{"id":"bgbl1-2009-57-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":57,"date":"2009-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2009-08-24T00:00:00Z","page":2942,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\nGesetz\nzur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 24. August 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            nung und Umleitung von Luftfahrzeugen\nsen:                                                                         im Luftraum;\nb) die Flugalarmdienste;\nArtikel 1\nc) die Fluginformationsdienste;\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes\nd) die Flugverkehrsberatungsdienste,\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt                2. die Kommunikationsdienste,\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009                       3. die Navigationsdienste,\n(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt\n4. die Überwachungsdienste,\ngeändert:\n1. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              5. die Flugberatungsdienste und\n„(5) Auf das Personal für die Flugsicherung                   6. die Flugwetterdienste\na) in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),                    sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung\nder Luftraumnutzung und die Flugvermes-\nb) in den Verwendungsbereichen Flugdatenbear-                    sungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den\nbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginfor-             Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungs-\nmationsdienst und Flugberatung,                              dienste stellen Unterstützungsdienste für die\nc) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung                   Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche\nder betrieblich genutzten flugsicherungstech-                Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbe-\nnischen Einrichtungen                                        dingungen als privatwirtschaftliche Dienst-\nsind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Ab-                   leistung in Übereinstimmung mit dem Recht\nsatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung                    der Europäischen Gemeinschaft erbracht. Die\nist ferner der Nachweis der Befähigung und Eig-                  Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungs-\nnung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32                      diensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem\nAbsatz 4 Nummer 4 und 4a.“                                       Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätes-\ntens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der\n2. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3                Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der\nAbs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des                      Europäischen Union ausgestellter Befähigungs-\nRates über die Erteilung von Betriebsgenehmigun-                 nachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Ver-\ngen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992                    ordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen\n(ABl. EG Nr. L 240 S. 1)“ durch die Angabe „Arti-                Parlaments und des Rates vom 10. März 2004\nkel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008                 über die Erbringung von Flugsicherungsdiens-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    ten im einheitlichen europäischen Luftraum\n24. September 2008 über gemeinsame Vorschrif-                    („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96\nten für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten                vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. Das Nähere\nin der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008,                  wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Ab-\nS. 3)“ ersetzt.                                                  satz 4 Nummer 4b geregelt. Die Voraussetzun-\n3. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.                                    gen für die Erbringung von Flugvermessungs-\n4. § 27c wird wie folgt geändert:                                    diensten werden durch Rechtsverordnung nach\n§ 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 be-\n„(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste,               auftragte Flugsicherungsorganisation verpflich-\ninsbesondere                                                 tet werden, die in Satz 2 genannten Dienste\nvorzuhalten.“\n1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören\na) die Flugverkehrskontrolldienste (Flug-              b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldiens-                „(5) Flugsicherungsorganisationen sowie Un-\nte) einschließlich der Überprüfung, War-              terstützungsdienstleister, die Dienste nach Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009            2943\nsatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungs-                  3. durch vertragliche Regelungen zwischen den\nnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der                         Flugsicherungsorganisationen sichergestellt\nVerordnung (EG) Nr. 550/2004 des Euro-                            ist, dass Weisungen des Bundesaufsichts-\npäischen Parlaments und des Rates vom                             amtes für Flugsicherung zur ordnungsge-\n10. März 2004 über die Erbringung von Flug-                       mäßen Durchführung der Aufgaben und zur\nsicherungsdiensten im einheitlichen euro-                         Durchsetzung der Aufsicht von der anderen\npäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-                        Flugsicherungsorganisation umgesetzt wer-\nVerordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).“                   den.\n5. In § 27d Absatz 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das                   Hat die andere Flugsicherungsorganisation\nWort „Flugsicherungsbetriebsdienste“ durch das                    ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Ausland,\nWort „Flugsicherungsdienste“ ersetzt.                             wird die Gestattung nur erteilt, wenn eine\nvölkerrechtliche Übereinkunft des Bundes-\n6. § 31b wird wie folgt geändert:\nministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               wicklung oder einer von ihm bestimmten\n„(1) Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der               Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde\nEuropäischen Gemeinschaft und der Regelung                     des ausländischen Staates besteht, in der die\nvon § 31f wird mit der Wahrnehmung der in                      Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die\n§ 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten                       Durchführung von Kontroll- und Durchset-\nAufgaben nur eine Flugsicherungsorganisation                   zungsbefugnissen sowie die Sicherstellung\nin Form einer Gesellschaft mit beschränkter                    der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der\nHaftung beauftragt, deren Anteile ausschließ-                  Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der\nlich vom Bund gehalten werden. Das Nähere                      anderen Flugsicherungsorganisation geregelt\nwird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau                    sind.