{"id":"bgbl1-2009-66-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":66,"date":"2009-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/66#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-66-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_66.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung  Fachrichtung Wehrtechnik  (GtDBWVAPrV)","law_date":"2009-10-02T00:00:00Z","page":3240,"pdf_page":28,"num_pages":10,"content":["3240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung für den\ngehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\n(GtDBWVAPrV)\nVom 2. Oktober 2009\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2                                         Kapitel 5\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-                                             Prüfungen\nkanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)               § 22    Prüfungsamt\nin Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahn-             § 23    Prüfungskommissionen\nverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ver-           § 24    Laufbahnprüfung\nordnet das Bundesministerium der Verteidigung:                  § 25    Prüfungsort, Prüfungstermin\nInhaltsübersicht                            § 26    Schriftliche Aufsichtsarbeiten\n§ 27    Praxisarbeit\nKapitel 1\n§ 28    Zulassung zur mündlichen Prüfung\nAllgemeine Vorschriften                     § 29    Mündliche Prüfung\n§ 1    Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungs-   § 30    Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\ndienstes                                                 § 31    Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 2    Arten des Vorbereitungsdienstes                          § 32    Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 3    Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte   § 33    Gesamtergebnis\nMenschen\n§ 34    Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses\nKapitel 2                            § 35    Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 36    Wiederholung\nZulassung und Einstellung\n§  4   Einstellungsbehörde                                                                   Kapitel 6\n§  5   Einstellungsvoraussetzungen                                                            Aufstieg\n§  6   Ausschreibung, Bewerbung\n§ 37    Aufstiegsverfahren\n§  7   Auswahlverfahren\n§  8   Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                                Kapitel 7\n§  9   Dauer des Vorbereitungsdienstes\nSonstige Vorschriften\nKapitel 3                            § 38    Übergangsregelung\n§ 39    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBerufspraktische Studienzeit\n§ 10   Gliederung der berufspraktischen Studienzeit                                       Kapitel 1\n§ 11   Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr\nund Statusfragen“                                                     A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 12   Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrich-\ntung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwal-                                       §1\ntungsdienstes                                                                Ziel, Bestandteile und\n§ 13   Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Technisches Pro-          Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes\njektmanagement“ und „Wirtschaftlichkeit im Projekt-\nmanagement“                                                 (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine\n§ 14   Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehr-      vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtech-\ntechnischer Fachgebiete“                                 nik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes\n§ 15   Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“                der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehr-\n§ 16   Praktische Ausbildung                                    technischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.\n§ 17   Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin-    (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der\nnen und Ausbilder\nWehrtechnik und dem technischen Projektmanagement\nvertraut gemacht. Sie lernen, ihr Hochschulwissen ent-\nKapitel 4\nsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen\nBachelorstudium                         Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus werden\n§ 18   Auswahl des Studiengangs, Studienaufbau und Studien-     sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen ver-\ninhalte                                                  traut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirt-\n§ 19   Credit Points                                            schaftliche und administrative Zusammenhänge wird\n§ 20   Praktische Ausbildung                                    gefördert. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbeson-\n§ 21   Bewertungen während der praktischen Ausbildung           dere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kriti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009             3241\nschen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selb-           die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen\nständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die so-         und Anwärter. Es entscheidet über die Verlängerung\nziale Kompetenz sind zu fördern.                              oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15\n(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf eines der      und 16 der Bundeslaufbahnverordnung).\nfolgenden Fachgebiete auszurichten:\n§5\n1. Kraftfahr- und Gerätewesen,\nEinstellungsvoraussetzungen\n2. Luft- und Raumfahrtwesen,\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\n3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,\nwer\n4. Informationstechnik und Elektronik,\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung\n5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder                    in das Beamtenverhältnis erfüllt und\n6. Systembewaffnung und Effektoren.                           2. die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstel-\n(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum                   lungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung\nSelbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu              nachweist oder einen Bachelor- oder einen gleich-\nfördern.                                                          wertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt,\ndas einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zuge-\n§2                                    ordnet werden kann.\nArten des Vorbereitungsdienstes\n§6\nDer Vorbereitungsdienst besteht aus\nAusschreibung, Bewerbung\n1. einer berufspraktischen Studienzeit, wenn die für die\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-\nLaufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaft-\nlenausschreibung ermittelt.\nlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit\neinem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschul-               (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu\nstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss        richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nnachgewiesen werden, oder                                1. ein tabellarischer Lebenslauf,\n2. einem Bachelorstudium mit integrierten berufsprak-         2. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses, das die\ntischen Studienzeiten.                                       