{"id":"bgbl1-2009-57-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":57,"date":"2009-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/57#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_57.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes (Truppenzollverordnung  TrZollV)","law_date":"2009-08-24T00:00:00Z","page":2947,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                 2947\nVerordnung\nzur Durchführung des Truppenzollgesetzes\n(Truppenzollverordnung – TrZollV)\nVom 24. August 2009\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 und 2 des Truppenzoll-                                      Abschnitt 2\ngesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) verordnet                                         Abgabe\ndas Bundesministerium der Finanzen:                                    durch die Mitglieder der ausländischen\nStreitkräfte oder der Hauptquartiere\nInhaltsübersicht\nVeräußerungsgenehmigung                                18\n§§\nAbgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung                19\nKapitel 1                           Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung               20\nBewilligung der                                                       Kapitel 4\nTruppenverwendung nichtberechtigter Personen\nHandlungen,\nBewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2\ndie keine zweckwidrige Verwendung darstellen\ndes Gesetzes                                                 1\nFristverlängerung                                            2   Beförderung von Waren in der Truppenverwendung         21\nRückwirkende Bewilligung                                     3   Lagerung von Waren in der Truppenverwendung            22\nUnentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppen-\nKapitel 2                           verwendung                                             23\nKommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge               24\nAnmeldung zur Truppenverwendung\nVerwendung des Einheitspapiers                               4                                 Kapitel 5\nDer Zollanmeldung beizufügende Unterlagen                    5\nAusnahmen\nVerzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung                 6           von der Abgabenentstehung, Übersiedlungsgut\nGeringfügige Pflichtverletzungen                       25\nKapitel 3\nÜbersiedlungsgut                                       26\nAbgabe\nvon Waren in der Truppenverwendung\nKapitel 6\nAbschnitt 1                                                Sonstige Bestimmungen\nAbgabe                               Zuständige Zollstelle                                  27\ndurch die ausländischen                         Ordnungswidrigkeiten                                   28\nStreitkräfte und Hauptquartiere\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                        29\nUnterabschnitt 1\nAbgabe                                                        Kapitel 1\naus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung\nBewilligung\nAbgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen                7\nd e r Tr u p p e n v e r w e n d u n g\nAbgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Haupt-\nquartiere                                                    8             nichtberechtigter Personen\nAbgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen            9\n§1\nUnterabschnitt 2                                                Bewilligung der\nAbgabe                                                 Truppenverwendung\nauf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung                             nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes\nÖffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streit-                (1) Die Bewilligung der Truppenverwendung zur Be-\nkräfte oder der Hauptquartiere                              10\nlieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Haupt-\nGenehmigungspflicht                                         11\nquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes wird auf An-\nSonstige öffentliche Veranstaltungen                        12   trag Personen erteilt, die Waren an ausländische Streit-\nNichtöffentliche Veranstaltungen                            13   kräfte oder an Hauptquartiere liefern.\nUnterabschnitt 3                            (2) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich nach\nAbgabe\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die\nan nichtberechtigte Personen,                  nach § 27 Absatz 3 zuständige Zollstelle (§ 1 Num-\ndie Kinder von Mitgliedern der ausländischen           mer 19 des Gesetzes) kann zulassen, dass ein Antrag\nStreitkräfte oder der Hauptquartiere zeitweise betreuen      auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in ein-\nErwerb von Einfuhrwaren                                     14   facher Schriftform gestellt wird.\n(3) In nachfolgenden Fällen kann der Antrag auf Be-\nUnterabschnitt 4                        willigung auch mittels einer schriftlichen oder mit Mit-\nAbgabe                             teln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren er-\nan versorgungsberechtigte Personen                stellten Zollanmeldung im Sinne der §§ 4 und 5 des\nVersorgungsberechtigte Personen                             15   Gesetzes gestellt werden:\nRechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen 16     1. für Waren, die im Auftrag der ausländischen Streit-\nZulassung als versorgungsberechtigte Person                 17        kräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland","2948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\noder einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Nummer 15           4. die für die Überführung und die Beendigung des Ver-\ndes Gesetzes) eingeführt oder aus Freizonen (Arti-            fahrens zuständigen Zollstellen sowie die Überwa-\nkel 166 des Zollkodex) oder aus einem Zollverfahren           chungszollstelle. Die Überwachungszollstelle kann\ngeliefert werden, zur unmittelbaren und vollständi-           zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer anderen\ngen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder           als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle\nder Hauptquartiere;                                           abgegeben wird. In diesem Fall legt die Überwa-\n2. für Waren, die lediglich im Einzelfall vollständig an          chungszollstelle fest, in welcher Weise sie zu be-\ndie ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquar-            nachrichtigen ist;\ntiere geliefert werden sollen; in diesem Fall verlangt    5. Mittel und Methoden der Nämlichkeitssicherung und\ndie Zollstelle, dass vom Anmelder erstellte Unter-            der zollamtlichen Überwachung sowie, soweit im\nlagen mit mindestens folgenden Angaben beigefügt              Einzelfall erforderlich, Regelungen über den Ort der\nwerden, es sei denn, diese Angaben