{"id":"bgbl1-2009-60-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":60,"date":"2009-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/60#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_60.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit  von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union","law_date":"2009-09-22T00:00:00Z","page":3026,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["3026         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Zusammenarbeit von Bundesregierung\nund Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union\nVom 22. September 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                8. Aktionspläne der Organe der Europäischen\nsen:                                                                 Union,\n9. Grünbücher der Europäischen Kommission,\nArtikel 1\n10. Weißbücher der Europäischen Kommission,\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Zusammenarbeit von                        11. Politische Programme der Organe der Europäi-\nBundesregierung und Deutschem Bundestag                          schen Union,\nin Angelegenheiten der Europäischen Union                   12. Empfehlungen der Europäischen Kommission,\nDas Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundes-\n13. Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe\nregierung und Deutschem Bundestag in Angelegen-\nder Europäischen Union,\nheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993\n(BGBl. I S. 311, 1780), das durch Artikel 2 Absatz 1            14. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen\ndes Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178)                 Union.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Dies gilt nicht für Maßnahmen in den Bereichen der\n1. Dem Wortlaut des § 1 wird folgende Überschrift               Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und\nvorangestellt:                                               der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-\n„§ 1                               politik.\nMitwirkung des Bundestages“.                        (2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch\nVorschläge und Initiativen der Europäischen Union,\n2. Dem Wortlaut des § 2 wird folgende Überschrift               bei denen eine Mitwirkung des Bundestages\nvorangestellt:                                               nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom\n„§ 2                               22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) erforderlich\nAusschuss für die                         ist.\nAngelegenheiten der Europäischen Union“.\n§4\n3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3\nbis 11 ersetzt:                                                          Grundsätze der Unterrichtung\n„§ 3                                  (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bun-\nVorhaben der Europäischen Union                    destag nach Maßgabe dieses Gesetzes umfassend,\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in\n(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben)            der Regel schriftlich über alle Vorhaben. Die Unter-\nim Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:                  richtung erstreckt sich insbesondere auf die Willens-\n1. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur            bildung der Bundesregierung, den Verlauf der Bera-\nAufnahme von Verhandlungen zu Änderungen                tungen innerhalb der Organe der Europäischen Uni-\nder vertraglichen Grundlagen der Europäischen           on, die Stellungnahmen des Europäischen Parla-\nUnion,                                                  ments, der Europäischen Kommission und der ande-\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie\n2. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur\ndie getroffenen Entscheidungen. Ergänzend erfolgt\nAufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung\ndie Unterrichtung mündlich. Die Bundesregierung\nvon Beitritten zur Europäischen Union,\nstellt sicher, dass die Unterrichtung über Vorhaben\n3. Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europäi-            die Befassung des Bundestages ermöglicht.\nschen Union,\n(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 umfasst auch\n4. Verhandlungsmandate für die Europäische Kom-             die Abschätzung der Europäischen Kommission und\nmission zu Verhandlungen über völkerrechtliche          die der Bundesregierung vorliegenden Abschätzun-\nVerträge der Europäischen Union,                        gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu\n5. Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Ver-             den rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozia-\nhandlungsmandate und Verhandlungsrichtlinien            len und ökologischen Folgen des Vorhabens.\nfür die Europäische Kommission im Rahmen                   (3) Zur Frühwarnung unterrichtet die Bundesre-\nder gemeinsamen Handelspolitik und der Welt-            gierung den Bundestag in der Regel schriftlich über\nhandelsrunden,                                          aktuelle politische Entwicklungen der Europäischen\n6. Mitteilungen und Stellungnahmen der Europäi-             Union und geplante Vorhaben.