{"id":"bgbl1-2009-58-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":58,"date":"2009-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/58#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_58.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung  2. FlugLSV)","law_date":"2009-09-08T00:00:00Z","page":2992,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2992         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2009\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm\n(Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV)\nVom 8. September 2009\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 und der §§ 7 und 9 Ab-         1989, der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen\nsatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm         abhängig von der Zugehörigkeit der baulichen Anlage\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober            zu den nachstehenden Isophonen-Bändern mindestens\n2007 (BGBl. I S. 2550), hinsichtlich des § 3 Absatz 2        betragen:\nund des § 7 nach Anhörung der beteiligten Kreise,            1. in der Tag-Schutzzone 1 und in der Tag-Schutz-\nverordnet die Bundesregierung:                                   zone 2:\n§1                                           bei einem äquivalenten\nR'w,res für\nDauerschallpegel für den\nAnwendungsbereich                                         Tag (LAeq Tag) von\nAufenthaltsräume\nDiese Verordnung mit Schallschutzanforderungen\nweniger als 60 dB(A)                  30 dB\nzum Schutz gegen Fluglärm gilt für die Errichtung von\nschutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen nach                60 bis weniger als 65 dB(A)           35 dB\n§ 5 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen\n65 bis weniger als 70 dB(A)           40 dB\nFluglärm in dem Lärmschutzbereich eines Flugplatzes\nsowie für die Errichtung von Wohnungen in der Tag-                70 bis weniger als 75 dB(A)           45 dB\nSchutzzone 2 eines Flugplatzes. Diese Verordnung gilt\n75 dB(A) und mehr                     50 dB\nauch für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche\nSchallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Einrich-\n2. in der Nacht-Schutzzone:\ntungen und Wohnungen, die bei der Festsetzung des\nLärmschutzbereichs errichtet sind oder deren Errich-                    bei einem äquivalenten\nR'w,res für\ntung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz ge-                     Dauerschallpegel für die\nSchlafräume\ngen Fluglärm zulässig ist.                                               Nacht (LAeq Nacht) von\nweniger als 50 dB(A)                  30 dB\n§2\n50 bis weniger als 55 dB(A)           35 dB\nAufenthaltsräume\nAufenthaltsräume sind                                          55 bis weniger als 60 dB(A)           40 dB\n1. in Wohnungen: Wohnräume einschließlich Wohn-                   60 bis weniger als 65 dB(A)           45 dB\ndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räu-\nme, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum                65 dB(A) und mehr                     50 dB\nSchlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt\nSchlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer;             Für Aufenthaltsräume einer baulichen Anlage, deren\nGrundfläche in zwei Isophonen-Bändern liegt, wird ein-\n2. in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern           heitlich das resultierende bewertete Bauschalldämm-\nund ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen         Maß R'w,res des höheren Isophonen-Bandes zugrunde\nEinrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließ-         gelegt.\nlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemein-\nschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs-             (2) Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen sind\nund Operationsräume;                                     insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen,\nRollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer so-\n3. in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem        wie Decken, die Aufenthalträume umschließen. Besteht\nMaße schutzbedürftigen Einrichtungen: Gemein-            die Gesamtfläche eines Umfassungsbauteils von Auf-\nschaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume,            enthaltsräumen aus Einzelflächen mit unterschiedlichen\nLeseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche        Bauschalldämm-Maßen, so ist das bewertete Bau-\nArbeitsräume.                                            schalldämm-Maß dieses Umfassungsbauteils das nach\nGleichung 15 des Beiblatts 1 zur DIN 4109, Ausgabe\n§3                                November 1989, bestimmte resultierende Schall-\nSchallschutzanforderungen                      dämm-Maß R'w,R,res.\n(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen nach § 1            (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Isophonen-\nSatz 1 muss das resultierende bewertete Bauschall-           Bänder mit den äquivalenten Dauerschallpegeln für\ndämm-Maß R'w,res der DIN 4109, Ausgabe November              den Tag und für die Nacht werden nach § 4 der Verord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2009           2993\nnung über die Datenerfassung und das Berechnungs-            rungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zur DIN 4109, Aus-\nverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen        gabe November 1989, bestimmt. Entsprechen die Um-\nvom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980) ermittelt und        fassungsbauteile nicht den Ausführungsbeispielen, ist\nin den Listen und Karten nach § 4 Absatz 4 der genann-       für die Bestimmung der Bauschalldämm-Maße auf die\nten Verordnung dargestellt. Dies gilt auch für Gebiete,      Erkenntnisse nach dem Stand der Schallschutztechnik\ndie allein aufgrund des Häufigkeits-Maximalpegelkrite-       zurückzugreifen.\nriums nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der genann-\nten Verordnung zur Nacht-Schutzzone gehören.                                            §5\n(4) Das resultierende bewertete Bauschalldämm-\nMaß R'w,res nach Absatz 1 Satz 1 ist in Abhängigkeit                       Erstattung von Aufwendungen\nvom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Rau-                     für bauliche Schallschutzmaßnahmen\nmes S(W+F) zur Grundfläche des Raumes SG nach Ta-\n(1) Bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich\nbelle 9 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, zu er-\nBelüftungseinrichtungen, für die nach § 9 Absatz 1 bis 4\nhöhen oder zu vermindern.\ndes Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein An-\n(5) Das resultierende bewertete Bauschalldämm-            spruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht, sind\nMaß R'w,res nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 ist von        bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Um-\nden Umfassungsbauteilen einzuhalten, die Aufenthalts-        fassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen, die die Ein-\nräume unmittelbar nach außen abschließen. Soweit             wirkung durch Fluglärm mindern. Der Anspruch auf\nAufenthaltsräume an nicht zu schützende Räume gren-          Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schall-\nzen, muss das resultierende bewertete Bauschall-             schutzmaßnahmen umfasst als Nebenleistungen die\ndämm-Maß R'w,res nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4           Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße\nvon allen Umfassungsbauteilen zusammen eingehalten           der einzelnen Umfassungsbauteile und die für den Aus-\nwerden, die zwischen den betreffenden Aufenthaltsräu-        bau und den Einbau erforderlichen Arbeiten einschließ-\nmen und dem Freien liegen. Diese Anforderung ist als         lich der Putz- und Anstricharbeiten.\nerfüllt anzusehen, wenn Umfassungsbauteile, die nicht\nzu schützende Räume nach außen abschließen, ein re-             (2) Bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2 werden\nsultierendes bewertetes Bauschalldämm-Maß R'w,res            Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen\neinhalten, das um nicht mehr als 20 Dezibel unter den        insoweit erstattet, wie sich diese bei Bauschalldämm-\nin Absatz 1 Satz 1 angegebenen Bauschalldämm-Ma-             Maßen ergeben, die um 3 Dezibel unter den Bauschall-\nßen liegt. Satz 3 gilt nur, wenn die Umfassungsbauteile      dämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen\ndes Aufenthaltsraums keine unverschließbaren Öffnun-         nach § 3 liegen. Ein Erstattungsanspruch für Maßnah-\ngen enthalten.                                               men des baulichen Schallschutzes besteht nur, wenn\ndie baulichen Anlagen den sich aus Satz 1 ergebenden\n(6) Belüftungseinrichtungen dürfen nicht zu einer         Bauschalldämm-Maßen nicht bereits entsprechen.\nMinderung des resultierenden bewerteten Bauschall-\ndämm-Maßes R'w,res führen. Sie sind bei dem nach Ab-            (3) Bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2, die vor\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 erforderlichen           dem 15. September 2009 schon bei ihrer Errichtung\nSchallschutz von Schlafräumen in der Nacht-Schutz-           den Schallschutzanforderungen genügen mussten oder\nzone mit zu berücksichtigen. In der Tag-Schutzzone 1         für die vor dem 15. September 2009 bereits im Rahmen\nist bei Aufenthaltsräumen für eine größere Zahl von Per-     freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstiger\nsonen nach § 2 Nummer 3 (zum Beispiel Schul- oder            Weise Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaß-\nGruppenräume) ebenfalls der Einbau von Belüftungs-           nahmen erstattet worden sind oder ein Anspruch auf\neinrichtungen vorzusehen. Die Eigengeräusche von Be-         die Erstattung solcher Aufwendungen bestand, werden\nlüftungseinrichtungen in Schlafräumen dürfen nicht hö-       Aufwendungen für weitere bauliche Schallschutzmaß-\nher sein, als nach dem Stand der Schallschutztechnik         nahmen nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet, wenn\nim Hochbau unvermeidbar; maßgeblich ist der Zeit-            die Bauschalldämm-Maße der früheren Schallschutz-\npunkt des Einbaus. Die Lüftungsleistung schallge-            maßnahmen um mehr als 8 Dezibel unter den Bau-\ndämmter Lüftungsgeräte für die dezentrale Belüftung          schalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher An-\noder sonstiger erforderlicher Belüftungseinrichtungen        lagen nach § 3 liegen.\nin Schlafräumen ist unter Beachtung des Standes der\nSchallschutztechnik im Hochbau zu bemessen.                     (4) Der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwen-\ndungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen beträgt\n§4                              150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. In dem Höchst-\nbetrag sind die Kosten für die erstattungsfähigen\nEinhaltung der Anforderungen                     Nebenleistungen nach Absatz 1 Satz 2 und für Belüf-\n(1) Die Anforderungen nach § 3 gelten vorbehaltlich       tungseinrichtungen enthalten.\ndes § 3 Absatz 5 Satz 2 bis 4 für Aufenthaltsräume in\nWohngebäuden als eingehalten, wenn die in Tabelle 10            (5) Für die Berechnung der Wohnflächen nach Ab-\nder DIN 4109, Ausgabe November 1989, angegebenen             satz 4 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverord-\nAnforderungen an die Bauschalldämm-Maße für die              nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)\nWand und für das Fenster unter Beachtung der in die-         entsprechend. Beheizbare und unbeheizbare Winter-\nser Tabelle genannten Raumhöhen, Raumtiefen und              gärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten\nFensterflächenanteile jeweils einzeln eingehalten wer-       geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dach-\nden.                                                         gärten und Terrassen werden nicht angerechnet.\n(2) Die bewerteten Bauschalldämm-Maße der einzel-            (6) Im Falle der Erstattung von Aufwendungen für\nnen Umfassungsbauteile werden nach den Ausfüh-               bauliche Schallschutzmaßnahmen ist die tatsächliche"]}