{"id":"bgbl1-2009-59-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":59,"date":"2009-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/59#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_59.pdf#page=5","order":3,"title":"Zollkostenverordnung (ZollKostV)","law_date":"2009-09-06T00:00:00Z","page":3001,"pdf_page":5,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009               3001\nZollkostenverordnung\n(ZollKostV)\nVom 6. September 2009\nAuf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung                  3. Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Brannt-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober                        wein, es sei denn, es handelt sich um eine Maß-\n2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) und des § 112                      nahme der Steueraufsicht;\nAbsatz 3 des Branntweinmonopolgesetzes, von denen                   4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Un-\n§ 112 des Branntweinmonopolgesetzes durch Artikel 7                     ternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zu-\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) neu                    widerhandlungen gegen die zur Sicherung des\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium                     Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvor-\nder Finanzen:                                                           schriften veranlasst sind;\n5. Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen\nInhaltsübersicht\nunter ständiger amtlicher Überwachung stehende\n§§        Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als\nRegelungsgegenstand                                            1        den angemeldeten Zwecken verwendet werden;\nKostenpflichtige Amtshandlungen                                2    6. amtliche Bewachungen von verschlossenen Zoll-\nStunden- und Monatsgebühren                                    3        lagern unter Zollmitverschluss;\nKostenberechnung                                               4\n7. amtliche Bewachungen und Begleitungen von Be-\nZusätzliche Kosten                                             5\nförderungsmitteln oder Waren auf Antrag;\nUntersuchung von Waren                                         6\nLagerkosten                                                    7    8. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ver-\nSchreibauslagen                                                8        nichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere\nKosten für Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung                    deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag\nund Beschlagnahme von Waren                                    9        durchgeführt werden;\nKostenbescheid                                                10    9. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ent-\nAbsehen von der Kostenerhebung                                11        lastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steu-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                               12        errechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung\nAnlage (zu § 6 Absatz 1)        Gebührentarif für Untersuchungen        einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des\nAmtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb\n§1                                      der Öffnungszeiten;\n10. die Überwachung oder die Vornahme der Ver-\nRegelungsgegenstand                                  gällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preis-\nVon den Behörden der Bundeszollverwaltung und                        vergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Ver-\nden Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben                        gällung, die durch den Steuerlagerinhaber ord-\nder Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie                   nungsgemäß selbst durchgeführt wird;\nvon der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und                 11. Amtshandlungen, insbesondere solche der zollamt-\nden mit der Ausführung des Gesetzes über das Brannt-                    lichen Überwachung, die auf Antrag auf Flugplät-\nweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und sons-                       zen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der\ntigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verord-                       Zollverordnung sind, durchgeführt werden.\nnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.                       Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer\nDurchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt\n§2                                 (Stundengebühren oder Monatsgebühren).\nKostenpflichtige Amtshandlungen                           (2) Kosten werden nicht erhoben:\n1. für Amtshandlungen im Reiseverkehr auf Amtsplät-\n(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amts-                     zen;\nhandlungen:\n2. für die Gewährung des Grenzübergangs als Tätig-\n1. Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht,                   keit einer Durchgangszollstelle bei Eingang im\ndie auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der                  gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Ver-\nAmtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten statt-                sandverfahren;\nfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus                  3. für die Überwachung des körperlichen Ausgangs\nGründen, die dem Verantwortungsbereich der Zoll-                   von Waren im Ausfuhrverfahren bei der Ausgangs-\nverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz                    zollstelle, wenn die Waren im gemeinschaftlichen\noder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden;               oder im gemeinsamen Versandverfahren zu dieser\n2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis                     Zollstelle befördert werden;\nführen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit           4. für Amtshandlungen in öffentlichen Zolllagern des\ndurchgeführt werden;                                               Typs F im Sinne des Artikels 525 Absatz 1 Buch-","3002         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009\nstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der            3. für Beamte der Laufbahngruppe\nKommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-              des gehobenen Dienstes                  6 687 Euro.\nvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92           (3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge-          Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung\nmeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1,          eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der\nL 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996,       Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem\nS. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom            zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt ent-\n29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung     sprechend.\n(EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                                  §4\nsung, innerhalb der Öffnungszeiten;\nKostenberechnung\n5. für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungs-\nzeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten             (1) Die in Form von Stundengebühren zu erheben-\ndurchgeführt werden;                                    den Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer sei-\nner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung\n6. für amtliche Maßnahmen in Bezug auf verbrauch-           zu berechnen. Zur kostenpflichtigen Amtshandlung\nsteuerpflichtige Waren während der üblichen Ge-         zählen auch Wartezeiten. Die Dauer der kostenpflichti-\nschäfts- oder Arbeitszeiten in Betrieben, in denen      gen Amtshandlung ist auf eine Viertelstunde aufzurun-\nsie hergestellt oder gewonnen worden sind, im           den.\nSteuerlager oder in Verwendungsbetrieben von\nErlaubnisinhabern, mit Ausnahme der in Absatz 1            (2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die\nNummer 2, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen;              unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten\nfür denselben Kostenschuldner vorgenommen werden,\n7. für die ersten drei Branntweinabnahmen innerhalb         gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amts-\neines Monats;                                           handlung.\n8. für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der                  (3) Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für\nRohtabakprämienregelung bei den zugelassenen            denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebühren-\nAnkaufstellen;                                          sätzen nach § 3 Absatz 1, so wird die Dauer der nach\n9. für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwi-        dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amts-\nschen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;           handlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet.\nDie für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erheben-\n10. für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für         den Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz er-\nsonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturka-         hoben.\ntastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse\nverursacht sind.                                           (4) Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt\nzur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige\n(3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für              Nebenkosten wird für jeden Beamten, der an einer\nAmtshandlungen, die                                          kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amts-\n1. für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach         platzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der\neiner kostenfreien Amtshandlung vorgenommen              Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stun-\nwerden, die auch ohne die kostenpflichtige Amts-         dengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. Mit\nhandlung stattfinden musste,                             Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich\nzuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tat-\n2. teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt         sächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grund-\nwerden,                                                  gebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen\nwenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amts-         oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. Die\nhandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amts-        Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner\nhandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.              unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen\nAmtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorge-\n§3                               nommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige\nAmtshandlung stattfinden musste. Werden bei einer\nStunden- und Monatsgebühren                      kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamte\n(1) Die Stundengebühr beträgt:                            nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für\njeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben.\n1. für die Begleitung und die Bewachung im\nSinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 35 Euro,              (5) Für die Abfertigung von Massensendungen im\nRahmen von vereinfachten Verfahren außerhalb der\n2. für andere Amtshandlungen im Sinne\nÖffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der\ndes § 2 Absatz 1                             44 Euro.\nStundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr\n(2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 be-         von 6 Euro erhoben.\nzeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte\nständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren                                     §5\nerhoben:\nZusätzliche Kosten\n1. für Beamte der Laufbahngruppe\n(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kosten-\ndes einfachen Dienstes                    4 832 Euro,\npflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten\n2. für Beamte der Laufbahngruppe                             Dienststunden zusätzlich zur Monatsgebühr Stunden-\ndes mittleren Dienstes                    5 579 Euro,    gebühren erhoben. Die Erhebung der Stundengebühren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009            3003\nunterbleibt, wenn solche Amtshandlungen nur gele-                (3) Es werden Auslagen für die Verpackung und das\ngentlich vorgenommen werden, die Mehrarbeit des               Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren\nBeamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird               erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren\nund dem Kostenschuldner für die Dauer der Dienstbe-           Gebühren nicht erhoben werden. Ist die Erteilung von\nfreiung kein anderer Beamter zugeteilt wird.                  verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur\n(2) Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen             unter Einholung externer Sachverständigengutachten\nseiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amts-            möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung\nplatzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, werden          nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwal-\nzusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit geringeren          tung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch\nKosten verbundene Regelung nicht möglich ist.                 entstehenden Gebühren und Auslagen.