\nschen Kommission,                                          (4) Die Bundesregierung unterrichtet den Bun-\n7. Berichte der Organe der Europäischen Union,              destag ferner zum frühestmöglichen Zeitpunkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009           3027\n1. über völkerrechtliche Verträge zwischen der Bun-                   schließlich der Arbeitsgruppen des Rates im\ndesrepublik Deutschland und Mitgliedstaaten der                   Hauptstadtformat,\nEuropäischen Union, die eine engere Kooperation\nb) Sitzungen des Europäischen Parlaments und\nin Politikbereichen normieren, die auch in die Zu-\nseiner Ausschüsse,\nständigkeit der Europäischen Union fallen,\nc) die Einberufung, Verhandlungen und Ergeb-\n2. über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfah-\nnisse von Trilogen,\nrens der Europäischen Union; diese Unterrich-\ntung enthält auch eine Bewertung, ob die Bun-                 d) Beschlüsse der Europäischen Kommission\ndesregierung den Gesetzgebungsakt mit den                         und\nGrundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismä-\ne) geplante Vorhaben, einschließlich der Früh-\nßigkeit für vereinbar hält; bei Richtlinien informiert\nwarnberichte.\ndie Bundesregierung über die zu berücksichti-\ngenden Fristen für die innerstaatliche Umsetzung             (2) Die Bundesregierung übersendet dem Bun-\nund den Umsetzungsbedarf,                                 destag zudem Dokumente und Informationen über\nInitiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der\n3. über die Einleitung von Vertragsverletzungsver-\nBundesregierung für Organe der Europäischen Uni-\nfahren nach den Artikeln 258, 260 des Vertrags\non, einschließlich der Sammelweisung für den deut-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union\nschen Vertreter im Ausschuss der Ständigen Vertre-\ndurch Übermittlung von Mahnschreiben und mit\nter sowie Initiativen der Regierungen von Mitglied-\nGründen versehenen Stellungnahmen, soweit\nstaaten der Europäischen Union gegenüber Rat\ndiese Verfahren die Nichtumsetzung von Richtli-\nund Europäischer Kommission, die ihr offiziell zu-\nnien durch den Bund betreffen sowie\ngänglich gemacht werden. Informationen über Initia-\n4. über Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäi-            tiven des Bundesrates und der Länder sind ebenfalls\nschen Union, bei denen die Bundesrepublik                 zu übersenden.\nDeutschland Verfahrensbeteiligte ist. Zu Verfah-\n(3) Auf Anforderung stellt die Bundesregierung\nren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt,\ndem Bundestag ihr vorliegende vorbereitende Pa-\nübermittelt sie die entsprechenden Dokumente.\npiere der Europäischen Kommission und des Rates\n(5) Der Bundestag kann auf die Unterrichtung zu            zur Verfügung. Dies gilt auch für inoffizielle Doku-\neinzelnen oder Gruppen von Vorhaben verzichten,               mente (non papers).\nes sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hun-\ndert der Mitglieder des Bundestages widersprechen.               (4) Über die Sitzungen der Eurogruppe, des Poli-\ntischen und Sicherheitspolitischen Komitees sowie\ndes Wirtschafts- und Finanzausschusses unterrich-\n§5\ntet die Bundesregierung die zuständigen Aus-\nÜbersendung von                           schüsse des Bundestages mündlich.\nDokumenten und Berichtspflichten\n(5) Vor Tagungen des Europäischen Rates und\n(1) Die Unterrichtung des Bundestages nach § 4             des Rates unterrichtet die Bundesregierung den\nerfolgt insbesondere durch Übersendung von                    Bundestag schriftlich und mündlich zu jedem Bera-\n1. Dokumenten                                                 tungsgegenstand. Diese Unterrichtung umfasst die\nGrundzüge des Sach- und Verhandlungsstandes so-\na) des Europäischen Rates, des Rates, der infor-\nwie die Verhandlungslinie der Bundesregierung.\nmellen Ministertreffen, des Ausschusses der\nNach Ratstagungen unterrichtet die Bundesregie-\nStändigen Vertreter und sonstiger Ausschüsse\nrung schriftlich und mündlich über die Ergebnisse.\nund Arbeitsgruppen des Rates,\nb) der Europäischen Kommission, soweit sie an                                        §6\nden Rat gerichtet oder der Bundesregierung\nauf sonstige Weise offiziell zugänglich ge-                       Förmliche und allgemeine Zuleitung\nmacht worden sind, einschließlich zu Rechts-              (1) Die Bundesregierung übersendet dem Bun-\nakten der Europäischen Kommission im Sinne             destag alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben\ndes Artikels 290 des Vertrags über die Arbeits-        (förmliche Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben ent-\nweise der Europäischen Union,                          hält auf der Grundlage des zuzuleitenden Doku-\n2. Berichten und Mitteilungen von Organen der Eu-             ments die folgenden Hinweise:\nropäischen Union für und über Sitzungen                   1. den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des\na) des Europäischen Rates, des Rates und der                  Vorhabens,\ninformellen Ministertreffen,                           2. das Datum des Erscheinens des betreffenden\nb) des Ausschusses der Ständigen Vertreter und                Dokuments in deutscher Sprache,\nsonstiger Ausschüsse und Arbeitsgruppen des            3. die Rechtsgrundlage,\nRates,\n4. das anzuwendende Verfahren und\n3. Berichten der Ständigen Vertretung der Bundes-\nrepublik Deutschland bei der Europäischen Union           5. die Benennung des federführenden Bundesminis-\nbeziehungsweise der Bundesregierung über                      teriums.