“\nund Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung            7. § 31d wird wie folgt geändert:\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Verteidigung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates geregelt.“                                            „Die Beauftragte nach § 31b Absatz 1 unter-\nsteht der Rechtsaufsicht und Fachaufsicht des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Flugsicherungsbe-             b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\ntriebsdienste“ durch das Wort „Flugsiche-                 dem Wort „Beauftragten“ die Wörter „dieses\nrungsdienste“ ersetzt.                                    Unterabschnitts“ eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „geeignete                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnatürliche Personen nach Absatz 1 Satz 2                  aa) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 31b und 31c“\nbeauftragt“ durch die Wörter „eine Flug-                      durch die Angabe „§§ 31b, 31c und 31f“\nsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1                    ersetzt.\nmit der Wahrnehmung dieser Aufgaben be-\nauftragt“ ersetzt.                                        bb) Satz 6 wird aufgehoben.\n8. In § 31e Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„§§ 31a bis 31c“ durch die Angabe „§§ 31a bis\n„§ 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“             31c und 31f“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                      9. Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt:\n„(6) Zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben                                          „§ 31f\nnach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 im Be-                    (1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Ab-\nreich der grenzüberschreitenden Flugsicherung              satz 4 Flugsicherungsdienste und flugsicherungs-\nkann das Bundesministerium für Verkehr, Bau                technische Einrichtungen im erforderlichen Um-\nund Stadtentwicklung der Flugsicherungsorga-               fang vorgehalten werden sollen, kann das Bundes-\nnisation nach Absatz 1 Satz 1 gestatten, eine              ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nandere Flugsicherungsorganisation zu Hilfs-                durch Verwaltungsakt neben einer Flugsiche-\nzwecken zu beauftragen, wenn                               rungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine\n1. ein solcher Einsatz im Hinblick auf die ord-            andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahr-\nnungsgemäße und sichere Verkehrsführung                nehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2\nunter besonderer Berücksichtigung der                  Satz 1 Nummer 1 beauftragen.\ntechnischen und betrieblichen Erfordernisse               (2) Die Beauftragung nach Absatz 1 ist nur zu-\nder Flugsicherung zweckmäßig ist,                      lässig, wenn die zu beauftragende Flugsiche-\n2. die andere Flugsicherungsorganisation über              rungsorganisation\neinen gültigen Befähigungsnachweis nach                1. im Besitz eines gültigen Befähigungsnach-\nMaßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG)                  weises nach Maßgabe von Artikel 7 der Ver-\nNr. 550/2004 des Europäischen Parlaments                   ordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen\nund des Rates vom 10. März 2004 über die                   Parlaments und des Rates vom 10. März 2004\nErbringung von Flugsicherungsdiensten im                   über die Erbringung von Flugsicherungsdiens-\neinheitlichen europäischen Luftraum („Flug-                ten im einheitlichen europäischen Luftraum\nsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96                  („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96\nvom 31.3.2004, S. 10) verfügt und                          vom 31.3.2004, S. 10) ist,","2944          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\n2. die hinreichende Gewähr für die ordnungsge-               sicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom\nmäße Erfüllung der Aufgabe bietet und                    31.3.2004, S. 10) beauftragte anerkannte Organi-\nsationen.\n3. in die Beauftragung eingewilligt hat.\n(7) Die Beauftragung kann auch auf Antrag der\nDie Beauftragung einer Flugsicherungsorgani-                 Flugsicherungsorganisation widerrufen werden.\nsation mit Sitz oder Niederlassung im Ausland                § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nsetzt über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Bestand                gilt nicht.“\neiner völkerrechtlichen Übereinkunft des Bundes-\nministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-         10. § 32 wird wie folgt geändert:\nlung oder einer von ihm bestimmten Behörde mit               a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nder jeweils zuständigen Behörde des ausländi-\nschen Staates voraus, in der die Wahrnehmung                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-\nvon Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von                         rates“ die Wörter „die zur Durchführung die-\nKontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie                         ses Gesetzes und von Verordnungen der\ndie Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufga-                     Europäischen Gemeinschaft notwendigen“\nbenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr                     eingefügt.\ngegenüber der beauftragten Flugsicherungsorga-                   bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnisation geregelt sind.\n„2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Be-\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung von                             trieb der Anlagen, Einrichtungen und\nAufgaben nach Absatz 1 oder auf Fortsetzung                               Geräte für die Flugsicherung, die Aus-\nder Tätigkeit nach Absatz 1 besteht nicht. Das                            rüstung an Bord für die Flugsicherung\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                          und die Flugvermessung;“.\nwicklung macht seine Entscheidung nach Absatz 1\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Flug-\nim Bundesanzeiger bekannt.\nsicherung“ die Wörter „sowie der Flugver-\n(4) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach                         messung“ eingefügt.