{"id":"bgbl1-2009-62-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":62,"date":"2009-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln","law_date":"2009-09-23T00:00:00Z","page":3110,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["3110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\nVerordnung\nzur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs,\nder Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln*)\nVom 23. September 2009\nAuf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127                                                      Abschnitt 4\nNummer 1, 2, 8 und 9 des Gesetzes gegen Wett-                                           Anforderungen an Unternehmen\nbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-                       § 20  Eignung und Auswahl der Unternehmen\nmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zu-\n§ 21  Ausschluss vom Vergabeverfahren\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009\n§ 22  Bewerber- und Bietergemeinschaften\n(BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die\n§ 23  Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementnormen\nBundesregierung:\n§ 24  Prüfungssysteme\n§ 25  Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung\nArtikel 1\nAbschnitt 5\nVerordnung\nPrüfung und Wertung der Angebote\nüber die Vergabe von Aufträgen im\nBereich des Verkehrs, der Trinkwasser-                         § 26  Behandlung der Angebote\n§ 27  Ungewöhnlich niedrige Angebote\nversorgung und der Energieversorgung\n§ 28  Angebote, die Waren aus Drittländern umfassen\n(Sektorenverordnung – SektVO)\n§ 29  Zuschlag und Zuschlagskriterien\nInhaltsübersicht                                 § 30  Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens\n§ 31  Ausnahme von Informationspflichten\nAbschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen                                                        Abschnitt 6\nBesondere Bestimmungen\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Schätzung des Auftragswertes                                        § 32 Dokumentation und Aufbewahrung der sachdienlichen\n§ 3 Ausnahme für Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem                     Unterlagen\nWettbewerb ausgesetzt sind                                      § 33 Statistik\n§ 4 Dienstleistungen des Anhangs 1\n§ 5 Wege der Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der                                         Abschnitt 7\nTeilnahmeanträge und Angebote                                              Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 34 Übergangsbestimmungen\nAbschnitt 2\nVorbereitung des Vergabeverfahrens                                                   Anhänge\nAnhang 1: Verzeichnis der Dienstleistungen\n§   6   Vergabeverfahren                                                           Teil A – Liste der vorrangigen Dienstleistungen\n§   7   Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen                            Teil B – Liste der nachrangigen Dienstleistungen\n§   8   Nebenangebote und Unteraufträge                                 Anhang 2: Technische Spezifikationen\n§   9   Rahmenvereinbarungen                                            Anhang 3: In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge\n§ 10    Dynamische elektronische Verfahren                                         aufzunehmende Informationen\n§ 11    Wettbewerbe\nAbschnitt 1\nAbschnitt 3                                          Allgemeine Bestimmungen\nBekanntmachungen und Fristen\n§1\n§ 12 Pflicht zur Bekanntmachung, Beschafferprofil, zusätzliche\nBekanntmachungen                                                                    Anwendungsbereich\n§ 13 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung                         (1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98\n§ 14 Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbe-                 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nwerb                                                            beschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über\n§ 15 Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen                            die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit\n§ 16 Abfassung der Bekanntmachungen                                     Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-\n§ 17 Fristen                                                            gieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten)\n§ 18 Verkürzte Fristen                                                  vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzes-\n§ 19 Fristen für Vergabeunterlagen, zusätzliche Unterlagen und          sionen sind nicht umfasst.\nAuskünfte\n(2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren ge-\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des\nschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur         oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie\nKoordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Be-      2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des\nreich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der        Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zu-\nPostdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die\nVerordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28)    schlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der\ngeändert worden ist, in deutsches Recht.                            Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009             3111\nPostdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die            1. Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005                  unter 80 000 Euro und\n(ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert worden           2. Bauaufträge mit einem Wert unter 1 Million Euro.\nist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils\nangepasst sind und gelten.                                      (7) Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleis-\ntungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleis-\n§2                               tungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgel-\nder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen\nSchätzung des Auftragswertes                    Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe\n(1) Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der       der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ein-\nvoraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgese-           schließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags,\nhene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der           der vergeben werden könnte.\nUmsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Ver-\n(8) Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2\ntragsverlängerungen zu berücksichtigen.\nNummer 7 Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung\n(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht     des Auftragswertes der Wert der späteren Leistungen\nin der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um          zu berücksichtigen.\nden Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu\n(9) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des\nentziehen.\nAuftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntma-\n(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder         chung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet\nDaueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist        wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfah-\nder Auftragswert zu schätzen                                 rens.\n1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Ge-\nsamtwertes entsprechender aufeinander folgender                                     §3\nAufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr                     Ausnahme für Sektorentätigkeiten,\noder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche            die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind\nÄnderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu\nberücksichtigen, die während der zwölf Monate zu            (1) Aufträge, die die Ausübung einer Sektorentätig-\nerwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag        keit ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Verord-\nfolgen;                                                  nung, wenn die Sektorentätigkeit auf Märkten mit\nfreiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt\n2. oder auf der Grundlage des geschätzten Gesamt-            ist.\nwertes aufeinander folgender Aufträge, die während\nder auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate          (2) Ob eine Sektorentätigkeit auf einem Markt mit\noder während des auf die erste Lieferung folgenden       freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt\nHaushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses        ist, wird von der Kommission der Europäischen Ge-\nlänger als zwölf Monate ist, vergeben werden.            meinschaft in einem Verfahren nach Maßgabe der\nAbsätze 2 bis 4 nach wettbewerblichen Kriterien ermit-\n(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen,\ntelt; angewendet wird dabei die Entscheidung der Kom-\nfür die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berech-\nmission der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Januar\nnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert\n2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Ver-\n1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit      fahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des\nvon bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf-       Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinie-\nzeit dieser Aufträge;                                    rung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im\n2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit          Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung\neiner Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache      sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 7.1.2005, S. 7).\nMonatswert.                                              Wettbewerbliche Kriterien können sein:\n(5) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bau-         1. Merkmale der betreffenden Waren und Leistungen,\nleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge        2. das Vorhandensein alternativer Waren und Leistun-\nder geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen           gen,\nzu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleis-\ntungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur            3. die Preise und\nVerfügung gestellt werden.                                   4. das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein meh-\n(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines              rerer Anbieter der betreffenden Waren und Leistun-\ndynamischen elektronischen Beschaffungssystems                   gen.\nwird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes             (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\naller Einzelaufträge berechnet, die während deren Lauf-      nologie kann bei der Kommission der Europäischen\nzeit geplant sind. Besteht das beabsichtigte Beschaf-        Gemeinschaft einen Antrag auf Feststellung stellen,\nfungsvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein        ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Es\ngesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schät-        teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft\nzung des Auftragswertes der Wert aller Lose zugrunde         alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere\nzu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert         Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ver-\nden in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt            einbarungen und Absprachen. Es holt zur wettbewerb-\ndiese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Bis zu         lichen Beurteilung eine Stellungnahme des Bundes-\neiner Summe der Werte der betroffenen Lose von               kartellamtes ein, die ebenfalls der Europäischen Kom-\n20 Prozent des Gesamtwertes nach Satz 2 gilt Satz 3          mission übermittelt wird. Dies gilt auch für den Fall,\nnicht bei Losen für                                          dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaft","3112         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\nauf eigene Veranlassung für eine der Sektorentätig-          1. die Bestimmungen über die technischen Anforde-\nkeiten in Deutschland ein solches Verfahren einleitet.           