{"id":"bgbl1-2009-64-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":64,"date":"2009-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten","law_date":"2009-09-25T00:00:00Z","page":3158,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3158           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009\nGesetz\nzur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze\nder Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten\nVom 25. September 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               ber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben\nsen:                                                             nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt entspre-\nchend. Die Länder übermitteln dem Bundesminis-\nArtikel 1                               terium für Gesundheit die für die Erstellung dieses\nBerichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“\nÄnderung\ndes Ergotherapeutengesetzes                     2. § 10 wird wie folgt gefasst:\nDas Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976                                            „§ 10\n(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 14 des                 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017\nGesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-              außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,\n1. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 an-              werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.“\ngefügt:\nArtikel 2\n„(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten,\ndie der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenbe-                                   Änderung\nrufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezi-                           des Hebammengesetzes\nfischen Anforderungen sowie moderner berufspäda-               Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I\ngogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die          S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nLänder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen               30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden\nvon der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü-             ist, wird wie folgt geändert:\nfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den\n1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-\ntheoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Ab-\ngefügt:\nsatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verord-\nnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung un-               „(3) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten,\nverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der             die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs un-\nSchule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung              ter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen An-\ndarf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht ge-             forderungen sowie moderner berufspädagogischer\nfährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung              Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von\nmit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.           Absatz 1 Satz 3 abweichen. Abweichungen von der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-\n(6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur\nmen und Entbindungspfleger sind nur zulässig, so-\nAusgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-\nweit sie den theoretischen und praktischen Unter-\ngungen für die Teilnahme sind jeweils von den\nricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der\nLändern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine\nVerordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung\nwissenschaftliche Begleitung und Auswertung der\nunverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der\nModellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der\nSchule die Hochschule tritt. Dabei haben die Hoch-\nZiele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von\nschulen die praktische Ausbildung im Rahmen einer\nRichtlinien, die das Bundesministerium für Gesund-\nRegelung mit Krankenhäusern sicherzustellen.\nheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger\nDurch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbil-\nbekannt macht.\ndungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit\n(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstat-           der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu\ntet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-                gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009              3159\n(4) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur         Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von\nAusgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-            Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesund-\ngungen für die Teilnahme sind jeweils von den                heit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger\nLändern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine         bekannt macht.\nwissenschaftliche Begleitung und Auswertung der                 (7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstat-\nModellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der            tet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-\nZiele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von            ber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben\nRichtlinien, die das Bundesministerium für Gesund-           nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt entspre-\nheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger             chend. Die Länder übermitteln dem Bundesministe-\nbekannt macht.                                               rium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Be-\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit erstat-          richts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“\ntet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-            2. § 11 wird wie folgt gefasst:\nber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben\nnach Absatz 3 Bericht. Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-                                   „§ 11\nchend. Die Länder übermitteln dem Bundesminis-                  § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017\nterium für Gesundheit die für die Erstellung dieses          außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die\nBerichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“          vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,\n2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:                    werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.“\n„§ 20a                                                    Artikel 4\nDie §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteil-                             Änderung des\nnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwen-                  Masseur- und Physiotherapeutengesetzes\nden, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6\nAbsatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableis-          Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom\nten.“                                                     26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I\n3. § 33 wird wie folgt gefasst:                              S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 33                           1. § 9 wird wie folgt geändert:\n§ 6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2017             a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\naußer Kraft. Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die\nvor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,              b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\nwerden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.“                       „(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangebo-\nten, die der Weiterentwicklung des Physiothera-\nArtikel 3                                  peutenberufs unter Berücksichtigung der berufs-\nÄnderung des Gesetzes                              feldspezifischen Anforderungen sowie moderner\nüber den Beruf des Logopäden                            berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen,\nkönnen die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster\nDas Gesetz über den Beruf des Logopäden vom                      Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Aus-\n7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3           bildungs- und Prüfungsverordnung für Physiothe-\ndes Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I                        rapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theo-\nS. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              retischen und praktischen Unterricht in § 1 Ab-\n1. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 an-                 satz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Ver-\ngefügt:                                                          ordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung\n„(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten,                  unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle\ndie der Weiterentwicklung des Logopädenberufs un-                der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erpro-\nter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen An-              bung darf das Erreichen des Ausbildungsziels\nforderungen sowie moderner berufspädagogischer                   nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der\nErkenntnisse dienen sollen, können die Länder von                Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu\nAbsatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ausbil-                 gewährleisten.\ndungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind                       (3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben\nnur zulässig, soweit sie den theoretischen und prak-             zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die\ntischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1            Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von\nder Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verord-            den Ländern festzulegen. Die Länder stellen je-\nnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die                    weils eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-\nStelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die                wertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die\nErprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels                Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der\nnicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Aus-               Grundlage von Richtlinien, die das Bundesminis-\nbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewähr-             terium für Gesundheit bis zum 30. November\nleisten.                                                         2009 im Bundesanzeiger bekannt macht.\n(6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur                (4) Das Bundesministerium für Gesundheit er-\nAusgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-                stattet dem Deutschen Bundestag bis zum\ngungen für die Teilnahme sind jeweils von den                    31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Mo-\nLändern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine             dellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3\nwissenschaftliche Begleitung und Auswertung der                  Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln\nModellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der                dem Bundesministerium für Gesundheit die für","3160          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2009\ndie Erstellung dieses Berichts erforderlichen Er-          vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,\ngebnisse der Auswertung.“                                  werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.“\n2. § 19 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„§ 19                                                  Inkrafttreten\n§ 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2017              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\naußer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}