{"id":"bgbl1-2009-66-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":66,"date":"2009-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)","law_date":"2009-10-02T00:00:00Z","page":3214,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\nGesetz\nzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI\ndes Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung\ndes Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen\nund des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008\nzur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren\n(Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)\nVom 2. Oktober 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch\nsen:                                                                folgende Angaben ersetzt:\n„Grundsatz                                  § 88\nArtikel 1\nÄnderung                                    Voraussetzungen der Zulässigkeit            § 88a\ndes Gesetzes über die                              Unterlagen                                  § 88b\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen\nAblehnungsgründe                            § 88c\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Verfahren                                   § 88d\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-\nVollstreckung                               § 88e\nkel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       Aufteilung der Erträge                      § 88f\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Sicherstellungsmaßnahmen                    § 89\na) Die Angaben zu den §§ 56a bis 58 werden durch\nAusgehende Ersuchen                         § 90“.\nfolgende Angaben ersetzt:\n„Entschädigung der verletzten Person       § 56a       2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden die Wörter „dem im Gel-\nVereinbarung über die Verwertung,\nHerausgabe und Aufteilung des                                tungsbereich dieses Gesetzes geltenden“ durch\nabgeschöpften Vermögens                    § 56b             das Wort „deutschem“ ersetzt.\nb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nVollstreckung                              § 57\n„4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 ge-\nKosten der Vollstreckung                   § 57a                  nannten Art ergangen ist, es sei denn, es\nSicherung der Vollstreckung                § 58“.                 wird um die Vollstreckung einer Anordnung\ndes Verfalls oder der Einziehung ersucht\nb) Die Angabe zu § 61b wird durch folgende Anga-                     und eine solche Maßnahme könnte entspre-\nben ersetzt:                                                      chend § 76a des Strafgesetzbuchs selbstän-\ndig angeordnet werden, und\n„Gemeinsame Ermittlungsgruppen             § 61b\n5. die Vollstreckung nicht nach deutschem\nAudiovisuelle Vernehmung                   § 61c“.                Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Um-\nstellung des Sachverhalts verjährt wäre; un-\nc) Die Angabe zu § 67a wird wie folgt gefasst:                       geachtet dessen ist die Vollstreckung einer\n„Rechtshilfe für internationale Strafge-                          Anordnung des Verfalls oder der Einziehung\nrichtshöfe, zwischen- und überstaatliche                          zulässig, wenn\nEinrichtungen                              § 67a“.                a) für die der Anordnung zugrunde liegende\nTat deutsches Strafrecht nicht gilt oder\nd) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe\nb) eine solche Anordnung, gegebenenfalls\neingefügt:\nbei sinngemäßer Umstellung des Sach-\n„Vereinbarung über die Verwertung,                                   verhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1\nHerausgabe und Aufteilung des                                        des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.“\nabgeschöpften Vermögens                    § 71a“.\n3. § 54 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\ne) Die Angabe zu § 74a wird wie folgt gefasst:                  „(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder\nder Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand\n„Internationale Strafgerichtshöfe,\nbetrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung\nzwischen- und überstaatliche\nder Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt\nEinrichtungen                              § 74a“.\nauf den bestimmten Gegenstand kann sich die Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009               3215\nklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem               am gleichen Tag ein und reicht der Erlös nicht zur\nWert des Gegenstandes entsprechenden Geldbe-                   Entschädigung dieser Personen aus, sind sie antei-\ntrag beziehen, wenn                                            lig nach der Höhe ihrer Schadenersatzansprüche zu\n1. der ausländische Staat darum ersucht hat und                entschädigen.\n2. die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetz-                   (4) Der Antrag ist an die zuständige Vollstre-\nbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.               ckungsbehörde zu richten. Er kann abgelehnt wer-\nden, wenn sechs Monate nach Beendigung der\nIst die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung             Vollstreckung in den Vermögenswert, aus dem die\ndem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entspre-                  Entschädigung geleistet werden könnte, vergangen\nchend anzuwenden.“                                             sind. Die Vollstreckungsbehörde kann angemes-\n4. § 55 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.                          