{"id":"bgbl1-2009-64-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":64,"date":"2009-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/64#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_64.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte","law_date":"2009-09-23T00:00:00Z","page":3162,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen\nfür die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte\nVom 23. September 2009\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheits-\nkarte vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2858) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Ge-\nsundheitskarte in der seit dem 16. September 2009 geltenden Fassung bekannt\ngemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2199),\n2. den teils am 20. August 2009, teils am 1. September 2009 und teils am\n16. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 23. September 2009\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009              3163\nVerordnung\nüber Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte\n§1                               Der Berechtigungsnachweis nach § 291a Absatz 2\nAnwendungsbereich                           Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch kann sichtbar auf der Rückseite der elektroni-\nDiese Verordnung legt die Rahmenbedingungen der             schen Gesundheitskarte aufgebracht werden.\nTestmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Ge-\nsundheitskarte einschließlich der erforderlichen Tele-            (3) Für die Testung der Komponenten und Dienste\nmatikinfrastruktur erprobt werden soll, und verpflichtet       nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gelten die fol-\ndie Gesellschaft für Telematik, die Testmaßnahmen              genden Spezifikationen, die vom Bundesministerium\nnach den folgenden Regelungen durchzuführen.                   für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht werden:\n§2                               1. Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte:\nZiel der Testmaßnahmen                            a) Teil 1: Spezifikation der elektronischen Schnitt-\nstelle in der Version 2.2.2 mit Stand vom\n(1) Die Testmaßnahmen sollen die für die Einführung\n16. September 2008,\nund Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte\nerforderliche Telematikinfrastruktur überprüfen und wei-           b) Teil 2: Grundlegende Applikationen in der Ver-\nterentwickeln. Sie richten sich insbesondere auf Funk-                        sion 2.2.1 mit Stand vom 19. Juni 2008,\ntionalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabilität und      c) Teil 3: Äußere Gestaltung in der Version 2.2.0 mit\nSicherheit der einzelnen Komponenten und Dienste so-                          Stand vom 2. Juli 2008,\nwie deren funktionales und technisches Zusammenwir-\nken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die Überprü-          d) Spezifikation der Speicherstrukturen der elektro-\nfung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz bei Versi-                 nischen Gesundheitskarte für Gesundheitsan-\ncherten und Leistungserbringern sowie die Auswirkun-                  wendungen in der Version 1.8.0 mit Stand vom\ngen auf die Organisation, Qualität und Wirtschaft-                    31. Juli 2009,\nlichkeit der Versorgung. Der Datenschutz ist sicherzu-         2. Spezifikation     des   elektronischen  Heilberufsaus-\nstellen.                                                           weises:\n(2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für die              a) Teil 1: Kommandos, Algorithmen und Funktionen\nEinführung und Anwendung der elektronischen Ge-                               der Betriebssystemplattform in der Ver-\nsundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur in                        sion 2.3.2 mit Stand vom 5. August 2009,\ndie flächendeckende Versorgung zu überführen.                      b) Teil 2: HBA – Anwendungen und Funktionen in\nder Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August\n§3                                              2009,\nInhalt der Testmaßnahmen                           c) Teil 3: SMC – Anwendungen und Funktionen in\n(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der                             der Version 2.3.2 mit Stand vom 5. August\nelektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen                           2009,\nHeilberufsausweises und der dazu erforderlichen Tele-          3. Spezifikation des Kartenlesegerätes in der Ver-\nmatikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a                 sion 2.8.0 mit Stand vom 15. September 2009,\nAbsatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des\n4. Spezifikation des Konnektors in der Version 3.0.0 mit\nFünften Buches Sozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur\nStand vom 15. September 2009,\nder Datensätze sowie die Testfälle zu den Anwendun-\ngen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt.                   5. Netzwerkspezifikation in der Version 2.0.0 mit Stand\nvom 31. August 2009,\n(2) In die Testung werden insbesondere folgende\nKomponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen:             6. Spezifikation des Regelwerks für die Gültigkeits-\nprüfung der elektronischen Gesundheitskarte in der\n1. die elektronische Gesundheitskarte,\nVersion 1.1.0 mit Stand vom 31. Juli 2009.