{"id":"bgbl1-2009-67-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":67,"date":"2009-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen","law_date":"2009-10-05T00:00:00Z","page":3262,"pdf_page":2,"num_pages":102,"content":["3262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nFünfte Verordnung\nzur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen1)2)\nVom 5. Oktober 2009\nAuf Grund                                                             und 3 sowie des § 29 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, 3\n– des § 1 Absatz 9, des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 4                    bis 7, 10 und 11 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli\nNummer 1, des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 4, des                     2009 (BGBl. I S. 1870, 1908),\n§ 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 3, des § 11 Absatz 5,                 – des § 2 Absatz 3, des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 3,\ndes § 12 Absatz 6, des § 14 Absatz 7, des § 15 Ab-                    des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 5,\nsatz 7, des § 16 Absatz 2 Nummer 1, des § 17 Ab-                      des § 10 Absatz 3, des § 11 Absatz 6, des § 12 Ab-\nsatz 4, des § 18 Absatz 3, des § 21 Absatz 5, des                     satz 3, des § 15 Absatz 5, des § 16 Absatz 3, des\n§ 22 Absatz 3, des § 23 Absatz 4, des § 24 Absatz 2,                  § 17 Absatz 8, des § 18 Absatz 7, des § 19 Absatz 4,\ndes § 26 Absatz 4, des § 28 Absatz 2, des § 30 Ab-                    des § 20 Absatz 2, des § 21 Absatz 4 Nummer 1 bis 3\nsatz 4, des § 31 Absatz 4, des § 32 Absatz 5, des                     und des § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und\n§ 33 Absatz 4 und des § 35 Absatz 1 Nummer 1                          Nummer 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 15. Juli\nBuchstabe b, Nummer 3 und 5 des Tabaksteuerge-                        2009 (BGBl. I S. 1870, 1919),\nsetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870),\n– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und d,\n– des § 130 Absatz 6 Nummer 2, des § 131 Absatz 3                         Nummer 4 Buchstabe a, b und d, Nummer 5, 6, 7\nNummer 1, des § 133 Absatz 3 Nummer 1, des § 134                      Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe a, b, d und e,\nAbsatz 3, des § 135 Absatz 4, des § 136 Absatz 4,                     Nummer 9 Buchstabe a, c und d, Nummer 10 Buch-\ndes § 137 Absatz 3, des § 138 Absatz 3, des § 139                     stabe a, c und d, Nummer 11 Buchstabe a und b,\nAbsatz 5, auch in Verbindung mit § 141 Absatz 4, des                  Nummer 12 bis 17 des Energiesteuergesetzes, von\n§ 140 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 141 Ab-                      denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Num-\nsatz 4, des § 142 Absatz 7, des § 143 Absatz 8, des                   mer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Ge-\n§ 144 Absatz 4, des § 147 Absatz 5, des § 148 Ab-                     setzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu ge-\nsatz 3, des § 149 Absatz 6, des § 150 Absatz 8, des                   fasst sowie § 66 Absatz 1 Nummer 6 durch Artikel 6\n§ 151 Absatz 4, des § 152 Absatz 4 Nummer 1, des                      Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, § 66\n§ 153 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a und d und                         Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe c durch Artikel 6\nNummer 2, des § 154 Absatz 2, des § 155 Absatz 4,                     Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und\ndes § 156 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 159                          § 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c durch Arti-\nNummer 1 und 3 sowie des § 164 Absatz 2 und 3                         kel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg\ndes Branntweinmonopolgesetzes, von denen die                          des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)\n§§ 130 bis 159 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3                       geändert worden sind,\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870,\n– des § 11 Nummer 4 und 10 des Stromsteuergeset-\n1883) neu gefasst sowie § 164 zuletzt durch Artikel 2\nzes, der durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom\nNummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\n15. Juli 2008 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden\nS. 1870, 1883) geändert worden sind,\nist,\n– des § 1 Absatz 4 Nummer 2, des § 4 Absatz 2, des\n– des § 156 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie des § 212\n§ 5 Absatz 3, des § 6 Absatz 4, des § 7 Absatz 4, des\nAbsatz 1 Nummer 5, 7, 8, Absatz 2 der Abgabenord-\n§ 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 5,\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Ab-\n1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),\nsatz 4, des § 13 Absatz 7, des § 14 Absatz 6, des\n§ 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 5, des § 19 Absatz 3,                – des § 25 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes, der\ndes § 20 Absatz 6, des § 21 Absatz 8, des § 22 Ab-                    durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Geset-\nsatz 4, des § 24 Absatz 2, des § 25 Absatz 4 und des                  zes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geän-\n§ 28 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit                   dert worden ist,\n§ 29 Absatz 3, des § 33 Absatz 7 und des § 34 Ab-                  verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nsatz 3 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-\nsteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870,                                     Inhaltsübersicht\n1896),\nArtikel\n– des § 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 3, des § 18 Ab-                     Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes\nsatz 5, des § 20 Absatz 6, des § 21 Absatz 8, des                  (Tabaksteuerverordnung – TabStV)                        1\n§ 24 Absatz 3, des § 25 Absatz 4, des § 28 Nummer 1                Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopol-\ngesetzes (Branntweinsteuerverordnung – BrStV)           2\n1\n) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG     Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und\ndes Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauch-      Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und\nsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9   Zwischenerzeugnissteuerverordnung – SchaumwZwStV)       3\nvom 14.1.2009, S. 12).\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nVerordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-   (Biersteuerverordnung – BierStV)                        4\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften    Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   (Kaffeesteuerverordnung – KaffeeStV)                    5\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung      6\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,\nsind beachtet worden.                                               Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung        7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009                   3263\nÄnderung der Zollverordnung                                  8 § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                              9 § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung\nArtikel 1                         Abschnitt 8\nZu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes\nVerordnung\n§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-\nzur Durchführung des Tabaksteuergesetzes                        eraussetzung\n(Tabaksteuerverordnung – TabStV)\nAbschnitt 9\nInhaltsübersicht\nZu § 16 des Gesetzes\nAbschnitt 1\n§ 31 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen\nAllgemeines\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                       Abschnitt 10\nZu § 17 des Gesetzes\nAbschnitt 2\n§ 32  Bezug der Steuerzeichen\nZu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes                       § 33  Berechnung des Steuerwerts und der Steuer\n§ 2 Stückgewicht                                               § 34  Verwendung der Steuerzeichen\n§ 3 Steuerzeichen                                              § 35  Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen\n§ 36  Steuererklärung\nAbschnitt 3\nAbschnitt 11\nZu den §§ 5 und 6 des Gesetzes\nZu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes\n§  4   Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung\n§ 37 Gewerbliche Einfuhr\n§  5   Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers\n§ 38 Anmeldung\n§  6   Erteilung der Erlaubnis\n§  7   Sicherheitsleistung\nAbschnitt 12\n§  8   Änderung von Verhältnissen\n§  9   Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis                 Zu § 22 des Gesetzes\n§ 10   Belegheft, Buchführung                                  § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken\n§ 11   Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust\n§ 12   Bestandsaufnahme im Steuerlager                         Abschnitt 13\nZu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des\nAbschnitt 4                                                    Gesetzes\nZu § 7 des Gesetzes                                            § 40 Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien\nVerkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch das\n§ 13 Registrierter Empfänger                                         Steuergebiet\nAbschnitt 5                                                    Abschnitt 14\nZu § 8 des Gesetzes                                            Zu § 24 des Gesetzes\n§ 14 Registrierter Versender                                   § 41 Beipack\nAbschnitt 6                                                    Abschnitt 15\nZu § 26 des Gesetzes\nZu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes\n§ 42 Zugaben\n§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung\nAbschnitt 16\nAbschnitt 7\nZu § 28 des Gesetzes\nZu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes\n§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis\n§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nsystem                                                  Abschnitt 17\n§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-\nführen eines Ausdrucks                                  Zu § 30 des Gesetzes\n§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung                  § 44 Steuerfreie Deputate\n§ 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung\n§ 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments      Abschnitt 18\n§ 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des           Zu § 31 des Gesetzes\nelektronischen Verwaltungsdokuments\n§ 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung\n§ 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des           § 46 Erteilung der Erlaubnis\nelektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft\n§ 47 Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung\n§ 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-\nwaltungsdokument\nAbschnitt 19\n§ 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern\n§ 25 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren                Zu § 32 des Gesetzes\n§ 26 Annullierung im Ausfallverfahren                          § 48 Erlass- und Erstattungsverfahren\n§ 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren          § 49 Erlass- und Erstattungsgebühren","3264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nAbschnitt 20                                                          Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Be-\nZu § 33 des Gesetzes                                                  stimmung in ein Drittland oder Drittgebiet über-\n§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht                                 nommen werden,\n§ 51 Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen, Aufreißen              b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in\nBuchstabe a genannten Umständen beförderte\nAbschnitt 21                                                          Tabakwaren die letzte Zollstelle vor dem Ausgang\nZu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung                         der Tabakwaren aus dem Verbrauchsteuergebiet\n§ 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht                      der Europäischen Gemeinschaft;\n7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während\nAbschnitt 22                                                       oder nach Beendigung der Beförderung von Tabak-\nZu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung                               waren unter Steueraussetzung angewendet wird,\n§ 53 Kleinbetragsregelung                                          wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-\ntrollsystem nicht zur Verfügung steht;\nAbschnitt 23                                                   8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                               nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli\n§ 54 Ordnungswidrigkeiten                                          1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\nAbschnitt 24                                                       des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom\nSchlussbestimmungen                                                11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,\nL 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,\n§ 55 Übergangsregelungen\nS. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom\nAbschnitt 1                                                        17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.\nAllgemeines\nAbschnitt 2\n§1                               Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Ge-\nBegriffsbestimmungen                        setzes\nIm Sinn dieser Verordnung ist                                                           §2\n1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates                                Stückgewicht\nvom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-\nbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-               Das Durchschnittsgewicht kann durch mehrmaliges\nlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in         Abwiegen ermittelt werden. Beträgt die Menge von Zi-\nder jeweils geltenden Fassung;                             garren oder Zigarillos weniger als 1 000 Stück, ist das\nDurchschnittsgewicht durch Abwiegen dieser Menge\n2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:\nzu ermitteln. Das Gewicht von Filtern, Mundstücken,\nSystem, über das Personen, die an Beförderungen\nHalmen und dergleichen sowie von Ringen und Um-\nunter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische\nschließungen kann an geringeren Mengen festgestellt\nMeldungen über Bewegungen von Tabakwaren mit\nund auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.\nder Zollverwaltung austauschen; das System dient\nder Kontrolle dieser Bewegungen;\n§3\n3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des\nSteuerzeichen\nelektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich\nvorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-             (1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei\ntigen Referenzcode versehen ist;                           hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld\noder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.\n4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-\nment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;                  (2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder\nStreifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld\n5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach\nund in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben\nArtikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach\nüber Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis\nArtikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92\nund bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stück-\nder Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein\npreis.\nvereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung\nvon verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-\nAbschnitt 3\nreits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-\nmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,        Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes\nS. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-\nlinie;                                                                                 §4\n6. Ausgangszollstelle:                                            Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung\na) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-            (1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die\noder im Seeverkehr beförderte Tabakwaren die           Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,\nZollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem      in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur\ndie Tabakwaren von Eisenbahngesellschaften,            Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpa-\nPostdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsge-       cken von Tabakwaren sowie zum Ausrüsten von Zigar-\nsellschaften im Rahmen eines durchgehenden             ren oder Zigarillos befinden, ebenso die Lagerorte für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009               3265\nRoh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnis-           1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\nse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-                das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\nstandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner               tragen oder einzutragen sind,\ngehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten                2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten\nTransportanlagen, die jene Räume miteinander verbin-              Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den\nden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit                 Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,\ndiese für betriebliche Zwecke genutzt werden.\n3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der\n(2) Zum Steuerlager im Sinn des Absatzes 1 gehören             Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be-\nauch die Betriebsstätten des Herstellers,                         oder Verarbeitung und Lagerung der Tabakwaren im\n1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der           beantragten Steuerlager.\nGeschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Roh-            (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-\ntabak eingekauft wird,                                    zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt\n2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder            oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen\nZigarillos ausgerüstet werden,                            Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,\n3. in denen, abgesehen von den in Nummer 4 genann-            der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des\nten Fällen, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte       Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,\nunversteuerte Tabakwaren gelagert werden,                 der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Haupt-\nzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller\n4. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur wei-          erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.\nteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,\n(3) Der Antragsteller hat ein nach Gattungen geglie-\n5. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein           dertes Verzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager\nErlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt          hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen\nwerden soll.                                              oder versendet werden, nach amtlich vorgeschriebe-\nZum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die              nem Vordruck in zwei Exemplaren auszufertigen (Sor-\nHerstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veran-             tenverzeichnis). Die erste Ausfertigung hat er dem zu-\nschaulicht werden soll.                                       ständigen Hauptzollamt mit dem Antrag nach Absatz 1\n(3) In einem Steuerlager dürfen unter Steuerausset-        vorzulegen. Die zweite Ausfertigung ist dem Hauptzoll-\nzung                                                          amt Bielefeld unverzüglich vorzulegen. Das Hauptzoll-\namt Bielefeld kann Muster der Tabakwaren anfordern.\n1. Tabakwaren hergestellt, be- oder verarbeitet, gela-\ngert oder verpackt und Zigarren oder Zigarillos aus-         (4) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\ngerüstet werden oder                                      hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\n2. Tabakwaren nur gelagert, verpackt, Zigarren oder           für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das\nZigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Berin-       Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absät-\ngen, Einschlagen und dergleichen ausgerüstet, Zi-         zen 1 und 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch\ngaretten, Zigarren oder Zigarillos aufgerissen,           nicht beeinträchtigt werden.\nSteuerzeichen angebracht, Rauchtabake gemischt,\ngepresst, aromatisiert oder Packungen mit Tabak-             (5) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere\nwaren bezeichnet werden.                                  Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-\nder Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung\n(4) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-      der Erlaubnis.\nmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der\nBe- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Tabakwa-             (6) Für die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder ei-\nren verfolgt werden können.                                   nes Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die\nHeimarbeiterin oder der Heimarbeiter in die Liste auf-\n(5) Das zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) kann        genommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des\nunter Berücksichtigung von Belangen der Steuerauf-            Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen             Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-\nnicht in das Steuerlager einbezogen werden.                   reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der\n(6) Die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines      Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nHeimarbeiters gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in      geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\ndem Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimar-           zu führen hat.\nbeiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf ei-\ngene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller                                      §6\ntätig ist.                                                                      Erteilung der Erlaubnis\n§5                                   (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom\nAntrag auf Erlaubnis                        Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei\nzum Betrieb eines Steuerlagers                   sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuer-\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-       lagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der\nerlagers nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten          Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des\nBetriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen            Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-\nHauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck           inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-\nzu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung         mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-\nbeizufügen:                                                   cherheit nach § 7 zu leisten, soweit Anzeichen für eine","3266           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nGefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis                                      §9\nkann befristet werden.                                              Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis\n(2) In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis        (1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt durch\nerweitert. Absatz 1 bleibt unberührt.\n1. Widerruf,\n2. Fristablauf,\n§7\n3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,\nSicherheitsleistung\n4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer               mangels Masse,\nlegt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-          5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf\nheitsleistung anhand der Menge an Zigaretten und                  von drei Monaten nach der Übergabe,\nRauchtabak fest, die voraussichtlich in einem Monat\nim Jahresdurchschnitt oder bei Zigarren und Zigarillos         6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von\nanhand der Menge, die voraussichtlich in zwei Monaten             drei Monaten nach dem Ableben,\nim Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den               7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-\nsteuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die              vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-\nHöhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu über-              laubnis erteilt worden ist,\nprüfen und gegebenenfalls anzupassen.                          8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-\n(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-             gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei\ndige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des            Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,\nSteuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager          9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des\nverlangen. Davon unberührt bleibt die Befugnis des                Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-\nHauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfach nicht recht-              ten nach dem maßgebenden Ereignis,\nzeitiger Entrichtung oder Gefährdung der Steuerzei-\n10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer\nchenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgaben-\nPersonengesellschaft oder Personenvereinigung\nordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzu-\nohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-\nverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld\nderlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von\neine Sicherheitsleistung zu verlangen.\ndrei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,\n§8                                soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-\nschens nichts anderes bestimmen.\nÄnderung von Verhältnissen                         (2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen            bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-\nHauptzollamt die Änderung der in § 5 Absatz 1 und 4          walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-\ndargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen.    schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-\nÄnderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der            lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen\nSteuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaß-             anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-\nnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen               nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die\nHauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere          Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-\nÜberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-          verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf\nunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung       einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden\ndes Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens          angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt\nhat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzoll-        hiervon unberührt.\namt unverzüglich anzuzeigen.                                    (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9\nund 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen\nErlaubnis\nHauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sorten-\nverzeichnisses nach § 5 Absatz 3 entweder durch Vor-         1. der neue Inhaber,\nlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch         2. die Erben,\nVorlage eines Sortenverzeichnisses nur mit den beab-\n3. die Inhaber des neuen Unternehmens,\nsichtigten Änderungen anzuzeigen. Das Verfahren nach\n§ 5 Absatz 3 gilt entsprechend.                              4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen\nRechtsträger übernommen hat, auf den sich die\n(3) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt           Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder\nwerden oder mehr als sechs Wochen ruhen, hat der\nSteuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt         5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-\nvorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder           rungen eingetreten sind,\naufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies          eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-\nspätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.         gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur\nDas zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu        Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.\nAnordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird            Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die\nder Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft        neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine\ndas zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. So-      Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Un-\nfern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird         terlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen\ndiese geändert.                                              werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009              3267\nvorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzoll-         und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.\namts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des          Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen\namtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.        zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung tref-\nfen.\n(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt\n1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-                                 § 12\nrung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-\ntet wird,                                                          Bestandsaufnahme im Steuerlager\n2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Er-            (1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im\nlaubnis erteilt wird.                                    Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen\n(5) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Erlö-          und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines\nschens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten         Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand\nals zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht-         sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem\nlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber,       Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei\ndie Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter      zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das\nhaben über die Bestände unverzüglich eine Steuerer-          zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steu-\nklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-           erlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form\nzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die             abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-\nRäumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die        den. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Be-\nErlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Frist-          standsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spä-\nablauf weiter.                                               testens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8              (2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-\nhaben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich              rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-\nschriftlich anzuzeigen                                       stände auf Grund einer permanenten Inventur fest-\ngestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den\n1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-\n2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,                  chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände\nnach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-\n3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils\ndung festgestellt werden können.\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren\nAbweisung.                                                  (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts\nEntsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-        sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.\nmer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.                     Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-\nständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich\nvorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der\n§ 10\nBestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sor-\nBelegheft, Buchführung                      gen, dass die Bestände mit möglichst geringem Auf-\nwand festgestellt werden können.\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-\nren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-\nnungen treffen.                                              Abschnitt 4\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und           Zu § 7 des Gesetzes\nAbgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuer-\nlagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch                                     § 13\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.\nDas zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur                             Registrierter Empfänger\nLagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen\nverlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs          (1) Die Erlaubnis als registrierter Empfänger nach § 7\nbetriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange           Absatz 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen,\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                         die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen\nempfangen wollen, es sei denn, der Empfang erfolgt\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge        im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.\nunverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Haupt-\nzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Überfüh-           (2) Wer als registrierter Empfänger (§ 7 Absatz 1\nrungen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der          Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Tabakwaren unter\nLagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat           Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen\nzusammengefasst aufgezeichnet werden.                        will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen\nHauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-\n§ 11                              benem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in\ndoppelter Ausfertigung beizufügen:\nVollständige Zerstörung\nund unwiederbringlicher Verlust                  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\nSind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt                 tragen oder einzutragen sind,\nvollständig zerstört worden oder unwiederbringlich ver-\nloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem          2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen                 Betrieb mit Angabe der Anschrift,","3268           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang         nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Ab-\nund den Verbleib der Tabakwaren.                         satz 5 gilt entsprechend.\nFür das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entspre-\nchend.                                                       Abschnitt 5\nZu § 8 des Gesetzes\n(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder                                       § 14\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-\nRegistrierter Versender\nständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach\nAbsatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch                 (1) Wer als registrierter Versender (§ 8 Absatz 1 des\nnicht beeinträchtigt werden.                                 Gesetzes) Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steu-\neraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im\n(4) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich       Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2)\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter     nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-\nEmpfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-         gen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-\ntungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen          fügen:\nfür jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer\nvergeben. Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen be-           1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\nzogen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für        das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\ndie Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu              tragen oder einzutragen sind,\nleisten. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt\n2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim\n§ 7 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet\nEingang der Tabakwaren aus Drittländern oder Dritt-\nwerden.\ngebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes),\n(5) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-\n3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-\nund den Verbleib der Tabakwaren.\ntrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-\nbehalt zulassen, dass Tabakwaren als in dessen Betrieb       Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entspre-\naufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran          chend.\nBesitz erlangt hat.\n(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\n(6) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft so-      hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nwie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufge-         wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nnommenen Tabakwaren zu führen. Das zuständige                für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden           ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach\ndie Tabakwaren zu den in § 30 Absatz 1 Nummer 1              Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch\nBuchstabe e und f des Gesetzes genannten Zwecken             nicht beeinträchtigt werden.\nverwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz\neiner Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Auf-           (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\nzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach           unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter\n§ 46 Absatz 3. Die bezogenen Tabakwaren sind vom             Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-\nregistrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.          tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen\nfür den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-\n(7) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse       nummer vergeben. Bei Beförderungen in andere Mit-\nund bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich-         gliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicher-\nnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbe-        heit für die Steuer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Geset-\nstand der Erlaubnis § 9 entsprechend.                        zes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.\n(8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 7       (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Tabakwaren            für die Orte der Einfuhr, an denen Tabakwaren nach den\nunter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaub-       Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsver-\nnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Ab-         ordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn\nsatz 2) unter Angabe der Menge sowie des Versenders          des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-\nder Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vor-            Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien\ndruck zu beantragen. Für das Sortenverzeichnis gilt          Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind\n§ 5 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Hauptzoll-         die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung\namt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über           der Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr prüft\nden Empfang verlangen, wenn diese zur Sicherung des          und gegenüber dem Beteiligten erklärt.\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-             (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie\nderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 4 Satz 1   Aufzeichnungen über die beförderten Tabakwaren zu\nund 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaub-         führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-\nnis auf die beantragte Menge und den angegebenen             nungen treffen. Die beförderten Tabakwaren sind vom\nVersender sowie auf eine Beförderung und auf einen           registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.\nbestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Werden Ta-\nbakwaren auch ohne Steuerzeichen empfangen, ist                 (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse\nvor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer    und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009                3269\nnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbe-        Abschnitt 7\nstand der Erlaubnis § 9 entsprechend.                        Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes\nAbschnitt 6                                                                             § 16\nZu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1                                               Teilnahme am\ndes Gesetzes                                                  EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem\nDas Bundesministerium der Finanzen legt durch eine\n§ 15                            Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-\nzungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-\nBegünstigte, Ausstellen                     rungen unter Steueraussetzung das elektronische Ver-\nder Freistellungsbescheinigung                   waltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden\n(1) Ein Begünstigter, der Tabakwaren unter Steuer-        elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Be-\naussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beför-         förderungs- und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des\nderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Ver-         Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro-\nordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar         nisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es\n1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheini-         der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-\ngung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils          terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung be-\ngeltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der           kannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird\nSystemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und        vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter\ndem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in              www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1\nFeld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-      und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Ver-\ngungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts verse-            fahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und\nhene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlager-          Bedingungen einzuhalten.\ninhaber als Versender oder dem registrierten Versender\nauszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim                                   § 17\nzuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme der                           Erstellen des elektronischen\nTabakwaren verbleibt die zweite Ausfertigung der             Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks\nFreistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Die               (1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung be-\nTabakwaren sind unverzüglich nach der Bestätigung            fördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet\nnach Satz 1 zu beziehen.                                     oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet\n(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte          1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Be-\ngünstigten im Steuergebiet,\n1. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das\nHauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-         2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten\nschaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-         Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem\nschen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages          anderen Mitgliedstaat oder\nberechtigt ist, örtlich zuständig ist,                   3. zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das Ver-\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\n2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das                   verlassen,\nHauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-\ngente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder            hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der\nvon Konsulargut zuständig ist,                           registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt\nvor Beginn der Beförderung unter Verwendung des\n3. nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das               EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems\nHauptzollamt, das für den Sitz der internationalen       den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments\nEinrichtung örtlich zuständig ist.                       nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-\nteln.\n(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in\nFeld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,           (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\nwenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 9 Ab-            tisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steu-          Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort\neraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigen-      der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-\nbestätigung der ausländischen Truppe.                        anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der\nEntwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit\n(4) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung von          einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem\neiner ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steu-         Versender als elektronisches Verwaltungsdokument\nergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der       übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender\nEinfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle             mitgeteilt.\nder Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein\n(3) Der Beförderer hat während der Beförderung\nnach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-\nDurchführungsverordnung verwendet werden.                    einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt\nübermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments\n(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von        mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektroni-\nTabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische           schen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier\nMissionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverord-        mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten ent-\nnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwal-           hält. Bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen\ntungsvorschriften sinngemäß.                                 Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.","3270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen          (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\nHauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzufüh-            tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt\nren. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnah-            es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender\nmen anordnen.                                                 unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-\n(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Num-         geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-\nmer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen           falls mitgeteilt.\nzuständige Hauptzollamt das elektronische Verwal-                (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für\ntungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beför-        die Beförderung von Tabakwaren unter Steuerausset-\nderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfol-         zung annulliert worden, die für einen Empfänger im\ngen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das              Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuer-\nvon den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-          lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet\nstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Haupt-         das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die\nzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weiterge-            eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.\nleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein\nregistrierter Empfänger ist.\n§ 21\n§ 18                                                    Änderung des\nMitführen der Freistellungsbescheinigung                          Bestimmungsorts bei Verwendung\nWerden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Be-                 des elektronischen Verwaltungsdokuments\ngünstigten befördert, hat der Beförderer während der             (1) Während der Beförderung der Tabakwaren unter\nBeförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1             Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Ver-\nSatz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den           sender oder der registrierte Versender den Bestim-\nzuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats             mungsort ändern und einen anderen zulässigen Be-\nbestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbe-           stimmungsort angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1\nscheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung       Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt\nnimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.                 auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger auf-\ngenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt\n§ 19                              werden.\nArt und Höhe der Sicherheitsleistung\n(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der\n(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Tabakwa-         Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte\nren unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren         Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-\nals Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln         wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und\nals Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet         Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-\nwerden.                                                       rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-      satz zu übermitteln.\nbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-\n(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\nschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der\ntisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen\nAbgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer\nÄnderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,\nUrkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei\nwird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort-\ndem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu\nlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Ver-\nleisten.\nsender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen\n(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe         elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Be-\nder Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit           anstandungen werden dem Versender mitgeteilt.\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die\nbei der Überführung der Tabakwaren in den steuer-                (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-\nrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wür-       schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene\nde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im            Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-\nFall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.           ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im\nSteuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-\n§ 20                              sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Ab-\nsatz 5 entsprechend.\nAnnullierung des\nelektronischen Verwaltungsdokuments                     (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-\n(1) Der Versender kann das elektronische Verwal-          dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-\ntungsdokument annullieren, solange die Beförderung            liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber\nder Tabakwaren noch nicht begonnen hat.                       im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im\nSteuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-\n(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu           zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-\nannullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender         tet.\noder der registrierte Versender dem zuständigen\nHauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten                 (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-\nBeförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der              schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene\nBeförderung den Entwurf der elektronischen Annullie-          Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das\nrungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-             für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-\nsatz zu übermitteln.                                          rungsmeldung an diesen weiter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3271\n§ 22                                setzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet\nEingangs- und Ausfuhrmeldung                      oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 31 des Geset-\nbei Verwendung des elektronischen                   zes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zustän-\nVerwaltungsdokuments, Streckengeschäft                  dige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt\nzulassen, dass die Tabakwaren als in sein Steuerlager\n(1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von             aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald\nTeilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 11               der Empfänger im Steuergebiet an den Tabakwaren Be-\nAbsatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Nummer 2                   sitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen\nBuchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der            unter Steueraussetzung bleiben unberührt.\nEmpfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter\nVerwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und                                             § 23\nKontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf\nBeförderungen im Steuergebiet\nWerktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-\nohne elektronisches Verwaltungsdokument\ngangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nsatz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann              Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraus-\nzur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-           setzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinha-\nfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.                      bers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzoll-\namt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des\n(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-          Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument\ntisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es            andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbe-\nkeine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger                  lange nicht gefährdet sind.\nmitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem\nEmpfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender                                       § 24\nzuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-\ngangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im                                      Beförderungen im\nSteuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-               Steuergebiet in Betriebe von Verwendern\ngebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-              (1) Für Beförderungen von Tabakwaren unter Steuer-\ndigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-           aussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 31 Absatz 1\ntelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von          des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender\ndem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.                   aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der regis-\ntrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet\n(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem\ndas Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Be-\nzuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der\ngleitdokuments kann der Versender ein Handelsdo-\nTabakwaren, auch von Teilmengen, die Daten, die für\nkument verwenden, das alle in dem Begleitdokument\ndie Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind,\nenthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handels-\ninnerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu über-\ndokument mit der Aufschrift\nmitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der\nAngaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2                                 „Begleitdokument für\nSatz 4 gilt entsprechend.                                                    die Beförderung verbrauchsteuer-\n(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-                   pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“\ngen Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzu-            zu kennzeichnen.\nführen.\n(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exem-\n(5) In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt das\nplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu\nHauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-\nseinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer der\nzollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-\nTabakwaren hat während der Beförderung die zweite\nfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Tabak-\nbis vierte Ausfertigung mitzuführen.\nwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nGemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der               (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als\nAusfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt            Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem\nübermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerin-           zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) unverzüglich\nhaber als Versender im Steuergebiet oder an den regis-         die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und\ntrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen,          vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die\ndie von den zuständigen Behörden eines anderen Mit-            Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die\ngliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versen-          Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung\nder im Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt           (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Ver-\nweitergeleitet.                                                wender spätestens binnen zwei Wochen nach dem\n(6) Unbeschadet des § 28 gilt die Eingangsmeldung          Empfang der Tabakwaren an den Versender zurückzu-\nnach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5            schicken. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zu-\nals Nachweis, dass die Beförderung der Tabakwaren              ständigen Hauptzollamt.\nbeendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als                   (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für\nNachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass            den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2)\ndie Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Euro-             auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser an-\npäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben.                   stelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in\n(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Tabak-         einem Kalendermonat an denselben Verwender abge-\nwaren unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber            gebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifa-\nim Steuergebiet, der die Tabakwaren unter Steueraus-           cher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnum-","3272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nmern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des              (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen\nfolgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen             Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren\nSendungen von einem Lieferschein mit der deutlich           vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender\nsichtbaren Aufschrift                                       auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die\n„Unversteuerte Tabakwaren“                    zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor\nBeginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt\nbegleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-       entsprechend.\ngung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-\nzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene               (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nzweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen      Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender\nHauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt        dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-\nbestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun-       verfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwen-\ngen und die Empfangsberechtigung durch Stempelab-           dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\ndruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat       systems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-\nals Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spä-          dokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das\ntestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den            Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf\nVersender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte            die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen\nSammelanmeldung hat der Versender zu seinen Auf-            wird. § 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.\nzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zu-\nständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen             (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des\ndes Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch         elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-\nnicht beeinträchtigt werden.                                ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt\ndas elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle\n(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt        des Ausfalldokuments.\nkann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der\nVereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange           (7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-\nnicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,          ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom\ndass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Liefer-           Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-\nscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Ver-          ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist\nsender hat diese mit der Aufschrift                         die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenz-\n„Lieferschein/Rechnung für die                 code dem Beförderer der Tabakwaren mitzuteilen und\nBeförderung von verbrauchsteuerpflichtigen           von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldo-\nWaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“          kuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,\nwenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwal-\nzu kennzeichnen.\ntungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Refe-\n(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen          renzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfall-\ndes zuständigen Hauptzollamts die Tabakwaren unver-         dokuments gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3\nändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Haupt-        Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22\nzollamt bei zu versendenden Tabakwaren Verschluss-          anzuwenden.\nmaßnahmen anordnen.\n§ 26\n§ 25\nBeginn der                                      Annullierung im Ausfallverfahren\nBeförderung im Ausfallverfahren\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-      gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender\ngerinhaber als Versender oder der registrierte Versender    das elektronische Verwaltungsdokument abweichend\nabweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von           von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vor-\nTabakwaren unter Steueraussetzung beginnen, wenn            geschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungs-\nein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem           dokument), solange mit der Beförderung der Tabak-\nVordruck verwendet wird.                                    waren noch nicht begonnen wurde.\n(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beför-\nderung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzoll-           (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in\namt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall       zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-\ndes EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-           tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der\ntems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erfor-   zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zustän-\nderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung       dige Hauptzollamt zu unterrichten.\nveranlassten Ausfall handelt.\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\n(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei        Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem\nExemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung     Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor,\nzu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus-         hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-\nfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Haupt-        dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Tabakwaren       systems den Entwurf einer elektronischen Annullie-\nhat während der Beförderung die dritte Ausfertigung         rungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln.\nmitzuführen.                                                § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009            3273\n§ 27                              nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der\nin § 22 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger über-\nÄnderung des                           mittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige\nBestimmungsorts im Ausfallverfahren                  Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdo-\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und             kuments dem für den Versender zuständigen Hauptzoll-\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-       amt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangs-\ngerinhaber als Versender oder der registrierte Versender     dokumente, die von den zuständigen Behörden eines\nden Bestimmungsort während der Beförderung der               anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an\nTabakwaren abweichend von § 21 nach amtlich vorge-           den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zustän-\nschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument).             digen Hauptzollamt weitergeleitet.\nSatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfän-          (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausge-            Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das\nführt werden.                                                elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung\n(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in            nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,\nzwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-      hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im\ntigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die               Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter\nzweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-        Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und\namt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer       Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Ab-\nunverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-         satz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das\nnischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument             Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 22 Ab-\nzu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-       satz 2 gilt entsprechend.\nzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments            (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von\neinzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument            Tabakwaren unter Steueraussetzung die Ausfuhrmel-\nübermittelt wurde.                                           dung nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und             entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-\nKontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender       trollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektro-\ndem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-            nische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,\nverfahren durchgeführten Änderungen des Bestim-              so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in\nmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten                dem bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Ver-\nBeförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer          brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\nelektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2           verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von\nzu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände-            Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versen-\nrungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Absatz 3           der eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn\nbis 6 gilt entsprechend.                                     die Tabakwaren aus dem Steuergebiet versendet wur-\nden. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Aus-\n(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-       fuhrdokument von den zuständigen Behörden eines an-\ngestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die            deren Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das\nAnzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungs-           zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausferti-\norts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung         gung.\ndes Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4\nSatz 1 und 2 entsprechend.                                      (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nKontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das\nelektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das\n§ 28                              zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach\nEingangs- und                           § 22 Absatz 5 Satz 1. § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt\nAusfuhrmeldung im Ausfallverfahren                  entsprechend.\n(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach                                     § 29\n§ 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von\nTabakwaren unter Steueraussetzung nicht innerhalb der                          Ersatznachweise für\ndort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-ge-                   die Beendigung der Beförderung\nstützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Ver-\nfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungs-            Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestä-\ndokument oder die Änderungsmeldung nach § 21 Ab-             tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt\nsatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen        oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-\nHauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vor-          gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine\ngeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den            Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die\nEmpfang der Tabakwaren bestätigt. Für die Frist zur          Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,\nVorlage des Eingangsdokuments und deren Verlänge-            wenn hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den\nrung gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.                        angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das\nVerbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\n(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in             verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender\ndrei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Haupt-         Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom\nzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Emp-       Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-\nfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger          gaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem\nhat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu           dieser den Empfang der Tabakwaren bestätigt.","3274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nAbschnitt 8                                                  Abschnitt 10\nZu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1                        Zu § 17 des Gesetzes\ndes Gesetzes\n§ 32\n§ 30                                             Bezug der Steuerzeichen\nUnregelmäßigkeiten während                         (1) Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Bielefeld\nder Beförderung unter Steueraussetzung                zu beziehen. Steuerzeichen für Tabakwaren, die im\n(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht      Steuergebiet hergestellt werden, die aus anderen Mit-\nbinnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom         gliedstaaten in das Steuergebiet befördert werden oder\nSteuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten      aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden,\nVersender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt          sind mit jeweils gesonderter Steueranmeldung zu be-\n(§ 5 Absatz 2) anzuzeigen.                                   ziehen.\n(2) Sind Tabakwaren während der Beförderung in-              (2) Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter\nfolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt        Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über\nvollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren ge-     die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in zweifacher\ngangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt un-         Ausfertigung als Anlagen zur Steueranmeldung in elek-\nverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen         tronisch erstellten Listen gemacht werden. Werden\nnachzuweisen.                                                Steuerzeichen telefonisch, elektronisch oder per Tele-\nfax vorab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüg-\nlich nachzureichen.\nAbschnitt 9\n(3) Steuerzeichen sind zu bestellen:\nZu § 16 des Gesetzes\n1. im Regelfall eine Woche vor Bedarf,\n§ 31                             2. mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich\nVerpackungszwang, Kleinverkaufspackungen                    um wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzei-\nchensorten als bisher oder um einzelne bisher nicht\n(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten in           hergestellte Steuerzeichensorten handelt,\ndas Steuergebiet beförderte Tabakwaren, die weder\nzum Handel noch zur gewerblichen Verwendung be-              3. mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der\nstimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit.                  Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen\neingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren um-\n(2) Das zuständige Hauptzollamt kann in einzelnen             fassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vor-\nbesonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger            genommen werden.\nHärten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom\nVerpackungszwang zulassen. Das gilt nicht für Tabak-         Wird der Steuertarif geändert, ist dem Hauptzollamt\nwaren, die als steuerfreies Deputat (§ 44) abgegeben         Bielefeld mindestens vier Wochen vor Bestellung der\nwerden.                                                      zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat\nschriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden\n(3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen           Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den\nSteuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Pa-     Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn diese früher zur\nckungen muss deutlich lesbar die Menge angegeben             Verfügung stehen.\nsein. Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten\n(4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue\nund Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht\nSteuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an\nsind.\nalten Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor In-\n(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig,           krafttreten der Steuertarifänderung unter Angabe der\nderen Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.      