werden als un-             Lagerung der Einfuhrwaren bis zur Übergabe an die\nnötig erachtet oder in der Zollanmeldung gemacht:             ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere\nund der gemeinsamen Lagerung mit Gemeinschafts-\na) die voraussichtliche Frist für die Lieferung der\nWaren an die ausländischen Streitkräfte oder die          waren. Eine gemeinsame Lagerung kann zugelassen\nwerden, sofern die gemeinsam zu lagernden Waren\nHauptquartiere,\nzum selben achtstelligen KN-Code gehören, die-\nb) der Lagerort der Waren bis zur Lieferung an die            selbe Handelsqualität und dieselben technischen\nausländischen Streitkräfte oder die Hauptquar-            Merkmale besitzen und es nicht möglich ist, jeder-\ntiere und                                                 zeit den zollrechtlichen Status jeder Warenart fest-\nc) die Warennummer der Kombinierten Nomenklatur               zustellen;\n(KN) oder der Taric-Code sowie Art, Zollwert und      6. Art und Form der Aufzeichnungen, die der Inhaber\nBezeichnung der Waren.                                    der Bewilligung über das Verfahren führen muss, de-\n(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn                      ren Inhalt und der Ort, an dem die Verfahrensauf-\nzeichnungen zu führen sind;\n1. der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig ist,\n7. Bestimmungen über die Beförderung von Waren in\n2. der Antragsteller die erforderliche Gewähr für den             der Truppenverwendung, für die die Regelungen des\nordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bietet,                 Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverord-\n3. die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist und             nung (§ 1 Nummer 8 und 9 des Gesetzes) über die\ninsbesondere festgestellt werden kann, dass die               Beförderung von Waren in Zollverfahren mit wirt-\nEinfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder           schaftlicher Bedeutung sinngemäß gelten;\ndie Hauptquartiere geliefert werden,                      8. die gemäß § 6 des Gesetzes gegebenenfalls bewil-\n4. entsprechend den §§ 146 und 147 der Abgabenord-                ligten vereinfachten Verfahren;\nnung angemessene Aufzeichnungen über das Ver-             9. die im Einzelfall nach Absatz 4 Nummer 6 festge-\nfahren geführt und aufbewahrt werden,                         legte Sicherheit.\n5. gewährleistet ist, dass die Überwachung und die               (6) Die Bewilligung wird in den Fällen des Absatzes 2\nzollamtliche Prüfung im Rahmen der Truppenver-            auf dem amtlichen Vordruck erteilt, in den Fällen des\nwendung nicht mit einem zum wirtschaftlichen Be-          Absatzes 3 durch Annahme der Zollanmeldung. Bei An-\ndürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsauf-        trägen auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung\nwand verbunden sind, und                                  kann die Entscheidung auch in sonstiger schriftlicher\n6. die von der zuständigen Zollstelle im Einzelfall nach      Form mitgeteilt werden. Die Bewilligung soll innerhalb\nArtikel 190 des Zollkodex (§ 1 Nummer 8 des Geset-        von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Ein-\nzes) festgelegte Sicherheitsleistung erbracht wird.       gang nachträglich angeforderter Angaben bei den Zoll-\nstellen erteilt werden. Wird der Antrag abgelehnt, soll\nErachtet die zuständige Zollstelle die Angaben im An-\nder Antragsteller innerhalb dieser Frist über die Gründe\ntrag als unzureichend, so kann sie weitere Auskünfte\nunterrichtet werden.\nvom Antragsteller verlangen; insbesondere kann sie\neine Ausfertigung des Vertrags mit den ausländischen             (7) Unbeschadet des § 3 wird die Bewilligung wirk-\nStreitkräften oder den Hauptquartieren verlangen, der         sam mit dem Tag, an dem sie erteilt wird, oder zu einem\nder Lieferung zugrunde liegt.                                 späteren, in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt. Die\nBewilligung ist außer in begründeten Fällen auf längs-\n(5) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen\ntens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens\nfestgelegt, unter denen die Truppenverwendung zur\nzu befristen.\nBelieferung der ausländischen Streitkräfte oder der\nHauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes in An-             (8) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der zu-\nspruch genommen werden darf. Insbesondere werden              ständigen Zollstelle alle Ereignisse mitzuteilen, die nach\nfestgelegt:                                                   Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich\nauf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken kön-\n1. die Waren, für die die Bewilligung gilt;\nnen.\n2. die Frist, innerhalb derer die Einfuhrwaren den aus-          (9) Die Rechte und Pflichten eines Bewilligungsinha-\nländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren         bers können unter den Voraussetzungen, die die zu-\nübergeben werden müssen;                                  ständige Zollstelle in der Bewilligung festgelegt hat,\n3. die Form, in der nachgewiesen werden muss, dass            auf andere Bewilligungsinhaber übertragen werden, so-\ndie Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte        fern diese die Voraussetzungen erfüllen, die für dieses\noder die Hauptquartiere übergeben wurden;                 Verfahren gelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009              2949\n(10) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieser Ver-                                  Kapitel 2\nordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der\nAnmeldung\nVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli\n1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenkla-                   z u r Tr u p p e n v e r w e n d u n g\ntur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom\n7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom                                       §4\n31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die                       Verwendung des Einheitspapiers\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2009 (ABl. L           (1) Bei der Anmeldung zur Truppenverwendung nach\n104 vom 24.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der          § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind die Exem-\njeweils geltenden Fassung.                                    plare Nummer 6, 7 und 8 sowie ein zusätzliches Exem-\n(11) Taric-Code im Sinne dieser Verordnung ist die         plar Nummer 6 des Einheitspapiers (§ 1 Nummer 20\nWarennomenklatur nach Artikel 2 der Verordnung                des Gesetzes) zu verwenden.\n(EWG) Nr. 2658/87.                                               (2) Das Einheitspapier als Anmeldung zur Truppen-\nverwendung ist unter Beachtung der Bestimmungen\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung über die Ver-\n§2\nwendung des Einheitspapiers und der sonstigen Rege-\nFristverlängerung                        lungen bezüglich des Warenverkehrs über die Grenze,\ninsbesondere der Außenhandelsstatistik, auszufüllen.\nDie in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb       Die für die Überführung von Waren in den zollrechtlich\nderer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder        freien Verkehr geltenden Bestimmungen der in Satz 1\ndie Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in           genannten Regelungen sind sinngemäß anzuwenden.\nbegründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.        Für die Codierung der Anmeldung zur Truppenverwen-\ndung in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers\n§3                               ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwen-\nden.\nRückwirkende Bewilligung                         (3) Für die Verwendung des Einheitspapiers als An-\n(1) Bewilligungen nach § 1 können rückwirkend er-          meldung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung\nteilt werden. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird            zur Beendigung der Truppenverwendung gelten die\neine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Ein-          Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung\ngangsdatum des Bewilligungsantrags wirksam.                   (Teil I Titel VII und IX). Für die Codierung der Truppen-\nverwendung als vorangegangenes Zollverfahren in\n(2) Wird die Erneuerung einer Bewilligung beantragt,       Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als\ndie für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits         Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.\nerteilt worden ist, so kann die neue Bewilligung mit\nRückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an                                         §5\ndem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wur-                 Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen\nde.\n(1) Der Zollanmeldung zur Truppenverwendung einer\n(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in         nichtberechtigten Person gemäß § 4 Absatz 1 Num-\nAusnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeit-             mer 8 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizu-\nraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der           fügen:\nAntragstellung erstrecken, sofern eine wirtschaftliche        1. die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der\nNotwendigkeit nachgewiesen wird und                               Waren angemeldet wird,\n1. der Antrag nicht mit betrügerischer Absicht oder of-       2. die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der\nfensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,                  angemeldeten Waren nach Maßgabe der Zollkodex-\nDurchführungsverordnung (Teil I Titel V Kapitel 8),\n2. die Geltungsdauer, die nach § 1 Absatz 7 Satz 2\n3. außer in den Fällen des § 1 Absatz 3 die schriftliche\nfestgesetzt worden wäre, nicht überschritten wird,\nBewilligung für die Truppenverwendung, bei Anwen-\n3. auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstel-              dung des § 3 Absatz 1 eine Kopie des Bewilligungs-\nlers alle für die Truppenverwendung geltenden Vo-             antrags. Die Zollstelle kann zulassen, dass die Be-\nraussetzungen als erfüllt gelten können, die Näm-             willigung oder die Kopie des Bewilligungsantrags\nlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum              nicht vorgelegt werden muss, sondern der Zollstelle\nfestgestellt werden kann und die zollamtliche Prü-            zur Verfügung gehalten wird.\nfung des Zollverfahrens möglich ist sowie                 Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die nach ande-\nren Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unbe-\n4. den neuen rechtlichen Verhältnissen, denen die Wa-         rührt. Dazu zählen insbesondere Unterlagen nach dem\nren unterliegen, Rechnung getragen werden kann,           Außenwirtschafts- oder Marktordnungsrecht sowie\nindem die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt wer-      dem Recht der Verbote und Beschränkungen für den\nden; dazu kann auch eine Zollanmeldung für ungül-         Warenverkehr über die Grenze.\ntig erklärt werden, sofern dies erforderlich ist.\n(2) Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmel-\nIn den Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung         dung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder\nerteilt wurde, kann eine Zollanmeldung für ungültig er-       Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren\nklärt werden, nachdem die Waren überlassen worden             vorgelegt werden. Wird eine Ware in mehreren Pack-\nsind.                                                         stücken gestellt, kann die Zollstelle ferner die Vorlage","2950            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\neiner Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen          kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-\nPapiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks ver-          men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien\nlangen.                                                       Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren\nwerden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig\n§6                               erfasst.\nVerzicht auf die\nEinfuhr-/Erwerbsgenehmigung                                                §8\n(1) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes                              Abgabe von Waren\nerforderliche Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung kann bei                  an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere\nder Einfuhr von Übersiedlungsgut, Kraftfahrzeugen,               (1) An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers,\nKraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luft-            die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können\nfahrzeugen aus Drittländern aus Anlass von Versetzun-         folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16\ngen in den Geltungsbereich des Gesetzes durch den             des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem aus-\nschriftlichen Versetzungsbefehl der ausländischen             schließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Arti-\nStreitkräfte oder der Hauptquartiere ersetzt werden.          