sene Fristen setzen, binnen deren die verletzte Per-\n5. § 56 wird wie folgt geändert:                                  son erforderliche Unterlagen beizubringen hat.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                (5) Gegen die Entscheidung der Vollstreckungs-\nbehörde ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten er-\n„(3) Wird auf Ersuchen die Vollstreckung einer         öffnet.“\nGeld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat\nnach deutschem Recht nicht mehr verfolgt wer-           7. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:\nden.“                                                                                 „§ 56b\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                   Vereinbarung\naa) In dem Wortlaut wird die Angabe „73d, 74e“                          über die Verwertung, Herausgabe\ndurch die Angabe „73, 74“ ersetzt.                      und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              (1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde\nkann mit der zuständigen Behörde des ersuchen-\n„§ 439 der Strafprozessordnung gilt entspre-         den Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung\nchend.“                                              über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung\n6. § 56a wird wie folgt gefasst:                                  der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Ver-\n„§ 56a                               falls oder der Einziehung stammenden Vermögens-\nwerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesi-\nEntschädigung der verletzten Person                  chert ist.\n(1) Wurde auf Ersuchen eines anderen Staates                    (2) Vereinbarungen, die sich auf Gegenstände im\naus einer ausländischen Anordnung des Verfalls                 Sinne der §§ 1 und 10 des Gesetzes zum Schutz\nim Inland in Vermögenswerte der verurteilten Per-              deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung bezie-\nson vollstreckt, wird die durch die der ausländi-              hen, bedürfen der Einwilligung des Beauftragten\nschen Anordnung zugrunde liegende Straftat ver-                der Bundesregierung für Kultur und Medien. Wird\nletzte Person auf Antrag aus der Staatskasse ent-              die Einwilligung verweigert, ist § 16 Absatz 3 Satz 2\nschädigt, wenn                                                 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes\n1. ein deutsches oder ausländisches Gericht gegen              gegen Abwanderung entsprechend anzuwenden.“\ndie verurteilte Person eine rechtskräftige Ent-         8. § 57 wird wie folgt geändert:\nscheidung über den Anspruch auf Schadener-\nsatz erlassen hat oder sich diese durch einen              a) In der Überschrift werden die Wörter „und Voll-\nVollstreckungstitel gegenüber der verletzten Per-               zug“ gestrichen.\nson zur Zahlung verpflichtet hat,                          b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. der Titel im Inland vollstreckbar ist,                           „Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer\n3. die verletzte Person glaubhaft macht, dass der                   Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichts-\nVollstreckungstitel den Schadenersatz aus der                   gesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden\nder Anordnung des Verfalls zugrunde liegenden                   ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Ju-\nStraftat umfasst und                                            gendgerichtsgesetzes.“\n4. die verletzte Person glaubhaft macht, dass sie              c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\ndurch die Vollstreckung aus dem Titel ihre Be-                     „(4) Die Vollstreckung der umgewandelten\nfriedigung nicht vollständig erlangen könne.                    Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die\nDie Entschädigung ist gegen Abtretung des An-                       auf eine entsprechende in der Bundesrepublik\nspruchs auf Schadenersatz in entsprechender                         Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wä-\nHöhe zu leisten.                                                    ren.\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn                     (5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist\ndie Rechte der verletzten Person gemäß § 73e Ab-                    einzustellen oder zu beschränken, wenn die ver-\nsatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs fortbestehen.                    urteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der\nsich ergibt, dass der Geldbetrag in einem ande-\n(3) Der Umfang der Entschädigung ist durch den                   ren Staat vollstreckt wurde oder dies der Voll-\nder deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös                       streckungsbehörde auf andere Weise bekannt\ndes aus der Anordnung des Verfalls im Inland voll-                  wird.“\nstreckten Vermögenswertes begrenzt. Haben meh-\nrere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt,           d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nso bestimmt sich deren Entschädigung nach der                          „(7) Wurde eine ausländische Anordnung des\nReihenfolge ihrer Anträge. Gehen mehrere Anträge                    Verfalls vollstreckt und ergeben sich aus ihr An-","3216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\nhaltspunkte dafür, dass eine namentlich be-           14. