{"id":"bgbl1-2009-63-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":63,"date":"2009-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/63#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_63.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen","law_date":"2009-09-24T00:00:00Z","page":3145,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009           3145\nGesetz\nzur Erleichterung elektronischer Anmeldungen\nzum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen\nVom 24. September 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht\nsen:                                                             kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte\nbeschränkt werden.\nArtikel 1                                   (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Perso-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                      nen, so wird der Verein durch die Mehrheit der\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-              Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenser-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  klärung gegenüber einem Verein abzugeben, so\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des            genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied\nGesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142)                des Vorstands.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                3b. § 28 wird wie folgt gefasst:\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                      „§ 28\na) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                        Beschlussfassung des Vorstands\n„§ 23 (weggefallen)“.                                      Bei einem Vorstand, der aus mehreren Perso-\nb) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:               nen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach\n„§ 26 Vorstand und Vertretung“.                         den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins\ngeltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.“\nc) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:\n4.  In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „er-\n„§ 28 Beschlussfassung des Vorstands“.                  schienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abge-\nd) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:               gebenen Stimmen“ ersetzt.\n„§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und             5.  § 33 wird wie folgt geändert:\nAufbewahrung von Dokumenten“.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erschie-\ne) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:                   nenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgege-\n„§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur                 benen Stimmen“ ersetzt.\nVertretungsmacht“.                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nf) Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden                     „(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins\nwie folgt gefasst:                                          auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der\n„§ 75 Eintragungen bei Insolvenz                            Satzung die Genehmigung der zuständigen\n§ 76   Eintragungen bei Liquidation                         Behörde erforderlich.“\n§ 77   Anmeldepflichtige und Form der Anmel-        5a. § 40 wird wie folgt gefasst:\ndungen“.                                                                „§ 40\n2.  § 22 wird wie folgt geändert:                                             Nachgiebige Vorschriften\na) In Satz 1 wird das Wort „reichsgesetzlicher“                Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des\ndurch das Wort „bundesgesetzlicher“ ersetzt.            § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33\nb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesstaate“ durch             und 38 finden insoweit keine Anwendung als die\ndas Wort „Land“ ersetzt.                                Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann\nauch für die Beschlussfassung des Vorstands\n3.  § 23 wird aufgehoben.\ndurch die Satzung nicht abgewichen werden.“\n3a. § 26 wird wie folgt gefasst:\n6.  In § 41 Satz 2 werden die Wörter „erschienenen\n„§ 26                               Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stim-\nVorstand und Vertretung                       men“ ersetzt.\n(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der        7.  In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nVorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer-         „Insolvenzverfahrens“ die Wörter „und mit\ngerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen         Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Er-","3146         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009\nöffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse                tretungsmacht des Vorstands abweichend von\nabgewiesen worden ist,“ eingefügt.                           der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.“\n8.  Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:              14.  § 71 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden\n„§ 43                                Sätze ersetzt:\n„Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Än-\nEntziehung der Rechtsfähigkeit\nderung enthaltenden Beschlusses und der Wort-\nEinem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Ver-             laut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der\nleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen            Satzung müssen die geänderten Bestimmungen\nwerden, wenn er einen anderen als den in der Sat-            mit dem Beschluss über die Satzungsänderung,\nzung bestimmten Zweck verfolgt.                              die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt\neingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung\n§ 44                                 und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne\nZuständigkeit und Verfahren                     dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung ein-\ngereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen\nDie Zuständigkeit und das Verfahren für die               Änderungen übereinstimmen.