\n2. der elektronische Heilberufsausweis und der elektro-\n(3a) Für die Testung der Bereitstellung und Aktu-\nnische Berufsausweis,\nalisierung von Daten nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des\n3. Kartenlesegeräte,                                           Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf der elektro-\n4. die Verbindung zwischen den Systemen der Leis-              nischen Gesundheitskarte gelten die folgenden Vorga-\ntungserbringer und der Kostenträger zur Telema-            ben, die vom Bundesministerium für Gesundheit fest-\ntikinfrastruktur (Konnektor),                              gelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:\n5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkinfra-                1. Fachkonzept Versichertenstammdatenmanagement\nstruktur,                                                      in der Version 2.9.0 mit Stand vom 15. September\n2009,\n6. sektorspezifische und sektorübergreifende Dienste,\n2. Facharchitektur Versichertenstammdatenmanage-\n7. Anwendungsdienste gemäß den Fachkonzepten und                   ment in der Version 2.7.0 mit Stand vom 15. Septem-\nFacharchitekturen,                                             ber 2009.\n8. Dienste zur Nutzerunterstützung sowie                          (3b) Die Spezifikationen weiterer Komponenten und\n9. technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahr-          Dienste nach Absatz 2 Satz 1 einschließlich der Fach-\nnehmung ihrer Rechte.                                      konzepte und Facharchitekturen werden im Verfahren","3164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009\nnach § 6 festgelegt; das Gleiche gilt für wesentliche         der Krankenkasse auf der elektronischen Gesundheits-\nÄnderungen der in den Absätzen 3 und 3a sowie der             karte aktualisiert.\nin diesem Absatz genannten Festlegungen. Über das                (4) Im dritten Abschnitt wird die Übermittlung der\nVorliegen wesentlicher Änderungen entscheidet das             ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Absatz 2 Satz 1\nBundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der            Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch\nGeschäftsführung der Gesellschaft für Telematik.              mit Netzzugang getestet, beschränkt auf die Verord-\n(4) Für die allgemeine Ausgestaltung der Telema-           nung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme\ntikinfrastruktur und die übergreifenden Anforderungen         von Betäubungsmitteln und auf die Verordnung sons-\nan die Komponenten und Dienste gilt die vom Bundes-           tiger Produkte, für die der Vertrieb durch Apotheken\nministerium für Gesundheit festgelegte Gesamtarchi-           festgelegt ist. Die Erweiterbarkeit der Testumgebung\ntektur in der Version 1.7.0 mit Stand vom 31. August          auf weitere Verordnungen, insbesondere die Einbin-\n2009, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. We-          dung aller an Verordnungsprozessen beteiligten Leis-\nsentliche Änderungen der Gesamtarchitektur werden             tungserbringer, sowie die Erweiterbarkeit auf die An-\nim Verfahren nach § 6 festgelegt; Absatz 3b Satz 2 gilt       wendungen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 des Fünften\nentsprechend.                                                 Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.\n(5) Die Gesellschaft für Telematik richtet zur Unter-         (5) Vom vierten Abschnitt an werden zusätzlich die\nstützung der Entwicklung von dezentralen und zentra-          um einen Netzzugang erweiterte Anwendung gemäß\nlen Komponenten und Diensten, zur Unterstützung der           § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches\nSchnittstellentests externer Dienste zur Telematikinfra-      Sozialgesetzbuch, die Anwendung gemäß § 291a Ab-\nstruktur und zu laborbasierten Tests der Telematikinfra-      satz 3 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialge-\nstruktur eine Referenzinstallation ein. Das Nähere regelt     setzbuch und weitere Verordnungen, insbesondere die\nder Migrationsplan nach § 5 Absatz 6.                         Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verord-\nnung von Betäubungsmitteln sowie die Verordnung von\n(6) Für den Einsatz in der Testphase müssen die\nKrankenhausbehandlung getestet. Spätestens ab dem\nKomponenten und Dienste von der Gesellschaft für Te-\nvierten Abschnitt sind für die Versicherten organisato-\nlematik zugelassen sein. Die Zulassung wird erteilt,\nrische und technische Verfahren zur Fernübertragung\nwenn die Komponenten und Dienste für die Testung\nelektronischer Verordnungen, organisatorische und\nfunktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Ge-\ntechnische Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Rechte\nsellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit\nsowie mobile serverunabhängige Speicher- und Verar-\nund Interoperabilität auf der Grundlage der Prüfkriterien\nbeitungsmedien anzubieten und technikoffen zu testen;\nnach Satz 6. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach\ndie Anforderungen zum Schutz der personenbezoge-\nden Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der\nnen Daten sowie für die Umsetzung werden von der\nInformationstechnik. Liegen die Zulassungsvorausset-\nGesellschaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren\nzungen des Satzes 2 beim Einsatz im Testverfahren\nnach § 6 festgelegt.\nnoch nicht vollständig vor, kann die Gesellschaft für Te-\nlematik eine bis zum Ende der dritten Teststufe nach § 5         (6) Innerhalb der Testabschnitte können die Anwen-\nAbsatz 4 befristete vorläufige Zulassung erteilen. Das        dungen zeitlich versetzt getestet werden. Das Nähere\nNähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkrite-          regelt der Migrationsplan nach § 5 Absatz 6.\nrien wird in der Richtlinie nach § 5a Absatz 1 Satz 2\ngeregelt.                                                                                 §5\nStufen der Testung\n§4\n(1) Die Testung erfolgt in vier Stufen.\nFunktionsumfang der Testung\n(2) In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Te-\n(1) Der Funktionsumfang der Testung gliedert sich in       lematik die Tests unter Laborbedingungen mit Test-\nvier Abschnitte.                                              daten zentral durch.\n(2) Im ersten Abschnitt wird die elektronische Ge-            (3) In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte\nsundheitskarte ohne Netzzugang neben der Kranken-             nach § 291a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches\nversichertenkarte                                             Sozialgesetzbuch praktische Anwendertests mit Test-\na) für die in § 291 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches        daten durch.\nSozialgesetzbuch genannten Zwecke,                           (4) In der dritten Stufe führen Zugriffsberechtigte\nb) für die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen ge-       nach § 291a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches\nmäß § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Fünften           Sozialgesetzbuch in einzelnen Testregionen Tests unter\nBuches Sozialgesetzbuch, beschränkt auf die Ver-          realen Einsatzbedingungen mit und ohne Netzzugang\nordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Aus-        durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und\nnahme von Betäubungsmitteln, und                          der Leistungserbringer verwendet. Bei den Tests sollen\nbis zu 10 000 Versicherte und die für deren Gesund-\nc) für die Anwendung nach § 291a Absatz 3 Satz 1              heitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leis-\nNummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              tungserbringer mitwirken.\ngetestet.                                                        (5) In der vierten Stufe werden in bis zu drei Testre-\n(3) Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netz-         gionen die Tests der dritten Stufe auf bis zu 100 000\nzugang geschaffen und die Gültigkeit des Kranken-             Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung\nversicherungsnachweises mit Netzzugang überprüft.             zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer er-\nDie Angaben nach § 291 Absatz 2 des Fünften Buches            weitert; Tests der dritten Stufe werden nach Beginn\nSozialgesetzbuch werden nach Abgleich mit den Daten           der vierten Stufe nur noch in den übrigen Testregionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009             3165\nder dritten Stufe fortgeführt. Die in den Testregionen         5. Standards, die bei der Definition von Datenstruk-\nder vierten Stufe verantwortlichen Vertragspartner und             turen und Schnittstellen einzuhalten sind,\ndie dort zuständigen Organisationen der Leistungs-             6. das Nähere zur Überwachung der Einhaltung der\nerbringer sowie die Gesellschaft für Telematik wirken              Bestimmungen der Richtlinie.