{"id":"bgbl1-2009-57-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":57,"date":"2009-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/57#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_57.pdf#page=20","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen","law_date":"2009-08-25T00:00:00Z","page":2960,"pdf_page":20,"num_pages":27,"content":["2960           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen\nVom 25. August 2009\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit             5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs-              a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 369)“ werden die\ngesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232                Wörter „ , die durch Artikel 1 der Verordnung vom\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom                            25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                 den ist,“ eingefügt.\nist, und auf Grund des § 42 der Handwerksordnung,\nder zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom                b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                 zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des\nist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und               § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses                       nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen              am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-               vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ er-\nlogie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-                  setzt.\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nund dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                                          Artikel 2\nund Reaktorsicherheit:                                                       Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nArtikel 1                           Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\nÄnderung der Verordnung                         Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nüber die Prüfung zum anerkannten                  Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wasser-\nAbschluss Geprüfter Abwasser-                    meisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) wird\nmeister/Geprüfte Abwassermeisterin                 wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten           1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“\nAbschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Ab-                durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.\nwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I\nS. 369) wird wie folgt geändert:                             2. § 6 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“                                          „§ 6\ndurch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.                        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:                                     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\n„§ 6                              nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-            vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner          dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu         fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nbefreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung            Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-      fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-            der anderen Prüfung erfolgt.“\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens                                              „§ 9\nder anderen Prüfung erfolgt.“                                                   Übergangsvorschrift\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\n„§ 9                              nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nÜbergangsvorschrift\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-         4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-            S. 349)“ die Wörter „ , die durch Artikel 2 der Verord-\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“                   nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-\ndert worden ist,“ eingefügt.\n4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nS. 369)“ die Wörter „ , die durch Artikel 1 der Verord-  5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-            a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 349)“ werden die\ndert worden ist,“ eingefügt.                                   Wörter „ , die durch Artikel 2 der Verordnung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                            2961\n25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-                                               Artikel 4\nden ist,“ eingefügt.                                                             Änderung der Verordnung\nb) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-                       über die Prüfung zum anerkannten\nzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des                          Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte\n§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-                   Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\nnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am                   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für\nPrüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.      Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar\n2005 (BGBl. I S. 339) wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                           1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“\ndurch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss                      2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für                                                           „§ 6\nKreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                        Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nAbschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für                     nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nKreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung                    Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nvom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt                   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\ngeändert:                                                              vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“                 Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\ndurch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.                          fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:                                         fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nder anderen Prüfung erfolgt.“\n„§ 6\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n„§ 9\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-                                           Übergangsvorschrift\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nbefreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung                    nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-              gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-                 4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die                   S. 339)“ die Wörter „ , die durch Artikel 4 der Verord-\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von                     nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens                      dert worden ist,“ eingefügt.\nder anderen Prüfung erfolgt.“                                    5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                         a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 339)“ werden die\nWörter „ , die durch Artikel 4 der Verordnung vom\n„§ 9                                25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-\nÜbergangsvorschrift                             den ist,“ eingefügt.\nb) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\n§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am\n4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I                       .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom\nS. 359)“ die Wörter „ , die durch Artikel 3 der Verord-                Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-\ndert worden ist,“ eingefügt.                                                                     Artikel 5\n5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                               Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\na) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 359)“ werden die                 Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin\nWörter „ , die durch Artikel 3 der Verordnung vom                Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-               Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-\nden ist,“ eingefügt.                                          meisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560) wird wie\nb) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-           folgt geändert:\nzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des                 1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2\n§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-                   Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-\nnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am                   weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“\n.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom    durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-\nPrüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.         nen“ ersetzt.","2962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-              sollen an unternehmenstypischen Beispielen und\nlegende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-          Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbe-\nschaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.                 reitet und deren Auswirkungen bewertet werden\nkönnen. Es müssen außerdem die Grundzüge des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden\n„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene             werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nQualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-\n1. Rechtliche Zusammenhänge,\nkationsbereiche:\n1. Volks- und Betriebswirtschaft,                         2. Steuerrechtliche Bestimmungen.\n2. Rechnungswesen,                                           (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-\nrung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die\n3. Recht und Steuern,                                     Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-\n4. Unternehmensführung.“                                  rung und -entwicklung sowie der Planungs- und\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-\nnen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensfüh-\n„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-\nrung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu\nnen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die\nkönnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n„Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form          1. Betriebsorganisation,\nvon anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen                2. Personalführung,\nnach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“\n3. Personalentwicklung.\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden\n„§ 4\nQualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-\nWirtschaftsbezogene Qualifikationen                 fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten\n(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-         jeweils betragen:\nwirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-               1. Volks- und Betriebswirtschaft        60 Minuten,\nwirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-\ntung für die betriebliche Praxis beurteilt werden              2. Rechnungswesen                       90 Minuten,\nkönnen. Zum anderen müssen grundlegende be-                    3. Recht und Steuern                    60 Minuten,\ntriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und\n4. Unternehmensführung                  90 Minuten.\nderen Zusammenwirken im Betrieb verstanden wer-\nden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgrün-            Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht\ndung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert             überschreiten.\nwerden können. In diesem Rahmen können geprüft                    (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-\nwerden:                                                        bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,\n1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,                            ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche\n2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-                 Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder\nwirken,                                                   mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese\nMöglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-\n3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-                 wendungsbezogen durchgeführt werden und in der\nmen,                                                      Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-\n4. Unternehmenszusammenschlüsse.                               wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und\n(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“              der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-             Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung\ntung des Rechnungswesens als Dokumentations-,                  der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-\nEntscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-              tet.“\nternehmensführung darstellen und begründen zu               4. § 8 wird wie folgt gefasst:\nkönnen. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen\nZusammenhänge sowie die Kostenrechnung in                                               „§ 8\nGrundzügen erläutern und anwenden zu können.                          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nAußerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine                  Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nAussage über die Unternehmenssituation ausgewer-               nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\ntet werden können. In diesem Rahmen können ge-                 Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nprüft werden:                                                  befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\n1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,                   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten\n2. Finanzbuchhaltung,                                          Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\n3. Kosten- und Leistungsrechnung,\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\n4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,             fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\n5. Planungsrechnung.                                           der anderen Prüfung erfolgt.“\n(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“        5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-\nsollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen                  legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-\nRechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse                  schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                   2963\n6. § 11 wird wie folgt gefasst:                                      2. § 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 11                                  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-\nlegende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-\nÜbergangsvorschrift\nschaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\ngen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu                                „(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene\nEnde geführt werden.“                                                     Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-\nkationsbereiche:\n7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nS. 1560)“ die Wörter „ , die durch Artikel 5 der                          1. Volks- und Betriebswirtschaft,\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)                          2. Rechnungswesen,\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                                          3. Recht und Steuern,\n8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                     4. Unternehmensführung.“\na) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1560)“ werden die                    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nWörter „ , die durch Artikel 5 der Verordnung vom                         „(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-\n25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-                        nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die\nden ist,“ eingefügt.                                                   „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach\nb) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:                                   Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form\nvon anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen\nNote1)\nnach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“\n„I. Wirtschaftsbezogene\nQualifikationen                                ......... 3. § 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\nQualifikationsbereiche             Punkte2)\nWirtschaftsbezogene Qualifikationen\n1. Volks- und                                               (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-\nBetriebswirtschaft           .........\nwirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-\n2. Rechnungswesen               .........               wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-\ntung für die betriebliche Praxis beurteilt werden\n3. Recht und Steuern            .........               können. Zum anderen müssen grundlegende be-\ntriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und\n4. Unternehmens-                                        deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden wer-\nführung                      .........               den. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgrün-\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-                dung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert\nfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf                  werden können. In diesem Rahmen können geprüft\ndie am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-     werden:\nfung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-                   1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,\nstellt.