“\nEntziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestim-\nmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der          15.  In § 72 werden die Wörter „von ihm vollzogene“\nVerein seinen Sitz hat.“                                     durch das Wort „schriftliche“ ersetzt.\n9.  In § 45 Absatz 3 wird das Wort „Bundesstaats“           16.  In § 73 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-\ndurch das Wort „Landes“ ersetzt.                             chen.\n9a. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                   17.  § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird aufgeho-\nben.\n„(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so\n18.  § 75 wird wie folgt geändert:\nsind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung be-\nfugt und können Beschlüsse nur einstimmig fas-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.“                                            „§ 75\n10.  § 55a wird wie folgt geändert:                                              Eintragungen bei Insolvenz“.\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nb) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2                     folgt geändert:\nund 3.                                                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                         „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n11.  § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                und der Beschluss, durch den die Eröff-\nnung des Insolvenzverfahrens mangels\n„(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Sat-                      Masse rechtskräftig abgewiesen worden\nzung und der Urkunden über die Bestellung des                        ist, sowie die Auflösung des Vereins nach\nVorstands beizufügen.“                                               § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen\n12.  In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-                     einzutragen.“\nchen.                                                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche\n13.  § 66 wird wie folgt geändert:                                        gilt für“ durch die Wörter „Von Amts wegen\nsind auch einzutragen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„§ 66\n„(2) Wird der Verein durch Beschluss der\nBekanntmachung der Eintragung                       Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1\nund Aufbewahrung von Dokumenten“.                      Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der\n„(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des              Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses\nVereins in das Vereinsregister durch Veröffent-             beizufügen.“\nlichung in dem von der Landesjustizverwaltung       19.  § 76 wird wie folgt geändert:\nbestimmten elektronischen Informations- und              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nKommunikationssystem bekannt zu machen.“\n„§ 76\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nEintragungen bei Liquidation“.\n„(2) Die mit der Anmeldung eingereichten\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDokumente werden vom Amtsgericht aufbe-\nwahrt.“                                                        „(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die\nLiquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das\n13a. § 70 wird wie folgt gefasst:\nVereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt\n„§ 70                                   für die Beendigung des Vereins nach der Liqui-\nVertrauensschutz                              dation.“\nbei Eintragungen zur Vertretungsmacht                 c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Vorschriften des § 68 gelten auch für Be-                   „(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat\nstimmungen, die den Umfang der Vertretungs-                     durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der An-\nmacht des Vorstands beschränken oder die Ver-                   meldung ist der Umfang der Vertretungsmacht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009            3147\nder Liquidatoren anzugeben. Änderungen der                                   Artikel 2\nLiquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht so-                              Änderung des\nwie die Beendigung des Vereins sind von den                            Einführungsgesetzes\nLiquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der                        zum Bürgerlichen Gesetzbuche\ndurch Beschluss der Mitgliederversammlung\nbestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des         Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum\nBestellungsbeschlusses, der Anmeldung der           Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nVertretungsmacht, die abweichend von § 48           machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;\nAbsatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift         1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nder diese Bestimmung enthaltenden Urkunde           zes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) geän-\nbeizufügen.“                                        dert worden ist, wird folgender § 24 angefügt:\n20. § 77 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 24\n„§ 77                                              Übergangsvorschrift\nzu dem Gesetz zur Erleichterung\nAnmeldepflichtige und                       elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister\nForm der Anmeldungen                            und anderer vereinsrechtlicher Änderungen\nDie Anmeldungen zum Vereinsregister sind von             Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor\nMitgliedern des Vorstands sowie von den Liquida-       dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland\ntoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins be-     verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Auf die Vereine\nrechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklä-  sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetz-\nrung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift        buchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden\noder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Ge-     Fassung weiter anzuwenden.