\ndarauf hin, dass in den Testregionen der vierten Stufe\nalle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen-          Wesentliche Änderungen der Richtlinie werden im Ver-\nden Ärzte, Psychotherapeuten und medizinischen Ver-            fahren nach § 6 festgelegt; § 3 Absatz 3b Satz 2 gilt\nsorgungszentren sowie alle Krankenhäuser und Notfall-          entsprechend.\nambulanzen nach § 291a Absatz 7a Satz 5 des Fünften               (2) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der\nBuches Sozialgesetzbuch unverzüglich über die von              Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 Gesellschafter\nder Gesellschaft für Telematik für den Wirkbetrieb zuge-       und andere Spitzenorganisationen der Leistungserbrin-\nlassenen Kartenlesegeräte verfügen. Die teilnehmen-            ger auf Bundesebene, die ihre Bereitschaft zur Anbin-\nden Kostenträger statten unverzüglich die bei ihnen            dung der an dem Test teilnehmenden Leistungserbrin-\nVersicherten in den Testregionen der vierten Stufe mit         ger erklärt haben, mit der Verantwortung für den Test-\nelektronischen Gesundheitskarten aus. Sie wählen aus           betrieb der Komponenten und Dienste nach § 3\ndem Kreis der mit elektronischen Gesundheitskarten             Absatz 2 Nummer 5, soweit sie den Zugang zur Tele-\nausgestatteten Versicherten geeignete Versicherte aus,         matikinfrastruktur betreffen, beauftragen. Die in Satz 1\ndie ihre Einwilligung zur Teilnahme am Test der vierten        genannten beauftragten Organisationen können spezi-\nStufe erklärt haben. Zur Vorbereitung der Tests der vier-      fische Besonderheiten des Testbetriebes in einer eige-\nten Stufe nutzen die in Satz 2 genannten Leistungser-          nen Richtlinie in Abstimmung mit der Gesellschaft für\nbringer und die teilnehmenden Versicherten die Karten-         Telematik regeln. Die Gesellschaft für Telematik nimmt\nlesegeräte und elektronischen Gesundheitskarten für            die Verantwortung für den Testbetrieb der Zugangs-\ndie Anwendung nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a.                   komponenten und -dienste für Teilnehmer der Test-\n(6) Das Nähere zum Ablauf der Testabschnitte und           phase wahr, für die keine Anbindung durch eine der in\nTeststufen regelt der Migrationsplan zur Einführung            Satz 1 genannten beauftragten Organisationen zur Ver-\nder elektronischen Gesundheitskarte nach der Anlage            fügung steht, und gewährleistet die Ausfallsicherheit für\nzu dieser Verordnung. Wesentliche Änderungen des Mi-           alle Zugangskomponenten und -dienste.\ngrationsplans werden im Verfahren nach § 6 festgelegt.            (3) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der\nDie Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken,         Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Kassenärzt-\ndass nach der dritten Stufe der Tests dezentrale Hard-         liche Bundesvereinigung mit der Verantwortung für den\nwarekomponenten nicht mehr auszutauschen und Ge-               Testbetrieb des Dienstes zur Bereitstellung elektroni-\nschäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu verändern             scher Verordnungen für die Einlösung durch die Versi-\nsind. Die Ergebnisse der Tests sind in den nachfolgen-         cherten (Verordnungsdatendienst), beschränkt auf die\nden Testabschnitten und Teststufen zu berücksich-              Verordnungen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1, beauftragen.\ntigen. Sie sollen so veröffentlicht werden, dass die da-          (4) Zur Schaffung einer interoperablen und kompati-\nraus gewonnenen Erkenntnisse sowohl für andere Test-           blen Testinfrastruktur nimmt die Gesellschaft für Tele-\nverfahren als auch für die flächendeckende Einführung          matik auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1\nder elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden             die Verantwortung für den Testbetrieb der folgenden\nkönnen.                                                        Komponenten, Dienste und Schnittstellen wahr:\n1. Komponenten und Dienste nach § 3 Absatz 2 Num-\n§ 5a\nmer 5, mit Ausnahme der Zugangsdienste,\nBetriebsverantwortung für die Testinfrastruktur\n2. sektorübergreifende Dienste nach § 3 Absatz 2\n(1) Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Be-               Nummer 6,\ntriebsverantwortung für die Testinfrastruktur nach Maß-        3. Dienste nach § 3 Absatz 2 Nummer 8,\ngabe der folgenden Bestimmungen wahr. Für die\nSicherstellung von Interoperabilität, Kompatibilität, Ver-     4. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der durch\nfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur gilt die           die elektronische Gesundheitskarte unterstützten\nvom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte                   Anwendungen,\nRichtlinie für den Betrieb der Gesundheitstelematik mit        5. Schnittstelle zu Diensten zur Bereitstellung von Da-\nStand vom 25. September 2006, die im Bundesanzei-                  ten nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches\nger veröffentlicht wird. Die Richtlinie bestimmt die Rah-          Sozialgesetzbuch sowie\nmenbedingungen für den Testbetrieb der Komponenten\n6. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der Aus-\nund Dienste sowie das Nähere zu den Betriebsfestle-\ngabe und Personalisierung elektronischer Gesund-\ngungen der Absätze 2 bis 4 und regelt insbesondere:\nheitskarten.\n1. den Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft               (5) Zur Durchführung des operativen Betriebs der in\nfür Telematik nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 be-       den Absätzen 2 bis 4 genannten Komponenten,\nauftragten Organisationen,                                Dienste und Schnittstellen haben die Gesellschaft für\n2. die Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung           Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Or-\nund den Betrieb von Komponenten und Diensten              ganisationen Aufträge zu vergeben oder Konzessionen\neinschließlich der elektronischen Heilberufsausweise      zu erteilen. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind abhän-\nund der elektronischen Berufsausweise,                    gig vom Auftragswert die Vorschriften über die Vergabe\nöffentlicher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes ge-\n3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen,\ngen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabe-\n4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,                  verordnung und § 22 der Verordnung über das Haus-","3166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009\nhaltswesen in der Sozialversicherung sowie der Ab-             rechtigt vorgeschlagen werden, sowie drei Vertreter der\nschnitt 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leis-         Testregionen, die von den Ländern benannt werden.\ntungen (VOL/A) anzuwenden. Für die freihändige Ver-            Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik\ngabe von Leistungen nach § 3 Nummer 4 Buchstabe p              führt den Vorsitz. Entscheidungen im Projektausschuss\nder Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)         werden einstimmig getroffen; stimmberechtigt sind die\nwerden die Ausführungsbestimmungen vom Bundes-                 Vertreter der Testregionen sowie die Mitglieder, deren\nministerium für Gesundheit festgelegt und im elektro-          Organisationen am Test teilnehmen. Das Bundesminis-\nnischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht. Die Konzes-           terium für Gesundheit entsendet eine Vertreterin oder\nsionserteilung erfolgt in einem transparenten und dis-         einen Vertreter ohne Stimmrecht. Die oder der Bundes-\nkriminierungsfreien Verfahren. Vor der Erteilung von           beauftragte für den Datenschutz und die Informations-\nKonzessionen durch beauftragte Organisationen nach             freiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der In-\nSatz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit          formationstechnik können an den Sitzungen des Pro-\nzur Stellungnahme zu geben. Die Möglichkeit zur Ertei-         jektausschusses beratend teilnehmen. Das Bundesmi-\nlung einer Konzession ist von der Gesellschaft für Tele-       nisterium für Gesundheit kann dem Projektausschuss\nmatik in angemessener Art und Weise bekannt zu ma-             Angelegenheiten, die die Durchführung der Testmaß-\nchen; über die Bekanntmachung hat die Gesellschaft             nahmen betreffen, zur Befassung vorlegen.\nfür Telematik auf ihrer Internetseite zu informieren.\n(4) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Tele-\n(6) Die Gesellschaft für Telematik beschafft               matik hat ein Schlichtungsgremium einzurichten, das\n1. die zur Durchführung der Stufen nach § 5 Absatz 2           die Entscheidungen trifft, die im Projektausschuss nicht\nund 3 erforderliche Ausstattung sowie                     getroffen wurden. Das Schlichtungsgremium besteht\n2. die für die Teilnahme an den Tests erforderliche Aus-       aus vier in der Gesellschaft für Telematik vertretenen\nstattung der Leistungserbringer mit Ausnahme der          Leistungserbringerorganisationen mit jeweils einer\nelektronischen Heilberufsausweise und der elektro-        Stimme und dem Spitzenverband Bund der Kranken-\nnischen Berufsausweise.                                   