rungen in § 7 und\n(4) Auftraggeber können bei der Kommission der            2. die Bestimmungen über die Bekanntmachung verge-\nEuropäischen Gemeinschaft eine Feststellung beantra-             bener Aufträge nach § 12 Absatz 1 und § 15.\ngen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.\nDem Antrag ist eine Stellungnahme des Bundeskartell-            (3) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegen-\namtes beizufügen. Die Auftraggeber haben gleichzeitig        stand sowohl Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie         Teil A als auch Dienstleistungen im Sinne des An-\neine Kopie des Antrags und der Stellungnahme zu              hangs 1 Teil B sind, sind die Vorschriften für diejenigen\nübermitteln. Das Bundeskartellamt soll die Stellung-         Dienstleistungen anzuwenden, deren Auftragswert\nnahme innerhalb von vier Monaten abgeben, nachdem            überwiegt.\nder Antrag eingegangen ist. Der Antrag des Auftrag-\ngebers an das Bundeskartellamt muss die in § 39                                         §5\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen\nWege der Informationsübermittlung,\nWettbewerbsbeschränkungen bezeichneten Angaben\nVertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote\nenthalten. § 39 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.              (1) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung\nDer Antrag nach Satz 1 kann auch von einem Verband           oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen\nder Auftraggeber gestellt werden. In diesem Fall gelten      durch einen Boten, mittels Post, Telefax, Internet oder\nfür die Verbände die Regelungen für Auftraggeber.            in vergleichbarer elektronischer Weise übermittelt wer-\n(5) Für die Erarbeitung der Stellungnahme nach den        den. Er gibt hier auch an, in welcher Form Teilnahme-\nAbsätzen 3 und 4 hat das Bundeskartellamt die Ermitt-        anträge oder Angebote einzureichen sind, insbeson-\nlungsbefugnisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes           dere welche elektronische Signatur für die Angebote\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Bundeskar-              im Fall der elektronischen Übermittlung zu verwenden\ntellamt holt eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur        ist.\nein. § 50c Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-             (2) Das für die elektronische Übermittlung gewählte\nbeschränkungen gilt entsprechend. Das Bundeskartell-         Netz muss allgemein verfügbar sein, so dass der Zu-\namt erhebt vom Antragsteller Kosten. Bezüglich der           gang der Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht\nGebühren und Auslagen gilt § 80 Absatz 1 Satz 3 und          beschränkt wird. Die dafür zu verwendenden Vorrich-\nAbsatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4 sowie         tungen und deren technischen Merkmale\nAbsatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen entsprechend. Für die Kostenent-              1. dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben,\nscheidung gilt § 7 der Kartellkostenverordnung vom           2. müssen allgemein zugänglich sein und\n16. November 1970 entsprechend. Im Übrigen wird\ndas Verwaltungskostengesetz des Bundes angewen-              3. müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen\ndet.                                                             der Informations- und Kommunikationstechnologie\nkompatibel sein.\n(6) Die Stellungnahme des Bundeskartellamtes be-\nsitzt keine Bindungswirkung für Entscheidungen des              (3) Bei der Mitteilung, beim Austausch und der\nBundeskartellamtes nach dem Gesetz gegen Wettbe-             Speicherung von Informationen sind die Vollständigkeit\nwerbsbeschränkungen.                                         der Daten sowie die Vertraulichkeit der Angebote und\nder Teilnahmeanträge zu gewährleisten; der Auftrag-\n(7) Die Feststellung, dass Sektorentätigkeiten auf\ngeber darf vom Inhalt der Angebote und der Teilnahme-\nMärkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbe-\nanträge erst nach Ablauf der Frist von deren Eingang\nwerb ausgesetzt sind, gilt als getroffen, wenn die Kom-\nKenntnis nehmen.\nmission der Europäischen Gemeinschaft dies bestätigt\nhat oder wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 30 der       (4) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass den\nRichtlinie 2004/17/EG keine Feststellung getroffen hat       interessierten Unternehmen die Informationen über die\nund das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-           Spezifikationen der Geräte zugänglich sind, die für eine\nnologie die Feststellung oder den Ablauf der Frist im        elektronische Übermittlung der Teilnahmeanträge, An-\nBundesanzeiger bekannt gemacht hat.                          gebote oder der Pläne erforderlich sind, einschließlich\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Auftraggeber im        der Verschlüsselung. Außerdem muss der Auftraggeber\nSinne des § 129b des Gesetzes gegen Wettbewerbs-             gewährleisten, dass für die Teilnahmeanträge und\nbeschränkungen entsprechend.                                 Angebote die von ihm vorgeschriebene elektronische\nSignatur verwendet werden kann.\n§4                                   (5) Bei Wettbewerben nach § 11 ist bei der Übermitt-\nlung, dem Austausch und der Speicherung von Infor-\nDienstleistungen des Anhangs 1\nmationen die Vollständigkeit und Vertraulichkeit aller\n(1) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegen-           von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten\nstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A         Informationen zu gewährleisten. Das Preisgericht darf\nsind, findet diese Verordnung uneingeschränkt Anwen-         vom Inhalt der Pläne erst Kenntnis erhalten, wenn die\ndung.                                                        Frist für ihre Vorlage abgelaufen ist.\n(2) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegen-              (6) Telefonisch angekündigte Teilnahmeanträge, die\nstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B         nicht bis zum Ablauf der Frist für deren Eingang in Text-\nsind, finden Anwendung:                                      form bestätigt sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009             3113\nAbschnitt 2                               7. bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung\ngleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom\nVo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s\nselben Auftraggeber an den Auftragnehmer des\nursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern\n§6\ndiese Bauleistungen einem Grundentwurf entspre-\nVergabeverfahren                               chen und dieser Entwurf Gegenstand des ur-\nsprünglichen Auftrags war, der nach einer Bekannt-\n(1) Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher\nmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der\nAufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem\nAnwendung des Verhandlungsverfahrens ohne\nVerfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsver-\nBekanntmachung muss bereits bei der Bekannt-\nfahren mit Bekanntmachung wählen.\nmachung für den ersten Bauabschnitt angegeben\n(2) Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntma-                     werden;\nchung ist zulässig,\n8. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt,\n1. wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger                   die an Börsen notiert und gekauft werden;\nBekanntmachung kein oder kein geeignetes Ange-               9. wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenverein-\nbot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist,                  barung (§ 9) vergeben werden sollen, sofern die\nsofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen                   Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen die-\nnicht grundlegend geändert werden;                              ser Verordnung geschlossen wurde;\n2. wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von            10. wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen\nForschung, Versuchen, Untersuchungen oder der                   Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeit-\nEntwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinner-                raum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden\nzielung oder der Deckung der Forschungs- und                    können, der erheblich unter den marktüblichen\nEntwicklungskosten und diese Vergabe einer wett-                Preisen liegt;\nbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die\n11. wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen\ndiese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;\nvon einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit\n3. wenn der Auftrag aus technischen oder künstleri-                 endgültig aufgibt oder bei Insolvenzverwaltern oder\nschen Gründen oder auf Grund des Schutzes von                   Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Ver-\nAusschließlichkeitsrechten nur von einem bestimm-               gleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden\nten Unternehmen ausgeführt werden kann;                         sollen;\n4. soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster         12. wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der\nDringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen,                  Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgeleg-\ndie die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten,                 ten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen\nnicht möglich ist, die in den offenen, den nicht                der Gewinner des Auslobungsverfahrens vergeben\noffenen oder den Verhandlungsverfahren mit Be-                  werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewin-\nkanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;                  ner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an\nden Verhandlungen aufgefordert werden.\n5. im Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom\nursprünglichen Lieferanten durchzuführende Liefe-\n§7\nrungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von\ngängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur                            Leistungsbeschreibung,\nErweiterung von Lieferungen oder bestehenden                              technische Anforderungen\nEinrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel                 (1) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu\ndes Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von              beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung\nMaterial unterschiedlicher technischer Merkmale            im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander\nzwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit            vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbe-\noder unverhältnismäßige technische Schwierigkei-           schreibung).