{"id":"bgbl1-2009-66-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":66,"date":"2009-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/66#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_66.pdf#page=11","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung","law_date":"2009-10-01T00:00:00Z","page":3223,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009                 3223\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)\nVom 1. Oktober 2009\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                              „Abschnitt 4\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                                               Anforderungen\n– des § 2a Absatz 1 und § 16 Absatz 5 und 6 Satz 2                                   an das Halten von Masthühnern\njeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des                       § 16   Anwendungsbereich\nTierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                          § 17   Sachkunde\nchung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von\ndenen § 16 Absatz 6 Satz 2 durch Gesetz vom                               § 18   Anforderungen an Haltungseinrichtun-\n18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47)                                gen für Masthühner\ngeändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutz-                        § 19   Anforderungen an das Halten von Mast-\nkommission sowie                                                                 hühnern\n– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen                            § 20   Überwachung und Folgemaßnahmen im\nÜbereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz                                       Schlachthof“\nvon Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen                       b) werden die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 die\nvom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der                           neuen Abschnitte 5 bis 7.\ndurch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober                    2. § 2 wird wie folgt geändert:\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:\na) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-\nmern 9 bis 13 eingefügt:\nArtikel 1\n„9. Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischer-\nDie Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der                              zeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gal-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006                                    lus;\n(BGBl. I S. 2043), die durch die Verordnung vom 30. No-\n10. Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in\nvember 2006 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist,\ndem ein Masthühnerbestand gehalten wird;\nwird wie folgt geändert:\n11. Masthühnerbestand: die in einem Mast-\n1. In der Inhaltsübersicht                                                      hühnerstall eines Betriebes untergebrach-\na) wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 4                            ten und sich gleichzeitig dort befindenden\neingefügt:                                                             Masthühner;\n12. Masthühnernutzfläche: ein den Mast-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                   hühnern jederzeit zugänglicher eingestreu-\n1. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festle-              ter Bereich;\ngung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen\n(ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53), geändert durch die Verordnung        13. Masthühnerbesatzdichte: das Gesamt-\n(EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122 vom             lebendgewicht der sich gleichzeitig in\n16.5.2003, S. 1),\neinem Masthühnerstall befindenden Mast-\n2. Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindest-\nvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom\nhühner je Quadratmeter Masthühnernutz-\n12.7.2007, S. 19).                                                         fläche;“\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen       b) Die bisherigen Nummern 9 bis 17 werden die\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften          Nummern 14 bis 22.\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 wird\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,           jeweils die Angabe „der Abschnitte 2 bis 5“ durch\nS. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.                      die Angabe „der Abschnitte 2 bis 6“ ersetzt.","3224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\n3a. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden vor dem                   (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der\nSemikolon die Wörter „ , wobei bei Geflügel das               zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der An-\nkünstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tier-           tragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der\nartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein                     Sachkunde einen von der zuständigen Stelle an-\nmuss“ eingefügt.                                              erkannten Lehrgang besucht hat und die Sach-\n3b. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:                    kunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung\nnach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewie-\n„(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des                sen worden ist oder wenn die zuständige Stelle\nAufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung                 nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.\nausgesetzt sein.“\n(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde\n3c. In § 13a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor-              eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt\nhanden sein“ durch die Wörter „zur Verfügung ste-             durch. Die Prüfung besteht aus einem theoreti-\nhen“ ersetzt.                                                 schen und einem praktischen Teil. Sie wird im\n3d. In § 13a Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender                  theoretischen Teil schriftlich und mündlich abge-\nSatz 2 eingefügt:                                             legt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prü-\nfungsgebiete:\n„Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Flä-\nche nur gerechnet werden, wenn er den Legehen-                1. im Bereich der Kenntnisse:\nnen täglich während der gesamten Hellphase un-                    a) bedarfsgerechte Versorgung der Masthüh-\neingeschränkt zur Verfügung steht.