{"id":"bgbl1-2009-65-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":65,"date":"2009-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung  Biokraft-NachV)","law_date":"2009-09-30T00:00:00Z","page":3182,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["3182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\nVerordnung\nüber Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen\n(Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV)*)\nVom 30. September 2009\nEs verordnen                                                             schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminis-\n– die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                          terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nKreise auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4                        cherschutz auf Grund des § 66a des Energiesteuer-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch                            gesetzes und des § 37e des Bundes-Immissions-\nArtikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 18. Dezem-                            schutzgesetzes, von denen § 66a des Energiesteuer-\nber 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt und von denen                        gesetzes durch Artikel 2 Nummer 5 und § 37e des\n§ 37d Absatz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6                          Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 1\nBuchstabe a des Gesetzes zur Änderung der Förde-                          Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung der Förde-\nrung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                       rung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1804) geändert worden ist,                                             S. 1804) eingefügt worden sind:\n– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-                                             Inhaltsübersicht\nmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bun-                                                       Teil 1\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-                                         Allgemeine Bestimmungen\ntorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr,\n§ 1    Anwendungsbereich\nBau und Stadtentwicklung und dem Bundesministe-\n§ 2    Begriffsbestimmungen\nrium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des\n§ 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des\nEnergiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Num-                                                      Teil 2\nmer 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006                                              Nachhaltigkeitsanforderungen\n(BGBl. I S. 3180) eingefügt und von denen § 66 Ab-                     §  3   Anerkennung von Biokraftstoffen\nsatz 1 Nummer 11a Buchstabe a durch Artikel 2                          §  4   Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert\nNummer 4 des Gesetzes zur Änderung der Förde-                          §  5   Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand\nrung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                    §  6   Schutz von Torfmoor\nS. 1804) geändert worden ist,\n§  7   Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung\n– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-                        §  8   Treibhausgas-Minderungspotenzial\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                       §  9   (weggefallen)\nschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 66 Ab-                    § 10   (weggefallen)\nsatz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes und\ndes § 37d Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immis-                                                        Teil 3\nsionsschutzgesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Num-\nNachweis\nmer 11b des Energiesteuergesetzes durch Artikel 1\nNummer 12 und § 37d des Bundes-Immissions-                                                     Abschnitt 1\nschutzgesetzes durch Artikel 3 Nummer 4 des Ge-\nAllgemeine Bestimmungen\nsetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ein-\ngefügt worden sind, sowie                                              § 11   Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen\n§ 12   Weitere Nachweise\n– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                       § 13   Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG                                  Abschnitt 2\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009\nNachhaltigkeitsnachweise\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen\nund zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt-                § 14   Anerkannte Nachweise\nlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16)\nsowie der Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen\n§ 15   Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\nParlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der            § 16   Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen\nRichtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Die- § 17   Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen\nsel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Über-\nwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur\n§ 18   Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise\nÄnderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die        § 19   Nachtrag fehlender Angaben\nSpezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und       § 20   Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen\nzur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009,\nS. 88). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Euro-\n§ 21   Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Anga-\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein In-               ben\nformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen           § 22   Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio-\nVorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsge-          massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\nsellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die     § 23   Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise\nRichtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert\nworden ist, sind beachtet worden.                                       § 24   Nachhaltigkeits-Teilnachweise","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009                         3183\nAbschnitt 3                                                          Teil 4\nZertifikate für Schnittstellen                                     Datenerhebung und -verarbeitung,\n§ 25  Anerkannte Zertifikate                                               Berichtspflichten, behördliches Verfahren\n§ 26  Ausstellung von Zertifikaten                               § 60   Informationsregister\n§ 27  Inhalt der Zertifikate                                     § 61   Datenabgleich\n§ 28  Folgen fehlender Angaben                                   § 62   Auskunftsrecht der zuständigen Behörde\n§ 29  Gültigkeit der Zertifikate                                 § 63   Berichtspflicht der zuständigen Behörde\n§ 30  Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-        § 64   Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\nNachhaltigkeitsverordnung                                         schutz und Reaktorsicherheit\n§ 31  Weitere anerkannte Zertifikate                             § 65   Datenübermittlung\n§ 66   Zuständigkeit\nAbschnitt 4                            § 67   Verfahren vor der zuständigen Behörde\nZertifizierungssysteme                           § 68   Muster und Vordrucke\n§ 69   Außenverkehr\n§ 32  Anerkannte Zertifizierungssysteme\n§ 33  Anerkennung von Zertifizierungssystemen                                                  Teil 5\n§ 34  Verfahren zur Anerkennung\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 35  Inhalt der Anerkennung\n§ 36  Nachträgliche Änderungen der Anerkennung                   § 70   Übergangsbestimmungen\n§ 37  Erlöschen der Anerkennung                                  § 71   Inkrafttreten\n§ 38  Widerruf der Anerkennung                                   Anlage 1                             Methode zur Berechnung des\n§ 39  Berichte und Mitteilungen                                  (zu § 8 Absatz 3):                   Treibhausgas-Minderungspo-\ntenzials anhand tatsächlicher\n§ 40  Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biomas-\nWerte\nsestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\nAnlage 2                             Standardwerte zur Berech-\n§ 41  Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme\n(zu § 8 Absatz 4):                   nung des Treibhausgas-Min-\nderungspotenzials\nAbschnitt 5\nAnlage 3                             Muster eines Nachhaltigkeits-\nZertifizierungsstellen                          (zu § 18 Absatz 2):                  nachweises\nAnlage 4                             Muster eines Nachhaltigkeits-\nUnterabschnitt 1\n(zu § 24 Absatz 1):                  Teilnachweises\nAnerkennung von Zertifizierungsstellen               Anlage 5                             Inhaltliche Anforderungen an\n§ 42  Anerkannte Zertifizierungsstellen                          (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): Zertifizierungssysteme\n§ 43  Anerkennung von Zertifizierungsstellen\n§ 44  Verfahren zur Anerkennung                                                               Te i l 1\n§ 45  Inhalt der Anerkennung                                               Allgemeine Bestimmungen\n§ 46  Erlöschen der Anerkennung\n§ 47  Widerruf der Anerkennung                                                                  §1\nAnwendungsbereich\nUnterabschnitt 2\nAufgaben von Zertifizierungsstellen                   Diese Verordnung gilt für\n§ 48  Führen von Schnittstellenverzeichnissen                    1. die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach\n§ 49  Kontrolle der Schnittstellen                                   § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\n§ 50  Kontrolle des Anbaus                                           § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissions-\n§ 51  Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher     schutzgesetzes, im Lauf des Kalenderjahres einen\nBewirtschaftung                                                bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den\n§ 52  Berichte über Kontrollen                                       Verkehr zu bringen, und\n§ 53  Weitere Berichte und Mitteilungen                          2. die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen\n§ 54  Aufbewahrung, Umgang mit Informationen                         nach § 50 des Energiesteuergesetzes.\nUnterabschnitt 3                                                       §2\nÜberwachung von Zertifizierungsstellen                                    Begriffsbestimmungen\n§ 55  Kontrollen und Maßnahmen                                      (1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind\nflüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr,\nUnterabschnitt 4                        die aus Biomasse hergestellt werden. Biomasse im\nWeitere anerkannte Zertifizierungsstellen             Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der\n§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomasse-   Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I\nstrom-Nachhaltigkeitsverordnung                            S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005\n§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen                   (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung.\nAbschnitt 6\n(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst\nBesondere und                             alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen\nÜbergangsbestimmungen zum Nachweis                          Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufberei-\n§ 58  Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgut-         tung der flüssigen oder gasförmigen Biomasse auf die\nachter                                                     Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Kraftstoff erfor-\n§ 59  Nachweis durch vorläufige Anerkennungen                    derlich ist.","3184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\n(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind             gesetzlichen Verpflichtung, im Laufe des Kalender-\n1. die Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die           jahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraft-\nBiomasse, die für die Herstellung der Biokraftstoffe          stoffen in den Verkehr zu bringen, obliegt, oder\nerforderlich ist, erstmals von den Betrieben, die         2. die- oder derjenige, die oder der eine Steuerent-\ndiese Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck                  lastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuer-\ndes Weiterhandelns aufnehmen,                                 gesetz beantragt.\n2. Ölmühlen und\n3. sonstige Betriebe, die flüssige oder gasförmige Bio-                                 Te i l 2\nmasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den              Nachhaltigkeitsanforderungen\nEinsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus\nder eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.                                  §3\n(4) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter im                        Anerkennung von Biokraftstoffen\nSinne dieser Verordnung sind\n(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung der ge-\n1. Personen oder Organisationen, die nach dem Um-\nsetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immis-\nweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nsionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen\nchung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),\nbestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Ver-\ndas zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nkehr zu bringen, angerechnet, wenn\n17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung für den Bereich          1. die Anforderungen an\nLand- oder Forstwirtschaft als Umweltgutachterin,             a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den\nUmweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation                 §§ 4 bis 6 und\ntätig werden dürfen, und\nb) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaf-\n2. sonstige Umweltgutachterinnen, Umweltgutachter                    tung nach § 7\nund Umweltgutachterorganisationen, sofern sie in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                  erfüllt worden sind und\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-         2. sie das Treibhausgas-Minderungspotenzial des § 8\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                 aufweisen.\nfür den Bereich Land- oder Forstwirtschaft oder\nSatz 1 gilt entsprechend für die Steuerentlastungs-\neinen vergleichbaren Bereich zugelassen sind, nach\nMaßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes.                 fähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuer-\ngesetz.\n(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Kon-\nformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen            (2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den\neinschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder       Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6\ndem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse           ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine\nunmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die An-         hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung\nforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.                  der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen wer-\nden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag\n(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung      im Januar 2008 gewählt werden.\nsind unabhängige natürliche oder juristische Personen,\ndie in einem anerkannten Zertifizierungssystem                   (3) Absatz 1 gilt sowohl für Biokraftstoffe, die in den\nMitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt\n1. Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese\nwerden, als auch für Biokraftstoffe, die aus Staaten,\ndie Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen,\ndie nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind\nund\n(Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den\n2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-        folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.\nnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraft-\nkontrollieren.\nstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt\n(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verord-         worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus\nnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderun-          der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aqua-\ngen nach dieser Verordnung für die Herstellung und            kulturen.\nLieferung der Biomasse sowie der Biokraftstoffe orga-\nnisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards                                      §4\nzur näheren Bestimmung der Anforderungen nach die-\nser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur                           Schutz von Flächen\nKontrolle dieses Nachweises enthalten.                                       mit hohem Naturschutzwert\n(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verord-         (1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen\nnung ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Ab-         verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem ho-\nsatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die die           hen Wert für die biologische Vielfalt stammen.