kel 16 des Ergänzungsabkommens (§ 1 Nummer 4 des\nDie Zollstelle kann in diesen Fällen eine Einfuhr-/Er-        Gesetzes) abgegeben werden:\nwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen,\nob die Waren zum persönlichen oder häuslichen Ge-             1. Zigaretten                  200 Stück je Person und\nbrauch bestimmt sind oder ob die Person, die die Wa-                                         Woche,\nren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte\noder der Hauptquartiere ist.                                  2. Kaffee                      2,5 Kilogramm je Person\nund Monat,\n(2) Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen, Kraftfahr-\nzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen            3. Kaffee-Extrakte             250 Gramm je Person und\naus Drittländern, für die die Truppenverwendung durch                                        Monat,\neine vorübergehende Ausfuhr in ein Drittland endete, ist\nkeine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung erforderlich, wenn          4. Alkohol und alkoholhal-\ndie von den Behörden der ausländischen Streitkräfte in            tige Getränke mit einem\nDeutschland ausgestellte Registrierbescheinigung mit-             Alkoholgehalt von 38 Vo-\ngeführt wird.                                                     lumenprozent oder mehr 6 Liter je Person und Mo-\nnat,\nKapitel 3\n5. Kraftstoff                  50 Liter je Fahrzeug und\nAbgabe                                                              Monat,\nvon Waren\ni n d e r Tr u p p e n v e r w e n d u n g          6. sonstige Waren bis zu\neinem Wert von 75 Euro je\neinzelner Ware             unbegrenzt.\nAbschnitt 1\nAbgabe                              An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäf-\ndurch die ausländischen                      tigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deut-\nStreitkräfte und Hauptquartiere                  sche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend\nvon dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren\nUnterabschnitt 1                           Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem aus-\nschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Arti-\nAbgabe\nkel 16 des Ergänzungsabkommens abgegeben werden.\naus dienstlichen\nEine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder den\nGründen, Abgabenbefreiung\neingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene\nLebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1\n§7\noder des Zivilpersonals nach Satz 2 möglich, wenn die-\nAbgabe                              ser oder diese im Auftrag handelt und die Mengen, die\nvon Waren in Verpflegungseinrichtungen                 in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt werden, dadurch\n(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Haupt-          nicht überschritten werden.\nquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen ab-\n(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben wer-\nweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten\nden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte\nVerfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren\nPerson als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-\nVerzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn\nkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-\ndiese Personen\nmen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien\n1. auf den Liegenschaften, die den ausländischen              Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren\nStreitkräften oder den Hauptquartieren zur Verfü-         werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig\ngung gestellt wurden, tätig sind oder                     erfasst.\n2. aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unter-              (3) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die\nbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind.           Hauptquartiere gleichgestellt ist die Abgabe an Mitglie-\n(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben wer-         der im Sinne des Absatzes 1 bis zu der in Absatz 1\nden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte          Nummer 5 bezeichneten Menge gegen besondere Gut-\nPerson als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-     scheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                  2951\n§9                               ländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am\nAbgabe                               deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern. Der An-\nvon Waren aus anderen dienstlichen Gründen                    trag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Ver-\nanstaltung zu stellen. Die Genehmigung kann versagt\n(1) Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des             werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird\n§ 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem               oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder\nWert von 25 Euro je einzelner Ware durch die auslän-              Unterlagen fehlen.\ndischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere an nicht-\nberechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann                   (2) Dem Antrag sind beizufügen:\nabweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten                1. eine Auflistung aller Waren, deren Verkauf beabsich-\nVerfahren genehmigt werden.                                           tigt ist, einschließlich deren zollrechtlicher Status,\n(2) Die Abgabe von sonstigen Einfuhrwaren an nicht-                deren jeweiliger Verkaufspreis und der Name und\nberechtigte Personen, die diese zur Ausübung ihrer                    die Anschrift des Verkäufers sowie\nDienstgeschäfte für die ausländischen Streitkräfte oder           2. bei einer Beteiligung nichtberechtigter Personen\nfür die Hauptquartiere benötigen, kann abweichend von                 eine Auflistung dieser Personen sowie deren Identi-\ndem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren geneh-                  fikationsnummern nach § 139 Buchstabe b oder\nmigt werden.                                                          Buchstabe c der Abgabenordnung und bei Gewer-\n(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gel-                betreibenden eine Kopie der Durchschrift der Ge-\nten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Per-               werbeanzeige oder der Reisegewerbekarte.\nson als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr\n(3) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes ge-\nangemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen\nregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung be-\nund die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Ver-\nzeichneten Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen\nkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren wer-\nabgegeben werden. Die Abgabe folgender Einfuhr-\nden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig er-\nwaren kann genehmigt werden:\nfasst.\n1. Lebensmittel, die ausschließlich zum unmittelbaren\n(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Ener-\nVerzehr bestimmt sind,\ngieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im\nRahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung               2. andere Einfuhrwaren, die auf dem deutschen Markt\nan die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquar-                 nicht erhältlich sind und deren Verkaufspreis oder,\ntiere gleichgestellt.                                                 