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:\nkannte Person gegen die verurteilte Person aus                                    „§ 71a\nder der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen\nSchadenersatzanspruch haben könnte, so ist                                     Vereinbarung\ndiese durch die Vollstreckungsbehörde unver-                         über die Verwertung, Herausgabe\nzüglich durch einfachen Brief an die letzte be-              und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens\nkannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu               Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung\nbelehren. Davon kann abgesehen werden, wenn               einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung\ndie in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist ver-          ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.“\nstrichen ist.“                                        15. § 74a wird wie folgt geändert:\n9. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:                     a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in-\nternationale Strafgerichtshöfe“ ein Komma und\n„§ 57a                                    die Wörter „zwischen- und überstaatliche Ein-\nKosten der Vollstreckung                           richtungen“ eingefügt.\nb) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern „ei-\nDie verurteilte Person trägt die Kosten der Voll-              nes internationalen Strafgerichtshofes“ die Wör-\nstreckung.“                                                       ter „und anderer zwischen- und überstaatlicher\n10. In der Überschrift des § 58 werden die Wörter „Haft               Einrichtungen“ eingefügt.\nzur“ gestrichen.                                          16. § 81 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n11. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:                    „4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,\nwenn die dem Ersuchen zugrunde liegende\n„§ 61b                                      Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates\nmit einer freiheitsentziehenden Sanktion im\nGemeinsame Ermittlungsgruppen\nHöchstmaß von mindestens drei Jahren be-\n(1) Wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung dies                droht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rah-\nvorsieht, kann eine gemeinsame Ermittlungsgruppe                   menbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom\ngebildet werden. Einem von einem anderen Staat in                  13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbe-\neine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten                       fehl und die Übergabeverfahren zwischen den\nMitglied kann unter der Leitung des zuständigen                    Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002,\ndeutschen Mitglieds die Durchführung von Ermitt-                   S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig\nlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies                      ist.“\nvom entsendenden Staat gebilligt worden ist.              17. § 88 wird durch folgende §§ 88 bis 88f ersetzt:\n(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an ei-                                      „§ 88\nner gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maß-                                         Grundsatz\ngabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden\nDie Vollstreckungshilfe für einen anderen Mit-\nStaaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren\ngliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe\nÜbereinkunft gestattet werden.\ndes Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates\n(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe               vom 6. Oktober 2006 über die gegenseitige Aner-\nbeteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen den                 kennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl.\nvon anderen Staaten entsandten Mitgliedern oder               L 328 vom 24. 11. 2006, S. 59) richtet sich nach\nanderen teilnehmenden Personen dienstlich er-                 den §§ 88a bis 88f. Soweit dieser Abschnitt keine\nlangte Informationen einschließlich personenbezo-             besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen\ngener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies              nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses\nfür die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungs-                2006/783/JI gestellt wurde, sind die Vorschriften\ngruppe erforderlich ist.                                      des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmun-\ngen des Ersten und Siebenten Teils dieses Geset-\n(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3              zes anzuwenden.\nerlangten Informationen eine besondere zweckän-\ndernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig,                                     § 88a\nwenn ein auf die Verwendung der Informationen ge-\nrichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.“                             Voraussetzungen der Zulässigkeit\n(1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Voll-\n12. Der bisherige § 61b wird § 61c.                               streckung einer nach Maßgabe des Rahmenbe-\n13. § 67a wird wie folgt geändert:                                schlusses 2006/783/JI übersandten gerichtlichen\nAnordnung des Verfalls oder der Einziehung, die\na) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in-            auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögens-\nternationale Strafgerichtshöfe“ ein Komma und             gegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn\ndie Wörter „zwischen- und überstaatliche Ein-             1. eine zuständige Behörde eines anderen Mit-\nrichtungen“ eingefügt.                                        