“)“.\n2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-\nc) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“                          wirken,\ndurch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.                     3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-\nd) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den                      men,\nKlammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-                   4. Unternehmenszusammenschlüsse.\nteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach                        (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“\n§ 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor           soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-\n.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-                 tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,\nteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.                         Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-\nternehmensführung darstellen und begründen zu\nArtikel 6                                  können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen\nÄnderung der Verordnung                               Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in\nüber die Prüfung zum anerkannten                            Grundzügen erläutern und anwenden zu können.\nAbschluss Geprüfter Restaurant-                            Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine\nmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin                           Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                      tet werden können. In diesem Rahmen können ge-\nAbschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Res-                     prüft werden:\ntaurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I                            1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,\nS. 1576), die durch Artikel 3 der Verordnung vom                        2. Finanzbuchhaltung,\n18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,\n3. Kosten- und Leistungsrechnung,\nwird wie folgt geändert:\n4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,\n1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2\nNummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-                         5. Planungsrechnung.\nweils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“                          (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“\ndurch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-                  sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen\nnen“ ersetzt.                                                        Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse","2964           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\ndes Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin          6. § 11 wird wie folgt gefasst:\nsollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-                                          „§ 11\ntuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet\nund deren Auswirkungen bewertet werden können.                                      Übergangsvorschrift\nEs müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-                   Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In             nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                          gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu\nEnde geführt werden.“\n1. Rechtliche Zusammenhänge,\n7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\n2. Steuerrechtliche Bestimmungen.                             S. 1576)“ die Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 6 der\n(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-             Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)\nrung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die             geändert worden ist,“ eingefügt.\nInhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-        8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nrung und -entwicklung sowie der Planungs- und\na) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1576)“ werden die\nAnalysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-\nWörter „ , die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-\nnen, deren Auswirkungen auf die Unternehmens-\nnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-\nführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu\nändert worden ist,“ eingefügt.\nkönnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nb) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:\n1. Betriebsorganisation,\n2. Personalführung,                                                                                                    Note1)\n„I. Wirtschaftsbezogene\n3. Personalentwicklung.                                                Qualifikationen                                .........\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden\nQualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-                   Qualifikationsbereiche             Punkte2)\nfertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten\njeweils betragen:                                                          1. Volks- und\nBetriebswirtschaft           .........\n1. Volks- und Betriebswirtschaft          60 Minuten,\n2. Rechnungswesen                         90 Minuten,                      2. Rechnungswesen               .........\n3. Recht und Steuern                      60 Minuten,\n3. Recht und Steuern            .........\n4. Unternehmensführung                    90 Minuten.\nDie Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht                         4. Unternehmens-\nüberschreiten.                                                                führung                      .........\n(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-\nbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,                 (Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-\nist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche               fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf\nErgänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder                     die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-\nfung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-\nmehreren ungenügenden Leistungen besteht diese\nstellt.“)“.\nMöglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-\nwendungsbezogen durchgeführt werden und in der\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-             c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“\nwertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und                 durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.\nder mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer              d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den\nNote zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung                   Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-\nder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-               teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach\ntet.“                                                            § 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor\n4. § 8 wird wie folgt gefasst:                                      .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-\nteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\n„§ 8\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                                            Artikel 7\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-                             Änderung der Verordnung\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner            über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu          Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nbefreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-       Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-          Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeis-\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die         terin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568) wird wie\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von           folgt geändert:\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens            1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2\nder anderen Prüfung erfolgt.“                                 Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-\n5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-             weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“\nlegende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-              durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-\nschaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.                     nen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009             2965\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-              sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-\nlegende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-          tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet\nschaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.                 und deren Auswirkungen bewertet werden können.\nEs müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In\n„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene             diesem Rahmen können geprüft werden:\nQualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-\n1. Rechtliche Zusammenhänge,\nkationsbereiche:\n1. Volks- und Betriebswirtschaft,                         2. Steuerrechtliche Bestimmungen.\n2. Rechnungswesen,                                           (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-\nrung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die\n3. Recht und Steuern,                                     Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-\n4. Unternehmensführung.“                                  rung und -entwicklung sowie der Planungs- und\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-\nnen, deren Auswirkungen auf die Unternehmens-\n„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-\nführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu\nnen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die\nkönnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n„Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form          1. Betriebsorganisation,\nvon anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen                2. Personalführung,\nnach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“\n3. Personalentwicklung.\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden\n„§ 4\nQualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-\nWirtschaftsbezogene Qualifikationen                 fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten\n(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-         jeweils betragen:\nwirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-               1. Volks- und Betriebswirtschaft        60 Minuten,\nwirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-\ntung für die betriebliche Praxis beurteilt werden              2. Rechnungswesen                       90 Minuten,\nkönnen. Zum anderen müssen grundlegende be-                    3. Recht und Steuern                    60 Minuten,\ntriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und\n4. Unternehmensführung                  90 Minuten.\nderen Zusammenwirken im Betrieb verstanden\nwerden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenz-             Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht\ngründung erfasst und in seiner Gesamtheit struktu-             überschreiten.\nriert werden können. In diesem Rahmen können                      (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-\ngeprüft werden:                                                bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,\n1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,                            ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche\n2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-                 Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder meh-\nwirken,                                                   reren ungenügenden Leistungen besteht diese\nMöglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-\n3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-                 wendungsbezogen durchgeführt werden und in der\nmen,                                                      Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-\n4. Unternehmenszusammenschlüsse.                               wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und\n(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“              der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-             Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung\ntung des Rechnungswesens als Dokumentations-,                  der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-\nEntscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-              tet.“\nternehmensführung darstellen und begründen zu               4. § 8 wird wie folgt gefasst:\nkönnen. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen\nZusammenhänge sowie die Kostenrechnung in                                               „§ 8\nGrundzügen erläutern und anwenden zu können.                          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nAußerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine                  Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nAussage über die Unternehmenssituation ausgewer-               merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\ntet werden können. In diesem Rahmen können ge-                 Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle\nprüft werden:                                                  zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\n1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,                   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten\n2. Finanzbuchhaltung,                                          Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\n3. Kosten- und Leistungsrechnung,\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\n4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,             fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\n5. Planungsrechnung.                                           der anderen Prüfung erfolgt.“\n(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“        5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-\nsollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen                  legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-\nRechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse                  schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.","2966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n6. § 11 wird wie folgt gefasst:                                      2. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11                                                               „§ 6\nÜbergangsvorschrift                                     Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-                        Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-                     nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\ngen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu                        Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nEnde geführt werden.“                                                befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I                     dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nS. 1568)“ die Wörter „ , die durch Artikel 7 der                     fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)                     Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                                     fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nder anderen Prüfung erfolgt.“\n8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\na) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1568)“ werden die\nWörter „ , die durch Artikel 7 der Verordnung vom                                              „§ 9\n25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-                                        Übergangsvorschrift\nden ist,“ eingefügt.\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nb) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:                              nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nNote1)\n„I. Wirtschaftsbezogene                                        4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nQualifikationen                                .........    S. 2476)“ die Wörter „ , die durch Artikel 8 der\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)\nQualifikationsbereiche             Punkte2)                 geändert worden ist,“ eingefügt.\n5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n1. Volks- und\nBetriebswirtschaft           .........               a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2476)“ werden die\nWörter „ , die durch Artikel 8 der Verordnung vom\n2. Rechnungswesen               .........                   25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-\nden ist,“ eingefügt.\n3. Recht und Steuern            .........               b) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den\nKlammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungs-\n4. Unternehmens-                                            teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach\nführung                      .........                   § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor\n.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-                    teil ………. freigestellt.“)“ ersetzt.\nfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf\ndie am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-                              Artikel 9\nfung vom Prüfungsbestandteil ………. freige-\nstellt.“)“.                                                                       Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Baumaschinenmeister\nc) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“\ndurch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.                     Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom\nd) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den              23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch\nKlammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-                Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1\nteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach                 und § 4 Nummer 1 der Verordnung vom 15. April 1999\n§ 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor        (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-              ändert:\nteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8                                                               „§ 3\nÄnderung der Verordnung                                             Gliederung und Inhalt der Prüfung\nüber die Prüfung zum anerkannten                               (1) Die Qualifikation zum Geprüften Baumaschi-\nAbschluss Geprüfter Wasserbau-                             nenmeister umfasst:\nmeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin\n1. den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                          Teil nach § 4,\nAbschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Was-\nserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I                           2. den baumaschinentechnischen Teil nach § 5,\nS. 2476) wird wie folgt geändert:                                       3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“                     (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen\ndurch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.                           nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                   2967\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-         8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:\nterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\n„§ 9\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten\nPrüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.                               Übergangsvorschrift\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-              Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte           nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung            gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\noder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-         9. Die Anlage wird wie folgt geändert:\ngleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-\nlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem          a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 177),“ werden die\nstaatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der                  Wörter „geändert durch die Verordnung vom\nPrüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-                 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ durch die Wörter\nfungsleistung zu erbringen.“                                     „die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom\n25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                             den ist,“ ersetzt.\n„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1        b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-\nNummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-                     zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des\nhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine              § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach § 6 im\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer                Hinblick auf die am .......... in .......... vor ..........\nungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-                 abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil\nlichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der                ………. freigestellt.“)“ ersetzt.\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-            c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die\nder mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer                 „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nNote zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung                         Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3 Absatz 3\nder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-                     den Nachweis über den Erwerb der berufs-\ntet.“                                                                  und arbeitspädagogischen Eignung durch\ndie Prüfung am …….. in …………. vor ..........\n3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                   erbracht.“\n„(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1\ngenannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-                                     Artikel 10\ntung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergän-                         Änderung der Verordnung\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nPrüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.           Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin\nDie Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger\nals 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftli-          Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nchen Prüfungsleistung und die der mündlichen Er-          Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Florist-\ngänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-            meisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die durch\ngefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen       Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.“                      S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. § 6 wird aufgehoben.\n„Es können folgende Handlungsfelder geprüft wer-\n5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:            den:\n„§ 6                                1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\ndung planen,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung\nvon Auszubildenden mitwirken,\nDer Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ab-\nlegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zu-          3. Ausbildung durchführen und\nständige Stelle zu befreien, wenn eine andere ver-\n4. Ausbildung abschließen.“\ngleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-\nlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem       2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nstaatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt\nwurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung              „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\ninnerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe               merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-\ndes Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.“                  fungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die\nzuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere ver-\n6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:           gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-\nlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem\nIn Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“               staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt\ndurch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.                         wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung\ninnerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe\n7. Der bisherige § 9 wird § 8.                                  des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.“","2968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                     einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-\nsen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-\n„§ 10\nten Prüfungsleistung zu erbringen.“\nÜbergangsvorschrift\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\n„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nmangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-\n4. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch                sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\ndie Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“              bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung\ndurch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der               besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)                 prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-\ngeändert worden ist,“ ersetzt.                                   nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen\n5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                            Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-\na) Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom                 fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\n29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ werden durch die             Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“\nWörter „die zuletzt durch Artikel 10 der Verord-\nnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-             3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist,“ ersetzt.                                     „(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1\nb) In der Ziffer IV wird der Klammerzusatz durch den             Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangel-\nKlammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prüfungs-               hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine\nteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach                mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei ei-\n§ 7 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor       ner ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese\n.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-             Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je\nteil ………. freigestellt.“)“ ersetzt.                           Fach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht\nlänger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der\nschriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-\nArtikel 11\nlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note\nÄnderung der Verordnung                           zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\nüber die Prüfung zum anerkannten                        schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“\nAbschluss Geprüfter Meister für Bäder-\n4. § 7 wird aufgehoben.\nbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe\n5. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Ge-                                              „§ 7\nprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998                        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n(BGBl. I S. 1810), die durch die Verordnung vom\n16. März 2001 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,                    Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nwird wie folgt geändert:                                            nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                     zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-\n„§ 3                                 fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nGliederung und Inhalt der Prüfung                  Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für              die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb\nBäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäder-                von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-\nbetriebe umfasst:                                               hens der anderen Prüfung erfolgt.“\n1. den allgemeinen Teil nach § 4,                            6. Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11.\n2. den fachtheoretischen Teil nach § 5,                      7. Im neuen § 8 wird Absatz 1 Satz 4 aufgehoben.\n3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und                     8. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:\n4. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.                                             „§ 10\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen                                Übergangsvorschrift\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in                      Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-               nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten              gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-\nten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-           9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nnen.                                                            a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-                  Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)“\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte                  ersetzt.\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-                  b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)“ werden die\nnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte                   Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-\nvergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder                   nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor                  ändert worden ist,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                          2969\n10. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                       5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9                 a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 433)“ werden die\nAbs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)“                   Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 12 der Verord-\nersetzt.                                                        nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-\nb) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)“ werden die                  ändert worden ist,“ eingefügt.\nWörter „ , die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-          b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-\nnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-                  zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des\nändert worden ist,“ eingefügt.                                  § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-\nc) Die Ziffer IV wird wie folgt gefasst:                           nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am\n.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom\n„IV. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung                    Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-\nmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis                                            Artikel 13\nüber den Erwerb der berufs- und arbeitspä-\nÄnderung der Verordnung\ndagogischen Eignung durch die Prüfung am\nüber die Prüfung zum anerkannten\n.......... in .......... vor .......... erbracht.“\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/\nd) Nach der Ziffer IV. wird der Klammerzusatz durch          Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie\nden Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prü-\nfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wur-                Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nde nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in         Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\n.......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prü-     triemeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. Septem-\nfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.    ber 2004 (BGBl. I S. 2337), die durch Artikel 3 der Ver-\nordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“\nÄnderung der Verordnung\ndurch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.\nüber die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Meister/                     2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nGeprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit\n„§ 6\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für                          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nSchutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I                       Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nS. 433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom                     nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\n18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,                 Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nwird wie folgt geändert:                                            befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“              vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\ndurch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.                       dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:                                      Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\n„§ 6                          fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nder anderen Prüfung erfolgt.“\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner                                                 „§ 10\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nbefreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung                                        Übergangsvorschrift\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-              Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-                 nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die                gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens               4. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch\nder anderen Prüfung erfolgt.“                                    Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006\n(BGBl. I S. 1976)“ durch die Wörter „die zuletzt durch\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                     Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009\n„§ 10                          (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.\nÜbergangsvorschrift                   5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-                 a) Die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verord-\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-                    nung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)“\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“                           werden durch die Wörter „die zuletzt durch\nArtikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009\n4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\n(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.\nS. 433)“ die Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 12 der\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)                 b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                                    zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des","2970                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-                      „(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1\nnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am                   genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-\n.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom    tung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergän-\nPrüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.         zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden\nPrüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.