{"id":"bgbl1-2009-60-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":60,"date":"2009-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/60#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_60.pdf#page=26","order":8,"title":"Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)","law_date":"2009-09-18T00:00:00Z","page":3046,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["3046          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nSteuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung\n(SteuerHBekV)\nVom 18. September 2009\nAuf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f           2. Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die\ndes Einkommensteuergesetzes, des § 33 Absatz 1                    den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und\nNummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergeset-                 ihre Veränderung,\nzes und des Artikels 97 § 22 Absatz 2 des Einführungs-        3. die immateriellen Wirtschaftsgüter, die der Steuer-\ngesetzes zur Abgabenordnung, von denen § 51 Ab-                   pflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäftsbe-\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuer-                  ziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt,\ngesetzes durch Artikel 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes durch              4. die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäfts-\nArtikel 2 und Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungs-           beziehungen ausgeübten Funktionen und übernom-\ngesetzes zur Abgabenordnung durch Artikel 4 des Ge-               menen Risiken sowie deren Veränderungen,\nsetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) eingefügt          5. die eingesetzten Wirtschaftsgüter,\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\n6. die gewählten Geschäftsstrategien,\n7. die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhält-\nAbschnitt 1\nnisse,\nVo r s c h r i f t e n z u § 5 1              8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mit-\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe f                             telbar Gesellschafter oder Anteilseigner der Person\ndes Einkommensteuergesetzes                               sind. Das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der\nAktien der Person oder eines unmittelbar oder mit-\n§1                                 telbar beteiligten Gesellschafters oder Anteilseigners\nder Person ein wesentlicher und regelmäßiger Han-\nVersagung des Abzugs\ndel an einer anerkannten Börse stattfindet.\nvon Betriebsausgaben und Werbungskosten\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zeitnah im Sinne\n(1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Vor-             des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zu er-\ngängen im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buch-              stellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Ab-\nstabe f Satz 1 Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa des            satz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen; § 6\nEinkommensteuergesetzes stehen, dürfen, soweit nicht          der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist\neine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1           nicht anzuwenden. Die Aufzeichnungspflichten gelten\nBuchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes er-            nur für Geschäftsbeziehungen im Sinne des Satzes 1,\nfüllt ist, den Gewinn oder den Überschuss der Einnah-         wenn die Summe der Entgelte für Lieferungen und Leis-\nmen über die Werbungskosten nur mindern, wenn die in          tungen aus der betreffenden Geschäftsbeziehung zu\nden Absätzen 2 bis 5 genannten besonderen Mitwir-             einer Person im Wirtschaftsjahr den Betrag von\nkungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.        10 000 Euro übersteigt.\n(2) Auf Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit ei-              (5) Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbezie-\nner nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 1           hungen zu Kreditinstituten im Ausland oder bestehen\ndes Außensteuergesetzes ist § 90 Absatz 3 der Abga-           objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme,\nbenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die               dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen\nAufzeichnungen für alle Geschäftsbeziehungen in sinn-         zu Kreditinstituten im Ausland verfügt, hat der Steuer-\ngemäßer Anwendung des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Ab-            pflichtige nach Aufforderung durch die Finanzbehörde\ngabenordnung zeitnah zu erstellen und auf Anforderung         diese zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche\nentsprechend § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenord-             Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbe-\nnung vorzulegen sind.                                         hörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und\ngerichtlich geltend zu machen.\n(3) Für Steuerpflichtige, die für die inländische Be-\nsteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unter-\n§2\nnehmen und dessen Betriebsstätten im Ausland aufzu-\nteilen oder die den Gewinn der inländischen Betriebs-                                  Versagung\nstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln                      der Entlastung vom Steuerabzug\nhaben, gilt Absatz 2 entsprechend.                               Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf\n(4) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsbeziehun-        völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug\ngen zum Ausland mit einer Person, die keine nahe              nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 des\nstehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-          Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesell-\nsteuergesetzes ist, insbesondere Aufzeichnungen über          schaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen\nFolgendes zu erstellen:                                       beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt, wird\ndiese Entlastung ungeachtet des § 50d Absatz 3 des\n1. Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen,                   Einkommensteuergesetzes nur gewährt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009                3047\n1. wenn die Gesellschaft den Namen und die Ansässig-               2. vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermei-\nkeit der natürlichen Personen offen legt,                           dung der Doppelbesteuerung.\n2. soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1              Das gilt nicht, soweit eine der Voraussetzungen des\nNummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteu-                  § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 3 des Kör-\nergesetzes erfüllt ist.                                         perschaftsteuergesetzes erfüllt ist.\nDie Finanzbehörde kann für diese Personen eine Bestä-\ntigung nach § 50d Absatz 4 des Einkommensteuerge-                                      Abschnitt 3\nsetzes verlangen.                                                                    Vo r s c h r i f t e n z u\nArtikel 97 § 22 Absatz 2 des\n§3                                   Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nVersagung\ndes gesonderten Steuertarifs                                                      §5\nfür Einkünfte aus Kapitalvermögen                                       Erstmalige Anwendung des\nund Versagung des Teileinkünfteverfahrens                              § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des\nKommt der Steuerpflichtige der Aufforderung im                      § 162 Absatz 2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1\nSinne des § 1 Absatz 5 nicht nach, sind § 2 Absatz 5b                      und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung\nSatz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkom-                  § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3\nmensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne                  und § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenord-\ndes § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuerge-                  nung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009\nsetzes, die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuld-            (BGBl. I S. 2302) sind erstmals für Besteuerungszeit-\nners an den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschrif-            räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009\nten über die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach              beginnen. Bei Anwendung des § 147a Satz 3 der Ab-\n§ 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuerge-                  gabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom\nsetzes nicht anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden,              29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) im Besteuerungszeit-\nsoweit eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1                  raum 2010 sind die Einkünfte des Besteuerungszeit-\nNummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuer-                   raums 2009 maßgebend.\ngesetzes erfüllt ist.\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2\nSchlussvorschriften\nVo r s c h r i f t e n z u § 3 3\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe e\n§6\ndes Körperschaftsteuergesetzes\nAnwendungsvorschrift\n§4                                      Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veran-\nVersagung der Steuerbefreiung                          lagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuer-\nnach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2                      pflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirt-\nSatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes                       schaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem\n1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf\nWenn die in § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten\nGewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem\nbesonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten\n31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben\nnicht erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des\nwerden.\n§ 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht\nanzuwenden:                                                                                    §7\n1. die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b                                   Inkrafttreten\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körper-                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschaftsteuergesetzes sowie                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. September 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}