kassen mit vier Stimmen. Die Vertreter der Leistungs-\nerbringer werden von den in der Gesellschaft für Tele-\nAbsatz 5 gilt entsprechend; die hierfür erforderlichen         matik vertretenen Leistungserbringerorganisationen\nVerfahren sind unverzüglich einzuleiten.                       einstimmig benannt. Kommt eine Benennung innerhalb\n(7) Soweit die in den Testverfahren eingesetzten           von drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung\nSoftware- und Hardwareprodukte anzupassen sind,                nicht zustande, benennen die vier Leistungserbringer-\nhat die Gesellschaft für Telematik hierüber Verträge           organisationen mit den höchsten Geschäftsanteilen in\nmit den beteiligten Unternehmen zu schließen.                  der Gesellschaft für Telematik jeweils eine Vertreterin\n(8) Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die         oder einen Vertreter. Bei gleichen Geschäftsanteilen be-\nnach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialge-             nennt die Organisation der Leistungserbringer eine Ver-\nsetzbuch zuständigen Stellen bei der Durchführung ih-          treterin oder einen Vertreter, die die meisten am Test\nrer Aufgaben. Sie kann hierzu mit den Zertifizierungs-         teilnehmenden Leistungserbringer vertritt. Die Ge-\ndiensteanbietern für die elektronischen Heilberufsaus-         schäftsführung der Gesellschaft für Telematik führt\nweise und die elektronischen Berufsausweise Verträge           ohne Stimmrecht den Vorsitz des Schlichtungsgremi-\nschließen.                                                     ums. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der\nstimmberechtigten Mitglieder getroffen. Das Bundesmi-\n§ 5b                           nisterium für Gesundheit entsendet eine Vertreterin\noder einen Vertreter, die oder der bei Stimmengleichheit\nProjektorganisation                      entscheidet. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Län-\n(1) Zur Durchführung der Testmaßnahmen hat die             der, die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-\nGeschäftsführung der Gesellschaft für Telematik einen          schutz und die Informationsfreiheit sowie das Bundes-\nProjektmanagementplan im Benehmen mit den Gesell-              amt für Sicherheit in der Informationstechnik können an\nschaftern der Gesellschaft für Telematik zu erstellen,         den Sitzungen des Schlichtungsgremiums beratend\nfortzuschreiben und die erforderlichen Projektgremien          teilnehmen. Weitere beratende Teilnehmer können von\neinzurichten. Die Projektorganisation ist nach den             der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik\nGrundsätzen der Absätze 2 bis 6 zu gestalten.                  benannt werden.\n(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Tele-           (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Ent-\nmatik hat alle Entscheidungen inhaltlich vorzubereiten,        scheidungen des Projektausschusses und des Schlich-\nden Projektgremien vorzulegen und Fristen festzulegen,         tungsgremiums beanstanden. Die Beanstandung muss\nin denen die Entscheidungen zu treffen sind; sie kann          innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage der Ent-\nmit den jeweils zuständigen Organisationen der Leis-           scheidung beim Bundesministerium für Gesundheit\ntungserbringer und Kostenträger die Durchführung               erfolgen. Werden die Beanstandungen nicht innerhalb\nvon Teilaufgaben vereinbaren.                                  einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten\n(3) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Tele-        Frist behoben oder kommen Entscheidungen im\nmatik hat einen Projektausschuss einzurichten, der die         Schlichtungsgremium nicht innerhalb der von der Ge-\nEntscheidungen zur operativen Projektdurchführung              schäftsführung der Gesellschaft für Telematik gesetzten\ntrifft. Mitglieder des Projektausschusses sind die Ge-         Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für\nschäftsführung der Gesellschaft für Telematik, von ihr         Gesundheit. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-\nbenannte Personen, die von den Organisationen der              tet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbe-\nLeistungserbringer und Kostenträger als vertretungsbe-         reitung seiner Entscheidungen unverzüglich nach des-\nsen Weisungen zuzuarbeiten. Bei Abstimmungsbedarf\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de            zu speziellen Fragen lädt die Gesellschaft für Telematik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009              3167\nauf Weisung des Bundesministeriums für Gesundheit              übermittelt die eingegangenen Mitteilungen mit einer\nzu einer Sondersitzung des Projektausschusses und              fachlichen Bewertung innerhalb einer Woche an das\nweiterer Sachverständiger ein.                                 