\nten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;\n(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die techni-\n6. bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die            schen Anforderungen zur Beschreibung des Auftrags-\nweder in dem der Vergabe zugrunde liegenden                gegenstandes allen beteiligten Unternehmen gleicher-\nEntwurf noch im ursprünglich vergebenen Auftrag            maßen zugänglich sind. Auf Antrag benennt er den\nvorgesehen waren, die aber wegen eines unvorher-           interessierten Unternehmen die technischen Anforde-\ngesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auf-           rungen, die er regelmäßig verwendet.\ntrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das            (3) Die technischen Anforderungen sind in der Leis-\nUnternehmen vergeben wird, das den ursprüng-               tungsbeschreibung zu formulieren\nlichen Auftrag ausführt,\n1. unter Bezugnahme auf die in Anhang 2 definierten\na) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienst-              technischen Spezifikationen in der Rangfolge\nleistungen in technischer und wirtschaftlicher\na) nationale Normen, mit denen europäische Nor-\nHinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für\nmen umgesetzt werden,\nden Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag\ntrennen lassen oder                                        b) europäische technische Zulassungen,\nb) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleis-               c) gemeinsame technische Spezifikationen,\ntungen zwar von der Ausführung des ursprüng-               d) internationale Normen und andere technische\nlichen Auftrags getrennt werden können, aber für              Bezugssysteme, die von den europäischen Nor-\ndessen Vollendung unbedingt erforderlich sind;                mungsgremien erarbeitet wurden, oder falls sol-","3114         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\nche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale      2. die Anforderungen des Umweltzeichens auf der\nNormen, nationale technische Zulassungen oder             Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Infor-\nnationale technische Spezifikationen für die Pla-         mationen ausgearbeitet werden,\nnung, Berechnung und Ausführung von Bauwer-           3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens er-\nken und den Einsatz von Produkten;                        lassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie\njede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleich-             staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler\nwertig“ zu versehen;                                         und Umweltorganisationen, teilnehmen können und\n2. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun-          4. die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich\ngen;                                                         sind.\nDer Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen fest-\n3. oder als Kombination von Nummer 1 und 2.\nlegen, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit\n(4) Im Rahmen der technischen Anforderungen sind          einem Umweltzeichen ausgestattet sind, davon aus-\nAngaben zum Energieverbrauch von technischen Ge-             gegangen werden kann, dass sie den in der Leistungs-\nräten und Ausrüstungen zu machen. Bei Bauleistungen          oder Aufgabenbeschreibung festgelegten Spezifika-\nsind diese Angaben dann zu machen, wenn die Liefe-           tionen genügen. Er muss jedes andere geeignete\nrung von technischen Geräten und Ausrüstungen                Beweismittel, wie geeignete technische Unterlagen\nBestandteil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in          des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen,\ngeeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebens-           akzeptieren.\nzykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur                (8) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlabo-\nGewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu          ratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspek-\nfordern.                                                     tions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils an-\n(5) Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder      wendbaren europäischen Normen erfüllen. Der Auftrag-\nAufgabenbeschreibung auf die in Absatz 3 Nummer 1            geber muss Bescheinigungen nach den Absätzen 5, 6\ngenannten technischen Anforderungen, so darf er ein          und 7 von anerkannten Stellen, die in anderen Mitglied-\nAngebot nicht mit der Begründung ablehnen, die ange-         staaten ansässig sind, anerkennen.\nbotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht            (9) In technischen Anforderungen darf nicht auf eine\nden von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn             bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-\ndas Unternehmen in seinem Angebot dem Auftrag-               res Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen oder\ngeber nachweist, dass die vom Unternehmen vorge-             einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn\nschlagenen Lösungen diesen Anforderungen entspre-            dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Pro-\nchen. Nachweise können insbesondere eine geeignete           dukte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche\ntechnische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüf-       Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn\nbericht einer anerkannten Stelle sein.                       der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend\n(6) Legt der Auftraggeber die technischen Anforde-        genau und allgemein verständlich beschrieben werden\nrungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-         kann; die Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleich-\nrungen fest, so darf er ein Angebot nicht zurückweisen,      wertig“ zu versehen.\ndas Folgendem entspricht:\n§8\n1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische\nNorm umgesetzt wird,                                                Nebenangebote und Unteraufträge\n(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen.\n2. einer europäischen technischen Zulassung,\nEr muss dies in der Bekanntmachung oder den Ver-\n3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,              gabeunterlagen angeben. Er muss hier auch Mindest-\n4. einer internationalen Norm oder                           anforderungen festlegen. Er darf nur solche Nebenan-\ngebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen\n5. einem technischen Bezugssystem, das von den               erfüllen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Be-\neuropäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,           kanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine\nwenn diese Spezifikationen die von ihnen geforderten         Nebenangebote zugelassen.\nLeistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Das           (2) Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungs-\nUnternehmen muss in seinem Angebot nachweisen,               aufträgen darf der Auftraggeber ein Nebenangebot\ndass die jeweilige der Norm entsprechende Bauleis-           nicht allein deshalb zurückweisen, weil daraus ein\ntung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder           Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags\nFunktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.         oder ein Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauf-\nNachweise können insbesondere eine technische                trags würde, wenn das Angebot den Zuschlag erhält.\nBeschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer         (3) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass der Unter-\nanerkannten Stelle sein.                                     nehmer den Teil des Auftrags benennt, den er durch\n(7) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften         Unteraufträge an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und\nin Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen           dass er den Namen des Unterauftragnehmers vor\nvor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile        Zuschlagserteilung angibt.\ndavon verwenden, die in europäischen, multinationalen\noder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn                                         §9\n1. diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale                         Rahmenvereinbarungen\nderjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definie-          (1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung\nren, die Gegenstand des Auftrags sind,                   zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009           3115\neinem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmen-            chung veröffentlicht der Auftraggeber eine vereinfachte\nvereinbarung werden die Bedingungen für Einzel-              Bekanntmachung nach Anhang IX der Verordnung (EG)\naufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten          Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005\nZeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt           zur Einführung von Standardformularen für die Veröf-\nwerden insbesondere die Bedingungen über den Preis           fentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rah-\nund gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Men-           men von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge\ngen.                                                         gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie\n(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem          2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des\nVerfahren mit Bekanntmachung vergeben, so muss der           Rates (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1). In ihr werden\nVergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmen-         alle interessierten Unternehmen aufgefordert, innerhalb\nvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.                einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen – ab dem\nVersand der vereinfachten Bekanntmachung – ein vor-\n§ 10                              läufiges Angebot abzugeben. Der Auftraggeber nimmt\ndie Bekanntmachung erst dann vor, wenn alle fristge-\nDynamische elektronische Verfahren                  recht eingegangenen vorläufigen Angebote ausgewer-\n(1) Auftraggeber können für die Beschaffung von           tet wurden.\nmarktüblichen Liefer- und Dienstleistungen ein dynami-          (6) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die\nsches elektronisches Verfahren nach § 101 Absatz 6           zugelassen worden sind, auf, endgültige Angebote für\nSatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-            die zu vergebenden Aufträge einzureichen. Für die\ngen einrichten.                                              Abgabe der Angebote setzt er eine angemessene Frist\n(2) Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien er-       fest. Er vergibt den Auftrag an das Unternehmen,\nfüllen und ein erstes vorläufiges Angebot vorgelegt          welches das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat.\nhaben, das den Inhalten der Vergabeunterlagen ent-           Maßgeblich dafür sind die Zuschlagskriterien, die in\nspricht, sind zur Teilnahme zuzulassen. Die Unter-           der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynami-\nnehmen können ihre vorläufigen Angebote jederzeit            schen elektronischen Verfahrens aufgestellt und ge-\nnachbessern, sofern die Angebote mit den Inhalten            gebenenfalls bei der Aufforderung zur Abgabe eines\nder Vergabeunterlagen vereinbar bleiben.                     endgültigen Angebots präzisiert wurden.\n(3) Zur Einrichtung eines dynamischen elektroni-             (7) Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen\nschen Verfahrens verfährt der Auftraggeber wie folgt:        Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht über-\n1. Er veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er          schreiten. Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in\nangibt, dass es sich um ein dynamisches elektroni-       besonders zu begründenden Fällen zulässig.\nsches Verfahren handelt.                                    (8) Der Auftraggeber darf von den Unternehmen, die\n2. In den Vergabeunterlagen sind insbesondere die Art        am dynamischen elektronischen Verfahren teilnehmen,\nder beabsichtigten Beschaffungen, die im Wege des        keine Bearbeitungsgebühren oder sonstige Verfahrens-\ndynamischen elektronischen Verfahrens vergeben           kosten fordern.\nwerden sollen, sowie alle erforderlichen Informatio-\nnen zu diesem Verfahren präzise anzugeben. Dazu                                    § 11\ngehören auch die Informationen zur verwendeten                                 Wettbewerbe\nelektronischen Ausrüstung des Auftraggebers, zu             (1) Wettbewerbe nach § 99 Absatz 5 des Gesetzes\nden Datenformaten und zu den technischen Vorkeh-         gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbeson-\nrungen sowie den Merkmalen der elektronischen            dere in den Gebieten der Raumplanung, der Stadt-\nVerbindung.                                              planung, der Architektur und des Bauwesens oder der\n3. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse an-        Datenverarbeitung in einem der in § 6 genannten\nzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen       Verfahren durchgeführt.\nwerden können.                                              (2) Die Bestimmungen eines Wettbewerbs müssen\n4. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekannt-        den Regeln der nachfolgenden Absätze 3 bis 7 entspre-\nmachung und bis zum Abschluss des dynamischen            chen. Interessierte, die an einem Wettbewerb teilneh-\nelektronischen Verfahrens ist auf elektronischem         men möchten, müssen vor Beginn des Wettbewerbs\nWeg ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter      über die geltenden Regeln informiert werden.\nZugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.                    (3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbe-\n(4) Der Auftraggeber ermöglicht – während der ge-         werb darf weder\nsamten Laufzeit – jedem Unternehmen, ein vorläufiges         1. auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil\nAngebot einzureichen, um zur Teilnahme am dynami-                davon noch\nschen elektronischen Verfahren zugelassen zu werden.\nEr prüft dieses Angebot innerhalb einer Frist von            2. auf natürliche oder juristische Personen beschränkt\nhöchstens 15 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an                  werden.\ndem das Angebot vorgelegt wurde; er kann diese Frist         Bei einem Wettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl\nverlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine geson-        hat der Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminie-\nderte Bekanntmachung erfolgt. Der Auftraggeber unter-        rende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Be-\nrichtet das Unternehmen unverzüglich darüber, ob es          werber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss\nzur Teilnahme zugelassen ist oder ob sein vorläufiges        ausreichen, um einen Wettbewerb zu gewährleisten.\nAngebot abgelehnt wurde.                                        (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern be-\n(5) Für jeden Einzelauftrag hat eine gesonderte Be-       stehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs\nkanntmachung zu erfolgen. Vor dieser Bekanntma-              wirtschaftlich unabhängig sind. Wird von den Wett-","3116            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\nbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Quali-                (5) In den Bekanntmachungen und in den Vergabe-\nfikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der              unterlagen ist die Anschrift der Vergabekammer anzu-\nPreisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige              geben, der die Nachprüfung der Vergabeentscheidung\nQualifikation verfügen.                                         obliegt.\n(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen             (6) Auftraggeber können auch Aufträge veröffent-\nund Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Ent-             lichen, die nicht der gemeinschaftsweiten Veröffent-\nscheidung nur auf Grund von Kriterien, die in der               lichungspflicht unterliegen. Dabei ist § 16 zu beachten.\nBekanntmachung genannt sind. Die Wettbewerbsarbei-\nten sind ihm anonym vorzulegen.                                                            § 13\n(6) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die\nRegelmäßige\nRangfolge der von ihm ausgewählten Projekte, in dem\nnicht verbindliche Bekanntmachung\nes auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingeht und\nseine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fragen                    (1) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige\naufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu           nicht verbindliche Bekanntmachung, übersenden sie\nunterzeichnen. Bis zur Stellungnahme oder zur Ent-              diese der Kommission oder veröffentlichen sie im Be-\nscheidung des Preisgerichts ist die Anonymität zu               schafferprofil. Bei einer Veröffentlichung im Beschaffer-\nwahren.                                                         profil melden sie dies der Kommission auf elektroni-\nschem Weg. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt\n(7) Die Teilnehmer können vom Ausrichter des Wett-\nin beiden Fällen unverzüglich nach Beginn des Kalen-\nbewerbs aufgefordert werden, Fragen zu ihren Wettbe-\nderjahres oder – bei beabsichtigten Bauaufträgen –\nwerbsarbeiten zu beantworten, die das Preisgericht in\nnach Erteilung der Baugenehmigung.\nseinem Protokoll festgehalten hat. Hierüber ist ein um-\nfassendes Protokoll zu erstellen.                                  (2) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige\nnicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschaf-\nAbschnitt 3                           ferprofil, so melden sie der Kommission auf elektroni-\nBekanntmachungen und Fristen                           schem Weg die Veröffentlichung in ihrem Beschaffer-\nprofil.\n§ 12                              (3) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntma-\nPflicht zur Bekanntmachung,                    chung enthält\nBeschafferprofil, zusätzliche Bekanntmachungen               1. für die Lieferaufträge, die der Auftraggeber in den\n(1) Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder                kommenden zwölf Monaten voraussichtlich verge-\ndie Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei                    ben wird, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge\nMonate nach Zuschlagserteilung oder abgeschlosse-                   oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt\nnem Auslobungsverfahren öffentlich bekannt geben.                   nach Warengruppen,\n(2) Möchte ein Auftraggeber die vorgegebenen Fris-         2. für die Dienstleistungsaufträge, die der Auftraggeber\nten für eingehende Angebote gemäß § 17 Absatz 2                     in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich\noder 3 verkürzen, muss er                                           vergeben wird, den geschätzten Gesamtwert der\n1. eine jährliche regelmäßige nicht verbindliche Be-                Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufge-\nkanntmachung nach § 13 veröffentlichen, wenn der              schlüsselt nach den in Anhang 1 Teil A genannten\ngeschätzte Gesamtwert der Aufträge                            Kategorien,\na) mindestens 750 000 Euro für in Anhang 1 Teil A         3. für die Bauleistungen, die der Auftraggeber in den\naufgeführte Liefer- und Dienstleistungen beträgt           kommenden zwölf Monaten voraussichtlich verge-\noder                                                       ben wird, die wesentlichen Merkmale der Aufträge.\nb) für Bauleistungen den in § 1 Absatz 2 genannten\nSchwellenwert erreicht;                                                           § 14\n2. die Absicht, in Anhang 1 Teil A aufgeführte Liefer-,                         Bekanntmachungen von\nBau- und Dienstleistungsaufträge zu vergeben und                    Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb\ndabei einen Wettbewerb durchzuführen, öffentlich             (1) Auftraggeber können zum Teilnahmewettbewerb\nbekannt geben.                                            aufrufen durch Veröffentlichung\n(3) Auftraggeber können im Internet ein Beschaffer-        1. einer Bekanntmachung der Vergabeabsicht,\nprofil einrichten. Dieses enthält Angaben über geplante\nund laufende Vergabeverfahren, über vergebene Auf-              2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntma-\nträge sowie alle sonstigen Informationen, die für die               chung oder\nAuftragsvergabe maßgeblich sind. Dazu gehören insbe-            3. einer Bekanntmachung darüber, dass ein Prüfungs-\nsondere die Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer,              system nach § 24 eingerichtet ist.\nAnschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.\n(2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Ver-\n(4) Auftraggeber des Bundes haben Bekanntma-\nöffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen\nchungen zusätzlich auf dem zentralen Internetportal\nBekanntmachung aufgerufen, muss die Bekanntma-\ndes Bundes zu veröffentlichen. Andere Auftraggeber\nchung\nkönnen ihre Bekanntmachungen ebenfalls dort vor-\nnehmen.1)                                                       1. die Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen benen-\nnen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags\n1\n) Amtlicher Hinweis: Die Adresse lautet www.bund.de               sein werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009           3117\n2. den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht       teln. Dabei sind die Merkmale für die Veröffentlichung\noffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren          nach Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG zu beach-\nohne gesonderte Bekanntmachung vergeben wird,            ten.\n3. die interessierten Unternehmen auffordern, ihr Inte-         (3) Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass Be-\nresse in Textform mitzuteilen, und                       kanntmachungen in Deutschland nicht vor dem Tag\n4. nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der         veröffentlicht werden, an dem sie diese der Kommis-\nAbsendung der Aufforderung zur Bestätigung des           sion senden. Die im Inland veröffentlichten Bekannt-\nInteresses der Bewerber am Wettbewerb gemäß              machungen dürfen nur die Angaben enthalten, die auch\n§ 25 Absatz 5 veröffentlicht werden.                     die Bekanntmachungen enthalten, die der Kommission\ngesendet oder die in einem Beschafferprofil veröffent-\n§ 15                              licht wurden. Sie müssen zusätzlich auf das Datum\nBekanntmachung                           hinweisen, an dem die Bekanntmachung an die Kom-\nvon vergebenen Aufträgen                      mission gesendet oder im Beschafferprofil veröffent-\nlicht wurde. Die Informationen nach Anhang 3 dürfen\n(1) Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben oder         nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden,\neine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, senden            bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die\nspätestens zwei Monate nach der Zuschlagserteilung           Kommission abgesendet wurde. Das Datum der Ab-\neine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung              sendung muss in den Informationen angegeben wer-\nnach Anhang 3 an die Kommission.                             