{"id":"bgbl1-2009-64-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":64,"date":"2009-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/64#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_64.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen","law_date":"2009-09-28T00:00:00Z","page":3161,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009 3161\nGesetz\nzur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen\nVom 28. September 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-\nnuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe einge-\nfügt:\n„§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern“.\n2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\n„§ 31a\nHaftung von Vorstandsmitgliedern\n(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine\nVergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein\nfür einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden\nnur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für\ndie Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.\n(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines\nin Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens ver-\npflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit\nverlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahr-\nlässig verursacht wurde.“\n3. In § 40 wird die Angabe „des § 28“ durch die Angabe „ , der §§ 28, 31a\nAbs. 1 Satz 2“ ersetzt.\n4. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 31, 42“ durch die Angabe „§§ 28\nbis 31a und 42“ ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}