{"id":"bgbl1-2009-57-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":57,"date":"2009-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/57#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_57.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr (Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung  EFPV)","law_date":"2009-08-24T00:00:00Z","page":2957,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                     2957\nVerordnung\nüber die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals\nim interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr\n(Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung – EFPV)*)\nVom 24. August 2009\nAuf Grund des § 26 Abs. 2 und 3 Satz 4 und                                                     §2\nAbs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom                                      Begriffsbestimmungen\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I\nS. 2439), dessen Absätze 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1                 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff\nNr. 9 Buchstabe a und dessen Absatz 3 Satz 4 zuletzt                  1. interoperabler grenzüberschreitender Verkehr den\ndurch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                      grenzüberschreitenden Verkehr, für den eine Sicher-\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)                       heitsbescheinigung des Mitgliedstaates, in dem das\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministe-                        Eisenbahnunternehmen seinen Betrieb zuerst auf-\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-                     nimmt, und eine zusätzliche nationale Sicherheitsbe-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-                       scheinigung eines anderen Mitgliedstaates nach Ar-\nziales:                                                                   tikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 über\nEisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur\n§1                                      Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über\nGeltungsbereich                                   die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnen\nund der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung\n(1) Für das fahrende Personal der Eisenbahnen, das                    von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung\nim interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr ein-                      von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-\ngesetzt ist, der von Eisenbahnverkehrsunternehmen                         struktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU\ndurchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9                       Nr. L 164 S. 4, Nr. L 220 S. 16) erforderlich sind,\nnichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:                   2. im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr\neingesetztes fahrendes Personal alle Beschäftigten,\n1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für                       die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf\ndie zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten das Ar-                     eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im inter-\nbeitszeitgesetz,                                                     operablen grenzüberschreitenden Verkehr einge-\nsetzt sind,\n2. für Beamtinnen und Beamte die Arbeitszeitverord-\nnung und die Eisenbahnarbeitszeitverordnung.                     3. Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,\n4. Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für das fahrende Personal im\ngrenzüberschreitenden Personennahverkehr, für den                     5. Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden\ngrenzüberschreitenden Güterverkehr, der nicht mehr                        der Nachtzeit umfasst,\nals 15 Kilometer über die Grenze hinausgeht, sowie im                 6. auswärtige Ruhezeit die tägliche Ruhezeit, die nicht\nVerkehr mit den Grenzbahnhöfen Rzepin (Polen) und                         am Dienstort genommen werden kann,\nTuplice (Polen). Absatz 1 gilt auch nicht für das fah-                7. Triebfahrzeugführerin und Triebfahrzeugführer Be-\nrende Personal in Zügen auf grenzüberschreitenden                         schäftigte mit Verantwortung für das Führen eines\nStrecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur der Bun-                   Triebfahrzeugs,\ndesrepublik Deutschland beginnen und beenden und\n8. Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während\ndie Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaates der Eu-\nder die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeug-\nropäischen Union nutzen, ohne dort anzuhalten.\nführer die Verantwortung für das Führen des Trieb-\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/47/EG des\nfahrzeugs trägt, ausgenommen die Zeit, die für das\nRates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der       Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist;\nGemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen        sie schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in\nTransportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Ein-     denen die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahr-\nsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenz-\nüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. EU Nr. L 195         zeugführer für das Führen des Triebfahrzeugs ver-\nS. 15).                                                                antwortlich bleibt.","2958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n§3                                                           §6\nTägliche Ruhezeit am Dienstort                             Wöchentliche und jährliche Ruhezeit\n(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür               (1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Sie-\nSorge zu tragen, dass die tägliche Ruhezeit am Dienst-        ben-Tage-Zeitraum eine zusammenhängende Mindest-\nort eine Dauer von mindestens zwölf zusammenhän-              ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhe-\ngenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst.               zeit von zwölf Stunden nach § 3 zu gewähren.