gliedstaates der Europäischen Union unter Vor-\nb) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern „ei-                   lage der in § 88b genannten Unterlagen darum\nnes internationalen Strafgerichtshofes“ die Wör-              ersucht hat und\nter „und anderer zwischen- und überstaatlicher            2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-\nEinrichtungen“ eingefügt.                                     ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009             3217\nbei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,                                        § 88b\nwegen der Tat, die der ausländischen Anord-                                       Unterlagen\nnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde\nliegt, eine derartige Anordnung ungeachtet des                (1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Origi-\n§ 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs hätte            nal oder eine beglaubigte Abschrift einer rechts-\ngetroffen werden können, wobei                             kräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Be-\nscheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlus-\na) außer bei Ersuchen um Vollstreckung einer               ses 2006/783/JI vorzulegen, die die folgenden An-\ndem § 73d oder dem § 74a des Strafgesetz-              gaben enthält:\nbuchs entsprechenden Maßnahme die bei-                 1. die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das\nderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,               den Verfall oder die Einziehung angeordnet hat;\nwenn die dem Ersuchen zugrunde liegende\nTat nach dem Recht des ersuchenden Mit-                2. die Bezeichnungen und Anschriften der für das\ngliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im                  Ersuchen zuständigen Justizbehörden;\nHöchstmaß von mindestens drei Jahren be-               3. die möglichst genaue Bezeichnung der natürli-\ndroht ist und den in Artikel 6 Absatz 1 des                chen oder juristischen Person, gegen die die\nRahmenbeschlusses 2006/783/JI aufgeführ-                   Entscheidung vollstreckt werden soll;\nten Deliktsgruppen zugehörig ist und                   4. die Nennung des Geldbetrages oder die Be-\nb) die Vollstreckung in Steuer-, Abgaben-, Zoll-               schreibung eines anderen Vermögensgegen-\noder Währungsangelegenheiten auch zuläs-                   standes, der Gegenstand der Vollstreckung sein\nsig ist, wenn das deutsche Recht keine                     soll;\ngleichartigen Steuern oder Abgaben vor-                5. die Darlegung der Gründe für die Anordnung;\nschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Ab-         6. die Beschreibung der Umstände, unter denen\ngaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen                    die Straftat begangen wurde, einschließlich der\nenthält wie das Recht des ersuchenden Mit-                 Tatzeit sowie des Tatortes;\ngliedstaates.\n7. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat,\n(2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 über-                 einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,\nsandten Anordnung des Verfalls oder der Einzie-                    auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen\nhung ist unzulässig, wenn                                          ist und\n8. die Auskunft über das persönliche Erscheinen\n1. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des\nder verurteilten Person zu der Verhandlung oder\nStrafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel be-\nAngaben darüber, weshalb das Erscheinen nicht\ngangen wurde und nach deutschem Recht nicht\nerforderlich war.\nmit Strafe bedroht ist;\n(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei\n2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die              Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder un-\nzur Anordnung eines Verfalls oder einer Einzie-            vollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht\nhung geführt hat, nicht persönlich erschienen              der zu vollstreckenden Entscheidung, kann die zu-\nist und nicht durch einen Verteidiger oder eine            ständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder\nVerteidigerin vertreten wurde, es sei denn                 Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die\nBescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, erge-\na) die verurteilte Person, ihr Verteidiger oder ihre\nben sich die erforderlichen Angaben aber aus der\nVerteidigerin wurde nach dem Recht des er-\nzu vollstreckenden Entscheidung oder aus anderen\nsuchenden Mitgliedstaates über das Verfah-\nbeigefügten Unterlagen, so kann die zuständige\nren unterrichtet oder\nBehörde auf die Vorlage einer vervollständigten Be-\nb) die verurteilte Person hat erklärt, die ergan-          scheinigung verzichten.