“                                   ner mit Futter und Wasser,\n4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern                    b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physio-\n„für mindestens acht Stunden“ das Wort „ununter-                      logie der Masthühner,\nbrochen“ eingefügt.\nc) Grundkenntnisse des Verhaltens von Mast-\n5. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:                        hühnern,\n„Abschnitt 4                                 d) tierschutzrechtliche Vorschriften,\nAnforderungen an das Halten von Masthühnern                      e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Ver-\nhaltensstörungen oder Stress bei Masthüh-\n§ 16                                         nern und mögliche Gegenmaßnahmen,\nAnwendungsbereich                                f) Notbehandlung von Masthühnern,          Not-\nMasthühner dürfen, unbeschadet der Anforde-                        schlachtung und Tötung,\nrungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder                  g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und\nmehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vor-                            der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt\nschriften dieses Abschnitts gehalten werden, so-                      werden kann;\nweit sie nicht                                                2. im Bereich der Fertigkeiten:\n1. in Brütereien,                                                 a) sorgsamer Umgang mit Masthühnern,\n2. in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhal-                 b) Einfangen, Verladen und Befördern von\ntung nach Anhang V der Verordnung (EG)                            Masthühnern,\nNr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni\nc) ordnungsgemäße Tötung.\n2008 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hin-                    (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im\nsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügel-            theoretischen und praktischen Teil mindestens\nfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, L 257           eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.\nvom 24.9.2008, S. 7) in der jeweils geltenden                (5) Die zuständige Stelle kann von einer Prü-\nFassung oder                                              fung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse\n3. in ökologischer Haltung nach der Verordnung                und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von\n(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007             Masthühnern nachweist durch\nüber die ökologische/biologische Produktion               1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in\nund die Kennzeichnung von ökologischen/bio-                   den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrich-\nlogischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der                  tung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Land-\nVerordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom                  wirtin,\n20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\n2. eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abge-\nsung\nschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirt-\ngehalten werden.                                                  schafter oder Hauswirtschafterin mit dem\nSchwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,\n§ 17                                 3. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschul-\nSachkunde                                   studium oder Fachhochschulstudium im Be-\n(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010                     reich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,\nnur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheini-           4. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre\ngung der zuständigen Behörde oder der sonst                       eigenverantwortlich und ohne tierschutzrecht-\nnach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige                  liche Beanstandung einen Masthühnerbestand\nStelle) über seine Sachkunde (Sachkundebeschei-                   mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehal-\nnigung) ist.                                                      ten hat oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009             3225\n5. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche               1. Hitzestress vermieden und          überschüssige\nAbschluss einer von der zuständigen Behörde                   Feuchtigkeit abgeleitet wird;\nals gleichwertig anerkannten Prüfung belegt\nwird.                                                     2. die Gaskonzentration je Kubikmeter Luft,\njeweils in Kopfhöhe der Tiere gemessen, fol-\n(6) Personen, die einen Nachweis der Sach-                     gende Werte nicht überschreitet:\nkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union, der Türkei oder                     Gas                      Kubikzentimeter\neinem Vertragsstaat des Abkommens über den\nAmmoniak                              20\nEuropäischen Wirtschaftsraum erworben haben,\nbedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis\nder Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3                     Kohlendioxid                       3 000;\nentspricht.\n3. bei einer Außentemperatur von über 30 °C im\n(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustel-                Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als\nlen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfan-                 3 °C über der Außentemperatur liegt;\ngen und Verladen der Masthühner angestellten\noder beschäftigten Personen in tierschutzrelevan-             4. bei einer Außentemperatur von unter 10 °C die\nten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und                       durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit in-\nFertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, ein-                        nerhalb des Masthühnerstalls im Laufe von\nschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden,                  48 Stunden 70 vom Hundert nicht über-\nangewiesen und angeleitet werden.                                 schreitet;\n5. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich\n§ 18                                     gleichzeitig in dem Masthühnerstall befinden-\nAnforderungen an                                den Masthühner ein Luftaustausch von min-\nHaltungseinrichtungen für Masthühner                      destens 4,5 m3 je Stunde erreicht werden kann.