{"id":"bgbl1-2009-68-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":68,"date":"2009-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"2009-10-08T00:00:00Z","page":3366,"pdf_page":2,"num_pages":168,"content":["3366          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 8. Oktober 2009\nAuf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des Einkom-           13. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 5\nmensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-                  des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nchung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I              S. 3019),\nS. 179) wird nachstehend der Wortlaut des Einkom-\n14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 48\nmensteuergesetzes in der seit dem 1. September 2009\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nS. 3022),\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes              15. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 9\nvom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I                des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 179),                                                     S. 3076; 2004 I S. 69),\n2. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 8      16. den teils am 1. Januar 2002, teils am 1. Januar\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I                  2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nS. 4621),                                                    vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427),\n3. das am 21. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz         17. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3\nvom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 58),                         des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753),\n4. den am 21. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 1        18. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 24\ndes Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660),              des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),\n5. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 1      19. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550),            Nummer 17 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\n6. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-             S. 1950),\ntikel 82 der Verordnung vom 25. November 2003            20. das am 6. August 2004 in Kraft getretene Gesetz\n(BGBl. I S. 2304),                                           vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013),\n7. den am 20. Dezember 2003 in Kraft getretenen Ar-         21. den am 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen Arti-\ntikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003                   kel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2645),                                           S. 3112),\n8. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3\n22. den teils am 1. Januar 2005, teils am 1. Oktober\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I\n2005 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes\nS. 2676),\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),\n9. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I              23. den teils am 16. Dezember 2004, teils am 1. Januar\nS. 2840),                                                    2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843),\n10. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 61\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I              24. den am 22. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-\nS. 2848),                                                    tikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\n(BGBl. 2004 II S. 1653),\n11. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I              25. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 28\nS. 2922),                                                    des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),\n12. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 33     26. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I                  Absatz 27 des Gesetzes vom 22. September 2005\nS. 2954),                                                    (BGBl. I S. 2809),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3367\n27. das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Gesetz          48. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 8\nvom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682),                     Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007\n28. das am 31. Dezember 2005 in Kraft getretene Ge-              (BGBl. I S. 2984),\nsetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683),            49. den teils am 1. Januar 2005, teils am 30. September\n29. den am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des         2006, teils am 1. Januar 2007 und teils am 29. De-\nGesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091),               zember 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),\n30. den am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095),           50. den am 18. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706),\n31. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3\nAbsatz 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I         51. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 1466),                                                    Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I\nS. 842),\n32. den teils am 25. Juli 2006, teils am 1. Januar 2007\nin Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom           52. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 62 Ab-\n19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),                             satz 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I\n33. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Arti-              S. 1010),\nkel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I          53. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 1706),                                                    des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509),\n34. den am 12. September 2006 in Kraft getretenen            54. den am 19. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 3\nArtikel 19 des Gesetzes vom 5. September 2006                des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1706),                                           S. 1672),\n35. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-        55. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2g\nkel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                  des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2407; 2007 I S. 2149),                           S. 1856),\n36. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 5      56. den am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I                  Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008\nS. 2606),                                                    (BGBl. I S. 2403),\n37. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2\n57. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\nAbsatz 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006\ntikel 90 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2748),\n(BGBl. I S. 2586),\n38. den am 13. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I       58. den teils am 1. Januar 2006, teils am 1. Januar\nS. 2782; 2007 I S. 68),                                      2007, teils am 29. Dezember 2007, teils am 1. Ja-\nnuar 2008, teils am 30. Juli 2008, teils am 25. De-\n39. den teils am 16. Dezember 2004, teils am 1. Januar           zember 2008 sowie teils am 1. Januar 2009 in Kraft\n2005, teils am 1. Januar 2006, teils am 1. Dezember          getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-\n2006, teils am 19. Dezember 2006 sowie teils am              ber 2008 (BGBl. I S. 2794),\n1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878),          59. den teils am 30. Juli 2008, teils am 1. Januar 2009\nin Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2010 in Kraft\n40. den teils am 1. Januar 2006, teils am 19. Dezember           tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\n2006, teils am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen            2008 (BGBl. I S. 2850),\nArtikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 2915),                                       60. den teils am 30. Dezember 2008 und teils am 1. Ja-\nnuar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Geset-\n41. den am 1. April 2007 in Kraft getretenen Artikel 45a\nzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896),\ndes Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),\n61. den teils am 1. Januar 2009 und teils am 2. Januar\n42. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 10\n2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),\nvom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955),\n43. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),          62. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I\n44. den am 1. November 2007 in Kraft getretenen Arti-            S. 3018),\nkel 13a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1330),                                       63. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Arti-\nkel 15 Absatz 80 des Gesetzes vom 5. Februar\n45. den am 18. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 1         2009 (BGBl. I S. 160, 462),\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nS. 1912),                                                64. den am 6. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416),\n46. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I               65. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 2332),                                                    des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451),\n47. den teils am 1. Januar 2008, teils am 1. Januar          66. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\n2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes              tikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nvom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838),                     S. 700),","3368          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n67. den teils am 1. Januar 2007 und teils am 24. April       70. den am 23. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1\n2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes              des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959),\nvom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774),                     71. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1\n68. den am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 3            des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302),\ndes Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102),         72. den am 18. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 8\n69. den am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 5 des         des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I\nGesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707),                 S. 2702).\nBerlin, den 8. Oktober 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                            3369\nEinkommensteuergesetz\n(EStG)\nInhaltsübersicht\nI. Steuerpflicht                                              4. Überschuss der\n§ 1  Steuerpflicht                                                 E in na hm en ü b er di e Wer bu ng s k os t e n\n§ 1a                                                         § 8      Einnahmen\n§ 9      Werbungskosten\nII. Einkommen                           § 9a     Pauschbeträge für Werbungskosten\n1. Sa ch l ic he Vo r au s s e t z u ng e n\nfür die Besteuerung                                       4a. Umsatzsteuerrechtlicher\nVo r s t eu e r a bz ug\n§ 2  Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\n§ 9b\n§ 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten\n4b. Kinderbetreuungskosten\n2. Steuerfreie Einnahmen\n§ 9c     Kinderbetreuungskosten\n§ 3\n§ 3a (weggefallen)\n5. Sonderausgaben\n§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-\noder Nachtarbeit                                        § 10\n§ 3c Anteilige Abzüge                                        § 10a    Zusätzliche Altersvorsorge\n§ 10b    Steuerbegünstigte Zwecke\n3. Gewinn                             § 10c    Sonderausgaben-Pauschbetrag\n§ 4  Gewinnbegriff im Allgemeinen                            § 10d    Verlustabzug\n§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr              § 10e    Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken ge-\nnutzten Wohnung im eigenen Haus\n§ 4b Direktversicherung\n§ 10f    Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken ge-\n§ 4c Zuwendungen an Pensionskassen\nnutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebie-\n§ 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen                              ten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen\n§ 4e Beiträge an Pensionsfonds                               § 10g    Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die\n§ 4f (weggefallen)                                                    weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohn-\n§ 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4            zwecken genutzt werden\nAbsatz 1 Satz 3                                         § 10h    Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken\n§ 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zins-                überlassenen Wohnung im eigenen Haus\nschranke)                                               § 10i    Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagen-\n§ 5  Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen                 gesetz begünstigten Wohnung\nGewerbetreibenden\n§ 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen       6 . Ve r e i n n a h m u n g u n d Ve r a u s g a b u n g\nVerkehr                                                 § 11\n§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn-   § 11a    Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäu-\nund Verlustrechnungen                                            den in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Ent-\n§ 6  Bewertung                                                        wicklungsbereichen\n§ 6a Pensionsrückstellung                                    § 11b    Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Bau-\n§ 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be-             denkmalen\nstimmter Anlagegüter\n§ 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be-              7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nstimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns     § 12\nnach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen\n§ 6d Euroumrechnungsrücklage\n8. Die einzelnen Einkunftsarten\n§ 7  Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung                          a) Land- und Forstwirtschaft\n§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und                     (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)\nSonderabschreibungen\n§ 13     Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\n§ 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifami-\nlienhäuser und Eigentumswohnungen                       § 13a    Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft\nnach Durchschnittssätzen\n§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden\nzur Schaffung neuer Mietwohnungen                       § 14     Veräußerung des Betriebs\n§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem       § 14a    Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land-\nUmweltschutz dienen                                              und forstwirtschaftlicher Betriebe\n§ 7e (weggefallen)\nb) Gewerbebetrieb\n§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des\nAnlagevermögens privater Krankenhäuser                                  (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)\n§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen      § 15     Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nzur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe            § 15a    Verluste bei beschränkter Haftung\n§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsge-       § 15b    Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmo-\nbieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen                 dellen\n§ 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen                    § 16     Veräußerung des Betriebs\n§ 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung     § 17     Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften","3370          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nc) Selbständige Arbeit                                        2a. Steuerermäßigung\n(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)                           für Steuerpflichtige mit Kindern bei\n§ 18                                                             Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für\nWoh ng eb ä ud e od e r d e r S t e ue r b eg ün s t i gu ng en\nf ü r e i g e ng e n ut z t e s Wo h ne ig en t um\nd) Nichtselbständige Arbeit\n(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)                   § 34f\n§ 19\n2b. Steuerermäßigung\nbei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an\ne) Kapitalvermögen                            politische Parteien und an unabhängige\n(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)                                        Wählervereinigungen\n§ 20                                                           § 34g\nf) Vermietung und Verpachtung                                        3. Steuerermäßigung\n(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)                           bei Einkünften aus Gewerbebetrieb\n§ 21                                                           § 35\ng) Sonstige Einkünfte                                          4. Steuerermäßigung\n(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)                          bei Aufwendungen für haushaltsnahe\n§ 22   Arten der sonstigen Einkünfte                                   Beschäftigungsverhältnisse und für\ndie Inanspruchnahme haushaltsnaher\n§ 22a  Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle\nDienstleistungen\n§ 23   Private Veräußerungsgeschäfte\n§ 35a     Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe\nBeschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleis-\nh) Gemeinsame Vorschriften                              tungen und Handwerkerleistungen\n§ 24\n§ 24a  Altersentlastungsbetrag                                                      5. Steuerermäßigung\n§ 24b  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende                           bei Belastung mit Erbschaftsteuer\n§ 35b     Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer\nIII. Veranlagung\n§ 25   Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht                                    VI. Steuererhebung\n§ 26   Veranlagung von Ehegatten                                        1. Erhebung der Einkommensteuer\n§ 26a  Getrennte Veranlagung von Ehegatten                     § 36      Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer\n§ 26b  Zusammenveranlagung von Ehegatten                       § 37      Einkommensteuer-Vorauszahlung\n§ 26c  Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum      § 37a     Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte\nder Eheschließung                                       § 37b     Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwen-\n§ 27   (weggefallen)                                                     dungen\n§ 28   Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n§§ 29                                                                                   2. Steuerabzug\nund 30 (weggefallen)                                                        vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)\n§ 38      Erhebung der Lohnsteuer\nIV. Tarif                        § 38a     Höhe der Lohnsteuer\n§ 31   Familienleistungsausgleich                              § 38b     Lohnsteuerklassen\n§ 32   Kinder, Freibeträge für Kinder                          § 39      Lohnsteuerkarte\n§ 32a  Einkommensteuertarif                                    § 39a     Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag\n§ 32b  Progressionsvorbehalt                                   § 39b     Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt\n§ 32c  Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften                              einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\n§ 32d  Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalver-   § 39c     Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuer-\nmögen                                                             karte\n§ 33   Außergewöhnliche Belastungen                            § 39d     Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\n§ 33a  Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\n§ 39e     Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale\n§ 33b  Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterblie-\nbene und Pflegepersonen                                 § 39f     Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V\n§ 34   Außerordentliche Einkünfte                              § 40      Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen\n§ 34a  Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne              § 40a     Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte\nund geringfügig Beschäftigte\n§ 34b  Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forst-\nwirtschaft                                              § 40b     Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zu-\nkunftssicherungsleistungen\nV. Steuerermäßigungen                       § 41      Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug\n§ 41a     Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer\n1. Steuerermäßigung\n§ 41b     Abschluss des Lohnsteuerabzugs\nbei ausländischen Einkünften\n§ 41c     Änderung des Lohnsteuerabzugs\n§ 34c                                                          §§ 42\n§ 34d  Ausländische Einkünfte                                  und 42a   (weggefallen)\n§ 42b     Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber\n2. Steuerermäßigung                           § 42c     (weggefallen)\nbei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\n§ 42d     Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitneh-\n§ 34e                                                                    merüberlassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                       3371\n§ 42e    Anrufungsauskunft                                       § 56    Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3\n§ 42f    Lohnsteuer-Außenprüfung                                         des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n§ 57    Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstel-\n3. Steuerabzug                                    lung der Einheit Deutschlands\nvom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)                     § 58    Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor\nHerstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3\n§ 43     Kapitalerträge mit Steuerabzug\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten\n§ 43a    Bemessung der Kapitalertragsteuer                               haben\n§ 43b    Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten        §§ 59\nGesellschaften                                          bis 61  (weggefallen)\n§ 44     Entrichtung der Kapitalertragsteuer\n§ 44a    Abstandnahme vom Steuerabzug                                                    X. Kindergeld\n§ 44b    Erstattung der Kapitalertragsteuer                      § 62    Anspruchsberechtigte\n§ 45     Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer       § 63    Kinder\n§ 45a    Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer     § 64    Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n§ 45b    Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sam-   § 65    Andere Leistungen für Kinder\nmelanträgen\n§ 66    Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum\n§ 45c    (weggefallen)\n§ 67    Antrag\n§ 45d    Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern\n§ 68    Besondere Mitwirkungspflichten\n§ 45e    Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung\n§ 69    Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraus-\nsetzungen durch Meldedaten-Übermittlung\n4 . Ver a n la g u ng v o n St e ue r p f l i ch t i g e n § 70    Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften\n§ 71    (weggefallen)\n§ 46     Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselb-     § 72    Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Ange-\nständiger Arbeit                                                hörige des öffentlichen Dienstes\n§ 47     (weggefallen)                                           § 73    (weggefallen)\n§ 74    Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\nVII. Steuerabzug bei Bauleistungen\n§ 75    Aufrechnung\n§ 48     Steuerabzug                                             § 76    Pfändung\n§ 48a    Verfahren                                               § 76a   Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld\n§ 48b    Freistellungsbescheinigung                              § 77    Erstattung von Kosten im Vorverfahren\n§ 48c    Anrechnung                                              § 78    Übergangsregelungen\n§ 48d    Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsab-\nkommen                                                                    XI. Altersvorsorgezulage\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger             § 79    Zulageberechtigte\n§ 80    Anbieter\n§ 49     Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n§ 81    Zentrale Stelle\n§ 50     Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\n§ 81a   Zuständige Stelle\n§ 50a    Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\n§ 82    Altersvorsorgebeiträge\nIX. Sonstige Vorschriften,                    § 83    Altersvorsorgezulage\nBußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften             § 84    Grundzulage\n§ 85    Kinderzulage\n§ 50b    Prüfungsrecht\n§ 86    Mindesteigenbeitrag\n§ 50c    (weggefallen)\n§ 87    Zusammentreffen mehrerer Verträge\n§ 50d    Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkom-\nmen und der §§ 43b und 50g                              § 88    Entstehung des Anspruchs auf Zulage\n§ 50e    Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstrafta- § 89    Antrag\nten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten § 90    Verfahren\n§ 50f    Bußgeldvorschriften                                     § 91    Datenerhebung und Datenabgleich\n§ 50g    Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen     § 92    Bescheinigung\nund Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unterneh-       § 92a   Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung\nmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen      § 92b   Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte\nUnion                                                           Wohnung\n§ 50h    Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellen-      § 93    Schädliche Verwendung\nsteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Union oder der Schweizerischen Eidgenossen-       § 94    Verfahren bei schädlicher Verwendung\nschaft                                                  § 95    Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuer-\n§ 51     Ermächtigungen                                                  pflicht des Zulageberechtigten\n§ 51a    Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern            § 96    Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vor-\nschriften\n§ 52     Anwendungsvorschriften\n§ 97    Übertragbarkeit\n§ 52a    Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgel-\ntungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne   § 98    Rechtsweg\n§ 53     Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzmi- § 99    Ermächtigung\nnimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen       Anlage 1 (zu § 4d Absatz 1) Tabelle für die Errechnung des\n1983 bis 1995                                                    Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistun-\n§ 54     (weggefallen)                                                    gen von Unterstützungskassen\n§ 55     Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinn- Anlage 2 (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie\nermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei            90/435/EWG\nvor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)     Anlage 3 (zu § 50g)","3372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nI. Steuerpflicht                                                      § 1a\n(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\n§1                                 Europäischen Union oder eines Staates, auf den das\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\nSteuerpflicht                           anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt ein-\n(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-        kommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind un-       als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im           deln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Num-\nSinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesre-           mer 1 und 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:\npublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandso-           1.   Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder\nckel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und               dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Ab-\ndes Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet                  satz 1 Nummer 1) sind auch dann als Sonder-\nwerden oder dieser der Energieerzeugung unter Nut-                 ausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht\nzung erneuerbarer Energien dient.                                  unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Vo-\nraussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohn-\n(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsge-\nauch deutsche Staatsangehörige, die\nbiet eines anderen Mitgliedstaates der Europä-\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-               ischen Union oder eines Staates hat, auf den das\nlichen Aufenthalt haben und                                    Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-\nraum Anwendung findet. 3Weitere Voraussetzung\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-           ist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und             beim Empfänger durch eine Bescheinigung der\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen          zuständigen ausländischen Steuerbehörde nach-\nKasse beziehen,                                                gewiesen wird;\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die         1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-              Versorgungsleistungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a)\nkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich             sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar,\nim Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur            wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkom-\nfür natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie              mensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt\nihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt                  entsprechend;\nhaben, lediglich in einem der beschränkten Einkom-\n2.   der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne\nmensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nvom Einkommen herangezogen werden.\nwird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Ab-\n(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als             satz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuer-\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die               pflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entspre-\nim Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-                chend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2\nchen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte            ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen\nim Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Ein-            und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1\nkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der                Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.\ndeutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht             (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nder deutschen Einkommensteuer unterliegenden Ein-             Personen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraus-\nkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2         setzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und\nNummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu              für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen\nkürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz-         im Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen\nstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemes-            des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und\nsen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkom-        an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der              Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend\nHöhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten          mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhn-\nhierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer un-           lichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstor-\nterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung      tes abzustellen ist.\nder Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkom-\nmensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland                                  II. Einkommen\nnicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte\nim Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist,\ndass die Höhe der nicht der deutschen Einkommen-\n1 . Sa c h l ic h e Vo r au s -\nsteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheini-               setzungen für die Besteuerung\ngung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde\nnachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist                                        §2\nungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.                       Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\n(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen            (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,            1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nsind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inlän-          2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\ndische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.                     3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3373\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,                   kanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756),\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                             das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,                  der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende\n7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,                      Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Ein-\ndie der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-          künfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderaus-\nten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-          gaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Er-\nkünfte während seiner beschränkten Einkommensteu-             mittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der\nerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte     Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen\nim einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den             Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung\n§§ 13 bis 24.                                                 der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt\ndie Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer\n(2) 1Einkünfte sind                                        Betracht. 3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und          um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist\nselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),            der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der          tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.\nEinnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).             (7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die\n2Bei  Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9      Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein\nvorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die           Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines\nStelle der §§ 9 und 9a.                                       Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch be-\nschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die wäh-\n(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den             rend der beschränkten Einkommensteuerpflicht erziel-\nAltersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für            ten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur\nAlleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3,            unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubezie-\nist der Gesamtbetrag der Einkünfte.                           hen.\n(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um\ndie Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Be-                                          § 2a\nlastungen, ist das Einkommen.\nNegative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten\n(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge\nnach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkom-              (1) 1Negative Einkünfte\nmen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde            1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und\nEinkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage                  forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,\nfür die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere\n2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerbli-\nGesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkom-\nchen Betriebsstätte,\nmens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen\nFällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6         3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines\nzu vermindern.                                                        zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils\nan einer Drittstaaten-Körperschaft oder\n(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die\nin den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe                 b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu\n(Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der                     einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an\nEinkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen)                     einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auf-\nan, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um                     lösung oder Herabsetzung des Kapitals einer\ndie nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu                     Drittstaaten-Körperschaft,\nbesteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Num-               4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Dritt-\nmer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die               staaten-Kapitalgesellschaft,\nnach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.\n5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als\n(5b) 1Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die               stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,\nin den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe                 wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäfts-\n(Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der                 leitung in einem Drittstaat hat,\nEinkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen)\nanknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1            6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von\nund § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen. 2Satz 1 gilt                   unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbe-\nnicht in den Fällen                                                   griffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen\nsind, oder\n1. des § 10b Absatz 1, wenn der Steuerpflichtige dies\nbeantragt, sowie                                              b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen,\nsofern der Überlassende nicht nachweist, dass\n2. des § 32 Absatz 4 Satz 2, des § 32d Absatz 2 und 6,\ndiese ausschließlich oder fast ausschließlich in ei-\ndes § 33 Absatz 3 und des § 33a Absatz 1 Satz 4\nnem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt\nund Absatz 2 Satz 2.\nworden sind, es sei denn, es handelt sich um\n(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um                 Handelsschiffe, die\ndie anzurechnenden ausländischen Steuern und die\nSteuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach                       aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlas-\n§ 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5                       sen oder\nund den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forst-                  bb) an in einem anderen als in einem Drittstaat\nschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Be-                          ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen","3374            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndes § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs          erpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten\nerfüllen, überlassen oder                          Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit\ncc) insgesamt nur vorübergehend an in einem             ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre\nDrittstaat ansässige Ausrüster, die die            vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen ha-\nVoraussetzungen des § 510 Absatz 1 des             ben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.\nHandelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen               (2a) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind\nworden sind, oder                                       1. als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die nicht\nMitgliedstaaten der Europäischen Union sind;\nc) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder\nder Übertragung eines zu einem Betriebsvermö-           2. Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-Kapi-\ngen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der                 talgesellschaften solche, die weder ihre Geschäfts-\nBuchstaben a und b,                                         leitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union haben.\n7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der\n2Bei  Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten\nVeräußerung oder Entnahme eines zu einem\nBetriebsvermögen gehörenden Anteils an                  der Europäischen Union die Staaten gleichgestellt, auf\ndie das Abkommen über den Europäischen Wirt-\nb) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapi-\nschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bun-\ntals,                                                   desrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf\nc) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an              Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom\neiner Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in       19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe\neinem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die       zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-\nnegativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1         ten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwert-\nbis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind,           steuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November\ndürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben         2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in\nArt und, mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buch-             der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichba-\nstabe b, aus demselben Staat, in den Fällen der Num-           ren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte er-\nmer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben            teilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung\nArt aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie              durchzuführen.\ndürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Den\nnegativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleich-                        2. Steuerfreie Einnahmen\ngestellt. 3Soweit die negativen Einkünfte nicht nach\nSatz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die\n§3\npositiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steu-\nerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen              Steuerfrei sind\naus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf              1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus\nGrund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus                        einer Pflegeversicherung und aus der gesetzli-\ndemselben Staat, erzielt. 4Die Minderung ist nur in-                     chen Unfallversicherung,\nsoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den                   b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den\nvorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht be-                         gesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-\nrücksichtigt werden konnten (verbleibende negative                       lich der Sachleistungen nach dem Gesetz über\nEinkünfte). 5Die am Schluss eines Veranlagungszeit-                      die Alterssicherung der Landwirte,\nraums verbleibenden negativen Einkünfte sind geson-\ndert festzustellen; § 10d Absatz 4 gilt sinngemäß.                    c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch So-\nzialgesetzbuch und Geldleistungen nach den\n(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwen-                      §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alters-\nden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die ne-                   sicherung der Landwirte,\ngativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte\nin einem Drittstaat stammen, die ausschließlich oder                  d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-\nfast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von                   schutzgesetz, der Reichsversicherungsord-\nWaren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschät-                       nung und dem Gesetz über die Krankenver-\nzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum                      sicherung der Landwirte, die Sonderunterstüt-\nGegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung                     zung für im Familienhaushalt beschäftigte\noder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremden-                           Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld\nverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der                          nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zu-\nVerpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der                     schuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit\nÜberlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,                     vor oder nach einer Entbindung sowie für den\nErfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittel-                      Entbindungstag während einer Elternzeit nach\nbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem                       beamtenrechtlichen Vorschriften;\nViertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die            2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld,\nausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenann-                das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die\nten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem                 Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsent-\nHalten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Fi-                   gelt, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die\nnanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen,                Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld, der\nwenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftslei-                 Gründungszuschuss, der Existenzgründungszu-\ntung noch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1                  schuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\nNummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steu-                   oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009           3375\ndem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unter-             der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden\nhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten               und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des\nLeistungen aus dem Europäischen Sozialfonds                 Bundes, der Länder und Gemeinden\nzur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach                a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Ar-                  überlassenen Dienstkleidung,\nbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder                 b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-\ndem Arbeitsförderungsgesetz und den entspre-                    digungen für die Dienstkleidung der zum Tra-\nchenden Programmen des Bundes und der Län-                      gen oder Bereithalten von Dienstkleidung\nder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen-                Verpflichteten und für dienstlich notwendige\nden oder zur Förderung der Ausbildung oder                      Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der\nFortbildung der Empfänger gewährt werden, so-                   Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten,\nwie Leistungen auf Grund der in § 141m Absatz 1             c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpfle-\nund § 141n Absatz 2 des Arbeitsförderungsgeset-                 gungszuschüsse,\nzes oder § 187 und § 208 Absatz 2 des Dritten               d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vor-\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche,                    schriften gewährten Heilfürsorge;\nLeistungen auf Grund der in § 115 Absatz 1 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung            5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,\nmit § 117 Absatz 4 Satz 1 oder § 134 Absatz 4,              die Soldaten auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1\n§ 160 Absatz 1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsför-            des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende\nderungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143                auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhal-\nAbsatz 3 oder § 198 Satz 2 Nummer 6, § 335 Ab-              ten;\nsatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge-           6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nnannten Ansprüche, wenn über das Vermögen                   aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\ndes ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen                Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-\ndas Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsver-              digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädig-\nfahren oder Insolvenzverfahren eröffnet worden              te, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte\nist oder einer der Fälle des § 141b Absatz 3 des            Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um\nArbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Ab-                Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit ge-\nsatz 1 Nummer 2 oder 3 des Dritten Buches So-               währt werden;\nzialgesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangs-        7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\ngeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Absatz 4a des             gleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlings-\nArbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. De-            hilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem\nzember 1997 geltenden Fassung;                              Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzu-\n2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe          wendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädi-\nnach dem Soldatenversorgungsgesetz;                         gungsgesetz sowie Leistungen nach dem Ent-\n2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts               schädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleis-\nund zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten            tungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im\nBuch Sozialgesetzbuch;                                      Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2\nsind;\n3. a) Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des               8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-\nBeamtenversorgungsgesetzes oder entspre-                gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher\nchendem Landesrecht und nach § 43 des Sol-              Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalso-\ndatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit              zialistischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steu-\n§ 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,                    erpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut-\nmachungsgründen neu begründeten oder wieder\nb) Beitragserstattungen an den Versicherten nach            begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen\nden §§ 210 und 286d des Sechsten Buches                 aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus\nSozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205             Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder\nund 207 des Sechsten Buches Sozialgesetz-               wieder gewährt werden, bleibt unberührt;\nbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75\nund 117 des Gesetzes über die Alterssicherung        9. Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\nder Landwirte und nach § 26 des Vierten Bu-             und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten\nches Sozialgesetzbuch,                                  Buches Sozialgesetzbuch;\nc) Leistungen aus berufsständischen Versor-             10. Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme ei-\ngungseinrichtungen, die den Leistungen nach             nes behinderten oder von Behinderung bedrohten\nden Buchstaben a und b entsprechen,                     Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unter-\nd) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen               bringung und Verpflegung, die auf Leistungen ei-\nnach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes                nes Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch\noder entsprechendem Landesrecht und nach                beruhen. 2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1,\nden §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversor-             die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers\ngungsgesetzes;                                          nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Ent-\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespo-                sprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach\nlizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereit-               dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Über-\nschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und          schreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten","3376         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nTätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie               lassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungs-\nden steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätig-          mehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4\nkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-            Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und bei Familienheim-\nhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c                 fahrten mit dem eigenen oder außerhalb des\nnur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen                 Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen\nwerden, als sie den Betrag der steuerfreien Ein-            Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Ab-\nnahmen übersteigen;                                         satz 1 Satz 3 Nummer 4 nicht übersteigen; Ver-\n11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln            gütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen\neiner öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf-         bei doppelter Haushaltsführung sind nur insoweit\ntigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt            steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3\nwerden, die Erziehung oder Ausbildung, die                  Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Absatz 5 Satz 1\nWissenschaft oder Kunst unmittelbar zu för-                 Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen nicht über-\ndern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und            steigen;\nKinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsge-        17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes\nsetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschrif-          über die Alterssicherung der Landwirte;\nten gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steu-        18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene\nerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezü-            und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zuguns-\ngen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen            ten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-\noder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer             gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das\nbestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet               Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung\nwird. 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln we-             der Bekanntmachung vom 15. September 1953\ngen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitrags-        (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebs-\nermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines                 ausgabe abzugsfähig war;\nTrägers der gesetzlichen Krankenversicherung für\nnicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;         19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-                  gefangener;\nzahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden-\nLandesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher\nten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewähr-\noder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-\nten Zuwendungen an besonders verdiente Perso-\nden Bestimmung oder von der Bundesregierung\nnen oder ihre Hinterbliebenen;\noder einer Landesregierung als Aufwandsentschä-\ndigung festgesetzt sind und als Aufwandsent-            21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\nschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen wer-                § 35 Absatz 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-\nden. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als           zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nAufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen               rungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten\nan öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt           Fassung;\nwerden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für    22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\nVerdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden            Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes-\noder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,               gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1,\noffenbar übersteigen;                                       veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekos-             ändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I\ntenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und                 S. 560), gewährt wird;\nTrennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütun-          23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,\ngen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehr-             dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem\naufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie          Verwaltungsrechtlichen      Rehabilitierungsgesetz\ndie Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-             und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;\nmer 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur\n24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-\ninsoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1\ngesetzes gewährt werden;\nSatz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Absatz 5\nSatz 1 Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen                25. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzge-\nnicht übersteigen;                                          setz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);\n14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten-        26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als\nversicherung zu den Aufwendungen eines Rent-                Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder\nners für seine Krankenversicherung und von dem              vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus\ngesetzlichen Rentenversicherungsträger getra-               nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder\ngene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozial-             der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder\ngesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche            behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag\nKrankenversicherung;                                        einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,\ndie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n15. (weggefallen)                                               oder in einem Staat belegen ist, auf den das Ab-\n16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des             kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\nöffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur             Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1\nErstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder               Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallen-\nMehraufwendungen bei doppelter Haushalts-                   den Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,\nführung erhalten, soweit sie die beruflich veran-           mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3377\nder Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt                  nen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere ge-\n2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen                winnbringende Tätigkeit ausüben;\nfür die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den           30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung\nsteuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenbe-             von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeug-\nruflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaft-           geld), soweit sie die entsprechenden Aufwendun-\nlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben ab-                   gen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich über-\nweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsaus-              steigen;\ngaben oder Werbungskosten abgezogen werden,\nals sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen            31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber\nübersteigen;                                                 seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt\nüberlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines\n26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im                nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Ge-\nDienst oder Auftrag einer juristischen Person des            stellung von typischer Berufskleidung, wenn die\nöffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der          Barablösung betrieblich veranlasst ist und die ent-\nEuropäischen Union oder in einem Staat belegen               sprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers\nist, auf den das Abkommen über den Europäi-                  nicht offensichtlich übersteigt;\nschen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder\neiner unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-            32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeför-\nschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur               derung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung\nFörderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchli-           und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber\ncher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)                gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sam-\nbis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. 2Die            melbeförderung für den betrieblichen Einsatz des\nSteuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die             Arbeitnehmers notwendig ist;\nEinnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teil-            33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\nweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12              erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unter-\noder 26 gewährt wird. 3Überschreiten die Einnah-             bringung und Betreuung von nicht schulpflichti-\nmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den           gen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten\nsteuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenbe-             oder vergleichbaren Einrichtungen;\nruflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftli-\n34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\nchen Zusammenhang stehenden Ausgaben ab-\nerbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Ver-\nweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsaus-\nbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands\ngaben oder Werbungskosten abgezogen werden,\nund der betrieblichen Gesundheitsförderung, die\nals sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen\nhinsichtlich    Qualität,     Zweckbindung      und\nübersteigen;\nZielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20\n27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente                   und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nund das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur                   genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr\nFörderung der Einstellung der landwirtschaftli-              nicht übersteigen;\nchen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von\n35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG,\n18 407 Euro;\nDeutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom\n28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Ab-                  AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge               ohne Neuordnung des Postwesens und der Te-\nund Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1                   lekommunikation nach den Nummern 11 bis 13\nNummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2                    und 64 steuerfrei wären;\ndes Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die\n36. Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder\nversicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27\nhauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches\ndes Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches\nSozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge\nSozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von\nbei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vor-\nAngehörigen des Pflegebedürftigen oder von an-\nschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die\nderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im\nZahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der\nSinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pfle-\nBeiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Bu-\ngebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entspre-\nches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der\nchendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflege-\nBeiträge nicht übersteigen;\ngeld aus privaten Versicherungsverträgen nach\n29. das Gehalt und die Bezüge,                                    den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetz-\na) die die diplomatischen Vertreter ausländischer            buch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevor-\nStaaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und              schriften für häusliche Pflege erhält;\ndie in ihren Diensten stehenden Personen er-         37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag\nhalten. 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsan-          nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,\ngehörige oder für im Inland ständig ansässige            soweit sie als Zuschuss geleistet werden;\nPersonen;                                            38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die per-\nb) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen               sönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen\nund ihres Personals, soweit sie Angehörige               von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese\ndes Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für           zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen\nPersonen, die im Inland ständig ansässig sind            Geschäftsverkehr in einem jedermann zugängli-\noder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes ei-             chen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit","3378         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nder Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr                  Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaft-\nnicht übersteigt;                                                steuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des\n39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines                    § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\n3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,\ngegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unent-\ngeltlichen oder verbilligten Überlassung von Ver-            c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen\nmögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1                    Werts im Sinne des § 17 Absatz 2. 2Satz 1 ist\nNummer 1 Buchstabe a, b und d bis l und Absatz 2                 in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend\nbis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in                   anzuwenden,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. März\n1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Arti-          d) der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\nkel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I                     mer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20\nS. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Un-                Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt für sonstige Be-\nternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil                   züge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1\ninsgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht über-                   Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20\nsteigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach               Absatz 1 Nummer 9 zweiter Halbsatz nur,\nSatz 1 ist, dass                                                 soweit sie das Einkommen der leistenden\nKörperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Ab-\na) die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leis-                satz 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergeset-\ntung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-                  zes). 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, so-\nbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende                 weit die verdeckte Gewinnausschüttung das\noder künftige Ansprüche angerechnet wird und                  Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe\nb) die Beteiligung mindestens allen Arbeitneh-                   stehenden Person erhöht hat und § 32a des\nmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekannt-                Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranla-\ngabe des Angebots ein Jahr oder länger unun-                  gung dieser nahe stehenden Person keine An-\nterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstver-                  wendung findet,\nhältnis zum Unternehmen stehen.\ne) der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\n3Als  Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des                 mer 2,\nSatzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des\n§ 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermö-                f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne\ngensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;                 des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-\n40. 40 Prozent                                                       mer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen\na) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-                      oder an deren Stelle gewährt werden,\nnahmen aus der Veräußerung oder der Ent-                  g) des Gewinns aus der Veräußerung von Dividen-\nnahme von Anteilen an Körperschaften, Per-                    denscheinen und sonstigen Ansprüchen im\nsonenvereinigungen und Vermögensmassen,                       Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nderen Leistungen beim Empfänger zu Einnah-                    Buchstabe a,\nmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1\nund 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft            h) des Gewinns aus der Abtretung von Dividen-\nim Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körper-                    denansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im\nschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auf-                     Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nlösung oder Herabsetzung von deren Nenn-                      Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2\nkapital oder aus dem Ansatz eines solchen                     Satz 2,\nWirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach               i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1\n§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit                   Satz 2, soweit diese von einer nicht von der\nsie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-                Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,\nschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstän-                 Personenvereinigung oder Vermögensmasse\ndiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit                stammen.\nder Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem\n2Dies   gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Ver-\nUmfang zu einer Gewinnminderung geführt hat\nund soweit diese Gewinnminderung nicht                    bindung mit § 20 Absatz 8. 3Satz 1 Buchstabe a, b\ndurch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6               und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die\nAbsatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen             bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-\nworden ist. 3Satz 1 gilt außer für Betriebsver-           stituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes dem\nmögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem                    Handelsbuch zuzurechnen sind; Gleiches gilt für\nWert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2                 Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des\nSatz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge             Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der\nnach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuer-               kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges\nwirksam vorgenommen worden sind,                          erworben werden. 4Satz 3 zweiter Halbsatz gilt\nauch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsin-\nb) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16\nstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem\nAbsatz 2, soweit er auf die Veräußerung von\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nAnteilen an Körperschaften, Personenvereini-\nschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des\ngungen und Vermögensmassen entfällt, deren\nEWR-Abkommens;\nLeistungen beim Empfänger zu Einnahmen im\nSinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 ge-           40a. 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18\nhören, oder an einer Organgesellschaft im                 Absatz 1 Nummer 4;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009           3379\n41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalen-               b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem\nderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezo-               Stipendium nicht zu einer bestimmten wissen-\ngen werden, oder für die vorangegangenen sie-                schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung\nben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus                  oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätig-\neiner Beteiligung an derselben ausländischen                 keit verpflichtet ist;\nGesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Ab-\n45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten\nsatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkom-\nNutzung von betrieblichen Personalcomputern\nmensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1\nund Telekommunikationsgeräten;\nund 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung\ndes Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezem-          46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nber 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden              mannsprämien;\nwar und der Steuerpflichtige dies nachweist;\n47. Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des\n§ 3c Absatz 2 gilt entsprechend;\nArbeitsplatzschutzgesetzes;\nb) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an          48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-\neiner ausländischen Kapitalgesellschaft sowie            setz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Absatz 1\naus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres              Satz 2 steuerpflichtig sind;\nKapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirt-\nschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder         49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten\nfür die vorangegangenen sieben Kalenderjahre             Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich\noder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an           des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie\nderselben ausländischen Gesellschaft Hinzu-              auf diese Zuwendungen angewiesen ist;\nrechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außen-           50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitge-\nsteuergesetzes) der Einkommensteuer unterle-             ber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlau-\ngen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außen-                fende Gelder), und die Beträge, durch die Ausla-\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12            gen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I              werden (Auslagenersatz);\nS. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuer-\npflichtige dies nachweist und der Hinzurech-         51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung\nnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zuge-             dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne\nflossen ist.                                             dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätz-\nlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese\n2Die    Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der                Arbeitsleistung zu zahlen ist;\nEinkommensteuer unterlegen haben, erfolgt im\n52. (weggefallen)\nRahmen der gesonderten Feststellung nach § 18\ndes Außensteuergesetzes;                                 53. die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-                Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversi-\nAbkommens gezahlt werden;                                    cherung Bund. 2Die Leistungen aus dem Wertgut-\nhaben durch die Deutsche Rentenversicherung\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen\nBund gehören zu den Einkünften aus nichtselb-\naus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es\nständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von ihnen\nsich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt,\nist Lohnsteuer einzubehalten;\ndie wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt\nwerden;                                                  54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-\nsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54\n44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-            des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-\nteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-            bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik               rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten\nDeutschland als Mitglied angehört, zur Förderung             Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-\nder Forschung oder zur Förderung der wissen-                 che gegen den Bund oder die Länder richten. 2Das\nschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder             Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschrei-\nFortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche gilt für            bungen und Schuldbuchforderungen, die nach\nStipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten                den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren\nZwecken von einer Einrichtung, die von einer Kör-            Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus-\nperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist              landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\noder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft,            Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten be-\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse im                   reinigten Fassung vom Bund oder von den Län-\nSinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-                  dern für Entschädigungsansprüche erteilt oder\nschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraus-                eingetragen werden;\nsetzung für die Steuerfreiheit ist, dass\n55. der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und\na) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-           Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. De-\nschungsaufgabe oder für die Bestreitung des              zember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch\nLebensunterhalts und die Deckung des Aus-                Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I\nbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht              S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils gel-\nübersteigen und nach den von dem Geber er-               tenden Fassung geleistete Übertragungswert\nlassenen Richtlinien vergeben werden,                    nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes,","3380          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nwenn die betriebliche Altersversorgung beim ehe-            ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbe-\nmaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pen-               messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi-\nsionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unter-              cherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2\nnehmen der Lebensversicherung durchgeführt                  sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3\nwird. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungs-             oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;\nwert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer          57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zuguns-\nUnterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber                ten des nach dem Künstlersozialversicherungs-\noder eine andere Unterstützungskasse geleistet              gesetz Versicherten aus dem Aufkommen von\nwird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers,               Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an ei-\nder Unterstützungskasse, des Pensionsfonds,                 nen Träger der Sozialversicherung oder an den\nder Pensionskasse oder des Unternehmens der                 Versicherten zahlt;\nLebensversicherung auf Grund des Betrags nach\nSatz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen        58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die\ndie Leistungen gehören würden, wenn die Über-               sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten\ntragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3             oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder\ndes Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden              Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4\nhätte;                                                      des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zu-\nschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen\n55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgeset-               und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen\nzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der               Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen\njeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durch-          Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen\ngeführte Übertragung von Anrechten für die aus-             Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken ge-\ngleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrech-             nutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse\nten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leis-            und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entspre-\ntungen aus diesen Anrechten gehören bei der                 chenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach\nausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften,            dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohn-\nzu denen die Leistungen bei der ausgleichspflich-           raumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz\ntigen Person gehören würden, wenn die interne               zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der\nTeilung nicht stattgefunden hätte;                          Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in inner-\n55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-               städtischen Altbauquartieren nach den Regelun-\nzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert             gen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsver-\nzur Begründung von Anrechten für die ausgleichs-            einbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen\nberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der              des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Ab-\nausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen             satz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städte-\naus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Ein-              baulicher Maßnahmen;\nkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen wür-           59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten\nden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf         Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des\ndem begründeten Anrecht beruhen, bei der aus-               Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und\ngleichsberechtigten Person zu Einkünften nach               Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der\n§ 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1                   Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumför-\nSatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen                derungsgesetz oder einem Landesgesetz zur\nwürden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichs-              Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte\npflichtigen Person hat den Versorgungsträger der            dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile\nausgleichsberechtigten Person über die für                  aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im\ndie Besteuerung der Leistungen erforderlichen               Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so-\nGrundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn           weit sie die Vorteile aus einer entsprechenden\nder Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten            Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbauge-\nPerson die Grundlagen bereits kennt oder aus den            setz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder\nbei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und              einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung\ndieser Umstand dem Versorgungsträger der aus-               nicht überschreiten;\ngleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;\n60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-\n56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Ab-                   mer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten                baues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-\nDienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Auf-             und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,\nbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen              Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-\nAltersversorgung, bei der eine Auszahlung der zu-           rungsmaßnahmen;\ngesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe-\nnenversorgung in Form einer Rente oder eines            61. Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Ab-\nAuszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4              satz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwick-\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-            lungshelfer-Gesetzes;\nzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen           62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-\nim Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemes-                rung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber\nsungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche-              dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder\nrung nicht übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte             anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer\nHöchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf              auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be-\n2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und              stimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3381\nZuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers                   nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag ver-\nnach den Nummern 56 und 63 handelt. 2Den Aus-                mindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3\ngaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-                steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem\nrung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge-           Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet\nleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse              wird, und in den sechs vorangegangenen Kalen-\ndes Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Ar-                 derjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005\nbeitnehmers                                                  sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;\na) für eine Lebensversicherung,                          64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juris-\nb) für die freiwillige Versicherung in der gesetzli-         tischen Person des öffentlichen Rechts in einem\nchen Rentenversicherung,                                 Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus\neiner inländischen öffentlichen Kasse beziehen,\nc) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-             die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit,\noder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-               als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Ar-\ngruppe,                                                  beitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am\nwenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-                 Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-           würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhält-\nfreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit           nis zu einer anderen Person besteht, die den Ar-\nsteuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der          beitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1\nVersicherungspflicht in der allgemeinen Renten-              geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn\nversicherung die Hälfte und bei Befreiung von                aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und\nder Versicherungspflicht in der knappschaftlichen            ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mit-\nRentenversicherung zwei Drittel der Gesamtauf-               teln aufgebracht wird. 3Bei anderen für einen\nwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen                begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten\nund nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeit-         Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder ge-\ngeberanteil bei Versicherungspflicht in der allge-           wöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von\nmeinen Rentenversicherung oder in der knapp-                 einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kauf-\nschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wä-                kraftausgleich steuerfrei, soweit er den für ver-\nre. 4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Bei-             gleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des\nträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse,               Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag\nwenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber                 nicht übersteigt;\nnicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber      65. a) Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung\nkeine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-                 (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten\nrung im Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers               eines Versorgungsberechtigten und seiner Hin-\nzu einer Rentenversicherung auf Grund gesetzli-                 terbliebenen an eine Pensionskasse oder ein\ncher Verpflichtung sind anzurechnen;                            Unternehmen der Lebensversicherung zur Ab-\n63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienst-                lösung von Verpflichtungen, die der Träger der\nverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensions-               Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegen-\nkasse oder für eine Direktversicherung zum Auf-                 über dem Versorgungsberechtigten und seinen\nbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-                Hinterbliebenen hat,\nversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesag-             b) Leistungen zur Übernahme von Versorgungs-\nten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-                leistungen oder unverfallbaren Versorgungsan-\nversorgungsleistungen in Form einer Rente oder                  wartschaften durch eine Pensionskasse oder\neines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1                     ein Unternehmen der Lebensversicherung in\nNummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-                 den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengeset-\nrungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,               zes bezeichneten Fällen und\n1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert wor-             c) der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeit-\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorge-               nehmer gegenüber einem Dritten im Fall der\nsehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr                  Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den\n4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der                   Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebs-\nallgemeinen Rentenversicherung nicht überstei-                  rentengesetzes, soweit der Dritte neben dem\ngen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer                  Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen\nnach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes                   auf Grund bestehender Versorgungsverpflich-\nverlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine                 tungen oder Versorgungsanwartschaften ge-\nFörderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt                  genüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinter-\nwerden. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht                    bliebenen einsteht; dies gilt entsprechend,\nsich um 1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne                  wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer\ndes Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage                  Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem\ngeleistet werden, die nach dem 31. Dezember                     Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\n2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigung                  S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der\ndes Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im                  Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nSinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie                  S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder\n1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalen-             auf Grund von Wertguthaben aus einem Ar-\nderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Ar-                 beitszeitkonto in den im ersten Halbsatz ge-\nbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat,                   nannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht.","3382         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n2In  den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören           2Satz  1 ist nicht anzuwenden,\ndie Leistungen der Pensionskasse, des Unterneh-             a) wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräu-\nmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu                ßert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn\nden Einkünften, zu denen jene Leistungen gehö-                 nach § 34 besteuert wird,\nren würden, die ohne Eintritt eines Falles nach\nBuchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit            b) soweit der Steuerpflichtige von den Regelun-\nsie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-               gen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,\nbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen               c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in\nLohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der                vollem Umfang zu einer Gewinnminderung ge-\nLohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unter-                führt hat und soweit diese Gewinnminderung\nnehmen der Lebensversicherung oder der Dritte                  nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich\nals Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als                 nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt,\nArbeitnehmer;                                                  ausgeglichen worden ist,\n66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unter-             d) wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der\nstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Über-                Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten\nnahme bestehender Versorgungsverpflichtungen                   den Veräußerungserlös oder im Fall des Sat-\noder Versorgungsanwartschaften durch den Pen-                  zes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert\nsionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3                 übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den\noder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist;                        Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle\ndes Buchwerts die Anschaffungs- oder Her-\n67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-\nstellungskosten verringert um die vorgenom-\ngeldgesetz und vergleichbare Leistungen der\nmenen Absetzungen für Abnutzung oder Sub-\nLänder, das Elterngeld nach dem Bundeseltern-\nstanzverringerung,\ngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leis-\ntungen der Länder sowie Leistungen für Kinderer-            e) soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangen-\nziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921                heit Abzüge bei den Anschaffungs- oder\nnach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches                    Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im\nSozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den                    Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche\n§§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes                  Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen wor-\noder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungs-                 den sind,\ngesetzes;                                                   f) wenn es sich um eine Übertragung im Zusam-\n68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für                  menhang mit Rechtsvorgängen handelt, die\ndurch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepati-                   dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen\ntis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August                  und die Übertragung zu einem Wert unterhalb\n2000 (BGBl. I S. 1270);                                        des gemeinen Werts erfolgt.\n3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn\n69. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch\nBlutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem              a) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit\nHIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972)             dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1\ngewährten Leistungen;                                          Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines\nZeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag\n70. die Hälfte\nder Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buch-\na) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-                    stabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund\nnahmen aus der Veräußerung von Grund und                   und Boden oder das Gebäude veräußert,\nBoden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007               b) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit\nmindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen                   dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1\neines inländischen Betriebsvermögens des                   Buchstabe a der Vor-REIT oder ein anderer\nSteuerpflichtigen gehören, wenn diese auf                  Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger\nGrund eines nach dem 31. Dezember 2006                     nicht als REIT-Aktiengesellschaft in das Han-\nund vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam ab-               delsregister eingetragen wird,\ngeschlossenen obligatorischen Vertrages an\neine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-            c) die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines\nREIT veräußert werden,                                     Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertrags-\nschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a\nb) der Betriebsvermögensmehrungen, die auf                     oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im\nGrund der Eintragung eines Steuerpflichtigen               Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Ver-\nin das Handelsregister als REIT-Aktiengesell-              anlagungszeitraum die Voraussetzungen für die\nschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai              Steuerbefreiung erfüllt,\n2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des\n§ 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaft-            d) die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesell-\nsteuergesetzes auf Grund und Boden und Ge-                 schaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jah-\nbäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter               ren seit dem Vertragsschluss im Sinne des\nvor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder                    Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag\nhergestellt wurden, und die Schlussbilanz im               der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buch-\nSinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körper-                  stabe b endet,\nschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor            e) das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwer-\ndem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.                       ber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3383\nStatus als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des      Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt\nREIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I              unberührt.\nS. 914) bestandskräftig aberkannt hat.                   (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-\n4Die  Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend,        gaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die\nwenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1         mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Be-\nBuchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer              triebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit\noder eine ihm nahe stehende Person im Sinne             Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem\ndes § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes über-          Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in\nlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm          welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermö-\nnahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2          gensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Er-\ndes Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist         mittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen\nvon zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als       werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung\nREIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an       der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder\ndieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als           des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaf-\n50 Prozent beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber      fungs- oder Herstellungskosten oder der an deren\nhaftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall       Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen\nder Steuerbefreiung ergebenden Steuern.                 sind. 2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils\nan einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnaus-\n§ 3a                              schüttungen zurückzuführen sind. 3§ 8b Absatz 10\ndes Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.\n(weggefallen)\n(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-\n§ 3b                              ben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsver-\nmögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3\nSteuerfreiheit von Zuschlägen                    Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nfür Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit               hen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranla-\n(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich ge-      gungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder\nleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben          Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.\ndem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie\n3. Gewinn\n1. für Nachtarbeit 25 Prozent,\n2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsar-                                       §4\nbeit 50 Prozent,\nGewinnbegriff im Allgemeinen\n3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezem-             (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\nber ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen           dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjah-\n125 Prozent,                                               res und dem Betriebsvermögen am Schluss des voran-\n4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und            gegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert\n26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent                   der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einla-\ngen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barent-\ndes Grundlohns nicht übersteigen.\nnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistun-\n(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem        gen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für\nArbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßi-            seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwe-\ngen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeit-           cke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Ei-\nraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen          ner Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der\nund mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist         Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungs-\ndie Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntags-        rechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich\narbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von      des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung\n0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzli-          eines Wirtschaftsguts gleich. 4Satz 3 gilt nicht für An-\nchen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeits-            teile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäi-\nstätte geltenden Vorschriften bestimmt.                        schen Genossenschaft in den Fällen\n(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen              1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft\nwird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Fol-                 nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001\ngendes:                                                             des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut\n1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr er-              der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294\nhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,                     S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nNr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl.\n2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die             EU Nr. L 168 S. 1), und\nArbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den\nSonntag oder Feiertag folgenden Tages.                     2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossen-\nschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/\n2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut\n§ 3c\nder Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU\nAnteilige Abzüge                              Nr. L 207 S. 1).\n(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien            5Ein    Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen,\nEinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-             dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach\nmenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder                § 13a übergeht. 6Eine Änderung der Nutzung eines","3384           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nWirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1         Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterent-\nkeine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach        nahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überent-\n§ 13a keine Entnahme. 7Einlagen sind alle Wirtschafts-        nahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der\ngüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter),        nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren\ndie der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirt-       Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende\nschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Be-      Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro vermin-\ngründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik            derte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen\nDeutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräuße-         Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der\nrung eines Wirtschaftsguts gleich. 8Bei der Ermittlung        Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung\ndes Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebs-          von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirt-\nausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung           schaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unbe-\nfür Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.          rührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung\n(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-          nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind\nsicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanz-       Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.\namt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmä-               (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Ge-\nßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften            winn nicht mindern:\ndieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist           1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die\nnicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz)                nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.\neiner Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr              2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder\naufgehoben oder geändert werden kann. 2Darüber                      Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirt-\nhinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bi-                schaftsjahr zugewendeten Gegenstände insge-\nlanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen              samt 35 Euro nicht übersteigen;\nund sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung\nnach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Än-            2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen\nderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.                           aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent\nder Aufwendungen übersteigen, die nach der all-\n(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzli-\ngemeinen Verkehrsauffassung als angemessen\ncher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen\nanzusehen und deren Höhe und betriebliche Ver-\nund regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch\nanlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis\nkeine Bücher führen und keine Abschlüsse machen,\nder Höhe und der betrieblichen Veranlassung der\nkönnen als Gewinn den Überschuss der Betriebsein-\nAufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich\nnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei\ndie folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teil-\nscheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\nnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der\naus, die im Namen und für Rechnung eines anderen\nAufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gast-\nvereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende\nstätte stattgefunden, so genügen Angaben zu\nPosten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit\ndem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung;\nfür geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die\ndie Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;\nBildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über\ndie Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-             3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuer-\nrung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Her-                 pflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherber-\nstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter               gung oder Unterhaltung von Personen, die nicht\ndes Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesell-                  Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen\nschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht ver-              (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines\nbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden                 Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;\nsowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im                 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-\nZeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder                jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche\nbei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebs-                Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden\nausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter                  Bewirtungen;\ndes Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Um-\n5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steu-\nlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter An-\nerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen\ngabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und\nnichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuer-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des\npflichtige vorübergehend von seiner Wohnung\nan deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend\nund dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten\nzu führende Verzeichnisse aufzunehmen.\nbetrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die                  für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige\ndurch den Betrieb veranlasst sind.                                  wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von sei-\n(4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2                 ner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt\nbis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt                  a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag\nworden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um                      von 24 Euro,\nden die Entnahmen die Summe des Gewinns und der\nEinlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3Die nicht              b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens\nabziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Pro-                    14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag\nzent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüg-                      von 12 Euro,\nlich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschafts-                 c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens\njahre und abzüglich der Beträge, um die in den voran-                   8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag\ngegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die                         von 6 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3385\nabzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr                   an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des\nbegonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden                      inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für\nKalendertags beendet wird, ohne dass eine Über-               Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte\nnachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwe-              und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten\nsenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegen-                 entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;\nden Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuer-            6a. (weggefallen)\npflichtige bei seiner individuellen betrieblichen\nTätigkeit typischerweise nur an ständig wechseln-         6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer\nden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug                 sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht,\ntätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die         wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ge-\nDauer der Abwesenheit von der Wohnung maßge-                  samten betrieblichen und beruflichen Betätigung\nbend. 4Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die           bildet;\nStelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise          7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b\nunterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle             bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensfüh-\nder Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 Pro-             rung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen\nzent der höchsten Auslandstagegelder nach dem                 berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrs-\nBundesreisekostengesetz vom Bundesministe-                    auffassung als unangemessen anzusehen sind;\nrium der Finanzen im Einvernehmen mit den\nobersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet            8. von einem Gericht oder einer Behörde im Gel-\nauf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt             tungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen\nsich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der                   der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte\nSteuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt er-              Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgel-\nreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt nach            der. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von\ndem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei einer              Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsge-\nlängerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an der-             richtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die\nselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pau-              Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wie-\nschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Mo-              dergutmachung des durch die Tat verursachten\nnate. 6Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die                Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausga-\nPauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie                   ben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn\ndie Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für               nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußen\nden Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen                    gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der\nbei einer aus betrieblichem Anlass begründeten                durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abge-\ndoppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden               schöpft worden ist, wenn die Steuern vom Ein-\nKalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an                 kommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen\ndem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des                  Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind;\nSatzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils                Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;\nhöchste in Betracht kommende Pauschbetrag ab-             8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der\nzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne               Abgabenordnung;\ndes Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur\n9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14,\nBegründung der doppelten Haushaltsführung ge-\n17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an au-\nführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen,\nßenstehende Anteilseigner geleistet werden;\nwenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;\n6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen          10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusam-\nzwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fa-               menhängende Aufwendungen, wenn die Zuwen-\nmilienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen             dung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung\nnichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung die-              darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes\nser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-                 oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung\nmer 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Absatz 2 entspre-                mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsan-\nchend anzuwenden. 3Bei der Nutzung eines Kraft-               waltschaften oder Verwaltungsbehörden haben\nfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des                 Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die\npositiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Pro-              den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 be-\nzent des inländischen Listenpreises im Sinne des              gründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Be-\n§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs               steuerungsverfahrens und zur Verfolgung von\nim Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat               Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten\nfür jeden Entfernungskilometer und dem sich nach              mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen,\n§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 oder Absatz 2 er-                die den Verdacht einer Straftat oder einer Ord-\ngebenden Betrag sowie Aufwendungen für Fami-                  nungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begrün-\nlienheimfahrten in Höhe des positiven Unter-                  den, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal-\nschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inlän-              tungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanz-\ndischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1               behörde von dem Ausgang des Verfahrens und\nNummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer                den zugrundeliegenden Tatsachen;\nund dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5           11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittel-\nSatz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den              baren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vor-\nGewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflich-             teilen an natürliche oder juristische Personen oder\ntige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach              Personengesellschaften zur Verwendung in Be-\n§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten              trieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zu-","3386           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nsammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a                  zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind\nAbsatz 1 ermittelt wird;                                   Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszu-\nscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hin-\n12. Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenord-\nzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;\nnung.\n2Das\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-\nAbzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-\nschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in\nmern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer\ndem das Wirtschaftsjahr endet.\nmit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-\npflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.\n§ 4b\n(5a) (weggefallen)\nDirektversicherung\n(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden            1Der\nNebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.                             Versicherungsanspruch aus einer Direktversi-\ncherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betriebli-\n(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer           chem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-\nZwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.          mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit\nam Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leis-\n(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1\ntungen des Versicherers die Person, auf deren Leben\nNummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt\ndie Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre\nvon den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeich-\nHinterbliebenen bezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch,\nnen. 2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach\nwenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-\nAbsatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie\nsicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern\nbei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden,\ner sich der bezugsberechtigten Person gegenüber\nwenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.\nschriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-\n(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanie-           rungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Be-\nrungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsberei-          leihung nicht erfolgt wäre.\nchen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a\nund 11b entsprechend.                                                                     § 4c\nZuwendungen an Pensionskassen\n§ 4a\n(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr\nvon dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet\n(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-        (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen\nbenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu             werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im\nermitteln. 2Wirtschaftsjahr ist                               Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung\noder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichts-\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli\nbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträ-\nbis zum 30. Juni. 2Durch Rechtsverordnung kann für\ngen bei der Kasse dienen. 2Soweit die allgemeinen\neinzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein\nVersicherungsbedingungen und die fachlichen Ge-\nanderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus\nschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 2\nwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;\nHalbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-             zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des\nregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie       Geschäftsplans.\nregelmäßig Abschlüsse machen. 2Die Umstellung\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen\ndes Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr\nals Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit\nabweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam,\ndie Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-\nwenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor-\nnehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht\ngenommen wird;\nbetrieblich veranlasst wären.\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-\njahr. 2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und                                   § 4d\nForstwirte, so können sie mit Zustimmung des\nZuwendungen an Unterstützungskassen\nFinanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeit-\nraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb              (1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse\nbestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bü-            dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen\ncher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig            leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben ab-\nAbschlüsse machen.                                        gezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse,\nwenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht\n(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-\nwürden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und\nbenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab-\nsie die folgenden Beträge nicht übersteigen:\nweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft\noder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein-           1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-\nkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:                    fende Leistungen gewähren:\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-             a) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-\nschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-             gen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefüg-\nschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in                ten Tabelle. 2Leistungsempfänger ist jeder ehe-\ndem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem                  malige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3387\nder von der Unterstützungskasse Leistungen er-               einen Leistungsanwärter ist der Abzug des Bei-\nhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung             trages nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter\ngewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterblie-              die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Vo-\nbene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trä-                 raussetzungen erfüllt, die Versicherung für die\ngerunternehmens, der von der Kasse Leistungen                Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist,\nerhält. 3Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen                  für den erstmals Leistungen der Altersversorgung\nandere Personen gleich, denen Leistungen der                 vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem\nAlters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-           Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das\ngung aus Anlass ihrer ehemaligen Tätigkeit für               55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieser\ndas Trägerunternehmen zugesagt worden sind;                  Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der\nHöhe nach gleich bleiben oder steigen. 3Das\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsan-\nGleiche gilt für Leistungsanwärter, die das 27. Le-\nwärter,\nbensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistun-\naa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung                gen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-\noder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt,              gung, für Leistungen der Altersversorgung unter\njeweils 6 Prozent,                                       der Voraussetzung, dass die Leistungsanwart-\nbb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder                 schaft bereits unverfallbar ist. 4Ein Abzug ist aus-\nohne Einschluss von Invaliditätsversorgung               geschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versi-\noder Hinterbliebenenversorgung gewährt,                  cherung der Sicherung eines Darlehens die-\n25 Prozent                                               nen. 5Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1\nbis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buch-\nder jährlichen Versorgungsleistungen, die der                staben a und b in dem Verhältnis zu vermindern,\nLeistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebe-               in dem die Leistungen der Kasse durch die Ver-\nnenversorgung gewährt wird, dessen Hinterblie-               sicherung gedeckt sind;\nbene nach den Verhältnissen am Schluss des\nWirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeit-          d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-\npunkt der Anwartschaft, spätestens zum Zeit-                 wärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5\npunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der               vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für\ngesetzlichen Rentenversicherung erhalten kön-                künftige Versorgungsleistungen gewährt, den\nnen. 2Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer               Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Be-\noder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerun-                    triebsrentengesetzes oder den Betrag, den sie\nternehmens, der von der Unterstützungskasse                  an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der\nschriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann               eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung\nund am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem                 übernommen hat.\ndie Zuwendung erfolgt, das 27. Lebensjahr voll-           2Zuwendungen      dürfen nicht als Betriebsausgaben\nendet hat; soweit die Kasse nur Hinterbliebenen-\nabgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse\nversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter\nohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleis-\njeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer\ntungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zuläs-\ndes Trägerunternehmens, der am Schluss des\nsige Kassenvermögen übersteigt. 3Bei der Ermitt-\nWirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt,\nlung des Vermögens der Kasse ist am Schluss des\ndas 27. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hin-\nWirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit\nterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhal-\n200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu\nten können. 3Das Trägerunternehmen kann bei\ndem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der\nder Berechnung nach Satz 1 statt des dort maß-\ndem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche\ngebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der\naus einer Versicherung sind mit dem Wert des\nvon der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungs-\ngeschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich\nempfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2\nder Guthaben aus Beitragsrückerstattung am\ngewährten Leistungen zugrunde legen. 4In die-\nSchluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das\nsem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des\nübrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am\nSatzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen\nSchluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. 4Zulässi-\nArbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am\nges Kassenvermögen ist die Summe aus dem\nSchluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zu-\nDeckungskapital für alle am Schluss des Wirt-\nwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet\nschaftsjahres laufenden Leistungen nach der dem\nhaben. 5Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Ar-\nGesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für Leis-\nbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere\ntungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a\nPersonen gleich, denen schriftlich Leistungen der\nund dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b\nAlters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-\nabzugsfähigen Zuwendungen. 5Soweit sich die\ngung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerun-\nKasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss\nternehmen zugesagt worden sind;\neiner Versicherung verschafft, ist, wenn die Voraus-\nc) den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen          setzungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1\nVersicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre    Buchstabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermö-\nVersorgungsleistungen, die der Leistungsanwär-            gen der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungs-\nter oder Leistungsempfänger nach den Verhält-             kapitals aus der Versicherung am Schluss des Wirt-\nnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der               schaftsjahres; in diesem Fall ist das zulässige Kas-\nZuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer            senvermögen nach Satz 4 in dem Verhältnis zu ver-\nVersicherung verschafft. 2Bei Versicherungen für          mindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die","3388            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nVersicherung gedeckt sind. 6Soweit die Berechnung          einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende\ndes Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan ge-           Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise über-\nhört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen         nommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung,\nDeckungskapitals der nach § 176 Absatz 3 des Ge-           sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwen-\nsetzes über den Versicherungsvertrag berechnete            dung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig\nZeitwert, beim zulässigen Kassenvermögen ohne              verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. 2Der\nBerücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrück-           Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfol-\nerstattung. 7Gewährt eine Unterstützungskasse an-          ger ist an den Antrag gebunden.\nstelle von lebenslänglich laufenden Leistungen eine\neinmalige Kapitalleistung, so gelten 10 Prozent der                                    § 4e\nKapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich                     Beiträge an Pensionsfonds\nlaufenden Leistung;\n(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des\n2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leis-        § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von\ntungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Pro-        dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerun-\nzent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunter-           ternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,\nnehmens, mindestens jedoch den Betrag der von              soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen\nder Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leis-        oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds\ntungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den      dienen.\nvorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenom-\nmenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen                (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Be-\nZeitraum erbrachten Leistungen. 2Diese Zuwendun-           triebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\ngen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen            Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunterneh-\nwerden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluss             men unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht\ndes Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermö-           betrieblich veranlasst wären.\ngen übersteigt. 3Als zulässiges Kassenvermögen                 (3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insge-\nkann 1 Prozent der durchschnittlichen Lohn- und            samt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds\nGehaltssumme der letzten drei Jahre angesetzt wer-         zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer be-\nden. 4Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre            stehenden Versorgungsverpflichtung oder Versor-\nbestanden, darf das zulässige Kassenvermögen               gungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in\nzusätzlich die Summe der in den letzten zehn Wirt-         den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden\nschaftsjahren gewährten Leistungen nicht überstei-         zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-\ngen. 5Für die Bewertung des Vermögens der Kasse            triebsausgaben abziehen. 2Der Antrag ist unwiderruf-\ngilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. 6Bei der Be-            lich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag\nrechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-            gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a\nunternehmens sind Löhne und Gehälter von Perso-            gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maß-\nnen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglich          gabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensi-\nlaufenden Leistungen erhalten können, auszuschei-          onsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe\nden.                                                       der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben\n2Gewährt    eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht       abgezogen werden können; der die aufgelöste Rück-\nlebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Num-        stellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirt-\nmer 1 und 2 nebeneinander. 