{"id":"bgbl1-2009-60-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":60,"date":"2009-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/60#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_60.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union","law_date":"2009-09-22T00:00:00Z","page":3031,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3031\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von\nBund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union\nVom 22. September 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Gesetzes über die\nZusammenarbeit von Bund und Ländern\nin Angelegenheiten der Europäischen Union\nDas Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegen-\nheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1.  § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.\n2.  § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\nEinzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem\nGesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. Sep-\ntember 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzel-\nheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehal-\nten.“\n2a. § 10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\n(1) Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der Gemeinden\nund Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen\nGemeinschaft zu wahren und sind ihre Belange zu schützen.\n(2) Nimmt der Bundesrat bei Vorhaben der Europäischen Union zu Fra-\ngen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung, ist die Stellungnahme von\nder Bundesregierung unter den Voraussetzungen des § 5 zu berücksichti-\ngen. Die Beteiligungsrechte des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 bleiben\nunberührt.“\n3.  § 14 wird wie folgt geändert:\na) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:\n„(1) Vor der Zustimmung zu einem Beschluss über die Zusammenset-\nzung des Ausschusses der Regionen nach Artikel 305 Absatz 2 des Ver-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt die Bundes-\nregierung das Einvernehmen mit dem Bundesrat her. Die gesamtstaatli-\nche Verantwortung des Bundes ist zu wahren.“\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.","3032        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\n4. Es wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 9)\nI.  Allgemeine Bestimmungen\n1. Die Regierungen von Bund und Ländern stellen durch geeignete institutionelle und organisatorische\nVorkehrungen sicher, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine flexible\nVerhandlungsführung in Angelegenheiten der Europäischen Union gewährleistet sind. Bund und Länder\nsetzen sich bei Gesprächen auf Ebene der Europäischen Union nicht in Widerspruch zu abgestimmten\nPositionen. Im Sinne einer Frühwarnung unterrichten Bund und Länder einander über Entwicklungen in\nAngelegenheiten der Europäischen Union, die in beidseitigem Interesse liegen.\n2. Die Informations- und Mitwirkungsrechte der Länder im Hinblick auf Vorhaben der Europäischen Union\nbeschränken sich nicht auf rechtsverbindliche Handlungsinstrumente der Europäischen Union, sondern\nerstrecken sich auch auf Grünbücher, Weißbücher, Aktionsprogramme, Mitteilungen und Empfehlun-\ngen. Vorhaben sind auch so genannte Gemischte Beschlüsse und die Vorbereitung und der Abschluss\nvölkerrechtlicher Abkommen.\n3. Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag oder die deutschen Mitglieder des Europäischen\nParlaments schriftlich über Vorhaben der Europäischen Union in Bereichen, in denen die Länder die\nVerhandlungsführung haben, erfolgt diese Unterrichtung in Absprache mit den vom Bundesrat benann-\nten Vertretern der Länder.\nII. Unterrichtung des Bundesrates\n1. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat nach Maßgabe dieses Gesetzes umfassend, zum\nfrühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben, die für die\nLänder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch Übersendung von der Bundes-\nregierung vorliegenden\na) Dokumenten\naa) der Europäischen Kommission, soweit sie an den Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf\nsonstige Weise offiziell zugänglich gemacht worden sind. Die Bundesregierung trägt dafür Sor-\nge, dass bei Vorhaben, die ausschließliche Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder\nderen wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat auch der Bundesregierung vorliegende\nvorbereitende Papiere der Kommission zur Verfügung gestellt werden, die für die Meinungsbil-\ndung des Bundesrates von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für inoffizielle Dokumente\n(so genannte „non papers“);\nbb) des Europäischen Rates, des Rates, der informellen Ministertreffen und der Ratsgremien.