\na) Sitzungen des Rates, der informellen Minister-            (2) Die Bundesregierung übersendet dem Bun-\ntreffen, des Ausschusses der Ständigen Ver-            destag alle bei ihr eingehenden Ratsdokumente (all-\ntreter und der Arbeitsgruppen des Rates, ein-          gemeine Zuleitung).","3028        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\n§7                                                            §9\nBerichtsbogen und Umfassende Bewertung                             Stellungnahmen des Bundestages\n(1) Die Bundesregierung übermittelt binnen zwei               (1) Vor ihrer Mitwirkung an Vorhaben gibt die Bun-\nWochen nach förmlicher Zuleitung eines Vorhabens             desregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stel-\neinen Bericht gemäß der Anlage (Berichtsbogen).              lungnahme. Hierzu teilt die Bundesregierung dem\nDieser enthält insbesondere die Bewertung des Vor-           Bundestag mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stel-\nhabens hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den             lungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensab-\nGrundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismä-          lauf innerhalb der Europäischen Union ergebenden\nßigkeit.                                                     zeitlichen Vorgaben angemessen erscheint.\n(2) Zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte der                  (2) Gibt der Bundestag eine Stellungnahme ab,\nEuropäischen Union übermittelt die Bundesregie-              legt die Bundesregierung diese ihren Verhandlungen\nrung zudem binnen zwei Wochen nach Überweisung               zugrunde. Die fortlaufende Unterrichtung der Bun-\nan die Ausschüsse des Bundestages, spätestens je-            desregierung nach § 4 Absatz 1 enthält auch Anga-\ndoch zu Beginn der Beratungen in den Ratsgremien,            ben zur jeweiligen Berücksichtigung der Stellung-\neine Umfassende Bewertung. Neben Angaben zur                 nahme des Bundestages bei den Verhandlungen.\nZuständigkeit der Europäischen Union zum Erlass                  (3) Der Bundestag kann seine Stellungnahme im\ndes vorgeschlagenen Gesetzgebungsaktes und zu                Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien\ndessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Sub-            der Europäischen Union anpassen und ergänzen.\nsidiarität und Verhältnismäßigkeit enthält diese Be-         Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.\nwertung im Rahmen einer umfassenden Abschät-\nzung der Folgen für die Bundesrepublik Deutschland               (4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur\nAussagen insbesondere in rechtlicher, wirtschaftli-          Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1\ncher, finanzieller, sozialer und ökologischer Hinsicht       des Grundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregie-\nzu Regelungsinhalt, Alternativen, Kosten, Verwal-            rung im Rat einen Parlamentsvorbehalt ein, wenn\ntungsaufwand und Umsetzungsbedarf.                           der Beschluss des Bundestages in einem seiner we-\nsentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Die Bun-\n(3) Bei eilbedürftigen Vorhaben verkürzen sich die        desregierung unterrichtet den Bundestag in einem\nFristen der Absätze 1 und 2 so, dass eine rechtzei-          gesonderten Bericht unverzüglich darüber. Dieser\ntige Unterrichtung und die Gelegenheit zur Stellung-         Bericht muss der Form und dem Inhalt nach ange-\nnahme nach § 9 Absatz 1 Satz 1 für den Bundestag             messen sein, um eine Beratung in den Gremien des\ngewährleistet sind. Ist eine besonders umfangreiche          Bundestages zu ermöglichen. Vor der abschließen-\nBewertung erforderlich, kann die Frist verlängert            den Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundes-\nwerden.                                                      regierung, Einvernehmen mit dem Bundestag herzu-\n(4) Zu Vorhaben im Sinne von § 3 Absatz 1 Num-            stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bundestag bei\nmer 6 bis 14 erfolgt die Erstellung der Umfassenden          Vorhaben der Europäischen Union zu Fragen der\nBewertung nach Absatz 2 nur auf Anforderung.                 kommunalen Daseinsvorsorge Stellung nimmt. Das\nRecht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stel-\n§8                                lungnahme des Bundestages aus wichtigen außen-\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und              oder integrationspolitischen Gründen abweichende\nGemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik            Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.