3Leistet ein Trägerunter-           schaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirt-\nnehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskas-               schaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausga-\nsen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der                ben abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn es\nNummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.                      im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den\nPensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer\n(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind               Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.\nvon dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr\nals Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet                                      § 4f\nwerden. 2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Mo-\nnats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des                                (weggefallen)\nTrägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschafts-\njahres geleistet werden, können von dem Trägerunter-                                       § 4g\nnehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr                            Bildung eines Ausgleichspostens\ndurch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksich-                     bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3\ntigt werden. 3Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr             (1) 1Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann in Höhe\ngeleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfä-            des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und\nhigen Beträge, so können die übersteigenden Beträge            dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halb-\nim Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden              satz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts des\ndrei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der            Anlagevermögens auf Antrag einen Ausgleichsposten\nfür diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als           bilden, soweit das Wirtschaftsgut infolge seiner Zuord-\nBetriebsausgaben behandelt werden. 4§ 5 Absatz 1               nung zu einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichti-\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.                                   gen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                Union gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 als entnommen\nSatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag              gilt. 2Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut\ndie insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Un-            getrennt auszuweisen. 3Das Antragsrecht kann für je-\nterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an             des Wirtschaftsjahr nur einheitlich für sämtliche Wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3389\nschaftsgüter ausgeübt werden. 4Der Antrag ist unwi-            Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten Beträge\nderruflich. 5Die Vorschriften des Umwandlungssteuer-           erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maß-\ngesetzes bleiben unberührt.                                    geblichen Gewinns. 2Zinsaufwendungen, die nicht ab-\n(2) 1Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der       gezogen werden dürfen, sind in die folgenden Wirt-\nBildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu         schaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). 3Sie erhöhen\njeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. 2Er           die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht\nist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen,                aber den maßgeblichen Gewinn.\n1. wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut                 (2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn\naus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen            a) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den\nausscheidet,                                                  Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei\n2. wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut                  Millionen Euro beträgt,\naus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten            b) der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem\nder Europäischen Union ausscheidet oder                       Konzern gehört oder\n3. wenn die stillen Reserven des als entnommen gel-            c) der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Ei-\ntenden Wirtschaftsguts im Ausland aufgedeckt                  genkapitalquote am Schluss des vorangegangenen\nwerden oder in entsprechender Anwendung der                   Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als\nVorschriften des deutschen Steuerrechts hätten auf-           die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich). 2Ein Unter-\ngedeckt werden müssen.                                        schreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu\n(3) 1Wird die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu               einem Prozentpunkt ist unschädlich.\neiner anderen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in              3Eigenkapitalquote  ist das Verhältnis des Eigenkapi-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                 tals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach dem\nim Sinne des Absatzes 1 innerhalb der tatsächlichen                Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist\nNutzungsdauer, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf               für den Betrieb auf der Grundlage des Jahresab-\nJahren nach Änderung der Zuordnung, aufgehoben, ist                schlusses oder Einzelabschlusses zu ermit-\nder für dieses Wirtschaftsgut gebildete Ausgleichspos-             teln. 4Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im\nten ohne Auswirkungen auf den Gewinn aufzulösen und                Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich\ndas Wirtschaftsgut mit den fortgeführten Anschaf-                  auszuüben; bei gesellschaftsrechtlichen Kündi-\nfungskosten, erhöht um zwischenzeitlich gewinnerhö-                gungsrechten ist insoweit mindestens das Eigenka-\nhend berücksichtigte Auflösungsbeträge im Sinne der                pital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des\nAbsätze 2 und 5 Satz 2 und um den Unterschiedsbe-                  Handelsgesetzbuchs ergeben würde. 5Bei der Er-\ntrag zwischen dem Rückführungswert und dem Buch-                   mittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist das\nwert im Zeitpunkt der Rückführung, höchstens jedoch                Eigenkapital um einen im Konzernabschluss enthal-\nmit dem gemeinen Wert, anzusetzen. 2Die Aufhebung                  tenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt,\nder geänderten Zuordnung ist ein Ereignis im Sinne des             und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagen-\n§ 175 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.                        anteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen\n(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-              sowie um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte\nwendung bei der Ermittlung des Überschusses der Be-                vermittelt – mit Ausnahme von Vorzugsaktien –, die\ntriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4                Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um\nAbsatz 3. 2Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichspos-            Einlagen der letzten sechs Monate vor dem maß-\nten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein lau-            geblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnah-\nfend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 3Der                    men oder Ausschüttungen innerhalb der ersten\nSteuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu              sechs Monate nach dem maßgeblichen Abschluss-\nführen, aus denen die Bildung und Auflösung der Aus-               stichtag gegenüberstehen, zu kürzen. 6Die Bilanz-\ngleichsposten hervorgeht. 4Die Aufzeichnungen nach                 summe ist um Kapitalforderungen zu kürzen, die\nden Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufü-               nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind und\ngen.                                                               denen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in\nmindestens gleicher Höhe gegenüberstehen. 7Son-\n(5) 1Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zustän-        derbetriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunter-\ndigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis                 nehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernver-\nim Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzei-                      mögen enthalten ist.\ngen. 2Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht,\n8Die  für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Ab-\nseinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder sei-\nnen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90               schlüsse sind einheitlich nach den International Fi-\nder Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichs-                 nancial Reporting Standards (IFRS) zu erstel-\nposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzu-                len. 9Hiervon abweichend können Abschlüsse nach\nlösen.                                                             dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäi-\nschen Union verwendet werden, wenn kein Konzern-\n§ 4h                                   abschluss nach den IFRS zu erstellen und offen zu\nlegen ist und für keines der letzten fünf Wirtschafts-\nBetriebsausgabenabzug                             jahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt\nfür Zinsaufwendungen (Zinsschranke)                       wurde; nach den Generally Accepted Accounting\n(1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abzieh-              Principles der Vereinigten Staaten von Amerika\nbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis                (US-GAAP) aufzustellende und offen zu legende\nzur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendun-                  Abschlüsse sind zu verwenden, wenn kein Konzern-\ngen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2a             abschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht","3390           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu er-        beteiligt war. 3§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist\nstellen und offen zu legen ist. 10Der Konzernab-          auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend\nschluss muss den Anforderungen an die handels-            anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittel-\nrechtliche Konzernrechnungslegung genügen oder            bar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.\ndie Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Ab-\nschluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsge-                                       §5\nsetzbuchs befreiende Wirkung hätte. 11Wurde der\nJahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nach                        Gewinn bei Kaufleuten und bei\ndenselben Rechnungslegungsstandards wie der                      bestimmten anderen Gewerbetreibenden\nKonzernabschluss aufgestellt, ist die Eigenkapital-          (1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-\nquote des Betriebs in einer Überleitungsrechnung          cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen\nnach den für den Konzernabschluss geltenden               und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne\nRechnungslegungsstandards zu ermitteln. 12Die             eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmä-\nÜberleitungsrechnung ist einer prüferischen Durch-        ßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirt-\nsicht zu unterziehen. 13Auf Verlangen der Finanzbe-       schaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4\nhörde ist der Abschluss oder die Überleitungsrech-        Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen\nnung des Betriebs durch einen Abschlussprüfer zu          Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuwei-\nprüfen, der die Voraussetzungen des § 319 des Han-        sen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines\ndelsgesetzbuchs erfüllt.                                  steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer\n14Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde geleg-       Ansatz gewählt. 2Voraussetzung für die Ausübung\nter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Ab-     steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter,\nschluss zu einer Erhöhung der nach Absatz 1 nicht         die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert\nabziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag            in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen wer-\nentsprechend § 162 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Ab-          den, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse\ngabenordnung festzusetzen. 15Bemessungsgrund-             aufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sind\nlage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht        der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaf-\nabziehbaren Zinsaufwendungen. 16§ 162 Absatz 4            fungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des aus-\nSatz 4 bis 6 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.           geübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenomme-\nnen Abschreibungen nachzuweisen.\n2Ist  eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als\nMitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar oder mittel-           (1a) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten\nbar einer Körperschaft nachgeordnet, gilt für die Gesell-     der Passivseite verrechnet werden. 2Die Ergebnisse der\nschaft § 8a Absatz 2 und 3 des Körperschaftsteuerge-          in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absi-\nsetzes entsprechend.                                          cherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Be-\nwertungseinheiten sind auch für die steuerliche Ge-\n(3) 1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vor-             winnermittlung maßgeblich.\nschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absat-\nzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwen-           (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever-\ndungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die den             mögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie\nmaßgeblichen Gewinn gemindert haben. 3Zinserträge             entgeltlich erworben wurden.\nsind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den           (2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, so-\nmaßgeblichen Gewinn erhöht haben. 4Die Auf- und Ab-           weit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind\nzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Ver-       Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen,\nbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfalls       wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.\nzu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. 5Ein Betrieb\ngehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für die                (3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Pa-\nAnwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zu-               tent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst\ngrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem            gebildet werden, wenn\noder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird             1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver-\noder werden könnte. 6Ein Betrieb gehört für Zwecke                letzung geltend gemacht hat oder\ndes Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine\nFinanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren          2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet-\nanderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.               zung ernsthaft zu rechnen ist.\n(4) 1Der Zinsvortrag ist gesondert festzustellen. 2Zu-     2Eine   nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist\nständig ist das für die gesonderte Feststellung des Ge-       spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige\nwinns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanz-        Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend\namt, im Übrigen das für die Besteuerung zuständige            aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht\nFinanzamt. 3§ 10d Absatz 4 gilt sinngemäß. 4Feststel-         worden sind.\nlungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu\n(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zu-\nändern, soweit sich der nach Satz 1 festzustellende\nwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur\nBetrag ändert.\ngebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindes-\n(5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs             tens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum\ngeht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. 2Scheidet      das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindes-\nein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, geht           tens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich er-\nder Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der         teilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine\nder ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft         Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3391\n(4a) 1Rückstellungen für drohende Verluste aus                 (2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Ver-\nschwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet wer-              kehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschif-\nden. 2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a             fe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inlän-\nSatz 2.                                                        dischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem\n(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künf-        Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Per-\ntigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstel-        sonen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen aus-\nlungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind,          ländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Ha-\ndürfen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die          fens oder zwischen einem ausländischen Hafen und\nVerpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver           der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum Betrieb von\nReststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter ra-               Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören\ndioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden,          auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer\nsoweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der                    ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem\nBearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen             Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden\nstehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kern-             Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräuße-\nbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioak-            rung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Be-\ntiven Abfälle darstellen.                                      trieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und die\nVercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt\n(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur an-           nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internatio-\nzusetzen                                                       nalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüs-\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluss-              tete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrie-\nstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit      ben werden. 4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in\nnach diesem Tag darstellen;                               einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt\nSatz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirt-\n2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluss-            schaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Han-\nstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit       delsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2\nnach diesem Tag darstellen.                               im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe\n2Auf    der Aktivseite sind ferner anzusetzen                  nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage\n1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch-            sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl\nsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszu-       der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. 5Dem\nweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens            Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr\nentfallen,                                                ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschafts-\njahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsre-\n2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am             gister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr über-\nAbschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.              wiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer\n(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-       zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bo-\nlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über          denschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind\ndie Betriebsausgaben, über die Bewertung und über              sinngemäß anzuwenden.\ndie Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-                 (3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermitt-\nrung sind zu befolgen.                                         lung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nfung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststel-\n§ 5a                              lung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres\nGewinnermittlung bei                        zu stellen. 2Vor Indienststellung des Handelsschiffs\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr              durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationa-\nlen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall\n(1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4          nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig\nAbsatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit             noch verrechenbar. 3Bereits erlassene Steuerbescheide\nGeschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf           sind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der\nden Betrieb von Handelsschiffen im internationalen             Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Fest-\nVerkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des              setzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festset-\nSteuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten         zungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,\nTonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser              in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt\nHandelsschiffe im Inland durchgeführt wird. 2Der im            wird. 5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinner-\nWirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Be-        mittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirt-\ntriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene         schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Han-\nHandelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Netto-        delsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals\nraumzahl)                                                      in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils\n0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,          nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom\nBeginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, en-\n0,69 Euro für die 1 000 Nettotonnen übersteigende              det. 6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwend-\nTonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,               bar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung\nnach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an,\n0,46 Euro für die 10 000 Nettotonnen übersteigende             in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebun-\nTonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,               den. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den An-\n0,23 Euro für die 25 000 Nettotonnen übersteigende             trag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirt-\nTonnage.                                         schaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich\nzurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allge-","3392            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nmeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Be-        durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steu-\nginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zu-           erpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-\nrücknimmt, zehn Jahre gebunden.                                ten entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebe-\n(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der            nem Datensatz durch Datenfernübertragung übermit-\nerstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht                 teln. 4§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entspre-\n(Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das             chend. 5Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die\nunmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im inter-          Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz ent-\nnationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwi-          sprechend anzuwenden.\nschen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Ver-                (2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermei-\nzeichnis aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist              dung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermitt-\ngesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15             lung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustel-               gilt entsprechend.\nlen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Ge-\nwinn hinzuzurechnen:                                                                       §6\n1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absat-                                    Bewertung\nzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in            (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgü-\nHöhe von mindestens einem Fünftel,                        ter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebs-\n2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Be-          vermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:\ntriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht           1.   Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\nmehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen               Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-\nim internationalen Verkehr dient,                              oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle\n3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters               tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für\nhinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils.                 Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderab-\n4Die     Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,                schreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Ab-\nwenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Be-                  züge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer\ntriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im                  voraussichtlich dauernden Wertminderung niedri-\ninternationalen Verkehr zuführt.                                    ger, so kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist\nder Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs\n(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1             im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das ein-\nSatz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift              zelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist da-\nan die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesell-                     von auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb\nschaft. 2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den                fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss\nGesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesell-                des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anla-\nschaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen im Sinne                  gevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben,\ndes § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind                   sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß\nhinzuzurechnen.                                                     Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflich-\n(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Ein-                   tige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach\nkünfte nach § 16. 2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35               Satz 2 angesetzt werden kann.\nsind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b               1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehö-\nund 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach                 ren auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und\nAbsatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis                 Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von\nzum Übergang in Anspruch genommene Investitions-                    drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes\nabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe                  durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen\ndes § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen. 4Für die An-                ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaf-\nwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5                fungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaf-\nermittelte Gewinn zugrunde zu legen.                                fungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Auf-\n(6) In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres,            wendungen gehören nicht die Aufwendungen für\nin dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für je-             Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1\ndes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von                 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der               Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise an-\nTeilwert anzusetzen.                                                fallen.\n2.   Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-\n§ 5b                                    schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be-\nElektronische Übermittlung von                        teiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den An-\nBilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen                     schaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an\n(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder                deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge\n§ 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der              nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist\nGewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorge-                     der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer vo-\nschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung                    raussichtlich dauernden Wertminderung niedriger,\nzu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträ-             so kann dieser angesetzt werden. 3Nummer 1\nge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen,            Satz 4 gilt entsprechend.\nso sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder          2a. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermit-\nAnmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupas-                  teln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirt-\nsen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz                     schaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3393\ndass die zuletzt angeschafften oder hergestellten               sammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung\nWirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert               nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansamm-\nworden sind, soweit dies den handelsrechtlichen                 lung 25 Jahre;\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-                e) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit ei-\nspricht. 2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirt-               nem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; Num-\nschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der                mer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für\nBewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem                die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleis-\nBilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirt-                  tungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum\nschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräuße-               Beginn der Erfüllung maßgebend. 3Für die Ab-\nrungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirt-              zinsung von Rückstellungen für die Verpflich-\nschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts                 tung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich\nabgewichen werden.                                              aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum\n2b. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich                  maßgebend; und\ndes § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben\nf) bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am\ndie zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstru-\nBilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und\nmente, die nicht in einer Bewertungseinheit im\nKostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt\nSinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden,\nwerden.\nmit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines\nRisikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsge-         4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-\nsetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 Satz 2 ist                nen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwe-\nnicht anzuwenden.                                           cke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen\n3.  Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-             des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem\ndung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen               gemeinen Wert anzusetzen. 2Die private Nutzung\nund mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzin-             eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent\nsen. 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Ver-               betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermo-\nbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag            nat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im\nweniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlich-          Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten\nkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzah-          für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer\nlung oder Vorausleistung beruhen.                           anzusetzen. 3Die private Nutzung kann abwei-\nchend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten ent-\n3a. Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter            fallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn\nBerücksichtigung folgender Grundsätze anzuset-              die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden\nzen:                                                        Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis\na) bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtun-        der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ord-\ngen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der         nungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wer-\nVergangenheit aus der Abwicklung solcher                 den. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach\nVerpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu be-            seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9\nrücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu          des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-\neinem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in           schaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenver-\nAnspruch genommen wird;                                  einigung oder Vermögensmasse oder einer juristi-\nb) Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtun-            schen Person des öffentlichen Rechts zur Verwen-\ndung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des\ngen sind mit den Einzelkosten und den ange-\nmessenen Teilen der notwendigen Gemeinkos-               § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen,\nten zu bewerten;                                         so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt\nwerden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von\nc) künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Ver-        Nutzungen und Leistungen.\npflichtung voraussichtlich verbunden sein wer-\nden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu          5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt\naktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmin-            der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchs-\ndernd zu berücksichtigen;                                tens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskos-\nten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschafts-\nd) Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren            gut\nEntstehen im wirtschaftlichen Sinne der lau-\nfende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in       a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit-\ngleichen Raten anzusammeln. 2Rückstellungen                  punkt der Zuführung angeschafft oder herge-\nfür gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme                stellt worden ist,\nund Verwertung von Erzeugnissen, die vor In-             b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der\nkrafttreten entsprechender gesetzlicher Ver-                 Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne\npflichtungen in Verkehr gebracht worden sind,                des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist;\nsind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Be-              § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder\nginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln;\nBuchstabe e ist insoweit nicht anzuwen-                  c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2\nden. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein              ist.\nKernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeit-            2Ist  die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so\npunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeit-              sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\npunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen wer-          um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf\nden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzu-           den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Her-","3394            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage ent-         ternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung\nfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor      eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natür-\nder Zuführung aus einem Betriebsvermögen des              liche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der\nSteuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt          bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirt-\nan die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs-        schaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen der-\nkosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt           selben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt,\nworden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der          sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mit-\nAnschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der            unternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens\nEntnahme.                                                 fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der Rechts-\n5a. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 7 zweiter Halb-        nachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebun-\nsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert         den.\nanzusetzen.                                                   (4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den\n6.   Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-        Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 7) unentgeltlich\nchend anzuwenden.                                         in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichti-\ngen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufneh-\n7.   Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die          mende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.\nWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-\ndoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskos-              (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Be-\nten anzusetzen.                                           triebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen des-\nselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überfüh-\n(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten              rung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschrif-\noder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle          ten über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Be-\ntretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirt-                steuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. 2Satz 1\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selb-             gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Be-\nständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr          triebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Son-\nder Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-            derbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft\nschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller          und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen\nHöhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die An-             verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben\nschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um             Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmer-\neinen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1),       schaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirt-\noder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle          schaftsgut\ntretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro\nnicht übersteigen. 2Ein Wirtschaftsgut ist einer selb-         1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minde-\nständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner                  rung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebs-\nbetrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit an-                  vermögen des Mitunternehmers in das Gesamt-\nderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt                 handsvermögen einer Mitunternehmerschaft und\nwerden kann und die in den Nutzungszusammenhang                     umgekehrt,\neingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander             2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minde-\nabgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschafts-              rung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbe-\ngut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang                      triebsvermögen eines Mitunternehmers in das Ge-\ngelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszu-               samthandsvermögen derselben Mitunternehmer-\nsammenhang eingefügt werden kann.                                   schaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft,\n(2a) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter                 an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder\ndes Anlagevermögens, die einer selbständigen Nut-              3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbe-\nzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung,            triebsvermögen verschiedener Mitunternehmer der-\nHerstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der               selben Mitunternehmerschaft\nEröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden,             übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene\nwenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-           Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder\nmindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag             entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der\n(§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5               Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die\nbis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne           bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind\nWirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro über-           durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertra-\nsteigen. 2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der          genden Gesellschafter zugeordnet worden; diese\nBildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit           Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuerer-\njeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulö-                  klärung des Übertragenden für den Veranlagungszeit-\nsen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1        raum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung\naus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelpos-              erfolgt ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in\nten nicht vermindert.                                          den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft,\n(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil      Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem\neines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich           Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet\nübertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des         wird oder dieser sich erhöht. 6Soweit innerhalb von sie-\nbisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die              ben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts\nWirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich           nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenver-\nnach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge-          einigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen\nben; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme           Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar\neiner natürlichen Person in ein bestehendes Einzelun-          oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3395\nist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung                 schriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren\nebenfalls der Teilwert anzusetzen.                                künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirt-\n(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des             schaftsjahres. 2Die Jahresbeträge sind so zu be-\nTausches übertragen, bemessen sich die Anschaf-                   messen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in\nfungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebe-                 dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert\nnen Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege             gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistun-\nder verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaf-                 gen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei\nfungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft            mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Ver-\num den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In              hältnissen am Bilanzstichtag ergibt. 3Es sind die\nden Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buch-                   Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn\nstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne              des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis\ndes Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschafts-                  begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage\nguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt.                                 vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versor-\ngungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. 4Er-\n(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind bei der Bemessung            höhungen oder Verminderungen der Pensionsleis-\nder Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin-                tungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres,\ngerung die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6                 die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwer-\nergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde                  dens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei\nzu legen.                                                         der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensi-\nonsleistungen und der Jahresbeträge erst zu be-\n§ 6a                                   rücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5Wird die\nPensionsrückstellung                           Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienst-\nverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-\nBerechnung der Jahresbeträge nur insoweit als War-\nstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,\ntezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage\nwenn und soweit\nals solche bestimmt ist. 6Hat das Dienstverhältnis\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf               schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres\neinmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,               des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als\n2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Ab-             zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu\nhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezü-               dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Le-\ngen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die           bensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davor lie-\nPensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung ge-            gende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der\nmindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-              gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes\ncher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,            unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am\nbei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund-             Schluss des Wirtschaftsjahres;\nsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine            2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\nMinderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-                 sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner\nschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und            Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor-\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensi-         gungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleis-\nonszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form,               tungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1\nVoraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestell-             Satz 4 gilt sinngemäß.\nten künftigen Leistungen enthalten.                       3Bei   der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-\n(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet       pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent\nwerden                                                        und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-\n1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-     matik anzuwenden.\njahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühes-        (4) 1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-\ntens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen        schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen\nMitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr          dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss\nvollendet oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Ver-    des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorange-\nlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschrif-        gangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. 2Soweit\nten des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,         der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwen-\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-           dung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungs-\nschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.         grundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei\nWirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrück-\n(3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit          stellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim\ndem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer-         Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundla-\nden. 2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt           gen. 3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensi-          einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen wer-\nonsberechtigten der Barwert der künftigen Pensi-          den darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe\nonsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres ab-        des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss\nzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-         des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstel-\nden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jah-          lung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden\nresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne          Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 4Erhöht\nvon § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes min-          sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorange-\ndestens jedoch der Barwert der gemäß den Vor-             gangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen","3396           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nPensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann            wand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau\ndie für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der         der Gebäude zulässig.\nPensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und\n(2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\ndie beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig ver-\nBetrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der\nteilt werden. 5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in\nVeräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem\ndem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten\ndas veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräu-\nunter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft\nßerung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist der\nendet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensi-\nWert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen\nonsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der\nist.\nPensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses\nWirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrück-             (3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-\nstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden       satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirt-\nfolgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wer-          schaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Ge-\nden. 6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 ent-        winn mindernde Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser\nsprechend.                                                    Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn\nWirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschafts-\nder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-\njahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im\nten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem\nWirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ei-\nDienstverhältnis steht.\nnen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkun-\ngen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. 3Die Frist\n§ 6b\nvon vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten\nÜbertragung stiller Reserven bei                  Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung\nder Veräußerung bestimmter Anlagegüter                 vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rück-\n(1) 1Steuerpflichtige, die                                 lage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden\nist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Be-\nGrund und Boden,\ntrags gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage\nAufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehöri-              am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\ngen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem               schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-          punkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Ab-\nhört,                                                         zug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Be-\nGebäude oder Binnenschiffe                                    tracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeit-\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung          punkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am\nvon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in          Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\nSatz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt-            schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-\nschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen           punkt gewinnerhöhend aufzulösen.\nWirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden              (4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1\nsind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräuße-          und 3 ist, dass\nrung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1\nzulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskos-\noder § 5 ermittelt,\nten von\n1. Grund und Boden,                                           2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der\nVeräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund               chen zum Anlagevermögen einer inländischen Be-\nund Boden entstanden ist,                                     triebsstätte gehört haben,\n2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazuge-               3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\nhörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu                 güter zum Anlagevermögen einer inländischen Be-\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver-            triebsstätte gehören,\nmögen gehört,\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\nErmittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns\nund Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf\nnicht außer Ansatz bleibt und\nGrund und Boden mit dem dazugehörigen Grund\nund Boden entstanden ist,                                 5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auf-\nlösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchfüh-\n3. Gebäuden,\nrung verfolgt werden können.\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund           2Der\nund Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit                   Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-\ndem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäu-             schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-\nden entstanden ist, oder                                  lichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit\ndienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräu-\n4. Binnenschiffen,                                            ßerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnen-         entstanden ist.\nschiffen entstanden ist.                                     (5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstel-\n3Der    Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden             lungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen,\nsteht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau             in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der\ngleich. 4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Auf-        Veräußerung angeschafft oder herstellt worden ist, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3397\nBuchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der An-             lungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche\nschaffung oder Herstellung.                                   Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn\n(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen         im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesell-\nworden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder       schaften übertragen, mindern sich die Anschaffungs-\nSubstanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Ab-           kosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe\nsatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der        des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3\nverbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs-           Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung\noder Herstellungskosten. 2In den Fällen des § 7 Ab-           mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4Absatz 2,\nsatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugs-            Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie\nbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaf-              Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. 5Soweit Steuer-\nfungs- oder Herstellungskosten maßgebend.                     pflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor-\ngenommen haben, können sie eine Rücklage nach\n(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete             Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3\nRücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass             Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung\nein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen             mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6Bei\nwird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die        der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3\nRücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr,     sinngemäß. 7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in\nin dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des           gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1\naufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.                      Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2\n(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absat-           steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine Rücklage\nzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung            am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\nvon städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungs-            schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-\nmaßnahmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwer-          punkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der Abzug\nber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maß-         nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn\ngabe anzuwenden, dass                                         des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst\nwird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rück-\n1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich            lage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3\njeweils um drei Jahre verlängern und                      Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung\n2. an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten        mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rückla-\nFrist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren         genbetrags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthands-\ntritt.                                                    vermögen von Personengesellschaften oder Gemein-\n2Erwerber                                                     schaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften\nim Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörper-\ngelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personen-\nschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des\ngesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaf-\n§ 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsver-\nten, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen\nbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungs-\nbeteiligt sind.\nträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungs-\nträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber,\ndie städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigen-                                       § 6c\ntümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148\nÜbertragung stiller Reserven\nAbsatz 1 Baugesetzbuch).\nbei der Veräußerung bestimmter\n(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach                  Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns\nLandesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass               nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen\ndie Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der\nVorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen               (1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen               ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach\nder in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt          § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forst-\nist.                                                          wirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt wer-\nden. 2Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebil-\n(10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften,          det werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe\nPersonenvereinigungen oder Vermögensmassen sind,              (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zu-\nkönnen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an            schlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug\nKapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000         und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage\nEuro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in       bestanden hat.\nden folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften\nAnteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften              (2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\noder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirt-              zes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Ab-\nschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräu-       zug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nßerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren           oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommen\nangeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maß-            worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeich-\ngabe der Sätze 2 bis 10 übertragen. 2Wird der Gewinn          nisse aufgenommen werden. 2In den Verzeichnissen\nim Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare           sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die An-\nbewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein           schaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach\nBetrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstan-          § 6b Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die\ndenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buch-               Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie\nstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuer-         die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Absatz 3 in\nbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstel-         Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug)","3398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\noder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden            Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-\nsind.                                                         rung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzun-\ngen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen\n§ 6d                                worden sind. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nAnlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begrün-\nEuroumrechnungsrücklage\ndet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe\n(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkei-        der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann\nten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes          der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Abset-\nzum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten              zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwen-\nder an der europäischen Währungsunion teilnehmen-             den, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden\nden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne         Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für au-\ndes Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Ra-        ßergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-\ntes vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten,        zung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren\nsind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember              Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinn-\n1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat               ermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine ent-\nder Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4            sprechende Zuschreibung vorzunehmen.\nSatz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten\nUmrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich da-                 (2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nnach ergebenden Wert anzusetzen. 2Der Gewinn, der             vermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor\nsich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne            dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt wor-\nWirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Ge-      den sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung\nwinn mindernde Rücklage eingestellt werden. 3Die              für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Abset-\nRücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das            zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen be-\nWirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die          messen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden\nRücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem             Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen\nBetriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spä-          Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorge-\ntestens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezem-            nommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz\nber 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend            darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Ab-\naufzulösen.                                                   setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in\nBetracht kommenden Prozentsatzes betragen und\n(2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Ab-             25 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und\nsatz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden,         § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. 4Bei Wirtschafts-\ndie sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf        gütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fal-\nGrund der unwiderruflichen Festlegung der Umrech-             lenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzun-\nnungskurse ergeben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-            gen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftli-\nchend.                                                        che Abnutzung nicht zulässig.\n(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rück-           (3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung\nlage müssen in der Buchführung verfolgt werden kön-           in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut-\nnen.                                                          zung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In die-\nsem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung\n§7                                 vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch\nAbsetzung für                            vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des\nAbnutzung oder Substanzverringerung                  einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der Ab-\nsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur\n(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nNutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von\nist nicht zulässig.\nEinkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum\nvon mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein           (4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1\nJahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskos-         als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge\nten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser       bis zur vollen Absetzung abzuziehen:\nKosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-           1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermö-\nzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in            gen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für\ngleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung bemisst sich             die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt\nhierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer               worden ist, jährlich 3 Prozent,\ndes Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nut-\nzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines              2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der\nGewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und                 Nummer 1 nicht erfüllen und die\nForstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im              a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wor-\nJahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschafts-               den sind, jährlich 2 Prozent,\nguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungs-\nbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden              b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden\nvollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder                     sind, jährlich 2,5 Prozent\nHerstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die            der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1\nnach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften            Satz 5 gilt entsprechend. 2Beträgt die tatsächliche Nut-\nim Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Be-           zungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1\ntriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich            Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Sat-\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die              zes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                3399\nden Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weni-                 b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995\nger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen                  und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauan-\nnach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer ent-                  trags hergestellt oder auf Grund eines nach dem\nsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenom-                       31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004\nmen werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unbe-                       rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nrührt. 4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfer-                  Vertrags angeschafft worden sind,\ntigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende\n– im Jahr der Fertigstellung und\nRegelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter\nin den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent,\nSatz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6\nAbsatz 1 Nummer 1 Satz 2).                                             – in den darauf folgenden\n1Bei\n6 Jahren                     jeweils 2,5 Prozent,\n(5)        im Inland belegenen Gebäuden, die vom\nSteuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des                    – in den darauf folgenden\nJahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,                       36 Jahren                  jeweils 1,25 Prozent,\nkönnen abweichend von Absatz 4 als Absetzung für\nc) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003\nAbnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:\nund vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauan-\n1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num-                   trags hergestellt oder auf Grund eines nach dem\nmer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor              31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006\ndem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags herge-                   rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nstellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt                  Vertrags angeschafft worden sind,\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\n– im Jahr der Fertigstellung und\nVertrags angeschafft worden sind,\nin den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent,\n– im Jahr der Fertigstellung und                                  – in den darauf folgenden\nin den folgenden 3 Jahren        jeweils 10 Prozent,              8 Jahren                     jeweils 2,5 Prozent,\n– in den darauf folgenden                                         – in den darauf folgenden\n3 Jahren                           jeweils 5 Prozent,             32 Jahren                  jeweils 1,25 Prozent,\n– in den darauf folgenden                                 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall\n18 Jahren                       jeweils 2,5 Prozent,    der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden,\n2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num-            wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder\nmer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor       Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen\ndem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags herge-            noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\nstellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt           gen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen              nicht.\nVertrags angeschafft worden sind,                             (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die\n– im Jahr der Fertigstellung                              selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-\nund in den folgenden                                    wie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum\n7 Jahren                           jeweils 5 Prozent,   stehende Räume entsprechend anzuwenden.\n– in den darauf folgenden                                    (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und an-\n6 Jahren                        jeweils 2,5 Prozent,    deren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit\nsich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;\n– in den darauf folgenden                                 dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanz-\n36 Jahren                     jeweils 1,25 Prozent,     verzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringe-\nrung).\n3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num-\nmer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom\nSteuerpflichtigen                                                                      § 7a\na) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und                         Gemeinsame Vorschriften für\nvor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags             erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen\nhergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf            (1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-\nGrund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor          schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\ndem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlos-           bungen in Anspruch genommen werden können (Be-\nsenen obligatorischen Vertrags angeschafft wor-        günstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskos-\nden sind,                                              ten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der\n– im Jahr der Fertigstellung und                       Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an\nin den folgenden 3 Jahren jeweils 7 Prozent,         bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Abset-\nzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und\n– in den darauf folgenden                              Sonderabschreibungen nach den um die nachträgli-\n6 Jahren                        jeweils 5 Prozent,   chen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten. 2Entsprechendes gilt für nachträg-\n– in den darauf folgenden\nliche Anschaffungskosten. 3Werden im Begünstigungs-\n6 Jahren                        jeweils 2 Prozent,\nzeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n– in den darauf folgenden                              eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so be-\n24 Jahren                  jeweils 1,25 Prozent,     messen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende","3400            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndes Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Ab-             jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset-\nnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschrei-              zungen und Sonderabschreibungen enthält. 2Das Ver-\nbungen nach den geminderten Anschaffungs- oder                 zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese\nHerstellungskosten.                                            Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.\n(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Ab-              (9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibun-\nsetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für                gen vorgenommen worden, so bemessen sich nach\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilher-           Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die\nstellungskosten in Anspruch genommen werden, so                Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei\nsind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und             Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5a nach\nSonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden,               dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Be-\ndass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstel-             rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nlungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten             Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem\noder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des          Restwert und der Restnutzungsdauer.\nJahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der\nAnzahlung oder Teilherstellung treten. 2Nach Anschaf-                                     § 7b\nfung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig,                  Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nsoweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaf-             Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\nfungskosten oder für Teilherstellungskosten in An-\n(1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern,\nspruch genommen worden sind. 3Anzahlungen auf\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die\nAnschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächli-\nzu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dienen und\nchen Zahlung aufgewendet. 4Werden Anzahlungen auf\ndie vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder ange-\nAnschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels\nschafft worden sind, kann abweichend von § 7 Absatz 4\ngeleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet,\nund 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den\nin dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder\nsieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent der\nEinlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-\nHerstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der An-\nfließt. 5Entsprechendes gilt, wenn anstelle von Geld\nschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils\nein Scheck hingegeben wird.\nbis zu 5 Prozent der Anschaffungskosten abset-\n(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-        zen. 2Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung\nzungen in Anspruch genommen werden, müssen in                  für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 Pro-\njedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens               zent des Restwerts abzuziehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt\nAbsetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung              entsprechend. 3Übersteigen die Herstellungskosten\nnach § 7 Absatz 1 oder 4 berücksichtigt werden.                oder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilien-\n(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderab-             haus oder einer Eigentumswohnung 200 000 Deutsche\nschreibungen in Anspruch genommen werden, sind                 Mark, bei einem Zweifamilienhaus 250 000 Deutsche\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1                Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude oder\noder 4 vorzunehmen.                                            einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von\n200 000 Deutsche Mark oder von 250 000 Deutsche\n(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset-\nMark, so ist auf den übersteigenden Teil der Herstel-\nzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-\nlungskosten oder der Anschaffungskosten § 7 Absatz 4\nzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-\nanzuwenden. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der\nrer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen\nSteuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus,\noder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser\ndie Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem die-\nVorschriften in Anspruch genommen werden.\nser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung\n(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\ngen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Absatz 1             1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehe-\nNummer 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten                     gatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vor-\nBuchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu be-               liegen;\nrücksichtigen.                                                 2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der\n(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zu-           Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,\nzurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte                 Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein-                 oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an\nzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Abset-          einer Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch,\nzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für                   wenn das veräußerte Gebäude, die veräußerte Ei-\ndiese Beteiligten vorgenommen werden. 2Die erhöhten                gentumswohnung oder der veräußerte Anteil dem\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von                   Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war\nden Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür               und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung\nerfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.                  und im Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzun-\ngen des § 26 Absatz 1 vorliegen;\n(8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\ngen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs-         3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder\nvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson-             anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Ei-\nderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen                gentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der\nwerden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung,              früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer-\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die be-                 pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten\ntriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der                   die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009           3401\n(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskos-       gen bei einem weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilien-\nten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem             haus oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinne\nEinfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen-        des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch neh-\ntumswohnung aufgewendet worden sind und der Aus-              men, wenn er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeit-\nbau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertig        raums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf\ngestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus, Zwei-          des Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjekt\nfamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem                letztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder her-\n1. Januar 1964 fertig gestellt und nicht nach dem             stellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer\n31. Dezember 1976 angeschafft worden ist. 2Weitere            Erweiterung eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhau-\nVoraussetzung ist, dass das Gebäude oder die Eigen-           ses oder einer Eigentumswohnung. 5Im Fall des Sat-\ntumswohnung im Inland belegen ist und die ausgebau-           zes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das Folgeob-\nten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als           jekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kür-\n80 Prozent Wohnzwecken dienen. 3Nach Ablauf des               zen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zu-\nZeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen             gerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das\nvorgenommen werden können, ist der Restwert den               Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes            ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt\noder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-          oder angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweite-\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein-         rung vorgenommen, so beginnt der Begünstigungszeit-\nheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-          raum für das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude                Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Erstob-\nmaßgebenden Prozentsatz zu bemessen.                          jekt dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet wor-\nden ist.\n(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er\nim Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden             (6) 1Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus\nJahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten         oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichti-\nauf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nach-        gen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe an-\nholen. 2Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum         zuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an ei-\nEnde des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-      nem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung,\nden Jahres entstehen, können abweichend von § 7a              einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder\nAbsatz 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt            einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes\nwerden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Be-          gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami-\ngünstigungszeitraums entstanden. 3Die Sätze 1 und 2           lienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-\ngelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses, eines        nungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen\nZweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung und            sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamili-\nbei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absat-           enhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-\nzes 2 entsprechend.                                           nung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem\n(4) 1Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne               Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die\nRücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohn-             Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.\nzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht              (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-\nmehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-           siedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei-\nbäude befindliche Wohnung untergestellt werden                chend von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar\nkann. 2Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwa-          1987 erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen\ngen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-           und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstel-\nhandeln.                                                      lung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu\n(5) 1Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1               jeweils 5 Prozent vornehmen.\nund 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilien-\n(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme\nhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Ei-\ndazu, dass das bisher begünstigte Objekt kein Einfami-\ngentumswohnung oder für den Ausbau oder die Er-\nlienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswoh-\nweiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-\nnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten\nhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch\nAbsetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen\nnehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nder übrigen Voraussetzungen für den restlichen Be-\ndes § 26 Absatz 1 vorliegen, können erhöhte Absetzun-\ngünstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstel-\ngen nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der\nlungskosten für die Baumaßnahme nach § 7c in An-\nin Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnun-\nspruch nehmen, soweit er diese Herstellungskosten\ngen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch neh-\nnicht in die Bemessungsgrundlage nach § 7c einbezo-\nmen. 3Den erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\ngen hat.\nund 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in\nder jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes\nvom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Ab-                                     § 7c\nsatz 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fas-              Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an\nsung des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213)            Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen\ngleich. 4Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus\noder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuer-               (1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die\npflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungs-           durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland herge-\nzeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige           stellt worden sind, können abweichend von § 7 Absatz 4\nabweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzun-           und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden","3402           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nvier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 Prozent der             a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-\nBemessungsgrundlage vorgenommen werden.                              zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind\nund\n(2) Begünstigt sind Wohnungen,\nb) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\n1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich\ngestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht er-\nist.\nforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem\nZeitpunkt begonnen worden ist,                               (3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,\nwenn sie dazu verwendet werden,\n2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden\nsind und                                                  1. a) den Anfall von Abwasser oder\nb) Schädigungen durch Abwasser oder\n3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten un-\nmittelbar oder mittelbar gewährt werden.                      c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\nStoffe als Abwasser oder\n(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen,\ndie dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme                   d) Verunreinigungen der Luft oder\nentstanden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche                 e) Lärm oder Erschütterungen\nMark je Wohnung. 2Sind durch die Baumaßnahmen                     zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder\nGebäudeteile hergestellt worden, die selbständige un-\nbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstel-       2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-\nlungskosten, für die keine Absetzungen nach Absatz 1              gungsgesetzes zu beseitigen.\nvorgenommen werden, § 7 Absatz 4; § 7b Absatz 8               2Die  Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-\nbleibt unberührt.                                             schlossen, dass die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwe-\ncke des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet\n(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in An-\nwerden.\nspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom\nZeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Begüns-            (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. De-\ntigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient.                   zember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende\nnachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgü-\n(5) 1Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein        tern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem\nRestwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten            1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden\ndes Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert          sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nhinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-           dass im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nach-\nzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach            träglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen\ndem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für               bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungs-\ndas Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemes-                 kosten vorgenommen werden können. 2Das Gleiche\nsen. 2Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbständige un-       gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umwelt-\nbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentums-          schutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach\nwohnungen entsprechend anzuwenden.                            dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991\ndadurch entstehen, dass ausschließlich aus Gründen\n§ 7d                               des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen\nErhöhte Absetzungen für                       werden.\nWirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen                 (5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-\n(1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbewegli-            nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nchen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei de-           und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen\nnen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und          werden. 2§ 7a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-\ndie nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Ja-             den, dass die Summe der erhöhten Absetzungen\nnuar 1991 angeschafft oder hergestellt worden sind,           60 Prozent der bis zum Ende des jeweiligen Wirt-\nkönnen abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der              schaftsjahres insgesamt aufgewendeten Anzahlungen\nAnschaffung oder Herstellung bis zu 60 Prozent und            oder Teilherstellungskosten nicht übersteigen darf.\n3Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.\nin den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Ab-\nsetzung jeweils bis zu 10 Prozent der Anschaffungs-              (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\noder Herstellungskosten abgesetzt werden. 2Nicht in           bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, dass die\nAnspruch genommene erhöhte Absetzungen können                 Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 1\nnachgeholt werden. 3Nachträgliche Anschaffungs-               1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre\noder Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991               nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nentstanden sind, können abweichend von § 7a Absatz 1              schaftsgüter,\nso behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr\nder Anschaffung oder Herstellung entstanden.                  2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf\nJahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können              lungsarbeiten\nnur in Anspruch genommen werden, wenn\nerfüllt wird.\n1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen\n(7) 1Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember\nBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu\n1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines\nmehr als 70 Prozent dem Umweltschutz dienen und\nZuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder\n2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle be-           Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern\nscheinigt, dass                                           im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3403\ndieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem             ginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die\nRecht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach               eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt,\nMaßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vorneh-                    in dem der Bauantrag gestellt worden ist.\nmen. 2Die erhöhten Absetzungen können nur in An-\nspruch genommen werden, wenn der Empfänger                                                   § 7g\n1. den Zuschuss unverzüglich und unmittelbar zur Fi-                             Investitionsabzugsbeträge\nnanzierung der Anschaffung oder Herstellung der                           und Sonderabschreibungen zur\nWirtschaftsgüter oder der nachträglichen Herstel-                   Förderung kleiner und mittlerer Betriebe\nlungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet\n(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige An-\nund\nschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweg-\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, dass die Vorausset-         lichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu\nzung der Nummer 1 vorliegt und dass für die Wirt-           40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder\nschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungsar-        Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Inves-\nbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2            titionsabzugsbetrag). 2Der Investitionsabzugsbetrag\nerteilt ist.                                                kann nur in Anspruch genommen werden, wenn\n3Absatz    6 gilt sinngemäß.                                    1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in\n(8) 1Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1                 dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden\nbis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch ge-              Größenmerkmale nicht überschreitet:\nnommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten                 a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Ar-\nverwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor                    beit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach\ndem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Wirt-                         § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsver-\nschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist, er-                 mögen von 235 000 Euro;\nrichtet worden sind. 2Die Verlagerung von Betrieben\nb) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen\noder Betriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne\nWirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert\ndes Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nummer 2 bezeich-\nvon 125 000 Euro oder\nnete Behörde bestätigt, dass die Verlagerung im öffent-\nlichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes er-                  c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b,\nforderlich ist.                                                         die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln,\nohne Berücksichtigung des Investitionsabzugs-\n§ 7e                                        betrags einen Gewinn von 100 000 Euro;\n(weggefallen)                           2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte\nWirtschaftsgut voraussichtlich\n§ 7f                                     a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden\nBewertungsfreiheit für                               drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzu-\nabnutzbare Wirtschaftsgüter des                            stellen;\nAnlagevermögens privater Krankenhäuser                         b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschafts-\n(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-               jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden\nkenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen                     Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebs-\ndes Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des                    stätte des Betriebs ausschließlich oder fast aus-\nAnlagevermögens, die dem Betrieb dieses Kranken-                        schließlich betrieblich zu nutzen und\nhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstel-            3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut\nlung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschrei-                in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen\nbungen vornehmen, und zwar                                           seiner Funktion nach benennt und die Höhe der\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-                  voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-\nmögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent,                    kosten angibt.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-              3Abzugsbeträge       können auch dann in Anspruch ge-\nvermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent             nommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.                      oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im\nWirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorange-\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in           gangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt ab-\nAnspruch genommen werden, wenn bei dem privaten                 gezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder\nKrankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung            nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf\nder Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme            je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.\nder Abschreibungen die in § 67 Absatz 1 oder 2 der\nAbgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt                 (2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nsind.                                                           stellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für\ndieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Inves-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-              titionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der An-\nreits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für            schaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.             hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Ab-\n(4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3            satz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. 2Die\nkönnen nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genom-              Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-\nmen werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar          schaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirt-\n1996 bestellt oder herzustellen begonnen hat. 2Als Be-          schaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um","3404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndie Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd he-               dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesell-\nrabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die              schaft oder die Gemeinschaft tritt.\nAbsetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen\nund Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs-                                          § 7h\noder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2\nErhöhte Absetzungen bei\nund 2a verringern sich entsprechend.\nGebäuden in Sanierungsgebieten\n(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis               und städtebaulichen Entwicklungsbereichen\nzum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des\n(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in ei-\nAbzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hin-\nnem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder\nzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rück-\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuer-\ngängig zu machen. 2Wurde der Gewinn des maßgeben-\npflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr\nden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung\nder Herstellung und in den folgenden sieben Jahren je-\noder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt,\nweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren\nist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbe-\njeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für\nscheid insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn\nModernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im\nder Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig\nSinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1\ngeworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit\nist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten\nnicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-\nfür Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und\ngungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf\nfunktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im\ndas Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschafts-\nSinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner ge-\njahr endet.\nschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen\n(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirt-            Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durch-\nschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr           führung sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-\nder Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt-                nisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde ver-\nschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des          pflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten\nBetriebs ausschließlich oder fast ausschließlich be-            Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme\ntrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie           und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungs-\ndie Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstel-                kosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im\nlungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrund-              Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach\nlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig             dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen\nzu machen. 2Wurden die Gewinne der maßgebenden                  Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechts-\nWirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder ge-           akts durchgeführt worden sind. 4Die erhöhten Abset-\nsonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die              zungen können nur in Anspruch genommen werden,\nentsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide              soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten\ninsoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die               durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs-\nSteuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig             förderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des\ngeworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit           Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstel-\nnicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-             lungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder\ngungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Vorausset-             dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;\nzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b               die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-\nerstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Absatz 2a der            lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach\nAbgabenordnung ist nicht anzuwenden.                            ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßge-\n(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern           benden Prozentsatz zu bemessen.\ndes Anlagevermögens können unter den Voraussetzun-                 (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-\ngen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Her-            zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine\nstellung und in den vier folgenden Jahren neben den             Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder                Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und\nAbsatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt                  die Maßnahmen nachweist. 2Sind ihm Zuschüsse aus\n20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten            Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln ge-\nin Anspruch genommen werden.                                    währt worden, so hat die Bescheinigung auch deren\n(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 kön-             Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach\nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn                       Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese\nentsprechend zu ändern.\n1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das\nder Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die               (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die\nGrößenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1              selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-\nnicht überschreitet, und                                   wie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum\nstehende Räume entsprechend anzuwenden.\n2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder\nHerstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr\nin einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des                                 § 7i\nSteuerpflichtigen ausschließlich oder fast aus-                   Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen\nschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt           (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das\nentsprechend.                                              nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein\n(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften           Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend\nsind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden,            von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3405\nden folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent          Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur\nund in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Pro-        vollen Absetzung jährlich 3 1/3 Prozent des Restwerts\nzent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die             abzuziehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nnach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als               (2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,\nBaudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-\nderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur       1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989\nanzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt                    gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen\nwird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz                hergestellt worden sind oder\ndes Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei ei-            b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar\nnem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den                    1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk-               rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-                Vertrages bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-\nden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder                     lung angeschafft worden sind,\nGebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzun-\n2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden\ngen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäu-\nsind,\ndegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jewei-\nligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit ge-          3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten un-\nschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten               mittelbar oder mittelbar gewährt werden,\nAbsetzungen von den Herstellungskosten für Baumaß-            4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur                     den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum)\nErhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungs-               dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken\nbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erfor-                 dienen und\nderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten\n5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Ver-\nAbsetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaß-\nwendungszeitraums, in dem er die Wohnungen ver-\nnahme und in den folgenden elf Jahren auch für\nmietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist,\nAnschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf\ndass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.\nBaumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen,\nsoweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss ei-              (3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 5 ist\nnes obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleich-        von der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zu-\nstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die           ständigen Stelle, im Saarland von der durch die Lan-\nBaumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in                  desregierung bestimmten Stelle (zuständigen Stelle),\nAbsatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden              nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begünstigungs-\nsein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in An-             zeitraums für Wohnungen zu erteilen,\nspruch genommen werden, soweit die Herstellungs-              1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermie-\noder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus                    tet hat, für die\nöffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5\naa) eine Bescheinigung über die Wohnberechti-\nist entsprechend anzuwenden.\ngung nach § 5 des Wohnungsbindungsgeset-\n(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-                     zes, im Saarland eine Mieteranerkennung,\nzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine                         dass die Voraussetzungen des § 14 des Woh-\nBescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder                       nungsbaugesetzes für das Saarland erfüllt\nvon der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraus-                     sind, ausgestellt worden ist, oder\nsetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Ge-\nbäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendun-                bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,\ngen nachweist. 2Hat eine der für Denkmalschutz oder                       dass sie die Voraussetzungen des § 88a Ab-\nDenkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse                          satz 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungs-\ngewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe                         baugesetzes, im Saarland des § 51b Absatz 1\nzu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Aus-                       Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes für\nstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese ent-                     das Saarland, erfüllen,\nsprechend zu ändern.                                                 und wenn die Größe der Wohnung die in dieser\n(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.                    Bescheinigung angegebene Größe nicht über-\nsteigt, oder\n§ 7k                                   b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne\nErhöhte Absetzungen                                des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm\nfür Wohnungen mit Sozialbindung                           die zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs\nWochen nach seiner Anforderung einen solchen\n(1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 kön-                   Mieter nachgewiesen hat,\nnen abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der\nFertigstellung und in den folgenden vier Jahren jeweils           und\nbis zu 10 Prozent und in den folgenden fünf Jahren je-        2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten wor-\nweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten oder                den ist. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nAnschaffungskosten abgesetzt werden. 2Im Fall der                 die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach\nAnschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Her-              § 72 Absatz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,\nsteller für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen              im Saarland unter Berücksichtigung der Besonder-\nfür Abnutzung nach § 7 Absatz 5 vorgenommen noch                  heiten des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nerhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in                  durch Rechtsverordnung festzusetzen. 3In der\nAnspruch genommen hat. 3Nach Ablauf dieser zehn                   Rechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in","3406           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nAnlehnung an die Erhöhung der Mieten im öffentlich        Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte\ngeförderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen. 4§ 4         festsetzen. 9Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten\ndes Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bleibt un-         sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrech-\nberührt.                                                  nung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte\n2Bei                                                          ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalender-\nWohnungen, für die der Bauantrag nach dem\nmonat nicht übersteigen.\n31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom\nSteuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom           (3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines\nSteuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. Dezem-         Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die\nber 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-            vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf sei-\nschen Vertrages angeschafft worden sind, gilt Satz 1          ner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht\nNummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, dass der                werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal ver-\nSteuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen ver-           steuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von\nmietet hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in          Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu\neinem Dienstverhältnis gestanden haben, und ist Satz 1        denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächst-\nNummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.                        ansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen\nfremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäfts-\n4. Überschuss der Einnahmen                            verkehr anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeit-\nnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind\nü b e r d i e We r b u n g s k o s t e n\nsteuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insge-\nsamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.\n§8\nEinnahmen                                                         §9\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder                                Werbungskosten\nGeldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im                 (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\nRahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1              bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie\nSatz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.                              sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie er-\n(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-           wachsen sind. 3Werbungskosten sind auch\nnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige              1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\nSachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe               gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\ngeminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzu-                soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem\nsetzen. 2Für die private Nutzung eines betrieblichen              Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur\nKraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1              der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22\nNummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahr-                Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-               ergibt;\nstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für     2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Ab-\njeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenprei-               gaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche\nses im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für                 Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände\njeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und               beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-\nArbeitsstätte. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann             erzielung dienen;\nmit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen-         3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-\nden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen an-               bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftli-\ngesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug ins-             chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\ngesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege                 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwi-\nund das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten           schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2Zur\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen                 Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Ar-\nFahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch                     beitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige\nnachgewiesen werden. 5Die Nutzung des Kraftfahr-                  Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale\nzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer                  für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen\ndoppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des              Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von\nListenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4                  0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro\nSatz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen                im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro\ndem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäfti-                 ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eige-\ngungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese              nen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen\nFahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1              benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für\nSatz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4             Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammel-\nist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für                 beförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestim-\nderen Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17                 mung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbin-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozial-               dung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits-\ngesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese                 stätte maßgebend; eine andere als die kürzeste\nWerte maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch                 Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden,\nbei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetz-           wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und\nlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Die               vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwi-\noberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustim-               schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte\nmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere              benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009           3407\nbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regel-               (4) (weggefallen)\nmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2                (5) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 6b bis 8a,\nabziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der        10, 12 und Absatz 6 sowie § 9c Absatz 1 und 3 gelten\nVerkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein         sinngemäß. 2§ 6 Absatz 1 Nummer 1a gilt entspre-\ndritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrich-     chend.\nten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnun-\ngen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht                                    § 9a\nder regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt,\nnur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt                    Pauschbeträge für Werbungskosten\nder Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und            1Für   Werbungskosten sind bei der Ermittlung der\nnicht nur gelegentlich aufgesucht wird;                   Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-             wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen\nnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begrün-         werden:\ndeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und           1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit\nzwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die                   vorbehaltlich Buchstabe b:\ndoppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2Eine                ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro;\ndoppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der                daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1\nArbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen                und 3 gesondert abzuziehen;\neigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und\nb) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-\nauch am Beschäftigungsort wohnt; 3Aufwendungen\nbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im\nfür die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des\nSinne des § 19 Absatz 2 handelt:\neigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahr-\nten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt               ein Pauschbetrag von 102 Euro;\nwöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung              2. (weggefallen)\nder Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist\n3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1,\neine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden\n1a und 5:\nvollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort\ndes eigenen Hausstands und dem Beschäftigungs-                ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.\nort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entspre-       2Der  Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nchend anzuwenden. 6Aufwendungen für Familien-             darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag\nheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im            einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibe-\nRahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahr-         trag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die\nzeug werden nicht berücksichtigt;                         Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für           und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen\nWerkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7          abgezogen werden.\nbleibt unberührt;\n4a. Umsatzsteuerrechtlicher\n7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-\ngerung und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Absatz 2\nVo r s t e u e r a b z u g\nSatz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe angewendet wer-\nden, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten                                       § 9b\nbis zu 410 Euro sofort als Werbungskosten abge-              (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteu-\nsetzt werden können.                                      ergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer\nabgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-\n(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtli-\noder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des-\nche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege\nsen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.\nzwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte\nund durch die Familienheimfahrten veranlasst                     (2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Um-\nsind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher            satzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge\nVerkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie            als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbe-\nden als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag               träge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu\nübersteigen. 3Behinderte Menschen,                            behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nbleiben unberührt.\n1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,\n2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber                    4b. Kinderbetreuungskosten\nmindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungs-\nfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt                                  § 9c\nsind,\nKinderbetreuungskosten\nkönnen anstelle der Entfernungspauschalen die tat-               (1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-\nsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Woh-            ung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören-\nnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten        den Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, die wegen\nansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2            einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen,\nsind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.                  können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht\n(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2            vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des\ngelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1       25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen\nSatz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.                           oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich","3408           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nselbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Auf-         betrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der\nwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, bei der                  im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1\nErmittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,           Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen\nGewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Be-                  oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt ein-\ntriebsausgaben abgezogen werden. 2Im Fall des Zu-                 kommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten\nsammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn                Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Ka-\nbeide Elternteile erwerbstätig sind.                              lenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen wer-\n(2) 1Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für                   den. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach\nDienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt                 § 894 Absatz 1 der Zivilprozessordnung als erteilt\ndes Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne                  geltenden bis auf Widerruf wirksam. 5Der Widerruf\ndes § 32 Absatz 1 können bei Kindern, die das 14. Le-             ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zu-\nbensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer              stimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber\nvor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen                 dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 bis 5 gel-\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung               ten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der\naußerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe             Ehe entsprechend;\nvon zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens                 1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende,\n4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen                  lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleis-\nwerden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung              tungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem\nbefindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert             Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung\noder krank ist. 2Erwachsen die Aufwendungen wegen                 außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbe-\nKrankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit in-           schränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies gilt\nnerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von                     nur für\nmindestens drei Monaten bestanden haben, es sei\na) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit\ndenn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss\nder Übertragung eines Mitunternehmeranteils\nan eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. 3Bei zu-\nan einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit\nsammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwen-\nim Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Num-\nden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen\nmer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,\nnach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist\nund der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet,            b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit\nkörperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank                der Übertragung eines Betriebs oder Teilbe-\nist. 4Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung                 triebs, sowie\neines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden               c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit\nKindes im Sinne des § 32 Absatz 1 können bei Kindern,                 der Übertragung eines mindestens 50 Prozent\ndie das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste                      betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit\nLebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in Höhe                   beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als\nvon zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens                         Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer\n4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen                      diese Tätigkeit nach der Übertragung über-\nwerden, wenn sie weder nach Absatz 1 noch nach                        nimmt.\nSatz 1 zu berücksichtigen sind.\n3Satz   2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleis-\n(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwendun-\ntungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der\ngen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähig-\nLand- und Forstwirtschaft entfällt;\nkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetäti-\ngungen. 2Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1            1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Ver-\nAbsatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteu-                sorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde\nerpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2 genannte             liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichte-\nBetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen                ten der Besteuerung unterliegen;\nim Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemes-            2.  a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversiche-\nsen ist. 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendun-                  rungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen\ngen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuer-                   sowie zu berufsständischen Versorgungsein-\npflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhal-                  richtungen, die den gesetzlichen Rentenversi-\nten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers                  cherungen vergleichbare Leistungen erbringen;\nder Leistung erfolgt ist.