Auslieferungstermine zu bestellen.\n(5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige         (5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steu-\nVerpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig         erzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nicht-\nfür                                                          abnahme als Antrag auf Erlass der Steuerzeichen-\nschuld mit Rückgabe der nicht abgenommenen Steuer-\n1. einzelne Zigarren oder Zigarillos,\nzeichen.\n2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen\n(6) Zur Erleichterung der Lieferung von Steuerzei-\nihrer besonderen Form so miteinander verflochten\nchen kann das Hauptzollamt Bielefeld bei Steuer-\nsind, dass sie nicht einzeln verpackt werden können,\nzeichenbeziehern auf Antrag Steuerzeichenlager als\n3. jeweils zehn Zigarren oder Zigarillos mit gleich blei-    eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen,\nbendem Umfang in weichen Umschließungen, wenn            wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-\nihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents         den.\nlautet,\n(7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren\n4. höchstens drei Zigarren oder Zigarillos oder Mengen       Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen\nvon 2,5 Gramm oder 5 Gramm Pfeifentabak, wenn            schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher gegenüber\ndie Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu      dem Hauptzollamt Bielefeld schriftlich verpflichten,\nWerbezwecken an Verbraucherinnen und Verbrau-            dem Bund die Herstellungs- und die Transportkosten\ncher abgegeben werden sollen und entsprechend            für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu erset-\ngekennzeichnet sind.                                     zen, die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen. Für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3275\ndie Bedarfsmitteilung gelten die Bestellfristen entspre-      behalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen\nchend. Bei Entnahme der Steuerzeichen aus dem Steu-           von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Wer-\nerzeichenlager unter Steueraufsicht sind Steueranmel-         den Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der\ndungen abzugeben.                                             Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zu-\nständige Hauptzollamt das Steuerverfahren.\n(8) Für die Buchführung über die Zu- und Abgänge\nvon Steuerzeichen gilt § 10 und für die Bestandsauf-             (4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Steuerlagerin-\nnahme von Steuerzeichen § 12 entsprechend.                    haber für Tabakwaren, die sie aus dem steuerrechtlich\nfreien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken\n§ 33                              in das Steuergebiet befördern wollen, von der Steuer-\nzeichenverwendung befreien.\nBerechnung des\nSteuerwerts und der Steuer\n§ 35\n(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens\nwird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein                           Entwerten und\nZigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der                          Anbringen der Steuerzeichen\nMengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Da-                (1) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des\nbei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die      § 3 Absatz 2 des Gesetzes haben die Steuerzeichen\nZigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo     durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom\nbis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm             Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Beziehernummer\nRauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert         oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer\nwird in Cent bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren,       in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu ent-\nZigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen         werten (Entwertungsvermerk).\nberechnet.\n(2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem\n(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in         Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufge-\nEuro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten         nommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen\nbis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis     kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifen-\nauf drei Dezimalstellen gekürzt.                              steuerzeichen dürfen verkürzt werden.\n(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch            (3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen\nVerwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder           an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinver-\nnicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-    kaufspackung so anzubringen, dass die Tabakwaren\nchend.                                                        ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder\nder Packung nicht entnommen werden können. Sie\n§ 34                              haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befes-\ntigen, dass sie nicht unbeschädigt abgelöst werden\nVerwendung der Steuerzeichen\nkönnen.\n(1) Hersteller oder Einführer, die Steuerlagerinhaber\n(4) Die Verwendung von Kleinverkaufspackungen mit\nsind, dürfen die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager\nmehr als einer Öffnungsstelle ist für Tabakwaren, die für\nverwenden, für das sie diese bezogen haben. Das\nden Vertrieb im Steuergebiet bestimmt sind, unzulässig.\nHauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, dass\nin einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen\nauch in einem anderen Steuerlager des Steuerlagerin-                                     § 36\nhabers verwendet werden können. Außerhalb des Steu-                                Steuererklärung\nerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen\nentwertet und mit anderen Angaben versehen und                   Die Steuererklärung nach § 17 Absatz 3 des Geset-\nSteuerzeichenbogen geschnitten werden. Der Steuer-            zes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nlagerinhaber hat die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bezo-          geben.\ngenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck\nzu verwenden.                                                 Abschnitt 11\n(2) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des         Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes\n§ 3 Absatz 2 des Gesetzes haben das Steuerzeichen\nzu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen                                        § 37\nTabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und\nGewerbliche Einfuhr\nPackungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie\nhaben in den Fällen des § 3 Absatz 5 des Gesetzes                (1) Der Einführer hat die gewerbliche Einfuhr von\nSteuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe                Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten spätes-\nmit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezo-       tens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr beim\ngene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erho-         zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich\nben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet              vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Hat das Un-\nwerden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben                 ternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuer-\nzusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.                  gebiets, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für\ndas Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.\n(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 31\nAbsatz 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind,                (2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse\nsind Steuerzeichen nicht zu verwenden. Das Hauptzoll-         und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich-\namt Bielefeld kann in Einzelfällen unter Widerrufsvor-        nisses gilt § 8, für das Belegheft und die Buchführung","3276           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nüber die eingeführten Tabakwaren § 10. Der Einführer         Transitmitgliedstaats sowie das für den Versender zu-\nhat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine         ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\nBestandsaufnahme von Tabakwaren durchzuführen;               § 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.\n§ 12 gilt entsprechend.\n(4) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-\nkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat\n§ 38\nbefördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt\nAnmeldung                             auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der\nTabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind       zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats\nin den Fällen des § 21 Absatz 3 des Gesetzes nach den        ein vereinfachtes Verfahren unter Verzicht auf das ver-\nZollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentli-       einfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt\nchen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumel-             schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-\nden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder       vorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Er-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.            laubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transit-\nmitgliedstaats zuzuleiten.\nAbschnitt 12                                                    (5) Werden Tabakwaren nach § 23 Absatz 2 Num-\nZu § 22 des Gesetzes                                         mer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert,\nhat der Beförderer während der Beförderung die zweite\n§ 39                             und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-\nments mitzuführen. Tritt während der Beförderung im\nBeförderungen zu privaten Zwecken                   Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die\nWerden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400         Steuer nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes. § 15 Absatz 3\nZigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22           Nummer 1 des Gesetzes gilt entsprechend. Die Steu-\ndes Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet         ererklärung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist\nbefördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabak-       nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\nwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet            Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn während der Be-\nbefördert werden (§ 23 des Gesetzes).                        förderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit fest-\ngestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem diese\nAbschnitt 13                                                 begangen wurde, bestimmen lässt. § 14 Absatz 1 des\nGesetzes gilt entsprechend.\nZu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3\nBuchstabe a des Gesetzes\nAbschnitt 14\n§ 40                             Zu § 24 des Gesetzes\nBeförderungen von Tabakwaren des\nsteuerrechtlich freien Verkehrs durch einen                                        § 41\nanderen Mitgliedstaat oder durch das Steuergebiet\nBeipack\n(1) Wer Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-\nkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen               Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Pa-\nMitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet be-         ckungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarren-\nfördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder      spitzen von geringem Wert enthalten.\nein Dokument, das die gleichen Angaben wie das ver-\neinfachte Begleitdokument enthält, zu verwenden. Er\nAbschnitt 15\nhat in Feld 3 des Dokuments den Hinweis\n„Transit/Tabakwaren des                     Zu § 26 des Gesetzes\nsteuerrechtlich freien Verkehrs“\nanzubringen sowie die Anschrift des zuständigen                                         § 42\nHauptzollamts (§ 5 Absatz 2) zu vermerken.\nZugaben\n(2) Der Versender hat das vereinfachte Begleitdoku-\nment in drei Exemplaren auszufertigen. Die erste Aus-           Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Ver-\nfertigung hat er spätestens am Versandtag dem zustän-        braucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos\ndigen Hauptzollamt zu übermitteln. Die zweite und            Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.\ndritte Ausfertigung hat der Beförderer während der Be-\nförderung mitzuführen. Der Beförderer hat die Tabak-         Abschnitt 16\nwaren auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den\nanderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu beför-       Zu § 28 des Gesetzes\ndern. Nach Beendigung der Beförderung nimmt der\nEmpfänger die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeich-                                   § 43\nnungen. Er bestätigt den Empfang der Tabakwaren auf\nder dritten Ausfertigung und übersendet diese dem für                          Steuererklärung bei\nden Versender zuständigen Hauptzollamt.                                  Abgabe über Kleinverkaufspreis\n(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet             Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des\ndes Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,         Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nhat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des          abzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3277\nAbschnitt 17                                                 2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Ver-\nZu § 30 des Gesetzes                                             wendungsorte der Tabakwaren eingezeichnet sind,\nmit Angabe der Anschriften,\n§ 44                              3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und\nSteuerfreie Deputate                           die Art und Weise der Verwendung.\n(1) Von der Steuer befreit sind nur Tabakwaren, die          (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\nder Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, an         hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgibt, die               wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\n1. in seinem Steuerlager mit der Herstellung von Ta-         für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-\nbakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum          ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach\nVersand beschäftigt sind,                                Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch\nnicht beeinträchtigt werden.\n2. in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher\nVerbindung stehen oder an diesen angrenzen, eine\n§ 46\nmit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer wei-\nteren Behandlung bis zum Versand zusammenhän-                             Erteilung der Erlaubnis\ngende Tätigkeit ausüben,\n(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-\n3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeit-         der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis\nweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde          zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den\nAnwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in         für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. Die Er-\ndenen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig          laubnis kann befristet werden.\nhergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Siche-\nrung des Steuerlagers oder der Betreuung der im             (2) Die Erlaubnis ist dem Steuerlagerinhaber oder\nSteuerlager Beschäftigten dient, oder                    dem registrierten Versender vor der Beförderung der\nTabakwaren in den Betrieb des Verwenders nach § 11\n4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in        Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.\nRäumen beschäftigt sind, die nach § 4 zum Steuer-\nlager gehören, in dem Tabakwaren hergestellt wer-           (3) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse\nden.                                                     gilt § 8 Absatz 1, für das Erlöschen und den Fortbe-\nstand der Erlaubnis § 9, für das Belegheft und die\n(2) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der\nBuchführung § 10 und für die Bestandsaufnahme § 12\nTabakwaren beschränkt, die\nentsprechend.\n1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als\nDeputat gewährt werden und\n§ 47\n2. in einem angemessenen Verhältnis zu den vom\nSteuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten                              Abgabe von\nMengen an gleichartigen Tabakwaren stehen.                      Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung\n(3) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt,        (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwen-\nhat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies           der auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Tabakwa-\nDeputat abgegeben werden, durch die Wörter                   ren im Rahmen der steuerfreien Verwendung an Steuer-\nlagerinhaber oder an andere Verwender abzugeben.\n„Steuerfreies Deputat!\nAbgabe gegen Entgelt unzulässig!“                Der Verwender hat den Tabakwaren bei der Abgabe\nHandelspapiere beizufügen, die mit der Aufschrift\ndeutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name\nund Sitz des Herstellers angegeben werden.                                   „Unversteuerte Tabakwaren“\n(4) Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5         versehen sind. Für die vollständige Zerstörung und den\ndes Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-          unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernich-\ndruck abzugeben.                                             tung gilt § 51 entsprechend.\n(2) Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4\nAbschnitt 18                                                 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nZu § 31 des Gesetzes                                         druck abzugeben.\n§ 45                              Abschnitt 19\nAntrag auf Erlaubnis                       Zu § 32 des Gesetzes\nzur steuerfreien Verwendung\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-                                § 48\ndung von Tabakwaren nach § 31 Absatz 1 des Geset-\nzes ist vor Beginn der Verwendung beim zuständigen                       Erlass- und Erstattungsverfahren\nHauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-           (1) In den Fällen des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit\nbenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppel-        Absatz 2 des Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Geset-\nter Ausfertigung beizufügen:                                 zes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in      der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-         Steuer und der Steuerzeichenschuld beim Hauptzoll-\ntragen oder einzutragen sind,                            amt Bielefeld nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck","3278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nzu beantragen. Dabei ist der zu erlassende oder zu er-         Abschnitt 20\nstattende Betrag selbst zu berechnen (Erlass-/Erstat-\ntungsanmeldung). Für die Erlass-/Erstattungsanmel-             Zu § 33 des Gesetzes\ndung gelten die in der Abgabenordnung vorgesehenen\nRegelungen für Steueranmeldungen sinngemäß.                                               § 50\n(2) Die Erlass-/Erstattungsanmeldung nach Absatz 1                    Ausnahmen von der Anmeldepflicht\nist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Be-\nVon der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des\nzirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig ge-\nGesetzes sind ausgenommen:\nmacht werden sollen; bei Rückgabe nicht entwerteter\nSteuerzeichen unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld.         1. der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten\nDas Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Wi-               Tabakwaren,\nderrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über die\nSteuerzeichen und deren Steuerwerte in elektronisch            2. der Handel mit Tabakwaren, ausgenommen die ge-\nerstellten Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen               werbliche Einfuhr.\nzum Antrag gemacht werden.\n§ 51\n(3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 des Gesetzes hat\nder Antragsteller den Erlass und die Erstattung der                              Vernichten, Vergällen,\nSteuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichen-                        Ungültigmachen, Aufreißen\nverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten\nist, schriftlich in zwei Ausfertigungen beim zuständigen          (1) Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von\nHauptzollamt (§ 5 Absatz 2) zu beantragen.                     Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie\ndas Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim zu-\n(4) Der Erlass und die Erstattung der durch Verwen-         ständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche\ndung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der             im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und\nSteuerzeichenschuld werden nur gewährt, wenn Steu-             der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann unter\nerzeichen im Wert von mindestens 10 Euro im Kalen-             Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen,\nderjahr vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgege-          auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige\nben werden. Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht          Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens\nentrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der             von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils\nzeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes              Steuerbelange nicht gefährdet werden.\nverrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer\nund Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur             (2) Der Steuerlagerinhaber, die Person nach § 17 Ab-\nspäteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag            satz 2 Satz 2 des Gesetzes und der Einführer haben\nausgezahlt.                                                    das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuer-\nzeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag\n(5) Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bie-           nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts\nlefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder            und des Orts beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich\nangebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der                anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter\nSteuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig           Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.\ngemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift\noder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller              Abschnitt 21\nnachweist, dass er die Steuerzeichenschuld für diese\nSteuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis        Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abga-\nnicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeit-        benordnung\nlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu\nerlassen.                                                                                 § 52\nProbenentnahme\n§ 49\nim Rahmen der Steueraufsicht\nErlass- und Erstattungsgebühren                       Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-\n(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes              nen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben\nbeträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die           entnehmen von:\nentsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für            1. Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unter-\njede Teilmenge eines Bogens:                                       liegen können,\n1. 0,15 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zu-          2. Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fer-\nrückgegeben werden,                                            tigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung sol-\ncher Waren verwendet werden, und\n2. 0,30 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder un-\ngültig gemacht werden.                                     3. den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.\n(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzei-          Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustel-\nchen nicht der Bestellung entsprechen, technisch man-          len. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts ha-\ngelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschä-         ben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken un-\ndigt oder vernichtet worden sind.                              entgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009               3279\nAbschnitt 22                                                       Absatz 3, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder 4, § 14 Absatz 5\nSatz 1 oder 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine\nZu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\nAufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,\n§ 53\n10. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 3\nKleinbetragsregelung                           oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27\nEine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder                  Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3\nSteuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzoll-                Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung\namt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berich-              nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen\ntigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.              Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n11. entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2\nAbschnitt 23                                                       Satz 3, § 40 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1\nein Dokument, eine Bescheinigung oder eine Aus-\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                               fertigung nicht mitführt,\n§ 54                               12. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Ab-\nOrdnungswidrigkeiten                            satz 6 Satz 1, die Tabakwaren nicht, nicht vollstän-\n(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1                   dig oder nicht rechtzeitig vorführt,\nNummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-              13. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument\nlich oder leichtfertig                                             nicht verwendet,\n1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch         14. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nin Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6,               mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder\n§ 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3 eine An-              Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37\nzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-         Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 2\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,                 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1,\n§ 27 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40\n2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Ver-\nAbsatz 2 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Be-\nbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37\nscheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig\nAbsatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfer-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\ntigt,\nrechtzeitig erstattet,\n15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch\n3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch             in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2\nin Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder           Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3\n§ 37 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-          oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1,\ntig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht           § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25\nrechtzeitig erstattet,                                        Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Ab-\n4. entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 13            satz 4, oder § 28 Absatz 1 Satz 1 ein Sortenver-\nAbsatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 46 Absatz 3, oder              zeichnis, eine Bescheinigung, ein Dokument oder\n§ 37 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-          eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht\ntig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht           rechtzeitig vorlegt,\nrechtzeitig erstattet,                                    16. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4\n5. entgegen § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 oder 2                einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als\neine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-        Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-\ntig erstattet,                                                schickt,\n6. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung         17. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46             mit § 27 Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Ab-\nAbsatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig            satz 2 Satz 4, § 40 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrich-\nerstattet,                                                    tung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder\n7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 27 Absatz 4, eine Anzeige nicht oder nicht          18. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 27 Absatz 2\nrechtzeitig erstattet,                                        Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht\nrechtzeitig vornimmt,\n8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Ab-           19. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nsatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3,              mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46\n§ 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine An-             Absatz 3 eine Bestandsaufnahme nicht oder nicht\nmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht        richtig durchführt,\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-        20. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2\ntig abgibt,                                                   Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,\n9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1        21. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Steuerzeichen\noder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung              nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-\nmit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46             nen Weise entwertet,","3280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n22. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Steuer-                                     Artikel 2\nzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nVerordnung\nWeise anbringt oder befestigt oder\nzur Durchführung\n23. entgegen § 35 Absatz 4 eine Kleinverkaufspackung                     des Branntweinmonopolgesetzes\nverwendet.                                                       (Branntweinsteuerverordnung – BrStV)\n(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1                                   Inhaltsübersicht\nNummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-             Abschnitt 1\nlich oder leichtfertig\nAllgemeines\n1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein           § 1 Begriffsbestimmungen\noder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht\nin der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,                Abschnitt 2\nZu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2 und 3 des Gesetzes\n2. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Deputat\n§ 2 Brennwein\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n§ 3 Alkoholgehalt\nkennzeichnet oder Name und Sitz des Herstellers\n§ 4 Alkoholmenge\nnicht angibt,\n3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht,         Abschnitt 3\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen          Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes\nWeise anbringt oder                                       §  5  Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung\n§  6  Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers\n4. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier            §  7  Erteilung der Erlaubnis\nnicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-     §  8  Sicherheitsleistung\nnen Weise beifügt.\n§  9  Aufnahme von Abfindungsbranntwein\n§ 10  Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des\nAbschnitt 24                                                        Steuerlagers\n§ 11  Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis\nSchlussbestimmungen                                           § 12  Belegheft, Buchführung\n§ 13  Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbring-\nlicher Verlust\n§ 55\n§ 14  Bestandsaufnahme im Steuerlager\nÜbergangsregelungen                         § 15  Fehlmengen im Steuerlager\n§ 16  Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaft-\n(1) Für Beförderungen                                            lichen Rohstoffen\n1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor             Abschnitt 4\ndem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,                  Zu § 135 des Gesetzes\n2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuer-           § 17 Registrierter Empfänger\ngebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-\nden sind,                                                 Abschnitt 5\nZu § 136 des Gesetzes\n3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung un-             § 18 Registrierter Versender\nmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder\nDrittgebiete ausgeführt werden und deren Beförde-         Abschnitt 6\nrungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden             Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Gesetzes\nsind,\n§ 19 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung\nist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn,             Abschnitt 7\ndie Beförderungen sind mit einem elektronischen Ver-          Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes\nwaltungsdokument begonnen worden. Für die Aus-                § 20 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Num-              system\nmer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der              § 21 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-\nZollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum                    führen eines Ausdrucks\n31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzu-              § 22 Mitführen der Freistellungsbescheinigung\nwenden.                                                       § 23 Art und Höhe der Sicherheitsleistung\n§ 24 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments\n(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die-         § 25 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des\nser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des                 elektronischen Verwaltungsdokuments\nGesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän-            § 26 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des\ndigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,                  elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft\nsind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser               § 27 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-\nVerordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich               waltungsdokument\nÄnderungen ergeben haben oder der Antragsteller               § 28 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern\nÄnderungen vornehmen will.                                    § 29 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009                       3281\n§ 30  Annullierung im Ausfallverfahren                             Abschnitt 18\n§ 31  Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren             Zu § 155 des Gesetzes\n§ 32  Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren             § 57 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen\n§ 33  Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung                   des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitglied-\nstaaten\nAbschnitt 8\nAbschnitt 19\nZu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Gesetzes\n§ 34 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-        Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung\neraussetzung                                                 § 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht\n§ 59 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht\nAbschnitt 9\nZu den §§ 143 und 144 des Gesetzes                                 Abschnitt 20\n§ 35 Steueranmeldung                                               Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes\n§ 60 Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien\nAbschnitt 10                                                               Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat\nZu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\nAbschnitt 21\n§ 36 Kleinbetragsregelung\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung\nAbschnitt 11                                                       § 61 Ordnungswidrigkeiten\nZu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes                                 Abschnitt 22\n§ 37 Anmeldung der Erzeugnisse                                     Schlussbestimmungen\n§ 62 Übergangsregelungen\nAbschnitt 12\nZu § 148 des Gesetzes\nAbschnitt 1\n§ 38 Beförderungen zu privaten Zwecken\nAllgemeines\nAbschnitt 13\nZu § 149 des Gesetzes\n§1\n§ 39 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken                                            Begriffsbestimmungen\n§ 40 Durchfuhr von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien            Im Sinn dieser Verordnung ist\nVerkehrs eines anderen Mitgliedstaats\n1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates\nvom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-\nAbschnitt 14\nbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-\nZu § 150 des Gesetzes                                                  linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in\n§ 41 Versandhandel, Beauftragter                                       der jeweils geltenden Fassung;\n2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:\nAbschnitt 15\nSystem, über das Personen, die an Beförderungen\nZu § 151 des Gesetzes                                                  unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische\n§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeug-            Meldungen über Bewegungen von Erzeugnissen mit\nnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-     der Zollverwaltung austauschen; das System dient\nstaaten                                                          der Kontrolle dieser Bewegungen;\nAbschnitt 16                                                       3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des\nelektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich\nZu den §§ 152 und 153 des Gesetzes\nvorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-\n§ 43  Vollständig vergällter Branntwein                                tigen Referenzcode versehen ist;\n§ 44  Allgemeine Verwendungserlaubnis\n4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-\n§ 45  Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung\nment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;\n§ 46  Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein\n§ 47  Belegheft, Buchführung                                       5. vereinfachtes Begleitdokument: Dokument nach\n§ 48  Lagerung, Bestandsaufnahme                                       Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach\n§ 49  Abgabe von Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung                 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92\n§ 50  Vergällung                                                       der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein\n§ 51  Steuerfreie Erzeugnisse aus vergällten Erzeugnissen              vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung\n§ 52  Antrag auf Erlaubnis zur Verwendung gegen Steuerent-             von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-\nlastung                                                          reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-\n§ 53 Erteilung der Erlaubnis                                           mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,\n§ 54 Entlastungsverfahren, abweichende Verfahren                       S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-\n§ 55 Abgabe von Getränke- und Lebensmittelaromen, zweck-               linie;\nwidrige Abgabe oder Verwendung                               6. Ausgangszollstelle:\nAbschnitt 17                                                           a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-\noder im Seeverkehr beförderte Erzeugnisse die\nZu § 154 des Gesetzes\nZollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem\n§ 56 Steuerentlastung im Steuergebiet                                      die Erzeugnisse von Eisenbahngesellschaften,","3282            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nPostdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsge-           a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volu-\nsellschaften im Rahmen eines durchgehenden                    menkonzentration des Ethanols bei 20 Grad\nBeförderungsvertrags zur Beförderung mit Be-                  Celsius\nstimmung in ein Drittland oder Drittgebiet über-              aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1\nnommen werden,                                                     Buchstabe a, nach Abtrieb,\nb) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in\nbb) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüs-\nBuchstabe a genannten Umständen beförderte\nsigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwin-\nErzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang\ngerprinzip oder einem anderen geeichten\nder Erzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet\nMessgerät von mindestens der gleichen Ge-\nder Europäischen Gemeinschaft;\nnauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad\n7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während                    Celsius) des Destillats nach Abtrieb,\noder nach Beendigung der Beförderung von Erzeug-\nb) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht\nnissen unter Steueraussetzung angewendet wird,\nmöglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit\nwenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-\ndem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-\ntrollsystem nicht zur Verfügung steht;\nDichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip\n8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-                    oder einem anderen geeichten Messgerät von\nnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli                mindestens der gleichen Genauigkeit aus der\n1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-                Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats\nnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung                  nach Abtrieb;\ndes Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom\n11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,            3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser an-\nL 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,              dere flüchtige Stoffe enthalten,\nS. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch         a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-\ndie Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom                  keits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin-\n17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.                            zip oder einem anderen geeichten Messgerät von\nmindestens der gleichen Genauigkeit aus der\nAbschnitt 2                                                          Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats\nZu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2                                  nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen-\nund 3 des Gesetzes                                                   oder Massenkonzentration des Ethanols bei\n20 Grad Celsius oder als Massengehalt des\n§2                                      Ethanols,\nBrennwein                                b) nach einer anderen dem Stand der Technik ent-\nsprechenden und anerkannten Methode, wenn\nBrennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr                  die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar\nals 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer              ist.\nWeinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestim-\nmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behan-                  (3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte\ndelt.                                                         nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel\nfür die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-\n§3                               Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs\nder Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäi-\nAlkoholgehalt\nschen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Anglei-\n(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an       chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nder Gesamtmenge eines Gemisches.                              Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) ange-\n(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt                       geben ist.\n1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzen-               (4) Der Alkoholgehalt wird angegeben\ntration des Ethanols bei 20 Grad Celsius                  1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in\na) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse             Volumenprozent oder\nIII nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der         2. als Massengehalt in Masseprozent.\nRichtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli\n1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n§4\nMitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräome-\nter für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143),                          Alkoholmenge\ndie zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG               (1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte\n(ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert worden       Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 Grad\nist, in der jeweils geltenden Fassung,                 Celsius.\nb) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-             (2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus\nkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin-          dem Gewicht oder Volumen und aus dem Alkoholgehalt\nzip oder einem anderen geeichten Messgerät von         ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vor-\nmindestens der gleichen Genauigkeit aus der            genommen werden, das nach dem Gesetz und seinen\nDichte rho (bei 20 Grad Celsius);                      Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A\n2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol         Nummer 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom\nund Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthal-       12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch\nten,                                                      Artikel 3 Abschnitt 2 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezem-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009               3283\nber 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, in der        lassene Branntweinlager der Bundesmonopolverwal-\njeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.         tung. Diese stellt sicher, dass die Pflichten erfüllt wer-\n(3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen wird die           den, die einem Lagerinhaber nach dem Gesetz und die-\nAlkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alko-              ser Verordnung obliegen. Die Steueraufsicht wird von\nholgehalt berechnet, die auf den Packungen angege-            der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und\nben sind, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr          der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1\nals 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkohol-         und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.\ngehalt ab.\n§6\nAbschnitt 3                                                                     Antrag auf Erlaubnis\nZu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des                                    zum Betrieb eines Steuerlagers\nGesetzes                                                         (1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-\nerlagers nach § 134 des Gesetzes ist vor dem geplan-\n§5                               ten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständi-\nSteuerlager,                          gen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem\nAnforderungen an die Einrichtung                  Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter\nAusfertigung beizufügen:\n(1) Das Steuerlager (§ 133 des Gesetzes) umfasst\ndie Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden              1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\nRäume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewin-                 das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\nnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung,             tragen oder einzutragen sind,\nzur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie          2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten\nzum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von              Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den\nErzeugnissen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh-              Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,\nund Ausgangsstoffe sowie Vergällungsmittel, Halb- und\nFertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werk-           3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der\nstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwal-            Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be-\ntung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und                  oder Verarbeitung und Lagerung der Erzeugnisse im\nortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinan-             beantragten Steuerlager gegebenenfalls mit Anga-\nder verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen,              ben darüber,\nsoweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.              a) ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager\n(2) In einem Steuerlager dürfen Erzeugnisse unter                 vergällt werden soll und welche Vergällungsmittel\nSteueraussetzung                                                     eingesetzt werden sollen,\n1. hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet,        b) ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftli-\num- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und               chen Rohstoffen gelagert werden soll,\ngelagert werden oder                                          c) wie lange nicht selbst hergestellter oder nicht\n2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern                 selbst abgefüllter Trinkbranntwein im Jahres-\noder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben ge-                durchschnitt gelagert werden soll.\nlagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zuge-        (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-\nlassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.             zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt\nFür die Gewinnung und Reinigung von Branntwein in             oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen\neiner Verschlussbrennerei (§ 133 Absatz 2 des Geset-          Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für einen\nzes) gelten die Vorschriften des Dritten Buches der           Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort au-\nBrennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolver-            ßerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen An-\nordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die           tragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist\nzuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. März           das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der An-\n2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils     tragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.\ngeltenden Fassung.                                               (3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\n(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-      hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der        wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nBe- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Erzeug-           für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das\nnisse verfolgt werden kann.                                   Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1\n(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück-         verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\nsichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim-            trächtigt werden.\nmen, dass                                                        (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere\n1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens               Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-\nnicht in das Steuerlager einbezogen werden,               der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung\nder Erlaubnis.\n2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt-\nzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilo-\n§7\nmeter als vorübergehend zum Steuerlager gehörend\nbehandelt werden.                                                          Erteilung der Erlaubnis\n(5) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der           (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\nBundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zuge-            unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-","3284              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\ntragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind                                       §9\ndie Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-                       Aufnahme von Abfindungsbranntwein\ngers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-\nlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des                (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuer-\nBundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-            lagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter\ninhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-           Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus\nmern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-          Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Steu-\ncherheit nach § 8 zu leisten, soweit Anzeichen für eine         erlager aufzunehmen und für diesen Branntwein eine\nGefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis             um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obst-\nkann befristet werden.                                          branntwein steuerfrei, auch in Teilmengen, in den freien\nVerkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist, dass der La-\n(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht er-       gerinhaber selbst eine Obstverschlussbrennerei nicht\nteilt, wenn Erzeugnisse ausschließlich gelagert werden          nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 Prozent\nsollen und                                                      der im Kalenderjahr in das Lager beförderten Alkohol-\n1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) vo-             menge an Abfindungsbranntwein oder mindestens\nraussichtlich unter 50 Hektoliter Alkohol liegt,           20 000 Liter Alkohol im gleichen Zeitraum herstellt\nund zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im La-\n2. die Lagerdauer für fertige Erzeugnisse weniger als           ger zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.\n1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.\n(2) Der in das Steuerlager aufzunehmende Abfin-\n(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen              dungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. Der Steuer-\nvon Absatz 2 zulassen, wenn                                     lagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach\n1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-           amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und\ntreibt, in dem Erzeugnisse hergestellt werden,             auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts dessen\nHerkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen. Bei\n2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von                der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Der\nErzeugnissen dient,                                        Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Fest-\n3. die Erzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig herge-         stellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber\nrichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen              nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte\nunterzogen werden.                                         Person den Branntwein von einem registrierten Abfin-\ndungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung\n(4) Das zuständige Hauptzollamt kann mit Zustim-            hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt kann dazu\nmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein                 nähere Anordnungen treffen. Es kann auch den Her-\nausnahmsweise zulassen, dass Branntwein außerhalb               kunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer anerken-\ndes verschlusssicher eingerichteten Teils eines Steuer-         nen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein aus-\nlagers gewonnen wird, wenn der Alkohol in einem be-             schließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern\ntriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung          erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.\nabgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den\n(3) Obstbranntwein darf aus dem Steuerlager nur\nSteuerbelangen durch andere als Verschlussmaßnah-\ndann unter Steueraussetzung versendet werden, wenn\nmen Rechnung getragen werden kann.\nsich eine entsprechende Menge Obstbranntwein von\n(5) In den Fällen des § 6 Absatz 4 wird die Erlaubnis       gleicher Art buchmäßig im Lager befindet, die nicht un-\nerweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.               ter Abfindung erzeugt wurde und die gleiche Qualität\nbesitzt wie der zu versendende Obstbranntwein.\n§8                                     (4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durch-\nSicherheitsleistung                        führung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lager-\nbuchführung an.\n(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\nlegt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-                                      § 10\nheitsleistung anhand der Alkoholmenge fest, die vo-\nraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahresdurchschnitt                           Änderung von Verhältnissen,\nunvergällt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich                  anderweitige Nutzung des Steuerlagers\nfreien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheits-           (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen\nleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenen-            Hauptzollamt im Voraus die Änderung der in § 6 darge-\nfalls anzupassen.                                               stellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen. Änderungen\n(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-          der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager\ndige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des          oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedür-\nSteuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager           fen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Ver-\nsowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten            änderungen, insbesondere Überschuldung, drohende\nSteuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt               oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs-\nunberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann              einstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung\ndas Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen          eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber\nVoraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen             dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.\nMitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf               (2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt\ndie entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer be-         werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat\nschränken. Für den amtlichen Mitverschluss des Steu-            der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-\nerlagers gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend.           zollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009            3285\ntrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerla-            4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen\ngerinhaber dies spätestens eine Woche im Voraus                   Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-\nschriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Ein-             laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder\nzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-         5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-\nlassen. Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt,            rungen eingetreten sind,\nwiderruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7. So-\nfern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird          eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-\ndiese geändert.                                               gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur\nBestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.\n(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder\nAbsatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird eine\nder Betriebseinrichtung des Steuerlagers für andere           neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine\nals Steuerlagerzwecke (§ 133 Absatz 1 des Gesetzes)           Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Un-\nbedarf der Zustimmung des zuständigen Hauptzoll-\nterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen\namts.                                                         werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-\nliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei\n§ 11                              der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vor-\nErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis               geschriebenen Vordrucks verzichtet werden.\n(1) Die Erlaubnis nach § 7 erlischt durch                    (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt\n1. Widerruf,                                                1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-\n2. Fristablauf,                                                 rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-\ntet wird,\n3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,\n2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Er-\n4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nlaubnis erteilt wird.\nmangels Masse,\n5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf             (5) Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlö-\nschens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten\nvon drei Monaten nach der Übergabe,\nals zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht-\n6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von          lich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber,\ndrei Monaten nach dem Ableben,                          die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter\n7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-         haben über die Bestände unverzüglich eine Steueran-\nvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-      meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-\nlaubnis erteilt worden ist,                             zugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räu-\n8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-        mung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die\ngen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei        Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Frist-\nablauf weiter.\nMonaten nach dem maßgebenden Ereignis,\n9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des                (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8\nUmwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-          haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich\nten nach dem maßgebenden Ereignis,                      schriftlich anzuzeigen\n10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer            1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,\nPersonengesellschaft oder Personenvereinigung           2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,\nohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-       3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils\nderlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von             die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren\ndrei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,                 Abweisung.\nsoweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-\nEntsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nschens nichts anderes bestimmen.\nmer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.\n(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6\nbis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenz-                                    § 12\nverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-\nschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-                          Belegheft, Buchführung\nlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen               (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-\nanderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-            ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-\nnehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die          nungen treffen.\nRechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-           (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-\nverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf         gänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich\neiner vom Hauptzollamt festzusetzenden angemesse-             vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller\nnen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unbe-        von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das\nrührt.                                                        Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Her-\n(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9          stellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge\nund 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der             bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige\nErlaubnis                                                     Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung\n1. der neue Inhaber,                                          treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt\nauf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf-\n2. die Erben,                                                 zeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht\n3. die Inhaber des neuen Unternehmens,                        beeinträchtigt werden.","3286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge        nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Erzeug-\nunverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll-        nisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unter-\namt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen           richtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwe-\nin den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längs-     cke verbraucht oder vernichtet werden.\ntens einen Kalendermonat zusammengefasst aufge-\nzeichnet werden.                                                                       § 15\nFehlmengen im Steuerlager\n§ 13\n(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbei-\nVernichtung, vollständige                     tungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen\nZerstörung und unwiederbringlicher Verlust              sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen\n(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager unbeabsichtigt        im Sinn des § 143 Absatz 3 des Gesetzes.\nvollständig zerstört worden oder unwiederbringlich ver-\n(2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung\nloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem\nvon Branntwein im Steuerlager werden die folgenden\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen\nVerlustsätze im Allgemeinen nicht überschritten:\nund anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.\nDas Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und           1. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halber-\nAnordnungen zur Nachweisführung treffen.                         zeugnissen und Aromen auf kaltem Weg, ausge-\nnommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkola-\n(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse\ntion) oder ähnliche Herstellungsweisen:\nvernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies min-\ndestens eine Woche im Voraus anzuzeigen. Das zu-                 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;\nständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen.         2. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halber-\nDie Vernichtung ist, soweit das Hauptzollamt nicht               zeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren\ndarauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuer-           (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstel-\nliche Vorschriften bleiben unberührt.                            lungsweisen sowie Abtrieb (Destillation) oder sons-\ntigen Warmbehandlungen:\n§ 14\n3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;\nBestandsaufnahme im Steuerlager\n3. beim Abfüllen\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im\na) auf Fertigpackungen bis 5 Liter:\nSteuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen\nund beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines                   0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alko-\nMonats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand                holmenge;\nsowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem                 b) auf andere Fertigpackungen:\nVordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei\nzu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Ist er                    0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alko-\nTrinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmel-               holmenge;\ndung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für         4. bei der Lagerung von Branntwein in anderen Behält-\ndie Fertigwarenlagerung abzugeben. Das Hauptzollamt              nissen als Fertigpackungen und Holzfässern ohne\nkann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Be-               innere oder äußere Beschichtung:\nstandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steu-\n1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lager-\nerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlager-\nbestandes;\ninhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem\nHauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzu-          5. bei der Lagerung von Branntwein in Holzfässern\nzeigen.                                                          ohne innere oder äußere Beschichtung:\n(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-             4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lager-\nrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-              bestandes.\nstände auf Grund einer permanenten Inventur festge-          Der Gesamtverlust in einem Steuerlager, der im All-\nstellt und angemeldet werden, wenn durch ein den             gemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorste-\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-             henden Verlustsätzen gebildet. Höhere Verluste in Teil-\nchendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände           bereichen können durch niedrigere Verluste in anderen\nnach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-           Teilbereichen ausgeglichen werden.\ndung festgestellt werden können.\n(3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehl-\n(3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts           menge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird\nsind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.      widerleglich vermutet, dass die darüber hinausgehende\nDer Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des            Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich\nHauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschrie-         freien Verkehr entnommen wurde. Sie wird nur dann als\nbenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsauf-            unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn\nnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die         der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen\nBestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt         im Einzelnen nachweisen kann, in welchen Teilberei-\nwerden können. Kann das Hauptzollamt die Alkohol-            chen sowie in welchem Umfang und aus welchen Grün-\nmenge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf        den die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den ein-\nseine Kosten ermitteln zu lassen.                            zelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass\n(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von       dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt\nVersuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen          hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009                3287\n(4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs-            (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\nund Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3)          hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nvom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berech-              wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nnung). Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe            für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das\nder Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumel-           Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1\nden. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2          verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\nSatz 1 Nummer 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu füh-         trächtigt werden.\nren. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen               (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\nzur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2           unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter\nund zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es            Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-\nkann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der re-       tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen\ntrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die          für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer\nVerluste in den einzelnen Teilbereichen durch entspre-       vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit\nchende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.                   für die Steuer nach § 135 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes\n(5) Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche             zu leisten. Für die Berechnung der Sicherheit gilt § 8\nSchwundermittlungen anordnen. Es kann in Ausnah-             Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet\nmefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegen-           werden.\nstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und               (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-\n-bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den            belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-\nAbsätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.     trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-\nbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in dessen\n§ 16                              Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuerge-\nVergällter                           biet daran Besitz erlangt hat.\nBranntwein, Branntwein aus                         (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft zu\nnichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen                führen sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb\n(1) Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinha-       aufgenommenen Erzeugnisse zu führen. Das zustän-\nbers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend.       dige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nIm Übrigen sind die §§ 43 Absatz 1, 44 Nummer 1              Werden die Erzeugnisse zu den in § 152 Absatz 1 des\nund 50 Absatz 4 bis 7 anzuwenden.                            Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der\nregistrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach\n(2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuer-          § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1\nlagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolver-            in den Aufzeichnungen nach § 47 Absatz 2. Die emp-\nwaltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte        fangenen Erzeugnisse sind vom registrierten Empfän-\nVergällungen selbst durchzuführen.                           ger unverzüglich aufzuzeichnen.\n(3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt        (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse\nmit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steu-          gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand\nerbefreiung in den freien Verkehr.                           der Erlaubnis § 11 entsprechend.\n(4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und un-            (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 135\nvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungs-        Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Erzeugnisse\nmitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus           unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaub-\nlandwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Roh-      nis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Ab-\nstoffen jeweils getrennt von einander zu lagern.             