\nEinhaltung der Verpflichtung, einen Mindestanteil an             (2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biolo-\nBiokraftstoffen in Verkehr zu bringen, überwacht.             gische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz-\n(9) Nachweispflichtige oder Nachweispflichtiger im         zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unab-\nSinne dieser Verordnung sind                                  hängig davon, ob die Flächen diesen Status noch ha-\n1. die oder der Verpflichtete nach dem Bundes-Immis-          ben:\nsionsschutzgesetz, der oder dem die Einhaltung der        1. bewaldete Flächen nach Absatz 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009              3185\n2. Naturschutzzwecken dienende Flächen nach Ab-              ischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 17 Ab-\nsatz 4 oder                                              satz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG oder\n3. Grünland mit großer biologischer Vielfalt nach Ab-        aufgrund des Artikels 7b Absatz 3 Unterabsatz 2 der\nsatz 5.                                                  Richtlinie 2009/30/EG als solche festgelegt hat. Die\nvon der Kommission zur Bestimmung von natürlichem\n(3) Bewaldete Flächen sind                                oder künstlich geschaffenem Grünland auf Grund\n1. Primärwälder und                                          des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richt-\n2. sonstige naturbelassene Flächen,                          linie 2009/28/EG oder aufgrund des Artikels 7b Absatz 3\nUnterabsatz 2 der Richtlinie 2009/30/EG festgelegten\na) die mit einheimischen Baumarten bewachsen             Kriterien sind bei der Auslegung des Satzes 1 zu be-\nsind,                                                 rücksichtigen.\nb) in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen\nfür menschliche Aktivität gibt und                                                §5\nc) in denen die ökologischen Prozesse nicht we-\nSchutz von Flächen mit\nsentlich gestört sind.\nhohem Kohlenstoffbestand\n(4) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flä-\nchen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Be-              (1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen\nhörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden               verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem ho-\nsind. Sofern die Kommission der Europäischen Ge-             hen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoff-\nmeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter-       bestand stammen.\nabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europä-            (2) Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder\nischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009           unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen,\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-           die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Sta-\nbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden            tus hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau\nAufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/            und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:\nEG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) oder auf Grund\ndes Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der            1. Feuchtgebiete nach Absatz 3 oder\nRichtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der            2. kontinuierlich bewaldete Gebiete nach Absatz 4.\nRichtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen          (3) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für\nfür Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einfüh-      einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser be-\nrung eines Systems zur Überwachung und Verringe-             deckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten\nrung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung           insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste inter-\nder Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf          national bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Ab-\ndie Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte        satz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über\nKraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/          Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-\nEWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) Flächen für den         ser- und Watvögel von internationaler Bedeutung\nSchutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Öko-             (BGBl. 1976 II S. 1265) aufgenommen worden sind.\nsysteme oder Arten, die\n1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden            (4) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen\noder                                                     von mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen\nund\n2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisa-\ntionen oder der Internationalen Union für die Erhal-     1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro-\ntung der Natur aufgeführt sind,                               zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen\nStandort diese Werte erreichen können, oder\nfür die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b\nNummer ii der Richtlinie 2009/28/EG oder für die Zwe-        2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro-\ncke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii                zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen\nder Richtlinie 2009/30/EG anerkennt, gelten diese Flä-            Standort diese Werte erreichen können, es sei denn,\nchen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen.                dass die Fläche vor und nach der Umwandlung\nAbsatz 1 gilt nicht, sofern Anbau und Ernte der Bio-              einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der Bio-\nmasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zu-                  kraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial\nwiderlaufen.                                                      nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach\n(5) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grün-        § 8 Absatz 3 aufweist.\nland, das ohne Eingriffe von Menschenhand\n1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche Ar-                                      §6\ntenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale\nSchutz von Torfmoor\nund Prozesse intakt sind (natürliches Grünland), oder\n2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich und            (1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen\nnicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grün-       verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die\nland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur      zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.\nErhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.               (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der\nAls Grünland mit großer biologischer Vielfalt gelten ins-    Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert\nbesondere Gebiete, die die Kommission der Europä-            haben.","3186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\n§7                                      als Grundlage für die Messung genauer Daten aner-\nNachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung                   kannt hat,\nDer Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstel-               durchgeführt werden. Die zuständige Behörde macht\nlung von Biokraftstoffen muss bei landwirtschaftlichen         die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch geson-\nTätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen            dertes Schreiben im elektronischen Bundesanzeiger\nUnion                                                          bekannt.\n1. gemäß den Bestimmungen, die in Anhang II Num-                   (4) Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minde-\nmer 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009          rungspotenzials nach Absatz 3 können die in Anlage 2\ndes Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen              aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die\nRegeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemein-           Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden,\nsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-           wobei die Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1\nregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe       Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e nur dann\n(ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) aufgeführt sind, und      herangezogen werden können, sofern der gemäß An-\nlage 1 Nummer 7 berechnete el-Wert kleiner oder gleich\n2. im Einklang mit den Mindestanforderungen an den\nNull ist. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2\nguten landwirtschaftlichen und ökologischen Zu-\nNummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e\nstand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verord-\nnur, wenn\nnung (EG) Nr. 73/2009\n1. die Biomasse\nerfolgen.\na) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen\n§8                                         Union oder\nTreibhausgas-Minderungspotenzial                        b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in\nGebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Ab-\n(1) Biokraftstoffe müssen ein Treibhausgas-Minde-\nsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind,\nrungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen.\nDieser Wert erhöht sich                                             angebaut worden ist, oder\n1. am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und             2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststoffen\n2. am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent, so-                 hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe\nfern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2               stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder\nund 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem           aus Aquakulturen.\n31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden                   (5) Sofern die Kommission der Europäischen Ge-\nist.                                                       meinschaften den Anhang V Teil C oder D der Richt-\n(2) Absatz 1 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2013 ein-      linie 2009/28/EG auf Grund des Artikels 19 Absatz 7\nzuhalten, wenn die Schnittstelle, die den Biokraftstoff        dieser Richtlinie oder den Anhang IV Teil C oder D der\nproduziert hat, vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb ge-         Richtlinie 2009/30/EG auf Grund des Artikels 7d Ab-\nnommen worden ist. Schnittstelle im Sinne von Satz 1           satz 7 dieser Richtlinie an den technischen und wissen-\nund Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist                               schaftlichen Fortschritt anpasst, sind die Änderungen\nauch bei der Berechnung des Treibhausgas-Minde-\n1. im Fall von Pflanzenöl die Ölmühle,                         rungspotenzials nach den Absätzen 3 und 4 anzuwen-\n2. im Fall von Biodiesel die Veresterungsanlage,               den.\n3. im Fall von hydrierten pflanzlichen oder tierischen\nÖlen die Hydrieranlage beziehungsweise Co-Hy-                                            §9\ndrieranlage,                                                                       (weggefallen)\n4. im Fall von Bioethanol die Bioethanol-Produktions-\nanlage,                                                                                 § 10\n5. im Fall von Biogas die Biogasanlage sowie                                           (weggefallen)\n6. in allen anderen Fällen die Schnittstelle nach § 2 Ab-\nsatz 3 Nummer 3.                                                                       Te i l 3\n(3) Die Berechnung des Treibhausgas-Minderungs-                                     Nachweis\npotenzials erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der\nin Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen                                    Abschnitt 1\nWerte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau\nAllgemeine Bestimmungen\nzu messender Daten zu bestimmen. Messungen von\nDaten werden als genau anerkannt, wenn sie insbeson-\n§ 11\ndere nach Maßgabe\nNachweis über\n1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizie-\ndie Erfüllung der Anforderungen\nrungssystems oder\n2. einer Regelung, die                                             Nachweispflichtige müssen zur Erfüllung der gesetz-\nlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissions-\na) die Kommission der Europäischen Gemein-                 schutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen be-\nschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Un-        stimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Ver-\nterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richt-       kehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquoten-\nlinie 2009/28/EG oder                                  stelle nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3\nb) die zuständige Behörde                                  Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009               3187\ndurch die Vorlage eines Nachweises nach § 14. Satz 1                (g CO2eq/MJ) die Treibhausgasemissionen ange-\ngilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für               ben, die durch sie und alle von ihnen mit der Her-\nBiokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entspre-                stellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar\nchend.                                                              oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst\neine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und\n§ 12                                     Lieferung der Biomasse verursacht worden sind,\nWeitere Nachweise                                soweit sie für die Berechnung des Treibhausgas-\nMinderungspotenzials nach § 8 berücksichtigt\nWeitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen                werden müssen,\nnach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Erfüllung\nder Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutz-          3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu\ngesetz, einen bestimmten Mindestanteil an Biokraft-              der Schnittstelle mindestens mit einem Massen-\nstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu           bilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun-\nbringen, nicht verlangt werden. Satz 1 gilt für die Ge-          gen nach § 16 erfüllt, und\nwährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach         4. der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungs-\ndem Energiesteuergesetz entsprechend.                            potenzial nach § 8 aufweist.\n(2) Die Ausstellung muss in einem Zertifizierungs-\n§ 13                              system erfolgen, das nach dieser Verordnung aner-\nÜbermittlung der                        kannt ist.\nNachweise an die zuständige Behörde                    (3) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\nNachweispflichtige müssen Kopien der Nachweise            sind nur Schnittstellen berechtigt, denen keine weitere\nnach § 11, die sie der Biokraftstoffquotenstelle oder        Schnittstelle nachgelagert ist.\ndem Hauptzollamt für die Nachweisführung vorlegen,\nunverzüglich auch an die zuständige Behörde in schrift-                                 § 16\nlicher Form übermitteln.                                                            Ausstellung\nauf Grund von Massenbilanzsystemen\nAbschnitt 2\n(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die\nNachhaltigkeitsnachweise                      Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz-\nsysteme verwendet werden, die mindestens die Anfor-\n§ 14                              derungen nach Absatz 2 erfüllen.\nAnerkannte Nachweise                           (2) Massenbilanzsysteme       müssen      sicherstellen,\nAnerkannte Nachweise über die Einhaltung der An-          dass\nforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:                        1. im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer\n1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie              Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Ver-\nnach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,                 ordnung erfüllt,\n2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22,                           a) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen\nnach dieser Verordnung erfüllt und diesem Ge-\n3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und                           misch beigefügt wird, vorab erfasst wird und\n4. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und                  b) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch ent-\nUmweltgutachtern nach § 58 Absatz 1.                            