{"id":"bgbl1-2009-63-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":63,"date":"2009-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/63#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_63.pdf#page=12","order":5,"title":"Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz  SchulObG)","law_date":"2009-09-24T00:00:00Z","page":3152,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["3152          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009\nGesetz\nzur Durchführung\ngemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm\n(Schulobstgesetz – SchulObG)\nVom 24. September 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      §3\nsen:                                                                Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen\n§1                                   (1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1\nerlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobst-\nAnwendungsbereich                          programm durchführen, soweit die finanzielle Beteili-\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschrif-        gung an der Gemeinschaftsbeihilfe durch das Land si-\nten über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe          chergestellt wird.\nvon Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Ge-                  (2) Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist für je-\nmüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder nach Teil II         des vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres\nTitel I Kapitel IV Abschnitt IVa der Verordnung (EG)          laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium\nNr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über             für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\neine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und              (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem je-\nmit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft-          weilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum\nliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1),          Zweck der Unterrichtung der Kommission der Europäi-\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des         schen Gemeinschaft mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1\nRates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 5 vom 9.1.2009,           ist eine Ausschlussfrist.\nS. 1) geändert worden ist, sowie der hierzu nach Ar-\n(3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis\ntikel 103h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlasse-\nzum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit\nnen Rechtsakte der Kommission der Europäischen Ge-\ndem Schulobstprogramm begonnen werden soll, seine\nmeinschaften (Schulobstprogramm) durch die Länder\nregionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.\nKommission der Europäischen Gemeinschaft. Dabei\nteilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es wei-\n§2                                tere Gemeinschaftsbeihilfen durch den Bund in An-\nAnwendbare Rechtsvorschriften                     spruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union an dem Programm teilneh-\nDieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab-\nmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung ste-\nsatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der\nhen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.\nGemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt-\nzahlungen mit folgenden Maßgaben:                                (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind für\ndas Schuljahr 2009/2010 die bis zum 31. Mai 2009\n1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und\nbeim Bundesministerium eingereichten regionalen Stra-\nZweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Ge-\ntegien Grundlage für die Durchführung des Schulobst-\nsetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nprogramms.\norganisationen und der Direktzahlungen, soweit sich\ndiese jeweils auf die Gewährung besonderer Ver-\n§4\ngünstigungen beziehen.\nVerteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Länder\n2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften\nzum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen,               (1) Die Verteilung der jährlich bereitgestellten Ge-\nsind für deren Erlass die Landesregierungen zustän-       meinschaftsbeihilfe nach Artikel 103ga der Verordnung\ndig.                                                      (EG) Nr. 1234/2007 auf die Länder wird vom Bundes-\nministerium unter Anwendung der in Artikel 103ga Ab-\n3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit er-\nsatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 genannten Kriterien\nlassen werden, als die Gemeinschaftsbeihilfe nach\nan Hand des jeweiligen Anteils eines Landes an sechs-\nden in Absatz 1 genannten Rechtsakten nur mit\nbis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik\nfinanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt\nDeutschland unter Berücksichtigung der in Arti-\nwerden kann.\nkel 103ga Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG)\n4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36            Nr. 1234/2007 genannten Regionen vorgenommen. Ge-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-             meinschaftsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht\nwidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige          abgerufen werden, werden nach dem Schlüssel des\nBehörde.                                                  Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt.\nDie Landesregierungen können ihre Ermächtigungen                 (2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berück-\nnach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf             sichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den\noberste Landesbehörden übertragen.                            auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009                      3153\nGemeinschaftsbeihilfe und gibt den Ländern bis zum                                                    §6\n15. November des dem jeweiligen Schuljahr vorherge-\nhenden Kalenderjahres die voraussichtliche Höhe der                                  Verordnungsermächtigung\nauf sie entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe bekannt.                       Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über                       die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Vertei-\ndie Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für die am Schul-                  lung der Gemeinschaftsbeihilfen nach § 4 auf die Bun-\nobstprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten berech-                    desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu über-\nnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf                 tragen.\ndie Länder entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe. Dabei\nwird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem\n§7\nSchlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt,\ndie nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie                        Verkündung von Rechtsverordnungen\nzusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das\nBundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis bis                       Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Ge-\nzum 14. April des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das               setz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die\nSchulobstprogramm durchgeführt wird, bekannt.                         Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektro-\nnischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf\n§5                                        Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan-\nzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle\nMitteilungspflichten\nihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens\nDie Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-                  nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\nschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober des Jahres,\nin dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 288/2009 endet, die Angaben mit, die                                                 §8\nzur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die                                        Inkrafttreten\nder Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Orga-\nnen der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngenannten Rechtsakten obliegen.                                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}