\nb) Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer\n5. Sonderausgaben                                      eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung,\nwenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatli-\n§ 10                                       chen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezo-\ngenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollen-\n(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-                  dung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende\ngen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-                        Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit\nbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder                       (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Er-\nWerbungskosten behandelt werden:                                      werbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder\n1.    Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder                   von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vor-\ndauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-                  sieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der\nmensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber                  Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder,\ndies mit Zustimmung des Empfängers beantragt,                   für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf\nbis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der Höchst-                einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat; der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3409\nAnspruch auf Waisenrente darf längstens für               nen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt\nden Zeitraum bestehen, in dem der Rentenbe-               einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet,\nrechtigte die Voraussetzungen für die Berück-             dann werden diese abweichend von Satz 1 als\nsichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;            eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd\ndie genannten Ansprüche dürfen nicht vererb-              getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteu-\nlich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht           erpflichtigen Ehegatten behandelt;\nveräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und        3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,\nes darf darüber hinaus kein Anspruch auf Aus-             soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksich-\nzahlungen bestehen.                                       tigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Ar-\n2Zu    den Beiträgen nach den Buchstaben a und b              beitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-\nist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitge-              versicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1\nberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und             Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversi-\nein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss             cherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur\ndes Arbeitgebers hinzuzurechnen. 3Beiträge nach               für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge\n§ 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach                    zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1\n§ 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches                    Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\nSozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 2                 bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden\nnur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerech-             Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen\nnet;                                                          vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Ver-\nsicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 ent-\n3. Beiträge zu                                                   richtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6\na) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlan-             und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004\ngung eines durch das Zwölfte Buch Sozialge-               geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzu-\nsetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versor-           wenden;\ngungsniveaus erforderlich sind. 2Für Beiträge         4.  gezahlte Kirchensteuer; dies gilt vorbehaltlich\nzur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies            § 32d Absatz 2 und 6 nicht für die nach § 51a Ab-\ndie nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts          satz 2b bis 2d erhobene Kirchensteuer;\ndes Achten Kapitels des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch oder die nach dem Sechsten Ab-             5.  (weggefallen)\nschnitt des Zweiten Gesetzes über die Kranken-        6.  (weggefallen)\nversicherung der Landwirte festgesetzten Bei-         7.  Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis\nträge. 3Für Beiträge zu einer privaten Kranken-           zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die\nversicherung sind dies die Beitragsanteile, die           die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 er-\nauf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Aus-           füllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Auf-\nnahme der auf das Krankengeld entfallenden                wendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch\nBeitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den              Aufwendungen für eine auswärtige Unterbrin-\nLeistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünf-             gung. 4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9\nten Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind,            Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 sind\nauf die ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1d              bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden;\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Dezember              8.  (weggefallen)\n1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch           9.  30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro,\nArtikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom                 das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er An-\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert               spruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6\nworden ist, gilt entsprechend. 4Wenn sich aus             oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer\nden Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2             Schule in freier Trägerschaft oder einer überwie-\nein Anspruch auf Krankengeld oder ein An-                 gend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Aus-\nspruch auf eine Leistung, die anstelle von                nahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung\nKrankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist               und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die\nder jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermin-             Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen\ndern;                                                     Union oder in einem Staat belegen ist, auf den\ndas Abkommen über den Europäischen Wirt-\nb) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pfle-\nschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu\ngeversicherung und private Pflege-Pflichtversi-\neinem von dem zuständigen inländischen Ministe-\ncherung).\nrium eines Landes, von der Kultusministerkonfe-\n2Als   eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden           renz der Länder oder von einer inländischen Zeug-\nauch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Un-              nisanerkennungsstelle anerkannten oder einem in-\nterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge             ländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule\nim Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b               als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden\neines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf              oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Be-\neinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kin-             rufsabschluss führt. 3Der Besuch einer anderen\ndergeld besteht. 3Hat der Steuerpflichtige in den             Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder\nFällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge                Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungs-\nim Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b               gemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im\nzum Erwerb einer Krankenversicherung oder ge-                 Sinne des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deut-\nsetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiede-            schen Schule im Ausland steht dem Besuch einer","3410            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nsolchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Bele-        die Künstlersozialkasse. 2Die Einwilligung gilt auch für\ngenheit. 5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für          die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Steuer-\njedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorlie-          pflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der\ngen, je Elternpaar nur einmal gewährt.                   übermittelnden Stelle. 3Der Widerruf muss vor Beginn\n(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1            des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals\nNummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorge-             nicht mehr gelten soll, der übermittelnden Stelle vorlie-\naufwendungen) ist, dass sie                                    gen. 4Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer\nEinwilligung\n1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-\nhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; steuerfreie        1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im\nZuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversiche-               jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten\nrung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaft-             Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendun-                 und die Zertifizierungsnummer,\ngen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,                      2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen\n2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder             Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge\nihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der           nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit\nEuropäischen Gemeinschaft oder einem anderen               der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-                der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,\nraums haben und das Versicherungsgeschäft im           unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten,\nInland betreiben dürfen, und Versicherungsunter-       des Datums der Einwilligung und der Identifikations-\nnehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbe-           nummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach amtlich\ntrieb im Inland erteilt ist,                           vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-\nb) an berufsständische Versorgungseinrichtungen,           gung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar\ndes dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu\nc) an einen Sozialversicherungsträger oder                 übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6Wird\nd) an einen Anbieter im Sinne des § 80                     die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch\ngeleistet werden.                                          innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben,\nsind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalender-\n2Vorsorgeaufwendungen          nach Absatz 1 Nummer 2          vierteljahres zu übermitteln. 7Stellt die übermittelnde\nBuchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn                    Stelle fest, dass\n1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet             1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzu-\nwurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-              treffend sind oder\nZertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die\nZertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des             2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde,\n§ 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und                    obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,\n2. der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die          ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Daten-\nDatenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat.         satzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stor-\nnieren. 8Ein Steuerbescheid kann geändert werden,\n3Vorsorgeaufwendungen          nach Absatz 1 Nummer 3          soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 über-\nwerden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige           mittelt wurden. 9Die übermittelnde Stelle hat den Steu-\ngegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Trä-               erpflichtigen über die Höhe der nach den Sätzen 4,\nger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung           6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitrags-\noder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung          jahr zu unterrichten. 10§ 150 Absatz 6 der Abgabenord-\nnach Absatz 2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt als     nung gilt entsprechend. 11Das Bundeszentralamt für\nerteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen              Steuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach\nLohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder           Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; die\nder Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1              §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß\nNummer 5) übermittelt werden. 4Sind die übermittelten          anzuwenden. 12Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig\nDaten nach Satz 2 Nummer 2 unzutreffend und werden             eine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des Ab-\nsie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom             satzes 1 Nummer 3 übermittelt, haftet für die entgan-\nAnbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuer-          gene Steuer. 13Diese ist mit 30 Prozent des zu hoch\nbescheid insoweit geändert werden. 5Werden die Daten           ausgewiesenen Betrags anzusetzen.\ninnerhalb der Frist nach Satz 2 Nummer 2 und erstmalig\nnach Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt,                 (3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-\nkann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit geändert            mer 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu berücksichti-\nwerden.                                                        gen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt\nsich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1\n(2a) 1Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermitt-        oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die\nlung nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden\nStelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ab-       1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen\nlauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitrags-             oder eines Teils des Kalenderjahres\njahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden           a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-\nsind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwen-             rungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von\ndungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der An-                     der Versicherungspflicht befreit waren und denen\nbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-                   für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäf-\nmer 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger der                    tigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnis-\ngesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder                     ses eine lebenslängliche Versorgung oder an de-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                3411\nren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der                                             Vorwegabzug im\ngesetzlichen Rentenversicherung nachzuversi-                             Vorwegabzug für     Fall der Zusammen-\nchern sind oder                                         Kalenderjahr                          veranlagung von\nden Steuerpflichtigen\nEhegatten\nb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-\npflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt          2007              3 068                 6 136\nund im Zusammenhang damit auf Grund vertrag-\n2008              3 068                 6 136\nlicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf\neine Altersversorgung erworben haben, oder                  2009              3 068                 6 136\n2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und               2010              3 068                 6 136\ndie ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung\neinen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,                  2011              2 700                 5 400\num den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnah-              2012              2 400                 4 800\nmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum ge-\nnannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag                 2013              2 100                 4 200\n(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen              2014              1 800                 3 600\nRentenversicherung entspricht. 4Im Kalenderjahr 2005\nsind 60 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten            2015              1 500                 3 000\nVorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach\n2016              1 200                 2 400\nergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Num-\nmer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen             2017                900                 1 800\nRentenversicherung und einen diesem gleichgestellten\nsteuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonder-            2018                600                 1 200\nausgabe abziehbar. 6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht               2019                300                    600\nsich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalen-\nderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalender-               zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger,\njahr. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c         ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Ab-\noder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Bu-             zugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. 2Mindestens ist\nches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren              bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen,\nBetrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die         der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vor-\nHinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeauf-             sorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 be-              stabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden\nantragt hat.                                                  würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hin-\n(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1          zuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach\nNummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt              Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den\nbis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag            um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nbeträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder       und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeber-\nteilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch             anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen\nauf vollständige oder teilweise Erstattung oder Über-         diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss vermin-\nnahme von Krankheitskosten haben oder für deren               derten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 über-\nKrankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3               schreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.\nNummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zu-               (5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den\nsammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der ge-            Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare\nmeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem                 Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversiche-\nEhegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2          rungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3\nzustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsor-           Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Ab-\ngeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3               schläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs ge-\ndie nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vor-        zahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abzieh-\nsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein              bare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder\nAbzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Ab-               Tarifbaustein ausgewiesen wird.\nsatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.\n(4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 der                                     § 10a\nAbzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1                                 Zusätzliche Altersvorsorge\nNummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Num-\n(1) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht-\nmer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fas-\nversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zu-\nsung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen\nzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zu-\nfür den Vorwegabzug\nlage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben ab-\nVorwegabzug im         ziehen; das Gleiche gilt für\nVorwegabzug für     Fall der Zusammen-      1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-\nKalenderjahr                          veranlagung von\nden Steuerpflichtigen                             dungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,\nEhegatten\n2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsver-\n2005              3 068                 6 136\nhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende\n2006              3 068                 6 136                Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamten-\nversorgungsgesetzes vorsieht,","3412           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des            Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuer-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-           pflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenum-\nfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1          mer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 2Für Emp-\nNummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des              fänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versi-           gilt Satz 1 entsprechend.\ncherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Ver-\nsorgungsrecht die entsprechende Anwendung des                 (2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für\n§ 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsge-            den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf\nsetzes vorsieht,                                          die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Be-\nrücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte\n4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf           tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zula-\nZeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit     ge. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausga-\neiner Beschäftigung, wenn während der Beurlau-            benabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts\nbung die Gewährleistung einer Versorgungsanwart-          wegen vorgenommen.\nschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1\nSatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf               (2a) 1Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass\ndiese Beschäftigung erstreckt wird, und                   der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter (übermit-\ntelnde Stelle) in die Datenübermittlung nach Absatz 5\n5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die\nSatz 1 eingewilligt hat. 2§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3\nbeurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amts-\ngilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2\nbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine An-\nund 3 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehe-\nrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56\ngatten abzugeben. 4Hat der Zulageberechtigte den\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch\nAnbieter nach § 89 Absatz 1a bevollmächtigt, gilt die\nnehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in\nEinwilligung nach Satz 1 als erteilt. 5Eine Einwilligung\nder gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen\nnach Satz 1 gilt auch für das jeweilige Beitragsjahr als\nwürde,\nerteilt, für das dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89\nwenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalen-         für den mittelbar Zulageberechtigten (§ 79 Satz 2) vor-\nderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegen-      liegt.\nüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewil-\nligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich       (3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall\nmitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten          der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 je-\nPersonenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der          dem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absat-\nzentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindestei-        zes 1 gesondert zu. 2Gehört nur ein Ehegatte zu dem\ngenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage         nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der\n(§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale      andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt,\nStelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden          sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehe-\ndarf. 2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuer-     gatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvor-\npflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung       sorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei\nvor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals           der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichti-\nnicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen             gen. 3Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1\nStelle widerrufen kann. 3Versicherungspflichtige nach         begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Ver-\ndem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte so-         anlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstiger-\nwie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer in-        prüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider\nländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende ge-          Ehegatten anzusetzen.\nmeldet sind und der Versicherungspflicht in der Renten-           (4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanz-\nversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung        amt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen              hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und\ndes zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermö-              teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4\ngens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten               Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind Altersvorsorgebei-\ngleich. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für            träge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet wor-\nSteuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personen-        den, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Ab-\nkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen         satz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 3Ehe-\nvoller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder          gatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch\neine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem             im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zu-\nder in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssys-           zurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der\nteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der             nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträ-\nentsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher ei-           ge. 4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3\nner der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Per-          Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulage-\nsonengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der             berechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Na-\nSteuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat. 5Bei       men lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf\nder Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden          entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurech-\nZulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzu-           nen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge ge-\nlage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.                         leistet wurden. 5Die Übermittlung an die zentrale Stelle\n(1a) 1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1              erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Iden-\nSatz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versiche-         tifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie\nrungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches So-                der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des\nzialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3413\n(5) 1Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer      zeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million\nEinwilligung nach Absatz 2a die Höhe der im jeweiligen        Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1\nBeitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebei-         Satz 1 abgezogen werden. 2Der besondere Abzugsbe-\nträge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums              trag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehn-\nder Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikations-         jahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb\nnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zula-            dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen\nge- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des               werden. 3§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amtlich vor-\n(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne\ngeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung\ndes § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von\nan die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem\ninsgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenver-\nBeitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit-\nanlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt\nteln. 2§ 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2\n3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können\ngelten entsprechend. 3Die Übermittlung erfolgt auch\nnur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden,\ndann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung\nals für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g ge-\nkeine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. 4Die\nwährt worden ist.\nübrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenab-\nzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der                 (3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt\nDatenerhebung und des automatisierten Datenab-                auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-\ngleichs nach § 91 überprüft.                                  nahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirt-\nschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem\n§ 10b                               Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei\nSteuerbegünstigte Zwecke                       der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Ent-\nnahme angesetzte Wert nicht überschritten wer-\n(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)           den. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwen-\nzur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der          dung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten\n§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische           Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeit-\njuristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine       punkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand\ninländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach        erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der\n§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergeset-            Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten An-\nzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung          schaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten\noder Vermögensmasse können insgesamt bis zu                   werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden\n1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder            hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die\n2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und              zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen be-\nder im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Ge-           rechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein\nhälter                                                    Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch\nVertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstat-\nals Sonderausgaben abgezogen werden. 2Abziehbar               tung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht\nsind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die            unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden\nKunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der             sein.\nAbgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mit-\ngliedsbeiträge nach Satz 3 Nummer 2 handelt, auch                (4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der\nwenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt wer-             Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-\nden. 3Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Kör-          trauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch un-\nperschaften, die                                              lautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder\ndass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt\n1. den Sport (§ 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgaben-\noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt\nordnung),\nwar. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrich-\n2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Frei-     tige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zu-\nzeitgestaltung dienen,                                    wendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebe-\n3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2            nen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden,\nNummer 22 der Abgabenordnung) oder                        haftet für die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Pro-\n4. Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 23 der            zent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den\nAbgabenordnung                                            Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaf-\ntung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger (inländi-\nfördern. 4Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbe-           sche juristische Person des öffentlichen Rechts oder\nträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die           inländische öffentliche Dienststelle oder nach § 5\nBeträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d             Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes\nverminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen,          steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder\nsind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden             Vermögensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in die-\nVeranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuzie-            sen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden\nhen. 5§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.                       natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen,\n(1a) 1Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung         wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der\ndes öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Absatz 1          Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungs-\nNummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbe-             maßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht\nfreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag        erfolgreich sind. 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsan-\ndes Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der             sprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Fest-\nZuwendung und in den folgenden neun Veranlagungs-             setzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung","3414           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ngeschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-          len. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Er-\nzeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Be-      mittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge-\nstätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde,       glichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach\ndass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung            Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abzieh-\nangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet              baren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss\nworden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist             des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festge-\nnicht anzuwenden.                                             stellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für\ndie Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige\n§ 10c                               Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen,\naufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2\nSonderausgaben-Pauschbetrag\nzu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der\n1Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Ab-             entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuhe-\nsatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b wird           ben oder zu ändern ist. 5Satz 4 ist entsprechend anzu-\nein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderaus-            wenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Än-\ngaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht          derung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Aus-\nhöhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusam-            wirkungen unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet\nmenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der              nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-\nSonderausgaben-Pauschbetrag.                                  gungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der\nverbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist;\n§ 10d                               § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwen-\nden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststel-\nVerlustabzug                            lung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.\n(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des\nGesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wer-\n§ 10e\nden, sind bis zu einem Betrag von 511 500 Euro, bei\nEhegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveran-\nSteuerbegünstigung der zu eigenen Wohn-\nlagt werden, bis zu einem Betrag von 1 023 000 Euro\nzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar\nvorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig                  (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-\nvor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen             kosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen\nund sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlust-             eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen\nrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte         Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaf-\ndes unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeit-             fungskosten für den dazugehörenden Grund und Bo-\nraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Ab-              den (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung\nsatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar voran-      und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Pro-\ngegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuer-           zent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier\nbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern,       darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent,\nals der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen       höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben ab-\nist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid un-         ziehen. 2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige\nanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet          die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr\ninsoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Ver-      des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eige-\nanlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen        nen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine\nEinkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des          Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist. 3Eine\nSteuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der An-         Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn\nwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die            Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-\nHöhe des Verlustrücktrags anzugeben.                          nung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wer-\n(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die           den. 4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung ange-\nnicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in            schafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe an-\nden folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem             zuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstel-\nGesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbe-           lung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der\nschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Mil-         Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat\nlion Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte          der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende\nvorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen               des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden\nBelastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuzie-             Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungs-\nhen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den            grundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei\n§§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die             folgenden Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in\nStelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von          den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils\n2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig,       3 835 Euro abziehen. 5§ 6b Absatz 6 gilt sinnge-\nals die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden         mäß. 6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwe-\nsind und in den vorangegangenen Veranlagungszeit-             cken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige\nräumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden               den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach\nkonnten.                                                      Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 7Werden Teile\nder Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt,\n(3) (weggefallen)\nist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu\n(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums            eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kür-\nverbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustel-         zen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3415\npflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von           pflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3\nseinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten             eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Ab-\ndie Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.             sätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Ob-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskos-\njekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen\nten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und\nEhegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Ab-\nErweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eige-\nsatz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\nnen Wohnzwecken genutzten Wohnung.\ntrages genannten Gebiet zugezogen ist und\n(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge\n1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet\nnach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des\nzu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn\nAbzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende\nim Laufe des Veranlagungszeitraums begründet\ndes Abzugszeitraums abziehen. 2Nachträgliche Her-\noder\nstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum\nEnde des Abzugszeitraums entstehen, können vom               2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem\nJahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträu-            Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.\nme, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach         9Voraussetzung    für die Anwendung des Satzes 8 ist,\nden Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so be-           dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-\nhandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugs-          tumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder\nzeitraums entstanden.                                        angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor\n(4) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2          diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist. 10Die\nkann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für      Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete\neinen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2Ehegat-        Objekte sinngemäß anzuwenden.\nten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1            (5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer\nvorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absät-          zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist\nzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeich-        Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil\nneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für        des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung\nzwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte,            gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder\nwenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung          bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken ge-\noder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen             nutzten Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn\ndes § 26 Absatz 1 vorliegen. 3Den Abzugsbeträgen ste-        Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein\nhen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jewei-         Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzun-\nligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom              gen des § 26 Absatz 1 vorliegen. 3Erwirbt im Fall des\n16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Absatz 1        Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigen-\nbis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen         tumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf\nFassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli           diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Ab-\n1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. 4Nutzt der Steuerpflich-      sätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen;\ntige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentums-         Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 wäh-\nwohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugs-        rend des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des\nzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er des-            § 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil\nhalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2             des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.\nnicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Ab-\nzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung            (5a) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in An-          können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch\nspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb             genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der\nvon zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des          Einkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammenver-\nVeranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letzt-       anlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht über-\nmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft           steigt. 2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach\noder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau         Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume mög-\noder einer Erweiterung einer Wohnung. 5Im Fall des           lich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen\nSatzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt          vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgli-\num die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen,           che Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im\nin denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Ab-     Sinne des Absatzes 3 Satz 2.\nzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen            (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis\nkönnen; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in ei-      zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung\nnem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt           im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken\nnoch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt         entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder An-\noder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so           schaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung\nbeginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit           oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und\nAblauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuer-         Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungs-\npflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohn-         kosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu\nzwecken genutzt hat. 6Für das Folgeobjekt sind die           den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehö-\nProzentsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre           ren und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung\nmaßgebend. 7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4             der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden\nsteht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Absatz 5 Satz 4       könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen wer-\nsowie des § 15 Absatz 1 und des § 15b Absatz 1 des           den. 2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmali-\nBerlinförderungsgesetzes gleich. 8Ist für den Steuer-        gen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder","3416          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nzu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwe-          (2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,\ncken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungs-             der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu\nkosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie           den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört,\nSonderausgaben abgezogen werden. 3Aufwendungen               im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und\nnach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zu-           in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu\nsammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder             9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Vo-\nder Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur            raussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit\nbis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäu-          § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbin-\ndes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu              dung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorlie-\n15 Prozent von 76 694 Euro, abgezogen werden. 4Die           gen. 2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Ge-\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und          bäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen\nErweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten              Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht\nWohnung.                                                     nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat. 3Soweit\nder Steuerpflichtige das Gebäude während des Vertei-\n(6a) 1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für        lungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der\nein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch            noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsauf-\noder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruch-        wands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung\nnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt              wie Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 ist\nnicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in        entsprechend anzuwenden.\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuld-\nzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohn-           (3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder An-          kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in\nschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren         Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraus-\nbis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie            setzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Ab-\nSonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor              zugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt\ndem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeit-      zwei Gebäuden abziehen. 3Gebäuden im Sinne der Ab-\npunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung an-         sätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugs-\ngeschafft hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug nach            beträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit\nSatz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung        § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y\noder Anschaffung in Anspruch genommen werden                 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung\nkann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstel-       der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I\nlung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachge-         S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entspre-\nholt werden. 3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.                chendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21\nSatz 7.\n(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer\nzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so kön-               (4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines\nnen die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und          Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwen-\ndie Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a geson-           den, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem\ndert und einheitlich festgestellt werden. 2Die für die       solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2Erwirbt\ngesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180            ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugs-\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung             beträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat,\ngeltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.         einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für\ndanach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne\n§ 10f                              der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach\nden Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf\nSteuerbegünstigung für zu eigenen                  den hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3§ 10e Absatz 5\nWohnzwecken genutzte Baudenkmale                     Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwen-\nund Gebäude in Sanierungsgebieten                   den.\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die\n(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an ei-        selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und\nnem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlus-            auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.\nses der Baumaßnahme und in den neun folgenden\nKalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderaus-\n§ 10g\ngaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h\noder des § 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das                       Steuerbegünstigung für\nGebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen                        schutzwürdige Kulturgüter, die\nWohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in                        weder zur Einkunftserzielung noch\ndie Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigen-                 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden\nheimzulagengesetz einbezogen hat. 3Für Zeiträume, für\ndie der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Auf-           (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für\nwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er         Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen\nfür diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach              schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öf-\nSatz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenen          fentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus\nWohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eige-        diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im\nnen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich              Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in\nzu Wohnzwecken überlassen werden.                            den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Pro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3417\nzent wie Sonderausgaben abziehen.         2Kulturgüter  im     wendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmal- oder\nSinne des Satzes 1 sind                                        Archivpflege zuständigen Behörde ihm Zuschüsse ge-\nwährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu\n1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweili-\nenthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstel-\ngen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal\nlung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entspre-\nsind,\nchend zu ändern.\n2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht           (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die\ndie Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen,           selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-\naber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen      wie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum\nVorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe         stehende Räume entsprechend anzuwenden. 2§ 10e\noder Gesamtanlage sind,                                    Absatz 7 gilt sinngemäß.\n3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die\nkeine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den je-                                      § 10h\nweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz                          Steuerbegünstigung\ngestellt sind,                                                        der unentgeltlich zu Wohnzwecken\n4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen,                       überlassenen Wohnung im eigenen Haus\nwissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder               1Der   Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen,\nArchive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Be-         die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer\nsitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder       Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung\nin das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes         und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Pro-\noder das Verzeichnis national wertvoller Archive           zent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier\neingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer           darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent,\nBedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft          höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben ab-\nim öffentlichen Interesse liegt,                           ziehen. 2Voraussetzung ist, dass\nwenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden             1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991\nUmfang der wissenschaftlichen Forschung oder der                   den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung be-\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn,             gonnen hat,\ndem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal-\n2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland\noder Archivschutzes entgegen. 3Die Maßnahmen müs-\ndurchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflich-\nsen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der\ntige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1\nDenkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstim-\neine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken\nmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchge-\nnutzt,\nführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs-\nund Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne               3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochen-\ndes Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1               endwohnung ist,\nbis 4 sinngemäß anzuwenden.                                    4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im je-\n(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann                weiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unent-\nder Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er             geltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Ab-\ndie schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalender-             satz 1 Nummer 3 und 4 der Abgabenordnung auf\njahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des               Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und\n§ 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen                  5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die\nWohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach                  Bemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f Ab-\n§ 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen                  satz 1, § 10g, 52 Absatz 21 Satz 6 oder nach § 7\nhat. 2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von              des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.\nAufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte                3§  10e Absatz 1 Satz 5 und 6, Absatz 3, 5a, 6 und 7 gilt\nAbsetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge\nsinngemäß.\nnach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des\nBerlinförderungsgesetzes oder § 7 des Fördergebiets-\ngesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendun-                                      § 10i\ngen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in An-                       Vorkostenabzug bei einer nach dem\nspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuer-             Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung\npflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach              (1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkos-\ndem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen                ten wie Sonderausgaben abziehen:\nhat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums\nnach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt            1. eine Pauschale von 1 790 Euro im Jahr der Fertig-\nwerden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Auf-           stellung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung\nwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im                im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in\nJahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-              einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzu-\nausgaben abzuziehen.                                               lage nach dem Eigenheimzulagengesetz in An-\nspruch nimmt, und\n(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vorneh-\nmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Lan-            2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 11 504 Euro, die\ndesrecht zuständigen oder von der Landesregierung                  a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer\nbestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1                  Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden\nfür das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Auf-               sind oder","3418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nb) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung                                  § 11a\nfolgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn              Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nder Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mie-               bei Gebäuden in Sanierungsgebieten\nter genutzte Wohnung anschafft.                             und städtebaulichen Entwicklungsbereichen\n2Die   Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nummer 2                (1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus\nmüssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaf-          Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht\nfung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zu-               gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im\nsammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskos-            Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im In-\nten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu               land belegenen Gebäude in einem förmlich festgeleg-\nden Anschaffungskosten des Grund und Bodens ge-               ten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-\nhören und müssten im Fall der Vermietung und Ver-             lungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-\npachtung der Wohnung als Werbungskosten abge-                 len. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch\nzogen werden können. 3Wird eine Wohnung bis zum               Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-\nBeginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohn-               rungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für\nzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder            Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-\neigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die            tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne\nErhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Be-                des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtli-\ntriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben           chen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung\nabgezogen werden. 4Bei einem Anteil an der zu eige-           erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich\nnen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steu-              der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungs-\nerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe-            maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.\nträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 5Die               (2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-\nvorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbau-            raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil\nten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwe-            des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als\ncken genutzten Wohnung.                                       Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuset-\n(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer       zen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Be-\nzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können              triebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebs-\ndie Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und ein-             vermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus\nheitlich festgestellt werden. 2Die für die gesonderte         dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Ge-\nFeststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Num-          bäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.\nmer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden                    (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Perso-\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.                    nen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand\nvon allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu\n6 . Verei n n ah mu n g                       verteilen.\nu n d Ve r a u s g a b u n g                      (4) § 7h Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nden.\n§ 11\n§ 11b\n(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres                           Sonderbehandlung von\nbezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen                  Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen\nsind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die                   1Der\ndem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze                  Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öf-\nZeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie           fentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand\nwirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in       für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil,\ndiesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige            das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\nkann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung             ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt             verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Um-\nauf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die           fang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils\nVorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus              als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung er-\nnichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2          forderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der\nund 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über        in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen wor-\ndie Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unbe-        den sind. 2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen\nrührt.                                                        nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland\nbelegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich al-\n(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,       lein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal er-\nin dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wie-        füllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtan-\nderkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-            lage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-\nchend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlas-             schriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuer-\nsung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind       pflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen,\nsie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu vertei-         soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Er-\nlen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist    haltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil-\nauf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, so-             des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforder-\nweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung         lich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i\nbleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinner-        Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden\nmittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.               sind. 3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3419\nAbsatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entspre-                 für die nächsten\nchend anzuwenden.                                                 20 Hektar             nicht mehr als 6 Vieheinheiten,\nfür die nächsten\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben                               50 Hektar              nicht mehr als 3 Vieheinheiten\nund für die weitere\n§ 12                                   Fläche               nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten\nSoweit in den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4,            je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig\n7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts                 landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder ge-\nanderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen              halten werden. 3Die Tierbestände sind nach dem\nEinkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte                Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 51\nabgezogen werden                                                  Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzu-\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für             wenden. 5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhal-\nden Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge-               tung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter\nwendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwen-              als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,\ndungen für die Lebensführung, die die wirtschaftli-           gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1,\nche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflich-         wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewer-\ntigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung            tungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der\ndes Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen           Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Ein-\nerfolgen;                                                     künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\n2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund             2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftli-\neiner freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zu-            cher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);\nwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichti-\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb\ngen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhalts-\neiner Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im\nberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch\nZusammenhang steht;\nwenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-\neinbarung beruhen;                                        4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-\n3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Perso-                  nossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im\nnensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze,                Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuerge-\ndie Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf              setzes.\nAufwendungen, für die das Abzugsverbot der Num-              (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 ge-\nmer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5,        hören auch\n7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen\nSteuern entfallenden Nebenleistungen;\nNebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der\n4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,              dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu\nsonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art,               dienen bestimmt ist;\nbei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leis-\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-\ntungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen,\ngen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher\nsoweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich\nArt übliche Größe nicht überschreitet und das Ge-\nder Wiedergutmachung des durch die Tat verursach-\nbäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen lan-\nten Schadens dienen;\ndesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;\n5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erst-\nmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium,          3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur\nwenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnis-            Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen\nses stattfinden.                                              Erwerbstätigkeit.\n(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                         werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-\nkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von\na) Land- und Forstwirtschaft                         670 Euro übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden,\n(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)                        wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht über-\nsteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat-\n§ 13                               ten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft                  (4) 1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, so-\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind           fern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuer-\npflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,              oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Woh-\nForstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen         nung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13\nBetrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe       Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in\nder Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften ge-       der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997\nhören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tier-      (BGBl. I S. 821) vorlagen. 2Der Steuerpflichtige kann für\nhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr                          einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungs-\nfür die ersten                                            zeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2\n20 Hektar            nicht mehr als 10 Vieheinheiten,     Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr\nfür die nächsten                                          angewendet wird. 3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des\n10 Hektar             nicht mehr als 7 Vieheinheiten,     Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-","3420           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nkanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist          4. der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzun-\nentsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 gel-                gen nach Absatz 5 nicht mehr als 2 000 Deutsche\nten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Alten-               Mark je Sondernutzung beträgt.\nteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und               2Der    Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach\nBoden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem\nDurchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekannt-\nAbsatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5Der\ngabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde\nEntnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6Werden\nauf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2\n1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und                der Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen\nBoden entnommen oder veräußert, bevor sie nach            Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.\nSatz 4 als entnommen gelten, oder\n(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen\n2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgelt-         Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier\nlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der              aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den\ndazugehörende Grund und Boden für eigene Wohn-            Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. 2Wird der Gewinn eines\nzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers ent-        dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen\nnommen,                                                   nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch\nVergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsaus-\nbleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn eben-            gaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeit-\nfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, so-          raum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3\nweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwe-             bis 6 zu ermitteln. 3Der Antrag ist bis zur Abgabe der\ncken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken            Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach\neines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder           Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich be-\nunter Nummer 1 fallen.                                        zieht, schriftlich zu stellen. 4Er kann innerhalb dieser\n(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen,                Frist zurückgenommen werden.\ndass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des                   (3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus\nSteuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errich-\ntet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der         1. dem Grundbetrag (Absatz 4),\nSteuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu ei-        2. den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),\ngenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine\nAltenteilerwohnung in Anspruch nehmen.                        3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Ge-\nwinnen,\n(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land-\nund forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der ge-          4. den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,\nmeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im             5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Ka-\nSinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes                    pitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des\neiner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder                  Absatzes 6 Satz 1 Nummer 2 ergeben.\neines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten\n2Abzusetzen     sind verausgabte Pachtzinsen und dieje-\nübertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Ge-\nwinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jähr-          nigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Be-\nlichen Teilbeträgen zu entrichten. 2Der einzelne Teilbe-      triebsausgaben sind. 3Die abzusetzenden Beträge dür-\ntrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betra-         fen insgesamt nicht zu einem Verlust führen.\ngen.\n(4) 1Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der\n(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Ab-          landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen\nsatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend         nach dem Hektarwert (§ 40 Absatz 1 Satz 3 des Bewer-\nanzuwenden.                                                   tungsgesetzes) der selbst bewirtschafteten Fläche. 2Je\nHektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzuset-\n§ 13a                              zen\nErmittlung des Gewinns aus Land-                   1. bei einem Hektarwert\nund Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen                   bis 300 Deutsche Mark                       205 Euro,\n2. bei einem Hektarwert\n(1)  1Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und\nüber 300 Deutsche Mark\nForstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln,\nbis 500 Deutsche Mark                       307 Euro,\nwenn\n3. bei einem Hektarwert\n1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher\nüber 500 Deutsche Mark\nVorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und\nbis 1 000 Deutsche Mark                     358 Euro,\nregelmäßig Abschlüsse zu machen, und\n4. bei einem Hektarwert\n2. die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaft-\nüber 1 000 Deutsche Mark\nlichen Nutzung (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nbis 1 500 Deutsche Mark                     410 Euro,\nstabe a des Bewertungsgesetzes) ohne Sonder-\nkulturen (§ 52 des Bewertungsgesetzes) nicht              5. bei einem Hektarwert\n20 Hektar überschreitet und                                    über 1 500 Deutsche Mark\nbis 2 000 Deutsche Mark                     461 Euro,\n3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (An-\nlage 1 zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen            6. bei einem Hektarwert\nund                                                            über 2 000 Deutsche Mark                    512 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3421\n(5) 1Als Sondernutzungen gelten die in § 34 Absatz 2      2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2\nNummer 1 Buchstabe b bis e des Bewertungsgesetzes                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 in den dem Veran-\ngenannten Nutzungen, die in § 34 Absatz 2 Nummer 2                 lagungszeitraum der Veräußerung vorangegangenen\ndes Bewertungsgesetzes genannten Wirtschaftsgüter,                 beiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag\ndie Nebenbetriebe (§ 34 Absatz 2 Nummer 3 Bewer-                   von 35 000 Deutsche Mark nicht überstiegen ha-\ntungsgesetz) und die Sonderkulturen (§ 52 Bewer-                   ben. 2Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt le-\ntungsgesetz). 2Die Werte der Sondernutzungen sind                  ben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einkünfte\naus den jeweils zuletzt festgestellten Einheitswerten              beider Ehegatten zusammen jeweils 70 000 Deut-\noder den nach § 125 des Bewertungsgesetzes ermittel-               sche Mark nicht überstiegen haben.\nten Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten. 3Bei Sonder-          2Ist   im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1\nnutzungen, deren Werte jeweils 500 Deutsche Mark\nmaßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder\nübersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag\nsind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für\nvon 512 Euro zu machen. 4Satz 3 ist bei der forstwirt-\neine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-\nschaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.\nbend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als\n(6) 1In den Durchschnittssatzgewinn sind über die         Wirtschaftswert ergeben würde.\nnach den Absätzen 4 und 5 zu ermittelnden Beträge                 (2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34\nhinaus auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1 534 Euro          Absatz 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und\nübersteigen, einzubeziehen aus                                forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude\n1. der forstwirtschaftlichen Nutzung,                         mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitver-\näußert werden. 2In diesem Fall gelten die Gebäude mit\n2. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und                dem dazugehörigen Grund und Boden als entnom-\nBoden und Gebäuden sowie der im Zusammenhang             men. 3Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht,\nmit einer Betriebsumstellung stehenden Veräuße-          wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb\nrung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des             gehört und dieser nicht mitveräußert, sondern als ei-\nübrigen Anlagevermögens,                                 genständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgeführt\nwird. 4In diesem Fall ermäßigt sich der Freibetrag auf\n3. Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten,\nden Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstande-\nsofern diese dem Bereich der Land- und Forstwirt-\nnen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräuße-\nschaft zugerechnet und nicht für andere Betriebe der\nrung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Be-\nLand- und Forstwirtschaft erbracht werden,\ntriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht.\n4. der Auflösung von Rücklagen nach § 6c und von                  (3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Be-\nRücklagen für Ersatzbeschaffung.                         triebs, wenn\n2Bei   der Ermittlung der Gewinne nach Satz 1 Nummer 1        1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und\nund 2 ist § 4 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Der\nGewinn aus den in Nummer 3 genannten Tätigkeiten              2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-\nbeträgt 35 Prozent der Einnahmen.                                  schaftlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbes-\nserung abgegeben hat und dies durch eine Beschei-\nnigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle\n§ 14\nnachweist.\nVeräußerung des Betriebs                      2§   16 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\n1Zu  den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft             (4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger\ngehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines           nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar\nland- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe-        2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen\ntriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-       Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei\nschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16           der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Ge-\ngilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag        winn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer he-\nnach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der            rangezogen, als er den Betrag von 61 800 Euro über-\nFreibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.                  steigt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn\n1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-\n§ 14a                                   rungskosten oder der Grund und Boden innerhalb\nVergünstigungen bei der Veräußerung                      von zwölf Monaten nach der Veräußerung oder\nbestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe                Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der\nHoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung wei-\n(1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem                  chender Erben verwendet wird und\n30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land-\nund forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird          2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-\nauf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Absatz 2)                  sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder\nnur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als                 Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-\ner den Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt,                gungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vo-\nwenn                                                               rangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag\nvon 18 000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegat-\n1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende                ten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt\nWirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) des             werden, erhöht sich der Betrag von 18 000 Euro auf\nBetriebs 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,               36 000 Euro.","3422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n3Übersteigt     das Einkommen den Betrag von                                   b) Gewerbebetrieb\n18 000 Euro, so vermindert sich der Betrag von                        (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)\n61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene 250 Euro\ndes übersteigenden Einkommens um 10 300 Euro; bei                                          § 15\nEhegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veran-\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb\nlagt werden und deren Einkommen den Betrag von\n36 000 Euro übersteigt, vermindert sich der Betrag               (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\nvon 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene 500 Euro           1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu\ndes übersteigenden Einkommens um 10 300 Euro.                     gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-\n4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so\nwirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und\nkann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur                aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und\neinmal je weichender Erbe geltend gemacht werden,                 Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftli-\nauch wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder                che Nebenbetriebe sind;\ndurch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen\nwird. 5Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines       2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen\nInhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs           Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\nist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur           und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-\nÜbernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als             schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Be-\nMitunternehmer des Betriebs bis zur Auseinanderset-               triebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der\nzung steht einer Behandlung als weichender Erbe nicht             Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätig-\nentgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jah-             keit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe\nren nach dem Erbfall auseinandersetzen. 6Ist ein zur              von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-\nÜbernahme des Betriebs berufener Miterbe noch min-                schaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine\nderjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt         oder mehrere Personengesellschaften beteiligte\nder Volljährigkeit.                                               Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten\nGesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des\n(5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. De-          Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mit-\nzember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu               telbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesell-\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören-            schaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als\nden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräuße-                Mitunternehmer der Betriebe der Personengesell-\nrung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur               schaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar\nEinkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von               beteiligt sind;\n90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn\n3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-\n1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach                schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\nAbzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von                  soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfal-\nSchulden verwendet, die zu dem land- und forstwirt-           len, und die Vergütungen, die der persönlich haf-\nschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli              tende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine\n1985 bestanden haben, und                                     Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin-\ngabe von Darlehen oder für die Überlassung von\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Num-\nWirtschaftsgütern bezogen hat.\nmer 2 erfüllt sind.\n2Satz   1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die\n2Übersteigt     das Einkommen den Betrag von                  als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen\n35 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Betrag           werden. 3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das\nvon 90 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede ange-           Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem\nfangenen 500 Deutsche Mark des übersteigenden Ein-            gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.\nkommens um 15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten,\ndie nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden                (1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 ist der\nund bei denen das Einkommen den Betrag von                    Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile un-\n70 000 Deutsche Mark übersteigt, vermindert sich der          geachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur\nBetrag von 90 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede          Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen\nangefangenen 1 000 Deutsche Mark des übersteigen-             Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser\nden Einkommens um 15 000 Deutsche Mark. 3Der Frei-            Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europä-\nbetrag von höchstens 90 000 Deutsche Mark wird für            ischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre,\nalle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt            wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies\nnur einmal gewährt.                                           gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine\nKapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische\n(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräuße-            Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufge-\nrungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden               löst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und\nnur zum Teil zu den in den Absätzen 4 und 5 angege-           zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuer-\nbenen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des          lichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körper-\nGewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuer-             schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückge-\nfrei.                                                         zahlt werden.\n(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fas-          (2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die\nsung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor       mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird\ndem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt                und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftli-\nworden sind, anzurechnen.                                     chen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3423\nBetätigung weder als Ausübung von Land- und Forst-            werden. 7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe\nwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch         des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Be-\nals eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine      teiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirt-\ndurch die Betätigung verursachte Minderung der Steu-          schaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren\nern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Sat-           aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung\nzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraus-          oder sonstigen Innengesellschaft bezieht. 8Die Sätze 6\nsetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor,             und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürli-\nwenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck           che Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter\nist.                                                          Mitunternehmer entfällt.\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit\n§ 15a\nEinkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit\nVerluste bei beschränkter Haftung\n1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Komman-\nditgesellschaft oder einer anderen Personengesell-           (1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende An-\nschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit         teil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder\nim Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt oder ge-          mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit\nwerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1        Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen\nNummer 2 bezieht,                                         werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom-\nmanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit\n2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im         auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Haftet der\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt               Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der\nund bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapi-        Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Han-\ntalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter      delsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1\nsind und nur diese oder Personen, die nicht Gesell-       Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Be-\nschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (ge-      trags, um den die im Handelsregister eingetragene\nwerblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist eine        Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage\ngewerblich geprägte Personengesellschaft als per-         übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden,\nsönlich haftender Gesellschafter an einer anderen         soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto\nPersonengesellschaft beteiligt, so steht für die Be-      entsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwenden,\nurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesell-        wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im\nschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich ge-        Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der\nprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesell-          Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensmin-\nschaft gleich.                                            derung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag aus-\n(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder ge-          geschlossen oder nach Art und Weise des Geschäfts-\nwerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Ein-          betriebs unwahrscheinlich ist.\nkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus               (1a) 1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer\nanderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dür-          nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines\nfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Ver-         vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer\nluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Ge-           Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommandi-\nwinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vo-        tisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünf-\nrangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren          tigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein\naus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhal-         negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht\ntung erzielt hat oder erzielt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten      oder sich erhöht. 2Nachträgliche Einlagen im Sinne\nentsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch         des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirt-\ndie der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder        schaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht aus-\neinen durch den Wert einer veränderlichen Bezugs-             gleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des\ngröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil er-                  Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des\nlangt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum ge-      Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.\nwöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Fi-\n(2) 1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a\nnanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen\nnicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, min-\nim Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören\ndert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späte-\noder die der Absicherung von Geschäften des gewöhn-\nren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der\nlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht,\nKommanditgesellschaft zuzurechnen sind. 2Der verre-\nwenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absiche-\nchenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräuße-\nrung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Ver-\nrungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt\näußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buch-\nder Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunter-\nstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise\nnehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -auf-\nsteuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körper-\ngabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im\nschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-\nSinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.\nmens außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesell-\nschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innenge-             (3) 1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom-\nsellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der          manditisten durch Entnahmen entsteht oder sich er-\nGesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer an-         höht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund\nzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbe-         der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berück-\nbetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen          sichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem\nwerden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen            Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als","3424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nGewinn zuzurechnen. 2Der nach Satz 1 zuzurechnende             4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-\nBetrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kom-              gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,\nmanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirt-                  Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-\nschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn                    schaftsgütern zu tilgen sind,\nvorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder\n5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des\nabzugsfähig gewesen ist. 3Wird der Haftungsbetrag\nHandelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Un-\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungs-\nternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die\nminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungs-\npersönliche Haftung des Mitreeders für die Verbind-\nminderung und den zehn vorangegangenen Wirt-\nlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausge-\nschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 aus-\nschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des\ngleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kom-\nMitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach\nmanditisten der Betrag der Haftungsminderung,\nArt und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein-\nvermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich ge-\nlich ist.\nleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt\nsinngemäß. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnen-\nden Beträge mindern die Gewinne, die dem Komman-                                           § 15b\nditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in spä-                        Verluste im Zusammenhang\nteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der                         mit Steuerstundungsmodellen\nKommanditgesellschaft zuzurechnen sind.\n(1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuer-\n(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder ab-           stundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Ge-\nzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert            werbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Ein-\num die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt                kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht\num die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge                 nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern\n(verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzu-       jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den fol-\nstellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust             genden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunfts-\ndes vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszuge-                 quelle erzielt. 3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.\nhen. 3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbe-\nscheids ist das für die gesonderte Feststellung des Ge-            (2) 1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absat-\nwinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Fi-            zes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Ge-\nnanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann nur inso-             staltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte\nweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust         erzielt werden sollen. 2Dies ist der Fall, wenn dem Steu-\ngegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorange-              erpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts\ngangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat. 5Die            die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der\ngesonderten Feststellungen nach Satz 1 können                  Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Ein-\nmit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der         künften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang, auf\neinkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuer-             welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.\npflichtigen Einkünfte verbunden werden. 6In diesen Fäl-            (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der\nlen sind die gesonderten Feststellungen des verrechen-         Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognos-\nbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.                     tizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach\n(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2           dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei\nund 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere               Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Pro-\nUnternehmer, soweit deren Haftung der eines Kom-               zent übersteigt.\nmanditisten vergleichbar ist, insbesondere für                     (4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Ver-\n1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im         lust ist jährlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von\nSinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der            dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszuge-\nder stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-       hen. 3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit an-\nnehmer) anzusehen ist,                                     gegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegen-\nüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich\n2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür-\nverändert hat. 4Handelt es sich bei dem Steuerstun-\ngerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter\ndungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft\nals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,\nim Sinne des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nsoweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters\nder Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und\nfür Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb\neinheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichti-\ndurch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und\ngen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus\nWeise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\ndem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für\n3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-          den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zu-\nschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer         ständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18\n(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung         Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zustän-\ndes Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang           dig. 5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell\nmit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder ei-          um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des\nnes stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die     § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgaben-\nInanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden           ordnung, können die gesonderten Feststellungen nach\nin Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag              Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststel-\nausgeschlossen oder nach Art und Weise des Ge-             lung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaft-\nschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,                      steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3425\nmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die ge-         gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit einzelne dem Be-\nsonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich               trieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-\ndurchzuführen.                                                 gabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der\nSeite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers\n§ 16                              dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer\nsind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebe-\nVeräußerung des Betriebs\ntriebs als laufender Gewinn. 6Werden die einzelnen\n(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören          dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen\nauch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung           der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräu-\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-               ßerungspreise anzusetzen. 7Werden die Wirtschaftsgü-\ntriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte        ter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeit-\nNennkapital umfassende Beteiligung an einer Ka-           punkt der Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe eines\npitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapital-     Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt\ngesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß           waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine\nanzuwenden;                                               Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der\nAuseinandersetzung erhalten hat.\n2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als\nUnternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzuse-             (4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr voll-\nhen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);                  endet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen\nSinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräuße-\n3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden             rungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur he-\nGesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf           rangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2Der\nAktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).                   Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu ge-\n2Gewinne,     die bei der Veräußerung eines Teils eines        währen. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der\nAnteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt            Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.\nwerden, sind laufende Gewinne.\n(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe\n(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1            auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, An-\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Ab-          teile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder\nzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsver-           Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem\nmögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des            nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergeset-\nAnteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Num-              zes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b\nmer 2 und 3) übersteigt. 2Der Wert des Betriebsvermö-          Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten\ngens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräu-         Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Ab-\nßerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermit-               satz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der\nteln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf            Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der\nder Seite des Erwerbers dieselben Personen Unterneh-           übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb\nmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit         eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realtei-\njedoch als laufender Gewinn.                                   lung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch\n(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Ge-         einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1\nwerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absat-          bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter über-\nzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3. 2Werden im                trägt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuerge-\nZuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teil-          setzes gilt entsprechend.\nbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirt-\nschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der                                         § 17\neinzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der\nVeräußerung von\nErmittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die\nAnteilen an Kapitalgesellschaften\nWirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich\nnach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge-              (1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven si-           auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an\nchergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist          einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner-\nan diese Werte gebunden. 3Dagegen ist für den jewei-           halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft\nligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine              unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent be-\nWert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der         teiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer\neinzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum          Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der\nBuchwert übertragener Grund und Boden, übertragene             Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapi-\nGebäude oder andere übertragene wesentliche Be-                talgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesell-\ntriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der           schaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder\nÜbertragung veräußert oder entnommen werden; diese             ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche\nSperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuerer-          Beteiligungen. 4Hat der Veräußerer den veräußerten\nklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranla-              Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße-\ngungszeitraum der Realteilung. 4Satz 2 ist bei einer           rung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre-\nRealteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertra-        chend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber\ngen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschafts-          der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinan-\ngüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft,        der unentgeltlich übertragen worden ist, einer der\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse übertra-               Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im\ngen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der         Sinne von Satz 1 beteiligt war.","3426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1            der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Ab-         der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert\nzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten             gleich. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung\nübersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt        einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Ver-\nan die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr         ordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung ei-\ngemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, dass ihm           ner anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mit-\ndie Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der           gliedstaat der Europäischen Union. 3In diesen Fällen\nunbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzu-          ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der An-\nrechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt            teile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens\nentstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzli-              zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen\ncher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugs-               Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser\nstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergeset-         Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitz-\nzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die        verlegung stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2\nStelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Weg-          ist entsprechend anzuwenden.\nzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6\ndes Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer ange-              (6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten\nsetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3         auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der\nist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuerge-         Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital\nsetzes nicht anzuwenden. 5Hat der Veräußerer den ver-         der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu\näußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-       mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn\nschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten           1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs\ndes Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zu-                im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei\nletzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veräußerungsverlust          dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, er-\nist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile ent-          worben wurden und\nfällt,\n2. zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten\na) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf\nAnteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 er-\nJahre unentgeltlich erworben hatte. 2Dies gilt nicht,\nfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im\nsoweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuer-\nSinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuer-\npflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend\ngesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,\nmachen können;\n2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.\nb) die entgeltlich erworben worden sind und nicht in-\nnerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Be-         (7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten\nteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1     auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich\nSatz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb       der Europäischen Genossenschaft.\nder letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Er-\nwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuer-                        c) Selbständige Arbeit\npflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat               (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)\noder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne\nvon Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.\n§ 18\n(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-\nsteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von                  (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\n9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an          1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der frei-\nder Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag er-           beruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausge-\nmäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs-               übte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelleri-\ngewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem               sche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,\nveräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-                die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärz-\nspricht.                                                          te, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,\n(4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt              Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,\nauch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapi-           Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,\ntalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird,             beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten\nund die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträ-                Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,\ngen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des               Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildbe-\n§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes. 2In diesen Fällen            richterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und\nist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem                ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Be-\nSteuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Ver-           rufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann\nmögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt            freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich\nnicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1              vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung\noder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehö-                 ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse\nren.                                                              leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine\nVertretung im Fall vorübergehender Verhinderung\n(5) 1Die Beschränkung oder der Ausschluss des                  steht der Annahme einer leitenden und eigenverant-\nBesteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland                 wortlichen Tätigkeit nicht entgegen;\nhinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der\nAnteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verle-       2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,\ngung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung                wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3427\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.            gelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind\nVergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,            insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse an-\nfür Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als             lässlich\nAufsichtsratsmitglied;\na) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der\n4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensver-              Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Alters-\nwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren                   versorgung oder\nZweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung\nvon Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als            b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapi-\nVergütung für Leistungen zur Förderung des Gesell-                taldeckung zu einer anderen nicht im Wege der\nschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn                   Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Alters-\nder Anspruch auf die Vergütung unter der Vorausset-               versorgung.\nzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter           3Von   Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buch-\noder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital voll-            stabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden\nständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist               Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf\nnicht anzuwenden.                                             nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zah-\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-             lungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Ver-\npflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende                sorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung\nTätigkeit handelt.                                                der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des\nWechsels übersteigt. 4Sanierungsgelder sind Son-\n(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit ge-            derzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensions-\nhört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des                 kasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht\nVermögens oder eines selbständigen Teils des Vermö-               im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betriebli-\ngens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das             chen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder\nder selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1             Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeit-\nNummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2                 punkt der Umstellung bestehenden Versorgungs-\nbis 4 gilt entsprechend.                                          verpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften\n(4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das               dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlun-\nGrundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem                  gen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur\nder selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen               von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die\ngehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a,            Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Ar-\nAbsatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entspre-               beitgebers in das Versorgungssystem nach der\nchend anzuwenden.                                                 Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsver-\npflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung\nd) Nichtselbständige Arbeit                             übersteigt.\n(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)                        2Es   ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um\neinmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch\n§ 19                               auf sie besteht.\n(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit          (2) 1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach ei-\ngehören                                                       nem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag\nbegrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zu-\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und\nschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. 2Versor-\nandere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung\ngungsbezüge sind\nim öffentlichen oder privaten Dienst;\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder          1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Un-\nund andere Bezüge und Vorteile aus früheren                   terhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug\nDienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern            a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen-\nausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsbe-                   der gesetzlicher Vorschriften,\nrechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder\n§ 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchge-               b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-\nführten Teilung geleistet werden;                                 perschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf-\nfentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Ver-\n3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des                     bänden von Körperschaften\nArbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhält-\nnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse                oder\noder für eine Direktversicherung für eine betriebliche\n2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren\nAltersversorgung. 2Zu den Einkünften aus nichtselb-\nDienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgren-\nständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die\nze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebe-\nder Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und\nnenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Alters-\nZuwendungen an eine solche Versorgungseinrich-\ngrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge,\ntung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des\nwenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder,\nArbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschrif-\nwenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr\nten nach den §§ 53c und 114 des Versicherungs-\nvollendet hat.\naufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in\nder Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des             3Der   maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungs-           Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versor-","3428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ngungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu            4Bemessungsgrundlage       für den Versorgungsfreibetrag\nentnehmen:                                                   ist\nVersorgungsfreibetrag                     a) bei Versorgungsbeginn vor 2005\nZuschlag zum\nJahr des\nVersorgungs-    in % der                  Versorgungs-           das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar\nHöchstbetrag   freibetrag           2005,\nbeginns    Versorgungs-\nin Euro      in Euro\nbezüge\nb) bei Versorgungsbeginn ab 2005\nbis 2005         40,0            3 000         900              das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ers-\nab 2006         38,4            2 880         864              ten vollen Monat,\njeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im\n2007          36,8            2 760         828         Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechts-\n2008          35,2            2 640         792         anspruch besteht. 5Der Zuschlag zum Versorgungsfrei-\nbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-\n2009          33,6            2 520         756         freibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berück-\nsichtigt werden. 6Bei mehreren Versorgungsbezügen\n2010          32,0            2 400         720         mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich\n2011          30,4            2 280         684         der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag\ndes Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum\n2012          28,8            2 160         648         Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns\ndes ersten Versorgungsbezugs. 7Folgt ein Hinterbliebe-\n2013          27,2            2 040         612\nnenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich\n2014          25,6            1 920         576         der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungs-\nfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibe-\n2015          24,0            1 800         540         trag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des\nBeginns des Versorgungsbezugs. 8Der nach den Sät-\n2016          22,4            1 680         504\nzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zu-\n2017          20,8            1 560         468         schlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die ge-\nsamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. 9Regelmäßige\n2018          19,2            1 440         432         Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu\neiner Neuberechnung. 10Abweichend hiervon sind der\n2019          17,6            1 320         396\nVersorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versor-\n2020          16,0            1 200         360         gungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Ver-\nsorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-,\n2021          15,2            1 140         342         Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht\noder vermindert. 11In diesen Fällen sind die Sätze 3\n2022          14,4            1 080         324\nbis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Be-\n2023          13,6            1 020         306         messungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwen-\nden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste\n2024          12,8              960         288         Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungs-\n2025          12,0              900         270         freibetrag maßgebend. 12Für jeden vollen Kalendermo-\nnat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden,\n2026          11,2              840         252         ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zu-\nschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalender-\n2027          10,4              780         234         jahr um je ein Zwölftel.\n2028            9,6             720         216\ne) Kapitalvermögen\n2029            8,8             660         198                  (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)\n2030            8,0             600         180\n§ 20\n2031            7,2             540         162             (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n2032            6,4             480         144           1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sons-\ntige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen\n2033            5,6             420         126               das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer\nKapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an\n2034            4,8             360         108\nGesellschaften mit beschränkter Haftung, an Er-\n2035            4,0             300          90               werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nan bergbautreibenden Vereinigungen, die die\n2036            3,2             240          72               Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den\nsonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Ge-\n2037            2,4             180          54\nwinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht\n2038            1,6             120          36               zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen\neiner Körperschaft stammen, für die Beträge aus\n2039            0,8              60          18               dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27\ndes Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gel-\n2040            0,0               0           0\nten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3429\ndie anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von             Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzu-\neinem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5             rechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-\nbezogen werden, wenn die Aktien mit Dividenden-               den. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn\nberechtigung erworben, aber ohne Dividendenan-                a) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit\nspruch geliefert werden;                                          vereinbarter laufender Beitragszahlung in min-\n2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft                 destens gleichbleibender Höhe bis zum Zeit-\noder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1                    punkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung\nanfallen und die nicht in der Rückzahlung von                     bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als\nNennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt ent-                   50 Prozent der Summe der für die gesamte Ver-\nsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund               tragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und\neiner Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung             b) bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die\neiner unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft                 vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten\noder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1                    Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert\nanfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne                  der Versicherung spätestens fünf Jahre nach\ndes § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaft-                  Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Pro-\nsteuergesetzes gelten;                                            zent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder\n3. (weggefallen)                                                     der Summe der gezahlten Beiträge über-\nsteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende\n4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-                   der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten\ngewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-              auf Null sinken;\nschen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschaf-\nter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzu-           7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,\nsehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters           wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder\nam Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6            ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermö-\nbis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;                         gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden\nist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des\n5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und                   Entgelts von einem ungewissen Ereignis ab-\nRenten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypo-                 hängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung\ntheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil             und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der\nder Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den                Kapitalanlage;\njeweiligen Kapitalrest entfällt;\n8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen\n6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche-                 einschließlich der Schatzwechsel;\nrungsleistung und der Summe der auf sie entrichte-         9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Kör-\nten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rück-         perschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personen-\nkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit                vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des\nKapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange                § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteu-\nRentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei              ergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne\nKapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der                der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, so-\nVertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlos-                weit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne\nsen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung               der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und\nnach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuer-              Nummer 2 gelten entsprechend;\npflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit\ndem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte          10. a) Leistungen eines nicht von der Körperschaft-\ndes Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgelt-                 steuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im\nlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versiche-                     Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes\nrungsleistung treten die Anschaffungskosten an                    mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Ge-\ndie Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträ-                winnausschüttungen im Sinne der Nummer 1\nge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fonds-                Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen\ngebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im                   führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2\nErlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapi-                  gelten entsprechend;\ntalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzah-             b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und\nlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge                verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht\nbei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherun-                 von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs\ngen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwen-                   gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körper-\nden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine geson-               schaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtsper-\nderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zu-              sönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebs-\nsammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die                   vermögensvergleich ermittelt oder Umsätze\nnicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsan-               einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausge-\nteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröf-              nommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8\nfentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und                 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als\nkann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar                   350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Ge-\noder mittelbar über die Veräußerung der Vermö-                    winn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschafts-\ngensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse                   jahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22\nbestimmen (vermögensverwaltender Versiche-                        Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die\nrungsvertrag), sind die dem Versicherungsunter-                   Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb\nnehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich                    des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem","3430             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nGewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der            5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im\nEinbringung nach dem Sechsten und des Form-                Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;\nwechsels nach dem Achten Teil des Umwand-\nlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als           6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen\naufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung             auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absat-\nvon Werbesendungen der inländischen öffent-                zes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei             hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung\nViertel des Einkommens im Sinne des § 8 Ab-                unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflich-\nsatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes               tigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Ver-\nals Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1             langen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung\nund 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-           über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt\nben der von der Körperschaftsteuer befreiten               der Veräußerung zu erteilen;\nKörperschaften, Personenvereinigungen oder\nVermögensmassen entsprechend anzuwen-                  7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Ka-\nden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;                   pitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1\nNummer 7;\n11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Op-\ntionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter        8. der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer\nein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Ein-           die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9\nnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glatt-             vermittelnden Rechtsposition.\nstellungsgeschäft gezahlten Prämien.\n2Als   Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die\n(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehö-             Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Ein-\nren auch                                                        lage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1\n1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an               Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Ausei-\neiner Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Num-             nandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die An-\nmer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Ge-         schaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder\nnussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den            mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft\nAnteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnli-            gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen\nche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile            Wirtschaftsgüter.\nim Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;\n(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n2. der Gewinn aus der Veräußerung                               auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den\nin den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder\na) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-\nan deren Stelle gewährt werden.\nchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn\ndie dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile\n(4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unter-\nnicht mitveräußert werden. 2Diese Besteuerung\nschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung\ntritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;\nnach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren\nb) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den           sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsge-\nInhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldver-          schäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht\nschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldver-           in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im\nschreibungen nicht mitveräußert werden. 2Ent-           Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskos-\nsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsschei-       ten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurech-\nnen und Zinsforderungen durch den ehemaligen            nen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die\nInhaber der Schuldverschreibung.                        Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirt-\nschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das\n2Satz    1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der         Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 3Ist\nAbtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen               ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Pri-\noder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1,            vatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe\nwenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuld-           überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungs-\nverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren             kosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Ab-\nverbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung         satz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2\nvon Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen,               Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im\ndie in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;        Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaf-\n3. der Gewinn                                                   fungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegan-\ngen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Bei-\na) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflich-        träge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei einem Ter-\ntige einen Differenzausgleich oder einen durch          mingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch\nden Wert einer veränderlichen Bezugsgröße be-           den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte\nstimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;               Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen,\nb) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft             die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit\ndem Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Er-\nausgestalteten Finanzinstruments;\nwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke die-\n4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgü-            ser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des\ntern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4          Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb ei-\nerzielen;                                                   nes Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3431\nSinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den                talertrags nicht möglich ist. 6Soweit es auf die steuerli-\nRechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wert-          che Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der\npapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung            vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeit-\nim Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der         punkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichti-\nBekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),           gen abzustellen.\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April\n2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils        (5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des\ngeltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu un-          Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseig-\nterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere         ner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Ab-\nzuerst veräußert wurden.                                      gabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im\nSinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Ge-\nwinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind\n(4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermö-         einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnah-\ngensmasse oder Personenvereinigung, die weder ihre            men im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzu-\nGeschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, gegen         rechnen, gilt er als Anteilseigner.\nAnteile an einer anderen Körperschaft, Vermögens-\nmasse oder Personenvereinigung, die weder ihre Ge-               (6) 1Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalver-\nschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, getauscht       mögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a\nund wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher        Absatz 3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräuße-\nMaßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unter-           rungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Absatz 3\nnehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2               Satz 9 und 10 zu verrechnen. 2Verluste aus Kapitalver-\nSatz 1 und § 13 Absatz 2 des Umwandlungssteuerge-             mögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Ein-\nsetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die             kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht\nStelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bun-        nach § 10d abgezogen werden. 3Die Verluste mindern\ndesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung          jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den fol-\ndes Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen An-            genden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen\nteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die       erzielt. 4§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwen-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Ver-         den. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Ab-\nschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzu-          satzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräuße-\nwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer         rung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen\nspäteren Veräußerung der erworbenen Anteile unge-             aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\nachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-              Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien\nmeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art             entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gel-\nund Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der An-           ten sinngemäß. 6Verluste aus Kapitalvermögen, die der\nteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern          Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet\nwäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzu-            werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuer-\nwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des        pflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen\nSatzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung,       aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung\ngilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Num-            im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.\nmer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im\nSinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das                    (7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefer-\nRecht, bei Fälligkeit anstelle der Rückzahlung des No-        tigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt\nminalbetrags vom Emittenten die Lieferung einer vorher        auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tarifli-\nfestgelegten Anzahl von Wertpapieren zu verlangen             chen Einkommensteuer unterliegen.\noder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem          (8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3\nInhaber anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags           bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\neine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren anzu-         Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger\ndienen und machen der Inhaber der Forderung oder der          Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,\nEmittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend            sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a fin-\nvon Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der            det insoweit keine Anwendung.\nForderung als Veräußerungspreis der Forderung und\nals Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere an-            (9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalver-\nzusetzen. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder aus-            mögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro\ngeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des            abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tat-\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-         sächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehe-\nter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen           gatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein ge-\nRechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeich-              meinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro ge-\nnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaf-           währt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei\nfungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht           der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur\nentfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4        Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehe-\nSatz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuer-            gatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Spa-\npflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1            rer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge die-\nNummer 1 zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte          ses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten\nGegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und        abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und der ge-\ndie Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro ange-        meinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher\nsetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4             sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechne-\nnicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapi-         ten Kapitalerträge.","3432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nf ) Ve r m i e t u n g u n d Ve r p a c h t u n g          3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören\n(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)                             auch\na) Leibrenten und andere Leistungen,\n§ 21\naa) die aus den gesetzlichen Rentenversiche-\n(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind                     rungen, den landwirtschaftlichen Alterskas-\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von un-                       sen, den berufsständischen Versorgungs-\nbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grund-                         einrichtungen und aus Rentenversicherun-\nstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in                    gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2\nein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten,                    Buchstabe b erbracht werden, soweit sie je-\ndie den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über                     weils der Besteuerung unterliegen. 2Bemes-\nGrundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mine-                     sungsgrundlage für den der Besteuerung\nralgewinnungsrecht);                                                  unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von                           der Rente. 3Der der Besteuerung unterlie-\nSachinbegriffen, insbesondere von beweglichem                         gende Anteil ist nach dem Jahr des Renten-\nBetriebsvermögen;                                                     beginns und dem in diesem Jahr maßgeben-\nden Prozentsatz aus der nachstehenden\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von                      Tabelle zu entnehmen:\nRechten, insbesondere von schriftstellerischen,\nkünstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,                               Jahr des          Besteuerungs-\nvon gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtig-                                Renten-              anteil\nkeiten und Gefällen;                                                           beginns               in %\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-                             bis 2005                 50\nzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\nab 2006                  52\nVeräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\nund die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-                             2007                   54\nraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer\nwar.                                                                            2008                   56\n2§§   15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.                                        2009                   58\n(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer                                2010                   60\nWohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent\nder ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüber-                               2011                   62\nlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltli-                               2012                   64\nchen Teil aufzuteilen.\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-                               2013                   66\nneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten                                2014                   68\nzuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.\n2015                   70\ng) Sonstige Einkünfte\n2016                   72\n(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)\n2017                   74\n§ 22\n2018                   76\nArten der sonstigen Einkünfte\nSonstige Einkünfte sind                                                          2019                   78\n1.   Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit                                  2020                   80\nsie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6\n2021                   81\nbezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist\nsinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge frei-                                 2022                   82\nwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten\nRechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsbe-                              2023                   83\nrechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem                               2024                   84\nEmpfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind da-\ngegen zuzurechnen                                                              2025                   85\na) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personen-                               2026                   86\nvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb\nder Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im                                2027                   87\nSinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung ge-                             2028                   88\nwährt werden, und\nb) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über                                 2029                   89\ndie Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an                             2030                   90\ndie Stelle von Familienfideikommissen getreten\nsind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                       2031                   91\nrungsnummer 611-4-3, veröffentlichten berei-\n2032                   92\nnigten Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3433\nJahr des              Besteuerungs-                trag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus\nRenten-                  anteil                   der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:\nbeginns                  in %\nBei Beginn\n2033                      93                            der Rente\nvollendetes          Ertragsanteil\n2034                      94                            Lebensjahr              in %\ndes Renten-\n2035                      95                           berechtigten\n2036                      96                             0 bis 1                 59\n2037                      97                             2 bis 3                 58\n2038                      98                             4 bis 5                 57\n2039                      99                             6 bis 8                 56\n2040                     100                             9 bis 10                55\n4Der    Unterschiedsbetrag zwischen dem                           11 bis 12                54\nJahresbetrag der Rente und dem der Be-                            13 bis 14                53\nsteuerung unterliegenden Anteil der Rente\nist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt                  15 bis 16                52\nab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbe-                           17 bis 18                51\nginns folgt, für die gesamte Laufzeit des\nRentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der                         19 bis 20                50\nsteuerfreie Teil der Rente bei einer Verände-                     21 bis 22                49\nrung des Jahresbetrags der Rente in dem\nVerhältnis anzupassen, in dem der verän-                          23 bis 24                48\nderte Jahresbetrag der Rente zum Jahres-\n25 bis 26                47\nbetrag der Rente steht, der der Ermittlung\ndes steuerfreien Teils der Rente zugrunde                             27                   46\nliegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jah-\n28 bis 29                45\nresbetrags der Rente führen nicht zu einer\nNeuberechnung und bleiben bei einer Neu-                          30 bis 31                44\nberechnung außer Betracht. 8Folgen nach\n32                   43\ndem 31. Dezember 2004 Renten aus dersel-\nben Versicherung einander nach, gilt für die                      33 bis 34                42\nspätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass\nsich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet,                           35                   41\ndas sich ergibt, wenn die Laufzeit der vor-                       36 bis 37                40\nhergehenden Renten von dem Jahr des Be-\nginns der späteren Rente abgezogen wird;                              38                   39\nder Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger                       39 bis 40                38\nbemessen werden als der für das Jahr 2005;\n41                   37\nbb) die nicht solche im Sinne des Doppelbuch-\nstaben aa sind und bei denen in den einzel-                           42                   36\nnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des\n43 bis 44                35\nRentenrechts enthalten sind. 2Dies gilt auf\nAntrag auch für Leibrenten und andere Leis-                           45                   34\ntungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezem-\nber 2004 geleisteten Beiträgen beruhen,                           46 bis 47                33\nwelche oberhalb des Betrags des Höchst-                               48                   32\nbeitrags zur gesetzlichen Rentenversiche-\nrung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige                             49                   31\nmuss nachweisen, dass der Betrag des                                  50                   30\nHöchstbeitrags mindestens zehn Jahre\nüberschritten wurde; soweit hiervon im Ver-                       51 bis 52                29\nsorgungsausgleich übertragene Rentenan-                               53                   28\nwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes ent-                                54                   27\nsprechend. 3Als Ertrag des Rentenrechts gilt                      55 bis 56                26\nfür die gesamte Dauer des Rentenbezugs\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem Jah-                              57                   25\nresbetrag der Rente und dem Betrag, der                               58                   24\nsich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapi-\ntalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche                          59                   23\nLaufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert\n60 bis 61                22\nnach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Er-","3434           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nBei Beginn                                 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu an-\nder Rente                                    deren Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nvollendetes          Ertragsanteil            mer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der\nLebensjahr               in %                 Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte\ndes Renten-                                    aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Ver-\nberechtigten\nmietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Ein-\n62                   21                  künfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn\nsie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen\n63                   20\nhaben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Ein-\n64                   19                  nahmen, so darf der übersteigende Betrag bei\nErmittlung des Einkommens nicht ausgeglichen\n65 bis 66                 18\nwerden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen\n67                   17                  werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maß-\ngabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflich-\n68                   16                  tige in dem unmittelbar vorangegangenen Veran-\n69 bis 70                 15                  lagungszeitraum oder in den folgenden Veranla-\ngungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des\n71                   14                  Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt\n72 bis 73                 13                  entsprechend. 5Verluste aus Leistungen im Sinne\ndes § 22 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember\n74                   12                  2008 anzuwendenden Fassung können abwei-\n75                   11                  chend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapital-\nvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11\n76 bis 77                 10                  ausgeglichen werden. 6Sie mindern abweichend\nvon Satz 4 nach Maßgabe des § 10d auch die Ein-\n78 bis 79                   9\nkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden\n80                     8                 Veranlagungszeiträumen aus § 20 Absatz 1 Num-\nmer 11 erzielt;\n81 bis 82                   7\n4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu\n83 bis 84                   6\nKranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Über-\n85 bis 87                   5                 gangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder,\nVersorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die\n88 bis 91                   4                 auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des\n92 bis 93                   3                 Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare\nBezüge, die auf Grund der entsprechenden Ge-\n94 bis 96                   2                 setze der Länder gezahlt werden, und die Entschä-\nab 97                     1                 digungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und\ndie Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des\n5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,         Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parla-\ndie vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begon-          ments von der Europäischen Union gezahlt wer-\nnen haben, und aus Renten, deren Dauer               den. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat\nvon der Lebenszeit mehrerer Personen oder            veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigun-\neiner anderen Person als des Rentenberech-           gen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat ver-\ntigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die            anlassten Aufwendungen nicht als Werbungskos-\nauf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,             ten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur\nwird durch eine Rechtsverordnung be-                 Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Euro-\nstimmt;                                              päischen Parlament oder im Parlament eines Lan-\ndes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen\nb) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vortei-\nwerden. 4Es gelten entsprechend\nlen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt\nwerden;                                                   a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund ge-\n1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie                  setzlicher Verpflichtung nach den Abgeordne-\nnach § 10 Absatz 1 Nummer 1 vom Geber abge-                     tengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zu-\nzogen werden können;                                            schüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungs-\nbeiträgen § 3 Nummer 62,\n1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie\nbeim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1               b) für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur be-\nNummer 1a als Sonderausgaben abgezogen wer-                     züglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zu-\nden können;                                                     sammentreffen mit Versorgungsbezügen im\n1c. Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines schuld-                Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch\nrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie                   insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des\nbeim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Absatz 1                Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2\nNummer 1b als Sonderausgaben abgezogen wer-                     Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,\nden können;                                                  c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe ge-\n2.  Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im                zahlt wird, und für die Versorgungsabfindung\nSinne des § 23;                                                 § 34 Absatz 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                3435\nd) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Ent-                Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflö-\nschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhe-                  sungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leis-\ngehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf                tungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei\nGrund des Abgeordnetenstatuts des Europä-                   Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden\nischen Parlaments von der Europäischen Union                Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des\nerhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im             Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich\nersten Halbsatz genannten Einkünfte für die ent-            vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im ab-\nsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie                 gelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen\nausländische Einkünfte und die Gemeinschafts-               im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzutei-\nsteuer wie eine der deutschen Einkommen-                    len. 8In den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 10 ers-\nsteuer entsprechende ausländische Steuer zu                 ter Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Anga-\nbehandeln;                                                  ben nach Satz 7 von der zentralen Stelle\n5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensions-               (§ 81). 9Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss-\nfonds, Pensionskassen und Direktversicherun-                    und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages\ngen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen,                erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im\nauf die § 3 Nummer 63, § 10a oder Abschnitt XI                  Sinne des Satzes 1.\nangewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne\ndes Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne                                        § 22a\ndes § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des                                        Rentenbezugs-\n§ 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuer-                     mitteilungen an die zentrale Stelle\nfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht               (1) 1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,\nauf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zu-         der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-\nwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch               sicherung für die Träger der Alterssicherung der Land-\ndie nach § 3 Nummer 55b Satz 1 steuerfreie Leis-          wirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen,\ntung aus einem im Versorgungsausgleich begrün-            die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versiche-\ndeten Anrecht erworben wurden,                            rungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im\na) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsun-        Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an-\nfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterblie-       bieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 (Mitteilungs-\nbenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a ent-          pflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81) bis zum\nsprechend anzuwenden,                                 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine\nLeibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1\nb) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen,\nSatz 3 Buchstabe a und § 22 Nummer 5 einem Leis-\nPensionsfonds, Pensionskassen und Direktver-\ntungsempfänger zugeflossen ist, folgende Daten zu\nsicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a\nübermitteln (Rentenbezugsmitteilung):\nsind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für\nden Vertrag geltenden Fassung entsprechend            1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-\nanzuwenden,                                               nung), Familienname, Vorname und Geburtsdatum\ndes Leistungsempfängers;\nc) unterliegt bei anderen Leistungen der Unter-\nschiedsbetrag zwischen der Leistung und der           2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen\nSumme der auf sie entrichteten Beiträge der               Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3\nBesteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2                Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und\ngilt entsprechend.                                        Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55\n3In\nAbsatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nden Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt\nordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5. 2Der\ndas ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermö-\nim Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließ-\ngen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Ab-\nlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist ge-\nschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als\nsondert mitzuteilen;\nLeistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Ver-\nminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und           3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen\nder Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3                      Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember\nSatz 5. 5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2             2004 Renten aus derselben Versicherung einander\nSatz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1            nach, ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Ren-\nerfasst. 6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungs-              ten mitzuteilen;\nphase der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann        4. Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichti-\nist                                                           gen;\na) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr         5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3\nnach dem Beginn der Auszahlungsphase das                  Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit\nEineinhalbfache,                                          diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der\nb) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehn-               gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab-\nten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszah-              geführt werden;\nlungsphase das Einfache                               6. die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitrags-\ndes nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungs-              zuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozial-\nbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a           gesetzbuch.\nAbsatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßga-          2Die   Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-\nbe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im         benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu","3436           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nerfolgen. 3Im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgaben-              und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr be-\nordnung entsprechend anzuwenden.                                   trägt. 2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2\n(2) 1Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungs-                Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zu-\npflichtigen seine Identifikationsnummer mitzutei-                  mindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wer-\nlen. 2Teilt der Leistungsempfänger die Identifikations-            den, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.\nnummer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung          2Als   Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirt-\nnicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern       schaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichti-\ndem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die             gen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei un-\nIdentifikationsnummer des Leistungsempfängers; wei-           entgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger\ntere Daten dürfen nicht übermittelt werden. 3In der An-       für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die\nfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgaben-          Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermö-\nordnung genannten Daten des Leistungsempfängers               gen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die An-\nangegeben werden, soweit sie dem Mitteilungspflichti-         schaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder\ngen bekannt sind. 4Die Anfrage des Mitteilungspflichti-       mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft\ngen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steu-          gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen\nern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln. 5Die        Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Sat-\nzentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte      zes 1 Nummer 1 gilt auch\nPrüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob\nsie vollständig und schlüssig sind und ob das vorge-          1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsver-\nschriebene Datenformat verwendet worden ist. 6Sie                  mögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsver-\nspeichert die Daten des Leistungsempfängers nur für                mögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren\nZwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das                  seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und\nBundeszentralamt für Steuern oder an den Mitteilungs-         2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.\npflichtigen. 7Die Daten sind für die Übermittlung zwi-\n(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften\nschen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt\nder in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften\nfür Steuern zu verschlüsseln. 8Für die Anfrage gilt Ab-\naus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu\nsatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 9Der Mitteilungs-\ndiesen gehören.\npflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwen-\nden, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht         (3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäf-\nnach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.                        ten nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräu-\n(3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungsemp-        ßerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder\nfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leis-        Herstellungskosten und den Werbungskosten anderer-\ntung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.                    seits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1\ntritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den\n(4) 1Die zentrale Stelle (§ 81) kann bei den Mittei-       Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 an-\nlungspflichtigen ermitteln, ob sie ihre Pflichten nach        gesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5\nAbsatz 1 Satz 1 erfüllt haben. 2Die §§ 193 bis 203 der        Nummer 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absat-\nAbgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen               zes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder\nder zentralen Stelle haben die Mitteilungspflichtigen         Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4\nihre Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und auf-       oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaf-\nbewahrt werden, verfügbar zu machen.                          fungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Ab-\nsetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und\n§ 23                               Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung\nPrivate Veräußerungsgeschäfte                     der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2)         mer 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleiben\nsind                                                          steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsge-\nschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weni-\n1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und                 ger als 600 Euro betragen hat. 6In den Fällen des Ab-\nRechten, die den Vorschriften des bürgerlichen            satzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste\nRechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbau-        für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräuße-\nrecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeit-       rung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den\nraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht           Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalen-\nmehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außen-          derjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verluste\nanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb          dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuer-\ndieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert      pflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräu-\nwerden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die      ßerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden;\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,          sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die\nsowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum          Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die\nstehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschafts-            Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar\ngüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder          vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den\nFertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu ei-      folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräu-\ngenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung            ßerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder er-\nund in den beiden vorangegangenen Jahren zu eige-         zielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 9Verluste aus\nnen Wohnzwecken genutzt wurden;                           privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in\n2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgü-           der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-\ntern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung         sung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3437\nten aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 in\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-               Das auf die           Altersentlastungsbetrag\nVollendung des\ngust 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden. 10Sie         64. Lebensjahres\nmindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des                                                         Höchstbetrag in\nfolgende     in % der Einkünfte\nEuro\n§ 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in             Kalenderjahr\nden folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Ab-\nsatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes                     2005             40,0                1 900\nvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt.                        2006             38,4                1 824\n2007             36,8                1 748\nh ) G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\n2008             35,2                1 672\n§ 24\n2009             33,6                1 596\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehö-\n2010             32,0                1 520\nren auch\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind                           2011             30,4                1 444\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-                  2012             28,8                1 368\nnahmen oder                                                     2013             27,2                1 292\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig-                 2014             25,6                1 216\nkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung\noder einer Anwartschaft auf eine solche;                        2015             24,0                1 140\nc) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter                     2016             22,4                1 064\nnach § 89b des Handelsgesetzbuchs;\n2017             20,8                  988\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne\ndes § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus                    2018             19,2                  912\neinem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2                   2019             17,6                  836\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch\ndann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechts-                   2020             16,0                  760\nnachfolger zufließen;                                              2021             15,2                  722\n3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von                    2022             14,4                  684\nGrundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen\nauf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädi-                  2023             13,6                  646\ngungen, die mit der Inanspruchnahme von Grund-                     2024             12,8                  608\nstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.\n2025             12,0                  570\n§ 24a                                      2026             11,2                  532\nAltersentlastungsbetrag                               2027             10,4                  494\n1Der   Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem                    2028              9,6                  456\nHöchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozent-\nsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positi-              2029              8,8                  418\nven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nicht-                  2030              8,0                  380\nselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Be-\ntrags bleiben außer Betracht:                                         2031              7,2                  342\n1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;                      2032              6,4                  304\n2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Num-                    2033              5,6                  266\nmer 1 Satz 3 Buchstabe a;\n2034              4,8                  228\n3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buch-\nstabe b;                                                           2035              4,0                  190\n4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, so-                   2036              3,2                  152\nweit § 52 Absatz 34c anzuwenden ist;                               2037              2,4                  114\n5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-\n2038              1,6                   76\nstabe a.\n3Der                                                                  2039              0,8                   38\nAltersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichti-\ngen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres,                   2040              0,0                     0\nin dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Le-\nbensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveran-                                 § 24b\nlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die\nSätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwen-                  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende\nden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbe-              (1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen\ntrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachste-          Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalender-\nhenden Tabelle zu entnehmen:                                 jahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu","3438           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das                                      § 26\nihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kinder-                         Veranlagung von Ehegatten\ngeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist an-\nzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein                (1) 1Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-\nstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind       steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder\nbei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Ent-       des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei\nlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehen-           denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranla-\nden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des            gungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des\nKindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder           Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwi-\nerfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf       schen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammen-\neinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.                  veranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeit-\nraum der Eheschließung können sie stattdessen die be-\n(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind\nsondere Veranlagung nach § 26c wählen. 2Eine Ehe, die\nSteuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die\nim Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden\nAnwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1)\nist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberück-\nerfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsge-\nsichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veran-\nmeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bil-\nlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und\nden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag\ndem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Sat-\nnach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt\nzes 1 ebenfalls vorliegen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn eine\nsich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1,\nEhe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten\ndas einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1\nder neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c\nund 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5\nwählen.\nSatz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit\nHaupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steu-               (2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn\nerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem       einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 2Ehe-\nSteuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushalts-          gatten werden zusammen veranlagt oder – für den Ver-\ngemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es           anlagungszeitraum der Eheschließung – nach § 26c\nsei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person          veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veran-\nleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer        lagungsart wählen. 3Die zur Ausübung der Wahl erfor-\neingetragenen Lebenspartnerschaft.                            derlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich\n(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Vo-         oder zu Protokoll abzugeben.\nraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,             (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-\nermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.          rungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die\nEhegatten die Zusammenveranlagung wählen.\nIII. Veranlagung\n§ 26a\n§ 25                                        Getrennte Veranlagung von Ehegatten\nVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht\n(1) 1Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des               den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten\nKalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein-           die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Ein-\nkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem          künfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum\nVeranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach           Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser\n§ 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.          bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.\n(2) (weggefallen)                                             (2) 1Sonderausgaben nach § 9c und außergewöhnli-\n(3) 1Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen         che Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe des\nVeranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung            bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommen-\nabzugeben. 2Ehegatten haben für den Fall der Zusam-           den Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur\nmenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommen-             Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemein-\nsteuererklärung abzugeben. 3Wählt einer der Ehegatten         sam eine andere Aufteilung beantragen. 2Die nach\ndie getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide           § 33b Absatz 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen\nEhegatten die besondere Veranlagung für den Veranla-          den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden je-\ngungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der        dem Ehegatten zur Hälfte gewährt. 3Die nach § 34f zu\nEhegatten eine Einkommensteuererklärung abzuge-               gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in\nben. 4Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuerer-         dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen\nklärung eigenhändig zu unterschreiben. 5Eine gemein-          nach § 7b oder Abzugsbeträge nach § 10e Absatz 1\nsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehe-             bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes\ngatten eigenhändig zu unterschreiben.                         in Anspruch nehmen. 4Die nach § 35a zu gewährende\n(4) 1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich          Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zur\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-            Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine\ngung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1         andere Aufteilung beantragen.\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht           (3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Über-\num einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2            gangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammen-\nNummer 2 bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanz-          veranlagung und von der Zusammenveranlagung zur\nbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine             getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten\nÜbermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.           nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3439\nRechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-              lagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang\nmung des Bundesrates geregelt.                                des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Satz 4 gilt entspre-\nchend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen\n§ 26b                              nach § 65. 6Besteht nach ausländischem Recht An-\nZusammenveranlagung von Ehegatten                    spruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit\nnicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld\nBei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-             übersteigt.\nden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben,\nzusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-                                          § 32\nrechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,\ndie Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger                        Kinder, Freibeträge für Kinder\nbehandelt.                                                       (1) Kinder sind\n1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte\n§ 26c\nKinder,\nBesondere Veranlagung für\n2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflich-\nden Veranlagungszeitraum der Eheschließung\ntige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer\n(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranla-               berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht\ngungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten                  zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenom-\nso behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen              men hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu\nhätten. 2§ 12 Nummer 2 bleibt unberührt. 3§ 26a Ab-               den Eltern nicht mehr besteht).\nsatz 1 gilt sinngemäß.\n(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das\n(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfah-         Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter,\nren nach § 32a Absatz 5 anzuwenden, wenn der zu ver-          ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berück-\nanlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeit-            sichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflich-\nraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen           tigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es\ndes § 32a Absatz 6 Nummer 1 vorgelegen hatten.                vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.\n§ 27                                 (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es\nlebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalen-\n(weggefallen)                          dermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat, berücksichtigt.\n§ 28\n(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nBesteuerung bei                          wird berücksichtigt, wenn es\nfortgesetzter Gütergemeinschaft\n1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünf-            einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer\nte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des über-          Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender ge-\nlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuer-              meldet ist oder\npflichtig ist.\n2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und\n§§ 29 und 30                               a) für einen Beruf ausgebildet wird oder\n(weggefallen)                              b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier\nMonaten befindet, die zwischen zwei Ausbil-\nIV. Tarif                                   dungsabschnitten oder zwischen einem Ausbil-\ndungsabschnitt und der Ableistung des gesetz-\n§ 31                                     lichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-\noder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwick-\nFamilienleistungsausgleich\nlungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland\n1Die  steuerliche Freistellung eines Einkommensbe-               nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab-\ntrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes ein-                 leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des\nschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung                  Buchstaben d liegt, oder\noder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeit-\nraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Ab-                 c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-\nsatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X be-                    zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder\nwirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich            d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges\nist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden               ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-\nKalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung mo-                 gendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst\nnatlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld                im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des\nfür den gesamten Veranlagungszeitraum die nach                       Europäischen Parlaments und des Rates vom\nSatz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollstän-             15. November 2006 zur Einführung des Pro-\ndig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Ein-                  gramms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327\nkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom                  S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im\nEinkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug                     Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder\ndieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommen-                  einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst\nsteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesam-                 „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundes-\nten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveran-                   ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit","3440             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nund Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008             (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird\nS. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Gene-      für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichti-\nrationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten         gen ein Freibetrag von 1 932 Euro für das sächliche\nBuches Sozialgesetzbuch leistet oder                    Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie\nein Freibetrag von 1 080 Euro für den Betreuungs-\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-         und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes\nderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;         vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach\nVoraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen-         den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer ver-\ndung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.                  anlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach\n2Nach     Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur be-           Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem\nrücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur             Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2\nBestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung            stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn\nbestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als                 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbe-\n8 004 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser Betrag ist zu               schränkt einkommensteuerpflichtig ist oder\nkürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz-\n2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen\nstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zu\nhat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekind-\nden Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach\nschaftsverhältnis steht.\nden §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Ab-\n4Für   ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt\nsatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden\nEinkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte                einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge\nAbsetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Abset-              nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit\nzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 5Bezüge,             sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates not-\ndie für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,              wendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermo-\nbleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für           nat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag\nEinkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet wer-          nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich\nden. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Num-               die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abwei-\nmer 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor,          chend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkom-\nsind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als          mensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraus-\nsie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat,        setzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,\nin dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1                 auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil\noder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Be-           zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn\ntrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und         er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhalts-\nBezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate ent-            pflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im\nfallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der       Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern\nzustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwen-               wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind\ndung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf           nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Be-\nEuro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende            treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf\nSeptember des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum               Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertra-\nvon der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen              gen. 7Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehen-\nReferenzkurs umzurechnen.                                       den Freibeträge können auf Antrag auch auf einen\nStiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden,\n(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1            wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen\noder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das              hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten\nElternteils geschehen, die nur für künftige Kalender-\n1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst\njahre widerrufen werden kann.\ngeleistet hat, oder\n2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes                                        § 32a\nfreiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren                       Einkommensteuertarif\nzum Wehrdienst verpflichtet hat, oder\n(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\n3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-            nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer          vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c\nim Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-           jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen\nGesetzes ausgeübt hat,\n1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):\nfür einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit               0;\nentsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer\n2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:\ndes inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder\nbei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer              (939,68 • y + 1 400) • y;\ndes inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das            3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:\n21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird\nder gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in ei-             (228,74 • z + 2 397) • z + 1 007;\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem             4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:\nStaat, auf den das Abkommen über den Europäischen                   0,42 • x – 8 064;\nWirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die\nDauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2               5. von 250 401 Euro an:\nbis 10 gilt entsprechend.                                           0,45 • x – 15 576.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3441\n3„y“  ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro überstei-                 venzgeld, das nach § 188 Absatz 1 des Dritten\ngenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerun-                 Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht,\ndeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehn-                  ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,\ntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils des               b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,\nauf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-                  Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatz-\nernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro-                 leistungen nach dem Fünften, Sechsten oder\nBetrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der                     Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversi-\nsich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-                  cherungsordnung, dem Gesetz über die Kranken-\nlen Euro-Betrag abzurunden.                                            versicherung der Landwirte oder dem Zweiten\n(2) bis (4) (weggefallen)                                           Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nwirte,\n(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusam-\nmen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt                  c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschafts-\ndie tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b,               geld, die Sonderunterstützung nach dem Mutter-\n32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuer-                    schutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäfti-\nbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu                    gungsverboten für die Zeit vor oder nach einer\nversteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Split-                  Entbindung sowie für den Entbindungstag wäh-\nting-Verfahren).                                                       rend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen\nVorschriften,\n(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-\nd) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach\nden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer\ndem Soldatenversorgungsgesetz,\nfür das zu versteuernde Einkommen\ne) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem\n1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-                Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nanlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in                  S. 1045),\ndem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-\npflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-             f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld\npunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26                    nach dem Bundesversorgungsgesetz,\nAbsatz 1 Satz 1 erfüllt haben,                                 g) nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungs-\nbeträge oder Zuschläge,\n2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Ka-\nlenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat,              h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-\naufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr                  haltssicherungsgesetz,\na) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte           i) (weggefallen)\ndie Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1               j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und El-\nerfüllt haben,                                                 ternzeitgesetz oder\nb) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und         2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeit-\nraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterle-\nc) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe-                gen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen un-\ngatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Ab-           beschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2\nsatz 1 Satz 1 erfüllen.                                    Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen\n2Dies   gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst          sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischen-\nworden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die be-             staatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4\nsondere Veranlagung nach § 26c wählen.                         steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen\n2Voraussetzung\nnicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der\nfür die Anwendung des Satzes 1 ist,           Berechnung der Einkommensteuer stehen,\ndass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a\ngetrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.                    3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermei-\ndung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,\n§ 32b                              4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaat-\nlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ein-\nProgressionsvorbehalt                          beziehung bei der Berechnung der Einkommen-\n(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten                steuer steuerfrei sind,\nVeranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger            5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder\noder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Ab-            § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Ver-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,                           anlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu ver-\n1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs-             steuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben,\nse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winter-           weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder\nausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe,             einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind\nÜbergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersüber-            Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaat-\ngangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als             lichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4\nZuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten             steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen\nBuch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförde-               nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der\nrungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozial-              Berechnung der Einkommensteuer stehen,\nfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistun-         bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu ver-\ngen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetz-          steuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzu-\nbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insol-            wenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte","3442            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n1. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen             b) sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen,\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,                   als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehba-\n2. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen\nren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pausch-\ngewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraus-\nbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) über-\nsetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,\nsteigen.\n3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbe-           2Ist der für die Berechnung des besonderen Steuersat-\nweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen,               zes maßgebende Betrag höher als 250 000 Euro und\nwenn diese in einem anderen Staat als in einem             sind im zu versteuernden Einkommen Einkünfte im\nDrittstaat belegen sind, oder                              Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthal-\n4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, so-         ten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteu-\nfern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in      ernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Sat-\neinem anderen als einem Drittstaat eingesetzt wor-         zes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu berechnen, dass\nden sind, es sei denn, es handelt sich um Handels-         in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „§ 32b“ und die Num-\nschiffe, die                                               mer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender Fas-\nsung anzuwenden ist:\na) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen\noder                                                    „4. von 52 152 Euro an: 0,42 • x – 7 914.“\n3Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2\nb) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansäs-\ngilt § 32c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.\nsige Ausrüster, die die Voraussetzungen des\n§ 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen,            (3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des\nüberlassen oder                                         Absatzes 1 Nummer 1 haben die Daten über die im\nKalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer\nc) insgesamt nur vorübergehend an in einem Dritt-          des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum\nstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzun-        28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschrie-\ngen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs           benem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfern-\nerfüllen, überlassen                                    übertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht\nworden sind, oder                                          auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1\nSatz 2 Nummer 5) auszuweisen sind; § 41b Absatz 2\n5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der\nund § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Der Empfän-\nÜbertragung eines zu einem Betriebsvermögen ge-\nger der Leistungen ist entsprechend zu informieren und\nhörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3\nauf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und\nund 4.\nseine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. 3In den Fäl-\n3§  2a Absatz 2a gilt entsprechend.                            len des § 188 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialge-\n(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuer-         setzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten In-\npflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne           solvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsent-\ndes Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländi-              geltanspruch übertragen hat.\nschen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne\ndes § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergeset-                                      § 32c\nzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur                        Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften\nVermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in              (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen Ein-\ndem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflich-          künfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (Ge-\ntigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen              winneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Einkom-\nauf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft                mensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag für den\nim Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.                      Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkom-\n(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der         men abzuziehen. 2Dieser Anteil bemisst sich nach\nSteuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung           dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der\nder Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu ver-            Einkünfte. 3Er beträgt höchstens 100 Prozent. 4Einkünf-\nsteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird              te, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden,\num                                                             gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1\nund 2.\n1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der\nLeistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pausch-                (2) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im Sinne\nbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei        des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte\nder Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger        Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkom-\nArbeit abziehbar ist;                                      mens angewandt, der 250 000 Euro übersteigt. 2Der\nEntlastungsbetrag beträgt 3 Prozent dieses Be-\n2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort be-          trags. 3Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vol-\nzeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen          len Euro-Betrag aufzurunden.\naußerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu\n(3) 1Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommen-\nberücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Ein-\nsteuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag\nkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5\ndas Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die\na) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1          Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens\nNummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er             nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. 2Die Ehegatten sind\nnicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht-       bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2 ge-\nselbständiger Arbeit abziehbar ist;                     meinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                 3443\ngilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkom-                  rungen marktüblich sind oder die Anwendung\nmensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.                         des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn                 Belastungsvorteil führt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten\nder Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.                             sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom\nGläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung\n§ 32d                                      von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1\nNummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.\nGesonderter Steuertarif\n2Insoweit  findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwen-\nfür Einkünfte aus Kapitalvermögen\ndung;\n(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapital-\n2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\nvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt\nmer 6 Satz 2. 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine\n25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um\nAnwendung;\ndie nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren aus-\nländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht           3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Ab-\nermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um                 satz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an ei-\n25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kir-             ner Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im\nchensteuer. 4Die Einkommensteuer beträgt damit                      Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals\ne – 4q                               gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar\na) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesell-\n4+k .\nschaft beteiligt ist oder\n5Dabei    sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 er-\nb) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesell-\nmittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absat-\nschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.\nzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für\n2Insoweit  finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20\ndie Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Re-\nligionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.                    Absatz 6 und 9 keine Anwendung. 3Der Antrag gilt\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                         für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veran-\nlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er\n1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-               ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuer-\nmer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,              erklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum\na) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe                  zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird,\nstehende Personen sind,                                     auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume,\nb) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Ge-             ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu\nbelegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss dem\nnossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt wer-\nFinanzamt spätestens mit der Steuererklärung für\nden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesell-\nschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies             den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die\ngilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge            Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt wer-\nden sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter\neine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist,\nAntrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung\noder\nan der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig.\nc) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und\ndiese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer              (3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der\nKapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubi-         Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuer-\ngers steht. 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital       pflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzuge-\nüberlassen wird                                         ben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche\nEinkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten\naa) an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge na-        Betrag.\nhestehende Person oder\n(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommen-\nbb) an eine Personengesellschaft, bei der der           steuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitaler-\nGläubiger der Kapitalerträge oder eine die-        tragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung\nsem nahestehende Person als Mitunterneh-           entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen\nmer beteiligt ist oder                             eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pausch-\ncc) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossen-          betrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungs-\nschaft, an der der Gläubiger der Kapitaler-        grundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht\nträge oder eine diesem nahestehende Person         im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Ver-\nzu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,            lusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und\nsofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine die-      noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur\nsem      nahestehende       Person    zurückgreifen     Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der\nkann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen,                 Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3\nwenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlas-          beantragen.\nsung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hier-          (5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbe-\nvon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die          schränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapi-\nKapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusam-           talerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge\nmenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die          stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer\njeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander ver-          entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf\nknüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist je-            ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte\ndoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinba-           und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch ge-","3444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nkürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Pro-                                                          über\nzent ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitaler-                                                        15 340\nbis            über\ntrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit in                    bei einem Gesamtbetrag\n15 340\nEUR\n51 130\nder Einkünfte                   bis\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-                                                      EUR\n51 130\nEUR\nrung die Anrechnung einer ausländischen Steuer ein-                                                           EUR\nschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die\nb) nach § 32a Absatz 5\ndeutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entspre-\noder 6 (Splitting-Verfahren)    4       5      6\nchend. 3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur\nHöhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum                  zu berechnen ist;\nbezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 ent-\n2. bei Steuerpflichtigen mit\nfallenden deutschen Steuer anzurechnen.\n(6) 1Auf    Antrag des Steuerpflichtigen werden an-              a) einem Kind oder zwei\nKindern,                        2       3      4\nstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach\n§ 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im                  b) drei oder mehr Kindern          1       1      2\nSinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Ein-\nProzent des Gesamt-\nkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedri-\nbetrags der Einkünfte.\ngeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). 2Ab-\nsatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach             2Als  Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er\ndieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf          Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder\ndie zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurech-             auf Kindergeld hat.\nnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte\nentfällt. 3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranla-                                        § 33a\ngungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitaler-\nträge gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehe-                            Außergewöhnliche Belastung\ngatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge                               in besonderen Fällen\nbeider Ehegatten gestellt werden.                                   (1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-\ngen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbil-\n§ 33                             dung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegat-\nten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Per-\nAußergewöhnliche Belastungen                      son, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig           ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im\ngrößere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-                 Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezo-\nzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-           gen werden. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht\nnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Fa-           sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeit-\nmilienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf           raum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absiche-\nAntrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass                rung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten\nder Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti-           Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversi-\ngen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom               cherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Num-\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.                       mer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unter-\nhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person,\n(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-\nwenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öf-\ngen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,\nfentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistun-\ntatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen\ngen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Vorausset-\nkann und soweit die Aufwendungen den Umständen\nzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine an-\nnach notwendig sind und einen angemessenen Betrag\ndere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32\nnicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Be-\nAbsatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Per-\ntriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausga-\nson hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein\nben gehören oder unter § 9 Absatz 5 oder § 9c fallen,\ngeringes Vermögen besitzt. 5Hat die unterhaltene Per-\nbleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendun-\nson andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich\ngen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur\ndie Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten\ninsoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen wer-\nBeträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und\nden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpfle-\nBezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr über-\ngung entstehen, können nicht als außergewöhnliche\nsteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als\nBelastung berücksichtigt werden.\nAusbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von För-\n(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt                         derungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel er-\nhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehö-\nüber\n15 340              ren auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten. 6Ist die\nbis           über\nbei einem Gesamtbetrag\n15 340\nEUR\n51 130\nunterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommen-\nder Einkünfte                   bis               steuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abge-\nEUR            EUR\n51 130\nEUR                zogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des\nWohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig\n1. bei Steuerpflichtigen, die                                    und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag,\nkeine Kinder haben und bei                                  der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuer-\ndenen die Einkommensteuer                                   pflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist\na) nach § 32a Absatz 1,             5      6       7        nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden\ndie Aufwendungen für eine unterhaltene Person von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3445\nmehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem                 oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar\nder Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezo-                  auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht\ngen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistun-                    oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung\ngen entspricht.                                                        eines Kapitals abgefunden worden ist, oder\n(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in               b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der\nBerufsausbildung befindenden, auswärtig unterge-                       körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf\nbrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf                    einer typischen Berufskrankheit beruht.\neinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld\n(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach\nbesteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in\ndem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbe-\nHöhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag\nträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung\nder Einkünfte abziehen. 2Dieser Freibetrag vermindert\nsich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne               von 25 und 30                                   310 Euro,\ndes § 32 Absatz 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit               von 35 und 40                                   430 Euro,\ndiese 1 848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie             von 45 und 50                                   570 Euro,\num die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffent-\nvon 55 und 60                                   720 Euro,\nlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die\nhierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüs-         von 65 und 70                                   890 Euro,\nse. 3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuer-                von 75 und 80                                 1 060 Euro,\npflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge          von 85 und 90                                 1 230 Euro,\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfüllen meh-\nvon 95 und 100                                1 420 Euro.\nrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Vorausset-\n3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Ab-\nzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt\nnur einmal abgezogen werden. 5Jedem Elternteil steht            satzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pausch-\ngrundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den             betrag auf 3 700 Euro.\nSätzen 1 bis 3 zu. 6Auf gemeinsamen Antrag der Eltern              (4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe-\nist eine andere Aufteilung möglich.                             züge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen\n(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in           Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pausch-\nden Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen               betrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet wer-\nnicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort be-             den\nzeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Ein-             1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\nkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des                 anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-\nKindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, ver-                versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge\nmindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge                    für entsprechend anwendbar erklärt, oder\nund Freibeträge nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene\nZuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbe-              2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-\nträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die               sicherung oder\nZuschüsse bestimmt sind.                                        3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinter-\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen                 bliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls\nder in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen                verstorbenen Beamten oder\nder Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33            4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nnicht in Anspruch nehmen.                                           gesetzes über die Entschädigung für Schäden an\nLeben, Körper oder Gesundheit.\n§ 33b                                2Der   Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\nPauschbeträge für behinderte                     Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die\nMenschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen                  Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-\n(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den            den ist.\ngewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver-                   (5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der\nrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie           Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das\nfür einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte               der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag\nMenschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2               nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird\nanstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen                 der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen\nPauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behin-               übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch\nderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die ge-           nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf\nnannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungs-                beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. 3Auf gemein-\nzeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.                       samen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung\n(2) Die Pauschbeträge erhalten                               möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen,\nfür die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein An-\n1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung              spruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.\nauf mindestens 50 festgestellt ist;\n(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\n2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung              einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person\nauf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festge-          erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann\nstellt ist, wenn                                            er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen\na) dem behinderten Menschen wegen seiner Behin-             Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend\nderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten             machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine","3446           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nEinnahmen erhält. 2Zu diesen Einnahmen zählt unab-            5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im\nhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern                Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 1.\neines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene\n(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen au-\nPflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Per-\nßerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2\nson, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig\nNummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend\nwiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer\nvon Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen\npersönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages\nEinkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen\nfremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungen\nEuro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer\nsind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwa-\nnach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden,\nchung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten\nwenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet\nVerrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar\nhat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen\nnicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine stän-\nSinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steu-\ndige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 5Vo-\nersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steu-\nraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im\nersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkom-\nInland entweder in seiner Wohnung oder in der Woh-\nmensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Ein-\nnung des Pflegebedürftigen persönlich durch-\nkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt un-\nführt. 6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuer-\nterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens\npflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der\njedoch 16 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genann-\nPauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei\nten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen\ndenen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen,\n(verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vor-\ngeteilt.\nbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvor-\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             schriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sät-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               zen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Le-\nzu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraus-          ben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige\nsetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge           in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräu-\nvorliegen.                                                    ßerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1,\n§ 34                              kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für\neinen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantra-\nAußerordentliche Einkünfte                     gen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen au-\nßerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle                                 § 34a\nim Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen\nEinkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sät-                               Begünstigung der\nzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentli-                      nicht entnommenen Gewinne\nchen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer be-                  (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht\nträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen          entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,\nder Einkommensteuer für das um diese Einkünfte ver-           Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1\nminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes             Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 ent-\nzu versteuerndes Einkommen) und der Einkommen-                halten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf\nsteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkom-           Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit ei-\nmen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das       nem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies\nverbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und            gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach\ndas zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die         § 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34\nEinkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des         Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich\nzu versteuernden Einkommens entfallenden Einkom-              um Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4\nmensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außeror-       handelt. 2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb\ndentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1,         oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeit-\nwenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz            raum gesondert bei dem für die Einkommensbesteue-\noder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.                       rung zuständigen Finanzamt zu stellen. 3Bei Mitunter-\n(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in           nehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag\nBetracht:                                                     nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1\nSatz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent\n1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Ab-\nbeträgt oder 10 000 Euro übersteigt. 4Der Antrag kann\nsatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des\nbis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbe-\nsteuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die\nscheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom\nnach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit\nSteuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen\n§ 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;\nwerden; der Einkommensteuerbescheid ist entspre-\n2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;                chend zu ändern. 5Die Festsetzungsfrist endet insoweit\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24           nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Ver-\nNummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr          anlagungszeitraum abgelaufen ist.\nals drei Jahren nachgezahlt werden;                          (2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder\n4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig        Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1\nist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens       oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven\nzwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen            Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjah-\nZeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;              res.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3447\n(3) 1Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranla-              (7) 1In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung\ngungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag be-             eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6\ngünstigte Gewinn. 2Der Begünstigungsbetrag des Ver-           Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteue-\nanlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfal-          rungspflichtigen Betrag fortzuführen. 2In den Fällen der\nlende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf            Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils\nentfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den            zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuer-\nnachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres             gesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder\nund den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil          Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungs-\nnach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflich-           pflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil\ntigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungs-            über.\nbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen an-             (8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt be-\nderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5         steuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 aus-\nübertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist         geglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach\nder nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs           § 10d abgezogen werden.\noder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranla-\ngungszeitraums. 3Dieser ist für jeden Betrieb oder Mit-          (9) 1Zuständig für den Erlass der Feststellungsbe-\nunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.           scheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag\nist das für die Einkommensbesteuerung zuständige\n(4) 1Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen           Finanzamt. 2Die Feststellungsbescheide können nur\nund Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb          insoweit angegriffen werden, als sich der nachver-\noder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Absatz 1 Satz 1        steuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachver-\noder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbe-             steuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert\ntrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung       hat. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 kön-\ndurchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen            nen mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden\nVeranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichti-          werden.\nger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. 2Die Ein-\n(10) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag be-\nGewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180\nträgt 25 Prozent. 3Der Nachversteuerungsbetrag ist\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgaben-\num die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schen-\nordnung gesondert festzustellen, können auch die\nkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs\nHöhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für\noder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu\ndie Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforder-\nvermindern.\nliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt\n(5) 1Die Übertragung oder Überführung eines Wirt-          werden. 2Zuständig für die gesonderten Feststellungen\nschaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt unter        nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte\nden Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachver-               Feststellung nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abga-\nsteuerung. 2Eine Nachversteuerung findet nicht statt,         benordnung zuständig ist. 3Die gesonderten Feststel-\nwenn der Steuerpflichtige beantragt, den nachver-             lungen nach Satz 1 können mit der Feststellung nach\nsteuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwerts            § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung ver-\ndes übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts,            bunden werden. 4Die Feststellungsfrist für die geson-\nhöchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbe-             derte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf\ntrags, den die Übertragung oder Überführung des Wirt-         der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180\nschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb          Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.\noder Mitunternehmeranteil zu übertragen.\n(11) 1Der Bescheid über die gesonderte Feststellung\n(6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungs-          des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlas-\npflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen           sen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuer-\n1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe        pflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen\nim Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des           ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteue-\n§ 18 Absatz 3,                                            rungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid än-\ndern. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die\n2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder          Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbe-\nMitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft         scheids mangels steuerlicher Auswirkung unter-\noder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des          bleibt. 3Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die\nFormwechsels einer Personengesellschaft in eine           Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abge-\nKapitalgesellschaft oder Genossenschaft,                  laufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungs-\n3. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1               pflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeran-\nSatz 1 oder § 5 ermittelt wird oder                       teils gesondert festzustellen ist.\n4. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.\n§ 34b\n2In  den Fällen der Nummern 1 und 2 ist die nach Ab-                              Steuersätze bei\nsatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des               außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft\nSteuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in\nregelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von                 (1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus Holz-\nhöchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit     nutzungen gehören:\nzinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit       1. Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirtschaftli-\nerheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden            chen Gründen erfolgt sind (außerordentliche Holz-\nwäre.                                                             nutzungen). 2Sie liegen nur insoweit vor, als die ge-","3448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nsamte Holznutzung abzüglich der Holznutzung in-            1. auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-\nfolge höherer Gewalt den Nutzungssatz (Absatz 4                 achtens oder durch ein Betriebswerk muss peri-\nNummer 1) übersteigt. 3Bei der Berechnung der zu                odisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt\nbegünstigenden außerordentlichen Holznutzungen                  sein. 2Dieser muss den Nutzungen entsprechen, die\ndes laufenden Wirtschaftsjahres sind die eingespar-             unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit\nten Nutzungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in              des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;\nAbzug zu bringen. 4Die Differenz zwischen Nut-             2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen\nzungssatz und geringerer tatsächlicher Nutzung ei-              Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen\nnes Wirtschaftsjahres stellt die eingesparte Nutzung            werden;\ndar;\n3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-\n2. Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt               lich nach Feststellung des Schadensfalls dem zu-\n(Kalamitätsnutzungen). 2Sie sind durch Eis-,                    ständigen Finanzamt mitgeteilt werden.\nSchnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,\nBergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturer-\neignisse      mit   vergleichbaren   Folgen    verur-\nV. Steuerermäßigungen\nsacht. 3Hierzu gehören nicht die Schäden, die in\nder Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.                                 1. Steuerermäßigung\nbei ausländischen Einkünften\n(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Ein-\nkünfte aus Holznutzungen sind\n§ 34c\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,\nGrundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den              (1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-\nfesten Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah-           ländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-\nmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut-            künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-\nzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des           steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,\nNutzungssatzes (Absatz 4 Nummer 1) anfallen, zu            ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstan-\nberücksichtigen. 2Sie sind entsprechend der Höhe           denen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische\nder Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzun-             Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-\ngen auf diese zu verteilen;                                nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt;\ndas gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der               die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die\nHöhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten             auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster\nauf diese zu verteilen.                                    Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in\n(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich                       der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranla-\n1. für die zu begünstigenden außerordentlichen Holz-           gung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich\nnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 nach            der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34,\n§ 34 Absatz 1;                                             34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im\nVerhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe\n2. für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1         der Einkünfte aufgeteilt wird. 3Bei der Ermittlung des\nNummer 2, soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4            zu versteuernden Einkommens, der Summe der Ein-\nNummer 1) übersteigen, nach der Hälfte des durch-          künfte und der ausländischen Einkünfte sind die Ein-\nschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn          künfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berück-\ndie tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten           sichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Ein-\nzu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem               künfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu be-\nProgressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu          rücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen,\nbemessen wäre;                                             nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4Gehören\n3. für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1             ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7\nNummer 2, soweit sie den doppelten Nutzungssatz            und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines\nübersteigen, nach dem halben Steuersatz der Num-           inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Be-\nmer 2.                                                     triebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen\n2Treffen  verschiedene Holznutzungsarten innerhalb ei-         abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde\nnes Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die             liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammen-\nKalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzun-            hang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur in-\ngen aufzuteilen. 3Sind die übrigen Holznutzungen nicht         soweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungs-\ngeringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten             zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.\nSteuersätze des Satzes 1 Nummer 2 und 3 auf die ge-                (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi-\nsamten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. 4Sind die               sche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte\nübrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz,           abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte ent-\nergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnut-          fällt, die nicht steuerfrei sind.\nzungen zu mindern sind. 5Die ermäßigten Steuersätze                (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen\ndes Satzes 1 Nummer 2 und 3 finden in diesem Fall nur          eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Ab-\nAnwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Ka-            satz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer\nlamitätsnutzungen.                                             nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder\n(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen            nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte\nsind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuer-           stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vor-\nkennen:                                                        liegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3449\nentstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte auslän-               Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-\ndische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuzie-         künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\nhen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen    2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),\nEinkommensteuer unterliegen.\na) die durch eine in einem ausländischen Staat be-\n(4) (weggefallen)                                                legene Betriebsstätte oder durch einen in einem\n(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder                  ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter\ndie von ihnen beauftragten Finanzbehörden können                    erzielt werden, und Einkünfte der in den Num-\nmit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen                  mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,\ndie auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche                 soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb\nEinkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in                 gehören,\neinem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt-           b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt\nschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen-                 werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-\ndung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.                        schäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen\nStaat hat, oder\n(6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der\nSätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte              c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\naus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein                  Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                       zwischen ausländischen oder von ausländischen\nbesteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung                   zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließ-\nder Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländi-                lich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beför-\nschen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vor-                  derungen zusammenhängenden, sich auf das\ngesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2                Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen;\nentsprechend auf die nach dem Abkommen anzurech-             3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in ei-\nnende ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht            nem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet\nfür Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzu-         wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num-\nwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt gel-              mern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, so-\ntenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1               weit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit\nSatz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1                 gehören;\nSatz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von\nin dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat               a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen ei-\nnicht besteuert werden können. 4Bezieht sich ein Ab-                nes Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht                   in einem ausländischen Staat belegen sind,\nauf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so                b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Ge-\nsind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-                      sellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem\nden. 5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die                     ausländischen Staat hat;\nAbsätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwen-\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in\nden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit\neinem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im\ndem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nInland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in\nsteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus\neinem ausländischen Staat verwertet wird oder wor-\ndiesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung\nden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent-\nhat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaft-\nlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges\nliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das\noder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Ein-\nAbkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser\nkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein-\nEinkünfte.\nschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn\n(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften er-           und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf\nlassen werden über                                              ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis\ngewährt werden, gelten auch dann als inländische\n1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die\nEinkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländi-\nausländischen Einkünfte aus mehreren fremden\nschen Staat ausgeübt wird oder worden ist;\nStaaten stammen,\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der\n2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und             Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\ngezahlten ausländischen Steuern,                            einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-\n3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die              mögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert\nnachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.             ist;\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),\n§ 34d                                 soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-\ninbegriffe in einem ausländischen Staat belegen\nAusländische Einkünfte                          oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1           Staat überlassen worden sind;\nbis 5 sind                                                   8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat             a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge\nbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14)            Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nund Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8               Sitz in einem ausländischen Staat hat,","3450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nb) bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräu-          erermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf\nßerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen         Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und\nStaat belegen sind,                                    jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines\nEhegatten. 2Voraussetzung ist,\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der\nEinkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Ab-\n1. dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem\nsatz 1 Nummer 9 der zur Vergütung der Leistung\nZweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu ei-\nVerpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\ngenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wech-\nSitz in einem ausländischen Staat hat.\nsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwe-\ncken nutzen kann und\n2. Steuerermäßigung\nbei Einkünften aus Land-                           2. dass es sich einschließlich des ersten Kindes um\nund Forstwirtschaft                                Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6\nSatz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichti-\n§ 34e                                  gen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzun-\ngen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört\n(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich in            haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt\nden Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 vorbehalt-                ist oder war.\nlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf\nden Gewinn dieser Veranlagungszeiträume aus einem                 (2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünsti-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchs-       gung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des\ntens jedoch um 1 000 Deutsche Mark, wenn der Ge-               Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermä-\nwinn der in diesen Veranlagungszeiträumen beginnen-            ßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert\nden Wirtschaftsjahre weder geschätzt noch nach § 13a           um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme\nermittelt worden ist und den Betrag von 40 000 Deut-           des § 34g, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind\nsche Mark nicht übersteigt. 2Beträgt der Gewinn mehr           des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne\nals 40 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der               des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung\nHöchstbetrag für die Steuerermäßigung um 10 Prozent            ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen\ndes Betrags, um den der Gewinn den Betrag von                  gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßge-\n40 000 Deutsche Mark übersteigt. 3Sind an einem sol-           benden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit\nchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere           auf Dauer angelegt ist oder war.\nSteuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag für\ndie Steuerermäßigung auf die Beteiligten nach ihrem               (3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünsti-\nBeteiligungsverhältnis aufzuteilen. 4Die Anteile der Be-       gung nach § 10e Absatz 1, 2, 4 und 5 in Anspruch neh-\nteiligten an dem Höchstbetrag für die Steuerermäßi-            men, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ver-\ngung sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenord-           mindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf An-\nnung).                                                         trag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen\noder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5\n(2) 1Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichti-\noder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum\ngen nicht mehr als insgesamt 1 000 Deutsche Mark be-\nHaushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für\ntragen. 2Die auf den Gewinn des Veranlagungszeit-\ndie Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört\nraums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommen-\nhat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist\nsteuer bemisst sich nach dem durchschnittlichen Steu-\noder war. 3Soweit sich der Betrag der Steuerermäßi-\nersatz der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser\ngung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzen-\nGewinn um den Teil des Freibetrags nach § 13 Absatz 3\nden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt,\nzu kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Ein-\nist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei\nkünften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-\nvorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuzie-\nschaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. 