{"id":"bgbl1-2009-61-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":61,"date":"2009-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/61#page=-3052","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_61.pdf#page=-3052","order":6,"title":"Karte zum Anlageband:Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. September","law_date":"2009-09-21T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-3052,"num_pages":3109,"content":["Bundesgesetzblatt\n3053\nTeil I                                                                                    G 5702\n2009                        Ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009                                                                                            Nr. 61\nTag                                                                Inhalt                                                                                   Seite\n16. 9. 2009     Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         3054\nFNA: 53-4\n21. 9. 2009     Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr\n2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 – AELV 2010) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    3103\nFNA: neu: 8251-10-1-16\n21. 9. 2009     Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nord-\nsee (AWZ Nordsee-ROV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3107\nFNA: neu: 2301-2-1\n17. 9. 2009     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa und des Artikels 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung der För-\nderung von Biokraftstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3108\nFNA: 612-20\nDie Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. Sep-\ntember 2009 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lie-\nferung gegen Kostenerstattung.","3054         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 16. September 2009\nAuf Grund des Artikels 16 Absatz 2 des Gesetzes                  10. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 7\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend                  des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106),\nder Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der                11. den am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 1\nvom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung bekannt ge-                      des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234),\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n12. den am 23. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 3\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                        des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305),\nvom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),\n13. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 7\n2. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Arti-                   des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),\nkel 66 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I\n14. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 10\nS. 3322),\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706),\n3. die Artikel 7 und 15 des Gesetzes vom 10. Septem-              15. den am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen § 22\nber 2003 (BGBl. I S. 1798), von denen Artikel 7 am                 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007\n1. April 2003 und Artikel 15 am 16. September 2003                 (BGBl. I S. 2861, 2962),\nin Kraft getreten ist,\n16. den am 21. Dezember 2007 in Kraft getretenen Ar-\n4. den teils am 1. Januar 2004 und teils am 1. Januar                 tikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007\n2005 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes                   (BGBl. I S. 2904),\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\n17. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 62 Ab-\n5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 28               satz 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I                        S. 1010),\nS. 2954),\n18. die Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008\n6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 45               (BGBl. I S. 1582), von denen Artikel 7 am 1. Januar\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I                        2008 und Artikel 8 am 1. Januar 2009 in Kraft ge-\nS. 3022),                                                          treten ist,\n7. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 8            19. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 11\ndes Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I                        des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629),\nS. 3076),\n20. den teils am 24. Juni 2005, teils am 13. April 2007,\n8. den teils am 1. Dezember 2002 und teils am 1. Ja-                  teils am 28. März 2008, teils am 12. Februar 2009\nnuar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Geset-                 und teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 5\nzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592),                       des eingangs genannten Gesetzes,\n9. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 7            21. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I                        tikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nS. 3822),                                                          S. 700).\nBerlin, den 16. September 2009\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009                           3055\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen\nSoldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                          2.  Ruhegehalt\na) Allgemeines                                    §§ 15 und 16\nEinleitende Vorschriften                         b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                  §§ 17 bis 19\n1. Persönlicher Geltungsbereich              §1                     c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit                    §§ 20 bis 25\n1a. Regelung durch Gesetz                    § 1a                   d) Höhe des Ruhegehaltes                          § 26\n2. Wehrdienstzeit                            §2                     e) Vorübergehende Erhöhung des\nRuhegehaltssatzes                             § 26a\n3.  Unfallruhegehalt                                  § 27\nZweiter Teil                          4.  Kapitalabfindung                                  §§ 28 bis 35\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                 5.  Unterhaltsbeitrag                                 § 36\n6.  Übergangsgeld                                     § 37\nAbschnitt I                            7.  Ausgleich bei Altersgrenzen                       § 38\n8.  Berufsförderung der Berufssoldaten                §§ 39 und 40\nBerufsförderung und\nDienstzeitversorgung der\nAbschnitt III\nSoldaten auf Zeit, Berufsförderung\nder Grundwehrdienstleistenden                                                    Ve r s o rg u n g\nder Hinterbliebenen von Soldaten\n1.  Zweck und Arten                          §3                 1.  Hinterbliebene von wehrpflichtigen\n2.  Berufsberatung der Soldaten auf Zeit     § 3a                   Soldaten und Soldaten auf Zeit                    §§ 41 und 42\n3.  Dienstzeitbegleitende Förderung der                         2.  Hinterbliebene von Berufssoldaten                 § 43\nschulischen und beruflichen Bildung      §4                 3.  Bezüge bei Verschollenheit                        § 44\n4.  Förderung der schulischen und                               4.  Hinterbliebene von weiblichen Soldaten            § 44a\nberuflichen Bildung der Soldaten\nauf Zeit am Ende und nach der\nWehrdienstzeit                           §§ 5 und 6                                  Abschnitt IV\n5.  Eingliederung in das spätere Berufsleben                                   G e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n\na) Durchführung der Eingliederungs-                              für Soldaten und ihre Hinterbliebenen\nmaßnahmen                            §7                 1.  Anwendungsbereich                                 § 45\nb) Anrechnung der Zeit der Förderung                        2.  Bewilligung und Zahlung der Versor-\nder beruflichen Bildung und der                             gungsbezüge, Versorgungsauskunft                  § 46\nWehrdienstzeit                       §§ 8 und 8a\n3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag,\nc) Eingliederungs- und Zulassungsschein  §9                     jährliche Sonderzahlung                           § 47\nd) Stellenvorbehalt                      § 10               4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung                § 48\ne) Ermächtigung zum Erlass von                              5. Rückforderung                                      § 49\nRechtsverordnungen                   § 10a\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung                    § 50\n6.  Dienstzeitversorgung\n7. (weggefallen)                                      § 51\na) Übergangsgebührnisse und\n8. (weggefallen)                                      § 52\nAusgleichsbezüge                     §§ 11 und 11a\n9. Zusammentreffen von Versorgungs-\nb) Übergangsbeihilfe                     § 12\nbezügen mit Erwerbs- und Erwerbs-\n7.  Berufsförderung und Dienstzeit-                                 ersatzeinkommen                                   § 53\nversorgung in besonderen Fällen\n9a. (weggefallen)                                     § 54\na) Übergangsbeihilfe bei kurzen\n10. Zusammentreffen mehrerer\nWehrdienstzeiten                     § 13\nVersorgungsbezüge                                 §§ 55 bis 55b\nb) Berücksichtigung früherer\n10a. Kürzung der Versorgungsbezüge\nDienstverhältnisse                   § 13a\nnach der Ehescheidung1)                           §§ 55c und 55d\nc) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,\n10b. Abzug für Pflegeleistungen                          § 55e2)\nTeilzeitbeschäftigung                §§ 13b und 13c\n11. Verlust der Versorgung                               §§ 56 und 57\nd) Versorgung beim Ruhen der Rechte\nund Pflichten                        § 13d\n1\n) Gemäß Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. April\n2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 die Angabe zum\nAbschnitt II                             Zweiten Teil Abschnitt IV Nummer 10a wie folgt gefasst:\n„10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung,\nDienstzeitversorgung                                  Durchführung des Versorgungsausgleichs §§ 55c bis 55e“.\nder Berufssoldaten                        2\n) Gemäß Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April\n2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 in der Angabe zu\n1.  Arten                                    § 14                Nummer 10b die Angabe „§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.","3056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n12.   Entziehung der Versorgung                              § 58                   2.  Geldleistungen der Wohnungshilfe           § 85a\n13.   Erlöschen und Wiederaufleben der                                              3.  Erstattung von Sachschäden und\nVersorgungsbezüge für Hinterbliebene                   § 59                       besonderen Aufwendungen                    § 86\n14.   Anzeigepflicht                                         § 60\n15.   Nichtberücksichtigung der                                                                               Vierter Teil\nVersorgungsbezüge                                      § 61\nFürsorgeleistungen an ehemalige\nAbschnitt V                                                         Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit\n(Arbeitslosenbeihilfe)\nSondervorschriften\n§ 86a\n1.   Umzugskostenvergütung                                  § 62\n2.   Einmalige Unfallentschädigung für\nbesonders gefährdete Soldaten                          § 63                                             Fünfter Teil\n3.   Einmalige Entschädigung                                § 63a                                           Organisation,\n4.   Schadensausgleich in besonderen Fällen                 § 63b                                     Verfahren, Rechtsweg\n1.  Dienstzeitversorgung                       § 87\nAbschnitt VI\n2.  Beschädigtenversorgung                     § 88\nVe r s o rg u n g\n3.  Arbeitslosenbeihilfe                       § 88a\nbei besonderen Auslandsverwendungen\n1.   Besondere Auslandsverwendung,\nEinsatzunfall, Einsatzversorgung                       § 63c                                           Sechster Teil\n2.   Unfallruhegehalt                                       § 63d                              Schluss- und Übergangsvorschriften\n3.   Einmalige Entschädigung                                § 63e\n1.  (weggefallen)                              § 89\n4.   Ausgleichszahlung für bestimmte\n1a. Dienstbezüge                               § 89a\nStatusgruppen                                          § 63f\n1b. Anpassung der Versorgungsbezüge            § 89b\n5.   Anrechnung von Geldleistungen                          § 63g\n2.  Anrechnung von Geldleistungen              § 90\nAbschnitt VII                                             3.  Übergangsvorschrift aus Anlass des\nVierzehnten Gesetzes zur Änderung\nAnrechnung sonstiger                                                  des Soldatengesetzes vom 6. Dezember\nZeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit                                            1990 (BGBl. I S. 2588)                     § 91\n§§ 64 bis 69           3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\nWehrdienstbeschädigung                     § 91a\nAbschnitt VIII                                             3b. Bußgeldvorschrift                          § 91b\nBesondere Leistungen                                               4.  Erlass von Verwaltungsvorschriften         § 92\nentsprechend den Regelungen                                             4a. Übergangsregelungen aus Anlass der\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                               Herstellung der Einheit Deutschlands       § 92a\n1.   Kindererziehungszuschlag                               § 70                   4b. Verteilung der Versorgungslasten bei\nÜbernahme von Berufssoldaten in ein\n2.   Kindererziehungsergänzungszuschlag                     § 71\nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\n3.   Kinderzuschlag zum Witwen- und                                                    eines anderen Dienstherrn                  § 92b\nWitwergeld                                             § 72\n4c. Verteilung der Versorgungslasten bei\n4.   Pflege- und Kinderpflegeergänzungs-                                               erneuter Berufung in ein öffentlich-\nzuschlag                                               § 73                       rechtliches Dienstverhältnis eines anderen\n5.   Vorübergehende Gewährung von                                                      Dienstherrn in dem in Artikel 3 des\nZuschlägen                                             § 74                       Einigungsvertrages genannten Gebiet        § 92c\n6.   (weggefallen)                                          §§ 75 bis 79a          5.  Benennung eines Kontos                     § 93\n6.  Anwendung bisherigen und neuen\nDritter Teil                                              Rechts für am 1. Januar 1977\nvorhandene Versorgungsempfänger            § 94\nBeschädigtenversorgung\n6a. Anwendung bisherigen und neuen\nAbschnitt I                                                 Rechts für am 1. Januar 1992\nVe r s o rg u n g                                            vorhandene Versorgungsempfänger            § 94a\nbeschädigter Soldaten nach Beendigung                                           6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember\nd e s We h rd i e n s t v e r h ä l t n i s s e s , g l e i c h g e s t e l l t e r     1991 vorhandene Berufssoldaten             § 94b\nZivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen                                        6c. Erneute Berufung in das Dienst-\nverhältnis eines Berufssoldaten            § 94c\n1.   Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung                  § 80\n7.  Übergangsregelungen für vor dem\n2.   Wehrdienstbeschädigung                                 § 81\n1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen\n2a.  Versorgung in besonderen Fällen                        §§ 81a bis 81f             oder eingetretene Versorgungsfälle         § 95\n3.   Heilbehandlung in besonderen Fällen                    § 82                   8.  Übergangsregelungen für vor dem\n4.   Versorgungskrankengeld in besonderen                                              1. Januar 1999 eingetretene\nFällen, Beginn der Versorgung                          § 83                       Versorgungsfälle und für am 1. Januar\n5.   Zusammentreffen von Ansprüchen                         § 84                       1999 vorhandene Soldaten                   § 96\n8a. Übergangsregelungen für vor dem\nAbschnitt II                                                 1. Januar 2001 eingetretene\nVersorgungsfälle und für am 1. Januar\nVe r s o rg u n g                                            2001 vorhandene Berufssoldaten             § 96a\nbeschädigter Soldaten während des\n9.  Übergangsregelungen aus Anlass des\nWe h r d i e n s t v e r h ä l t n i s s e s u n d\nVersorgungsänderungsgesetzes 2001\nSondervorschriften                                                  sowie des Dienstrechtsneuordnungs-\n1.   Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung                   § 85                       gesetzes                                   § 97","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009             3057\n10.   Übergangsregelungen aus Anlass des                      Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehr-\nBerufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98           dienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.\n10a. Übergangsregelung aus Anlass des\nWegfalls des Instituts der Anstellung    § 98a\n11. Übergangsregelungen zur Berücksich-\nZweiter Teil\ntigung von Hochschulausbildungszeiten    § 99\nBerufsförderung\n12. Versorgungsüberleitungsregelungen\naus Anlass des Dienstrechts-                                           und Dienstzeitversorgung\nneuordnungsgesetzes                      § 100\nAbschnitt I\nErster Teil\nBerufsförderung und\nEinleitende Vorschriften\nDienstzeitversorgung der\n1. Persönlicher Geltungsbereich                                    Soldaten auf Zeit,\nBerufsförderung der\n§1                                       Grundwehrdienstleistenden\n(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten\nder Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es                                1. Zweck und Arten\nim Einzelnen nichts anderes bestimmt.\n(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme                                       §3\nder §§ 3 und 3a Absatz 1, der §§ 4, 7, 8 und 41                   (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der be-\nAbsatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie           fristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf\nder §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für      Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit\nSoldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung          eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die\nhaben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).            Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits-\noder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten\n1a. Regelung durch Gesetz\nfinanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen\nEingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.\n§ 1a\n(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterblie-          (2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um-\nbenen wird durch Gesetz geregelt.                             fasst\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,          1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruf-\ndie dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich                lichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile\nzustehende Versorgung verschaffen sollen, sind un-                 Erwerbsleben (§ 3a),\nwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge,\ndie zu diesem Zweck abgeschlossen werden.                     2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs-\nund Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Ab-\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann               satz 2),\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehr-\nfachschule (§ 5),\n2. Wehrdienstzeit\n4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und\n§2                                  nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten\nBildungseinrichtungen (§ 5) und\n(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit\nvom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bun-        5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben\ndeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienst-               (§§ 7 bis 10).\nverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit             (3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5\nseiner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet.            des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen\nNicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich          Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden\nder Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach           kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bil-\n§ 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung ver-          dungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2\nschiebt. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit         Nummer 2 gewährt werden. § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt\nmaßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten,          entsprechend.\ndie am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Solda-\nten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der               (4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\nBundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1               umfasst\nam Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der\n1. Übergangsgebührnisse,\nBundeswehr.\n(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit        2. Ausgleichsbezüge,\nmit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als          3. Übergangsbeihilfe,\nanrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der\nNationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis            4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und\nzur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen.\n5. Sonderzahlung nach § 47 Absatz 3 und 4,\nMaßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die je-\nweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren               6. Einmalzahlungen nach § 89b.","3058           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit                gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zuste-\nhen.\n§ 3a                                  (4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach der\n(1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung           Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer Wehrdienst-\nund die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilbe-      zeit von\nruflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung         1. vier und weniger\nnach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu                    als sechs Jahren            bis zu sieben Monaten,\nberaten. Die Berufsberatung ist verbindliche Vorausset-\nzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufs-            2. sechs und weniger\nals acht Jahren             bis zu 15 Monaten,\nförderung.\n(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Be-             3. acht und weniger\nrufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustre-              als zwölf Jahren            bis zu 36 Monaten und\nbenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehm-              4. zwölf und mehr Jahren         bis zu 60 Monaten.\nlicher Förderungsplan erstellt werden.\nDer Förderungsanspruch kann auf Antrag ausnahms-\n3. Dienstzeitbegleitende Förderung                  weise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom\nder schulischen und beruflichen Bildung                 militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt\nwerden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förde-\n§4                                 rungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nach-\n(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die           teile vermieden werden können.\nBerufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde-                 (5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4\nrungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen                   besteht\nSoldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilligen        1. in den Fällen\nzusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich teil-                der Nummer 2        in den letzten drei Monaten,\nnehmen können.\n2.    in den Fällen\n(2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a                 der Nummer 3        in den letzten 15 Monaten und\nAbsatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches\noder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der          3.    in den Fällen\ndienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll,               der Nummer 4        in den letzten 24 Monaten\nund kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmä-          der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung\nßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht             vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der\nwerden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teil-             Wehrdienstzeit). Diese Förderungszeiten unterliegen\nnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter geför-             nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung;\ndert werden.                                                   vermindern sie sich oder entfallen sie vollständig, führt\n(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach            dies auch zur entsprechenden Herabsetzung der\nden Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die                Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. Die verblei-\nEinrichtung interner sowie die Förderung externer              benden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in\nBildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausrei-            unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende,\nchend verfügbarer Haushaltsmittel.                             können aber noch innerhalb von sechs Jahren danach\ngenutzt werden.\n4. Förderung der schulischen und                      (6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Num-\nberuflichen Bildung der Soldaten auf Zeit               mer 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig\nam Ende und nach der Wehrdienstzeit                   und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Num-\nmer 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn\n§5                                 die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer\n(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Einglie-     Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungs-\nderungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung              beruf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landes-\nihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende              rechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahn-\nund nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer            prüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach\nvon mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis             den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesell-\neines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die För-          schaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Ab-\nderung wird auf Antrag gewährt.                                schlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der\n(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an ei-          militärischen Ausbildung weniger als zwölf Monate\nner Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.                       gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei\nMonate.\n(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-\nverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ab-                (7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen\nlaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis     oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn\neines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54               der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung\nAbsatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Entlas-             eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater\nsung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des              Träger abgeschlossen hat, die\nSoldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eige-         1. einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufs-\nnen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5                 bildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerks-\nbewilligt worden, kann die Förderung der schulischen               ordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen ver-\noder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums               gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009            3059\nten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis            (12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder\nüber eine entsprechende berufliche Qualifikation vo-     die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrver-\nraussetzt und                                            waltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen\n2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-      im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an\nrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grund-       einer bewilligten Bildungsmaßnahme über die nach\nlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgeset-       Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern.\nzes oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der        Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in\nHandwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse           dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.\nnach bundes- und landesrechtlichen Regelungen,           Förderungszeiträume nach Absatz 5, die aus vom\nauf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien     Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf           nicht am Ende der Wehrdienstzeit genutzt werden\nFortbildungen auf der Grundlage staatlich geneh-         konnten, können im notwendigen Umfang zu Verlänge-\nmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergän-           rungszeiträumen erklärt werden.\nzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet.\n§6\nDie Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden unab-\nhängig vom Erreichen des Abschlusses im Umfang der               (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bil-\ntatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemin-          dungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den\ndert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienst-          Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall\nlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet         gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt\nwerden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungs-         sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs\ntatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.                        einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kosten-\nhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.\n(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen\noder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn                (2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung\ndie militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrer-       auf Pauschbeträge begrenzt werden.\nlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren Reife,            (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche\neines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen         Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bun-\nschulischen Abschlusses geführt hat.                         desreisekostengesetz und die Trennungsgeldverord-\n(9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der       nung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufs-\nOffiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende der         förderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.\nWehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn sie\nmit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten                5. Eingliederung in das spätere Berufsleben\nHochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschul-\na) Durchführung\nrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden\nder Eingliederungsmaßnahmen\nsind oder im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung\neinen solchen Hochschulabschluss auf Kosten des\nBundes erworben haben. Die Förderungszeiten nach                                         §7\nder Wehrdienstzeit belaufen sich für die Offiziere, die          (1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufsför-\nden Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes er-             derung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem\nworben haben, in den Fällen nach Absatz 4 Nummer 3           Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes un-\nauf zwölf und in den Fällen nach Absatz 4 Nummer 4           terstützt. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreu-\nauf 24 Monate. Satz 1 gilt ebenso für die Unteroffiziere     ung der Soldaten auf Zeit durch den Berufsförderungs-\ndes Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militär-       dienst der Bundeswehr.\nfachlichen Ausbildung eine Hochschule besuchen und               (2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten\ndas vorgegebene Studienziel erreichen.                       oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im\n(10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengängen          Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Einglie-\nim Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes im              derungsmaßnahmen). Außerhalb und erforderlichenfalls\nRahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere und        vor der Förderung einer schulischen oder beruflichen\nder Unteroffiziere des Militärmusikdienstes werden die       Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufs-\nFörderungszeiten nach Absatz 5 auch dann im Umfang           orientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen\nder Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert,            sowie Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen\nwenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde,         Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaß-\nes sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen           nahmen nach § 4 gefördert werden.\nGründen vor Erreichen des Abschlusses beendet wer-               (3) Angehörige der Laufbahngruppe der Mannschaf-\nden.                                                         ten und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungsdauer von\n(11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergebenden        mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer\nFälligkeiten der Förderungsansprüche können zur              zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad ein-\nVermeidung förderungsplanerischer Härten ausnahms-           gestellt wurden und die während ihrer Dienstzeit keine\nweise auch durch Gewährung ergänzender Zeiten der            zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder\nFreistellung vom militärischen Dienst an den terminlich      Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 und 7 oder\ngebundenen Beginn der im Einzelfall zur Förderung            die Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unterof-\ngewählten Bildungsmaßnahme angepasst werden. Der             fizier des Militärmusikdienstes erhalten, haben einen\nergänzende Freistellungszeitraum verkürzt gemäß § 11         Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur\nAbsatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangs-            Teilnahme an maximal drei Berufsorientierungspraktika\ngebührnisse.                                                 mit einer Dauer von jeweils höchstens vier Wochen. Die","3060           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nTeilnahme an den Berufsorientierungspraktika soll in              (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden\nden letzten drei Dienstjahren vor dem Beginn des               Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruf-\nRechtsanspruchs auf Berufsförderung nach § 5 erfol-            lichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe\ngen.                                                           der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäfti-\n(4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer         gungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat\nvon mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach           nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Mo-\nAbsatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbe-           nate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.\ndarf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\nzur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum            ein Soldat im Anschluss an eine nach § 5 geförderte\nmit einer Dauer von höchstens vier Wochen gewährt              Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehr-\nwerden.                                                        dienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbil-\n(5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle beruf-    dung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit\nliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungs-        durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie\nzeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss           auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs\ngewährt werden.                                                werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme\nder beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht\n(6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienst-        angerechnet.\nzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren fest-\ngesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten              (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der\nnach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder            Wehrpflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf\ndem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme                 Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei\num Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen              Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Solda-\ndessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach           tengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert\ndenen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-          worden ist.\nschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im\nAnschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen                                       § 8a\nBeruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende                 (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger\nSchulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu-               Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nlässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und            Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als\nsich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendi-             Beamter, gilt § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatz-\ngung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen         schutzgesetzes entsprechend.\nDienst bewirbt.\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach\nb) Anrechnung der                          § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-\nZeit der Förderung der beruflichen                       wehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der\nB i l d u n g u n d d e r We h rd i e n s t z e i t    Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf\nnachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach\nder Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine\n§8\nZeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.\n(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit im An-\nder beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörig-\nschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf\nkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im\nals Beamter vorgeschriebene, über die allgemein bil-\nAnschluss daran in dem erlernten oder einem vergleich-\ndende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder\nbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorüberge-\nwird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt\nhende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Be-\nAbsatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf\ntracht.