Hochschulzugangsberechtigung nachweist, oder,\nwenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt,\n§3                                    Kopien der letzten zwei Schulzeugnisse oder\nSchwerbehinderte und                        3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses des mit einem\ndiesen gleichgestellte behinderte Menschen                 Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss ab-\n(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten             geschlossenen Hochschulstudiums oder, wenn ein\nbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren                   solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der\nsowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen                  Nachweise der bisher erbrachten Studienleistungen\nund für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen ge-            sowie\nwährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf         4. gegebenenfalls\nsind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hin-\nzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit             a) eine Erläuterung der Inhalte des abgeschlosse-\nihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig                nen Studiums, zum Beispiel ein Diploma Supple-\nzu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleich-          ment,\nterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforde-              b) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen\nrungen herabgesetzt werden.                                          Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-                 die sich bewerbende Person nicht volljährig ist,\ntenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin-              c) eine Kopie des Schwerbehindertenausweises,\nderte oder gleichgestellte behinderte Mensch eine Be-                des Bescheides über die Eigenschaft als schwer-\nteiligung nicht wünscht.                                             behinderter Mensch oder des Bescheides über\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen                  die Gleichstellung eines behinderten Menschen\ntrifft das Prüfungsamt.                                              mit einem schwerbehinderten Menschen,\n(4) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hoch-              d) eine Kopie des Zulassungs- oder Eingliederungs-\nschuleinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 nur insoweit               scheins oder der Bestätigung nach § 10 Absatz 4\nanzuwenden, als diese den Bestimmungen der Hoch-                     des Soldatenversorgungsgesetzes,\nschuleinrichtung nicht widersprechen.                             e) Kopien der Zeugnisse, die bei Beendigung des\nGrundwehrdienstes und nach Wehrübungen er-\nKapitel 2                                     teilt wurden, und\nZulassung und Einstellung                             f) Kopien der Zeugnisse beruflicher Tätigkeiten.\n§4                                                           §7\nEinstellungsbehörde                                            Auswahlverfahren\nEinstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehr-              (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\ntechnik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Aus-        Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren\nschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens,           festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf","3242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\nGrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen                                     §8\nEigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet                    Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nsind.\n(1) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer             Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbe-\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-            hörde folgende Unterlagen erhält:\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die           1. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis\nZahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden kann                  oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis einer beam-\nauf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze im\nteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauens-\njeweiligen Fachgebiet beschränkt werden. Dabei wird\narztes, einer Personalärztin oder eines Personalarz-\nzugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen                tes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit\nam besten geeignet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen,\nStellung genommen wird,\ndass je nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs\nZeugnisnoten unterschiedlich zu bewerten sind. Dane-         2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlan-\nben werden schwerbehinderte und diesen gleichge-                 gen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nstellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatin-        3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde\nnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs-           und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kin-\noder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zuge-                 der,\nlassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-\nVoraussetzungen erfüllen.\ndeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Ein-\n(3) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-           stellungsbehörde und\nbehörde von einer Auswahlkommission durchgeführt             5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nund besteht aus einem schriftlichen und einem münd-              darüber, ob sie oder er\nlichen Teil. Bei Auswahlverfahren für einen Vorberei-\ntungsdienst nach § 2 Nummer 1 ist für jedes Fachge-              a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-\nbiet mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.                   ren beschuldigt wird und\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\n(4) Die Auswahlkommission besteht aus\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              stellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen,\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender         kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsunter-\noder Vorsitzendem,                                       suchung selbst vornehmen.\n(2) Bei einem Vorbereitungsdienst nach § 2 Num-\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nmer 2 ist von den Bewerberinnen und Bewerbern ein\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender\nVorpraktikum zu verlangen, wenn die Studien- und Prü-\noder Beisitzendem,\nfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde koope-\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              rierenden Hochschuleinrichtung dies vorschreibt.\noder gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\ndienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und                                      §9\nDauer des Vorbereitungsdienstes\n4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Bei-\nsitzender oder Beisitzendem.                                (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 soll\ndie Mindestdauer von einem Jahr (§ 13 Absatz 2 Satz 1\nDie Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhän-           der Bundeslaufbahnverordnung) nicht überschreiten.\ngig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommis-\nsion entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-              (2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dau-\ngleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden         ert in der Regel 42 Monate.