\n(3) Nimmt der Kostenschuldner nicht die volle                                          §7\nDiensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten in\nAnspruch und ist es möglich, den Beamten für andere                                 Lagerkosten\nVerwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die Mo-             (1) Für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren\nnatsgebühr um einen entsprechenden Anteil herabge-            durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erho-\nsetzt.                                                        ben. Sie beträgt pro Tag:\n1. für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je\n§6                                    Packstück 0,50 Euro,\nUntersuchung von Waren                        2. für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefange-\n(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Ab-               nen 50 Kilogramm,\nteilung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und            3. für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefange-\nWissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung                  nen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.\noder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwal-\n(2) Gebühren werden nicht erhoben:\ntung oder durch das Bundesmonopolamt für Brannt-\nwein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren              1. für den Tag der Gestellung der Ware,\nnach der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührentarif           2. für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenom-\nfür Untersuchungen) erhoben.                                      men worden ist, und\n(2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebüh-           3. für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an\nren erhoben, wenn                                                 dem die Waren dem Anmelder überlassen werden,\n1. die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung              wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen ver-\neiner verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer ver-         zögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder\nbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst           die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Unter-\nwenn die Untersuchung die Angaben des Antrag-                 suchung veranlasst ist.\nstellers bestätigt,                                          (3) Werden die Waren von der Zollstelle einem ande-\n2. die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewäh-             ren in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch\nrung einer Steuer- oder Monopolvergünstigung              entstandenen Auslagen erhoben.\nveranlasst ist,\n§8\n3. die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen\nGründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmel-                              Schreibauslagen\ndepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert,            (1) Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Ange-\ndie Beschaffenheit oder andere für die amtliche           legenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen\nBehandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder            erhoben, die auf Antrag gefertigt werden.\nUmstände auf Verlangen nicht oder nicht ausrei-              (2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von\nchend ergänzt,                                            der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten\n4. sich bei der Untersuchung von Waren aus ver-               0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.\nbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen\nAngaben oder Einwendungen des Anmeldepflichti-                                        §9\ngen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder                                 Kosten für\nwenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen                          Aussetzung der Überlassung,\nallgemein vorgeschriebene oder besonders ange-               Zurückhaltung und Beschlagnahme von Waren\nordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt\nwird,                                                        (1) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Über-\nlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme\n5. durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob        von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums\nErsatzwaren (Gemeinschaftswaren) vor der Verede-          verletzen, werden die in § 10 Absatz 1 des Verwal-\nlung den eingeführten Nichtgemeinschaftswaren             tungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.\nnach Menge und Beschaffenheit entsprochen ha-\nben,                                                         (2) Werden im Zusammenhang mit der Aussetzung\nder Überlassung, der Zurückhaltung oder der Be-\n6. bei Lieferungen von Branntwein zwischen Brannt-            schlagnahme von Waren nach Absatz 1 die Waren\nweinsteuerlagern durch Untersuchung der Alkohol-          vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung\ngehalt festgestellt werden soll,                          des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher\n7. Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen ge-       Überwachung erforderlichen Zeitaufwands bemessene\nprüft werden.                                             Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt","3004        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009\ndie Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der          Monat vorgenommen werden, die Kosten für diesen\nAmtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten            Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen.\nauch Gebühren nach § 4 Absatz 4 erhoben. Außerdem              (2) Die Monatsgebühren sind mit Ablauf eines jeden\nwerden die im Zusammenhang mit der Vernichtung ent-         Monats anzufordern.\nstandenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den\nAuslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die da-                                       § 11\ndurch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren be-\nauftragt wurden, entstanden sind.                                     Absehen von der Kostenerhebung\nVon der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn\n(3) Gebühren und Auslagen, die nach den Absätzen 1\ndiese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.\nund 2 entstehen, werden vom Rechtsinhaber oder\ndemjenigen, der den Antrag auf Tätigwerden gestellt\n§ 12\nhat, erhoben.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10                                Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Zollkostenverordnung vom 26. Juni\nKostenbescheid\n1970 (BGBl. I S. 848, 1060, 1449), die zuletzt durch die\n(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die    Verordnung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 175) ge-\nmehrere kostenpflichtige Amtshandlungen in einem            ändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 6. September 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009                    3005\nAnlage\n(zu § 6 Absatz 1)\nGebührentarif für Untersuchungen\nInhalt\nA. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen\nB. Chemische Untersuchungen\nC. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschrif-\nten\nD. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus\nE. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl\nF. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen – CTB – Elektro-\nnische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E-VSF-V 2601)\nG. Mineralöl\nVorbemerkungen\n(1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage,\ndie Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie\ndie Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A bis G\naufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche\nAufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so\nwerden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens\nbis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.\n(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif\nbestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stun-\ndensatz zugrunde zu legen:\na) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte               61 Euro,\nb) für sonstige Bedienstete                                                    40 Euro.\nIm Kostenbescheid werden je Untersuchung mindestens 15 Minuten zugrunde gelegt, wei-\nterer Zeitaufwand wird auf die nächsten vollen fünf Minuten aufgerundet.\n(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, die nach\nSachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten,\nAngaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen und weiteren zu Dokumentationszwe-\ncken eingereichten Unterlagen sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeug-\nnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des Ergebnisses werden Ge-\nbühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen\naufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die\nGebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht\nüber den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.\nUntersuchungsgebühr\nNummer\ndes Gebührentarifs         Euro                                         Art der Untersuchung\nA. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen\nA.1                                     Längen u. Dickenmessungen\nA.1.1                      11,50        – Mikrometer\nA.1.2                      23,00        – andere\nA.2                                     Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)\nA.2.1                      23,00        – erste Fraktion\nA.2.2                      11,50        – jede weitere Fraktion\nA.3                                     Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper\nA.3.1                      11,50        – mit der Spindel\nA.3.2                      23,00        – mit dem Pyknometer\nA.3.3                      46,00        – nach dem Schwebeverfahren\nA.3.4                      11,50        – nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)\nA.3.5                      11,50        – nach der Schwingquarzmethode","3006        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009\nNummer\ndes Gebührentarifs    Euro                                       Art der Untersuchung\nA.4                   11,50       Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Lösemit-\nteln, qualitativ, je Versuch\nA.5                               Bestimmung des pH-Wertes\nA.5.1                 11,50       – mit Indikatoren\nA.5.2                 23,00       – elektrometrisch\nA.6                    nZ         Schmelzpunktbestimmung\nA.7                    nZ         Siedepunktbestimmung\nA.8                               Destillation\nA.8.1                 46,00       – einfache Destillation bei normalem Druck\nA.8.2                  nZ         – andere\nA.9                   69,00       Extraktion oder Perforation\nA.10                   nZ         Molekulargewichtsbestimmung\nA.11                              Bestimmung der Viskosität\nA.11.1                46,00       – einfach\nA.11.2                nZ +        – aufwändig\nGrundgeb.\n7,67\nA.12                              Messungen mit dem\nA.12.1                11,50       – Refraktometer\nA.12.2                28,11       – Colorimeter/Photometer\nA.12.3                28,11       – Nephelometer\nA.12.4                30,67       – Polarimeter\nA.12.5                58,80       – Tensiometer\nA.12.6                            – Spektrographen oder Spektralphotometer\nA.12.6.1              nZ +        – – UV/VIS-Spektralphotometer\nGrundgeb.\n12,78\nA.12.6.2              nZ +        – – Infrarotspektralphotometer\nGrundgeb.\n15,34\nA.12.6.3              nZ +        – – Kernresonanzspektrometer\nGrundgeb.\n20,45\nA.12.6.4              nZ +        – – Massenspektrometer\nGrundgeb.\n25,56\nA.12.6.5                          – – Atomspektralphotometer\nA.12.6.5.1            nZ +        – – – Atomabsorptionsspektralphotometer\nGrundgeb.\n25,56\nA.12.6.5.2            nZ +        – – – Atomemissionsspektralphotometer\nGrundgeb.\n25,56\nA.12.6.5.3            nZ +        – – – Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)\nGrundgeb.