\nvon sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach            um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund\n§ 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-            dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die\nwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als              Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für\nSoldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit,         einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Vorausset-\ndie der Wehrpflicht unterliegen, auf die Berufszugehö-         zungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu\nrigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht             dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder\nnach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten           des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf\nMaßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll            den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als\nzu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf       Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herange-\ndie Berufszugehörigkeit angerechnet.                           standen hätte.\n(3) Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme             (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für ei-\nder beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden            nen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres\nnach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszuge-           Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige\nhörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach          Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst\nBeendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate                vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt\ndem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder über-        wird.\nbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine\nAnrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht\nden Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur               1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten\nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung.                   auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009                   3061\nDienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren fest-    2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht\ngesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengeset-            mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,\nzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden         3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen\nist, und                                                      abgelehnt worden ist,\n2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Solda-         4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete\nten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.           Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertreten-\nden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Le-\nc) Eingliederungsschein                             benszeit geendet hat oder\nund Zulassungsschein\n5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete\n§9                                   Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen\ngeendet hat.\n(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss\nan ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, er-            (6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für\nhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den          seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach des-\nöffentlichen Dienst, wenn                                     sen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem\nBeamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit\n1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetz-       als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Ange-\nten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet           stellter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorge-\noder                                                      schaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit ent-\n2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt            lassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenver-\nwird, nachdem                                             hältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das\nArbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen ge-\na) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder\nkündigt wird.\nmehr Jahren festgesetzt worden ist oder\nb) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder                        d) Stellenvorbehalt\nmehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit\naber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung                                       § 10\nzunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt         (1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder\nworden ist                                            Zulassungsscheins sind vorzubehalten\nund sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren ab-        1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den\ngeleistet haben.                                                  Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der\n(2) Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen         Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als\nDienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliede-                 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften,\nrungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf                   Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nAntrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen                mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen\nDienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1             oder entsprechenden durch Angestellte zu beset-\nNummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.                          zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-recht-\nlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände\n(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-\njede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfa-\nschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder\nchen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei\nbei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen.\nder Einstellung für den gehobenen Dienst,\nDer Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des\nEingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines         2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,\nMonats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach                frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des\nAbsatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen;          Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindever-\ndie Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr              bände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie ande-\nzulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag               rer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nauf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Er-           öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmä-\nteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-              ßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch\nscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechts-               Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme\nkräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden              der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften\nist.                                                              und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle inner-\nhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, Vc\n(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines             bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis Va/b oder Kr. VII\nZulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10                bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder\nAbsatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2             der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer\nvorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmä-               Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorü-\nßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsver-         bergehenden Bedarf dienen.\nhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie\ndie beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder            Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam-\ntarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.                  tenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne\ndes Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge-\n(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein ein-            schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,\nschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für sei-        sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen\nnen Inhaber, wenn                                             in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in\n1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im         die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzube-\nEingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,        halten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn","3062          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis         se, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit,\nals dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-          für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des\ndienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses         Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit en-\nAusbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.           det. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendi-\n(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den     gung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein\nTrägern der Sozialversicherung für eine dienstord-            Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der\nnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Ab-           Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.               ehemalige Soldat auf Zeit während des Bezugszeit-\nraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit\n(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht        berufen wird.\n1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,               (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach ei-\n2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver-         ner Dienstzeit von\nwendung als Lehrer und                                   1. vier und weniger\n3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.             als sechs Jahren              für sieben Monate,\n(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber ei-     2. sechs und weniger\nnes Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins                  als acht Jahren               für ein Jahr,\nsind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern\neinzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins         3. acht und weniger               für ein Jahr und neun\noder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vor-                 als zwölf Jahren              Monate,\nmerkstellen und sind von diesen nach Eignung und\n4. zwölf und mehr Jahren          für drei Jahre.\nNeigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie\nsind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge-             Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich nach\nmäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch,          § 5 Absatz 9 Satz 2 bestimmt, erhalten Übergangs-\nwenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 5 und 12 vom                 gebührnisse nach Satz 1 Nummer 3 für ein Jahr und\nmilitärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des     nach Satz 1 Nummer 4 für zwei Jahre. Die Gewährung\nEingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in         ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen\ndiesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung         Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechen-\nüber den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit beste-       den Verkürzung der Bezugszeiträume der Übergangs-\nhenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5         gebührnisse nach den Sätzen 1 und 2.\ntrifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die\n(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom\nvon ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für\nHundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein\ndie Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.\nSoldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge\ne) Ermächtigung                            beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbe-\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                        züge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden\nDienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzu-\n§ 10a                              schlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde\nzu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich auf\n(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung             90 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats,\nnach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die Bundes-          wenn und solange während des Bezugszeitraums an\nregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Voll-\ndes Bundesrates.                                              zeitform teilgenommen wird. Der jeweilige Bemes-\n(2) Das Bundesministerium des Innern regelt im            sungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-            um 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Mo-\ndigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              nats, wenn und solange während des Bezugszeitraums\nBundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des             Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus\nBundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen             einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder\nder Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung          Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt\nund Einstellung der Inhaber eines Eingliederungs-             werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminde-\nscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestäti-          rung.\ngung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sowie die Erfassung               (4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu\nund Bekanntgabe der Stellen.                                  Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die\n(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundes-          Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse\nwehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfun-          über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu\ngen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver-             gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse be-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                       grenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2\nund § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beam-\n6. Dienstzeitversorgung                      ten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes; ein\na) Übergangsgebührnisse                           Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurech-\nund Ausgleichsbezüge                           nen.\n(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf\n§ 11                              Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jah-\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von        ren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, in den\nmindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnis-           Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009              3063\nfinanziellen Umfang bewilligt werden, wie es über-            fähigkeit. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung\ngangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts not-            des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11\nwendig ist.                                                   Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(6) Die Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich             (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf\nin Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim          Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins\nTod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte           oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienst-\nBetrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Ab-             zeit von\nkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberech-              1. weniger als 18 Monaten         das Eineinhalbfache,\ntigte nach Satz 2 nicht vorhanden, sind die Übergangs-\ngebührnisse den Eltern weiterzuzahlen.                        2. 18 Monaten und weniger als\nzwei Jahren                  das Einvierfünftelfache,\n(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum\nnicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16            3. zwei und weniger als vier\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen,                  Jahren                       das Zweifache,\ndie das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar\nerklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeit-     4. vier und weniger als acht\nräume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.                Jahren                       das Vierfache,\n§ 11a                               5. acht bis einschließlich\n20 Jahren                    das Sechsfache,\n(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten\nnach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an                6. mehr als 20 Jahren             das Achtfache\nStelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge.\nDie Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug                der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3\nSatz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.\n1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im\n(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt\nVorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem\ndie Übergangsbeihilfe 25 vom Hundert und für Inhaber\nsonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf\neines Zulassungsscheins 50 vom Hundert des nach\nWiderruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-\nAbsatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines\nschen diesen Bezügen zuzüglich des nach § 67 Ab-\nEingliederungsscheins steht der Beendigung des\nsatz 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu\nDienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung\nzahlenden Betrages und dem Grundgehalt der\nnach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a\nDienstbezüge des letzten Monats zuzüglich des\nSatz 1 des Soldatengesetzes gleich.\nnach § 67 Absatz 1 Satz 4 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes zu zahlenden Betrages als Soldat auf Zeit,          (4) Der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen\ndes § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung\n2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter-\ndes Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40\nschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser\nAbsatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstun-\nDienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbe-\nfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6\nzüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,\nSatz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Ein-\nlängstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die       gliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11\nAusgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundes-          sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er\nbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich ent-           nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulas-\nsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist           sungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den\n§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entspre-            Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Über-\nchend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbe-              gangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu\nzüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der            gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbe-\nErnennung zum Beamten auf Lebenszeit endet.                   züge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der\nÜbergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen\n(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen\nhaben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangs-\nAnspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6\nbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind\nSatz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-\nanzurechnen.\nden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen\nvom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Mo-                  (5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb\nnats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu            eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des\nzahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inan-          Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Über-\nspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig               gangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass\nnoch zugestanden hätten.                                      das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9\nAbsatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des\nb) Übergangsbeihilfe                          Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Ab-\nsatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.\n§ 12                                   (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5\nganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbei-\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von\nhilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.\nmehr als neun Monaten erhalten eine Übergangsbei-\nhilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs              (7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 2 genannten Hinterblie-\nder Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54            benen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr-\nAbsatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstun-          dienstzeit von mehr als neun Monaten verstorben ist,","3064          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nerhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen          den, sind von der nunmehr zustehenden Förderungs-\nnach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt            dauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum der Übergangs-\nseines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraus-          gebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher\nsetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5              Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Die Über-\nSatz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte           gangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten\nnach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe        Betrag.\nden Eltern zu gewähren.\nc) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,\n(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des                               Te i l z e i t b e s c h ä f t i g u n g\nDienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein\nVerfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des\n§ 13b\nSoldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder\nnach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur               (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge\nEntlassung führen könnte, so darf die Übergangsbei-           oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstver-\nhilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des             hältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind\nVerfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust          die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zuste-\nder Versorgungsbezüge eingetreten ist.                        henden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer,\ndie nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsicht-\n(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.                       lich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der\nZeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-\n7. Berufsförderung                        spricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines uner-\nund Dienstzeitversorgung                      laubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter\nin besonderen Fällen                       Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\n(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit\na) Übergangsbeihilfe\nb e i ku r z e n We h rd i e n s t z e i t e n      1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung die-\nser Zeit allgemein zugestanden ist,\n§ 13                              2. einer Elternzeit und\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu          3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis\nneun Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn                zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit,\nihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für            wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28\ndie sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Sol-            Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.\ndatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Die                (3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit\nÜbergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes          sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2\nnach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat          zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugs-\nnicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1           dauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe\nbeendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zu-        hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen,\nsätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a            das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbe-\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Ab-            schäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.\nsatz 8 gilt entsprechend.                                     Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach\n§ 40 Absatz 4 Satz 2 oder § 46 Absatz 4 Satz 2 des\nb) Berücksichtigung früherer                         Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach\nDienstverhältnisse                           Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemes-\nsung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die\n§ 13a                             Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vor-\nzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimal-\nHat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das         stellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle\nDienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des             um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine\nWehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen           der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung\nWehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet,          nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäfti-\nberechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den               gung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen\n§§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die          wird.\nihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach\n§ 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind                                              § 13c\nanzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner erneu-\nten Berufung in das Dienstverhältnis bereits Dienst als          (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge\nSoldat auf Zeit geleistet, richtet sich der Umfang der        oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstver-\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung nach der             hältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird\nGesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines            die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung\nEingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendi-          1. des § 7 Absatz 6 und des § 9 Absatz 1 Satz 1\ngung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsge-                Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festge-\nbührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder                  setzte Dienstzeit,\ndas letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbroche-\nnen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat.        2. des § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,\nDie Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf              3. des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nGrund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wur-               nicht in die Verpflichtungszeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009           3065\n4. des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 11                                    Abschnitt II\nAbsatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und\nDienstzeitversorgung\n5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene                              der Berufssoldaten\nDienstzeit\n1. Arten\neingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines\nunerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst un-                                      § 14\nter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\n(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit                        fasst:\n1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,\n1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-\nlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,                   2. Unfallruhegehalt,\n3. Übergangsgeld,\n2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-\ngung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden              4. Ausgleich bei Altersgrenzen,\nist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienst-          5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3\nlichen Interessen dient,                                        Halbsatz 1,\n3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten              6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2\nim Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,                und 3,\n7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,\n4. einer Elternzeit,\n8. Anpassungszuschlag nach § 95 Absatz 2 Satz 5,\n5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Absatz 2                9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74,\nNummer 3 bestimmten Umfang und\n10. Einmalzahlungen nach § 89b.\n6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von              (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jähr-\n30 Tagen.                                                  liche Sonderzahlung nach § 47 Absatz 3 und 4.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei\nBeurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengeset-                                  2. Ruhegehalt\nzes.                                                                              a) Allgemeines\n(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprü-\nche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1                                    § 15\nNummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem                (1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand\nUmfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung              besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-\nder Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2)           zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf\nentspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzu-         der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge,\nrunden. § 13b Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.         die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entspre-\nSatz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer        chend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsge-\nElternzeit.                                                    setzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.\n(2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldaten-\nd ) Ve r s o rg u n g b e i m R u h e n           gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-\nder Rechte und Pflichten                         fähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als\nruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als\n§ 13d                            ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind\neinzurechnen. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Be-\n(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und          rufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3\nPflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem                des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt\nAbgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvor-              hat.\nschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens\nnicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts                                       § 16\ngilt, § 13b Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-\n(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundes-       haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen\nregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei        Dienstzeit berechnet.\neinem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat,\ngilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch           b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nfür die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als\nInhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen                                      § 17\nStaatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die                    (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nRechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre-          1. das Grundgehalt,\ntäre entspricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3\ndes Soldatengesetzes ist § 13b Absatz 1 Satz 1 ent-            2. der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur\nsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die             Stufe 1,\nZeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit         3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu\nkürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.                        den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I","3066         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nzum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in                                   § 19\nstrahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeug-                                 (weggefallen)\nführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden\nund als solche in den Ruhestand versetzt werden,                  c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit\nwenn die Voraussetzungen für eine Weitergewäh-\nrung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,                                         § 20\n4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als            (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2\nruhegehaltfähig bezeichnet sind,                         Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit\ndie dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4        1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,\nzuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der\nNummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen wür-              2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne\nden; sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt.            Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-\nBei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne                   bezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätes-\nDienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige          tens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zuge-\nDienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechen-             standen worden ist, dass dieser öffentlichen Belan-\nden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.                       gen oder dienstlichen Interessen dient,\n3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom\n(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des\ninfolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand\nWehrsoldes,\nversetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach\nAbsatz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden             4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und\nBesoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen,               § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.\ndie er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand      Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil\nwegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vor-           ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäf-\nschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen          tigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.\noder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können.\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten\nFür Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen\nals Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwen-         1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-\ndet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Al-           scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be-\ntersgrenzen.                                                     zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet\nworden ist,\n§ 18                             2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Sol-\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines              daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag\nletzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand           des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein\nnicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die            Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte\nBezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehalt-                oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis\nfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades            drohte.\nnicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn           Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnah-\nentsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienst-       men zulassen.\ngrad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der\n(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienst-\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nzeit zurückgelegte Zeit\nrium des Innern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis\nzur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der              1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-\nnächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zwei-            regierung,\njahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist      2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen\nliegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,               Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-\nsoweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden             rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem\nist.                                                             Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor            chende Voraussetzungen vorliegen,\nAblauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-       3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\ndienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden              oder überstaatlichen Einrichtung.\nist.                                                         Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\n(3) Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten, der früher\neinen mit höheren Dienstbezügen verbundenen Dienst-                                     § 21\ngrad innegehabt und diese Bezüge mindestens zwei                Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht\nJahre erhalten hat, wird, sofern der Berufssoldat in         sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurück-\neinen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen               gelegt hat\nDienstgrad nicht lediglich auf seinen im eigenen Inte-\nresse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den hö-       1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-\nheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren               geltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter,\nDienstgrades und der gesamten ruhegehaltfähigen                  Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des\nDienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2               § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen\ngelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die              neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienst-           2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1\ngrades nicht übersteigen.                                        Nummer 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009            3067\n§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 gilt        dungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten\nentsprechend, für die Anwendung des Satzes 1                 zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen,\nNummer 1 außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2.                      