\nAbsatz 1 unterliegt die Flugsicherungsorganisation\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nder Rechts- und Fachaufsicht des Bundesauf-\nsichtsamtes für Flugsicherung. Dieses kann sich                      „4. die Anforderungen an die Befähigung\nzur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit insbe-                          und Eignung des nach diesem Gesetz\nsondere jederzeit über die Angelegenheiten der                            erlaubnispflichtigen Personals für die\nFlugsicherungsorganisation, insbesondere durch                            Flugsicherung und seiner Ausbilder;\nEinholung von Auskünften, Berichten und der Vor-                     4a. die Art, den Umfang und die fachlichen\nlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten,                          Voraussetzungen sowie das Verfahren\nrechtswidrige oder zweckwidrige Maßnahmen                                 zur Erlangung der Erlaubnisse und Be-\nbeanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlan-                           rechtigungen sowie Lizenzen in der\ngen. Kommt die nach Absatz 1 beauftragte Flug-                            Flugsicherung und deren Rücknahme\nsicherungsorganisation den Weisungen des Bun-                             und Widerruf oder Beschränkung;\ndesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht oder\nnicht fristgerecht nach, kann es die erforderlichen                  4b. das Verfahren zur Erlangung von Be-\nMaßnahmen anstelle und auf Kosten der Flug-                               fähigungsnachweisen nach Maßgabe\nsicherungsorganisation selbst durchführen oder                            von Artikel 7 der Verordnung (EG)\ndurch einen anderen durchführen lassen.                                   Nr. 550/2004 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 10. März\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage der                               2004 über die Erbringung von Flug-\nFlugsicherungsorganisation gegen aufsichtsrecht-                          sicherungsdiensten im einheitlichen\nliche Maßnahmen haben keine aufschiebende Wir-                            europäischen Luftraum („Flugsiche-\nkung.                                                                     rungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96\n(6) Bedienstete des Bundesaufsichtsamtes für                           vom 31.3.2004, S. 10) für die Durchfüh-\nFlugsicherung sind zum Zwecke der Aufsicht be-                            rung von Unterstützungsdiensten nach\nfugt, die Anlagen und Betriebsräume der Flug-                             § 27c Absatz 2 Satz 2, deren Widerruf\nsicherungsorganisation nach Absatz 1 während                              oder Beschränkung;“.\nder üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu                     ee) Folgende Nummer 7a wird angefügt:\nbetreten. Die Flugsicherungsorganisation nach\nAbsatz 1 oder die sie vertretenden Personen sind                     „7a. die Kosten (Gebühren und Auslagen)\nverpflichtet, Vertretern des Bundesaufsichtsamtes                          für Amtshandlungen im Zusammen-\nfür Flugsicherung den Zugang zu den Anlagen und                            hang mit\nBetriebsräumen zu gewähren. Gegenstände oder                               a) der Übertragung von Aufgaben\ngeschäftliche Unterlagen können im erforderlichen                              nach § 31f Absatz 1 an Flugsiche-\nUmfang in Verwahrung genommen werden. Ent-                                     rungsorganisationen oder\nsprechendes gilt für vom Bundesaufsichtsamt für\nb) der Fortsetzung der übertragenen\nFlugsicherung auf der Grundlage von Artikel 3 der\nTätigkeiten sowie\nVerordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 10. März 2004                                 c) der Wahrnehmung von Unterstüt-\nüber die Erbringung von Flugsicherungsdiensten                                 zungsdiensten durch Dienstleister\nim einheitlichen europäischen Luftraum („Flug-                                 nach § 27c Absatz 2 Satz 3;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009             2945\nb) Absatz 4a wird wie folgt geändert:                         Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1            S. 698) von einem Flugplatzunternehmen oder ei-\nNr. 6 und 7“ durch die Angabe „Absatz 4               nem Land einer Flugsicherungsorganisation nach\nSatz 1 Nummer 6, 7 und 7a“ ersetzt.                   § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben\nder Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                      als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeit-\n„3. Für Amtshandlungen nach Absatz 4                  nehmerüberlassungsgesetzes.\nSatz 1 Nummer 7a sind die Gebühren-\n(3) Für bereits zum 29. August 2009 tätige Wirt-\nsätze so zu bemessen, dass der mit den\nschaftsunternehmen nach § 27c Absatz 2 Satz 3\nAmtshandlungen verbundene Verwal-\ngilt die nach § 27c Absatz 2 Satz 4 vorgeschrie-\ntungsaufwand gedeckt wird. Dabei\nbene Anzeige als erteilt.\nkönnen feste Sätze, auch in Form von\nGebühren nach Zeitaufwand, oder Rah-                (4) Bis zum 31. Dezember 2012 gelten die zum\nmensätze vorgesehen werden. Es kann              29. August 2009\nfestgelegt werden, dass die Kosten vom           a) im deutschen Luftraum in grenznahen Berei-\nBundesaufsichtsamt für Flugsicherung                 chen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer\nerhoben werden.“                                     Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b\nc) In Absatz 4c Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4                  Absatz 6 gestattet,\nSatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8“ durch die Angabe\nb) an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch aus-\n„Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8“\nländische Flugsicherungsorganisationen nach\nersetzt.\n§ 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei\n11. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als\na) Die Wörter „die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92                   gestattet.“\ndes Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung\nvon Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-                                  Artikel 2\nnehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und“ werden\nÄnderung der Luftverkehrs-Ordnung\ngestrichen.\nb) Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ und           Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-\ndas Wort „enthalten“ durch das Wort „enthält“       kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580),\nersetzt.                                            die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli\n2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie\n12. § 44 wird wie folgt geändert:                            folgt geändert:\na) Nummer 5 wird gestrichen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 4\nb) Nummer 6 wird zu Nummer 5.                              