bei Abgabe außerhalb eines Kaufgeschäfts, deren\nWert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.\nUnterabschnitt 2                                 (4) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmi-\nAbgabe auf                               gung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streit-\nVe r a n s t a l t u n g e n , A b g a b e n b e f r e i u n g kräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirt-\nschaftsverkehr dar.\n§ 10\n(5) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben wer-\nÖffentliche Veranstaltungen der                       den, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte\nausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere                Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-\n(1) Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen              kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-\nStreitkräfte oder der Hauptquartiere, bei denen Einfuhr-          men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien\nwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben wer-                 Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren\nden, sind                                                         werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig\nerfasst.\n1. Volksfeste und\n2. andere öffentliche Veranstaltungen.                                                        § 12\n(2) Volksfeste finden im Rahmen der gegenseitigen                        Sonstige öffentliche Veranstaltungen\nFreundschaft auf den Liegenschaften statt, die den in\nDeutschland stationierten ausländischen Streitkräften                (1) Bei öffentlichen Veranstaltungen, zu denen die\noder Hauptquartieren zur Nutzung überlassen sind.                 ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere le-\nSie werden von den ausländischen Streitkräften oder               diglich eingeladen sind und Einfuhrwaren an nichtbe-\nden Hauptquartieren selbst veranstaltet und die deut-             rechtigte Personen abgeben wollen, bedarf die Abgabe\nsche Bevölkerung ist eingeladen, ohne dass Eintritts-             der Einfuhrwaren der Genehmigung.\ngelder erhoben werden.                                               (2) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit\nNebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße\n§ 11                               gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften zu verhin-\nGenehmigungspflicht                          dern. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn\nder Veranstaltung bei der zuständigen Zollstelle nach\n(1) Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltun-\n§ 27 Absatz 5 zu stellen. Die Genehmigung kann ver-\ngen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-\nsagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt\ntiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, be-\nwird.\ndürfen der Genehmigung durch die zuständige Zoll-\nstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung                     (3) Dem Antrag sind die Einladung des Veranstalters\nkann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen                 sowie eine Auflistung aller Waren beizufügen, deren\nversehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuer-              Abgabe die ausländischen Streitkräfte oder die Haupt-\nrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der aus-           quartiere beabsichtigen.","2952           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n(4) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes ge-              (2) Diese Erlaubnis beschränkt sich nur auf Einfuhr-\nregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung be-         waren für den Bedarf der in Absatz 1 genannten Kinder.\nzeichneten tafelfertigen Lebensmittel zum unmittelba-        Für den eigenen Bedarf der in Absatz 1 genannten\nren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgegeben           nichtberechtigten Person kann den ausländischen\nwerden.                                                      Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe\n(5) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmi-            von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes\ngung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streit-       und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner\nkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirt-            Ware von 25 Euro abweichend von dem in § 16 des\nschaftsverkehr dar.                                          Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.\n(6) Einfuhrwaren, die nach Absatz 4 abgegeben wer-           (3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gel-\nden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte         ten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Per-\nPerson als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-    son als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr\nkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-         angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen\nmen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien        und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Ver-\nVerkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren           kehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren wer-\nwerden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig          den nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig er-\nerfasst.                                                     fasst.\n(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Ener-\n§ 13                             gieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im\nNichtöffentliche Veranstaltungen                  Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung\n(1) Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen der auslän-     an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquar-\ndischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen Ein-     tiere gleichgestellt.\nfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes               (5) Ein Abdruck der Erlaubnis ist der zuständigen\ngeregelten Verfahren unentgeltlich an Personen abge-         Zollstelle zuzusenden.