{"id":"bgbl1-2009-59-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":59,"date":"2009-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität","law_date":"2009-09-11T00:00:00Z","page":2998,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009\nGesetz\nzur Umsetzung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nvom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit\nbei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität\nVom 11. September 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                         §3\nsen:\nZustimmung\nzur zweckändernden Verwendung\nArtikel 1                                   und zur Weitergabe von Daten an Dritte\n(1) Über die Erteilung der Zustimmung nach Arti-\nGesetz\nkel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens\nzur Ausführung des Abkommens                        vom 1. Oktober 2008 entscheidet das Bundeskriminal-\nzwischen der Regierung                         amt.\nder Bundesrepublik Deutschland und der\n(2) Die Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buch-\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober\nvom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung                    2008 kann nur unter den Voraussetzungen erteilt wer-\nder Zusammenarbeit bei der Verhinderung                    den, die für die Übermittlung von Daten durch das Bun-\nund Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität                   deskriminalamt nach § 14 Abs. 1 des Bundeskriminal-\namtgesetzes gelten. Handelt es sich um Daten, die dem\nInhaltsübersicht                            Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen\nStelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bun-\n§1      Bestimmung der nationalen Kontaktstelle\ndeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung im\n§2      Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automati-\nsierten Datenabruf\nBenehmen mit dieser Stelle.\n§3      Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur\nWeitergabe von Daten an Dritte                                                     §4\n§4      Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern                    Automatisierter Abruf\n§5      Rechte des Betroffenen auf Geltendmachung von Aus-                 von DNA-Identifizierungsmustern\nkunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsan-\nsprüchen gegenüber den Vereinigten Staaten von Ame-        DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vor-\nrika durch das Bundeskriminalamt                        schriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch\nfür einen automatisierten Abruf nach Artikel 7 des Ab-\n§1                                kommens vom 1. Oktober 2008 verwendet werden.\nBestimmung der nationalen Kontaktstelle                                              §5\nNationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Arti-                         Rechte des Betroffenen\nkel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 7 des Abkommens                                  auf Geltendmachung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                          von Auskunfts-, Berichtigungs-,\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von                      Sperrungs- und Löschungsansprüchen\nAmerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der                       gegenüber den Vereinigten Staaten\nZusammenarbeit bei der Verhinderung und Be-                          von Amerika durch das Bundeskriminalamt\nkämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. 2009 II               (1) Auf Antrag des Betroffenen und bei Nachweis\nS. 1010, 1011) ist das Bundeskriminalamt.                       seiner Identität macht die Bundesrepublik Deutschland,\nvertreten durch das Bundeskriminalamt, bei der zustän-\n§2                                digen nationalen Kontaktstelle der Vereinigten Staaten\nvon Amerika ihre Rechte auf Auskunftserteilung nach\nDatenschutzrechtliche Verantwortung                    Artikel 18 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 in Be-\nfür den automatisierten Datenabruf                   zug auf die zur Person des Betroffenen übermittelten\nDaten geltend.\nDie Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom\nBundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durch-              (2) Das Bundeskriminalamt unterrichtet den Betrof-\ngeführten automatisierten Abrufs nach Artikel 4 oder            fenen unverzüglich über die von den Vereinigten Staa-\nArtikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 trägt               ten von Amerika nach Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\ninnerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt            kel 18 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 erteilte\num die Durchführung des Abrufs ersucht hat.                     Auskunft über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009                2999\n1. die zu der Person des Betroffenen gespeicherten                feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder\nDaten,                                                        eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bun-\n2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an               desbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rück-\ndie die Daten weitergegeben worden sind, und                  schlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen\nStelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehen-\n3. über den Zweck der Speicherung.                                den Auskunft zustimmt.\nDie Unterrichtung über den Inhalt der Auskunft unter-\nbleibt, soweit                                                       (5) Auf Antrag des Betroffenen hat die Bundesrepu-\nblik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminal-\n1. die Unterrichtung die ordnungsgemäße Erfüllung der             amt, bei der zuständigen nationalen Kontaktstelle der\nin der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes lie-             Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 14 Abs. 1\ngenden Aufgaben gefährden würde,                              des Abkommens vom 1. Oktober 2008 die Berichti-\n2. die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit oder              gung, Sperrung oder Löschung der zu der Person des\nOrdnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bun-               Betroffenen übermittelten Daten zu verlangen, wenn\ndes oder eines Landes Nachteile bereiten würde                diese Daten unrichtig oder unvollständig sind oder ihre\noder                                                          Erhebung oder Weiterverarbeitung in Widerspruch zu\n3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach             dem Abkommen oder zu anderen gesetzlichen Vor-\neiner Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-            schriften steht.\nbesondere wegen der überwiegenden berechtigten\nInteressen eines Dritten, geheim gehalten werden                                           Artikel 2\nmüssen\nInkrafttreten\nund deswegen das Interesse des Betroffenen an der\nAuskunftserteilung zurücktreten muss.                                (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem\n(3) Die Ablehnung der Unterrichtung nach Absatz 2              das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nSatz 2 bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die            land und den Vereinigten Staaten von Amerika vom\nMitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe,              1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenar-\nauf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Ver-          beit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwie-\nweigerung der Unterrichtung verfolgte Zweck gefährdet             gender Kriminalität (BGBl. 2009 II S. 1010, 1011) nach\nwürde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzu-            seinem Artikel 24 für die Bundesrepublik Deutschland\nweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für                in Kraft tritt.\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden                  (2) Der Tag, an dem das Abkommen zwischen der\nkann.                                                             Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staa-\n(4) Unterbleibt die Unterrichtung des Betroffenen              ten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertie-\nnach Absatz 2, so ist auf Verlangen des Betroffenen               fung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und\nder Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die In-             Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität nach sei-\nformationsfreiheit zu unterrichten, soweit nicht die je-          nem Artikel 24 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall              bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. September 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}