“\nricht eingereicht werden.“\nArtikel 3\n21. In § 78 Absatz 1 werden nach der Angabe „des                      Änderung der Zivilprozessordnung\n§ 74 Abs. 2“ ein Komma und die Angabe „des\n§ 75 Absatz 2“ eingefügt.                                 In § 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005\n22. § 79 wird wie folgt geändert:                          (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden nach\naa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“         dem Wort „kann“ die Wörter „klagen und“ eingefügt.\ndurch das Wort „Dokumente“ ersetzt.\nArtikel 4\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                            Änderung der\n„Von den Eintragungen kann eine Abschrift                            Kostenordnung\nverlangt werden; die Abschrift ist auf Ver-       § 89 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nlangen zu beglaubigen. Wird das Vereins-       Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\nregister maschinell geführt, tritt an die      reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8\nStelle der Abschrift ein Ausdruck, an die      des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)\nder beglaubigten Abschrift ein amtlicher       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAusdruck.“                                     1. Absatz 3 wird aufgehoben.\ncc) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.            2. Absatz 4 wird Absatz 3.\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Behörde“                                 Artikel 5\ndurch das Wort „Landesjustizverwaltung“ und\ndas Wort „Bezirk“ durch das Wort „Zuständig-                              Änderung des\nkeitsbereich“ ersetzt.                                                Umwandlungsgesetzes\nIn § 103 Satz 1 und § 275 Absatz 2 Satz 1 und 2 des\n23. § 86 wird wie folgt geändert:                          Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert\n„Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3         worden ist, werden jeweils die Wörter „erschienenen\nund der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stif-       Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“\ntungen entsprechende Anwendung, die Vor-            ersetzt.\nschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27\nAbsatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als                               Artikel 5a\nsich nicht aus der Verfassung, insbesondere                               Änderung des\ndaraus, dass die Verwaltung der Stiftung von                             Parteiengesetzes\neiner öffentlichen Behörde geführt wird, ein an-\nderes ergibt.“                                         In § 11 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“ durch       (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\ndie Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.          zes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) geändert","3148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009\nworden ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“ durch die               b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.                         „Sie können bei einer anderen Stelle aufbewahrt\nwerden, wenn sie elektronisch auch beim Regis-\nArtikel 6                                  tergericht abrufbar sind.“\nÄnderung der                             5. § 7 wird wie folgt geändert:\nVereinsregisterverordnung                         a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücke“\nDie Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999                 durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 40 Absatz 3           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Wird ein Dokument aus anderen Akten des\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                       Amtsgerichts für die Führung des Registers\nfügt:                                                              gebraucht, so ist eine beglaubigte Abschrift\n„(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabe-                  zu den Registerakten zu nehmen.“\ntisches Verzeichnis der Namen der Vereine ge-                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Urkunde“\nführt, die im Register eingetragen sind (Namens-                   durch die Wörter „des Dokuments“ ersetzt.\nverzeichnis).“\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Richter“ durch das\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                      Wort „Rechtspfleger“ ersetzt.\nsätze 3 und 4.\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „in Pa-\nc) In dem neuen Absatz 3 werden nach dem Wort                    pierform geführte“ werden gestrichen.\n„Registerblätter“ ein Komma und die Wörter              6. § 8 wird wie folgt gefasst:\n„das dazu geführte Namensverzeichnis“ einge-\nfügt.                                                                                „§ 8\nFührung des Namensverzeichnisses\n2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.\nDas Namensverzeichnis kann elektronisch ge-\n3. § 3 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt                führt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung\ngefasst:\ndes Namensverzeichnisses nach den Vorschriften\n„b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen                über die Aktenführung.“\nRechtsverhältnissen, namentlich                        7. § 9 Absatz 4 wird aufgehoben.\naa) Umwandlungen,                                      8. In § 10 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort\nbb) der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die          „über“ die Wörter „den Beschluss, durch den die\nEntziehung der Rechtsfähigkeit,                      Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels\nMasse rechtskräftig abgewiesen worden ist,“ ein-\ncc) der Beschluss, durch den die Eröffnung ei-            gefügt.