den. Auftraggeber müssen nachweisen können, an\n(2) Die Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen           welchem Tag sie die Bekanntmachungen abgesendet\numfasst                                                      haben.\n1. bei Rahmenvereinbarungen nur die abgeschlossene\nRahmenvereinbarung und nicht die Einzelaufträge,                                    § 17\ndie auf Grund der Rahmenvereinbarung vergeben\nwurden;                                                                           Fristen\n2. bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen               (1) Der Auftraggeber setzt für die Ausarbeitung von\nelektronischen Verfahrens vergeben wurden, min-          Teilnahmeanträgen und Einreichung der Teilnahmean-\ndestens eine Zusammenfassung der Einzelaufträge          träge und den Eingang von Angeboten angemessene\nnach Vierteljahren; in diesen Fällen ist die Zusam-      Fristen.\nmenfassung spätestens zwei Monate nach Quartals-\nende zu versenden;                                          (2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den\nEingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab\n3. bei Dienstleistungsaufträgen, die in Anhang 1 Teil B\ndem Tag der Absendung der Bekanntmachung.\naufgeführt sind, die Angabe, ob der Auftraggeber mit\nder Veröffentlichung einverstanden ist.                     (3) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsver-\n(3) Auftraggeber dürfen Angaben in Bekanntma-             fahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den\nchungen über vergebene Aufträge unterlassen, soweit          Eingang\nderen Bekanntgabe\n1. von Teilnahmeanträgen mindestens 37 Kalender-\n1. gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde oder                 tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der\n2. berechtigte geschäftliche Interessen von Unterneh-            Bekanntmachung; sie darf nicht kürzer sein als\nmen, die am Vergabeverfahren beteiligt sind, schä-           15 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung auf\ndigen oder den Wettbewerb zwischen ihnen beein-              elektronischem Weg oder mittels Telefax zur Ver-\nträchtigen würde.                                            öffentlichung übermittelt wurde. Die Frist darf auf\n(4) Vergibt ein Auftraggeber einen Dienstleistungs-           keinen Fall kürzer sein als 22 Kalendertage, wenn\nauftrag für Forschungs- und Entwicklungsleistungen               die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Weg\nim Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wett-                 oder per Telefax zur Veröffentlichung übermittelt\nbewerb, so genügt für die Bezeichnung der Art des                wurde;\nAuftrags die Angabe „Forschungs- und Entwicklungs-           2. von Angeboten regelmäßig 24 Kalendertage, ge-\nleistungen“.                                                     rechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforde-\nrung zur Angebotsabgabe, falls nicht einvernehmlich\n§ 16                                  zwischen dem Auftraggeber und den Bewerbern\nAbfassung der Bekanntmachungen                         eine andere Frist festgelegt wurde. Die Frist darf\n(1) Bekanntmachungen müssen alle Informationen                nicht kürzer als zehn Kalendertage sein.\nenthalten, die in den Musterbekanntmachungen der                (4) Werden die Vergabeunterlagen und die zusätz-\nAnhänge XIII bis XVI, XVIII und XIX der Richtlinie           lichen Unterlagen oder Auskünfte trotz rechtzeitiger\n2004/17/EG aufgeführt sind. Sie müssen darüber               Anforderung nicht innerhalb der in den §§ 18 und 19\nhinaus alle weiteren von dieser Verordnung vorge-            festgesetzten Fristen zugesandt oder erteilt oder\nschriebenen Angaben enthalten. Die Auftraggeber              können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung\nübermitteln die Bekanntmachungen der Kommission              oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabeunterla-\nunter Verwendung der Standardformulare der Verord-           gen vor Ort erstellt werden, so hat der Auftraggeber die\nnung (EG) Nr. 1564/2005.                                     jeweilige Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt\n(2) Bekanntmachungen sind auf elektronischem              nicht, wenn die Frist im gegenseitigen Einvernehmen\noder auf anderem Weg an die Kommission zu übermit-           festgelegt worden ist.","3118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\n§ 18                                 (3) Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung\nVerkürzte Fristen                        des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den\nEingang der Angebote nicht von den Unternehmen\n(1) Der Auftraggeber kann im offenen Verfahren die         vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom\nEingangsfrist für Angebote bis auf 22 Kalendertage            Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert\nverkürzen, wenn eine regelmäßige nicht verbindliche           werden.\nBekanntmachung oder ein Beschafferprofil veröffent-\nlicht wurde. Die regelmäßige nicht verbindliche Be-                                Abschnitt 4\nkanntmachung oder das Beschafferprofil müssen\nAnforderungen an Unternehmen\n1. alle erforderlichen Informationen enthalten, die für\ndie Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftrags-                                    § 20\nvergabe gefordert sind, soweit sie zum Zeitpunkt der\nVeröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen, so-                  Eignung und Auswahl der Unternehmen\nwie                                                          (1) Auftraggeber wählen die Unternehmen anhand\n2. spätestens 52 Kalendertage und frühestens zwölf            objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unter-\nMonate vor dem Tag der Absendung der Bekannt-             nehmen zugänglich sein müssen.\nmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe veröf-            (2) Im nicht offenen Verfahren und in den Verhand-\nfentlicht worden sein.                                    lungsverfahren kann der Auftraggeber die Zahl der\n(2) Bei elektronisch erstellten und versandten Be-         Bewerber so weit verringern, dass ein angemessenes\nkanntmachungen können die Auftraggeber folgende               Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabe-\nFristen um sieben Kalendertage verkürzen:                     verfahrens und dem zu seiner Durchführung erforder-\nlichen Aufwand sichergestellt ist, wenn dies erforderlich\n1. im offenen Verfahren die Angebotsfrist,                    ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksich-\n2. im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsver-         tigen, dass ein ausreichender Wettbewerb gewährleis-\nfahren mit Bekanntmachung die Frist für den Ein-          tet ist.\ngang der Teilnahmeanträge.                                   (3) Verlangt der Auftraggeber Nachweise der wirt-\n(3) Die Frist für den Eingang der Angebote kann um         schaftlichen und finanziellen oder der technischen oder\nweitere fünf Kalendertage verkürzt werden, wenn der           beruflichen Leistungsfähigkeit, können sich die Unter-\nAuftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekannt-             nehmen oder Bietergemeinschaften bei einem be-\nmachung sämtliche Vergabeunterlagen elektronisch              stimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unter-\nvollständig verfügbar macht und die Frist nicht einver-       nehmen oder Mitglieder der Bietergemeinschaft stüt-\nnehmlich festgelegt worden ist. In der Bekanntma-             zen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem\nchung hat der Auftraggeber die Internet-Adresse anzu-         die Unternehmen oder Bietergemeinschaften zu dem\ngeben, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind.         anderen Unternehmen stehen. In diesem Fall muss\n(4) Auftraggeber dürfen Fristverkürzungen nach den         das Unternehmen oder die Bietergemeinschaft nach-\nAbsätzen 1 bis 3 verbinden. Dabei dürfen folgende Min-        weisen, dass ihm oder ihr die Mittel zur Verfügung\ndestdauern nicht unterschritten werden:                       stehen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich\nsind. Dies kann unter anderem durch entsprechende\n1. 15 Kalendertage im offenen Verfahren und zehn\nVerpflichtungserklärungen des oder der anderen Unter-\nKalendertage im nicht offenen Verfahren für den\nnehmen erfolgen.\nEingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der\nAbsendung der Bekanntmachung, wenn es sich                   (4) Der Auftraggeber kann von juristischen Personen\nnicht um eine einvernehmlich festgelegte Frist han-       verlangen, in ihrem Angebot oder in ihrem Antrag auf\ndelt, und                                                 Teilnahme die Namen und die berufliche Qualifikation\nder Personen anzugeben, die für die Durchführung\n2. 15 Kalendertage im nicht offenen Verfahren und im          des Auftrags verantwortlich sein sollen.\nVerhandlungsverfahren für den Eingang der Teilnah-\nmeanträge, gerechnet ab dem Tag der Absendung                (5) Der Auftraggeber teilt auf Antrag innerhalb von\nder Bekanntmachung.                                       15 Tagen einem nicht berücksichtigten Bewerber die\nGründe für die Ablehnung der Bewerbung mit.\n§ 19\n§ 21\nFristen für Vergabeunterlagen,\nzusätzliche Unterlagen und Auskünfte                             Ausschluss vom Vergabeverfahren\n(1) Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen              (1) Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 98\nund alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektroni-         Nummer 1, 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nschem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unter-          beschränkungen erfüllen, haben ein Unternehmen we-\nlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten             gen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem\nKalendertag nach Eingang eines entsprechenden                 Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie Kenntnis\nAntrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser           davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem\nAntrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Ange-      Unternehmen nach Absatz 2 zuzurechnen ist, wegen\nbote eingegangen war.                                         Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften\nrechtskräftig verurteilt worden ist:\n(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der\nAuftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ab-            1. §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches,\nlauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern       2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, auch in\ndie zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert wor-           Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungs-\nden sind.                                                         gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009           3119\nS. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des            nehmen verantwortlich handelt, in Frage gestellt\nGesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geän-            wird.\ndert worden ist, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur              (5) Hat der Auftraggeber Kriterien zum Ausschluss\nBekämpfung Internationaler Bestechung vom                 von Unternehmen vorgegeben, so hat er die Unterneh-\n10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327; 1999 II        men auszuschließen, die diese Kriterien erfüllen.