\ngeben werden, die als Gäste eingeladen sind, wenn der\nWert der im Einzelfall übergebenen Ware 25 Euro nicht                          Unterabschnitt 4\nübersteigt. Die in § 19 Absatz 3 bezeichneten Waren\ndürfen nur zum unmittelbaren Verzehr abgegeben wer-                                  Abgabe\nden.                                                           an versorgungsberechtigte Personen\n(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben wer-\n§ 15\nden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte\nPerson als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-               Versorgungsberechtigte Personen\nkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-            (1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch\nmen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien        die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsbe-\nVerkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren           rechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,\nwerden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig\nerfasst.                                                     1. soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die\nTruppe besteht und sich der ständige Wohnsitz im\nUnterabschnitt 3                                Geltungsbereich des Gesetzes befindet:\nAbgabe an                                  a) im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder\nnichtberechtigte Personen,                                 der Truppe sowie ihre Familienangehörigen,\ndie Kinder von Mitgliedern der                           b) hinterbliebene Familienangehörige      ehemaliger\nausländischen Streitkräfte oder der                              Mitglieder der Truppe;\nHauptquartiere zeitweise betreuen\n2. soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die\n§ 14                                 Truppe besteht:\nErwerb von Einfuhrwaren                           a) Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe,\n(1) Die ausländischen Streitkräfte oder die Haupt-               die in einem für Familienangehörige nicht zuge-\nquartiere können nichtberechtigten Personen erlauben,               lassenen Gebiet ohne feststehende Rückverset-\nEinfuhrwaren für den Bedarf minderjähriger Kinder, die              zung in den Geltungsbereich des Gesetzes\nMitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der                  Dienst leisten,\nHauptquartiere sind, zu erwerben. Voraussetzung ist,             b) im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder\ndass                                                                der Truppe, die sich länger als 30 Tage ununter-\n1. die Eltern Mitglieder der Truppe oder des zivilen Ge-            brochen im Geltungsbereich des Gesetzes auf-\nfolges der ausländischen Streitkräfte oder eines                halten.\nHauptquartiers sind und mindestens ein Elternteil           (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf\nvorübergehend einen Einsatz in einem Kriegs- oder        Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen\nKrisengebiet leistet,                                    Fällen weitere Personen oder Personengruppen den\n2. kein Elternteil sich in dieser Zeit im Geltungsbereich    versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1\ndes Gesetzes aufhält und                                 gleichstellen.\n3. die nichtberechtigte Person von den Eltern mit der           (3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Per-\nBetreuung deren minderjähriger Kinder beauftragt         son oder gleichgestellte Person ist durch eine Beschei-\nwurde.                                                   nigung der Truppe nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009                2953\n§ 16                                  (2) Die in Absatz 1 genannte Veräußerungsgenehmi-\nRechte und Pflichten                        gung hat das veräußernde Mitglied der ausländischen\nder versorgungsberechtigten Personen                 Streitkräfte oder der Hauptquartiere bei den zuständi-\ngen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der\n(1) Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulas-       Hauptquartiere zu beantragen. Der Antrag ist auf dem\nsung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufs-        von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu\neinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere          stellen. § 23 des Gesetzes gilt sinngemäß.\nals die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nicht-\nrationierte Waren) ausschließlich für ihren persönlichen                                § 19\nBedarf einzukaufen.\nAbgabe\n(2) Für die eingekauften Waren entsteht die Abga-                  von Geschenken, Abgabenbefreiung\nbenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes. Abwei-\nchend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die           (1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der\nin Absatz 1 genannte Person die Abgaben. § 19 Ab-            Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des\nsatz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.                    Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Ver-\nfahren übliche Geschenke persönlicher Art in nicht zum\n(3) Spätestens am fünften Werktag des Folgemonats         Handel geeigneten Mengen an nichtberechtigte Perso-\nist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen, welche Waren     nen abgeben.\ninnerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind.\nDabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen. Die           (2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwen-\nzuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlän-   dungen, die dem Anlass der Schenkung sowie den Le-\ngern.                                                        bensverhältnissen der schenkenden und der beschenk-\nten Person entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte\n(4) Für Waren mit einem Wert von weniger als              bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leis-\n50 Euro je einzelner Ware sind die Einfuhrabgaben mit        tung darstellen. Wiederholte oder laufende Zuwendun-\ndem Satz zu erheben, der nach § 29 Absatz 2 Num-             gen sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Be-\nmer 6 der Zollverordnung für andere als präferenzbe-         stimmungen.\nrechtigte Waren gilt.\n(3) Die nachstehend aufgeführten Waren gelten nur\ndann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden\n§ 17\nMengen nicht überschreiten:\nZulassung\nals versorgungsberechtigte Person                  1. Zigaretten                  25 Stück oder\n(1) Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 ge-        2. Zigarren und Zigarillos     10 Stück oder\nnannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen.\nDiese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheini-        3. Feinschnitt                 60 Gramm,\ngung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und\nBedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange        4. Kaffee                      500 Gramm,\nversehen werden.                                             5. Alkohol und alkoholhal-\n(2) Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach            tige Getränke mit einem\namtlichem Vordruck zu erteilen. Die Bescheinigung wird           Alkoholgehalt von 30 Vo-\nentsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.              