{"id":"bgbl1-2009-60-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":60,"date":"2009-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union","law_date":"2009-09-22T00:00:00Z","page":3022,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3022          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\nGesetz\nüber die Ausweitung und Stärkung der Rechte des\nBundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union\nVom 22. September 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                         §3\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\nBesondere Vertragsänderungsverfahren\n(1) Eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 1\nland zu einem Beschluss des Rates gemäß Artikel 218\nGesetz                              Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 2 oder gemäß Artikel 311\nüber die Wahrnehmung der                       Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nIntegrationsverantwortung des                    päischen Union erfolgt durch ein Gesetz gemäß Arti-\nkel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nBundestages und des Bundesrates in\nAngelegenheiten der Europäischen Union                     (2) Absatz 1 gilt auch für Bestimmungen, die der Rat\n(Integrationsverantwortungsgesetz – IntVG)               gemäß Artikel 25 Absatz 2, Artikel 223 Absatz 1 Unter-\nabsatz 2 oder Artikel 262 des Vertrags über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union erlässt.\n§1\n(3) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf\nIntegrationsverantwortung                     einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 42 Absatz 2\n(1) Der Bundestag und der Bundesrat nehmen in An-          Unterabsatz 1 Satz 2 des Vertrags über die Europäi-\ngelegenheiten der Europäischen Union ihre Integrati-          sche Union nur zustimmen oder sich bei einer Be-\nonsverantwortung insbesondere nach Maßgabe der fol-           schlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag\ngenden Bestimmungen wahr.                                     hierzu einen Beschluss gefasst hat. Einen entsprechen-\nden Antrag im Bundestag kann auch die Bundesregie-\n(2) Der Bundestag und der Bundesrat sollen über            rung stellen. Ohne einen solchen Beschluss des Bun-\nVorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist             destages muss der deutsche Vertreter im Europäischen\nberaten und Beschluss fassen und dabei die für die Be-        Rat den Beschlussvorschlag ablehnen. Nachdem ein\nschlussfassung auf der Ebene der Europäischen Union           Beschluss des Europäischen Rates gemäß Artikel 42\nmaßgeblichen Fristvorgaben berücksichtigen.                   Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 des Vertrags über die\nEuropäische Union gefasst worden ist, erfolgt eine Zu-\n§2                               stimmung der Bundesrepublik Deutschland durch ein\nGesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nVereinfachtes Vertragsänderungsverfahren\nEine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland                                         §4\nzu einem Beschluss des Europäischen Rates gemäß\nBrückenklauseln\nArtikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 des Vertrags\nüber die Europäische Union erfolgt durch ein Gesetz              (1) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf\ngemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.                  einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 48 Absatz 7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009            3023\nUnterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 des Vertrags         satz 3 oder Artikel 86 Absatz 4 des Vertrags über die\nüber die Europäische Union nur zustimmen oder sich           Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen\nbei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu         oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nach-\nein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgeset-         dem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des\nzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss      Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches\nder deutsche Vertreter im Europäischen Rat den Be-           Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat den Be-\nschlussvorschlag ablehnen.                                   schlussvorschlag ablehnen.\n(2) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Be-             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Satzungsänderun-\nschlussvorschlag gemäß Artikel 81 Absatz 3 Unterab-          gen gemäß Artikel 308 Absatz 3 des Vertrags über die\nsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-       Arbeitsweise der Europäischen Union.\nschen Union nur zustimmen oder sich bei einer Be-\nschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz\ngemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft                                      §8\ngetreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deut-                             Flexibilitätsklausel\nsche Vertreter im Rat den Beschlussvorschlag ableh-\nnen.                                                            Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Vorschlag\nzum Erlass von Vorschriften gemäß Artikel 352 des Ver-\n§5                               trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur\nzustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung ent-\nZustimmung im Europäischen Rat\nhalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23\nbei besonderen Brückenklauseln\nAbsatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne\n(1) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf       ein solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat\neinem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 31 Absatz 3           den Vorschlag zum Erlass von Vorschriften ablehnen.