Bundesministerium für Gesundheit. Auf der Grundlage\n(6) Die Entscheidungen des Projektausschusses und          der fachlichen Bewertung legt das Bundesministerium\ndes Schlichtungsgremiums sind für die Projektteilneh-          für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen\nmer verbindlich und werden von der Geschäftsführung            obersten Landesbehörden die Anzahl der Testregionen\nder Gesellschaft für Telematik umgesetzt.                      fest, in denen Tests nach § 5 Absatz 4 durchgeführt\nwerden.\n(7) Der Projektmanagementplan nach Absatz 1 ist\ndem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von                (3) Danach können sich die zuständigen obersten\nvier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung vorzule-         Landesbehörden auf der Grundlage der fachlichen Be-\ngen und wird wirksam, wenn er vom Bundesministe-               wertung innerhalb von zwei Wochen auf die Testregio-\nrium für Gesundheit nicht innerhalb von vier Wochen            nen einigen und jeweils einen verantwortlichen Ver-\nnach Vorlage beanstandet wird. Wird der Projekt-               tragspartner benennen. Kommt eine Festlegung durch\nmanagementplan nicht vorgelegt oder werden die Be-             die zuständigen obersten Landesbehörden nicht zu-\nanstandungen nach Satz 1 nicht innerhalb einer vom             stande, nimmt das Bundesministerium für Gesundheit\nBundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist be-           sie vor.\nhoben, legt das Bundesministerium für Gesundheit den              (4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, in-\nProjektmanagementplan fest. Die Gesellschaft für Tele-         nerhalb von vier Wochen nach Festlegung der Testre-\nmatik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ge-          gionen mit den verantwortlichen Vertragspartnern einen\nsundheit zur Vorbereitung seiner Festlegung unverzüg-          Vertrag zur Durchführung der Testung zu schließen.\nlich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Bei Fort-\nschreibung des Projektmanagementplans gelten die                  (5) Teilen die zuständigen obersten Landesbehörden\nSätze 1 bis 3 entsprechend.                                    der Gesellschaft für Telematik keine ausreichende An-\nzahl von geeigneten Testregionen mit, kann die Gesell-\n(8) Werden die Projektgremien nicht innerhalb von\nschaft für Telematik auf der Grundlage der vom Bun-\nvier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung einge-\ndesministerium für Gesundheit veröffentlichten Aus-\nrichtet, trifft das Bundesministerium für Gesundheit\nwahlkriterien mit Zustimmung des Bundesministeriums\nanstelle der Projektgremien die Entscheidungen. Die\nfür Gesundheit Verträge mit Testregionen zur Durchfüh-\nGesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundes-\nrung der Testung schließen.\nministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Ent-\nscheidungen unverzüglich nach dessen Weisungen zu-                (6) Die Testregionen zur Durchführung von Tests\nzuarbeiten.                                                    nach § 5 Absatz 5 bestimmt das Bundesministerium\nfür Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen\n§6                            obersten Landesbehörden.\nNähere Festlegungen\n§ 7a\nDie Festlegungen zu den §§ 3 bis 5a werden durch\ndas Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen                                  Schulungsmaßnahmen\nmit den zuständigen obersten Landesbehörden getrof-               Die Gesellschaft für Telematik hat zur Information der\nfen und fortgeschrieben. Dabei sind die vom Bundes-            an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer in Ab-\namt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitge-        stimmung mit den verantwortlichen Vertragspartnern in\nstellten Prüfvorschriften für die Sicherheit der Kompo-        den Testregionen sowie den in der Gesellschaft für Te-\nnenten und Dienste nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu be-             lematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen\nrücksichtigen. Der oder dem Bundesbeauftragten für             Schulungsunterlagen zu erstellen und Schulungsmaß-\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Ge-          nahmen durchzuführen.\nsellschaftern der Gesellschaft für Telematik und, soweit\nderen Belange berührt sind, der Industrie ist Gelegen-\nheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gesellschaft für                                      §8\nTelematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für                                 Finanzierung\nGesundheit zur Vorbereitung der Festlegungen unver-\n(1) Aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Tele-\nzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.