\n48,57\nA.12.6.6              nZ +        – – Röntgenspektrometer\nGrundgeb.\n10,23","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009     3007\nNummer\ndes Gebührentarifs    Euro                                      Art der Untersuchung\nA.12.6.7              nZ +        – – Diffraktometer\nGrundgeb.\n40,90\nA.12.6.8              nZ +        – – andere\nGrundgeb.\n25,56\nA.13                              Messung der Radioaktivität\nA.13.1                11,50       – mit dem Geiger-Müller-Zählrohr\nA.13.2                nZ +        – anders\nGrundgeb.\n40,90\nA.14                              Chromatographische Bestimmungen\nA.14.1                            – mit dem Gaschromatographen\nA.14.1.1              nZ +        – – mit massenselektivem Detektor\nGrundgeb.\n48,57\nA.14.1.2              nZ +        – – andere\nGrundgeb.\n17,90\nA.14.2                nZ +        – mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen\nGrundgeb.\n25,56\nA.14.3                 nZ         – andere\nA.15                  63,75       Polarographische Bestimmungen\nA.16                              Elektrophoretische Bestimmungen\nA.16.1                nZ +        – qualitativ\nGrundgeb.\n10,23\nA.16.2                nZ +        – quantitativ\nGrundgeb.\n15,34\nA.17                              Mikroskopische Untersuchungen\nA.17.1                 nZ         – ohne Foto\nA.17.2                nZ +        – mit Foto\nGrundgeb.\n12,78\nA.18                   nZ         Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen, an-\nderweit nicht genannt\nB. Chemische Untersuchungen\nB.1                               Bestimmung des Abdampfrückstands\nB.1.1                 11,50       – einfach\nB.1.2                 34,50       – aufwändig\nB.2                               Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach\nNr. B.1\nB.2.1                 23,00       – mittelbar aus der Dichte\nB.2.2                 46,00       – durch Xylol-Destillation\nB.2.3                 48,63       – nach der Methode von K. Fischer\nB.2.4                 34,50       – nach ISO-Verfahren 1442-1973","3008        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009\nNummer\ndes Gebührentarifs    Euro                                        Art der Untersuchung\nB.3                               Bestimmung der Asche\nB.3.1                 34,50       – Gesamtasche\nB.3.2                 46,00       – Sulfatasche\nB.3.3                  nZ         – anders\nB.4                               Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfasst, je\nEinzelnachweis\nB.4.1                 11,50       – einfache Untersuchung\nB.4.2                  nZ         – aufwändige Untersuchung\nB.5                               Elementaranalyse einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen und\nfunktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Abschnitt E)\nB.5.1                 23,00       – qualitativer Nachweis je Element\nB.5.2                             – quantitative Analysen\nB.5.2.1               29,01       – – Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff\n(soweit nicht unter Nr. B.6.1 erfasst), je Element\nB.5.2.2               47,81       – – Schwefel (ausgenommen Untersuchungen nach Nr. B.12)\nB.5.2.3               47,81       – – Halogene\nB.5.2.4               71,71       – – Phosphor, auch Phosphate\nB.5.2.5              123,81       – – Methoxylgruppen\nB.5.2.6                nZ         – – andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B.6\nB.6                               Bestimmung von Stickstoffverbindungen\nB.6.1                 46,00       – Gesamtstickstoff nach Kjeldahl\nB.6.2                 59,76       – Eiweißstickstoff\nB.6.3                 46,00       – Kollagen\nB.7                               Bestimmung der Kohlenhydrate\nB.7.1                 11,50       – qualitative Prüfung\nB.7.2                115,00       – Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extraktstoffe\nB.7.3                 34,50       – Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker\nB.7.4                 46,00       – Gesamtzucker, nach Inversion\nB.7.5                 57,50       – Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon\nB.7.6                             – mit dem Polarimeter\nB.7.6.1               31,57       – – polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker\nB.7.6.2               91,33       – – Rendementbestimmung von Rübenrohrzucker\nB.7.6.3               31,57       – – Rendementbestimmung von Rohrrohzucker\nB.7.6.4               65,17       – – Polarisation vor und nach der Inversion\nB.7.6.5                           – – Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup\nB.7.6.5.1            131,70       – – – mit Bestimmung von Stärkesirup\nB.7.6.5.2             69,68       – – – ohne Bestimmung von Stärkesirup\nB.7.6.6               53,67       – – stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren\nB.7.7                 99,22       – Dextrine\nB.7.8                             – Stärke\nB.7.8.1               76,67       – – polarimetrisch\nB.7.8.2                nZ         – – anders (siehe auch Nr. B.13.1)\nB.7.9                 97,11       – Rohfaser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009      3009\nNummer\ndes Gebührentarifs     Euro                                      Art der Untersuchung\nB.7.10                            – andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide\nB.7.10.1              30,67       – – polarimetrisch\nB.7.10.2              34,50       – – direkt reduzierend\nB.7.10.3                nZ        – – anders (siehe auch Nr. B.13.1)\nB.8                               Öle, Fette, Wachse, Lebensmittel und dergleichen\nB.8.1                             – Gesamtfett\nB.8.1.1               69,00       – – direkte Extraktion\nB.8.1.2               92,00       – – Extraktion nach Aufschluss\nB.8.2                 49,83       – Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren\nB.8.3                 76,67       – Verseifungszahl\nB.8.4                 92,00       – Unverseifbares\nB.8.5                 76,67       – Iodzahl\nB.8.6                 76,67       – Acetylzahl oder Hydroxylzahl\nB.8.7                 76,67       – Epoxidsauerstoff\nB.9                               Kaffee, Tee und deren Zubereitungen\nB.9.1                 69,00       – wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)\nB.9.2                119,51       – Coffein\nB.10                    nZ        Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen\nB.11                    nZ        Kunststoffe\nB.11.1                  nZ        – Molgewichtsbestimmung\nB.12                              Kautschuk und Kautschukwaren\nB.12.1                23,00       – Weber-Test\nB.12.2                23,00       – Burchfield-Test\nB.12.3                57,50       – Bestimmung des Gewebeanteils\nB.12.4               119,51       – Gesamtschwefel\nB.12.5                95,61       – Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt\nB.12.6               188,69       – Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation\nB.12.7               107,80       – Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung\nB.13                              Enzymatische Bestimmung\nB.13.1                51,11       – von Stärke\nB.13.2                nZ +        – andere\nGrundgeb.