nommen wird und als Biomasse nach dieser Ver-\nordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge\n§ 15                                     nach Buchstabe a, und\nAusstellung                          2. im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen\nvon Nachhaltigkeitsnachweisen                        von\n(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie         a) Biokraftstoffen, die von einer oder mehreren\nhergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis aus-               Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 hergestellt wor-\nstellen, wenn                                                       den sind und unterschiedliche Treibhausgas-Min-\n1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung             derungspotenziale aufweisen, diese Treibhaus-\nanerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstel-             gas-Minderungspotenziale nur saldiert werden,\nlung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,                  wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt\n2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen                          werden, vor der Vermischung das Treibhausgas-\nMinderungspotenzial nach § 8 aufgewiesen ha-\na) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die           ben, oder\nnach dieser Verordnung anerkannt sind und die\nzu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorge-          b) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen\nnommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder                  nach dieser Verordnung verwendet wird und für\nsonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig               die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausge-\nwaren,                                                       stellt worden sind und die unterschiedliche Treib-\nhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhaus-\nb) bestätigen, dass die Anforderungen nach den                  gasemissionen nur saldiert werden, wenn alle\n§§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt          Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden,\nworden sind, und                                             vor der Vermischung den Wert aufgewiesen ha-\nc) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je                  ben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung\nMegajoule      Biomasse      oder    Biokraftstoffs          festgelegt worden ist","3188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\naa) von der Kommission der Europäischen Ge-             1. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der\nmeinschaften oder                                      Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nach-\nbb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Na-               haltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Da-\nturschutz und Reaktorsicherheit.                       tums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder\nweitergegeben haben, in einer elektronischen Daten-\n(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b                bank dokumentieren und\nDoppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten\n2. das Massenbilanzsystem aller Lieferanten regelmä-\nnach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes\nßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus\nSchreiben im elektronischen Bundesanzeiger bekannt\nGründen der steuerlichen Überwachung nach dem\nzu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission\nEnergiesteuergesetz oder der Überwachung der Ver-\nder Europäischen Gemeinschaften Werte für den jewei-\npflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzge-\nligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der\nsetzes, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimm-\nEuropäischen Union veröffentlicht hat.\nten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr\n(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungs-            zu bringen, unterliegt.\nsystemen, die die Vermischung der Biokraftstoffe mit\n(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige\nanderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen,\nBehörde unverzüglich über das Ergebnis ihrer Prüfun-\nbleiben unberührt.\ngen gemäß Absatz 3 Nummer 2.\n§ 17                                  (5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1\nist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den\nLieferung                              Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeits-\nauf Grund von Massenbilanzsystemen                    nachweis zu bestätigen.\n(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der\nSchnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausge-                                       § 18\nstellt hat, nachzuweisen, müssen                                                         Inhalt und\n1. die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den                Form der Nachhaltigkeitsnachweise\nNachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferan-            (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens\nten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraft-      die folgenden Angaben enthalten:\nstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren,\n1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden\ndas die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt,\nSchnittstelle,\nund\n1a. das Datum der Ausstellung,\n2. die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach\nNummer 1 sichergestellt sein.                              2. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes-\ntens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er-\nSchnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein-\nfüllt, wenn\nmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,\n1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde-      3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der\nrungen eines nach dieser Verordnung anerkannten                 Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,\nZertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses\nauch Anforderungen an die Lieferung von Biokraft-          4. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die\nstoffen enthält, oder                                           sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,\n2. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der          5. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die\nBiokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nach-             sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die An-\nhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Da-                forderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, ein-\ntums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder             schließlich\nweitergegeben haben, in einer der folgenden elek-               a) im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die\ntronischen Datenbanken dokumentiert haben:                          Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder 3\nvor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen\na) der Datenbank eines Zertifizierungssystems, so-\nworden ist, oder\nfern sich die Anerkennung des Zertifizierungs-\nsystems nach § 33 Absatz 2 auch auf den Betrieb              b) der folgenden Angaben:\noder die Nutzung dieser Datenbank bezieht, oder                  aa) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Mega-\nb) der Datenbank einer Zertifizierungsstelle oder ei-                   joule,\nner anderen juristischen oder einer natürlichen                  bb) die Treibhausgasemissionen der Herstellung\nPerson, sofern sie von der zuständigen Behörde                       und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm\nim elektronischen Bundesanzeiger als anerkann-                       CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff\nter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen                         (g CO2eq/MJ),\nnach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist;\ncc) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der\nbei öffentlichem Interesse kann eine Datenbank                          für die Berechnung des Treibhausgas-Min-\nauch von der zuständigen Behörde betrieben wer-                         derungspotenzials nach Anlage 1 verwendet\nden; die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteil-                   worden ist, und\nnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebs-                  dd) die Länder oder Staaten, in denen die Bio-\ngeheimnisse, sind zu wahren.                                            kraftstoffe eingesetzt werden können; diese\n(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten eben-                         Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen,\nfalls als erfüllt, wenn                                                     in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009              3189\nsie eingesetzt werden können, ohne dass                                      § 21\ndie Treibhausgasemissionen der Herstellung                             Weitere Folgen\nund Lieferung das Treibhausgas-Minde-                  fehlender oder nicht ausreichender Angaben\nrungspotenzial nach § 8 unterschreiten wür-\nden,                                                 (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den An-\ngaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht\n6. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an            den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen\nden die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und         Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, muss die\n7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17          oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der gesetz-\nAbsatz 5.                                                lichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissions-\nschutzgesetz, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen\n(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher       im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen,\nForm nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt wer-            gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen,\nden.                                                          dass die Biokraftstoffe das Treibhausgas-Minderungs-\n(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraft-          potenzial auch bei dieser Verwendung aufweisen. Die\nstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher          zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrech-\nSprache vorgelegt werden.                                     nung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für un-\nterschiedliche Verwendungen im elektronischen Bun-\n§ 19                              desanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1 und 2 gelten\nentsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige\nNachtrag fehlender Angaben                      beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraft-\nAngaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem         stoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.\nNachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur               (2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine An-\nnachgetragen werden                                           gabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Dop-\n1. durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeits-          pelbuchstabe dd oder wird der Biokraftstoff nicht in\nnachweis ausgestellt hat, oder                            dem Land oder der Region nach § 18 Absatz 1 Num-\nmer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd in Verkehr ge-\n2. durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Ver-     bracht, muss die oder der Nachweispflichtige gegen-\nordnung anerkannt ist.                                    über der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass\nder Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspoten-\n§ 20                              zial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder diesem\nUnwirksamkeit                          Staat aufweist. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der\nvon Nachhaltigkeitsnachweisen                     Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energie-\nsteuergesetz entsprechend.\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn\n1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1                                      § 22\nmit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel-                                    Anerkannte\nbuchstabe dd nicht enthalten,                                    Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der\n2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent-              Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\nhalten,                                                      (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner-\n3. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum         kannt, solange und soweit sie auf Grund der Verord-\nZeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach-        nung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstel-\nweises nicht oder nicht mehr gültig war,                  lung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom\n23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden\n4. der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der        Fassung anerkannt sind.\nausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungs-\nsystem ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt             (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltig-\nder Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises             keitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vor-\noder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach die-     lage nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genann-\nser Verordnung anerkannt war, oder                        ten Verordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist, es sei\ndenn, dass für die flüssige Biomasse beziehungsweise\n5. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von         für die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeits-\neiner Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die   nachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach\nzum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht      dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energie-\noder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt          steuergesetz möglich ist.\nwar.\n(3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend anzuwen-\n(2) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 sind die Biokraft-       den.\nstoffe gemäß § 3 anzuerkennen, wenn\n1. dem Nachweispflichtigen die Unrichtigkeit der Anga-                                   § 23\nben nicht bekannt waren und er auch bei Anwen-                                     Weitere\ndung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unrichtig-              anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise\nkeit nicht hätte erkennen können, und\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner-\n2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum         kannt, solange und soweit sie nach dem Recht der\nZeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach-        Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaa-\nweises gültig war.                                        tes der Europäischen Union oder eines anderen Ver-","3190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\ntragsstaats des Abkommens über den Europäischen                entsprechend anzuwenden. Die Teilnachweise werden\nWirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt wer-            nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.\nden, dass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2\nbis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b              (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen,\nAbsatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllt wurden,       für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausge-\nund wenn sie ausgestellt worden sind                           stellt worden ist, entsprechend anzuwenden.\n1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die           (3) Werden Treibhausgas-Minderungspotenziale oder\nNachweisführung zuständig ist,                            Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Men-\ngen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnach-\n2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-           weise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt\ndigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt           worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Num-\nworden ist, oder                                          mer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Be-\n3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen          hörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der\nAkkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund       Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teil-\nallgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifi-  nachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus,\nzieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.         der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung erge-\nben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwen-\n(2) Soweit die Kommission der Europäischen Ge-             den.\nmeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter-\nabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf                (4) Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach\nGrund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2            § 15 oder § 22 muss die zuständige Behörde eine\nder Richtlinie 2009/30/EG beschließt, dass die Nach-           Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich\nhaltigkeitsanforderungen an die Herstellung von Bio-           und elektronisch nach der Ausstellung an die Zertifizie-\nmasse in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag,        rungsstelle übermitteln, die der Schnittstelle, die den\nden die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat          Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, das Zertifikat\ngeschlossen hat, den Nachhaltigkeitsanforderungen              ausgestellt hat. Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachwei-\nnach Artikel 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/         ses nach § 23 kann sie eine Kopie des Nachhaltig-\nEG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richt-              keits-Teilnachweises an die Behörde oder Stelle über-\nlinie 2009/30/EG entsprechen, kann die Erfüllung der           mitteln, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt\nAnforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen             hat.\nNachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der\nbelegt, dass die Biomasse in diesem Drittstaat herge-             (5) Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach den Absät-\nstellt worden ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen            zen 1 bis 3 können bei Biokraftstoffen, die durch Liefe-\ndes bilateralen oder multilateralen Vertrags für den           ranten geliefert werden, die den Erhalt und die Weiter-\nNachweis zu beachten.                                          gabe der Biokraftstoffe in einer elektronischen Daten-\nbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 dokumentieren,\n(3) Unabhängig von Absatz 2 kann bei der Herstel-          auch durch den Betreiber der elektronischen Daten-\nlung der Biomasse in einem Drittstaat, der mit der             bank ausgestellt werden. Im Fall des Satzes 1 hat der\nEuropäischen Gemeinschaft einen bilateralen oder mul-          Betreiber der Datenbank der zuständigen Behörde eine\ntilateralen Vertrag über die nachhaltige Erzeugung von         Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich\nBiomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anfor-           und elektronisch zu übermitteln; Absatz 4 ist nicht an-\nderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltig-            zuwenden. Weiter gehende Anforderungen in der Aner-\nkeitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle             kennung der elektronischen Datenbank oder in Zertifi-\nnachgewiesen werden, wenn und soweit der Vertrag               zierungssystemen bleiben unberührt.\ndie Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Ab-\nsatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Arti-            (6) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ausge-\nkel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG fest-          stellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestim-\nstellt oder eine solche Feststellung ermöglicht. Sofern        mungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden,\nin diesem Vertrag keine Stelle benannt ist, werden als         soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 oder 5 nichts\nNachweis Bescheinigungen anerkannt, die von den                anderes ergibt.\nStellen des Drittstaates entsprechend Absatz 1 Num-\nmer 1 bis 3 ausgestellt worden sind.                                                  Abschnitt 3\n(4) § 21 ist entsprechend anzuwenden.\nZertifikate für Schnittstellen\n§ 24\n§ 25\nNachhaltigkeits-Teilnachweise\nAnerkannte Zertifikate\n(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von\nBiokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnach-         Anerkannte Zertifikate im Sinne dieser Verordnung\nweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin          sind:\noder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises\nNachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elek-        1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 26 ausge-\ntronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise             stellt worden sind,\nwerden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage              2. Zertifikate nach § 30 und\ndes Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise\naufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 18 Absatz 1 ist         3. Zertifikate nach § 31.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009              3191\n§ 26                             5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num-\nmern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert\nAusstellung von Zertifikaten\nworden ist.\n(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat aus-         (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann\ngestellt werden, wenn                                          Schnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur aus-\n1. sie sich dazu verpflichtet haben, bei der Herstellung       gestellt werden, wenn\nvon Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungs-             1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis\nbereich dieser Verordnung mindestens die Anforde-              4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen\nrungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das           Zertifikates erfüllt haben,\nnach dieser Verordnung anerkannt ist,                      2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach-\n2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 3          vollziehbar ist und\ndazu verpflichtet haben,                                   3. die Kontrollen nach § 49 keine anders lautenden Er-\nkenntnisse erbracht haben.\na) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei-\nsen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18            Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Ab-\nAbsatz 1 und 2 zu erfüllen,                            satz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültig-\nkeit des vorherigen Zertifikats nicht erfüllt hat und der\nb) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie          Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht er-\nauf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben,         heblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein\nunverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermit-     neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die\nteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und          Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch\nc) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für           grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der\nihre Ausstellung erforderlichen Dokumente min-         Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen\ndestens zehn Jahre aufzubewahren,                      Zertifikats sichergestellt ist.\n3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der            (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht\nHerstellung oder Lieferung der Biomasse bezie-             der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe\nhungsweise des Biokraftstoffs unmittelbar oder mit-        herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser\ntelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine           Verordnung gelten.\nSchnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Her-          (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät-\nstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwen-         zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,\ndungsbereich dieser Verordnung mindestens die An-          die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die\nforderungen eines nach dieser Verordnung aner-             von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Num-\nkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und            mer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in\ndiese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,             diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.\n4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumen-                                      § 27\ntieren:\nInhalt der Zertifikate\na) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4\nZertifikate müssen folgende Angaben enthalten:\nbis 7 durch die Schnittstellen und alle von ihnen\nmit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse        1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes-\nbeziehungsweise des Biokraftstoffs unmittelbar             tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs-\noder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst        systems, der Registriernummer der Zertifizierungs-\neine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungs-           stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein-\nsystem,                                                    malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,\n2. das Datum der Ausstellung und\nb) die Menge und die Art der zur Herstellung einge-\nsetzten Biomasse,                                      3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das\nZertifikat ausgestellt worden ist.\nc) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Num-\nmer 1 den Ort des Anbaus der Biomasse, als                                         § 28\nPolygonzug in geografischen Koordinaten mit\nFolgen fehlender Angaben\neiner Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzel-\npunkt, und                                                Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder meh-\nrere Angaben nach § 27 nicht enthalten.\nd) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-\ngajoule Biomasse (g CO2eq/MJ) die Treibhaus-                                       § 29\ngasemissionen, die durch die Schnittstellen und\nalle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung                       Gültigkeit der Zertifikate\nder Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar          Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten\noder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst    ab dem Datum der Ausstellung des Zertifikats gültig.\neine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und\nLieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs                                     § 30\nverursacht worden sind, soweit sie für die Be-                     Anerkannte Zertifikate auf Grund\nrechnung des Treibhausgas-Minderungspoten-                der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\nzials nach § 8 berücksichtigt werden müssen,\n(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange\nund                                                        und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforde-","3192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\nrungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger           2. sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anfor-\nBiomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009                      derungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richt-\n(BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung an-             linie 2009/28/EG oder nach den Artikeln 7b bis 7d\nerkannt sind.                                                      der Richtlinie 2009/30/EG, wie sie in dieser Verord-\n(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.                           nung näher bestimmt werden, erfüllt werden,\n3. sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt\n§ 31                                  sind und die Häufigkeit und Methode der Probe-\nWeitere anerkannte Zertifikate                       nahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewer-\n(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange              ten,\nund soweit sie nach dem Recht der Europäischen                 4. sie eine angemessene und unabhängige Überprü-\nUnion oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-              fung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass\nschen Union oder eines anderen Vertragsstaats des                  eine solche Überprüfung erfolgt ist, und\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nals Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine               5. sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die min-\noder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach                 destens den Anforderungen nach Anhang III zu dem\nArtikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder           Übereinkommen über technische Handelshemm-\nnach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/             nisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den\nEG erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat             Anforderungen nach Anlage 5 entsprechen.\nausgestellt worden sind\n(2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektro-\n1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die\nnische Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber\nNachweisführung zuständig ist,\nbetreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der Biokraft-\n2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-           stoffe die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt wer-\ndigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt            den, kann sich die Anerkennung auch hierauf beziehen.\nworden ist, oder\n(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-\n3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen\nnannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vor-\nAkkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund\nlage geeigneter Unterlagen zu führen. Die zuständige\nallgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zerti-\nBehörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus\nfizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.\nweitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des An-\n(2) § 23 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-           erkennungsverfahrens bei den Zertifizierungssystemen\nden.                                                           Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Ent-\nscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich\nAbschnitt 4                           ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur\nZertifizierungssysteme\ndurchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung\nzustimmt.\n§ 32\nAnerkannte Zertifizierungssysteme                     (4) Die Anerkennung kann Änderungen oder Ergän-\nzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der\nAnerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser\nStandards zur näheren Bestimmung der Anforderungen\nVerordnung sind:\nnach den §§ 4 bis 8 enthalten oder auch nachträglich\n1. Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach         mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich\n§ 33 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind,                    ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.\n2. Zertifizierungssysteme nach § 40 und\n(5) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung\n3. Zertifizierungssysteme nach § 41.                           nach der Verordnung über Anforderungen an eine nach-\nhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Strom-\n§ 33                              erzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der\nAnerkennung von Zertifizierungssystemen                 jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.\n(1) Zertifizierungssysteme werden auf Antrag aner-             (6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf\nkannt, wenn\n1. einzelne Arten von Biomasse,\n1. für sie folgende Angaben benannt sind:\na) eine natürliche oder juristische Person, die orga-      2. einzelne Länder oder Staaten,\nnisatorisch verantwortlich ist,\n3. einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder\nb) eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem        4. den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den               Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Liefe-\nEuropäischen Wirtschaftsraum,                              rung des Biokraftstoffs die Anforderungen nach § 17\nc) Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung          Absatz 1 erfüllt werden.\nanerkannt sind und die das jeweilige Zertifizie-       Im Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3\nrungssystem verwenden, und                             oder 4 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass\nd) die Länder oder Staaten, auf die sie sich bezie-        das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem\nhen,                                                   anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009                  3193\n§ 34                                 (2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund\nVerfahren zur Anerkennung                      für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zustän-\ndigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger be-\n(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssyste-          kannt zu machen.\nmen ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde\nzu beteiligen. Der Entwurf des Zertifizierungssystems                                      § 38\nsowie Informationen über das Anerkennungsverfahren\nWiderruf der Anerkennung\nsind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-\nlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sons-          Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems soll\ntige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur            widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ord-\nFörderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer           nungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser\nFrist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegen-           Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung\nheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zu-        soll insbesondere widerrufen werden, wenn\nständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist         1. eine Voraussetzung nach § 33 Absatz 1 nicht oder\nbei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Frist-          nicht mehr erfüllt ist oder\ngemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlich-\n2. das Zertifizierungssystem seine Pflichten nach § 39\nkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Ent-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nscheidung über die Anerkennung des Zertifizierungs-\nzeitig erfüllt.\nsystems angemessen berücksichtigt.\nDie Annerkennung kann auch widerrufen werden, wenn\n(2) Das Anerkennungsverfahren kann über eine ein-\neine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Bei der\nheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nPrüfung nach Satz 2 Nummer 1 können insbesondere\nverfahrensgesetzes abgewickelt werden.