\nb) Berichten und Mitteilungen von Organen der Europäischen Union über Sitzungen\naa) des Europäischen Rates, des Rates und der informellen Ministertreffen;\nbb) des Ausschusses der Ständigen Vertreter und sonstiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des\nRates;\ncc) der Beratungsgremien bei der Europäischen Kommission.\nc) Berichten der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union\nüber\naa) Sitzungen des Rates und der Ratsgruppen (einschließlich der Berichte über Sitzungen der\nFreunde der Präsidentschaft sowie der Antici-Gruppe), der informellen Ministertreffen und des\nAusschusses der Ständigen Vertreter;\nbb) Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Ausschüsse;\ncc) Entscheidungen der Europäischen Kommission;\ndd) geplante Rechtsakte.\nDie Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Berichte nur an einen begrenzten Personen-\nkreis in den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden weitergeleitet werden.\nd) Dokumenten und Informationen über Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundes-\nregierung für Organe der Europäischen Union, einschließlich der Sammelweisung für den deutschen\nVertreter im Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie Initiativen der Regierungen von Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union gegenüber Rat und Europäischer Kommission, die der Bundesregierung\noffiziell zugänglich gemacht werden und die für die Meinungsbildung der Länder von Bedeutung\nsind.\nDie Unterrichtung umfasst auch Vorhaben, die auf Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der\nRegierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.\nIm Übrigen erfolgt die Unterrichtung mündlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009          3033\n2. Mit der Unterrichtung nach § 2 und nach dieser Anlage übermittelt die Bundesregierung dem Bundesrat\ndie Angaben der Europäischen Kommission und die ihr vorliegenden Angaben der Mitgliedstaaten im\nRahmen der Gesetzesfolgenabschätzung zu den Folgen des Vorhabens insbesondere in rechtlicher,\nwirtschaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologischer Hinsicht.\n3. Die Berichtsbögen zu Vorhaben der Europäischen Union und die Umfassenden Bewertungen zu\nGesetzgebungsakten, die dem Bundestag nach § 7 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von\nBundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union übermittelt\nwerden, lässt die Bundesregierung dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.\n4. Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen\nder geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressortübergreifenden Dokumentendatenbanken zu\nVorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Die Bundesregierung wird sich bemühen, dass Doku-\nmentendatenbanken der Europäischen Union, die den Regierungen der Mitgliedstaaten zugänglich\nsind, auch dem Bundesrat und den Regierungen der Länder zugänglich gemacht werden. Einzelheiten\nmüssen gesondert geregelt werden.\n5. Die Dokumente der Europäischen Union werden grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicherheits-\neinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bundesrat\nbeachtet. Eine für diese Dokumente oder für andere im Rahmen dieses Gesetzes an den Bundesrat zu\nübermittelnde Informationen, Berichte und Mitteilungen eventuell erforderliche nationale Einstufung als\nvertraulich wird vor Versendung von der Bundesregierung vorgenommen und vom Bundesrat beachtet.\nDie Gründe für die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern.\nIII. Vorbereitende Beratungen\n1. Die Bundesregierung lädt die Ländervertreter zu Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition\nzu Vorhaben ein, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwir-\nken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. Dabei soll auch Einvernehmen über\ndie Anwendung von den §§ 5 und 6 auf ein Vorhaben angestrebt werden.\n2. Bei der Einordnung eines Vorhabens unter die Regelungen dieses Gesetzes ist auf den konkreten Inhalt\nder Vorlage der Europäischen Union abzustellen. Die Zuordnung der Zuständigkeit des Bundes oder\nder Länder folgt aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung.\nBei Beurteilung der Frage, ob bei einem Vorhaben der Bund im nationalen Bereich das Recht zur\nGesetzgebung hat, ist in den in Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gebieten der\nkonkurrierenden Gesetzgebung auch darauf abzustellen, ob eine Erforderlichkeit bundesgesetzlicher\nRegelung im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes bestehen würde.