\nArtikel 14                             Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger\nÄnderung der Verordnung                             als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schrift-\nüber die Prüfung zum anerkannten                           lichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Er-\nAbschluss Geprüfter Kraftverkehrs-                          gänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-\nmeister/Geprüfter Industriemeister –                         gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\nFachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte                          Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“\nKraftverkehrsmeisterin/Geprüfte                       4. § 6 wird aufgehoben.\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                   5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:\nAbschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter In-\n„§ 6\ndustriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte\nKraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin –                             Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nFachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982\n(BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 § 1                         Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nNummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4                            nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nNummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I                     Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nS. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\n„§ 3                             fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nGliederung und Inhalt der Prüfung                      Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Kraftver-                     fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nkehrsmeister/Geprüften Industriemeister – Fachrich-                  der anderen Prüfung erfolgt.“\ntung Kraftverkehr, zur Geprüften Kraftverkehrsmeis-               6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:\nterin/Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung\nKraftverkehr umfasst:                                                In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“\n1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,                    durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.\n2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,                   7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.\n3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.                     8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in                                                            „§ 9\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-\nÜbergangsvorschrift\nterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten                      Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nPrüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.                    nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-                   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\n9. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung\noder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-                    a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-\ngleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-                    nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden\nlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem                      durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 14 der\nstaatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der                          Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I\nPrüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-                         S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.\nfungsleistung zu erbringen.“\nb) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des\n„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1                    § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-\nNummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-                             nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am\nhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine                      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer                        Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-\nlichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der                    c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die                       „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nder mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer                               Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-\nNote zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung                                 merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis\nder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-                             über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-\ntet.“                                                                          gogischen Eignung durch die Prüfung am\n3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                           .......... in .......... vor .......... erbracht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                          2971\nArtikel 15                                einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-\nÄnderung der Verordnung                           wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt\nüber die Prüfung zum anerkannten                       gewichtet.“\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte              4. § 6 wird aufgehoben.\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei\n5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n„§ 6\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\ntriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom                            Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch                    Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nArtikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1                nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nund § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999                Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle\n(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-          zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-\nändert:                                                           fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                  ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\n„§ 3                                 Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und\ndie Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb\nGliederung und Inhalt der Prüfung                   von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-            hens der anderen Prüfung erfolgt.“\nmeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-          6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:\nrichtung Buchbinderei umfasst:\nIn Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“\n1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,            durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.\n2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,           7. Der bisherige § 9 wird § 8.\n3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.             8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen                                              „§ 9\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-                                  Übergangsvorschrift\nterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten              Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-             nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-           gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nnen.\n9. Der bisherige § 11 wird § 10.\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte       10. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-               a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-\nnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte               nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-\nvergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder               den durch die Wörter „die zuletzt durch\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor              Artikel 15 der Verordnung vom 25. August 2009\neinem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-                  (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\nsen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-           b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-\nten Prüfungsleistung zu erbringen.“                             merzusätze durch den Klammmerzusatz „(Im\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                            Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-\n„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in                    fungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine                   auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte\nmangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-              Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-\nsem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-                      stellt.“)“ ersetzt.\nbieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung              c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-\n„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-\nnuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen                         Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-                        merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-                         über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-\nfasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen                     dagogischen Eignung durch die Prüfung am\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.“                                  .......... in .......... vor .......... erbracht.“\n3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 16\n„(10) Wurde in nicht mehr als einem der in\nAbsatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte                                  Änderung der Verordnung\nPrüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine münd-          über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer               Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas\nungenügenden Prüfungsleistung besteht diese                 Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nMöglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in         Abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die        Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), die zuletzt\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und         durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3\ndie der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu           Nummer 1 und § 4 Nummer 3 der Verordnung vom","2972           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird         einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich\nwie folgt geändert:                                               abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbil-\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                   dungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\n„§ 3                                 erfolgt.“\nGliederung und Inhalt der Prüfung                6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-             In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“\nmeister – Fachrichtung Glas umfasst:                          durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.\n1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,\n7. Der bisherige § 9 wird § 8.\n2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,\n8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:\n3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n„§ 9\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen\nÜbergangsvorschrift\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-                Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten            nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-              gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-         9. Der bisherige § 11 wird § 10.\nnen.\n10. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte            a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-                    nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-\nnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte                 den durch die Wörter „die zuletzt durch\nvergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder                 Artikel 16 der Verordnung vom 25. August 2009\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor                (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\neinem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-                b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-\nsen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-                merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall\nten Prüfungsleistung zu erbringen.“                               des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                              § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor\n.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-\n„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in\nstandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine\nmangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in                 c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\ndiesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-                     „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nbieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-                        Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3\nprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-                       Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb\nnuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen                           der berufs- und arbeitspädagogischen Eig-\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-                          nung durch die Prüfung am .......... in ..........\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-                           vor .......... erbracht.“\nfasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.“                                                    Artikel 17\n3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                        Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten\n„(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1               Abschluss Geprüfter Industriemeister/\ngenannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-                 Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung\ntung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergän-       Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden\nPrüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.            Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nDie Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht län-       Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\nger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der             triemeisterin – Fachrichtung Isolierung (Wärme-,\nschriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-       Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993\nchen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-          (BGBl. I S. 1117), die durch Artikel 2 § 1 Nummer 1,\nsammengefasst. Dabei wird die Bewertung der              § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der\nschriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“       Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 6 wird aufgehoben.\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:\n5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:\n„§ 3\n„§ 6\nGliederung und Inhalt der Prüfung\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nDer Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der                 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-\nAblegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die             meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-\nzuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere               richtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und\nvergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder             Brandschutz) umfasst:\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor            1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                          2973\n2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,            7. Der bisherige § 9 wird § 8.\n3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.              8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen                                              „§ 9\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-                                  Übergangsvorschrift\nterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten               Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-              nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-            gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nnen.\n9. Der bisherige § 11 wird aufgehoben.\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte       10. Der bisherige § 12 wird § 10.\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-           11. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte\nvergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder             a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor                Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)“\neinem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-                    ersetzt.\nsen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-            b) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-\nten Prüfungsleistung zu erbringen.“                               nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                              werden durch die Wörter „die zuletzt durch\nArtikel 17 der Verordnung vom 25. August 2009\n„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in                      (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine\nmangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in                 c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-\ndiesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-                     merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall\nbieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung                   des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-                  teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die\nprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-                 am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung\nnuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen                     vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-                    ersetzt.