{"id":"bgbl1-2009-66-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":66,"date":"2009-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/66#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-66-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_66.pdf#page=38","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung","law_date":"2009-10-05T00:00:00Z","page":3250,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung\nVom 5. Oktober 2009\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2375; 2009 I S. 435) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über\nHeizkostenabrechnung in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung be-\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Januar 1989\n(BGBl. I S. 115),\n2. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 5. Oktober 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009                  3251\nVerordnung\nüber die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten\n(Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV)*)\n§1                                                              §2\nAnwendungsbereich                                                     Vorrang vor\nrechtsgeschäftlichen Bestimmungen\n(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kos-\nten                                                                      Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-\nnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt,\n1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentra-                 gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsge-\nler Warmwasserversorgungsanlagen,                                schäftlichen Bestimmungen vor.\n2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme\nund Warmwasser, auch aus Anlagen nach                                                       §3\nNummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)                         Anwendung auf das Wohnungseigentum\ndurch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit                       Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh-\nWärme oder Warmwasser versorgten Räume.                               nungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob\ndurch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungs-\n(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich\neigentümer abweichende Bestimmungen über die Ver-\n1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen                       teilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und\nund für eigene Rechnung Berechtigte,                             Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbrin-\ngung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4\n2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne                    und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sons-\ndes § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen                tigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach\nworden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu              den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entspre-\nfordern berechtigt ist,                                          chend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemein-\nschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz\n3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der\nenthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungs-\nWohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungs-\neigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die\neigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer\nAnbringung der Ausstattung sind entsprechend den\nEigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im\ndort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der\nVerhältnis zum Mieter.\nVerwaltungskosten zu verteilen.\n(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der\nKosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung                                                §4\nauf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser ver-\nsorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit                               Pflicht zur Verbrauchserfassung\nden Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den ein-                   (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-\nzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die An-                   brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu er-\nteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in                fassen.\ndiesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des\nGebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den                         (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur\nLieferer.                                                             Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben\ndies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Aus-\n(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse               stattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch\nüber preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen                      eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen,\nnichts anderes bestimmt ist.                                          so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der\ndadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maß-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG     nahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über   innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung\nEndenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung\nder Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.1996,      widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rah-\nS. 64).                                                            men des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.","3252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\n(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der               der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde\nPflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies                 gelegt werden,\ngilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt         2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser\nhohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie                        nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen\nSchwimmbäder oder Saunen.                                         Nutzergruppen zu verteilen.\n(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigen-           Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach\ntümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.      Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.\n(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die\n§5                               Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am\nAusstattung zur Verbrauchserfassung                  Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und\ndie übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf\n(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs           die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kos-\nsind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfas-         ten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmun-\nsung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwas-             gen.\nserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu ver-\n(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach\nwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur\nAbsatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9\nAnwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen\nbleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann\nzur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsicht-\ndiese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklä-\nlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben,\nrung gegenüber den Nutzern ändern\ndass sie den anerkannten Regeln der Technik entspre-\nchen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachge-          1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzer-\nwiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur              gruppen,\nsolche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht            2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die\nzuständige Behörde im Benehmen mit der Physika-                   nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken\nlisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die                oder\nAusstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem\n3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren\ngeeignet sein und so angebracht werden, dass ihre\nerstmaliger Bestimmung.\ntechnisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.\nDie Festlegung und die Änderung der Abrechnungs-\n(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne       maßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Ab-\ndes § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen         rechnungszeitraumes zulässig.\nAusstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorer-\nfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen                                      §7\nvon Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen\nVerteilung der\nAusstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer\nKosten der Versorgung mit Wärme\nkann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Ge-\nbäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen                (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\neine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.             zungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchs-\ntens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmever-\n§6                               brauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das\nAnforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom\nPflicht zur                           16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit\nverbrauchsabhängigen Kostenverteilung                  einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in\n(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Ver-          denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung\nsorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grund-               überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des\nlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7            Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert\nbis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergeb-       nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu\nnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb       verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Lei-\neines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mit-          tungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt\nteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis       sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärme-\nüber einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nut-           verbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmever-\nzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen          brauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Tech-\nwerden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warm-           nik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der\nwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in           einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch\nder Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.           nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind\nnach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem um-\n(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten         bauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn-\nzunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem                oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten\nVerhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch           Räume zu Grunde gelegt werden.\nauf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten\n(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\nnicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten An-\nzungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören\nteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind\ndie Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lie-\n1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach           ferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der\nder Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbau-            Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der\nten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu vertei-       regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und\nlen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder          Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009                  3253\neine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Be-           lagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigen-\ntriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem                ständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme ver-\nBundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der An-              sorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik\nmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung            zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der An-\neiner Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die            teil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am\nKosten der Verwendung einer Ausstattung zur Ver-               Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am\nbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Ei-             Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.\nchung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung                 (2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-\nund Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte            anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem\ninsbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heiz-          31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen.\nwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen                Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar ho-\ndrei Jahre wiedergeben.                                        hen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der\n(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung       Gleichung\ngilt Absatz 1 entsprechend.\nkWh\n(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das                          Q = 2,5 ·             · V · (tw – 10 °C)\nm3 · K\nEntgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Be-\ntriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend                bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen\nAbsatz 2.                                                      1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-\nwassers (V) in Kubikmetern (m3);\n§8                               2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur\nVerteilung der                             des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).\nKosten der Versorgung mit Warmwasser                   Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch\n(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen              das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemes-\nWarmwasserversorgungsanlage            sind   mindestens       sen werden können, kann die auf die zentrale Warm-\n50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach                  wasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge\ndem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen                 nach folgender Gleichung bestimmt werden\nKosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.                                        kWh\n(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-                        Q = 32 ·                · AWohn\nm2 AWohn\nwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der\nWasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abge-             Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser\nrechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung             versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu\nentsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der Wasser-           legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 be-\nversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,            stimmte Wärmemenge (Q) ist\ndie Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der          1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas\nVerwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Be-                 mit 1,11 zu multiplizieren und\ntriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage               2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung\nund einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich                 durch 1,15 zu dividieren.\nder Aufbereitungsstoffe.\n(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoff-\n(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasser-          verbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsan-\nlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.                          lage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schütt-\n(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören          raummetern nach der Gleichung\ndas Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die                                         Q\nKosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-                                     B=\nHi\nsprechend § 7 Absatz 2.\nzu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen\n§9                               1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage\nVerteilung der                             entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;\nKosten der Versorgung mit Wärme                    2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in\nund Warmwasser bei verbundenen Anlagen                       Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3),\n(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme           Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als\nmit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ver-                 Hi-Werte können verwendet werden für\nbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten                Leichtes Heizöl EL           10      kWh/l\ndes Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich\nentstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln               Schweres Heizöl               10,9 kWh/l\nnach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am                   Erdgas H                     10      kWh/m3\nEnergieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher\nWärmelieferung nach den Anteilen am Wärmever-                      Erdgas L                       9     kWh/m3\nbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich ent-            Flüssiggas                   13      kWh/kg\nstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich ent-\nKoks                           8     kWh/kg\nstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zen-\ntralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus             Braunkohle                     5,5 kWh/kg\ndem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs\nSteinkohle                     8     kWh/kg\nder zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei An-","3254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\n§ 10\nHolz (lufttrocken)            4,1 kWh/kg\nÜberschreitung der Höchstsätze\nHolzpellets                   5   kWh/kg\nRechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als\nHolzhackschnitzel         650     kWh/SRm.                 die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchst-\nsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.\nEnthalten die Abrechnungsunterlagen des Energie-\nversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten                                        § 11\nHi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit die Ab-\nrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung                                  Ausnahmen\nin Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.                        (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit\n(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit             Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden\nWärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten          1. auf Räume,\nder Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu                 a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von\nverteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes be-                 weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen,\nstimmt oder zulässt.\nb) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-\n§ 9a                                       brauchserfassung, die Erfassung des Wärme-\nverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des\nKostenverteilung in Sonderfällen                          Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhält-\n(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserver-                  nismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnis-\nbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum                      mäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht\nwegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden                      durch die Einsparungen, die in der Regel inner-\nGründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er                    halb von zehn Jahren erzielt werden können, er-\nvom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Ver-                      wirtschaftet werden können; oder\nbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeit-              c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden\nräumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer                     sind und in denen der Nutzer den Wärmever-\nRäume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des                      brauch nicht beeinflussen kann;\nDurchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nut-\n2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und\nzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Ver-\nLehrlingsheime,\nbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfass-\nten Verbrauchs zu Grunde zu legen.                                 b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,\nderen Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,\n(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung                 mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen\nnach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder                   Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietver-\nder umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kosten-                   träge abgeschlossen werden;\nverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutz-\nfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten                 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt\nRaumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach               werden\n§ 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung            a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von\nder übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben                    Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaran-\nzu verteilen.                                                         lagen oder\nb) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-\n§ 9b                                       lung oder aus Anlagen zur Verwertung von Ab-\nKostenaufteilung bei Nutzerwechsel                          wärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäu-\ndes nicht erfasst wird;\n(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungs-\nzeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung             4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus-\nder Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom                    anlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1\nWechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vor-                  Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung\nzunehmen.                                                          enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer\ngesondert abgerechnet werden;\n(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen-\nden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenable-            5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landes-\nsung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der               recht zuständige Stelle wegen besonderer Um-\nGrundlage der sich aus anerkannten Regeln der Tech-                stände von den Anforderungen dieser Verordnung\nnik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und                befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand\ndie übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitan-                oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.\nteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.                       (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versor-\n(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder            gung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entspre-\nlässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels             chend.\naus technischen Gründen keine hinreichend genaue Er-\nmittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten                                      § 12\nKosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten                     Kürzungsrecht, Übergangsregelung\ngeltenden Maßstäben aufzuteilen.                                  (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme\n(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts-            oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser\ngeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.                  Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009            3255\nwerden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver-         dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäft-\nbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf              liche Bestimmungen über eine frühere Anwendung die-\nihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.         ser Vorschriften bleiben unberührt.\nDies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis\ndes einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft              (5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärme-\nder Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den        verbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September\nallgemeinen Vorschriften.                                    1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge\nermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1\n(2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gel-        als erfüllt.\nten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt\n1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des              (6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem\nanteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen              1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung\nWarmwasserkostenverteiler und                            in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung\nweiter anzuwenden.\n2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti-\ngen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.\n§ 13\n(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der\nNeubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der                                  (Berlin-Klausel)\nMaßgabe, dass an die Stelle des Datums „1. Juli 1981“\ndas Datum „1. August 1984“ tritt.\n§ 14\n(4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6\nAbsatz 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach                                  (Inkrafttreten)"]}