\n(1) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si-                 (5) Nach der Beschlussfassung im Rat unterrich-\ncherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits-            tet die Bundesregierung den Bundestag unverzüg-\nlich schriftlich, insbesondere über die Durchsetzung\nund Verteidigungspolitik unterrichtet die Bundesre-\ngierung umfassend, fortlaufend und zum frühest-              seiner Stellungnahme. Sollten nicht alle Belange der\nmöglichen Zeitpunkt. Die Unterrichtung erfolgt in            Stellungnahme berücksichtigt worden sein, benennt\nder Regel schriftlich. Sie umfasst die Zuleitung einer       die Bundesregierung auch die Gründe hierfür. Auf\nÜbersicht der absehbar zur Beratung anstehenden              Verlangen des Bundestages erläutert die Bundesre-\nRechtsakte, deren Bewertung und eine Einschät-               gierung diese Gründe im Rahmen einer Plenardebat-\nzung über den weiteren Beratungsverlauf. Über Ta-            te.\ngungen des Europäischen Rates und des Rates, die\nBeschlüsse und Schlussfolgerungen im Bereich der                                        § 10\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und                              Aufnahme von Verhandlungen\nder Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-                       über Beitritte und Vertragsänderungen\npolitik zum Gegenstand haben, gilt § 5 Absatz 5 ent-             (1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Ini-\nsprechend.                                                   tiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhand-\n(2) Ergänzend leitet die Bundesregierung dem              lungen zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäi-\nBundestag auf Anforderung Dokumente von grund-               schen Union weist die Bundesregierung den Bun-\nsätzlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 6 Ab-                destag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 9\nsatz 1 zu. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.                   hin.\n(3) Zudem unterrichtet die Bundesregierung fort-              (2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat\nlaufend und zeitnah mündlich über alle relevanten            soll die Bundesregierung Einvernehmen mit dem\nEntwicklungen im Bereich der Gemeinsamen Außen-              Bundestag herstellen. Das Recht der Bundesregie-\nund Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicher-           rung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundes-\nheits- und Verteidigungspolitik.                             tages aus wichtigen außen- oder integrationspoliti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009         3029\nschen Gründen abweichende Entscheidungen zu                  „Anlage\ntreffen, bleibt unberührt.                                   (zu § 7 Absatz 1)\n(3) Für Vorschläge und Initiativen zur Aufnahme                              Berichtsbogen\nvon Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen            Thema:\nGrundlagen der Europäischen Union gelten die Ab-\nSachgebiet:\nsätze 1 und 2 entsprechend.\nRatsdok.-Nummer:\n§ 11                               KOM-Nummer:\nZugang zu Datenbanken,                        Nummer des interinstitutionellen Dossiers:\nvertrauliche Behandlung von Dokumenten                 Nummer der Bundesratsdrucksache:\n(1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundestag            Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelun-\nim Rahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu              gen:\nDokumentendatenbanken der Europäischen Union,                (Prüfung der Rechtsgrundlage)\ndie ihr zugänglich sind.                                     Subsidiaritätsprüfung:\n(2) Die Dokumente der Europäischen Union wer-             Verhältnismäßigkeitsprüfung:\nden grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicher-           Zielsetzung:\nheitseinstufung der Organe der Europäischen Union\nüber eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bun-            Inhaltliche Schwerpunkte:\ndestag beachtet. Eine für diese Dokumente oder für           Politische Bedeutung:\nandere im Rahmen dieses Gesetzes an den Bundes-              Was ist das besondere deutsche Interesse?\ntag zu übermittelnden Informationen, Berichte und            Bisherige Position des Deutschen Bundestages:\nMitteilungen eventuell erforderliche nationale Einstu-\nfung als vertraulich wird vor Versendung von der             Position des Bundesrates:\nBundesregierung vorgenommen und vom Bundes-                  Position des Europäischen Parlaments:\ntag beachtet. Die Gründe für die Einstufung sind             Meinungsstand im Rat:\nauf Anforderung zu erläutern.\nVerfahrensstand (Stand der Befassung):\n(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender              Finanzielle Auswirkungen:\nvertraulicher Verhandlungen trägt der Bundestag\ndurch eine vertrauliche Behandlung Rechnung.“                Zeitplan für die Behandlung im\na) Bundesrat:\n4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:\nb) Europäischen Parlament:\n„§ 12\nc) Rat:“.\nVereinbarung Bundestag – Bundesregierung\nWeitere Einzelheiten werden in der Vereinbarung                                Artikel 2\nzwischen dem Deutschen Bundestag und der Bun-                                   Inkrafttreten\ndesregierung geregelt.“\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n5. Es wird folgende Anlage angefügt:                         Kraft.","3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}