\nIn den Bereichen, in denen die Länder das Recht der Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Ab-\nsatz 3 des Grundgesetzes haben, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundes-\nrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht\nmit der Stellungnahme des Bundesrates überein, unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat und\nlädt die vom Bundesrat benannten Ländervertreter zur Beratung ein, um eine übereinstimmende Hal-\ntung anzustreben.\nHinsichtlich des Regelungsschwerpunkts des Vorhabens ist darauf abzustellen, ob eine Materie im\nMittelpunkt des Vorhabens steht oder ganz überwiegend Regelungsgegenstand ist. Das ist nicht nur\nquantitativ bestimmbar, sondern auch das Ergebnis einer qualitativen Beurteilung.\nStimmt die Auffassung der Bundesregierung darüber, ob bei einem Vorhaben der Europäischen Union\nim Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Ver-\nwaltungsverfahren betroffen sind, nicht mit der Haltung des Bundesrates überein, unterrichtet die\nBundesregierung den Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat benannten Ländervertreter\nzur Beratung ein, um eine übereinstimmende Haltung zu erzielen.\n3. In den Fällen, in denen innerstaatlich eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern vorgesehen ist, ist\nbei der Festlegung der Verhandlungsposition – auch auf Ebene der Europäischen Union – ein gemein-\nsames Vorgehen anzustreben; Bund und Länder streben im Bereich der Forschungspolitik entspre-\nchend der Regelung des Artikels 91b des Grundgesetzes auch im Rahmen der Europäischen Union\nein gemeinsames Vorgehen an. Entsprechend wird bei Festlegung der Verhandlungsposition verfahren,\nwenn der Regelungsschwerpunkt des Vorhabens nur schwer feststellbar ist.\n4. Bund und Länder nutzen regelmäßige Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union\ndes Bundesrates – bei Bedarf beziehungsweise Verlangen einer Seite auch in politischer Besetzung –\nzu einem frühzeitigen Austausch über aktuelle Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union.\nDie Willensbildung der Länder bleibt dem Bundesratsverfahren vorbehalten. Ein neuer Sachstand auf\nEbene der Europäischen Union kann eine erneute Befassung erforderlich machen.\nIV. Stellungnahme des Bundesrates\n1. Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen, informiert die Bundesregierung den\nBundesrat bei allen Vorhaben, die Interessen der Länder berühren, über den zeitlichen Rahmen der\nBehandlung in den Ratsgremien.","3034        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nJe nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem Bundesrat auch mit, bis zu welchem Zeit-\npunkt eine Stellungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der Europäischen Union ergeben-\nden zeitlichen Vorgaben noch berücksichtigt werden kann.\nIst aus Sicht der Bundesregierung bereits im Vorfeld von Vorhaben der Europäischen Union die Ein-\nbringung einer deutschen Position angezeigt, fordert die Bundesregierung den Bundesrat auf, Stellung\nzu nehmen.\n2. Der Bundesrat kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der\nEuropäischen Union anpassen und ergänzen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Bundesregierung den\nBundesrat durch ständige Kontakte – in einer der Sache jeweils angemessenen Form – und weist\ndarauf hin, wenn sich die Beschlussgrundlage wesentlich geändert hat und deshalb eine aktualisierte\nStellungnahme des Bundesrates erforderlich ist.\n3. Stimmt in den Fällen von § 5 Absatz 2 die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme\ndes Bundesrates überein, unterrichtet sie den Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat\nbenannten Ländervertreter zur erneuten Beratung ein, um möglichst Einvernehmen zu erzielen. Die\nLänder weisen darauf hin, dass das Einvernehmen gegebenenfalls unter den Vorbehalt einer Beschluss-\nfassung des Bundesrates zu stellen ist. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, beschließt der\nBundesrat unverzüglich darüber, ob seine Stellungnahme aufrechterhalten wird.\n4. Weicht die Bundesregierung von einer Stellungnahme des Bundesrates ab, so teilt sie auf Verlangen\ndes Bundesrates nach Abschluss eines Vorhabens die maßgeblichen Gründe mit.\nV.   Umsetzung von Recht der Europäischen Union\n1. Die Bundesregierung nimmt im Interesse einer rechtzeitigen Ergreifung der erforderlichen Verfahrens-\nschritte für Rechtsakte der Europäischen Union, für deren Umsetzung ausschließlich die Länder zu-\nständig sind, sowie für Rechtsakte der Europäischen Union, die von Bund und Ländern durch jeweils\neigene Umsetzungsmaßnahmen gemeinsam umzusetzen sind, frühzeitig Kontakt mit den Ländern auf.