\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-                 d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nfasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.“                              „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\n3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                                   Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-\nmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis\n„(10) Wurde in nicht mehr als einem der in                           über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-\nAbsatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte                              dagogischen Eignung durch die Prüfung am\nPrüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine münd-                     …….. in …………. vor ………….… erbracht.“\nliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer\nungenügenden Prüfungsleistung besteht diese\nArtikel 18\nMöglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die                          Änderung der Verordnung\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und                      über die Prüfung zum anerkannten\ndie der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu                     Abschluss Geprüfter Industriemeister/\neiner Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-                           Geprüfte Industriemeisterin –\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt               Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\ngewichtet.“                                                  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n4. § 6 wird aufgehoben.                                     Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\n5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:        triemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nvom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), die zuletzt durch\n„§ 6                            Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen              und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999\n(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nändert:\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle           1. § 3 wird wie folgt gefasst:\nzu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-\n„§ 3\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen                        Gliederung und Inhalt der Prüfung\nPrüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und                 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-\ndie Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb               meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-\nvon fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-               richtung Kunststoff und Kautschuk umfasst:\nhens der anderen Prüfung erfolgt.“\n1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,\n6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:\n2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,\nIn Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“\ndurch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.                          3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.","2974           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen          8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in                                                    „§ 9\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-\nterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten                                   Übergangsvorschrift\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-                 Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-            nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nnen.                                                          gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-         9. Der bisherige § 11 wird § 10.\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\n10. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-\nnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte             a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-\nvergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder                 nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor                den durch die Wörter „die zuletzt durch\neinem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-                    Artikel 18 der Verordnung vom 25. August 2009\nsen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-                (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\nten Prüfungsleistung zu erbringen.“                           b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                              merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall\ndes § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-\n„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in                      teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine                     am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung\nmangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-                vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“\nsem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-                     ersetzt.\nten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-              c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-                 „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nnuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-\nmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-\nüber den Erwerb der berufs- und arbeitspä-\nfasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\ndagogischen Eignung durch die Prüfung am\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.“\n.......... in .......... vor .......... erbracht.“\n3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Wurde in nicht mehr als einem der in                                              Artikel 19\nAbsatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prü-                               Änderung der Verordnung\nfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündli-                    über die Prüfung zum anerkannten\nche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer un-              Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\ngenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-              Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel\nlichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Re-        Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\ngel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-       Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der      triemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer             21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die durch Artikel 2\nNote zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung           § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4\nder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-       Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I\ntet.“                                                    S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 6 wird aufgehoben.                                       1. § 3 wird wie folgt gefasst:\n5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:                                                „§ 3\n„§ 6                                              Gliederung und Inhalt der Prüfung\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-\nmeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nrichtung Lebensmittel umfasst:\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle              1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,\nzu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-              2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen            3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nPrüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und                 (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen\ndie Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb               nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in\nvon fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-               beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-\nhens der anderen Prüfung erfolgt.“                            terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\n6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:            Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-\nten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-\nIn Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“                nen.\ndurch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\n7. Der bisherige § 9 wird § 8.                                   schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                           2975\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-                a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-\nnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte                nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-\nvergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder                den durch die Wörter „die zuletzt durch\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor               Artikel 19 der Verordnung vom 25. August 2009\neinem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-                   (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\nsen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-\nten Prüfungsleistung zu erbringen.“                           b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-\nmerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                             des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-\n„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in                     teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine                    am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung\nmangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-               vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“\nsem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-                    ersetzt.\nten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung be-\nsteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprü-             c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten               „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\ndauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-\nleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-                         Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-\nfung werden zu einer Note zusammengefasst. Da-                         merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis\nbei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-                     über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-\nleistung doppelt gewichtet.“                                           dagogischen Eignung durch die Prüfung am\n3. § 5 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                                   .......... in .......... vor .......... erbracht.“\n„(9) Wurden in nicht mehr als zwei der in\nAbsatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungs-                                          Artikel 20\nleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche\nÄnderung der Verordnung\nErgänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-\nüber die Prüfung zum anerkannten\ngenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nnicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik\nund Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Mi-\nnuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen                Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-           Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-            triemeisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Ok-\nfasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen        tober 2005 (BGBl. I S. 3037) wird wie folgt geändert:\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.“\n4. § 6 wird aufgehoben.                                     1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“\ndurch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.\n5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                                                     „§ 6\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-                    Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle                Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nzu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-             nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-         Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen           befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nPrüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und             vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\ndie Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb              dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nvon fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-              fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nhens der anderen Prüfung erfolgt.“                           Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\n6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:\nder anderen Prüfung erfolgt.“\nIn Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“\ndurch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.                     3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n7. Der bisherige § 9 wird § 8.                                                                     „§ 9\n8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift\n„§ 9\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nÜbergangsvorschrift\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-             gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“                4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nS. 3037)“ die Wörter: „ , die durch Artikel 20 der\n9. Der bisherige § 11 wird § 10.                                Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)\n10. Die Anlage wird wie folgt geändert:                          geändert worden ist,“ eingefügt.","2976                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                             triemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 19. Mai\na) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 3037)“ werden die                1989 (BGBl. I S. 982), die durch Artikel 2 § 1\nWörter „ , die durch Artikel 20 der Verordnung                Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4\nvom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert                Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I\nworden ist,“ eingefügt.                                       S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-             1. § 3 wird wie folgt gefasst:\nzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des                                              „§ 3\n§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-\nnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am                              Gliederung und Inhalt der Prüfung\n.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-\nPrüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nmeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-\nrichtung Pharmazie umfasst:\nArtikel 21\nÄnderung der Verordnung                               1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,\nüber die Prüfung zum anerkannten                             2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,\nAbschluss Geprüfter Industrie-\nmeister/Geprüfte Industriemeisterin –                           3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nFachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung                           (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                       nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-                      beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-\ntriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffver-                   terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\narbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254) wird                   Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-\nwie folgt geändert:                                                       ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“                    nen.\ndurch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.                               (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:                                            schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-\n„§ 6\nnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                         vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-                      staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner                    einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu                   sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-\nbefreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung                      ten Prüfungsleistung zu erbringen.“\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-             2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die                        „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von                       Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens                        mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-\nder anderen Prüfung erfolgt.“                                         sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-\nten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung\n3. In der Anlage 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 99)“\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-\ndurch die Wörter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Ar-\nprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-\ntikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009\nten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-\n(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\nfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-\n4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                  prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.\na) Die Angabe „(BGBl. I S. 99)“ wird durch die Wör-                   Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-\nter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der                fungsleistung doppelt gewichtet.“\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I                         3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nS. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\nb) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-                   „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in\nzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des                      Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungs-\n§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-                     leistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche\nnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am                     Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-\n.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom      genden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit\nPrüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.           nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach\nund Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minu-\nten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-\nArtikel 22\nfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-\nÄnderung der Verordnung                               prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.\nüber die Prüfung zum anerkannten                             Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/                           fungsleistung doppelt gewichtet.“\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie\n4. § 6 wird aufgehoben.\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-                   5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009               2977\n„§ 6                         1. § 3 wird wie folgt gefasst:\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n„§ 3\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner                           Gliederung und Inhalt der Prüfung\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle\nzu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-                      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-               meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen                 richtung Süßwaren umfasst:\nPrüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und\ndie Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb                    1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,\nvon fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-\nhens der anderen Prüfung erfolgt.“                                 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,\n6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:\n3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nIn Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“\ndurch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen\n7. Der bisherige § 9 wird § 8.                                        nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-\n8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:                 terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\n„§ 9                             Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-\nten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-\nÜbergangsvorschrift                          nen.\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-                      (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“                          schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-\n9. Der bisherige § 11 wird § 10.                                      nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte\n10. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                 vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\na) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-                  einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-\nnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-                  sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-\nden durch die Wörter „die zuletzt durch                         ten Prüfungsleistung zu erbringen.“\nArtikel 22 der Verordnung vom 25. August 2009\n(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.             2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nb) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-\nmerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall                       „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in\ndes § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-                  Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine\nteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die                 mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in\nam .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung    diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\nvom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“             bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung\nersetzt.                                                        besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-\nprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-\nc) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:                          ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-\n„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung                   fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-\nprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-               Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-\nmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis                  fungsleistung doppelt gewichtet.“\nüber den Erwerb der berufs- und arbeitspä-\ndagogischen Eignung durch die Prüfung am               3. § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\n.......... in .......... vor .......... erbracht.“\n„(11) Wurden in nicht mehr als zwei der in\nArtikel 23                              Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer man-\ngelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen\nÄnderung der Verordnung\neine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei\nüber die Prüfung zum anerkannten\neiner ungenügenden Prüfungsleistung besteht\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren\nsoll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                     länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-                    schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-\ntriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli                      chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-\n1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die durch Artikel 2                 sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\n§ 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4                        schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“\nNummer 5 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I\nS. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                4. § 6 wird aufgehoben.","2978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:               triemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom\n17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74) wird wie folgt geändert:\n„§ 6\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                        durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-                2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\n„§ 6\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle\nzu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-                             Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-                   Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen                  merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-\nPrüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und                    fungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu be-\ndie Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb                     freien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor\nvon fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-                     einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nhens der anderen Prüfung erfolgt.“                                  dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\n6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:                  fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\nIn Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“                      fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\ndurch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.                                der anderen Prüfung erfolgt.“\n7. Der bisherige § 9 wird § 8.                                     3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:                                                      „§ 9\nÜbergangsvorschrift\n„§ 9\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nÜbergangsvorschrift                           nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-                    gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-                4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“                           S. 74)“ die Wörter „ , die durch Artikel 24 der Verord-\n9. Der bisherige § 11 wird § 10.                                       nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-\ndert worden ist,“ eingefügt.\n10. Die Anlage wird wie folgt geändert:                             5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8                     a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 74)“ werden die\nAbs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)“                        Wörter „ , die durch Artikel 24 der Verordnung\nersetzt.                                                             vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert\nb) Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom                        worden ist,“ eingefügt.\n15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden durch die                b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-\nWörter „die zuletzt durch Artikel 23 der Verord-                     zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des\nnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-                       § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-\nändert worden ist,“ ersetzt.                                         nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am\n.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom\nc) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-\nPrüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nmerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall\ndes § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-\nArtikel 25\nteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die\nam .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung                      Änderung der Verordnung\nvom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“                        über die Prüfung zum anerkannten\nersetzt.                                                                Abschluss Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall\nd) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung                Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-            triemeisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 2923), die durch Artikel 1 der Verord-\nmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis\nüber den Erwerb der berufs- und arbeitspä-             nung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert wor-\ndagogischen Eignung durch die Prüfung am               den ist, wird wie folgt geändert:\n.......... in .......... vor .......... erbracht.“     1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nArtikel 24                               schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nÄnderung der Verordnung\noder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-\nüber die Prüfung zum anerkannten\ngleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft\nstaatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                       Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-                    fungsleistung zu erbringen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                              2979\n2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“\na) In Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „wei-                    durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.\ntere Jahre Berufspraxis“ das Wort „und“ durch                 2. § 6 wird wie folgt gefasst:\neinen Punkt ersetzt.                                                                                  „§ 6\nb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.                                              Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:                                              Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\n„§ 6                              nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                        befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-                     vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner                   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu                  fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nbefreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung                     Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-               fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-                     der anderen Prüfung erfolgt.“\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die                3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens                                                           „§ 9\nder anderen Prüfung erfolgt.“                                                                Übergangsvorschrift\n4. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Fachrichtungs-                        Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nübergreifende Qualifikationen“ durch die Wörter                      nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\n„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“                    gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nersetzt.                                                         4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:                                           S. 2501)“ die Wörter „ , die durch Artikel 26 der\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)\n„§ 9                              geändert worden ist,“ eingefügt.\nÜbergangsvorschrift                       5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-                     a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2501)“ werden die\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-                         Wörter „ , die durch Artikel 26 der Verordnung\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“                                vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert\n6. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch                         worden ist,“ eingefügt.\nVerordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“                      b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-\ndurch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der                       zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)                         § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-\ngeändert worden ist,“ ersetzt.                                           nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am\n7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                     .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom\nPrüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\na) Die Wörter „geändert durch Verordnung vom\n29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ werden durch                                                   Artikel 27\ndie Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Ver-\nordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)                                      Änderung der Verordnung\ngeändert worden ist,“ ersetzt.                                              über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nb) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-             Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung\nzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des\n§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-                    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am                Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-\n.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom triemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. No-\nPrüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.      vember 2002 (BGBl. I S. 4401) wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Ziffer II wird im Absatz „Berufs- und arbeits-\npädagogische Qualifikationen“ die Angabe „ge-                                                         „§ 3\nmäß § 3 Abs. 2 Nr. 3“ gestrichen.                                               Gliederung und Inhalt der Prüfung\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-\nArtikel 26\nmeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrich-\nÄnderung der Verordnung                              tung Schuhfertigung umfasst:\nüber die Prüfung zum anerkannten                            1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung                       2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                      3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-                        (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen\ntriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom                         nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in\n22. August 2005 (BGBl. I S. 2501) wird wie folgt geän-                   beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-\ndert:                                                                    terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten","2980           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten        8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:\nPrüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.\n„§ 9\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-                                   Übergangsvorschrift\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\noder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\ngleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-\nlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem       9. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nstaatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der\na) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 4401)“ werden die\nPrüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-\nWörter „ , die durch Artikel 27 der Verordnung\nfungsleistung zu erbringen.“\nvom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert\nworden ist,“ eingefügt.\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nb) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-\n„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1           zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des\nNummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-                    § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-\nhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine             nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer               .