\n(2) Die Ruhezeit kann innerhalb eines Zeitraumes             (2) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Jahr\nvon sieben Tagen einmal auf ein Minimum von neun              einschließlich der Ruhezeiten nach Absatz 1 mindes-\nzusammenhängenden Stunden reduziert werden. In                tens 104 Ruhezeiten mit einer Dauer von mindestens\ndiesem Fall muss der Eisenbahnverkehrsunternehmer             24 Stunden zu gewähren. In diesen Ruhezeiten müssen\nsicherstellen, dass die Differenz zwischen der reduzier-      1. mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus\nten Ruhezeit und zwölf Stunden der folgenden tägli-               tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die den Sams-\nchen Ruhezeit am Dienstort hinzugefügt wird. § 7 Abs. 9           tag und den Sonntag umfassen, und\ndes Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.\n2. mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus\n(3) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer darf eine um             tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die keinen\nmehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit nicht            Samstag oder Sonntag umfassen müssen,\nzwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegen.\nenthalten sein.\n§4\n§7\nAuswärtige tägliche Ruhezeit\nFahrzeit\n(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür\nDer Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit\nSorge zu tragen, dass die auswärtige tägliche Ruhezeit\nso zu planen, dass\neine Dauer von mindestens acht zusammenhängenden\nStunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst und auf               1. zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit\neine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am                neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und\nDienstort folgt. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes fin-      2. innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen\ndet keine Anwendung.                                              80 Stunden\n(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-     nicht überschritten werden.\nvertrages in einer Betriebsvereinbarung können eine\nzweite zusammenhängende auswärtige Ruhezeit zuge-                                        §8\nlassen und Regelungen über den Ausgleich für auswär-\ntige Ruhezeiten vereinbart werden.                            Verzeichnis der täglichen Arbeits- und Ruhestunden\n(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat ein Ver-\n§5                                zeichnis über die täglichen Arbeits- und Ruhestunden\ndes fahrenden Personals zu führen. Das Verzeichnis\nRuhepausen\nmuss Angaben über die geplanten und die tatsäch-\n(1) Während eines Arbeitstages hat der Eisenbahn-         lichen Arbeits- und Ruhestunden enthalten.\nverkehrsunternehmer Triebfahrzeugführerinnen und\n(2) Das Verzeichnis ist der zuständigen Aufsichtsbe-\nTriebfahrzeugführern bei einer Arbeitszeit von mehr als\nhörde auf deren Verlangen zur Überprüfung, ob die Vor-\nacht Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Mi-\ngaben dieser Verordnung eingehalten wurden, zur Ver-\nnuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis\nfügung zu stellen.\nzu acht Stunden von mindestens 30 Minuten zu gewäh-\nren.                                                             (3) Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre aufzu-\nbewahren.\n(2) Die zeitliche Lage und die Dauer der Ruhepause\nsind durch den Eisenbahnverkehrsunternehmer im Vo-\nraus festzulegen. Sie müssen so bemessen sein, dass                                      §9\neine effektive Erholung der Beschäftigten gewährleistet                         Ordnungswidrigkeiten\nist. Bei Verspätungen von Zügen können die Ruhepau-              Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6\nsen im Verlauf eines Arbeitstages angepasst werden.           Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-\nDie Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils           delt, wer als Eisenbahnverkehrsunternehmer vorsätz-\nmindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ein Teil der         lich oder fahrlässig\nRuhepause sollte zwischen der dritten und sechsten\nArbeitsstunde gewährt werden. Spätestens nach sechs             1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht dafür\nArbeitsstunden ist eine Ruhepause zu gewähren. In ei-              Sorge trägt, dass die tägliche Mindestruhezeit den\nnem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in            dort genannten Zeitraum umfasst, oder entgegen\neiner Betriebsvereinbarung kann abweichend von                     § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort\nSatz 4 die Gesamtdauer der Ruhepause auf Kurzpau-                  genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird,\nsen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.                   2. entgegen § 3 Abs. 3 eine um mehr als 90 Minuten\n(3) Bei der Besetzung mit zwei Triebfahrzeugführe-             reduzierte tägliche Ruhezeit zwischen zwei auswär-\nrinnen oder Triebfahrzeugführern können in einem Tarif-            tigen Ruhezeiten festlegt,\nvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Be-        3. entgegen § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass\ntriebsvereinbarung von Absatz 1 abweichende Rege-                  auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit\nlungen vereinbart werden.                                          am Dienstort folgt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009               2959\n4. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 6 eine               9. entgegen § 8 Abs. 2 das Verzeichnis nicht oder\ndort genannte Ruhepause nicht oder nicht mit der                 nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\nvorgeschriebenen Mindestdauer gewährt,\n10. entgegen § 8 Abs. 3 das Verzeichnis nicht mindes-\n5. entgegen § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit                  tens zwei Jahre aufbewahrt.\nnicht gewährt,\n6. entgegen § 6 Abs. 2 die Art und Anzahl der vorge-                                          § 10\ngebenen Ruhezeiten nicht gewährt,\n7. entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant,                                        Inkrafttreten\n8. entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvollständig führt,                                          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. August 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}