der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-\nwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.\n§ 22                                  (2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1\nAls ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten be-       können einem Berufssoldaten nach Vollendung des\nrücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach          17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen\nVollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in          Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines      Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als\nBerufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis        ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,\nim Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne      wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf\nvon dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig          Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förder-\nwar, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Sol-     lich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ndat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:\n(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Fest-\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Be-      setzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen\namten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder      Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studien-\nspäter einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier        dauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die\nübertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder            Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht\n2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen Tätig-       überschritten ist.\nkeit.                                                       (4) Bei Freistellungen (§ 17 Absatz 1 Satz 2) in-\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen         nerhalb oder außerhalb des Soldatenverhältnisses von\nDienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrich-       insgesamt länger als zwölf Monaten werden Ausbil-\ntungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeich-       dungszeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nur in dem\nneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwal-           Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsäch-\ntungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ih-           lichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehalt-\nnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaf-         fähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung\nfen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der         erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des\nregelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als          § 26 Absatz 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Ver-          jeweils bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert.\nhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit       Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten wegen Kinder-\nentspricht.                                                  erziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes\nKind.\n§ 23\n§ 24\n(1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung\ndes 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit                     Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollen-\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-             dung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die\nschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-           Bundeswehr\nund praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),        1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die\n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für         notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in\ndie Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge-               einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder\nschrieben ist,                                           2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit              helfergesetzes tätig gewesen ist,\neiner Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungs-       kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens\nzeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschul-        bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre\nausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu            hinaus, berücksichtigt werden.\n855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen.\nWird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art                                 § 24a\nder Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung\ngleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das           Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes\nRuhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulaus-          sind nicht ruhegehaltfähig.\nbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen.\n§ 24b\n(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter\nBerücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten                 (1) Dienstzeiten nach § 64 Absatz 1, Beschäfti-\nnach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009         gungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den\ngeltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberech-           §§ 24 und 66, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober\nnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der         1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\ngrößer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Verviel-     nannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als\nfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor          ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die\n2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhe-          allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi-\ngehalts unter Berücksichtigung von Hochschulaus-             cherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche\nbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum           Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten\n11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berech-          nach § 23 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allge-\nnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbil-          meine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung","3068          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nerfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im      erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengeset-\nSinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.         zes wegen Überschreitens der für sie unterhalb des\n(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz-        60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Alters-\nliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die        grenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhe-\nin Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort ge-           gehalt darf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nnannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf          Dienstbezüge nicht übersteigen.\nJahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.                (3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die\nwegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze\n§ 25                              des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wer-\n(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Le-        den, 12,55625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nbensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand           Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich\ngetreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis     für die Berufssoldaten, für die als besondere Alters-\nzum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Le-              grenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um\nbensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der            1,79375 vom Hundert für jedes Jahr, um das diese\nruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzuge-        Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei\nrechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach       verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12\nanderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt       umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nwird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des             Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufs-\nSoldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines         soldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühest-\nBerufssoldaten berufen worden, so wird eine der Be-           möglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der für ihn\nrechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gele-             festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhe-\ngene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die         stand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das\nZahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden              Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zwei-\nDienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhege-          jahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.\nhalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 23           (4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahl-\nAbsatz 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend.            getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Län-         Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche\ndern, in denen er gesundheitsschädigenden klimati-            in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 vom Hun-\nschen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach        dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).\nVollendung des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppel-        Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach\nten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt            Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der\nwerden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr           Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit\ngedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten       sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebens-\nSoldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten         jahres beruht.\nGebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inte-           (5) (weggefallen)\nressen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung\n(6) (weggefallen)\ndes Urlaubs anerkannt worden ist.\n(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hun-\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1\ndert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).\nals auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,\nAn die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten,\nfindet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift An-\nwenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils\nwendung.\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nBesoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach\nd) Höhe des Ruhegehaltes                         Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Soldaten im\nRuhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt\n§ 26                              bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbin-\n(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhe-            dung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer\ngehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhe-        Betracht. Bleibt ein Berufssoldat allein wegen langer\ngehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt             Zeiten einer Freistellung im Sinne des § 17 Absatz 1\njedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhege-               Satz 2 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4\nhaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,           hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird\nwobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in          nur das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt;\nder dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben        dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen Dienstun-\nwürde. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der Absätze 2          fähigkeit in den Ruhestand getreten ist.\nbis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den                    (8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-\nSätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Ab-             versorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwen-\nsatz 3 oder 4 erhöht ist; hierbei sind der Ruhegehalts-       dung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach\nsatz auf fünf Dezimalstellen auszurechnen und die             den Absätzen 1 bis 4 und 10, so ruht die Versorgung bis\nfünfte Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu          zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhe-\nrunden. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen         gehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b\nDienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung         erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maß-\ndes Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entspre-             gebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes\nchend.                                                        nach den Absätzen 1 bis 4 und 10. Der Erhöhungsbe-\n(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maß-            trag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag\ngabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten               nach § 47 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009            3069\nBetracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf             Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze\nnicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüg-          in den Ruhestand hätten versetzt werden können.\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 zu-             (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt\nrückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt         0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nnach den Absätzen 1 bis 4 und 10 zuzüglich des Unter-         züge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung\nschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 4         der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähi-\ngelten entsprechend für Witwen und Waisen.                    gen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74\n(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in            Absatz 1 erfasst werden, nach Vollendung des\nden einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten         17. Lebensjahres und vor Begründung des Soldaten-\nbeträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der        verhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhe-\nSoldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen        gehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz\nRuhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für           von 66,97 vom Hundert. In den Fällen des § 26\ndie Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer          Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwen-\nvon drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfä-          dung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern.\nhigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er            Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende\nsich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen          Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 um-\nRuhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf           zurechnen; § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ndie Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem               (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des\nZeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach              Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für\nsonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht       Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51\nunterschritten werden.                                        Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.\n(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom             Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand\nHundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor           1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten\nErreichen der für ihn geltenden besonderen oder allge-            eine Versichertenrente einer inländischen oder aus-\nmeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht            ländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit\nauf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den                   Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder\nRuhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhege-            2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a\nhaltes darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Ab-               nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats,\nsatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.                            in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird,\noder\ne ) Vo r ü b e rg e h e n d e\nErhöhung des Ruhegehaltssatzes                         3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des\nTages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.\n§ 26a                             § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-\nzes gilt sinngemäß.\n(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1\nSatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3           (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf\nSatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b               Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei\nAbsatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vo-           Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhe-\nrübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand                     stand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des\nRuhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem\n1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von           späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom\n60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen        Beginn des Antragsmonats an ein.\nRentenversicherung erfüllt hat,\n(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2\n2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44               Nummer 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverord-\nAbsatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand         nung zu, werden die auf den Absätzen 1 bis 4 beruhen-\nversetzt worden ist oder                               den Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie\nb) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ru-         die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf\nhestand getreten ist,                                  den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen\nHöhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhun-\n3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch           gen des Ruhegehaltes erreicht wird.\nnicht erreicht hat und\n4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 5 bezieht;                                  § 26b\ndie Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie                                 (weggefallen)\ndurchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro\nzuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb                           3. Unfallruhegehalt\neines Kalenderjahres nicht überschreiten.\nBei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeu-                                   § 27\ngen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier                 (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfä-\nverwendet wurden und als solche in den Ruhestand              higkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand\nversetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich       versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1\nder Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an           und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversor-\nerhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes          gungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt             Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes be-\nworden wären oder wegen Überschreitens der ihrem              misst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in","3070         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nder Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufs-        S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten\nsoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähn-          Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten\nrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für           Maßgaben bestimmt.\nBerufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe            (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nA 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sani-      schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den\ntätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe            ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,\nA 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhe-      wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\ngehalt.                                                      liches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Be-\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru-     rufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner\nhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,      ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland\neinen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in          erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder\nAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.          Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeord-\nZum Dienst gehören auch                                      neten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt\nwar, angegriffen wird.\n1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be-\nstimmungsort,                                               (6) (weggefallen)\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,               (7) (weggefallen)\n3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem          (8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung\nihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme           einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-\nder Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Solda-          lichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in\ntengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbe-         Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körper-\namtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkei-       schaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vor-\nten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammen-              schrift gewährt werden.\nhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern\nder Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen                         4. Kapitalabfindung\nUnfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch).                                                           § 28\n(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem         (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt\nDienst zusammenhängenden Weges nach und von der              eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung er-\nDienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfer-         halten\nnung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort          1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-\nan diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt           grundlage,\nHalbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Famili-\n2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-\nenwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt\nnen Grundbesitzes,\nals nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von\ndem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und              3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,\nder Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil       4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.\nsein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind,\ndas mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder        Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vor-\nseines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut         haben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom\nanvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder       Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung\nmit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversi-      vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei des-\ncherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahr-            sen Eigennutzung bewilligt werden.\nzeug für den Weg nach und von der Dienststelle be-              (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versa-\nnutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung       gen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr\nder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder        überschritten hat.\nauf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als\nFolge eines Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend,                                   § 29\nwenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen              (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,\nBehörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfall-         wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gel-\nversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei         des gewährleistet erscheint.\neinen Unfall erleidet.\n(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,\n(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner    wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundes-\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an        wehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer\nbestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an          im öffentlichen Dienst verwendet wird.\neiner solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es\nsei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des                                      § 30\nDienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer sol-\nchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn         (1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen\nsie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verur-         Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 vom Hundert\nsacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines       des Ruhegehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht über-\ndienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland beson-        steigen.\nders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne der               (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an\nSätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufs-           dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit\nkrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I         Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009            3071\nAbfindungssumme wird das Neunfache des ihr zu-                  (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss\ngrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.                     eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-\ndertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu\n§ 31                              berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-\npunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals\nentfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-\nist durch die Form der Auszahlung und in der Regel\nsumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt\ndurch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiter-\nwird.\nveräußerung des Grundstücks oder des an einem\nGrundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu                (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt\nkann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterver-        der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegen-\näußerung und Belastung des Grundstücks oder des an           den Teil des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die\neinem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer          Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.\nFrist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bun-           (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in\ndesministeriums der Verteidigung zulässig ist. Diese         den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen\nAnordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch           zulassen.\nwirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundes-\nministeriums der Verteidigung.                                                          § 34\n(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der\n§ 32                              Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen,     Dienst wieder verwendet wird, so ist der der Kapitalab-\nals                                                          findung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes inso-\nweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-\nnicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Be-\nministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-\nträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung\nmungsgemäß verwendet worden ist oder\ndes Ruhegehaltes zuständig ist.\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30           (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz\nAbsatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen          oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde\nals durch Tod des Berechtigten wegfällt.                 liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzah-\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von               len, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das Bun-\nAbsatz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der             desministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen\nRuhestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes           zulassen.\nendet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil\ndes Ruhegehaltes ist für die Zeit der Wiederverwen-                                     § 35\ndung von den Dienstbezügen einzubehalten und an                 (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beur-\ndie Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe-          kundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-\ngehaltes zuständig war. Wird der wieder verwendete           scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im\nBerufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind       Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich\nhinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30       sind, sind kostenfrei.\nbis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf\nRuhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des § 33           (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen\nzur Rückzahlung verpflichtet.                                der Notare werden hierdurch nicht berührt.\n(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn                               5. Unterhaltsbeitrag\nJahren auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch\ndie Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung                                   § 36\nder Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn\nEinem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis\nwichtige Gründe vorliegen.\nzur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er\nvor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15\n§ 33                              Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-          Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) we-\nschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91           gen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten\nvom Hundert der Abfindungssumme, des zweiten                 Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen\nJahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,               worden ist.\ndes dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungs-\nsumme, des vierten Jahres auf 62 vom Hundert der                                 6. Übergangsgeld\nAbfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom\nHundert der Abfindungssumme, des sechsten Jahres                                        § 37\nauf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, des sie-                (1) Ein Berufssoldat, der\nbenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssum-\nme, des achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfin-          1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von\ndungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert                weniger als fünf Jahren (§ 15 Absatz 2 dieses Geset-\nder Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten               zes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1\ndes auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgen-               Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder\nden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Ab-           2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des Sol-\nfindungssumme zurückgezahlt worden ist.                          datengesetzes)","3072         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nentlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das             (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um\nÜbergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der               528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung\nBerufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienst-        vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelalters-\nbezüge beurlaubt war.                                        grenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundes-\n(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein-       polizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche\njähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer        Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betra-\nWehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer      ges gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Absatz 4\ndie Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der            gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berech-\nDienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des             nung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als\nBundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten         wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen\nMonat erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Absatz 1        Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gelten-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                    den Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.\nDer Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines     für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53\nununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.             Absatz 5 in Höhe von mehr als 400 Euro erzielt werden,\nZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil      wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages\nanzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti-       um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines Kalen-\ngung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.                   derjahres außer Betracht bleibt; die Zahlungen stehen\n(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn            insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder       Einkünfte im Sinne des § 47 Absatz 4 Satz 1 bleiben\nhierbei unberücksichtigt. Die Absätze 2 und 3 gelten\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten          entsprechend.\nVersorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ange-\nrechnet wird.                                                    8. Berufsförderung der Berufssoldaten\n(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für\ndie der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge                                  § 39\ngezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu            (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\nzahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienst-       vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfä-\ngrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim         higkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf\nTode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte           Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen\nBetrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.         Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Solda-\n(6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs-          ten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren\noder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53                nach der Wehrdienstzeit zusteht. Endet das Dienstver-\nAbsatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den           hältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten\nBetrag dieser Einkünfte.                                     40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-\ndienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulas-\n7. Ausgleich bei Altersgrenzen                   sungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit\nnicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die\n§ 38                               Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden.\n(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Le-      Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen\nbensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldaten-           Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Über-\ngesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben         schreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flug-\nseinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe         zeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebe-\ndes Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Num-           nen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten\nmer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des             besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem\nletzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser         auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 und 7 Absatz 1,\nBetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem      2, 4 und 5 gewährt werden. § 5 Absatz 9 Satz 1 gilt\nDienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr           entsprechend.\nhinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhe-        (2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1\nstand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Absatz 1              Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.\nSatz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht              (3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach\nneben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder       Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-\neiner einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt.              form wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von\n(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-       15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-\nstand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das            bezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaß-\nnach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3              nahme ist anzurechnen.\ndes Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48\ndes Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung                                    § 40\nführen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem              Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-\nrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur ge-         gen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in\nwährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbe-           das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8\nzüge eingetreten ist.                                        erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur\n(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von       Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungs-\nUrlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a          praktikum kann im Umfang des § 7a Absatz 4 gewährt\ndes Soldatengesetzes nicht gewährt.                          werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009             3073\nAbschnitt III                            zeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt wer-\nden. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines\nVe r s o rg u n g                       verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-\nder Hinterbliebenen von Soldaten                          stand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für\nnichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamten-\n1. Hinterbliebene                        versorgungsgesetzes gelten entsprechend.