{"id":"bgbl1-2009-61-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":61,"date":"2009-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/61#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_61.pdf#page=51","order":2,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010  AELV 2010)","law_date":"2009-09-21T00:00:00Z","page":3103,"pdf_page":51,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009              3103\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 – AELV 2010)\nVom 21. September 2009\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssi-              dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\ncherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I                   vielfältigt wird und\nS. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14         c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\ndes Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge-               niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für             wird.\nArbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-         Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\ncherschutz:                                                    den.\n(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\n§1                                 Wirtschaftswert von mehr als 59 000 Deutsche Mark\nergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen            Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nfür das Jahr 2010 maßgebende Arbeitseinkommen aus              nehmens\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von\nBeziehungswerten ermittelt, die sich aus                       1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-                 rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der               aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaft-                  vielfältigt wird,\nlichen Testbetriebe und\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                  Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nnung (EG) Nummer 2866/98 des Rates der Europäi-                rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nschen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998                     aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\nüber die Umrechnungskurse zwischen dem Euro                    vielfältigt wird.\nund den Währungen der Mitgliedstaaten, die den\nFür Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nEuro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),\nschaftswert über 59 000 Deutsche Mark und unter\nergeben.                                                       500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-           Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5        einkommen ermittelt, indem\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte            a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\nzugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh-                  wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nmens                                                               der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen\ndem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nnächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\ndiert wird,\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-            b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\nvielfältigt wird,                                              Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\nnächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6              spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-             kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich               wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-\nvielfältigt wird.                                          c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\neinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu                   schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-\nFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für\nwert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\neinen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und\neinkommen das 0,1646fache des Wirtschaftswerts. Für\nnicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu\nUnternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert\nermitteln, indem\nüber 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-\na) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und          kommen das 0,1282fache des Wirtschaftswerts.\ndem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-\ndurch den Wert 1 000 dividiert wird,\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-\nb) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem            sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar-\nBeziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und             beitseinkommen ermittelt, indem","3104         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\na) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen           c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-\n2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des          beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\nBetriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei            vervielfältigt wird und\nZuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein-          d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-\nkommen 2) ergeben würden,                                     gen wird.\nb) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-               (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\ntrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen           wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\ndes Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-\ngröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu er-                                     §2\nmitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nses Jahres dividiert wird,                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. September 2009\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009       3105\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert             Beziehungswert                  Wirtschaftswert          Beziehungswert\nin DM                                                       in DM\nbis 25 000                  0,9441                          42  000                  0,8039\n26 000                      0,9373                          43  000                  0,7959\n27 000                      0,9300                          44  000                  0,7881\n28 000                      0,9222                          45  000                  0,7803\n29 000                      0,9141                          46  000                  0,7727\n47  000                  0,7653\n30 000                      0,9058\n48  000                  0,7579\n31 000                      0,8973\n49  000                  0,7507\n32 000                      0,8887\n50  000                  0,7436\n33 000                      0,8800\n51  000                  0,7366\n34 000                      0,8713\n52  000                  0,7298\n35 000                      0,8627\n53  000                  0,7230\n36 000                      0,8540                          54  000                  0,7164\n37 000                      0,8454                          55  000                  0,7099\n38 000                      0,8369                          56  000                  0,7035\n39 000                      0,8285                          57  000                  0,6973\n40 000                      0,8202                          58  000                  0,6912\n41 000                      0,8120                          59  000                  0,6851\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert             Beziehungswert                  Wirtschaftswert          Beziehungswert\nin DM                                                       in DM\nbis 25 000                  0,4921                          42  000                  0,5064\n26 000                      0,4992                          43  000                  0,5041\n27 000                      0,5049                          44  000                  0,5017\n28 000                      0,5093                          45  000                  0,4992\n29 000                      0,5127                          46  000                  0,4966\n30 000                      0,5151                          47  000                  0,4939\n48  000                  0,4912\n31 000                      0,5168\n49  000                  0,4885\n32 000                      0,5178\n50  000                  0,4857\n33 000                      0,5182\n51  000                  0,4829\n34 000                      0,5181\n52  000                  0,4801\n35 000                      0,5177\n53  000                  0,4772\n36 000                      0,5168                          54  000                  0,4744\n37 000                      0,5156                          55  000                  0,4715\n38 000                      0,5142                          56  000                  0,4687\n39 000                      0,5125                          57  000                  0,4658\n40 000                      0,5107                          58  000                  0,4629\n41 000                      0,5086                          59  000                  0,4601","3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert              Beziehungswert\nin DM\n59   000                     0,6851\n100   000                     0,5076\n150   000                     0,3913\n200   000                     0,3217\n250   000                     0,2748\n300   000                     0,2409\n350   000                     0,2152\n400   000                     0,1948\n450   000                     0,1782\n500   000                     0,1646\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert              Beziehungswert\nin DM\n59   000                     0,4601\n100   000                     0,3627\n150   000                     0,2885\n200   000                     0,2412\n250   000                     0,2085\n300   000                     0,1842\n350   000                     0,1655\n400   000                     0,1506\n450   000                     0,1384\n500   000                     0,1282"]}