\ndes Vertrags über die Europäische Union oder gemäß\nArtikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über\n§9\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustim-\nmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten,                           Notbremsemechanismus\nnachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss ge-\nfasst hat. Einen entsprechenden Antrag im Bundestag             (1) Der deutsche Vertreter im Rat muss in den Fällen\nkann auch die Bundesregierung stellen. Ohne einen            des Artikels 48 Absatz 2 Satz 1, des Artikels 82 Absatz 3\nsolchen Beschluss des Bundestages muss der deut-             Unterabsatz 1 Satz 1 und des Artikels 83 Absatz 3 Un-\nsche Vertreter im Europäischen Rat den Beschlussvor-         terabsatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise\nschlag ablehnen.                                             der Europäischen Union beantragen, den Europäischen\nRat zu befassen, wenn der Bundestag ihn hierzu durch\n(2) Zusätzlich zu dem Beschluss des Bundestages           einen Beschluss angewiesen hat.\nmuss der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss\ngefasst haben, wenn Gebiete betroffen sind,                     (2) Wenn im Schwerpunkt Gebiete im Sinne des § 5\n1. für welche eine Gesetzgebungszuständigkeit des            Absatz 2 betroffen sind, muss der deutsche Vertreter im\nBundes nicht besteht,                                    Rat einen Antrag nach Absatz 1 auch dann stellen,\nwenn ein entsprechender Beschluss des Bundesrates\n2. für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 2 des       vorliegt.\nGrundgesetzes das Recht zur Gesetzgebung haben,\n3. für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 3                                       § 10\noder Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes abwei-\nchende Regelungen treffen können oder                             Ablehnungsrecht bei Brückenklauseln\n4. deren Regelung durch ein Bundesgesetz der Zu-                (1) Für die Ablehnung einer Initiative des Europäi-\nstimmung des Bundesrates bedarf.                         schen Rates gemäß Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 3\ndes Vertrags über die Europäische Union gilt:\n§6\n1. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließ-\nZustimmung im Rat\nliche Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes\nbei besonderen Brückenklauseln\nbetroffen sind, kann der Bundestag die Ablehnung\n(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Be-              der Initiative beschließen.\nschlussvorschlag gemäß Artikel 153 Absatz 2 Unterab-\nsatz 4, Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Arti-        2. In allen anderen Fällen kann der Bundestag oder der\nkel 333 Absatz 1 oder Absatz 2 des Vertrags über die             Bundesrat die Ablehnung der Initiative beschließen.\nArbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen               (2) Der Präsident des Bundestages oder der Präsi-\noder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nach-        dent des Bundesrates unterrichtet die Präsidenten der\ndem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat.        zuständigen Organe der Europäischen Union über die\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                 Ablehnung der Initiative und setzt die Bundesregierung\n(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.                       darüber in Kenntnis.\n§7                                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ei-\nnen Vorschlag der Europäischen Kommission für einen\nKompetenzerweiterungsklauseln                     Beschluss des Rates gemäß Artikel 81 Absatz 3 Unter-\n(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Be-          absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nschlussvorschlag gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterab-          päischen Union.","3024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009\n§ 11                                   b) Artikel 82 Absatz 2 oder Artikel 83 Absatz 1 oder 2\nSubsidiaritätsrüge                                des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-\nschen Union grundlegende Aspekte der deut-\n(1) Der Bundestag und der Bundesrat können in ih-                   schen Strafrechtsordnung berühren würden.\nren Geschäftsordnungen regeln, wie eine Entscheidung\n(4) Bei eilbedürftigen Vorlagen verkürzt sich die Frist\nüber die Abgabe einer begründeten Stellungnahme ge-\ndes Absatzes 3 so, dass eine der Integrationsverant-\nmäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der\nwortung angemessene Behandlung in Bundestag und\nGrundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-\nBundesrat gewährleistet ist. Ist eine besonders um-\nkeit herbeizuführen ist.\nfangreiche Bewertung erforderlich, kann die Frist ver-\n(2) Der Präsident des Bundestages oder der Präsi-           längert werden.\ndent des Bundesrates übermittelt die begründete Stel-             (5) Über einen Antrag eines anderen Mitgliedstaates\nlungnahme an die Präsidenten der zuständigen Organe            im Rat gemäß Artikel 48 Absatz 2 Satz 1, Artikel 82 Ab-\nder Europäischen Union und setzt die Bundesregierung           satz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 83 Absatz 3\ndarüber in Kenntnis.                                           Unterabsatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union unterrichtet die Bundes-\n§ 12                               regierung den Bundestag und den Bundesrat unver-\nUnterrichtung                           züglich schriftlich. Diese Unterrichtung umfasst die\nGründe des Antragstellers.