3Werden\nhen. 4Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1\nEhegatten nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt,\nund 3 nicht berücksichtigt werden können, können bis\nwird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten ge-\nzum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10e\nwährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiede-\nund in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen ab-\nner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne\ngezogen werden. 5Ist für einen Veranlagungszeitraum\ndes Absatzes 1 Satz 1 sind.\nbereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er\ninsoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nach\n2a. Steuerermäßigung                             den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen\nfür Steuerpflichtige mit Kindern                          ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor\nbei Inanspruchnahme erhöhter                             die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-\nA b s e t z u n g e n f ü r Wo h n g e b ä u d e         gelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach Satz 1\noder der Steuerbegünstigungen                            beantragt worden ist.\nf ü r e ig e n g e n u t z t es Wo h n ei g e n t u m\n(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2\noder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur\n§ 34f\nHöhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge\n(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen         nach § 10e Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die\nnach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgeset-            Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1\nzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche           kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein\nEinkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steu-             Objekt in Anspruch nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                3451\n2b. Steuerermäßigung bei                                   Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des\nZuwendungen an politische                                    § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nParteien und an unabhängige                                    um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranla-\nWählervereinigungen                                   gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum\nfestgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-\n§ 34g                                     trags.\n2Der    Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermit-\n1Die   tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die\nsonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des                    teln:\n§ 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an                              Summe der\npositiven gewerblichen Einkünfte\n1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteienge-                                                     geminderte\n•\nsetzes und                                                      Summe aller positiven Einkünfte       tarifliche Steuer.\n3Gewerbliche    Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind\n2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn\ndie der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und\na) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf ge-\nGewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschrif-\nrichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvor-\nten von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenom-\nschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder\nmen sind. 4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche\nKommunalebene bei der politischen Willensbil-\nSteuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der An-\ndung mitzuwirken, und\nwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach\nb) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-            Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 34c\nebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein         Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außen-\nMandat errungen oder der zuständigen Wahlbe-              steuergesetzes. 5Der Abzug des Steuerermäßigungs-\nhörde oder dem zuständigen Wahlorgan ange-                betrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbe-\nzeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen            steuer beschränkt.\nauf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an\n(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15\nder jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesell-\n2Nimmt     der Verein an der jeweils nächsten Wahl           schaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1\nnicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum          Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbe-\nWahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden              trags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und\ngewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden            der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die per-\nan den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich         sönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil ge-\nmit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt          sondert und einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines\nhat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Bei-        Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag rich-\nträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des               tet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunter-\nJahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet wer-          nehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinn-\nden.                                                         verteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu\n2Die   Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben,               berücksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen\nhöchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den                 in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nNummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung                 steuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-\nvon Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. 3§ 10b               Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der\nAbsatz 3 und 4 gilt entsprechend.                                auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige\nGewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbe-\nsteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen\n3. Steuerermäßigung                              Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese\nbei Einkünften aus Gewerbebetrieb                              Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewer-\nbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Der\n§ 35                                anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozent-\n(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um            satz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermit-\ndie sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der                teln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige\n§§ 34f, 34g und 35a, ermäßigt sich, soweit sie anteilig          Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung\nauf im zu versteuernden Einkommen enthaltene ge-                 an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubezie-\nwerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbe-               hen.\ntrag),                                                               (3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach\n1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im                Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der\nSinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                      Einkünfte zuständige Finanzamt. 2Für die Ermittlung\nder Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Fest-\num das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranla-            setzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststel-\ngungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum               lung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbe-\nnach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Un-              steuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Fest-\nternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Ge-               setzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Für\nwerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist ent-            die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-\nsprechend anzuwenden;                                        trags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewer-\n2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunterneh-            besteuer-Messbetrags und die Festsetzung des antei-\nmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2               ligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung\noder als persönlich haftender Gesellschafter einer           an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.","3452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tat-        Werbungskosten darstellen oder unter § 9c fallen und\nsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunterneh-           soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung be-\nmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-             rücksichtigt worden sind. 2Der Abzug von der tarifli-\nmer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im            chen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt\nSinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die             nur für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die Inan-\nAbsätze 2 und 3 entsprechend.                                  spruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe\nDienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerker-\n4. Steuerermäßigung bei                              leistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige\nAufwendungen für haushaltsnahe                             für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und\ndie Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung\nBeschäftigungsverhältnisse\nerfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haus-\nund für die Inanspruchnahme                             halt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach\nhaushaltsnaher Dienstleistungen                            den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in\nAnspruch nehmen.\n§ 35a\nSteuerermäßigung                                         5. Steuerermäßigung\nbei Aufwendungen für haushaltsnahe                        bei Belastung mit Erbschaftsteuer\nBeschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe\nDienstleistungen und Handwerkerleistungen                                            § 35b\n(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,                               Steuerermäßigung\nbei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung                       bei Belastung mit Erbschaftsteuer\nim Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetz-                1Sind   bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte\nbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommen-\nberücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum\nsteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigun-\noder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-\ngen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro,\nräumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-\nder Aufwendungen des Steuerpflichtigen.\nsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um\n(2) 1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haus-           sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein-\nhaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die In-          kommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um\nanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen,             den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2Der\ndie nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt        Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem\nsich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die         die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,\nsonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Pro-            der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb\nzent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des               (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-\nSteuerpflichtigen. 2Die Steuerermäßigung kann auch             steuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17\nin Anspruch genommen werden für die Inanspruch-                und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteu-\nnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie               er- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet wer-\nfür Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen            den. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaft-\nder Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden             steuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a abgezogen wird.\nPflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleis-\ntungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im                               VI. Steuererhebung\nHaushalt vergleichbar sind.\n(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleis-                1. Erhebung der Einkommensteuer\ntungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie-\nrungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-                                             § 36\nGebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank                                         Entstehung und\ngeförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche                          Tilgung der Einkommensteuer\nEinkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steu-\nerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens               (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem\n1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.            Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-\nanlagungszeitraums.\n(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1\nbis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn                  (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:\ndas Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder          1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-\ndie Handwerkerleistung in einem in der Europäischen                kommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);\nUnion oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen-            2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,\nden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege-\nsoweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten\nund Betreuungsleistungen – der gepflegten oder be-                 Einkünfte oder auf die nach § 3 Nummer 40 dieses\ntreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. 2In den                Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1 und 6 Satz 2 des\nFällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist\nKörperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des\nVoraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dau-                 Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge ent-\nernden Pflege in der Europäischen Union oder dem                   fällt und nicht die Erstattung beantragt oder durch-\nEuropäischen Wirtschaftsraum liegt.                                geführt worden ist. 2Die durch Steuerabzug erho-\n(5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1                 bene Einkommensteuer wird nicht angerechnet,\nbis 3 können nur in Anspruch genommen werden, so-                  wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeich-\nweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder                  nete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. 3In","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                3453\nden Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körper-           heimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonder-\nschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung aus-       ausgaben abgezogen werden. 8Negative Einkünfte\nreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Ab-           aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes\nsatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der        im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden\nKapitalerträge ausgestellt worden ist.                    bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalen-\n(3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2              derjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder\nsind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuer-       Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. 9Wird ein\nabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der             Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung\nBeträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.              angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fer-\ntigstellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus\n(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Über-               der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für\nschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat          das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c\nder Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag,         oder 14d des Berlinförderungsgesetzes oder Sonder-\nsoweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten      abschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes\nEinkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort,           in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt für nega-\nim Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe            tive Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung ei-\ndes Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszah-              nes anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21\nlung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Über-               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der\nschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird           Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fer-\ndieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des             tigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steu-\nSteuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach          erpflichtigen tritt. 12In den Fällen des § 31, in denen die\nden §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer ver-              gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommens-\nanlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehe-        betrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes\ngatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.              durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt\nwird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3\n§ 37                              Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes\nEinkommensteuer-Vorauszahlung                      Kindergeld außer Ansatz.\n(1)  1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,         (4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf            zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-\ndie Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-        gungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist\nfenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden          innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus-\nwird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht             zahlungsbescheids zu entrichten.\njeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem             (5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn\ndie Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn            sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindes-\ndie Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljah-       tens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betra-\nres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.         gen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhö-\n(2) (weggefallen)                                          hen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absat-\nzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt\n(3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch         auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf\nVorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen             mindestens 5 000 Euro beläuft.\nbemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen-\nsteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbe-\n§ 37a\nträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veran-\nlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis zum Ab-                               Pauschalierung der\nlauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden                           Einkommensteuer durch Dritte\n15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Ein-               (1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass\nkommensteuer anpassen, die sich für den Veranla-              das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3\ngungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser            Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil\nZeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Ein-         der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal er-\nkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmali-        hebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkom-\ngen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraus-           mensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den\nsichtlich überwiegen werden. 4Bei der Anwendung der           im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3Der\nSätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 9c          Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.\nAbsatz 2 und 3, des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4,\n7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Be-             (2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40\nträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abzieh-           Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen\nbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen,           hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme\naußer Ansatz. 5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt         zu unterrichten.\naußer Ansatz. 6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3               (3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstät-\nbleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1            tenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1\naußer Ansatz. 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaf-          Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebs-\nfung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e       stättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebs-\nAbsatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die           stätte zuständig, in der die für die pauschale Besteue-\nnach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderaus-           rung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3Die Ge-\ngaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch              nehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die\nfür Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigen-          Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie","3454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nerstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschüt-             2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\nteten Prämien.                                                                     (Lohnsteuer)\n(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn-\nsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteu-                                       § 38\ner-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absat-                            Erhebung der Lohnsteuer\nzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag\nnach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden                (1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nLohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstät-            wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits-\ntenfinanzamt abzuführen.                                       lohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von\neinem Arbeitgeber gezahlt wird, der\n§ 37b                               1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Be-\nPauschalierung                              triebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne\nder Einkommensteuer bei Sachzuwendungen                      der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländi-\n(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer               scher Arbeitgeber) oder\neinheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres ge-     2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmä-\nwährten                                                            ßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne in-\n1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätz-               ländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verlei-\nlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegen-            her).\nleistung erbracht werden, und                             2Inländischer   Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in\n2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-             den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in\nmer 1,                                                    Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen,\ndas den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirt-\ndie nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz         schaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass\nvon 30 Prozent erheben. 2Bemessungsgrundlage der               das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn\npauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen               im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus-\ndes Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei         zahlt. 3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen\nZuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unterneh-              des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Ar-\nmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich                beitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen\nnach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pau-             kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden;\nschalierung ist ausgeschlossen,                                dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber\n1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirt-              und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von\nschaftsjahr oder                                          § 15 des Aktiengesetzes sind.\n2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwen-                  (2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteu-\ndung                                                      er. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem\nder Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.\nden Betrag von 10 000 Euro übersteigen.\n(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\n(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste        nung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom\nZuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen,             Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen\nsoweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum           des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die\nohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In          den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitge-\nden Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 8, Absatz 3, § 40       bers. 3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Num-\nAbsatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteili-           mer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die\ngungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzu-             Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen\nwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen            Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung\nnach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37a            Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die\nAbsatz 1 bleibt unberührt.                                     Pflichten des Arbeitgebers.\n(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen                 (3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder\nbleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfän-           einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche An-\ngers außer Ansatz. 2Auf die pauschale Einkommen-               sprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar\nsteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 3Der            gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung\nSteuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuer-             oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die\nübernahme zu unterrichten.                                     Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die\n(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn-          Pflichten des Arbeitgebers. 2In anderen Fällen kann\nsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewähren-             das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz,\nden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der          Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des\nBetriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und               Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. 3Voraussetzung\nspätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Be-          ist, dass der Dritte\ntriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungs-                1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet\nzeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzufüh-                 hat,\nren. 2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten\nim Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Be-            2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten\ntriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Be-           für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und\nsteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.             3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3455\n4Die    Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt       reits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche\ndes Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit             Jahreslohnsteuer ergibt.\ndem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie               (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die\ndarf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die               Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein-\ndie ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen               reihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b),\nund die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach                 Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten\n§ 42f erleichtern sollen. 5Die Zustimmung kann mit Wir-       (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzu-\nkung für die Zukunft widerrufen werden. 6In den Fällen        rechnungsbeträgen (§ 39a) berücksichtigt.\nder Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren\nbetreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwen-\n§ 38b\nden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt;\nder Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit                           Lohnsteuerklassen\nder Dritte diese Pflichten erfüllt hat. 7Erfüllt der Dritte      1Für  die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-\ndie Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn,      den unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-\nder einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrech-               nehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgen-\nnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zu-            des:\nfließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohn-\nsteuerbescheinigung zusammenrechnen.                          1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die\n1Wenn                                                    a) ledig sind,\n(4)        der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn\nzur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der               b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und\nArbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver-                 bei denen die Voraussetzungen für die Steuer-\nfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre-                klasse III oder IV nicht erfüllt sind;\nchenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers             2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1\nzurückzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner                 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Ent-\nVerpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber                 lastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu be-\nden Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von ande-              rücksichtigen ist;\nren Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat\nder Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt             3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,\n(§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. 3Der                 a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\nArbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Drit-                 schränkt einkommensteuerpflichtig sind und\nten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des                   nicht dauernd getrennt leben und\njeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn\naa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Ar-\nder Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar\nbeitslohn bezieht oder\nunrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies\ndem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Fi-                    bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag\nnanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom                         beider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-\nArbeitnehmer nachzufordern.                                              reiht wird,\nb) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\n§ 38a                                     Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in\nHöhe der Lohnsteuer                                diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt\n(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem                  haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-\nArbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr be-                jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,\nzieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in         c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn\ndem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah-\nlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5                aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide\nSatz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle                   Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-\ndes Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als                   pflichtig waren und nicht dauernd getrennt\nlaufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge),                    gelebt haben und\nwird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem                      bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,\nArbeitnehmer zufließt.                                                   von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd\ngetrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte\n(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresar-                     unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,\nbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer\nentspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-              für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst\nschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit er-              worden ist;\nzielt.                                                        4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die\n(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer            verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\njeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen-              schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht\nden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich             dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Ar-\nbei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen               beitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;\nJahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird         5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4\ndie Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusam-                 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des\nmen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn              Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die\ndes Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr be-               Steuerklasse III eingereiht wird;","3456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die ne-         3. auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 die\nbeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn              Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-\nbeziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom              nung) des Arbeitnehmers.\nArbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienst-           2Für\nverhältnis.                                                      die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanz-\namt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers\n3Als  unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne           nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 als unbeschränkt ein-\nder Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die               kommensteuerpflichtig zu behandeln ist.\nVoraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des\n§ 1a erfüllen.                                                    (3a) 1Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge\nnach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Ab-\n§ 39                                satz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte ein-\nzutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39a Absatz 1\nLohnsteuerkarte                            Nummer 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\n(1) 1Die Gemeinden haben den nach § 1 Absatz 1              Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38b\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-             Nummer 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag\nmern für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohn-           zu ändern. 2Das Finanzamt kann auf nähere Angaben\nsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster               des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer\nauszustellen und zu übermitteln, letztmalig für das            höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das vo-\nKalenderjahr 2010. 2Steht ein Arbeitnehmer nebenei-            rangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kin-\nnander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstver-           derfreibeträge beantragt und versichert, dass sich die\nhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende An-            maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert\nzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und           haben. 3In den Fällen des § 32 Absatz 6 Satz 6 gelten\nzu übermitteln. 3Wenn eine Lohnsteuerkarte verloren-           die Sätze 1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen\ngegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört wor-              Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzun-\nden ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte          gen auch im Laufe des Kalenderjahres bestehen blei-\nauszustellen. 4Hierfür kann die ausstellende Gemeinde          ben. 4Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebe-\nvon dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 5 Euro erheben;           nem Vordruck gestellt werden.\ndas Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. 5Die                  (3b) 1Für die Eintragungen nach den Absätzen 3\nGemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuer-          und 3a sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-\nkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen             jahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte\nFinanzamt unverzüglich mitzuteilen.                            gilt. 2Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn\n(2) 1Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die        ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibe-\nGemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-        träge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 3In\nnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für              den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Ein-\ndas die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres             tragung der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder des\noder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh-             Ehegatten zu berücksichtigen. 4Die Eintragungen sind\nnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen ge-              die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla-\nwöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Bei verheirateten Arbeit-        gen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung,\nnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der             die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5Den\nFamilie oder in Ermangelung einer solchen die Haupt-           Eintragungen braucht eine Belehrung über den zulässi-\nwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten            gen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht\n(4) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung\ndauernd getrennt leben.\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf\n(3) 1Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte ins-          der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn\nbesondere einzutragen:                                         die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Ver-\n1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,                     hältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten\ndes Arbeitnehmers abweicht oder in den Fällen, in\n2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklas-          denen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraus-\nsen I bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Absatz 1         setzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbe-\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kind im             trags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalen-\nSinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3              derjahres entfallen; dies gilt nicht, wenn eine Änderung\na) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kin-          als Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten\nderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht,        Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht\noder                                                    kommt. 2Die Änderung von Eintragungen im Sinne\ndes Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Änderung\nb) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kin-            von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a beim Fi-\nderfreibetrag zusteht, weil                             nanzamt zu beantragen. 3Kommt der Arbeitnehmer sei-\naa) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2        ner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde oder\nvorliegen,                                          das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu än-\ndern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Ge-\nbb) der andere Elternteil vor dem Beginn des\nmeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen vorzule-\nKalenderjahres verstorben ist (§ 32 Absatz 6\ngen. 4Unterbleibt die Änderung der Eintragung, hat\nSatz 3 Nummer 1) oder\ndas Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Ar-\ncc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenom-           beitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro über-\nmen hat (§ 32 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2),            steigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3457\nFälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende        4. die Pauschbeträge für behinderte Menschen und\nÄnderung unterblieben ist.                                        Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),\n(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des            5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3\nKalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die             bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Voraus-\nVoraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse              zahlungen zu berücksichtigen sind:\noder höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der\nArbeitnehmer bis zum 30. November bei der Gemeinde,               a) die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f,\nin den Fällen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Än-                 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungs-\nderung der Eintragung beantragen. 2Die Änderung ist                  gesetzes oder nach § 7 des Fördergebietsgeset-\nmit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem                      zes abgezogen werden können,\nerstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorla-              b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des\ngen. 3Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis                 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und\nstehen, können im Laufe des Kalenderjahres einmal,                   der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1\nspätestens bis zum 30. November, bei der Gemeinde                    Satz 1 Nummer 5,\nbeantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetrage-\nnen Steuerklassen in andere nach § 38b Satz 2 Num-                c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach den\nmer 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu                    §§ 34f und 35a,\nändern. 4Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung            6. die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im\nvom Beginn des auf die Antragstellung folgenden                   Sinne des § 32 Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruch\nKalendermonats an vorzunehmen.                                    auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder\n(5a) 1Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuer-           Kinderfreibeträge nach § 39 Absatz 3 auf der Lohn-\nkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalender-             steuerkarte eingetragen worden sind, ist die einge-\njahres beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im                tragene Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu\nLaufe des Kalenderjahres beschränkt einkommensteu-                vermindern,\nerpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter\n7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites\nVorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzei-\noder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur\ngen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeit-\nHöhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteu-\npunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteu-\nernden Jahresbetrags nach § 39b Absatz 2 Satz 5,\nerpflicht an ungültig zu machen. 3Absatz 3b Satz 4\nbis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitneh-\nund 5 gilt sinngemäß. 4Unterbleibt die Anzeige, hat\nmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn\ndas Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Ar-\naus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist,\nbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro über-\nLohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist,\nsteigt.\ndass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienst-\n(6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteu-            verhältnis den nach Satz 1 maßgebenden Eingangs-\nerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteu-             betrag unterschreitet und dass in Höhe des Betrags\nerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche                zugleich auf der Lohnsteuerkarte für das erste\nLandesfinanzbehörden. 2Sie sind insoweit verpflichtet,            Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzuzurech-\nden Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts                nender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen\nnachzukommen. 3Das Finanzamt kann erforderlichen-                 wird. 3Soll auf der Lohnsteuerkarte für das erste\nfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich             Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Num-\nzuständig ist, selbst erlassen. 4Der Arbeitnehmer, der            mern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der die-\nArbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra-               sen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurech-\ngung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergän-             nungsbetrag einzutragen; ist der Freibetrag höher\nzen.                                                              als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den\nHinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag\n§ 39a                                   einzutragen,\nFreibetrag und Hinzurechnungsbetrag                  8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b)\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn           bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.\nabzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden                 (2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanz-\nBeträge eingetragen:                                          amts die Pauschbeträge für behinderte Menschen und\n1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-          Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkar-\nselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeit-     ten von Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibe-\nnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch-           trag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-\nstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pausch-          chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf\nbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) über-           das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 2Der Arbeit-\nsteigen,                                                  nehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des nach\nAbsatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Freibe-\n2. Sonderausgaben im Sinne des § 9c Absatz 2 und 3            trags beantragen. 3Der Antrag kann nur nach amtlich\nund des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9        vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November\nund des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-             des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohn-\nPauschbetrag von 36 Euro übersteigen,                     steuerkarte gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Frei-\n3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Ab-            betrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nummer 1\nsatz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu             bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und\ngewähren ist,                                             Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne","3458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndes § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag                                        § 39b\nübersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 9c Ab-                    Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nsatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b,               für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\n4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren                                  Arbeitnehmer\nBeträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 ins-\ngesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt                (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat\nkann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzich-            der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-\nten, wenn der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner           nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-\nLohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr           jahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine\neingetragenen Freibetrag beantragt und versichert,            Lohnsteuerkarte vorzulegen. 2Der Arbeitgeber hat die\ndass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesent-          Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf-\nlich geändert haben. 6Das Finanzamt hat den Freibe-           zubewahren. 3Er hat sie dem Arbeitnehmer während\ntrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-       des Kalenderjahres zur Vorlage beim Finanzamt oder\nchenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf           bei der Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie\ndie der Antragstellung folgenden Monate des Kalender-         innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des\njahres gleichmäßig zu verteilen. 7Abweichend hiervon          Dienstverhältnisses herauszugeben. 4Der Arbeitgeber\ndarf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalen-         darf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merk-\nderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar           male nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwer-\ndieses Kalenderjahres an eingetragen werden. 8Die             ten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers\nSätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungsbetrag             nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.\nnach Absatz 1 Nummer 7 entsprechend.                             (2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom lau-\nfenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des\n(3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-\nlaufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum fest-\nmensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurech-\nleben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Num-\nnen. 2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzah-\nmer 2 bis 5 und 8 in Betracht kommenden Beträge\nlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines\ngemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Nummer 2 ge-\nwöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und\nnannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die Anwendung\nder Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums\ndes Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide\nmit 360 zu vervielfältigen. 3Von dem hochgerechneten\nEhegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im\nJahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibe-\nSinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-\ntrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a)\nPauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im\nabzuziehen. 4Außerdem ist der hochgerechnete Jah-\nSinne des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1\nresarbeitslohn um einen etwaigen auf der Lohnsteuer-\nNummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie\nkarte des Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum\nder abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b\neingetragenen Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzu-\nAbsatz 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelte\nrechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Nummer 7), verviel-\nSumme ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen,\nfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu\nwenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausge-\nvermindern oder zu erhöhen. 5Der so verminderte oder\nschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere\nerhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert\nAufteilung beantragen. 4Für einen Arbeitnehmer, des-\num\nsen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuer-\nkarte gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger        1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Num-\nEhegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet              mer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen\nhat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden                 den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch-\nBeträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person             stabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibe-\nerfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 5Satz 1 zweiter           trag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,\nHalbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Ein-        2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)\nkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.                in den Steuerklassen I bis V,\n(4) 1Die Eintragung eines Freibetrags oder eines           3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen\nHinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist                 a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern,\ndie gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrund-                 die in der gesetzlichen Rentenversicherung\nlage im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung,                 pflichtversichert oder von der gesetzlichen Ren-\ndie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 2Der                  tenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des\nEintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen                Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,\nRechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. 3Ein mit einer               in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags,\nBelehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehe-                  der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des\nner schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn              Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung\ndem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang                  unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitrags-\nentsprochen wird. 4§ 153 Absatz 2 der Abgabenord-                    bemessungsgrenzen entspricht,\nnung ist nicht anzuwenden.\nb) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern,\n(5) Ist zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf              die in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-\nder Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend einge-               sichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe\ntragen worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag                  des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn un-\nvom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro                      ter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-\nübersteigt.                                                          grenze und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3459\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Ar-           steuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Be-\nbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeit-     rechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben\nnehmers entspricht,                                    jeweils außer Ansatz. 11Die auf den Lohnzahlungszeit-\nraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzu-\nc) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die\nbehalten. 12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allge-\nin der sozialen Pflegeversicherung versichert\nmein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer\nsind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des\nunter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach\nBetrags, der bezogen auf den Arbeitslohn un-\ndem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird,\nter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-\nwenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahres-\ngrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz\nlohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.\ndem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten\nArbeitnehmers entspricht, erhöht um den Bei-\ntragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Ab-             (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem\nsatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn        sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussicht-\ndie Voraussetzungen dafür vorliegen,                   lichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug\nfestzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbe-\nd) für die Krankenversicherung und für die private        scheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des\nPflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern,          Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung\ndie nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den       des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeits-\nSteuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeit-          lohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitge-\ngeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10          bern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn\nAbsatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter         der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des\nsinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen             sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungs-\nJahresbetrag, vermindert um den Betrag, der be-        dauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet\nzogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichti-          wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um\ngung der Beitragsbemessungsgrenze und den              den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Al-\nermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen            tersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzun-\nKrankenversicherung sowie den bundeseinheit-           gen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind,\nlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversi-       sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohn-\ncherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflicht-       steuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibetrag zu ver-\nversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der         mindern und um einen etwaigen Jahreshinzurech-\nArbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse     nungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten Jah-\nzu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ-         resarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die\ngen des Arbeitnehmers zu leisten;                      Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7\n2Entschädigungen    im Sinne des § 24 Nummer 1 sind       zu ermitteln. 5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für\nbei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu be-         den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbezie-\nrücksichtigen; mindestens ist für die Summe der           hung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist\nTeilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für          der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen\nden Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe        sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um\nvon 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens                den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungs-\n1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und      betrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für\nhöchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzu-        den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und so-\nsetzen,                                                   weit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maß-\ngebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden\n4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) in     sind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der\nder Steuerklasse II,                                      Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßge-\nergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Für den zu        bend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittel-\nversteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in       ten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die\nden Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 so-       vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. 9Die Lohn-\nwie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu be-       steuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des\nrechnen. 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahres-      § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu\nlohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen         ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwen-\ndes Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag            dung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und\nfür das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für          der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu ver-\ndas Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbe-          fünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß an-\ntrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer       zuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34\nbeträgt jedoch mindestens 14 Prozent des Jahres-             Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des\nbetrags, für den 9 225 Euro übersteigenden Teil des          Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsor-\nJahresbetrags höchstens 42 Prozent und für den               gepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzube-\n26 276 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden         ziehen.\nJahresbetrags jeweils 42 Prozent sowie für den\n200 320 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden           (4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2\nJahresbetrags jeweils 45 Prozent. 8Für die Lohnsteuer-       Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzu-\nberechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-         wenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Be-\ngene Steuerklasse maßgebend. 9Die monatliche Lohn-           trag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in\nsteuer ist 1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360      jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte\nund die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 der Jahreslohn-        erhöht wird.","3460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit-       steuerkarte zu ermitteln. 2Dabei ist die Steuerklasse\nraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine            maßgebend, die nach § 39 Absatz 3 bis 5 auf einer\nLohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnab-           Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen wä-\nrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnab-              re. 3Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebs-\nrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behan-             stättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)\ndeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3          über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der\nbei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht,       Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kommen-\nwenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen über-            den Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) eine\nsteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von            Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintra-\ndrei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das Be-              gung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden\ntriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohn-          sind.\nsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist,             (4) 1Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 3 als unbe-\nwenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht ge-              schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden,\nsichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Ent-          haben ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjah-\nlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein           res oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Be-\nLohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann,             scheinigung vorzulegen. 2Die Bescheinigung wird auf\ngilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsäch-          Antrag des Arbeitnehmers vom Betriebsstättenfinanz-\nlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.                        amt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) des Arbeit-\n(6) 1Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der           gebers erteilt. 3In die Bescheinigung, für die die Vor-\nDoppelbesteuerung der von einem Arbeitgeber (§ 38)            schriften über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte\ngezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen,        sinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die\nso erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des        maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfrei-\nArbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entspre-             beträge und einen etwa in Betracht kommenden Frei-\nchende Bescheinigung. 2Der Arbeitgeber hat diese Be-          betrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein. 4Ist der\nscheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Absatz 1)           Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen\naufzubewahren.                                                Arbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder weiteren\n(7) (weggefallen)                                         Bescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt zustän-\ndig, das die erste Bescheinigung ausgestellt hat. 5Bei\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im             Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländi-\nEinvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der              schen Arbeitgeber beziehen, ist für die Erteilung der\nLänder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen            Bescheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt des\nProgrammablaufplan für die maschinelle Berechnung             älteren Ehegatten zuständig.\nder Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.\n(5) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der\n§ 39c                               Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit\n20 Prozent unabhängig von einer Lohnsteuerkarte er-\nDurchführung des                          mitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach\nLohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte                 § 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs\n(1) 1Solange der unbeschränkt einkommensteuer-            10 000 Euro nicht übersteigt; bei der Feststellung des\npflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn-            maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohn-\nsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe        zahlungen des Dritten zu berücksichtigen.\nder ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft\nverzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach                                      § 39d\nder Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Weist der Arbeitneh-\nDurchführung des\nmer nach, dass er die Nichtvorlage oder verzögerte\nLohnsteuerabzugs für beschränkt\nRückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat,\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\nso hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung\ndie ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitneh-            (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nmers zugrunde zu legen.                                       werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-\nnehmer in die Steuerklasse I eingereiht. 2§ 38b Satz 2\n(2) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\nNummer 6 ist anzuwenden. 3Das Betriebsstättenfinanz-\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahres\namt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) erteilt auf Antrag\nabweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen\ndes Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse\nauf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalen-\neine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die\nderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohn-\nEintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe\nsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnab-\nsinngemäß anzuwenden sind, dass der Arbeitnehmer\nrechnung nicht vorgelegt hat. 2Nach Vorlage der Lohn-\neine Änderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des\nsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat\nKalenderjahres, für das sie gilt, beim Finanzamt bean-\nJanuar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu än-\ntragen kann.\ndern. 3Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine\nLohnsteuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzu-             (2) 1In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheini-\nwenden. 4Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohn-         gung trägt das Finanzamt für einen Arbeitnehmer, bei\nsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung            dem § 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, auf Antrag\nauszugleichen.                                                Folgendes ein:\n(3) 1Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 un-          1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Ar-             selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den\nbeitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohn-               Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3461\nBuchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den              5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversicherung und\nPauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)                für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Ab-\nübersteigen,                                                   satz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3\n2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den               Buchstabe d), wenn der Steuerpflichtige dies bean-\nSonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen,               tragt.\nund die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge            2Die    nach Landesrecht für das Meldewesen zuständi-\nnach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstel-       gen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundes-\nlung oder Anschaffung des begünstigten Objekts            zentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikations-\noder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnah-         nummer die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten\nme,                                                       Daten und deren Änderungen im Melderegister mitzu-\n3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag               teilen, in den Fällen der Nummer 3 bis das Kind das\nnach § 39a Absatz 1 Nummer 7.                             18. Lebensjahr vollendet hat.\n2Der   Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem              (3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Iden-\nVordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt           tifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für\nwerden, für das die Bescheinigung gilt. 3Das Finanzamt        den Kirchensteuerabzug und folgende Lohnsteuerab-\nhat die Summe der eingetragenen Beträge durch Auf-            zugsmerkmale des Arbeitnehmers zum unentgeltlichen\nteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls Wochen-         automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amt-\nund Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche            lich vorgeschriebenem Datensatz bereit: Steuerklasse\nDauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleich-         (§ 38b) in Zahlen, die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39),\nmäßig zu verteilen. 4§ 39a Absatz 4 und 5 ist sinnge-         Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d)\nmäß anzuwenden.                                               sowie den Faktor (§ 39f), Teilbetrag der Vorsorgepau-\n(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte       schale für die Krankenversicherung und private Pflege-\nBescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Ka-           Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3\nlenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis       Buchstabe d). 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinan-\nvorzulegen. 2Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung            der von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so sind für\naufzubewahren. 3§ 39b Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinn-        jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteu-\ngemäß. 4Der Arbeitgeber hat im Übrigen den Lohnsteu-          erabzugsmerkmale zu bilden. 3Das Bundeszentralamt\nerabzug nach Maßgabe des § 39b Absatz 2 bis 6, des            für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugs-\n§ 39c Absatz 1, 2 und 5 und des § 41c durchzuführen;          merkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereit-\ndabei tritt die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung an       stellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikations-\ndie Stelle der Lohnsteuerkarte. 5§ 41b ist sinngemäß          nummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitge-\nanzuwenden.                                                   bers zusammen.\n(4) 1Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei\n§ 39e                              Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs\nElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale                  der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine Identifikations-\n(1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39 bis 39d         nummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2Der\nsowie nach § 39f von ihm festzustellenden Lohnsteuer-         Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die\nabzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern               Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim\nzum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten          Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertra-\nAbruf durch den Arbeitgeber mit.                              gung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Ar-\nbeitnehmer zu übernehmen. 3Zur Plausibilitätsprüfung\n(2) 1Für jeden Steuerpflichtigen speichert das Bun-        der Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt\ndeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstel-           für Steuern für den Arbeitgeber entsprechende Regeln\nlung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerk-           zum Abruf bereit. 4Für den Abruf der Lohnsteuerab-\nmale für den Arbeitgeber folgende Daten zu den in             zugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizie-\n§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Da-              ren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie\nten hinzu:                                                    die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des\n1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden         Arbeitnehmers mitzuteilen. 5Der Arbeitgeber hat die\nReligionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts           Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem\nund Austritts,                                            Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 6Beauftragt\n2. melderechtlicher Familienstand und bei Verheirate-         der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des\nten die Identifikationsnummer des Ehegatten,              Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenab-\nruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-\n3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und soweit          Identifikationsnummer mitzuteilen.\nbekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kin-\nder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer             (5) 1Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\ndes anderen Elternteils,                                  male sind die für die Lohnsteuerkarte geltenden\nSchutzvorschriften entsprechend anzuwenden. 2Wer\n4. Familienstand für die Bereitstellung von elektroni-\nLohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich oder leichtfer-\nschen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und gewählte\ntig für andere Zwecke als die Durchführung des Lohn-\nSteuerklassen (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten\nund Kirchensteuerabzugs verwendet, handelt ord-\nund beantragte ungünstigere Steuerklasse und An-\nnungswidrig; § 50f Absatz 2 ist anzuwenden.\ngaben zu Kinderfreibeträgen (§ 39), Freibetrag und\nHinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), Faktor (§ 39f),           (6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale\namtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemein-           sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohn-\nde,                                                       steuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden bis ihm","3462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndas Bundeszentralamt für Steuern geänderte Lohn-              31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Arti-\nsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt und die           kel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nBereitstellung mitteilt oder der Arbeitgeber dem Bun-         S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\ndeszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienst-          Fassung, entsprechend. 7Das Bundesministerium der\nverhältnisses anzeigt.                                        Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium des Innern und den obersten Finanzbehörden\n(7) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale\nder Länder Beginn und Zeitpunkt der erstmaligen Über-\nwerden erstmals für die Durchführung des Lohnsteuer-\nmittlung nach Absatz 2 sowie den Beginn und die Frist\nabzugs gebildet. 2Der Steuerpflichtige kann beim\nfür die Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein im\nWohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) be-\nBundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben\nantragen, dass für ihn keine elektronischen Lohnsteuer-\nmitteilen.\nabzugsmerkmale mehr gebildet werden. 3Erstmalig\ngebildete oder geänderte elektronische Lohnsteuerab-             (10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer auf Antrag mit-            Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch den Ar-\nzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. 4Werden dem       beitgeber durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffent-\nArbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-              lichendes Schreiben mitteilen. 2Zur Prüfung und zum\nmale bekannt, die zu seinen Gunsten von den tatsäch-          Nachweis der Funktionsfähigkeit der Verfahren zur\nlichen Verhältnissen abweichen, so ist er verpflichtet,       Bildung, Speicherung und Übermittlung, Änderung,\nsie ändern zu lassen.                                         Bereitstellung sowie zum Abruf der elektronischen\n(8) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebs-       Lohnsteuerabzugsmerkmale können die elektronischen\nstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zu-         Lohnsteuerabzugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespei-\nlassen, dass der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren          chert und genutzt werden. 3Zur Erprobung der in Satz 2\nteilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne ma-            genannten Verfahren können das Bundeszentralamt für\nschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeit-          Steuern und die an der Erprobung teilnehmenden\nnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung            Arbeitgeber die Regelungen der Absätze 1 bis 6 und\nin seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten        Absatz 7 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 anwenden. 4Das\nBuches Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzuge-           Bundesministerium der Finanzen hat auf die Möglich-\nben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe             keit der Erprobung des Verfahrens der elektronischen\nseiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeich-        Lohnsteuerabzugsmerkmale durch ein im Bundessteu-\nnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der je-         erblatt zu veröffentlichendes Schreiben hinzuwei-\nweiligen Identifikationsnummer und des Geburtsda-             sen. 5Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zu-\ntums des Arbeitnehmers beizufügen. 4Der Antrag ist            stimmung des Bundesministeriums der Finanzen die an\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stel-               der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber auswäh-\nlen. 5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Ar-        len. 6Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Ver-\nbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs           fahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale\nfür ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Beschei-        die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder\nnigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den              nicht vollständig eingeführt, tritt die Umsatzsteuer-\nArbeitnehmer. 6Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.          Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergeset-\nzes) an die Stelle der Wirtschafts-Identifikationsnum-\n(9) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale          mer.\nsind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab\n2011 anzuwenden. 2Die Gemeinden haben die Lohn-                  (11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach\nsteuerkarte nach § 39 letztmals für das Kalenderjahr          Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur\n2010 auszustellen und zu übermitteln. 3Auf den Lohn-          Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteue-\nsteuerkarten für 2009 und 2010 ist zusätzlich die Iden-       rung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeit-\ntifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen. 4Das         räume ab 2005 verwendet werden.\nBundeszentralamt für Steuern errichtet unverzüglich\ndie Datei der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-                                      § 39f\nmale und das Verfahren für den Abruf durch den Arbeit-\nFaktorverfahren\ngeber zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerab-\nanstelle Steuerklassenkombination III/V\nzugs ab 2011. 5Die Meldebehörden übermitteln die Da-\nten gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern              (1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehö-\nin dem mit ihm abzustimmenden Verfahren und zur Ein-          ren (§ 38b Satz 2 Nummer 4), hat das Finanzamt auf\nführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-              Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steu-\nmale für jeden Steuerpflichtigen unter Angabe der Iden-       erklassenkombination III/V (§ 38b Satz 2 Nummer 5) auf\ntifikationsnummer die im Melderegister gespeicherten          der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Ver-\nDaten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie               bindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohn-\ndie in § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Melderechtsrahmen-           steuer einzutragen, wenn der Faktor kleiner als 1\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei\n19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar-       Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3„Y“\ntikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I         ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide\nS. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden        Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5)\nFassung, bezeichneten Daten; für die Datenübermitt-           unter Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 genann-\nlung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerab-          ten Abzugsbeträge. 4„X“ ist die Summe der voraus-\nzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 6 entsprechend. 6Für            sichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuer-\ndie Datenübermittlung gilt § 6 Absatz 2a der Zwei-            klasse IV für jeden Ehegatten. 5In die Bemessungs-\nten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom               grundlage für Y werden jeweils neben den Jahresar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3463\nbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur          ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile\nBeträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Num-                  vereinbart sind,\nmer 1 bis 6 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte ein-\n2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen\ngetragen werden könnten; Freibeträge werden neben\nzahlt,\ndem Faktor nicht eingetragen. 6In den Fällen des\n§ 39a Absatz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von           3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen\nY und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichti-                mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalender-\ngen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich auf                jahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den\nder Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein-           Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und\nzutragen. 7Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren                  52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der\nDienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorver-          Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Er-\nfahren nicht zu berücksichtigen.                                  holungszwecken verwendet werden,\n(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Ar-            4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen\nbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den             anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 5\nFaktor anzuwenden.                                                Satz 1 Nummer 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die\n(3) 1§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt sinnge-                   dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als\nmäß. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass                  100 Prozent übersteigen,\nein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck             5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschul-\n(§ 39a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Fak-          deten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Perso-\ntorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz 1                nalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör\nNummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.                      und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse\n(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan              des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin ge-\nfür die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b              schuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des\nAbsatz 8) zu berücksichtigen.                                     Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt\nwerden.\n§ 40                               2Der    Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem\nPauschalierung                           Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbezüge in\nder Lohnsteuer in besonderen Fällen                  Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung\neines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeits-\n(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1          stätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-\nSatz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers             beitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen\nzulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berück-         des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und\nsichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden         Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag\nPauschsteuersatz erhoben wird, soweit                         nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Ab-\n1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer grö-          satz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungs-\nßeren Zahl von Fällen gewährt werden oder                 kosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht\npauschal besteuert würden. 3Die nach Satz 2 pauschal\n2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nach-\nbesteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1\nzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer\nSatz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Werbungs-\nnicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.\nkosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a Ab-\n2Bei  der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu be-        satz 1 bis 4 außer Ansatz.\nrücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene\nÜbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den                    (3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer\nArbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert           zu übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen\nbestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 dar-            Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pau-\nstellt (Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in den      schale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn\nFällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit           und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3Der\nder Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge            pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale\nvon mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. 4Der         Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkom-\nArbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizu-             mensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich au-\nfügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz          ßer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf\nunter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresar-         die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer\nbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer        anzurechnen.\nin jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer er-\ngibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder                                        § 40a\ngewährt worden sind.                                                     Pauschalierung der Lohnsteuer für\n(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber            Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte\ndie Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Pro-\n(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-\nzent erheben, soweit er\nlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur\n1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeit-        kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit\nnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder          einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeits-\nBarzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet,          lohns erheben. 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt\ndas arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer         vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gele-\nunentgeltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung      gentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt","3464           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nwird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhän-             Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitli-\ngende Arbeitstage nicht übersteigt und                        chen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die\nBeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder\n1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer\nnach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches\n62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht über-\nSozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung\nsteigt oder\nKnappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat\n2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit-          die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberech-\npunkt sofort erforderlich wird.                          tigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus\nVereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen\n(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die           Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den\nVorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer ein-             Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteu-\nschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern           ern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich\n(einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus        auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verstän-\ngeringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Ab-            digen und diesen der Deutschen Rentenversicherung\nsatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches              Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus mit-\nSozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Ab-          zuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nsatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungs-          schaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berech-\npflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a      tigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zu-\n(versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechs-       sammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim\nten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit            Arbeitgeber einzuziehen.\neinem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von ins-\ngesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.\n§ 40b\n(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2\nkeine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c                      Pauschalierung der Lohnsteuer\noder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten                     bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen\nBuches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter\nVerzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die               (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zu-\nLohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von             wendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten\n20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.                       betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse\nmit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zu-\n(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann            wendungen erheben.\nder Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer\nLohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben            (2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden\nder Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Ab-           Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer\nsatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land-        1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus\noder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden,       seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind\ndie Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Pro-          mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensions-\nzent des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne       kasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzel-\ndieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung       nen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Auf-\nund für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig          teilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der\nanfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit          begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbe-\nanderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist          trag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitneh-\nunschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Ge-              mer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im\nsamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aus-            Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubezie-\nhilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land-         hen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den\nund forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die        Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienst-\nder Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr             verhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag\nbeschäftigt.                                                  von 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in\ndenen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem\n(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3        Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2\nsind unzulässig                                               nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermin-\n1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der           dert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten\nBeschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeits-         Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalender-\nstunde 12 Euro übersteigt,                               jahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in\nden sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht\n2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäfti-          hat.\ngung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn bezie-\nhen, der nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuer-            (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung\nabzug unterworfen wird.                                  des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohn-\nsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent\n(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1\nder Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer\nbis 3 ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.\ngemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag ver-\n(6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer      sichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Auf-\nnach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung             teilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versi-\nKnappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu-            cherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeit-\nständig. 2Die Regelungen zum Steuerabzug vom                  nehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht über-\nArbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die            steigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3465\n(4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3       stattfindet. 3Als Betriebsstätte gilt auch der inländische\nSatz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem           Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Ree-\nPauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonder-           derei im Inland keine Niederlassung hat.\nzahlungen zu erheben.\n(5) 1§ 40 Absatz 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung                                   § 41a\ndes § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer\nSinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absat-\nzes 4 ist ausgeschlossen.                                        (1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag\nnach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\n§ 41                              raums\nAufzeichnungspflichten                       1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-\nbeim Lohnsteuerabzug                             stätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstätten-\n(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte            finanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in\n(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalender-             der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungs-\njahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind              zeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden\ndie für den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteuerzerle-              Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),\ngung erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte\noder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu über-          2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt\nnehmen. 3Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr,              einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das\nfür das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art             Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.\nund Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der        2Die    Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-\nsteuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über-         schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung\nnommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der             nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-\nLohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Absatz 5            nung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt\nSatz 1 die Lohnabrechnung. 4Ferner sind das Kurzar-           zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische\nbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfall-        Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohn-\ngeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem             steuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nMutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungs-          druck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer\nverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung          zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unter-\nsowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit         schreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädi-          zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit,\ngungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutz-        wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzube-\ngesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie die          halten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt\nnach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge           und das dem Finanzamt mitteilt.\noder Zuschläge einzutragen. 5Ist während der Dauer\ndes Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in denen           (2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-\ndes Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindes-         lich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungs-\ntens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesent-         zeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzu-\nlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung      führende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalen-\ndes Großbuchstabens U zu vermerken. 6Hat der Arbeit-          derjahr mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als\ngeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im             4 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der Ar-       raum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende\nbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalen-         Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht\nderjahres außer Betracht geblieben, so ist dies durch         mehr als 1 000 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebs-\nEintragung des Großbuchstabens S zu vermerken. 7Die           stätte nicht während des ganzen vorangegangenen\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-          Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorange-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-              gangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die\nben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeich-            Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf\nnen sind. 8Dabei können für Arbeitnehmer mit geringem         einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebs-\nArbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Auf-          stätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht\nzeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie Be-           bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umge-\nzüge Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zuge-            rechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach\nlassen werden. 9Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf            der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohn-\ndes sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt einge-       steuer maßgebend.\ntragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.                        (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann\n(2) 1Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Be-     bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebs-\ntriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchfüh-         stättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen\nrung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn              Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die\nermittelt wird. 2Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht        Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanz-\nin dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeit-       behörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zu-\ngebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Be-        ständige andere öffentliche Kasse können anordnen,\ntriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung       dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Ab-\ndes Arbeitgebers im Inland; im Fall des § 38 Absatz 1         satz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzu-\nSatz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im In-        führen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht\nland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend         gesichert erscheint.","3466           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Han-           6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden\ndelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der                 steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwi-\nanzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen                   schen Wohnung und Arbeitsstätte,\nBetrag von 40 Prozent der Lohnsteuer der auf solchen            7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für\nSchiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhält-                Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,\nnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungs-\nmitglieder abziehen und einbehalten. 2Die Handels-              8. (weggefallen)\nschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregis-           9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3\nter eingetragen sein, die deutsche Flagge führen und               Nummer 32 den Großbuchstaben F,\nzur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr           10. die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahl-\nmit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb                   ten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei\neines ausländischen Hafens oder zwischen einem aus-                doppelter Haushaltsführung,\nländischen Hafen und der Hohen See betrieben wer-\n11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherun-\nden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-\ngen und an berufsständische Versorgungseinrich-\nden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend\ntungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitneh-\naußerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum\nmeranteil,\nSchleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Boden-\nschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten          12. die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur\nunter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Ist für den              Kranken- und Pflegeversicherung,\nLohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuer-               13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen\nklasse V oder VI zu ermitteln, so bemisst sich der                 Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversi-\nBetrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuer-                 cherung,\nklasse I.\n14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosen-\nversicherung,\n§ 41b\n15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buch-\nAbschluss des Lohnsteuerabzugs                          stabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorge-\n(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder              pauschale.\nam Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das            3Der   Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach\nLohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf               amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck\nGrund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeit-           der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit An-\ngeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres          gabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Ab-\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektro-          satz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustel-\nnischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Über-                len. 4Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalen-\nmittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I              derjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Ar-\nS. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung      beitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. 5Nach\nvom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils gel-      Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die\ntenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zu              Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohn-\nübermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):          steuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur\n1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des            Einkommensteuer veranlagt wird. 6Dem Arbeitnehmer\nArbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oder          nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteu-\nder entsprechenden Bescheinigung eingetragenen           erbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten;\nBesteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüssel            nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuer-\nder Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt        bescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt\nhat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanz-          einzureichen.\namts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist            (2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2\nsowie die Steuernummer des Arbeitgebers,                 hat der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und\n2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des            Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerk-\nKalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Ab-        mal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitneh-\nsatz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,               mer zu bilden und zu verwenden. 2Das lohnsteuerliche\n3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie        Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet, verarbei-\nden nach § 41 Absatz 1 Satz 7 vermerkten Groß-           tet oder genutzt werden für die Zuordnung der elektro-\nbuchstaben S,                                            nischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für\ndas Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu ei-\n4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszu-         nem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des\nschlag und die Kirchensteuer,                            Besteuerungsverfahrens. 3Nach Vergabe der Identifi-\n5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das        kationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) hat der\nWinterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutter-              Arbeitgeber für die Datenübermittlung anstelle des\nschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die             lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals die Identifikati-\nEntschädigungen für Verdienstausfall nach dem            onsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. 4Das\nInfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I        Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt\nS. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des      der erstmaligen Verwendung durch ein im Bundessteu-\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in        erblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. 5Der nach\nder jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3        Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung\nNummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder          authentifizierte Arbeitgeber kann die Identifikations-\nZuschläge,                                               nummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3467\nLohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentral-              haltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu\namt für Steuern erheben. 6Das Bundeszentralamt für            ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach\nSteuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikationsnum-         Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteu-\nmer des Arbeitnehmers mit, sofern die übermittelten           er-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.\nDaten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgaben-                  (4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die\nordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespei-             Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält\ncherten Daten übereinstimmen. 7Die Anfrage des Ar-            oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten\nbeitgebers und die Antwort des Bundeszentralamtes             kann, weil\nfür Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu über-\nmitteln. 8§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend        1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-\nanzuwenden.                                                       nehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses\nvorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor\n(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-              Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,\nnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen\n2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht\neiner geringfügigen Beschäftigung in seinem Privat-\nmehr bezieht oder\nhaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohn-          3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres be-\nsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektroni-          reits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder\nschen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende                  ausgeschrieben hat,\nLohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des           dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-\nArbeitnehmers zu erteilen. 2Liegt dem Arbeitgeber eine        gen. 2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohn-\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor, hat er die       steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der\nLohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschrie-             nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d\nbenem Muster zu erteilen. 3Der Arbeitgeber hat dem            bleibt unberührt.\nArbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhän-\ndigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalen-                             §§ 42 und 42a\nderjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Ein-\n(weggefallen)\nkommensteuer veranlagt wird. 4In den übrigen Fällen\nhat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem\n§ 42b\nBetriebsstättenfinanzamt einzureichen.\nLohnsteuer-Jahresausgleich\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer,\ndurch den Arbeitgeber\nsoweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den\n§§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.                     (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern,\n§ 41c                               die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Aus-\ngleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestan-\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs                      den haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene\n(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils       Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den\nnächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-             Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer über-\nsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn-            steigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Er ist zur Durch-\nsteuer nachträglich einzubehalten,                            führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet,\n1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte             wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres min-\nmit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt         destens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. 3Vorausset-\nvor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder        zung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass\ndem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuer-\n2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht       bescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen\nvorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei      Dienstverhältnissen vorliegen. 4Der Arbeitgeber darf\nrückwirkender Gesetzesänderung.                           den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen,\n2In  den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeit-         wenn\ngeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich       1.    der Arbeitnehmer es beantragt oder\nzumutbar ist.\n2.    der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für\n(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu             einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuer-\nentnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer               klassen V oder VI zu besteuern war oder\ninsgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernom-\n3.    der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjah-\nmen hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus\nres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu be-\ndem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt\nsteuern war oder\nan Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist,\nwird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom            3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder\nBetriebsstättenfinanzamt ersetzt.                                   Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war\noder\n(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet,         3b. das Faktorverfahren angewandt wurde oder\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Än-          4.    der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeiter-\nderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung                geld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zu-\noder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung                      schuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-\nzulässig. 2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach                   schutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsver-\nAblauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzube-             boten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung","3468          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nsowie für den Entbindungstag während einer El-          der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer\nternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,          mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als\nEntschädigungen für Verdienstausfall nach dem           erhobene Lohnsteuer einzutragen.\nInfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1045) oder nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Auf-                                   § 42c\nstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat\n(weggefallen)\noder\n4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteu-                                    § 42d\nerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U\nHaftung des Arbeitgebers\nmindestens eins beträgt oder\nund Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung\n5.   für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah-\n(1) Der Arbeitgeber haftet\nmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise\nBeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3             1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu-\nBuchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach            führen hat,\n§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c be-          2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-\nrücksichtigt wurden oder                                    ausgleich zu Unrecht erstattet hat,\n6.   der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische         3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen             fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der\nhat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung                 Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,\nder Doppelbesteuerung oder unter Progressions-\n4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Ab-\nvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer\nsatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.\nfreigestellt waren.\n1Für                                                     (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer\n(2)       den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der\nnach § 39 Absatz 4 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern\nArbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm\nist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des\nbestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteu-\n§ 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.\nerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen\nDienstverhältnissen festzustellen. 2Dabei bleiben Be-           (3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind\nzüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2               der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-\nund 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht              ner. 2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuer-\njeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresaus-        schuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Er-\ngleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa       messen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend\nin Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und               machen. 3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch\nZuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in           genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Ein-\nBetracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuzie-           kommensteuer veranlagt wird. 4Der Arbeitnehmer kann\nhen. 4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist           im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in An-\nnach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt ein-        spruch genommen werden,\ngetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer nach            1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-\n§ 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln. 5Den Betrag,           schriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,\num den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer\ndie Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde          2. wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber\ngelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden              die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig\nist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstat-             angemeldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeit-\nten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen                 nehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüg-\nLohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von             lich mitgeteilt hat.\nden nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen                (4) 1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers\neinbehalten worden ist.                                      bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leis-\ntungsgebots, soweit der Arbeitgeber\n(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den          1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat\nletzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeit-             oder\nraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letz-        2. nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung\nten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem              seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.\nAusgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durch-        2Satz\nführen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag                 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu\nzu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeit-          übernehmender pauschaler Lohnsteuer.\nnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an                (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-\nLohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist           rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn\nanzuwenden.                                                  diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.\n(4) 1Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-           (6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer\ngleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-         gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,\ngungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des           haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeit-\nArbeitnehmers einzutragen. 2Im Lohnkonto für das             nehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeit-\nAusgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich         nehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem\nerstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3In der         Arbeitgeber. 2Der Entleiher haftet nicht, wenn der\nLohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist           Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3469\nüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-            Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltend-\nchung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt       machung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.\ndurch Artikel 11 Nummer 21 des Gesetzes vom 30. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, in der je-                                   § 42e\nweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er                              Anrufungsauskunft\nnachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2                1Das\nBuchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nach-                     Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines\ngekommen ist. 3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn        Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwie-\ner über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung           weit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohn-\nohne Verschulden irrte. 4Die Haftung beschränkt sich          steuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber\nauf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeit-      mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so er-\nnehmer überlassen worden ist. 5Soweit die Haftung des         teilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich\nEntleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und    die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des\nder Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der Entleiher darf         Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt\nauf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, so-              kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zu-\nweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche          ständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit\nVermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder             den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den Fällen\nkeinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenord-        der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Be-\nnung ist entsprechend anzuwenden. 7Ist durch die Um-          triebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäfts-\nstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer             leitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit\nschwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15         den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu er-\nProzent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbar-       klären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Be-\nten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange            deutung ist.\nder Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteu-\ner, für die er haftet, niedriger ist. 8Die Absätze 1 bis 5                               § 42f\nsind entsprechend anzuwenden. 9Die Zuständigkeit                              Lohnsteuer-Außenprüfung\ndes Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebs-            (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder\nstätte des Verleihers.                                        Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Be-\n(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der       triebsstättenfinanzamt zuständig.\nVerleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.                        (2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei\n(8) 1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer        der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Da-\nder Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher ei-         rüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers\nnen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten        dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte\nEntgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies          Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben\nzur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Ab-          und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen\nsatz 6 Satz 4 ist anzuwenden. 2Der Verwaltungsakt             Lohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits ent-\nkann auch mündlich erlassen werden. 3Die Höhe des             richtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Per-\neinzubehaltenden und abzuführenden Teils des Ent-             sonen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer\ngelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6          des Arbeitgebers sind oder waren.\nSatz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.             (3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Au-\nßenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten\n(9) 1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Drit-\nzuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt un-\nter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt. 2In die-\nberührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber\nsen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. 3So-\nzulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben\nweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitge-\nden Pflichten des Dritten bestehen.\nber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-\nner. 4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4              (4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Au-\ngilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten. 5Im Fall       ßenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der\ndes § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung         Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozial-\ndes Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erhe-     gesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.\nben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur\nVornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der               3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\nmaßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte sei-                      (Kapitalertragsteuer)\nnem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner\nVerpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt                                         § 43\nhat. 6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als                      Kapitalerträge mit Steuerabzug\nHaftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die\nLohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des                  (1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fäl-\nLohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehal-            len der Nummern 6, 7 Buchstabe a und Nummern 8\nten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohn-         bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträ-\nsteuer übersteigt. 7Betrifft die Haftungsschuld mehrere       gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapi-\nArbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerbe-        talertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:\nrechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und               1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\nfür nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach               mer 1 und 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitaler-\ndem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber                    träge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\naufzuteilen. 8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das               Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;","3470          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen                   über die Deutsche Bundesbank und eine in-\nneben der festen Verzinsung ein Recht auf Um-                     ländische Zweigstelle eines ausländischen\ntausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)                   Kreditinstituts oder eines ausländischen Fi-\noder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der                     nanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53\nHöhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners                      und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen,\nrichtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und                 nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines\nZinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Ab-                   inländischen Kreditinstituts oder eines inländi-\nsatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinn-                     schen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die in-\nobligationen gehören nicht solche Teilschuldver-                  ländische Zweigstelle gilt anstelle des auslän-\nschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorüber-                  dischen Kreditinstituts oder des ausländischen\ngehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von                     Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner\ndem jeweiligen Gewinnergebnis des Unterneh-                       der Kapitalerträge;\nmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe               7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\ndes ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden                 mer 9;\nist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1\ngehören nicht die Bundesbankgenussrechte im                7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\nSinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die                   mer 10 Buchstabe a;\nLiquidation der Deutschen Reichsbank und der               7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\nDeutschen Golddiskontbank in der im Bundes-                    mer 10 Buchstabe b;\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt          8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\nmer 11;\ndurch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I\nS. 3123) geändert worden ist;                              9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 Satz 1 und 2;\n3. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\nmer 4;                                                   10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1\nNummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;\n4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\nmer 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in            11. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1\nder am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung                    Nummer 3;\nbleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unbe-         12. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1\nrücksichtigt. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag               Nummer 8.\nist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6             2Dem\nSatz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden                    Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im\nFassung nur vorzunehmen, wenn das Versiche-              Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in den Num-\nrungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung              mern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an\ndes Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung          deren Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug ist\neigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass          ungeachtet des § 3 Nummer 40 und des § 8b des Kör-\ndie Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den         perschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zwecke\nEinkünften aus Kapitalvermögen gehören;                  des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung ei-\nnes von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder\n5. (weggefallen)                                            verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2\n6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Num-          auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirt-\nmer 1;                                                   schaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflich-\ntige der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um\n7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-          eine unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszah-\nmer 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der            lende Stelle hat dies dem für sie zuständigen Betriebs-\nNummer 2, wenn                                           stättenfinanzamt anzuzeigen.\na) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderun-             (1a) 1Abweichend von § 13 des Umwandlungs-\ngen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch      steuergesetzes treten für Zwecke des Kapitalertrag-\noder in ein ausländisches Register eingetragen       steuerabzugs die Anteile an der übernehmenden Kör-\noder über die Sammelurkunden im Sinne des            perschaft steuerlich an die Stelle der Anteile an der\n§ 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldver-           übertragenden Körperschaft. 2Abweichend von § 21\nschreibungen ausgegeben sind;                        des Umwandlungssteuergesetzes gelten die einge-\nb) der Schuldner der nicht in Buchstabe a ge-            brachten Anteile zum Zwecke des Kapitalertragsteuer-\nnannten Kapitalerträge ein inländisches Kredit-      abzugs als mit dem Wert der Anschaffungsdaten\ninstitut oder ein inländisches Finanzdienstleis-     veräußert.\ntungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das            (2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Ab-\nKreditwesen ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne     satzes 1 Satz 1 Nummer 7c nicht vorzunehmen, wenn\nist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau,         Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner)\neine Bausparkasse, ein Versicherungsunter-           oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zuflie-\nnehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die           ßens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug ist außer-\nmit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten ver-      dem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absat-\ngleichbar sind, die Deutsche Postbank AG, die        zes 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der\nDeutsche Bundesbank bei Geschäften mit               Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inlän-\njedermann einschließlich ihrer Betriebsangehö-       disches Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1\nrigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes         Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3471\nKapitalanlagegesellschaft ist. 3Bei Kapitalerträgen im            (5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, die der\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12             Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkom-\nist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn              mensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit\nnicht der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 7 bis 9\n1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft,\nund Absatz 5 in Anspruch genommen werden\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse, die\nkann. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und\nnicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt,\nfür Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und\nGläubigerin der Kapitalerträge ist, oder\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger\n2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländi-        Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehö-\nschen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapital-        ren. 3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge\nerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle            im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt;           von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.\ndies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Opti-\nons- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1                                    § 43a\nSatz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünf-\nten aus Vermietung und Verpachtung gehören.                          Bemessung der Kapitalertragsteuer\n4Im  Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körper-             (1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt\nschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzu-\nwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung            1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\noder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des                   bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:\nfür sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu\n25 Prozent des Kapitalertrags;\ndieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5Die\nBescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs           2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b\nauszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat                 und 7c:\ndie auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und\ndie Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu              15 Prozent des Kapitalertrags.\nden Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus               2Im    Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die\nVermietung und Verpachtung zehn Jahre aufzubewah-             Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapital-\nren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-       erträge entfallenden Kirchensteuer. 3§ 32d Absatz 1\nres, in dem die Erklärung zugegangen ist. 7Die auszah-        Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2\ndaneben die Konto- oder Depotbezeichnung oder die                 (2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-\nsonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs, Vor-            erträge ohne jeden Abzug. 2In den Fällen des § 43 Ab-\nund Zunamen des Gläubigers sowie die Identifikations-         satz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuer-\nnummer nach § 139b der Abgabenordnung bzw. bei                abzug nach § 20 Absatz 4 und 4a, wenn die Wirt-\nPersonenmehrheit den Firmennamen und die zugehö-              schaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden\nrige Steuernummer nach amtlich vorgeschriebenem               Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt\nDatensatz zu speichern und durch Datenfernübertra-            oder verwaltet worden sind. 3Überträgt der Steuer-\ngung zu übermitteln. 8Das Bundesministerium der Fi-           pflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot,\nnanzen wird den Empfänger der Datenlieferungen so-            hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der\nwie den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung durch          übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die\nein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schrei-        Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 gilt in den Fäl-\nben mitteilen.                                                len des § 43 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt es\nsich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein\n(3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nKreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz\nNummer 1 Satz 1 sowie Nummer 2 bis 4 sind inländi-\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nsche, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung\nmeinschaft, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-\noder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Ab-\nAbkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3)\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische,\nin der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen\nwenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne des\nVertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richt-\n§ 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichts-\nlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Be-\ngesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des\nsteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38),\nAbsatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische,\nkann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine\nwenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die\nBescheinigung des ausländischen Instituts führen; dies\nVoraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3Kapitalerträge\ngilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene\nim Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind in-\nZweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder\nländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftslei-\nFinanzdienstleistungsinstituts. 6In allen anderen Fällen\ntung oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalerträge im Sinne\nist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zuläs-\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische,\nsig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen,\nwenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch\nbemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Ein-\nnach Satz 2 vorliegen.\nnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirt-\n(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,             schaftsgüter. 8In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 4\nwenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-            gelten der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-           zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräuße-\nbetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung         rung und die mit dem Depotübertrag verbundenen Kos-\nund Verpachtung gehören.                                      ten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Absatz 4","3472           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nSatz 1. 9Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der nied-           (4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die\nrigste am Vortag der Übertragung im regulierten Markt         das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine\nnotierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notie-         Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stel-\nrung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mit            le. 2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von ei-\ndem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertra-           nem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsin-\ngungstag im regulierten Markt notierten Kurs ange-            stitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung\nsetzt; Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im In-        durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder\nland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem         eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das\nanderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum           Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut\nHandel an einem geregelten Markt im Sinne des Arti-           der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer\nkels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates           Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im\nvom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen              Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forde-\n(ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt ein        rungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsda-\nBörsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30        ten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis\nProzent der Anschaffungskosten. 11Die übernehmende            der für einen marktmäßigen Handel bestimmten\nauszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten den             schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der\nvon der abgebenden Stelle angesetzten Börsenpreis             Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese Wert-\nanzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmen          papiere und Forderungen erworben oder veräußert und\naus der Veräußerung angesetzten Stückzinsen nach              seitdem verwahrt oder verwaltet hat.\nAbsatz 3 zu berücksichtigen. 12Satz 9 gilt entspre-\nchend. 13Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich                                  § 43b\nder Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus\nBemessung der Kapitalertragsteuer\nder Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgü-\nbei bestimmten Gesellschaften\nter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter\nvor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert und                (1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapi-\nseitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuer-         talerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die\nabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräu-            einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre\nßerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalfor-         Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem an-\nderungen bemessen. 15Abweichend von den Sätzen 2              deren Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen\nbis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträ-         Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüt-\ngen aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimm-          tungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erho-\nten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und             ben. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Toch-\nder Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43         tergesellschaft, die einer in einem anderen Mitglied-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b aus nicht in             staat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte\nInhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften          einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesell-\nKapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne         schaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt\njeden Abzug.                                                  nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesell-\n(3) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steu-         schaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Be-\nern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d                 triebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für\nAbsatz 5 zu berücksichtigen. 2Sie hat unter Berück-           Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1,\nsichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 5 im Kalenderjahr           die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer\nnegative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stück-       Tochtergesellschaft zufließen.\nzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszu-           (2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist\ngleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im       jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem\nSinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-           Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach\ndung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemein-        Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/\nsamer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist         EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemein-\nauf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4Auf Ver-         same Steuersystem der Mutter- und Tochtergesell-\nlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über         schaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG\ndie Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Be-         Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98),\nscheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu           zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des\nerteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. 5Der   Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363\nunwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung        S. 129), im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertrag-\nmuss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der            steuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindes-\nauszahlenden Stelle zugehen. 6Überträgt der Gläubiger         tens zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochter-\nder Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirt-          gesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist. 2Ist die\nschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat           Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt,\ndie abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden            ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses\nauszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers der          maßgeblich. 3Tochtergesellschaft im Sinne des Absat-\nKapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen Ver-         zes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuer-\nlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf        pflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu die-\nin diesem Fall nicht erteilt werden. 7Die vorstehenden        sem Gesetz und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der\nSätze gelten nicht in den Fällen des § 20 Absatz 8 und        Richtlinie 90/435/EWG bezeichneten Voraussetzungen\ndes § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Dop-            erfüllt. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung\npelbuchstabe bb sowie bei Körperschaften, Personen-           nachweislich ununterbrochen zwölf Monate be-\nvereinigungen oder Vermögensmassen.                           steht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3473\nZeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer ge-                        oder deren Veräußerung durchführt und die\nmäß § 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehal-                       Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder\ntene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d                          in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-\nAbsatz 1 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach                      mer 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gut-\n§ 50d Absatz 2 ist ausgeschlossen.                                          schreibt,\n(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist                bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung\neine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen                            der Zinsscheine oder der Teilschuldverschrei-\nMitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die                         bungen einem anderen als einem auslän-\nTätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise                        dischen Kreditinstitut oder einem ausländi-\nausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die                           schen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt\nGewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils                        oder gutschreibt;\ngeltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppel-                      b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen\nbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zuge-                   des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a\nwiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der                      und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des\nBesteuerung unterliegen.                                               Buchstabens a, wenn kein inländisches Kreditin-\n(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch,                  stitut oder kein inländisches Finanzdienstleis-\nwenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital                 tungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende\nder Tochtergesellschaft mindestens 10 Prozent beträgt                  Stelle ist;\nund der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach ei-          2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7\nnem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen               Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder das\nUnion abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung                      inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die\nder Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesell-            Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gut-\nschaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft eine             schreibt.\nSteuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen\n5Die    innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene\nKörperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesell-\nschaft gewährt und seinerseits Ausschüttungen an eine          Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden\nunbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft ab            Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die\nder gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertrag-           Besteuerung\nsteuer befreit.                                                1. des Schuldners der Kapitalerträge,\n2. der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder\n§ 44\n3. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer\nnach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträ-\n(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den           gen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist\nFällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8          die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapi-\nbis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträ-            talerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4\nge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt,        handelt, in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Ka-\nin dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In         pitalerträge dem Gläubiger zufließen. 6Dabei ist die\ndiesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1         Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzu-\nSatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner            führen ist, jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag\nder Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Ab-          abzurunden. 7Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der        nicht in Geld bestehen (§ 8 Absatz 2) und der in Geld\nWertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im          geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapital-\nSinne des Satzes 4 Nummer 1 und in den Fällen des              ertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitaler-\n§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 das für den Verkäufer            träge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbe-\nder Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländi-            trag zur Verfügung zu stellen. 8Soweit der Gläubiger\nsche Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut         seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum\nim Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buch-               Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen\nstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), und          Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 9Das Finanzamt\nin den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7             hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom\nund 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge aus-          Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.\nzahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des\nGläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die die               (2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-\nKapitalerträge auszahlende Stelle ist                          erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\nderen Ausschüttung von einer Körperschaft beschlos-\n1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7          sen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an\nBuchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2               dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der\na) das inländische Kreditinstitut oder das inländi-        Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttung\nsche Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des         nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Aus-\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b,              zahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als\ndas inländische Wertpapierhandelsunternehmen            Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschluss-\noder die inländische Wertpapierhandelsbank,             fassung. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1\naa) das die Teilschuldverschreibungen, die An-          Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte ent-\nteile an einer Sammelschuldbuchforderung,           sprechend.\ndie Wertrechte, die Zinsscheine oder sonsti-           (3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem\ngen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet        Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei-","3474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung             entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10\nkeine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag        Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjah-\nam Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer              res. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entspre-\nsonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen           chend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträge\nGesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach           haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf ver-\nAblauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag        deckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen\nausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zu-         im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuer-\ngeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt         gesetzes entfällt.\nSatz 1 entsprechend.\n(7) 1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körper-\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitaler-            schaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer\nträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des              in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz\nKapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber-         der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht\ngehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der           Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organ-\nSteuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-          gesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist\nnehmen.                                                        an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden\nWerktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Be-\n(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Ver-\nsteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen\nkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapital-\nzuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 ent-\nerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapital-\nsprechend anzuwenden.\nertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen\nhaben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen\nauferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahr-                                   § 44a\nlässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge                   Abstandnahme vom Steuerabzug\nwird nur in Anspruch genommen, wenn\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1\n1. der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende          Satz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die\nStelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle      einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläu-\ndie Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt          biger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,\nhat,\n1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapi-\n2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Ver-            talerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach\nkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapital-          § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Pauschbetrag\nerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapital-           nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen,\nertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat,         2. wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der\nund dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt             Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer\noder                                                           entsteht.\n3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische                 (2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom\nKreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleis-      Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44\ntungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne           Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen\nAbzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.\n1. des Absatzes 1 Nummer 1 ein Freistellungsauftrag\n3Für  die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-              des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vor-\nerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle               geschriebenem Vordruck oder\nund der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarf\nes keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner,             2. des Absatzes 1 Nummer 2 eine Nichtveranlagungs-\ndie den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die                Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen\ndie Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene             Wohnsitzfinanzamts\nKapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit         vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die\nsie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fi-             Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus-\nnanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts                zustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei\nschriftlich anerkennen.                                        Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalender-\n(6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-            jahres enden. 4Fordert das Finanzamt die Bescheini-\nmer 7c gilt die juristische Person des öffentlichen            gung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die\nRechts und die von der Körperschaftsteuer befreite             Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind,\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-              so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzu-\nmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art           geben.\nund der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner            (3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Ver-\nder Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht,         pflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das\nauch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen             die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung\nentfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenom-        der Bescheinigung und die in der Bescheinigung ange-\nmen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie        gebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie\nentsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des                die Freistellungsaufträge aufzubewahren.\nWirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1\n(4) 1Ist der Gläubiger\nNummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Be-\nschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen           1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische\ndes § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes                    Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nam Tag nach der Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer              gensmasse oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3475\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen       zahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist\nRechts,                                                  dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a\nAbsatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kenn-\nso ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des\nzeichnen.\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie\nSatz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, wenn es               (7) 1Ist der Gläubiger eine inländische\nsich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des           1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\n§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 handelt, die der Gläu-               gensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9\nbiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten              des Körperschaftsteuergesetzes oder\nKörperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der\nGläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge           2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich\nauszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländi-            und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen\nschen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Be-                Zwecken dient, oder\nscheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen        3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-\nSitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine               schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                 dient,\nmasse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist. 4Ab-         so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des\nsatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entspre-              § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a bis 7c nicht vorzuneh-\nchend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird          men. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem\nnicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des      nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des\nSatzes 1 Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Ge-               § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um\nschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der        Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränk-\nKörperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie          ter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Ak-\nin den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 in einem nicht            tiengesellschaften und Anteilen an Erwerbs- und Wirt-\nvon der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerbli-        schaftsgenossenschaften sowie aus Genussrechten\ncher Art anfallen.                                            handelt, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-\n(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1       satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3; Voraussetzung für die\nSatz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die             Abstandnahme bei Kapitalerträgen aus Genussrechten\neinem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteu-             im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und\nerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug        Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1\nnicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebs-          Nummer 2 ist, dass die Genussrechte und Wirtschafts-\neinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertrag-          güter im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf         nicht sammelverwahrt werden. 3Bei allen übrigen Kapi-\nDauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Ein-          talerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer. 2Ist der Gläu-          ist § 44b Absatz 6 sinngemäß anzuwenden. 4Vorausset-\nbiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunterneh-          zung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der\nmen als Organgesellschaft, ist für die Anwendung des          Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Ge-\nSatzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des             schäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts\n§ 14 des Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berück-          nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereini-\nsichtigen, wenn die beim Organträger anzurechnende            gung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist. 5Absatz 4\nKapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertrag-        gilt entsprechend.\nsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunter-               (8) 1Ist der Gläubiger\nnehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5 des Körper-\nschaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre,            1. eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9\nals die gesamte festzusetzende Körperschaftsteu-                  des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen\ner. 3Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2               Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Kör-\nist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung             perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\neiner Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorange-                masse oder\nhenden drei Veranlagungszeiträume abzustellen. 4Die           2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nVoraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheini-              Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,\ngung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts\nso ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des\nnachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vor-\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um\nbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung\nErträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränk-\ndes Satzes 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zu-\nter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Ak-\nständigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für\ntiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschafts-\nden Organträger zuständigen Finanzamts nachzuwei-\ngenossenschaften handelt, sowie von Erträgen aus\nsen.\nGenussrechten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1\n(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steu-         Nummer 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-\nerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträ-        satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unter der Voraussetzung,\ngen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7             dass diese Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt wer-\nund 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldver-        den, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1\nschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuch-            Satz 1 Nummer 7a nur in Höhe von drei Fünfteln vor-\nforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben          zunehmen. 2Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43\noder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zu-          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 44b Absatz 6 in\nfließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubi-            Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstat-\ngers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge aus-       tung von zwei Fünfteln der gesetzlich in § 43a vorge-","3476           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nschriebenen Kapitalertragsteuer). 3Voraussetzung für          meldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdes-\ndie Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger            sen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der\ndurch eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei-          folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapital-\ntung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nach-            ertragsteuer entsprechend kürzen. 2Erstattungsberech-\nweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung         tigt ist der Antragsteller. 3Die vorstehenden Sätze sind\noder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 4Ab-           in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.\nsatz 4 gilt entsprechend.                                        (6) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-\n(9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne         satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches\ndes § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine be-              Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des\nschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des           § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die\n§ 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, so               Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgü-\nwerden zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten         ter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder ver-\nKapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50d Absatz 1 Satz 3         waltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rech-\nbis 9, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwen-               nung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder\nden. 3Der Anspruch auf eine weitergehende Freistel-           Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und ab-\nlung und Erstattung nach § 50d Absatz 1 in Verbindung         geführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapital-\nmit § 43b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung             erträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung,\nder Doppelbesteuerung bleibt unberührt. 4Verfahren            längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der\nnach den vorstehenden Sätzen und nach § 50d Ab-               Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den\nsatz 1 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbin-          folgenden Voraussetzungen erstatten:\nden.\n1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird\neine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a\n§ 44b                                  Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorge-\nErstattung der Kapitalertragsteuer                     legt,\n(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1        2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird\nSatz 1 Nummer 1 und 2, die einem unbeschränkt ein-                eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den\nkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a               Gläubiger vorgelegt,\nAbsatz 5 auch einem beschränkt einkommensteuer-\n3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird\npflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die ein-\neine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 4 für\nbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den\nden Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme\nVoraussetzungen des § 44a Absatz 1 Nummer 2, Ab-\nwar nicht möglich oder\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 in dem dort be-\nstimmten Umfang erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattung         4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird\nsind                                                              eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 3 für\nden Gläubiger vorgelegt und die teilweise Abstand-\na) die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a\nnahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine Steuerbe-\nKapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln\nscheinigung nach § 45a Absatz 3 oder\nerstattet werden.\nb) die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie eine           2Das   erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsin-\nSteuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Ab-\nstitut haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Ab-\nsatz 3 beizufügen.\nsatz 5 für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für\n(2) 1Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt für       die Zahlungsaufforderung gilt § 219 Satz 2 der Abga-\nSteuern zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorge-        benordnung entsprechend. 3Das Kredit- oder Finanz-\nschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.          dienstleistungsinstitut hat die Summe der Erstattungs-\n(3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des            beträge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben\nJahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnah-        und von der von ihm abzuführenden Kapitalertrag-\nmen zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert        steuer abzusetzen. 4Wird dem Kredit- oder Finanz-\nwerden.                                                       dienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt,\nder auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst,\n(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vor-\noder führt das Institut einen Verlustausgleich nach\ngeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt\n§ 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapital-\noder durch einen Hinweis nach § 44a Absatz 6 Satz 2\nerträgen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zur\ngekennzeichnet worden sind.\nAusstellung der Steuerbescheinigung, längstens bis\n(5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abge-        zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge\nführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht          folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abge-\nbestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Ab-             führte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zu\nsatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheini-          erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ngung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauf-\ntrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die                                        § 45\nBescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5\nerst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapital-                              Ausschluss der\nertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem                     Erstattung von Kapitalertragsteuer\nZeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3           1In  den Fällen, in denen die Dividende an einen an-\nNummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44              deren als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die\nAbsatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueran-         Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3477\nempfänger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den          scheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu\nErwerber eines Dividendenscheins in den Fällen des            führen.\n§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 3In den               (6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5\nFällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b          nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern\nist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwer-      und durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-\nber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgaben-          zen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu\nordnung ausgeschlossen.                                       kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheini-\ngung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung\n§ 45a                              der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zu-\nrückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unter-\nAnmeldung und\nlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schrift-\nBescheinigung der Kapitalertragsteuer\nlich zu benachrichtigen.\n(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-           (7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-\nsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Absatz 1       sätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund\noder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorge-            der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht\nschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach              gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach\nMaßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung               Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein\nzu übermitteln. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein           inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen,\nSteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzuneh-         so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der\nmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzuge-        Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aus-\nben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung            steller haftet nicht\nunbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung\nverzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-       1. in den Fällen des Satzes 2,\nAnmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauf-             2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver-\ntrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder            pflichtungen erfüllt hat.\neiner vertretungsberechtigten Person zu unterschrei-\nben.                                                                                     § 45b\n(2) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                  Erstattung von Kapitalertragsteuer\nbis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge                     auf Grund von Sammelanträgen\nund in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,             (1) 1Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der An-\n7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge aus-       trag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertre-\nzahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflich-       tung des Gläubigers der Kapitalerträge durch einen Ver-\ntet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen           treter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von der\neine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem              Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2\nMuster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen        Satz 1 Nummer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a\nAngaben enthält. 2Die Bescheinigung braucht nicht             Absatz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a\nunterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschi-           Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreter\nnellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aus-          versichert, dass\nsteller erkennen lässt. 3§ 44a Absatz 6 gilt sinngemäß;       1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2\nüber die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben                 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den\ndie genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnun-              Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhan-\ngen zu führen. 4Diese müssen einen Hinweis auf den                den gekommen oder vernichtet ist,\nBuchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger\nder Bescheinigung enthalten.                                  2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeit-\npunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf\n(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des                    den Namen des Vertreters lautenden Wertpapierde-\nSchuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder             pot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei der\nein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt,           inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b\nso hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut oder            Absatz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das\ndas Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu            Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen\nerteilen. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1            verzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne des\nNummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Ak-                Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunkt\ntien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge.              der Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde,\n(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Ab-             3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a\nsatz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläu-         Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigung\nbigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer          nach § 44a Absatz 5 vorliegt und\nnach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1    4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach\ngilt entsprechend, wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der            bestem Wissen und Gewissen gemacht worden\nSteuerabzug nur nicht in voller Höhe vorgenommen                  sind.\nworden ist.                                                   2Über    Anträge, in denen ein Vertreter versichert, dass\n(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt         die Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder\nwerden, wenn die Urschrift nach den Angaben des               Absatz 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den\nGläubigers abhanden gekommen oder vernichtet                  Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden\nist. 2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekenn-         gekommen oder vernichtet ist, haben die Vertreter\nzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbe-            Aufzeichnungen zu führen.","3478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n(2) 1Absatz 1 gilt für Anträge, die                                                    § 45d\n1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-                          Mitteilungen an das\nnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus An-                      Bundeszentralamt für Steuern\nteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapi-\ntalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr,          (1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und\neinem inländischen Kreditinstitut oder einer inländi-     § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug\nschen Zweigniederlassung eines der in § 53b Ab-           verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen\nsatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen           nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapital-\ngenannten Institute oder Unternehmen verwahrt             ertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für\nwerden;                                                   Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr\nfolgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zuflie-\n2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-       ßen, folgende Daten zu übermitteln:\nder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-\nsellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus        1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Per-\nAnteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der               son – gegebenenfalls auch des Ehegatten –, die den\nKapitalgesellschaft überlassen worden sind und                Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),\nvon dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinsti-       2. Anschrift des Auftraggebers,\ntut oder einer inländischen Zweigniederlassung ei-\nnes der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über        3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauf-\ndas Kreditwesen genannten Institute oder Unterneh-            trag erteilt worden ist,\nmen verwahrt werden;                                          a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug\n3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in                   Abstand genommen worden ist oder bei denen\nVertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um            auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß\nEinnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft                  § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5\nhandelt und nicht die Abstandnahme gemäß § 44a                   Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitaler-\nAbsatz 8 durchgeführt wurde.                                     tragsteuer erstattet wurde,\n2Den    Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nummer 1              b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von\nund 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesell-               Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für\nschaft verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-                  Steuern beantragt worden ist,\nsetzes) sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesell-\n4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistel-\nschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens\nlungsauftrags.\ngleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen\n2Die   Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-\nAnteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern\nbei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-             benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen ma-\nrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse-         schinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. 3Im\nnen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit-         Übrigen findet § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung\nnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-           entsprechende Anwendung. 4Das Bundeszentralamt\nschaftsmitteln gehören.                                       für Steuern kann auf Antrag eine Übermittlung nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn\n(2a) 1Sammelanträge auf volle oder teilweise Erstat-\neine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit\ntung können auch Gesamthandsgemeinschaften für\nsich bringen würde.\nihre Mitglieder im Sinne von § 44a Absatz 7 und 8\nstellen. 2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-            (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den So-\nwenden.                                                       zialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen,\n(3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapi-        soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung\ntalerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne          zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens\nder §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Er-           erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. 2Für\nstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt           Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für\nworden ist, so hat er dies dem Bundeszentralamt für           Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträ-\nSteuern anzuzeigen. 2Das Bundeszentralamt für Steu-           gern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten\nern hat die zu Unrecht erstatteten Beträge von dem            nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenab-\nGläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt wor-       gleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleis-\nden sind. 3Der Vertreter des Gläubigers haftet für die        tungsträgern mitzuteilen.\nzurückzuzahlenden Beträge.                                       (3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler im\n(4) 1§ 44b Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. 2Die          Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertrags-\nAntragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die         gesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres das\nbeantragende Stelle bis zu dem in § 44b Absatz 3 be-          Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20\nzeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung       Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässi-\nbeauftragt hat.                                               gen Person und einem Versicherungsunternehmen mit\nSitz und Geschäftsleitung im Ausland gegenüber dem\n(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von\nBundeszentralamt für Steuern mitzuteilen; dies gilt\nKapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang\nnicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Nie-\nder Steuererstattung.\nderlassung im Inland hat oder das Versicherungsunter-\nnehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu die-\n§ 45c                              sem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages\n(weggefallen)                         angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3479\nKenntnis gesetzt hat. 2Folgende Daten sind zu übermit-             der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steu-\nteln:                                                              erklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden\n1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, An-                    ist;\nschrift und Steueridentifikationsnummer des Versi-        4.   wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichti-\ncherungsnehmers,                                               gen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1\n2. Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des                  Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;\nVertrages,                                                     dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum\nPersonenkreis des § 1 Absatz 2 gehört, wenn diese\n3. Versicherungssumme und Laufzeit,                                Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c\n4. Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen              erfolgt sind;\nfondsgebundenen oder einen vermögensverwalten-            4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Vorausset-\nden Versicherungsvertrag handelt.                              zungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,\n3Die  Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind ent-             a) bis c) (weggefallen)\nsprechend anzuwenden.\nd) im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 6 das Elternpaar\ngemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags\n§ 45e\nin einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte be-\nErmächtigung für                                   antragt oder\nZinsinformationsverordnung\ne) im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar\n1Die    Bundesregierung wird ermächtigt, durch                      gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                        für behinderte Menschen oder des Pauschbe-\ndie Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003                   trags für Hinterbliebene in einem anderen Ver-\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fas-                hältnis als je zur Hälfte beantragt.\nsung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen um-               2Die   Veranlagungspflicht besteht für jeden Eltern-\nzusetzen. 2§ 45d Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2                teil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nsind entsprechend anzuwenden.                                      bezogen hat;\n5.   wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer\n4 . Ve r a n l a g u n g v o n\nfür einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Ab-\nSteuerpflichtigen mit                                satz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3\nsteuerabzugspflichtigen Einkünften                                Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c\nAbsatz 5 ermittelt wurde;\n§ 46\n5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem\nVeranlagung bei Bezug von                           sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit                    Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des\n(1) (weggefallen)                                               Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b\nAbsatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 7, Großbuch-\n(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus\nstabe S);\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine              6.   wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-\nVeranlagung nur durchgeführt,                                      zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung\naufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte\n1.   wenn die positive Summe der einkommensteuer-\nder aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wie-\npflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug\nder geheiratet hat;\nvom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert\num die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Ab-         7.   wenn\nsatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der                 a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im\nEinkünfte und Leistungen, die dem Progressions-                   Sinne des § 1 Absatz 1 auf der Lohnsteuerkarte\nvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro                  ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Num-\nbeträgt;                                                          mer 2 berücksichtigt worden ist oder\n2.   wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-              b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personen-\nreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das                   kreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört,\ngilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7                     das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheini-\nArbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den                     gung nach § 39c Absatz 4 erteilt hat; dieses\nLohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;                     Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung\n3.   wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der                    zuständig;\nbeim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b              8.   wenn die Veranlagung beantragt wird, insbeson-\nAbsatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d be-                dere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Ein-\nrücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale              kommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer\ngrößer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendun-             Einkommensteuererklärung zu stellen.\ngen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a               (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in\nin Verbindung mit Absatz 4;                              Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von\n3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-           denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor-\nsammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind,           genommen worden ist, vom Einkommen abzuzie-\nbeide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den        hen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als\nVeranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach          410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert","3480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nsich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den        2. sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht\nunter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgeben-                  anzuwenden.\nden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeits-\nlohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne                                        § 48a\ndes § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13\nAbsatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.                                                 Verfahren\n(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur                 (1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten\nEinkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkom-        Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung\nmensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger       im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach\nArbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den          amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der\nLohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu-       er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst\nwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen                zu berechnen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am zehnten\nwerden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.                         Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und\nan das für den Leistenden zuständige Finanzamt für\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des          Rechnung des Leistenden abzuführen. 3Die Anmeldung\nAbsatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuer-            des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung\npflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom          gleich.\nArbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag\nvon 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemil-              (2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden\ndert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser            unter Angabe\nEinkünfte stufenweise übergeleitet wird.                      1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,\n§ 47                              2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und\ndes Zahlungstags,\n(weggefallen)\n3. der Höhe des Steuerabzugs und\nVII. Steuerabzug bei Bauleistungen                    4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag ange-\nmeldet worden ist,\n§ 48                              über den Steuerabzug abzurechnen.\nSteuerabzug\n(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht\n(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung            oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leis-\n(Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2            tungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt\ndes Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische             der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung\nPerson des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger),          (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er\nist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Ge-          vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht\ngenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent          auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn\nfür Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet           diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Anga-\nder Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1               ben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge\nnicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzu-             grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haf-\nwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen ver-            tungsbescheid erlässt das für den Leistenden zustän-\nmietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der          dige Finanzamt.\nHerstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung\noder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leisten-             (4) § 50b gilt entsprechend.\nder gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrech-\nnet, ohne sie erbracht zu haben.                                                         § 48b\n(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen wer-                          Freistellungsbescheinigung\nden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine              (1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zu-\nim Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbe-       ständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueran-\nscheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder           spruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer\ndie Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den fol-          Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheini-\ngenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:         gung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu er-\n1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger aus-              teilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum\nschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12        Steuerabzug befreit. 2Eine Gefährdung kommt insbe-\nSatz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,                 sondere dann in Betracht, wenn der Leistende\n2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.                          1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung\n2Für  die Ermittlung des Betrags sind die für denselben           nicht erfüllt,\nLeistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu          2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90\nerbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.                     der Abgabenordnung nicht nachkommt,\n(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das          3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch\nEntgelt zuzüglich Umsatzsteuer.                                   Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steu-\n(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerab-                  erbehörde nicht erbringt.\nzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,                         (2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der\n1. ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht         Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden\nanzuwenden,                                               Steueransprüche bestehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3481\n(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:                                             § 48d\n1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,                              Besonderheiten im\n2. Geltungsdauer der Bescheinigung,                                 Fall von Doppelbesteuerungsabkommen\n3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsemp-              (1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach\nfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen         § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermei-\ngilt,                                                    dung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden,\nso sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abfüh-\n4. das ausstellende Finanzamt.                               rung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner\n(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgeho-         der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzu-\nben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies      wenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubi-\nden betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.             gers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehalte-\n(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt,        nen und abgeführten Steuer. 3Der Anspruch ist durch\ngilt § 48 Absatz 4 entsprechend.                             Antrag nach § 48c Absatz 2 geltend zu machen. 4Der\nGläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestäti-\n(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem         gung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des ande-\nLeistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1         ren Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig\nim Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über           ist. 5§ 48b gilt entsprechend. 6Der Leistungsempfänger\ndie beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten          kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte\nFreistellungsbescheinigungen. 2Mit dem Antrag auf die        des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.\nErteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der\nAntragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Absatz 3          (2) Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des\nbeim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert wer-           Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für\nden und dass über die gespeicherten Daten an die             Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach\nLeistungsempfänger Auskunft gegeben wird.                    § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.\n§ 48c                                                  VIII. Besteuerung\nAnrechnung\nbeschränkt Steuerpflichtiger\n(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und an-                                      § 49\ngemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu\nentrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerech-                 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nnet:                                                            (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\n1. die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemel-         Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind\ndete Lohnsteuer,                                           1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-\n2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder                     und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\nKörperschaftsteuer,                                        2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),\n3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Be-                  a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhal-\nsteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem                    ten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,\ndie Leistung erbracht worden ist, und                          b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\n4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzu-                   Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-\nmeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.                        gen zwischen inländischen und von inländi-\n2Die   Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur für                   schen zu ausländischen Häfen erzielt werden,\nVorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs-                   einschließlich der Einkünfte aus anderen mit\noder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leis-                 solchen Beförderungen zusammenhängenden,\ntung erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1                 sich auf das Inland erstreckenden Beförde-\nNummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen.                       rungsleistungen,\n(2)  1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach              c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer\n§ 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Fi-                      internationalen Betriebsgemeinschaft oder ei-\nnanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt                       nes Pool-Abkommens, bei denen ein Unter-\nvoraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohn-                 nehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im\nsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranla-                  Inland die Beförderung durchführt, aus Beför-\ngung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht                     derungen und Beförderungsleistungen nach\nin Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht,                 Buchstabe b erzielt werden,\ndass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden                   d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne\nSteueransprüche entstehen werden. 3Der Antrag ist                     der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland\nnach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf                   ausgeübte oder verwertete künstlerische, sport-\ndes zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr               liche, artistische, unterhaltende oder ähnliche\nfolgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist;                 Darbietungen erzielt werden, einschließlich der\nweitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Ver-                    Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen\nmeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.                      zusammenhängenden Leistungen, unabhängig\n(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,                    davon, wem die Einnahmen zufließen,\nsoweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt                e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt\nworden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass                    werden, wenn es sich um Anteile an einer\nein Missbrauch vorliegt.                                              Kapitalgesellschaft handelt,","3482           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\naa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im             wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4\nInland hat oder                                         Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nbb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags                 dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für\nnach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2                   Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobli-\nSatz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteu-                    gationen,\nergesetzes nicht der gemeine Wert der ein-           b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den\ngebrachten Anteile angesetzt worden ist                 §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes\noder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwen-              aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 3 des\nden war, oder                                               Investmentsteuergesetzes,\nf) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne\nbb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 1, 2\ndes Buchstaben a gehören, durch\nund 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn\naa) Vermietung und Verpachtung oder                              es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4\nbb) Veräußerung                                                  Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe\nbb dieses Gesetzes handelt,\nvon inländischem unbeweglichem Vermögen,\nvon Sachinbegriffen oder Rechten, die im In-              c) § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn\nland belegen oder in ein inländisches öffentli-              aa) das Kapitalvermögen durch inländischen\nches Buch oder Register eingetragen sind oder                    Grundbesitz, durch inländische Rechte,\nderen Verwertung in einer inländischen Be-                       die den Vorschriften des bürgerlichen\ntriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt,                   Rechts über Grundstücke unterliegen, oder\nerzielt werden. 2Als Einkünfte aus Gewerbebe-                    durch Schiffe, die in ein inländisches\ntrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten                  Schiffsregister eingetragen sind, unmittel-\nim Sinne dieses Buchstabens, die von einer                       bar oder mittelbar gesichert ist. 2Aus-\nKörperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des                       genommen sind Zinsen aus Anleihen und\nKörperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die                   Forderungen, die in ein öffentliches\nmit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen ju-                 Schuldbuch eingetragen oder über die\nristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1                      Sammelurkunden im Sinne des § 9a des\nNummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergeset-                      Depotgesetzes oder Teilschuldverschrei-\nzes vergleichbar ist;                                            bungen ausgegeben sind, oder\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im                bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden                      besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Num-\nist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung                   mer 1 genannt sind,\noder eine Betriebsstätte unterhalten wird;\nd) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a,\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die              Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von\na) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder                   einem Schuldner oder von einem inländischen\nworden ist,                                                  Kreditinstitut oder einem inländischen Finanz-\nb) aus inländischen öffentlichen Kassen ein-                     dienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Ab-\nschließlich der Kassen des Bundeseisenbahn-                  satz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem\nvermögens und der Deutschen Bundesbank                       anderen als einem ausländischen Kreditinstitut\nmit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder                     oder einem ausländischen Finanzdienstleis-\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt werden,                    tungsinstitut\nohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber                     aa) gegen Aushändigung der Zinsscheine aus-\nder inländischen öffentlichen Kasse bestehen                     gezahlt oder gutgeschrieben werden und\nmuss,                                                            die Teilschuldverschreibungen nicht von\nc) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäfts-                   dem Schuldner, dem inländischen Kreditin-\nführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer                   stitut oder dem inländischen Finanzdienst-\nGesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland be-                  leistungsinstitut verwahrt werden oder\nzogen werden,                                                bb) gegen Übergabe der Wertpapiere ausge-\nd) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1                      zahlt oder gutgeschrieben werden und\nfür die Auflösung eines Dienstverhältnisses                      diese vom Kreditinstitut weder verwahrt\ngezahlt werden, soweit die für die zuvor ausge-                  noch verwaltet werden.\nübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländi-           2§  20 Absatz 3 gilt entsprechend;\nschen Besteuerung unterlegen haben,\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),\ne) an Bord eines im internationalen Luftverkehr               soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der\neingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das             Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegli-\nvon einem Unternehmen mit Geschäftsleitung                che Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im\nim Inland betrieben wird;                                 Inland belegen oder in ein inländisches öffentli-\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des                    ches Buch oder Register eingetragen sind oder\na) § 20 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der                    in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer\nErträge aus Investmentanteilen im Sinne des               anderen Einrichtung verwertet werden;\n§ 2 des Investmentsteuergesetzes, Nummer 2,            7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1\n4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-              Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen ge-\nschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder               setzlichen Rentenversicherungsträgern, den inlän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3483\ndischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den in-                                  § 50\nländischen berufsständischen Versorgungsein-                                Sondervorschriften\nrichtungen, den inländischen Versicherungsunter-                     für beschränkt Steuerpflichtige\nnehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen\ngewährt werden;                                            (1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-\ngaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9)\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2,           nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünf-\nsoweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte         ten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a\nhandelt, mit                                            Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu\na) inländischen Grundstücken oder                       versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des\n§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt\nb) inländischen Rechten, die den Vorschriften des\nnicht für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbstän-\nbürgerlichen Rechts über Grundstücke unter-\ndiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 be-\nliegen;\nziehen. 3§ 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1\n8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;          und 3 für anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16\n9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3,           Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a,\nauch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift           33b und 35a sind nicht anzuwenden. 4Hiervon abwei-\neiner anderen Einkunftsart zuzurechnen wären,           chend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nicht-\nsoweit es sich um Einkünfte aus inländischen            selbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Num-\nunterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung            mer 4 beziehen, § 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c\nbeweglicher Sachen im Inland oder aus der Über-         Absatz 1 und 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1\nlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung         Nummer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die\nvon gewerblichen, technischen, wissenschaftli-          Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im\nchen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen             Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden. 5Die\nund Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern          Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a\nund Verfahren, handelt, die im Inland genutzt wer-      Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig,\nden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es        wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4\nsich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der         nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalen-\nNummern 1 bis 8 handelt;                                dermonats zugeflossen sind.\n10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5                (2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nSatz 1, soweit die Leistungen auf Beiträgen, auf        Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag\ndie § 3 Nummer 63 angewendet wurde, steuer-             oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterlie-\nfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 oder steu-         gen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den\nerfreien Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 beru-           Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht\nhen.                                                    1. für Einkünfte eines inländischen Betriebs;\n(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale               2. wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraus-\nbleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-            setzungen der unbeschränkten Einkommensteuer-\ngung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1                pflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder\nnicht angenommen werden könnten.                                  des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 5a ist\nsinngemäß anzuwenden;\n(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind\ndie Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2                3. in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3;\nBuchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungs-         4. für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne\nleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt            des § 49 Absatz 1 Nummer 4,\nauch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische\na) wenn auf Grund des § 39d Absatz 2 eine Eintra-\nBetriebsstätte oder einen inländischen ständigen Ver-\ngung auf der Bescheinigung im Sinne des § 39d\ntreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nAbsatz 1 Satz 3 erfolgt ist oder\nstabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1\nNummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche                     b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer be-\nBesteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Ver-                        antragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8);\nmeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung                 5. für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1,\ndes Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.                         2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommen-\n(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Ein-                steuer beantragt wird.\nkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger       3In  den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Ver-\nmit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem            anlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die\nausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder            Bescheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt\ngecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Un-         hat. 4Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist\nternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in            das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Be-\ndem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für          zirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5Bei Ar-\ndie Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat       beitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstät-\nSteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-         tenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-          nehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I be-\nsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte            schäftigt war. 6Ist keine Bescheinigung nach § 39d Ab-\ngewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr,           satz 1 Satz 3 erteilt worden, ist das Betriebsstättenfi-\nBau und Stadtentwicklung die Steuerbefreiung nach             nanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer\nSatz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.        zuletzt beschäftigt war. 7Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b","3484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nund Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mit-             gensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaft-\ngliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen             steuergesetzes beauftragten Personen sowie von\nStaates, auf den das Abkommen über den Europäi-                   anderen inländischen Personenvereinigungen des\nschen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Ho-                privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Ge-\nheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder              sellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer)\ngewöhnlichen Aufenthalt haben. 8In den Fällen des                 anzusehen sind, für die Überwachung der Ge-\nSatzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das               schäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Num-\nBundeszentralamt für Steuern.                                     mer 3).\n(3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land-         (2) 1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fäl-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-          len des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der\nger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird,   gesamten Einnahmen. 2Vom Schuldner der Vergütung\nentsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Ein-              ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur\nkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind,          insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Über-\nmit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem       nachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die\nder unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu          Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pausch-\neiner Steuer vom Einkommen herangezogen wird.                 beträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 überstei-\n(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder            gen. 3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Num-\ndie von ihnen beauftragten Finanzbehörden können              mer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die\nmit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen            Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.\ndie Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen             (3) 1Der Schuldner der Vergütung kann von den Ein-\nganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbe-           nahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2\ntrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen         und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem\nInteresse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse        Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder\nbesteht insbesondere                                          Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt\n1. im Zusammenhang mit der inländischen Veranstal-            Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für\ntung international bedeutsamer kultureller und            Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder\nsportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein          die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden\ninternationaler Wettbewerb stattfindet, oder              sind. 2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflich-\ntige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Euro-\n2. im Zusammenhang mit dem inländischen Auftritt\npäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf\neiner ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auf-\nden das Abkommen über den Europäischen Wirt-\ntritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert\nschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet\nwird.\neines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnli-\nchen Aufenthalt hat. 3Es gilt entsprechend bei einer\n§ 50a\nbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personen-\nSteuerabzug bei                          vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32\nbeschränkt Steuerpflichtigen                    Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes. 4In diesen\n(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steu-          Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug\nerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben                der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verblei-\nbenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn\n1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künst-\nlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder     1. Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist,\nähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich          30 Prozent,\nder Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zu-       2. Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Perso-\nsammenhängenden Leistungen, unabhängig davon,                 nenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Pro-\nwem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Num-               zent.\nmer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits         (4) 1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits\ndem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Ab-             Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steu-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,                       erpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe),\nkann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnah-\n2. bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von         men bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterle-\nDarbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1         gen haben. 2Wenn der Schuldner der Vergütung auf\nNummer 2 bis 4 und 6),                                    zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten\n3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlas-       nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach\nsung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von          § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die\nRechten, insbesondere von Urheberrechten und              Erstattung der Abzugsteuer nach § 50d Absatz 1 oder\ngewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen,             einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach\ntechnischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Er-         Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem\nfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum              Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.\nBeispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren            (5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\n(§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),                     Vergütung dem Gläubiger zufließt. 2In diesem Zeitpunkt\n4. bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats,         hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für\nVerwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen             Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzuneh-\nmit der Überwachung der Geschäftsführung von              men. 3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-          einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3485\nKalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundes-                                    § 50d\nzentralamt für Steuern abzuführen. 4Der Schuldner der                  Besonderheiten im Fall von Doppel-\nVergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung            besteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g\nder Steuer. 5Der Steuerschuldner kann in Anspruch ge-\nnommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung                 (1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom\nden Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen           Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des\nhat. 6Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem      § 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach\nGläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach           einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\namtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:             rung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz\nbesteuert werden, so sind die Vorschriften über die Ein-\n1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers,               behaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer un-\ngeachtet der §§ 43b und 50g sowie des Abkommens\n2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,\nanzuwenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläu-\n3. den Zahlungstag,                                          bigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige\noder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abge-\n4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten              führten oder der auf Grund Haftungsbescheid oder\nSteuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.                      Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer. 3Die Er-\n(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-          stattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapital-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,               erträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines\ndass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht          Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vor-\nauf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3),          geschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für\ndie nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an           Steuern zu stellen. 4Der zu erstattende Betrag wird\neinen Beauftragten geleistet werden, anstelle des            nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausge-\nSchuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer          zahlt. 5Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des\neinzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehal-       § 50a nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung be-\ntung und Abführung haftet.                                   schränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten,\nkann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon\n(7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann          abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von\nanordnen, dass der Schuldner der Vergütung für               ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicher-\nRechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Ein-           heit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Ver-\nkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Ein-           rechnung seines Erstattungsanspruchs mit seiner Steu-\nkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug          erzahlungsschuld erklärt. 6Das Bundeszentralamt für\nunterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten          Steuern kann zulassen, dass Anträge auf maschinell\nund abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steu-        verwertbaren Datenträgern gestellt werden. 7Die Frist\neranspruchs zweckmäßig ist. 2Der Steuerabzug beträgt         für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach\n25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaf-          Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge\nten, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen              oder Vergütungen bezogen worden sind. 8Die Frist\n15 Prozent der gesamten Einnahmen, wenn der Vergü-           nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten\ntungsgläubiger nicht glaubhaft macht, dass die voraus-       nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer. 9Für\nsichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. 3Absatz 5 gilt   die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entspre-\nentsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei            chend. 10Der Schuldner der Kapitalerträge oder Ver-\ndem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das             gütungen kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht\nden Steuerabzug angeordnet hat. 4§ 50 Absatz 2 Satz 1        auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen\nist nicht anzuwenden.                                        berufen.\n(1a) 1Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu\nIX. Sonstige Vorschriften,                      erstattende Betrag ist zu verzinsen. 2Der Zinslauf be-\nBußgeld-, Ermächtigungs- und                      ginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem\nSchlussvorschriften                         der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung\nerforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag\n§ 50b                              der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der\nKapitalerträge oder Vergütungen. 3Er endet mit Ablauf\nPrüfungsrecht                           des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam\n1Die                                                      wird. 4Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, ge-\nFinanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,\nändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berich-\ndie für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-\ntigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu än-\nschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von\ndern. 5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt sinn-\nKapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuer-\ngemäß. 6Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt\nabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung\n§ 238 der Abgabenordnung. 7Auf die Festsetzung der\nnach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundes-\nZinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß an-\nzentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind\nzuwenden. 8Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht\noder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren\nanzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende\nBeteiligten zu prüfen. 2Die §§ 193 bis 203 der Abga-\nWirkung hat (§ 50 Absatz 2).\nbenordnung gelten sinngemäß.\n(2) 1In den Fällen der §§ 43b, 50a Absatz 1, § 50g\nkann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütun-\n§ 50c\ngen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder\n(weggefallen)                          § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach ei-","3486           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nnem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bun-           auf Dritte überträgt. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzu-\ndeszentralamt für Steuern dem Gläubiger auf Grund ei-         wenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der\nnes von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck            ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regel-\ngestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzun-        mäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet\ngen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsver-         oder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften\nfahren); dies gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer        des Investmentsteuergesetzes gelten.\nnach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\n(4) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-\nsteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapi-\ngen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschrie-\ntalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt\nbenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1\nzuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nach-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes\nzuweisen, dass er dort ansässig ist oder die Vorausset-\nzu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist\nzungen des § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c\nund im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Ein-\nerfüllt sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann\nkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu\nim Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der\nsein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge-\nLänder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nach-\nsellschaft zufließen. 2Die Freistellung kann unter dem\nweise zulassen.\nVorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder\nBedingungen abhängig gemacht werden. 3Sie kann in                (5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeszen-\nden Fällen des § 50a Absatz 1 von der Bedingung               tralamt für Steuern in den Fällen des § 50a Absatz 1\nabhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der               Nummer 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag all-\nVerpflichtungen nach § 50a Absatz 5 nachgewiesen              gemein ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen\nwerden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt           oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen\nSteuerpflichtige weitergeleitet werden. 4Die Geltungs-        (Kontrollmeldeverfahren). 2Die Ermächtigung kann in\ndauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühes-           Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit\ntens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszen-            Auflagen verbunden werden. 3Einer Bestätigung nach\ntralamt für Steuern eingeht; sie beträgt mindestens ein       Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren\nJahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der             nicht. 4Inhalt der Auflage kann die Angabe des Na-\nGläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist         mens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder\nverpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die         der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubi-\nFreistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für            gers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des\nSteuern mitzuteilen. 5Voraussetzung für die Abstand-          Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen\nnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der             Steuerbetrags sein. 5Mit dem Antrag auf Teilnahme\nKapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung             am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des\nnach Satz 1 vorliegt. 6Über den Antrag ist innerhalb          Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der\nvon drei Monaten zu entscheiden. 7Die Frist beginnt           Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitz-\nmit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen     staat des Gläubigers als erteilt. 6Die Ermächtigung ist\nNachweise. 8Bestehende Anmeldeverpflichtungen blei-           als Beleg aufzubewahren. 7Absatz 2 Satz 8 gilt entspre-\nben unberührt.                                                chend.\n(3) 1Eine ausländische Gesellschaft hat keinen                (6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5\nAnspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach           auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1\nAbsatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr betei-         Satz 1 Nummer 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der\nligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht       Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteue-\nzustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten,       rung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere\nund                                                           Ermittlung feststellen lässt.\n1. für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft           (7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1\nwirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen      Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person\noder                                                      des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n2. die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Pro-\nüber den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vor-\nzent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden\nschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer\nWirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit\nanderen Person in der Weise auszulegen, dass die Ver-\nerzielt oder\ngütungen für der erstgenannten Person geleistete\n3. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ih-      Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im We-\nren Geschäftszweck angemessen eingerichteten              sentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.\nGeschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen\n(8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflich-\nVerkehr teilnimmt.\ntigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem\n2Maßgebend       sind ausschließlich die Verhältnisse der     Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nausländischen Gesellschaft; organisatorische, wirt-           von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer\nschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der               auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranla-\nUnternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe          gung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit\nstehen (§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes), blei-          der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem\nben außer Betracht. 3An einer eigenen Wirtschaftstätig-       nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht,\nkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre      auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass\nBruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgü-           die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten\ntern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten      Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3487\nerst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranla-          gesetzbuch für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-An-\ngung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist               meldung und die Anmeldung der einheitlichen Pausch-\nder Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1        steuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und\nSatz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzu-              dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen an-\nwenden.                                                       deren nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 2Die\n(9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflich-       Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch\ntigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der                  für den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Be-\nDoppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage                 schäftigung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über\nder deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Frei-           steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäfti-\nstellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens               gung in Unkenntnis lässt. 3Die Bußgeldvorschriften\nnicht gewährt, wenn                                           der §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit\nder Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenord-\n1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkom-               nung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.\nmens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem\nStaat von der Besteuerung auszunehmen sind oder                                     § 50f\nnur zu einem durch das Abkommen begrenzten\nSteuersatz besteuert werden können, oder                                     Bußgeldvorschriften\n2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsteuerpflichtig sind, weil sie von einer Person be-       leichtfertig entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identi-\nzogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund         fikationsnummer für andere als die dort genannten\nihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes        Zwecke verwendet.\nihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnli-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nchen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.           bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n2Nummer     2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                                           § 50g\nvon der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer\nEntlastung\nauszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind\nvom Steuerabzug bei\nbei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden\nZahlungen von Zinsen und Lizenz-\nGesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines\ngebühren zwischen verbundenen Unternehmen ver-\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,\nschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union\ndie die Freistellung von Einkünften in einem weiterge-\nhenden Umfang einschränken, sowie Absatz 8 und § 20              (1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer\nAbsatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt.           für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für\nLizenzgebühren, die von einem Unternehmen der\n(10) 1Sind auf Vergütungen im Sinne des § 15 Ab-\nBundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und\nBetriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mit-\nNummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Ab-\ngliedstaates der Europäischen Union als Schuldner an\nkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung an-\nein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der\nzuwenden und enthält das Abkommen keine solche\nEuropäischen Union oder an eine in einem anderen Mit-\nVergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gel-\ngliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebs-\nten diese Vergütungen für Zwecke der Anwendung des\nstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der\nAbkommens ausschließlich als Unternehmensgewin-\nEuropäischen Union als Gläubiger gezahlt werden,\nne. 2Absatz 9 Nummer 1 bleibt unberührt.\nnicht erhoben. 2Erfolgt die Besteuerung durch Veranla-\ngung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der\n§ 50e                             Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. 3Voraussetzung\nBußgeldvorschriften;                       für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der\nNichtverfolgung von Steuerstraftaten bei               Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit\ngeringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten             dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder des-\n(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          sen Betriebsstätte ist. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht an-\nleichtfertig entgegen § 45d Absatz 1 Satz 1, § 45d Ab-        zuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an\nsatz 3 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverord-        eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitglied-\nnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den         staates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt\nin Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staa-       werden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen\nten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig,        Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. 2Die         des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.\nOrdnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu                (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung\nfünftausend Euro geahndet werden.                             von\n(2) 1Liegen die Voraussetzungen des § 40a Absatz 2         1. Zinsen,\nvor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Ab-\na) die nach deutschem Recht als Gewinnausschüt-\ngabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Ar-\ntung behandelt werden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1\nbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches\nSatz 2) oder\nSozialgesetzbuch entgegen § 41a Absatz 1 Nummer 1,\nauch in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 51a, und              b) die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch\n§ 40a Absatz 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung                  auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners be-\nmit § 28a Absatz 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-                 gründen;","3488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n2. Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag über-               b) „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für\nsteigen, den der Schuldner und der Gläubiger ohne                die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von\nbesondere Beziehungen, die zwischen den beiden                   Urheberrechten an literarischen, künstlerischen\noder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund                 oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich\nvon Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bestehen, ver-                 kinematografischer Filme und Software, von Pa-\neinbart hätten.                                                  tenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,\n(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten                  geheimen Formeln oder Verfahren oder für die\ndie folgenden Begriffsbestimmungen und Beschrän-                     Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder\nkungen:                                                              wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden;\nZahlungen für die Nutzung oder das Recht auf\n1. Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte                        Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wis-\nsein. 2Nutzungsberechtigter ist                                  senschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenz-\na) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne               gebühren.\nvon § 2 Absatz 1 erzielt;\n5. Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaates\nb) eine Betriebsstätte, wenn                                  der Europäischen Union“, „verbundenes Unterneh-\naa) die Forderung, das Recht oder der Gebrauch             men“ und „Betriebsstätte“ bedeuten:\nvon Informationen, auf Grund derer/dessen             a) „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europä-\nZahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren                 ischen Union“ jedes Unternehmen, das\ngeleistet werden, tatsächlich zu der Betriebs-\nstätte gehört und                                        aa) eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesem\nbb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebüh-                    Gesetz aufgeführten Rechtsformen aufweist\nren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die                und\nGewinne der Betriebsstätte in dem Mitglied-              bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates\nstaat der Europäischen Union, in dem sie                     in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nicht\ngelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buch-                  nach einem zwischen dem betreffenden Staat\nstabe a Doppelbuchstabe cc genannten                         und einem Staat außerhalb der Europäischen\nSteuer beziehungsweise im Fall Belgiens                      Union geschlossenen Abkommen zur Vermei-\ndem „impôt des nonrésidents/belasting der                    dung der Doppelbesteuerung von Einkünften\nnietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall                 für steuerliche Zwecke als außerhalb der Ge-\nSpaniens dem „Impuesto sobre la Renta de                     meinschaft ansässig gilt und\nno Residentes“ beziehungsweise zu einer\nmit diesen Steuern identischen oder weitge-              cc) einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem\nhend ähnlichen Steuer herangezogen werden,                   Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und\ndie nach dem jeweiligen Zeitpunkt des In-                    nicht von ihr befreit ist. 2Entsprechendes gilt\nkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des                   für eine mit diesen Steuern identische oder\nRates vom 3. Juni 2003 über eine gemein-                     weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem je-\nsame Steuerregelung für Zahlungen von                        weiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nZinsen und Lizenzgebühren zwischen ver-                      Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni\nbundenen Unternehmen verschiedener Mit-                      2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geän-\ngliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt              dert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Ra-\ngeändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des                 tes vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363\nRates vom 20. November 2006 (ABl. EU                         S. 129), anstelle der bestehenden Steuern\nNr. L 363 S. 129), anstelle der bestehenden                  oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.\nSteuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt               2Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuch-\nwird.                                                    stabe bb in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n2. Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der               Union ansässig, wenn es der unbeschränkten\nZinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei                 Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren\nder Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine               Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der\nsteuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.                     Europäischen Union nach dessen Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\n3. Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines\nMitgliedstaates der Europäischen Union als Schuld-            b) „Verbundenes Unternehmen“ jedes Unterneh-\nner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren,               men, das dadurch mit einem zweiten Unterneh-\nso wird kein anderer Teil des Unternehmens als                   men verbunden ist, dass\nSchuldner oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzge-\nbühren angesehen.                                                aa) das erste Unternehmen unmittelbar mindes-\ntens zu 25 Prozent an dem Kapital des zwei-\n4. Im Sinne des Absatzes 1 sind                                          ten Unternehmens beteiligt ist oder\na) „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art,\nbb) das zweite Unternehmen unmittelbar mindes-\nauch wenn die Forderungen durch Pfandrechte\ntens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten\nan Grundstücken gesichert sind, insbesondere\nUnternehmens beteiligt ist oder\nEinkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Ob-\nligationen einschließlich der damit verbundenen               cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindes-\nAufgelder und der Gewinne aus Losanleihen;                        tens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten\nZuschläge für verspätete Zahlung und die Rück-                    Unternehmens und dem Kapital des zweiten\nzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen;                      Unternehmens beteiligt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3489\n2Die  Beteiligungen dürfen nur zwischen Unter-          oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidge-\nnehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der         nossenschaft im Sinne des § 50g Absatz 6 Satz 2 zu-\nEuropäischen Union ansässig sind.                       ständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer\nc) „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung         dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,          des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Un-\nin der die Tätigkeit eines Unternehmens eines an-       ternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die\nderen Mitgliedstaates der Europäischen Union            Betriebsstätte im Inland gelegen ist.\nganz oder teilweise ausgeübt wird.\n§ 51\n(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen\noder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweg-                                     Ermächtigungen\ngrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe                   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nfür Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der             stimmung des Bundesrates\nMissbrauch sind. 2§ 50d Absatz 3 bleibt unberührt.\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\n(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zin-            nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einem                   Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,                      gung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuer-\ndie weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, wer-              freistellung des Existenzminimums oder zur Verein-\nden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.                             fachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich\n(6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der                 ist, und zwar:\nUnternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen                     a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Be-\nEidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizeri-                      schränkung der Steuererklärungspflicht auf die\nschen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte ei-                     Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht\nnes Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der                       kommt, über die den Einkommensteuererklärun-\nEuropäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenz-                    gen beizufügenden Unterlagen und über die\ngebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit                   Beistandspflichten Dritter;\nder Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossen-\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die Fest-\nschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen\nstellung des Einkommens einschließlich der ab-\nUnion gleichgestellt ist. 2Absatz 3 Nummer 5 Buch-\nzugsfähigen Beträge;\nstabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein\nUnternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft                   c) über die Höhe von besonderen Betriebsausga-\njedes Unternehmen ist, das                                              ben-Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben,\nbei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundla-\n1. eine der folgenden Rechtsformen aufweist:\ngen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen,\n– Aktiengesellschaft/société anonyme/società ano-                   wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewer-\nnima;                                                            bebetrieb (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18)\n– Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à                   erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes der Umsätze\nresponsabilité limitée/società à responsabilità                  im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des\nlimitata;                                                        Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der Veräu-\nßerung von Wirtschaftsgütern des Anlagever-\n– Kommanditaktiengesellschaft/société en com-\nmögens sind nicht zu berücksichtigen. 2Einen be-\nmandite par actions/società in accomandita per\nsonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dür-\nazioni, und\nfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die\n2. nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidge-                      ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrech-\nnossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einem                 nung nach § 4 Absatz 3 ermitteln. 3Bei der Fest-\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft                      legung der Höhe des besonderen Betriebsaus-\nund einem Staat außerhalb der Europäischen Union                    gaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der\ngeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der                           Betriebe entsprechend der Klassifikation der\nDoppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche                    Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken,\nZwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder der                      Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt,                    besonderen      Betriebsausgaben-Pauschbeträge\nund                                                                 sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der\n3. unbeschränkt der schweizerischen Körperschaft-                       an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu\nsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.                    berücksichtigen. 5Bei der Veräußerung oder\nEntnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagever-\n§ 50h                                      mögens sind die Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten, vermindert um die Absetzungen für\nBestätigung für Zwecke der Entlastung                          Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 sowie die\nvon Quellensteuern in einem anderen                           Veräußerungskosten neben dem besonderen Be-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder                         triebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig. 6Der\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft                           Steuerpflichtige kann im folgenden Veranla-\nAuf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteue-                   gungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen\nrung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutsch-                     Betriebsausgaben übergehen. 7Wechselt der\nland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines                     Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen\nUnternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Euro-                     Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirt-\npäischen Union im Sinne des § 50g Absatz 3 Nummer 5                     schaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren","3490          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-                cc) dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1\ndert um die Absetzungen für Abnutzung nach                         und § 43 Absatz 5 in Bezug auf Einkünfte im\n§ 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu führendes                   Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die\nVerzeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Absatz 3 Satz 5                      steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 40\nbleibt unberührt. 9Nach dem Wechsel zur Ermitt-                    Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind,\nlung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine                   wenn die Finanzbehörde bevollmächtigt wird,\nerneute Inanspruchnahme des besonderen Be-                         im Namen des Steuerpflichtigen mögliche\ntriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf                      Auskunftsansprüche gegenüber den von der\nder folgenden vier Veranlagungszeiträume zuläs-                    Finanzbehörde benannten Kreditinstituten\nsig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung                         außergerichtlich und gerichtlich geltend zu\nbleiben unberührt;                                                 machen.\nd) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif-                2Die   besonderen Nachweis- und Mitwirkungs-\nvorschriften und die Regelung der Steuerentrich-              pflichten auf Grund dieses Buchstabens gelten\ntung einschließlich der Steuerabzüge;                         nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs\ne) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-                   dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder an-\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;                dere Personen in einem Staat oder Gebiet ansäs-\nsig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das die\nf) in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln              Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26\nund steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf           des Musterabkommens der OECD zur Vermei-\nVorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses                dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nGesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungs-                 der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nbereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte                 in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat\noder andere Personen nicht wie bei Vorgängen                  oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichba-\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                ren Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer\nzur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachver-                entsprechenden Auskunftserteilung besteht;\nhalts herangezogen werden können, zu bestim-\nmen,                                                    2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\naa) in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne                a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung\ndes § 4 Absatz 4 oder des § 9 den Gewinn                 von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden\noder den Überschuss der Einnahmen über die               Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der\nWerbungskosten nur unter Erfüllung beson-                Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur\nderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten                 Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen er-\nmindern dürfen. 2Die besonderen Mitwir-                  forderlich ist;\nkungs- und Nachweispflichten können sich\nb) (weggefallen)\nerstrecken auf\nc) über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne\naaa) die Angemessenheit der zwischen nahe-\ndes § 10b;\nstehenden Personen im Sinne des § 1\nAbsatz 2 des Außensteuergesetzes in             d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Ab-\nihren Geschäftsbeziehungen vereinbar-              satz 1 Nummer 2 den Steueranspruch der\nten Bedingungen,                                   Bundesrepublik Deutschland sichern oder die\nbbb) die Angemessenheit der Gewinnabgren-                sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland\nzung zwischen unselbständigen Unter-               ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der\nnehmensteilen,                                     Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Ab-\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nccc) die Pflicht zur Einhaltung von für nahe-            die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland\nstehende Personen geltenden Doku-                  gewährleistet ist. 2Hierzu kann nach Maßgabe\nmentations- und Nachweispflichten auch             zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt wer-\nbei Geschäftsbeziehungen zwischen                  den, dass\nnicht nahestehenden Personen,\naa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Um-\nddd) die Bevollmächtigung der Finanzbe-\nfang an derartigen Verfahren mitwirkt,\nhörde durch den Steuerpflichtigen, in\nseinem Namen mögliche Auskunftsan-                 bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die\nsprüche gegenüber den von der Finanz-                   Freistellungsbestimmungen des Abkommens\nbehörde benannten Kreditinstituten au-                  berufen kann, wenn er seine Mitwirkungs-\nßergerichtlich und gerichtlich geltend                  pflichten verletzt;\nzu machen;                                      e) bis m) (weggefallen)\nbb) dass eine ausländische Gesellschaft unge-\nn) über Sonderabschreibungen\nachtet des § 50d Absatz 3 nur dann einen\nAnspruch auf völlige oder teilweise Entlas-              aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\ntung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1                      kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei\nund 2 oder § 44a Absatz 9 hat, soweit sie die                 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens un-\nAnsässigkeit der an ihr unmittelbar oder mit-                 ter Tage und bei bestimmten mit dem\ntelbar beteiligten natürlichen Personen, deren                Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem\nAnteil unmittelbar oder mittelbar 10 Prozent                  Zusammenhang stehenden, der Förderung,\nübersteigt, darlegt und nachweisen kann;                      Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009           3491\nsowie der Aufbereitung des Minerals dienen-             schaftsjahren in Anspruch genommen werden,\nden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens               und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nüber Tage, soweit die Wirtschaftsgüter                  Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent,\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\nfür die Errichtung von neuen Förderschacht-             gevermögens bis zu insgesamt 30 Prozent der\nanlagen, auch in Form von Anschluss-                    Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei\nschachtanlagen,                                         den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie die             des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außer-\nErweiterung des Grubengebäudes und den                  dem zugelassen werden, dass die vor dem 1. Ja-\ndurch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anla-           nuar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorab-\ngen bedingten Ausbau der Wasserhaltung                  raum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige\nbestehender Schachtanlagen,                             Betriebsausgaben behandelt werden;\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der                o) (weggefallen)\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-\np) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\nund Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in\nzung oder Substanzverringerung bei nicht zu ei-\nder Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt,\nnem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschafts-\nWetterführung und Wasserhaltung sowie in\ngütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft\nder Aufbereitung,\noder hergestellt oder die unentgeltlich erworben\nfür die Zusammenfassung von mehreren                    sind. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die\nFörderschachtanlagen zu einer einheitlichen             Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver-\nFörderschachtanlage und                                 ringerung nicht nach den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten, sondern nach Hilfswerten\nfür den Wiederaufschluss stillliegender Gru-            (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,\nbenfelder und Feldesteile,                              Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und                   Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-\nErzbergbaues bei bestimmten Wirtschafts-                nommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-\ngütern des beweglichen Anlagevermögens                  kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-\n(Grubenaufschluss, Entwässerungsanlagen,                tag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von Här-\nGroßgeräte sowie Einrichtungen des Gruben-              ten kann zugelassen werden, dass anstelle der\nrettungswesens und der ersten Hilfe und im              Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am\nErzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die              21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu be-\nmessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für\nfür die Erschließung neuer Tagebaue, auch in            das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum\nForm von Anschlusstagebauen, für Rationali-             1947 als Absetzung für Abnutzung geltend ge-\nsierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebau-                macht werden konnte. 