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom\nungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-                Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nlichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-            c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die              „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nder mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-\nNote zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung\nmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis\nder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-\nüber den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-\ntet.“\ngogischen Eignung durch die Prüfung am\n3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                   .......... in .......... vor .......... erbracht.“\n„(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1                                      Artikel 28\nNummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prü-                              Änderung der Verordnung\nfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündli-                  über die Prüfung zum anerkannten\nche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer unge-                       Abschluss Geprüfter Technischer\nnügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglich-                Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin\nkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn            Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nMinuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen           Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-            Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-             S. 66), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Au-\nfasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen         gust 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.“                      wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 6 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:\n„(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Wirt-\n„§ 6                                    schaftsbezogene Qualifikationen“ oder „Techni-\nsche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                    1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\neinem anerkannten mindestens dreijährigen\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-                  kaufmännischen, verwaltenden oder gewerb-\nmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-                 lich-technischen Ausbildungsberuf oder\nfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu be-\nfreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor              2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\neiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-                   einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-                     und danach eine mindestens einjährige Be-\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die                    rufspraxis im kaufmännischen oder gewerb-\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von                      lich-technischen Bereich oder\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens                  3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\nder anderen Prüfung erfolgt.“\nnachweist.“\n6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“                  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Betriebs-\ndurch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.                                   wirtschaftliche Qualifikationen“ durch die\nWörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-\n7. Der bisherige § 9 wird § 8.                                            nen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009               2981\nbb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“\n„2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ge-             sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen\nnannten Fällen ein weiteres Jahr Berufs-          Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse\npraxis.“                                          des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin\nsollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Be-                   und deren Auswirkungen bewertet werden können.\ntriebswirtschaftliche Qualifikationen“ durch die            Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-\nWörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ er-            mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In\nsetzt.                                                      diesem Rahmen können geprüft werden:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              1. Rechtliche Zusammenhänge,\n„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene              2. Steuerrechtliche Bestimmungen.\nQualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-             (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-\nkationsbereiche:                                            rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die\n1. Volks- und Betriebswirtschaft,                           Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-\nrung und -entwicklung sowie der Planungs- und\n2. Rechnungswesen,                                          Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-\n3. Recht und Steuern,                                       nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensfüh-\nrung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu\n4. Unternehmensführung.“\nkönnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Betriebswirt-                  1. Betriebsorganisation,\nschaftliche Qualifikationen“ durch die Wörter\n„Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.              2. Personalführung,\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                      3. Personalentwicklung.\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qua-\n„§ 4\nlifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzuferti-\nWirtschaftsbezogene Qualifikationen                  genden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten je-\n(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-           weils betragen:\nwirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-                 1. Volks- und Betriebswirtschaft            60 Minuten,\nwirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Be-\n2. Rechnungswesen                           90 Minuten,\ndeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden\nkönnen. Zum anderen müssen grundlegende be-                      3. Recht und Steuern                        60 Minuten,\ntriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und                  4. Unternehmensführung                      90 Minuten.\nderen Zusammenwirken im Betrieb verstanden                       Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht\nwerden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenz-               überschreiten.\ngründung erfasst und in seiner Gesamtheit struktu-\nriert werden können. In diesem Rahmen können                         (6) Wurde in nicht mehr als einem Qualifikations-\ngeprüft werden:                                                  bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,\nist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche\n1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,                              Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder meh-\n2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-                   reren ungenügenden Leistungen besteht diese Mög-\nwirken,                                                     lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwen-\ndungsbezogen durchgeführt werden und in der\n3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-\nRegel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Be-\nmen,\nwertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und\n4. Unternehmenszusammenschlüsse.                                 der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer\n(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“                Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-               der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-\ntung des Rechnungswesens als Dokumentations-,                    tet.“\nEntscheidungs- und Kontrollinstrument für die                 4. § 6 wird wie folgt geändert:\nUnternehmensführung darstellen und begründen zu                  a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3\nkönnen. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen                   Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort\nZusammenhänge sowie die Kostenrechnung in                             „Qualifikationsbereich“ durch das Wort „Hand-\nGrundzügen erläutern und anwenden zu können.                          lungsbereich“ ersetzt.\nAußerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine\nAussage über die Unternehmenssituation ausgewer-                 b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Qualifikations-\ntet werden können. In diesem Rahmen können ge-                        bereichen“ durch das Wort „Handlungsberei-\nprüft werden:                                                         chen“ ersetzt.\n1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,                  5. § 8 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\n2. Finanzbuchhaltung,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n3. Kosten- und Leistungsrechnung,\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\n4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,               nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\n5. Planungsrechnung.                                             Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu","2982              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\nbefreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung                     1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bestanden“\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-                   durch das Wort „abgelegt“ ersetzt.\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\n2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nber 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\nersetzt.\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nder anderen Prüfung erfolgt.“                                        3. § 5 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 9 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter                                                        „§ 5\n„Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ durch die\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nWörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ er-\nsetzt.                                                                      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\n7. § 11 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\n„§ 11                                    befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nÜbergangsvorschrift\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-                         fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-                         Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\ngen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu                            fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nEnde geführt werden.“                                                    der anderen Prüfung erfolgt.“\n8. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch                    4. § 8 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Geprüfte\n(BGBl. I S. 1976)“ durch die Wörter „die zuletzt durch\nBilanzbuchhalterin oder“ die Wörter „einen\nArtikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009\ngleichwertigen Abschluss oder“ eingefügt:\n(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n„Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der\na) Die Wörter „geändert durch Artikel 2 der Verord-\nGrundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9\nnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)“\nabgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungs-\nwerden durch die Wörter „die zuletzt durch\nteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin ange-\nArtikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009\nrechnet werden.“\n(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\n5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach dieser Ver-\nb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nordnung“ gestrichen.\nPunkte*)            Note    6. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\n„1. Wirtschaftsbezogene                                               S. 2485)“ die Wörter „ , die durch Artikel 29 der\nQualifikationen                                     .........     Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)\ngeändert worden ist,“ eingefügt.\nQualifikationsbereiche\n7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n1. Volks- und\nBetriebswirtschaft             ..........                      a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2485)“ werden die\nWörter „ , die durch Artikel 29 der Verordnung\n2. Rechnungswesen                  ..........                         vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert\nworden ist,“ eingefügt.\n3. Recht und Steuern               ..........                      b) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember\n2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“\n4. Unternehmensführung             . . . . . . . .“.                  ersetzt.\nc) Nach der Nummer 3 wird der Klammerzusatz                              c) Nach Nummer 7 wird der Klammerzusatz durch\ndurch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 8:                               den Klammerzusatz „(Im Fall des § 5: „Der Prü-\n„Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehme-                           fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde\nrin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ..........                     nach § 5 im Hinblick auf die am .......... in ..........\nin .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prü-                  vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-\nfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.                    standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nArtikel 29                                                              Artikel 30\nÄnderung der Verordnung                                                Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten                                         über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Bilanzbuch-                                          Abschluss Geprüfter Industrie-\nhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin                                     fachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                          Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-                   Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Indus-\nbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485)                     triefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I S. 222), die\nwird wie folgt geändert:                                                zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                         2983\n§ 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom                befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\n15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird       vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nwie folgt geändert:                                             dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                  fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\n„§ 3                               fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nGliederung und Inhalt der Prüfung                 der anderen Prüfung erfolgt.“\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriefach-     6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:\nwirt/zur Geprüften Industriefachwirtin umfasst:              In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“\n1. den wirtschaftszweigübergreifenden Teil nach              durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.\n§ 4,                                                  7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.\n2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5,        8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:\n3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.                                                   „§ 9\n(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen                                   Übergangsvorschrift\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-               Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\nterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten           nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nPrüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten           gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nPrüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.         9. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-           a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte              nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung               durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 30 der\noder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-               Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I\ngleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-           S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\nlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem          b) In der Ziffer I wird der Klammerzusatz durch den\nstaatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der                 Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungs-\nPrüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-                teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach\nfungsleistung zu erbringen.“                                    § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor\n2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                            .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-\n„(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1           teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nNummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-                 c) In der Ziffer II wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch\nhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine             die Angabe „§ 6“ ersetzt.