\nDie Bundesregierung lässt die Listen mit dem aktuellen Stand der umzusetzenden Rechtsakte, die sie\ndem Bundestag übermittelt, dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.\n2. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren\nnach den Artikeln 258, 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Über-\nmittlung von Mahnschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen, soweit diese Verfahren die\nNichtumsetzung von Richtlinien durch ein Land oder mehrere Länder betreffen. In diesen Fällen fertigt\ndie Bundesregierung ihre Stellungnahmen in Abstimmung mit den betroffenen Ländern.\nVI. Verfahren vor den Europäischen Gerichten\n1. Im Hinblick auf die hier zu wahrenden Verfahrensfristen unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat\nunverzüglich von allen Dokumenten und Informationen über Verfahren vor dem Europäischen Gerichts-\nhof und dem Gericht erster Instanz, an denen die Bundesregierung beteiligt ist. Dies gilt auch für Urteile\nzu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt.\n2. Macht die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Absatz 1 auf Beschluss des\nBundesrates von den im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der\nEuropäischen Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, so fertigt sie die Klageschrift in Ab-\nstimmung mit den Ländern. Von den Ländern wird hierfür rechtzeitig eine ausführliche Stellungnahme\nzur Sache zur Verfügung gestellt. Die Prozessführung erfolgt in Abstimmung mit den Ländern.\nEntsprechendes gilt, wenn die Bundesregierung das zulässige Rechtsmittel beim Europäischen Ge-\nrichtshof gegen eine länderübergreifende Finanzkorrektur der Europäischen Union im Einvernehmen\nmit den betroffenen Ländern oder auf ausdrückliches Verlangen betroffener Länder nach § 7 Absatz 4\neinlegt. Bei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, bei denen eine\nHaftung eines oder mehrerer Länder gegenüber dem Bund nach Artikel 104a Absatz 6 Satz 1 des\nGrundgesetzes in Betracht kommt, erfolgt die Prozessführung insoweit ebenfalls in Abstimmung mit\nden Ländern.\n3. Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichts-\nhof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.\nVII. Vertragsrevision, Beitritt und Assoziierungsverhandlungen der Europäischen Union\n1. Hinsichtlich des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union gilt:\nBeabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertrag-\nlichen Grundlagen der Europäischen Union zu fassen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat\nund unterrichtet über ihre Willensbildung.\nDer Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet, soweit Länderinteressen betroffen sein\nkönnten. Das gilt auch für den Fall, dass die Verhandlungen wiederum von Persönlichen Beauftragten\ngeführt werden sollten.\nDie Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in\nentsprechender Anwendung von § 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009       3035\nDie Länder können mit einem Beobachter – maximal zwei Beobachtern, falls ausschließliche Länder-\nkompetenzen betroffen sind – an Ressortgesprächen zur Vorbereitung der Regierungskonferenzen\nsowie – soweit möglich von Fall zu Fall – an den Regierungskonferenzen selbst teilnehmen.\n2. Hinsichtlich des Artikels 49 des Vertrags über die Europäische Union gilt:\nBeabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten\nzur Europäischen Union zu fassen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat und unterrichtet über\nihre Willensbildung.\nDer Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet, soweit Länderinteressen betroffen sein könn-\nten. Die Bundesregierung informiert auf Wunsch den Ausschuss für Fragen der Europäischen Union des\nBundesrates über die Entwicklung von Beitrittsverhandlungen.\nDie Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in\nentsprechender Anwendung von § 5.\nDie Länder können mit einem Ländervertreter an Ressortabstimmungen der Verhandlungsposition\nsowie – soweit möglich – an der Ratsarbeitsgruppe „Erweiterung“ teilnehmen, wenn der konkret zu\nbehandelnde Fragenbereich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder oder deren\nwesentliche Interessen berührt.\n3. Hinsichtlich des Artikels 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie für die\nAbkommen nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\ngelten die Regelungen dieses Gesetzes mit der Ausnahme, dass sich die Teilnahme des Länderver-\ntreters auf die Verhandlungen in der Ratsgruppe zur Aushandlung des Mandats für die Kommission\nbeschränkt.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}