\nS. 87), § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-\nSchutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n§ 22\nchung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), § 2 des\nGesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung                  Bewerber- und Bietergemeinschaften\nund die Gleichstellung der Richter und Bediensteten          Bewerber- und Bietergemeinschaften sind Einzelbe-\ndes Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni       werbern und -bietern gleichzusetzen. Soll der Auftrag\n2002 (BGBl. I S. 2144, 2162),                             an mehrere Unternehmen gemeinsam vergeben wer-\n3. § 299 des Strafgesetzbuches,                               den, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese\nUnternehmen eine bestimmte Rechtsform annehmen,\n4. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung inter-\nsofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des\nnationaler Bestechung,\nAuftrags erforderlich ist.\n5. § 108e des Strafgesetzbuches,\n6. § 264 des Strafgesetzbuches,                                                          § 23\n7. § 261 des Strafgesetzbuches.                                                Qualitätssicherungs-\nund Umweltmanagementnormen\nEinem Verstoß gegen diese Vorschriften stehen Ver-\nstöße gegen vergleichbare Straftatbestände anderer               (1) Verlangt der Auftraggeber die Vorlage von Be-\nStaaten gleich. Der Auftraggeber kann für eine Prüfung,       scheinigungen unabhängiger Stellen zum Nachweis\nob die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen,             dafür, dass das Unternehmen bestimmte Qualitäts-\nvom Unternehmen entsprechende Nachweise verlan-               sicherungsnormen erfüllt, so muss er auf Qualitätssi-\ngen. Sofern die Unternehmen von den zuständigen Be-           cherungsverfahren Bezug nehmen, die den einschlägi-\nhörden Auskünfte über die Person, deren Verhalten             gen europäischen Normen genügen und gemäß den\ndem Unternehmen zuzurechnen ist, erhalten haben,              europäischen Normen zertifiziert sind. Der Auftragge-\nkönnen sie diese verwenden.                                   ber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen\n(2) Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurech-          aus anderen Mitgliedstaaten und andere Nachweise für\nnen, wenn eine Person, die für die Führung der Ge-            gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den\nschäfte dieses Unternehmens verantwortlich handelt,           Unternehmen an.\nselbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisa-          (2) Verlangt der Auftraggeber zur Überprüfung der\ntionsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Ver-       technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmens bei\nhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden           der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen\nPerson vorliegt.                                              zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen be-\n(3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1              stimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt,\nkann nur abgesehen werden, wenn                               die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stel-\nlen, so nimmt er entweder auf das Gemeinschafts-\n1. dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteres-          system für das Umweltmanagement und die Umwelt-\nses geboten ist und                                       betriebsprüfung (EMAS) Bezug oder auf Normen für\n2. andere Unternehmen die Leistung nicht angemes-             das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen\nsen erbringen können oder                                 europäischen oder internationalen Normen beruhen\nund gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß ein-\n3. wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzel-\nschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizie-\nfalls die Zuverlässigkeit des Unternehmens durch\nrungsnormen zertifiziert sind. Der Auftraggeber erkennt\nden Verstoß nicht in Frage gestellt wird.\ngleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus ande-\n(4) Auftraggeber können ein Unternehmen aus-               ren Mitgliedstaaten und andere Nachweise über gleich-\nschließen, wenn                                               wertige Qualitätssicherungsmaßnahmen an.\n1. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein\nvergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet                                     § 24\nworden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfah-                          Prüfungssysteme\nrens mangels Masse abgelehnt worden ist,\n(1) Auftraggeber können zur Eignungsfeststellung\n2. es sich im Verfahren der Liquidation befindet,             ein Prüfungssystem für Unternehmen einrichten und\n3. es die Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und        verwalten. Sie richten sich dabei nach den objektiven\nder Beiträge zur Sozialversicherung verletzt oder         Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die\nverletzt hat,                                             den Unternehmen zugänglich sind.\n4. es unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine               (2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten\nFachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit        oder verwalten, gewährleisten die Voraussetzungen zur\n(Eignung) abgibt oder diese Auskünfte unberechtigt        Durchführung einer Unternehmensprüfung, die jeder-\nnicht erteilt oder                                        zeit von den Unternehmen verlangt werden kann.\n5. eine schwere Verfehlung nachweislich vorliegt,                (3) Das Prüfungssystem kann verschiedene Prü-\ndurch die die Zuverlässigkeit des Unternehmens            fungsstufen umfassen. Umfassen diese Kriterien und\noder einer Person, die nach Absatz 2 für das Unter-       Regeln technische Spezifikationen, ist § 7 anzuwenden.","3120         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\n(4) Die Prüfkriterien und -regeln haben die in § 21       1. bestimmten Unternehmen administrative, techni-\nAbsatz 1 genannten Ausschlusskriterien zu enthalten.             sche oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen,\nSie können die weiteren in § 21 genannten Ausschluss-            die sie vergleichbaren anderen Unternehmen nicht\nkriterien beinhalten.                                            auferlegen,\n(5) Enthalten die Prüfkriterien und -regeln Anforde-      2. Prüfungen und Nachweise verlangen, die bereits an-\nrungen an die wirtschaftliche, technische oder berufli-          hand der objektiven Kriterien erfüllt sind.\nche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann sich              (12) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröf-\ndas Unternehmen auch auf die Leistungsfähigkeit an-          fentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen\nderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem                eines Prüfungssystems nach § 14 Absatz 1 Nummer 3,\nRechtsverhältnis, in dem es zu diesem Unternehmen            so werden die am Wettbewerb teilnehmenden Unter-\nsteht. In diesem Fall muss das Unternehmen dem               nehmen in einem nicht offenen Verfahren oder in einem\nAuftraggeber nachweisen, dass es während der ge-             Verhandlungsverfahren unter denjenigen Unternehmen\nsamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese             ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Prü-\nMittel verfügt, beispielsweise durch eine entspre-           fungssystems qualifiziert haben.\nchende Verpflichtungserklärung des anderen Unterneh-            (13) Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des\nmens.                                                        Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können\n(6) Die Prüfungskriterien und -regeln werden den          zur Eignungsfeststellung bei der Vergabe von Aufträgen\nUnternehmen auf Antrag zur Verfügung gestellt. Verän-        Eintragungen in der allgemein zugänglichen Liste des\nderungen dieser Prüfungskriterien und -regeln sind die-      Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen\nsen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach Ansicht         e. V. (Bau-Präqualifikationsverzeichnis) oder in einem\neines Auftraggebers das Prüfungssystem bestimmter            Verzeichnis, das von einer obersten Bundes- oder Lan-\nanderer Auftraggeber oder Stellen seinen eigenen An-         desbehörde für Lieferungen und Dienstleistungen\nforderungen, so teilt er den Unternehmen die Namen           zugelassen ist, im Umfang der Zulassung in Anspruch\ndieser Auftraggeber oder Stellen mit.                        nehmen.\n(7) Auftraggeber führen ein Verzeichnis der geprüf-                                  § 25\nten Unternehmen. Es kann nach Auftragsarten, für de-\nAufforderung zur\nren Durchführung die Prüfung Gültigkeit hat, aufgeglie-\nAngebotsabgabe oder zur Verhandlung\ndert werden.\n(1) In nicht offenen Verfahren und Verhandlungs-\n(8) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten,      verfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten\nmüssen dieses unverzüglich veröffentlichen. Die Be-          Unternehmen gleichzeitig und in Textform auf, ihre\nkanntmachung umfasst den Zweck des Prüfungssys-              Angebote einzureichen; in Verhandlungsverfahren kann\ntems und informiert darüber, auf welchem Weg die             zunächst zur Verhandlung aufgefordert werden.\nPrüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt\n(2) Die Aufforderung enthält die Vergabeunterlagen\ndie Laufzeit des Prüfungssystems mehr als drei Jahre,\nsowie alle zusätzlichen Unterlagen oder die Angabe,\nso ist diese Bekanntmachung jährlich zu veröffent-\nwie elektronisch hierauf zugegriffen werden kann.\nlichen.\n(3) Hält eine andere Stelle als der Auftraggeber die\n(9) Der Auftraggeber benachrichtigt Unternehmen,          Vergabeunterlagen oder zusätzliche Unterlagen bereit,\ndie einen Antrag auf Aufnahme in das Prüfungssystem          sind in der Aufforderung die Anschrift der entsprechen-\ngestellt haben, innerhalb von sechs Monaten nach             den Stelle und der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die\nAntragstellung über die Entscheidung. Kann die Ent-          Unterlagen angefordert werden können. Der Auftrag-\nscheidung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ein-         geber sorgt dafür, dass diese Stelle den Unternehmen\ngang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat          die angeforderten Unterlagen unverzüglich nach Erhalt\nder Auftraggeber dem Unternehmen spätestens zwei             der Anforderung zusendet.\nMonate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine\nlängere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben,             (4) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nicht\nwann über den Antrag entschieden wird. Ablehnungen           offenen Verfahren oder zur Verhandlung im Verhand-\nsind den Unternehmen unverzüglich, spätestens inner-         lungsverfahren enthält mindestens:\nhalb von 15 Kalendertagen nach der Ablehnung, unter          1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntma-\nAngabe der Gründe mitzuteilen. Die Gründe müssen                 chung,\nsich auf die Prüfungskriterien beziehen.                     2. den Zeitpunkt, bis zu dem zusätzliche Unterlagen\n(10) Auftraggeber dürfen einem Unternehmen die                angefordert werden können, einschließlich etwaiger\nQualifikation für das Prüfungssystem nur aus Gründen,            Bedingungen für die Anforderung,\ndie auf den Prüfungskriterien beruhen, aberkennen. Die       3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote eingehen\nbeabsichtigte Aberkennung muss dem Unternehmen                   müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzurei-\nmindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksam-              chen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen\nwerden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt in                 sind,\nTextform unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.          4. die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen so-\nNach der Aberkennung der Qualifikation ist das Unter-            wie\nnehmen aus dem Verzeichnis der geprüften Unterneh-\nmen zu streichen.                                            