4Für das Land Berlin tritt\nen,                                                     in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni\n1948 jeweils der 1. April 1949;\nbeim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-\nlegung und Gewinnung der Lagerstätte und             q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskos-\nten\nfür die Wiederinbetriebnahme stillgelegter\nTagebaue                                                aa) für Maßnahmen, die für den Anschluss eines\nim Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5\nwärmeversorgung einschließlich der Anbin-\nermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft\ndung an das Heizsystem erforderlich sind,\noder hergestellt werden. 2Die Sonderabschrei-\nwenn die Fernwärmeversorgung überwiegend\nbungen können bereits für Anzahlungen auf An-\naus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur\nschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\nVerbrennung von Müll oder zur Verwertung\nzugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtige\nvon Abwärme gespeist wird,\nvor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter be-\nstellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so               bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,\nkönnen die Sonderabschreibungen auch für nach                    Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückge-\ndem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar                      winnung in einem im Inland belegenen Ge-\n1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschafts-                 bäude einschließlich der Anbindung an das\ngüter sowie für vor dem 1. Januar 1991 geleistete                Heizsystem,\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und ent-\nstandene Teilherstellungskosten in Anspruch ge-              cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen,\nnommen werden. 4Voraussetzung für die Inan-                      wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Ener-\nspruchnahme der Sonderabschreibungen ist,                        gie überwiegend entweder unmittelbar oder\ndass die Förderungswürdigkeit der bezeichneten                   durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen\nVorhaben von der obersten Landesbehörde für                      des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitäts-\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                       versorgungsunternehmen zur Versorgung ei-\nministerium für Wirtschaft und Technologie be-                   nes im Inland belegenen Gebäudes des Steu-\nscheinigt worden ist. 5Die Sonderabschreibungen                  erpflichtigen verwendet wird, einschließlich\nkönnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder                   der Anbindung an das Versorgungssystem\nHerstellung und in den vier folgenden Wirt-                      des Gebäudes,","3492         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung                 nen, das wegen seiner geschichtlichen,\nvon Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen                künstlerischen oder städtebaulichen Bedeu-\nAbfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoff-                 tung erhalten bleiben soll, und zu deren\nabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur                      Durchführung sich der Eigentümer neben\nBeheizung eines im Inland belegenen Gebäu-                   bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ge-\ndes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwas-                  genüber der Gemeinde verpflichtet hat, auf-\nserbereitung in einem solchen Gebäude des                    gewendet worden sind,\nSteuerpflichtigen verwendet wird, einschließ-\ncc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den\nlich der Anbindung an das Versorgungssys-\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-\ntem des Gebäudes,\ndenkmale sind, soweit die Aufwendungen\nee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur                    nach Art und Umfang zur Erhaltung des Ge-\nVersorgung von mehr als einer Zapfstelle                     bäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-\nund einer zentralen Heizungsanlage oder bei                  vollen Nutzung erforderlich sind,\neiner zentralen Heizungs- und Warmwasser-\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-\nanlage für den Einbau eines Heizkessels,\nnen. 2In den Fällen der Doppelbuchstaben bb\neines Brenners, einer zentralen Steuerungs-\nund cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungs-\neinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung\naufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden\nund eine Änderung der Abgasanlage in einem\nist. 3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind\nim Inland belegenen Gebäude oder in einer im\ndie Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die\nInland belegenen Eigentumswohnung, wenn\nVoraussetzung, dass die Aufwendungen nach\nmit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn\nArt und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als\nJahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes\nBaudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung er-\nbegonnen worden ist und der Einbau nach\nforderlich sind, durch eine Bescheinigung der\ndem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist;\nnach Landesrecht zuständigen oder von der Lan-\nEntsprechendes gilt bei Anschaffungskosten\ndesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;\nfür neue Einzelöfen, wenn keine Zentralhei-\nzung vorhanden ist.                                  s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung\n2Voraussetzung\nvon abnutzbaren beweglichen und bei Herstel-\nfür die Gewährung der erhöhten\nlung von abnutzbaren unbeweglichen Wirt-\nAbsetzungen ist, dass die Maßnahmen vor dem\nschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag\n1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den\nein Abzug von der Einkommensteuer für den\nFällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen\nVeranlagungszeitraum der Anschaffung oder\ndie Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt\nHerstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent der\nworden sein, es sei denn, dass der Anschluss\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten dieser\nnicht schon im Zusammenhang mit der Errich-\nWirtschaftsgüter vorgenommen werden kann,\ntung des Gebäudes möglich war. 3Die erhöhten\nwenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen\nAbsetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Auf-\nGleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich-\nwendungen nicht übersteigen. 4Sie dürfen nicht\nnet, die eine nachhaltige Verringerung der Um-\ngewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme\nsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte\neine Investitionszulage in Anspruch genommen\noder erwarten lässt, insbesondere bei einem\nwird. 5Sind die Aufwendungen Erhaltungsauf-\nerheblichen Rückgang der Nachfrage nach Inves-\nwand und entstehen sie bei einer zu eigenen\ntitionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Be-\nWohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen\nmessung des von der Einkommensteuer abzugs-\nHaus, für die der Nutzungswert nicht mehr be-\nfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden\nsteuert wird, und liegen in den Fällen des Satzes 1\nDoppelbuchstabe aa die Voraussetzungen des                  aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nSatzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug                 von beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-\ndieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit                       nerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeit-\ngleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in                raums, der ein Jahr nicht übersteigen darf\ndem die Arbeiten abgeschlossen worden sind,                      (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder\nund die neun folgenden Kalenderjahre zugelas-                    hergestellt werden,\nsen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Ja-                bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nnuar 1992 abgeschlossen worden ist;                              von beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-                   nerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt\ngen                                                              und angezahlt werden oder mit deren Herstel-\nlung innerhalb des Begünstigungszeitraums\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-\nbegonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jah-\nvermögen gehörenden Gebäuden, die über-\nres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach\nwiegend Wohnzwecken dienen,\nAblauf des Begünstigungszeitraums geliefert\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem                        oder fertiggestellt werden. 2Soweit bewegli-\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder                  che Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich, die für                 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines\nMaßnahmen im Sinne des § 177 des Bauge-                      Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach\nsetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen,                     dem Ende des Begünstigungszeitraums ge-\ndie der Erhaltung, Erneuerung und funktions-                 liefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei\ngerechten Verwendung eines Gebäudes die-                     Bemessung des Abzugs von der Einkommen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009           3493\nsteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach              der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach\ndem Ende des Begünstigungszeitraums auf-                 Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zu-\ngewendeten Anzahlungen und Teilherstel-                  stimmung verweigert hat;\nlungskosten berücksichtigt werden,                    t) (weggefallen)\ncc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei               u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren\ndenen innerhalb des Begünstigungszeitraums               Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der\nder Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird,             Forschung oder Entwicklung dienen und nach\nwenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren                  dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990\nnach dem Ende des Begünstigungszeitraums                 angeschafft oder hergestellt werden. 2Vorausset-\nfertiggestellt werden;                                   zung für die Inanspruchnahme der Sonderab-\nschreibungen ist, dass die beweglichen Wirt-\ndabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im              schaftsgüter ausschließlich und die unbewegli-\nSinne des § 6 Absatz 2 und Wirtschaftsgüter, die              chen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 Prozent\nin gebrauchtem Zustand erworben werden,                       der Forschung oder Entwicklung dienen. 3Die\naus. 3Von der Begünstigung können außerdem                    Sonderabschreibungen können auch für Ausbau-\nWirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die               ten und Erweiterungen an bestehenden Gebäu-\nSonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen                     den, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder\noder die Investitionszulage nach § 19 des Berlin-             im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen\nförderungsgesetzes in Anspruch genommen wer-                  werden, wenn die ausgebauten oder neu herge-\nden. 4In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuch-                  stellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 Prozent\nstabe bb und cc können bei Bemessung des                      der Forschung oder Entwicklung dienen. 4Die\nvon der Einkommensteuer abzugsfähigen Be-                     Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Ent-\ntrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im                wicklung, wenn sie verwendet werden\nFall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2\nauch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem                 aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen\nEnde des Begünstigungszeitraums aufgewende-                        oder technischen Erkenntnissen und Er-\nten Anzahlungen und Teilherstellungskosten be-                     fahrungen allgemeiner Art (Grundlagenfor-\nrücksichtigt werden; der Abzug von der Einkom-                     schung) oder\nmensteuer kann insoweit schon für den Veranla-                bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder\ngungszeitraum vorgenommen werden, in dem die                       Herstellungsverfahren oder\nAnzahlungen oder Teilherstellungskosten aufge-                cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder\nwendet worden sind. 5Übersteigt der von der                        Herstellungsverfahren, soweit wesentliche\nEinkommensteuer abzugsfähige Betrag die für                        Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfah-\nden Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder                      ren entwickelt werden.\nHerstellung geschuldete Einkommensteuer, so\n5Die   Sonderabschreibungen können im Wirt-\nkann der übersteigende Betrag von der Einkom-\nmensteuer für den darauf folgenden Veranla-                   schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\ngungszeitraum abgezogen werden. 6Entspre-                     und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in\nchendes gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2                 Anspruch genommen werden, und zwar\nDoppelbuchstabe bb und cc der Abzug von der                   aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\nEinkommensteuer bereits für Anzahlungen oder                       gevermögens bis zu insgesamt 40 Prozent,\nTeilherstellungskosten geltend gemacht wird. 7Der             bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nAbzug von der Einkommensteuer darf jedoch die                      lagevermögens, die zu mehr als 66 2/3 Pro-\nfür den Veranlagungszeitraum der Anschaffung                       zent der Forschung oder Entwicklung dienen,\noder Herstellung und den folgenden Veranla-                        bis zu insgesamt 15 Prozent, die nicht zu\ngungszeitraum insgesamt zu entrichtende Ein-                       mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als\nkommensteuer nicht übersteigen. 8In den Fällen                     33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwick-\ndes Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies                   lung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranla-\ngungszeitraums der Anschaffung oder Herstel-                  cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-\nlung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zu-                    henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-\nletzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten                      tumswohnungen oder im Teileigentum ste-\naufgewendet worden sind. 9Werden begünstigte                       henden Räumen, wenn die ausgebauten oder\nWirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des                   neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ange-                          66 2/3 Prozent der Forschung oder Entwick-\nschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige                  lung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu\nBetrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile                       nicht mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr\neinschließlich der Vergütungen aufzuteilen. 10Die                  als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Ent-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirt-                    wicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent\nschaftsgüter, die bei Bemessung des von der Ein-              der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie\nkommensteuer abzugsfähigen Betrags berück-                    können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-\nsichtigt worden sind, werden durch den Abzug                  fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-\nvon der Einkommensteuer nicht gemin-                          lassen werden. 7Die Sonderabschreibungen sind\ndert. 11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Er-               nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die\nmächtigung bedürfen der Zustimmung des Bun-                   Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu\ndestages. 12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn             hergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre","3494          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem                 neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen\nerforderlichen Umfang der Forschung oder Ent-                  gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für\nwicklung in einer inländischen Betriebsstätte des              Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanie-\nSteuerpflichtigen dienen;                                      rungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungs-\nbereich aufgewendet worden sind; Vorausset-\nv) (weggefallen)\nzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar\nw) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,                 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erhöhten\ndie auf Grund eines vor dem 25. April 1996 ab-                 Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Auf-\ngeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in                wendungen nicht übersteigen;\neinem inländischen Seeschiffsregister eingetra-\ny) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten\ngen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuer-\nan Gebäuden, die nach den jeweiligen landes-\npflichtigen angeschafft oder hergestellt worden\nrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, so-\nsind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln. 2Im Fall\nweit die Aufwendungen nach Art und Umfang\nder Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere\nzur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal\nVoraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar\nund zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich\n1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller\nsind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen\noder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund ei-\nvor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden\nnes vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen\nsind. 2Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes\nKaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das\nund die Voraussetzung, dass die Aufwendungen\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres erwor-\nnach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-\nben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die in eine\ndes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen\nGesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1\nNutzung erforderlich sind, sind durch eine\nNummer 2 und Absatz 3 nach Abschluss des\nBescheinigung der nach Landesrecht zuständi-\nSchiffbauvertrags (Unterzeichnung des Haupt-\ngen oder von der Landesregierung bestimmten\nvertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderab-\nStelle nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungen\nschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie\ndürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen\nder Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitre-\nnicht übersteigen;\nten. 4Die Sonderabschreibungen können im Wirt-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und        3. die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5,\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu              § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a Absatz 3,\ninsgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder                 § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6\nHerstellungskosten in Anspruch genommen wer-                vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.\nden. 5Sie können bereits für Anzahlungen auf\n(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nAnschaffungskosten und für Teilherstellungskos-\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach de-\nten zugelassen werden. 6Die Sonderabschreibun-\nnen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen\ngen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,\nund erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der\ndass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeit-\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung\nganz oder teilweise ausgeschlossen werden können,\noder Herstellung nicht veräußert werden; für An-\nwenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-\nteile an einem Handelsschiff gilt dies entspre-\ngewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die er-\nchend. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die\nhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder\nder Seefischerei dienen, entsprechend. 8Für Luft-\nerwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnach-\nfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt\nfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das\noder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller\nAngebot wesentlich übersteigt. 2Die Inanspruchnahme\nerworben worden sind und die zur gewerbsmäßi-\nvon Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen\ngen Beförderung von Personen oder Sachen im\nsowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in\ninternationalen Luftverkehr oder zur Verwendung\nfallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer-\nzu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland\nden\nbestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 mit\nder Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle            1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines\nder Eintragung in ein inländisches Seeschiffsre-            jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens\ngister die Eintragung in die deutsche Luftfahr-             mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung\nzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von               ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt,\n40 Prozent ein Höchstsatz von 30 Prozent und                und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft\nbei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des           oder hergestellt werden. 2Für bewegliche Wirt-\nZeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von                  schaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums be-\nsechs Jahren treten;                                        stellt und angezahlt worden sind oder mit deren Her-\nstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskos-\nworden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von\nten für Modernisierungs- und Instandsetzungs-\nSonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen\nmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz-\nsowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung\nbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der\nin fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen\nErhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten\nwerden;\nVerwendung eines Gebäudes dienen, das wegen\nseiner geschichtlichen, künstlerischen oder             2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,\nstädtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll,            die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum be-\nund zu deren Durchführung sich der Eigentümer               stellt werden oder mit deren Herstellung in diesem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3495\nZeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstel-               Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbeschei-\nlung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der               nigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der Lohnsteu-\nAntrag auf Baugenehmigung gestellt wird.                       erbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 2, der\n3Rechtsverordnungen      auf Grund dieser Ermächtigung             Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des                    den §§ 39c und 39d und der in § 45a Absatz 2\nBundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn                und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 7 vorgesehenen\nder Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundes-                Bescheinigungen zu bestimmen;\ntag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage         1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-\nder Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.                 den der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b\n(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 einen Programmablaufplan für die Herstellung von\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der\nVorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-                Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu ma-\nsteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-                chen; 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den\nlohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des                   Jahrestabellen 36. 3Die in den Tabellenstufen aus-\nSteuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen                      zuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der\n1. um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden                     Tabellenstufen zu berechnen und muss an der\nkann. 2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,            Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohn-\ndarf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem          steuer übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen-\nKalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine             und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen ab-\nStörung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts              zuleiten;\neingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-\n1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-\nhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäf-\nden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b\ntigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, ins-\nelektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn-\nbesondere bei einem erheblichen Rückgang der\nund Verlustrechnung zu bestimmen;\nNachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistun-\ngen oder Verbrauchsgütern;                                1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses\n2. um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann. 2Der                Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nZeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr             schriften über einen von dem vorgesehenen erst-\nnicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr           maligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Ab-\ndecken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des              satz 15a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten              zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ab-\nist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteige-          weichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu er-\nrungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt,              lassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkenn-\ninsbesondere, wenn die Nachfrage nach Investi-                 bar ist, dass die technischen oder organisatori-\ntionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgü-               schen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in\ntern das Angebot wesentlich übersteigt.                        § 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des\n2Rechtsverordnungen                                                Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)\nauf Grund dieser Ermächtigung\nvorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            2.   den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nmächtigt,                                                          Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der je-\n1.    im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-                weils geltenden Fassung satzweise nummeriert\nden der Länder die Vordrucke für                             mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge\nbekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im\na) (weggefallen)                                             Wortlaut zu beseitigen.\nb) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,\nc) die Anträge nach § 39 Absatz 3a sowie die An-                                  § 51a\nträge nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke\nder Antrag nach § 39f einzubeziehen ist,                                   Festsetzung\nund Erhebung von Zuschlagsteuern\nd) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1),\ne) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a            (1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern,\nAbsatz 1) und den Freistellungsauftrag nach          die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zu-\n§ 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,                      schlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes\nentsprechend anzuwenden.\nf) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),\ng) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung            (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteu-\n(§ 48b),                                             er, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksich-\nh) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),               tigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen\nFällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der\ni) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und       Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu ver-\nvom Steuerabzug nach § 50a auf Grund von             steuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-           steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c\nrung                                                 Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35\nund die Muster der Lohnsteuerkarte (§ 39), der          ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommen-\nBescheinigungen nach den §§ 39c und 39d, des            steuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.","3496          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 in der Fas-        gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt\nsung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I             oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft\nS. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemes-         angehören. 11Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten\nsungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug              beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 über-\nvom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich           einstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf\nist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn          jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu\nder nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jah-          diesen Erträgen steht. 12Die Kapitalerträge sind ent-\nresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den         sprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kir-\nKinderfreibetrag von 3 864 Euro sowie den Freibetrag         chensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem\nfür den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-             kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist.\ndungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV       13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach\num den Kinderfreibetrag von 1 932 Euro sowie den             dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. 14Der\nFreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder          Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den\nAusbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind ver-         Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kir-\nmindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für       chensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf\nKinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht           er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflich-\nkommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermitt-          tige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.\nlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuer-\n(2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kir-\nkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßge-\nchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerab-\nbend. 3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug\nzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehal-\nvom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend,\nten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach\ndie sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermit-\ndem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich er-\ntelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermit-\ngibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d\ntelten Betrag ergibt.\nAbsatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchen-\n(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1          steuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben\ndurch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) er-      wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuer-\nhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach        pflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat\ndem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der         dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen\nder Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur       hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapital-\nKapitalertragsteuer erhoben.                                 ertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige\nhat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und\n(2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflich-        die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Ab-\ntete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende       satz 2 oder 3 vorzulegen.\nStelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 oder in den\nFällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die             (2e) 1Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d wer-\nAuszahlung an den Gläubiger vornimmt, hat die auf            den unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteu-\ndie Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende           ern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren\nKirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteu-      Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem\nerpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugs-        Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden\nverpflichteter). 2Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapi-    Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elek-\ntalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist       tronischen Informationssystems, das den Abzugsver-\nKirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder            pflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer\nStelle, die die Auszahlung für die Rechnung des              Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt,\nSchuldners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall         einzuführen. 2Die Bundesregierung unterrichtet den\nhat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die        Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das\nvom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitaler-         Ergebnis.\ntragsteuer gemäß § 43a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung            (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nmit § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im          Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abge-\nRahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Absatz 1            golten oder werden solche Einkünfte bei der Veranla-\ndie abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu         gung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jah-\nkürzen. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbe-       resausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlag-\nträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden; er kann       steuer entsprechend.\nnicht rückwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hat\n(4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind\ndie Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu be-\ngleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf\nnennen. 5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den\ndie Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist\nKirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörig-\nnicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vo-\nkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzufüh-\nrauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden\nren. 6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religions-\nist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Auffor-\ngemeinschaft weiterzuleiten. 7§ 44 Absatz 5 ist mit der\nderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern gel-\nMaßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid\ntenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Absatz 1\nvon dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten\nSatz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzu-\nzuständigen Finanzamt erlassen wird. 8Satz 6 gilt ent-\nwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt inso-\nsprechend. 9§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe an-\nweit sinngemäß.\nzuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft an-\ngegeben wird. 10Sind an den Kapitalerträgen mehrere             (5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlag-\nPersonen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur          steuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3497\ndie Höhe des zu versteuernden Einkommens angegrif-            anlagungszeiträume 1999 bis 2005 in der folgenden\nfen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert,           Fassung anzuwenden:\nändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.                     „(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern      Betriebsstätte\nnach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.                  1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder\n2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder\n§ 52\n3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Be-\nAnwendungsvorschriften                            triebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder\nteilweise von einer Gesellschaft, an der der inländi-\n(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den\nsche Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent\nfolgenden Absätzen und § 52a nichts anderes be-\nunmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von ei-\nstimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010\nner ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Ab-\nanzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt\nsatz 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung der\nSatz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\nauf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für\nS. 2049) fortgeführt,\neinen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-\nzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezü-         so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener\nge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.                 Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder\nhinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzu-\n(1a) § 1 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1     rechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwand-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)          lung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender An-\nist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der            wendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag\nEuropäischen Union oder eines Staates, auf den das            der Einkünfte hinzuzurechnen.“\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum                8§ 2a Absatz 4 ist für Veranlagungszeiträume ab 2006\nanwendbar ist, auf Antrag auch für Veranlagungszeit-\nräume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide             in der folgenden Fassung anzuwenden:\nnoch nicht bestandskräftig sind.                                 „(4) 1Wird eine in einem ausländischen Staat bele-\ngene Betriebsstätte\n(2) § 1a Absatz 1 ist für Staatsangehörige eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auch           1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder\nfür Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, so-            2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder\nweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind;\n3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Be-\nfür Staatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finn-\ntriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder\nlands, Islands, Norwegens, Österreichs und Schwe-\nteilweise von einer Gesellschaft, an der der inländi-\ndens gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.\nsche Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent un-\n(3) 1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in              mittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember                   ihm nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Ab-\n1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative Ein-             satz 2 des Außensteuergesetzes fortgeführt,\nkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus         so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener\neiner entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund        Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder\neines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam ab-            hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzu-\ngeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste-        rechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwand-\nhenden Rechtsakts erzielt. 2§ 2a Absatz 1 bis 2a in der       lung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender An-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-            wendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag\nber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwen-       der Einkünfte hinzuzurechnen. 2Satz 1 gilt entspre-\nden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig           chend bei Beendigung der unbeschränkten Einkom-\nfestgesetzt ist. 3Für negative Einkünfte im Sinne des         mensteuerpflicht (§ 1 Absatz 1) durch Aufgabe des\n§ 2a Absatz 1 und 2, die vor der ab dem 24. Dezember          Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder\n2008 geltenden Fassung nach § 2a Absatz 1 Satz 5              bei Beendigung der unbeschränkten Körperschaftsteu-\nbestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a       erpflicht (§ 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes)\nAbsatz 1 Satz 3 bis 5 in der vor dem 24. Dezember             durch Verlegung des Sitzes oder des Orts der Ge-\n2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 4§ 2a Ab-           schäftsleitung sowie bei unbeschränkter Einkommen-\nsatz 3 und 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom            steuerpflicht (§ 1 Absatz 1) oder unbeschränkter Kör-\n16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für den Ver-    perschaftsteuerpflicht (§ 1 Absatz 1 des Körperschaft-\nanlagungszeitraum 1998 anzuwenden. 5§ 2a Absatz 3             steuergesetzes) bei Beendigung der Ansässigkeit im In-\nSatz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung             land auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens\nvom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist für Veranla-          zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.“\ngungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit\nsich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3             (4) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSatz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen         19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) ist\nStaat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Ab-           weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im\nsatz 4 in der Fassung des Satzes 8 in eine Kapitalge-         Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige\nsellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben            nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November\nwird. 6Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halb-     2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.\nsatz die Bezeichnung „§ 10d Absatz 3“ durch „§ 10d               (4a) 1§ 3 Nummer 9 in der bis zum 31. Dezember\nAbsatz 4“ zu ersetzen. 7§ 2a Absatz 4 ist für die Ver-        2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für","3498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nvor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der                 (4e) 1§ 3 Nummer 40a in der Fassung des Gesetzes\nArbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen             vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergütungen\nwegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Ge-            im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden,\nrichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005            wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder\nanhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeit-          Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem\nnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. 2Gleiches            1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die\ngilt für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar        Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung\n2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeit-            von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach\nnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Ja-           dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009\nnuar 2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich         erworben worden sind. 2§ 3 Nummer 40a in der Fas-\nbezeichnet worden sind (§ 1 Absatz 5 Satz 1 des Kün-          sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. August 2008\ndigungsschutzgesetzes sowie § 125 der Insolvenzord-           (BGBl. I S. 1672) ist erstmals auf Vergütungen im Sinne\nnung in der jeweils am 31. Dezember 2005 geltenden            des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die\nFassung); ist eine Abfindung in einem vor dem 25. De-         vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemein-\nzember 2008 ergangenen Steuerbescheid als steuer-             schaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet wor-\npflichtige Einnahme berücksichtigt worden, ist dieser         den ist.\nBescheid insoweit auf Antrag des Arbeitnehmers zu än-            (4f) § 3 Nummer 41 ist erstmals auf Gewinnaus-\ndern. 3§ 3 Nummer 10 in der bis zum 31. Dezember              schüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines\n2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für              Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft\nEntlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die               sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres\nÜbergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeit-            Kapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oder\nnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für an           auf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nummer 40\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gezahlte           Buchstabe a, b, c und d des Einkommensteuergesetzes\nÜbergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor             in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Ok-\ndem 1. Januar 2006 begründet wurde. 4§ 3 Nummer 13            tober 2000 (BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre.\nund 16 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009\n(BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-           (5) (weggefallen)\nraum 2007 anzuwenden.                                            (6) 1§ 3 Nummer 63 ist bei Beiträgen für eine Direkt-\nversicherung nicht anzuwenden, wenn die entspre-\n(4b) § 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des\nchende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005\nArtikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\nerteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Ar-\n(BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in de-\nbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3\nnen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt\nNummer 63 verzichtet hat. 2Der Verzicht gilt für die\nist.\nDauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni\n(4c) § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 1           2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)          zur ersten Beitragsleistung zu erklären. 3§ 3 Nummer 63\nist erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im Kalen-        Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b Ab-\nderjahr 2008 anzuwenden.                                      satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden\nFassung angewendet wird.\n(4d) 1§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für\n(7) § 3 Nummer 65 in der Fassung des Artikels 1 des\n1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüt-            Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist\ntenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Geset-         in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen-\nzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufge-         steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.\nhobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes\nnicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3            (8) (weggefallen)\nNummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20                (8a) 1§ 3c Absatz 2 ist erstmals auf Aufwendungen\ngilt Entsprechendes;                                      anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zu-\nsammenhang stehen, auf die § 3 Nummer 40 erstmals\n2. Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buch-\nanzuwenden ist. 2§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am\nstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirt-\n12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile,\nschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile\ndie einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-\nbestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in\nwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\n2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzu-\nwenden ist.                                                  (8b) § 4 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist\n2§   3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember          erstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende\n2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbrin-          Wirtschaftsjahre anzuwenden.\ngungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungs-\nsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-               (9) § 4 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes\nden Fassung sind, weiter anzuwenden. 3§ 3 Nummer 40           vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für\nSatz 1 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des          Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist             (10) 1§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, so-\nerstmals auf Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-           weit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor\nmer 1 und auf Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1            dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt\nNummer 9 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember                worden sind. 2§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung\n2006 zugeflossen sind.                                        des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3499\nS. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden,        erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\ndie nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder        dem 31. Dezember 2007 endet. 2§ 4d Absatz 1 Satz 1\nin das Betriebsvermögen eingelegt werden. 3Die An-            Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Num-\nschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutz-         mer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I\nbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor            S. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008\ndem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das          zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversor-\nBetriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeit-         gung anzuwenden.\npunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im\n(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des Geset-\nZeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu be-\nzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für\nrücksichtigen.\ndas Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-\n(11) 1§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes            zember 2001 endet.\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals\n(12c) (weggefallen)\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\n31. Dezember 1998 endet. 2Über- und Unterentnahmen               (12d) 1§ 4h in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nvorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberück-            zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals\nsichtigt. 3Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrie-      für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai\nben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überfüh-         2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 en-\nrung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen           den. 2§ 4h Absatz 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1\nin das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Ent-            des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\nnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung             ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach\nist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzuset-          dem 28. November 2008 anzuwenden, deren sämtliche\nzen. 4Die Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4 Ab-         Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem\nsatz 4a Satz 6 sind erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu         28. November 2008 stattfinden. 3§ 4h Absatz 2 Satz 1\nerfüllen.                                                     Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für\n(12) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 in der\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezem-\n2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 en-\nber 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschafts-\nden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem\njahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003\n1. Januar 2010 enden.\nbeginnen. 2§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 in der\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezem-               (12e) 1§ 5 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 3\nber 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschafts-      des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai\njahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003              2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals für Wirtschaftsjahre\nbeginnen. 3§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 in der         anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begin-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April             nen. 2§ 5 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 3 des\n2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre      Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 begin-             2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals für Wirtschaftsjahre\nnen. 4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung            anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 begin-\nder Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I              nen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3\nS. 4210) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum           Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-\n2002 anzuwenden. 5In den Fällen, in denen die Einkom-         buch in der Fassung des Artikels 2 des Bilanzrechts-\nmensteuer für die Veranlagungszeiträume bis ein-              modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\nschließlich 2002 noch nicht formell bestandskräftig           S. 1102) ausgeübt wird.\noder hinsichtlich der Aufwendungen für eine betrieblich\n(13) 1§ 5 Absatz 4a ist erstmals für das Wirtschafts-\nveranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig fest-\njahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1996\ngesetzt ist, ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der\nendet. 2Rückstellungen für drohende Verluste aus\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-\nschwebenden Geschäften, die am Schluss des letzten\nber 2003 (BGBl. I S. 2645) anzuwenden; dies gilt auch\nvor dem 1. Januar 1997 endenden Wirtschaftsjahres\nfür unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene\nzulässigerweise gebildet worden sind, sind in den\nEinkommensteuerbescheide für Veranlagungszeit-\nSchlussbilanzen des ersten nach dem 31. Dezember\nräume bis einschließlich 2002, soweit nicht bereits\n1996 endenden Wirtschaftsjahres und der fünf folgen-\nFestsetzungsverjährung eingetreten ist. 6§ 4 Absatz 5\nden Wirtschaftsjahre mit mindestens 25 Prozent im ers-\nSatz 1 Nummer 11 in der Fassung des Artikels 1 des\nten und jeweils mindestens 15 Prozent im zweiten bis\nGesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist\nsechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.\nerstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\ndem 31. Dezember 2003 endet. 7§ 4 Absatz 5b in der               (14) Soweit Rückstellungen für Aufwendungen, die\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August            Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirt-\n2007 (BGBl. I S. 1912) gilt erstmals für Gewerbesteuer,       schaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden\ndie für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach         sind, sind sie in dem ersten Veranlagungszeitraum,\ndem 31. Dezember 2007 enden. 8§ 4 Absatz 5 Satz 1             dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in\nNummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April            vollem Umfang aufzulösen.\n2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranla-\n(15) 1Für Gewerbebetriebe, in denen der Steuer-\ngungszeitraum 2007 anzuwenden.\npflichtige vor dem 1. Januar 1999 bereits Einkünfte\n(12a) 1§ 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buch-          aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationa-\nstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-          len Verkehr erzielt hat, kann der Antrag nach § 5a Ab-\nsetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist            satz 3 Satz 1 auf Anwendung der Gewinnermittlung","3500          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nnach § 5a Absatz 1 in dem Wirtschaftsjahr, das nach          Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist\ndem 31. Dezember 1998 endet, oder in einem der bei-          erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen\nden folgenden Wirtschaftsjahre gestellt werden (Erst-        nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. 8Als Be-\njahr). 2§ 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des      ginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmi-\nGesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist         gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauan-\nerstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach        trag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvor-\ndem 31. Dezember 2005 endet. 3§ 5a Absatz 3 Satz 1           haben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der\nin der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist            Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-\nweiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im           den. 9Sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Ab-\nFall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines       satz 1 Nummer 1a Satz 1 an einem Objekt gelten als\nvor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlosse-           eine Baumaßnahme im Sinne des Satzes 7. 10§ 6 Ab-\nnen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten         satz 1 Nummer 2b und 3a Buchstabe f in der Fassung\nRechtsaktes angeschafft oder im Fall der Herstellung         des Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset-\nmit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Ja-        zes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals\nnuar 2006 begonnen hat. 4In Fällen des Satzes 3 muss         für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-\nder Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätes-           zember 2009 beginnen; § 6 Absatz 1 Nummer 2b und\ntens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt wer-      § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe f in der Fassung\nden, das vor dem 1. Januar 2008 endet. 5§ 5a Absatz 5        des Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset-\nSatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom        zes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals\n14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirt-     für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August             zember 2008 beginnen, wenn das Wahlrecht nach Arti-\n2007 enden. 6Soweit Ansparabschreibungen im Sinne            kel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum\nvon § 7g Absatz 3 in der bis zum 17. August 2007 gel-        Handelsgesetzbuch in der Fassung des Artikels 2 des\ntenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Ge-           Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai\nwinnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinn-         2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird; für die Hälfte\nerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5            des Gewinns, der sich aus der erstmaligen Anwendung\nSatz 3 in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fas-         des § 6 Absatz 1 Nummer 2b ergibt, kann eine den\nsung weiter anzuwenden.                                      Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die im\nfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen\n(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-       ist. 11§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der Fassung\nzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-        des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I\nmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem           S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\n31. Dezember 2010 beginnen.                                  die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. 12§ 6 Ab-\n(16) 1§ 6 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des      satz 1 Nummer 4 Satz 6 in der am 24. Dezember 2008\nGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist          geltenden Fassung ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr\nerstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende              anzuwenden, das vor dem 1. Januar 2009 endet. 13§ 6\nWirtschaftsjahre anzuwenden. 2§ 6 Absatz 1 in der Fas-       Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1\nsung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)         des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\nist erstmals für das erste nach dem 31. Dezember 1998        ist erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-\nendende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden. 3In           zember 2008 beginnen, anzuwenden. 14§ 6 Absatz 2\nHöhe von vier Fünfteln des im Erstjahr durch die An-         und 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der               vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals\nFassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I              bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem\nS. 402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr eine           31. Dezember 2007 angeschafft, hergestellt oder in\nden steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet          das Betriebsvermögen eingelegt werden. 15§ 6 Absatz 6\nwerden, die in den dem Erstjahr folgenden vier Wirt-         Satz 2 und 3 ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die\nschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel ge-       nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen werden.\nwinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).               (16a) 1§ 6 Absatz 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des\n4Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist\nunterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum          erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem 31. De-\nganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr des Aus-     zember 2000 anzuwenden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 6 in der\nscheidens der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil       Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nder Rücklage nach Satz 3 in vollem Umfang oder teil-         S. 3858) ist erstmals auf Anteilsbegründungen und An-\nweise gewinnerhöhend aufzulösen. 5Soweit ein der Re-         teilserhöhungen nach dem 31. Dezember 2000 anzu-\ngelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirt-          wenden.\nschaftsgut im Auflösungszeitraum erneut auf den nied-\nrigeren Teilwert abgeschrieben wird, ist der für das            (16b) § 6a Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative und\nWirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach           Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 erster Halbsatz in der\nSatz 3 in Höhe der Abschreibung gewinnerhöhend auf-          Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni\nzulösen. 6§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in         2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Pensionsverpflichtungen\nder Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000                gegenüber Berechtigten anzuwenden, denen der Pen-\n(BGBl. I S. 1433) und § 8b Absatz 2 Satz 2 des Körper-       sionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage nach\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes             dem 31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a Absatz 2 Num-\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind in den           mer 1 zweite Alternative sowie § 6a Absatz 3 Satz 2\nFällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. 7§ 6       Nummer 1 Satz 1 und § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1\nAbsatz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 1 des         Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3501\ngen anzuwenden, die auf einer nach dem 31. Dezember          S. 2601) weiter anzuwenden. 3§ 7 Absatz 2 und 3 in der\n2000 vereinbarten Entgeltumwandlung im Sinne von             bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist\n§ 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes beruhen.             letztmalig anzuwenden für vor dem 1. Januar 2008 an-\n(17) § 6a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2           geschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgü-\nNummer 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Num-           ter.\nmer 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I                (21b) 1Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebs-\nS. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008         vermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist\nerteilten Pensionszusagen anzuwenden.                        § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzu-\n(18) 1§ 6b in der Fassung des Gesetzes vom\nwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstel-\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräu-\nlung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des\nßerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nGebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung\n1998 vorgenommen werden. 2Für Veräußerungen, die\ndas Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001\nvor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-\n§ 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fas-\ntrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft\nsung weiter anzuwenden.\nhat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für\n(18a) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-      die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-\nzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erst-        punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bauge-\nmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem              nehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen\n31. Dezember 2001 vorgenommen werden. 2Für Veräu-            einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-\nßerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wor-          lagen eingereicht werden.\nden sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt gel-          (22) § 7a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes\ntenden Fassung weiter anzuwenden.                            1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni\n(18b) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-      1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschafts-\nzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals auf    jahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht,\nVeräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 und                 für das § 15a erstmals anzuwenden ist.\nletztmals auf Veräußerungen vor dem 1. Januar 2011               (23) 1§ 7g Absatz 1 bis 4 und 7 in der Fassung des\nanzuwenden. 2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeit-         Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\npunkt vorgenommen werden, ist § 6b in der im Veräu-          S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\nßerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwen-           die nach dem 17. August 2007 enden. 2§ 7g Absatz 5\nden. 3§ 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember          und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbrin-         14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei Wirt-\ngungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungs-              schaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-           ber 2007 angeschafft oder hergestellt werden. 3Bei An-\nden Fassung sind, weiter anzuwenden.                         sparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007\n(19) 1§ 6c in der Fassung des Gesetzes vom                endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, und\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräu-       Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2008 ange-\nßerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember               schafft oder hergestellt worden sind, ist § 7g in der\n1998 vorgenommen werden. 2Für Veräußerungen, die             bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung weiter an-\nvor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist            zuwenden. 4Soweit Ansparabschreibungen noch nicht\n§ 6c in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fas-          gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, vermindert\nsung weiter anzuwenden.                                      sich der Höchstbetrag von 200 000 Euro nach § 7g Ab-\nsatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\n(20) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\nzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) um die noch\nwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.\nvorhandenen Ansparabschreibungen. 5In Wirtschafts-\n(21) 1§ 7 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Geset-       jahren, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem\nzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für      1. Januar 2011 enden, ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Num-\nEinlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember               mer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gewer-\n1998 vorgenommen werden. 2§ 7 Absatz 1 Satz 6 in             bebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden\nder Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I          Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder\nS. 402) ist erstmals für das nach dem 31. Dezember           § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 335 000 Euro,\n1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden. 3§ 7 Ab-            bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirt-\nsatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Geset-       schaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 175 000\nzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erst-        Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Ab-\nmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem          satz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung von Investiti-\n31. Dezember 2003 angeschafft oder hergestellt wor-          onsabzugsbeträgen ein Gewinn von 200 000 Euro nicht\nden sind.                                                    überschritten wird. 6Bei Wirtschaftsgütern, die nach\n(21a) 1§ 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Ge-         dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011\nsetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-      angeschafft oder hergestellt werden, ist § 7g Absatz 6\nmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem          Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Be-\n31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wor-          trieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der An-\nden sind. 2Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar      schaffung oder Herstellung vorangeht, die Größen-\n2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7       merkmale des Satzes 5 nicht überschreitet.\nAbsatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der               (23a) 1§ 7h Absatz 1 Satz 1 und 3 in der Fassung\nFassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I          des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003","3502           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n(BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Modernisierungs-          die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des\nund Instandsetzungsmaßnahmen anzuwenden, mit de-              62. Lebensjahres vorsehen darf. 2Für Verträge im Sinne\nnen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. 2Als            des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem\nBeginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugeneh-          1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, und bei Kran-\nmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der            ken- und Pflegeversicherungen im Sinne des § 10\nBauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien            Absatz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsver-\nBauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind,         hältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat, ist § 10\nder Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht           Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe\nwerden.                                                       anzuwenden, dass\n(23b) 1§ 7i Absatz 1 Satz 1 und 5 in der Fassung des       1. die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung\nArtikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003                     als erteilt gilt, wenn die übermittelnde Stelle den\n(BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Baumaßnahmen an-              Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass\nzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2003                    vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird,\nbegonnen wird. 2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen,                 das in Nummer 2 beschriebene Verfahren Anwen-\nfür die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-           dung findet und die Daten an die zentrale Stelle\npunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei bauge-             übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige dem\nnehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen               nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach\neinzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-            Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich wi-\nlagen eingereicht werden.                                         derspricht;\n(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom         2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10 Ab-\n20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Ver-          satz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erforderliche\nanlagungszeitraum 2007 anzuwenden.                                Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt oder als\nerteilt gilt, die für die Datenübermittlung nach\n(23d) 1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und\n§ 10 Absatz 2a erforderliche Identifikationsnummer\nAbsatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April\n(§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen\n2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranla-\nabweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim\ngungszeitraum 2007 anzuwenden. 2§ 9 Absatz 1 Satz 3\nBundeszentralamt für Steuern erheben kann. 2Das\nNummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nBundeszentralamt für Steuern teilt der übermitteln-\nvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals\nden Stelle die Identifikationsnummer des Steuer-\nab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und\npflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten mit\nin Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht for-\nden nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung\nmell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendun-\nbeim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten\ngen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-\nDaten übereinstimmen. 3Stimmen die Daten nicht\nführung vorläufig festgesetzt ist. 3§ 9 Absatz 1 Satz 3\nüberein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwen-\nNummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des\ndung.\nGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist\nerstmals für die im Veranlagungszeitraum 2008 ange-              (24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der Fassung\nschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwen-        des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist\nden. 4Für die Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der        erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-            den.\nber 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis 9           (24a) 1§ 10 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des\nentsprechend.                                                 Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\n(23e) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des Geset-        (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) gilt auch         raum 2008 anzuwenden. 2Für Schulgeldzahlungen an\nfür Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in         Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend\nder Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor           privat finanzierte Schulen, die in einem anderen Mit-\nVollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körper-         gliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat\nlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer-          belegen sind, auf den das Abkommen über den Euro-\nstande sind, sich selbst zu unterhalten.                      päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die\nzu einem von dem zuständigen inländischen Ministe-\n(23f) 1§ 10 Absatz 1 Nummer 1a in der Fassung des          rium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz\nArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007                 der Länder oder von einer inländischen Zeugnisaner-\n(BGBl. I S. 3150) ist auf alle Versorgungsleistungen an-      kennungsstelle anerkannten oder einem inländischen\nzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 2007 ver-             Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig\neinbarten Vermögensübertragungen beruhen. 2Für Ver-           anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden\nsorgungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar 2008            Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, gilt\nvereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, gilt             § 10 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des Artikels 1\ndies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb           Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des\neinen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Auf-         Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)\nwendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines             für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen\nzu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer ge-                der Veranlagungszeiträume vor 2008 mit der Maßgabe,\nnutzten Grundstücks zu den Erträgen des Vermögens             dass es sich nicht um eine gemäß Artikel 7 Absatz 4\ngerechnet werden.                                             des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach\n(24) 1§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1            Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Lan-\nist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember              desrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungs-\n2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag             schule handeln muss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                3503\n(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009            ist § 10d in der Fassung des Gesetzes vom 16. April\ngeltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen          1997 (BGBl. I S. 821) anzuwenden. 2Satz 1 ist letztmals\nim Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b               für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. 3§ 10d\nDoppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember              in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-\n2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn             zember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den Ver-\ndie Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar          anlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 4Auf den Ver-\n2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis            lustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in\nzum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.                       den Veranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Absatz 1 in\n(24c) 1§ 10a Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des            der für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fas-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008                 sung anzuwenden. 5§ 10d Absatz 4 Satz 6 in der Fas-\n(BGBl. I S. 2794) sowie § 81a Satz 1 Nummer 5 und             sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember\n§ 86 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in der Fassung des              2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten die-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I            ses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungs-\nS. 1509) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum           fristen.\n2008 anzuwenden. 2Für Altersvorsorgeverträge, die                 (26) 1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem\nvor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gilt             1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnun-\nfür die Anwendung des § 92a Absatz 1 Satz 1, dass             gen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie\nfür die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der Al-           in diesem Zeitraum fertig gestellte Ausbauten oder Er-\ntersvorsorge-Eigenheimbetrag mindestens 10 000 Euro           weiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes\nbetragen muss.                                                1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Sep-\n(24d) 1§ 10a Absatz 5 Satz 3 in der Fassung des            tember 1990 (BGBl. I S. 1898) weiter anzuwenden. 2Für\nArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007                 nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder ange-\n(BGBl. I S. 3150) ist auch für Veranlagungszeiträume          schaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentums-\nvor 2008 anzuwenden, soweit                                   wohnungen sowie in diesem Zeitraum fertig gestellte\nAusbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkom-\n1. sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt         mensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24. Juni\noder                                                      1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter an-\n2. die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahres-        zuwenden. 3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1\nsteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007                 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25. Februar\n(BGBl. I S. 3150) noch nicht unanfechtbar war oder        1992 (BGBl. I S. 297) geänderten Fassung erstmals für\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.                den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne\n2Für  Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010        des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall\nAltersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt           der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. Sep-\nwurden, kann die übermittelnde Stelle, wenn die nach          tember 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Her-\n§ 10a Absatz 2a erforderliche Einwilligung des Steuer-        stellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der\npflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung der Daten      Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September\nnach § 10a Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Arti-           1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechts-\nkels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)       wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\nerforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-         oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder\nbenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von              mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. Septem-\n§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt             ber 1991 begonnen worden ist. 4§ 10e Absatz 5a ist\nfür Steuern erheben. 3Das Bundeszentralamt für Steu-          erstmals bei in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Ob-\nern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des          jekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der\nSteuerpflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten         Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember\nmit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung               1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist,\nbeim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Da-           mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen\nten übereinstimmen. 4Stimmen die Daten nicht überein,         hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige\nfindet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung.                 das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember\n1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\n(24e) 1§ 10b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a in der          Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft\nFassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I               hat. 5§ 10e Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Geset-\nS. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach            zes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) und Absatz 6\ndem 31. Dezember 1999 geleistet werden. 2§ 10b Ab-            Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember\nsatz 1 und 1a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-        1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals anzuwenden, wenn\nzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) ist auf            der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach\nZuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-               dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlosse-\nber 2006 geleistet werden. 3Für Zuwendungen, die im           nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden\nVeranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, gilt auf          Rechtsakts angeschafft hat. 6§ 10e ist letztmals anzu-\nAntrag des Steuerpflichtigen § 10b Absatz 1 in der am         wenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstel-\n26. Juli 2000 geltenden Fassung. 4§ 10b Absatz 1              lung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des\nSatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes             Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das\nvom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Mit-          Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechts-\ngliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-            wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\nber 2006 geleistet werden.                                    oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 7Als\n(25) 1Auf den am Schluss des Veranlagungszeit-             Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine\nraums 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug          Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in","3504           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-                 (30a) 1Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der\ngungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzu-            Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nreichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen         ber 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entspre-\neingereicht werden.                                           chend. 2§ 13 Absatz 7, § 15 Absatz 1a sowie § 18\nAbsatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\n(27) 1§ 10f Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar-         setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind\ntikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I          erstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende\nS. 3076) ist erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden,            Wirtschaftsjahre anzuwenden.\ndie nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wur-\nden. 2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine             (31) 1§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom\nBaugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem        19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für\nder Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungs-             das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-\nfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen        zember 2001 endet. 2§ 13a in der Fassung des Geset-\nsind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen einge-          zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erst-\nreicht werden. 3§ 10f Absatz 2 Satz 1 in der Fassung          mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\ndes Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003             31. Dezember 2001 beginnen.\n(BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf Erhaltungsaufwand             (32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 19. De-\nanzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2003 ent-               zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirt-\nstanden ist.                                                  schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\n2001 endet.\n(27a) 1§ 10g in der Fassung des Artikels 9 des Ge-\nsetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist               (32a) § 15 Absatz 3 Nummer 1 in der Fassung des\nerstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach            Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\ndem 31. Dezember 2003 begonnene Herstellungs- und             (BGBl. I S. 2878) ist auch für Veranlagungszeiträume\nErhaltungsmaßnahmen entfallen. 2Als Beginn gilt bei           vor 2006 anzuwenden.\nBaumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erfor-                 (32b) § 15 Absatz 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf\nderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt     Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-\nwird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die          schaftsjahres der Gesellschaft, auf deren Anteile sich\nBauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem        die in § 15 Absatz 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte\ndie Bauunterlagen eingereicht werden.                         beziehen, entstehen, für das das Körperschaftsteuer-\n(28) 1§ 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der             gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\nSteuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Her-          vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzu-\nstellung begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt       wenden ist.\nbei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung er-                (33) 1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, so-\nforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag           weit sie\ngestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Baumaßnah-\n1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Ein-\nmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung,\npunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.\n2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden\n(29) 1§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom              Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstel-\n16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals anzuwen-            lungskosten oder von den Anschaffungskosten von\nden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung            in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbe-\nvor dem 1. Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts            nen Seeschiffen, die in einem inländischen See-\nbegonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt              schiffsregister eingetragen sind,\nauf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam\nabgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-         entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren An-\nstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 2Als Beginn der         schaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens\nHerstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugeneh-         30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder\nmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der            unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-\nBauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien            menhang mit der Aufnahme von Krediten durch den\nObjekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der        Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen\nZeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-          das Schiff gehört. 2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals\nden.                                                          anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezem-\nber 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,\n(30) 1§ 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 in der      wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember           abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der\n2004 (BGBl. I S. 3310) sind im Hinblick auf Erbbauzin-        Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist;\nsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grund-          soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft\nstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die           entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1\nnach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurden. 2§ 11            Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusam-\nAbsatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-         men das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten\nsetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist            Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden,\nerstmals auf ein Damnum oder Disagio im Zusammen-             die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-\nhang mit einem Kredit für ein Grundstück anzuwenden,          schaftsjahren entstehen. 3Scheidet ein Kommanditist\ndas nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurde, in            oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der\nanderen Fällen für ein Damnum oder Disagio, das nach          eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen\ndem 31. Dezember 2004 geleistet wurde.                        Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3505\nGrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten               (34a) 1§ 17 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nnegativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder           zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist, soweit\nwird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst,        Anteile an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen\nso gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht aus-         Gesellschaften veräußert werden, erstmals auf Veräu-\ngleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des            ßerungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten\n§ 16. 4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurech-           Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, deren Anteile ver-\nnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern           äußert werden, vorgenommen werden, für das das\nunter Berücksichtigung der für die Zurechnung von             Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3\nVerlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzuset-        des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\nzen. 5Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur           erstmals anzuwenden ist; für Veräußerungen, die vor\nVerluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 an-       diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 17 in\nzuwenden ist. 6§ 15a Absatz 1a, 2 Satz 1 und Absatz 5         der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De-        (BGBl. I S. 2601) anzuwenden. 2§ 17 Absatz 2 Satz 4\nzember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Einlagen       in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999\nanzuwenden, die nach dem 24. Dezember 2008 getä-              (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeiträume\ntigt werden.                                                  vor 1999 anzuwenden.\n(33a) 1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-           (34b) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2\nsetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur        in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-\nauf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungs-           zember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entspre-\nmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach           chend.\ndem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die               (34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3\nnach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb              Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und\nbegonnen wurde. 2Der Außenvertrieb beginnt in dem             hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung\nZeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräuße-        Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung\nrung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt            erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem\nsind und die Gesellschaft selbst oder über ein Ver-           Pensionsfonds im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 die\ntriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt               Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2\nherangetreten ist. 3Dem Beginn des Außenvertriebs             entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist\nstehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die            nicht anzuwenden.\nReinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich. 4Be-\nsteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb ei-              (35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden\nnes Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b           Fassung ist weiter anzuwenden, wenn\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-        1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009\nzember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die                überlassen wird oder\nInvestition nach dem 10. November 2005 rechtsver-\nbindlich getätigt wurde.                                      2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Ver-\neinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder\n(34) 1§ 16 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des         verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist              besteht sowie die Vermögensbeteiligung vor dem\nerstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach                   1. Januar 2016 überlassen wird\ndem 31. Dezember 2001 erfolgen. 2§ 16 Absatz 2 Satz 3\nund der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im\nund Absatz 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntma-\nKalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden hat.\nchung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmals\nauf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. De-               (36) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in der Fassung\nzember 1993 erfolgen. 3§ 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 in          des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist\nder Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I           letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der\nS. 402) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilun-        Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34\ngen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998                Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-\nerfolgen. 4§ 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung          sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)          2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 20\nist erstmals auf Realteilungen nach dem 31. Dezember          Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes vom\n2000 anzuwenden. 5§ 16 Absatz 4 in der Fassung der            23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und § 20 Absatz 1\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist        Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nerstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach               vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals\ndem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der Steuerpflich-         für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 20\ntige bereits für Veräußerungen vor dem 1. Januar 1996         Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom\nVeräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, blei-           7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf\nben diese unberücksichtigt. 6§ 16 Absatz 4 in der Fas-        nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen\nsung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I               aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach\nS. 1433) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilun-       dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden\ngen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000                sind. 4§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des\nerfolgen. 7§ 16 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes          Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049)\nvom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals           ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen an-\nanzuwenden, wenn die ursprüngliche Übertragung der            zuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. De-\nveräußerten Anteile nach dem 12. Dezember 2006 er-            zember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 5Für\nfolgt ist.                                                    Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor","3506          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, ist § 20            zuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjah-\nAbsatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 gel-           res des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechts-\ntenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwen-            persönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbe-\nden, dass in Satz 3 die Angabe „§ 10 Absatz 1 Num-           triebs erzielt werden, für das das Körperschaftsteuerge-\nmer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Angabe „§ 10             setz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt                23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwen-\nwird. 6§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4, § 43 Absatz 3,         den ist. 3§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3\n§ 44 Absatz 1, 2 und 5 und § 45a Absatz 1 und 3 in der       ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzu-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezem-           wenden. 4§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 1\nber 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals auf Verkäufe        in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31. Juli\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 getä-             2003 (BGBl. I S. 1550) ist erstmals ab dem Veranla-\ntigt werden. 7§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 in der           gungszeitraum 2004 anzuwenden. 5§ 20 Absatz 1\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezem-           Nummer 10 Buchstabe b Satz 1 in der am 12. Dezember\nber 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auf Erträge aus Versiche-     2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbrin-\nrungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 ab-           gungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungs-\ngeschlossen werden, anzuwenden. 8§ 20 Absatz 1               steuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-\nNummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des            den Fassung sind, weiter anzuwenden. 6§ 20 Absatz 1\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)             Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der\nist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen          Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember\nim Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach         2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Einbringungen\ndem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und              oder Formwechsel anzuwenden, für die das Umwand-\nauf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertra-       lungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des\nges nach dem 31. Dezember 2006. 9§ 20 Absatz 1               Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) an-\nNummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem          zuwenden ist. 7§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b\n31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden,                Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Einbringungen oder\ndass die Versicherungsleistung nach Vollendung des           Formwechsel, für die das Umwandlungssteuergesetz\n62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt            in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. De-\nwird. 10§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 5 in der Fassung         zember 2006 (BGBl. I S. 2782) noch nicht anzuwenden\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008            ist, in der folgenden Fassung anzuwenden:\n(BGBl. I S. 2794) ist für alle Kapitalerträge anzuwenden,    „in Fällen der Einbringung nach dem Achten und des\ndie dem Versicherungsunternehmen nach dem 31. De-            Formwechsels nach dem Zehnten Teil des Umwand-\nzember 2008 zufließen. 11§ 20 Absatz 1 Nummer 6              lungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufge-\nSatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes            löst.“\nvom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle         8§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 in der\nVersicherungsverträge anzuwenden, die nach dem\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-\n31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen\nber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranla-\ndie erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März\ngungszeitraum 2009 anzuwenden.\n2009 erfolgt. 12Wird auf Grund einer internen Teilung\nnach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder ei-             (37b) § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Sätze 2 und 4\nner externen Teilung nach § 14 des Versorgungsaus-           in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\ngleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versiche-          (BGBl. I S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume an-\nrungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten           zuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-\nPerson begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem        standskräftig sind.\ngleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der\nausgleichspflichtigen Person.                                    (37c) § 20 Absatz 2a Satz 1 in der Fassung des Ge-\nsetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals\n(36a) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Num-            anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil\nmer 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-        des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a\nzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt             des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des\nAbsatz 33a entsprechend.                                     Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\n(37) § 20 Absatz 1 Nummer 9 ist erstmals auf              S. 1433) letztmals anzuwenden ist.\nEinnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten                 (37d) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Ab-\nWirtschaftsjahres der Körperschaft, Personenvereini-         satz 2b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\ngung oder Vermögensmasse im Sinne von § 1 Absatz 1           vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals\nNummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt        für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. 2Ab-\nwerden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der          satz 33a gilt entsprechend.\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober\n2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.                  (37e) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-\n(37a) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ist\nzember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entspre-\nerstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach Ablauf\nchend.\ndes ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher\nArt mit eigener Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für         (38) 1§ 22 Nummer 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge\ndas das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des          anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der\nArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I        Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nS. 1433) erstmals anzuwenden ist. 2§ 20 Absatz 1             masse erzielt werden, die die Bezüge gewährt, für das\nNummer 10 Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne an-           das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3507\nkanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zu-          ments und des Rates vom 15. November 2006 zur Ein-\nletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli       führung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU\n2000 (BGBl. I S. 1034), letztmalig anzuwenden ist. 2Für        Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen\ndie Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter                 wurden, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-\nHalbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes            den. 5Die Regelungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Num-\nvom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Ab-               mer 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007\nsatz 33a entsprechend. 3§ 22 Nummer 3 Satz 4 zweiter           anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableis-\nHalbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes            tung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Ge-\nvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in            setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nden Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007              oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne\ndie Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.              des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-\nschen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus\n(38a) 1Abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 1 kann            anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwil-\ndas Bundeszentralamt für Steuern den Zeitpunkt der             ligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder be-\nerstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilun-            gonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausge-\ngen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen-         hen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vor-\ndes Schreiben mitteilen. 2Der Mitteilungspflichtige nach       schriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes verein-\n§ 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer (§ 139b          baren. 6§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in\nder Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers,                 der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli\ndem in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflos-           2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Freiwilligendienst\nsen sind, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2           aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des\nbeim Bundeszentralamt für Steuern erheben. 3Das                Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem Veranla-\nBundeszentralamt für Steuern teilt dem Mitteilungs-            gungszeitraum 2009 anzuwenden. 7§ 32 Absatz 4\npflichtigen die Identifikationsnummer des Leistungs-           Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des\nempfängers mit, sofern die übermittelten Daten mit             Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für\nden nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim               Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Le-\nBundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten               bensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden,\nübereinstimmen. 4Stimmen die Daten nicht überein, fin-         dass an die Stelle der Angabe „noch nicht das 25. Le-\ndet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung.                     bensjahr vollendet hat“ die Angabe „noch nicht das\n26. Lebensjahr vollendet hat“ tritt; für Kinder, die im\n(39) § 25 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des        Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebens-\nGesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist           jahr vollendeten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\nerstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwen-               weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden\nden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzuge-             Fassung anzuwenden. 8§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\nben sind.                                                      in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli\n2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwen-\n(40) 1§ 32 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des             den, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer\nArtikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003                  vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen\n(BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in de-       körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung\nnen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig             außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder,\nfestgesetzt ist. 2§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch-          die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab\nstabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in der           der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollen-\nfolgenden Fassung anzuwenden:                                  dung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,\ngeistigen oder seelischen Behinderung außerstande\n„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\nsind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein\nNummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006\nfreiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Geset-\ngeltenden Fassung anzuwenden. 9§ 32 Absatz 5 Satz 1\nzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli\nJahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des\n2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranla-\nBeschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen\ngungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten,\nParlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\nEinführung des gemeinschaftlichen Aktionspro-\nAngabe „über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die\ngramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge\nAngabe „über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus“ tritt;\nMenschen“ (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) oder des Be-\nfür Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25.,\nschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Par-\n26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Absatz 5\nlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Ein-\nSatz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006\nführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms\ngeltenden Fassung anzuwenden. 10Für die nach § 10\n„Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder“.\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und §§ 10a, 82\n3§  32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der             begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 ab-\nFassung des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I              geschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer\nS. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum             begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Alters-\n2001 anzuwenden. 4§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2                grenzen des § 32 in der bis zum 31. Dezember 2006\nBuchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Absatz 5             geltenden Fassung. 11Dies gilt entsprechend für die\nBuchstabe a des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I             Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b.\nS. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Be-              (41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeit-\nschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parla-             raum 2010 in der folgenden Fassung anzuwenden:","3508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n„(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich           Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale\nnach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt              Stelle (§ 81) zu übermitteln. 10Die zentrale Stelle führt\nvorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c            eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr über-\njeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen                  mittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und\n1. bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag):                           schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenfor-\nmat verwendet worden ist.\n0;\n(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\n2. von 8 005 Euro bis 13 469 Euro:                             zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letzt-\n(912,17 • y + 1 400) • y;                                  mals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.\n3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:                                (45) und (46) (weggefallen)\n(228,74 • z + 2 397) • z + 1 038;                              (46a) § 33b Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1\n4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:                           des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)\nist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkom-\n0,42 • x – 8 172;                                          mensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.\n5. von 250 731 Euro an:                                            (47) 1§ 34 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ge-\n0,45 • x – 15 694.                                         setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-\n3„y“   ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro überstei-        mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwen-\ngenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerun-         den. 2Auf § 34 Absatz 2 Nummer 1 in der Fassung\ndeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehn-          des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\ntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des           ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Ok-\nauf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-          tober 2000 (BGBl. I S. 1433) entsprechend anzuwen-\nernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro-         den. 3Satz 2 gilt nicht für die Anwendung des § 34 Ab-\nBetrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der             satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember\nsich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-          2000 (BGBl. I S. 1812). 4In den Fällen, in denen nach\nlen Euro-Betrag abzurunden.“                                   dem 31. Dezember eines Jahres mit zulässiger steuer-\nlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach\n(42) und (43) (weggefallen)                                 dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräu-\n(43a) 1§ 32b Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des           ßerungsgewinn im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1\nArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007                  in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\n(BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehörigen eines Mit-         (BGBl. I S. 1433) erzielt wird, gelten die außerordentli-\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines Staa-           chen Einkünfte als nach dem 31. Dezember dieses Jah-\ntes, auf den das Abkommen über den Europäischen                res erzielt. 5§ 34 Absatz 3 Satz 1 in der Fassung des\nWirtschaftsraum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet            Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist\neines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen          ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe\nAufenthalt haben, auf Antrag auch für Veranlagungs-            anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „10 Millio-\nzeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbe-                nen Deutsche Mark“ die Angabe „5 Millionen Euro“\nscheide noch nicht bestandskräftig sind. 2§ 32b Ab-            tritt. 6§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9\nsatz 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des          des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist           ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 und ab\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen-            dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe an-\nden. 3§ 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des           zuwenden, dass an die Stelle der Angabe „16 Prozent“\nArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                  die Angabe „15 Prozent“ tritt. 7Für die Anwendung des\n(BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeit-      § 34 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom\nraum 2007 anzuwenden. 4Abweichend von § 32b Ab-                19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist die Inan-\nsatz 3 kann das Bundesministerium der Finanzen den             spruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 in\nZeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilun-          Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 2001 unbe-\ngen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen-         achtlich.\ndes Schreiben mitteilen. 5Bis zu diesem Zeitpunkt sind             (48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\n§ 32b Absatz 3 und 4 in der am 20. Dezember 2003               zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden. 6Der Träger               mals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.\nder Sozialleistungen nach § 32b Absatz 1 Nummer 1\ndarf die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben-                (49) 1§ 34c Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie § 34c Ab-\nordnung) eines Leistungsempfängers, dem im Kalen-              satz 6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nderjahr vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung         zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erst-\nLeistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22a              mals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen-\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steu-          den. 2§ 34c Absatz 1 Satz 2 ist für den Veranlagungs-\nern erheben. 7Das Bundeszentralamt für Steuern teilt           zeitraum 2008 in der folgenden Fassung anzuwenden:\ndem Träger der Sozialleistungen die Identifikationsnum-        „Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende\nmer des Leistungsempfängers mit, sofern die ihm vom            deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermit-\nTräger der Sozialleistungen übermittelten Daten mit den        teln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteu-\nnach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bun-              ernden Einkommens, einschließlich der ausländischen\ndeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten über-            Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b er-\neinstimmen. 8Stimmen die Daten nicht überein, findet           gebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis\n§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung. 9Die Anfrage            dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Ein-\ndes Trägers der Sozialleistungen und die Antwort des           künfte aufgeteilt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3509\n3§  34c Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der      2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Erträge anzuwen-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezem-           den, für die Satz 1 nicht gilt.\nber 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeit-       (50e) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Geset-\nräume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch                zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind letztmals\nnicht bestandskräftig sind.                                  anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil\n(50) 1§ 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des      des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist           des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des\nerstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steu-            Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\nerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fas-         S. 1433) letztmals anzuwenden ist.\nsung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I                 (50f) 1§ 37 Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen\nS. 297). 2§ 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwen-        Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch nicht nach\nden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung               § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe\nnach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlin-        anzuwenden, dass\nförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991\n1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3\nhergestellte oder angeschaffte Objekte.\nBuchstabe a die für den letzten Veranlagungszeit-\n(50a) 1§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-          raum geleisteten Beiträge zugunsten einer privaten\nzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-            Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent\nmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen-                  oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung\nden. 2Gewerbesteuer-Messbeträge, die Erhebungszeit-              vermindert um 4 Prozent,\nräumen zuzuordnen sind, die vor dem 1. Januar 2008           2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3\nenden, sind abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 nur              Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berück-\nmit dem 1,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags                 sichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen\nzu berücksichtigen.                                              Pflegeversicherung\n(50b) 1§ 35a in der Fassung des Gesetzes vom              anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. 2Be-\n23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals für         messen sich die Vorauszahlungen auf der Veranla-\nim Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendun-           gung des Veranlagungszeitraums 2008, dann sind\ngen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu               1 500 Euro als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1\nGrunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember            Nummer 3 anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige keine\n2002 erbracht worden sind. 2§ 35a in der Fassung des         höheren Beiträge gegenüber dem Finanzamt nach-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                weist. 3Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der\n(BGBl. I S. 2878) ist erstmals für im Veranlagungszeit-      in den Sätzen 1 und 2 genannte Betrag von 1 500 Euro\nraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, so-            zu verdoppeln.\nweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis-\n(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz ist auf\ntungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden\nden laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem\nsind. 3§ 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2\n31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-\ngezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem\nzember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist in allen Fällen anzu-\n31. Dezember 2009 zufließen, mit der Maßgabe anzu-\nwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht be-\nwenden, dass die Zahl „9 225“ durch die Zahl „9 429“,\nstandskräftig festgesetzt ist. 4§ 35a in der Fassung\ndie Zahl „26 276“ durch die Zahl „26 441“ und die Zahl\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008\n„200 320“ durch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.\n(BGBl. I S. 2896) ist erstmals anzuwenden bei Aufwen-\ndungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet              (51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Bezü-\nund deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem             ge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem\n31. Dezember 2008 erbracht worden sind. 5§ 35a in            1. Januar 2010 zufließen, in folgender Fassung anzu-\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-          wenden:\nzember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für im Ver-       „Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2\nanlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen an-           Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der Anwendung des\nzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde              Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsor-\nliegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008              gepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzube-\nerbracht worden sind.                                        ziehen.“\n(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des Geset-         (52) § 39f in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist erst-        setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist\nmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden,           erstmals für den Lohnsteuerabzug 2010 anzuwenden.\nwenn der Erbfall nach dem 31. Dezember 2008 einge-              (52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des\ntreten ist.                                                  Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-\n(50d) 1§ 36 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3          mals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der\nSatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999         für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden\n(BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüt-      Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige\ntungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuer-      Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.\ngesetzes nach § 34 Absatz 10a des Körperschaftsteu-             (52b) 1§ 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember\nergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes        2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals an-         Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers\nzuwenden ist. 2§ 36 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3           und Zuwendungen an eine Pensionskasse, die auf\nSatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober           Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die","3510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nvor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. 2Sofern die Bei-            (55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des\nträge für eine Direktversicherung die Voraussetzungen          Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007\ndes § 3 Nummer 63 erfüllen, gilt dies nur, wenn der            (BGBl. I S. 3150) ist auf Ausschüttungen im Sinne des\nArbeitnehmer nach Absatz 6 gegenüber dem Arbeitge-             § 43b anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006\nber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Num-          zufließen.\nmer 63 verzichtet hat. 3§ 40b Absatz 4 in der Fassung             (55b) (weggefallen)\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonder-             (55c) § 43b Absatz 2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen,\nzahlungen, die nach dem 23. August 2006 gezahlt wer-           die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, mit der\nden.                                                           Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe\n„15 Prozent“ die Angabe „10 Prozent“ tritt.\n(52c) § 41b Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 in\n(55d) § 43b Absatz 3 ist letztmals auf Ausschüttun-\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-\ngen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflos-\nzember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden\nsen sind.\nfür Lohnsteuerbescheinigungen von laufendem Arbeits-\nlohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 en-                (55e) 1§ 44 Absatz 1 Satz 5 in der Fassung des Ge-\ndenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und von              setzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) ist erstmals\nsonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2008              auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nzufließen.                                                     zember 2004 erfolgen. 2§ 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in\nder am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für\n(53) 1Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes\nAnteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letzt-\nUmwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember\nmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der\n2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.\nVierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34\nAbsatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-             (55f) 1Für die Anwendung des § 44a Absatz 1 Num-\nsung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober               mer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf Kapitalerträ-\n2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2Die          ge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen, gilt\n§§ 43 bis 45c in der Fassung des Artikels 1 des Geset-         Folgendes:\nzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses             Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2007 un-\nwiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom             ter Beachtung des § 20 Absatz 4 in der bis dahin gel-\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf Kapital-         tenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Ab-\nerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 44           satz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebe-\nAbsatz 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom                nen Freistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent berück-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für           sichtigen. 2Sind in dem Freistellungsauftrag der ge-\nden Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 4§ 45d               samte Sparer-Freibetrag nach § 20 Absatz 4 in der Fas-\nAbsatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom                sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungen       (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungskosten-\nauf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a des               Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 2 in der Fas-\nAuslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalerträge anzu-            sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\nwenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember               (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der Werbungskosten-\n2001 zufließen. 5§ 44 Absatz 6 in der Fassung des              Pauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.\nArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                     (55g) 1§ 44a Absatz 7 und 8 in der Fassung des\n(BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzu-        Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003\nwenden, für die Satz 1 nicht gilt.                             (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen anzu-\n(53a) 1§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und             wenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfol-\nAbsatz 3 Satz 2 sind erstmals auf Entgelte anzuwen-            gen. 2Für Ausschüttungen, die vor dem 1. Januar 2004\nden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen, es              erfolgen, sind § 44a Absatz 7 und § 44c in der Fassung\nsei denn, die Veräußerung ist vor dem 29. Juli 2004            der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\nerfolgt. 2§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b            S. 4210, 2003 I S. 179) weiterhin anzuwenden. 3§ 44a\nSatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom          Absatz 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf           Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)\nVerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                 und § 45b Absatz 2a sind erstmals auf Ausschüttungen\n2006 abgeschlossen werden.                                     anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfol-\ngen.\n(54) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert-\npapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bun-             (55h) § 44b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des\ndesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landes-              Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\nschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden              (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-\nkönnen, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis              wenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.\nzum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn                (55i) § 45a Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des\nsie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies         Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\ngilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzin-       (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Januar 2007\nsen.                                                           anzuwenden.\n(55) § 43a Absatz 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge            (55j) 1§ 46 Absatz 2 Nummer 1 in der Fassung des\naus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden,            Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\ndie nach dem 31. Dezember 2001 erworben worden                 (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranlagungszeiträume\nsind.                                                          vor 2006 anzuwenden. 2§ 46 Absatz 2 Nummer 8 in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3511\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-           31. Dezember 2008 zufließen. 2Der Zeitpunkt der erst-\nzember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den            maligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der\nVeranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen,           Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August\nin denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf           2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverord-\nVeranlagung zur Einkommensteuer noch nicht be-                nung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustim-\nstandskräftig entschieden ist.                                mung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf\nnicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.\n(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Au-\ngust 2001 (BGBl. I S. 2267) ist erstmals auf Gegenleis-          (58b) § 50a Absatz 7 Satz 3 in der Fassung des Ge-\ntungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001             setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist\nerbracht werden.                                              erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der\nSteuerabzug nach dem 22. Dezember 2001 angeordnet\n(57) § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f\nworden ist.\nsowie Nummer 8 in der Fassung des Gesetzes vom\n7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für              (58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nden Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.                     zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-\nmals anzuwenden für Jahresbescheinigungen, die nach\n(57a) 1§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a in der           dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden.\nFassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen,            (59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom\nfür die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes        24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwenden,\nnach § 34 Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes           wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten Wirtschafts-\nin der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Ok-        jahres, für das das Körperschaftsteuergesetz in der\ntober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden             Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober\nist. 2§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a in der Fas-          2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, ein\nsung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I               Sperrbetrag zu bilden war.