\n5,11\nB.14                  nZ +        Immunologische Bestimmungen\nGrundgeb.\n25,56\nB.15                  nZ +        Molekularbiologische Bestimmungen (PCR)\nGrundgeb.\n10,23\nB.16                              Titrationen\nB.16.1                23,00       – einfache (Säure/Base-Titrationen)\nB.16.2                  nZ        – andere\nB.17                    nZ        Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt","3010        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009\nNummer\ndes Gebührentarifs    Euro                                      Art der Untersuchung\nC. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften\nC.1                   69,00       Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft\nC.2                   57,50       Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen und\nWermutweinen usw.\nC.3                   23,00       Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak\nC.4                   23,00       Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure\nC.5                    nZ         Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen\nvon Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches\nCasein), je Vergällungsmittel\nC.6                               Bestimmung des Schälgrades\nC.6.1                 37,21       – geschälte Getreidekörner\nC.6.2                111,62       – perlförmig geschliffene Getreidekörner\nC.7                   23,00       Nachweis von Peroxidase\nC.8                   80,50       Fallzahl nach Hagberg\nC.9                  119,51       Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der Methode\nYoung und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)\nC.10                 230,00       Untersuchung von Olivenölen VO (EWG) Nr. 2568/91\nC.11                  47,81       Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen)\nauf Aktivierung\nC.12                  89,98       Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung\nC.13                  23,00       Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren\nC.14                 106,44       Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen\nD. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus\nD.1                               Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und an-\nderen textilen Flächengebilden\nD.1.1                 23,00       – von weniger als 20 m Länge\nD.1.2                  nZ         – andere\nD.2                    nZ         Gewichtsbestimmungen von Gewirken, Gestricken, Geweben und von anderen\ntextilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)\nD.3                   23,00       Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem\nMessdruck)\nD.4                  161,00       Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)\nD.5                    nZ         Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden\nD.6                               Messung der Faserdurchmesser in Mikroprojektion der Längsansicht, Bestim-\nmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung\nD.6.1                 46,00       – mit je 100 Messungen\nD.6.2                 57,50       – mit Diagramm\nD.6.3                 57,50       – bei Mischungen\nD.6.4                 92,00       – mit Diagramm\nD.7                               Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfasern (10 bis 20 Bündel)\nzu je 50 Fasern\nD.7.1                 57,50       – einfach\nD.7.2                 92,00       – bei Entnahme aus Garn\nD.7.3                115,00       – Mischgarne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009      3011\nNummer\ndes Gebührentarifs     Euro                                      Art der Untersuchung\nD.8                               Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und ver-\nwandten Erzeugnissen\nD.8.1                   nZ        – Feinheit\nD.8.2                   nZ        – feinheitsbezogene Höchstzugkraft\nD.9                     nZ        Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der\nLängenänderung beim Aufdrehen\nD.10                    nZ        Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern\nD.11                    nZ        Ermittlung der Fadendichte in Geweben\nD.12                    nZ        Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken\nD.13                    nZ        Ermittlung der Gewebebindung\nD.14                   23,00      Ermittlung der Florhöhe\nD.15                              Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen\nD.15.1                  nZ        – physikalisch (Ausleseverfahren)\nD.15.2                            – chemisch\nD.15.2.1              138,00      – – mittels Säuren oder Laugen\nD.15.2.2              184,00      – – mittels organischer Lösemittel\nD.15.2.3                nZ        – – andere Verfahren\nD.16                              Ermittlung der Begleitstoffe\nD.16.1                  nZ        – qualitative Untersuchung\nD.16.2                  nZ        – quantitative Untersuchung\nD.17                   11,50      Fluoreszenz-Untersuchung im UV\nD.18                              Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn\nD.18.1                 23,00      – Baumwolle, Schafwolle, Seide\nD.18.2                 92,00      – Bastfasern, feine und grobe Tierhaare\nD.18.3                  nZ        – andere\nD.19                    nZ        Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinn-\nstoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt\nE. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl\nE.1                    80,59      Qualitative Untersuchung\nE.2                               Quantitative Bestimmung\nE.2.1                  61,34      – des Gehalts an Kohlenstoff\nE.2.2                  92,00      – des Gehalts an Phosphor\nE.2.3                  47,81      – des Gehalts an Schwefel\nE.2.4                 109,22      – des Gehalts an anderen Elementen (je Element)\nF. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen – CTB – Elektronische\nVorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E-VSF-V 2601)\nF.1                               Ermittlung des Alkoholgehaltes\nF.1.1                             – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe\nnoch flüchtige Stoffe enthält\nF.1.1.1                11,50      – – mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)\nF.1.1.2                34,50      – – mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)\nF.1.2                             – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extraktstoffe\nenthält","3012        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009\nNummer\ndes Gebührentarifs    Euro                                       Art der Untersuchung\nF.1.2.1               46,00       – – nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)\nF.1.2.2               57,50       – – nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)\nF.1.3                             – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält\nF.1.3.1               80,50       – – nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)\nF.1.3.2               23,00       – – Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)\nF.1.3.3               23,00       – – Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehaltes in Spraydosen\nF.2                               Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen\nF.2.1                 34,50       – als Abdampfrückstand\nF.2.2                 34,50       – als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte\nF.3                               Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack\nF.3.1                 23,00       – bei Einzelprüfungen\nF.3.2                 47,81       – bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951\nF.4                   35,85       Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach\nAbschnitt 6 CTB\nF.5                               Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol\nF.5.1                 80,50       – nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Schiff)\nF.5.2                 57,50       – nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxylaminhydrochlorid)\nF.6                               Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol\nF.6.1                 23,00       – Fuselölgehalt gemäß § 204 B0\nF.6.2                 92,00       – Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)\nF.6.3                 93,89       – Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)\nF.7                   34,50       Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB\nF.8                   92,00       Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB\nF.9                               Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol\nF.9.1                 92,00       – nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)\nF.9.2                 57,50       – nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)\nF.10                  92,00       Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB\nF.11                              Ermittlung des  14C-Gehaltes  in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen\nF.11.1               305,71       – bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol\nF.11.2               144,48       – bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol\nF.12                              Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB\nF.12.1                23,00       – mit einfachem Aufwand\nF.12.2                46,00       – mit mittlerem Aufwand\nF.12.3                83,29       – mit erhöhtem Aufwand ( gaschromatographisch)\nF.12.4                 nZ         – besonderer Art\nF.13                              Stammwürzegehalt in Bier\nF.13.1               111,17       – Destillationsverfahren\nF.13.2                52,39       – automatisiertes Verfahren\nF.14                   nZ         Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90\nF.15                   nZ         Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009            3013\nNummer\ndes Gebührentarifs           Euro                                     Art der Untersuchung\nG. Mineralöl\nG.1                        115,00       Destillation nach ASTM D 86/DIN 51571*)\nG.2                         92,00       Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51755*)\nG.3                                     Farbzahl\nG.3.1                       23,90       – nach ASTM D 1500/DIN 51578*)\nG.3.2                       34,50       – nach Verdünnung\nG.4                         92,00       Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. B. 51575*)\nG.5                         92,00       Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939*)\nG.6                        115,00       Pourpoint nach ASTM D 97*)\nG.7                         92,00       Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908*)\nG.8                        161,00       Schwefelgehalt, z. B. nach ASTM D 1266 oder DIN 51768*)\nG.9                         46,00       Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D 938/DIN 51556*)\nG.10                        69,00       Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801*)\nG.11                        69,00       Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3*)\nG.12                       102,83       Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51804*)\nG.13                        71,71       Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51580*)\nG.14                        71,71       Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51774*)\nG.15                                    Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der Heizöl-\nkennzeichnung\nG.15.1                      76,67       – Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehaltes\nG.15.2                      53,67       – Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehaltes\nG.15.3                      nZ +        – Bestimmung des Rotfarbstoffgehaltes mittels Hochdruckflüssigkeitschroma-\nGrundgeb.        tographie\n25,56\nG.16                       105,84       Bestimmung des Furfurolgehaltes\nG.17                        73,37       Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51769*)\nG.18                          nZ        Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt\n*\n) Anmerkung: oder vergleichbare Methoden"]}