\nmatik sind insbesondere\n§7                            1. die Entwicklung, der Aufbau und der Betrieb der\nTestregionen                            zentralen Komponenten und Dienste der Telematik-\ninfrastruktur,\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt\nim Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbe-             2. die Kosten zur Durchführung der Stufen gemäß § 5\nhörden Kriterien zur Auswahl der Testregionen und ver-             Absatz 2 und 3,\nöffentlicht diese im elektronischen Bundesanzeiger.*)          3. die für die Ausstattung der Leistungserbringer anfal-\n(2) Im Anschluss an die Veröffentlichung können die            lenden testbedingten Kosten einschließlich der An-\nzuständigen obersten Landesbehörden der Gesell-                    passungskosten nach § 5a Absatz 7,\nschaft für Telematik innerhalb von zwei Wochen auf\n4. der durch die Testphase bedingte personelle und be-\neinem vom Bundesministerium für Gesundheit erstell-\ntriebliche Zusatzaufwand aller am Test teilnehmen-\nten Formblatt mitteilen, welche Testregionen sich am\nden Leistungserbringer,\nTest beteiligen wollen. Die Gesellschaft für Telematik\n5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de                Testphase sowie","3168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009\n6. für die Durchführung der dritten Teststufe nach § 5       Landesbehörden. Die Gesellschaft für Telematik ist ver-\nAbsatz 4 pro Testregion zehn technische Einrichtun-      pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur\ngen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte         Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Satz 1 unver-\nzu finanzieren.                                              züglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Vorbe-\nhaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für die Be-\n(2) Soweit den teilnehmenden Leistungserbringern          reitstellung der elektronischen Gesundheitskarten und\nfür die testbedingte Ausstattung Kosten entstehen, er-       die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Angaben\nhalten sie aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik    nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-\neine Pauschale. Für den testbedingten Zusatzaufwand          algesetzbuch anfallenden Kosten von den an den Tests\nerhalten alle Leistungserbringer eine Grundpauschale         teilnehmenden Krankenkassen getragen.\nund darüber hinaus nutzungsbezogene Zuschläge.\nEbenso erhalten die verantwortlichen Vertragspartner            (4) Soweit im Rahmen der Testung Komponenten er-\nin den Testregionen aus den Mitteln der Gesellschaft         setzt werden müssen, sind die Kosten aus den Mitteln\nfür Telematik zur Finanzierung technischer Einrichtun-       der Gesellschaft für Telematik zu tragen. Das Gleiche\ngen nach Absatz 1 Nummer 6 eine Pauschale. Die               gilt für elektronische Gesundheitskarten, die im Rah-\nHöhe der Pauschalen und der nutzungsbezogenen Zu-            men der Testung verwendet werden und ersetzt werden\nschläge sowie die Einzelheiten der Auszahlungsvoraus-        müssen.\nsetzungen werden von der Gesellschaft für Telematik\neinheitlich für alle Testregionen festgelegt. Die Festle-                                §9\ngungen nach Satz 4 sind dem Bundesministerium für\nGesundheit vorzulegen und werden wirksam, wenn sie                                  Ausnahmen\nvom Bundesministerium für Gesundheit nicht innerhalb\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann im Be-\nvon zwei Wochen nach Vorlage beanstandet werden.\nnehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-\n(3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der      den Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5\nPauschalen und nutzungsbezogenen Zuschläge sowie             und des § 5a Absatz 1 bis 4 zulassen. Dabei ist der\ndie Auszahlungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4          oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nnicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-          und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellung-\nsundheit festgesetzten Frist fest oder werden die Bean-      nahme zu geben.\nstandungen nach Absatz 2 Satz 5 nicht innerhalb einer\nvom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist                                    § 10\nbehoben, entscheidet das Bundesministerium für Ge-\nsundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten                                  (Inkrafttreten)"]}