\ndie Erfahrungen der Zertifizierungsstellen und Schnitt-\n(3) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer       stellen mit dem Zertifizierungssystem und die Berichte\nFrist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerken-        nach § 52 und § 53 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt\nnung als erteilt.                                             werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-\n(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem              setzes über die Rücknahme und den Widerruf von Ver-\nAntragsteller ist die Anerkennung im elektronischen           waltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.\nBundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekannt-\nmachung ist in zusammengefasster Form über den Ab-                                         § 39\nlauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe                            Berichte und Mitteilungen\nund Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Aner-              (1) Zertifizierungssysteme müssen der zuständigen\nkennung beruht. Die berechtigten Interessen des An-           Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar\ntragstellers sind zu wahren.                                  des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Ver-\nlangen folgende Informationen elektronisch übermit-\n§ 35                              teln:\nInhalt der Anerkennung                       1. eine Liste aller Schnittstellen, Betriebe und Lieferan-\nDie Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss              ten, die bei der Herstellung oder Lieferung von Bio-\ndie folgenden Angaben enthalten:                                  masse nach dieser Verordnung dieses Zertifizie-\nrungssystem verwenden, einschließlich der Angabe,\n1. eine einmalige Registriernummer,                               von welcher Zertifizierungsstelle sie kontrolliert wer-\n2. das Datum der Anerkennung,                                     den, und\n3. im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektro-           2. eine Liste aller Maßnahmen, die gegenüber Schnitt-\nnischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises               stellen, Betrieben oder Lieferanten ergriffen worden\ndarüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1            sind, die die Anforderungen nach dieser Verordnung\nerfüllt werden, genutzt werden muss, und                      oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder\nnicht mehr erfüllt haben.\n4. Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.\n(2) Zertifizierungssysteme müssen Veränderungen\n§ 36                              der Listen nach Absatz 1 der zuständigen Behörde mo-\nnatlich elektronisch mitteilen.\nNachträgliche\nÄnderungen der Anerkennung                         (3) Zertifizierungssysteme müssen alle Zertifikate\nvon Schnittstellen, die ihre Vorgaben verwenden, auf\nÄnderungen eines anerkannten Zertifizierungssys-           ihren Internetseiten veröffentlichen.\ntems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. We-\nsentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizie-                                         § 40\nrungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33\nAnerkannte\nund 34 sind entsprechend anzuwenden.\nZertifizierungssysteme auf Grund\nder Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\n§ 37\nZertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt,\nErlöschen der Anerkennung                      solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über\n(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems           Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von\nerlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander-         flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli\nweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf an-          2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung\ndere Weise erledigt ist.                                      anerkannt sind.","3194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\n§ 41                                   Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe De-\nWeitere anerkannte Zertifizierungssysteme                     zember 2002, genügen*),\nZertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt,           4. sich entsprechend der Anlage 5 Nummer 1 Buch-\nsolange und soweit sie                                               stabe e schriftlich verpflichtet haben und\n5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied-\n1. von der Kommission der Europäischen Gemein-\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf\nschen Wirtschaftsraum haben.\nGrund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1\nder Richtlinie 2009/30/EG oder                                 (2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-\nnannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vor-\n2. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den\nlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Aus-\ndie Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat\nstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Auf-\nabgeschlossen hat,\nbau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen.\nals Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der            Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Um-\nAnforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richt-         weltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben\nlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6            werden, gelten die Anforderungen des Absatzes 1\nder Richtlinie 2009/30/EG anerkannt sind.                       Nummer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann\nüber die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unter-\nAbschnitt 5                            lagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsver-\nfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort\nZertifizierungsstellen\nvornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An-\ntrag nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3\nUnterabschnitt 1                            ist entsprechend anzuwenden.\nAnerkennung von                                  (3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit\nZertifizierungsstellen                          Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsge-\nmäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie-\n§ 42                              rungsstelle erforderlich ist.\nAnerkannte Zertifizierungsstellen                      (4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung\nAnerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser           nach der Verordnung über Anforderungen an eine nach-\nVerordnung sind:                                                haltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Strom-\nerzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der\n1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach\njeweils geltenden Fassung kombiniert werden.\n§ 43 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind,\n(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf\n2. Zertifizierungsstellen nach § 56 und\n1. einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff oder\n3. Zertifizierungsstellen nach § 57.\n2. einzelne Länder oder Staaten.\n§ 43\n§ 44\nAnerkennung von Zertifizierungsstellen\nVerfahren zur Anerkennung\n(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag aner-\nAuf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2\nkannt, wenn sie\nund 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung\n1. folgende Angaben benennen:                                   ist von der zuständigen Behörde im elektronischen\na) die Namen und Anschriften der verantwortlichen          Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nPersonen sowie\n§ 45\nb) die Länder oder Staaten, in denen sie Aufgaben\nnach dieser Verordnung wahrnehmen,                                          Inhalt der Anerkennung\n2. nachweisen, dass sie                                             Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die\nfolgenden Angaben enthalten:\na) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur\nverfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten         1. eine einmalige Registriernummer,\nerforderlich sind,                                      2. das Datum der Anerkennung und\nb) über eine ausreichende Zahl entsprechend quali-         3. Beschränkungen nach § 43 Absatz 5.\nfizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mit-\narbeiter verfügen und                                                                   § 46\nc) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über-                        Erlöschen der Anerkennung\ntragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi-               (1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er-\nzierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und         lischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander-\nLieferanten sowie frei von jeglichem Interessen-        weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf an-\nkonflikt sind,                                          dere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zer-\n3. die Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März\n1998, erfüllen, ihre Konformitätsbewertungen nach          *) Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser\nVerordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,\nden Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe Sep-              zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-\ntember 2004, durchführen und ihre Kontrollen den              chen archivmäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009                3195\ntifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines        len nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der\nJahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufge-            Grundlage einer Bewertung des Risikos bestimmen,\nnommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als               ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Un-\nein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.                              regelmäßigkeiten und Verstöße auftreten. Es sind min-\n(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund            destens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren.\nfür das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zustän-\ndigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger be-                                         § 51\nkannt zu machen.                                                                Kontrolle des Anbaus bei\nnachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung\n§ 47\nWird Biomasse zum Zweck der Herstellung von Bio-\nWiderruf der Anerkennung                       kraftstoffen im Rahmen von landwirtschaftlichen Tätig-\nDie Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wi-       keiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nderrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs-            angebaut, gilt die Erfüllung der Anforderungen nach\ngemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver-              § 7 als nachgewiesen, wenn Betriebe\nordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll           1. Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/\ninsbesondere widerrufen werden, wenn                               2009 oder Beihilfen für flächenbezogene Maßnah-\n1. eine Voraussetzung nach § 43 Absatz 1 nicht oder                men nach Artikel 36 Buchstabe a Nummer i bis v\nnicht mehr erfüllt ist oder                                   und Buchstabe b Nummer i, iv und v der Verordnung\n2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 48         (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September\nbis 54 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht     2005 über die Förderung der Entwicklung des länd-\nrechtzeitig erfüllt.                                          lichen Raums durch den Europäischen Landwirt-\nschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen\nDie Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn                  Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) er-\neine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor-          halten, die zur Erfüllung der Anforderungen der\nschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die               Cross Compliance verpflichten, oder\nRücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten\nbleiben im Übrigen unberührt.                                  2. als Organisation nach der Verordnung (EG) Nr. 761/\n2001 des Europäischen Parlaments und des Rates\nUnterabschnitt 2                                vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung\nvon Organisationen an einem Gemeinschaftssystem\nAufgaben von                                 für das Umweltmanagement und die Umweltbe-\nZertifizierungsstellen                              triebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001,\nS. 1) in der jeweiligen Fassung registriert sind.\n§ 48\nVon diesen Betrieben müssen nur 3 Prozent jährlich\nFühren von Schnittstellenverzeichnissen                nach § 50 kontrolliert werden; die Kontrolle beschränkt\nDie Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis          sich darauf, ob diese Betriebe die Anforderungen nach\naller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt        den §§ 4 bis 6 erfüllen.\nhaben, führen. Das Verzeichnis muss mindestens den\nNamen, die Anschrift und die Registriernummer der                                          § 52\nSchnittstellen enthalten. Die Zertifizierungsstellen müs-\nBerichte über Kontrollen\nsen das Verzeichnis laufend aktualisieren.\nZertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder\n§ 49                             Kontrolle einen Bericht erstellen, der insbesondere\ndas Kontrollergebnis enthält. Sofern die Kontrolle erge-\nKontrolle der Schnittstellen\nben hat, dass die Schnittstelle, der Betrieb oder der\nDie Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens        Lieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung\nsechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates          nicht erfüllt hat, ist der Bericht der zuständigen Be-\nund im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die               hörde unverzüglich nach Abschluss der Kontrolle und\nSchnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung         elektronisch zu übermitteln.\neines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zu-\nständige Behörde kann bei begründetem Verdacht,                                            § 53\ninsbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, be-\nstimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitab-                       Weitere Berichte und Mitteilungen\nschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in             (1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen\nden Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2.                           Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von\nallen folgenden Nachweisen übermitteln:\n§ 50\n1. Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizier-\nKontrolle des Anbaus                            ten Schnittstellen,\nDie Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2    2. Nachträge nach § 19,\nAbsatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrol-\nlieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den          3. Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2.\nSchnittstellen benannten Betriebe, in denen die Bio-           Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der\nmasse zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen            Nachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der\nangebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach            zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnitt-\nden §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrol-       stelle übertragen.","3196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\n(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen                             Unterabschnitt 4\nBehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar                              Weitere anerkannte\ndes folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Ver-                         Zertifizierungsstellen\nlangen folgende Berichte und Informationen elektro-\nnisch übermitteln:                                                                         § 56\n1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis                                     Anerkannte\nnach § 48 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe                    Zertifizierungsstellen auf Grund\nund Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs-         der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\nselt nach Zertifizierungssystemen,                           (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,\n2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender-       solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über\njahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten        Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von\nvorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi-          flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli\nzierungssystemen, mit Ausnahme der Kontrollen,            2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung\nüber die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist, und       anerkannt sind.\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts\n3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von             sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der\nihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser        in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes er-\nBericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die         gibt.