\nvon wehrpflichtigen Soldaten\nund Soldaten auf Zeit                         (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehe-\nmann der Mutter während der gesetzlichen Empfäng-\n§ 41                              niszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der\nVerschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine\n(1) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe        Vaterschaft später angefochten worden ist.\ndes Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit\nwährend des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebe-            (4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und\nnen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungs-          Soldaten im Ruhestand finden § 26 Absatz 9 und § 26a\ngesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die          keine Anwendung.\nHinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vor-\nschrift des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes                           3. Bezüge bei Verschollenheit\nüber das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.\n(2) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe                                   § 44\ndes Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit       (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit,\nmit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten während         Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsemp-\ndes Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehr-        fänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versor-\ndienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie         gungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das\nmit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher        Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass\nGemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe            sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\nvon 2 557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt,\n(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1\nwenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63\nbestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die\noder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht.\nim Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Ab-\nDas Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die\nsatz 6 Satz 2 oder 3 oder nach § 11a Absatz 2\nnach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind.\nÜbergangsgebührnisse, nach § 12 Absatz 7 eine Über-\n§ 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\ngangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43\nWitwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag\n§ 42\nerhalten würden, diese Bezüge. Die Bezüge für den\n(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr        Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht ge-\nmindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, wäh-        währt.\nrend der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben\nund ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschä-             (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein An-\ndigung, können der überlebende Ehegatte und die un-          spruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit\nnicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen,\nterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende\nUnterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten.     wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versor-\nDie Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Über-         gungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten;\ndie nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Geset-\ngangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-\nbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes             zen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeit-\nvon ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten          raum gewährten Bezüge sind anzurechnen.\nkönnen.                                                         (4) Ergibt sich, dass bei einem Soldaten die Voraus-\n(2) § 49 Absatz 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten ent-      setzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes\nsprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des            vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten\nAbsatzes 1 Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des                Bezüge von ihm zurückgefordert werden.\nAbsatzes 1 Satz 2 entsprechend.                                 (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die To-\ndeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde\n2. Hinterbliebene von Berufssoldaten                über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die\nHinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die\n§ 43                              Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die\n(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und        Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an\nSoldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31      unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeit-\nAbsatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45     punktes neu festzusetzen.\nund 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-\nchend anzuwenden.                                                  4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten\n(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und\n§ 44a\nden Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem\nnach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist            Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der\noder hätte bewilligt werden können, kann die in den          Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwen-\n§§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsge-            geldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der\nsetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort be-            Witwer.","3074          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nAbschnitt IV                              gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der\nSoldaten. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage\nG e m ei n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r        der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf\nSoldaten und ihre Hinterbliebenen                           Verzugszinsen.\n1. Anwendungsbereich                            (5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so\n§ 45                               kann das Bundesministerium der Verteidigung die Zah-\nlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen,\n(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif-           dass im Bundesgebiet ein Empfangsbevollmächtigter\nten gelten                                                    bestellt wird.\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,               (6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt           sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter\nwird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,            0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischen-\nrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen\n3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. Dies gilt         durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln\nauch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11       zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden\nAbsatz 6 Satz 2 und 3, § 11a Absatz 2), außer für die     bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 70\nAnwendung des § 53.                                       bis 74 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene        Sozialgesetzbuch Anwendung.\n(§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-\nsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Absatz 2 gewähr-           (7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Ver-\nter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.            langen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.\n(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den              (8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufs-\nAbsätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als        soldaten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum\nWitwen oder Waisen.                                           Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und\nRechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ertei-\n2. Bewilligung und Zahlung der                   len. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger\nVersorgungsbezüge, Versorgungsauskunft                  Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit\nund Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.\n§ 46\n3. Familienzuschlag,\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung ent-\nAusgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung\nscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen\nauf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berück-\nsichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,                                  § 47\nsetzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die\nPerson des Zahlungsempfängers. Es entscheidet ferner             (1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2\nüber die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer         und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für\nUmzugskostenvergütung. Das Bundesministerium der              Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts\nVerteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befug-         anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der\nnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1         Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht\nNummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie           kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben\n§ 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminis-            dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichti-\nterium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht           gung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere             Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzu-\nBehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.                 schlages in Betracht kommenden Kinder neben dem\nWitwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-        Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksich-\ngungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen            tigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes\nerst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer-       oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes\nden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob               haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den\nZeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige             Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem\nDienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel         Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen\nbei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-        des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu\nsoldaten entschieden werden. Diese Entscheidungen             berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im\nstehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der           Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-\nRechtslage, die ihnen zugrunde liegt.                         tigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange-         Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie ent-\nlegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall     fallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.\nhinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundes-\n(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbe-\nministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit\ntrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach\ndem Bundesministerium des Innern zu treffen.\n§ 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts an-          spricht, wenn in der Person der Waise die Voraus-\nderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im         setzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009           3075\nsteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach               (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als\n§ 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,             5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zu-\nkeine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkom-         sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.\nmensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskinder-                (4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozi-\ngeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise           algesetzbuch gilt entsprechend.\nkeinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2\ndes Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbe-\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung\ntrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als\nVersorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den\nneuen Versorgungsbezügen gezahlt.                                                         § 50\n(3) Die Versorgungsberechtigten können eine jähr-             Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ge-\nliche Sonderzahlung nach besonderer bundesgesetz-             genüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur\nlicher Regelung erhalten. Im Übrigen gilt § 50 Absatz 4       insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar\ndes Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.                  sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht\ngegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann\n(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-              gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus\nnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach        dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese\nAbsatz 3 und eine entsprechende Leistung, die der Ver-        Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Emp-\nsorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu        fänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz-\nseinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entspre-           licher unerlaubter Handlung besteht.\nchend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu\nberücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhens-                                          7.\nvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen\nsich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonder-\n§ 51\nzahlung und den Sonderbetrag nach § 50 Absatz 4\nSatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.                                                (weggefallen)\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung                                               8.\n§ 48                                                           § 52\n(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,                                        (weggefallen)\nwenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nnur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als               9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen\nsie der Pfändung unterliegen.                                      mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen\n(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,\neinmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädi-                                       § 53\ngung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen              (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-\nkönnen weder gepfändet noch abgetreten noch ver-              oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er da-\npfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungs-              neben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen\nzuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund              der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindes-\neiner Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 kön-          tens ist ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der\nnen weder abgetreten noch verpfändet werden. Forde-           Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim\nrungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus             Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens\nVorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus                aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren\nÜberzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen             Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch\nkönnen auf das Sterbegeld angerechnet werden.                 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für\nsonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungsein-\n5. Rückforderung                          kommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entspre-\nchend.\n§ 49\n(2) Als Höchstgrenze gelten\n(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine\n1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhe-\ngesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit\ngehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nrückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die\nBesoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt\nUnterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\nberechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Ein-\n(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel           einhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-\ngezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften                 bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe ei-              A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unter-\nner ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich            schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,\nnichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels\ndes rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,          2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich\nwenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Emp-              nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen\nfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforde-              zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47\nrung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums                   Absatz 1 ergibt,\nder Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abge-      3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfä-\nsehen werden.                                                     higkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung","3076         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nberuht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis       die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zu-\nzum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbe-          grunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäf-\namte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1       tigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im\nund 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird,           öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen\n71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-        ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis zum Ablauf\nzüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus          des Monats, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden,\nder sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein        um 20 vom Hundert erhöht. Für Offiziere, die in strahl-\nBetrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Ein-            getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder\neinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-      Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe             Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgen-\nA 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unter-            den Maßgaben:\nschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines\n1. An Stelle des 61. Lebensjahres tritt die für Bundes-\nBetrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des\nbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Ab-\nZweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalen-\nsatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes.\nderjahres.\n2. Die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehalt-\n(3) (weggefallen)                                             fähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der Be-\nsoldungsgruppe A 14 zu berechnen.\n(4) (weggefallen)\n3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung\n(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb-            nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461\nständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selb-           vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\nständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus            4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998\nLand- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkom-              geltenden Fassung gilt sinngemäß.\nmen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen\nder Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebs-             (8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhe-\nausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommen-              stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach\nsteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Ein-         Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach\nnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirt-         Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom\nschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkei-        Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen\nten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im             die Höchstgrenze übersteigen.\nSinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Solda-              (9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind\ntengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen              die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nsind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender        den:\nAnwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfris-\ntig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu erset-           1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus\nzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des                   einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.\nErwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen.               2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2\nWird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist              treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangs-\ndas Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf            gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrunde-\nKalendermonate, anzusetzen.                                      legung des Grundgehaltes aus der Endstufe der\nBesoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe\n(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versor-                des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der\ngungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Re-               Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des\ngelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes-             jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach\nbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5             § 47 Absatz 1.\nnur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im\nöffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist\n9a.\njede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften,\nAnstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen\nRechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Be-                                     § 54\nschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-                             (weggefallen)\nschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im\nöffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im                             10. Zusammentreffen\nöffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder                        mehrerer Versorgungsbezüge\nüberstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft\noder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung\n§ 55\nvon Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nbeteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-           (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\nscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des          Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen\nVersorgungsberechtigten das Bundesministerium der            1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähn-\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              liche Versorgung,\nrium des Innern.\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-\n(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Über-                storbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand\nschreitens der für sie festgesetzten besonderen Alters-          Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-\ngrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, werden             gung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009                      3077\n3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versor-          zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und\ngung,                                                    Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamt-\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-          bezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüg-\nheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2           lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 so-\nbezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die          wie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des\nGesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung        neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.\nzurückbleiben.                                                    (5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\n(2) Als Höchstgrenze gelten                               ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchst-\n1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nummer 1) das         grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus\nRuhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der            denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zu-\ngesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der            züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\nder Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere                                          § 55a\nRuhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter-\nschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,                           (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur\nbis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nummer 2) das             Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten\nWitwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-\ngehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-        1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,\nschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,                      2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-\n3. für Witwen (Absatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert,               bliebenenversorgung für Angehörige des öffent-\nin den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in             lichen Dienstes,\nVerbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsge-            3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wo-\nsetzes 75 vom Hundert und in den Fällen des § 27               bei für den Ruhegehaltsempfänger ein der Grund-\nAbsatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37                rente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2\ndes Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert,                 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-                Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem               der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben\nWitwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst,               zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähig-\nzuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab-               keit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindest-\nsatz 1.                                                        grundrente unberücksichtigt,\nIst bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-         4. Leistungen aus einer berufsständischen Versor-\nmer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhe-                gungseinrichtung oder aus einer befreienden Le-\ngehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist das für die              bensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf\nHöchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer                  Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffent-\nAnwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der              lichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge\nRuhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem                        oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.\nWitwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26\nWird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt\nAbsatz 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entspre-\noder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine\nchend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu\nKapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung ge-\nvermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhege-\nzahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der\nhaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist.\nvom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei\nIst bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-\nZahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines\nmer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhe-\nsonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verren-\ngehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der\ntung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemin-\nnicht, wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei\ndert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe-\nMonaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der\ngehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vor-\nhierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt. Zu den\nschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach\nRenten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet\nSatz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Wit-\nnicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen\nwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26\nund Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerli-\nAbsatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember\nchen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung\n1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchst-\nvon Härten im Versorgungsausgleich beruhen sowie\ngrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,\nZuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter\nwobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindes-\nEhegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialge-\ntens 71,75 vom Hundert beträgt.\nsetzbuch, bleiben unberücksichtigt.3) Die Kapitalbe-\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem\nneuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in              3\n) Gemäß Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nHöhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungs-                S. 700) wird am 1. September 2009 § 55a Absatz 1 Satz 7 wie folgt\ngefasst:\nbezuges zu belassen.\n„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf\n(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch            § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur\nauf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versor-            Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis\nzum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge\ngung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich             oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 nur bis              des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“","3078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der                  Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-\nallgemeinen Anpassungen nach § 89b dieses Gesetzes                 zeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunk-\nin Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset-                ten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für\nzes zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem               freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte\nZeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapi-               für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten,\ntalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen                Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten ent-\nergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet               spricht,\nsich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwi-\nschen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag              2. auf einer Höherversicherung beruht.\nund dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölf-            Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die\nfachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum              Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-\nBewertungsgesetz ergibt.                                       leistet hat.\n(2) Als Höchstgrenze gelten\n(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach An-\n1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als          wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-\nRuhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages              versorgung auszugehen.\nnach § 47 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Be-\nrechnung zugrunde gelegt werden                               (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbe-\nzügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versor-\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die             gungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der\nEndstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ru-         frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des\nhegehalt berechnet ist,                                gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll-      regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbe-\nendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Ver-       zug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren\nsorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a,        Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu re-\njedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-     geln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach\ngehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der        Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren\nRente berücksichtigten Zeiten einer rentenversi-       Versorgungsfalles zu berücksichtigen.\ncherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit\nnach Eintritt des Versorgungsfalles,                      (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-\nsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die\n2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zu-          auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonder-\nzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47                 versorgungssystemen der ehemaligen Deutschen De-\nAbsatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Wai-         mokratischen Republik geleistet werden oder die von\nsengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach            einem ausländischen Versicherungsträger nach einem\n§ 47 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld            für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi-\ngezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1             schenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen ge-\nergeben würde.                                             währt werden.\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-           (8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\ngungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 ge-              ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der\nmindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ru-           Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchst-\nhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift            grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus\nfestzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung be-          denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zu-\nteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach            züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. De-\nzember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für\ndie Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in                                             § 55b\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset-\n(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwen-\nzen.\ndung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht         oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht\nsein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 26\n1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nummer 1) die\nAbsatz 10 in Höhe des Betrages, um den die Summe\nHinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder\naus der genannten Versorgung und dem deutschen Ru-\nTätigkeit des Ehegatten,\nhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze über-\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nummer 2) Renten            steigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der\nauf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätig-          einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375\nkeit.                                                      für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaat-\nlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer\n§ 47 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert\nAnsatz der Teil der Rente (Absatz 1), der\nfür jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaat-\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund             lichen Dienst. § 26 Absatz 1 Satz 2 bis 4 findet entspre-\nfreiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche-       chende Anwendung. Die Versorgungsbezüge ruhen in\nrung zu den gesamten Versicherungsjahren oder,             voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als Invali-\nwenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet,          ditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt\ndem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei-      bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige       richtung erhält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009                          3079\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit,        1. das deutsche Ruhegehalt                 in Höhe des Betrages\nin welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei                ruht, der einer Minderung             des Vomhundertsatzes\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-             um 1,79375 für jedes Jahr             im zwischenstaatlichen\ntung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung                   oder überstaatlichen Dienst          entspricht, oder\noder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsan-\n2. Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.\nsprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt              (8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 er-\nfür Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer          gebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,         der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen\ndie dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie              abzuziehen.\nDienstzeiten berücksichtigt werden.\n10a. Kürzung der Versorgungs-\n(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Absatz 2                            bezüge nach der Ehescheidung\nbezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 47\nAbsatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist; dabei ist als\n§ 55c\nRuhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde\nzu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer             (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-             tenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürger-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhe-        lichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familien-\ngehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhe-       gerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit\ngehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der               dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des ver-\nnächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.                        pflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach\nAnwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-\n(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand         nungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 be-\nbei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst            rechneten Betrag gekürzt.4) Das Ruhegehalt, das der\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-       verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit\ntung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine       der Entscheidung des Familiengerichts über den Ver-\nAbfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapi-        sorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus\ntalbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der      der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine\nMaßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versor-             Rente zu gewähren ist.5) Das einer Vollwaise zu gewäh-\ngung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansons-        rende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem\nten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapital-        Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Vo-\nbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung          raussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente\nbesteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapi-       aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht\ntalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen.               erfüllt sind.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhe-\nstand innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Ver-              (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berech-\nwendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis           net sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entschei-\nden Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zin-        dung des Familiengerichts begründeten Anwartschaf-\nsen an den Bund abführt. § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9          ten.6) Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich\ngilt entsprechend.                                            bei einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der\nnach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Ein-\n(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon          tritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder\nvor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen            Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungs-\noder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar          bezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom\noder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhal-\n4\n) Gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des\nten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche\nGesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September\nEinrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer              2009 § 55c Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:\nForm verringert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe            „Sind durch Entscheidung des Familiengerichts\ndes ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.                       1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach\n§ 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum\n(6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Solda-                31. August 2009 geltenden Fassung oder\nten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbe-                 2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April\nzüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen                 2009 (BGBl. I S. 700)\nEinrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- und Waisen-               übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser\nEntscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Per-\ngeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung               son und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kür-\nder Absätze 1 bis 3 nach dem entsprechenden Anteils-              zungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder\nsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Ab-               Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“\n5\nsätze 4, 5 und 7 finden entsprechende Anwendung.                ) Gemäß Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-\nzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 der\nPunkt am Ende von § 55c Absatz 1 Satz 2 durch ein Semikolon er-\n(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen-                setzt und folgender Teilsatz angefügt:\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte             „dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. Septem-\nVersorgung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhe-               ber 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsaus-\nstand ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom                gleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“\n6\nHundert seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen.              ) Gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April\n2009 (BGBl. I S. 700) werden am 1. September 2009 in § 55c Absatz 2\nSatz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindest-          Satz 1 nach dem Wort „Anwartschaften“ die Wörter „oder übertrage-\nbelassung darauf beruht, dass                                     nen Anrechte“ eingefügt.","3080            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem                     oder des Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand\nSoldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der                           nicht unterschreiten.9)10)\nEhezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungs-\nbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt                                       10b. Abzug für Pflegeleistungen\nvor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-\nnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs-                                                         § 55e11)\nbezüge erhöht oder vermindert.                                                  Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern\nsich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Ab-\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai-\nsatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ver-\nsengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach\nsorgungsbezüge nach Satz 1 sind\nAbsatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat\nerhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am                        1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhalts-\nTodestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den                              beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nAnteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.                                    § 47 Absatz 1 Satz 2 bis 4,\n2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 des\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes                        Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-\nin Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamten-                             derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung\nversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.                                         vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das\nzuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Sep-\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5\ntember 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.\ndes Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-\ngungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105)                       Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem\nsteht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten                      hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1\nEhegatten für den Fall rückwirkender oder erst nach-                       des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils\nträglich bekannt werdender Rentengewährung an den                          der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pfle-\nberechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rück-                       geversicherung (§ 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozi-\nforderung.7)                                                               algesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.\n11. Verlust der Versorgung\n§ 55d\n§ 56\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c\nkann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-                              Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufs-\nstand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-                     förderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des\nbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.                             § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldaten-\ngesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienst-\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange-                    gerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben\nsetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familien-                        unberührt.\ngerichts nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die                                                             § 57\nbestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder                            Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-\nvermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an                       schriften des § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in\ndem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen                         Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes\nist, bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages                          und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Be-\neingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der                           rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nsoldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen                       schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines\nBeträgen festgesetzt sind.8) Vom Zeitpunkt des Eintritts                   solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist,\nin den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand                       so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge\nvon dem Tage, an dem die Entscheidung des Familien-\ngerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der\nKapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhe-                      9\n) Gemäß Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April\ngehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und                                 2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 dem § 55d fol-\ngender Absatz 4 angefügt:\nAnrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versor-\n„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abände-\ngungsbezüge erhöht oder vermindert.                                             rung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt,\nsind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter An-\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür-                        rechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu-\nzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden                                rückzuzahlen.“\nVerhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den                     10\n) Gemäß Artikel 8 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nMonatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten                                S. 700) wird am 1. September 2009 nach § 55d folgender § 55e\neingefügt:\n7\n) Gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. April                                             „§ 55e\n2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 in § 55c Absatz 5             Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und de-\ndie Angabe „(BGBl. I S. 105)“ durch die Wörter „in der bis zum 31. Au-      ren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem\ngust 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.                                       Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der aus-\n8                                                                               gleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesver-\n) Gemäß Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. April              sorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716)\n2009 (BGBl. I S. 700) werden am 1. September 2009 in § 55d Ab-\nentsprechend.“\nsatz 2 Satz 1 die Wörter „nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte          11\n) Gemäß Artikel 8 Nummer 6 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nRente“ gestrichen.                                                          S. 700) wird der bisherige § 55e am 1. September 2009 § 55f.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009            3081\nund einen Anspruch auf Berufsförderung. Das Bundes-           ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des\nministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest.       Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Absatz 7 Satz 2 und\nEine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ver-      § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24\nfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.                    Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) über-\nsteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich\n12. Entziehung der Versorgung                    des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 ange-\nrechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das\n§ 58                               27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann            1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjah-\nehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargericht-            res bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32\nliches Verfahren auf Grund des § 23 Absatz 2                      Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis\nNummer 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt                  zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erge-\nwerden kann, das Recht auf Berufsförderung und                    benden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise\nDienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit ent-             sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung\nziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demo-               befunden hat, und\nkratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes\n2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte\nbetätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme recht-\noder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Un-\nfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren\nterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht un-\nfestgestellt worden sein, in dem die eidliche Verneh-\nterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.\nmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von\ndie Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld\nHinterbliebenenversorgung.\nwieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Ren-\n13. Erlöschen und Wiederaufleben\ntenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter-\nder Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\nschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 anzurechnen. Wird\neine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder\n§ 59\nwird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-         Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung ge-\ngungsbezüge erlischt                                          zahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in         zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-\ndem er stirbt,                                            erklärung gleich.\n2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats,              (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die\nin dem sie sich verheiratet,                              Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11\n3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,           Absatz 6 Satz 2 und des § 11a Absatz 2.\nin dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,\n14. Anzeigepflicht\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Ge-\nricht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbre-\n§ 60\nchens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\noder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den             (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versor-\nVorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-         gungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde)\nfährdung des demokratischen Rechtsstaates oder            oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-           Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter\nheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens      Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere\nsechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechts-      Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung\nkraft des Urteils,                                        sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich\n5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei-      anzuzeigen.\ndung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-               (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der\nkel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt          Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge\nhat.                                                      zahlenden Kasse\nDie §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-          1. die Verlegung des Wohnsitzes,\nchend.\n2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Ab-\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le-            satz 7) und den Bezug und jede Änderung von Ein-\nbensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32                künften nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und den §§ 22\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und d,                    und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37 und 43 sowie den\nNummer 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkom-                 §§ 53 bis 55b und 59 Absatz 2,\nmensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006\ngeltenden Fassung genannten Voraussetzungen gege-             3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Absatz 1\nben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder             Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der\nseelischen Behinderung im Sinne des § 32 Absatz 4                 neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines\nSatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in                    neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenan-\nder bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung                   spruchs (§ 59 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2),\nwird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eige-           4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen\nnen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit                    Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen","3082          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nArbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den        den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 3 des Bundesum-\nFällen des § 37 Absatz 6,                                 zugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung\n5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem           ist nur zulässig, wenn der Umzug\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des          1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass\n§ 24b sowie der §§ 70 bis 74                                  der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bil-\nunverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Rege-                  dungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Förde-\nlungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflich-            rung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des\ntet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforder-            Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit\nlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versor-              § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort\ngungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustim-                der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen\nmen.                                                              Nähe,\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm              2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\nnach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auferlegten Verpflich-               Beendigung des Dienstverhältnisses,\ntung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung        3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge-\nganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer-             währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu\nden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die              zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen\nVersorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt wer-              oder\nden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der\nVerteidigung.                                                 4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses\n(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf\nFörderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflich-         durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung\ntet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung,            kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmi-\ndie in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach       nisteriums des Innern neben einer bereits nach\ndem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder             Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt\nberuflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer         werden.\nzivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.                      (3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der\nnach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden\n15. Nichtberücksichtigung                     allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten\nder Versorgungsbezüge                        oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist,\nkönnen auf Antrag einmalig die Leistungen nach den\n§ 61                               §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 3 des Bundesumzugs-\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen              kostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist\nDienst (§ 53 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge         nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort\naus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Ver-          als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines\nsorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine         neuen Berufs erforderlich gewesen und\nVersorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu ge-            1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\nwähren ist.                                                       Beendigung des Dienstverhältnisses oder\nAbschnitt V                              2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-\nstand oder nach der Entlassung\nSondervorschriften\ndurchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3\nAbsatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und\n1. Umzugskostenvergütung\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskosten-\ngesetzes noch nicht gewährt worden ist.\n§ 62\n(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-\n(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstver-\nzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die\nhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-\nfür den Umzug entstehen\nverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in\nVerbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatenge-          1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis\nsetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, er-              zum Zielort,\nhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis\nSatz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes\nzum Ort des Grenzübergangs.\nbezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten\nUmzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2             (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach\nNummer 6 des Bundesumzugskostengesetzes be-                   Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung\nzeichneten Hinterbliebenen.                                   richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Been-\ndigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.\n(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem\nehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förde-            (6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absät-\nrung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5        zen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der\nhat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist         zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Be-\noder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-         endigung des Umzugs auf schriftlichen Antrag gewährt,\nleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in          der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu\nVerbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes             stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendi-\nhat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach           gung des Umzugs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009           3083\n2. Einmalige Unfallentschädigung                      (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt\nfür besonders gefährdete Soldaten\n1. 80 000 Euro für den Soldaten,\n§ 63                                2. insgesamt 60 000 Euro im Falle des Absatzes 2\nNummer 1,\n(1) Ein Soldat, der\n3. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2\n1. als Angehöriger des fliegenden Personals von ein-\nNummer 2 und\nsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-\nflugzeugen während des Flugdienstes,                      4. insgesamt 10 000 Euro im Falle des Absatzes 2\nNummer 3.\n2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sons-\ntigen fliegenden Personals während des Flugdiens-         Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall\ntes,                                                      vorsätzlich herbeigeführt hat.\n3. als Angehöriger des springenden Personals der                 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung be-\nLuftlandetruppen während des Sprungdienstes,              stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und            des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nder Ausbildung,                                           stimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von\nSoldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1\n5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während               gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne\ndes Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,            des Absatzes 1 sind.\n6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein-              (5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den\nsatzes an Minen unter Wasser,                             Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn\n7. als Angehöriger des Versuchspersonals während              ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die\nder dienstlichen Erprobung von Minen und ähnli-           öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen\nchen Kampfmitteln,                                        dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder\ninfolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend\n8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-            Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.\ntionsuntersuchungspersonals während des dienst-\nlichen Umgangs mit Munition,                                 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-\ndere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich\n9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen         der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätig-\nLandfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzer-              keiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.\nten Landfahrzeugen,\n(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch\n10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während              sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach\ndes besonders gefährlichen Dienstes,                      den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Ent-\n11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be-              schädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfall-\nsonders gefährlichen Tauchdienstes,                       entschädigung gewährt.\n12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-                (8) § 46 gilt entsprechend.\nlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder\n3. Einmalige Entschädigung\n13. als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei\neiner besonders gefährlichen Diensthandlung im\nEinsatz oder in der Ausbildung dazu                                                 § 63a\neinen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallent-           (1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Dienst-\nschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundes-              handlung einer damit verbundenen besonderen Le-\nministeriums der Verteidigung oder der von diesem              bensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefähr-\nbestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Er-           dung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschä-\nwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hun-             digung in Höhe von 80 000 Euro, wenn er nach Fest-\ndert beeinträchtigt ist.                                       stellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder\nder von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles\n(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in      in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens\nAbsatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine           50 vom Hundert beeinträchtigt ist.\neinmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht er-\nhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung            (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird\nauch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-              Absatz 1 genannten Folgen erleidet\ngungsberechtigten Kinder,\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri-\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-              gen Angriff,\nsorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene\nder in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden           2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im\nsind,                                                          Sinne des § 27 Absatz 5.\n3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in           (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder\nden Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vor-            einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten\nhanden sind.                                               Art verstorben und hat er eine einmalige Entschädigung","3084          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nnach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine             (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung\neinmalige Entschädigung                                       im Sinne des § 63c Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-             entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen\ngungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt            des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\n60 000 Euro,                                              Verteidigung entstehen.\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-             (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei\nsorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt         dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die\n20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1          im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer\nbezeichneten Art nicht vorhanden sind,                    Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beru-\nhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem\n3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt             Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbe-\n10 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den               reich des Dienstherrn entzogen ist.\nNummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden\nsind.\nAbschnitt VI\n(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absät-\nzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat,                                 Ve r s o rg u n g b e i\nder zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen           besonderen Auslandsverwendungen\nBelangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt\nworden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätig-                    1. Besondere Auslandsverwendung,\nkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den                      Einsatzunfall, Einsatzversorgung\ndort genannten Folgen erleidet.\n§ 63c\n(5) § 46 gilt entsprechend.\n(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine\n4. Schadensausgleich in besonderen Fällen               Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder ei-\nner Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatli-\n§ 63b                               chen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf\nBeschluss der Bundesregierung im Ausland oder au-\n(1) Schäden, die einem Soldaten während einer be-\nßerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen\nsonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c\noder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine sonstige Ver-\nAbsatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesent-\nwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen\nlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge\nHoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen\nvon Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Auf-\nmit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich.\nruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge\nDie Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt\neines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 ent-\nmit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit\nstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.\ndem Verlassen des Einsatzgebietes.\nGleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Ge-\nwaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen                (2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im\noder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt             Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines mi-\nin Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigen-             litärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung\nschaft als Soldat betroffen ist.                              auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne\nvon § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch,\n(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung\nwenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall\nim Sinne des § 63c Absatz 1 wird der Ausgleich auch\nauf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland\nfür Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi-\nwesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwen-\nschen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik\ndung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind\nDeutschland richten, gewährt.\noder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienst-\n(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden          licher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder\nEreignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art           eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Ver-\nverstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Um-            schleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen\nfang gewährt                                                  ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen\n1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-             mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem\ngungsberechtigten Kindern,                                Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.\n2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht ver-             (3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der\nsorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene         jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende\nder in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden          besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt.\nsind.                                                     Die Einsatzversorgung umfasst\nDer Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der        1. das Unfallruhegehalt (§ 63d),\nnatürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versiche-       2. die einmalige Entschädigung (§ 63e),\nrungsvertrag begünstigt hat.\n3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b)\n(4) Schadensausgleich in entsprechender Anwen-                  und\ndung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,\nwenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit,         4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen\ndie öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen             (§ 63f).\ndient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder in-          Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil die-\nfolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.            ses Gesetzes bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009             3085\n(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen-            monat um 250 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne\ndung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,           Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung\nwenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit,        für jeweils 30 Tage Urlaub 250 Euro abgezogen. Der\ndie öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen       Abzug entfällt für die Zeit\ndient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder in-         1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder\nfolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.               dienstlichen Interessen dient,\n(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 und\n2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu ei-\nAbsatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige\nner Dauer von drei Jahren für jedes Kind.\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\nVerteidigung.                                                Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszah-\nlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse un-\n(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn\nberücksichtigt.\nsich der Soldat oder der andere Angehörige des öffent-\nlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der            (3) Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls\nGefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Ver-          gestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinterblie-\nschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbe-         benen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versor-\nreichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass        gungsberechtigten Kindern zu.\nder Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.               (4) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs\ndes Bundesministeriums der Verteidigung gelten die\n2. Unfallruhegehalt                       Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass\nals Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Ab-\n§ 63d                              satz 2 Satz 1 gewährt wird.\nEinem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im             (5) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht\nSinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhege-        zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37\nhalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37        des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-\nAbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt,             Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit\nwenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig        § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie\ngeworden und in den Ruhestand versetzt worden und            steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der\nim Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge         besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine\ndes Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um min-        erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversiche-\ndestens 50 vom Hundert beschränkt ist.                       rung besteht.\n3. Einmalige Entschädigung                                5. Anrechnung von Geldleistungen\n§ 63e                                                        § 63g\nErleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von         § 90 gilt entsprechend.\n§ 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten\nFolgen, gilt § 63a entsprechend.