\n(1) Die Bundesregierung hat den Bundestag und den\nBundesrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfas-               (6) Zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte der Euro-\nsend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und          päischen Union übermittelt die Bundesregierung bin-\nin der Regel schriftlich zu unterrichten. Einzelheiten der     nen zwei Wochen nach Überweisung an die Aus-\nUnterrichtungspflichten aufgrund des Gesetzes über             schüsse des Bundestages, spätestens jedoch zu Be-\ndie Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deut-               ginn der Beratungen in den Ratsgremien, eine umfas-\nschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäi-                sende Bewertung. Sie enthält Angaben zur Zuständig-\nschen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311), das            keit der Europäischen Union zum Erlass des vorge-\ndurch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Novem-           schlagenen Gesetzgebungsaktes und zu dessen Ver-\nber 2005 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, des            einbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und\nGesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Län-             Verhältnismäßigkeit.\ndern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom\n12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), das zuletzt durch\nArtikel 2\nArtikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I                     Änderung des Richterwahlgesetzes\nS. 2098) geändert worden ist, und anderer Regelungen              Das Richterwahlgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nbleiben unberührt.                                             Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten be-\n(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag          reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3\nund den Bundesrat, wenn der Rat in Vorbereitung einer          des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178)\nInitiative des Europäischen Rates nach Artikel 48 Ab-          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 7 des Vertrags über die Europäische Union befasst         1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nwird. Das Gleiche gilt, wenn der Europäische Rat eine\n„(3) Die von der Bundesregierung nach Artikel 253\nderartige Initiative ergriffen hat. Die Bundesregierung\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-\nunterrichtet den Bundestag und den Bundesrat über\nschen Union (Gesetz vom 8. Oktober 2008 zum Ver-\neinen Vorschlag der Europäischen Kommission nach\ntrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007,\nArtikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über\nBGBl. 2008 II S. 1038) zur Ernennung zu Richtern\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union.\nund Generalanwälten des Gerichtshofs vorzuschla-\n(3) Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag               genden Persönlichkeiten und die von der Bundesre-\nund dem Bundesrat binnen zwei Wochen nach Zulei-                   gierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Ar-\ntung von Initiativen, Vorschlägen oder Beschlüssen,                beitsweise der Europäischen Union zur Ernennung\nauf die sich die vorstehenden Bestimmungen beziehen,               zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden Per-\neine ausführliche Erläuterung der Folgen für die vertrag-          sönlichkeiten werden von der Bundesregierung im\nlichen Grundlagen der Europäischen Union sowie eine                Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss be-\nBewertung der integrationspolitischen Notwendigkeit                nannt.“\nund Auswirkungen. Ferner erläutert die Bundesregie-            2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nrung,\n„(3) Für das Verfahren nach § 1 Absatz 3 regeln\n1. ob es zur Mitwirkung des Bundestages und des                    die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft\nBundesrates eines Gesetzes gemäß Artikel 23 Ab-                Amtes ist.“\nsatz 1 Satz 2 oder 3 des Grundgesetzes bedarf;\n3. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. wenn das Verfahren nach § 9 in Betracht kommt, ob\n„Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder\nEntwürfe zu Gesetzgebungsakten gemäß\ndes Richterwahlausschusses können vorschlagen,\na) Artikel 48 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeits-          wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundes-\nweise der Europäischen Union wichtige Aspekte              regierung nach Artikel 253 des Vertrags über die Ar-\ndes deutschen Systems der sozialen Sicherheit,             beitsweise der Europäischen Union zum Richter\ninsbesondere dessen Geltungsbereich, Kosten                oder Generalanwalt des Gerichtshofs benannt wer-\noder Finanzstruktur, verletzen oder dessen finan-          den soll und wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von\nzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würden,              der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009         3025\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union zum          gelegenheiten der Europäischen Union vom 17. Novem-\nMitglied des Gerichts benannt werden soll.“               ber 2005 (BGBl. I S. 3178) wird aufgehoben.\nArtikel 3\nAufhebung des Gesetzes\nüber die Ausweitung und\nStärkung der Rechte des Bundestages                                           Artikel 4\nund des Bundesrates in Angelegenheiten der\nInkrafttreten\nEuropäischen Union vom 17. November 2005\nDas Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nRechte des Bundestages und des Bundesrates in An-           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}