\nBeurteilung wesentlich sein könnten, ob die Zertifi-\nzierungssysteme die Voraussetzungen für die Aner-                                     § 57\nkennung nach § 33 weiterhin erfüllen.\nWeitere anerkannte Zertifizierungsstellen\n(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,\n§ 54\nsolange und soweit sie\nAufbewahrung, Umgang mit Informationen                  1. von der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften,\n(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb-\nnisse und Kopien aller Zertifikate, die sie auf Grund die-     2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nser Verordnung ausstellen, mindestens zehn Jahre auf-              Union oder\nbewahren.                                                      3. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den\ndie Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat\n(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die-           abgeschlossen hat,\nser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa-\ntionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2             als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwa-\ndes Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember                chung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17\n2004 (BGBl. I S. 3704) im Geltungsbereich des Umwelt-          Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Ar-\ninformationsgesetzes.                                          tikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG aner-\nkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung\nauch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das\nUnterabschnitt 3                           nach dieser Verordnung anerkannt ist.\nÜberwachung von                                (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts\nZertifizierungsstellen                          sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit\nden Bestimmungen der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften oder des jeweiligen bilateralen oder\n§ 55\nmultilateralen Vertrages vereinbar ist.\nKontrollen und Maßnahmen\nAbschnitt 6\n(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach die-\nser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33                             Besondere und\nAbsatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.                         Übergangsbestimmungen zum Nachweis\n(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi-                                     § 58\nzierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig                              Nachweis durch\nsind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf-               Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter\ntige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anord-\nnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer           (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Ver-\nZertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit,          ordnung kann bei Biokraftstoffen, die bis zum 31. De-\nFachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrol-             zember 2011 zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflich-\nlieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verord-          tung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in\nnung erfüllt werden.                                           der jeweils geltenden Fassung, einen Mindestanteil an\nBiokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Ver-\n(3) Sofern Umweltgutachterinnen oder Umweltgut-            kehr zu bringen, verwendet werden, gegenüber der Bio-\nachter als Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung       kraftstoffquotenstelle auch durch eine Bescheinigung\nanerkannt sind, bleiben Befugnisse der Zulassungs-             einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters\nstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes von den Ab-           nachgewiesen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\nsätzen 1 und 2 unberührt.                                      der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009                      3197\neine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Ener-            (2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate\ngiesteuergesetz beantragt.                                     befristet.\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die fol-               (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung\ngenden Angaben enthalten:                                      besteht nicht.\n1. eine Bestätigung, dass die Anforderungen nach den               (4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen\n§§ 4 bis 8 erfüllt werden,                                 können aus einer vorläufigen Anerkennung keine\nRechtsansprüche ableiten.\n2. eine lückenlose Dokumentation der Herstellung und\nLieferung und die Bestätigung, dass die Herkunft der\nBiokraftstoffe nach Maßgabe des § 16 nachgewie-                                          Te i l 4\nsen worden ist,                                                                  Datenerhebung\n3. den Energiegehalt der Biokraftstoffmenge in Mega-                    und -verarbeitung, Berichts-\njoule,                                                         p f l i c h t e n , b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h re n\n4. das Treibhausgas-Minderungspotenzial des Bio-\nkraftstoffs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-                                        § 60\ngajoule Biokraftstoffs (g CO2eq/MJ) und                                           Informationsregister\n5. im Fall einer Berechnung des Treibhausgas-Minde-                (1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Regis-\nrungspotenzials nach § 8 Absatz 3 die tatsächlichen        ter über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstel-\nWerte, getrennt nach den einzelnen Arbeitsschritten        len, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Be-\nder Herstellung und Lieferung in Gramm Kohlen-             richte im Zusammenhang mit der Nachweisführung\ndioxid-Äquivalent je Megajoule Biokraftstoffs              nach dieser Verordnung (Informationsregister).\n(g CO2eq/MJ).                                                  (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquo-\n(3) Sofern die zuständige Behörde Zertifizierungs-          tenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung\nsysteme nach dieser Verordnung anerkannt hat, sollen           der gesetzlichen Verpflichtung der Nachweispflichtigen\ndie Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei               nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf\nder Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 1              des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an\nund 2 die Standards eines Zertifizierungssystems ver-          Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, auf Verlangen\nwenden.                                                        zu erteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entspre-\nchend gegenüber den Hauptzollämtern für die Gewäh-\n(4) Das erstmalige Ausstellen einer Bescheinigung\nrung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem\nnach Absatz 1 muss die Umweltgutachterin oder der\nEnergiesteuergesetz.\nUmweltgutachter der zuständigen Behörde anzeigen.\nVor dem erstmaligen Ausstellen einer Bescheinigung\n§ 61\nfür Biokraftstoffe aus Biomasse, die außerhalb der Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union und der anderen                                      Datenabgleich\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europä-                     (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im In-\nischen Wirtschaftsraum angebaut wird, muss die Um-             formationsregister mit allen Daten ab, die der Biokraft-\nweltgutachterin oder der Umweltgutachter zusätzlich            stoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen,\ngegenüber der zuständigen Behörde schriftlich das Ein-         sowie mit dem Informationsregister nach §§ 66 ff. der\nverständnis erklären, eine Beaufsichtigung bei der             Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige\nDurchführung von Kontrollen auch außerhalb der Mit-            Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeu-\ngliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe               gung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils\ndes Umweltauditgesetzes zu dulden. § 33 Absatz 3               geltenden Fassung.\nSatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann\n(5) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter                die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder\nmüssen der zuständigen Behörde unverzüglich und                Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen.\nelektronisch Kopien der nach Absatz 1 ausgestellten            § 69 Satz 2 bleibt davon unberührt.\nBescheinigungen übermitteln.\n§ 62\n§ 59\nAuskunftsrecht der zuständigen Behörde\nNachweis                                  Die zuständige Behörde kann von Nachweispflich-\ndurch vorläufige Anerkennungen                     tigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Hauptzoll-\n(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssys-         ämtern, der Biokraftstoffquotenstelle, im Fall von Zerti-\nteme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen,          fizierungssystemen von den Personen nach § 33 Ab-\nwenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen            satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und im Fall von § 58\nnach § 33 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 nicht möglich ist,        von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern wei-\ndie Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahr-             tere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich\nscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen        ist, um\nAnerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33            1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,\nAbsatz 1 Nummer 1 unberührt, § 34 Absatz 1 ist nicht\nanzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe               2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser\nanzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. Bei                 Verordnung erfüllt werden,\nder vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen         3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegen-\nbleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.                   über dem Deutschen Bundestag und dem Bundes-","3198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\nrat, insbesondere nach § 37f des Bundes-Immis-                                        § 66\nsionsschutzgesetzes zu erfüllen, oder                                           Zuständigkeit\n4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch-             (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nland gegenüber den Organen der Europäischen               rung ist zuständig für\nUnion zu erfüllen.\n1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3\nSatz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekannt-\n§ 63                                    machung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Be-\nBerichtspflicht der zuständigen Behörde                    kanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2\nund Anlage 2 Nummer 3 Satz 3,\nDie zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung\nregelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum           2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,\n31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfah-           3. die Bekanntmachung einer elektronischen Daten-\nrungsbericht vor.                                                  bank und, sofern die Datenbank nicht von einer\nZertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen\n§ 64                                    oder einer natürlichen Person betrieben wird, den\nBetrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Num-\nBerichtspflicht des Bundesministeriums                     mer 2,\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,\nAuf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet          5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachwei-\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                  sen nach § 24,\nReaktorsicherheit der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Arti-               6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifi-\nkel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über                              zierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach\n§ 59,\n1. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-\nnung sowie                                                 7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifi-\nzierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterab-\n2. die Auswirkungen der Herstellung der in der Bun-                schnitt 1 bis 3 und § 59,\ndesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten\n8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen\nBiokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit.\nnach § 58 Absatz 4,\nIm Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung             9. das Führen eines zentralen Informationsregisters\nvon Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist.                       nach Teil 4,\n10. das Einholen von Auskünften nach § 62,\n§ 65\n11. die Berichte nach § 63,\nDatenübermittlung\n12. die Übermittlung von Daten nach § 65,\n(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung            13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken\noder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundes-               nach § 68 Absatz 2,\nregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde\nInformationen übermitteln an                                  14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 70 Ab-\nsatz 2 Nummer 2 und\n1. folgende Bundesbehörden:\n15. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Aus-\na) das Bundesministerium der Finanzen,                         nahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.\nb) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-            (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes-\nschaft und Verbraucherschutz,                          anstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nc) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz          Verbraucherschutz. Rechtsfragen von grundsätzlicher\nund Reaktorsicherheit und                              Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernäh-\nd) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien,        rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem\ninsbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle          das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nund die Hauptzollämter,                                welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt\nwurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abge-\n2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europä-           stimmt.\nischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sons-\ntigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3                                       § 67\nund\nVerfahren vor der zuständigen Behörde\n3. Organe der Europäischen Union.\nDie Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei\n(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an            der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle\ndie Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig           Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen\nunter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdaten-           Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt\nschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die          werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder\nStellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den        mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache verse-\nVoraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdaten-             hen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs-\nschutzgesetzes zulässig.                                      verfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009               3199\n§ 68                                werden, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 1\nMuster und Vordrucke                          Satz 1 Nummer 1 und 2 als erfüllt, wenn die Nachweis-\npflichtigen gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle\n(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24              oder dem Hauptzollamt nachweisen, dass die Biomas-\nAbsatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente          se, aus der die Biokraftstoffe hergestellt wurden, vor\nVordrucke und Muster zu verwenden:                             dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Im Übrigen\n1. die Zertifikate nach § 26,                                  ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen\n2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53         nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung\nsowie                                                      nach Teil 3 dieser Verordnung gebunden.\n3. die Bescheinigungen § 58 Absatz 1.                             (2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf Biokraftstof-\n(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordru-       fe, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar\ncke und Muster sowie das Format einer elektronischen           2011 in den Verkehr gebracht werden, nur mit den fol-\nDatenübermittlung im elektronischen Bundesanzeiger             genden Maßgaben anzuwenden:\nsowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltig-        1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden;\nkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die\nnach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer              2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch\noder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind,                als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die Biokraft-\neine Übersetzung im elektronischen Bundesanzeiger                  stoffe erhalten haben, der zuständigen Behörde un-\nsowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.                     verzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen\nDritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der\n§ 69                                    zuständigen Behörde die folgenden Angaben mittei-\nlen:\nAußenverkehr\nDer Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaa-              a) die Nummer des für die erhaltenen Biokraftstoffe\nten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit                 ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder\nden Organen der Europäischen Union obliegt dem Bun-                   Nachhaltigkeits-Teilnachweises,\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                b) die Menge und die Art der erhaltenen Biokraft-\nsicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen                   stoffe sowie den Ort und das Datum, an dem sie\nMinisterien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der                  diese Biokraftstoffe erhalten haben,\nEuropäischen Union und Drittstaaten sowie den Orga-\nnen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem                 c) die Menge und die Art der weitergegebenen Bio-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                   kraftstoffe sowie den Ort und das Datum, an dem\nVerbraucherschutz auf die Bundesanstalt für Landwirt-                 sie diese Biokraftstoffe weitergegeben haben,\nschaft und Ernährung übertragen.                                   d) den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an\nden sie die Biokraftstoffe weitergegeben haben,\nTe i l 5\ne) eine Bestätigung, dass die Lieferung in einem\nÜbergangs- und                                       Massenbilanzsystem nach § 16 Absatz 2 doku-\nSchlussbestimmungen                                       mentiert worden ist.\n§ 70                                                            § 71\nÜbergangsbestimmungen\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe an-\nzuwenden, die vor dem 1. Juli 2010 in den Verkehr ge-             (1) Die §§ 24 und 34 Absatz 2 treten am 1. Januar\nbracht werden.                                                 2010 in Kraft.\n(1a) Bei Biokraftstoffen, die nach dem 30. Juni 2010           (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 2. Novem-\nund vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht             ber 2009 in Kraft.\nBerlin, den 30. September 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","3200            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 3)\nMethode zur Berechnung\ndes Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte\n1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von Kraftstoffen (Biokraftstoffe\nund fossile Kraftstoffe) werden wie folgt berechnet:\nE     = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee\nDabei sind:\nE     = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs,\neec   = Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse,\naus der die Biokraftstoffe hergestellt werden,\nel    = auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von\nLandnutzungsänderungen,\nep    = Emissionen bei der Verarbeitung,\netd   = Emissionen bei der Lieferung,\neu    = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs,\nesca  = Emissionseinsparungen durch Ansammlung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirt-\nschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken,\neccs  = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid,\neccr  = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid,\neee   = Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung.\nDie mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.\n2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je\nMegajoule Kraftstoff (g CO2eq/MJ) angegeben.\n3. Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in g CO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden,\ndass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksich-\ntigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten\nNutzarbeit angeführt werden.\n4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden\nwie folgt berechnet:\nEINSPARUNG = (EF – EB)/EF\nDabei sind:\nEB    = Gesamtemissionen bei der Verwendung der Biokraftstoffe,\nEF    = Gesamtemissionen des Vergleichswertes für fossile Kraftstoffe.\n5. Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distick-\nstoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:\nCO2:      1\nN2O: 296\nCH4:    23\n6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewin-\nnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der\nHerstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung\nbeim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen der Treibhausgasemissionen\naus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsäch-\nlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet\nwerden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete\nberechnet wurden.\n7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Land-\nnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berech-\nnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:\nel    = (CSR – CSA) x 3 664 x 1/20 x 1/P – eB","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009             3201\nDabei sind:\nel     = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge\nvon Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit\ndes Biokraftstoffs),\nCSR    = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse\nan Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Be-\nzugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des\nRohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,\nCSA    = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (ge-\nmessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn\nsich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte\nKohlenstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je\nnachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,\nP      = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der Biokraftstoffe je Flächeneinheit je Jahr) und\neB     = Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8 auf\nwiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird.\n8. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche\na) zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und\nb) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:\naa) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Flächen oder\nbb) stark verschmutzte Flächen.\nDer Bonus von 29 g CO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwand-\nlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbe-\nstands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt\nwird.\n9. Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert:\na) stark degradierte Flächen sind Flächen,\naa) die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder\nbb) denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden\nund die stark erodiert sind, und\nb) stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den An-\nbau von Lebens- und Futtermitteln sind.\nAls Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richt-\nlinie 2009/28/EG oder des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/30/EG als stark geschädigte\noder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind.\n10. Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1\nder Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Anhangs IV Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG\nLeitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bo-\ndenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt\ndieser Leitlinien im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.\n11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen\nund Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Pro-\ndukte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des\nKraftstoffs erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und\nVerteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Strom in\neiner bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von einer einzelnen\nStromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese Anlage nicht an\ndas Stromnetz angeschlossen ist.\n12. Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und\nHalbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emis-\nsionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt\nwerden.\n13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe auf null festgesetzt.\n14. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die\nnoch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und","3202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\nSequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung, dem\nTransport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des Kraftstoffs verbunden sind.\n15. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die\ndurch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse\nstammt und anstelle des auf fossile Kraftstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse\nund Dienstleistungen verwendet wird.\n16. Die Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) werden im Ver-\nhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere\nNebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Stromüberschuss berücksichtigt. Für die Berück-\nsichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs-\n(KWK-)Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des Kraftstoffs\nbenötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhausgas-\nemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Strom-\nmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.\n17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen\nberechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhaus-\ngasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach\nMaßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeugnissen als Strom\ndurch den unteren Heizwert bestimmt.\n18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el, + die Anteile von\nep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt\nwird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für\ndiesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Ver-\nfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.\nIm Fall von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter\nNummer 16 fällt, für die Zweck der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh,\nBagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von\nNebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.\nDie Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Mais-\nkolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin)\nwerden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt.\nBei Kraftstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung\nnach Nummer 17 die Raffinerie.\n19. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 ist der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe EF der gemäß der\nRichtlinie 98/34/EG aktuell verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Treibhausgasemissionen von fossilen\nOtto- und Dieselkraftstoffen der Europäischen Gemeinschaften. Solange dieser Wert noch nicht vorliegt, ist\nfür die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 83,8 g CO2eq/MJ.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009            3203\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 4)\nStandardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials\n1. S t a n d a r d w e r t e f ü r B i o k r a f t s t o f f e\na) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)       Ethanol aus Zuckerrüben                                                                 12\nbb)       Ethanol aus Weizen                                                                      23\ncc)       Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt             20\ndd)       Ethanol aus Zuckerrohr                                                                  14\nee)       Biodiesel aus Raps                                                                      29\nff)       Biodiesel aus Sonnenblumen                                                              18\ngg)       ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                               Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\nhh)       TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                               Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\nii)       Biodiesel aus Sojabohnen                                                                19\njj)       Biodiesel aus Palmöl                                                                    14\nkk)       Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tie-\nrischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober\n2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte\ntierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) als Material der\nKategorie 3 eingestuft werden.                                                           0\nll)       hydriertes Rapsöl                                                                       30\nmm)       hydriertes Sonnenblumenöl                                                               18\nnn)       hydriertes Palmöl                                                                       15\noo)       reines Rapsöl                                                                           30\npp)       reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich\nnicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                                                15,5\nqq)       reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                     20,9\nrr)       Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas                        0\nss)       Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas                                                0\ntt)       Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas                                          0\nb) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep – eee gemäß Definition in\nAnlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)       Ethanol aus Zuckerrüben                                                                 26\nbb)       Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                               45\ncc)       Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                     45\ndd)       Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)             30\nee)       Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                         19\nff)       Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                           1","3204         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                     hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\ngg)    Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt\n(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                                             21\nhh)    Ethanol aus Zuckerrohr                                                                    1\nii)    ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\njj)    TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\nkk)    Biodiesel aus Raps                                                                       22\nll)    Biodiesel aus Sonnenblumen                                                               22\nmm)    Biodiesel aus Sojabohnen                                                                 26\nnn)    Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                              49\noo)    Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                     18\npp)    Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl                                      13\nqq)    hydriertes Rapsöl                                                                        13\nrr)    hydriertes Sonnenblumenöl                                                                13\nss)    hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)                                           42\ntt)    hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                         9\nuu)    reines Rapsöl                                                                             5\nvv)    reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich\nnicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                                                   4,9\nww)    reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                      11,9\nxx)    Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas                        20\nyy)    Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas                                                11\nzz)    Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas                                          11\nc) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                     hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)    Ethanol aus Zuckerrüben                                                                   2\nbb)    Ethanol aus Weizen                                                                        2\ncc)    Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt               2\ndd)    Ethanol aus Zuckerrohr                                                                    9\nee)    Biodiesel aus Raps                                                                        1\nff)    Biodiesel aus Sonnenblumen                                                                1\ngg)    ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\nhh)    TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\nii)    Biodiesel aus Sojabohnen                                                                 13\njj)    Biodiesel aus