\n(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,                 (4) Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrich-\ndass die Tränkevorrichtungen so installiert und in-           tungen, Förderbänder oder sonstige technische\nstand gehalten werden, dass                                   Einrichtungen verwendet werden, muss durch de-\n1. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser                  ren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die\nhaben;                                                    Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Mast-\nhühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist.\n2. die Gefahr des Überlaufens so gering wie mög-\nlich ist;                                                    (5) Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnun-\n3. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich                  gen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen\ngleichzeitig in dem Masthühnerstall befinden-             sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent\nden Masthühner bei Rundtränken mindestens                 der Stallgrundfläche entspricht und die so ange-\n0,66 cm, bei Tränkerinnen mindestens 1,5 cm               ordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige\nnutzbarer Rand verfügbar ist und                          Verteilung des Lichts über die gesamte Stall-\ngrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für\n4. bei Tränkenippeln für nicht mehr als 15 Mast-              bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober\nhühner ein Tränkenippel zur Verfügung steht.              2009 genehmigt oder in Benutzung genommen\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall auf An-             worden sind und über keine oder keine ausrei-\ntrag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zu-                 chenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen\nlassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforde-              auf Grund fehlender technischer oder sonstiger\nrung nachweislich durch andere Maßnahmen er-                  Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismä-\nfüllt wird.                                                   ßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem\n(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,              Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Aus-\ndass die Fütterungseinrichtungen so installiert               leuchtung des Einstreu- und Versorgungsberei-\nund instand gehalten werden, dass                             ches in der Haltungseinrichtung durch eine dem\nnatürlichen Licht so weit wie möglich entspre-\n1. alle Tiere gleichermaßen Zugang zu den Fütte-              chende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.\nrungseinrichtungen haben und\n2. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich                                           § 19\ngleichzeitig in dem Masthühnerstall befinden-\nden Masthühner bei Rundtrögen mindestens                                    Anforderungen an\n0,66 cm, bei Längströgen mindestens 1,5 cm                             das Halten von Masthühnern\nnutzbare Trogseite verfügbar ist;\n(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall auf An-             dass\ntrag Abweichungen von Nummer 2 zulassen,\nsofern die in Nummer 1 genannte Anforderung                   1. die Masthühner entweder ständig Zugang zu\nnachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt                       Futter haben oder portionsweise gefüttert wer-\nwird.                                                             den;\n(3) Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine              2. die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor\nHeiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu                     dem voraussichtlichen Schlachttermin einge-\nbedienen, dass                                                    stellt wird;","3226           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\n3. alle Masthühner ständig Zugang zu trockener,                   tungsplan mit genauen Angaben über Luft-\nlockerer Einstreu haben, die zum Picken,                      qualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftge-\nScharren und Staubbaden geeignet ist;                         schwindigkeit und Lufttemperatur;\n4. in allen Masthühnerställen während der Licht-              3. die Fütterungssysteme,        Tränkanlagen  und\nstunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux,                deren Standorte;\nin Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wo-              4. die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, ins-\nbei mindestens 80 vom Hundert der Masthüh-                    besondere Notstromaggregate, die im Falle ei-\nnernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen, und,                 nes Ausfalls der automatischen oder mechani-\nmit Ausnahme von Masthühnerställen nach                       schen Anlagen und Geräte, von denen Ge-\n§ 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht                  sundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen,\neinfällt;                                                     zum Einsatz kommen;\n5. spätestens ab dem siebten Tag nach der Ein-\n5. den Bodentyp und die verwendete Einstreu;\nstallung der Masthühner und bis zu drei Tagen\nvor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein              6. die technischen Kontrollen der Lüftungs- und\n24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird,                    Alarmanlage.\ndas sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus                Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf\norientiert und mindestens eine sechsstündige              dem neuesten Stand zu halten.\nununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet,\n(6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall\nwobei Dämmerlichtperioden nicht berücksich-\nseines Betriebs Aufzeichnungen über\ntigt werden;\n6. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Gerä-              1. die Zahl der eingestallten Masthühner und das\nten, die mit den Masthühnern in Berührung                     Datum des Einstallens;\nkommen, nach jeder vollständigen Stallräu-                2. die Masthühnernutzfläche;\nmung gereinigt und desinfiziert werden;                   3. Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse\n7. nach der vollständigen Räumung eines Mast-                     der Masthühner;\nhühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und              4. das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie\nder Stall vor der Neubelegung mit sauberer Ein-               die Zahl der dabei verendet aufgefundenen\nstreu versehen wird.                                          Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, so-\nEine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität                  weit bekannt, sowie die Zahl der getöteten\noder die vorübergehende wesentliche Einschrän-                    Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes;\nkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur            5. das Datum der Entfernung von Masthühnern\nnach tierärztlicher Indikation zulässig.                          zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre An-\n(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,                  zahl, ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebe-\ndass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei                   nenfalls die Zahl der Masthühner, die im Mast-\nMal täglich in Augenschein genommen werden.                       hühnerstall verbleiben.\nDabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit\nDiese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit\nzu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit\nentsprechende Aufzeichnungen auf Grund ande-\nGesundheitsstörungen, insbesondere mit Lauf-\nrer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.\nschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder\nschweren Missbildungen, die darauf schließen                     (7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Ab-\nlassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu              satz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zu-\nbehandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es               ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die\nder Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein           Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der\nTierarzt hinzuzuziehen.                                       Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzube-\nwahren.\n(3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,\ndass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeit-                  (8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde un-\npunkt 39 kg/m2 überschreitet.                                 verzüglich etwaige Änderungen des Masthühner-\nstalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsab-\n(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter\nläufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich\nvon Masthühnern sicherzustellen, dass im Durch-\nauf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der\nschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurch-\nTiere auswirken können.\ngänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2\nnicht überschreitet, soweit das durchschnittliche                (9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Mast-\nGewicht der Masthühner weniger als 1 600 g be-                hühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf\nträgt.                                                        über 33 kg/m² zu erhöhen, teilt er dies der zustän-\n(5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall           digen Behörde mindestens 15 Tage vor der erst-\nseines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeu-                maligen Einstallung eines Masthühnerbestandes\ngungsverfahren und Angaben über den Stall und                 mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede\nseine Ausstattung, insbesondere                               weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte\nmindestens 15 Tage vor der Einstallung des Mast-\n1. den Grundriss des Stalls, einschließlich der Be-           hühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbe-\ngrenzungen aller den Masthühnern zugäng-                  satzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der\nlichen Flächen;                                           Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlan-\n2. die Lüftungs- und soweit vorhanden Kühl- und               gen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung\nHeizanlage, einschließlich Standorten, Lüf-               von einem Dokument begleitet sein, in dem die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009              3227\nAngaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5              6. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden Ab-\nzusammengefasst sind.                                         schnitte 5 bis 7.\n7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39.\n§ 20\n8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17\nÜberwachung und                              bis 20 und 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 22\nFolgemaßnahmen im Schlachthof                       bis 25 und 27 Absatz 2“ ersetzt.\n(1) Der Halter eines Masthühnerbestands be-            9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird die\nrechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Mastta-            Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 22\nges sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate.            Absatz 3 Nummer 8“ ersetzt.\nDie tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an ei-\nnem Tag in einem Masthühnerstall verendeten so-          10. In dem neuen § 28 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22\nwie der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten                Abs. 2“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 2“ ersetzt.\noder aus anderen Gründen getöteten Masthühner,           11. In dem neuen § 29 werden in\ngeteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in              a) Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8“\ndem betreffenden Masthühnerstall befindenden                     durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8“\nMasthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck                 und in\nder Schlachtung ausgestallten Masthühner wer-\nden bei der Berechnung der täglichen Mortalitäts-             b) Absatz 3 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5“\nrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche               durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Nummer 3\nMortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mor-                 bis 5“\ntalitätsraten während eines Mastdurchgangs.                   ersetzt.