5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die\nAufzählung dieser Kriterien in der Reihenfolge ihrer\n(11) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrich-            Gewichtung, wenn diese nicht in der Bekanntma-\nten, dürfen nicht                                                chung enthalten waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009           3121\n(5) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine          Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Wird dieser Nach-\nregelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, so            weis nicht fristgerecht erbracht, so lehnt der Auftrag-\nfordert der Auftraggeber auf der Grundlage von ge-           geber das Angebot ab und teilt der Kommission die\nnauen Angaben über den betreffenden Auftrag die              Ablehnung mit.\nBewerber auf, ihr Interesse zu bestätigen, bevor die\nAuswahl der Bieter oder der an einer Verhandlung Teil-                                  § 28\nnehmenden erfolgt. Diese Aufforderung enthält zumin-                               Angebote, die\ndest folgende Angaben:                                                   Waren aus Drittländern umfassen\n1. Art und Umfang des Auftrags;                                 (1) Der Auftraggeber eines Lieferauftrags kann An-\n2. die Art des Vergabeverfahrens;                            gebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu\n3. den Liefer- oder Leistungszeitpunkt;                      mehr als 50 Prozent des Gesamtwertes aus Ländern\nstammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens\n4. die Anschrift und den Zeitpunkt für die Vorlage des       über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit\nAntrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe so-          denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über\nwie die Sprache, in der die Angebote abzufassen          gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundesmi-\nsind;                                                    nisterium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bun-\n5. alle Anforderungen, Garantien und Angaben, die von        desanzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf\nden Unternehmen verlangt werden;                         welchen Gebieten solche Vereinbarungen bestehen.\n6. die Zuschlagskriterien einschließlich deren Gewich-          (2) Sind zwei oder mehrere Angebote nach den Zu-\ntung oder Reihenfolge nach § 29 Absatz 4 Satz 4.         schlagskriterien gleichwertig, so ist dasjenige Angebot\nzu bevorzugen, das nicht nach Absatz 1 zurückge-\nAbschnitt 5                             wiesen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig\nanzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 Prozent von-\nPrüfung und Wertung der Angebote\neinander abweichen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nwenn die Bevorzugung zum Erwerb von Ausrüstungen\n§ 26\nführen würde, die andere technische Merkmale als die\nBehandlung der Angebote                       vom Auftraggeber bereits genutzten Ausrüstungen auf-\nDie Angebote werden geprüft und gewertet, bevor           weisen und dadurch bei Betrieb und Wartung zu Inkom-\nder Zuschlag erteilt wird.                                   patibilität oder technischen Schwierigkeiten oder zu\nunverhältnismäßigen Kosten führen würde.\n§ 27                                 (3) Software, die in der Ausstattung für Telekommu-\nUngewöhnlich niedrige Angebote                    nikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne\ndes Absatzes 1.\n(1) Erscheint der Endpreis eines Angebots unge-\nwöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber vor Ablehnung\n§ 29\ndieses Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Zu die-\nsem Zweck kann er vom Unternehmen die erforder-                          Zuschlag und Zuschlagskriterien\nlichen Belege verlangen und mit dem Unternehmen                 (1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich güns-\nRücksprache halten. Die Prüfung kann insbesondere            tigste Angebot erteilt werden.\nbetreffen:\n(2) Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die\n1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Ferti-      im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand ste-\ngungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleis-      hen, zum Beispiel\ntung,\n– Lieferfrist, Ausführungsdauer;\n2. die gewählten technischen Lösungen oder die                – Betriebskosten, Rentabilität;\naußergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die\ndas Unternehmen bei der Durchführung der Bauleis-         – Qualität;\ntungen, bei der Lieferung der Waren oder bei der          – Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften;\nErbringung der Dienstleistung verfügt,                    – technischer Wert, Kundendienst, technische Hilfe,\n3. die Besonderheiten der angebotenen Bauleistungen,            Versorgungssicherheit;\nder Lieferungen oder der Dienstleistungen,                – Preis.\n4. die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz        Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren\nund Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungs-        Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleis-\nerbringung gelten, oder                                  tungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der tech-\n5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an       nischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher\ndas Unternehmen.                                         Bestandteil der Bauleistung ist.\n(2) Nach der Prüfung der Angebote sind die im Ver-           (3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte\nhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebote         Dienstleistungen bleiben unberührt.\nauszuschließen.                                                 (4) Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in\n(3) Bevor der Auftraggeber ein Angebot deswegen           der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an.\nablehnt, weil dessen Endpreis wegen der Gewährung            Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien\neiner staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, for-    gewichtet werden. Die Gewichtung kann mit einer an-\ndert er unter Festsetzung einer angemessenen Frist das       gemessenen Spanne erfolgen. Kann nach Ansicht des\nUnternehmen auf, nachzuweisen, dass die staatliche           Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen","3122         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\nnicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der                                    § 33\nabsteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.\nStatistik\n(5) Für die Information der Bieter über die Zu-\nschlagsentscheidung des Auftraggebers gilt § 101a               (1) Auftraggeber sind verpflichtet, spätestens bis\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.                zum 31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im\nvorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge\n§ 30                               an das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nlogie zu übermitteln. Die Aufstellung enthält Angaben\nAufhebung und                            über vergebene Aufträge oberhalb der Schwellenwerte,\nEinstellung des Vergabeverfahrens                  getrennt nach Liefer-, Dienstleistungs- und Bauauf-\nEin Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losver-           trägen. Satz 2 gilt nicht für Auftraggeber der Bereiche\ngabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Fall        Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr,\nder Verhandlungsverfahren eingestellt werden. In             ausgenommen S-Bahnen. In den anderen Sektoren-\ndiesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabever-        bereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsauf-\nfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die Auf-         träge.\nhebung oder Einstellung des Verfahrens und die\n(2) Auftraggeber übermitteln dem Bundesministe-\nGründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues\nrium für Wirtschaft und Technologie jährlich zur Weiter-\nVergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzutei-\ngabe an die Kommission den Gesamtwert der vergebe-\nlen.\nnen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne\neine Schwellenwertfestlegung von dieser Verordnung\n§ 31\nerfasst wären. Aufträge von geringem Wert können\nAusnahme von Informationspflichten                  aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt blei-\nAuftraggeber dürfen bei der Benachrichtigung über         ben.\ndie Auswahl der am Vergabeverfahren Teilnehmenden,\n(3) Dienstleistungsaufträge, zu denen Angaben nach\ndie Zuschlagserteilung oder die Aufhebung des Verga-\nAbsatz 1 Satz 3 entfallen, sind:\nbeverfahrens Angaben nur machen, soweit dies nicht\ngegen Rechtsvorschriften verstößt und nicht die be-          1. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen der\nrechtigten geschäftlichen Interessen der am Vergabe-             Kategorie 8 des Anhangs 1 Teil A,\nverfahren beteiligten Unternehmen schädigt oder den          2. Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5 des An-\nWettbewerb beeinträchtigt.                                       hangs 1 Teil A mit den Referenznummern 7524, 7525\nund 7526 und\nAbschnitt 6\nBesondere Bestimmungen                             3. Dienstleistungen des Anhangs 1 Teil B.\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\n§ 32                               nologie setzt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher\nDokumentation und                          Form die statistischen Angaben vorzunehmen sind. Die\nAufbewahrung der sachdienlichen Unterlagen               Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt\ngemacht.\n(1) Auftraggeber sind verpflichtet, sachdienliche Un-\nterlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen\nund die Entscheidungen über die Auswahl der Unter-                                Abschnitt 7\nnehmen und die Auftragsvergabe, die Wahl des                  Übergangs- und Schlussbestimmungen\nVerhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntma-\nchung und die Nichtanwendung der Vergabevorschrif-                                      § 34\nten nachvollziehbar zu dokumentieren.\nÜbergangsbestimmungen\n(2) Die sachdienlichen Unterlagen sind für mindes-\ntens vier Jahre ab Auftragsvergabe aufzubewahren.               Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach\nDer Kommission sind auf deren Verlangen die erforder-        dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt des\nlichen Auskünfte zu erteilen.                                