\nAbschnitt VII\n4. Ausgleichszahlung                              Anrechnung sonstiger Zeiten\nfür bestimmte Statusgruppen                          als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n§ 63f                                                         § 64\n(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c         (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nAbsatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf          Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\nUnfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen\nVersorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszah-            1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als\nlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig           Beamter oder Richter gestanden hat oder\ngeworden und im Zeitpunkt der Beendigung des                 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder\nDienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner\n3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nErwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert be-\noder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder\neinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterver-\nwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I              4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat\nS. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses             oder\n1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses be-          5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler\nsonderer Art ohne Weiterverwendung oder                      Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.\n2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.         Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil\n(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 15 000 Euro. Sie        ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur\nerhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3 000 Euro für je-      regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer eh-\ndes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als       renamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.\nSoldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollen-        (2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist\ndeten Dienstmonat um 250 Euro. Für auf Grund des             die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5, für\nWehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie           die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt\nsich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienst-     worden ist.","3086         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n§ 65                                                 Abschnitt VIII\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein               Besondere Leistungen\nBerufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor           entsprechend den Regelungen des\nseinem Eintritt in die Bundeswehr                              Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahr-\nsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9                       1. Kindererziehungszuschlag\ndes Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezem-\nber 1991 geltenden Fassung) oder                                                     § 70\n2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als                (1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember\nFolge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Absatz 1      1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-\nNummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahr-            gehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kin-\nsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die            dererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.\nEntlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung         Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erzie-\nhung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversiche-\nbefunden hat.\nrung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allge-\n§ 66\nmeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Ren-\nDie Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollen-       tenversicherung erfüllt ist.\ndung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die            (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf\nBundeswehr                                                   des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-\n1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-     monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Mo-\ngionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140      nats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses\ndes Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht        Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind\nöffentlichen Schuldienst oder                             erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzu-\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-          ordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses\ndestages oder der Landtage oder kommunaler Ver-           und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermo-\ntretungskörperschaften oder                               nate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.\n(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu\n3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-\neinem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und\nverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von\nAbsatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozial-\nSpitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren\ngesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches\nLandesverbänden tätig gewesen ist oder\nSozialgesetzbuch entsprechend.\n4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst\n(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-\ngestanden hat,\nspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt          in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-\nwerden.                                                      gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-\ntenwerts.\n§ 67                                 (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte\n(weggefallen)                         Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-\n§ 67a                              hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nals Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze\n(weggefallen)\nnicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der\nsich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts\n§ 68                              nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des\nAls ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt     auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden\nwerden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des        Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversiche-\n17. Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhält-      rung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetz-\nnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in ei-       buch als Rente ergeben würde.\nnem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivi-          (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte\nlen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften         Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,\ngestanden hat.                                               das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-\nhaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\n§ 68a                              aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich\n(weggefallen)                         das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.\n(7) Für die Anwendung des § 26 Absatz 10 sowie\n§ 69                              von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-       gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhege-\nherrn im Sinne der §§ 22, 64 Absatz 1 Nummer 1 steht         haltes. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung\nfür volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der             nach Absatz 1 nicht anzuwenden.\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen            (8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Sol-\nDienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet ent-       datenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes\nsprechende Anwendung.                                        Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009            3087\nmit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf          zügen nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nKalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt              § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und\nendet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches So-            in Verbindung mit § 26 Absatz 7 Satz 2 dieses Geset-\nzialgesetzbuch gelten entsprechend.                           zes.\n(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollen-\n2. Kindererziehungsergänzungszuschlag                 dung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbe-\nnen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kin-\n§ 71                              derzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis\n(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinderer-         zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte\nziehungsergänzungszuschlag, wenn                              Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Berufssoldat\nvor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des\n1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der             Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu le-\nErziehung eines Kindes bis zur Vollendung des            gen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach\nzehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht er-           dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren,\nwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kin-         wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 70 Absatz 2\ndes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)           Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das\nbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres                  Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist\na) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind        der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.\nzusammentreffen oder                                     (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für je-\nb) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhege-     den Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Vo-\nhaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach     raussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom\n§ 73 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und              Hundert des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des\n2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a         aktuellen Rentenwerts.\nSatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-\nsteht und                                                   (4) § 70 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.\n3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Absatz 3\nzuzuordnen sind.                                           4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag\nDer Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht\n§ 73\nfür Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-\nschlag zusteht.                                                  (1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nummer 1a\n(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-            des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versiche-\nschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in           rungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht er-\ndem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,          werbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der\nPflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt\n1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-              nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzli-\nstabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b         chen Rentenversicherung erfüllt ist.\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten\nBruchteil des aktuellen Rentenwerts,                        (2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Absatz 3\nzuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbs-\n2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-              mäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialge-\nstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des           setzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen\naktuellen Rentenwerts.                                   Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längs-\n(3) § 70 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßga-        tens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-\nbe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszu-              res des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben ei-\nschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und             nem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer\neine Leistung nach § 73 Absatz 1 sowie bei der Ermitt-        Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches\nlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2             Sozialgesetzbuch gewährt.\ngenannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70              (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der\nAbsatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-             Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung\nbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts            mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nfür jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen           buch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten\ntritt. § 70 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.                 Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe\ndes Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus\n3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld               dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten\n§ 72                              Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.\n(1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in              (4) § 70 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Ab-\nVerbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes            satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der\nerhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Absatz 3          Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach\nzuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf             § 70 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des\ndes Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr             Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruch-\nvollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag          teil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zu-\nist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Be-     sammentreffens der Leistungen tritt.","3088          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die                                Dritter Teil\nZeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhältnis\nunmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Sol-                       Beschädigtenversorgung\ndat auf Zeit.\nAbschnitt I\n5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen                    Ve r s o rg u n g b e s c h ä d i g t e r S o l d a t e n\nn a c h B e e n d i g u n g d e s We h rd i e n s t -\n§ 74                              verhältnisses, gleichgestellter Zivil-\n(1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend             personen und ihrer Hinterbliebenen\nLeistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn\n1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung\n1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine\nWartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenver-\n§ 80\nsicherung erfüllt ist,\nEin Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten\n2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44           hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnis-\nAbsatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand        ses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen\nversetzt worden sind oder                             Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versor-\nb) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den          gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften\nRuhestand getreten sind,                              des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem\nGesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entspre-\n3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten                 chend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbe-\nBuch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen,           schädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines\njedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Alters-          Beschädigten auf Antrag Versorgung. § 64e des Bun-\ngrenze noch nicht gewährt werden,                         desversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.\n4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert            Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leis-\nnoch nicht erreicht haben,                                tungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a\nund 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein\n5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 5 bezogen         Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und\nwerden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit      der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die\nsie durchschnittlich im Monat einen Betrag von            Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;\n400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages         dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre\ninnerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.       des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn\nein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994\nDurch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht\nund dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver-\nüberschritten werden, der sich bei Berechnung des\nstorben ist.\nRuhegehaltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97\nvom Hundert ergibt.\n2. Wehrdienstbeschädigung\n(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des\nMonats, in dem der Versorgungsempfänger die für                                           § 81\nBundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51\nAbsatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.               (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitli-\nSie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger               che Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung,\ndurch einen während der Ausübung des Wehrdienstes\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver-         erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigen-\nsicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem           tümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.\nBeginn der Rente, oder\n(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine ge-\n2. ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnitt-            sundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist\nlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich         durch\ndes Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines\n1. einen Angriff auf den Soldaten\nKalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor\nBeginn der Erwerbstätigkeit.                                  a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-\nhaltens,\n(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,\ndie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Be-              b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder\nrufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten             c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, de-\nals zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.                  nen er am Ort seines dienstlich angeordneten\nWird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,                Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt\nso wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats                    war,\nan gewährt.\n2. einen Unfall, den der Beschädigte\n6.                                   a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-\nwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-\nlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als\n§§ 75 bis 79a\nGruppenbehandlung oder Leistungen zur Teil-\n(weggefallen)                                habe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009            3089\nsorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf               (6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\nVerlangen einer zuständigen Behörde oder eines        Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die\nGerichts wegen der Beschädigtenversorgung             Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.\npersönlich zu erscheinen,                             Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\nals Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche\nb) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a\nWahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil\naufgeführten Maßnahmen erleidet,\nüber die Ursache des festgestellten Leidens in der me-\n3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der             dizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann\nSoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Auf-         mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit\nenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.             und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer\nWehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zu-\n(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehö-\nstimmung kann allgemein erteilt werden.\nren auch\n(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-\n1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im       führte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehr-\nSinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,             dienstbeschädigung.\n2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden\nDienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be-                   2a. Versorgung in besonderen Fällen\nstimmungsort,\n§ 81a\n3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-\nstaltungen,                                                  Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die\nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen\n4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem        dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hin-\nihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme            terbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums\nder Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengeset-         für Arbeit und Soziales für die Folgen einer gesundheit-\nzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtenge-           lichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit\nsetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahr-    oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser\nnehmung von ihm im Zusammenhang mit den                   Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie\nDienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat         für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt\nhierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung      werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.\nversichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nbuch).\n§ 81b\n(4) Als Wehrdienst gilt auch                                  (1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10\n1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst-            Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes\nfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eig-         Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-\nnungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüber-            heitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-\nwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienst-           führung einer stationären Maßnahme nach § 80 in\nstelle,                                                   Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder 4 oder § 26 des\nBundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwen-\n2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam-              digen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der ge-\nmenhängenden Weges nach und von der Dienststel-           sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-\nle.                                                       gung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen-\nDer Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht            dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-\nunterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren           zes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder\nWege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in             Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen\nvertretbarem Umfang abweicht, weil                            Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Ver-\nsorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei ei-\na) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes              nen Unfall erleidet.\nKind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen\ndes Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätig-           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeper-\nkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,      son bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12\nAbsatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall\nb) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder        erleidet.\nin der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten\nPersonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg                  (3) Erleidet eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\nnach und von der Dienststelle benutzt.                    oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versi-\ncherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung\nHat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen          durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der\nFamilienwohnung vom Dienstort oder wegen der Ka-              Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädig-\nsernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe           ten auf einem Wege im Sinne des § 81 Absatz 2\neine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und                Nummer 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Be-\nSatz 2 auch für den Weg von und nach der Familien-            gleitung während der Durchführung einer dort aufge-\nwohnung.                                                      führten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\n(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des         Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung\nAbsatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper             der Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädi-\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen      gung im Sinne des § 81 ist.\noder von Zahnersatz gleich.                                      (4) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.","3090          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n§ 81c                               den Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 Nummer 2\nBuchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buch-\nErleidet ein Soldat während einer besonderen Ver-\nstabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte\nwendung im Sinne des § 63c eine gesundheitliche\nbei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige er-\nSchädigung, die auf vom Inland wesentlich abwei-\nleidet.\nchende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Sol-\ndat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt               (6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten\nwar, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die            auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung\nFolgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die              der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.\nVersorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat           § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine\nvorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausge-        Anwendung.\nsetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine\nunbillige Härte wäre.                                            (7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 ste-\nhen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder\nLeistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbin-\n§ 81d\ndung mit § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversor-\nEinem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise           gungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleit-\nwie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch              person bei einer notwendigen Begleitung des Geschä-\ndann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung            digten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen\nbei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Un-          des § 81b erleidet.\nfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer\nVerschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzu-                (8) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.\nführen ist oder darauf beruht, dass er aus sonstigen             (9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach\nmit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er              § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der entspre-\nnicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienst-       chend anzuwenden ist.\nherrn entzogen ist.\n(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der\n§ 81e                               Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften die-\nses Gesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter         oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine ent-\nSoldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur          sprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-\nhäuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem               setzes vorsieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht\nLand, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf ei-          gewährt, soweit der Soldat, der Familienangehörige\nnem Weg nach oder von diesem Land infolge eines               oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehö-\ngegen diese Personen oder eine andere Person gerich-          rende Person auf Grund der Schädigung Leistungen\nteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs        von anderer Seite erhält.\noder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesund-\nheitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitli-            (11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vor-\nchen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versor-           schrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund\ngung in entsprechender Anwendung der Vorschriften             fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird\ndes Bundesversorgungsgesetzes gewährt; § 64e des              der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen\nBundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.             Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die\nDie Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch            Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.\nausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen           (12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Sol-\nAnnahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungs-            dat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häus-\ngrundes gehandelt hat.                                        lichen Gemeinschaft gehörende Person eine gesund-\n(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1             heitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der\nsind der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für          Zeit vom 1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vor-\ndie dem Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Be-             schrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt,\nrücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuerge-           wenn der Geschädigte allein infolge dieser Schädigung\nsetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes          schwerbeschädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädig-\nzustehen würde.                                               ten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender\nAnwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungs-\n(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten ge-           gesetzes.\nhörende Personen sind Personen, auf die sich die Um-\nzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3               (13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vor-\ndes Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder bezie-            schrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben,\nhen würde.                                                    werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag\nbinnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vor-\n(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1\nschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so\nstehen gleich\nbeginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttre-\n1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,                     tens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die\n2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Ge-         Voraussetzungen erfüllt sind.\nfahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit\ngemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.                                    § 81f\n(5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 ste-             Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienst-\nhen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter         beschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009              3091\ngung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während          d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz\nder Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, er-            zurückzuführen ist.\nhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen\nFolgen auf Antrag Versorgung in entsprechender An-                          4. Versorgungskrankengeld\nwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsge-                 in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung\nsetzes.\n§ 83\n3. Heilbehandlung in besonderen Fällen                  (1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgeset-\nzes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder\n§ 82                               einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im\n(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst            Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses\nnach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zu-       infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig\nsätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-        ist, mit folgenden Maßgaben:\nzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsver-          1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so\nwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilge-                gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht\nnommen hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhal-            oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu\nten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendi-              verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder\ngung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbe-              Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des\ndürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung              Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt\ndes § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13              der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.\nbis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt             2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist\nauch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehr-                 als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversor-\ndienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehr-              gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,\ndienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung\nnach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung             a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhält-\nim Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder eine                nisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbe-\nHilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtge-                züge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold\nsetzes anschließt. Für Personen, die auf Grund freiwil-              bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder\nliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsver-             b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im\nwendung nach § 62 des Soldatengesetzes teilnehmen,                   letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehr-\ngilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt auch, wenn sich an               dienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat,\ndie besondere Auslandsverwendung eine Übung nach                     dieses Einkommen, wenn es höher ist als die un-\n§ 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern              ter Buchstabe a genannten Einkünfte.\nnach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung\n(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der\nim Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes an-\nMaßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage be-\nschließt. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vor-\nginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstver-\nschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie\nhältnisses folgt. § 60 Absatz 1 des Bundesversor-\neine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.\ngungsgesetzes gilt auch mit der Maßgabe, dass die\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur           Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des\nDauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehr-              Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der\ndienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses          Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivil-\nZeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so wer-          person im Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluss\nden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung ge-         an die Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhält-\nwährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen           nis bestanden hat, innerhalb eines Jahres nach Been-\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales            digung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein\nüber den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt wer-        Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80\nden. Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.         zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterblie-\nbenenversorgung abweichend von § 61 des Bundes-\n(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leis-\nversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten des\ntungen besteht nicht,\nMonats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung\na) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29             von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.\nAbsatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu\nentsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder                    5. Zusammentreffen von Ansprüchen\nLeistungen aus einem anderen Gesetz – mit Aus-\nnahme entsprechender Leistungen nach dem Zwei-                                        § 84\nten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch\nSozialgesetzbuch – zu gewähren sind,                        (1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten\nTeil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des\nb) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus           Absatzes 6 nebeneinander.\neinem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbei-\nprivaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-\ntrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem\nrung, besteht,\nZweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem\nc) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die           Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach\nJahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Kran-        dem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den\nkenversicherung übersteigt, oder                         Eltern günstigere Versorgung gewährt.","3092           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschä-           dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt\ndigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im               werden muss.\nSinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 des\nBundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Geset-                 (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem\nzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung                 seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4\ndes Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter              Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundes-\nBerücksichtigung des durch die gesamten Schädi-                versorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der An-\ngungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen             spruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Been-\neine einheitliche Rente festzusetzen. Das Gleiche gilt,        digung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat ver-\nwenn die in Satz 1 genannten Ansprüche aus diesem              schollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit\nGesetz zusammentreffen.                                        Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium\nder Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Ver-\n(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht           schollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\nfür den Soldaten, der während des Wehrdienstverhält-           Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch\nnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestat-         auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den\ntung und Überführung besorgt hat.                              Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.\n(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\nbeim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Drit-                (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-\nten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.                           ten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übri-\ngen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der\n(6) § 65 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesversor-                Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung\ngungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass             zu viel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem An-\neiner Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen           spruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.\nBestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfür-\nsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge nach\ndem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der                      2. Geldleistungen der Wohnungshilfe\nAnspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach\n§ 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 1                                     § 85a\nbis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch\nnicht.                                                            (1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen der\nFolgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens\nAbschnitt II                              50 vom Hundert gemindert ist, erhält Geldleistungen\nder Wohnungshilfe in entsprechender Anwendung des\nVe r s o rg u n g b e s c h ä d i g t e r           § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn seine\nSoldaten während des                             Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner\nWe h rd i e n s t v e r h ä l t n i s s e s u n d       Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher\nSondervorschriften                             Veränderung bedarf.\n(2) Die Geldleistungen können auch gewährt wer-\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung                  den, wenn über den Grad der Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit noch nicht endgültig entschieden, mit einer\n§ 85                               Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50\n(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-          vom Hundert aber zu rechnen ist.\ndienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen\nAusgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerst-                         3. Erstattung von Sachschäden\nbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des                         und besonderen Aufwendungen\nBundesversorgungsgesetzes.\n(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine ge-                                   § 86\nsundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e\nmit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-              (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-\nsorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zu-               dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere\nsammen, das eine entsprechende Anwendung des                   Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,\nBundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch              beschädigt oder zerstört worden oder abhanden ge-\ndie gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der               kommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind\nSchädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus           durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall beson-\nergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in             dere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der\nHöhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch              nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85\ndie Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsge-               Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\nsetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad\nder Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als            (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der\nAusgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent-           Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet\nsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im                werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium\nSinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.                      der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Arbeit und Soziales erteilt werden.\n(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 und § 81a finden mit der\nMaßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bun-                   (3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d\ndesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit            entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009           3093\nVierter Teil                                                  Fünfter Teil\nFürsorgeleistungen an ehemalige                                           Organisation,\nSoldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit                                  Verfahren, Rechtsweg\n§ 86a                                                1. Dienstzeitversorgung\n(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendi-\n§ 87\ngung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren\narbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf         (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt\ndie Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozi-      die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes\nalgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme              bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 10\ndes Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosen-            Absatz 4 und § 10a bleiben unberührt.\ngeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgen-           (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des\nden Maßgaben entsprechend anzuwenden:                         Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegen-\n1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die        heiten des § 41 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128\nWehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der     des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur\nnach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes einge-            Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die\nrechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versiche-       Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das\nrungspflichtverhältnisses gleich.                         verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbe-\nschwerdeordnung) anzuwenden.\n2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe\nmindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den                          2. Beschädigtenversorgung\nZeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse\nlaufend oder in einer Summe gewährt werden. Für                                      § 88\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei\nJahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe            (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt\nauf 180 Tage begrenzt.                                    die §§ 85 bis 86 bei Behörden der Bundeswehrverwal-\ntung durch. Im Übrigen wird der Dritte Teil dieses\n3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind           Gesetzes von den zur Durchführung des Bundesversor-\nfür die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die          gungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag\nDienstbezüge zugrunde zu legen.                           des Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten des\n4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches             Satzes 2 ist zuständige oberste Bundesbehörde das\nSozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über-             Bundesministerium für Arbeit und Soziales.\ngangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch                 (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden\nauf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich.     entscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienst-\nDies gilt auch für einen Zeitraum, für den Über-          verhältnisses nach § 41 Absatz 2 sowie den §§ 85\ngangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.           und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen\n5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während         Behörden über die Beschädigtenversorgung für die Zeit\ndes Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraus-        nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ent-\nsetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld         scheiden,\nerfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeits-  a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf\nlosengeld nicht beantragt hat.                                Zeit,\n6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet kei-          b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-\nnen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus-               pflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah-\nund Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialge-             ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses\nsetzbuch.                                                     eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden\n(2) Sofern wegen der Gewährung von Übergangs-                  ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzulei-\ngebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe               ten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach\nbesteht, steht der Bezug von Übergangsgebührnissen                § 80 oder § 82 noch nicht vorliegt.\nbei der Anwendung des § 24 des Zweiten Buches                 In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung\nSozialgesetzbuch dem Bezug von Arbeitslosengeld               des Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2\ngleich. Dabei sind die Zuschläge zum Arbeitslosen-            vor den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.\ngeld II nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetz-            Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beein-\nbuch so zu befristen und zu bemessen, dass die                flusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des\nSumme der Bezugszeiträume von Übergangsgebühr-                Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen. Ent-\nnissen und der befristeten Zuschläge 36 Monate be-            scheidet eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde\nträgt und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als         nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses inner-\nder um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag gezahlt            halb dieser Fristen, beginnen keine neuen Fristen nach\nwird.                                                         § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat      es sei denn, zugunsten des Wehrdienstbeschädigten ist\nauf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme            eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetre-\nder Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis           ten.\nausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus               (3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer Be-\neinem anderen Grunde als dem des Ablaufs des An-              hörde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nspruchszeitraums weggefallen ist.                             oder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechts-","3094          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nkräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialge-                andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu\nrichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 ist für           veröffentlichen.\ndie Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbind-\nlich. Eine Behörde einer Verwaltung kann jedoch von           3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die\nder Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen                Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-\nVerwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren Beneh-                den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-\nmen unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 des                chend.\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch, von der rechtskräf-             (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des\ntigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichts-         Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht\nbarkeit unter den Voraussetzungen des § 44 des Zehn-          in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfür-\nten Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach              sorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungs-\nAbsatz 1 Satz 2 zuständige Behörde kann darüber               gesetzes besteht, und des § 41 Absatz 2 ist der\nhinaus von der Entscheidung einer nach Absatz 1               Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nSatz 1 zuständigen Behörde oder von einer rechtskräf-         gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes\ntigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichts-         sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-\nbarkeit unter den Voraussetzungen des § 48 des Zehn-          den:\nten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.\n(4) Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit            1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem\nund Soziales in Angelegenheiten des Absatzes 1                    Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört\nSatz 2, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall              haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das\nhinausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung                    Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechts-\nnach § 81 Absatz 6 Satz 2, nach den §§ 81a und 82                 zug.\nAbsatz 2 Satz 3 oder einen Härteausgleich betreffen,\n2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Ange-\nergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nlegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage\nder Verteidigung.\neiner Wehrdienstbeschädigung oder einer gesund-\n(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und               heitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d\ndes § 41 Absatz 2 sind das Gesetz über das Verwal-                und den ursächlichen Zusammenhang einer Ge-\ntungsverfahren der Kriegsopferversorgung, § 36a Ab-               sundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81\nsatz 1 bis 3, die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 45 und 65             bis 81d oder über das Vorliegen einer Gesundheits-\nbis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das                 störung im Sinne des § 81 Absatz 6 Satz 2 rechts-\nZehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-                   kräftig entschieden, so ist diese Entscheidung inso-\nwenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,                 weit auch für eine auf derselben Ursache beruhende\nsoweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbrin-            Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 80\ngung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den              verbindlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1\n§§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht,              Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.\nsind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nKriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch              In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41\nSozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entspre-              Absatz 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:\nchend anzuwenden:\n3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung\n1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach-                 das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet,\nrichtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebe-          so tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutsch-\nnen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige          land.\nVerwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig,\ndie für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln       4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das\nzuständig ist.                                                Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Die-\n2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes             ses kann die Vertretung durch eine allgemeine\nsind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer          Anordnung anderen Behörden übertragen; die An-\nDienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.                 ordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.\n(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die             (8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen\nBeschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von             trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25             Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden\nbis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und            Einnahmen sind an den Bund abzuführen.\ndes § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozial-\ngerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechend              (9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten\nanzuwenden. Sie gelten in Angelegenheiten des                 Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Ein-\nAbsatzes 1 Satz 1 und des § 41 Absatz 2 mit folgenden         nahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht\nMaßgaben:                                                     des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des\nHaushalts verantwortlichen Bundesbehörden können\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der          ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-\nVerwaltungsakt vom Bundesministerium der Vertei-          behörden übertragen und zulassen, dass auf die für\ndigung erlassen worden ist.                               Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und\n2. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesmi-             die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die lan-\nnisterium der Verteidigung. Es kann die Entschei-         desrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und\ndung für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht      Buchführung der zuständigen Landesbehörden ange-\nselbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf       wendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009           3095\n3. Arbeitslosenbeihilfe                      vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht\nanzuwenden.\n§ 88a\nMehraufwendungen, die der Bundesagentur für Ar-                        3a. Begrenzung der Ansprüche\nbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe                       aus einer Wehrdienstbeschädigung\n(§ 86a Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwal-\ntungskosten werden nicht erstattet.                                                     § 91a\nSechster Teil                               (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtig-\nten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbe-\nSchluss- und Übergangsvorschriften                      schädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung\nim Sinne der §§ 81a bis 81d gegen den Bund nur die\n1. (weggefallen)                         auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können\nAnsprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,\n§ 89                               die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz\n(weggefallen)                           begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen\n1a. Dienstbezüge                          die in deren Dienst stehenden Personen nur dann gel-\ntend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder\n§ 89a                               die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a\nbis 81d durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung\nDienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 sind die            einer solchen Person verursacht worden ist.\nDienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des\nBundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stel-                (2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des\nlenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezü-          Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.\ngen im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 gehören auch\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben\nAmtszulagen und die Stellenzulage nach der Num-\nunberührt.\nmer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsord-\nnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.\n3b. Bußgeldvorschrift\n1b. Anpassung der Versorgungsbezüge\n§ 91b\n§ 89b\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nAuf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der          fahrlässig entgegen § 60 Absatz 4 eine Mitteilung nicht,\nSoldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§§ 70 bis 72 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-              macht.\nsprechend anzuwenden.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n2. Anrechnung von Geldleistungen                   geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n§ 90                               Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nAuf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach        das Kreiswehrersatzamt.\ndiesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver-\nmögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen                    4. Erlass von Verwaltungsvorschriften\nanzurechnen, die wegen desselben Schadens von\nanderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbe-\nsondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von                                    § 92\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtun-             (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt\ngen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurech-           die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme\nnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen,          des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwal-\ndie auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehöri-         tungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums              ministerium des Innern und dem Bundesministerium\nder Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen       der Finanzen zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil\ndes § 86.                                                     auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nArbeit und Soziales.\n3. Übergangsvorschrift aus Anlass des\nVierzehnten Gesetzes zur Änderung                       (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ndes Soldatengesetzes                         kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nvom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)                 der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften\nzur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes er-\n§ 91                               lassen.\nAuf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses           (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\nGesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit ei-        schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie\nnes unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst          von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nunter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes            rates erlassen.","3096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n4a. Übergangsregelungen aus Anlass                  Konto des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei\nder Herstellung der Einheit Deutschlands               einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland\ngeführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und\n§ 92a                             die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-          Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung\nverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlas-            in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrich-\nsen ist, für die Soldatenversorgung Übergangsregelun-          tungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt\ngen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen             der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet             nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die\nRechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung er-               Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichti-\nstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrund-           gem Grunde nicht zugemutet werden kann.\nlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensre-\ngelungen abweichend von diesem Gesetz.                                       6. Anwendung bisherigen und\nneuen Rechts für am 1. Januar 1977\n4b. Verteilung                                    vorhandene Versorgungsempfänger\nder Versorgungslasten\nbei Übernahme von Berufssoldaten                                               § 94\nin ein öffentlich-rechtliches Dienst-                 (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977\nverhältnis eines anderen Dienstherrn                vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen\nregeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976\n§ 92b                             geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:\nWird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffent-         1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Ge-\nlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienst-            setz in seiner jeweiligen Fassung.\nherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium              2. Die §§ 1a, 17 Absatz 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a\nder Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b               Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58\ndes Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maß-                  Absatz 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Absatz 3, 4 und 9\ngaben entsprechend anzuwenden:                                     sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22\n1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-               Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamten-\ngungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-              versorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 20 Ab-\nversorgungsrechtlichen Vorschriften.                           satz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a Absatz 1,\n2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 des Beamten-               3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 55b\nversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen                finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\ntritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren           Fassung Anwendung. § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2,\nab der Ernennung zum Berufssoldaten.                           § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchst-\ngrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und\n3. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ver-                § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fas-\ngleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungs-            sung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite\ngruppe vorzunehmen.                                            Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\n4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter                Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen des\nBerufung in ein öffentlich-rechtliches                  § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nDienstverhältnis eines anderen Dienstherrn                   den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                  in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)\ngenannten Gebiet                             richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und\nder maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36\n§ 92c                                 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der\nErwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwi-            bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung;\nschen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember                     § 97 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzu-\n1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches              wenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die\nDienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in               von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ge-              1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungs-\ngen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist                 empfänger. Ist in den Fällen des § 55 die Ruhens-\n§ 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß-                 regelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gel-\ngabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvor-                  tenden Recht für den Versorgungsempfänger güns-\nschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54            tiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versor-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes tritt.                              gung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999\nhinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-\n5. Benennung eines Kontos                          dauert, finden, wenn dies für den Versorgungsemp-\nfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum\n§ 93                                 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens\nDie Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz                   für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999,\nkann davon abhängig gemacht werden, dass der Emp-                  mit folgenden Maßgaben Anwendung:\nfänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die              a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung\nÜberweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten                    nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\nmit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem                    Recht für den Versorgungsempfänger günstiger,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009            3097\nverbleibt es dabei, solange ein über den              Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidi-\n31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Be-              gung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nschäftigungsverhältnis andauert.                      des Innern.\nb) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung             (4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist mit dem Inkraft-\nnach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden          treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgen-\nRecht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein      den Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbin-\nüber den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes         dung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht\nBeschäftigungsverhältnis andauert.                    mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind\n§ 26a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2\nc) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 tre-\nsowie § 53 Absatz 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes\nten an die Stelle der dort genannten Vorschriften\nanzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1\ndie entsprechenden Vorschriften des bis zum\nSatz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\n31. Dezember 1976 geltenden Rechts.\nFassung gilt § 97 Absatz 4 für die Verminderung der\nd) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember          Vomhundertsätze entsprechend.\n1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende\nBeschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im                     6a. Anwendung bisherigen und\nRuhestand andauert.                                              neuen Rechts für am 1. Januar 1992\n3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Absatz 7                           vorhandene Versorgungsempfänger\nSatz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbe-\nzüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner                                     § 94a\njeweiligen Fassung.                                          Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-\n4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines           handenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln\nSoldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember          sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezem-\n1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist,           ber 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezem-\nregeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum             ber 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch un-           1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 7, Absatz 2\nter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes;               bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Absatz 3, 4, 6 und 9\n§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22                   sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22\nAbsatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes                Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamten-\nsowie § 55a Absatz 4 dieses Gesetzes finden in der            versorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Ab-\nab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.                satz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1\n§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für             bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Ab-\nden Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis            sätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002\nzum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längs-               geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2\ntens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar                Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses\n1999, Anwendung, solange ein über den 1. Januar               Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis              an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.\nandauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor-              Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum\ngungsempfänger günstiger ist, in der bis zum                  31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens                Versorgungsfälle ist § 97 Absatz 3 und 4 nicht anzu-\nfür weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, An-           wenden.\nwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991\nhinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-           2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus beste-\ndauert. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.                      hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden,\nwenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines               ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember\nSoldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember              1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sie-\n1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Ge-              ben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden\nsetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen              Maßgaben Anwendung:\nRuhegehaltes; § 55b findet in der bis zum 31. De-\nzember 1991 geltenden Fassung Anwendung.                      a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung\nnach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\n(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976                       Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein\ngeltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan-                     über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes\nden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und                     Beschäftigungsverhältnis andauert.\nzwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag\ngestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember            b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 tre-\n1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 ge-                ten an die Stelle der dort genannten Vorschriften\nstellt.                                                               die entsprechenden Vorschriften des bis zum\n31. Dezember 1991 geltenden Rechts.\n(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-\nten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach              c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember\ndem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ru-                     1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende\nhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder                  Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten                     Ruhestand andauert.\nund bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden             3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\nsind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die              Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember","3098         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem         haltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember\n1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter      1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.\nZugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes.                 (4) (weggefallen)\n§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-\ntenden Fassung Anwendung.                                   (5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach\nAbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach\n4. § 94 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.                 Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch\n5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der ach-        der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55\nten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas-           Absatz 2 und § 55a Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten\nsung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung            im Sinne des § 55b Absatz 1, die bis zum 31. Dezember\nmit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht            1991 zurückgelegt sind, ist § 55b in der bis zu diesem\nmehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt              Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zei-\nsind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2         ten im Sinne des § 55b Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt\nSatz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 bis 8 und § 55          zurückgelegt sind, ist § 55b in der vom 1. Januar 1992\ndieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung            an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,\nvon § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezem-      dass an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der\nber 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Absatz 4 für        Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von\ndie Verminderung der Vomhundertsätze entspre-            2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versor-\nchend.                                                   gungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis zum\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.