{"id":"bgbl1-2009-60-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":60,"date":"2009-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/60#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_60.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe (Bestattermeisterverordnung  BestMstrV)","law_date":"2009-09-15T00:00:00Z","page":3036,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["3036            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe\n(Bestattermeisterverordnung – BestMstrV)\nVom 15. September 2009\nAuf Grund des § 51a Absatz 2 in Verbindung mit                   weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-\nAbsatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                    nikationstechniken,\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                   3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nS. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 146 der Ver-            durchführen und überwachen,\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für             4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                  sichtigung von Verfahren und Methoden der Ar-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        beitsplanung und -organisation, von berufsbezoge-\nnen rechtlichen Vorschriften einschließlich der\n§1                                    Hygienevorschriften, technischen Normen und der\nallgemein anerkannten Regeln der Technik, von\nGliederung\nPersonal, Material und Geräten sowie von Möglich-\nund Inhalt der Meisterprüfung\nkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,\nDie Meisterprüfung im handwerksähnlichen Bestat-\n5. Formalitäten mit Behörden sowie privaten und öf-\ntungsgewerbe umfasst folgende selbständige Prü-\nfentlich-rechtlichen   Dienstleistungseinrichtungen\nfungsteile:\nabwickeln, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit planen\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-             und veranlassen, insbesondere im Hinblick auf die\nkeiten (Teil I),                                                Bestattungsvorsorge, sowie die Bestattungs-, Trau-\n2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen                     er-, Erinnerungs- und Friedhofskultur,\nKenntnisse (Teil II),                                        6. religiöse Grundlagen sowie regionale, soziale und\n3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaft-                   weltanschauliche Besonderheiten der Bestat-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse               tungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur\n(Teil III) und                                                  berücksichtigen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-           7. Erd- und Feuerbestattungen sowie Exhumierungen\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                             und Umbettungen unter Berücksichtigung des Ein-\nsatzes von Techniken, Werkzeugen, Geräten und\n§2                                    Maschinen planen, koordinieren, durchführen und\nMeisterprüfungsberufsbild                          kontrollieren,\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der        8. Einsatz von Waren und Dienstleistungen unter\nPrüfling befähigt ist,                                              ökonomischen, ökologischen, gestalterischen,\nethischen und hygienischen Aspekten planen, koor-\n1. einen Betrieb zu führen,\ndinieren und kontrollieren,\n2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,                         9. technische und organisatorische Aufgaben unter\nBerücksichtigung von Instrumenten, Methoden\n3. die Ausbildung durchzuführen und                                 und Verfahren zum Betrieb von Friedhöfen wahr-\nseine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-                    nehmen; neue Beisetzungsflächen im Rahmen\nwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-                behördlich vorgegebener Bebauungsplanung er-\nsen Bereichen anzupassen.                                           schließen,\n(2) Im Bestattungsgewerbe sind zum Zwecke der                10. technische und organisatorische Aufgaben unter\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse                 Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden\nals Qualifikationen zu berücksichtigen:                             und Verfahren zum Betrieb von Krematorien wahr-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-                   nehmen,\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen            11. Pläne, insbesondere Arbeits- und Organisations-\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-           pläne, anfertigen sowie Skizzen und Entwürfe er-\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-             stellen und präsentieren,\nßen,\n12. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                    tung entwickeln und umsetzen,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der              13. Einsatztauglichkeit von Werkzeugen, Geräten und\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und              Maschinen überwachen und gewährleisten,\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, des              14. technische, organisatorische und dienstleistungs-\nArbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-              bezogene Mängel identifizieren, Maßnahmen zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009                3037\nBeseitigung ergreifen, Ergebnisse bewerten und           1. Erdbestattung,\ndokumentieren,                                           2. Feuerbestattung oder\n15. Leistungen kontrollieren, abnehmen und protokol-\n3. Exhumierung oder Umbettung.\nlieren, Vor- und Nachkalkulation durchführen.\nAuf dieser Grundlage ist eine Dokumentation zu erstel-\n§3                                len, die insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung der\nMängel aufzeigt.\nGliederung des Teils I\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-           (3) Die Situationsaufgabe ist aus einem Bereich nach\nfungsbereiche:                                                 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorzugeben, der\nnicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-           § 4 Absatz 3 war.\nnes Fachgespräch,\n2. eine Situationsaufgabe.                                                                  §7\nPrüfungsdauer\n§4\nund Bestehen des Teils I\nMeisterprüfungsprojekt\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt            soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.             nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der\nDer Prüfling erarbeitet vor der Durchführung des Meis-         Situationsaufgabe nicht länger als fünf Stunden dauern.\nterprüfungsprojekts ein Umsetzungskonzept ein-\nschließlich einer Zeit- und Materialplanung, das den              (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\nvom Meisterprüfungsausschuss festgelegten Kunden-              tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\nanforderungen entsprechen soll.                                fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nFachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hie-\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-            raus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Ge-\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.             samtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist                         Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.\n1. eine Erdbestattung mit nationalem oder internatio-             (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnalem Bezug,                                              Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\n2. eine Feuerbestattung mit nationalem oder internatio-        chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\nnalem Bezug oder                                          Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in\nder Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-\n3. eine Exhumierung oder Umbettung unter Berück-               wertet worden sein darf.\nsichtigung behördlicher Vorgaben\nzu planen, durchzuführen und zu dokumentieren.                                              §8\n(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Do-                                Gliederung,\nkumentationsunterlagen werden aufgabenbezogen mit                      Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\ninsgesamt 50 Prozent und die durchgeführten Arbeiten\nebenfalls mit 50 Prozent gewichtet.                               (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\nin Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfel-\n§5                                dern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen,\ndass er berufsbezogene Probleme analysiert und be-\nFachgespräch                           wertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert\nÜber das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt             und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.