Verfahrensbeginns galt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009        3123\nAnhang 1\nVerzeichnis der Dienstleistungen\nTeil A – Liste der vorrangigen Dienstleistungen1)\nKategorie            Bezeichnung               CPC-Referenznummern2)             CPV-Referenznummern\n1     Instandhaltung und Reparatur          6112, 6122, 633, 886    Von 50100000-6 bis 50982000-5\n(außer 50310000-1 bis 50324200-4\nund 50116510-9, 50190000-3,\n50229000-6, 50243000-0) und von\n51000000-9 bis 51900000-1\n2     Landverkehr3), einschließlich       712 (außer 71235), 7512,  Von 60100000-9 bis 60183000-4\nGeldtransport und Kurier-                     87304           (außer 60121000 bis 60160000-7,\ndienste, ohne Postverkehr                                     60161000-4, 60220000-6) und von\n64120000-3 bis 64121200-2\n3     Fracht- und Personenbe-                  73 (außer 7321)      Von 60410000-5 bis 60424120-3\nförderung im Flugverkehr,                                     (außer 60411000-2, 60421000-5) und\nohne Postverkehr                                              60500000-3, von 60440000-4 bis\n60445000-9\n4     Postbeförderung im                        71235, 7321         60160000-7, 60161000-4, 60411000-2,\nLandverkehr4) sowie                                           60421000-5\nLuftpostbeförderung\n5     Fernmeldewesen                                 752            Von 64200000-8 bis 64228200-2,\n72318000-7 und von 72700000-7\nbis 72720000-3\n6     Finanzielle Dienstleistungen:            ex 81, 812, 814      Von 66100000-1 bis 66720000-3\na) Versicherungsdienst-\nleistungen,\nb) Bankdienstleistungen und\nWertpapiergeschäfte5)\n7     Datenverarbeitung und                           84            Von 50310000-1 bis 50324200-4,\nverbundene Tätigkeiten                                        von 72000000-5 bis 72920000-5\n(außer 72318000-7 und von 72700000-7\nbis 72720000-3), 79342410-4\n8     Forschung und Entwicklung6)                     85            Von 73000000-2 bis 73436000-7\n(außer 73200000-4, 73210000-7,\n73220000-0)\n9     Buchführung, -haltung und                      862            Von 79210000-9 bis 792230000-3\n-prüfung\n10     Markt- und Meinungsforschung                   864            Von 79300000-7 bis 79330000-6,\nund 79342310-9, 79342311-6\n11     Unternehmensberatung7)                      865, 866          Von 73200000-4 bis 732200000-0,\nund verbundene Tätigkeiten                                    von 79400000-8 bis 794212000-3 und\n793420000-3, 79342100-4, 79342300-6,\n79342320-2, 79342321-9, 79910000-6,\n79991000-7, 98362000-8\n12     Architektur, technische                        867            Von 71000000-8 bis 71900000-7\nBeratung und Planung, inte-                                   (außer 71550000-8) und 79994000-8\ngrierte technische Leistungen,\nStadt und Landschaftsplanung,\nzugehörige wissenschaftliche\nund technische Beratung,\ntechnische Versuche und\nAnalysen\n13     Werbung                                        871            Von 79341000-6 bis 793422200-5\n(außer 79342000-3 und 79342100-4)\n14     Gebäudereinigung und                  874, 82201 bis 82206    Von 70300000-4 bis 70340000-6 und\nHausverwaltung                                                von 90900000-6 bis 90924000-0\n15     Verlegen und Drucken                          88442           Von 79800000-2 bis 79824000-6,\ngegen Vergütung oder auf                                      von 79970000-6 bis 79980000-7\nvertraglicher Grundlage","3124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\nKategorie                  Bezeichnung                    CPC-Referenznummern2)                         CPV-Referenznummern\n16        Abfall- und Abwasser-                                 94                     Von 90400000-1 bis 90743200-9\nbeseitigung, sanitäre und ähn-                                               (außer 9071220-3), von 90910000-9 bis\nliche Dienstleistungen                                                       90920000-2 und 50190000-3,\n50229000-6, 50243000-0\nTeil B – Liste der nachrangigen Dienstleistungen\nKategorie                  Bezeichnung                    CPC-Referenznummern2)                         CPV-Referenznummern\n17        Gaststätten und                                       64                     Von 55100000-1 bis 55524000-9 und\nBeherbergungsgewerbe                                                         von 98340000-8 bis 98341100-6\n18        Eisenbahnen                                          711                     60200000-0 bis 60220000-6\n19        Schifffahrt                                           72                     Von 60600000-4 bis 60553000-0 und\nvon 63727000-1 bis 63727200-3\n20        Neben- und Hilfstätigkeiten                           74                     63000000-9 bis 63734000-3 (außer\ndes Verkehrs                                                                 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3\nund von 63727000-1 bis 63727200-3)\nund 98361000-1\n21        Rechtsberatung                                       861                     Von 79100000-5 bis 79140000-7\n22        Arbeits- und                                         872                     Von 79600000-0 bis 79635000-4\nArbeitskräftevermittlung8)                                                   (außer 79611000-0, 79632000-3,\n79633000-0) und von 98500000-8\nbis 98514000-9\n23        Auskunfts- und Schutzdienste,                 873 (außer 87304)              Von 79700000-1 bis 797230000-8\nohne Geldtransport\n24        Unterrichtswesen und                                  92                     Von 80100000-5 bis 806600000-8 (außer\nBerufsausbildung                                                             80533000-9, 80533100-0, 80533200-1)\n25        Gesundheits-, Veterinär-                              93                     79611000-0 und von 85000000-9 bis\nund Sozialwesen                                                              85323000-9 (außer 85321000-5 und\n85322000-2)\n26        Erholung, Kultur und Sport9)                          96                     Von 79995000-5 bis 79995200-7\nund von 92000000-1 bis 92700000-8\n(außer 92230000-2, 922231000-9,\n92232000-6)\n27        Sonstige Dienstleistungen\n1\n) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.\n2\n) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.\n3\n) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.\n4\n) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.\n5\n) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstru-\nmenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung – ganz gleich, nach welchen\nFinanzmodalitäten – von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffende Rechte daran; Finanz-\ndienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn\ngleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.\n6\n) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des\nAuftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber\nvergütet wird.\n7\n) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.\n8\n) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.\n9\n) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträ-\ngen über Sendezeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009    3125\nAnhang 2\nTechnische Spezifikationen\nBegriffsbestimmungen\n1. Technische Spezifikationen sind sämtliche, insbesondere in den Vergabeun-\nterlagen enthaltene technische Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis\noder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die\nLieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftrag-\ngeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen An-\nforderungen gehören:\n– Qualitätsstufen;\n– Umweltleistungsstufen;\n– Konzeptionen für alle Verwendungsarten („Design for all“) einschließlich\ndes Zugangs für Menschen mit Behinderungen;\n– Konformitätsbewertung;\n– Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmes-\nsungen einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminolo-\ngie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren;\n– Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie\nüber Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewer-\ntungsverfahren. Außerdem gehören dazu die Vorschriften für die Planung\nund Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, In-\nspektion und Abnahme von Bauwerken; die Konstruktionsmethoden oder\n-verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftrag-\ngeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien\noder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der\nLage ist.\n2. Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normen-\norganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird\nund deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.\n3. Internationale Norm ist eine Norm, die von einem internationalen Normungs-\ngremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.\n4. Europäische Norm ist eine Norm, die von einem europäischen Normungs-\ngremium angenommenen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.\n5. Nationale Norm ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium\nangenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.\n6. Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung\nder Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen\nAnforderung an bauliche Anlagen; sie wird auf Grund der spezifischen Merk-\nmale des Produkts und seiner festgelegten Anwendungs- und Verwertungs-\nbedingungen vorgenommen. Die europäische technische Zulassung wird\nvon einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium aus-\ngestellt.\n7. Gemeinsame technische Spezifikationen sind technische Spezifikationen,\ndie nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet\nund im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.\n8. Technische Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine Norm ist und\nvon den europäischen Normungsgremien nach einem an die Bedürfnisse\ndes Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.","3126     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009\nAnhang 3\nIn die Bekanntmachungen über\nvergebene Aufträge aufzunehmende Informationen\nI. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union1)\n1. Name und Anschrift des Auftraggebers\n2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-\nReferenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine\nRahmenvereinbarung handelt)\n3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der\nMenge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen\n4. a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen\neines Prüfungssystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur An-\ngebotsabgabe)\nb) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften\nc) Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen, Angabe der anzuwen-\ndenden Bestimmungen des § 6 Absatz 2 oder des § 4\n5. Vergabeverfahren (offenes oder nicht offenes Verfahren oder Verhand-\nlungsverfahren)\n6. Zahl der eingegangenen Angebote\n7. Datum der Zuschlagserteilung\n8. Für Gelegenheitskäufe nach § 6 Absatz 2 Nummer 11 gezahlter Preis\n9. Name und Anschrift des Unternehmens\n10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde\nbzw. vergeben werden könnte\n11. Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zu-\nschlagserteilung berücksichtigten Angebote\n12. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls\nfür Vermittlungsverfahren zuständigen Einrichtung. Genaue Hinweise in\nBezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erfor-\nderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-\nAdresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind\n13. Fakultative Angaben:\na) Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag an Dritte vergeben\nwurde oder vergeben werden könnte\nb) Zuschlagskriterien\nII. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben\n14. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren\nAuftragnehmern aufgeteilt wurde)\n15. Wert jedes vergebenen Auftrags\n16. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung\noder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern auf-\ngeschlüsselt)\n17. Angewandte Zuschlagskriterien (wirtschaftlich günstigstes Angebot)\n18. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Nebenangebot ge-\nmäß § 8 Absatz 1 angeboten hat?\n19. Wurden Angebote gemäß § 27 ausgeschlossen, weil sie ungewöhnlich\nniedrig waren?\n20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber\n21. Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhangs I Teil B: Einver-\nständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntma-\nchung (§ 15 Absatz 2 Nummer 3)\n1\n) Die Informationen der Nummern 6, 9 und 11 werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht einge-\nstuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen\nbeeinträchtigen könnte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3127\nArtikel 2\nÄnderung der Vergabeverordnung\n§ 2 Nummer 1 und die §§ 7 und 12 der Vergabeverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist,\nwerden aufgehoben.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. September 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}