\n(2) Der Transport von Masthühnern zum                 12. In dem neuen § 30 werden in\nSchlachthof ist durch schriftliche Aufzeichnungen             a) Absatz 2 Satz 3 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8“\ndes Halters zu begleiten, welche die täglichen                   durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8“\nMortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative                  und in\ntägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung\nder Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner                    b) Absatz 8 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5“\nenthalten.                                                       durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Nummer 3\nbis 5“\n(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie\ndie Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefunde-             ersetzt.\nnen Masthühner werden unter Angabe des jewei-            13. In dem neuen § 31 wird die Angabe „§ 2 Nr. 17“\nligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zu-             durch die Angabe „§ 2 Nummer 22“ ersetzt.\nständige Behörde aufgezeichnet. Sie prüft unter          14. Der neue § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBerücksichtigung der Zahl der geschlachteten\nMasthühner und der Zahl der bei der Ankunft im                a) Nach Nummer 20 werden die folgenden Num-\nSchlachthof verendet vorgefundenen Masthühner,                    mern 21 bis 29 eingefügt:\nob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind.                        „21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn\n(4) Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1                        hält,\noder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf                   21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicher-\neinen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestim-                        stellt, dass die dort genannten Personen\nmungen schließen lassen, teilt die zuständige Be-                       in den dort genannten Kenntnissen und\nhörde dies dem Halter der Tiere sowie der für den                       Fertigkeiten angewiesen und angeleitet\nOrt des Masthühnerbestandes für den Tierschutz                          werden,\nzuständigen Behörde mit.                                          22.   entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Besei-                     mer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicher-\ntigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße                    stellt, dass die Tränkevorrichtungen in\nnotwendigen Anordnungen. Sie kann insbeson-                             der dort genannten Weise installiert und\ndere                                                                    instand gehalten werden,\n1. eine Überprüfung der Versorgungseinrichtun-                    23.   entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\ngen,                                                                oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass\n2. weitere Aufzeichnungen, insbesondere der                             die Fütterungseinrichtungen in der dort\nStallklima- und Lüftungsdaten oder                                  genannten Weise installiert und instand\ngehalten werden,\n3. eine Reduzierung der Masthühnerbesatzdichte\n23a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nanordnen. Sie kann ferner bei Verdacht auf unzu-                        nicht sicherstellt, dass die dort genann-\nlängliche Haltungsbedingungen, unzureichende                            ten Anforderungen an die Lichtintensität,\nPflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tie-                           die Ausleuchtung oder den Einfall natür-\nren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4,                      lichen Tageslichtes eingehalten werden,\ninsbesondere bezüglich der Feststellung von Kon-\ntaktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkran-                  23b. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\nkungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere                           nicht sicherstellt, dass das dort ge-\nUntersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser                          nannte Lichtprogramm betrieben wird,\nUntersuchungen sind der anordnenden Behörde                       24.   entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6\nunverzüglich vorzulegen.“                                               nicht sicherstellt, dass Teile von Stallun-","3228        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\ngen, Ausrüstungen oder Geräten gerei-             l)  In der neuen Nummer 39 wird die Angabe\nnigt und desinfiziert werden,                         „§ 29 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 34\n25.   entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicher-                  Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.\nstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte           m) In der neuen Nummer 40 wird die Angabe\n39 kg/m2 nicht überschreitet,                         „§ 29 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 34\n26.   entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicher-                  Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.\nstellt, dass im Durchschnitt dreier aufei-        n) In der neuen Nummer 41 wird die Angabe\nnander folgender Mastdurchgänge die                   „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 34\nMasthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht                 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.\nüberschreitet,\no) In der neuen Nummer 42 wird die Angabe\n27.   entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Ab-                „§ 29 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 34\nsatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,                   Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.\nnicht richtig oder nicht vollständig fertigt,\np) In der neuen Nummer 43 wird die Angabe\n28.   entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Auf-\n„§ 30 Satz 1“ durch die Angabe „§ 35 Satz 1“\nzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig\nersetzt.\nvorlegt,\n29.   entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Auf-           q) In der neuen Nummer 44 wird die Angabe\nzeichnung nicht oder nicht mindestens                 „§ 31“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.