\nhat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,              (2) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-\ndass er befähigt ist,                                          gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die\n1. Bestattungsberatung\ndem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage\n2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu be-\nist, Beratungsaufgaben unter Berücksichtigung wirt-\ngründen,\nschaftlicher und ökologischer Aspekte sowie ethi-\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-               scher, religiöser und kultureller Anforderungen in\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-                 einem Bestattungsbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll\nstellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-               er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und\nsichtigen.                                                    bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen\nmehrere der unter den Buchstaben a bis g aufge-\n§6                                    führten Qualifikationen verknüpft werden:\nSituationsaufgabe                             a) Konzepte für die Durchführung von Kunden-\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und               gesprächen zu Bestattungen sowie zur Bestat-\nvervollständigt den Qualifikationsnachweis für die                     tungsvorsorge und deren Finanzierung entwi-\nMeisterprüfung im Bestattungsgewerbe.                                  ckeln; Voraussetzungen für die Entgegennahme\n(2) Als Situationsaufgabe sind technische, organisa-               des Bestattungsauftrages prüfen,\ntorische oder dienstleistungsbezogene Mängel zu iden-              b) Beratungskonzepte für trauerpsychologische Hil-\ntifizieren für eine vorgegebene                                        festellungen entwickeln,","3038         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nc) Ablauf von Trauerfeiern unter Berücksichtigung                Technik anwenden, insbesondere Fragen der\nethischer und kultureller Aspekte planen und be-              Haftung bei Dienstleistungen beurteilen,\nwerten,                                                    e) Arbeitspläne erstellen, dabei auch Informations-\nd) Trauermedien entwerfen und beurteilen,                        und Kommunikationssysteme anwenden,\ne) Produkt- und Leistungspräsentationen auch un-              f) den auftragsbezogenen Einsatz von Material,\nter Einsatz von modernen Präsentationstechniken               Maschinen und Geräten bestimmen und begrün-\nund -medien entwickeln,                                       den,\nf) ethische sowie hygienische Anforderungen an                g) Angebote externer Dienstleister prüfen und be-\nPlanung und Durchführung von Bestattungen be-                 werten sowie Leistungen Dritter vermitteln,\nschreiben und bewerten,\nh) Nachkalkulation durchführen.\ng) die Bedeutung religiöser Grundlagen sowie regio-\nnaler, sozialer und weltanschaulicher Besonder-        4. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nheiten der Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs-             Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nund Friedhofskultur darstellen und bewerten.               Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\n2. Friedhofs- und Krematoriumsbetrieb                            sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\nschriften, auch unter Anwendung von Informations-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\ntechnische und organisatorische Aufgaben unter\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nBerücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer\nunter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifika-\nAspekte zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene\ntionen verknüpft werden:\nSachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je-\nweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter            a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nden Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen              schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nverknüpft werden:                                             b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\na) Anforderungen an Anlagen und Maschinen für                    triebliche Kennzahlen ermitteln,\nden Friedhofs- und Krematoriumsbetrieb be-\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nschreiben und beurteilen,\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nb) Arbeits- und Montageverfahren, insbesondere                   technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nbeim Einbringen von Schalungen sowie beim Her-                erarbeiten,\nrichten und Überbauen von Gräbern, darstellen\nd) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nund bewerten,\ndarstellen,\nc) Ofen- und Filtertechniken für Krematorien dar-\nstellen und auswählen sowie die Auswahl be-                e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen,\ngründen,                                                      den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\ntung sowie Personalführung und -entwicklung\nd) ethische Anforderungen an den Betrieb von                     darstellen,\nFriedhöfen und Krematorien beschreiben und be-\nwerten, insbesondere bei der Behandlung von                f) Maßnahmen zur psychischen Verarbeitung beruf-\nAschen Verstorbener,                                          licher Eindrücke und Erlebnisse entwickeln und\nbewerten,\ne) den umweltgerechten und hygienischen Betrieb\nvon Friedhöfen und Krematorien darstellen und              g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nbewerten.                                                     der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\n3. Auftragsabwicklung\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,           meidung und -beseitigung festlegen,\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-             h) Betriebs- sowie Lagerausstattung und logistische\nund qualitätsorientiert zu planen, durchzuführen und             Prozesse planen und darstellen,\nzu kontrollieren. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung         i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation,\nsollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h                  auch unter Berücksichtigung von Betreibermo-\naufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:                   dellen, darstellen und beurteilen.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-            (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nlen, Kundenwünsche ermitteln, Auftragsdaten er-        Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als zwei\nfassen,                                                Stunden und an einem Tag nicht länger als sechs Stun-\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-         den dauern.\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,                  (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und          arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\n-organisation unter Berücksichtigung des Bestat-       lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.\ntungsauftrages, des Einsatzes von Personal,               (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nMaterial und Geräten bewerten, dabei qualitäts-        satz 2 genannten Handlungsfelder durch eine münd-\nsichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen      liche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn\nzwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,             dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung er-\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-       möglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\nnische Normen sowie anerkannte Regeln der              länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009               3039\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der            ähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.                S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                 vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191) geändert wor-\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-           den ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unbe-\nchende Prüfungsleistung, wobei kein Handlungsfeld                rührt.\nmit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.\n§9                                                                 § 10\nWeitere Anforderungen                                                    Inkrafttreten\nDie Verordnung über gemeinsame Anforderungen in\nder Meisterprüfung im Handwerk und in handwerks-                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nBerlin, den 15. September 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}