{"id":"bgbl1-2009-63-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":63,"date":"2009-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts","law_date":"2009-09-24T00:00:00Z","page":3142,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3142         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009\nGesetz\nzur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts\nVom 24. September 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des\nsen:                                                                  Kindes,“.\n4. § 1302 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 1302\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nVerjährung\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                   Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4                bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung\nAbsatz 10 des Gesetzes vom 11. August 2009                       des Verlöbnisses.“\n(BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt         5. § 1378 Absatz 4 wird aufgehoben.\ngeändert:\n6. § 1390 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 197 wird wie folgt geändert:\n„Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Beendigung des Güterstands.“\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   7. In § 1513 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“\n„1. Herausgabeansprüche aus Eigentum,                durch die Angabe „und 3“ ersetzt.\nanderen dinglichen Rechten, den               8. In § 1600b Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort\n§§ 2018, 2130 und 2362 sowie die An-             „sind“ die Angabe „§ 204 Absatz 1 Nummer 4, 8,\nsprüche, die der Geltendmachung der              13, 14 und Absatz 2 sowie“ eingefügt.\nHerausgabeansprüche dienen,“.\n9. § 1836e wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „So-\nweit“ die Wörter „Ansprüche nach Absatz 1                 b) In Absatz 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“\nNummer 2 regelmäßig wiederkehrende Leistun-                   ersetzt.\ngen oder Unterhaltsleistungen und“ gestrichen.        10. § 1936 wird wie folgt gefasst:\n2. § 199 wird wie folgt geändert:                                                       „§ 1936\na) In der Überschrift wird das Wort „Höchstfristen“                     Gesetzliches Erbrecht des Staates\ndurch das Wort „Verjährungshöchstfristen“ er-                Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehe-\nsetzt.                                                    gatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhan-\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „beginnt“ die            den, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit\nWörter „ , soweit nicht ein anderer Verjährungs-          des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein\nbeginn bestimmt ist,“ eingefügt.                          solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-             Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\nfügt:                                                 11. § 2057a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall be-             „Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erb-\nruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis              lasser während längerer Zeit gepflegt hat.“\neiner Verfügung von Todes wegen voraussetzt,\n12. § 2182 wird wie folgt geändert:\nverjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder\ngrob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von              a) In der Überschrift wird das Wort „Gewähr-\nder Entstehung des Anspruchs an.“                             leistung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Andere Ansprüche als die nach den Ab-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine nur der\nsätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die                   Gattung nach bestimmte Sache“ durch die\nKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in                       Wörter „ein nur der Gattung nach bestimm-\nzehn Jahren von ihrer Entstehung an.“                              ter Gegenstand“ ersetzt.\n3. § 207 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Sache“\ngefasst:                                                              durch die Wörter „den Gegenstand“ ersetzt.\n„2. dem Kind und                                         13. § 2183 wird wie folgt geändert:\na) seinen Eltern oder                                    a) In der Überschrift wird das Wort „Gewährleis-\nb) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines                    tung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt.\nElternteils                                           b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009              3143\n„Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig       22. § 2333 wird wie folgt gefasst:\nverschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer                                      „§ 2333\nanstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache\nSchadensersatz statt der Leistung verlangen,                           Entziehung des Pflichtteils\nohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen            (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den\nmuss.“                                                   Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Gewährleistung               1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers,\nwegen Mängeln einer verkauften“ durch die                    einem anderen Abkömmling oder einer dem Erb-\nWörter „Sachmängelhaftung beim Kauf einer“                   lasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem\nersetzt.                                                     Leben trachtet,\n14. In § 2204 wird die Angabe „2056“ durch die Angabe            2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vor-\n„2057a“ ersetzt.                                                 sätzlichen Vergehens gegen eine der in Num-\nmer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,\n15. § 2287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich ob-\n„(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt               liegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder\nmit dem Erbfall.“                                            4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Frei-\n16. In § 2297 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die               heitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Be-\nAngabe „und 3“ ersetzt.                                          währung rechtskräftig verurteilt wird und die Teil-\nhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für\n17. Dem § 2305 wird folgender Satz angefügt:\nden Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt,\n„Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschrän-                 wenn die Unterbringung des Abkömmlings in ei-\nkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeich-                  nem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer\nneten Art außer Betracht.“                                       Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwer-\n18. In § 2306 Absatz 1 werden die Wörter „so gilt die                wiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig ange-\nBeschränkung oder die Beschwerung als nicht an-                  ordnet wird.\ngeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung\nHälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt.           des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.“\nIst der hinterlassene Erbteil größer, so kann der        23. Die §§ 2334 und 2335 werden aufgehoben.\nPflichtteilsberechtigte“ durch die Wörter „so kann\n24. § 2336 wird wie folgt geändert:\ner“ ersetzt.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n19. § 2325 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1\n„(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten                  Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat\nJahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb               begangen sein und der Grund für die Unzumut-\njedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils                 barkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung\nein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre              angegeben werden.“\nseit der Leistung des verschenkten Gegenstandes\nverstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.          b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nIst die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so be-       25. In § 2352 wird die Angabe „ , 2348“ durch die An-\nginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“            gabe „bis 2349“ ersetzt.\n20. § 2331a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                 26. § 2376 wird wie folgt geändert:\n„(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils ver-         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verpflich-\nlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten                tung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen\nAnspruchs für den Erben wegen der Art der Nach-                  eines Mangels im Recht beschränkt sich auf die\nlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbe-                Haftung dafür“ durch die Wörter „Haftung des\nsondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familien-                   Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich\nheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts                 darauf“ ersetzt.\nzwingen würde, das für den Erben und seine Fami-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die                 „(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft ge-\nInteressen des Pflichtteilsberechtigten sind ange-               hörenden Gegenstands haftet der Verkäufer\nmessen zu berücksichtigen.“                                      nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig\n21. § 2332 wird wie folgt gefasst:                                   verschwiegen oder eine Garantie für die Be-\nschaffenheit des Gegenstands übernommen\n„§ 2332                                  hat.“\nVerjährung                         27. In der Inhaltsübersicht werden die einzelnen Para-\n(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsbe-          graphen und die zugehörigen Angaben gestrichen.\nrechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zu-\nstehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.                                      Artikel 2\n(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und                     Änderung des Einführungs-\ndes Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch ge-               gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nhemmt, dass die Ansprüche erst nach der Aus-               Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-\nschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnis-          gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-\nses geltend gemacht werden können.“                      chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;","3144         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des      Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die\nGesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geän-           Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in\ndert worden ist, wird folgender § 23 angefügt:                 der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, ist die\nVerjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem\n„§ 23                                1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.\nÜberleitungsvorschrift zum Gesetz                     (3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für\nzur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts              den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach den Vor-\n(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs          schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu\nüber die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010             diesem Tag geltenden Fassung.\ngeltenden Fassung sind auf die an diesem Tag beste-\nhenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.                 (4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar\nDer Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist be-         2010 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in\nstimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen            der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für\nGesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden            Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften\nFassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die            des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem\nVerjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der         1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon,\nentsprechenden Vorschriften nach Satz 1.                       ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten die-\nser Vorschriften angeknüpft wird.“\n(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungs-\nfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden                                         Artikel 3\nFassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar                                   Inkrafttreten\n2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}