\nden Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nWerden mehrere Kommissionen eingerichtet, sind glei-                                Kapitel 3\nche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen. Eine ausrei-                     Berufspraktische Studienzeit\nchende Anzahl von Ersatzmitgliedern ist zu bestellen.\n§ 10\n(5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der            Gliederung der berufspraktischen Studienzeit\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind                (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1\nmehrere Auswahlkommissionen für ein Fachgebiet ein-          gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im\ngerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und       Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzu-\nBewerber dieses Fachgebiets festgelegt.                      sehen:\n(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-      1. Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundes-\nkommission werden von der Einstellungsbehörde und                wehr und Statusfragen“,\ndem Bundesamt für Informationsmanagement und In-             2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der\nformationstechnik der Bundeswehr für die Dauer von               Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen techni-\nfünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die         schen Verwaltungsdienstes,\nPsychologin oder der Psychologe wird vom Bundes-\nministerium der Verteidigung bestellt, wenn sie oder er      3. Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“,\nnicht der Einstellungsbehörde angehört.                      4. Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009            3243\n5. Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanage-               (3) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektma-\nment“,                                                   nagement“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern\n6. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner             aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs-\nwehrtechnischer Fachgebiete“,                            und Volkswirtschaftslehre, Kenntnisse der verschiede-\nnen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbe-\n7. Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und             trachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht\n8. praktische Ausbildung.                                    vermittelt.\n(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden an der                (4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden be-\nBundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik            fähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Auf-\nund an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchge-            gaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im\nführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Lauf-   technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Ein-\nbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes           zelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.\nerforderlich sind und über die im Studium vermittelten\nKenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch                                       § 14\nan einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden                  Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen\nHochschuleinrichtung durchgeführt werden.                           einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“\n(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Aus-\nBehandelt werden im Wesentlichen:\nbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungs-\nplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsab-           1. im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:\nschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.                a) wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen,\nAnlagen und Geräten,\n§ 11\nb) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,\nLehrgang „Aufgaben und\nOrganisation der Bundeswehr und Statusfragen“              2. im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:\nDie Anwärterinnen und Anwärter werden mit den                 a) militärische Fluggeräte,\nRechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten                 b) Bord- und Bodenausrüstung für militärische Flug-\nvertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über                 geräte, Zulassungswesen,\ndas Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs-\nund Beihilferecht sowie über die Aufgaben und die            3. im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:\nOrganisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüs-               a) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,\ntungsbereichs, über deren rechtliche Grundlagen sowie\nüber Arbeitsabläufe. Die Anwärterinnen und Anwärter              b) schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Füh-\nsollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen                   rungsanlagen, Sondergebiete bei dem Ent-\nverfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Ein-              stehungsgang und bei der Nutzung von Wehr-\nzelheiten regelt der Lehrplan.                                      material See,\n4. im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:\n§ 12\na) Informationsgewinnung und Informationsübertra-\nVorstellung der Verwendungs-                           gung,\nmöglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik\nb) Informationsverarbeitung und Systemtechnik,\ndes gehobenen technischen Verwaltungsdienstes\n5. im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergie-\nDie Anwärterinnen und Anwärter werden bei Dienst-\nwesen:\nstellen des Rüstungsbereichs in deren Organisation,\nAufgaben und Ausstattung eingeführt. Der Ausbil-                 a) wehrtechnische Forderungen,       Energieversor-\ndungsabschnitt zeigt die zukünftigen Einsatzmöglich-                gung, Regelung und Steuerung,\nkeiten im Rüstungsbereich auf. Einzelheiten regelt der\nb) elektrische Anlagen in Waffensystemen,\nAusbildungsplan.\n6. im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:\n§ 13                                   a) Systembewaffnung,\nLehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“,                     b) Effektoren.\n„Technisches Projektmanagement“ und\n„Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“               Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die\nim Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt\n(1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“ werden           um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehr-\nden Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergrei-         technischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten re-\nfende wehrtechnische Inhalte, sicherheitspolitische As-      gelt der Lehrplan.\npekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen\nvermittelt.\n§ 15\n(2) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“\nLehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“\nwerden die Anwärterinnen und Anwärter mit den\nallgemeinen Grundlagen des technischen Projektma-               Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die für die\nnagements im Rüstungsbereich sowie den bundes-               spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts-\nwehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projekt-         und Verwaltungskenntnisse vermittelt. Einzelheiten re-\nmanagements vertraut gemacht.                                