\nS. 1433) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden,             (59a) 1§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom\nfür die Satz 1 nicht gilt. 3§ 49 Absatz 1 Nummer 5            22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals an-\nBuchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22. De-           zuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil\nzember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwen-          des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a\nden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-      des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des\nperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a des              Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-           S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 50d in der Fas-\nkels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I             sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\nS. 1433) letztmals anzuwenden ist. 4Für die Anwen-            S. 1433) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,\ndung des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a in                für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 50d in der Fassung des Ge-\nder Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001                setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab\n(BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapitalerträgen, die nach        1. Januar 2002 anzuwenden; für Anträge auf die Ertei-\ndem 31. Dezember 2000 zufließen, die Sätze 1 und 2            lung von Freistellungsbescheinigungen, die bis zum\nentsprechend. 5§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a             31. Dezember 2001 gestellt worden sind, ist § 50d Ab-\nund b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom          satz 2 Satz 4 nicht anzuwenden. 4§ 50d Absatz 1 in der\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals auf           Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-\nKapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zuflie-        ber 2003 (BGBl. I S. 2645) ist ab 1. Januar 2002 anzu-\nßen, anzuwenden.                                              wenden. 5§ 50d Absatz 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung\n(58) 1§ 50 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des      des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112)\nGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist          ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem\nbei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-         31. Dezember 2003 erfolgen. 6§ 50d Absatz 9 Satz 1\npäischen Union oder eines Staates, auf den das                Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum                vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle\nanwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser              Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-\nStaaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt           scheide noch nicht bestandskräftig sind. 7§ 50d Ab-\nhaben, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor          satz 1, 1a, 2 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des\n2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht            Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist\nbestandskräftig sind. 2§ 50 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3          erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober             31. Dezember 2008 zufließen. 8§ 50d Absatz 10 in der\n2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist letztmals an-       Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-\nzuwenden auf Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2009          ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwen-\nzufließen. 3Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung           den, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer\ndes § 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des           noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.\nGesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird              (59b) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fassung des\ndurch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung be-           Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007\nstimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf;            (BGBl. I S. 3150) ist auf Zahlungen anzuwenden, die\ndieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011         nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen.\nliegen.\n(59c) § 51 Absatz 4 Nummer 1 in der Fassung des\n(58a) 1§ 50a in der Fassung des Artikels 1 des Ge-         Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letzt-\nsetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist            mals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der\nerstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem             Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34","3512           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nAbsatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-             (2) § 2 Absatz 2 und 5a bis 6 in der Fassung des\nsung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober              Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\n2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.              S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum\n2009 anzuwenden.\n(59d) 1§ 52 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1\nNummer 59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom                       (3) 1§ 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 in der Fassung des\n11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzuwen-         Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nden. 2§ 52 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 8 Num-        S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum\nmer 5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom           2009 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 3\n24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in folgender Fassung       Nummer 40 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzu-\nanzuwenden:                                                   wendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften, bei\n„(8) § 6b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4            denen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum\nSatz 1 Nummer 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzu-          31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach\nwenden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des         dem 31. Dezember 2008 Anwendung findet, weiterhin\nDritten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenommen             anzuwenden.\nwerden.“                                                          (4) 1§ 3c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-\n(60) § 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März         kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\n1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeit-          S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum\nräume vor 1999 anzuwenden.                                    2009 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 3c\nAbsatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 an-\n(61) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Gesetzes          zuwendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften,\nvom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) sind erstmals         bei denen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis\nfür den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.                 zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung\n(61a) 1§ 62 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes           nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung findet, wei-\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist erstmals für den      terhin anzuwenden.\nVeranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 2§ 62 Ab-                   (5) § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in\nsatz 2 in der Fassung des Artikels 2 Nummer 2 des             der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915)              gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist auf Einlagen anzuwen-\nist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld       den, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen.\nnoch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.\n(6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\n(62) § 66 Absatz 3 in der Fassung der Bekanntma-           vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab\nchung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals       dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.\nfür das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass                     (7) § 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des Ar-\nKindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997               tikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\ngestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließ-       S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,\nlich Juli 1997 gezahlt werden kann.                           die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen und auf\n(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung vom            die § 51a Absatz 2b bis 2d anzuwenden ist.\n16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist weiter für Kindergeld         (8) § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der Fassung des Ar-\nanzuwenden, das der private Arbeitgeber für Zeiträume         tikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nvor dem 1. Januar 1999 auszuzahlen hat.                       S. 1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 10\n(64) § 86 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Ja-          Satz 6 bis 8 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,\nnuar 2003 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum           die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zu-\n2002 anzuwenden.                                              fließen.\n(65) 1§ 91 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Arti-            (9) § 20 Absatz 1 Nummer 11 in der Fassung des\nkels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I            Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nS. 3150) ist ab Veranlagungszeitraum 2002 anzuwen-            S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008\nden. 2§ 91 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1      zufließende Stillhalterprämien anzuwenden.\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)              (10) 1§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung\nist bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe an-             des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007\nzuwenden, dass die Wörter „Spitzenverband der land-           (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus der Ver-\nwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die Wörter         äußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem\n„Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskas-            31. Dezember 2008 erworben werden. 2§ 20 Absatz 2\nsen“ zu ersetzen sind.                                        Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist\n§ 52a                               erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember\n2008 anzuwenden. 3§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\nAnwendungsvorschriften\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-\nzur Einführung einer Abgeltungsteuer\ngust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne\nauf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne\naus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der\n(1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist diese           Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 er-\nFassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge an-          folgt. 4§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der\nzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember             Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August\n2008 zufließen, soweit in den folgenden Absätzen              2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne anzu-\nnichts anderes bestimmt ist.                                  wenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3513\nschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem          des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007\n31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wer-              (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungsge-\nden. 5§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung           schäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007              nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf die Veräußerung von       diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen ob-\nAnsprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwen-               ligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-\nden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem             akts angeschafft wurden. 4§ 23 Absatz 1 Satz 1 Num-\n31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt             mer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist\nauch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar        letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei\n2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rück-            denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 er-\nkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach              worben wurden. 5§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der\n§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004           am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf\ngeltenden Fassung steuerpflichtig wären. 6§ 20 Ab-           Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die\nsatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1         Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 2009 rechts-\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist       wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder\nerstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende          gleichstehenden Rechtsakt beruht. 6§ 23 Absatz 1\nKapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapital-        Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden,\nforderungen anzuwenden. 7Für Kapitalerträge aus Ka-          bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenz-\npitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Ja-       ausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. De-\nnuar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen          zember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. 7§ 23\nim Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. De-        Absatz 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte\nzember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Ka-            Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\npitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1           1999 vorgenommen werden. 8§ 23 Absatz 3 Satz 4 in\nNummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwenden-             der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\nden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7          (BGBl. I S. 2601) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzu-\nnicht anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des            wenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-\n§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember         schaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Ja-\n2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn             nuar 2009 anschafft oder nach dem 31. Dezember 1998\ndie Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn       und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt; § 23 Absatz 3\neine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene           Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nmöglich erscheint. 8Bei Kapitalforderungen, die zwar         19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Veräuße-\nnicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7         rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-\nin der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-               pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember\nsung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1             2008 anschafft oder fertigstellt. 9§ 23 Absatz 1 Satz 2\nNummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes          und 3 sowie § 23 Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezem-\nvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erfüllen, ist § 20     ber 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die ein-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Ab-          bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-\nsatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Ab-            lungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gel-\nsatz 11 Satz 4 und 6 auf alle nach dem 30. Juni 2009         tenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 10§ 23 Ab-\nzufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn,         satz 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Ar-\ndie Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 an-         tikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\ngeschafft. 9§ 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung        S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007              am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht ab-\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen, Ein-       gelaufen ist. 11§ 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 in der Fas-\nlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen nach           sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007\ndem 31. Dezember 2008 anzuwenden. 10§ 20 Absatz 3            (BGBl. I S. 1912) ist letztmals für den Veranlagungszeit-\nbis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom         raum 2013 anzuwenden.\n19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf\n(12) § 24c ist letztmals für den Veranlagungszeit-\nnach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitaler-\nraum 2008 anzuwenden.\nträge anzuwenden.\n(13) § 25 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des\n(10a) § 22 Nummer 3 Satz 5 und 6 in der Fassung           Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008            erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen-\n(BGBl. I S. 2794) ist letztmals für den Veranlagungszeit-    den.\nraum 2013 anzuwenden.\n(14) § 32 Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Arti-\n(11) 1§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 1. Ja-      kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nnuar 2000 geltenden Fassung und § 23 Absatz 1 Satz 1         S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum\nNummer 2 und 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden            2009 anzuwenden.\nFassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,\n(15) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nbei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. De-\nzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-\nzember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obli-\nmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.\ngatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\nberuht. 2§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3             (16) 1§ 43 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz in der\nin der am 16. Dezember 2004 geltenden Fassung ist            Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwen-          ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Kapitaler-\nden. 3§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung           träge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem","3514           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n31. Dezember 2009 zufließen. 2§ 43a Absatz 3 Satz 2 in        1983       3 732  Deutsche  Mark,\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De-           1984       3 864  Deutsche  Mark,\nzember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Kapital-\n1985       3 924  Deutsche  Mark,\nerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem\n31. Dezember 2009 zufließen. 3§ 44a Absatz 8 Satz 1           1986       4 296  Deutsche  Mark,\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-        1987       4 416  Deutsche  Mark,\ngust 2007 (BGBl. I S. 1912) und Satz 2 in der Fassung         1988       4 572  Deutsche  Mark,\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Kapitalerträge anzu-      1989       4 752  Deutsche  Mark,\nwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember               1990       5 076  Deutsche  Mark,\n2007 zufließen. 4Für Kapitalerträge im Sinne des § 43         1991       5 388  Deutsche  Mark,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1, die nach dem 31. Dezember           1992       5 676  Deutsche  Mark,\n2007 und vor dem 1. Januar 2009 zufließen, ist er mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wör-           1993       5 940  Deutsche  Mark,\nter „drei Fünftel“ die Wörter „drei Viertel“ und an die       1994       6 096  Deutsche  Mark,\nStelle der Wörter „zwei Fünftel“ die Wörter „ein Viertel“     1995       6 168  Deutsche  Mark.\ntreten. 5§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1\n2Im   Übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranla-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\nist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem           gungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden. 3Für\nGläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zuflie-                  die Prüfung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene\nßen. 6§ 44b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-          Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, ist das dem Steuer-\nkels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I            pflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu-\nS. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden,          stehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu ver-\ndie dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zu-              steuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demsel-\nfließen. 7§ 45a Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Ar-        ben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteu-\ntikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I          ersatz in einen Freibetrag umzurechnen; dies gilt auch\nS. 3150) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,          dann, soweit das Kindergeld dem Steuerpflichtigen im\ndie dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2007 zu-              Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. 4Die\nfließen. 8§ 45b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar-        Umrechnung des zustehenden Kindergeldes ist ent-\ntikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I          sprechend dem Umfang der bisher abgezogenen Kin-\nS. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden,          derfreibeträge vorzunehmen. 5Bei einem unbeschränkt\ndie dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zu-              einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die\nfließen. 9§ 45d Absatz 3 ist für Versicherungsverträge        Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vor-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 abge-              liegen, ist eine Änderung der bisherigen Inanspruch-\nschlossen werden; die erstmalige Übermittlung hat bis         nahme des Kinderfreibetrags unzulässig. 6Erreicht die\nzum 30. März 2011 zu erfolgen.                                Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuer-\nfestsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem\n(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6,         nach Satz 3 und 4 berechneten Freibetrag nicht den\n§ 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1        nach Satz 1 und 2 für den jeweiligen Veranlagungszeit-\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind         raum maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag\nerstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläu-         vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuzie-\nbiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.                   hen und die Einkommensteuer neu festzusetzen. 7Im\n(17) § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe d,           Zweifel hat der Steuerpflichtige die Voraussetzungen\nSatz 2 und Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des         durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuwei-\nGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist            sen.\nerstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach\ndem 31. Dezember 2008 zufließen.                                                         § 54\n(18) § 51a Absatz 2b bis 2d in der Fassung des Ar-                              (weggefallen)\ntikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nS. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008\n§ 55\nzufließende Kapitalerträge anzuwenden.\nSchlussvorschriften\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung\nnach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor\n§ 53                                dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)\nSondervorschrift                             (1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das\nzur Steuerfreistellung des                    Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht\nExistenzminimums eines Kindes                     nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden,\nin den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995              der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagever-\n1In den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind         mögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstel-\nin Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht for-       lungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1\nmell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der           Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absät-\nKinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei    zen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. 2Zum\nder Festsetzung berücksichtigte Kind folgende Beträge         Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht\nals Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belas-           die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschafts-\nsen:                                                          güter und Nutzungsbefugnisse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009             3515\n(2) 1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des             5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im\nzum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33                 Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes\nAbsatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965                      je Quadratmeter 2,56 Euro,\n– BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewer-         6. für Flächen des Geringstlandes\ntungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I\nS. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zu-                 je Quadratmeter 0,13 Euro,\nordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34\n7. für Flächen des Abbaulandes\nAbsatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970\nmaßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen                  je Quadratmeter 0,26 Euro,\nsowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des\nBewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung ein-          8. für Flächen des Unlandes\nzubeziehen. 2Es sind anzusetzen:\nje Quadratmeter 0,05 Euro.\n1. bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz\nvom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in              (3) 1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster\nder jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für        vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist\njedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Be-          der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des\ntrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für       Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der\ndas Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeich-       durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaft-\nnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Lie-           lichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die\ngenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl           Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts\nvervierfacht wird. 2Abweichend von Satz 1 sind für         auf den 1. Januar 1964 bildet. 2Absatz 2 Satz 2 Num-\nFlächen der Nutzungsteile                                  mer 1 Satz 2 bleibt unberührt.\na) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau                     (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-\n2,05 Euro je Quadratmeter,                             mögen gehörendem Grund und Boden ist als Aus-\ngangsbetrag anzusetzen:\nb) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum-\nschulen                                                1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar\n1964 festgestellte Einheitswert. 2Wird auf den 1. Ja-\n2,56 Euro je Quadratmeter\nnuar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat\nanzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-              sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Ja-\namt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung             nuar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist\nüber die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden              der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn\nFlächen abgibt,                                                das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli\n2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung                   1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar\n1964 zu bewerten wäre;\nje Quadratmeter 0,51 Euro,\n3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,           2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach\nder sich unter Berücksichtigung der maßgebenden                Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück\nLagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen              unbebaut wäre.\nWeinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewer-             (5) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teil-\ntungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit         wert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1\nFassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nach-            am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Aus-\nstehenden Tabelle ergibt:                                  gangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen\nder Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nAusgangsbetrag\nLagenvergleichszahl         je Quadratmeter          anzusetzen. 2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember\nin Euro              1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermitt-\nlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. 3Der\nbis 20                      1,28\nTeilwert ist gesondert festzustellen. 4Vor dem 1. Januar\n21 bis 30                    1,79                1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn\nein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gege-\n31 bis 40                    2,56                ben ist. 5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der\nFinanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststel-\n41 bis 50                    3,58                lung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-\n51 bis 60                    4,09                chend.\n61 bis 70                    4,60                   (6) 1Verluste, die bei der Veräußerung oder Ent-\nnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1\n71 bis 100                    5,11                entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in\nHöhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um\nüber 100                     6,39                den der ausschließlich auf den Grund und Boden ent-\nfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle\n4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-        tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten un-\nlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung           ter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. 2Ent-\nfindet,                                                    sprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1\nje Quadratmeter 0,51 Euro,                                 Nummer 2 Satz 2.","3516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5                                    § 58\ndes Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen\nwar, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit                        Weitere Anwendung\ndem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert                            von Rechtsvorschriften, die\nanzusetzen.                                                          vor Herstellung der Einheit Deutschlands\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet gegolten haben\n§ 56\nSondervorschriften                            (1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen\nfür Steuerpflichtige in dem in Artikel 3             nach § 3 Absatz 1 des Steueränderungsgesetzes vom\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet                6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7\nder Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Ände-\nBei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 ei-       rung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Kör-\nnen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in            perschaft- und Vermögensteuer – Steueränderungsge-\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-         setz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf\nbiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhn-           Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem\nlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses        31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in\nGesetzes hatten, gilt Folgendes:                              dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-\n§ 7 Absatz 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem           biet angeschafft oder hergestellt worden sind.\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(2) 1Rücklagen nach § 3 Absatz 2 des Steuerände-\nnach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder herge-\nrungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136)\nstellt worden sind.\nin Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung\nzum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über\n§ 57                               die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer –\nBesondere Anwendungsregeln aus                     Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I\nAnlass der Herstellung der Einheit Deutschlands            Nr. 21 S. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember\n1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach\n(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes,        diesem Zeitpunkt fortgeführt werden. 2Sie sind spätes-\ndie §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-               tens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst\nDurchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Ab-             einkünfteerhöhend aufzulösen. 3Sind vor dieser Auflö-\nsatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände             sung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder\nanzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsver-         hergestellt worden, sind die in Rücklage eingestellten\ntrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990            Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskos-\nverwirklicht worden sind.                                     ten abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des abgezo-\ngenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaf-\n(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die\nfung oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteer-\n§§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durch-\nhöhend aufzulösen.\nführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzu-\nwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages           (3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach\ngenannten Gebiet verwirklicht worden sind.                    § 9 Absatz 1 der Durchführungsbestimmung zum\n(3) Bei der Anwendung des § 7g Absatz 2 Nummer 1          Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die\nund des § 14a Absatz 1 ist in dem in Artikel 3 des            Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer\nEinigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom               – Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I\nmaßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land-               Nr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwen-\nund Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen               den, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des\nWerten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des               Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebs-\nBewertungsgesetzes auszugehen.                                stätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Be-\ngründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tä-\n(4) 1§ 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-          tigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist.\nden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von\ndem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums\n1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzu-                                   §§ 59 bis 61\nnehmen ist. 2§ 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste\n(weggefallen)\nanzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum\n1990 entstanden sind.                                                              X. Kindergeld\n(5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge an-\nzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechts-                                        § 62\nverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990                             Anspruchsberechtigte\n(GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.\n(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf\n(6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem     Kindergeld nach diesem Gesetz, wer\nin Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für\ndie zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 fest-        1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen\ngesetzte Einkommensteuer anzuwenden.                              Aufenthalt hat oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3517\n2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im In-           für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort\nland                                                       gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen\na) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteu-           geboten ist.\nerpflichtig ist oder\n§ 64\nb) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommen-\nsteuerpflichtig behandelt wird.                                 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer er-         (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kin-\nhält Kindergeld nur, wenn er                                   dergeld gezahlt.\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,                          (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung         demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt\neiner Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,     aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen\nes sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde                Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehe-\ngatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen\na) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-         worden, so bestimmen diese untereinander den Be-\nteilt,                                                  rechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so\nb) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes              bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den\nerteilt und die Zustimmung der Bundesagentur            Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berech-\nfür Arbeit darf nach der Beschäftigungsverord-          tigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes\nnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum            hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von El-\nerteilt werden,                                         tern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig\nc) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes we-          einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil\ngen eines Krieges in seinem Heimatland oder             gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen\nnach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Auf-         Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.\nenthaltsgesetzes erteilt                                   (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berech-\noder                                                       tigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjeni-\nge, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen\n3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\nmehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so er-\nhaltserlaubnis besitzt und\nhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die\na) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-        höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe\nstattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält           Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berech-\nund                                                     tigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berech-\nb) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-       tigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten\nfende Geldleistungen nach dem Dritten Buch              soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Ab-\nSozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-         satz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.\nspruch nimmt.\n§ 65\n§ 63                                           Andere Leistungen für Kinder\nKinder                                (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für\n(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt                       das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder\n1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,                          bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:\n2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-               1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nmene Kinder seines Ehegatten,                                  rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen\nRentenversicherungen,\n3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-\nmene Enkel.                                                2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt wer-\n2§                                                                 den und dem Kindergeld oder einer der unter Num-\n32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die\nmer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,\nweder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen        3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder\nUnion oder in einem Staat, auf den das Abkommen                    überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung                    dem Kindergeld vergleichbar sind.\nfindet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn,       2Soweit   es für die Anwendung von Vorschriften dieses\nsie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des          Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, ste-\n§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 4Kinder im                 hen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld\nSinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeld-            gleich. 3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungs-\ngesetzes werden nicht berücksichtigt.                          pflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch              des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versi-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-            cherungsfrei nach § 28 Nummer 1 des Dritten Buches\ndesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtig-           Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öf-\nten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine           fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so\nhauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1       wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht\nSatz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld          nach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf ausge-\nganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rück-      schlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhe-\nsicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten          standsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Euro-","3518            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\npäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf              und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für\nKinderzulage hat.                                              die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kin-\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1        dergeld geeignet sind.\nder Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das\nKindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Un-                                     § 70\nterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro                 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes\nbeträgt.                                                          (1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familien-\nkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.\n§ 66\n(2) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den An-\nHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum                  spruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen\n(1) 1Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und         eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit\nzweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder              Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse\n170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je-         aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Änderung einer\nweils 195 Euro. 2Darüber hinaus wird für jedes Kind, für       Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der\ndas im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalen-           in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforder-\ndermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das          lich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Ände-\nKalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von                 rungsbescheides abgesehen werden.\n100 Euro gezahlt.                                                 (3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung kön-\n(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des            nen durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der\nMonats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-           Festsetzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder\ngen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die          aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekannt-\nAnspruchsvoraussetzungen wegfallen.                            gabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Fest-\nsetzung folgenden Monat. 3Bei der Neufestsetzung\n§ 67                               oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist\nAntrag                               § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwen-\nden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkün-\n1Das   Kindergeld ist bei der zuständigen Familien-         dung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten\nkasse schriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann au-          Gerichtshofes des Bundes beginnen.\nßer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes\nInteresse an der Leistung des Kindergeldes hat.                   (4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder\nzu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die\n§ 68                               Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag\nnach § 32 Absatz 4 über- oder unterschreiten.\nBesondere Mitwirkungspflichten\n(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Än-                                     § 71\nderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung er-                              (weggefallen)\nheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der\nLeistung Erklärungen abgegeben worden sind, unver-                                        § 72\nzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein\nKind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf                                Festsetzung und\nVerlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklä-                      Zahlung des Kindergeldes\nrung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden                        an Angehörige des öffentlichen Dienstes\nSachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung                (1) 1Steht Personen, die\nfindet insoweit keine Anwendung.                               1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder\n(2) (weggefallen)                                               Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der\n(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kin-            Ehrenbeamten, oder\ndergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über             2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-\ndas für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.                   rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten\n(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öf-             oder\nfentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über            3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Ge-\nden für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden                meinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sons-\nSachverhalt erteilen.                                              tigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung\ndes öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu\n§ 69                                   ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,\nÜberprüfung des                           Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es\nFortbestehens von Anspruchs-                     von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung                öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Die\nDie Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Ab-           genannten juristischen Personen sind insoweit Famili-\nständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf              enkasse.\nGrund des § 20 Absatz 1 des Melderechtsrahmenge-                  (2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Post-\nsetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18             bank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die\nAbsatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten               Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Be-\nDaten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegis-          amten und Versorgungsempfänger in Anwendung des\nter Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind,         Absatzes 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009              3519\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge       die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der\noder Arbeitsentgelt                                            Lohnsteuer ersetzt.\n1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich               (8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kin-\nder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts        dergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaat-\noder                                                       licher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der\n2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-             Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausge-\npflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar an-        zahlt. 2Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldan-\ngeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem            sprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als\nsolchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder           auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechts-\nAnstalt                                                    vorschriften bestehen.\nerhalten.                                                                                  § 73\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen,                                  (weggefallen)\ndie voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in\nden Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und                                        § 74\nAbsatz 2 Bezeichneten eintreten.\nZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\n(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von\nBezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegen-               (1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach\nüber einem Berechtigten, so ist für die Durchführung           § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden,\ndieses Gesetzes zuständig:                                     wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner\ngesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kin-\n1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit              dergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des\nanderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträ-         Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des\nger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des           Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des\nArbeitsentgelts obliegt;                                   § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn\n2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge              der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit\nder Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Ver-           nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe\nsorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen             eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als\nRuhensvorschriften obliegt;                                das für die Auszahlung in Betracht kommende Kinder-\n3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1            geld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder\nSatz 1 Nummer 3) mit Bezügen aus einem der in              Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Rechtsver-               (2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozial-\nhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser         leistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102\nBezüge obliegt;                                            bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialge-\n4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-           setzbuch entsprechend.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3) der Rechtsträger, dem die\nZahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder                                       § 75\n– falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind – der                                Aufrechnung\nRechtsträger, zu dem das zuerst begründete Ar-                 (1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld\nbeitsverhältnis besteht.                                   kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes\n(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats        Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der\naus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3            Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch\nBezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in        hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften\ndiesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Mo-        Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebens-\nnat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden            unterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten\noder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt       Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Si-\nnicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in       cherung des Lebensunterhalts wird.\nBetracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder                 (2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines An-\nEintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksich-         spruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen\ntigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld      späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstat-\nbereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so           tungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden\nmuss der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung ge-          Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufen-\ngen sich gelten lassen.                                        des Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden be-\n(7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Ar-             rücksichtigt werden kann oder konnte.\nbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuwei-\nsen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem                                             § 76\nArbeitsentgelt ausgezahlt wird. 2Der Rechtsträger hat                                    Pfändung\ndie Summe des von ihm für alle Berechtigten ausge-\n1Der  Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen ge-\nzahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt\nan Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und              setzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei\nbei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert ab-            der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird,\nzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kin-           gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Be-\ndergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer ab-            trags gilt:\nzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem             1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis\nRechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das                   der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kin-","3520                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu                     Geldinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von\ndem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Vertei-                     der Pfändung nicht erfasst ist. 2Soweit das Geldinstitut\nlung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder ent-                    hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.\nfällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung\neines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten                      (3) 1Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der\nPerson Kindergeld oder dieser oder dem Leistungs-                     sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der\nberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zu-                  Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger\nsteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestim-                  bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. 2Das\nmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes                          gilt auch für eine Hinterlegung.\nnach Satz 1 außer Betracht;\n(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen\n2. der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zu-                         sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ab-\ngunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes                    lauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld\nberücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu                     insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag\ndem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Ver-                  dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von\nteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des                  der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin ent-\nKindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten                      spricht.\nberücksichtigt werden, ergibt.\n§ 76a1)                                                            § 77\nKontenpfändung und Pfändung von Bargeld\nErstattung von Kosten im Vorverfahren\n(1) 1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten\noder in den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 1 bis 3 bzw.                         (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfest-\n§ 76 auf das Konto des Kindes bei einem Geldinstitut                        setzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjeni-\nüberwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift                     gen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckent-\nentsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gut-                      sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-\nschrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung                          gung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies\ndes Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgespro-                           gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg\nchen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 be-                       hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-\nzeichneten Forderung während der sieben Tage nicht                          schrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich\nerfasst.                                                                    ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines\nErstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser\n(2) 1Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der\nselbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist\nsieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2\ndem Vertretenen zuzurechnen.\nvon der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit\nverpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem\n(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmäch-\n1                                                                           tigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des\n) § 76a gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des\nGesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ab 1. Juli 2010 in fol-     Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfe-\ngender Fassung:                                                         leistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfä-\n„§ 76a                                hig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.\nKontenpfändung und Pfändung von Bargeld\n1\n(1) Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den          (3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag\nFällen des § 74 Absatz 1 Satz 1 bis 3 bzw. § 76 auf das Konto des       der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kosten-\nKindes bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die      entscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines\ndurch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der\nGutschrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung des Gutha-        Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absat-\nbens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Gutha-        zes 2 notwendig war.\nben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der\n14 Tage nicht erfasst.\n(2) 1Das Kreditinstitut ist dem Schuldner innerhalb der 14 Tage zur                             § 78\nLeistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht er-\nfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nach-\nweist oder als dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass das Gutha-\nÜbergangsregelungen\nben von der Pfändung nicht erfasst ist. 2Soweit das Kreditinstitut\nhiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.                        (1) bis (4) (weggefallen)\n(3) 1Eine Leistung, die das Kreditinstitut innerhalb der 14 Tage aus\ndem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Gutha-           (5) 1Abweichend von § 64 Absatz 2 und 3 steht\nben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirk-       Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder\nsam. 2Das gilt auch für eine Hinterlegung.\nKindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen sind die in Ab-\nsatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 Tagen seit der          genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für\nGutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen,       diese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange sie\nals ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit        ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem\nvon der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.\nGebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen\n(5) 1Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vor-\nschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im\nihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Absatz 2\nSinne von § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung führt. 2Hat das       und 3 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Mo-\nKreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungs-         nats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter An-\nschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender      trag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; der\nWirkung an den Schuldner. 3Gegenüber dem Gläubiger ist das Kre-\nditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des    hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten\nPfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“                                Zahlungen gegen sich gelten lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                3521\nXI. Altersvorsorgezulage                       im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Al-\ntersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht\n§ 79                              wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des\nAltersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens\nZulageberechtigte\nabgetreten wurden. 4Im Fall der Übertragung von ge-\n1Nach     § 10a Absatz 1 begünstigte unbeschränkt            fördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1\nsteuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine                Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorge-\nAltersvorsorgezulage (Zulage). 2Liegen bei Ehegatten             verträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvor-\ndie Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vor und ist                sorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Num-\nnur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch             mer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-\nder andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf               zes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem\nseinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.            Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach\nSatz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder Ab-\n§ 80                              schnitt XI erfolgt insoweit nicht. 5Tilgungsleistungen\nAnbieter                            nach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt,\nwenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach\nAnbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von\ndem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungs-\nAltersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Al-\nwirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Ab-\ntersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die\nsatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.\nin § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.\n(2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch\n§ 81\na) die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des\nZentrale Stelle                             Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pen-\nZentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die                 sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-\nDeutsche Rentenversicherung Bund.                                    versicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten\nbetrieblichen Altersversorgung und\n§ 81a                             b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiede-\nZuständige Stelle                             nen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst\n1Zuständige     Stelle ist bei einem                             durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrenten-\ngesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder\n1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-                     § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalge-\ndungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz                   deckten betrieblichen Altersversorgung nach Maß-\ndie die Besoldung anordnende Stelle,                            gabe des § 1a Absatz 4 und § 1b Absatz 5 Satz 1\n2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a                      Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes selbst er-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge an-                 bringt,\nordnende Stelle,\nwenn eine Auszahlung der zugesagten Altersversor-\n3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von           gungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszah-\nder Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im         lungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Alters-\nSinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die            vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen\nVersorgung gewährleistende Arbeitgeber der renten-          ist. 2Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen\nversicherungsfreien Beschäftigung,                          dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.\n4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf                (3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die\nZeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4            Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten\nder zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Ar-       Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hin-\nbeitgeber und                                               terbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der\n5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Ab-             Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente er-\nsatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.         folgt.\n2Für   die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten              (4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen\nSteuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.\n1. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen\n§ 82                                  nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994\nAltersvorsorgebeiträge                           (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 19\n(1) 1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rah-              des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\nmen der in § 10a genannten Grenzen                                   S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung darstel-\n1. Beiträge,                                                         len,\n2. Tilgungsleistungen,                                           2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem\nWohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der\ndie der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines auf\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I\nseinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5\nS. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer-\nzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils\ntifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). 2Die Zertifizierung ist\ngeltenden Fassung,\nGrundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der\nAbgabenordnung. 3Als Tilgungsleistungen gelten auch              3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonder-\nBeiträge, die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags                 ausgaben geltend gemacht werden, oder","3522            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\n4. Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1               §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis\nund Absatz 3 Satz 9 Nummer 2.                              nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbei-\ntrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berück-\n§ 83                                sichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden\nAltersvorsorgezulage                         Zulagen. 3Auslandsbezogene Bestandteile nach den\n§§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entspre-\nIn Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorge-         chender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes\nbeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer         bleiben unberücksichtigt. 4Als Sockelbetrag sind ab\nGrundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zu-           dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten. 5Ist der So-\nsammensetzt.                                                   ckelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach\nSatz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag\n§ 84                                zu leisten. 6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach\nGrundzulage                              dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Min-\n1Jeder    Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;        desteigenbeitrag.\ndiese beträgt jährlich 154 Euro. 2Für Zulageberechtigte           (2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat\nnach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres             Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum\n(§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,          begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehö-\nerhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig            rende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbei-\n200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste          trag unter Berücksichtigung der den Ehegatten ins-\nnach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr             gesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. 2Werden\nzu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage bean-           bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung\ntragt wird.                                                    pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnah-\nmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsäch-\n§ 85                                lich erzielte Entgelt, die Entgeltersatzleistung oder der\nKinderzulage                             nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als\nArbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsäch-\n(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das\nlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgeltersatz-\ndem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,\nleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches\njährlich 185 Euro. 2Für ein nach dem 31. Dezember\nSozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte\n2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage\nBetrag für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags\nnach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Anspruch auf Kinder-\nzu berücksichtigen. 3Satz 2 gilt auch in den Fällen, in\nzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den\ndenen im vorangegangenen Jahr keine der in Absatz 1\ndas Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 4Erhal-\nSatz 2 genannten Beträge bezogen wurden.\nten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kin-\ndergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für            (3) 1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz\nden ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Ka-            über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1\nlenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.                   mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte\n(2) 1Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26           aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des\nzweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranla-\nAbsatz 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter\nzugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Der           gungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des\nAntrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht            vorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2Negative\nzurückgenommen werden.                                         Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksich-\ntigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu be-\nrücksichtigende Einnahmen erzielt werden.\n§ 86\nMindesteigenbeitrag                            (4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt,\ndass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kin-\n(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,         derzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch\nwenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigen-             die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses\nbeitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der        Beitragsjahr nicht.\nSumme der in dem dem Kalenderjahr vorangegange-\nnen Kalenderjahr                                                                          § 87\n1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne\nZusammentreffen mehrerer Verträge\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,\n(1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte\n2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge,\nAltersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge,\n3. in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3            so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge ge-\nund Nummer 4 erzielten Einnahmen, die beitrags-            währt. 2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindest-\npflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in         eigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet\nder gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen         worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Ver-\nwürde und                                                  hältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu\n4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung               verteilen.\noder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versor-                (2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann\ngungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen          die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf\ndes § 10a Absatz 1 Satz 4,                                 mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. 2Es ist nur\njedoch nicht mehr als die in § 10a Absatz 1 Satz 1 ge-         der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst\nnannten Beträge, vermindert um die Zulage nach den             die Zulage beantragt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3523\n§ 88                                 (3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevoll-\nEntstehung des Anspruchs auf Zulage                   mächtigt worden, hat er der zentralen Stelle die nach\nAbsatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes Ka-\nDer Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des        lenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr\nKalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge ge-         folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. 2Liegt die\nleistet worden sind (Beitragsjahr).                           Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten\nMeldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum\n§ 89                              Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Be-\nAntrag                             vollmächtigung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermit-\n(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zu-          teln. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.\nlage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum\nAblauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Bei-\n§ 90\ntragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages\neinzureichen. 2Hat der Zulageberechtigte im Beitrags-                                  Verfahren\njahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge ge-             (1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr\nzahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen,           erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in\nauf welche Verträge die Zulage überwiesen werden              welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit der\nsoll. 3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für         zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versi-\nmehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die        cherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale\nzwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträ-          Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zu-\ngen gewährt. 4Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Ab-              gewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zen-\nsatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine     trale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach § 10a Ab-\nVersicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Bu-               satz 1a der zuständigen Stelle, im Fall eines Antrags\nches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 be-            nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulage-\nrechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat die-        nummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller\nser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der            weitergeleitet.\nzentralen Stelle zu beantragen. 5Der Antragsteller ist\nverpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung            (2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an\nder Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung          den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch\noder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.                   die zuständige Kasse. 2Ein gesonderter Zulagenbe-\nscheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der\n(1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter sei-         Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den\nnes Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für ihn ab-        begünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die\nweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitrags-          nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvor-\njahr zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme        sorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbie-\nder Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnah-         ter überwiesen werden, können vom Anbieter an den\nmen entsprechend. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis         Anleger ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulagean-\nzum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter kei-      spruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter\nnen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem An-         durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem An-\nbieter zu erklären.                                           bieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf\n(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,                        die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde,\ndurch Datensatz mit.\na) die Vertragsdaten,\n(3) 1Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass\nb) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten\nder Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht\nBuches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des\noder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschrie-\nZulageberechtigten und dessen Ehegatten oder ei-\nbene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und\nnen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines\ndies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei\nnach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,\nbestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das\nc) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben            Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr mit-\nzur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86),           geteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehn-\nd) die für die Gewährung der Kinderzulage erforderli-         ten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats\nchen Daten,                                               in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden\nund an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3\ne) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und        ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-\nf) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Voll-         ben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abga-\nmacht                                                     benordnung.\nals die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulage-           (4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf be-\nanspruchs und Durchführung des Zulageverfahrens er-           sonderen Antrag des Zulageberechtigten. 2Der Antrag\nforderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat die Daten der         ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der\nbei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegan-        Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom An-\ngenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats               tragsteller an den Anbieter zu richten. 3Der Anbieter lei-\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amt-            tet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung\nlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale           zu. 4Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die\nStelle zu übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absat-     zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufü-\nzes 1 Satz 5.                                                 gen. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch","3524           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\ndem Anbieter mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 entspre-          4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei-\nchend.                                                            tragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Bei-\nträge und Tilgungsleistungen),\n§ 91                              5. den Stand des Altersvorsorgevermögens,\nDatenerhebung und Datenabgleich                    6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2\nSatz 1) und\n(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zu-\n7. die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten\nlage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraus-\nsetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a                     Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des\n§ 10a Absatz 5 Satz 4.\nübermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversi-\n2In  den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 10 erster Halb-\ncherung, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen\nSozialversicherung für die Träger der Alterssicherung         satz bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn\nder Landwirte, die Bundesagentur für Arbeit, die Mel-         zu Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Angaben erforderlich\ndebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter            sind, sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen\nder zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vor-       gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben\nhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfern-            und der Anbieter dem Zulageberechtigten eine Be-\nübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindest-           scheinigung ausgestellt hat, in der der jährliche Stand\neigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale          des Wohnförderkontos bis zum Beginn der vereinbarten\nStelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi-          Auszahlungsphase ausgewiesen wurde. 3Der Anbieter\ncherung und dem Spitzenverband der landwirtschaftli-          kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständ-\nchen Sozialversicherung für die Träger der Alterssiche-       nis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.\nrung der Landwirte die bei ihnen vorhandenen Daten zu\nden beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen                                   § 92a\ndes § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen                 Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung\nRente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs-\nunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter             (1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Alters-\nnach § 89 übermittelt worden sind. 2Für Zwecke der            vorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem\nÜberprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die          Abschnitt geförderte Kapital bis zu 75 Prozent oder zu\nihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2        100 Prozent wie folgt verwenden (Altersvorsorge-\nübermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führt          Eigenheimbetrag):\ndie Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder        1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar\nfestgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzutei-             für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung\nlen. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von                  oder\ndem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonder-         2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung\nausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Fest-               einer Wohnung oder\nstellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt\nmitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte        3. für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtantei-\nFeststellung ist insoweit zu ändern.                              len) an einer eingetragenen Genossenschaft für die\nSelbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.\n(2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die    2Eine   nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist\nDaten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis\nzum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalen-            1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder\nderjahres durch Datenfernübertragung zu übermit-              2. eine eigene Eigentumswohnung oder\nteln. 2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1\n3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen\nzweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten\nGenossenschaft,\nMeldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten\nspätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervier-           wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und die\nteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe        Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinte-\nvon Satz 1 zu übermitteln.                                    ressen des Zulageberechtigten darstellt. 3Der Altersvor-\nsorge-Eigenheimbetrag nach Satz 1 gilt nicht als Leis-\n§ 92                              tung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulage-\nberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. 4Der\nBescheinigung                            Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten\n1Der\nWohnung steht die Anschaffung eines eigentumsähnli-\nAnbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich\nchen oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33\neine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem\ndes Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Ver-\nVordruck zu erteilen über\neinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsge-\n1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleiste-        setzes getroffen werden.\nten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungs-           (2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Til-\nleistungen),                                              gungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1\n2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufge-       Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind\nhobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse             vom jeweiligen Anbieter gesondert zu erfassen (Wohn-\n(§ 90),                                                   förderkonto). 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3\nwie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeit-\n3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei-           punkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich\ntragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,         der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                3525\ndas Wohnförderkonto aufzunehmen; dies gilt nicht,            Zulageberechtigten führt, zusammengeführt wird. 12Der\nwenn Absatz 3 Satz 8 anzuwenden ist. 3Nach Ablauf            Zulageberechtigte hat dies beiden Anbietern schriftlich\neines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr         mitzuteilen. 13In den Fällen des Satzes 10 erster Halb-\ndes Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus           satz teilt der Anbieter dem Zulageberechtigten die be-\ndem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um                absichtigte Übertragung des Wohnförderkontos auf die\n2 Prozent zu erhöhen. 4Das Wohnförderkonto ist zu            zentrale Stelle mit. 14Erhält der Anbieter innerhalb von\nvermindern um                                                vier Wochen nach Übersendung der Mitteilung nach\nSatz 13 keine Mitteilung des Zulageberechtigten nach\n1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf\nSatz 12, teilt der Anbieter der zentralen Stelle nach\nseinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsor-\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be-\ngevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgever-\nstimmte Datenfernübertragung den Stand des Wohn-\nträge-Zertifizierungsgesetzes zur Minderung der in\nförderkontos und den Zeitpunkt der Beendigung der\ndas Wohnförderkonto eingestellten Beträge; erfolgt\nGeschäftsbeziehung mit. 15In den Fällen des Satzes 11\ndie Einzahlung nicht beim Anbieter, der das Wohn-\nhat der Anbieter die Mitteilung des Satzes 14 ergänzt\nförderkonto führt, hat der Zulageberechtigte dies\num die Angaben zu dem neuen Anbieter der zentralen\nden Anbietern, in den Fällen des Satzes 10 erster\nStelle zu übermitteln. 16In den Fällen des Satzes 10\nHalbsatz auch der zentralen Stelle mitzuteilen,\nzweiter Halbsatz teilt die zentrale Stelle dem Anbieter\n2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.                      nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amt-\n5Verminderungsbetrag     ist der sich mit Ablauf des         lich bestimmte Datenfernübertragung den Stand des\nKalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase er-          Wohnförderkontos mit.\ngebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch              (3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im\ndie Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Le-          Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvor-\nbensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der            sorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine\nAuszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten             Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in An-\nund Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der         spruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend\nVollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebens-          nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem\njahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein           Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle,\nAuszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Voll-     unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-\nendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszah-           nutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbstnutzung\nlungsphase. 6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5         liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Ei-\nkann der Zulageberechtigte zu Beginn der Auszah-             gentum an der Wohnung aufgibt. 2In den Fällen des\nlungsphase von seinem Anbieter, in den Fällen des Sat-       Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz besteht die Mittei-\nzes 10 erster Halbsatz von der zentralen Stelle die Auf-     lungspflicht auch in der Zeit bis zum Beginn der Aus-\nlösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungs-           zahlungsphase gegenüber der zentralen Stelle. 3Die\nbetrag). 7Der Anbieter hat bei Einstellung in das Wohn-      Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechts-\nförderkonto die Beträge nach den Sätzen 2 und 4              nachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zu-\nNummer 1 und zu Beginn der Auszahlungsphase den              lageberechtigte stirbt. 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn\nvertraglich vorgesehenen Beginn der Auszahlungs-             das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden\nphase sowie ein Verlangen nach Satz 6 der zentralen          ist. 5Im Fall des Satzes 1 gelten bei einem bestehenden\nStelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch         Wohnförderkonto die erfassten Beträge als Leistungen\nDatenfernübertragung mitzuteilen. 8Wird gefördertes          aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulage-\nAltersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1             berechtigten im Zeitpunkt der Aufgabe zufließen;\nvon einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen           das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbe-\ndes Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgever-          trag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflö-\ntrag übertragen und wird für den Zulageberechtigten          sungsbetrag ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat\nzugleich ein Wohnförderkonto geführt, so ist das Wohn-       den Auflösungsbetrag der zentralen Stelle nach amtlich\nförderkonto beim Anbieter des bisherigen Vertrags zu         vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-\nschließen und vom Anbieter des neuen Altersvorsorge-         gung unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe mitzu-\nvertrags fortzuführen. 9Dies gilt entsprechend bei Über-     teilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförde-\ntragungen nach § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c und          rung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen\n§ 93 Absatz 1a. 10Wurde die Geschäftsbeziehung im            und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto\nHinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwi-       nach Absatz 2 Satz 2, gelten die Tilgungsleistungen\nschen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter be-            sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge als\nendet, weil das angesparte Kapital vollständig aus dem       gefördertes Altersvorsorgevermögen. 9Die Sätze 5\nAltersvorsorgevertrag entnommen oder das gewährte            und 6 sind nicht anzuwenden, wenn\nDarlehen vollständig getilgt wurde, wird das Wohnför-\n1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des\nderkonto bei diesem Anbieter geschlossen und von der\nnoch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförder-\nzentralen Stelle weitergeführt; erfolgt eine Zahlung\nkonto innerhalb eines Jahres vor und von vier Jahren\nnach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9\nnach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er\nNummer 2, wird das Wohnförderkonto vom Zeitpunkt\ndie Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken\nder Einzahlung vom Anbieter, bei dem die Einzahlung\ngenutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des\nerfolgt, weitergeführt. 11Der Zulageberechtigte kann\nAbsatzes 1 Satz 2 verwendet,\nabweichend von Satz 10 bestimmen, dass das Wohn-\nförderkonto nicht von der zentralen Stelle weitergeführt,    2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des\nsondern mit dem Wohnförderkonto eines weiteren An-               noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförder-\nbieters, der ebenfalls ein Wohnförderkonto für den               konto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veran-","3526           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals         doch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuer-\nzu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf         pflichtigen.\nseinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsor-\ngevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und                                        § 92b\nSatz 7 ist entsprechend anzuwenden,                                       Verfahren bei Verwendung\n3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten                       für eine selbst genutzte Wohnung\ninnerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung                (1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des\nwird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die         Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 bei der zentralen\nEhegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulagebe-            Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nach-\nrechtigten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1          weise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchen\nerfüllt haben; in diesem Fall führt der Anbieter das      Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt\nWohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten            werden sollen. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulagebe-\nfort und teilt dies der zentralen Stelle mit,             rechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in\n4. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen               Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich\nEntscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Ge-            vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-\nsetzbuchs oder nach der Verordnung über die               gung mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt\nBehandlung der Ehewohnung und des Hausrats                werden können.\ndem anderen Ehegatten zugewiesen wird, oder                  (2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten\nAltersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-\n5. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebe-\nEigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung\ndingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er\nnach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der\nEigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin\nzentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nzur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht\nsatz durch Datenfernübertragung Folgendes anzuzei-\nvon Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, ge-\ngen:\nnutzt wird.\n10In\n1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbe-\nden Fällen des Satzes 9 Nummer 1 und 2 hat der              trag,\nZulageberechtigte dem Anbieter, in den Fällen des Ab-\nsatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz und in der Auszah-           2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem\nlungsphase der zentralen Stelle, die Reinvestitionsab-            Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,\nsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die            3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt ge-\nAufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzuteilen; in den             leisteten Altersvorsorgebeiträge und\nFällen des Satzes 9 Nummer 3 und 4 gelten die Sätze 1         4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermö-\nbis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2 entsprechend für den              gens im Zeitpunkt der Auszahlung.\nEhegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorüber-\ngehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken                         (3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszah-\nnutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass          lungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 8\nder Eingang der Mitteilung der aufgegebenen Rein-             bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5 den Stand des Wohnför-\nvestitionsabsicht als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.             derkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den\nVerminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von\n(4) 1Absatz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen         Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt\nnicht anzuwenden, wenn er                                     die Feststellung dem Zulageberechtigten durch Be-\n1. die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf             scheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebe-\nGrund eines beruflich bedingten Umzugs für die            nem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3Der\nDauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht           Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die\nselbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer an-      zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzule-\nderen Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnung          gen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zen-\nvereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein        trale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert\nentsprechend zu befristen,                                fest. 5§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\n2. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzuneh-                                       § 93\nmen und\nSchädliche Verwendung\n3. die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung\n(1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht\nseines 67. Lebensjahres aufnimmt.\nunter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10\n2Der   Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen      Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nStelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise         rungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5\nzu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuer-        und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\npflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des           zierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004\nAntrags. 4Entfällt eine der in Satz 1 genannten Voraus-       geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an\nsetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,           den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Ver-\ndass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1          wendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Al-\nNummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des          tersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die\nWegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der          nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge\nVoraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3              (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. 2Dies gilt auch\nder Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach         bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungs-\nAbsatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens je-       phase (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009            3527\ngeverträge-Zertifizierungsgesetzes) und bei Auszahlun-        in den Fällen des § 4 Absatz 2 und 3 des Betriebs-\ngen im Fall des Todes des Zulageberechtigten. 3Hat der        rentengesetzes, wenn das geförderte Altersvorsorge-\nZulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Ab-            vermögen auf eine der in § 82 Absatz 2 Buchstabe a\nsatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder § 92a Absatz 3 Satz 9             genannten Einrichtungen der betrieblichen Altersver-\nNummer 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hie-         sorgung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betriebli-\nrauf beruhenden Altersvorsorgevermögen um geförder-           chen Altersversorgung übertragen und eine lebens-\ntes Altersvorsorgevermögen im Sinne des Satzes 1; der         lange Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1\nRückzahlungsbetrag bestimmt sich insoweit nach der            Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nfür die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge          rungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\ngewährten Förderung. 4Eine Rückzahlungsverpflich-             und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-\ntung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der           zes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden\nSteuerermäßigung,                                             Fassung vorgesehen wird. 3In den übrigen Fällen der\na) der auf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des              Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Alters-\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes an-        versorgung gilt dies, soweit das geförderte Altersvor-\ngespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen ent-         sorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des\nfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an      Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages\ndie dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird;       geleistet wird.\ndies gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Ab-          (3) 1Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetrags-\nsatz 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen;           rente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als\nb) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die       schädliche Verwendung. 2Eine Kleinbetragsrente ist\nzusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbs-         eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des ge-\nfähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsi-       samten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfü-\ncherung ohne Kapitalbildung verwendet worden              gung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt,\nsind;                                                     die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-\nc) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt,       steigt. 3Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle\ndas im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf          bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulage-\neinen auf den Namen des Ehegatten lautenden Al-           berechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die\ntersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehe-        nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebei-\ngatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtig-        träge geleistet wurden.\nten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt\nhaben;\n§ 94\nd) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.\nVerfahren bei schädlicher Verwendung\n(1a) 1Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,\nwenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund                (1) 1In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieter\neiner internen Teilung nach § 10 des Versorgungsaus-          der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten\ngleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung         Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung\nnach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf ei-           nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amt-\nnen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach       lich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. 2Die\n§ 82 Absatz 2 begünstigte betriebliche Altersversor-          zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und\ngung übertragen wird. 2In diesen Fällen teilt die zentrale    teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3Der An-\nStelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der          bieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit\nauf die Ehezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versor-         der nächsten Anmeldung nach § 90 Absatz 3 anzumel-\ngungsausgleichsgesetzes entfallenden gesondert fest-          den und an die zentrale Stelle abzuführen. 4Der Anbie-\ngestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermit-         ter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der\ntelten Zulagen mit. 3Die entsprechenden Beträge sind          zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nmonatsweise zuzuordnen. 4Soweit das während der               satz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung\nEhezeit gebildete geförderte Altersvorsorgevermögen           mitzuteilen und diese Beträge sowie die dem Vertrag\nnach Satz 1 übertragen wird, geht die steuerliche För-        bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Er-\nderung mit allen Rechten und Pflichten auf die aus-           träge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen. 5In den\ngleichsberechtigte Person über. 5Die zentrale Stelle teilt    Fällen des § 93 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend.\ndie geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten             (2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags er-\nBeträge nach § 10a Absatz 4 sowie der ermittelten Zu-         folgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag\nlagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichs-           des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung\nberechtigten Person durch Feststellungsbescheid               nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder\nmit. 6Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Fest-         nicht erfolgt ist. 2§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt ent-\nstellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den         sprechend. 3Im Rückforderungsbescheid sind auf den\nAnbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zu-         Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehal-\nordnung.                                                      tenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Be-\n(2) 1Die Übertragung von gefördertem Altersvor-            scheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4Der\nsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des             Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzah-\nZulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag            lungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\n(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des                des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt        zu entrichten. 5Die Frist für die Festsetzung des Rück-\nkeine schädliche Verwendung dar. 2Dies gilt sinngemäß         zahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit","3528           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nAblauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im              (3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters\nSinne des § 93 Absatz 1 erfolgt ist.                          Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu ge-\nben.\n§ 95                                 (4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln,\nob er seine Pflichten erfüllt hat. 2Die §§ 193 bis 203 der\nBeendigung der unbeschränkten                     Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen\nEinkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten               der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, so-\n(1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zula-        weit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden,\ngeberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohn-           verfügbar zu machen.\nsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für das           (5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern\nBeitragsjahr kein Antrag nach § 1 Absatz 3 gestellt,          keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entste-\ngelten die §§ 93 und 94 entsprechend.                         henden Kosten.\n(6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren be-\n(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rück-\nkannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für\nzahlungsbetrag (§ 93 Absatz 1 Satz 1) zunächst bis\ndas Verfahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmung\nzum Beginn der Auszahlung (§ 1 Absatz 1 Nummer 2\nder Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zu\nzugelassen ist.\nstunden. 2Die Stundung ist zu verlängern, wenn der\nRückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der                 (7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des\nLeistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt              § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des\nwird. 3Stundungszinsen werden nicht erhoben. 4Die             § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379\nStundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorge-           Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-\nvermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-          ordnung entsprechend. 2Für das Strafverfahren wegen\nmer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-        einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer\nzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberech-            Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die\ntigten ausgezahlt wird. 5Der Stundungsantrag ist über         §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer\nden Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 6Die zen-     Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der\ntrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter        Abgabenordnung entsprechend.\nmit.\n§ 97\n(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbe-\nÜbertragbarkeit\nschränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der An-\n1Das  nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Alters-\ntrag nach § 1 Absatz 3 gestellt, ist bei Stundung des\nRückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle zu        vorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die ge-\nerlassen. 2Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des           förderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der An-\nZulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne             spruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Ab-\ndes § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach             satz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben\nüberstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht oder           unberührt.\nnach einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beam-\ntenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeam-                                        § 98\ntengesetzes oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzes                                   Rechtsweg\nerneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nder Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79\nGrund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte\nbis 87 und 89 zu gewähren. 3Die Zulagen sind nach\nist der Finanzrechtsweg gegeben.\namtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf\ndes zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf\n§ 99\ndas Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbe-\nschränkte Steuerpflicht bestand.                                                   Ermächtigung\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 96                              mächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89\nund 95 Absatz 3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90\nAnwendung der                           Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1\nAbgabenordnung, allgemeine Vorschriften                 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einver-\nnehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder\n(1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge           die Vordrucke für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und\nsind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften         § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen\nder Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies             und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des\ngilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.                      Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu be-\n(2) 1Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben         stimmen.\ndem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach                 (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge, die          mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nwegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen             rium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministe-\nPflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten       rium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-\noder nicht zurückgezahlt worden sind. 2Für die Inan-          mung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung\nspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zu-         dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung,\nständig.                                                      Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückfor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009           3529\nderung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rück-               Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der\nforderung der nach § 10a Absatz 4 festgestellten Be-            Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den\nträge zu erlassen. 2Hierzu gehören insbesondere                 Familienkassen, den zuständigen Stellen und den\n1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,            Finanzämtern und\nBescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbie-\nters,                                                     3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die\n2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches                 Erteilung der Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5\nzwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den            Satz 7 und § 92 erforderlich sind.","3530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nAnlage 1                                                               Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-\n(zu § 4d Absatz 1)                                                     ordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom\n20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)\nTabelle für die Errechnung                           und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom\ndes Deckungskapitals für lebenslänglich                        8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der\nlaufende Leistungen von Unterstützungskassen                        Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Be-\nteiligung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 294\nDie Jahresbeiträge der\nlaufenden Leistungen sind zu\nS. 22) gegründeten Gesellschaften sowie die\nErreichtes Alter          vervielfachen bei Leistungen         nach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des\ndes Leistungs-                                                 Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Eu-\nempfängers (Jahre)       an männliche          an weibliche\nLeistungs-            Leistungs-       ropäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU\nempfänger mit         empfänger mit      Nr. L 207 S. 1, 2007 Nr. L 49 S. 35) und nach\n1                     2                     3           der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli\nbis 26                         11                    17           2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäi-\nschen Genossenschaft hinsichtlich der Beteili-\n27 bis 29                  12                    17           gung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 207 S. 25)\ngegründeten Genossenschaften;\n30                         13                    17\nb)  Gesellschaften belgischen Rechts mit der Be-\n31 bis 35                  13                    16\nzeichnung „société anonyme“/„naamloze ven-\n36 bis 39                  14                    16           nootschap“, „société en commandite par ac-\ntions“/„commanditaire vennootschap op aande-\n40 bis 46                  14                    15\nlen“, „société privée à responsabilité limitée“/\n47 und 48                  14                    14           „besloten vennootschap met beperkte aanspra-\nkelijkheid“, „société coopérative à responsabilité\n49 bis 52                  13                    14           limitée“/„coöperatieve vennootschap met be-\n53 bis 56                  13                    13           perkte aansprakelijkheid“, „société coopérative\nà responsabilité illimitée“/„coöperatieve ven-\n57 und 58                  13                    12           nootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“,\n59 und 60                  12                    12           „société en nom collectif“/„vennootschap onder\nfirma“, „société en commandite simple“/„ge-\n61 bis 63                  12                    11           wone commanditaire vennootschap“, öffentliche\n64                         11                    11           Unternehmen, die eine der genannten Rechts-\nformen angenommen haben, und andere nach\n65 bis 67                  11                    10           belgischem Recht gegründete Gesellschaften,\n68 bis 71                  10                      9          die der belgischen Körperschaftsteuer unterlie-\ngen;\n72 bis 74                    9                     8\nc)  Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Be-\n75 bis 77                    8                     7          zeichnung       „събирателното        дружество“,\n78                           8                     6          „командитното дружество“, „дружеството с\nограничена       отговорност“,     „акционерното\n79 bis 81                    7                     6          дружество“, „командитното дружество с\n82 bis 84                    6                     5          акции“, „неперсонифицирано дружество“,\n„кооперации“,        „кооперативни        съюзи“,\n85 bis 87                    5                     4          „държавнипредприятия“, die nach bulgari-\n88                           4                     4          schem Recht gegründet wurden und gewerbli-\nche Tätigkeiten ausüben;\n89 und 90                    4                     3\nd)  Gesellschaften tschechischen Rechts mit der\n91 bis 93                    3                     3          Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost\ns ručením omezeným“;\n94                           3                     2\ne)  Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-\n95 und älter                 2                     2\nzeichnung „aktieselskab“ oder „anpartssels-\nkab“. 2Weitere nach dem Körperschaftsteuerge-\nsetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr\nAnlage 2                                                               steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steu-\n(zu § 43b)                                                             errechtlichen Bestimmungen für die „aktiesels-\nkaber“ ermittelt und besteuert wird;\nGesellschaften\nim Sinne der Richtlinie 90/435/EWG                     f)  Gesellschaften deutschen Rechts mit der Be-\nGesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist                   zeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommandit-\njede Gesellschaft, die                                                 gesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung“, „Versicherungsverein\n1. eine der aufgeführten Formen aufweist:                              auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-\na)   die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des                schaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicher\nRates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der                 Art von juristischen Personen des öffentlichen\nEuropäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG                       Rechts“, und andere nach deutschem Recht ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009               3531\ngründete Gesellschaften, die der deutschen Kör-               de communes, des établissements publics et\nperschaftsteuer unterliegen;                                  des autres personnes morales de droit public“\ng) Gesellschaften estnischen Rechts mit der                      sowie andere nach luxemburgischem Recht ge-\nBezeichnung        „täisühing“,     „usaldusühing“,           gründete Gesellschaften, die der luxemburgi-\n„osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;                  schen Körperschaftsteuer unterliegen;\nh) Gesellschaften griechischen Rechts mit der                q)  Gesellschaften ungarischen Rechts mit der\nBezeichnung „ανώνυμη εταιρεία“, „εταιρεία                     Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti\nπεριορισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)“ und andere                    társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű\nnach griechischem Recht gegründete Gesell-                    társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“,\nschaften, die der griechischen Körperschaft-                  „szövetkezet“;\nsteuer unterliegen;                                       r)  Gesellschaften maltesischen Rechts mit der\ni) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Be-                  Bezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita’\nzeichnung „sociedad anónima“, „sociedad co-                   Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital-\nmanditaria por acciones“, „sociedad de respon-                tagħhom maqsum f'azzjonijiet“;\nsabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichen           s)  Gesellschaften niederländischen Rechts mit der\nKörperschaften, deren Tätigkeit unter das Pri-                Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „bes-\nvatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht                  loten vennootschap met beperkte aansprake-\ngegründete Körperschaften, die der spanischen                 lijkheid“, „Open commanditaire vennootschap“,\nKörperschaftsteuer („impuesto sobre socieda-                  „Coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschap-\ndes“) unterliegen;                                            pij“, „Fonds voor gemene rekening“, „vereniging\nj) Gesellschaften französischen Rechts mit der                   op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke\nBezeichnung „société anonyme“, „société en                    op onderlinge grondslag als verzekeraar of kre-\ncommandite par actions“, „société à responsa-                 dietinstelling optreedt“ und andere nach nieder-\nbilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“,          ländischem Recht gegründete Gesellschaften,\n„sociétés d’assurances mutuelles“, „caisses                   die der niederländischen Körperschaftsteuer un-\nd’épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“,              terliegen;\ndie automatisch der Körperschaftsteuer un-                t)  Gesellschaften österreichischen Rechts mit der\nterliegen, „coopératives“, „unions de coopéra-                Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft\ntives“, die öffentlichen Industrie- und Handels-              mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsver-\nbetriebe und -unternehmen und andere nach                     eine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-\nfranzösischem Recht gegründete Gesellschaf-                   schaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerbli-\nten, die der französischen Körperschaftsteuer                 cher Art von Körperschaften des öffentlichen\nunterliegen;                                                  Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach öster-\nk) nach irischem Recht gegründete oder eingetra-                 reichischem Recht gegründete Gesellschaften,\ngene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and                 die der österreichischen Körperschaftsteuer un-\nProvident Societies Act eingetragene Körper-                  terliegen;\nschaften, gemäß dem Building Societies Act                u)  Gesellschaften polnischen Rechts mit der Be-\ngegründete „building societies“ und „trustee                  zeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z ogra-\nsavings banks“ im Sinne des Trustee Savings                   niczoną odpowiedzialnością“;\nBanks Act von 1989;\nv)  die nach portugiesischem Recht gegründeten\nl) Gesellschaften italienischen Rechts mit der                   Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen\nBezeichnung „società per azioni“, „società in                 Handelsgesellschaften, Genossenschaften und\naccomandita per azioni“, „società a responsibi-               öffentlichen Unternehmen;\nlità limitata“, „società cooperative“, „società di\nmutua assicurazione“ sowie öffentliche und pri-           w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der\nvate Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder                Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în\nüberwiegend handelsgewerblicher Art ist;                      comandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere\nlimitată“;\nm) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Be-\nzeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommen-             x)  Gesellschaften slowenischen Rechts mit der\nsteuergesetze;                                                Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna\ndružba“, „družba z omejeno odgovornostjo“;\nn) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Be-\nzeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar             y)  Gesellschaften slowakischen Rechts mit der\nierobežotu atbildību“;                                        Bezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosť\ns ručením obmedzeným“, „komanditná spo-\no) Gesellschaften litauischen Rechts;\nločnosť“;\np) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der\nBezeichnung „société anonyme“, „société en                z)  Gesellschaften finnischen Rechts mit der\ncommandite par actions“, „société à responsa-                 Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuus-\nbilité limitée“, „société coopérative“, „société              kunta“/„andelslag“,     „säästöpankki“/„sparbank“\ncoopérative organisée comme une société                       und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;\nanonyme“, „association d'assurances mutuel-               aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der\nles“, „association d´épargne-pension“, „entre-                Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktie-\nprise de nature commerciale, industrielle ou                  bolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“,\nminière de l´Etat, des communes, des syndicats                „ömsesidiga försäkringsbolag“;","3532           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009\nab) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs                   „société en commandite par actions“, „besloten\ngegründete Gesellschaften,                                 vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/\n2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug               „société privée à responsabilité limitée“ sowie\nauf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat                öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tä-\nansässig und auf Grund eines mit einem dritten                   tigkeit unter das Privatrecht fällt;\nStaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkom-                 b)  Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-\nmens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht                zeichnung:\nals außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet\n„aktieselskab“ und „anpartsselskab“;\nwird und\n3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden                 c)  Gesellschaften deutschen Rechts mit der Be-\nSteuern                                                          zeichnung:\n– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in                  „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft\nBelgien,                                                      auf Aktien“ und „Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung“;\n– selskabsskat in Dänemark,\n– Körperschaftsteuer in Deutschland,                        d)  Gesellschaften griechischen Rechts mit der\nBezeichnung:\n– Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in\nFinnland,                                                     „ανώνυµη εταιρíα“;\n– φόρος εισοδήματος νομικών            κερδοσκοπικού        e)  Gesellschaften spanischen Rechts mit der\nχαρακτήρα in Griechenland,                                    Bezeichnung:\n– impuesto sobre sociedades in Spanien,                         „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria\n– impôt sur les sociétés in Frankreich,                         por acciones“, „sociedad de responsabilidad\nlimitada“ sowie öffentlich-rechtliche Körper-\n– corporation tax in Irland,                                    schaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht\n– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Ita-          fällt;\nlien,\nf)  Gesellschaften französischen Rechts mit der\n– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,           Bezeichnung:\n– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,                   „société anonyme“, „société en commandite par\n– Körperschaftsteuer in Österreich,                             actions“, „société à responsabilité limitée“\n– imposto sobre o rendimento das pessoas colecti-               sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbe-\nvas in Portugal,                                              triebe und -unternehmen;\n– Statlig inkomstskatt in Schweden,                         g)  Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-\nnung:\n– corporation tax im Vereinigten Königreich,\n– Daň z příjmů právnických in der Tschechischen                 „public companies limited by shares or by\nRepublik,                                                     guarantee“, „private companies limited by\nshares or by guarantee“, gemäß den „Industrial\n– Tulumaks in Estland,                                          and Provident Societies Acts“ eingetragene Ein-\n– Φόρος Είσοδήματος in Zypern,                                  richtungen oder gemäß den „Building Societies\n– uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,                       Acts“ eingetragene „building societies“;\n– Pelno mokestis in Litauen,                                h)  Gesellschaften italienischen Rechts mit der\nBezeichnung:\n– Társasági adó, osztalékadó in Ungarn,\n– Taxxa fuq l-income in Malta,                                  „società per azioni“, „società in accomandita\nper azioni“, „società a responsabilità limitata“\n– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,                  sowie staatliche und private Industrie- und Han-\n– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,                   delsunternehmen;\n– daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,           i)  Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der\n– корпоративен данък in Bulgarien,                              Bezeichnung:\n– impozit pe profit in Rumänien                                 „société anonyme“, „société en commandite par\noder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern er-             actions“ und „société à responsabilité limitée“;\nsetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.               j)  Gesellschaften niederländischen Rechts mit der\nBezeichnung:\nAnlage 3                                                            „naamloze vennootschap“ und „besloten ven-\n(zu § 50g)                                                          nootschap met beperkte aansprakelijkheid“;\n1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Num-                 k)  Gesellschaften österreichischen Rechts mit der\nmer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:                       Bezeichnung:\na)    Gesellschaften belgischen Rechts mit der Be-               „Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit be-\nzeichnung:                                                 schränkter Haftung“;\n„naamloze vennootschap“/„société anonyme“,             l)  Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form\n„commanditaire vennootschap op aandelen“/                  von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009                3533\nHandelsgesellschaften sowie Genossenschaf-                    „akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením ob-\nten und öffentliche Unternehmen;                              medzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná\nm) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Be-                  obchodná spoločnos“ und „družstvo“;\nzeichnung:                                               aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der\n„osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andels-                  Bezeichnung:\nlag“, „säästöpankki/sparbank“ und „vakuutu-                   „събирателното дружество“, „командитното\nsyhtiö/försäkringsbolag“;                                     дружество“, „дружеството с ограничена\nn) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der                    отговорност“,       „акционерното       дружество“,\nBezeichnung:                                                  „командитното         дружество        с    акции“,\n„кооперации“,         „кооперативни         съюзи“,\n„aktiebolag“ und „försäkringsaktiebolag“;                     „държавни предприятия“, die nach bulgari-\no) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs                    schem Recht gegründet wurden und gewerbli-\ngegründete Gesellschaften;                                    che Tätigkeiten ausüben;\np) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der              ab) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der\nBezeichnung:                                                  Bezeichnung:\n„akciová společnost“, „společnost s ručením                   „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe\nomezeným“, „veřejná obchodní společnost“,                     acţiuni“, „societăţi cu răspundere limitată“.\n„komanditní společnost“, und „družstvo“;              2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5\nq) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Be-             Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:\nzeichnung:                                               – impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in\n„täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „akt-             Belgien,\nsiaselts“, und „tulundusühistu“;                         – selskabsskat in Dänemark,\nr) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach               – Körperschaftsteuer in Deutschland,\ndem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften be-\nzeichnet werden, Körperschaften des öffentli-            – Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Grie-\nchen Rechts und sonstige Körperschaften, die               chenland,\nals Gesellschaft im Sinne der Einkommensteuer-           – impuesto sobre sociedades in Spanien,\ngesetze gelten;                                          – impôt sur les sociétés in Frankreich,\ns) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Be-             – corporation tax in Irland,\nzeichnung:\n– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Ita-\n„akciju sabiedrība“ und „sabiedrība ar ierobežotu          lien,\natbildību“;\n– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,\nt) nach dem Recht Litauens gegründete Gesell-\nschaften;                                                – vennootschapsbelasting in den Niederlanden,\nu) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Be-            – Körperschaftsteuer in Österreich,\nzeichnung:                                               – imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas\n„közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös          in Portugal,\nvállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „rész-      – yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in\nvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társa-              Finnland,\nság“ und „szövetkezet“;                                  – statlig inkomstskatt in Schweden,\nv) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Be-           – corporation tax im Vereinigten Königreich,\nzeichnung:\n– Daň z příjmů právnických osob in der Tsche-\n„Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, und              chischen Republik,\n„Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom\n– Tulumaks in Estland,\nmaqsum f'azzjonijiet“;\n– φόρος εισοδήματος in Zypern,\nw) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Be-\nzeichnung:                                               – Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,\n„spółka akcyjna“ und „spółka z ograniczoną od-           – Pelno mokestis in Litauen,\npowiedzialnością“;                                       – Társasági adó in Ungarn,\nx) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Be-           – Taxxa fuq l-income in Malta,\nzeichnung:                                               – Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,\n„delniška družba“, „komanditna delniška družba“,         – Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,\n„komanditna družba“, „družba z omejeno\nodgovornostjo“ und „družba z neomejeno odgo-             – Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,\nvornostjo“;                                              – корпоративен данък in Bulgarien,\ny) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der               – impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute\nBezeichnung:                                               din România de nerezidenţi in Rumänien."]}