wie folgt gefasst:\nc) Nummer 7 wird zu Nummer 6.                                                      „Anlage 4\n12a. In § 58 Absatz 1 Nummer 6a wird die Angabe\nLuftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste“.\n„oder Abs. 4 Satz 2“ und die Angabe „oder Abs. 4\nSatz 3“ gestrichen.                                     2. § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-\n13. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:                    fasst:\n„§ 73                            „4. Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Ver-\nwendungsbereich Fluginformationsdienst,“.\n(1) Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai           3. In § 10 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Flugsiche-\n2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftra-        rungsbetriebsdienste“ durch das Wort „Flugver-\ngung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf            kehrsdienste“ ersetzt.\ndes 31. Dezember 2012. Bis zum Erlöschen der            4. In § 27a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“\nBeauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in               durch die Angabe „Satz 2 oder 3“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai\n2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten         5. In Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2 LuftVO) wird in der\nnach den Richtlinien des Bundesministeriums für            Überschrift das Wort „Flugsicherungsbetriebsdiens-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung und unter-               te“ durch das Wort „Flugverkehrsdienste“ ersetzt.\nstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-\naufsichtsamtes für Flugsicherung. Gegen die Ent-                                  Artikel 3\nscheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im                            Änderung der Verordnung zur\nRahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statt-         Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens\nhaft. Der Widerspruch hat keine aufschiebende\nWirkung. Hilft der Beauftragte nicht ab, entschei-         § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flug-\ndet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.           sicherungsunternehmens vom 11. November 1992\nDie Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutsch-         (BGBl. I S.1928), die durch Artikel 456 der Verordnung\nland, vertreten durch das Bundesministerium für         vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu richten.          den ist, wird wie folgt gefasst:\n(2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Ab-            „Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amts-\nsatz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten           gerichts Offenbach unter der Nummer 34977 einge-\nnach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der           tragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit","2946           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009\nbeschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in                   sicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1\n§ 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrs-                       des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.\ngesetzes genannten Aufgaben beauftragt.“                            7. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „dem Flugsiche-\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „dem Bundes-\nArtikel 4                                      aufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung                              8. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nüber die Betriebsdienste der Flugsicherung                       ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,“\nDie Verordnung über die Betriebsdienste der Flug-                   durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,\nsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2068),                     Bau und Stadtentwicklung“ sowie in § 11 Nummer 5\ndie zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. No-                 und § 20 werden die Wörter „Bundesministeriums\nvember 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist,                     für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die\nwird wie folgt geändert:                                               Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\n1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter                 Stadtentwicklung“ ersetzt.\n„Betriebsdienste der Flugsicherung“ durch die Wör-\nter „Durchführung der Flugsicherung“ und die amt-                                              Artikel 5\nliche Abkürzung „FSBetrV“ durch die amtliche Ab-                                  Änderung des Montrealer-\nkürzung „FSDurchführungsV“ ersetzt.                                     Übereinkommen-Durchführungsgesetzes\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                         § 4 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungs-\n„§ 1                                    gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), das\nzuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. Okto-\nGrundlagen                                  ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird\nFlugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verord-                wie folgt geändert:\nnung durchzuführen.“                                             1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Verordnung\n3. In § 2 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebsdiens-                  (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über\nte“ durch das Wort „Flugverkehrsdienste“ ersetzt.                   die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luft-\n4. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebs-                fahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1),“ gestri-\ndienste“ durch die Wörter „Flugsicherungsorganisa-                  chen.\ntionen, die Flugverkehrsdienste erbringen,“ ersetzt.             2. In Absatz 2 werden die Wörter „der Verordnung\n5. In § 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 3, § 23                    (EWG) Nr. 2407/92 und“ gestrichen.\nAbsatz 1 sowie § 25 werden die Wörter „dem Flug-\nsicherungsunternehmen“ durch die Wörter „der                                                   Artikel 6\nFlugsicherungsorganisation“ ersetzt.                                                        Inkrafttreten\n6. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „Das Flugsiche-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Die Flug-                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. August 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}