gelt der Lehrplan.","3244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\n§ 16                               praktischen Ausbildungsabschnitts sowie bei Bedarf\nstatt; sie sind schriftlich zu dokumentieren.\nPraktische Ausbildung\n(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der          der praktischen Ausbildung für jede Anwärterin und je-\nEinstellungsbehörde, im Bundesamt für Informations-          den Anwärter einen dienststellenbezogenen Ausbil-\nmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr            dungsplan auf, aus dem sich die Ausbildungsstationen\nsowie bei den jeweils nachgeordneten wehrtechni-             ergeben.\nschen oder wehrwissenschaftlichen Dienststellen ihre\nim Studium erworbenen Kenntnisse praktisch anwen-               (5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den ein-\nden. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgese-          zelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten\nhenen Erstverwendung der Anwärterinnen und Anwär-            oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Unter-\nter. Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische sowie           weisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderin-\nwirtschaftliche Kenntnisse ergänzen. Das in den Lehr-        nen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen\ngängen erworbene Wissen soll interdisziplinär in der         und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt\nPraxis angewandt und vertieft werden. Die Anwärterin-        ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von\nnen und Anwärter werden mit den besonderen Belan-            anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen\ngen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Sie           und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftrag-\nwerden zur selbständigen und eigenverantwortlichen           ten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.\nArbeit angeleitet. Außerdem dient die praktische Aus-\nbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwal-                                  Kapitel 4\ntungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Verga-                           Bachelorstudium\nbe- und Vertragsrecht. Die Inhalte der praktischen Aus-\nbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Ein-                                    § 18\nstellungsbehörde erstellt. Dieser bedarf der Zustim-\nAuswahl des Studiengangs,\nmung des Bundesministeriums der Verteidigung.\nStudienaufbau und Studieninhalte\n(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass die          (1) Für Auswahl und Festlegung der Studiengänge\npraktische Ausbildung teilweise auch bei anderen in-         ist die Einstellungsbehörde zuständig. Die Fachstudien\noder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industrie-      werden an einer mit der Einstellungsbehörde kooperie-\nbetrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen            renden Hochschuleinrichtung durchgeführt. Die Einstel-\nStellen durchgeführt wird.                                   lungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter\n(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung          einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern             (2) Das Bachelorstudium richtet sich nach der\nnicht übertragen werden.                                     Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden\nHochschuleinrichtung und umfasst auch berufsprakti-\n§ 17                               sche Studienzeiten entsprechend § 10.\nAusbildungsleitung, Ausbildungs-                     (3) Die Studieninhalte und der Studienablauf richten\nbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder              sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der\nkooperierenden Hochschuleinrichtung.\n(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer\nüber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver-                                   § 19\nfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.\nCredit Points\n(2) In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin\nFür den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudi-\noder ein Beamter des höheren technischen Verwal-\nums müssen Studierende eine von der kooperierenden\ntungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Aus-\nHochschuleinrichtung festzulegende Anzahl von Credit\nbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der\nPoints erreichen, die sich nach dem European Credit\nAnwärterinnen und Anwärter. Sie erstellt für jede An-\nTransfer and Accumulation System richtet. Sie müssen\nwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbil-\naußerdem die Modulprüfungen nach den Bestimmun-\ndungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich\ngen der kooperierenden Hochschuleinrichtung sowie\ndie Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der\ndie Teilprüfungen der Laufbahnprüfung bestehen.\nAusbildung ergeben.\n(3) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Aus-                                     § 20\nbildungsdienststellen Beamtinnen oder Beamte des                              Praktische Ausbildung\nhöheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbil-\ndungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind              (1) Während der praktischen Ausbildung sollen die\nin erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben frei-          Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse\nzustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung          und Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bachelor-\nder Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und            studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzu-\nstellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung und           wenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur\nder jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Aus-    Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur\nbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten beraten          Teamarbeit erlangen.\ndie Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbilderin-           (2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in meh-\nnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen        rere Studieneinheiten, für die die Einstellungsbehörde\nBesprechungen mit ihnen durch. Die Besprechungen             zusammen mit der kooperierenden Hochschuleinrich-\nfinden zu Beginn, in der Mitte und am Ende eines jeden       tung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009             3245\nbis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht be-     2. der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der\nreits in das Bachelorstudium eingeflossen sind.                  Prüfungen oder\n(3) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich in     3. fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-\nDienststellen der Bundeswehrverwaltung statt. § 17 ist           tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.\nentsprechend anzuwenden. Die Anwärterinnen und An-           Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist\nwärter werden während des Vorbereitungsdienstes              zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Mitglie-\neiner Ausbildungsdienststelle zugewiesen. Einzelheiten       der und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen.\nregelt der Ausbildungsrahmenplan.                            Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und\n(4) Die praktische Ausbildung ist erfolgreich abge-       der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können\nschlossen, wenn in allen Teilprüfungen und in allen Be-      Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmit-\nwertungen nach § 21 mindestens fünf Rangpunkte               glieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren\nnach § 32 erreicht worden sind.                              bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-\n§ 21                               wertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind\nBewertungen                             1. eine Lehrkraft der Bundesakademie für Wehrverwal-\nwährend der praktischen Ausbildung                      tung und Wehrtechnik oder eine Beamtin oder ein\n(1) Die Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach            Beamter des höheren technischen Verwaltungs-\nAbschluss einer Studieneinheit eine Bewertung zu er-             dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprü-\nstellen. Diese muss Angaben enthalten zur Dauer sowie            ferin oder Erstprüfer) und\nzu Unterbrechungen der Ausbildung, zu konkreten Aus-         2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder\nbildungsinhalten, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungs-              gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als\npotential und zur Leistung der Anwärterin oder des An-           Beisitzende oder Beisitzender (Zweitprüferin oder\nwärters. § 32 ist anzuwenden. Die Bewertungen sind               Zweitprüfer), die oder der bei der Bewertung der\nder kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen              schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 26 Absatz 2\nund mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu bespre-              Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll\nchen.                                                            wie die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter.\n(2) Für die Bewertungen sind die Anforderungen der           (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die\nkooperierenden Hochschuleinrichtung zu berücksichti-         Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren oder\ngen.                                                         gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.\n(4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die\nKapitel 5                              mündliche Prüfung sind\nPrüfungen                               1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-\nschen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder\n§ 22                                   Vorsitzender,\nPrüfungsamt                            2. zwei Angehörige des gehobenen technischen Ver-\n(1) Das beim Bundesministerium der Verteidigung               waltungsdienstes als Beisitzende, von denen min-\neingerichtete Prüfungsamt führt die Laufbahnprüfung              destens eine Beamtin oder ein Beamter demselben\ndurch. Es ist verantwortlich für die Entwicklung und             Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden\ndie Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und               Anwärterinnen und Anwärter, und\nvollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.         3. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen\n(2) Das Prüfungsamt kann durch Erlass insbeson-               nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit-\ndere organisatorische Aufgaben im Zusammenhang                   zende oder Beisitzender.\nmit der Durchführung der Laufbahnprüfung auf die Ein-           (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nstellungsbehörde und die zentralen Lehrinstitute der         ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-\nBundeswehrverwaltung übertragen.                             gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissio-\n(3) Die kooperierende Hochschuleinrichtung führt          nen stellen sicher, dass einheitliche Bewertungs-\ndie Modulprüfungen des Bachelorstudiums nach § 18            maßstäbe beachtet werden.\nAbsatz 2 durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet          (6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prü-\ndas Gesamtergebnis. Für die Studieneinheiten inner-          fung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend\nhalb der praktischen Ausbildung gilt dies nur, soweit        sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-\nsie nicht berufspraktische Studienzeiten entsprechend        mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzen-\n§ 10 sind.                                                   den den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n§ 23                                                           § 24\nPrüfungskommissionen                                             Laufbahnprüfung\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungskommis-             (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nsionen des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Es können        Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen tech-\nin einem Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerich-          nischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr befähigt\ntet werden, wenn dies erforderlich ist wegen                 sind.\n1. der Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und An-              (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schrift-\nwärter,                                                  lichen Aufsichtsarbeiten, einer Praxisarbeit und einer","3246           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\nmündlichen Prüfung. Sie ist bestanden, wenn in allen             (5) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Na-\nPrüfungsteilen mindestens fünf Rangpunkte erreicht           mens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Über-\nworden sind.                                                 sicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen\n(3) Beim Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2            erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf\numfasst die Laufbahnprüfung zusätzlich zu den Prü-           den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung\nfungsteilen nach Absatz 2 noch den Erwerb der erfor-         der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.\nderlichen Gesamtzahl von Credit Points und die Prüfun-           (6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des\ngen, die die Studien- und Prüfungsordnung der koope-         Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit\nrierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt. Die Lauf-        sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterun-\nbahnprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen           gen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich\nCredit Points erreicht worden sind und die Prüfungen         zu dokumentieren.\nnach Satz 1 bestanden sind.                                      (7) Die Prüfungskommission bewertet die Aufsichts-\n(4) Die Prüfung nach Absatz 2 ist nichtöffentlich.        arbeiten. Die Einteilung der Erstprüferin oder des Erst-\nAngehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen.              prüfers nimmt die Bundesakademie für Wehrverwaltung\nDas Prüfungsamt kann gestatten, dass andere mit der          und Wehrtechnik vor. Die Einteilung der Zweitprüferin\nAusbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den           oder des Zweitprüfers nimmt die Einstellungsbehörde\ngehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrver-           vor.