{"id":"bgbl1-2009-60-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":60,"date":"2009-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/60#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_60.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes (Kriminallaufbahnverordnung  KrimLV)","law_date":"2009-09-18T00:00:00Z","page":3042,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["3042          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nVerordnung\nüber die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes\n(Kriminallaufbahnverordnung – KrimLV)\nVom 18. September 2009\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespoli-                                      §3\nzeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des                   Gestaltung und Ämter der Laufbahnen\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-\nfasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:                 (1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugs-\ndienst des Bundes sind\nInhaltsübersicht                          1. die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und\n2. die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.\n§ 1 Geltungsbereich\n(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie\n§ 2 Schwerbehinderte Menschen\ndie ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben\n§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen\nsich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2\n§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten\nder Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.\n§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 6 Gehobener Kriminaldienst\n§4\n§ 7 Höherer Kriminaldienst\n§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber                                  Einrichtung von Vorbereitungsdiensten\n§ 9 Sonderregelungen                                             Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden\n§ 10 Aufstieg                                                 Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der\n§ 11 Laufbahnwechsel                                          Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.\n§ 12 Übergangsregelung zu § 10\n§ 13 Folgeänderungen                                                                      §5\n§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage (zu § 3 Absatz 2)\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\n(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als\nBeamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbe-\n§1                             reitungsdienst eingestellt. Sie führen während des\nVorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst\nGeltungsbereich                         die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin“\nFür die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-         oder „Kriminalkommissaranwärter“, im höheren Krimi-\nzugsbeamten im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst           naldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwär-\ndes Bundes gelten die Vorschriften der Bundeslauf-            terin“ oder „Kriminalratanwärter“.\nbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts               (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt\nanderes bestimmt ist.                                         bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Das Höchst-\nalter nach Satz 1 wird angehoben um Zeiten\n§2                             1. des Mutterschutzes,\n2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei\nSchwerbehinderte Menschen\nJahre je Kind, sowie\n§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß-         3. der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger, die nach\ngabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforde-               ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, höchs-\nrungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und               tens jedoch um drei Jahre je Angehörige oder Ange-\nBeamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.                  hörigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009           3043\nAuch wenn Zeiten nach Satz 2 zu berücksichtigen sind,        3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenom-\ndarf die Bewerberin oder der Bewerber das 42. Lebens-             men haben.\njahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgren-       § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt\nzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Ein-     unberührt.\ngliederungs- oder Zulassungsscheins sowie Teilnehme-\nrinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen                 (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien\nnach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.           des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von\neiner Auswahlkommission durchgeführt.\n§6                                   (3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen\nund Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach\nGehobener Kriminaldienst\n§ 7 teil.\nDer Vorbereitungsdienst für den gehobenen Krimi-              (4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung\nnaldienst wird in einem Bachelor-Studiengang „Krimi-         bleiben unberührt.\nnalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ an der Fach-\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung                                         § 11\ndurchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnver-\nordnung bleibt im Übrigen unberührt.                                              Laufbahnwechsel\n(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpoli-\n§7                               zeilichen Vollzugsdienstes aus dienstlichen Gründen\nist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Be-\nHöherer Kriminaldienst\nfähigung hierfür besitzt.\nDer Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminal-             (2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen\ndienst besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungs-        Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die\nphase und dem Masterstudiengang „Öffentliche Ver-            Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der\nwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration –        Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.\nPolice Management) an der Deutschen Hochschule der\nPolizei. § 14 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im             (3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kri-\nÜbrigen unberührt.                                           minaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die\nLaufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der\nBundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.\n§8\n(4) Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine\nAndere Bewerberinnen und Bewerber\nBefähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 ge-\nAndere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun             nannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung\nMonate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außer-       durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und\nhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und          sechs Monate nicht unterschreiten darf. Sie kann für\n28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben un-           Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des\nberührt.                                                     Bundes verkürzt werden.\n(5) Während der Qualifizierung nach Absatz 4 müs-\n§9                               sen der Beamtin oder dem Beamten die für die Lauf-\nSonderregelungen                         bahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen\nKompetenzen vermittelt werden. Die Entscheidung\nZur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes kön-\nüber den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung\nnen bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Inte-\ntrifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskri-\nresses abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbe-\nminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser\namtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen\nVerordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der\nwerden, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3\nBundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzu-\ndes Bundesbeamtengesetzes erfüllen und die Befähi-\nwenden.\ngung für eine Laufbahn im polizeilichen oder kriminal-\npolizeilichen Vollzugsdienst besitzen. Der Erwerb der\n§ 12\nBefähigung setzt eine Qualifizierung voraus, die den\nAnforderungen des Vorbereitungsdienstes nach § 6                            Übergangsregelung zu § 10\nentspricht. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizie-           Abweichend von § 10 ist für Beamtinnen und Beam-\nrung ist durch die Laufbahnprüfung nachzuweisen.             te, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-\nnung das 45. Lebensjahr vollendet und das 53. Lebens-\n§ 10                              jahr noch nicht vollendet haben, bis zum 31. Dezem-\nAufstieg                            ber 2013 § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom\n20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56\n(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-        Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\nbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum             S. 284) geändert worden ist, anzuwenden.\nAufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes\nzugelassen werden, wenn sie                                                              § 13\n1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit                             Folgeänderungen\nvon mindestens vier Jahren im gehobenen Kriminal-            Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\ndienst bewährt haben,                                    Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes\n2. bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebens-        vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt\njahr noch nicht vollendet haben und                      durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Feb-","3044        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie          der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\nfolgt geändert:                                                   S. 284) geändert worden ist,“ eingefügt.\n1. In § 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 der\n§ 14\nKriminal-Laufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 5\nAbsatz 2 der Kriminallaufbahnverordnung“ ersetzt.                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2. § 17 wird aufgehoben.\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Kriminal-Laufbahnverord-\n3. In § 18 wird nach der Angabe „der Kriminal-Lauf-            nung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt\nbahnverordnung“ jeweils die Angabe „vom 20. April           durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar\n2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4      2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 18. September 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009          3045\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 2)\nDie in § 3 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:\nGehobener Kriminaldienst des Bundes\nzu der Laufbahn gehörende Ämter:                                        Amtsbezeichnungen\n– Besoldungsgruppe A 9*)                     Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar\n– Besoldungsgruppe A 10                      Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar\n– Besoldungsgruppe A 11                      Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar\n– Besoldungsgruppe A 12                      Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar\n– Besoldungsgruppe A 13                      Erste Kriminalhauptkommissarin/ Erster Kriminalhauptkommissar\n*) Eingangsamt\nHöherer Kriminaldienst des Bundes\nzu der Laufbahn gehörende Ämter:                                        Amtsbezeichnungen\n– Besoldungsgruppe A 13*)                    Kriminalrätin/Kriminalrat\n– Besoldungsgruppe A 14                      Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat\n– Besoldungsgruppe A 15                      Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor\n– Besoldungsgruppe A 16                      Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor\n– Besoldungsgruppe B                         Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungs-\ngesetz (Besoldungsordnung B).\n*) Eingangsamt"]}