\n3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,          15. Der neue § 38 wird wie folgt geändert:\n29a. entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort             0a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngenannte Mitteilung nicht oder nicht                   gefügt:\nrechtzeitig macht,“.\n„(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1\nb) Die bisherigen Nummern 21 bis 35 werden die                  Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober\nneuen Nummern 30 bis 44.                                     2012 in Haltungseinrichtungen gehalten wer-\nc) Die neue Nummer 30 wird wie folgt gefasst:                   den, in denen kein flackerfreies Licht zur\nkünstlichen Beleuchtung verwendet wird.“\n„entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3            a)   In Absatz 8 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 in\nNummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1,               Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4“ durch die An-\n§ 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Ab-                 gabe „§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\nsatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2,                satz 2 Nummer 4“ ersetzt.\n§ 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in\nb)   In Absatz 9 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 in\nVerbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Ab-\nVerbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8“ durch\nsatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit\ndie Angabe „§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit\nAbsatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3, 5, 6 oder 7\nAbsatz 3 Nummer 4, 5 und 8“ ersetzt.\nSatz 2 ein Schwein hält,“.\nd) In der neuen Nummer 31 wird die Angabe                  c)   In Absatz 10 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in\n„§ 21 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 26                   Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in\nAbsatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                  Verbindung mit Abs. 2“ durch die Angabe\n„§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\ne) In der neuen Nummer 32 wird die Angabe                       und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\n„§ 21 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 26                   satz 2“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nd)   In Absatz 11 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in\nf) In der neuen Nummer 33 wird die Angabe                       Verbindung mit Abs. 3“ durch die Angabe\n„§ 21 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 26                  „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3“\nAbsatz 2 Satz 1“ ersetzt.                                    ersetzt.\ng) In der neuen Nummer 34 wird die Angabe\ne)   Absatz 12 wird wie folgt geändert:\n„§ 22 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 27\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in\nh) In der neuen Nummer 35 werden die Wörter                          Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2“ durch\n„§ 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23                         die Angabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung\nAbs. 3,“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2, auch                    mit Absatz 6 Nummer 1 und 2“ und in\nin Verbindung mit § 28 Absatz 3,“ ersetzt.                   bb) Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in\ni) In der neuen Nummer 36 wird die Angabe                            Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3“ durch die An-\n„§ 24 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 29                       gabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit\nAbsatz 2 Satz 1“ ersetzt.                                         Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.\nj) In der neuen Nummer 37 wird die Angabe                  f)   In Absatz 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1\n„§ 28 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 33 Ab-                     Nr. 2“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Num-\nsatz 1“ ersetzt.                                             mer 2“ ersetzt.\nk) In der neuen Nummer 38 wird die Angabe                  g)   In Absatz 14 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2\n„§ 29 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 34                   Nr. 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Num-\nAbsatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                  mer 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009                     3229\nh) In Absatz 15 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2“                         l)  In Absatz 19 werden die Wörter „§ 27 in Ver-\ndurch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt.                              bindung mit § 28 Absatz 1, 6, 7 und 8 Satz 1\ni) In Absatz 16 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 in                           Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 32 in\nVerbindung mit Abs. 2 und 3“ durch die An-                             Verbindung mit § 33 Absatz 1, 6, 7 und 8\ngabe „§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                              Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\nsatz 2 und 3“ ersetzt.\nj) In Absatz 17 werden die Wörter „§ 27 in Ver-                                            Artikel 2\nbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8                  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nSatz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1               schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nNr. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 32 in Verbin-              Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom In-\ndung mit § 33 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3                krafttreten dieser Verordnung an gelteden Fassung im\nund 8 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 sowie mit                  Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n§ 34 Absatz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.\nk) In Absatz 18 werden die Wörter „§ 27 in Ver-                                            Artikel 3\nbindung mit § 28 Abs. 1 und 5“ durch die Wör-\nter „§ 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nund 5“ ersetzt.                                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Oktober 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}