\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer            d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-\nlichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der               „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nRegel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Be-                   Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die                    merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis\nder mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer                      über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-\nNote zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung                        gogischen Eignung durch die Prüfung am\nder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-                    .......... in .......... vor .......... erbracht.“\ntet.“\n3. § 5 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:                                                     Artikel 31\n„(13) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1                        Änderung der Verordnung\nNummer 1 bis 7 genannten Fächer eine mangelhafte                      über die Prüfung zum anerkannten\nPrüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine münd-                  Abschluss Geprüfter Personalfach-\nliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer un-               kaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau\ngenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-               Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nlichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-        Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte\nfungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht       Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I\nlänger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der         S. 930) wird wie folgt geändert:\nschriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-        1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 3 Abs. 1“\nchen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-              durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.\nsammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\nschriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“        2. § 5 wird wie folgt gefasst:\n4. § 6 wird aufgehoben.                                                                            „§ 5\n5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:                    Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n„§ 6                                  Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-             befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner           vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu          dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-","2984            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die                   2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\n„§ 6\nfünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nder anderen Prüfung erfolgt.“                                                Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:                                               Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\n„§ 8                                     Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nbefreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nÜbergangsvorschrift                               vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-                      fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-                       Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“                              fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nder anderen Prüfung erfolgt.“\n4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nS. 930)“ die Wörter „ , die durch Artikel 31 der                    3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)                                                „§ 10\ngeändert worden ist,“ eingefügt.\nÜbergangsvorschrift\n5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-\na) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 930)“ werden die                       nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\nWörter „ , die durch Artikel 31 der Verordnung                    gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“\nvom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert                 4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nworden ist,“ eingefügt.                                           S. 59)“ die Wörter „ , die durch Artikel 32 der Verord-\nnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-\nb) Der Klammerzusatz wird durch den Klammerzu-                         dert worden ist,“ eingefügt.\nsatz „(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/\nDie Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hin-                5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nblick auf die am .......... in .......... vor .......... abge-    a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 59)“ werden die\nlegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........                     Wörter „ , die durch Artikel 32 der Verordnung\nfreigestellt.“)“ ersetzt.                                            vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert\nworden ist,“ eingefügt.\nArtikel 32                                    b) Nach der Nummer 6 wird den Wörtern „Im Fall“\ndie Angabe „(“ vorangestellt und werden das Wort\nÄnderung der Verordnung                                     „gemäß“ durch das Wort „nach“ sowie die Wörter\nüber die Prüfung zum anerkannten                                 „in dem Handlungsbereich“ durch die Wörter\nAbschluss Geprüfter Handels-\n„vom Prüfungsbestandteil“ ersetzt.\nfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                                             Artikel 33\nAbschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Han-                                     Änderung der Verordnung\ndelsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59) wird                          über die Prüfung zum anerkannten\nwie folgt geändert:                                                               Abschluss Geprüfter Fachwirt für\nVersicherungen und Finanzen/Geprüfte\n1. § 4 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                                    Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen\n„(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder                      Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nder Prüfungsteilnehmerin kann eine zusätzliche Prü-                 Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und\nfung durchgeführt werden, sofern der Handlungs-                     Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und\nbereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ nach                Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758) wird\nAbsatz 9 bestanden worden ist. Diese zusätzliche                    wie folgt geändert:\nPrüfung besteht aus der Präsentation einer Situation\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:\nim Bereich der Ausbildung oder der Mitarbeiterqua-\nlifizierung und einem Fachgespräch mit einer Dauer                                               „§ 7\nvon insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nder Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nrin eine berufstypische Situation aus. Die Präsenta-                      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\ntion soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Aus-                     nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nwahl und Gestaltung der berufstypischen Situation                      Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nsind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Prä-                   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung\nsentation kann die berufstypische Situation auch                       vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\npraktisch durchgeführt werden. Die Konzeption für                      dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\ndie praktische Demonstration ist vorab schriftlich                     fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die\neinzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestan-                    Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von\nden wenn mindestens ausreichende Leistungen er-                        fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens\nbracht wurden.“                                                        der anderen Prüfung erfolgt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009           2985\n2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort         1. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungs-                                       „§ 3\nsituation“ ersetzt.\nGliederung und Inhalt der Prüfung\n3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I                  (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für\nS. 1758)“ die Wörter „ , die durch Artikel 33 der Ver-         Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für\nordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-              Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Büh-\nändert worden ist,“ eingefügt.                                 ne/Studio, Beleuchtung, Halle umfasst:\n1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,\n4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach den\n§§ 5, 6 oder 7\na) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1758)“ werden die\nWörter „ , die durch Artikel 33 der Verordnung              3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nvom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert                 (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen\nworden ist,“ eingefügt.                                     nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in\nbeliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-\nb) Nach Nummer 5 wird der Klammerzusatz durch                  terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\nden Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prü-              Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-\nfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde              ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-\nnach § 7 im Hinblick auf die am .......... in ..........    nen.\nvor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-\n(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nstandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-\nArtikel 34                            nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte\nvergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder\nÄnderung der Verordnung                           staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\nüber die Prüfung zum anerkannten                        einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-\nAbschluss Geprüfter Wirtschafts-                       sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-\nfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin                    ten Prüfungsleistung zu erbringen.“\n2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                   „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in\nAbschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirt-            Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine\nschaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I                    mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in\nS. 1752) wird wie folgt geändert:                                 diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\nbieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung\n1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort             besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-\n„Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungs-              prüfung soll in der Regel nicht länger als zehn\nsituation“ ersetzt.                                            Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-\n2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                   zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-\n„Prüfungsverfahren“ die Wörter „zum Geprüften                  fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\nWirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfach-             Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“\nwirtin,“ eingefügt.\n3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\n3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der                    „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in\nAngabe „(BGBl. I S. 1752)“ die Wörter „ , die durch            Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer\nArtikel 34 der Verordnung vom 25. August 2009                  mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in\n(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ eingefügt.             diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\nbieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-\nArtikel 35                            prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-\nmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die\nÄnderung der Verordnung                           Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und\nüber die Prüfung zum anerkannten                        die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu\nAbschluss „Geprüfter Meister für                       einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-\nVeranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für                  wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt\nVeranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen                  gewichtet.“\nBühne/Studio, Beleuchtung, Halle\n4. § 6 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                   „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in\nAbschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstech-              Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer\nnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in              mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in\nden Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle               diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\nvom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch           bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung\nArtikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I               besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-\nS. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-","2986          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\nmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die           11. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 einge-\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und            fügt:\ndie der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu                                                „§ 12\neiner Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt                                Anwendungsregelung\ngewichtet.“                                                    Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum\n5. § 7 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                       Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden,\nsind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum\n„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in\nAblauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwen-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer\nden.“\nmangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in\ndiesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-           12. § 13 wird wie folgt gefasst:\nbieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung                                               „§ 13\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-\nprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-                                     Außerkrafttreten\nmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die                  Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und            außer Kraft.“\ndie der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu\n13. Die Anlage wird wie folgt geändert:\neiner Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt          a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 10\ngewichtet.“                                                    Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 9 Absatz 3)“\nersetzt.\n6. § 8 wird aufgehoben.\n7. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:           b) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ wer-\n„§ 8                                  den durch die Wörter „die zuletzt durch\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                    Artikel 35 der Verordnung vom 25. August 2009\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-               (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.\nnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner          c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-\nPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle               merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall\nzu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-               des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-           teilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen             am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung\nPrüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und               vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“\ndie Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb                ersetzt.\nvon fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-\nd) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:\nhens der anderen Prüfung erfolgt.“\n„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung\n8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:\nIn Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 9“                       Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-\ndurch die Angabe „nach § 8“ ersetzt.                                 merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis\nüber den Erwerb der berufs- und arbeitspä-\n9. Der bisherige § 11 wird § 10.                                        dagogischen Eignung durch die Prüfung am\n10. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst:                  .......... in .......... vor .......... erbracht.“\n„§ 11\nArtikel 36\nÜbergangsvorschrift\nDie bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-                                     Inkrafttreten\nnenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-           Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in\ngen Vorschriften zu Ende geführt werden.“               Kraft.\nBonn, den 25. August 2009\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}