\nnes Insolvenzverfahrens mangels Masse\nrechtskräftig abgewiesen worden ist, die Er-      9. § 16 wird wie folgt gefasst:\nöffnung, Einstellung und Aufhebung eines                                      „§ 16\nInsolvenzverfahrens, die Aufhebung des Er-                       Einsicht in das Vereinsregister\nöffnungsbeschlusses, die Bestellung eines\nvorläufigen Insolvenzverwalters oder Treu-              Das Register, die von dem Verein zum Register\nhänders unter den Voraussetzungen des                eingereichten Dokumente und das Namensver-\n§ 75 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen              zeichnis sind in der Geschäftsstelle des Register-\nGesetzbuchs und die Aufhebung dieser                 gerichts während der Dienststunden zur Einsicht\nMaßnahme, die Anordnung der Eigenver-                vorzulegen. Werden die vom Verein zum Register\nwaltung durch den Schuldner, deren Aufhe-            eingereichten Dokumente oder geschlossene Re-\nbung und die Anordnung der Zustimmungs-              gisterblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Ein-\nbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte             sicht nach § 31 Satz 2 gewährt. Dasselbe gilt für die\ndes Schuldners sowie die Überwachung                 Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensver-\nder Erfüllung des Insolvenzplans und die             zeichnis.“\nAufhebung der Überwachung,                       10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndd) die Auflösung und die Fortsetzung,                       „(2) Wird eine beglaubigte Abschrift von einem\nzum Register eingereichten Dokument beantragt,\nee) die Beendigung des Vereins nach der Liqui-            so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu\ndation und                                           machen, ob das Dokument eine Urschrift, eine Wie-\nff) das Erlöschen;“.                                      dergabe auf einem Bildträger oder anderen Daten-\nträger nach § 55a Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-\n4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsetzbuchs in der vor dem 30. September 2009\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustiz-              geltenden Fassung, eine Ausfertigung oder eine\nverwaltung“ die Wörter „als Wiedergabe auf ei-             einfache oder beglaubigte Abschrift ist. Ist das\nnem Bild- oder Datenträger oder in anderer                 Dokument eine beglaubigte Abschrift, eine Aus-\nForm“ und nach dem Wort „daß“ die Wörter „die              fertigung oder eine Wiedergabe nach Satz 1, so ist\nWiedergabe oder“ gestrichen.                               der Ausfertigungsvermerk, der Beglaubigungsver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009              3149\nmerk oder der Vermerk nach § 55a Absatz 5 Satz 2                                         „§ 30\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem                                        Behandlung der\n30. September 2009 geltenden Fassung in die be-                  nach Neufassung geschlossenen Registerblätter\nglaubigte Abschrift aufzunehmen. Auch Durchstrei-\nchungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierun-                    Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach\ngen oder andere Mängel des Dokuments sollen in                 einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 ge-\ndem Vermerk angegeben werden.“                                 schlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, wei-\nterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken\n11. § 26 wird wie folgt gefasst:                                   wiedergabefähig bleiben.“\n„§ 26                              14. § 31 wird wie folgt gefasst:\nRegisterakten,                                                       „§ 31\nNamensverzeichnis und Handblatt                                           Einsicht in das\n(1) Nach Anlegung des maschinell geführten Ver-                      maschinell geführte Vereinsregister\neinsregisters werden die Registerakten nach § 7                   Die Einsicht in das maschinell geführte Vereins-\nAbsatz 1 und 2 weitergeführt. Ein Namensverzeich-              register ist über ein Datensichtgerät oder durch Ein-\nnis und Handblätter werden zu dem maschinell ge-               sicht in einen aktuellen oder chronologischen Aus-\nführten Vereinsregister nicht geführt. Das Namens-             druck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann\nverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papier-              gestattet werden, das Registerblatt selbst am Da-\nform geführten Register werden geschlossen.                    tensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist,\ndass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet\n(2) Die Handblätter können ausgesondert und\nund Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters\nvernichtet werden. Wird das Handblatt bei den Re-\nnicht vorgenommen werden können. Für die Ein-\ngisterakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt\nsicht in die vom Verein eingereichten Dokumente,\ndes wegen Umschreibung geschlossenen Regis-\ndie elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektro-\nters zu kennzeichnen.“\nnisch geführtes Namensverzeichnis oder elektro-\n12. § 27 wird wie folgt geändert:                                  nisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem Ur-                 gilt Satz 1 entsprechend.“\nkundsbeamten der Geschäftsstelle“ gestrichen.          15. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        16. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„(2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintra-              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit,\nVerständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung                                    Artikel 7\nmit der Eintragungsverfügung durchgesehen                                     Inkrafttreten\nwerden.“\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n13. § 30 wird wie folgt gefasst:                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}