{"id":"bgbl1-2009-60-9","kind":"bgbl1","year":2009,"number":60,"date":"2009-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/60#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-60-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_60.pdf#page=28","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven","law_date":"2009-09-18T00:00:00Z","page":3048,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven\nVom 18. September 2009\nAuf Grund des § 20 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1\nNummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\nS. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Anlagen 1 und 2 (zu § 1) der Verordnung über die Grenze des Freihafens\nCuxhaven vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3778) werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1)\nDie Grenze des Freihafens Cuxhaven verläuft von der Nordostecke des Abfer-\ntigungsgebäudes in südwestlicher Richtung auf einer Länge von 135,6 Metern\nentlang der Gebäudefront. Dort knickt sie rechtwinklig ab und führt auf einer\nLänge von 3,6 Metern nach Westen, um dann der Begrenzungswand an der\nBahnsteigmauer erneut im rechten Winkel nach Südwesten zu folgen. Sie folgt\ndieser zunächst in südwestlicher Richtung auf einer Länge von 138 Metern,\nsodann in südöstlicher Richtung auf einer Länge von 5,7 Metern bis zu dem\nPunkt, an dem der Maschenzaun beginnt. Sie folgt dem Maschenzaun, der\nnoch zur Freizone gehört, in südsüdwestlicher Richtung zunächst auf einer\nLänge von 87,7 Metern bis zum Bahnsteigende und dann 1 Meter nach Osten.\nVon dort verläuft sie erneut nach Südsüdwesten und folgt dem Maschenzaun,\nder noch zur Freizone gehört, 144 Meter in einem weiten Bogen nach Süd-\nsüdosten. An diesem Punkt verläuft sie nach Ostnordosten und führt, den Bahn-\nkörper und die Woltmanstraße überquerend, 54,4 Meter in dieser Richtung bis\nzur Außenbegrenzung des östlichen Gehweges. Von dort verläuft sie nach\nSüden und folgt der Woltmanstraße an der Außenbegrenzung des Gehweges\nauf einer Länge von 99,2 Metern. Danach knickt sie nach Ostsüdosten ab und\nfolgt sodann auf einer Länge von 20 Metern erneut dem Maschenzaun, der\nnoch zur Freizone gehört, bis zum Grenzweiser an der Uferböschung des Ame-\nrikahafens. Von dort verläuft sie in gerader Linie durch den Amerikahafen auf\neiner Länge von 475,2 Metern in Richtung der Südostspitze des Steubenhöfts.\nSie führt dann 55 Meter entfernt parallel zur Innenkante des Steubenhöfts in\nnordwestlicher Richtung bis zum Lentzkai und folgt dann auf einer Länge von\n38,4 Metern dem Zaun in gleicher Richtung über Straße und Gleis auf den\nBahnsteig. Von dort folgt sie 1,5 Meter von der Bahnsteigkante entfernt auf\neiner Länge von 39,9 Metern dem Zaun in südwestlicher Richtung, um dann\nim nahezu rechten Winkel auf einer Länge von 11 Metern in nordwestlicher\nRichtung bis zur Nordostecke des Abfertigungsgebäudes zu verlaufen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009     3049\n„Anlage 2\n(zu § 1)\n“."]}