Palmöl                                                                      5\nkk)    Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl                                       1\nll)    hydriertes Rapsöl                                                                         1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009           3205\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                     hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\nmm)   hydriertes Sonnenblumenöl                                                                 1\nnn)   hydriertes Palmöl                                                                         5\noo)   reines Rapsöl                                                                             1\npp)   reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich\nnicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                                                   5\nqq)   reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                       13\nrr)   Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas                         3\nss)   Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas                                                 5\ntt)   Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas                                           4\nd) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                     hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)   Ethanol aus Zuckerrüben                                                                  40\nbb)   Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                                70\ncc)   Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                      70\ndd)   Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)              55\nee)   Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                          44\nff)   Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                           26\ngg)   Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt\n(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                                             43\nhh)   Ethanol aus Zuckerrohr                                                                   24\nii)   Biodiesel aus Raps                                                                       52\njj)   ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\nkk)   TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\nll)   Biodiesel aus Sonnenblumen                                                               41\nmm)   Biodiesel aus Sojabohnen                                                                 58\nnn)   Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                              68\noo)   Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                     37\npp)   Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl                                      14\nqq)   hydriertes Rapsöl                                                                        44\nrr)   hydriertes Sonnenblumenöl                                                                32\nss)   hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)                                           62\ntt)   hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                        29\nuu)   reines Rapsöl                                                                            36\nvv)   reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich\nnicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                                                 25,4\nww)   reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                      45,8\nxx)   Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas                        23\nyy)   Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas                                                16\nzz)   Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas                                          15","3206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\ne) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff:\nStandardwert\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                                   für die Treibhaus-\ngasminderung\naa)       Ethanol aus Zuckerrüben                                                                                52 %\nbb)       Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                                              16 %\ncc)       Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                                    16 %\ndd)       Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)                            34 %\nee)       Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                                        47 %\nff)       Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                                         69 %\ngg)       Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt\n(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                                                           49 %\nhh)       Ethanol aus Zuckerrohr                                                                                 71 %\nii)       ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\njj)       TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Ethanol\nkk)       Biodiesel aus Raps                                                                                     38 %\nll)       Biodiesel aus Sonnenblumen                                                                             51 %\nmm)       Biodiesel aus Sojabohnen                                                                               31 %\nnn)       Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                                            19 %\noo)       Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                                   56 %\npp)       Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl                                                    83 %\nqq)       hydriertes Rapsöl                                                                                      47 %\nrr)       hydriertes Sonnenblumenöl                                                                              62 %\nss)       hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)                                                         26 %\ntt)       hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                                      65 %\nuu)       reines Rapsöl                                                                                          57 %\nvv)       Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas                                      73 %\nww)       Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas                                                              81 %\nxx)       Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas                                                        82 %\n2. G e s c h ä t z t e S t a n d a r d w e r t e f ü r k ü n f t i g e B i o k r a f t s t o f f e , d i e z u m R e f e r e n z z e i t -\npunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren\na) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                                  hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)       Ethanol aus Weizenstroh                                                                                    3\nbb)       Ethanol aus Abfallholz                                                                                     1\ncc)       Ethanol aus Kulturholz                                                                                     6\ndd)       Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz                                                                      1\nee)       Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz                                                                      4\nff)       Dimethylether (DME) aus Abfallholz                                                                         1\ngg)       DME aus Kulturholz                                                                                         5\nhh)       Methanol aus Abfallholz                                                                                    1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009           3207\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                      hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\nii)    Methanol aus Kulturholz                                                                  5\njj)    MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Methanol\nb) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep – eee gemäß Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                      hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)    Ethanol aus Weizenstroh                                                                  7\nbb)    Ethanol aus Holz                                                                        17\ncc)    Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz                                                          0\ndd)    DME aus Holz                                                                             0\nee)    Methanol aus Holz                                                                        0\nff)    MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Methanol\nc) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                      hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)    Ethanol aus Weizenstroh                                                                  2\nbb)    Ethanol aus Abfallholz                                                                   4\ncc)    Ethanol aus Kulturholz                                                                   2\ndd)    Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz                                                    3\nee)    Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz                                                    2\nff)    DME aus Abfallholz                                                                       4\ngg)    DME aus Kulturholz                                                                       2\nhh)    Methanol aus Abfallholz                                                                  4\nii)    Methanol aus Kulturholz                                                                  2\njj)    MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Methanol\nd) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                      hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)    Ethanol aus Weizenstroh                                                                 13\nbb)    Ethanol aus Abfallholz                                                                  22\ncc)    Ethanol aus Kulturholz                                                                  25\ndd)    Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz                                                    4\nee)    Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz                                                    6\nff)    DME aus Abfallholz                                                                       5\ngg)    DME aus Kulturholz                                                                       7\nhh)    Methanol aus Abfallholz                                                                  5","3208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\nii)      Methanol aus Kulturholz                                                                   7\njj)      MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Methanol\ne) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff:\nStandardwert\nHerstellungsweg der Biokraftstoffe                 für die Treibhaus-\ngasminderung\naa)      Ethanol aus Weizenstroh                                                                85 %\nbb)      Ethanol aus Abfallholz                                                                 74 %\ncc)      Ethanol aus Kulturholz                                                                 70 %\ndd)      Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz                                                  95 %\nee)      Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz                                                  93 %\nff)      DME aus Abfallholz                                                                     95 %\ngg)      DME aus Kulturholz                                                                     92 %\nhh)      Methanol aus Abfallholz                                                                94 %\nii)      Methanol aus Kulturholz                                                                91 %\njj)      MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen                                                Wie beim\nHerstellungsweg\nfür Methanol\n3. G e m e i n s c h a f t s r a h m e n ( S u b s i d i a r i t ä t )\nDie in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe pp und qq, Buchstabe b Doppelbuchstabe vv und ww, Buch-\nstabe c Doppelbuchstabe pp und qq sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe vv und ww aufgeführten Standard-\nwerte gelten nicht für Biokraftstoffe, die nach dem 4. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden. Für Biokraft-\nstoffe, die vor dem 5. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, gelten die in Satz 1 genannten Standard-\nwerte nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Standardwerte für diese Biokraft-\nstoffe auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Artikels 7d Absatz 7 der\nRichtlinie 2009/30/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. Die Bundesanstalt für Landwirt-\nschaft und Ernährung macht diese Standardwerte im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009        3209\nAnlage 3\n(zu § 18 Absatz 2)\nMuster eines Nachhaltigkeitsnachweises","3210         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\nAnlage 4\n(zu § 24 Absatz 1)\nMuster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009             3211\nAnlage 5\n(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1)\nInhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme\n1. Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen dazu,\na) wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe unter Berück-\nsichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den\nSchnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;\nb) welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung von\nBiomasse oder von Biokraftstoffen unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine\nSchnittstelle sind, für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen, insbesondere\naa) welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die\nAnforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,\nbb) welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das\nRisiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen „hoch“, „mittel“ und „niedrig“ bewertet wird und\nwie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 dazu verpflichtet werden,\ndie Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,\ncc) welche Daten für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 gemessen werden\nmüssen und wie genau diese Daten sein müssen,\ndd) wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die\nAnforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb\noder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann ins-\nbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Informa-\ntion wesentlich ist, vorgesehen werden, und\nee) welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\nanwenden müssen;\nc) welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungs-\nsystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere\naa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,\nbb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und\ncc) wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die\nLieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;\nd) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen\nsind;\ne) dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses\nZertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung\nder Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind,\nschriftlich verpflichten,\naa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach\n§ 26 Absatz 1 zu erfüllen,\nbb) im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren\nBeauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der\nBiokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von\ndiesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen,\naaa) während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume\nsowie Transportmittel zu betreten,\nbbb) Besichtigungen vorzunehmen,\nccc) alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und\nhieraus Kopien anzufertigen,\nddd) die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und\neee) Proben zu ziehen;\ndieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zu-\nsammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis\nnach dieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben, und\nf) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.\n2. Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung\nkeine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossen-","3212                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                           Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei        Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 3\ndieser Verordnung abweichen.\n3. Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nach-\nweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.\n4. Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als\nVerwaltungsvorschrift im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die\nvon der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der\nRichtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG zu dem Zweck fest-\ngelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nübermitteln sollen."]}