{"id":"bgbl1-2009-7-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":7,"date":"2009-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes","law_date":"2009-02-05T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009\nGesetz\nzur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nVom 5. Februar 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entschei-\nsen:                                                                 dungen nach anderen Gesetzen, die den rückwir-\nkenden Verlust der deutschen Staatsangehörig-\nArtikel 1                                   keit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei\nÄnderung des                                   der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                           nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes,\nbei der Rücknahme einer Bescheinigung nach\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-                  § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-                der Feststellung des Nichtbestehens der Vater-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch              schaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetz-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I                buches. Satz 1 findet keine Anwendung bei An-\nS. 2586), wird wie folgt geändert:                                   fechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                     und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt      2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:\ngeändert:                                                                          „§ 35\naa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein               (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine\nKomma ersetzt.                                       rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der\nbb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort             deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückge-\n„oder“ ersetzt.                                      nommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch\narglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung\ncc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                      oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollstän-\n„7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen             dige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass ge-\nVerwaltungsaktes (§ 35).“                        wesen sind, erwirkt worden ist.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3                 (2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht\nangefügt:                                                 entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos\n„(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt           wird.\nnicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche                  (3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von\nStaatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das             fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung\nfünfte Lebensjahr vollendet haben.                        oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009             159\n(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die                ständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen\nVergangenheit.                                                 der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich\n(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die                   oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschlei-\nRechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem                chen.“\nGesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene\nPerson eine selbständige Ermessensentscheidung                                      Artikel 2\nzu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung                      Bekanntmachungserlaubnis\ndes Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung              Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\noder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichti-           laut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom In-\ngen oder unvollständigen Angaben gegen seine                krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nschutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter             Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBeachtung des Kindeswohls, abzuwägen.“\n3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:                                             Artikel 3\n„§ 42                                                     Inkrafttreten\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nGeldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvoll-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Februar 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}