lumenprozent oder mehr eine Flasche mit höchs-\ntens 1,2 Liter Inhalt.\n(3) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten\nsich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des                (4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben wer-\nZollkodex (Artikel 8 und 9). Darüber hinaus kann die         den, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte\nZulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 wi-          Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-\nderrufen werden. Wird die Zulassung zurückgenommen           kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-\noder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2         men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien\nzurückzugeben.                                               Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren\nwerden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig\nAbschnitt 2                            erfasst.\nAbgabe durch die\nMitglieder der ausländischen                                               § 20\nStreitkräfte oder der Hauptquartiere                                         Abgabe\nauf Flohmärkten, Abgabenbefreiung\n§ 18                                  (1) Flohmärkte sind öffentliche Veranstaltungen der\nVeräußerungsgenehmigung                        ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere,\n(1) Die nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes erforderli-       auf denen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte\nche Anzeige soll bei der Übernahme von Waren aus der         oder der Hauptquartiere gebrauchte Einfuhrwaren des\nTruppenverwendung der Mitglieder der ausländischen           häuslichen Gebrauchs an nichtberechtigte Personen\nStreitkräfte und der Hauptquartiere aus Anlass von Ver-      verkaufen.\näußerungen durch diese Personen dadurch erfolgen,               (2) Die Durchführung eines Flohmarkts ist anzeige-\ndass ein von den zuständigen Behörden der ausländi-          pflichtig. Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor\nschen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ausgestell-       Beginn des Flohmarkts bei der zuständigen Zollstelle\ntes Formblatt vorgelegt wird, auf dem die Veräußerung        abzugeben. In der Anzeige sind Ort und Zeit des Floh-\nbefürwortet wird (Veräußerungsgenehmigung).                  markts zu benennen.","2954           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n(3) Auf angezeigten Flohmärkten dürfen abweichend         zu drei Monaten innerhalb eines halben Jahres nicht-\nvon dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Ver-         berechtigten Personen unentgeltlich überlassen wer-\nordnung geregelten Verfahren Einfuhrwaren unmittelbar        den, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nan nichtberechtigte Personen abgegeben werden, so-           nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.\nfern der Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.       (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ein-\n(4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben wer-        fuhrwaren dürfen ausschließlich zu privaten Zwecken\nden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte         verwendet werden.\nPerson als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-\nkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-                                     § 24\nmen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien             Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge\nVerkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren\nwerden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig             Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahr-\nerfasst.                                                     zeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der\nausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere\nKapitel 4                              Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines\nKommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen\nHandlungen,                              werden. In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeug-\ndie keine zweckwidrige                           händler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahr-\nVer w e n d u n g d a r s t e ll e n             zeug für Probefahrten nutzen.\n§ 21                                                      Kapitel 5\nBeförderung                                                  Ausnahmen\nvon Waren in der Truppenverwendung                           von der Abgabenentstehung,\n(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Wa-                            Übersiedlungsgut\nren in der Truppenverwendung der ausländischen\nStreitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder                                   § 25\ndurch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich                       Geringfügige Pflichtverletzungen\ndes Gesetzes befördert werden, wenn sich diese Waren\nim mittelbaren Besitz der ausländischen Streitkräfte,           (1) Folgende Pflichtverletzungen gelten im Sinne des\nder Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder befinden. Dies      § 19 Absatz 2 des Gesetzes als Pflichtverletzungen, die\ngilt nicht bei einer Beförderung in einen anderen Mit-       sich nicht auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme\ngliedstaat (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes).                     der Truppenverwendung auswirken:\n(2) Im Fall der Beförderung durch nichtberechtigte        1. bezogen auf Waren in der Truppenverwendung der\nPersonen dürfen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhal-              ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder\ntige Getränke nur durch gewerbliche Unternehmen be-              ihrer Mitglieder:\nfördert werden.                                                  a) die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeach-\ntung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfah-\n§ 22                                     rens, wenn die Person, die die Ware übernommen\nLagerung von                                   hat, diese unverzüglich gestellt und einer zoll-\nWaren in der Truppenverwendung                           rechtlichen Bestimmung zuführt,\nAbweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in              b) die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeach-\nder Truppenverwendung der Mitglieder der ausländi-                  tung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfah-\nschen Streitkräfte oder der Mitglieder der Hauptquar-               rens, wenn die Person, die die Ware übernommen\ntiere durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbe-                hat, diese nachweislich unmittelbar nach der\nreich des Gesetzes verwahrt oder gelagert werden,                   Übernahme zerstört hat;\nwenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz dieser           2. bezogen auf Waren, die sich in der Truppenverwen-\nMitglieder befinden.                                             