\nwaltung befasste Personen während der mündlichen                 (8) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden\nPrüfung anwesend sind. Auf Wunsch von schwerbehin-           unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen\nderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwär-        gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach\nterinnen und Anwärtern kann während ihrer mündlichen         § 32 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer\nPrüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend             kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder\nsein. Bei der Beratung über die Bewertung der Prü-           des Erstprüfers haben. § 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist\nfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-      entsprechend anzuwenden.\nkommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse\n(9) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä-\ndes Prüfungsamtes bleiben hiervon unberührt.\ntet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30\n(5) Die kooperierenden Hochschuleinrichtungen re-         verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\ngeln durch eigene Studien- und Prüfungsordnungen\n(10) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die gefor-\ndie Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf\nderte Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abge-\nund Bewertung der Prüfungen und der Bachelorarbeit\ngeben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“\nund führen diese in eigener Zuständigkeit durch.\nbewertet. Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn\ndie Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit „ausrei-\n§ 25                              chend“ bewertet worden sind. Das Ergebnis der Auf-\nPrüfungsort, Prüfungstermin                    sichtsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern\nDas Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen      spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag durch\nAufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit und der mündlichen       die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prü-\nPrüfung fest und sorgt dafür, dass die Anwärterinnen         fungsamtes schriftlich bekannt zu geben.\nund Anwärter hierüber rechtzeitig informiert werden.\n§ 27\n§ 26                                                     Praxisarbeit\nSchriftliche Aufsichtsarbeiten                      (1) Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die\nAnwärterin oder der Anwärter zur selbständigen Bear-\n(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind während      beitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufga-\nder berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. Die          ben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorge-\nAufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prü-             gebenen Zeit fähig ist. Die Ergebnisse der Arbeit und\nfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die          ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind\nLehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwal-           schriftlich zu dokumentieren. Die Praxisarbeit ist den\ntung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung.           Prüfenden (Absatz 5) im Rahmen einer Präsentation\n(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist        vorzustellen.\naus                                                              (2) Das Thema der Praxisarbeit wird von der Ausbil-\n1. dem Prüfungsgebiet „Allgemeine Wehrtechnik, tech-         dungsleitung bestimmt und ausgegeben. Die Anwärte-\nnisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit         rinnen und Anwärter können gegenüber der Ausbil-\nim Projektmanagement“ (§ 13 Absatz 1 bis 3) und          dungsleitung Themenwünsche äußern.\n2. dem Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen                 (3) Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen\neinzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ (§ 14)            nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der\noder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. Liegen\nzu entnehmen.\ntriftige Gründe vor, kann die Ausbildungsleitung die\n(3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeit-         Frist auf schriftlichen Antrag um höchstens zwei Wo-\nstunden zur Verfügung. Das Prüfungsamt entscheidet,          chen verlängern. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.\nwelche Hilfsmittel benutzt werden dürfen, und stellt sie     Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue\nzur Verfügung.                                               Aufgabe zu stellen.\n(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind ge-             (4) Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzuferti-\nheim zu halten.                                              gen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009             3247\ngeben. In einer Erklärung, die vor dem Textteil der              (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben\nArbeit einzuheften ist, haben die Anwärterin und der          den Ablauf der Prüfung schriftlich zu dokumentieren.\nAnwärter zu versichern, dass keine anderen als die an-\ngegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. Die Ar-                                     § 30\nbeit ist eigenhändig zu unterschreiben.\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\n(5) Die Praxisarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nhängig voneinander nach einem vorab von ihnen ge-                (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht\nmeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32              zu vertretende Umstände an der Prüfung oder an Teilen\nbewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann         der Prüfung nicht teilnehmen kann, hat dies unverzüg-\nKenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des          lich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung\nErstprüfers haben. Weichen die Bewertungen vonei-             ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder perso-\nnander ab, entscheidet die Ausbildungsleitung im Rah-         nalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer\nmen der abgegebenen Punktzahlen; die Entscheidung             beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzu-\nist schriftlich zu begründen.                                 weisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt\nwerden.\n(6) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die gefor-\nderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgege-         (2) Anwärterinnen oder Anwärter können aus wichti-\nben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ be-         gem Grund mit Genehmigung des Prüfungsamtes von\nwertet. Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die       der Prüfung zurücktreten.\nPraxisarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet               (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-\nworden ist. Das Ergebnis der Praxisarbeit ist den An-         sätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil\nwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat              der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt be-\nnach Abgabetermin durch die Erstprüferin oder den             stimmt, wann die betreffenden Prüfungsteile nachge-\nErstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich be-       holt werden; es entscheidet, ob und inwieweit die be-\nkannt zu geben.                                               reits abgegebenen Arbeiten gewertet werden.