{"id":"bgbl1-2009-64-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":64,"date":"2009-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/64#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_64.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung  UV-AltRückV)","law_date":"2009-09-28T00:00:00Z","page":3170,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["3170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009\nVerordnung\nzur Bildung von Altersrückstellungen\ndurch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger\n(Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung – UV-AltRückV)\nVom 28. September 2009\nAuf Grund des § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten          einheitlicher Rechnungszinsfuß, werden spätestens alle\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche-        fünf Jahre, erstmals für das Jahr 2015, – auf Basis der\nrung –, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Okto-       von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung\nber 2008 (BGBl. I S. 2130) eingefügt worden ist, verord-     e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen\nnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im         Sozialversicherung zur Verfügung gestellten erforder-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-            lichen Angaben – neu ermittelt und durch Rechtsver-\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                  ordnung festgelegt.\n(5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage\n§1                                der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.\nBildung der Altersrückstellungen\n(1) Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1                                  §2\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Per-                                 Überprüfung\nsonenkreis sind in Höhe des versicherungsmathema-               Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmä-\ntischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden,        ßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren,\ndie auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten       die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jähr-\nzu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf     lichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre. Eine\nden Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulier-        Überprüfung ist erstmals zum 30. Juni 2014 durchzu-\nter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert          führen. Das Ergebnis ist der zuständigen Aufsichtsbe-\nnach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die            hörde mitzuteilen; das zugrundeliegende Gutachten ist\nauf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten         – außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 – beizufügen.\nsind.\n(2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des                                     §3\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versor-                  Altersrückstellungen des Spitzenverbandes\ngungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter                der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nBeschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen\nVersorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rück-            Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-\nstellungen nach Absatz 1 zu bilden.                          zialversicherung sind die Vorschriften dieser Verord-\nnung anzuwenden.\n(3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungs-                                       §4\nkapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unterneh-\nmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des                             Übergangsvorschriften\nVersicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleis-                   zur Bildung der Altersrückstellungen\ntungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen              (1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr\nnach Absatz 1 anzurechnen.                                   2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen\n(4) Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat         nach § 1 zu bilden.\nden anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik              (2) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des\nzu folgen. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember             Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Perso-\n2014 sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen            nen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfall-\nzugrunde zu legen:                                           versicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits\n1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,                   bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, dass\n2. jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbe-\nzüge um 1,5 Prozent,                                     1. auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr\n2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn\n3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Pro-            die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist,\nzent,\n2. für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen\n4. Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe                beziehen, verminderte Altersrückstellungen gebildet\nvon 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbe-               werden können, wobei der Abzug höchstens 75 Pro-\nzüge,                                                        zent betragen darf.\n5. Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburts-           In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstel-\njahrgang.                                                lungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe\nDie der Berechnung zugrunde zu legenden versiche-            der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach\nrungsmathematischen Annahmen, insbesondere ein               den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapital-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009             3171\nerträge gebildet werden. Die Unfallversicherungsträger       der Aufsicht eines Landes stehen, gilt Satz 2 mit der\nermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussicht-         Maßgabe, dass für die Ermittlung des jährlich zuzufüh-\nliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember         renden Betrags anstelle der Versorgungsfondszuwei-\n2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zufüh-             sungsverordnung eine entsprechende landesrechtliche\nrungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstel-         Regelung angewendet werden kann. In den Fällen des\nlungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember               § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n2029 sicherzustellen. Dabei ist anzustreben, dass die        sind für Versorgungsleistungen keine Zuführungen\nZuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen.        nach Satz 2 zu leisten, wenn diese Versorgungsleistun-\nIm Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die           gen auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten\nvoraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum           von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung\n31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu über-            zu erwarten sind oder wenn für diese Zeiten Deckungs-\nprüfen.                                                      kapital bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im\n(3) In den Jahren 2010 bis 2019 sind Altersrück-          Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versiche-\nstellungen für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 des Siebten     rungsaufsichtsgesetzes gebildet worden ist.\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren               (4) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sieb-\nBeschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversiche-            ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, de-\nrungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 be-          ren Beschäftigungsverhältnis zu einer landwirtschaft-\ngründet worden ist, abweichend von § 1 Absatz 1 in           lichen Berufsgenossenschaft oder dem Spitzenverband\nHöhe der angesammelten Zuführungen nach Satz 2 so-           der landwirtschaftlichen Sozialversicherung am 31. De-\nwie der hieraus erzielten Kapitalerträge zu bilden. Den      zember 2009 bereits bestanden hat, sind abweichend\nAltersrückstellungen ist jährlich der Betrag zuzuführen,     von § 1 Absatz 1 und 5 in den Jahren 2010 und 2011\nder sich bei Verwendung der Zuweisungssätze nach § 1         Zuführungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorzunehmen.\nAbsatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Versor-\ngungsfondszuweisungsverordnung als regelmäßiger                                          §5\nZuweisungsbetrag ergibt. Für Unfallversicherungsträ-\nger im Landes- und kommunalen Bereich sowie für                                     Inkrafttreten\nlandwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die unter           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. September 2009\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}