dung des Inhabers einer Bewilligung nach § 3 Ab-\nsatz 2 des Gesetzes befinden:\n§ 23                                  a) die Überschreitung der in der Bewilligung festge-\nUnentgeltliches Überlassen                            legten Frist für die Übergabe der Einfuhrwaren an\nvon Waren in der Truppenverwendung                          die ausländischen Streitkräfte oder die Haupt-\n(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Mit-                 quartiere, wenn eine Fristverlängerung bei recht-\nglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Haupt-              zeitiger Antragstellung gewährt worden wäre,\nquartiere Einfuhrwaren des persönlichen Gebrauchs                b) der nicht bewilligte Ortswechsel, sofern die Ein-\nnichtberechtigten Personen bis zu einer Dauer von drei              fuhrware der Zollstelle auf Verlangen vorgeführt\nMonaten unentgeltlich überlassen. Davon ausgenom-                   werden kann,\nmen sind Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Was-             c) die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtbe-\nserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.                                     rechtigte Person, wenn die Person, die die Ware\n(2) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraft-               übernommen hat, diese Ware unverzüglich ge-\nfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge                   stellt und einer zollrechtlichen Bestimmung zu-\nund Luftfahrzeuge, die sich in der Truppenverwendung                führt und die Zustimmung zur Zuführung zu einer\nbefinden, von Mitgliedern der ausländischen Streit-                 neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeiti-\nkräfte oder der Hauptquartiere für eine Dauer von bis               ger Antragstellung erteilt worden wäre,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009               2955\nd) die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtbe-           reich des Gesetzes geführt, so ist die Zollstelle zustän-\nrechtigte Person, wenn die Person, die die Ware        dig, in deren Bezirk die Waren in die Truppenverwen-\nübernommen hat, diese Ware nachweislich un-            dung übergeführt werden sollen und die zuerst mit dem\nmittelbar nach der Übernahme zerstört hat und          Antrag befasst war.\ndie Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen               (4) Zuständig für die Genehmigung der Abgabe von\nzollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger An-       Einfuhrwaren aus dienstlichen Gründen nach § 9 ist die\ntragstellung erteilt worden wäre.                      Bundesfinanzdirektion Nord.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit            (5) Zuständig für die Genehmigung eines Volksfestes\ndes Beteiligten vorliegt oder nicht alle notwendigen          nach § 11 oder für Genehmigungen nach § 12 ist die\nFörmlichkeiten nachträglich erfüllt werden, um die            Zollstelle, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.\nSituation der Ware zu bereinigen.\n(6) Zuständig für die Genehmigung anderer öffent-\n§ 26                              licher Veranstaltungen nach § 11 ist die Bundesfinanz-\ndirektion Nord.\nÜbersiedlungsgut\n(7) Zuständige Zollstelle für die Mitteilung der Er-\nEinfuhrwaren, die nach § 21 des Gesetzes als Über-         laubnis und für die Genehmigung der Abgabe von Ein-\nsiedlungsgut einfuhrabgabenfrei sind, gelten mit dem          fuhrwaren nach § 14 ist die Bundesfinanzdirektion\nVerlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländi-         Nord.\nschen Streitkräfte oder als Mitglied des Hauptquartiers\nals gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr zur        (8) Zuständige Zollstelle für die versorgungsberech-\nbesonderen Verwendung angemeldet. Die Zollanmel-              tigte oder gleichgestellte Person ist grundsätzlich die\ndung gilt als angenommen und die Waren gelten als             Zollstelle, in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz\nüberlassen. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-    oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf Antrag kann\nzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.              die zuständige Zollstelle abweichende Regelungen tref-\nfen. In den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nKapitel 6                              stabe b ist jede Zollstelle zuständig.\n(9) Zuständige Zollstelle für die Anzeige eines Floh-\nSonstige Bestimmungen\nmarkts nach § 20 ist die Zollstelle, in deren Bezirk der\nFlohmarkt stattfindet.\n§ 27\nZuständige Zollstelle                                                   § 28\n(1) Zuständige Zollstelle ist in den Fällen des § 16                         Ordnungswidrigkeiten\nAbsatz 1 und 2 des Gesetzes die Zollstelle, in deren\nBezirk die Einfuhrwaren eine andere zollrechtliche Be-           Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Num-\nstimmung erhalten oder über die Rationsmenge hinaus           mer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich\nbezogen werden. Bei Verlust der Berechtigung zur In-          oder fahrlässig:\nanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Absatz 1            1. entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,\nund § 11 des Gesetzes ist zuständige Zollstelle die           2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\nZollstelle, in deren Bezirk sich die Waren befinden.              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(2) Zuständige Zollstelle in den Fällen des § 16 Ab-           macht,\nsatz 5 des Gesetzes ist die in der Bewilligung für die        3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren\nBeendigung des Verfahrens bestimmte Zollstelle oder               Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,\ndie von der Überwachungszollstelle abweichend von\nder Bewilligung zugelassene Zollstelle.                       4. entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.\n(3) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung nach                                    § 29\n§ 1 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren\nbis zur Auslieferung gelagert werden sollen. Sollen Ein-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfuhrwaren in verschiedenen Bezirken gelagert werden,             Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.\nist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Haupt-      Gleichzeitig tritt die Truppenzollordnung in der im Bun-\nbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Wird in          desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6-1,\ndiesem Fall keine Hauptbuchhaltung im Geltungsbe-             veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.\nBerlin, den 24. August 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}