\n§ 28                                  (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter ohne\nausreichende Entschuldigung einen Prüfungsteil nach\nZulassung zur mündlichen Prüfung                   § 24 Absatz 2 ganz oder teilweise, entscheidet das\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-            Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung\nwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn beide Auf-             nachgeholt werden kann oder mit „ungenügend\nsichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mindestens        (0 Rangpunkte)“ bewertet wird oder ob die gesamte\nmit „ausreichend“ bewertet worden sind. Beim Vorbe-           Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.\nreitungsdienst nach § 2 Nummer 2 müssen darüber\nhinaus die Gesamtzahl an Credit Points erreicht und                                      § 31\ndie Prüfungen, die die Studien- und Prüfungsordnung\nder kooperierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt,                       Täuschung, Ordnungsverstoß\nbestanden worden sein.                                           (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei den Auf-\n(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Anwärterinnen         sichtsarbeiten, der Praxisarbeit oder in der mündlichen\nund Anwärtern im Auftrag des Prüfungsamtes die Zu-            Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder\nlassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der münd-         dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung versto-\nlichen Prüfung mit.                                           ßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbe-\nhalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungs-\n§ 29                               amtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2\ngestattet werden; bei einer erheblichen Störung können\nMündliche Prüfung                         sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden\n(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter-        Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.\nschiedliche Schwerpunkte der berufspraktischen Studi-\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nenzeiten. Die Prüfungskommissionen wählen den Prü-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu\nfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in\neinem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\nden §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus.\nstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-           die Prüfungskommission. § 23 Absatz 6 ist entspre-\nsion leitet die Prüfung.                                      chend anzuwenden.\n(3) Die Dauer der Prüfung darf 40 Minuten je Anwär-           (3) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Mi-     schung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu\nnuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier      einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\nAnwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft wer-         stoßes während der Aufsichtsarbeiten oder der Praxis-\nden.                                                          arbeit oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Ar-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-           beiten festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt\ngen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt je-          nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prü-\nweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der Prüfung ist         fungskommission. Die Prüfungskommission oder das\nin einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Da-         Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung\nfür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl            die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungs-\nder Einzelbewertungen geteilt. Die mündliche Prüfung          leistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „unge-\nist bestanden, wenn die Durchschnittsrangpunktzahl 5          nügend (0 Rangpunkte)“ bewerten oder die gesamte\nerreicht worden ist.                                          Prüfung für nicht bestanden erklären.","3248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nProzentualer Anteil der Leistungspunkte    Rangpunkte\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann               93,70 bis 100,00                                15\ndas Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbe-\nhörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem          87,50 bis 93,69                                 14\nTag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklä-         83,40 bis 87,49                                 13\nren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nzu versehen.                                                  79,20 bis 83,39                                 12\n(5) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den          75,00 bis 79,19                                 11\nAbsätzen 2 bis 4 zu hören\n70,90 bis 74,99                                 10\n§ 32                               66,70 bis 70,89                                  9\nBewertung von Prüfungsleistungen                    62,50 bis 66,69                                  8\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und          58,40 bis 62,49                                  7\nRangpunkten bewertet:\n54,20 bis 58,39                                  6\nRang-\nNote         punkte             Bedeutung\n50,00 bis 54,19                                  5\nsehr gut (1)     14 bis 15 eine Leistung, die den An-        41,70 bis 49,99                                  4\nforderungen in besonde-\nrem Maße entspricht,            33,40 bis 41,69                                  3\ngut (2)          11 bis 13 eine Leistung, die den An-        25,00 bis 33,39                                  2\nforderungen     voll  ent-\n12,50 bis 24,99                                  1\nspricht,\n0,00 bis 12,49                                  0\nbefriedigend (3) 8 bis 10    eine Leistung, die im All-\ngemeinen den Anforde-\nrungen entspricht,                                           § 33\nGesamtergebnis\nausreichend (4) 5 bis 7      eine Leistung, die zwar\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nMängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderun-         Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei\ngen noch entspricht,           werden berücksichtigt:\n1. die Rangpunkte der Aufsichtsar-\nmangelhaft (5)   2 bis 4     eine Leistung, die den An-         beiten                               mit je 20 Prozent,\nforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen       2. die Rangpunkte der Praxisarbeit mit 30 Prozent und\nlässt, dass die notwendi-      3. die Durchschnittsrangpunktzahl\ngen Grundkenntnisse vor-           der mündlichen Prüfung                 mit 30 Prozent.\nhanden sind und die Män-\ngel in absehbarer Zeit be-     Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang-\nhoben werden könnten,          punktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen\nvon 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf-\nungenügend (6) 0 bis 1       eine Leistung, die den An-     gerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die\nforderungen nicht ent-         Bildung von Noten unberücksichtigt.\nspricht und bei der selbst\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\ndie Grundkenntnisse so\nsion teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-\nlückenhaft sind, dass die\nMängel in absehbarer Zeit      teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläu-\nnicht behoben werden           tert sie auf Wunsch kurz mündlich.\nkönnten.                          (3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist\nschriftlich zu dokumentieren.\nDurchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-\npunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen                                      § 34\nohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nZeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer-\n(1) Das Prüfungsamt stellt den Anwärterinnen und\nden die Leistungspunkte entsprechend der Anzahl,\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nder Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für            fungszeugnis aus, das mindestens die Abschlussnote\ndie Leistung maßgebenden Anforderungen vergeben.\nsowie die nach § 33 Absatz 1 errechnete Durch-\nSoweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entspre-\nschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht be-\nchende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet.          standen, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen\nBei der Bewertung werden neben der fachlichen Leis-          und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach\ntung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und\nSatz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit\ndas Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.             einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglau-\n(3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte           bigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den\nwerden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:                  Personalgrundakten genommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009                     3249\n(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn                                          Kapitel 6\n1. die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht                                           Aufstieg\nbestanden wird, mit Ablauf des Tages der schrift-\nlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, oder                                               § 37\n2. die erforderliche Gesamtzahl an Credit Points nach                                      Aufstiegsverfahren\n§ 19 endgültig nicht erreicht worden ist oder eine Prü-\nfung, die nach der Prüfungsordnung der kooperieren-                (1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschrei-\nden Hochschuleinrichtung vorgeschrieben ist, oder               bung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt.\ndie Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.               Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vor-\nbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 und für die Teil-\n(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,               nahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bun-\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das                 deslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die\nauch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-                  Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut statt-\ninhalte umfasst.                                                    findenden Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend\n(4) Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der                anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg ent-\nPrüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt                     scheidet die personalbearbeitende Dienststelle. Dabei\nberichtigt. Fehlerhafte Prüfungszeugnisse sind zurück-              ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksich-\nzugeben. In den Fällen des § 31 Absatz 3 Satz 1 ist das             tigen.\nPrüfungszeugnis zurückzugeben.\n(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufsprak-\ntische Einführung nach § 39 Absatz 2 der Bundeslauf-\n§ 35\nbahnverordnung.\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\n(1) Eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnis-                                          Kapitel 7\nses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation                               S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n\nder Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation\nder Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu neh-\n§ 38\nmen. Die Prüfungsakten werden bei der Bundesakade-\nmie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mindestens                                         Übergangsregelung\nfünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes                   (1) Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorberei-\naufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Be-                 tungsdienst vor dem 14. September 2009 begonnen\nendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.                   haben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestim-\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach                   mungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-\nAbschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie                te, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 14. September\nbetreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                        2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher gel-\ntenden Bestimmungen fort.\n§ 36                                       (2) Wird die Übergangsregelung des § 54 Absatz 2\nWiederholung                                  Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in Anspruch ge-\n(1) Wer Prüfungsteile nach § 24 Absatz 2 nicht be-               nommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der Ver-\nstanden hat, kann diese innerhalb von drei Monaten                  ordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für\nnach Mitteilung des Ergebnisses einmal wiederholen;                 den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehr-\ndas Prüfungsamt kann in begründeten Fällen eine                     verwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März\nzweite Wiederholung zulassen. Eine Wiederholung ist                 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nausgeschlossen, wenn die Prüfungskommission eine                    satz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\nEmpfehlung nach Absatz 2 Satz 1 ausspricht.                         S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\n(2) Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Fest-\n§ 39\nsetzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung ein-\nzelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemes-                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsene Fristen festzulegen und der Ausbildungsplan neu                   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Septem-\naufzustellen. Die bei der Wiederholung erreichten                   ber 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nRangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der                   die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-\nVorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wieder-                 nen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\nholungsfrist verlängert.                                            – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002\n(3) Die Wiederholung von Prüfungen an einer koope-               (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 27\nrierenden Hochschuleinrichtung richtet sich nach der                der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\nStudien- und Prüfungsordnung.                                       geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 2. Oktober 2009\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}