{"id":"bgbl1-2009-62-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":62,"date":"2009-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/62#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_62.pdf#page=20","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"2009-09-23T00:00:00Z","page":3128,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["3128         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 23. September 2009\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit § 93 Absatz 1           (5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten\nNummer 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der             Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beur-\nBekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482),           teilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für\nvon denen § 27 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 10            regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon fest-\nBuchstabe a und b des Gesetzes vom 5. Februar 2009           gelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne wer-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet die Bun-     den durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der\ndesregierung:                                                zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.\n(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 fest-\nArtikel 1                          gelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten\n§ 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung         1. im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der\nder Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098)            höchstmöglichen Bewertung und einem näher fest-\nwird wie folgt gefasst:                                          zulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als\n15 Prozent der Vergleichsgruppe und\n„§ 2\n2. im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen\nDienstliche Beurteilung                        dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter\n(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Solda-               festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als\ntinnen und Soldaten sind zu beurteilen:                          20 Prozent der Vergleichsgruppe.\n1. in regelmäßigen Abständen und                             Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte\nfür Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksich-\n2. wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhält-       tigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine\nnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilun-     Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu\ngen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden        fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu\nStellen zu erstellen.                                    gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu kön-\nEinzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidi-      nen, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise ent-\ngung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnah-            sprechend zu differenzieren.\nmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.                    (7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstel-\n(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Sol-     lung der Beurteilungen durch die beurteilenden Perso-\ndatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen           nen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungs-\nsowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendun-         maßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzu-\ngen einzuschätzen.                                           lässig, unterstellten beurteilenden oder stellung-\nnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.\n(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der\noder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beur-             (8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfall-\nteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren            bezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich da-\nDisziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person         mit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert.\nerstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann        Voraussetzung hierfür ist, dass sie\nin seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Re-           1. ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte\ngelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 ge-            Person haben oder sich verschaffen oder\nnannten Personen über ausreichende Kenntnis von\n2. in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurtei-\nEignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilen-\nlende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich\nden verfügen oder als stellungnehmende Person zu-\neinzuschätzen.\nmindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die be-\nurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter        Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festge-\nden gleichen Voraussetzungen kann in den Beur-               setzt, sollen die stellungnehmenden Personen von die-\nteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen          ser Befugnis Gebrauch machen, wenn\ndurch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person\n1. Richtwerte durch beurteilende Personen nicht be-\nals weitere stellungnehmende Personen zugelassen\nachtet worden sind,\nwerden.\n2. auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung\n(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Ver-\nvon Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist\ngleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungs-\noder\ngruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb\ndieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Sol-       3. bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare\ndaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab               Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter\nzu beurteilen.                                                   Weise entsprechend differenziert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009              3129\n(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann                  (10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und\nstellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle           Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen.\nBeurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilun-            Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Ge-\ngen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in              samtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den\nderen Bereich                                                    Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter\nWeise bekannt gegeben werden.“\n1. trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte\nnicht eingehalten worden sind oder                                                         Artikel 2\n2. bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nWeise entsprechend differenziert worden ist.                 in Kraft.\nBerlin, den 23. September 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}