\ngene Entscheidung nicht anzufechten;\n§ 88c\n3. die verurteilte Person wegen derselben Tat, die                                Ablehnungsgründe\ndem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem\nanderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat                     Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur ab-\nrechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausge-            gelehnt werden, wenn\nsetzt, dass diese Sanktion bereits vollstreckt             1. die Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Rahmen-\nworden ist, gerade vollstreckt wird oder nach                  beschlusses 2006/783/JI durch den ersuchen-\ndem Recht des Urteilsstaates nicht mehr voll-                  den Mitgliedstaat auch nicht in einem Verfahren\nstreckt werden kann, es sei denn, der Verfall                  entsprechend § 88b Absatz 2 Satz 1 vorgelegt,\noder die Einziehung könnte entsprechend § 76a                  vervollständigt oder berichtigt wurde;\ndes Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet                2. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des\nwerden;                                                        Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel be-\n4. bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht                 gangen wurde;\ngilt, die Vollstreckung nach deutschem Recht               3. die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich\nverjährt ist, es sei denn, eine Anordnung des Ver-             des ersuchenden Mitgliedstaates begangen\nfalls oder der Einziehung könnte entsprechend                  wurde und deutsches Strafrecht nicht gilt oder\n§ 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs                   die Tat nach deutschem Recht nicht mit Strafe\nerfolgen.                                                      bedroht ist;","3218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009\n4. im Inland eine Anordnung des Verfalls oder der             scheidung über die Vollstreckbarkeit das Jugend-\nEinziehung ergangen ist, die sich auf dieselben           gerichtsgesetz angewendet hat.\nVermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem                 (2) § 57 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maß-\nInteresse der Vollstreckung dieser Anordnung              gabe, dass die Anordnung der Haft zur Abgabe ei-\nVorrang eingeräumt werden soll oder                       ner eidesstattlichen Versicherung über das Vermö-\n5. ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung              gen oder über den Verbleib von Vermögensgegen-\ndes Verfalls oder der Einziehung aus einem wei-           ständen nur mit Zustimmung der zuständigen Be-\nteren Staat eingegangen ist, das sich auf diesel-         hörde des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgen\nben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentli-             darf.\nchem Interesse der Vollstreckung dieser Anord-               (3) Die Vollstreckung kann unter den Vorausset-\nnung Vorrang eingeräumt werden soll.                      zungen des § 88d Absatz 2 einstweilen eingestellt\nwerden.\n§ 88d\nVerfahren                                                       § 88f\n(1) Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zustän-                             Aufteilung der Erträge\ndige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für zulässig                Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zu-\nund beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe                  ständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaa-\nnach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete            tes hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von\nund erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Si-             Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a) über\ncherstellung der zu vollstreckenden Vermögens-                10 000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach\nwerte entsprechend den §§ 111b bis 111d der                   § 56b Absatz 1 getroffen wurde. Dies gilt nicht,\nStrafprozessordnung ein und gibt der verurteilten             wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderli-\nPerson sowie Dritten, die den Umständen des Fal-              che Einwilligung verweigert wurde.“\nles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegen-\n18. § 90 wird wie folgt gefasst:\nstand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich\nzu äußern. Entscheidet die Staatsanwaltschaft,                                         „§ 90\nnicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c                                    Ausgehende Ersuchen\nNummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet\n(1) Die zuständigen Behörden können Ersuchen\nsie diese Entscheidung in dem Antrag auf gericht-\num Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder\nliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.\nder Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbe-\n(2) Die zuständige Behörde kann das Verfahren              schlusses 2006/783/JI an einen anderen Mitglied-\naufschieben,                                                  staat der Europäischen Union richten. Ein gleichge-\n1. solange anzunehmen ist, dass die Anordnung                 richtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitglied-\ngleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat voll-         staat nur gerichtet werden, wenn\nständig vollstreckt wird oder                             1. berechtigter Grund zu der Annahme besteht,\n2. solange das Verfahren zur Anerkennung und                      dass sich ein bestimmter oder verschiedene Ver-\nVollstreckung der ausländischen Anordnung lau-                mögensgegenstände, die von der zu vollstre-\nfende Straf- und Vollstreckungsverfahren beein-               ckenden Entscheidung umfasst sind, in ver-\nträchtigen könnte.                                            schiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten\noder\n(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die\nausländische Anordnung durch das Gericht gemäß                2. die Vollstreckung in einen bestimmten Vermö-\nden §§ 50 und 55 für vollstreckbar erklärt, soweit                gensgegenstand oder wegen eines Geldbetra-\nderen Vollstreckung zulässig ist und die Staatsan-                ges es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mit-\nwaltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ableh-                     gliedstaaten zu richten.\nnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Ge-                       (2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzu-\nbrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. In der             nehmen, sobald die Voraussetzungen nach Ab-\nBeschlussformel ist auch der zu vollstreckende                satz 1 nicht mehr vorliegen.\nGeldbetrag oder Vermögensgegenstand anzuge-\n(3) Bezieht sich die Anordnung des Verfalls oder\nben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. Die\nder Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand,\nverhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen\nkann die zuständige Vollstreckungsbehörde der er-\nRecht am meisten entsprechende Sanktion umzu-\nsatzweisen Vollstreckung eines seinem Wert ent-\nwandeln, wenn die Entscheidungsformel der aus-\nsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine\nländischen Anordnung nicht nach § 459g der Straf-\nEntscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs er-\nprozessordnung vollstreckbar ist.\nfolgt ist.\n§ 88e                                   (4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind\n§ 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwen-\nVollstreckung                            den.“\n(1) § 57 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich      19. § 93 wird wie folgt geändert:\ndie Zuständigkeit für die Vollstreckung einer auslän-\ndischen Anordnung auch dann nach den Bestim-                  a) In Absatz 1 wird das Wort „Beamten“ durch das\nmungen des Jugendgerichtsgesetzes richtet, wenn                   Wort „Mitglieds“ ersetzt.\ndie Sanktion nicht gemäß § 88d Absatz 3 Satz 4                b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beamten“\numgewandelt wurde und das Gericht bei der Ent-                    die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009                 3219\n20. § 94 wird wie folgt geändert:                                 1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht\n„1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu              erhoben,\nprüfen ist, wenn die dem Ersuchen zu-                1. wenn nach § 75 des Gesetzes über die interna-\ngrunde liegende Tat nach dem Recht                       tionale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71\ndes ersuchenden Staates mit einer Frei-                  des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist\nheitsstrafe im Höchstmaß von mindes-                     oder\ntens drei Jahren bedroht ist und den in\n2. soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Euro-\nArtikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlus-\npäischen Union oder völkerrechtliche Überein-\nses 2003/577/JI aufgeführten Delikts-\nkommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kos-\ngruppen zugehörig ist,“.\ntenerstattung vorsehen.\nbb) In Nummer 2 wird jeweils nach den Wörtern\n„ein Ersuchen in Steuer-,“ und „keine gleich-            § 57a des Gesetzes über die internationale Rechts-\nartigen Steuer-,“ das Wort „Abgaben-,“ ein-              hilfe in Strafsachen bleibt unberührt.“\ngefügt.                                              2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) In dem Wortlaut wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“\n„Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbe-                    durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“\nreitung einer Anordnung des Verfalls oder der                     ersetzt.\nEinziehung dient und eine solche Maßnahme\nentsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selb-                 b) Folgender Satz wird angefügt:\nständig angeordnet werden könnte.“                                „§ 57a des Gesetzes über die internationale\n21. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „Justizbehörde des\nersuchten Staates“ durch das Wort „Behörde“                                         Artikel 3\nersetzt.                                                               Änderung des Strafgesetzbuchs\nb) In Satz 2 wird das Wort „Justizbehörde“ durch                In § 56g Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der\ndas Wort „Behörde“ ersetzt.                               Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des\nArtikel 2                              Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert\nÄnderung der                               worden ist, werden die Wörter „im räumlichen Gel-\nJustizverwaltungskostenordnung                        tungsbereich dieses Gesetzes“ gestrichen.\nDie Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-                                      Artikel 4\nöffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-\nInkrafttreten\ntikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I\nS. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               Dieses Gesetz tritt am 22. Oktober 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Oktober 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier"]}