satz 2) unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt\nsowie des Versenders der Erzeugnisse nach amtlich\nAbschnitt 4                                                  vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das\nZu § 135 des Gesetzes                                        Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeich-\nnungen über den Empfang verlangen, wenn diese zur\n§ 17                              Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\naufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt\nRegistrierter Empfänger                      Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,\n(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 135 Absatz 1       dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den an-\nSatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Erzeugnisse unter              gegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und\nSteueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen            auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor\nwill, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen           der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 135\nHauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-        Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt\nbenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in             entsprechend.\ndoppelter Ausfertigung beizufügen\nAbschnitt 5\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-         Zu § 136 des Gesetzes\ntragen oder einzutragen sind,\n2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im                                        § 18\nBetrieb mit Angabe der Anschrift,                                         Registrierter Versender\n3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang            (1) Wer als registrierter Versender (§ 136 Absatz 1\nund den Verbleib der Erzeugnisse.                        des Gesetzes) Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter","3288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nSteueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im        Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Ja-\nVoraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2)          nuar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbe-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-           scheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der\ngen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-        jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13\nfügen:                                                       der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen\nund dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\nFeld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\ngungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und\ntragen oder einzutragen sind,\nzweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Ver-\n2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein-      sender oder dem registrierten Versender auszuhändi-\ngang der Erzeugnisse aus Drittländern und Drittge-       gen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzoll-\nbieten (§ 132 Nummer 9 des Gesetzes),                    amt. Nach der Übernahme der Erzeugnisse verbleibt\ndie zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung\n3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand         beim Begünstigten. Die Erzeugnisse sind unverzüglich\nund den Verbleib der Erzeugnisse.                        nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.\n(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts              (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder           1. nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das              das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-\nHauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1                schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-\nverzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-              schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages\nträchtigt werden.                                                berechtigt ist, örtlich zuständig ist,\n(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich       2. nach § 137 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter         Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-\nVersender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-             gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder\ntungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen              von Konsulargut zuständig ist,\nfür den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-        3. nach § 137 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das\nnummer vergeben. Bei der Beförderung in andere Mit-              Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen\ngliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicher-         Einrichtung örtlich zuständig ist.\nheit für die Steuer nach § 136 Absatz 2 Satz 3 des\nGesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet wer-          (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in\nden.                                                         Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,\nwenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 137 Ab-\n(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter\nfür die Orte der Einfuhr, an denen Erzeugnisse nach den      Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine\nArtikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsver-         Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.\nordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn\ndes Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-            (4) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von\nDurchführungsverordnung in den zollrechtlich freien          einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steu-\nVerkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind           ergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der\ndie Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung         Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der\nder Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft       Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein\nund gegenüber dem Beteiligten erklärt.                       nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-\nDurchführungsverordnung verwendet werden.\n(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu\nführen sowie Aufzeichnungen über die beförderten                (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von\nErzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt           Erzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische\nkann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Er-           Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverord-\nzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüg-         nung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwal-\nlich aufzuzeichnen.                                          tungsvorschriften sinngemäß.\n(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse       Abschnitt 7\ngilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand\nder Erlaubnis § 11 entsprechend.                             Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes\nAbschnitt 6                                                                               § 20\nZu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Ge-                                    Teilnahme am EDV-gestützten\nsetzes                                                                  Beförderungs- und Kontrollsystem\nDas Bundesministerium der Finanzen legt durch eine\n§ 19                             Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-\nzungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-\nBegünstigte, Ausstellen\nrungen unter Steueraussetzung das elektronische Ver-\nder Freistellungsbescheinigung\nwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden\n(1) Ein Begünstigter, der Erzeugnisse unter Steuer-       elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Be-\naussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Be-            förderungs- und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des\nförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der           Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009            3289\nnisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es           dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter\nder vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-          Empfänger ist.\nterium der Finanzen in der Verfahrensanweisung be-\nkannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird                                    § 22\nvom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter\nwww.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1                               Mitführen der\nund ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Ver-                Freistellungsbescheinigung\nfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und               Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung zu Be-\nBedingungen einzuhalten.                                     günstigten befördert, hat der Beförderer während der\nBeförderung die dem Versender nach § 19 Absatz 1\n§ 21                              Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder die von den\nzuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats\nErstellen des elektronischen                   bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbe-\nVerwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks              scheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung\n(1) Sollen Erzeugnisse unter Steueraussetzung be-         nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.\nfördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet\noder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet                                                § 23\n1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem                   Art und Höhe der Sicherheitsleistung\nBegünstigten im Steuergebiet,                               (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Erzeugnis-\n2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten    sen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren\nEmpfängers oder zu einem Begünstigten in einem           als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln\nanderen Mitgliedstaat oder                               als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet\nwerden.\n3. zu einem Ort, an dem die Erzeugnisse das Ver-\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft            (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-\nverlassen,                                               bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-\nschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der\nhat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der            Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer\nregistrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt          Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei\nvor Beginn der Beförderung unter Verwendung des              dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems             leisten.\nden Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-             (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe\nteln.                                                        der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die\n(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die          bei der Überführung der Erzeugnisse in den steuer-\nAngaben in dem Entwurf des elektronischen Verwal-            rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen\ntungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Ein-           würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme\nfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmel-      ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu über-\ndung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf         prüfen.\ndes elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem\neindeutigen Referenzcode versehen und dem Versen-                                       § 24\nder als elektronisches Verwaltungsdokument übermit-\ntelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.                             Annullierung des\nelektronischen Verwaltungsdokuments\n(3) Der Beförderer hat während der Beförderung ei-\nnen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt über-             (1) Der Versender kann das elektronische Verwal-\nmittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mit-           tungsdokument annullieren, solange die Beförderung\nzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen          der Erzeugnisse noch nicht begonnen hat.\nVerwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mit-                (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu\ngeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält.         annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender\nBei der Beförderung von Erzeugnissen aus anderen             oder der registrierte Versender dem zuständigen\nMitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.       Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten\n(4) Der Versender hat die Erzeugnisse auf Verlangen       Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der\ndes zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzufüh-          elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vor-\nren. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnah-           geschriebenem Datensatz zu übermitteln.\nmen anordnen.                                                   (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\ntisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt\n(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Num-\nes keine Beanstandungen, wird dies dem Versender\nmer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zu-\nunter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-\nständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungs-\ngeteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-\ndokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderun-\nfalls mitgeteilt.\ngen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein\nelektronisches Verwaltungsdokument, das von den                 (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für\nzuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats            die Beförderung von Erzeugnissen unter Steuerausset-\nübermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt         zung annulliert worden, die für einen Empfänger im\nan den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn        Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuer-","3290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet    trollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf\ndas für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die            Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-\neingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.            gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nsatz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermei-\n§ 25                              dung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die\nFrist nach Satz 1 verlängern.\nÄnderung des\nBestimmungsorts bei Verwendung                        (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\ndes elektronischen Verwaltungsdokuments                 tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es\nkeine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mit-\n(1) Während der Beförderung der Erzeugnisse unter\ngeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Emp-\nSteueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Ver-\nfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zu-\nsender oder der registrierte Versender den Bestim-\nständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-\nmungsort ändern und einen anderen zulässigen Be-\ngangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im\nstimmungsort angeben (§ 139 Absatz 1, § 140 Absatz 1\nSteuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-\nNummer 1, § 141 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt\ngebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-\nauch für Erzeugnisse, die nicht vom Empfänger auf-\ndigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-\ngenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt\ntelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den\nwerden.\nVersender im Steuergebiet weitergeleitet.\n(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der\nSteuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte          (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem\nVersender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-            zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Er-\nwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und                 zeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die\nKontrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-         Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, in-\nrungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-            nerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermit-\nsatz zu übermitteln.                                         teln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Anga-\nben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2\n(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die          Satz 4 gilt entsprechend.\nAngaben in dem Entwurf der elektronischen Ände-\nrungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird                (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-\ndem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende           gen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzu-\nVorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als              führen.\nÄnderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen              (5) In den Fällen des § 141 des Gesetzes erstellt das\nVerwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen              Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-\nwerden dem Versender mitgeteilt.                             zollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-\n(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-       fuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass die Erzeug-\nschen Verwaltungsdokuments der darin angegebene              nisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nEmpfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-        Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der\nber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im      Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt\nSteuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-    die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als\nsierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Ab-         Versender im Steuergebiet oder an den registrierten\nsatz 5 entsprechend.                                         Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die\nvon den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-\n(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-        staats übermittelt wurden, werden vom zuständigen\ndokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-            Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weiter-\nliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber         geleitet.\nim Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im\nSteuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-            (6) Unbeschadet des § 34 gilt die Eingangsmeldung\nzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-          nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5\ntet.                                                         als Nachweis, dass die Beförderung der Erzeugnisse\nbeendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als\n(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektroni-\nNachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass\nschen Verwaltungsdokuments das darin angegebene\ndie Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Euro-\nSteuerlager des Empfängers geändert, so leitet das\npäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben.\nfür den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-\nrungsmeldung an diesen weiter.                                  (7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Er-\nzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlager-\n§ 26                              inhaber im Steuergebiet, der die Erzeugnisse unter\nSteueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuer-\nEingangs- und Ausfuhrmeldung\ngebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 153 Ab-\nbei Verwendung des elektronischen\nsatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert,\nVerwaltungsdokuments, Streckengeschäft\nkann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Wi-\n(1) Nach der Aufnahme der Erzeugnisse, auch in            derrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in\nTeilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 139            sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnom-\nAbsatz 1 Nummer 1 und § 140 Absatz 1 Nummer 2                men gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an\nBuchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der          den Erzeugnissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften\nEmpfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-            zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben\nwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-            unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009              3291\n§ 27                              die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf\nBeförderungen im Steuergebiet                    der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rück-\nohne elektronisches Verwaltungsdokument                 schein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens\nzwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versen-\nBei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steuer-           der zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelan-\naussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerin-         meldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen\nhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzoll-         zu nehmen. Das für den Versender zuständige Haupt-\namt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des           zollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens\nVerfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument             zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\nandere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbe-           trächtigt werden.\nlange nicht gefährdet sind.\n(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt\n§ 28                              kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der\nVereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange\nBeförderungen im                         nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,\nSteuergebiet in Betriebe von Verwendern                dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lie-\n(1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steu-         ferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der\neraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 153 Ab-            Versender hat diese mit der Aufschrift\nsatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im                          „Lieferschein/Rechnung für die\nSteuergebiet als Versender oder der registrierte Versen-                Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger\nder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdo-                      Waren unter Steueraussetzung“\nkument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments            zu kennzeichnen.\nkann der Versender ein Handelsdokument verwenden,\ndas alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben              (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen\naufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Auf-             des für sie zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse\nschrift                                                       unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt\nbei zu versendenden Erzeugnissen Verschlussmaßnah-\n„Begleitdokument für                      men anordnen.\ndie Beförderung verbrauchsteuer-\npflichtiger Waren unter Steueraussetzung“                (7) Die Begleitpapiere nach Absatz 1 und 4 sind un-\nter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nicht\nzu kennzeichnen.\nerforderlich, soweit folgende Erzeugnisse befördert\n(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier          werden:\nExemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung\n1. Branntwein, der mit den in den §§ 44 und 50 Ab-\nzu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer\nsatz 4 und 5 genannten Vergällungsmitteln vergällt\nder Erzeugnisse hat während der Beförderung die Aus-\nworden ist,\nfertigungen zwei bis vier mitzuführen.\n2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im\n(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als\nSinn des § 152 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des\nBeleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem\nGesetzes.\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem\nEmpfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausferti-         Die Erzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb\ngung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstim-            des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran\nmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsbe-            Besitz erlangt hat.\nrechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).            (8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Er-\nDer bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätes-           zeugnissen bei Beförderung Handelspapiere beizuge-\ntens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der                  ben, die gekennzeichnet sind:\nErzeugnisse an den Versender zurückzusenden. Den              1. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 1 mit der\nRückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnun-               Aufschrift:\ngen zu nehmen. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim\nzuständigen Hauptzollamt.                                         „Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder\nVerwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung\n(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für              alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Han-\nden Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zu-              del hat straf- und steuerrechtliche Folgen.“\nlassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments\nnach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an               2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 mit der\ndenselben Verwender abgegebenen Erzeugnisse eine                  Aufschrift:\nSammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter An-              „Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder\ngabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum                zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet\nsiebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet,               werden. Eine zweckwidrige Verwendung hat straf-\nwenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein               und steuerrechtlichen Folgen.“\nmit der deutlich sichtbaren Aufschrift                        Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer\n„Unversteuerte Erzeugnisse“                   Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender ab-\nbegleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-         gegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach\ngung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-            Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.\nzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene                 (9) Die nach Absatz 1 und 4 vorgesehenen Begleit-\nzweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen        papiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällter\nHauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt           Branntwein aus einem Steuerlager unter Steuerausset-\ndie Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und             zung zu Apotheken befördert wird. Der Versender hat","3292          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\ndem Branntwein bei der Beförderung Handelspapiere           dokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzu-\nbeizugeben, die mit der Aufschrift                          tragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen\n„Unversteuerter Branntwein“                   Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit\ndem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des\ngekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zu-\nAusfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinn\nständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügli-\ndes § 21 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Aus-\nche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers\nfuhrmeldung ist § 26 anzuwenden.\nanzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige\nHauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen ei-\n§ 30\nnes Monats zusammengefasst angezeigt werden.\nAnnullierung im Ausfallverfahren\n§ 29                                 (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nBeginn der                           Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-\nBeförderung im Ausfallverfahren                  gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            das elektronische Verwaltungsdokument abweichend\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-      von § 24 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorge-\ngerinhaber als Versender oder der registrierte Versender    schriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdoku-\nabweichend von § 21 nur dann eine Beförderung von           ment), solange mit der Beförderung der Erzeugnisse\nErzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn          noch nicht begonnen wurde.\nein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem              (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in\nVordruck verwendet wird.                                    zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-\n(2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt        tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der\nvor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren       zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zustän-\nin geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des       dige Hauptzollamt zu unterrichten.\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu            (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nunterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich,    Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Ver-\nwenn es sich um einen von der Zollverwaltung veran-         sender das elektronische Verwaltungsdokument vor,\nlassten Ausfall handelt.                                    hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-\n(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei        dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nExemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung     systems den Entwurf einer elektronischen Annullie-\nzu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus-         rungsmeldung nach § 24 Absatz 2 zu übermitteln.\nfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Haupt-        § 24 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.\nzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Erzeugnisse\nhat während der Beförderung die dritte Ausfertigung                                  § 31\nmitzuführen.                                                                    Änderung des\n(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen              Bestimmungsorts im Ausfallverfahren\nHauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren             (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nvor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender            Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-\nauf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausferti-        gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender\ngung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer          den Bestimmungsort während der Beförderung der\nBeförderung vorzulegen. § 21 Absatz 4 gilt entspre-         Erzeugnisse abweichend von § 25 mit nach amtlich\nchend.                                                      vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdoku-\n(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            ment). Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die nicht vom\nKontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender      Empfänger aufgenommen oder übernommen oder\ndem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallver-        nicht ausgeführt werden.\nfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwen-              (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in\ndung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-         zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-\nsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-         tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die\ndokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das       zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-\nAusfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf        amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer\ndie Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen            unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-\nwird. § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.                nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument\n(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des   zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-\nelektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-           züglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförde-\nständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt          rungspapiers einzutragen, wenn ihm nicht das Ände-\ndas elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle         rungsdokument übermittelt wurde.\ndes Ausfalldokuments.                                          (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\n(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-          Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender\nment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom           dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-\nVersender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-      verfahren durchgeführten Änderungen des Bestim-\nments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist       mungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Be-\ndie Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenz-       förderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer\ncode dem Beförderer der Erzeugnisse mitzuteilen und         elektronischen Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 2\nvon diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfall-        zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009            3293\nrungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 25 Absatz 3           den. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Aus-\nbis 6 gilt entsprechend.                                     fuhrdokument von den zuständigen Behörden eines\n(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-       anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet\ngestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An-        das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Aus-\nzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts          fertigung.\nsowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des             (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nÄnderungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 und Absatz 4           Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das\nSatz 1 und 2 entsprechend.                                   elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das\nHauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5\n§ 32                              Satz 1. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nEingangs- und\n§ 33\nAusfuhrmeldung im Ausfallverfahren\nErsatznachweise für\n(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach                      die Beendigung der Beförderung\n§ 26 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von\nErzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb             Liegt kein Nachweis nach § 26 Absatz 6 vor, bestä-\nder dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-       tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt\ngestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur         oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-\nVerfügung steht oder ihm das elektronische Verwal-           gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine\ntungsdokument oder die Änderungsmeldung nach                 Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 32 vorliegt, die\n§ 25 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zu-         Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,\nständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach             wenn hinreichend belegt ist, dass die Erzeugnisse den\namtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit            angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das\ndem er den Empfang der Erzeugnisse bestätigt. Für            Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\ndie Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und              verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender\nderen Verlängerung gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.          Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom\nEmpfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-\n(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in             gaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem\ndrei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Haupt-         dieser den Empfang der Erzeugnisse bestätigt.\nzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Emp-\nfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger          Abschnitt 8\nhat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu\nnehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb             Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Ge-\nder in § 26 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger           setzes\nübermittelt, übersendet das für den Empfänger zustän-\ndige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Ein-                                     § 34\ngangsdokuments dem für den Versender zuständigen                          Unregelmäßigkeiten während\nHauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet.              der Beförderung unter Steueraussetzung\nEingangsdokumente, die von den zuständigen Behör-               (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abwei-\nden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden,          chungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzoll-\nwerden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versen-           amt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent\nder im Steuergebiet weitergeleitet.                          als auf Grund der Beschaffenheit der Erzeugnisse als\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und             unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern\nKontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das            es sich nicht um Erzeugnisse in Fertigpackungen han-\nelektronische Verwaltungsdokument oder die Ände-             delt.\nrungsmeldung nach § 25 Absatz 5 oder 6 dem Empfän-              (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 28 nicht\nger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für         binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom\ndas im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument           Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten\nunter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-            Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt\nund Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 26           (§ 6 Absatz 2) anzuzeigen.\nAbsatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das\n(3) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung\nEingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 26 Ab-\ninfolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer\nsatz 2 gilt entsprechend.\nGewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich ver-\n(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von            loren gegangen, hat der Beförderer dies dem Haupt-\nErzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmel-          zollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete\ndung nach § 26 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil          Unterlagen nachzuweisen.\nentweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-\ntrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektro-      Abschnitt 9\nnische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,          Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes\nso erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in\ndem bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Ver-                                      § 35\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\nverlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von                            Steueranmeldung\nTeilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versen-             Die Steueranmeldung nach § 144 Absatz 1 Satz 1\nder eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn          und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vor-\ndie Erzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wur-          geschriebenem Vordruck abzugeben.","3294          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nAbschnitt 10                                                zollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem\nZu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung                        Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem\nVerfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie\ndie Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse,\n§ 36\ndie Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten\nKleinbetragsregelung                       betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung\nEine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom       gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in\nzuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt,        § 17 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5, Absatz 6 sowie\ngeändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der       § 35 entsprechend.\nangemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens              (3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und\n10 Euro beträgt.                                            Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der\nBeförderer die zweite und dritte Ausfertigung des ver-\nAbschnitt 11                                                einfachten Begleitdokuments während der Beförderung\nZu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes                          mitzuführen.\n(4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen\n§ 37                              Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und\nAnmeldung der Erzeugnisse                      dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-\nments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vor-\nErzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind      zulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die\nin den Fällen des § 147 Absatz 3 des Gesetzes nach          Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.\nden Zollvorschriften mit den für die Besteuerung we-\nsentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzu-\n§ 40\nmelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung\noder nach amtlichem Vordruck abzugeben.                                          Durchfuhr von\nErzeugnissen des steuerrechtlich\nAbschnitt 12                                                     freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats\nZu § 148 des Gesetzes                                          Werden Erzeugnisse nach § 149 Absatz 2 Satz 2\nNummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet beför-\n§ 38                              dert, gilt § 39 Absatz 3 entsprechend.\nBeförderungen zu privaten Zwecken\nAbschnitt 14\nWerden mehr als 10 Liter Branntwein oder Trink-\nZu § 150 des Gesetzes\nbranntwein nach § 148 des Gesetzes zu privaten Zwe-\ncken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich\nvermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in                                      § 41\ndas Steuergebiet befördert wird (§ 149 des Gesetzes).                     Versandhandel, Beauftragter\n(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 150\nAbschnitt 13                                                Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-\nZu § 149 des Gesetzes                                       schriebenem Vordruck abzugeben.\n(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den\n§ 39                              Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit\nBeförderungen zu gewerblichen Zwecken                 nach § 150 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-\ndigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorge-\n(1) Wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien\nschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei\nVerkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen\nUnternehmen, die in das Handels- oder Genossen-\nZwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz\nschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in\nhalten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim\ndoppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug\nzuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich\nbeizufügen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\nvorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die\nAntragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese\nBesteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge, Al-\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\nkoholgehalt) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen.\nnach § 149 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die\nSteueranmeldung gilt § 35 entsprechend. Auf Verlan-            (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-\ngen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflich-        tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-\ntete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über         rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte\nden Bezug der Erzeugnisse zu führen und diese unver-        Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei\nändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steu-       nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 150 Ab-\neraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich       satz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich\nerscheint.                                                  während eines Monats entstehende Steuer. Für das\n(2) Wer nicht nur gelegentlich Erzeugnisse aus dem       Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt\nsteuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitglied-      § 11, für die Berechnung der Sicherheitsleistung § 23\nstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet              Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann\nbeziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach         befristet werden.\n§ 149 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch neh-            (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das\nmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Haupt-        zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3295\nzeichnungen und den Anzeigen nach § 150 Absatz 4              1. von mit\nSatz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-               a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95\ntragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden             bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masse-\nÄnderungen der dargestellten Verhältnisse dem Haupt-                 prozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Mas-\nzollamt unverzüglich anzuzeigen.                                     seprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-hepta-\n(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorge-                   non),\nschriebenem Vordruck abzugeben.                                   b) 6,0 Kilogramm Schellack,\nAbschnitt 15                                                      c) 2,0 Liter Toluol,\nZu § 151 des Gesetzes                                             d) 2,0 Liter Cyclohexan\nvergällten Erzeugnissen und\n§ 42                               2. von branntweinhaltigen Aromen\nUnregelmäßigkeiten                         für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes\nwährend der Beförderung von                     genannten Zwecke allgemein erlaubt. Die §§ 45 bis 48\nErzeugnissen des steuerrechtlich freien                gelten insoweit nicht.\nVerkehrs anderer Mitgliedstaaten\n(1) Stellt der Bezieher (§ 39 Absatz 1 oder Absatz 2)                                  § 45\nAbweichungen gegenüber den Angaben im vereinfach-\nAntrag auf\nten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen\nErlaubnis zur steuerfreien Verwendung\nHauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 34\nAbsatz 1 gilt entsprechend.                                      (1) Wer in anderen als den in § 44 genannten Fällen\nErzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis\n(2) Die Steuerschuldner nach § 151 Absatz 3 Satz 1\nvor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschrie-\ndes Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amt-\nbenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6\nlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\nAbsatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter\nAusfertigung beizufügen:\nAbschnitt 16\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\nZu den §§ 152 und 153 des Gesetzes                                das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\ntragen oder einzutragen sind,\n§ 43\n2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager-\nVollständig vergällter Branntwein                      und Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeich-\n(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn ihm auf          net sind, mit Angabe der Anschriften,\n100 Liter Alkohol folgende Stoffe zugesetzt sind:             3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und\na) 0,75 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96           die Art und Weise der Verwendung.\nMasseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methyl-          Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimit-\nisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethyl-          telrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.\nisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 0,25 Liter\nPyridinbasen oder                                            (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-\nsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur\nb) 1,0 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96        Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\nMasseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methyl-          aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt\nisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethyl-          kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten,\nisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 1 Gramm           wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nDenatoniumbenzoat.                                        werden.\n(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er\nnach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats ver-                                   § 46\ngällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der               Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein\nKommission vom 22. November 1993 über die gegen-\nseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen              (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-\nDenaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauch-           der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis\nsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11. 1993, S. 12), die      zur steuerfreien Verwendung der Erzeugnisse und stellt\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2008 (ABl.          auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Be-\nL 231 vom 28.8.2008, S. 11) geändert worden ist, in           zugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet\nder jeweils geltenden Fassung beschrieben sind.               werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der\nvoraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Erzeug-\n(3) Wird vollständig vergällter Branntwein aus ande-       nissen unter 50 Liter Alkohol liegt. Das zuständige\nren oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der         Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Sat-\nBeförderer die zweite und dritte Ausfertigung des ver-        zes 3 befreien, wenn sich der Verwender verpflichtet,\neinfachten Begleitdokuments mitzuführen.                      Erzeugnisse in Mengen von mindestens 25 Liter Alko-\nhol im Einzelfall zu beziehen. Die Erlaubnis kann befris-\n§ 44                               tet werden.\nAllgemeine Verwendungserlaubnis                       (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unver-\nUnter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die ge-    züglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen\nwerbliche Verwendung                                          ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er","3296           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nhat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen         abzugeben. Der Verwender hat den Erzeugnissen bei\nHauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.                        der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der\n(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber        Aufschrift\noder dem registrierten Versender vor der Beförderung                         „Unversteuerte Erzeugnisse“\nder Erzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach           versehen sind.\n§ 139 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.\n(2) Die Steueranmeldung nach § 153 Absatz 3 Satz 5\n(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der darge-        des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nstellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen        druck abzugeben.\nund den Fortbestand § 11 entsprechend.\n§ 50\n§ 47\nVergällung\nBelegheft, Buchführung\n(1) Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Num-\n(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das        mer 3 bis 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwen-\nzuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-          det werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2, 4\nfen.                                                         und 5 zu vergällen.\n(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach               (2) Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zu-         vergällt worden sind, hat der Verwender vorbehaltlich\nständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.         des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im\nAuf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnun-         Anschluss an die Aufnahme in den Betrieb unter An-\ngen zu führen. Das Hauptzollamt lässt auf Antrag             gabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden\nanstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeich-         Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu be-\nnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-           antragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben\nträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 12     verlangen. Der Verwender hat die für die Vergällung\nAbsatz 3 entsprechend. Das Hauptzollamt kann in              notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel be-\nAusnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht         reitzuhalten.\nentgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungs-\n(3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 152\nbuches verzichten.\nAbsatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in\nden Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich mit\n§ 48\n6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter Alkohol, ge-\nLagerung, Bestandsaufnahme                       rechnet als wasserfreie Säure, selbst zu vergällen. Das\n(1) Der Verwender darf die Erzeugnisse nur an den         zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen\nangemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzoll-         treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 3\namt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange              anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkom-\nnicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass         mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.\nin den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen                (4) Zur Vergällung von 100 Liter Alkohol werden fol-\ndie Erzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekannt-        gende Vergällungsmittel zugelassen:\nmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgese-\n1. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mit-\nhene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen\nteln zur Geruchsverbesserung:\nFolgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen\nwird. Für Vernichtung, vollständige Zerstörung und un-           a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,\nwiederbringlichen Verlust gilt § 13 entsprechend.                b) 0,5 Kilogramm Thymol,\n(2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte           c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm\nErzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Der Ver-                 Tertiärbutanol,\nwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuer-\nd) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm\ntem Branntwein herstellt und daneben versteuerten\nTertiärbutanol;\nBranntwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zu-\nständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet,      2. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten\nAufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung                 zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen al-\ndes versteuerten Branntweins zu führen. Das Haupt-               ler Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagen-\nzollamt kann dazu Anordnungen treffen.                           zien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung,\nAufbewahrung und Sterilisation von medizinischem\n(3) Soweit nach § 47 Absatz 2 ein Verwendungsbuch\nNahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:\ngeführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner\nStelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jähr-           1,0 Liter Petrolether;\nlich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 14 und 15 Ab-           3. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen\nsatz 1 gelten entsprechend.                                      Zubereitungen für photographische Zwecke, Licht-\ndruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung\n§ 49                                  von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:\nAbgabe von                                 5,0 Liter Ethylether;\nErzeugnissen, zweckwidrige Verwendung                 4. zur Herstellung von Kraftstoffen:\n(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwen-              2,0 Liter Kraftstoff;\nder auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Erzeug-\nnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien            5. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):\nVerwendung an Steuerlager oder an andere Verwender               0,085 Liter ETBE;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3297\n6. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:           zollamt (§ 6 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind\n2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder    in doppelter Ausfertigung beizufügen:\n0,1 Liter n-Propanol.                                     1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\nAußersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arz-\ntragen oder einzutragen sind,\nneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\n2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Ver-\n(5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel           wendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind,\nim Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders\nungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung für              3. eine Betriebserklärung über die Art und Weise der\nBranntwein auf Antrag andere Vergällungsmittel zulas-             Verwendung der Erzeugnisse mit Angaben über\nsen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten                den voraussichtlichen Jahresbedarf und einer Dar-\nnachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel,             stellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über\nerteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung              den Verbleib der unter Verwendung der Erzeugnisse\ndes Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes                 jeweils hergestellten Waren,\ndem nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der           4. eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung\nBundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich               Steuerentlastung begehrt wird, wobei deren betrieb-\nProben für Untersuchungszwecke zu überlassen.                     liche Artikelnummern, deren Alkoholgehalt (Liter Al-\nkohol pro 100 Kilogramm Ware) und die zu deren\n(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten\nHerstellung pro 100 Kilogramm Ware jeweils einge-\noder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im\nsetzte Alkoholmenge anzugeben sind.\nSteuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zu-\ngesetzt ist, gilt Absatz 5 entsprechend.                         (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\n(7) Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Ver-\nwenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder\ngällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das\nden Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung\nHauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1\ndes Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird im Pro-\nverzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\nduktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von\nträchtigt werden.\nErzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels ge-\nmindert, sind sie erneut zu vergällen. Das zuständige            (3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des Absatzes 1\nHauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuer-            gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zube-\nliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann dem        reitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu be-\nVerwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen            stimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung\nErzeugnisse genehmigen.                                       und Aromatisierung der in § 152 Absatz 3 Nummer 1\ndes Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke\n(8) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen        und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu\nAlkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht          werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher\nmöglich, kann das zuständige Hauptzollamt mit Zu-             Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfah-\nstimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag               ren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauch-\nvon einer Vergällung absehen.                                 bar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch\nVerwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der\n§ 51                               Finanzen bestimmt.\nSteuerfreie Erzeugnisse\naus vergällten Erzeugnissen                                                § 53\nErzeugnisse nach § 152 Absatz 2 Nummer 5 des Ge-                             Erteilung der Erlaubnis\nsetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem                (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-\nDrittland, die nach § 152 Absatz 1 des Gesetzes im            der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis\nSteuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen steuerfrei       zur Verwendung der Erzeugnisse gegen Steuerentlas-\nhergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Ge-        tung. Die Erlaubnis kann befristet werden. Sie wird nur\nsetz vergällten Erzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht,    erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich\nwenn festgestellt wurde, dass die Erzeugnisse aus un-         50 Liter Alkohol im Jahr überschreitet.\nvergällten Erzeugnissen hergestellt wurden oder dass             (2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse\nsie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch       gilt § 10, für das Erlöschen und den Fortbestand der\nder Steuerfreiheit befürchten lassen.                         Erlaubnis § 11 und für die Beleg- und Verwendungs-\nbuchführung § 47 entsprechend.\n§ 52\nAntrag auf Erlaubnis                                                   § 54\nzur Verwendung gegen Steuerentlastung                                    Entlastungsverfahren,\n(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlass, Erstattung oder                           abweichende Verfahren\nVergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstel-             (1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-\nlung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach                meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\n§ 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes oder von Pra-            alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlas-\nlinen und anderen Lebensmitteln nach § 152 Absatz 3           tungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind.\nNummer 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Er-             Der Verwender hat die Anmeldung dem zuständigen\nlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich                Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf\nvorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Haupt-             den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzuge-","3298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung       pflichtet, diesen bei Abgabe Handelspapiere beizuge-\nerforderlichen Angaben zu machen und den Entlas-              ben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind:\ntungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung               „Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur\nschließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzoll-        Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet wer-\namt kann verlangen, dass die Entlastungsanmeldung             den. Die zweckwidrige Verwendung hat straf- und\nnach der Sortimentsliste (§ 52 Absatz 1 Satz 2 Num-           steuerrechtliche Folgen.“\nmer 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steu-\nWerden die Aromen in Fertigpackungen mit einer Nenn-\nerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe be-\nfüllmenge von 0,5 Liter und mehr abgegeben, hat der\nstimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag\nAbgebende auch auf diesen Aufschriften nach Satz 1\nfür den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der\nanzubringen. Die Kennzeichnungspflichten gelten auch\nAbgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann\nauf weiteren Handelsstufen.\nvom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.\n(2) Sofern der Verwender die eingesetzten Erzeug-             (2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen\nnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis        oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halb-\nder Versteuerung im Steuergebiet (§ 152 Absatz 3              erzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152\nSatz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt             Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes genannten\neine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder            Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend\nSteuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amt-            § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das\nlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der An-            Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der\ntragsteller hat bei Verwendung von inländischem Trink-        Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.\nbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises\ndurch eine Erklärung des Herstellers auch den Nach-           Abschnitt 17\nweis zu führen, dass der Trinkbranntwein keinen Abfin-        Zu § 154 des Gesetzes\ndungsbranntwein enthält (§ 152 Absatz 3 Satz 2 des\nGesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als\n§ 56\nObstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des\nHerstellers verzichten, wenn die Verwendung von                          Steuerentlastung im Steuergebiet\nAbfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das\n(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst ver-\nHauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Han-\nsteuerte Erzeugnisse (Rückwaren) in sein Steuerlager\ndelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten\naufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung\nErzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit\ngilt § 12 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt\neinem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol pro 100 Kilo-\nErlass oder Erstattung nach § 154 Absatz 1 des Geset-\ngramm, ist auch nachzuweisen, dass diese nicht\nzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen\nGegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren\nRückwaren in die Steueranmeldung nach § 35 über-\nHersteller sind oder waren.\nträgt.\n(3) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-\nvierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann auf An-            (2) Andere nachweislich versteuerte Erzeugnisse\ntrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern         darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen\noder bis auf einen Kalendermonat verkürzen.                   des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuer-\nlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuch-\n(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem          führung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung\nSteuerlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehn-        Absatz 1 Satz 3 entsprechend.\nten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden\nMonats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantra-              (3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der\ngen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall          Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des\neinen Kalendermonat.                                          Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steu-\neranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Her-\n(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuer-\nstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen\nbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das zustän-\nVerkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\ndige Hauptzollamt einem Steuerlagerinhaber, der alle\nvorzulegen. Er hat ferner bei der Aufnahme von inländi-\nverwendeten Erzeugnisse seinem Steuerlager ent-\nschem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungs-\nnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaub-\nnachweises durch eine Erklärung des Herstellers den\nnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend\nNachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfin-\n§ 152 Absatz 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die\ndungsbranntwein enthält. Das Hauptzollamt kann bei\nErlaubnis gilt § 52, im Übrigen gelten § 53 Absatz 2\nanderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Er-\nund die §§ 47 bis 49 entsprechend.\nklärung des Herstellers nach Satz 2 verzichten, wenn\n(6) Auf Antrag lässt das zuständige Hauptzollamt die       die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahr-\nHerstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im           scheinlich ist.\nSteuerlager zu.\n(4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen\n§ 55                               Hauptzollamt beantragen, versteuerte Erzeugnisse un-\nter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in\nAbgabe von Getränke-                        Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mit-\nund Lebensmittelaromen,                       gliedstaaten zu befördern, ohne die Erzeugnisse in sein\nzweckwidrige Abgabe oder Verwendung                    Steuerlager aufzunehmen. Die Erzeugnisse sind auf\n(1) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine          Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die\nSteuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist ver-         Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3299\nAbschnitt 18                                                    (5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-\nZu § 155 des Gesetzes                                        vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf\nAntrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder\nbis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es\n§ 57\nin Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstat-\nSteuerentlastung                          ten oder vergüten.\nbei der Beförderung\n(6) Hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse\nvon Erzeugnissen des steuerrechtlich\nunter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen,\nfreien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten\nhat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des\n(1) Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-       auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der\nkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im                Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen. Der Entlas-\nVersandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern           tungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalender-\nwill, hat das vereinfachte Begleitdokument auszuferti-       monat.\ngen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausferti-\n(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer\ngung während der Beförderung mitzuführen.\nnach § 155 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlas-\n(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 155 Absatz 1         tungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Haupt-\ndes Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderte        zollamt zu stellen, das die Steuer nach § 151 Absatz 3\nversteuerte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in An-        des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Ver-\nspruch nehmen will, hat dies im Voraus dem zuständi-         steuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats bei-\ngen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vor-            zufügen.\ngeschriebenem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist\nin doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art      Abschnitt 19\nder Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts\n(Sortimentsliste) beizufügen. Der Entlastungsberech-         Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Ab-\ntigte hat außerdem zu versichern, dass die Erzeugnisse       gabenordnung\nzum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungs-\nbranntwein enthalten. Änderungen der dargestellten                                      § 58\nVerhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem                                    Anmeldungen\nHauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.                                     im Rahmen der Steueraufsicht\n(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und         (1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers\nAufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mit-         zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will,\ngliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt          hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zu-\nkann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des             ständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. Da-\nHauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die             bei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:\nErzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.\n1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,\n(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-\n2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\nalle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines          3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in\nEntlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuer-              einem Jahr in Liter Ware,\ngebiet befördert worden sind. Der Entlastungsberech-         4. die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit An-\ntigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt             gabe des Alkoholgehaltes und\nbis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungs-\nabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für        5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhal-\ndie Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen                tigen Erzeugnisse.\nAngaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst           Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alko-\nzu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger          holhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch\nbestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-       die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamt-\nments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des             alkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzu-\nanderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungs-        geben. Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17\nnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des an-          Absatz 3 und § 53 Absatz 1 haben dem Hauptzollamt\nderen Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse dort ord-         die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen.\nnungsgemäß steuerlich erfasst wurden. Der Entlas-            Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-\ntungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Erzeug-         pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur\nnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der          Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\nVersteuerung im Steuergebiet (§ 155 Absatz 1 Satz 1          aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt\ndes Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungs-           kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange\nbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners            dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Trinkbrannt-\noder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebe-          weinhersteller hat über die eingesetzten alkoholhaltigen\nnem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte          Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbrannt-\nhat bei der Beförderung von inländischem Trinkbrannt-        weine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Auf-\nwein durch eine Erklärung des Herstellers auch den           zeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu\nNachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Ab-           Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen\nfindungsbranntwein enthält. § 56 Absatz 3 Satz 3 gilt        verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steuerauf-\nentsprechend. Die Frist nach Satz 2 kann vom Haupt-          kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-\nzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.          scheinen.","3300           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n(2) Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu        dritte Ausfertigung mitzuführen. Er hat die Erzeugnisse\nsein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen           auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen\nwill, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Ab-        Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.\nsatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumel-\n(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-\nden. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:\neinfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-\n1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,          tag dem Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung\n2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,              der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme\nder Erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des ver-\n3. den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Auf-\neinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie\nkaufmenge in Liter Alkohol,\ndem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu\n4. die Art der Abfindungsbranntweine und                     übermitteln.\n5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungs-               (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet\nbranntweine.                                             des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,\nEr hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere An-           hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des\ngaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steu-          Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-\neraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich        ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\nerscheinen. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnun-\n(4) Sollen Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-\ngen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein un-\nkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat\nter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib\nbefördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt\ndieses Branntweins zu führen. Absatz 1 Satz 8 und 9\nauf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der\ngilt entsprechend.\nzuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats\n(3) Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1            ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das ver-\nund 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsver-        einfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt\nhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich          schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-\nschriftlich anzuzeigen. Stellt ein Anmeldepflichtiger die    vorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser\nTätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls        Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen.                         Transitmitgliedstaats zuzuleiten.\n§ 59                             Abschnitt 21\nProbenentnahme                           Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung\nim Rahmen der Steueraufsicht\nDie mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger                                       § 61\nkönnen von Waren, die der Branntweinsteuer unterlie-\ngen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangs-                             Ordnungswidrigkeiten\nstoffen, von Halb- und Fertigerzeugnissen sowie von             (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1\nVergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung         Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nsolcher Waren verwendet werden, und von den Um-              lich oder leichtfertig\nschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken\nunentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine         1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2\nEntnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des               Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17\nzuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu               Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2, § 46\nUntersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Ver-                Absatz 4, § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2\nfügung zu stellen.                                                eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nAbschnitt 20                                                   2. entgegen § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit\nZu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Ge-                             § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2,\nsetzes                                                            § 41 Absatz 3, § 46 Absatz 4, § 53 Absatz 2 oder\n§ 54 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht rich-\n§ 60                                  tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig erstattet,\nBeförderung von\nErzeugnissen des steuerrechtlich freien                 3. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nVerkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat                   Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 4,\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\n(1) Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen\nMitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet be-           4. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung\nfördert, hat das vereinfachte Begleitdokument auszu-              mit § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 1,\nfertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten           auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4 eine Anzeige\nBegleitdokuments den Hinweis                                      nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n„Transit/Erzeugnisse des                      5. entgegen § 34 Absatz 2 oder Absatz 3, § 39 Ab-\nsteuerrechtlich freien Verkehrs“                    satz 1 Satz 1, § 41 Absatz 4 Satz 3, § 42 Absatz 1\nanzubringen sowie die Anschrift des zuständigen                   Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der\nHauptzollamts (§ 6 Absatz 2) zu vermerken. Der Beför-             vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-\nderer hat während der Beförderung die zweite und                  stattet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009              3301\n6. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2                  Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksen-\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2,          det,\n§ 57 Absatz 2 Satz 4 eine Anzeige nicht oder nicht\nrechtzeitig erstattet,                                   16. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 2\nSatz 3, § 31 Absatz 2 Satz 4, § 60 Absatz 3 eine\n7. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung             Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nmit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht         zeitig vornimmt oder\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\ntig erstattet,                                           17. entgegen § 29 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 31 Absatz 2\nSatz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in\n8. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\noder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2,\nvornimmt.\n§ 35, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2\noder Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 5, § 42 Absatz 2          (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1\noder § 49 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-        Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nsatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig,       lich oder leichtfertig\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nWeise oder nicht rechtzeitig abgibt,                     1. entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein\noder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht\n9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1           in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,\noder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 47 Absatz 2 Satz 5, § 15 Absatz 4 Satz 3,          2. entgegen § 28 Absatz 8 Satz 1 oder 2 oder Absatz 9\n§ 17 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbin-         Satz 2, § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 55 Absatz 1\ndung mit § 39 Absatz 2, § 18 Absatz 5 Satz 1 oder            Satz 1 und 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig\n3, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder           oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt\nAbsatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit              oder\n§ 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2, § 48 Ab-\nsatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5      3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht,\nSatz 2, § 57 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 1 Satz 7           nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen\noder Absatz 2 Satz 4 ein Belegheft, ein Buch oder            Weise anbringt.\neine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig            Abschnitt 22\nführt,\nSchlussbestimmungen\n10. entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Ab-\nsatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,\n§ 62\n§ 29 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 30\nAbsatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3                        Übergangsregelungen\nSatz 1, § 32 Absatz 3 Satz 1, § 60 Absatz 2 Satz 2\neine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der        (1) Für Beförderungen\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-       1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor\nnimmt,                                                       dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,\n11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 22 Satz 1,\n§ 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 4, § 39         2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steu-\nAbsatz 3, auch in Verbindung mit § 40, § 57 Ab-              ergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-\nsatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck           den sind,\noder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer        3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung un-\nBescheinigung nicht mitführt,                                mittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder\n12. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung            Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförde-\nmit § 29 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 4, § 28 Ab-            rungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden\nsatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 4           sind,\nSatz 2, § 57 Absatz 3 Satz 3 die Erzeugnisse nicht,\nist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 gel-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ntenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die\nvorführt,\nBeförderungen sind mit einem elektronischen Verwal-\n13. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 3             tungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhr-\nSatz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 1,      förmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3\n§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 60         ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-\nAbsatz 1 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig        Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfer-         2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\ntigt,\n(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die-\n14. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4              ser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des\nSatz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung         Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän-\nmit § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 39 Ab-        digen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,\nsatz 4 Satz 1 ein Dokument oder eine Ausfertigung        sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,     Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich\n15. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4       Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller\neinen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als           Änderungen vornehmen will.","3302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nArtikel 3                           Abschnitt 8\nZu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes\nVerordnung\n§ 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-\nzur Durchführung des Schaumwein-                            eraussetzung\nund Zwischenerzeugnissteuergesetzes\n(Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-                     Abschnitt 9\nsteuerverordnung – SchaumwZwStV)                      Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes\nInhaltsübersicht                          § 30 Steueranmeldung\nAbschnitt 1                                                    Abschnitt 10\nAllgemeines                                                    Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                       § 31 Kleinbetragsregelung\nAbschnitt 2                                                    Abschnitt 11\nZu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes                          Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes\n§ 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge                            § 32 Anmeldung des Schaumweins\nAbschnitt 3                                                    Abschnitt 12\nZu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes                    Zu § 19 des Gesetzes\n§ 33 Beförderungen zu privaten Zwecken\n§  3  Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung\n§  4  Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers\nAbschnitt 13\n§  5  Erteilung der Erlaubnis\nZu § 20 des Gesetzes\n§  6  Sicherheitsleistung\n§  7  Änderung von Verhältnissen                               § 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken\n§  8  Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis                  § 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien\nVerkehrs eines anderen Mitgliedstaats\n§  9  Belegheft, Buchführung\n§ 10  Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbring-\nAbschnitt 14\nlicher Verlust\n§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager                           Zu § 21 des Gesetzes\n§ 36 Versandhandel, Beauftragter\nAbschnitt 4\nAbschnitt 15\nZu § 6 des Gesetzes\nZu § 22 des Gesetzes\n§ 12 Registrierter Empfänger\n§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von\nSchaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer\nAbschnitt 5                                                          Mitgliedstaaten\nZu § 7 des Gesetzes\nAbschnitt 16\n§ 13 Registrierter Versender\nZu § 23 Absatz 2 des Gesetzes\nAbschnitt 6                                                    § 38 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen\nZu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes\nAbschnitt 17\n§ 14 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung\nZu § 24 des Gesetzes\nAbschnitt 7                                                    § 39 Steuerentlastung im Steuergebiet\nZu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes                                Abschnitt 18\n§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-   Zu § 25 des Gesetzes\nsystem\n§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein\n§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-         des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitglied-\nführen eines Ausdrucks                                         staaten\n§ 17 Mitführen der Freistellungsbescheinigung\n§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung                      Abschnitt 19\n§ 19 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments\nZu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der\n§ 20 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des           Abgabenordnung\nelektronischen Verwaltungsdokuments\n§ 41 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht\n§ 21 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des\nelektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft\nAbschnitt 20\n§ 22 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-\nwaltungsdokument                                         Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes\n§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern  § 42 Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien\n§ 24 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren                    Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat\n§ 25 Annullierung im Ausfallverfahren\n§ 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren          Abschnitt 21\n§ 27 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren          Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes\n§ 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung        § 43 Zwischenerzeugnisse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009              3303\n§ 44 Beförderungen zu privaten Zwecken                          6. Ausgangszollstelle:\n§ 45 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines           a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftver-\nSteuerlagers\nkehr oder im Seeverkehr beförderten Schaum-\nwein die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist,\nAbschnitt 22\nan dem der Schaumwein von Eisenbahngesell-\nZu § 33 des Gesetzes                                                   schaften, den Postdiensten, der Luftverkehrs-\n§ 46 Erlaubnis für Betriebe nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes zur        oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines\nTeilnahme an Beförderungen von Wein in andere, aus             durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beför-\nanderen und durch andere Mitgliedstaaten\nderung mit Bestimmung in ein Drittland oder\n§ 47 Belegheft, Buchführung\nDrittgebiet übernommen wird,\n§ 48 Registrierter Empfänger\n§ 49 Registrierter Versender                                        b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in\n§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus             Buchstabe a genannten Umständen beförderter\nanderen und durch andere Mitgliedstaaten                       Schaumwein die letzte Zollstelle vor dem Aus-\ngang des Schaumweins aus dem Verbrauchsteu-\nAbschnitt 23                                                           ergebiet der Europäischen Gemeinschaft;\nZu § 34 des Gesetzes                                            7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während\n§ 51 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs       oder nach Beendigung der Beförderung von\nin andere und aus anderen Mitgliedstaaten                   Schaumwein unter Steueraussetzung angewendet\n§ 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs       wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und\ndurch andere Mitgliedstaaten                                Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;\n8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-\nAbschnitt 24\nnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                                1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-\n§ 53 Ordnungswidrigkeiten                                           nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\ndes Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom\nAbschnitt 25                                                        11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,\nSchlussbestimmungen                                                 L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,\n§ 54 Übergangsregelungen                                            S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom\n17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.\nAbschnitt 1\nAllgemeines                                                     Abschnitt 2\nZu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes\n§1\nBegriffsbestimmungen                                                     §2\nIm Sinn dieser Verordnung ist oder sind                                  Alkoholgehalt, steuerbare Menge\n1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates              (1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich bei Schaum-\nvom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-              wein in Fertigpackungen nach den Angaben auf den\nbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtli-           Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen\nnie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in           um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächli-\nder jeweils geltenden Fassung;                              chen Alkoholgehalt ab.\n2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:                (2) Die steuerbare Menge bestimmt sich bei\nSystem, über das Personen, die an Beförderungen             Schaumwein in Fertigpackungen nach deren Nennfüll-\nunter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische        menge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Um-\nMeldungen über Bewegungen von Schaumwein mit                schließung.\nder Zollverwaltung austauschen; das System dient\nder Kontrolle dieser Bewegungen;                            Abschnitt 3\n3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des              Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Ge-\nelektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich            setzes\nvorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-\ntigen Referenzcode versehen ist;                                                        §3\n4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-                                      Steuerlager,\nment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;                            Anforderungen an die Einrichtung\n5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach                (1) Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die\nArtikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach           Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,\nArtikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92         in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be-\nder Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein               und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum\nvereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung           verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von\nvon verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-          Schaumwein befinden, ebenso die Lagerorte für Roh-\nreits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-        und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die\nmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,         Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten\nS. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-       des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu\nlinie;                                                      die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen,","3304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\ndie jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran            (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere\nangrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche           Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-\nZwecke genutzt werden.                                        der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung\nder Erlaubnis.\n(2) In einem Steuerlager darf Schaumwein unter\nSteueraussetzung\n§5\n1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt,\nErteilung der Erlaubnis\nverkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder\n(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\n2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern          unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-\noder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, ver-           tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind\nkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen        die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-\nLagerbehandlungen unterzogen werden.                      gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-\n(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-      laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des\nmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der        Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-\nBe- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Schaum-           inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-\nweins verfolgt werden kann.                                   mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist\nSicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für\n(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück-         eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaub-\nsichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim-            nis kann befristet werden.\nmen, dass\n(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht er-\n1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens               teilt, wenn Schaumwein ausschließlich gelagert werden\nnicht in das Steuerlager einbezogen werden,               soll und\n2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt-             1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang)\nzollamtbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilome-           voraussichtlich unter 100 Hektoliter (hl) liegt,\nter als vorübergehend zum Steuerlager gehörend\n2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger\nbehandelt werden.\nals 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.\n§4                                   (3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen\nvon Absatz 2 zulassen, wenn\nAntrag auf\n1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-\nErlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers\ntreibt, in dem Schaumwein hergestellt wird,\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-       2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von\nerlagers nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten              Schaumwein dient,\nBetriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen\nHauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck           3. Schaumwein im Steuerlager verkaufsfertig herge-\nzu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung             richtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen un-\nbeizufügen:                                                       terzogen wird,\n4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwen-\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\ndung von ausschließlich aus selbst erzeugten Trau-\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\nben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Drit-\ntragen oder einzutragen sind,\nten hergestellt wurde, anschließend unter Steuer-\n2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten                   aussetzung im eigenen Betrieb lagern will.\nSteuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den            (4) In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis\nFunktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,          erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.\n3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der\nBetriebsvorgänge in Bezug auf die Herstellung, Be-                                    §6\noder Verarbeitung und Lagerung des Schaumweins                                Sicherheitsleistung\nim Steuerlager.\n(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\n(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-         legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-\nzirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt          heitsleistung anhand der Menge des Schaumweins\noder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen        fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahres-\nBezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,       durchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrecht-\nder sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des               lich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicher-\nSteuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,         heitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebe-\nder außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Haupt-         nenfalls anzupassen. Für die Sicherheitsleistung gilt\nzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller         § 18 Absatz 1 und 2 entsprechend.\nerstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.\n(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-\n(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts            dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,              Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder            sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das           Schaumweinsteuer verlangen; § 221 der Abgabenord-\nHauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1             nung bleibt unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerin-\nverzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-           habers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuer-\nträchtigt werden.                                             lager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009            3305\nvorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und          walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Er-\ndie Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch       löschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-\nnicht entrichtete Schaumweinsteuer beschränken.              lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen\nanderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-\n§7                               nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die\nÄnderung von Verhältnissen                     Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-\nverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen            einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden\nHauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten           angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt\nVerhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen       hiervon unberührt.\nder räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager\noder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedür-                (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9\nfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts.            und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der\nSonstige Veränderungen, insbesondere Überschul-              Erlaubnis\ndung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit         1. der neue Inhaber,\noder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags\nauf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuer-      2. die Erben,\nlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-          3. die Inhaber des neuen Unternehmens,\nlich anzuzeigen.\n4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen\n(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt           Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-\nwerden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat                  laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder\nder Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-\nzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb      5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-\nwieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinha-              rungen eingetreten sind,\nber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzu-      eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-\nzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall       gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur\nhierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.          Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.\nWird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, wider-      Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die\nruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach          neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine\n§ 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst,       Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und\nwird diese geändert.                                         Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen\nwerden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-\n§8                               liegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts\nErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis               kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amt-\n(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch                 lich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.\n1. Widerruf,                                                  (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt\n2. Fristablauf,                                            1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-\n3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,                           rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-\ntet wird,\n4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nmangels Masse,                                          2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine Erlaubnis\nerteilt wird.\n5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf\nvon drei Monaten nach der Übergabe,                        (5) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlö-\n6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von         schens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als\ndrei Monaten nach dem Ableben,                          zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich\nfreien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die\n7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-        Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter\nvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-      haben über die Bestände unverzüglich eine Steueran-\nlaubnis erteilt worden ist,                             meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\n8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-       abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die\ngen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei        Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die\nMonaten nach dem maßgebenden Ereignis,                  Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Frist-\n9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des            ablauf weiter.\nUmwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-             (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8\nten nach dem maßgebenden Ereignis,                      haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich\n10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer           schriftlich anzuzeigen\nPersonengesellschaft oder Personenvereinigung           1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,\nohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-\nderlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von         2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,\ndrei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,             3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils\nsoweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-             die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren\nschens nichts anderes bestimmen.                                 Abweisung.\n(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6          Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nbis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-     mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.","3306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n§9                                   (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts\nBelegheft, Buchführung                       sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.\nDer Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-      ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich\nren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-            vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der\nnungen treffen.                                              Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-       sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem\ngänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich         Aufwand festgestellt werden können.\nvorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige              (4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von\nHauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung           Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen\ntreffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt       nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort\nauf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf-         Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unter-\nzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht             richtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwe-\nbeeinträchtigt werden.                                       cke verbraucht oder vernichtet wird.\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge\nunverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll-        Abschnitt 4\namt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen           Zu § 6 des Gesetzes\nin den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längs-\ntens einen Kalendermonat zusammengefasst aufge-                                         § 12\nzeichnet werden.                                                              Registrierter Empfänger\n(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1\n§ 10\nSatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Schaumwein unter\nVernichtung, vollständige                     Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen\nZerstörung und unwiederbringlicher Verlust              will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen\n(1) Ist Schaumwein im Steuerlager unbeabsichtigt          Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-\nvollständig zerstört worden oder unwiederbringlich ver-      benem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in\nloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem          doppelter Ausfertigung beizufügen:\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen             1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\nund anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.                 das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\nDas zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen                  tragen oder einzutragen sind,\nzulassen und Anordnungen zur Nachweisführung tref-           2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im\nfen.                                                              Betrieb mit Angabe der Anschrift,\n(2) Soll im Steuerlager befindlicher Schaumwein           3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang\nvernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies min-           und den Verbleib des Schaumweins.\ndestens eine Woche vorher anzuzeigen. Das zustän-\n(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\ndige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nVernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nnicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außer-\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-\nsteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.\nständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach\nAbsatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch\n§ 11                              nicht beeinträchtigt werden.\nBestandsaufnahme im Steuerlager                        (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im         unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter\nSteuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen              Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-\nund beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines            tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen\nMonats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand         für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer\nsowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem             vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit\nVordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei            für die Schaumweinsteuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des\nzu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das                Gesetzes zu leisten. Für die Berechnung der Sicher-\nzuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steu-        heitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Die Er-\nerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form         laubnis kann befristet werden.\nabgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-             (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-\nden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der               belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-\nBestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt                trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-\nspätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.                 behalt zulassen, dass Schaumwein als in dessen Be-\n(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-         trieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet da-\nrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-          ran Besitz erlangt hat.\nstände auf Grund einer permanenten Inventur festge-              (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft\nstellt und angemeldet werden, wenn durch ein den             sowie Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-             aufgenommenen Schaumwein zu führen. Das\nchendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände           zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-\nnach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-           fen. Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 2 des\ndung festgestellt werden können.                             Gesetzes in Verbindung mit § 152 Absatz 1 des Brannt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009                3307\nweinmonopolgesetzes genannten Zwecken verwendet               in andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der\nund ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Er-        Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2\nlaubnis nach § 38 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der         Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann be-\nBranntweinsteuerverordnung, führt er die Aufzeichnun-         fristet werden.\ngen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38 in                (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht\nVerbindung mit § 47 Absatz 2 der Branntweinsteuerver-         für die Orte der Einfuhr, an denen Schaumwein nach\nordnung. Der empfangene Schaumwein ist vom regis-             den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungs-\ntrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.                verordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im\n(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt      Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zoll-\n§ 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der             kodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich\nErlaubnis § 8 entsprechend.                                   freien Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen\n(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6    sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlas-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Schaumwein             sung des Schaumweins zum zollrechtlich freien Verkehr\nunter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaub-        prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.\nnis im Voraus bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4               (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu\nAbsatz 2) unter Angabe von Menge und Art sowie des            führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten\nVersenders des Schaumweins nach amtlich vorge-                Schaumwein zu führen. Das zuständige Hauptzollamt\nschriebenem Vordruck zu beantragen. Das zuständige            kann dazu Anordnungen treffen. Der beförderte\nHauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeich-             Schaumwein ist vom registrierten Versender unverzüg-\nnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur               lich aufzuzeichnen.\nSicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-               (6) Bei Änderungen der dargestellten Verhältnisse\naufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt      gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand\nAbsatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,           der Erlaubnis § 8 entsprechend.\ndass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den an-\ngegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und            Abschnitt 6\nauf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor\nder Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 Ab-       Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Ge-\nsatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt          setzes\nentsprechend.\n§ 14\nAbschnitt 5                                                                     Begünstigte, Ausstellen\nZu § 7 des Gesetzes                                                        der Freistellungsbescheinigung\n(1) Ein Begünstigter, der Schaumwein unter Steuer-\n§ 13                             aussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Be-\nRegistrierter Versender                      förderung eine Freistellungsbescheinigung nach der\nVerordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Ja-\n(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des     nuar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbe-\nGesetzes) Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steu-          scheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der je-\neraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im             weils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13\nVoraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)           der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-            und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in\ngen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-         Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-\nfügen:                                                        gungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts verse-\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in       hene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerin-\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-         haber als Versender oder dem registrierten Versender\ntragen oder einzutragen sind,                            auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim\n2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim            zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des\nEingang des Schaumweins aus Drittländern und             Schaumweins verbleibt die zweite Ausfertigung der\nDrittgebieten (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes),               Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Der\nSchaumwein ist unverzüglich nach der Bestätigung\n3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand          nach Satz 1 zu beziehen.\nund den Verbleib des Schaumweins.\n(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte\n(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,              1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder                 Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-            schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-\nständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach                  schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrags\nAbsatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch                    berechtigt ist, örtlich zuständig ist,\nnicht beeinträchtigt werden.                                  2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das\n(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich            Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter           gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder\nVersender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-               von Konsulargut zuständig ist,\ntungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen           3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das\nfür den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-              Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen\nnummer vergeben. Bei vorgesehenen Beförderungen                    Einrichtung örtlich zuständig ist.","3308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in            gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den\nFeld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,         Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments\nwenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Ab-             nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein unter                 teln.\nSteueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine\n(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\nEigenbestätigung der ausländischen Truppe.\ntisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen\n(4) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung von             Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort\neiner ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steu-          der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-\nergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort            anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der\nder Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle          Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit\nder Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein          einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem\nnach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-                 Versender als elektronisches Verwaltungsdokument\nDurchführungsverordnung verwendet werden.                     übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender\nmitgeteilt.\n(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von\nSchaumwein, der durch Diplomaten und konsularische               (3) Der Beförderer hat während der Beförderung\nMissionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung        einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt\nin Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungs-            übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments\nvorschriften sinngemäß.                                       mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektroni-\nschen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier\nAbschnitt 7                                                   mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten ent-\nhält. Bei der Beförderung von Schaumwein aus ande-\nZu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes                               ren Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entspre-\nchend.\n§ 15\n(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen\nTeilnahme am EDV-gestützten                     Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzu-\nBeförderungs- und Kontrollsystem                   führen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaß-\nDas Bundesministerium der Finanzen legt durch eine         nahmen anordnen.\nVerfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-               (5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Num-\nzungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-             mer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zu-\nrungen unter Steueraussetzung das elektronische               ständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungs-\nVerwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehör-             dokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderun-\nden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte           gen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein\nBeförderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des            elektronisches Verwaltungsdokument, das von den\nGesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro-            zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats\nnisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es            übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt\nder vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-           an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn\nterium der Finanzen in der Verfahrensanweisung be-            dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter\nkannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird          Empfänger ist.\nvom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter\nwww.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1                                     § 17\nund ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der\nVerfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen                     Mitführen der Freistellungsbescheinigung\nund Bedingungen einzuhalten.\nWird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Be-\ngünstigten befördert, hat der Beförderer während der\n§ 16                               Beförderung eine dem Versender nach § 14 Absatz 1\nErstellen des elektronischen                   Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den\nVerwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks               zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats\nbestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbe-\n(1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung beför-          scheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung\ndert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet             nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.\noder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet\n1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem                                      § 18\nBegünstigten im Steuergebiet,\nArt und Höhe der Sicherheitsleistung\n2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten\n(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Schaum-\nEmpfängers oder zu einem Begünstigten in einem\nwein unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfah-\nanderen Mitgliedstaat oder\nren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren\n3. zu einem Ort, an dem der Schaumwein das Ver-               einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit ge-\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft          leistet werden.\nverlässt,\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-\nhat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re-         bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-\ngistrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor         schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der\nBeginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-              Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3309\nUrkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei            sender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen\ndem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu             elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Be-\nleisten.                                                      anstandungen werden dem Versender mitgeteilt.\n(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe             (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-\nder Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit           schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die           Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-\nbei der Überführung des Schaumweins in den steuer-            ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im\nrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wür-       Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-\nde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im            sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 16\nFall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.           Absatz 5 entsprechend.\n§ 19                                  (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-\ndokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-\nAnnullierung des                          liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber\nelektronischen Verwaltungsdokuments                   im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im\n(1) Der Versender kann das elektronische Verwal-           Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-\ntungsdokument annullieren, solange die Beförderung            zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-\ndes Schaumweins noch nicht begonnen hat.                      tet.\n(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu               (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-\nannullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender         schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene\noder der registrierte Versender dem zuständigen               Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das\nHauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten              für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-\nBeförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Be-          rungsmeldung an diesen weiter.\nförderung den Entwurf der elektronischen Annullie-\nrungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-                                        § 21\nsatz zu übermitteln.\n(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-                      Eingangs- und Ausfuhrmeldung\ntisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt                   bei Verwendung des elektronischen\nes keine Beanstandungen, wird dies dem Versender                    Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft\nunter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-            (1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von\ngeteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-            Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10\nfalls mitgeteilt.                                             Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2\n(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für         Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der\ndie Beförderung von Schaumwein unter Steuerausset-            Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter\nzung annulliert worden, der für einen Empfänger im            Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und\nSteuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerla-         Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf\ngerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet       Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-\ndas für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die             gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\neingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.             satz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann\nzur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-\n§ 20                               fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.\nÄnderung des                               (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\nBestimmungsorts bei Verwendung                     tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es\ndes elektronischen Verwaltungsdokuments                 keine Beanstandungen wird dies dem Empfänger\n(1) Während der Beförderung des Schaumweins un-            mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem\nter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als          Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender\nVersender oder der registrierte Versender den Bestim-         zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-\nmungsort ändern und einen anderen zulässigen Be-              gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im\nstimmungsort angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1            Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-\nNummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt            gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-\nauch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufge-           digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-\nnommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.            telt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von\ndem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.\n(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der\nSteuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte           (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem\nVersender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-             zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des\nwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und                  Schaumweins, auch von Teilmengen, die Daten, die\nKontrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-          für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich\nrungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-             sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu\nsatz zu übermitteln.                                          übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung\nder Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.\n(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\nAbsatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\ntisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen\nÄnderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,                  (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-\nwird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort-              gen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vor-\nlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Ver-               zuführen.","3310           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n(5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das      dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist.\nHauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-         Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift\nzollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-\n„Begleitdokument für\nfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass der Schaum-                      die Beförderung verbrauchsteuer-\nwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-                  pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“\nmeinschaft verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr\nvon Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermit-         zu kennzeichnen.\ntelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als           (2) Der Versender hat das Dokument in vier Exem-\nVersender im Steuergebiet oder an den registrierten          plaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu\nVersender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die             seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförde-\nvon den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-         rer des Schaumweins hat während der Beförderung die\nstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im        Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.\nSteuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt wei-\ntergeleitet.                                                    (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als\nBeleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem\n(6) Unbeschadet des § 29 gilt die Eingangsmeldung         zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich\nnach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5          die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und\nals Nachweis, dass die Beförderung des Schaumweins           vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die\nbeendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als             Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die\nNachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass          Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung\nder Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Euro-           (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Ver-\npäischen Gemeinschaft nicht verlassen hat.                   wender spätestens binnen zwei Wochen nach dem\nEmpfang des Schaumweins an den Versender zurück-\n(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von               zusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zu-\nSchaumwein unter Steueraussetzung ein Steuerlager-           ständigen Hauptzollamt.\ninhaber im Steuergebiet, der den Schaumwein unter               (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für\nSteueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuer-       den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)\ngebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 23 Ab-        auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser an-\nsatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1         stelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in\ndes Branntweinmonopolgesetzes) im Steuergebiet               einem Kalendermonat an denselben Verwender abge-\nweiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf        gebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in drei-\nAntrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der           facher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnum-\nSchaumwein als in sein Steuerlager aufgenommen               mern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des\nund zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger            folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen\nim Steuergebiet an dem Schaumwein Besitz erlangt             Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich\nhat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steu-       sichtbaren Aufschrift\neraussetzung bleiben unberührt.\n„Unversteuerter Schaumwein“\nbegleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-\n§ 22\ngung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-\nzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene\nBeförderungen im Steuergebiet\nzweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen\nohne elektronisches Verwaltungsdokument\nHauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt\nbestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun-\nBei Beförderungen von Schaumwein unter Steuer-\ngen und die Empfangsberechtigung durch Stempelab-\naussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerin-\ndruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat\nhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzoll-\nals Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spä-\namt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des\ntestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den\nVerfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument\nVersender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte\nandere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbe-\nSammelanmeldung hat der Versender zu seinen Auf-\nlange nicht gefährdet sind.\nzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zu-\nständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen\n§ 23                              des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch\nnicht beeinträchtigt werden.\nBeförderungen im                             (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt\nSteuergebiet in Betriebe von Verwendern               kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der\nVereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange\n(1) Für Beförderungen von Schaumwein unter Steu-          nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,\neraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 23 Ab-            dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Liefer-\nsatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1         scheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Ver-\ndes Branntweinmonopolgesetzes) hat der Steuerlager-          sender hat diese mit der Aufschrift\ninhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steu-\nergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der                       „Lieferschein/Rechnung für die\nEinfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu ver-                 Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen\nWaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“\nwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Ver-\nsender ein Handelsdokument verwenden, das alle in            zu kennzeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3311\n(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen          Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 16 Ab-\ndes zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein un-            satz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung\nverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige            ist § 21 anzuwenden.\nHauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Ver-\nschlussmaßnahmen anordnen.                                                            § 25\nAnnullierung im Ausfallverfahren\n§ 24\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nBeginn einer                          Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-\nBeförderung im Ausfallverfahren                  gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            das elektronische Verwaltungsdokument abweichend\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-      von § 19 oder das Ausfalldokument nach amtlich vor-\ngerinhaber als Versender oder der registrierte Versender    geschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdo-\nabweichend von § 16 nur dann eine Beförderung von           kument), solange mit der Beförderung des Schaum-\nSchaumwein unter Steueraussetzung beginnen, wenn            weins noch nicht begonnen wurde.\nein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem              (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in\nVordruck verwendet wird.                                    zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-\n(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Be-          tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der\nförderung im Ausfallverfahren das zuständige Haupt-         zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn\nzollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall   zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.\ndes EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-              (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\ntems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erfor-   Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem\nderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung       Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor,\nveranlassten Ausfall handelt.                               hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-\n(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei        dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nExemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung     systems den Entwurf der elektronischen Annullierungs-\nzu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus-         meldung nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln. § 19 Ab-\nfertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen       satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nHauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer des\nSchaumweins hat während der Beförderung die dritte                                    § 26\nAusfertigung mitzuführen.                                                        Änderung des\n(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen              Bestimmungsorts im Ausfallverfahren\nHauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren             (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nvor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender            Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-\nauf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die             gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender\nzweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor        den Bestimmungsort während der Beförderung des\nBeginn einer Beförderung vorzulegen. § 16 Absatz 4 gilt     Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vor-\nentsprechend.                                               geschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdoku-\n(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            ment). Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom\nKontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender      Empfänger aufgenommen oder übernommen oder\ndem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-           nicht ausgeführt wird.\nverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwen-           (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in\ndung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-         zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-\nsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-         tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die\ndokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das       zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-\nAusfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf        amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer\ndie Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen            unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-\nwird. § 16 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.                nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument\n(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des   zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-\nelektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-           züglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments\nständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt          einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument\ndas elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle         übermittelt wurde.\ndes Ausfalldokuments.                                          (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\n(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-          Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender\nment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom           dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallver-\nVersender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-      fahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungs-\nments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist       orts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförde-\ndie Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenz-       rungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektroni-\ncode dem Beförderer des Schaumweins mitzuteilen             schen Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu über-\nund von diesem auf der dritten Ausfertigung des Aus-        mitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdoku-\nfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzu-         ment enthält. § 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.\ntragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen              (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-\nVerwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit             gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An-\ndem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des          zeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts","3312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nsowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des          ständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausferti-\nÄnderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24             gung.\nAbsatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.\n(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nKontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das\n§ 27                               elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das\nEingangs- und                           zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach\nAusfuhrmeldung im Ausfallverfahren                 § 21 Absatz 5 Satz 1. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt\nentsprechend.\n(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach\n§ 21 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung un-                                    § 28\nter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festge-\nlegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beför-                        Ersatznachweise für\nderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht                    die Beendigung der Beförderung\noder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder             Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestä-\ndie Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 6 nicht zuge-          tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt\nleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzoll-      oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-\namt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschrie-           gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine\nbenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang            Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 27 vorliegt, die\ndes Schaumweins bestätigt. Für die Frist zur Vorlage         Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,\ndes Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt            wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den\n§ 21 Absatz 1 entsprechend.                                  angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Ver-\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\n(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in\nverlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg\ndrei Exemplaren auszufertigen. Das für ihn zuständige\nim Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfän-\nHauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem\nger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben\nEmpfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfän-\nenthält wie eine Eingangsmeldung und in dem dieser\nger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen\nden Empfang des Schaumweins bestätigt.\nAufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmel-\ndung nicht innerhalb der in § 21 Absatz 1 genannten\nFrist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für          Abschnitt 8\nden Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite             Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Ge-\nAusfertigung des Eingangsdokuments dem für den Ver-          setzes\nsender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den\nVersender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von                                     § 29\nden zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-\nstaats übersendet wurden, werden an den Versender                          Unregelmäßigkeiten während\nim Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzoll-              der Beförderung unter Steueraussetzung\namt weitergeleitet.                                             (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abwei-\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            chungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzoll-\nKontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das            amt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als\nelektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung           auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als un-\nnach § 20 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,          wiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es\nhat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im           sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.\nAusfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter               (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 nicht\nVerwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und              binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom\nKontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 21 Ab-           Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten\nsatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das           Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt\nEingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Ab-             (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.\nsatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge\n(4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung           unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-\nvon Schaumwein unter Steueraussetzung die Ausfuhr-           ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegan-\nmeldung nach § 21 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil       gen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unver-\nentweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-            züglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen\ntrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektro-      nachzuweisen.\nnische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,\nso erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in         Abschnitt 9\ndem bestätigt wird, dass der Schaumwein das Ver-\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft             Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes\nverlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teil-\nmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender                                      § 30\neine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn der\nSteueranmeldung\nSchaumwein aus dem Steuergebiet versendet wurde.\nIn den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdo-           Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des\nkument von den zuständigen Behörden eines anderen            Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nMitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zu-         abzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009               3313\nAbschnitt 10                                                 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nZu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung                         beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die\nSicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeich-\n§ 31                               nungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzei-\ngepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen\nKleinbetragsregelung                        Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Rege-\nEine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom        lungen für registrierte Empfänger in § 12 Absatz 3\nzuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt,         Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 4, Absatz 6\ngeändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der        sowie § 30 entsprechend.\nangemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens               (3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und\n10 Euro beträgt.                                             Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der\nBeförderer die zweite und dritte Ausfertigung des ver-\nAbschnitt 11                                                 einfachten Begleitdokuments während der Beförderung\nZu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes                             mitzuführen.\n(4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen\n§ 32                               Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und\nAnmeldung des Schaumweins                        dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-\nSchaumwein aus Drittländern und Drittgebieten ist in      ments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vor-\nden Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den           zulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Haupt-\nZollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentli-       zollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.\nchen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumel-\nden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder                                  § 35\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.                                 Durchfuhr von\nSchaumwein des steuerrechtlich\nAbschnitt 12                                                      freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats\nZu § 19 des Gesetzes                                            Wird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Num-\nmer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert,\n§ 33                               gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.\nBeförderungen zu privaten Zwecken\nAbschnitt 14\nWerden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des\nGesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet             Zu § 21 des Gesetzes\nbefördert, wird widerleglich vermutet, dass der\nSchaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-                                       § 36\ngebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).                                 Versandhandel, Beauftragter\n(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21\nAbschnitt 13                                                 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-\nZu § 20 des Gesetzes                                         schriebenem Vordruck abzugeben.\n(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den\n§ 34                               Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit\nBeförderungen zu gewerblichen Zwecken                  nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-\n(1) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien         digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-\nVerkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen         schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei\nZwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz         Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-\nhalten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim          schaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in\nzuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich         doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug\nvorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die           beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-\nBesteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge)               amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\nanzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Ab-       wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nsatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleis-     für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\ntung gilt § 18 Absatz 1, für die Steueranmeldung gilt           (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-\n§ 30 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen             tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-\nHauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere      rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Si-\nAngaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug             cherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht\ndes Schaumweins zu führen und diesen unverändert             nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5\nvorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-          Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während\nkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-         eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen\nscheint.                                                     und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die\n(2) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien         Sicherheitsleistung § 6 entsprechend. Die Erlaubnis\nVerkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen         kann befristet werden.\nZwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich bezie-           (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das\nhen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20          zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-\nAbsatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will,        zeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4\nhat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4        Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-","3314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\ntragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden      von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaa-\nÄnderungen der dargestellten Verhältnisse dem zustän-         ten zu befördern, ohne den Schaumwein in sein Steuer-\ndigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.                   lager aufzunehmen. Der Schaumwein ist auf Verlangen\n(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2          des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2\nund 6 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.                   und 3 gelten entsprechend.\nAbschnitt 15                                                  Abschnitt 18\nZu § 22 des Gesetzes                                          Zu § 25 des Gesetzes\n§ 37                                                         § 40\nUnregelmäßigkeiten\nSteuerentlastung\nwährend der Beförderung\nbei der Beförderung\nvon Schaumwein des steuerrechtlich\nvon Schaumwein des steuerrechtlich\nfreien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\nfreien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten\n(1) Stellt der Bezieher (§ 34 Absatz 1 oder Absatz 2)\nAbweichungen gegenüber den Angaben im vereinfach-                (1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-\nten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen         kehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im\nHauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 29        Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern\nAbsatz 1 gilt entsprechend.                                   will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszuferti-\ngen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausferti-\n(2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2          gung während der Beförderung des Schaumweins mit-\ndes Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.                         zuführen.\nAbschnitt 16                                                     (2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1\ndes Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderten\nZu § 23 Absatz 2 des Gesetzes\nversteuerten Schaumwein nicht nur gelegentlich in An-\nspruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen\n§ 38\nHauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-\nSteuerbefreiungen, Steuerentlastungen                 benem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist in dop-\nFür die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien          pelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des\nZwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuer-         Schaumweins (Sortimentsliste) beizufügen. Änderun-\nverordnung, für die Verwendung von Schaumwein ge-             gen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungs-\ngen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Schaum-             berechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-\nweinsteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55         lich anzuzeigen.\nder Branntweinsteuerverordnung entsprechend.                     (3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und\nAufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mit-\nAbschnitt 17                                                  gliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt\nZu § 24 des Gesetzes                                          kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zu-\nständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberech-\n§ 39                               tigte den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vor-\nSteuerentlastung im Steuergebiet                  zuführen.\n(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst ver-           (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-\nsteuerten Schaumwein (Rückwaren) in sein Steuerlager          meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\naufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung          den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines\ngilt § 9 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Er-       Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuer-\nlass oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes,         gebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte\nindem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwa-             hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis\nren in die Steueranmeldung nach § 30 überträgt.               zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsab-\n(2) Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein           schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die\ndarf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen         Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Anga-\ndes Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuer-          ben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu\nlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuch-          berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger be-\nführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung         stätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-\nAbsatz 1 Satz 3 entsprechend.                                 ments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis\ndes anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteue-\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der            rungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des\nVersteuerung im Steuergebiet (§ 24 Absatz 1 des               anderen Mitgliedstaats, dass der Schaumwein dort\nGesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der                ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlas-\nSteueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des             tungsberechtigte hat außerdem, sofern er den Schaum-\nHerstellers oder des Steuerschuldners oder des ande-          wein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Ver-\nren Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vor-             steuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des\ndruck vorzulegen.                                             Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Ver-\n(4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen           steuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuer-\nHauptzollamt beantragen, versteuerten Schaumwein              schuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vor-\nunter Steueraussetzung in Steuerlager oder in Betriebe        geschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009               3315\nSatz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall            (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-\nverlängert werden.                                            einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-\n(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-         tag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach\nvierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf         Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die\nAntrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder             Übernahme des Schaumweins auf der dritten Ausferti-\nbis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es         gung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestäti-\nin Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstat-     gen und sie dem für den Versender zuständigen Haupt-\nten oder vergüten.                                            zollamt vorzulegen.\n(6) Hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein             (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet\nunter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen,              des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,\nhat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach             hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des\n§ 30 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlas-        Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-\ntungsabschnitt einen Kalendermonat.                           ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\n§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.\n(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer\nnach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlas-            (4) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-\ntungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Haupt-            kehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat\nzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3         befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag\ndes Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Ver-             des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen\nsteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat bei-          Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichter-\nzufügen.                                                      tes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Be-\ngleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt\nAbschnitt 19                                                  schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-\nvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Er-\nZu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1                       laubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transit-\nNummer 8 der Abgabenordnung                                   mitgliedstaats zuzuleiten.\n§ 41                              Abschnitt 21\nProbenentnahme                            Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes\nim Rahmen der Steueraufsicht\nDie mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-                                  § 43\nnen von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen                            Zwischenerzeugnisse\noder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur\nHerstellung solcher Waren bestimmt sind, und von                 Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42 sind auf Zwischener-\nden Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungs-             zeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.\nzwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlan-\ngen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf                                       § 44\nAnforderung des zuständigen Hauptzollamts haben                        Beförderungen zu privaten Zwecken\nErlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgelt-              Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach\nlich Proben zur Verfügung zu stellen.                         § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu\nprivaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird\nAbschnitt 20                                                  widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse\nZu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Ge-                          zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet beför-\nsetzes                                                        dert werden (§ 20 des Gesetzes).\n§ 42                                                         § 45\nBeförderung                                          Herstellung von Zwischen-\nvon Schaumwein des                               erzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers\nsteuerrechtlich freien Verkehrs                     (1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum\ndurch einen anderen Mitgliedstaat                  Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken\n(1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-         herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten\nkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen             Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4\nMitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet              Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumel-\nbefördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument          den. Dabei hat er anzugeben:\nauszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des verein-        1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,\nfachten Begleitdokuments den Hinweis\n2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,\n„Transit/Schaumwein des\nsteuerrechtlich freien Verkehrs“                3. die Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse\nund der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen\nanzubringen sowie die Anschrift des zuständigen                   Erzeugnisse,\nHauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beför-\nderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des verein-      4. die voraussichtliche jährliche Herstellungsmenge der\nfachten Begleitdokuments während der Beförderung                  Ware in Litern.\nmitzuführen. Er hat den Schaumwein auf dem kürzes-            Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-\nten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat            pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur\n(Transitmitgliedstaat) zu befördern.                          Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-","3316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\naufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt           derung von Wein unter Steueraussetzung in andere\nkann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange da-          Mitgliedstaaten als erteilt.\ndurch nicht beeinträchtigt werden.                               (4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis\n(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des     nach Absatz 2 oder Absatz 3 sind, gelten für die Beför-\njeweiligen Alkoholgehalts über die eingesetzten alko-        derungen von Wein unter Steueraussetzung in andere\nholhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwi-         Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten als\nschenerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das               Steuerlager.\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann\nweitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Si-                                      § 47\ncherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-                             Belegheft, Buchführung\naufsicht erforderlich erscheinen.\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-\n(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat     ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-\ner dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-      nungen treffen.\nzeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhält-\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-\nnisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt\ngänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere\nebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nund aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Auf-\nzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gel-\nAbschnitt 22\nten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Aus-\nZu § 33 des Gesetzes                                         gangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei\ndenn, das zuständige Hauptzollamt ordnet etwas ande-\n§ 46                              res an.\nErlaubnis für\n§ 48\nBetriebe nach § 33 Absatz 2\ndes Gesetzes zur Teilnahme an                                    Registrierter Empfänger\nBeförderungen von Wein in andere,                      (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 33 Absatz 5\naus anderen und durch andere Mitgliedstaaten              des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu ge-\n(1) Inhaber von Betrieben, die an Beförderungen von       werblichen Zwecken aus Steuerlagern oder von regis-\nWein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaa-          trierten Versendern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur\nten, aus anderen Mitgliedstaaten und durch andere Mit-       gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im\ngliedstaaten nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes teilneh-        Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)\nmen wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 vor           schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des\nder erstmaligen Beförderung die Erlaubnis nach § 33          Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform so-\nAbsatz 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfer-       wie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des\ntigung bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)       Weins zu beantragen.\nzu beantragen. Dabei sind der Name, der Geschäfts-               (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-\nsitz, die Rechtsform, die Steuernummer beim zuständi-        rufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.\ngen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikations-           Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift\nnummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Bei-          des Bundesministeriums der Finanzen für den Emp-\nspiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die            fangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für\nMenge des voraussichtlich jährlich in andere oder aus        das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt\nanderen Mitgliedstaaten zu befördernden Weins mitzu-         § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.\nteilen.\n(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die\n(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-     Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.\nrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme an Beförde-            (4) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1\nrungen von Wein unter Steueraussetzung in andere und         und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.\naus anderen Mitgliedstaaten. Mit der Erlaubnis werden\nnach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri-                                     § 49\nums der Finanzen für den Betriebsinhaber und für jeden\nBetrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Für das                              Registrierter Versender\nErlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8             (1) Wer als registrierter Versender (§ 33 Absatz 6 des\nentsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.           Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraus-\n(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittser-      setzung in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat\nzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirt-          die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt\nschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige          (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter\nnach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes spätestens            Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der\neine Woche vor der erstmaligen Beförderung in doppel-        Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen\nter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzu-         Liefermenge des Weins zu beantragen.\ngeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung             (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-\nanzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeu-            rufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender.\ngung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige            Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift\nvorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzu-          des Bundesministeriums der Finanzen für den regis-\nziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen                  trierten Versender eine Verbrauchsteuernummer ver-\nAnzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Beför-       geben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009              3317\nErlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann              (3) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet ha-\nbefristet werden.                                             ben die Anzeige nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit\n(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die         § 21 Absatz 7 des Gesetzes über den Versandhandel\nAufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.                        mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Haupt-\nzollamt (§ 4 Absatz 2) in doppelter Ausfertigung abzu-\n§ 50                              geben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein be-\nfördert werden soll, sowie der voraussichtliche Liefer-\nVerfahren für die                        umfang anzugeben.\nBeförderung von Wein in andere,\naus anderen und durch andere Mitgliedstaaten                  (4) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitglied-\n(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers oder als regis-    staaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem\ntrierter Versender im Steuergebiet Wein unter Steuer-         Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem\naussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines          für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Haupt-\nregistrierten Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat       zollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferun-\nbefördern oder durch andere Mitgliedstaaten aus dem           gen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die\nVerbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft           entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere mit einzurei-\nausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdoku-        chen. Der Versandhändler kann bei einem für einen\nment zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-ge-               Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen,\nstützten Beförderungs- und Kontrollverfahren (§ 9 Ab-         dass dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.\nsatz 1 des Gesetzes) sowie für das Verfahren gelten die\n§§ 15, 16, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend.\n§ 52\n(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem\nSteuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von                            Beförderung von Wein\neinem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in ei-                     des steuerrechtlich freien\nnem anderen Mitgliedstaat mit einem elektronischen                    Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten\nVerwaltungsdokument in das Steuergebiet befördert\noder durch das Steuergebiet aus dem Verbrauchsteuer-             (1) Wird Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs\ngebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt, gel-         durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen\nten die §§ 21, 27 und 28 entsprechend.                        Empfänger im Steuergebiet befördert, gilt § 51 Absatz 1\nentsprechend. Der Versender hat in Feld 3 des verein-\nAbschnitt 23                                                  fachten Begleitdokuments den Hinweis\nZu § 34 des Gesetzes\n„Transit/Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs“\n§ 51\nanzubringen sowie die Anschrift des zuständigen\nBeförderung von Wein                       Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Er hat den\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs in              Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Ge-\nandere und aus anderen Mitgliedstaaten                biet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat)\n(1) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu       zu befördern.\ngewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhan-\ndel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das           (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-\nvereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beför-        einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-\nderer hat während der Beförderung des Weins die               tag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.\nzweite und dritte Ausfertigung mitzuführen. Satz 1 gilt       Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger\nnicht für kleine Weinerzeuger (§ 46 Absatz 3), wenn in        die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung\neinem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften aus-          des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und\nzustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und            sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt\ngut lesbar der Hinweis                                        zu übermitteln.\n„Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs –\n(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet\nKleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40\nder Richtlinie 2008/118/EG des Rates               des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,\nvom 16. Dezember 2008“                      hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des\nTransitmitgliedstaats und das für den Versender zu-\neingetragen ist.                                              ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\n(2) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus\nanderen Mitgliedstaaten, ausgenommen im Versand-                 (4) Soll Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs re-\nhandel, empfängt, kann dies dem zuständigen Haupt-            gelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert\nzollamt (§ 4 Absatz 2) anzeigen und beantragen, den           werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versen-\nEmpfang des Weins amtlich zu bestätigen. Dazu hat             ders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbe-\nder Empfänger die entsprechenden Liefer- und Fracht-          hörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfah-\npapiere einzureichen sowie die zweite und die mit sei-        ren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdoku-\nnem Empfangsvermerk versehene dritte Ausfertigung             ment zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt\ndes vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Der            das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt\nEmpfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuer-         eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist\ngebiet befördert, hat auf Verlangen des Hauptzollamts         der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitglied-\nden Wein unverändert vorzuführen.                             staats zuzuleiten. Die Erlaubnis kann befristet werden.","3318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nAbschnitt 24                                                    6. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                               mit § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 50 Absatz 1 Satz 2,\n§ 21 Absatz 4, § 23 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 1\nSatz 3, § 40 Absatz 3 Satz 3 oder § 51 Absatz 2\n§ 53\nSatz 3 den Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht\nOrdnungswidrigkeiten                            vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1                7. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 3\nNummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-                  Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 2\nlich oder leichtfertig                                             Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1\n1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2             Satz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nSatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12            mit § 50 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 42 Ab-\nAbsatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2                satz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nSatz 2, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12             dung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, ein Dokument nicht\nAbsatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2                oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-\nSatz 2 oder § 36 Absatz 3 Satz 2 oder § 46 Absatz 2           nen Weise ausfertigt,\nSatz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2        8. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4\nSatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3,           Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung\n§ 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26             mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27\nAbsatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 2             Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Ab-\noder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4            satz 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 ein\nSatz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 3,           Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht rich-\n§ 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Ab-             tig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nsatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht     9. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-            einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als\ntig erstattet,                                                Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksen-\n2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1            det,\noder Absatz 3 Satz 2, § 30, auch in Verbindung mit       10. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\n§ 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder                mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25\n§ 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 32 Satz 1 oder            Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 50 Ab-\n§ 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht              satz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 3\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder             Satz 1 oder § 52 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht,\nnicht rechtzeitig abgibt,                                     nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder\n3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1        11. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 26\noder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4,            Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig,\njeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2,          nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n§ 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 36 Absatz 4 Satz 1,            rechtzeitig vornimmt.\n§ 40 Absatz 3 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1, § 47\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-          (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1\nbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3 ein         Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nBelegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht,        lich oder leichtfertig\nnicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise       1. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein\noder nicht rechtzeitig führt,                                oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht\n4. entgegen § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 20              in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder\nAbsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-        2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 2 oder § 52 Absatz 1\nsatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-         Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in\ndung mit Absatz 3 Satz 1 oder § 50 Absatz 2, § 24            der vorgeschriebenen Weise anbringt.\nAbsatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch          (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 bis 11\nin Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Ab-         und des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch für\nsatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1      Zwischenerzeugnisse im Sinn des § 43.\nSatz 2, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1,\njeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2,\nAbschnitt 25\n§ 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50\nAbsatz 2, oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Übermitt-       Schlussbestimmungen\nlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,                                           § 54\n5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 3, auch in Ver-                         Übergangsregelungen\nbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 17 Satz 1, § 23         (1) Für Beförderungen\nAbsatz 2 Satz 3, § 24 Absatz 3 Satz 4, auch in Ver-\nbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 3,         1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein\nauch in Verbindung mit § 35, § 40 Absatz 1 Satz 2,           unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011\n§ 42 Absatz 1 Satz 3 oder § 51 Absatz 1 Satz 2,              begonnen worden sind,\nauch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, einen       2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter\nAusdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments              Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem\noder einer Bescheinigung nicht mitführt,                     1. Januar 2012 begonnen worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009                     3319\n3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die                Abschnitt 7\nunter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steu-            Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes\nergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt        § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nwerden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar                  system\n2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in          § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-\nder bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung wei-                  führen eines Ausdrucks\nter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen              § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung\nsind mit einem elektronischen Verwaltungsdoku-              § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung\nment begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkei-           § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments\nten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem          § 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des\n1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-                    elektronischen Verwaltungsdokuments\nDurchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezem-           § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elek-\nber 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.                     tronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft\n§ 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-\n(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die-                 waltungsdokument\nser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des             § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern\nGesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän-              § 25 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren\ndigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,              § 26 Annullierung im Ausfallverfahren\nsind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Ver-            § 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren\nordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich\n§ 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren\nÄnderungen ergeben haben oder der Antragsteller Än-\n§ 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung\nderungen vornehmen will.\nAbschnitt 8\nArtikel 4                           Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes\nVerordnung                            § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-\nzur Durchführung des Biersteuergesetzes                         eraussetzung\n(Biersteuerverordnung – BierStV)\nAbschnitt 9\nInhaltsübersicht                          Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes\nAbschnitt 1                                                     § 31 Steuererklärung, Steueranmeldung\nAllgemeines\nAbschnitt 10\n§ 1 Begriffsbestimmungen\nZu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\nAbschnitt 2                                                     § 32 Kleinbetragsregelung\nZu § 2 des Gesetzes\nAbschnitt 11\n§ 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge\nZu § 18 des Gesetzes\nAbschnitt 3                                                     § 33 Anmeldung des Bieres\nZu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes                     Abschnitt 12\n§  3   Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung            Zu § 19 des Gesetzes\n§  4   Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers\n§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken\n§  5   Erteilung der Erlaubnis\n§  6   Sicherheitsleistung\nAbschnitt 13\n§  7   Änderung von Verhältnissen\n§  8   Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis                  Zu § 20 des Gesetzes\n§  9   Belegheft, Buchführung                                   § 35 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken\n§ 10   Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbring-  § 36 Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs\nlicher Verlust                                                 eines anderen Mitgliedstaats\n§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager\n§ 12 Bierausschank im Steuerlager                               Abschnitt 14\nZu § 21 des Gesetzes\nAbschnitt 4                                                     § 37 Versandhandel, Beauftragter\nZu § 6 des Gesetzes\nAbschnitt 15\n§ 13 Registrierter Empfänger\nZu § 22 des Gesetzes\nAbschnitt 5                                                     § 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des\nsteuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\nZu § 7 des Gesetzes\n§ 14 Registrierter Versender                                    Abschnitt 16\nZu § 23 des Gesetzes\nAbschnitt 6\n§ 39 Steuerbefreiungen, Steuerentlastung\nZu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes                        § 40 Haustrunk\n§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung     § 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer","3320               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nAbschnitt 17                                                             le, die für den Ort zuständig ist, an dem das Bier\nZu § 24 des Gesetzes                                                     von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luft-\n§ 42 Rückbier                                                            verkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rah-\nmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags\nAbschnitt 18                                                             zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland\nZu § 25 des Gesetzes                                                     oder Drittgebiet übernommen wird,\n§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steu-          b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in\nerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten            Buchstabe a genannten Umständen befördertes\nBier die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der\nAbschnitt 19                                                             Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Euro-\nZu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung                            päischen Gemeinschaft;\n§ 44 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht                 7. Ausfallverfahren: Verfahren das zu Beginn, während\noder nach Beendigung der Beförderung von Bier un-\nAbschnitt 20                                                          ter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das\nZu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes                             EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem\n§ 45 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs         nicht zur Verfügung steht;\ndurch einen anderen Mitgliedstaat                        8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-\nnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli\nAbschnitt 21\n1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                                  nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\n§ 46 Ordnungswidrigkeiten                                             des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom\n11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,\nAbschnitt 22                                                          L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,\nSchlussbestimmungen                                                   S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch\n§ 47 Übergangsregelungen                                              die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom\n17.4.2009, S. 3) geändert worden ist;\nAbschnitt 1                                                      9. Brauerei: jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steu-\nAllgemeines                                                           eraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gela-\ngert werden darf.\n§1\nAbschnitt 2\nBegriffsbestimmungen\nZu § 2 des Gesetzes\nIm Sinn dieser Verordnung ist\n1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates                                         §2\nvom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-\nAlkoholgehalt, steuerbare Menge\nbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtli-\nnie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der             Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fer-\njeweils geltenden Fassung;                                   tigpackungen nach deren Füllmenge, im Übrigen nach\ndem Raumgehalt der Umschließung. Das Hauptzollamt\n2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:\nkann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge\nSystem, über das Personen, die an Beförderungen\ndes Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschlie-\nunter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische\nßung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau\nMeldungen über Bewegungen von Bier mit der Zoll-\nfestgestellt werden kann und Steuerbelange nicht be-\nverwaltung austauschen; das System dient der Kon-\neinträchtigt werden.\ntrolle dieser Bewegungen;\n3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des               Abschnitt 3\nelektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich\nZu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Ge-\nvorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-\nsetzes\ntigen Referenzcode versehen ist;\n4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-                                             §3\nment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;\nSteuerlager, Anforderungen an die Einrichtung\n5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach\nArtikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach                (1) Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die\nArtikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92          Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,\nder Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein                in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be-\nvereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung            und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum\nvon verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-           verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Bier\nreits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-         befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-\nmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,          gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeein-\nS. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-         richtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Be-\nlinie;                                                       triebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die\nRäume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die\n6. Ausgangszollstelle:                                           jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran\na) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-           angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche\noder im Seeverkehr befördertes Bier die Zollstel-        Zwecke genutzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009               3321\n(2) In einem Steuerlager darf Bier unter Steueraus-        für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das\nsetzung                                                       Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1\n1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt,      verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\nverkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder      trächtigt werden.\n2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern             (6) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere\noder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, ver-           Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-\nkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen        der Anwendung der Absätze 1, 3 und 5 eine Erweite-\nLagerbehandlungen unterzogen werden.                      rung der Erlaubnis.\n(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-                                  §5\nmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der\nBe- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Bieres                              Erteilung der Erlaubnis\nverfolgt werden kann.                                            (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\n(4) Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern.          unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-\ntragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind\n(5) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück-         die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-\nsichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim-            gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-\nmen, dass                                                     laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des\n1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens               Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-\nnicht in das Steuerlager einbezogen werden,               inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-\n2. einzelne Räume und Flächen in demselben Bundes-            mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-\nland oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als          cherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine\nvorübergehend zum Steuerlager gehörend behan-             Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis\ndelt werden.                                              kann befristet werden.\n(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht er-\n§4                                teilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und\nAntrag auf Erlaubnis                        1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang)\nzum Betrieb eines Steuerlagers                       voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt,\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-       2. die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate\nerlagers nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten              im Jahresdurchschnitt beträgt.\nBetriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen               (3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen\nHauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck           von Absatz 2 zulassen, wenn\nzu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung\n1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-\nbeizufügen:\ntreibt, in dem Bier hergestellt wird,\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\n2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\ndient,\ntragen oder einzutragen sind,\n3. das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet\n2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten                   und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzo-\nSteuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den             gen wird.\nFunktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,\n(4) In den Fällen des § 4 Absatz 6 wird die Erlaubnis\n3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der            erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.\nBetriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be-\noder Verarbeitung und Lagerung des Bieres im be-                                      §6\nantragten Steuerlager.\nSicherheitsleistung\n(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-\nzirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt             (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\noder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen        legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-\nBezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,       heitsleistung anhand der Menge des Bieres fest, die\nder sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des               voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt\nSteuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,         aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Ver-\nder außerhalb des Steuergebiets wohnt ist das Haupt-          kehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung\nzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller         ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzu-\nerstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.                    passen.\n(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze be-          (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-\nansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und            dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des\nwirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Braue-            Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager\nreien offen zu legen.                                         sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten\nSteuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt\n(4) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von       unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann\nBier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussicht-         das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit\nliche Jahreserzeugung anzugeben.                              die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter\n(5) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts            amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheits-\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,              leistung auf die entstandene, aber noch nicht entrich-\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder            tete Steuer beschränken.","3322           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n§7                               nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die\nÄnderung von Verhältnissen                     Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-\nverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen            einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden\nHauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten Ver-      angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt\nhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der      hiervon unberührt.\nräumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder\nder angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der               (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9\nZustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige           und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der\nVeränderungen, insbesondere Überschuldung, dro-              Erlaubnis\nhende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder             1. der neue Inhaber,\nZahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf\n2. die Erben,\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerla-\ngerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-            3. die Inhaber des neuen Unternehmens,\nlich anzuzeigen.                                             4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen\n(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt           Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-\nwerden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat                  laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder\nder Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-           5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-\nzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb          rungen eingetreten sind,\nwieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinha-\neine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-\nber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzu-\ngängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur\nzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall\nBestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.\nhierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.\nAbsatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die\nWird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, wider-\nneue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine\nruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach\nÄnderungen ergeben haben, auf die Angaben und\n§ 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst,\nUnterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen\nwird diese geändert.\nwerden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-\nliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts\n§8\nkann bei Antragstellung auf die Verwendung des amt-\nErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis               lich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.\n(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch                    (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt\n1. Widerruf,                                               1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-\n2. Fristablauf,                                                rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-\n3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,                           tet wird,\n4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens         2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Er-\nmangels Masse,                                              laubnis erteilt wird.\n5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf            (5) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der\nvon drei Monaten nach der Übergabe,                     Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeit-\npunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Ver-\n6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von         kehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die\ndrei Monaten nach dem Ableben,                          Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über\n7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-        die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach\nvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-      amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat\nlaubnis erteilt worden ist,                             das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des\n8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-       Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für\ngen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei        die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.\nMonaten nach dem maßgebenden Ereignis,                     (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8\n9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des            haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich\nUmwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-          schriftlich anzuzeigen\nten nach dem maßgebenden Ereignis,                      1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,\n10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer           2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,\nPersonengesellschaft oder Personenvereinigung\n3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils\nohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren\nderlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von\nAbweisung.\ndrei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,\nEntsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nsoweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-\nmer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.\nschens nichts anderes bestimmen.\n(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6                                     §9\nbis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-\nwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-                             Belegheft, Buchführung\nschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-           (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-\nlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen           ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-\nanderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-           nungen treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009            3323\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-           (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts\ngänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich           sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.\nvorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige            Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-\nHauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung             ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich\ntreffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt         vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der\nauf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf-           Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sor-\nzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht               gen, dass die Bestände mit möglichst geringem Auf-\nbeeinträchtigt werden.                                         wand festgestellt werden können.\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge            (4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von\nunverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll-          Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen\namt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen             nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Bier\nin den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längs-       ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken\ntens einen Kalendermonat zusammengefasst aufge-                hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht\nzeichnet werden.                                               oder vernichtet wird.\n§ 10                                                         § 12\nBierausschank im Steuerlager\nVernichtung, vollständige\nZerstörung und unwiederbringlicher Verlust                  Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt\nwird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber\n(1) Ist Bier im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig     Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder\nzerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegan-         anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Aus-\ngen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen           schankraum einbringen. Das zuständige Hauptzollamt\nHauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand be-            kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es\ntrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige            kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter be-\nHauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und An-             stimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von\nordnungen zur Nachweisführung treffen.                         Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht\n(2) Soll im Steuerlager befindliches Bier vernichtet       beeinträchtigt werden.\nwerden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens\neine Woche vorher anzuzeigen. Das zuständige Haupt-            Abschnitt 4\nzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung         Zu § 6 des Gesetzes\nist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf\nverzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche                                      § 13\nVorschriften bleiben unberührt.\nRegistrierter Empfänger\n(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1\n§ 11\nSatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Bier unter Steueraus-\nBestandsaufnahme im Steuerlager                    setzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die\nErlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im\nAbsatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nSteuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen\nbeantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung\nund beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines\nbeizufügen:\nMonats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand\nsowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem               1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\nVordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei                  das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-\nzu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Mit der                  tragen oder einzutragen sind,\nBestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzu-           2. einen Lageplan mit dem beantragten Empfangsort\nlegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklas-               im Betrieb mit Angabe der Anschrift,\nsen nachzuweisen sind. Bei Steuerlagern, die aus ei-\n3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang\nnem Herstellungs- und einem Lagerbereich bestehen,\nund den Verbleib des Bieres,\nhat er für die beiden Bereiche getrennte Bestandsan-\nmeldungen abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt               4. eine Aufstellung der Steuerklassen der Biere, die in\nkann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Be-                 den Betrieb aufgenommen werden sollen.\nstandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steu-                (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts\nerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlager-        hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,\ninhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem                wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nzuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im             für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-\nVoraus anzuzeigen.                                             ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach\n(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-          Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch\nrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-            nicht beeinträchtigt werden.\nstände auf Grund einer permanenten Inventur festge-               (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\nstellt und angemeldet werden, wenn durch ein den               unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-               Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-\nchendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände             tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen\nnach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-             für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer\ndung festgestellt werden können.                               vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit","3324           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nfür die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes         Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch\nzu leisten. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung       nicht beeinträchtigt werden.\ngilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann be-           (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\nfristet werden.                                              unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter\n(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-       Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-         tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen\ntrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-        für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-\nbehalt zulassen, dass Bier als in dessen Betrieb aufge-      nummer vergeben. Bei Beförderungen in andere Mit-\nnommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz          gliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicher-\nerlangt hat.                                                 heit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Geset-\nzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.\n(5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft so-\nwie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufge-             (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht\nnommene Bier zu führen. Das zuständige Hauptzollamt          für die Orte der Einfuhr, an denen Bier nach den Arti-\nkann dazu Anordnungen treffen. Das empfangene Bier           keln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverord-\nist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzu-          nung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn\nzeichnen.                                                    des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-\nDurchführungsverordnung in den zollrechtlich freien\n(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt\nVerkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen sind\n§ 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der\ndie Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung\nErlaubnis § 8 entsprechend.\ndes Bieres zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und\n(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6   gegenüber dem Beteiligten erklärt.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Bier unter\n(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie\nSteueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis\nAufzeichnungen über das beförderte Bier zu führen.\nim Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-\nDas zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen\nsatz 2) unter Angabe von Menge und Steuerklasse\ntreffen. Das beförderte Bier ist vom registrierten Ver-\ndes Bieres sowie des Versenders des Bieres nach amt-\nsender unverzüglich aufzuzeichnen.\nlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das\nzuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann weitere              (6) Bei Änderung der Verhältnisse gilt § 7 und für das\nAngaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug ver-             Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 ent-\nlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom-           sprechend.\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich erschei-\nnen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 ent-       Abschnitt 6\nsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die        Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Ge-\nbeantragte Menge, den angegebenen Versender sowie            setzes\nauf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeit-\nraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaub-                                     § 15\nnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3\nBegünstigte, Ausstellen\ndes Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend.\nder Freistellungsbescheinigung\nAbschnitt 5                                                      (1) Ein Begünstigter, der Bier unter Steuerausset-\nzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung\nZu § 7 des Gesetzes                                          eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung\n(EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996\n§ 14                            über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung\nRegistrierter Versender                     (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden\nFassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemricht-\n(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des\nlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zustän-\nGesetzes) Bier vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-\ndigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzule-\nzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim\ngen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk\nzuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich\ndes zuständigen Hauptzollamts versehene erste und\nvorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem An-\nzweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Ver-\ntrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:\nsender oder dem registrierten Versender auszuhändi-\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in      gen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-        Hauptzollamt. Nach der Übernahme des Bieres ver-\ntragen oder einzutragen sind,                           bleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbeschei-\n2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein-      nigung beim Begünstigten. Das Bier ist unverzüglich\ngang des Bieres aus Drittländern und Drittgebieten      nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.\n(§ 3 Nummer 9 des Gesetzes),                                (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte\n3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Ver-         1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das\nsand und den Verbleib des Bieres.                            Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-\n(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts               schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,                  schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder                berechtigt ist, örtlich zuständig ist,\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-      2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das\nständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach                 Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3325\ngente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder            hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der\nvon Konsulargut zuständig ist,                           registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt\n3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das               vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des\nHauptzollamt, das für den Sitz der internationalen       EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems\nEinrichtung örtlich zuständig ist.                       den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-\n(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in           teln. In dem Entwurf ist der Stammwürzegehalt des\nFeld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,        Bieres in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend\nwenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Ab-            den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier unter Steueraus-           zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei\nsetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestä-      20 Grad Celsius anzugeben.\ntigung der ausländischen Truppe.\n(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\n(4) Wird Bier unter Steueraussetzung von einer aus-       tisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen\nländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet           Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort\noder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr        der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-\nim Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistel-       anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der\nlungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73           Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit\nAbsatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungs-            einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem\nverordnung verwendet werden.                                 Versender als elektronisches Verwaltungsdokument\n(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von        übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender\nBier, das durch Diplomaten und konsularische Missio-         mitgeteilt.\nnen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in              (3) Der Beförderer hat während der Beförderung\nVerbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvor-           einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt\nschriften sinngemäß.                                         übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments\nmitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektroni-\nAbschnitt 7                                                  schen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier\nZu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes                              mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten ent-\nhält. Bei der Beförderung von Bier aus anderen Mit-\ngliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n§ 16\n(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen\nTeilnahme am EDV-gestützten\nHauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. Dabei\nBeförderungs- und Kontrollsystem\nkann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anord-\nDas Bundesministerium der Finanzen legt durch eine        nen.\nVerfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-\n(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Satz 1\nzungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-\nNummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen\nrungen unter Steueraussetzung das elektronische Ver-\nzuständige Hauptzollamt das elektronische Verwal-\nwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden\ntungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beför-\nelektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Be-\nderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfol-\nförderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des Ge-\ngen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das\nsetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch\nvon den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-\nNachrichten austauschen zu können, bedarf es der vor-\nstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Haupt-\nherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium\nzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergelei-\nder Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt ge-\ntet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein regis-\ngebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird vom\ntrierter Empfänger ist.\nBundesministerium der Finanzen im Internet unter\nwww.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1\n§ 18\nund ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Ver-\nfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und                   Mitführen der Freistellungsbescheinigung\nBedingungen einzuhalten.                                         Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte\nbefördert, hat der Beförderer während der Beförderung\n§ 17                              eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausge-\nErstellen des elektronischen                   händigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen\nVerwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks              Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte\nzweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung\n(1) Soll Bier unter Steueraussetzung befördert wer-       mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der\nden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom           Versender zu seinen Aufzeichnungen.\nOrt der Einfuhr im Steuergebiet\n1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Be-                                 § 19\ngünstigten im Steuergebiet,\nArt und Höhe der Sicherheitsleistung\n2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten        (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Bier unter\nEmpfängers oder zu einem Begünstigten in einem           Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Ge-\nanderen Mitgliedstaat oder                               samtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als\n3. zu einem Ort, an dem das Bier das Verbrauchsteuer-        Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet wer-\ngebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt,           den.","3326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-       Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,\nbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-         wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlau-\nschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der           fende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versen-\nAbgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer         der als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektro-\nUrkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei            nischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstan-\ndem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu             dungen werden dem Versender mitgeteilt.\nleisten.\n(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-\n(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe          schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene\nder Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,          Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die           ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im\nbei der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich         Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-\nfreien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die           sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Ab-\nAngemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der           satz 5 entsprechend.\nGesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.\n(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-\n§ 20                               dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-\nliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber\nAnnullierung des\nim Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im\nelektronischen Verwaltungsdokuments\nSteuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-\n(1) Der Versender kann das elektronische Verwal-           zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-\ntungsdokument annullieren, solange die Beförderung            tet.\ndes Bieres noch nicht begonnen hat.\n(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-\n(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu            schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene\nannullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender         Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das\noder der registrierte Versender dem zuständigen               für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-\nHauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten              rungsmeldung an diesen weiter.\nBeförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der\nelektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vor-\ngeschriebenem Datensatz zu übermitteln.                                                  § 22\n(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-                      Eingangs- und Ausfuhrmeldung\ntisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt                   bei Verwendung des elektronischen\nes keine Beanstandungen, wird dies dem Versender                    Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft\nunter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-\n(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teil-\ngeteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-\nmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Ab-\nfalls mitgeteilt.\nsatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2\n(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für         Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der\ndie Beförderung von Bier unter Steueraussetzung an-           Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter\nnulliert worden, das für einen Empfänger im Steuerge-         Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und\nbiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber        Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf\noder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den      Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-\nEmpfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende              gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nAnnullierungsmeldung an diesen weiter.                        satz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann\nzur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-\n§ 21                               fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.\nÄnderung des                               (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-\nBestimmungsorts bei Verwendung                     tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es\ndes elektronischen Verwaltungsdokuments                 keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mit-\n(1) Während der Beförderung des Bieres unter Steu-         geteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem\neraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versen-          Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender\nder oder der registrierte Versender den Bestimmungsort        zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-\nändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort            gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im\nangeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12          Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-\nAbsatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Bier, das        gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-\nnicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen               digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-\noder nicht ausgeführt wird.                                   telt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von\n(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der               dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.\nSteuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte           (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem\nVersender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-             zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des\nwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-             Bieres, auch von Teilmengen, die Daten, die für die\ntrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-             Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, in-\nrungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-             nerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermit-\nsatz zu übermitteln.                                          teln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der\n(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-          Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2\ntisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen         Satz 4 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3327\n(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-                 pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“\ngen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.\nzu kennzeichnen.\n(5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das\n(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exem-\nHauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-\nplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu\nzollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-\nseinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer\nfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass das Bier das\ndes Bieres hat die Ausfertigungen zwei bis vier wäh-\nVerbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\nrend der Beförderung mitzuführen.\nverlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teil-\nmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die             (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als\nAusfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versen-         Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem\nder im Steuergebiet oder an den registrierten Versender      zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich\nim Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zu-           die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und\nständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats über-        vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die\nmittelt wurden, werden an den Versender im Steuerge-         Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die\nbiet von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.        Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung\n(Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Ver-\n(6) Unbeschadet des § 30 gilt die Eingangsmeldung\nwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem\nnach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5\nEmpfang des Bieres an den Versender zurückzusen-\nals Nachweis, dass die Beförderung des Bieres been-\nden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen\ndet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis,\nHauptzollamt.\nwenn nachträglich festgestellt wird, dass das Bier das\nVerbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft             (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für\nnicht verlassen hat.                                         den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)\nauf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser an-\n(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Bier\nstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für das in\nunter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im\neinem Kalendermonat an denselben Verwender abge-\nSteuergebiet, der das Bier unter Steueraussetzung in\ngebene Bier eine Sammelanmeldung in dreifacher Aus-\nein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den\nfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und\nBetrieb eines Verwenders (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes\nder Biermengen nach Steuerklassen dem Verwender\nin Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmo-\nbis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats über-\nnopolgesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann\nsendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem\ndas zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Wider-\nLieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift\nrufsvorbehalt zulassen, dass das Bier als in sein Steu-\nerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt,                                 „Unversteuertes Bier“\nsobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Bier Be-         begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-\nsitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen      gung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-\nunter Steueraussetzung bleiben unberührt.                    züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene\nzweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen\n§ 23                              Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt\nBeförderungen im Steuergebiet                    bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun-\nohne elektronisches Verwaltungsdokument                 gen und die Empfangsberechtigung durch Stempelab-\ndruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat\nBei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung         die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spä-\nzwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im           testens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den\nSteuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf            Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte\nAntrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens       Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Auf-\nmit elektronischem Verwaltungsdokument andere ge-            zeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zu-\neignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht         ständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen\ngefährdet sind.                                              des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch\nnicht beeinträchtigt werden.\n§ 24\n(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt\nBeförderungen im                         kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der\nSteuergebiet in Betriebe von Verwendern               Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange\n(1) Für Beförderungen von Bier unter Steuerausset-        nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,\nzung in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 des           dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Liefer-\nGesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Brannt-        scheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Ver-\nweinmonopolgesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als          sender hat diese mit der Aufschrift\nVersender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder                      „Lieferschein/Rechnung für die\nder registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steu-             Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen\nergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle               Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“\ndes Begleitdokuments kann der Versender ein Handels-         zu kennzeichnen.\ndokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument\nenthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdo-             (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen\nkument mit der Aufschrift                                    des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert\nvorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt\n„Begleitdokument für\nbei zu versendendem Bier Verschlussmaßnahmen an-\ndie Beförderung verbrauchsteuer-\nordnen.","3328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n§ 25                                                         § 26\nBeginn einer                                      Annullierung im Ausfallverfahren\nBeförderung im Ausfallverfahren                     (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\ngerinhaber als Versender oder der registrierte Versender\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-\ndas elektronische Verwaltungsdokument abweichend\ngerinhaber als Versender oder der registrierte Versender\nvon § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vor-\nabweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von\ngeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdo-\nBier unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Aus-\nkument), solange mit der Beförderung des Bieres noch\nfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nnicht begonnen wurde.\nverwendet wird.\n(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in\n(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beför-        zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-\nderung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzoll-         tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der\namt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall        zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn\ndes EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-            zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.\ntems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erfor-\nderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung           (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nveranlassten Ausfall handelt.                                Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Ver-\nsender das elektronische Verwaltungsdokument vor,\n(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei         hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-\nExemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung      dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nzu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus-          systems den Entwurf der elektronischen Annullierungs-\nfertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen        meldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. § 20 Ab-\nHauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer des Bieres       satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nhat während der Beförderung die dritte Ausfertigung\nmitzuführen.                                                                            § 27\n(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen                             Änderung des\nHauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren                    Bestimmungsorts im Ausfallverfahren\nvor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender\nauf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die                 (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nzweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor         Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-\nBeginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt      gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender\nentsprechend.                                                den Bestimmungsort während der Beförderung des\nBieres abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschrie-\n(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und             benem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1\nKontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender       gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenom-\nfür alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderun-      men oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.\ngen dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung\n(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in\ndes EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-\nzwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-\ntems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-\ntigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die\ndokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie\nzweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-\ndas Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in\namt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer\ndem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hinge-\nunverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-\nwiesen wird. § 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.\nnischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument\n(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des    zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-\nelektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-            züglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments\nständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt           einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument\ndas elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle          übermittelt wurde.\ndes Ausfalldokuments.                                           (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nKontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender\n(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-\nfür alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen\nment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Ver-\ndes Bestimmungsorts dem zuständigen Hauptzollamt\nsender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-\nunter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-\nments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.\nund Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen\nIst die Beförderung noch nicht beendet, ist der Refe-\nÄnderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln,\nrenzcode dem Beförderer des Bieres mitzuteilen und\nder dieselben Daten wie das Änderungsdokument ent-\nvon diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldo-\nhält. § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.\nkuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,\nwenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwal-               (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-\ntungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Refe-          gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An-\nrenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfall-          zeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts\ndokuments gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3          sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des\nSatz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22        Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1\nanzuwenden.                                                  und 2 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009            3329\n§ 28                              § 22 Absatz 5 Satz 1. § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt\nEingangs- und                           entsprechend.\nAusfuhrmeldung im Ausfallverfahren\n§ 29\n(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach\nErsatznachweise für\n§ 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung un-\ndie Beendigung der Beförderung\nter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festge-\nlegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beför-         Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestä-\nderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht        tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt\noder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder          oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-\ndie Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 6 nicht zuge-          gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen auch\nleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzoll-      keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vor-\namt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschrie-           liegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraus-\nbenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang            setzung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den\ndes Bieres bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des          angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder das\nEingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 22           Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\nAbsatz 1 entsprechend.                                       verlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg\nim Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfän-\n(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in\nger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben\ndrei Exemplaren auszufertigen. Das für ihn zuständige\nenthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser\nHauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem\nden Empfang des Bieres bestätigt.\nEmpfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfän-\nger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen\nAbschnitt 8\nAufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmel-\ndung nicht innerhalb der in § 22 Absatz 1 genannten          Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Ge-\nFrist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für          setzes\nden Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite\nAusfertigung des Eingangsdokuments dem für den Ver-                                    § 30\nsender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den                          Unregelmäßigkeiten während\nVersender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von                  der Beförderung unter Steueraussetzung\nden zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-\n(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Men-\nstaats übersendet wurden, werden an den Versender\ngenabweichungen festgestellt, hat das zuständige\nim Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzoll-\nHauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind.\namt weitergeleitet.\nDabei kann es im Allgemeinen Fehlmengen bis zu\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bie-\nKontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das            res als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen,\nelektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung           sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern,\nnach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,          Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen han-\nhat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im           delt.\nAusfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Ver-\n(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht\nwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-\nbinnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom\ntrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1\nSteuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten\nzu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangs-\nVersender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt\ndokument nach Absatz 1 enthält. § 22 Absatz 2 gilt\n(§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.\nentsprechend.\n(3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvor-\n(4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung           hersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig\nvon Bier unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung           zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat\nnach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder      der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-\ndas EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem           zuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuwei-\nnicht zur Verfügung steht oder das elektronische Ver-        sen.\nwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt\ndas Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestä-          Abschnitt 9\ntigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der\nEuropäischen Gemeinschaft verlassen hat. Dies gilt           Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes\nauch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzoll-\namt übersendet dem Versender eine Ausfertigung die-                                    § 31\nses Ausfuhrdokuments, wenn das Bier aus dem Steuer-                     Steuererklärung, Steueranmeldung\ngebiet versendet wurde. In den Fällen, in denen ein ent-        (1) Steuererklärungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des\nsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen              Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nBehörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wur-       druck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. Es kann\nde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Ver-          für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärun-\nsender eine Ausfertigung.                                    gen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahres-\n(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und            steuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht\nKontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das            übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt\nelektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das          sind. Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und\nzuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach             die Entrichtung der Steuer gilt § 15 Absatz 1 des","3330           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nGesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr           Abschnitt 12\nentstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres\nanzumelden und bis zum 20. Januar dieses Jahres zu           Zu § 19 des Gesetzes\nentrichten ist. Registrierte Empfänger im Einzelfall (§ 13\nAbsatz 7) haben die Steuererklärung nach amtlich                                       § 34\nvorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Haupt-\nzollamt (§ 4 Absatz 2) abzugeben.                                      Beförderungen zu privaten Zwecken\n(2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steu-          Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Ge-\nersatz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach       setzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet beför-\nder Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festge-          dert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu ge-\nsetzt. Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der          werblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird\nBierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche        (§ 20 des Gesetzes).\nJahreserzeugung (§ 4 Absatz 4) für die vorläufige Steu-\nerfestsetzung zugrunde gelegt. Nach Ablauf des Kalen-\nderjahres ist die Steuer unter Zugrundelegung der Jah-       Abschnitt 13\nreserzeugung der Brauerei in dem betreffenden Kalen-\nderjahr abschließend festzusetzen. Erfolgt bei Braue-        Zu § 20 des Gesetzes\nreien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängig-\nkeit nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes nicht zum Beginn                                   § 35\neines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des\nfolgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam.                       Beförderungen zu gewerblichen Zwecken\n(3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr            (1) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr\nBier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung zu        eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken\neinem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Absatz 2 des            im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten\nGesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung ge-         oder verwenden will, hat dies im Voraus dem zustän-\neignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die            digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vor-\nGrundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steu-            geschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Be-\nersatzes ergeben.                                            steuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Steuerklas-\n(4) Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalender-        se) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20\njahr Bier aus Drittländern, Drittgebieten oder anderen       Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Steueranmel-\nMitgliedstaaten zu ermäßigten Steuersätzen vorläufig         dung gilt § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Auf\nversteuert haben, haben bis zum Ende des vierten             Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur\nMonats des laufenden Kalenderjahres eine amtliche            Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Auf-\nBescheinigung über die Vorjahreserzeugung der aus-           zeichnungen über den Bezug des Bieres zu führen und\nländischen Brauerei vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist         dieses unverändert vorzuführen, wenn dies zur Siche-\nder Regelsteuersatz anzuwenden.                              rung des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-\nsicht erforderlich erscheint.\n(5) Steueranmeldungen nach § 15 Absatz 2 des Ge-\nsetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck              (2) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr\nabzugeben.                                                   eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken\nim Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und\nAbschnitt 10                                                 dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5\nZu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung                         Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies\nim Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-\n§ 32                             satz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-\nantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die\nKleinbetragsregelung                       Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeich-\nEine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom        nungen über das bezogene Bier, die Anzeigepflicht bei\nzuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt,         Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse\ngeändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der        und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für re-\nangemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens            gistrierte Empfänger in § 13 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4,\n10 Euro beträgt.                                             Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 1 Satz 4 entspre-\nchend.\nAbschnitt 11\n(3) Wird Bier nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nZu § 18 des Gesetzes                                         Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer\ndie zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten\n§ 33                             Begleitdokuments während der Beförderung mitzufüh-\nAnmeldung des Bieres                        ren.\nBier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fäl-      (4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen\nlen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvor-         Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und\nschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen           dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-\nMerkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die           ments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vor-\nSteuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach           zulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Haupt-\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.                 zollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3331\n§ 36                                  (2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2\ndes Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.\nDurchfuhr von Bier des steuerrechtlich\nfreien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats\nAbschnitt 16\nWird Bier nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des           Zu § 23 des Gesetzes\nGesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 35\nAbsatz 3 entsprechend.\n§ 39\nAbschnitt 14                                                           Steuerbefreiungen, Steuerentlastung\nFür die Verwendung von Bier zu steuerfreien Zwe-\nZu § 21 des Gesetzes\ncken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerver-\nordnung, für die Verwendung von Bier gegen Erlass,\n§ 37                               Erstattung oder Vergütung der Biersteuer (Steuerentlas-\nVersandhandel, Beauftragter                     tung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerver-\nordnung entsprechend.\n(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21\nAbsatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-                                        § 40\nschriebenem Vordruck abzugeben.\nHaustrunk\n(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den\n(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der\nAntrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit\nSteuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Ar-\nnach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird,\ndigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-\ndie mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bier-\nschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei\nherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des\nUnternehmen, die in das Handels- oder Genossen-\nBieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den\nschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in\nauf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar\ndoppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug\noder mittelbar beschäftigt sind.\nbeizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-\namts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,            (2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder            Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in ei-\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.               nem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk\nberechtigt waren und welche Haustrunkmengen unent-\n(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-         geltlich abgegeben worden sind. Das zuständige\ntragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-          Hauptzollamt kann zulassen, dass der Haustrunk an\nrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Si-       bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus ver-\ncherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht   steuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür\nnur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5             ein berechtigtes Bedürfnis besteht.\nSatz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während\neines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen                                      § 41\nund den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Si-\ncherheitsleistung § 6 entsprechend. Die Erlaubnis kann                              Herstellung\nbefristet werden.                                                          durch Haus- und Hobbybrauer\n(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren\n(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das\nHaushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch her-\nzuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-\ngestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis\nzeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4\nzu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier,\nSatz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-\ndas von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeinde-\ntragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden\nbrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten\nÄnderungen der dargestellten Verhältnisse dem zustän-\nder Hausbrauer hergestellt.\ndigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der\n(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2          Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen\nund 6 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.          Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die\nBiermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb ei-\nAbschnitt 15                                                  nes Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige\nZu § 22 des Gesetzes                                          Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.\n(3) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist\n§ 38                               eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck abzugeben.\nUnregelmäßigkeiten\nwährend der Beförderung\nAbschnitt 17\nvon Bier des steuerrechtlich\nfreien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten                Zu § 24 des Gesetzes\n(1) Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2)                                § 42\nAbweichungen gegenüber den Angaben im vereinfach-\nten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zu-                                Rückbier\nständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-            (1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in\nzeigen. § 30 Absatz 1 gilt entsprechend.                      das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlas-","3332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nsen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steu-         das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlas-\nerlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden           tungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet\nist. Der Erlass oder die Erstattung sind je Kalendermo-       befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat\nnat in der Steuererklärung nach § 31 zu beantragen.           die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis\nzum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsab-\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat das Rückbier mit der       schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die\nin den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im Bier-         Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Anga-\nsteuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird mit        ben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu\nnoch nicht entrichteter Steuer verrechnet.                    berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger\n(3) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag           bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-\ndes Steuerlagerinhabers zulassen, dass Bier, das aus          ments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des\ndem Steuerlager entfernt worden war, und versteuertes         anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungs-\nfremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht         nachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des ande-\nbehandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Be-            ren Mitgliedstaats, dass das Bier dort ordnungsgemäß\ntriebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt        steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte\nund auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt.                hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert\nhat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet\n(4) Die Zustimmung des Hauptzollamts nach § 24            (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen\nAbsatz 1 Satz 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden,         Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Her-\nwenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager           stellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers\naus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.               nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.\nDie Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf An-\n(5) Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 2 des       trag im Einzelfall verlängert werden.\nGesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall\nfestgesetzt.                                                     (5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-\nvierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf\nAbschnitt 18                                                  Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder\nbis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es\nZu § 25 des Gesetzes                                          in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstat-\nten oder vergüten.\n§ 43\n(6) Hat der Entlastungsberechtigte die Waren unter\nSteuerentlastung                          Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er\nbei der Beförderung                        die Entlastung in der Steuererklärung nach § 31 Ab-\nvon Bier des steuerrechtlich                   satz 1 Satz 1 zu beantragen. In diesem Fall beträgt\nfreien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten             der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.\n(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenom-\nmen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten be-              (7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer\nfördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument aus-       nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlas-\nzufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte          tungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Haupt-\nAusfertigung während der Beförderung des Bieres mit-          zollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3\nzuführen.                                                     des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Nach-\nweis über die Versteuerung in dem anderen Mitglied-\n(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1          staat beizufügen.\ndes Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten befördertes\nversteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch\nnehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Haupt-           Abschnitt 19\nzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck anzumelden. Dem Antrag ist in doppelter Aus-         Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abga-\nfertigung eine Aufstellung über die Art des Bieres und        benordnung\nseines Stammwürzegehalts nach Grad Plato beizufü-\ngen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu ver-                                     § 44\nsichern, dass das Bier zum Regelsatz versteuert ist.\nÄnderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Ent-                            Probenentnahme\nlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt                           im Rahmen der Steueraufsicht\nunverzüglich anzuzeigen.\n(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft zu          Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-\nführen und Aufzeichnungen über die Beförderungen in           nen von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder un-\nandere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige              terliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Ver-          solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschlie-\nlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlas-          ßungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken un-\ntungsberechtigte das Bier vor Beginn der Beförderung          entgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine\nvorzuführen.                                                  Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung\ndes zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinha-\n(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-     ber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für            zur Verfügung zu stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009                 3333\nAbschnitt 20                                                       Satz 5, § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nZu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Ge-                               mit § 27 Absatz 4, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3,\nsetzes                                                             § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38\nAbsatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 eine\n§ 45                                    Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nBeförderung von\nBier des steuerrechtlich freien                    2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 oder § 11 Absatz 1\nVerkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat                    Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine Anmeldung oder\nErklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\n(1) Wer Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu             in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\ngewerblichen Zwecken durch das Gebiet eines anderen                tig abgibt,\nMitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet be-\nfördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument aus-         3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nzufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfach-            oder Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3,\nten Begleitdokuments den Hinweis                                   jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2,\n§ 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 oder § 37 Absatz 4\n„Transit/Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs“            Satz 1 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeich-\nanzubringen sowie die Anschrift des zuständigen                    nung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-\nHauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beför-              nen Weise oder nicht rechtzeitig führt,\nderer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei und drei\n4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21\ndes vereinfachten Begleitdokuments während der Be-\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nförderung mitzuführen. Er hat das Bier auf dem kürzes-\nmit Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 2 oder\nten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat\nAbsatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2\n(Transitmitgliedstaat) zu befördern.\nSatz 3 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3\n(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-           Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht\neinfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-                 in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\ntag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach                  tig vornimmt,\nBeendigung der Beförderung hat der Empfänger die\n5. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nÜbernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung\nmit Satz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25\ndes vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen\nAbsatz 3 Satz 4 oder § 35 Absatz 3, auch in Ver-\nund diese dem für den Versender zuständigen Haupt-\nbindung mit § 36, einen Ausdruck oder eine Ausfer-\nzollamt vorzulegen.\ntigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung\n(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet                nicht mitführt,\ndes Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,\n6. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nhat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des\nmit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Ab-\nTransitmitgliedstaats und das für den Versender zu-\nsatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier\nständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\n§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.\nführt,\n(4) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs re-\ngelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert            7. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3\nSatz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1\nwerden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versen-\noder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht\nders und im Benehmen mit der zuständigen Steuer-\nbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes                richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nVerfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleit-             ausfertigt,\ndokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das                8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4\nVerfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine            Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung\nErlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der              mit § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 35 Ab-\nzuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats                satz 4 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 ein Dokument oder\nzuzuleiten.                                                        eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht\nrechtzeitig vorlegt,\nAbschnitt 21                                                    9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                               einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als\nRückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksen-\n§ 46                                    det,\nOrdnungswidrigkeiten                        10. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3\noder § 27 Absatz 2 Satz 4 eine Unterrichtung nicht,\n(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder\nNummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder leichtfertig                                        11. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27\n1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2             Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht recht-\nSatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13            zeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nAbsatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2                vornimmt.\nSatz 2, § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit         (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1\n§ 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2      Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nSatz 2 oder § 37 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1          lich oder leichtfertig","3334             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein,           § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust\neine Rechnung oder ein Dokument nicht, nicht               § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager\nrechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nkennzeichnet oder                                          Abschnitt 4\n2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht,          Zu § 7 des Gesetzes\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen           § 12 Registrierter Versender\nWeise anbringt.\nAbschnitt 5\nAbschnitt 22\nZu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes\nSchlussbestimmungen\n§ 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung\n§ 47\nAbschnitt 6\nÜbergangsregelungen\nZu § 9 des Gesetzes\n(1) Für Beförderungen                                       § 14  Beförderungen im Steuergebiet\n1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Ja-         § 15  Mitführen der Freistellungsbescheinigung\nnuar 2011 begonnen worden sind,                            § 16  Beförderungen in andere Mitgliedstaaten\n2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet,            § 17  Ausfuhr\ndie vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,           § 18  Art und Höhe der Sicherheitsleistung\n3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar\nAbschnitt 7\naus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittge-\nbiete ausgeführt wird und dessen Beförderungen             Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes\nvor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,               § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-\nist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 gel-               eraussetzung\ntenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die\nAbschnitt 8\nBeförderungen sind mit einem elektronischen Verwal-\ntungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhr-                Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes\nförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3         § 20 Steueranmeldung\nab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-\nDurchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember            Abschnitt 9\n2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nZu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\n(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die-          § 21 Kleinbetragsregelung\nser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des\nGesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän-             Abschnitt 10\ndigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,\nsind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Ver-           Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes\nordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich             § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Ware\nÄnderungen ergeben haben oder der Antragsteller Än-\nderungen vornehmen will.                                       Abschnitt 11\nZu den §§ 3 und 16 des Gesetzes\nArtikel 5                          § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken\nVerordnung\nzur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes                 Abschnitt 12\n(Kaffeesteuerverordnung – KaffeeStV)                   Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes\nInhaltsübersicht                         § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken\nAbschnitt 1                                                    § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken\n§ 26 Durchfuhr\nAllgemeines\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                       Abschnitt 13\nAbschnitt 2                                                    Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes\nZu § 2 des Gesetzes                                            § 27 Versandhandel, Beauftragter\n§ 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung\nAbschnitt 14\nAbschnitt 3                                                    Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes\nZu den §§ 5 und 6 des Gesetzes                                 § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee\n§   3  Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung                 und kaffeehaltiger Ware des zollrechtlich freien Verkehrs\n§   4  Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers\n§   5  Erteilung der Erlaubnis                                 Abschnitt 15\n§   6  Sicherheitsleistung                                     Zu § 20 des Gesetzes\n§   7  Änderung von Verhältnissen                              § 29 Rohkaffeehändler\n§   8  Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis                 § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung\n§   9  Belegheft, Buchführung                                        kaffeehaltiger Waren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009               3335\nAbschnitt 16                                                        1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-\nZu § 21 des Gesetzes                                                nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\n§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager            des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom\n§ 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten     11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,\nund bei der Ausfuhr                                         L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,\n§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder       S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch\nDrittgebiete                                                die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom\n§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem             17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.\nanderen Mitgliedstaat\nAbschnitt 2\nAbschnitt 17\nZu § 2 des Gesetzes\nZu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes\n§ 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertre-                               §2\ntungen\nKaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung\nAbschnitt 18                                                       (1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Aus-\nZu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Geset-        zügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die\nzes                                                             Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Lässt sich nicht\n§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steuer-   feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher\naufsicht                                                Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzu-\nordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in\nAbschnitt 19                                                    kaffeehaltigen Waren entsprechend.\nZu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung                      (2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor,\n§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht                wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird,\ndass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die\nAbschnitt 20                                                    gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Veränderungen\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                            außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn\n§ 38 Ordnungswidrigkeiten                                       sie zu einer Mengenvermehrung führen.\nAbschnitt 21                                                    Abschnitt 3\nSchlussbestimmungen                                             Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes\n§ 39 Übergangsregelungen\n§3\nAbschnitt 1                                                                             Steuerlager,\nAllgemeines                                                                 Anforderungen an die Einrichtung\n(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die\n§1                               Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,\nin denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur\nBegriffsbestimmungen\nLagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpa-\nIm Sinn dieser Verordnung ist                                cken von Kaffee befinden, ebenso die Lagerorte für\n1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates           Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnis-\nvom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-              se, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-\nbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-             standhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner\nlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in          gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten\nder jeweils geltenden Fassung;                              Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbin-\n2. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-               den, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit\nment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;                diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.\n3. Ausgangszollstelle:                                             (2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraus-\nsetzung\na) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-\noder im Seeverkehr beförderten Kaffee die Zoll-        1. hergestellt, be- oder verarbeitet, aus- und umge-\nstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der          packt, umgefüllt, gelagert oder verpackt werden oder\nKaffee von Eisenbahngesellschaften, Postdiens-         2. üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mah-\nten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften         len, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen, Verpa-\nim Rahmen eines durchgehenden Beförderungs-                cken unterzogen werden, zeitlich unbegrenzt von\nvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein             Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von ge-\nDrittland oder Drittgebiet übernommen wird,                werblichen Lagerbetrieben gelagert oder verkaufs-\nb) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in             fertig hergerichtet werden.\nBuchstabe a genannten Umständen beförderten               (3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-\nKaffee die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des       men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der\nKaffees aus dem Verbrauchsteuergebiet der Eu-          Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Kaffees\nropäischen Gemeinschaft;                               verfolgt werden kann.\n4. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-                  (4) Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann\nnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli           unter Berücksichtigung von Belangen der Steuerauf-","3336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen                (3) In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis\nnicht in das Steuerlager einbezogen werden.                  erweitert. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.\n§4                                                            §6\nAntrag auf Erlaubnis                                           Sicherheitsleistung\nzum Betrieb eines Steuerlagers                       (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-      legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-\nerlagers nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten         heitsleistung anhand der Menge an Kaffee fest, die vo-\nBetriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen           raussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus\nHauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck          dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr\nzu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung        überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist re-\nbeizufügen:                                                  gelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas-\nsen.\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-             (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-\ntragen oder einzutragen sind,                            dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des\nSteuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager\n2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten              sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten\nSteuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den        Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt\nFunktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,         unberührt.\n3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der\nBetriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung,                                        §7\nBearbeitung oder Verarbeitung und Lagerung des\nÄnderung von Verhältnissen\nKaffees im beantragten Steuerlager.\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen\n(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-\nHauptzollamt die Änderung der in § 4 Absatz 1 und 3\nzirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt\ndargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen.\noder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen\nÄnderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der\nBezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,\nSteuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaß-\nder sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des\nnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen\nSteuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,\nHauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere\nder außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Haupt-\nÜberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-\nzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller\nunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung\nerstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.\ndes Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens\n(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts           hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzoll-\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,             amt unverzüglich anzuzeigen.\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\n(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das\nwerden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat\nHauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1\nder Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-\nverzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\nzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Be-\nträchtigt werden.\ntrieb eines Steuerlagers wieder aufgenommen werden,\n(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere           hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen\nSteuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-       Hauptzollamt spätestens eine Woche im Voraus schrift-\nder Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung           lich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im\nder Erlaubnis.                                               Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen\nzulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-\n§5                                stellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Er-\nlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuer-\nErteilung der Erlaubnis                     lager umfasst, wird diese geändert.\n(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-                                    §8\ntragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind\nErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis\ndie Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-\ngers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-              (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch\nlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des            1. Widerruf,\nBundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-\ninhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-          2. Fristablauf,\nmern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-         3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,\ncherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine\nGefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis            4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nkann befristet werden.                                             mangels Masse,\n5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf\n(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels\nvon drei Monaten nach der Übergabe,\nwird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der             6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von\nSteueraufsicht dem nicht entgegenstehen.                           drei Monaten nach dem Ableben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3337\n7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-        kehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die\nvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-      Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über\nlaubnis erteilt worden ist,                             die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach\n8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-       amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat\ngen des Steuerlagerinhabers oder durch Abwei-           das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des\nsung der Eröffnung mangels Masse nach Ablauf            Steuerlagers eine Frist gewährt wird, gilt die Erlaubnis\nvon drei Monaten nach dem maßgebenden Ereig-            für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.\nnis,                                                       (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8\n9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des            haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich\nUmwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-          schriftlich anzuzeigen\nten nach dem maßgebenden Ereignis,                      1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,\n10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer           2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,\nPersonengesellschaft oder Personenvereinigung           3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils\nohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-           die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren\nderlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von             Abweisung.\ndrei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,\nEntsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nsoweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-         mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.\nschens nichts anderes bestimmen.\n(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6                                     §9\nbis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenz-                        Belegheft, Buchführung\nverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem\nErlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steu-         (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-\nerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen         ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-\nanderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-           nungen treffen.\nnehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die            (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und\nRechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-       Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuer-\nverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf        lagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch\neiner vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden           nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.\nangemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt            Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur\nhiervon unberührt.                                           Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen\n(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9          verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs\nund 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der            betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange\nErlaubnis                                                    dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n1. der neue Inhaber,                                            (3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge\nunverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll-\n2. die Erben,                                                amt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen\n3. die Inhaber des neuen Unternehmens,                       in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuch-\n4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen          führung für längstens einen Kalendermonat zusammen-\nRechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-        gefasst aufgezeichnet werden.\nlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder\n§ 10\n5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-\nrungen eingetreten sind,                                                 Vollständige Zerstörung\nund unwiederbringlicher Verlust\neine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-\ngängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur         Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig\nBestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.         zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegan-\nAbsatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die         gen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen\nneue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine            Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand\nÄnderungen ergeben haben, auf die Angaben und                betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige\nUnterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen           Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und An-\nwerden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-        ordnungen zur Nachweisführung treffen.\nliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts\nkann bei Antragstellung auf die Verwendung des amt-                                    § 11\nlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.                      Bestandsaufnahme im Steuerlager\n(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt                      (1) Der Steuerlagerinhaber hat je Kalenderjahr eine\n1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-      Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständi-\nrung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-      gen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem\ntet wird,                                                Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsan-\n2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue             meldung) anzumelden und dabei zu Mengenabwei-\nErlaubnis erteilt wird.                                  chungen Stellung zu nehmen. Das zuständige Haupt-\n(5) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens         zollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die\nder Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeit-    Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn\npunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Ver-      Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuer-","3338           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme                (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu\ndem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wo-             führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten\nchen im Voraus anzuzeigen.                                   Kaffee zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann\n(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-         dazu Anordnungen treffen. Der beförderte Kaffee ist\nrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-          vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeich-\nstände auf Grund einer permanenten Inventur festge-          nen.\nstellt und angemeldet werden, wenn durch ein den                (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-             gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand\nchendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände           der Erlaubnis § 8 entsprechend.