\n6b. Ruhegehaltssatz                      In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung\nfür am 31. Dezember 1991                      des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwi-\nvorhandene Berufssoldaten                      schen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt,\ndie über volle Jahre hinausgeht. § 26 Absatz 1 Satz 2\n§ 94b                             und 4 gilt entsprechend.\n(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-\n(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus\nhung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind\ndem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar\nrichtet sich nach § 20 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der bis\nvorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach\nverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,\ndem 31. Dezember 1991 innerhalb des Soldatenver-\nbleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-\nhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kinder-\nsatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ru-\nerziehungszeit § 26 Absatz 6 dieses Gesetzes in Ver-\nhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes\nbindung mit § 70 Absatz 1 bis 7 auch dann, wenn die\nnach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nBerechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum\nRecht; § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet\n31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.\nhierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1\nund 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem                (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt\nJahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem          der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz\nZeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige            auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des\nDienstzeit zurückgelegt wird, um 1 vom Hundert der           Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt,\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz            mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in un-\nvon 75 vom Hundert; insoweit gilt § 26 Absatz 1              mittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am\nSatz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von             31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen\nSatz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjäh-      Dienstverhältnis vorangegangen sind.\nrigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25         (8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\nAbsatz 1 und § 26 Absatz 2 finden in der bis zum             steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.               Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2\n(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.\ndem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vo-         (9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten\nrangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstver-        Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten Vom-\nhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und           hundertsätze gilt § 97 Absatz 4 entsprechend.\nliegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn\ngeltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar                            6c. Erneute Berufung in\n2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfä-             das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nhigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1                                      § 94c\ngilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift er-\nIst ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Absatz 2 des\nfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand           Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundes-\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt            beamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengeset-\nwird oder verstirbt.\nzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\n(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhe-         berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten\ngehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes             Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nzugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhege-           vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-\nhaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte       nungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehal-\nruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach            tes gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhe-\nAbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhege-          stand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ru-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009             3099\nhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung                (4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum\ngeltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des              31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn\n§ 94b Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes            dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist,\nnicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die          längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar\nZeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere       1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember\nRuhegehalt wird gezahlt.                                      1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers an-\n7. Übergangsregelungen                       dauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des\nfür vor dem 1. Juli 1997 bewilligte               § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom\nFreistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle            20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung.\n§ 95                                  (5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne\n(1) § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3 und § 26          des § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurück-\nAbsatz 7 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor      gelegt werden. Im Übrigen ist § 55b in der bis zum\ndem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.        30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,\nes sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum\n(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Ver-\neingetreten sind, finden § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1\nsorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des\nSatz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes\nSatzes 2 bleibt § 94b Absatz 5 unberührt; dies gilt\nin Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversor-\nnicht, wenn Zeiten im Sinne des § 55b Absatz 1 erst-\ngungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden\nmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind.\nFassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künf-\nMit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember\ntige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhan-\n2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-\ndenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfän-\nzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-\nger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag\ngesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der je-\nnach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der\nweils anzuwendenden Fassung des § 55b Absatz 1 an\njeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen ha-\ndie Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an\nben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich\ndie Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55a\ndieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen\nAbsatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.\nErhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verrin-\ngert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allge-\n8a. Übergangsregelungen\nmeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren\nfür vor dem 1. Januar 2001 eingetretene\nallgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt\nVersorgungsfälle und für am 1. Januar 2001\nder verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsemp-\nvorhandene Berufssoldaten\nfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszu-\nschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung\nmit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der je-                                       § 96a\nweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen ha-                (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001\nben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt          eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26\nzustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene          Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes\nder in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsemp-           in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversor-\nfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend           gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gel-\nanteilig.                                                     tenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum\n31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden,\n8. Übergangsregelungen für vor dem                  wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.\n1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle             Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene ei-\nund für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten              nes vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungs-\nempfängers.\n§ 96                                  (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssolda-\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999      ten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfä-\neingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und       higkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgen-\ndie §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-          des:\ntenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend            1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzu-\nfür künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar               wenden:\n1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.\nMinderung des\n(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 beför-                               Ruhegehaltes für  Höchstsatz der\ndert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewie-                   Zeitpunkt der    jedes Jahr des   Gesamtminde-\nsen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember                 Versetzung in den   vorgezogenen       rung des\nRuhestand                         Ruhegehaltes\n1998 geltenden Fassung Anwendung.                                                        Ruhestandes\n(vom Hundert)   (vom Hundert)\n(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Solda-\ntengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu                vor dem 1.1.2002          1,8              3,6\neinem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt\nwurden, finden die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis                vor dem 1.1.2003          2,4              7,2\nzum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwen-                     vor dem 1.1.2004          3,0             10,8\ndung.","3100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n2. § 25 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben             § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalterna-\nanzuwenden:                                                tive und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der\nbis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzu-\nUmfang der Berück-         wenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar\nZeitpunkt der Versetzung    sichtigung als Zurech-\nin den Ruhestand        nungszeit in Zwölfteln\n2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2\nNummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Ge-\nvor dem 1.1.2002                    5                 setzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe an-\nvor dem 1.1.2003                    6                 zuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils\ndie Zahl „75“ tritt. § 55b Absatz 1 und 6 ist mit der\nvor dem 1.1.2004                    7                 Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl\n„1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl\n„2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der\n9. Übergangsregelungen aus Anlass\nMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl\ndes Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie\n„66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind\ndes Dienstrechtsneuordnungsgesetzes                    mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember\n2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-\n§ 97                             zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002            gesetzes nicht mehr anzuwenden.\nvorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen                 (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgen-\nund sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach            den Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbin-\ndem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit              dung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes wer-\nfolgenden Maßgaben:                                            den die der Berechnung der Versorgungsbezüge zu-\n1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47,         grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis\n49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71,      zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in\n73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes         Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes\nin Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42            durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der fol-\nSatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzu-           genden Tabelle vermindert:\nwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des\nBeamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversor-                 Anpassung nach dem\n31. Dezember 2002              Anpassungsfaktor\ngungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtli-\ncher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I                        1.                         0,99458\nS. 2442) bleibt unberührt.\n2.                         0,98917\n2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1\nund 2 sowie § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste                        3.                         0,98375\nHöchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8\n4.                         0,97833\nsind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung\nanzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite                                5.                         0,97292\nHöchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der                           6.                         0,96750\nZahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Absatz 1 ist                      7.                         0,96208\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\nder Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist     Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-\nin der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der         dung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei\nMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl            der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b)\n„71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2     gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-\nsind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-      gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1\nzember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b die-            gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur-\nses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-           ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Arti-\nversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab              keln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung\ndem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1         des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970\nNummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1          (BGBl. I S. 339).\nSatz 1, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes\nanzuwenden.                                                   (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den\n31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b\n3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem-         dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-\nber 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses             versorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den\nGesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenver-            Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehalts-\nsorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis       satz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der            achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-\nMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl            bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes\n„1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der         mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1\nZahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 96 Absatz 5         Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das\nbleibt unberührt.                                          Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7\n(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember         Satz 1 oder 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte\n2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a          Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2,            Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009            3101\nin Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset-          der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und\nzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde            finanziellen Verhältnisse zu prüfen.\nzu legen.\n(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Ab-                10. Übergangsregelungen aus Anlass\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsge-                des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes\nsetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden\nFassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar                                      § 98\n2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Ver-            (1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des\nbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversor-          Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhande-\ngungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001           nen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisheri-\ngeltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor               gem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger\ndem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindes-             günstiger ist; dies gilt für die erweiterten Förderungs-\ntens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.        zeiträume am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur,\n§ 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.                  soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch ver-\n(6) In den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes       einbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minde-\nin Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversor-           rungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge.\ngungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26            Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Min-\nAbsatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 gel-        derungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden\ntenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des         diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die\n§ 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37         nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortent-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3,           wicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminde-\n4 und 9 sowie § 94b Absatz 9 nicht anzuwenden.               rung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3\nSatz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätig-\n(7) § 38 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu-\nkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder\nwenden:\ndie Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses\n1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezem-       Gesetzes begonnen werden.\nber 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhö-\n(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkraft-\nhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre\ntreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes\nbis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen\ngeltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungs-\nBeträge:\nscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst\nKalenderjahr            Erhöhungsbetrag          auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne In-\nanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem\n2002                         0                Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliede-\n2003                        66                rungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichs-\nbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn\n2004                       132                gegeben haben, weiter anzuwenden.\n2005                       198\n10a. Übergangsregelung aus Anlass\n2006                       264                       des Wegfalls des Instituts der Anstellung\n2007                       330\n§ 98a\n2008                       396                   Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines\n2009                       462                Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein\nAmt verliehen wird, sind § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4\n2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpas-           und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009\nsungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuaus-           geltenden Fassung anzuwenden.\nrichtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt wer-\nden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetra-            11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung\nges so zu behandeln, als wären sie zum frühestmög-                  von Hochschulausbildungszeiten\nlichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie\njeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand                                     § 99\nversetzt worden.                                            (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar\n(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Be-      2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der\nrufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst       bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwen-\neines anderen Dienstherrn übernommen worden sind,            den.\ngilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b             (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar\nAbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis           2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.                     Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 gel-\n(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berech-         tenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhe-          sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer\ngehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember         Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag begin-\n2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwick-         nenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalender-\nlung der Alterssicherungssysteme und der Situation in        monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils\nden öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie         fünf Tage vermindert.","3102          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\n12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass                     Beträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbesol-\ndes Dienstrechtsneuordnungsgesetzes                          dungsgesetzes.\nc) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-\n§ 100                                      ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009                nahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt\neingetreten sind, gilt Folgendes:                                    § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-\n1. § 17 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden                   gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähi-\nMaßgaben anzuwenden:                                             gen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch\ndie Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich\na) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2\nsowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5\nund 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt\nund 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung\nentsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2\ndes Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April\nAbsatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes\n1970 (BGBl. I S. 339).\nerfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der\nsich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag           2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1\nder Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2                Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Absatz 1 Satz 1\nSatz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsge-              entsprechend.\nsetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt.     3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-\nLiegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter             gesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besol-\ndem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5               dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach\ndes Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in                § 17 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\nHöhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als             (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 ein-\nruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der             treten, gilt Folgendes:\nÜberleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhun-\ngen oder Verminderungen der Versorgungsbe-             1. § 17 Absatz 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer\nzüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung              zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3\nmit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-               des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhe-\nsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag               stand treten oder versetzt werden, mit folgenden\ngehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei-             Maßgaben anzuwenden:\nten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde                Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die\nzu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehalt-             unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besol-\nfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht                dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei-\nvon Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2         tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be-\ndes Besoldungsüberleitungsgesetzes entspre-                trag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein\nchend anzuwenden.                                          Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbe-\nb) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhe-              zug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\ngehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbe-               Satz 4 und 5 ist anzuwenden.\nsoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die          2. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009              3103\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 – AELV 2010)\nVom 21. September 2009\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssi-              dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\ncherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I                   vielfältigt wird und\nS. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14         c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\ndes Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge-               niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für             wird.\nArbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-         Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\ncherschutz:                                                    den.\n(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\n§1                                 Wirtschaftswert von mehr als 59 000 Deutsche Mark\nergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen            Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nfür das Jahr 2010 maßgebende Arbeitseinkommen aus              nehmens\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von\nBeziehungswerten ermittelt, die sich aus                       1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-                 rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der               aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaft-                  vielfältigt wird,\nlichen Testbetriebe und\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                  Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nnung (EG) Nummer 2866/98 des Rates der Europäi-                rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nschen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998                     aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\nüber die Umrechnungskurse zwischen dem Euro                    vielfältigt wird.\nund den Währungen der Mitgliedstaaten, die den\nFür Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nEuro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),\nschaftswert über 59 000 Deutsche Mark und unter\nergeben.                                                       500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-           Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5        einkommen ermittelt, indem\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte            a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\nzugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh-                  wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nmens                                                               der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen\ndem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nnächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\ndiert wird,\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-            b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\nvielfältigt wird,                                              Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\nnächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6              spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-             kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich               wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-\nvielfältigt wird.                                          c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\neinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu                   schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-\nFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für\nwert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\neinen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und\neinkommen das 0,1646fache des Wirtschaftswerts. Für\nnicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu\nUnternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert\nermitteln, indem\nüber 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-\na) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und          kommen das 0,1282fache des Wirtschaftswerts.\ndem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-\ndurch den Wert 1 000 dividiert wird,\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-\nb) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem            sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar-\nBeziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und             beitseinkommen ermittelt, indem","3104         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\na) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen           c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-\n2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des          beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\nBetriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei            vervielfältigt wird und\nZuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein-          d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-\nkommen 2) ergeben würden,                                     gen wird.\nb) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-               (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\ntrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen           wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\ndes Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-\ngröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu er-                                     §2\nmitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nses Jahres dividiert wird,                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. September 2009\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009       3105\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert             Beziehungswert                  Wirtschaftswert          Beziehungswert\nin DM                                                       in DM\nbis 25 000                  0,9441                          42  000                  0,8039\n26 000                      0,9373                          43  000                  0,7959\n27 000                      0,9300                          44  000                  0,7881\n28 000                      0,9222                          45  000                  0,7803\n29 000                      0,9141                          46  000                  0,7727\n47  000                  0,7653\n30 000                      0,9058\n48  000                  0,7579\n31 000                      0,8973\n49  000                  0,7507\n32 000                      0,8887\n50  000                  0,7436\n33 000                      0,8800\n51  000                  0,7366\n34 000                      0,8713\n52  000                  0,7298\n35 000                      0,8627\n53  000                  0,7230\n36 000                      0,8540                          54  000                  0,7164\n37 000                      0,8454                          55  000                  0,7099\n38 000                      0,8369                          56  000                  0,7035\n39 000                      0,8285                          57  000                  0,6973\n40 000                      0,8202                          58  000                  0,6912\n41 000                      0,8120                          59  000                  0,6851\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert             Beziehungswert                  Wirtschaftswert          Beziehungswert\nin DM                                                       in DM\nbis 25 000                  0,4921                          42  000                  0,5064\n26 000                      0,4992                          43  000                  0,5041\n27 000                      0,5049                          44  000                  0,5017\n28 000                      0,5093                          45  000                  0,4992\n29 000                      0,5127                          46  000                  0,4966\n30 000                      0,5151                          47  000                  0,4939\n48  000                  0,4912\n31 000                      0,5168\n49  000                  0,4885\n32 000                      0,5178\n50  000                  0,4857\n33 000                      0,5182\n51  000                  0,4829\n34 000                      0,5181\n52  000                  0,4801\n35 000                      0,5177\n53  000                  0,4772\n36 000                      0,5168                          54  000                  0,4744\n37 000                      0,5156                          55  000                  0,4715\n38 000                      0,5142                          56  000                  0,4687\n39 000                      0,5125                          57  000                  0,4658\n40 000                      0,5107                          58  000                  0,4629\n41 000                      0,5086                          59  000                  0,4601","3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert              Beziehungswert\nin DM\n59   000                     0,6851\n100   000                     0,5076\n150   000                     0,3913\n200   000                     0,3217\n250   000                     0,2748\n300   000                     0,2409\n350   000                     0,2152\n400   000                     0,1948\n450   000                     0,1782\n500   000                     0,1646\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert              Beziehungswert\nin DM\n59   000                     0,4601\n100   000                     0,3627\n150   000                     0,2885\n200   000                     0,2412\n250   000                     0,2085\n300   000                     0,1842\n350   000                     0,1655\n400   000                     0,1506\n450   000                     0,1384\n500   000                     0,1282","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009                     3107\nVerordnung\nüber die Raumordnung in der\ndeutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee\n(AWZ Nordsee-ROV)\nVom 21. September 2009\nAuf Grund des § 18a Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August\n1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29\nAbsatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\n§1\nRaumplanung in der deutschen\nausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee\nFür die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in\nder Nordsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der\nwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleis-\ntung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der\nMeeresumwelt gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan,\nbestehend aus einem Textteil und einem Kartenteil, festgelegt.1)2)\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 21. September 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\n1\n) Die Anlage „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee\n(Textteil und Kartenteil)“ wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausge-\ngeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß\nden Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\n2\n) Der Raumordnungsplan mit der Begründung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer a der Richtlinie 2001/\n42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Um-\nweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (SUP-Richt-\nlinie)), die zusammenfassende Umwelterklärung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer b der SUP-Richt-\nlinie) und die Darstellung der Überwachungsmaßnahmen (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer c der SUP-\nRichtlinie) werden ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Rechtsverordnung in den Diensträumen\ndes Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg,\nund Neptunallee 5, 10857 Rostock, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (vgl. auch § 19 Absatz 2 in\nVerbindung mit § 11 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2986)). Die zusammenfassende Umwelterklärung und die Darstellung der Überwachungsmaß-\nnahmen sind zugleich als Kapitel 5 im Textteil des Raumordnungsplans abgedruckt.","3108                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 €\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.                              Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis des Anlagebandes: 16,05 € (14,00 € zuzüglich 2,05 € Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 16,65 €.                                              Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa und des Artikels 2 Nummer 3\ndes Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen\nVom 17. September 2009\nNach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von\nBiokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) wird hiermit bekannt\ngemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach\nArtikel 4 Absatz 2 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche beihilfe-\nrechtliche Genehmigung am 18. August 2009 erteilt hat und Artikel 2 Nummer 2\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und\nArtikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraft-\nstoffen damit am 18. August 2009 in Kraft getreten sind.\nBerlin, den 17. September 2009\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nDietmar Jakobs"]}