{"id":"bgbl1-2009-58-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":58,"date":"2009-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes","law_date":"2009-08-26T00:00:00Z","page":2990,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2990          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2009\nGesetz\nzur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes\nVom 26. August 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               ben, unter Hinzuziehung von Ärztinnen oder Ärzten,\nsen:                                                             die mit dieser Gesundheitsschädigung bei gebore-\nnen Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Die Bera-\nArtikel 1                               tung erfolgt in allgemein verständlicher Form und er-\nÄnderung des                               gebnisoffen. Sie umfasst die eingehende Erörterung\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes                      der möglichen medizinischen, psychischen und so-\nzialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstüt-\nDas Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli               zung bei physischen und psychischen Belastungen.\n1992 (BGBl. I S. 1398), das durch Artikel 1 des Geset-           Die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf\nzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert               weitere und vertiefende psychosoziale Beratung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              nach § 3 und zu Selbsthilfegruppen oder Behinder-\nfügt:                                                     tenverbänden zu vermitteln.\n„(1a) Die Bundeszentrale für gesundheitliche              (2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der gemäß\nAufklärung erstellt entsprechend Absatz 1 Infor-          § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die schrift-\nmationsmaterial zum Leben mit einem geistig               liche Feststellung über die Voraussetzungen des\noder körperlich behinderten Kind und dem Leben            § 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zu treffen\nvon Menschen mit einer geistigen oder körper-             hat, hat vor der schriftlichen Feststellung gemäß\nlichen Behinderung. Das Informationsmaterial              § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die Schwan-\nenthält den Hinweis auf den Rechtsanspruch auf            gere über die medizinischen und psychischen As-\npsychosoziale Beratung nach § 2 und auf Kon-              pekte eines Schwangerschaftsabbruchs zu beraten,\ntaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungs-           über den Anspruch auf weitere und vertiefende psy-\nstellen sowie Behindertenverbände und Verbände            chosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im\nvon Eltern behinderter Kinder. Die Ärztin oder der        Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu\nArzt händigt der Schwangeren das Informations-            Beratungsstellen nach § 3 zu vermitteln, soweit dies\nmaterial im Rahmen seiner Beratung nach § 2a              nicht auf Grund des Absatzes 1 bereits geschehen\nAbsatz 1 aus.“                                            ist. Die schriftliche Feststellung darf nicht vor Ablauf\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Lehrmaterial“ durch             von drei Tagen nach der Mitteilung der Diagnose ge-\ndie Wörter „Lehr- oder Informationsmaterialien“           mäß Absatz 1 Satz 1 oder nach der Beratung gemäß\nersetzt und nach dem Wort „Beratungsstellen“              Satz 1 vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn\nwerden die Wörter „ , an Frauenärztinnen und              die Schwangerschaft abgebrochen werden muss,\nFrauenärzte, Ärztinnen und Ärzte sowie medizini-          um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib\nsche Einrichtungen, die pränataldiagnostische             oder Leben der Schwangeren abzuwenden.\nMaßnahmen durchführen, Humangenetikerinnen                   (3) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die\nund Humangenetiker, Hebammen“ eingefügt.                  schriftliche Feststellung der Indikation zu treffen hat,\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                       hat bei der schriftlichen Feststellung eine schriftliche\nBestätigung der Schwangeren über die Beratung\n„§ 2a\nund Vermittlung nach den Absätzen 1 und 2 oder\nAufklärung und                            über den Verzicht darauf einzuholen, nicht aber vor\nBeratung in besonderen Fällen                    Ablauf der Bedenkzeit nach Absatz 2 Satz 2.“\n(1) Sprechen nach den Ergebnissen von pränatal-         3. § 14 wird wie folgt geändert:\ndiagnostischen Maßnahmen dringende Gründe für\ndie Annahme, dass die körperliche oder geistige Ge-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsundheit des Kindes geschädigt ist, so hat die Ärztin\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer\noder der Arzt, die oder der der Schwangeren die\nDiagnose mitteilt, über die medizinischen und psy-                1. entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine\nchosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund erge-                   Beratung der Schwangeren vornimmt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2009             2991\n2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche         b) In Absatz 2 werden die Wörter „zehntausend\nFeststellung ausstellt;                                     Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend\nEuro“ ersetzt.\n3. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwanger-\nschaftsabbruch vornimmt;                                                     Artikel 2\n4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1                                 Inkrafttreten\nnicht nachkommt.“                                      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. August 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}