\nnach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-\ndung festgestellt werden können.                             Abschnitt 5\n(3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts           Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1\nsind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.      des Gesetzes\nDer Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-\nständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich\n§ 13\nvorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der\nBestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sor-                           Begünstigte, Ausstellen\ngen, dass die Bestände mit möglichst geringem Auf-                       der Freistellungsbescheinigung\nwand festgestellt werden können.                                (1) Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steuerausset-\nzung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von\nAbschnitt 4                                                  einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im\nZu § 7 des Gesetzes                                          Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Be-\nförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der\n§ 12                             Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Ja-\nRegistrierter Versender                      nuar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbe-\nscheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der je-\n(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des     weils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13\nGesetzes) Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet         der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen\nunter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaub-       und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in\nnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-         Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-\nsatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-        gungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts verse-\nantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung          hene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerin-\nbeizufügen:                                                  haber als Versender oder dem registrierten Versender\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in      auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim\ndas Handels- oder Genossenschaftsregister einge-         zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des\ntragen oder einzutragen sind,                            Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistel-\n2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein-      lungsbescheinigung beim Begünstigten. Der Kaffee ist\ngang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten      unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu be-\n(§ 4 Nummer 9 des Gesetzes),                             ziehen.\n3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand            (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte\nund den Verbleib des Kaffees.                            1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das\n(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts               Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-\nhat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,                 schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-\nwenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder               schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-          berechtigt ist, örtlich zuständig ist,\nständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach            2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das\nAbsatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch                  Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-\nnicht beeinträchtigt werden.                                     gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder\n(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich           von Konsulargut zuständig ist,\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter\n3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das\nVersender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-\nHauptzollamt, das für den Sitz der internationalen\ntungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen\nEinrichtung örtlich zuständig ist.\nfür den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-\nnummer vergeben.                                                (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in\n(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht  Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,\nfür die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach den Ar-       wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Ab-\ntikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverord-        satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraus-\nnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des         setzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestä-\nArtikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-             tigung der ausländischen Truppe.\nDurchführungsverordnung in den zollrechtlich freien             (4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer\nVerkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen sind             ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuerge-\ndie Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung         biet oder von registrierten Versendern vom Ort der Ein-\nvon Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und        fuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Frei-\ngegenüber dem Beteiligten erklärt.                           stellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3339\n§ 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchfüh-            Kaffees nach dessen Aufnahme in sein Steuerlager un-\nrungsverordnung verwendet werden.                            verzüglich in sein Lagerbuch einzutragen.\n(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von           (7) Versender und Empfänger haben auf Verlangen\nKaffee, der durch Diplomaten und konsularische Mis-          des zuständigen Hauptzollamts den Kaffee unverändert\nsionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung          vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu ver-\nin Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungs-           sendendem Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen.\nvorschriften sinngemäß.\n(8) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange\ndadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des\nAbschnitt 6                                                  Steuerlagerinhabers unter Widerrufsvorbehalt zulassen,\nZu § 9 des Gesetzes                                          dass Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager des\nSteuerlagerinhabers aufgenommen und daraus entfernt\n§ 14                              gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.\nDer Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als\nBeförderungen im Steuergebiet                    Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen.\n(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuerge-\nbiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter                                     § 15\nSteueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet\noder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert                               Mitführen der\nwerden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder                       Freistellungsbescheinigung\nder registrierte Versender das Begleitdokument zu ver-          Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nwenden.                                                      zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Be-\n(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier         förderer während der Beförderung eine dem Versender\nExemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung      nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung\nzu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer           der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste\ndes Kaffees hat während der Beförderung die zweite           Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeich-\nbis vierte Ausfertigung mitzuführen. Bei Beförderungen       nungen.\nvom Ort der Einfuhr hat der registrierte Versender vor\nBeginn der Beförderung das Begleitdokument bei dem                                      § 16\nHauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr                Beförderungen in andere Mitgliedstaaten\nzuständig ist.\n(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuerge-\n(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als         biet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter\nBeleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-          Steueraussetzung an einen Empfänger in einem ande-\nzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene             ren Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlager-\ndritte und vierte Ausfertigung dem zuständigen Haupt-        inhaber als Versender oder der registrierte Versender\nzollamt (§ 4 Absatz 2) vorzulegen. Dieses bestätigt die      die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und\nÜbereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die            leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.\nEmpfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung\n(Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Emp-            (2) Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzu-\nfänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an         zeichnen:\nden Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr         1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, so-\nan das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzu-               wie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,\nschicken. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zu-\nständigen Hauptzollamt.                                      2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,\n(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt         3. die Kaffeemenge,\nkann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleit-         4. den Ort und den Tag der Lieferung,\ndokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet\nwerden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung           5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-\nführt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. In           mung,\nEinzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen             6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen\nwerden.                                                          Mitgliedstaat,\n(5) Bei wiederholten Beförderungen zwischen dem\n7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.\ngleichen Versender und Empfänger kann das Haupt-\nzollamt zulassen, dass die Beförderungen eines Kalen-        In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger ab-\ndermonats in einem Begleitdokument oder in einer an          geholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber\nseiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusam-          als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich\nmengefasst werden. Bei Beförderungen zwischen                hierüber den Beleg zu führen durch:\nSteuerlagern des gleichen Steuerlagerinhabers kann\n1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder\ndas Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldun-\nseines Beauftragten,\ngen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht\nbeeinträchtigt werden.                                       2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Be-\nauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitglied-\n(6) Der Versender hat den Abgang des Kaffees un-\nstaat zu befördern.\nverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. Ist der Emp-\nfänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Zugang des            (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.","3340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n§ 17                               Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als\nAusfuhr                              Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet wer-\nden.\n(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuerge-\nbiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter              (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-\nSteueraussetzung unmittelbar oder über andere Mit-            bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-\ngliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort beför-         schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der\ndert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuer-           Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer\ngebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der        Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei\nSteuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte        dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu\nVersender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem         leisten.\nInhalt nachzuweisen:\n(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,\nder Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,\n2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,                       insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die\n3. die Kaffeemenge,                                           bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich\nfreien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die\n4. den Ort und Tag der Ausfuhr,\nAngemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der\n5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle            Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.\noder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr über-\nwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das\nVerbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-            Abschnitt 7\nschaft verlassen hat.\nZu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Ge-\n(2) Bei einer Ausfuhr                                      setzes\n1. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Be-\nschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987                                       § 19\nüber den Abschluss des Übereinkommens zwischen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der                          Unregelmäßigkeiten während\nRepublik Österreich, der Republik Finnland, der                  der Beförderung unter Steueraussetzung\nRepublik Island, dem Königreich Norwegen, dem\nKönigreich Schweden und der Schweizerischen                  (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht\nEidgenossenschaft über ein gemeinsames Versand-           binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom\nverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1),               Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten\nVersender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt\n2. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den            (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.\nArtikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992             (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge un-\nzur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften           vorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-\n(ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom                ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegan-\n12.12.1996, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung       gen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unver-\noder                                                      züglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen\n3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen                nachzuweisen.\n1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445,\n446), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April      Abschnitt 8\n2007 (BGBl. 2007 II S. 658) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden Fassung                             Zu den § 11 und 12 des Gesetzes\ngilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszoll-\nstelle beginnen, Satz 2. An die Stelle der Belege nach                                   § 20\nAbsatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:\nSteueranmeldung\n1. eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle,\ndie bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein-            Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des\nschaftlichen Versandverfahren nach Eingang der            Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nKontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit          abzugeben.\nCarnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über\ndie Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer\ndie Ausfuhr ergibt, oder                                  Abschnitt 9\n2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in          Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung\nVerbindung mit einer Eingangsbescheinigung der\nBestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet.\n§ 21\n(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.\nKleinbetragsregelung\n§ 18\nEine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom\nArt und Höhe der Sicherheitsleistung                 Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert\n(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee un-        oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens\nter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als           10 Euro beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009               3341\nAbschnitt 10                                                    (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\nZu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes                     unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Ertei-\nlung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe der während\n§ 22                              eines Monats entstehenden Steuer zu leisten. Für die\nSicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.\nAnmeldung des Kaffees\nund der kaffeehatligen Ware                       (3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeich-\nnungen über in seinen Betrieb aufgenommenen Kaffee\nKaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder\noder aufgenommene kaffeehaltige Ware zu führen. Das\nDrittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des\nzuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-\nGesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes,\nfen. Der bezogene Kaffee oder die bezogene kaffeehal-\nnach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung\ntige Ware ist vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.\nwesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif an-\nzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung          (4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse\noder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-            gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der\ngeben.                                                       Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung nach § 17\nAbsatz 5 des Gesetzes § 20 entsprechend.\nAbschnitt 11\nZu den §§ 3 und 16 des Gesetzes                                                         § 26\nDurchfuhr\n§ 23\nWird Kaffee oder kaffeehaltige Ware nach § 17 Ab-\nBeförderungen zu privaten Zwecken                   satz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch in Ver-\nWerden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder                  bindung mit § 3 des Gesetzes, durch das Steuergebiet\nkaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in          befördert, hat der Beförderer die Durchfuhr im Voraus\nVerbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken         beim Hauptzollamt Stuttgart anzuzeigen.\nin das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermu-\ntet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu        Abschnitt 13\ngewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert           Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes\nwerden (§ 17 des Gesetzes).\n§ 27\nAbschnitt 12\nZu den §§ 3 und 17 des Gesetzes                                            Versandhandel, Beauftragter\n(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18\n§ 24                              Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-\nBeförderungen                           schriebenem Vordruck abzugeben.\nzu gewerblichen Zwecken                          (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den\nWer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zoll-          Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit\nrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats        nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-\nzu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen,            digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-\nerstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies      schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei\nim Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-             Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-\nsatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter         schaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausferti-\nAngabe der für die Besteuerung wesentlichen Merk-            gung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf\nmale (Menge, Art) anzuzeigen und Sicherheit für die          Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der An-\nSteuer nach § 17 Absatz 4 Satz 1 zu leisten. Für die         tragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur\nSteueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Auf Verlan-          Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\ngen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur An-            aufsicht erforderlich erscheinen.\nzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Auf-             (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-\nzeichnungen über den Bezug des Kaffees zu führen             tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-\nund diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur            rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Si-\nSicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-          cherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht\naufsicht erforderlich erscheint.                             nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5\nSatz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während\n§ 25                              eines Monats entstehende Steuer. Bei der Änderung\nNicht nur gelegentlicher                     der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbe-\nBezug zu gewerblichen Zwecken                     stand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die\n(1) Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zoll-      Art der Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 und 2 entspre-\nrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu     chend.\ngewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur ge-              (4) Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Ab-\nlegentlich beziehen und dabei die Verfahrensverein-          satz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschrie-\nfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes in            benem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu füh-\nAnspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zustän-        ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu\ndigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-        den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des\nschriebenem Vordruck zu beantragen. § 24 gilt entspre-       Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist ver-\nchend.                                                       pflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen","3342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nder Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unver-         ge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den\nzüglich anzuzeigen.                                          Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffee-\n(5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2         haltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge\nund 6 des Gesetzes ist nach § 20 abzugeben.                  an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert,\nentsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und\nAbschnitt 14                                                 Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist\nder Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene\nZu den §§ 3 und 19 des Gesetzes                              Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amt-\nlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die\n§ 28                             Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann\nUnregelmäßigkeiten während                     den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des\nder Beförderung von Kaffee oder kaffee-               Betriebs verkürzen oder verlängern. Es kann auch zu-\nhaltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs          lassen, dass eine während des Ausgleichszeitraums\nDie Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des         ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgen-\nGesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck          den Ausgleichszeitraum angerechnet wird.\nabzugeben.                                                      (7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über\ndie steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge\nAbschnitt 15                                                 nach Anordnung des zuständigen Hauptzollamts zu\nZu § 20 des Gesetzes                                         führen.\n(8) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Ent-\n§ 29                             nahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung gleich.\nRohkaffeehändler\nAbschnitt 16\nMakler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaf-\nfeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Geset-           Zu § 21 des Gesetzes\nzes gleichgestellt.\n§ 31\n§ 30                                                  Aufnahme von\nSteuerbefreiung für den Bezug von                         versteuertem Kaffee in ein Steuerlager\nKaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren                (1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme\n(1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaub-    von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Ge-\nnisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur          setzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebe-\nHerstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für       nem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt\ndie Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger        (§ 4 Absatz 2) kann auch betriebliche Aufzeichnungen\nin einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Für die        zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beein-\nBeförderung des Kaffees gilt § 9 des Gesetzes (Beför-        trächtigt werden.\nderung von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.                (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine\n(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee        Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der\nsteuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Er-       Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt nach\nlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufs-      Absatz 1 eine Versteuerungsbestätigung des Herstel-\nvorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche       lers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, so-         nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.\nweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-              (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Ab-\nbenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig             satz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung\nkaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahres-          (§ 20) des Steuerlagerinhabers gestellt.\nabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,\nwenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr                                   § 32\nerfüllt ist.\nSteuerentlastung bei Lieferungen\n(3) Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtig-         in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr\nten steuerfreien Bezug beim zuständigen Hauptzollamt\n(§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck           (1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit\nzu stellen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben            Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung\nverlangen.                                                   nach § 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes an einen Emp-\nfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer\n(4) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich       die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will,\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Eine Erlaubnis       bedarf der vorherigen Zusage durch das zuständige\nwird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung      Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2). Die Zusage wird auf An-\nnach § 32 Absatz 1 zugesagt ist. Das zuständige              trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen\nHauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht          deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-\ngefährdet werden, Ausnahmen zulassen.                        stehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetz-\n(5) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse       buch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,\ngilt § 7 und für den Fortbestand und das Erlöschen           ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und\nder Erlaubnis § 8 entsprechend.                              rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.\n(6) Werden als Ausgleich für die in einem Kalender-          (2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der\nmonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmen-            Lieferung oder der Ausfuhr beim zuständigen Haupt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3343\nzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu             7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle\nstellen. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere                 oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr über-\nAngaben verlangen.                                                wachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Ver-\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\n(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich\nverlassen hat.\nunter Widerrufsvorbehalt die Zusage in Form eines\nZusagescheins.                                                   (2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse\n§ 34\ngilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen des\nZusagescheins § 8 und für die Vorführpflicht § 14 Ab-                      Nachweis bei Lieferung an einen\nsatz 7 Satz 1 entsprechend.                                         Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat\n(5) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-         (1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehalti-\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für            gen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mit-\nalle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführ-         gliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder\nten oder an einen Empfänger in einem anderen Mit-             des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die\ngliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der Antrag-       Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig\nsteller hat die Anmeldung beim zuständigen Hauptzoll-         nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nach-\namt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlas-           prüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.\ntungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in dieser             (2) Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusage-\nalle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu ma-          scheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:\nchen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.           1. den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie\nDer Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nach-               dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,\nweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem\nanderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizu-       2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffee-\nfügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den              haltigen Waren mit Angabe der Unterposition im\nKaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst                 Zolltarif,\nversteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steu-        3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder\nergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteue-              im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugs-\nrungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuld-               nummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,\nners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorge-              4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt\nschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2            nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),\nkann vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall ver-\nlängert werden. Das zuständige Hauptzollamt kann auf          5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder ver-\nAntrag zulassen, dass der Anmeldung anstelle des                  gütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffee-\nLieferscheins nach Satz 3 elektronisch erstellte zusam-           arten,\nmenfassende Übersichten mit den Lieferscheinnum-              6. den Tag der Lieferung,\nmern beigefügt werden, sofern steuerliche Belange             7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                              mung,\n(6) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 5 umfasst         8. die Beförderung oder Versendung in einen anderen\nein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt              Mitgliedstaat,\nkann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens\n9. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.\njedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum,\nmindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstat-            In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen\ntungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen.                     Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert\nwerden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusa-\n§ 33                              gescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen\ndurch:\nNachweis der Ausfuhr\nbei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete           1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder\nseines Beauftragten,\n(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30)\n2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Be-\noder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren\nauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren\nausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg\nin einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.\nzu führen, der Folgendes enthalten muss:\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,              Abschnitt 17\n2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der             Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes\nWaren und deren Unterposition im Zolltarif,\n3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder                                  § 35\nim Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugs-                               Verbrauch durch\nnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,                  diplomatische oder konsularische Vertretungen\n4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 2           (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit\ndes Gesetzes genannten Kaffeearten,                       wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine\nfür Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den\n5. die eingesetzte Kaffeemenge,\nin Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen\n6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,                           verbraucht wird.","3344           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n(2) Begünstigt im Sinn des Absatzes 1 sind                Abschnitt 18\nZu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-\n1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen        satz 2 des Gesetzes\nin der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen\nWahlkonsulate,                                                                      § 36\nVernichtung von Kaffee\n2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen,\nund kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht\nihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte,\nMitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Per-          (1) Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuer-\nsonals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die       lagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt min-\nFamilienmitglieder dieser Personen. Familienmitglie-     destens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeit-\nder im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte,         punkts und des Orts der Vernichtung und der Art und\ndie unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie      Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt\nvon diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind         kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer\nund in ihrem Haushalt leben.                             Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der\nSteueraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlager-\n(3) Nicht begünstigt sind                                 inhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch\nals steuerfreien Abgang einzutragen.\n1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer,              (2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres\ndie ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich          Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm\ndes Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2          die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet.\nNummer 2 genannten Personen gehörten,                    Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4\nAbsatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zu-\n2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes             lassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter\neine private Erwerbstätigkeit ausüben.                   Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.\n(4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Haupt-       Abschnitt 19\nzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Ver-       Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abga-\ntretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem         benordnung\nVordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rech-\nnungen des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an                                      § 37\nden Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag\nProbenentnahme\nder Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift\nim Rahmen der Steueraufsicht\ndes Lieferers angegeben sein.\nDie mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\n(5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder       können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen\ndie Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der aus-       oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstof-\nländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den An-       fen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur\ntrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn       oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet wer-\ndem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungs-         den, und von den Umschließungen dieser Waren zu\nantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene         Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entneh-\nund vom Leiter der ausländischen Vertretung oder sei-        men. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung aus-\nnem Stellvertreter mit Dienststempelabdruck versehene        zustellen. Auf Anforderung des zuständigen Hauptzoll-\nErklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, dass der       amts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusage-\nAntragsteller zu den nach Absatz 2 Nummer 2 begüns-          scheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Pro-\ntigten Personen gehört und keine Gründe, die die Be-         ben zur Verfügung zu stellen.\ngünstigung nach Absatz 3 ausschließen, vorliegen.\nAbschnitt 20\n(6) Der Antrag muss alle im Abrechnungszeitraum           Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung\nentstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über\nihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den                                    § 38\ngleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden.                           Ordnungswidrigkeiten\nDas Hauptzollamt kann bestimmen, dass ein Antrag\nnach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen               Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-\nzulässig ist, wenn dies für die Steueraufsicht geboten       mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich\nist.                                                         oder leichtfertig\n1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im                 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12\nEinvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im Einzelfall                Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30\nzulassen, dass die Steuer unter der Voraussetzung der             Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in\nGegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 ge-              Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27\nnannten ausländischen Vertretungen vergütet wird,                 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4,\nwenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsu-                § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1\nlarische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutsch-              oder 2, § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25\nland nicht unterhalten.                                           Absatz 1 Satz 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009           3345\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-        a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,              eingefügt:\n2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3               „§ 1a Zuständiges Hauptzollamt“.\nSatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht,            b) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Zwi-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-            schenüberschrift und folgende Angabe einge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,                 fügt:\n3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1                „Zu § 3a des Gesetzes\noder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1,\n§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 24 Satz 3, § 25                   § 11a Güterumschlag in Seehäfen“.\nAbsatz 3 Satz 1 und 4, § 27 Absatz 4 Satz 1, § 30             c) Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt\nAbsatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1             gefasst:\noder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung                „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Ge-\noder einen dort genannten Beleg nicht, nicht rich-               setzes“.\ntig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder recht-\nzeitig führt,                                                 d) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Zwi-\nschenüberschriften und folgende Angaben ein-\n4. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1                   gefügt:\neine Ausfertigung nicht mitführt,\n„Zu § 9a des Gesetzes\n5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4,             § 26    Registrierter Empfänger\n§ 24 Satz 3 den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht               Zu § 9b des Gesetzes\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,                     § 27    Registrierter Versender\n6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 2                 Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes\nSatz 1 eine Bescheinigung oder ein Dokument\nnicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen              § 28    Begünstigte, Freistellungsbescheinigung\nWeise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,                         Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes\n7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4              § 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-\noder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 5 Satz 4 eine                          rungs- und Kontrollsystem\nBescheinigung, eine Ausfertigung oder eine Bestä-                § 28b Erstellen des elektronischen Verwal-\ntigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-                  tungsdokuments, Mitführen eines Aus-\nlegt,                                                                    drucks\n8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 einen Rückschein                   § 28c Unbestimmter Empfänger\nnicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt,\n§ 29    Art und Höhe der Sicherheitsleistung\n9. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8\nSatz 2 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 eine Eintragung                 § 30    Annullierung des elektronischen Verwal-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt                     tungsdokuments\noder                                                             § 31    Änderung des Bestimmungsorts bei\n10. entgegen § 14 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht                         Verwendung des elektronischen Verwal-\nverwendet.                                                               tungsdokuments\n§ 32    Aufteilung von Warensendungen wäh-\nAbschnitt 21                                                                 rend der Beförderung\nSchlussbestimmungen                                                  § 33    Beförderung aus anderen Mitgliedstaa-\nten und Beendigung von Beförderungen\n§ 39                                             unter Steueraussetzung\nÜbergangsregelungen                                § 34    Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Ver-\nBei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser                          wendung des elektronischen Verwal-\nVerordnung, die auf der Grundlage des § 25 des Geset-                        tungsdokuments\nzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen                    § 35    Beförderung im Steuergebiet ohne elek-\nHauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind                            tronisches Verwaltungsdokument\ndie Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verord-                   § 36    Beginn der Beförderung im Ausfallver-\nnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Ände-                        fahren\nrungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderun-\ngen vornehmen will.                                                  § 36a Annullierung im Ausfallverfahren\n§ 36b Änderung des Bestimmungsorts           im\nArtikel 6                                          Ausfallverfahren\nÄnderung der                                  § 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Aus-\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung                                  fallverfahren\nDie Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom                     § 37    Ersatznachweise für die Beendigung der\n31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6                 Beförderung\ndes Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) ge-                  Zu § 14 des Gesetzes\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beför-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            derung unter Steueraussetzung“.","3346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\ne) Die Zwischenüberschriften vor den bisherigen                  10. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn,\n§§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben                     während oder nach Beendigung der Beför-\nzu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen.                            derung von Energieerzeugnissen unter\nf)  Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt                   Steueraussetzung verwendet wird, wenn\ngefasst:                                                          das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-\ntrollsystem nicht zur Verfügung steht;\n„Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes“.\n11. Ausgangszollstelle:\ng) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\na) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im\n„§ 42 Versandhandel, Beauftragter“.                                  Luft- oder im Seeverkehr beförderte\nh) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe                          Energieerzeugnisse die Zollstelle, die für\neingefügt:                                                           den Ort zuständig ist, an dem die Ener-\ngieerzeugnisse von Eisenbahngesell-\n„§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beför-\nschaften, Postdiensten, Luftverkehrs-\nderung von Energieerzeugnissen des\noder Schifffahrtsgesellschaften im Rah-\nsteuerrechtlich freien Verkehrs anderer\nmen eines durchgehenden Beförde-\nMitgliedstaaten“.\nrungsvertrags zur Beförderung mit Be-\ni)  Die Zwischenüberschrift vor § 43 und die An-                         stimmung in ein Drittland oder Drittgebiet\ngabe zu § 43 werden wie folgt gefasst:                               übernommen werden,\n„Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes                                b) für in Rohrleitungen beförderte Energie-\n§ 43     Einfuhr von Energieerzeugnissen aus                         erzeugnisse die von dem Mitgliedstaat,\nDrittländern und Drittgebieten“.                            in dessen Gebiet der Ausführer ansässig\nist, bezeichnete Zollstelle,\nj)  Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:\nc) für in sonstiger Weise oder unter anderen\n„§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnis-                            als in Buchstabe a und b genannten Um-\nsen des steuerrechtlich freien Verkehrs                     ständen beförderte Energieerzeugnisse\ndurch einen anderen Mitgliedstaat“.                         die letzte Zollstelle vor dem Ausgang\nk) Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt                       der Energieerzeugnisse aus dem Ver-\ngefasst:                                                             brauchsteuergebiet der Europäischen\n„Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes“.                                  Gemeinschaft;“.\nl)  Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe             b) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.\neingefügt:                                            3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n„§ 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Ein-                                        „§ 1a\nspeisung“.                                                    Zuständiges Hauptzollamt\nm) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende                     Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nZwischenüberschrift und folgende Angabe ein-             stimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser\ngefügt:                                                  Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig,\n„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes                 von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vor-\nschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unterneh-\n§ 105a Steuerentlastung für ausländische\nmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen\nStreitkräfte und Hauptquartiere“.\nbetreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.\nn) Nach der Angabe zu § 111 werden folgende                  Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb\nZwischenüberschrift und folgende Angabe ein-             des Steuergebiets betrieben werden, oder für Per-\ngefügt:                                                  sonen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das\n„Schlussbestimmungen                                     Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk\nsie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.“\n§ 112 Übergangsregelung“.\n4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus ei-\n2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          nem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des\na) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die folgen-             Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Ge-\nden Nummern 8 bis 11 ersetzt:                             setzes)“ durch die Wörter „aus einem anderen Mit-\n„8. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kon-                 gliedstaat (§ 1a Nummer 5 des Gesetzes), einem\ntrollsystem: System, über das Personen,              Drittgebiet (§ 1a Nummer 6 des Gesetzes) oder\ndie an Beförderungen unter Steuerausset-             einem Drittland (§ 1a Nummer 7 des Gesetzes)“ er-\nzung beteiligt sind, elektronische Meldun-           setzt.\ngen über Bewegungen von Energieerzeug-            5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnissen mit der Zollverwaltung austauschen;              „(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeich-\ndas System dient der Kontrolle dieser Be-            nungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer\nwegungen;                                            wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt\n9.   elektronisches Verwaltungsdokument: der              schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller\nEntwurf des elektronischen Verwaltungsdo-            zuständig ist. Die Zulassung von Kennzeichnungs-\nkuments nach amtlich vorgeschriebenem                einrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller\nDatensatz, der mit einem eindeutigen Refe-           sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist\nrenzcode versehen ist;                               bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009              3347\ndas für die Bewilligung des Kennzeichnungsbe-                 Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten\ntriebs zuständig ist.“                                        sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen,\n6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen\nin Seehäfen ausgeübt werden.\n„(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der\nUnterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der                    (4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an\nKombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden                denen Lade- und Löschunternehmen vorüberge-\nsollen, haben die Bewilligung spätestens sechs                hend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.\nWochen vor der beabsichtigten Aufnahme der                       (5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des\nKennzeichnung beim Hauptzollamt schriftlich zu                § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb\nbeantragen.“                                                  von\n7. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   1. Service- und Wartungsfahrzeugen,\n„Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf            2. Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie\neine Kennzeichnung (§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Ge-               3. Fahrzeugen, die dem Personentransport in See-\nsetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß                    häfen dienen.\nzu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß.“\n(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des\n8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Gesetzes gelten\n„(1) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 4 des Ge-              1. Kraftfahrzeuge,\nsetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, das für\n2. schienengebundene Fahrzeuge und\nden Anlagenbetreiber zuständig ist.“\n3. Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schie-\n9. Nach § 11 werden folgende Zwischenüberschrift                     nengebundenen Fahrzeugen.“\nund folgender § 11a eingefügt:\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\n„Zu § 3a des Gesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 11a                                         „(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraus-\nGüterumschlag in Seehäfen                            setzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach\n§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung\n(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Ge-                des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem\nsetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit                Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen.\nGüterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder                   Dem Antrag sind beizufügen:\nangrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschif-\nfahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-                      1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen,\nkanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I                           der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit\nS. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1                 ihnen in Verbindung stehenden oder an sie\nder Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)                    angrenzenden Räume sowie in zweifacher\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                   Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan;\nsung erfasst werden.                                              2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemein-\nverständlich zu beschreiben\n(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des\n§ 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tä-                      a) das Herstellungsverfahren,\ntigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:                          b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,\n1. den Frachtumschlag,                                               c) die herzustellenden Erzeugnisse sowie\n2. die Lagerei und                                                       deren für die Steuer maßgebenden Merk-\nmale,\n3. Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung\nvon Gütern zu Wasser.                                           d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle;\n(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie                   die Betriebserklärung ist durch eine schema-\ndas Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhän-                    tische Darstellung zu ergänzen, soweit dies\ngig von der Art des benutzten Beförderungsmittels.                   zu ihrem Verständnis erforderlich ist;\nDie Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrich-                 3. eine Darstellung der Mengenermittlung und\ntungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum                    der Fabrikationsbuchführung;\nBeispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks                   4. von Unternehmen, die in das Handels-, Ge-\noder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten                   nossenschafts- oder Vereinsregister eingetra-\nbei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser                     gen sind, ein aktueller Registerauszug.“\nist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in\nSeehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schif-           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nfen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein.              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nLade- und Löschunternehmen sind solche, die                   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nTätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In\nSeehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder                       „(3) Beabsichtigt der Inhaber des Herstel-\nLagerstätten von Unternehmen des Produzieren-                     lungsbetriebs weitere Herstellungsbetriebe zu\nden Gewerbes, von anderen produzierenden Unter-                   betreiben, beantragt er in entsprechender An-\nnehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes                    wendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung\noder von Unternehmen des Handels sind jedoch                      der Erlaubnis.“\nkeine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4.             11. § 14 wird wie folgt geändert:","3348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     der Finanzen für den Inhaber des Lagers und\n„In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaub-              für jedes Lager Verbrauchsteuernummern verge-\nnis erweitert.“                                                ben. Wurde dem Inhaber des Lagers bereits eine\nVerbrauchsteuernummer als Inhaber eines Her-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  stellungsbetriebs erteilt (§ 14 Absatz 1a), gilt\nfügt:                                                          diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als\n„(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer Ver-             Inhaber des Lagers.“\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der          15. § 19 wird wie folgt geändert:\nFinanzen für den Inhaber des Herstellungsbe-\ntriebs und für jeden Herstellungsbetrieb Ver-              a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28\nbrauchsteuernummern vergeben. Wurde dem In-                    und 29 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 28\nhaber des Herstellungsbetriebs bereits eine Ver-               des Gesetzes“ ersetzt.\nbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers                b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 16\nfür Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a),               Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 16\ngilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn                  Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nals Inhaber des Herstellungsbetriebs.“                 16. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 4 des\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „in den freien Ver-          Gesetzes“ durch die Wörter „im Sinn des § 4 des\nkehr“ durch die Wörter „in den steuerrechtlich             Gesetzes“ ersetzt.\nfreien Verkehr“ ersetzt.                               17. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28                Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nund 29 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 28                    druck“ ersetzt.\ndes Gesetzes“ ersetzt.                                     b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3“\nb) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch                durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Ab-\ndie Angabe „§ 12“ ersetzt.                                     satz 2“ ersetzt.\nc) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 12             18. Die Zwischenüberschrift vor § 23a sowie § 23a wer-\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 12          den wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 2“ ersetzt.                                  „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes\n13. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                    § 23a\n„(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraus-                              Steueranmeldung\nsetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7               Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4,\nAbsatz 2 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vor-             § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1,\ngeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu                § 15 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Ab-\nbeantragen. Dem Antrag sind beizufügen:                    satz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschrie-\n1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der                 benem Vordruck und, soweit sie Kraftstoffe betref-\nZapfstellen und der mit ihnen in Verbindung            fen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des\nstehenden oder an sie angrenzenden Räume               Gesetzes zu versteuern sind, in doppelter Ausferti-\nsowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage-             gung abzugeben.“\nund Rohrleitungsplan,                              19. § 24 wird wie folgt gefasst:\n2. eine Darstellung der Mengenermittlung und                                         „§ 24\nder Buchführung,                                                             Herstellung\n3. von Unternehmen, die in das Handels-, Ge-                        außerhalb eines Herstellungsbetriebs\nnossenschafts- oder Vereinsregister eingetra-             (1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Geset-\ngen sind, ein aktueller Registerauszug.“               zes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zustän-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  digen Hauptzollamt zu erstatten.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                         (2) Das Hauptzollamt kann vom Hersteller die für\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis\n(§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Anga-\n„(3) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers wei-          ben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 ge-\ntere Lager zu betreiben, beantragt er in entspre-          nannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit\nchender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine                 dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für\nErweiterung der Erlaubnis.“                                die Steueraufsicht erforderlich erscheint.“\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                             20. Die Zwischenüberschrift vor § 26 sowie § 26 wer-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 den wie folgt gefasst:\n„In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaub-          „Zu § 9a des Gesetzes\nnis erweitert.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                                        § 26\nfügt:                                                                      Registrierter Empfänger\n„(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer                 (1) Wer als registrierter Empfänger Energieer-\nVerwaltungsvorschrift des Bundesministeriums               zeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gele-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009               3349\ngentlich empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Num-            die beantragte Menge, den angegebenen Versen-\nmer 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a              der und auf einen bestimmten Zeitraum zu be-\nAbsatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim                   schränken ist. Der registrierte Empfänger im Einzel-\nHauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vor-               fall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeich-\ndruck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:              nungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen\n1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos-               Energieerzeugnisse zu führen.“\nsenschafts- oder Vereinsregister eingetragen          21. Vor § 27 wird folgende Zwischenüberschrift einge-\nsind, ein aktueller Registerauszug,                       fügt:\n2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort               „Zu § 9b des Gesetzes“.\nim Betrieb mit Angabe der Anschrift,\n22. § 27 wird wie folgt gefasst:\n3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den\nEmpfang und den Verbleib der Energieerzeug-                                        „§ 27\nnisse,                                                                    Registrierter Versender\n4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn                   (1) Wer als registrierter Versender Energieer-\ndie Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes              zeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-\nversteuert werden sollen.                                 zung versenden will (§ 9b Absatz 1 des Gesetzes),\n(2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des                hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des\nHauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn                 Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amt-\ndiese zur Sicherung des Steueraufkommens oder                 lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das           Dem Antrag sind beizufügen:\nHauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 ver-              1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos-\nzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht                   senschafts- oder Vereinsregister eingetragen\nbeeinträchtigt werden.                                            sind, ein aktueller Registerauszug,\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Er-\n2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim\nlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaub-\nEingang der Energieerzeugnisse aus Drittländern\nnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des\nund Drittgebieten (§ 1a Nummer 6, 7 und 9 des\nBundesministeriums der Finanzen für jeden Emp-\nGesetzes),\nfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.\nFür die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß.              3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den\nDie Erlaubnis kann befristet werden.                              Versand und den Verbleib der Energieerzeugnis-\nse.\n(4) Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnun-\ngen über die in seinen Betrieb aufgenommenen                     (2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des\nEnergieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen.             Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn\nDas Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.               diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nRegistrierte Empfänger, die die empfangenen Ener-             für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das\ngieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzel-             Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 ver-\nerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den                 zichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht\nEmpfang nur im Verwendungsbuch oder in den an                 beeinträchtigt werden.\nseiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nach-                  (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Er-\nzuweisen.                                                     laubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis\n(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Perso-            wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundes-\nnen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich               ministeriums der Finanzen für den registrierten Ver-\nProben von Energieerzeugnissen und anderen Er-                sender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für\nzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich               die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Er-\nim Betrieb des registrierten Empfängers befinden.             laubnis kann befristet werden.\n(6) Beabsichtigt der registrierte Empfänger, die              (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt\nnach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-                 nicht für die Orte der Einfuhr, an denen die Energie-\ndern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich               erzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zoll-\nschriftlich anzuzeigen.                                       kodex-Durchführungsverordnung oder aus einem\n(7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab-          Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-\nsatz 2 und 4 sinngemäß.                                       satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungs-\n(8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall          verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr über-\nEnergieerzeugnisse unter Steueraussetzung emp-                führt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle,\nfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des                in denen das Hauptzollamt die Überlassung der\nGesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2               Energieerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr\nSatz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt               prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean-                  (5) Der registrierte Versender hat Aufzeichnun-\ntragen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des               gen über die unter Steueraussetzung versandten\nHauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn                 Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen.\ndiese zur Sicherung des Steueraufkommens oder                 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für           Die unter Steueraussetzung versandten Energieer-\ndie Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entspre-            zeugnisse sind vom registrierten Versender unver-\nchend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf                 züglich aufzuzeichnen.","3350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\n(6) Beabsichtigt der registrierte Versender, die           Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-\nnach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-                 nung verwendet werden. Die zweite Ausfertigung\ndern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich               des Abwicklungsscheins hat der Versender im\nschriftlich anzuzeigen.                                       Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnun-\n(7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab-          gen zu nehmen.“\nsatz 2 und 4 sinngemäß.“                                  25. Vor § 29 werden folgende Zwischenüberschrift und\n23. Vor § 28 wird folgende Zwischenüberschrift einge-             die folgenden §§ 28a bis 28c eingefügt:\nfügt:                                                         „Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes\n„Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes“.\n§ 28a\n24. § 28 wird wie folgt gefasst:\nTeilnahme am EDV-gestützten\n„§ 28                                         Beförderungs- und Kontrollsystem\nBegünstigte, Freistellungsbescheinigung                   Das Bundesministerium der Finanzen legt durch\n(1) Ein Begünstigter, der Energieerzeugnisse               eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vo-\nunter Steueraussetzung empfangen will, hat vor                raussetzungen und Bedingungen Personen, die für\nBeginn der Beförderung eine Freistellungsbeschei-             Beförderungen unter Steueraussetzung das elek-\nnigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der                 tronische Verwaltungsdokument verwenden, mit\nKommission vom 10. Januar 1996 über die Ver-                  den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über\nbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8              das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsys-\nvom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden                tem austauschen. Um auf diese Weise elektronisch\nFassung in Verbindung mit Artikel 13 der System-              Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der\nrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem           vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-\nzuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6            terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung\nvorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-              bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanwei-\ngungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste                sung wird vom Bundesministerium der Finanzen\nund zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber                im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die\nals Versender oder dem registrierten Versender                Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind\nauszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt              verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festge-\nbeim Hauptzollamt. Die zweite Ausfertigung hat                legten Voraussetzungen und Bedingungen einzu-\nder Beförderer während der Beförderung der Ener-              halten.\ngieerzeugnisse mitzuführen. Die erste Ausfertigung\nhat der Versender im Steuergebiet zu seinen steu-                                      § 28b\nerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Nach der                                Erstellen des elektronischen\nÜbernahme der Energieerzeugnisse verbleibt die                Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks\nzweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung\n(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraus-\nbeim Begünstigten.\nsetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet\n(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte           oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet\n1. nach § 9c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geset-               1. in ein Steuerlager oder zu einem Begünstigten\nzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der               im Steuergebiet befördert werden (§ 10 Absatz 1\nSitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der                des Gesetzes),\nOrganisation der ausländischen Streitkräfte be-\n2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrier-\nfindet, die zur Erteilung des Auftrags berechtigt\nten Empfängers oder zu einem Begünstigten in\nist,\neinem anderen Mitgliedstaat befördert werden\n2. nach § 9c Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das                   (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) oder\nHauptzollamt, bei dem die Anträge auf Steuer-             3. zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse\nentlastung nach § 59 des Gesetzes zu stellen                  das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nsind,                                                         Gemeinschaft verlassen, befördert werden (§ 13\n3. nach § 9c Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das                   Absatz 1 des Gesetzes),\nHauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der          hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der\ninternationalen Einrichtung befindet.                     registrierte Versender dem für ihn zuständigen\n(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in            Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter\nFeld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgese-            Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-\nhen, wenn eine ausländische Truppe (§ 9c Absatz 1             und Kontrollsystems den Entwurf des elektroni-\nNummer 1 des Gesetzes) Energieerzeugnisse unter               schen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorge-\nSteueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine          schriebenem Datensatz zu übermitteln.\nEigenbestätigung der ausländischen Truppe.                       (2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die\n(4) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraus-             Angaben in dem Entwurf des elektronischen Ver-\nsetzung von Begünstigten im Sinn des § 9c Ab-                 waltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes aus Steuer-                der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der\nlagern im Steuergebiet oder von registrierten                 Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,\nVersendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet                wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungs-\nempfangen, kann anstelle der Freistellungsbeschei-            dokuments mit einem eindeutigen Referenzcode\nnigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1               versehen und dem Versender als elektronisches","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009            3351\nVerwaltungsdokument übermittelt. Beanstandun-                Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorge-\ngen werden dem Versender mitgeteilt.                         schriebenem Vordruck bei dem für den Versender\n(3) Der Beförderer hat während der Beförderung            zuständigen Hauptzollamt zu leisten.\neinen Ausdruck des vom Hauptzollamt übermittel-                  (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die\nten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzu-               Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit\nführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen            insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer,\nVerwaltungsdokuments kann ein Handelspapier                  die bei der Überführung der Energieerzeugnisse in\nmitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten               den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde.\nenthält.                                                     Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im\n(4) Der Versender hat auf Verlangen des Haupt-            Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprü-\nzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzu-           fen.\nführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschluss-\nmaßnahmen anordnen.                                                                    § 30\n(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1                                  Annullierung des\nNummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für die-                 elektronischen Verwaltungsdokuments\nsen zuständige Hauptzollamt das elektronische\n(1) Der Versender kann das elektronische Ver-\nVerwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch\nwaltungsdokument annullieren, solange die Beför-\nfür Beförderungen über das Gebiet eines anderen\nderung der Energieerzeugnisse noch nicht begon-\nMitgliedstaats. Ein elektronisches Verwaltungsdo-\nnen hat.\nkument, das von den zuständigen Behörden eines\nanderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom               (2) Um das elektronische Verwaltungsdoku-\nzuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im                 ments zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber\nSteuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuer-         als Versender oder der registrierte Versender dem\nlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.           für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-\ndung des EDV-gestützten Beförderungs- und\n§ 28c                                Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den\nEntwurf der elektronischen Annullierungsmeldung\nUnbestimmter Empfänger\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu über-\n(1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des            mitteln.\nGesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu\n(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die\nBeginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf\nAngaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es\nBinnenwasserstraßen der Empfänger und der Be-\nkeine Beanstandungen, wird dies dem Versender\nstimmungsort noch nicht endgültig fest, kann das\nunter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung\nHauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers\nmitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender\nals Versender oder des registrierten Versenders un-\nebenfalls mitgeteilt.\nter Widerrufsvorbehalt zulassen, diese Angaben im\nEntwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments                  (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument\nwegzulassen.                                                 für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter\n(2) Der Steuerlagerinhaber als Versender oder             Steueraussetzung annulliert worden, die für einen\nder registrierte Versender hat den zu Beginn der             Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der\nBeförderung noch nicht festgelegten Empfänger                entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrier-\nund Bestimmungsort während der Beförderung                   ter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zu-\nder Energieerzeugnisse über das EDV-gestützte                ständige Hauptzollamt die eingehende Annullie-\nBeförderungs- und Kontrollsystem zu ergänzen, so-            rungsmeldung an diesen weiter.\nbald er Kenntnis über die Angaben zum Empfänger\nund zum zugelassenen Bestimmungsort hat, spä-                                          § 31\ntestens jedoch zum Ende der Beförderung.                                          Änderung des\n(3) Für die Datenübermittlung mittels des EDV-                       Bestimmungsorts bei Verwendung\ngestützten Beförderungs- und Kontrollsystems gilt                  des elektronischen Verwaltungsdokuments\n§ 31 entsprechend.“                                              (1) Während der Beförderung der Energieerzeug-\n26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29            nisse unter Steueraussetzung kann der Steuerla-\nbis 37a ersetzt:                                             gerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-\n„§ 29                                sender den Bestimmungsort ändern und einen an-\nderen zulässigen Bestimmungsort (§ 10 Absatz 1\nArt und Höhe der Sicherheitsleistung                 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n(1) Die Sicherheit für die Beförderung von Ener-          und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. Satz 1\ngieerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für              gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom\nmehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für              Empfänger aufgenommen oder übernommen oder\njedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder            nicht ausgeführt werden.\nals Barsicherheit geleistet werden.                              (2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder              Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-\nEinzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldneri-           trierte Versender dem für ihn zuständigen Haupt-\nsche Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen                zollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Be-\nnach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die                 förderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der","3352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nelektronischen Änderungsmeldung nach amtlich                  liegen und der Mitgliedstaat, in dem die Energieer-\nvorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.                    zeugnisse aufgeteilt werden, eine solche Aufteilung\n(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die           auf seinem Gebiet zulässt.\nAngaben in dem Entwurf der elektronischen Ände-                  (4) Während der Beförderung von Energieer-\nrungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,                   zeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen\nwird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort-              Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3\nlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem                    des Gesetzes) kann der Versender die Energieer-\nVersender als Änderungsmeldung zum ursprüngli-                zeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere\nchen elektronischen Verwaltungsdokument über-                 Warensendungen aufteilen, wenn die Vorausset-\nmittelt. Beanstandungen werden dem Versender                  zungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.\nmitgeteilt.                                                   Der Versender hat die Zollverwaltung rechtzeitig\n(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektro-          darüber zu unterrichten, wo die Energieerzeugnisse\nnischen Verwaltungsdokuments der darin angege-                im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen, und Kon-\nbene Empfänger geändert, der entweder ein Steu-               trollen zu dulden.\nerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter            (5) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen,\nEmpfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterlei-        kann das zuständige Hauptzollamt die Aufteilung\ntung des aktualisierten elektronischen Verwaltungs-           der Energieerzeugnisse nach den Absätzen 1 bis 4\ndokuments § 28b Absatz 5 entsprechend.                        versagen. Es hat den Versandmitgliedstaat und den\n(5) Ändert sich der im elektronischen Verwal-              Versender über diese Entscheidung zu informieren.\ntungsdokument angegebene Empfänger, wird der\n(6) Eine Aufteilung von Energieerzeugnissen\nursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuer-\nnach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils erst ab dem\nlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter\nZeitpunkt möglich, zu dem das EDV-gestützte Be-\nEmpfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zu-\nförderungs- und Kontrollsystem dies zulässt. Ab-\nständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende\nweichend davon können Energieerzeugnisse nach\nMeldung unterrichtet.\nAbsatz 1 aufgeteilt werden, wenn die dafür in der\n(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektro-          Verfahrensanweisung aufgeführten Vorschriften\nnischen Verwaltungsdokuments das darin angege-                eingehalten werden.\nbene Steuerlager des Empfängers geändert, so lei-\ntet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt                                      § 33\ndie Änderungsmeldung an diesen weiter.\nBeförderung aus\n§ 32                                        anderen Mitgliedstaaten und Beendigung\nvon Beförderungen unter Steueraussetzung\nAufteilung von\nWarensendungen während der Beförderung                      (1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraus-\n(1) Während der Beförderung von Energieer-                 setzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem\nzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuerge-                Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuer-\nbiet (§ 10 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinha-            gebiet befördert, hat der Beförderer während der\nber als Versender oder der registrierte Versender die         Beförderung einen Ausdruck des elektronischen\nEnergieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder               Verwaltungsdokuments oder ein entsprechendes\nmehrere Warensendungen aufteilen, wenn                        Handelsdokument für die Energieerzeugnisse mit-\nzuführen.\n1. sich die Gesamtmenge der beförderten Energie-\nerzeugnisse dadurch nicht ändert,                            (2) Ein elektronisches Verwaltungsdokument,\ndas von den zuständigen Behörden eines anderen\n2. es sich bei den anschließenden Beförderungen\nMitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Emp-\nebenfalls um Beförderungen unter Steuerausset-\nfänger im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen\nzungen im Steuergebiet handelt und\nHauptzollamt weitergeleitet, wenn dieser ein Steu-\n3. die in der Verfahrensanweisung (§ 28a) festge-             erlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.\nlegten Bedingungen eingehalten werden.\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat die unter Steuer-\n(2) Während der Beförderung von Energieer-                 aussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach\nzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mit-              der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in\ngliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-               das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder\nzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender                in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen\noder der registrierte Versender die Energieerzeug-            zu erfassen.\nnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Waren-\nsendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen                    (4) Der registrierte Empfänger hat die bezogenen\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.                       Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen\nBetrieb unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu\n(3) Während der Beförderung von Energieer-\nerfassen.\nzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mit-\ngliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-                  (5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Wi-\nzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender                derrufsvorbehalt zulassen, dass der Steuerlagerin-\noder der registrierte Versender die Energieerzeug-            haber Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung\nnisse außerhalb des Steuergebiets in zwei oder                nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager auf-\nmehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Vo-                nimmt, wenn die Energieerzeugnisse wie folgt ab-\nraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vor-               gegeben werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3353\n1. unter Steueraussetzung an ein anderes Steuer-              wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Beanstandun-\nlager im Steuergebiet oder an einen Begünstig-            gen werden dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt.\nten im Sinn des § 9c des Gesetzes im Steuer-              Das für den Versender zuständige Hauptzollamt\ngebiet,                                                   übermittelt dem Versender die Eingangsmeldung,\n2. zu steuerfreien Zwecken oder                               wenn dieser ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet\noder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist.\n3. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Ab-                Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen\nsatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 des Gesetzes                Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt\nversteuert.                                               wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von\nWerden die Energieerzeugnisse außerhalb des                   dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergelei-\nSteuergebiets in Besitz genommen, ist die Auf-                tet.\nnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt,                    (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Ab-\nwenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuerge-             satz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen\nbiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. In             Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieer-\nden Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitz-             zeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die\nnahme der Energieerzeugnisse durch den empfan-                für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich\ngenden Steuerlagerinhaber, im Fall der Nummer 3               sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich\ngilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die           mitzuteilen. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung\nEnergieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfer-              der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.\nnung aus dem Steuerlager (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des             Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\nGesetzes).\n(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des Haupt-\n(6) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,             zollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzu-\ndass der registrierte Empfänger Energieerzeugnisse            führen.\nunter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in\n(5) In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt\nseinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieer-\ndas für den Versender zuständige Hauptzollamt auf\nzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz\nGrundlage der von der Ausgangszollstelle übermit-\ngenommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme\ntelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung,\njedoch erst bewirkt, wenn der registrierte Empfän-\nmit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse\nger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Ener-\ndas Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-\ngieerzeugnissen ausübt. Die Sätze 1 und 2 gelten\nmeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der\nnicht für registrierte Empfänger im Einzelfall.\nAusfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt über-\n(7) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Absatz 5              mittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerin-\ndes Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energie-             haber als Versender im Steuergebiet oder an den\nerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlager-               registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhr-\ninhaber als Aufnahme in das Steuerlager und die               meldungen, die von den zuständigen Behörden\nInbesitznahme durch denjenigen, an den die Ener-              eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,\ngieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung               werden an den Versender im Steuergebiet von\naus dem Steuerlager. Werden die Energieerzeug-                dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weiterge-\nnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz ge-               leitet.\nnommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme\n(6) Die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die\njedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber\nAusfuhrmeldung nach Absatz 5 gilt als Nachweis,\nerstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieer-\ndass die Beförderung der Energieerzeugnisse be-\nzeugnissen ausübt.\nendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als\nNachweis, wenn nachträglich festgestellt wird,\n§ 34                                dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuer-\nEingangs- und                            gebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht ver-\nAusfuhrmeldung bei Verwendung                      lassen haben.\ndes elektronischen Verwaltungsdokuments\n(1) Nach der Aufnahme der Energieerzeugnisse,                                       § 35\nauch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort,                               Beförderung im Steuergebiet\nder in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2                    ohne elektronisches Verwaltungsdokument\nBuchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat                   Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzoll-\nder Empfänger dem für ihn zuständigen Hauptzoll-              amt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefähr-\namt unter Verwendung des EDV-gestützten Beför-                det sind, anstelle des EDV-gestützten Beförde-\nderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spä-               rungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren\ntestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung                  zulassen für Beförderungen\nder Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amt-\nlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.               1. von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern\nDas Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger                    desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet,\nHärten auf Antrag des Empfängers die Frist nach               2. von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen\nSatz 1 verlängern.                                                 der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69\n(2) Das für den Empfänger zuständige Hauptzoll-                 der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet,\namt überprüft automatisiert die Angaben in der Ein-           3. von Energieerzeugnissen in Rohrleitungen im\ngangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,                        Steuergebiet.","3354          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nDies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über            gieerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der\ndas Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert            dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem\nwerden.                                                      dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm\nkein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdo-\n§ 36                                kuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenz-\ncode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldo-\nBeginn der\nkuments gilt als Papier im Sinn des § 28b Absatz 3\nBeförderung im Ausfallverfahren\nSatz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und             § 34 anzuwenden.\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-\nerlagerinhaber als Versender oder der registrierte                                  § 36a\nVersender abweichend von § 28b nur dann eine Be-\nförderung von Energieerzeugnissen unter Steuer-                        Annullierung im Ausfallverfahren\naussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwen-\nKontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-\ndet wird.\nerlagerinhaber als Versender oder der registrierte\n(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Be-           Versender das elektronische Verwaltungsdokument\nförderung im Ausfallverfahren das für ihn zustän-            abweichend von § 30 oder das Ausfalldokument\ndige Hauptzollamt schriftlich über den Ausfall des           nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullie-\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-                ren (Annullierungsdokument), solange die Beförde-\ntems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht           rung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen\nerforderlich, wenn es sich um einen von der Zollver-         hat.\nwaltung veranlassten Ausfall handelt.\n(2) Der Versender hat das Annullierungsdoku-\n(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in              ment in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die\ndrei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste              erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu\nAusfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu neh-                nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unver-\nmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich             züglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu un-\ndem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermit-             terrichten.\nteln. Der Beförderer der Energieerzeugnisse hat\nwährend der Beförderung die dritte Ausfertigung                 (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nmitzuführen. Abweichend von Satz 3 kann das                  Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem\nHauptzollamt Ausnahmen von der unverzüglichen                Versender das elektronische Verwaltungsdokument\nÜbermittlung sowie weitere Verfahrensvereinfa-               vor, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt\nchungen zulassen, wenn die Steuerbelange da-                 unter Verwendung des EDV-gestützten Beförde-\ndurch nicht beeinträchtigt werden.                           rungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elek-\ntronischen Annullierungsmeldung nach § 30 Ab-\n(4) Der Versender hat auf Verlangen des Haupt-            satz 2 zu übermitteln. § 30 Absatz 3 und 4 gilt\nzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor            entsprechend.\nBeginn anzuzeigen. Daneben hat er auf Verlangen\ndes Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des\n§ 36b\nAusfalldokuments bereits vor Beginn der Beförde-\nrung zu übermitteln. § 28b Absatz 4 gilt entspre-                               Änderung des\nchend.                                                               Bestimmungsorts im Ausfallverfahren\n(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und                (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nKontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Ver-            Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-\nsender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für              erlagerinhaber als Versender oder der registrierte\nalle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderun-          Versender den Bestimmungsort während der Beför-\ngen unter Verwendung des EDV-gestützten Beför-               derung der Energieerzeugnisse abweichend von\nderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des                 § 30 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck än-\nelektronischen Verwaltungsdokuments zu übermit-              dern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für\nteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument            Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger auf-\nnach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwen-             genommen oder übernommen oder nicht ausge-\ndung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird.                 führt werden.\n§ 28b Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.\n(2) Der Versender hat das Änderungsdokument\n(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung        in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste\ndes elektronischen Verwaltungsdokuments durch                Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.\ndas Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das            Die zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zustän-\nelektronische Verwaltungsdokument an die Stelle              digen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er\ndes Ausfalldokuments.                                        hat den Beförderer unverzüglich über die geänder-\n(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdo-             ten Angaben im elektronischen Verwaltungsdoku-\nkument übermittelte eindeutige Referenzcode ist              ment oder im Ausfalldokument zu unterrichten.\nvom Versender auf der ersten Ausfertigung des                Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf\nAusfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld              der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzu-\neinzutragen. Ist die Beförderung noch nicht been-            tragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument\ndet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Ener-           übermittelt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009            3355\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und                (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung\nKontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Ver-            von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung\nsender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten           die Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 nicht er-\nÄnderungen des Bestimmungsorts dem für ihn zu-               stellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Be-\nständigen Hauptzollamt unter Verwendung des                  förderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-                steht oder das elektronische Verwaltungsdokument\ntems den Entwurf einer elektronischen Änderungs-             nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzoll-\nmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln, der               amt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird,\ndieselben Daten wie das Änderungsdokument nach               dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuer-\nAbsatz 1 enthält. § 31 Absatz 3 bis 6 gilt entspre-          gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen\nchend.                                                       haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmen-\ngen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender\n(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des            eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn\nEDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-                die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet ver-\ntems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des              sendet wurden. In den Fällen, in denen ein entspre-\nBestimmungsorts sowie die Übermittlung der                   chendes Ausfuhrdokument von den zuständigen\nzweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments                  Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt\ngilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.          wurde, übersendet das Hauptzollamt dem Versen-\nder eine Ausfertigung.\n§ 36c\n(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\nEingangs- und                            Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das\nAusfuhrmeldung im Ausfallverfahren                  elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt\ndas zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung\n(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung                nach § 34 Absatz 5 Satz 1. § 34 Absatz 5 Satz 2\nnach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beför-              und 3 gilt entsprechend.\nderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der\ndort festgelegten Frist übermitteln, weil entweder\n§ 37\ndas EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsys-\ntem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektro-                             Ersatznachweise\nnische Verwaltungsdokument oder die Änderungs-                        für die Beendigung der Beförderung\nmeldung nach § 30 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde,              Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, be-\nhat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein              stätigt das für den Empfänger zuständige Haupt-\nEingangsdokument nach amtlich vorgeschriebe-                 zollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk\nnem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang              sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen,\nder Energieerzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur          in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung\nVorlage des Eingangsdokuments und deren Verlän-              nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförde-\ngerung gilt § 34 Absatz 1 entsprechend.                      rung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend\n(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in             belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den ange-\ndrei Exemplaren auszufertigen. Das Hauptzollamt              gebenen Bestimmungsort erreicht oder das Ver-\nbestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfän-            brauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-\nger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger             schaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hin-\nhat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen              reichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbeson-\nzu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht inner-             dere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument,\nhalb der in § 34 Absatz 1 genannten Frist vom                das dieselben Angaben enthält wie die Eingangs-\nEmpfänger übermittelt, übersendet das für den                meldung und in dem dieser den Empfang der Ener-\nEmpfänger zuständige Hauptzollamt die zweite                 gieerzeugnisse bestätigt.\nAusfertigung des Eingangsdokuments dem für den\nVersender zuständigen Hauptzollamt, das diese an                                     § 37a\nden Versender weiterleitet. Eingangsdokumente,                            Unregelmäßigkeiten während\ndie von den zuständigen Behörden eines anderen                      der Beförderung unter Steueraussetzung\nMitgliedstaats übersendet wurden, werden an den\nVersender im Steuergebiet von dem für ihn zustän-               Sind Energieerzeugnisse während der Beförde-\ndigen Hauptzollamt weitergeleitet.                           rung unter Steueraussetzung infolge unvorherseh-\nbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig\n(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und             zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen,\nKontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das            hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unver-\nelektronische Verwaltungsdokument oder die Mel-              züglich anzuzeigen und durch geeignete Unterla-\ndung nach § 31 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Emp-               gen nachzuweisen.“\nfänger vor, hat dieser dem für ihn zuständigen\n27. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nHauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte\nEingangsdokument unter Verwendung des EDV-ge-                   „(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Geset-\nstützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine              zes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nEingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 zu übermit-               bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen\nteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdoku-              Hauptzollamt zu erstatten. Sollen die bezogenen\nment nach Absatz 1 enthält. § 34 Absatz 2 gilt ent-          Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbe-\nsprechend.                                                   freiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt wer-","3356            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nden, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die           der Bezeichnung im Gesetz, den voraussichtlichen\nErlaubnis nicht allgemein erteilt ist.“                       Lieferumfang und, soweit sie zum Zeitpunkt der An-\n28. § 39 wird wie folgt geändert:                                 zeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des\nEmpfängers oder der Empfänger sowie den Tag der\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    jeweiligen Lieferung anzugeben. Das Hauptzollamt\n„Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4                kann dazu sowie zu den vom Beauftragten zu\ndes Gesetzes in anderen als den in § 15 Absatz 4          führenden Aufzeichnungen weitere Anordnungen\ndes Gesetzes genannten Fällen aus dem steuer-             treffen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt\nrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitglied-          Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhält-\nstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-             nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“\ngebiet verbracht, hat der Beförderer während der      32. Nach § 42 werden folgende Zwischenüberschrift\nBeförderung die zweite und dritte Ausfertigung            und folgender § 42a eingefügt:\ndes vereinfachten Begleitdokuments mitzufüh-\nren, das für die Energieerzeugnisse ordnungsge-           „Zu § 18a des Gesetzes\nmäß ausgefertigt wurde.“\n§ 42a\nb) Dem Wortlaut des Absatzes 2 werden folgende\nUnregelmäßigkeiten\nSätze vorangestellt:\nwährend der Beförderung von\n„Der Anzeigepflichtige im Sinn des § 15 Absatz 3                Energieerzeugnissen des steuerrechtlich\ndes Gesetzes hat dem Hauptzollamt mit der                        freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\nSteueranmeldung die mit seiner Empfangsbe-\nStellt der Empfänger der Energieerzeugnisse Ab-\nstätigung versehene zweite und dritte Ausferti-\nweichungen gegenüber den Angaben im verein-\ngung des vereinfachten Begleitdokuments vor-\nfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für\nzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt\nihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schrift-\ndie Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“\nlich anzuzeigen. § 37a Absatz 1 gilt entsprechend.“\n29. Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt ge-\n33. Die Zwischenüberschrift vor § 43 sowie § 43 wer-\nfasst:\nden wie folgt gefasst:\n„Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes“.\n„Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes\n30. In § 41 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt\ngefasst:                                                                                § 43\n„Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Num-                            Einfuhr von Energieerzeugnissen\nmer 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 21 Ab-                          aus Drittländern und Drittgebieten\nsatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2                  Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittge-\ndes Gesetzes sind:“.                                          bieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des\n31. § 42 wird wie folgt gefasst:                                  Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die\n„§ 42                                Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumel-\nden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung\nVersandhandel, Beauftragter                      oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-\n(1) Die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des              zugeben.“\nGesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-           34. In der Paragraphenüberschrift zu § 44 und in § 44\ndruck bei dem für den Beauftragten zuständigen                Satz 1 werden jeweils die Wörter „freien Verkehrs“\nHauptzollamt zu erstatten.                                    durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehrs“\n(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat die            ersetzt.\nErlaubnis nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes          35. § 45 wird wie folgt gefasst:\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Auf-\nnahme seiner Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen                                     „§ 45\nHauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag ist von                             Beförderungen von Energie-\nUnternehmen, die in das Handels-, Genossen-                          erzeugnissen des steuerrechtlich freien\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein                Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat\naktueller Registerauszug beizufügen. Der Antrag-                 (1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten\nsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere           Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-\nAngaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des               kehrs durch das Gebiet eines anderen Mitglied-\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-              staats an einen Empfänger im Steuergebiet be-\nforderlich erscheinen.                                        fördert, hat der Versender das vereinfachte Be-\n(3) Das Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten              gleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Ener-\ndes Versandhändlers schriftlich die Erlaubnis, wenn           gieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21,\nder Beauftragte Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 5          2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten\noder Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes geleistet hat.              Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware\nFür die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlö-          befördert werden. Der Versender hat in Feld 3 des\nschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinn-            vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis\ngemäß.                                                                      „Transit/Energieerzeugnisse\n(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen.                     des steuerrechtlich freien Verkehrs“\nEr hat in den Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 5              anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zustän-\ndes Gesetzes die Art der Energieerzeugnisse nach              digen Hauptzollamts zu vermerken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009                3357\n(2) Der Versender hat das vereinfachte Begleit-               ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die\ndokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat                Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.“\ndie erste Ausfertigung des vereinfachten Begleit-             d) Absatz 6 wird aufgehoben.\ndokuments spätestens am Versandtag dem für ihn\nzuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Be-              e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nförderer hat während der Beförderung der Energie-                „Werden die Energieerzeugnisse von einer\nerzeugnisse die zweite und dritte Ausfertigung des               Eisenbahngesellschaft, einem Postdienst oder\nvereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. Er                   einer Luftverkehrsgesellschaft im Rahmen eines\nhat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zu-                 durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beför-\nmutbaren Weg durch das Gebiet des anderen                        derung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Eu-\nMitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern.              ropäischen Gemeinschaft übernommen, gelten\nNach Beendigung der Beförderung hat der Empfän-                  die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteili-\nger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der                 ger Feststellung mit der Bestätigung der Über-\ndritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-              nahme als ausgeführt.“\nments zu bestätigen und sie dem für den Versender         42. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\n(3) Tritt während der Beförderung auf dem                     gefügt:\nGebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregel-\nmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige                 „1a. Anlagen zur Erzeugung von Hilfsstoffen für\nSteuerbehörde des Mitgliedstaats und das für den                        die Energieerzeugnisherstellung, die mit\nVersender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu                       den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zu-\nunterrichten. § 18a Absatz 2 des Gesetzes gilt                          sammenhängen, soweit die Hilfsstoffe für\nentsprechend.“                                                          die Herstellung von Energieerzeugnissen\nim Betrieb verwendet werden,“.\n36. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Rohstoffe“ durch\na) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                 die Wörter „Roh- und Hilfsstoffe“ ersetzt.\n„1. in Fahrzeugen, ausgenommen Wasserfahr-                c) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummern 1, 2,\nzeuge der privaten nicht gewerblichen                    4, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummern 1, 1a, 2,\nSchifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3, in                4, 5 und 6“ und das Wort „Rohstoffen“ durch die\ndem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist,              Wörter „Roh- und Hilfsstoffen“ ersetzt.\n2. in Wasserfahrzeugen der privaten nicht ge-         43. Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt ge-\nwerblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Ab-           fasst:\nsatz 3 in dem Land der Betankung erlaubt\n„Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes“.\nist,“.\n44. § 60 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des\n37. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            § 27 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter\n„(1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des                „im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2\nGesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeige-                und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.\npflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.“           b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n38. In § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe                     „(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3\n„§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 23                Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt.                  § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstra-\n39. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     ßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I\n„Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2\nS. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung\nSatz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler\nvom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) geändert\nnach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind, so-\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem\nund die sonstigen im Binnenland gelegenen Ge-\nfür den Verwender oder den Verteiler zuständigen\nwässer, die für die Schifffahrt geeignet und be-\nHauptzollamt schriftlich zu beantragen.“\nstimmt sind, mit Ausnahme\n40. In § 56 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den\n1. der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Ab-\n§§ 28 und 29 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 28\nsatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in\ndes Gesetzes“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom\n41. § 57 wird wie folgt geändert:                                        22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2                     S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nund“ gestrichen.                                                 nung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) ge-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                         Fassung,\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              2. der Ems und der Leda in den Grenzen, die in\n„(5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss                   § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verord-\nan die Einfuhr in den Betrieb eines Erlaubnisin-                 nung zur Einführung der Schifffahrtsordnung\nhabers befördert werden, ist dies mit der Zollan-                Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I\nmeldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag                    S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der","3358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nVerordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I          52. § 82 wird wie folgt gefasst:\nS. 2868) geändert worden ist, in der jeweils\n„§ 82\ngeltenden Fassung genannt werden, und\n3. der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer                        Nicht leitungsgebundene Einfuhr\n639 und des Hamburger Hafens in den Gren-                 Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in\nzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs-            den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Ver-\nund Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979              bindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den\n(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-                Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maß-\nblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Arti-       geblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklä-\nkel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005                 rung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich\n(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-                vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“\nblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in\n53. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder jeweils geltenden Fassung genannt wer-\nden.“                                                     „(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Absatz 2\n45. § 62 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis\nnach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich\n„Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die              beim Hauptzollamt zu beantragen.“\nAnmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor\nder Eröffnung des Betriebs schriftlich beim Haupt-         54. § 87 wird wie folgt geändert:\nzollamt abzugeben.“                                            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n46. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             „Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes\n„(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als              ist, ausgenommen in den Fällen des § 46 Ab-\nKohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat               satz 2 Nummer 2 des Gesetzes, bei dem für\ndie Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes                     den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit\nschriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.“                     einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe-\n47. In § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-                  nem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu\nter „§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die               beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-\nWörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Num-                   schnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder\nmer 2 des Gesetzes“ ersetzt.                                      ausgeführt worden sind.“\n48. § 71 wird wie folgt gefasst:                                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 71                                     „(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Num-\nEinfuhr von Kohle                            mer 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 46 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist die Steuer-\n(1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in\nentlastung bei dem für den Antragsteller zustän-\nden Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit\ndigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach\n§ 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvor-\namtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Ener-\nschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen\ngieerzeugnisse zu beantragen, die aus dem\nMerkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in\nSteuergebiet verbracht oder ausgeführt werden\nder Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschrie-\nsollen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung\nbenem Vordruck abzugeben.\nalle für die Bemessung der Steuerentlastung er-\n(2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung                 forderlichen Angaben zu machen und die Steu-\nin den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb              erentlastung selbst zu berechnen.“\ndes Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4\noder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden,              c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu bean-                  „(4) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Absatz 1\ntragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht                Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes der Versteue-\nallgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufü-               rungsnachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1\ngen.“                                                             des Gesetzes beizufügen oder die amtliche Be-\n49. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             stätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buch-\nstabe c des Gesetzes nachzureichen. In den Fäl-\n„(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die              len des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4\nErlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit\ndes Gesetzes hat der Antragsteller das Verbrin-\nsie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim\ngen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht\nHauptzollamt zu beantragen.“                                      nachprüfbare Belege nachzuweisen.“\n50. Der § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abschließende\n55. § 89 wird wie folgt geändert:\nPunkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 3 wird angefügt:                                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim zu-\n„3. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach                  ständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter „bei\n§ 37 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes entstanden                 dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-\nist.“                                                        zollamt“ ersetzt.\n51. § 78 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „nach\n§ 4“ durch die Wörter „im Sinn des § 4 des Ge-\n„(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des\nsetzes“ ersetzt.\nGesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmelde-\npflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben.“           56. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3359\n„§ 91a                                          Norm    vorgesehenen     Anwendungsbe-\nSteuerentlastung                                     reich,\nfür Erdgas bei Einspeisung                                 a) die DIN EN ISO 8754, Ausgabe De-\n(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1                              zember 2003,\nNummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den An-                            b) die DIN EN ISO 14596, Ausgabe De-\ntragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-                          zember 2007,\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nc) die DIN EN ISO 20846, Ausgabe Juli\nfür Erdgas zu beantragen, das innerhalb eines\n2004,\nEntlastungsabschnitts in ein Leitungsnetz für un-\nversteuertes Erdgas eingespeist worden ist. Der                          d) die DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli\nAntragsteller hat in der Anmeldung alle für die                             2004, und\nBemessung der Steuerentlastung erforderlichen                            e) die DIN EN 24260, Ausgabe Mai\nAngaben zu machen und die Steuerentlastung                                  1994,“.\nselbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird\nnur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum                  bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-\n31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr                    fasst:\nfolgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch ent-                     „7. für die Bestimmung des Gehalts der in\nstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.                            § 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe\n(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-                        das in der Anlage 2 dieser Verordnung\ntragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervier-                        genannte Verfahren (Hochdruckflüssig-\nteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalen-                        keitschromatographie) oder, sofern die\nderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen                          Bestimmung nicht durch Biokomponen-\nZeitraum von einem Kalendermonat als Entlas-                             ten gestört wird, die DIN 51426, Aus-\ntungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die                         gabe März 2002; im Streitfall ist das Er-\nSteuerentlastung unverzüglich gewähren.                                  gebnis der Untersuchung nach dem in\nder Anlage 2 dieser Verordnung genann-\n(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen                           ten Verfahren maßgeblich,\nNachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-\ntungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten                    8. für die Bestimmung des Gehalts des\nMengen des versteuerten Erdgases ergeben müs-                            in § 2 Absatz 1 genannten Markier-\nsen.“                                                                    stoffs Solvent Yellow 124 das in der\nAnlage 3 dieser Verordnung genannte\n57. § 100 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Verfahren (Euromarker-Referenzanalyse-\n„Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist                         verfahren),“.\nbei dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-                 b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorge-\nschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse                     „DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser\nzu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-                    Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-\nschnitts verwendet worden sind.“                                     Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim\nDeutschen Patent- und Markenamt in Mün-\n58. Vor § 105a wird folgende Zwischenüberschrift ein-                    chen archivmäßig gesichert niedergelegt.“\ngefügt:\n62. § 111 wird wie folgt geändert:\n„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n59. § 107 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende\nSätze ersetzt:                                                   aa) In Nummer 1 werden die Wörter „entgegen\n§ 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3,\n„Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssigga-                      § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1“ durch die Wörter\nsen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem                       „entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36\nFüllgewicht bis 5 Kilogramm entfallen. Bei anderen                   Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nFlaschen mit einem Füllgewicht bis 11 Kilogramm                      § 36b Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4,\nkann der Hinweis auch in Form eines Aufdrucks                        § 42a Satz 1“ ersetzt.\noder Aufklebers auf der Flüssiggasflasche ange-\nbracht werden.“                                                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 4\n60. § 109 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5\n„§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13                   Satz 1“ ersetzt.\nund 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.“               cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2\n61. § 110 wird wie folgt geändert:                                       Satz 1,“ gestrichen.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                             Satz 7,“ gestrichen.\n„5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts               ee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3\nvon Energieerzeugnissen nach § 2 Ab-                     Satz 3“ gestrichen.\nsatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3                   ff) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 26\nSatz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in Ab-                     Abs. 1 Satz 1,“, das Komma nach den Wör-\nhängigkeit von dem in der jeweiligen                     tern „§ 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1“","3360        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nund die Wörter „§ 57 Abs. 2 Satz 1, auch in          b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 36\nVerbindung mit § 57 Abs. 9,“ gestrichen.                 Abs. 3 Satz 1 oder“ gestrichen.\ngg) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 33 Abs. 3       63. Nach § 111 werden folgende Zwischenüberschrift\nSatz 2 oder Satz 3,“ gestrichen.                     und folgender § 112 eingefügt:\nhh) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die fol-           „Schlussbestimmungen\ngenden Nummern 8 bis 15 ersetzt:\n§ 112\n„8. entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Ab-\nsatz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7                               Übergangsregelung\nSatz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2                  Für Beförderungen\nSatz 5, § 57 Absatz 3, auch in Verbin-           1. von Energieerzeugnissen unter Steuerausset-\ndung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7                zung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar\nSatz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1                 2012 begonnen worden sind,\nSatz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbin-\ndung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Ab-          2. von Energieerzeugnissen, die unter Steueraus-\nsatz 3 Satz 2, oder § 76 Absatz 1 Satz 1             setzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in\neine Eintragung oder Aufzeichnung                    Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden\nnicht, nicht richtig, nicht in der vorge-            und deren Beförderungen vor dem 1. Januar\nschriebenen Weise oder nicht rechtzei-               2012 begonnen worden sind,\ntig vornimmt,                                    ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei\n9.  entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b\ndenn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-\nAbsatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3\nschen Verwaltungsdokument begonnen worden.\nSatz 4, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44\nFür die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des\nSatz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 oder § 57\nSatzes 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2011 der\nAbsatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht\nArtikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverord-\nmitführt,\nnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden\n10. entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in          Fassung weiter anzuwenden.“\nVerbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3,         64. Die Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74) wird wie folgt\noder § 34 Absatz 4 Energieerzeugnisse            geändert:\nnicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig vorführt,                                 a) In Nummer 3.1 werden in Spalte 3 (Begünsti-\ngung) die Wörter „oder auf Seeschifffahrtsstra-\n11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Ab-              ßen für seewärtige Ein- und Ausfahrten“ gestri-\nsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit                chen.\n§ 36b Absatz 4, § 36a Absatz 2 Satz 3,\n§ 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Ab-              b) Nummer 6 wird aufgehoben.\nsatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht,      65. In § 88 Absatz 1 Satz 1, § 90 Absatz 1 Satz 1, § 91\nnicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-       Absatz 1 Satz 1, § 92 Absatz 2 Satz 1, § 93 Absatz 1\nnen Weise oder nicht rechtzeitig vor-            Satz 1, § 94 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 1 Satz 1,\nnimmt,                                           § 96 Absatz 2 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 98\nAbsatz 1 Satz 1 und § 102 Absatz 1 Satz 1 werden\n12. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4\njeweils die Wörter „beim zuständigen Hauptzoll-\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 36b\namt“ durch die Wörter „bei dem für den Antragstel-\nAbsatz 4, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7\nler zuständigen Hauptzollamt“ ersetzt.\nSatz 2, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b\nAbsatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1,\n§ 36c Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung                              Artikel 7\noder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht                        Änderung der\nin der vorgeschriebenen Weise oder                  Stromsteuer-Durchführungsverordnung\nnicht rechtzeitig vornimmt,\nDie Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom\n13. entgegen § 36c Absatz 1 Satz 1 oder          31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2           der Verordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) ge-\nSatz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\noder nicht rechtzeitig vorlegt,              1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12\n14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 3 eine              folgende Angabe eingefügt:\nAusfertigung nicht oder nicht rechtzeitig       „§ 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische\nzurücksendet,                                             Nennleistung“.\n15. entgegen § 44 Satz 1, § 45 Absatz 1          2. In § 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör-\nSatz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein           ter „Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten“ durch\nDokument nicht, nicht richtig, nicht in         die Wörter „Bruttowertschöpfung zu Herstellungs-\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht           preisen“ ersetzt.\nrechtzeitig ausfertigt,“.\n3. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\nii) Die bisherige Nummer 13 wird die neue               ter „der Energieerzeugnisse“ durch die Wörter „des\nNummer 16.                                          Stroms“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009             3361\nArtikel 8                             tigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige\nGemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-\nÄnderung der Zollverordnung\nchend.\nDie Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I               (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absät-\nS. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 1 der        zen 3 und 4 sind ausgenommen:\nVerordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2232)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die\nzwischen deutschen Häfen und der Insel Helgo-\n1. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „als                   land oder zwischen deutschen und niederländi-\nSchiffs- und Reisebedarf“ durch die Wörter „als                  schen Häfen über die Emsmündung verkehren,\nSchiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf“ ersetzt.\n2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3\n2. In § 24 Absatz 7b Satz 1 werden die Wörter „als                  vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5\nSchiffs- und Reisebedarf“ durch die Wörter „als                  vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und\nSchiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf“ ersetzt.\n3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche\n3. § 27 wird wie folgt gefasst:                                     Kraft bewegt werden.\n„§ 27                                 (6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf\nBezug und Abgabe von                        ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flug-\nSchiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf                verkehr.\n(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte               (7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im\nverbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind            Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist ge-\ngeben\n1. Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten\nvon Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge-        1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen\noder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,                       zur Abgabe an Bord,\n2. Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüs-              2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstel-\nten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmit-             len auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Ab-\ntelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt                flug.\nsind,                                                    Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch\n3. Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor            gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige\ndem Abflug an Reisende abgegeben und von die-            Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit\nsen als Reisemitbringsel von Bord genommen               Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der\nwerden.                                                  Europäischen Gemeinschaft.\n(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur             (8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und\nan natürliche oder juristische Personen geliefert oder       Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2\nvon diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe            bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur\noder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7              Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der\neine Bezugsberechtigung besteht.                             Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt\nge- oder verbraucht werden dürfen.\n(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist\ngegeben für Schiffe, die nachweisbar                            (9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen\nVorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird,\n1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,           sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen\n2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen,             Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebe-\nder mindestens 100 Seemeilen vom deutschen               darf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abge-\nHoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere             geben und bezogen werden, nach den verbrauch-\ndeutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deut-          steuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter\nschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem              Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten\nBezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder                 Personen abzugeben und von dieser aus dem Ver-\n3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.            brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\nzu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßig-\nFür Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberech-             keiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vor-\ntigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von          schriften über Unregelmäßigkeiten während der Be-\nmindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die             förderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Ver-\nBezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge um-              brauch der Waren nach Beginn der seewärtigen\nfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem                Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In\nBedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahr-         den übrigen Fällen sind die unversteuerten ver-\nzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerb-          brauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach\nlichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahr-             den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über\nzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.                     Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an\n(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im             eine der in Absatz 2 genannten Personen zu beför-\nSeeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen              dern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten\nWassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar            insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteu-\neinen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen              ergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger\naußerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäi-            Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen\nschen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den              Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung ver-\nzuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberech-            brauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entspre-","3362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009\nchend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflich-                (14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Ab-\ntige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Rei-             satz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauch-\nsebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer               steuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Rei-\nder in Absatz 2 genannten Personen in das Steuer-              senden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins\ngebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entspre-            ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Dritt-\nchend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbrin-             land oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauch-\ngens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf                steuergebiets der Europäischen Gemeinschaft aus-\nVerlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits           gestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flug-\nnach Maßgabe des Zollkodex und der Durchfüh-                   zeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt,\nrungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das                dass die Waren von dem Reisenden in seinem per-\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.                    sönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet\naußerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäi-\n(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und            schen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach\nReisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzoll-               Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.\namt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten\nPersonen über den Warenbezug, über Zeit und Ort                   (15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Ab-\ndes Beginns und des Endes der Reise, über die                  gabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im\nMengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffs-               Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli\nbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie                 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das\nüber die Zahl der an Bord befindlichen Personen                zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli\n(Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach                 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der\nvorgeschriebenem Muster führen und diese vorle-                jeweils geltenden Fassung.“\ngen.                                                      4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen            a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nSchiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberech-                  „1. entgegen § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\ntigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht                     satz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1, 2\nerfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des                        oder 3 oder Absatz 6 oder Absatz 7 Satz 1\nSchiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt                      oder 2 Schiffs-, Flugzeug- oder Reisebedarf\nsie für mindestens drei Monate, bei besonders                          liefert oder bezieht,“.\nschweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Be-\nzug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann             b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 6“ durch\ndas Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.                           die Angabe „§ 27 Absatz 10“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27 Abs. 8\n(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebe-\nSatz 1, 2, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 27 Ab-\ndarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel\nsatz 12 Satz 1, 2, 4 oder 5“ ersetzt.\nin dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem\nFolgendes verzeichnet ist:                                     d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n1. die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen                  „4. entgegen § 27 Absatz 9 Satz 9, auch in Ver-\nWaren sowie deren abgabenrechtlicher Status,                       bindung mit Absatz 13 Satz 1, Waren nicht\nmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-\n2. der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,                    führt.“\n3. bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der                e) Nummer 5 wird aufgehoben.\nReise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teil-\nnehmer.                                                                           Artikel 9\nDer Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWaren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu           (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei die-       und 3 am 1. April 2010 in Kraft.\nsem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat\nder Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort            (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\ndes Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt             1. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, f, k und l, Num-\nvorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige            mer 7, 9 und 12 Buchstabe a, Nummer 15 Buch-\nGemeinschaftswaren sind dem für den Ort des                    stabe a, Nummer 16, 29, 30, 36, 38, 40, 42 bis 44,\nBezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die               47, 50, 56, 59, 61 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nBundesfinanzdirektion Nord regelt weitere Einzelhei-           und Buchstabe b und Nummer 64;\nten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht\n2. Artikel 7.\ndiese Regelung unter www.zoll.de.\n(3) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe m und Nummer 58\n(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeug-      tritt am 1. November 2009 in Kraft.\nbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgege-\nbenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt             (4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Ab-\ndas für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Rei-         satz 1 treten außer Kraft:\nsebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt          1. die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993\ndas Verfahren, nach dem die Lieferung und der                  (BGBl. I S. 1738), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nBezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich                ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-\nüberwacht werden.                                              dert worden ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009              3363\n2. die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar                ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-\n1994 (BGBl. I S. 104), die zuletzt durch Artikel 3 der       dert worden ist;\nVerordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) ge-         5. die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993\nändert worden ist;                                           (BGBl. I S. 1747), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-\n3. die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-              ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-\nordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), die              dert worden ist;\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. März       6. die Alkoholverordnung vom 28. November 1979\n2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist;                   (BGBl. I S. 2001), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-\n4. die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994                 ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-\n(BGBl. I S. 2191), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-      dert worden ist.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Oktober 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}