{"id":"bgbl1-2009-6-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":6,"date":"2009-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"2009-01-28T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 28. Januar 2009\nAuf Grund des Artikels 6 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2955) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeskindergeld-\ngesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. Juli 2007 (BGBl. I\nS. 1450),\n2. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022),\n3. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom\n16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842),\n4. den am 1. April 2009 in Kraft tretenden § 62 Absatz 17 des Gesetzes vom\n17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),\n5. den am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1854),\n6. den am 1. September 2009 in Kraft tretenden Artikel 104 des Gesetzes vom\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),\n7. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955).\nBerlin, den 28. Januar 2009\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009                      143\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                               2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung\neiner Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,\nLeistungen\nes sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde\n§1                                        a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-\nteilt,\nAnspruchsberechtigte\nb) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes er-\n(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder\nteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für\nerhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommen-\nArbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung\nsteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist\nnur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt\nund auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommen-\nwerden,\nsteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behan-\ndelt wird und                                                               c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nwegen eines Krieges in seinem Heimatland oder\n1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-\nnach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Auf-\nagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozial-\nenthaltsgesetzes erteilt\ngesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28\nAbsatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozial-                          oder\ngesetzbuch ist oder                                               3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\n2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im                           haltserlaubnis besitzt und\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwick-                          a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-\nlungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der                       stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält\nMissionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder                        und\noder Vereinbarungspartner des Evangelischen Mis-\nb) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-\nsionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft\nfende Geldleistungen nach dem Dritten Buch\nEvangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katho-\nSozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-\nlischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft\nspruch nimmt.\npfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist\noder\n§2\n3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmenge-\nKinder\nsetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands\nzugewiesene Tätigkeit ausübt oder1)                                  (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt\n4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des                     1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-\nzivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die                       mene Kinder seines Ehegatten,\nStaatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates                  2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte\nbesitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder ge-                   durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes\nwöhnlichen Aufenthalt hat.                                            Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbs-\n(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer                             zwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und\n1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-                        das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht\nlichen Aufenthalt hat,                                                mehr besteht),\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht                3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-\nkennt und                                                             mene Enkel.\n3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berück-                      (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nsichtigen ist.                                                    wird berücksichtigt, wenn es\n§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entspre-                   1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in\nchend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1                           einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer\nNummer 3 wird Kindergeld längstens bis zur Voll-                            Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender\nendung des 25. Lebensjahres gewährt.                                        gemeldet ist oder\n(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer er-             2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und\nhält Kindergeld nur, wenn er                                                a) für einen Beruf ausgebildet wird oder\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,                                    b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier\nMonaten befindet, die zwischen zwei Ausbil-\n1\n) Gemäß § 62 Absatz 17 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni                dungsabschnitten oder zwischen einem Ausbil-\n2008 (BGBl. I S. 1010) wird am 1. April 2009 § 1 Absatz 1 Nummer 3         dungsabschnitt und der Ableistung des gesetz-\nwie folgt gefasst:\nlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-\n„3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach\n§ 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb        oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwick-\nDeutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder“.                      lungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland","144                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009\nnach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab-         3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\nleistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des             dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer\nBuchstaben d liegt, oder                                      im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-\nGesetzes ausgeübt hat,\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-\nzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder            für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit\nentsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer\nd) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges\ndes inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei\nökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-\nanerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer\ngendienstgesetzes oder einen Freiwilligendienst\ndes inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das\nim Sinne des Beschlusses Nummer 1719/2006/\n21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates\nder gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in\nvom 15. November 2006 zur Einführung des Pro-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\ngramms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327\neinem Staat, auf den das Abkommen über den Euro-\nS. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im\npäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet,\nSinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder ei-\nso ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2\nnen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst\nSatz 2 bis 7 gilt entsprechend.\n„weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundes-\nministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit              (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem\nund Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008          Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinder-\nS. 1297) leistet oder                                   freibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies\ngilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchs-\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-         berechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder\nderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;         für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie\nVoraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen-         weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines\ndung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.                  nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchs-\nNach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berück-            berechtigten aufgenommen sind.\nsichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Be-                  (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\nstreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung be-          wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden\nstimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als                   nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berech-\n7 680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu            tigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die\nkürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz-           Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.\nstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu\nden Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach                    (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nden §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Ab-              Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nsatz 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19               desrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtig-\nAbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei blei-           ten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst\nbenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und er-             seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Ab-\nhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen               satz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommen-               oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht\nsteuergesetzes übersteigen. Bezüge, die für besondere           auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für\nAusbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei au-            Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten\nßer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit           dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.\nsie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die\nVoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Num-                                                   §3\nmer 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind                      Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\nEinkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie\n(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld\nauf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in\nund Kinderzuschlag gewährt.\ndem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder\nNummer 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der                  (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-\nBetrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. Ein-            spruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld\nkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalender-           und der Kinderzuschlag derjenigen Person gewährt,\nmonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf        die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist\nTeile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der            ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern,\nAnwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht            einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern\nauf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für             oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen\nEnde September des Jahres vor dem Veranlagungszeit-             diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Be-\nraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gege-             stimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund-\nbenen Referenzkurs umzurechnen.                                 schaftsgericht2) auf Antrag den Berechtigten. Antrags-\nberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1             Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im ge-\noder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das              meinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wer-\n1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst            den das Kindergeld und der Kinderzuschlag vorrangig\ngeleistet hat oder                                          einem Elternteil gezahlt; sie werden an einen Großel-\n2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes            2\n) Gemäß Artikel 104 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember\nfreiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren         2008 (BGBl. I S. 2586) wird am 1. September 2009 das Wort „Vor-\nzum Wehrdienst verpflichtet hat oder                            mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009              145\nternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu-          (2) Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des\nständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzich-      § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Kinderzuschlag erst\ntet hat.                                                      ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung\nfolgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten\n(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Per-      Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der An-\nsonen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzun-             trag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits er-\ngen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person ge-       bracht worden sind.\nwährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen\nmehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Un-\n§6\nterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person\ngewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhalts-                          Höhe des Kindergeldes\nrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten ge-\nzahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Un-            (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und\nterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander,         zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170\nwer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestim-           Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils\nmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4           195 Euro.\nentsprechend.                                                    (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kin-\ndergeld 164 Euro monatlich.\n§4\n§ 6a\nAndere Leistungen für Kinder\nKinderzuschlag\n(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für\n(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ih-\ndas eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder\nrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch\nbei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:\nnicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinder-\n1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-         zuschlag, wenn\nrung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen            1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach\nRentenversicherungen,                                         dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes\nAnspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere\n2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands              Leistungen im Sinne von § 4 haben,\ngewährt werden und dem Kindergeld oder einer der\nunter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar          2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinder-\nsind,                                                         geldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1\nSatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in\n3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder            Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und                sind, in Höhe von 600 Euro verfügen,\ndem Kindergeld vergleichbar sind.\n3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen\nSteht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver-          oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 des Zwei-\nhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten             ten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchs-\nBuch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei               tens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden\nnach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches So-                Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach\nzialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem              Absatz 2 entspricht, und\nöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so\n4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach\nwird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht\n§ 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermie-\nnach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf ausge-\nden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemein-\nschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhe-\nschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften\nstandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Euro-\nBuch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält\npäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf\noder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für\nKinderzulage hat.\nden Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1           wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach\nder Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das           dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch\nKindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Un-              verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürf-\nterschiedsbetrages gezahlt. Ein Unterschiedsbetrag                tigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und\nunter 5 Euro wird nicht geleistet.                                § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Zweiten\nBuches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. In\ndiesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches\n§5                                    Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht\nkann auch gegenüber der Familienkasse erklärt wer-\nBeginn und Ende des Anspruchs                         den; diese unterrichtet den für den Wohnort des Be-\nrechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung\n(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden\nfür Arbeitssuchende über den Verzicht.\nvom Beginn des Monats an gewährt, in dem die An-\nspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis              (2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berück-\nzum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchs-            sichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die\nvoraussetzungen wegfallen.                                    Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinder-","146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009\nzuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt wer-   über die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann\nden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der An-       mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.\ntragstellung erbracht. § 28 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag un-                             Zweiter Abschnitt\nverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ableh-\nnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend                       Organisation und Verfahren\ngeworden ist, nachzuholen ist.\n§7\n(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach               Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit\nden §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksich-                (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)\ntigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei          führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des\nbleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf      Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und\nZahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht      Jugend durch.\nfür Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen un-            (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung\nterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.         dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.\n(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vorausset-\n§8\nzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe\ngezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten                 Aufbringung der Mittel durch den Bund\nBuches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngel-              (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die\ndes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder          Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.\nVermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksich-\n(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf\ntigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosen-\ndie Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergel-\ngeldes II nach § 19 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-\ndes benötigt.\ngesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28 Absatz 1\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.          (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die\nDazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in          der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Ge-\ndem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils     setzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen\nletzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des       der Bundesregierung und der Bundesagentur verein-\nExistenzminimums von Erwachsenen und Kindern fest-          bart wird.\ngestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende,\nEhepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird                                      §9\naußer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann                                    Antrag\nstufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11\nund 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Aus-            (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind\nnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elter-            schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach\nliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genann-         § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den\nten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elter-       Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer\nliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige         ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kinder-\ndes mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden           geldes hat.\nalleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als einge-       (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es\ntragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Ge-        für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin be-\nmeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu           rücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt,\nberücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus        dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen.\nErwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen,            Absatz 1 gilt entsprechend.\ndass die Überschreitung des in Satz 1 genannten je-\nweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbs-                                           § 10\neinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der\nanderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich                               Auskunftspflicht\ngenommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt.                 (1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nFür je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbs-             buch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Be-\neinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird          rechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dau-\nder Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert.           ernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers\nAnderes Einkommen sowie Vermögen mindern den                oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei\nKinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung          denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden.\ndes für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags            (2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a er-\nin Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vor-        forderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen\ngenommen.                                                   Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der\n(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn       zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Ar-\nder Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeit-     beitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabga-\nraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von            ben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen\nanderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen             Freibetrag auszustellen.\nzu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familien-         (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2\nkasse den für den Wohnort des Berechtigten zustän-          Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung\ndigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende          der Pflicht setzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009                147\n§ 11                                                   Dritter Abschnitt\nZahlung des Kindergeldes                                          Bußgeldvorschriften\nund des Kinderzuschlags\n(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden                                       § 16\nmonatlich gezahlt.                                                              Ordnungswidrigkeiten\n(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurun-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach           leichtfertig\noben.\n1. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\n(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-             Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in\nbuch findet keine Anwendung.                                      Verbindung mit § 10 Absatz 1 auf Verlangen nicht die\n(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-            leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweis-\ntungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehn-               urkunden vorlegt,\nten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzu-        2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten\nnehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Ver-             Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Ver-\ngangenheit zurückgenommen werden.                                 hältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld\noder Kinderzuschlag erheblich ist, nicht, nicht rich-\n§ 12                                  tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt\noder\nAufrechnung\n3. entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 auf Verlangen\n§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die\neine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nAufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kin-\nständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.\ndergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren An-\nspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\neiner mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsge-         geahndet werden.\nmeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, so-               (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden          entsprechend.\nKinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden be-\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1\nrücksichtigt werden konnte.\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nsind die nach § 409 der Abgabenordnung bei Steuer-\n§ 13\nordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach\nZuständige Familienkasse                      dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zu-\n(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die            ständigen Verwaltungsbehörden.\nEntscheidungen über den Anspruch ist die Familien-\nkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Be-                            Vierter Abschnitt\nrechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte kei-                Übergangs- und Schlussvorschriften\nnen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist\ndie Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen                                    § 17\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohn-                      Recht der Europäischen Gemeinschaft\nsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Fami-           Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-\nlienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist.    behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-\nIn den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg         staaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staa-\nzuständig.                                                   tenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der\n(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die       Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grund-\nLeitung der Familienkasse.                                   lage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte.\nAuch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der ge-\n(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für be-           nannten Verordnungen unberührt.\nstimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die\nEntscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld ei-                                       § 18\nner anderen Familienkasse übertragen.\nAnwendung des Sozialgesetzbuches\n§ 14                                 Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung\ntrifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch an-\nBescheid\nzuwenden.\nWird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag\nabgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das                                § 19\nGleiche gilt, wenn das Kindergeld oder Kinderzuschlag\nÜbergangsvorschriften\nentzogen wird.\n(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von\n§ 15                             Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berech-\ntigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines\nRechtsweg                             Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11\nFür Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Ge-        und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden\nrichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.                  Fassung Anwendung.","148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009\n(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind,       2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe\nwerden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches          anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „über das\nund des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum              21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die Angabe „über das\n31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende ge-              21. oder 26. Lebensjahr hinaus“ tritt; für Kinder, die im\nführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes            Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr\nnichts anderes bestimmt ist.                                 vollendeten, ist § 2 Absatz 3 Satz 1 weiterhin in der\nbis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzu-\n§ 20                             wenden.\nAnwendungsvorschrift                            (5) § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in\n(1) § 1 Absatz 3 in der am 19. Dezember 2006 gel-         der Fassung des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Dop-\ntenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entschei-        pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008\ndung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in          (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne\ndem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem             des Beschlusses Nummer 1719/2006/EG des Europäi-\n18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig gewor-          schen Parlaments und des Rates vom 15. November\nden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller         2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Ak-\ngünstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsge-      tion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar\nnehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufent-             2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und\nhaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend          auf Freiwilligendienste „weltwärts“ im Sinne der Richt-\nden Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthalts-         linie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zu-\ngesetzes gleichgestellt.                                     sammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007\n(BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar 2008 anzuwen-\n(2) § 5 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in          den. Die Regelungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar                Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008 geltenden\n1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr      Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwil-\n1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach           ligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förde-\ndem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend          rung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines frei-\nlängstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden        willigen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes\nkann.                                                        zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\n(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die         auch über den 31. Mai 2008 hinaus anzuwenden, so-\nHöhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeit-         weit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor\nraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. De-             dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden\nzember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist,         und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Betei-\nist statt des § 3 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der     ligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Ju-\nFassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des                gendfreiwilligendienstgesetzes vereinbaren.\nSpar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms                   (6) § 2 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2\nvom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Absatz 2         Absatz 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I\nSatz 1 und 2 dieses Gesetzes in der am 23. Dezember          S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwen-\n2003 geltenden Fassung anzuwenden.                           den.\n(4) § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 in der\n(7) § 6a Absatz 1 Nummer 2 in der am 30. September\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\n2008 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zu die-\n(BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006\nsem Zeitpunkt Kinderzuschlag bezogen wurde, so\ndas 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe an-\nlange weiter anzuwenden, wie dies für die Antragsteller\nzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Angabe\ngünstiger ist und der Bezug des Kinderzuschlags nicht\n„25. Lebensjahres“ die Angabe „26. Lebensjahres“\nunterbrochen wurde.\nund an die Stelle der Angabe „25. Lebensjahr“ die An-\ngabe „26. Lebensjahr“ tritt; für Kinder, die im Kalender-\njahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind                                 § 21\n§ 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 weiterhin in                         Sondervorschrift zur\nder bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung an-                  Steuerfreistellung des Existenzminimums\nzuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3              eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen\nin der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli                   1983 bis 1995 durch Kindergeld\n2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals für Kinder anzu-\nwenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Voll-           In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe\nendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperli-          des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum\nchen, geistigen oder seelischen Behinderung außer-           zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember\nstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die     1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt\nwegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der        eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden\nVollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung           Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur\ndes 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geis-       in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell be-\ntigen oder seelischen Behinderung außerstande sind,          standskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfrei-\nsich selbst zu unterhalten, ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Num-     beträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenz-\nmer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gel-        minimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53\ntenden Fassung anzuwenden. § 2 Absatz 3 Satz 1 in            des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli         worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch\n2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr   eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009          149\nnachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat                                  § 22\ndie Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Un-\nBericht der Bundesregierung\nterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkom-\nmensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53               Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\nSatz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen ge-         tag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die\nwesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53              Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die\nSatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgele-           gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser\ngen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.          Vorschrift vor."]}