{"id":"bgbl1-2009-56-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":56,"date":"2009-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/56#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_56.pdf#page=42","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin","law_date":"2009-08-21T00:00:00Z","page":2934,"pdf_page":42,"num_pages":6,"content":["2934            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin\nVom 21. August 2009\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                     §2\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1                          Zulassungsvoraussetzungen\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert             (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nworden ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksord-          1. einen Abschluss in einem anerkannten mindestens\nnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom            dreijährigen Ausbildungsberuf und eine anschlie-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,           ßende mindestens einjährige Berufspraxis oder\nverordnet das Bundesministerium für Bildung und For-\n2. in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf\nschung nach Anhörung des Hauptausschusses des\nund eine anschließende mindestens zweijährige Be-\nBundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen\nrufspraxis und\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nlogie:                                                        eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbil-\nder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare be-\n§1                                rufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\nZiel der Prüfung\nwesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nAufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbil-\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen             dungsberufe des Absatzes 1 haben.\nund Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fort-\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspäda-\ngenannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-\ngogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädago-\nlassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\ngin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle\ndere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse\nPrüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwen-          ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\ndigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben              tigen.\neigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu kön-\nnen:                                                                                     §3\n1. Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie be-                         Gliederung der Prüfung\ntrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und            (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\ndurchführen, dabei insbesondere:\n1. Lernprozesse und Lernbegleitung,\n2. Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche\n2. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,\nWeiterbildungsmaßnahmen planen,\n3. Berufspädagogisches Handeln.\n3. Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten,\nBeschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,            (2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbeglei-\ntung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:\n4. Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädago-\ngisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,               1. Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,\n5. Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie         2. Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und so-\nindividuell fördern,                                          zialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,\n3. Medienauswahl und -einsatz,\n6. Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufs-\npädagogisch begleiten,                                    4. Lern- und Entwicklungsberatung.\n7. die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und        Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.\noptimieren.                                                  (3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruf-\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-        lichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen\nerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und            geprüft:\nWeiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbil-           1. Organisation und Planung beruflicher Bildungspro-\ndungspädagogin.                                                   zesse,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009             2935\n2. Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von               (2) Geprüft werden die in § 9 genannten Qualifikatio-\nAuszubildenden,                                          nen. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation\n3. Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und              und Fachgespräch durchgeführt. Präsentation und\nPrüfungsgestaltung,                                      Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Pro-\njektarbeit mindestens als ausreichende Leistung be-\n4. Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in           wertet wurde.\nder Aus- und Weiterbildung,\n(3) In der Projektarbeit soll eine komplexe berufspä-\n5. Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozes-         dagogische Problemstellung im beruflichen Handlungs-\nsen.                                                     feld dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Der Prü-\nDie Prüfung wird schriftlich durchgeführt.                    fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin schlägt\n(4) Wurden in den schriftlichen Prüfungsleistungen        aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungs-\n(Teilergebnisse) nach § 4 Absatz 1 und nach § 5 nicht         ausschuss dafür ein Projektthema vor. Auf dieser\nmehr als eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,          Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über\nist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-           die Annahme der Projektarbeit. Die Projektarbeit ist\nten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht län-       als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungs-\nger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schrift-         ausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die\nlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-         Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.               (4) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Pro-\nDabei wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt ge-      jektarbeit dargestellt und pädagogisch begründet wer-\nwichtet.                                                      den. Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Prä-\nsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen\n§4                               aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft\nDurchführung der Prüfung                      werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass\nim Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“             pädagogisch angemessen argumentiert und kommuni-\nziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sol-\n(1) Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Lernpro-    len insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die\nzesse und Lernbegleitung“ ist anhand einer komplexen          Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.\nSituationsbeschreibung mit zwei aufeinander abge-\nstimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufga-                                      §7\nbenstellungen durchzuführen. Die gesamte Bearbei-\ntungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und                     Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil\n280 Minuten nicht überschreiten.                                        „Lernprozesse und Lernbegleitung“\n(2) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch ein            (1) Im Handlungsbereich „Gestaltung von Lernpro-\nsituationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prü-            zessen und Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachge-\nfungsausschuss nach § 7 gewählten Thema erbracht.             wiesen werden, Prozesse individuellen und gemein-\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin          schaftlichen Lernens gestalten zu können. Im Besonde-\nwählt dafür einen aus zwei zur Wahl gestellten Fällen         ren soll nachgewiesen werden, dass die individuellen\naus. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsteil-        Begabungen und Fähigkeiten Lernender auf der Grund-\nnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin mindestens           lage lern- und entwicklungstheoretischen sowie päda-\n30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine Vor-         gogischen und didaktischen Wissens erkannt, unter-\nbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch das          stützt und weiter entwickelt werden können. In diesem\nFachgespräch soll nachgewiesen werden, dass päda-             Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\ngogisch angemessen moderiert, geführt und kommuni-            werden:\nziert werden kann.                                            1. lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen für\ndie Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozes-\n§5                                   sen,\nDurchführung der Prüfung im Prüfungsteil               2. didaktische und pädagogische einschließlich metho-\n„Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“                 dische Gestaltung von Lernbegleitung unter Berück-\nDie schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Planungs-           sichtigung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen\nprozesse in der beruflichen Bildung“ wird auf Grund               und unterschiedlicher jugendlicher und erwachsener\neiner komplexen Situationsbeschreibung mit zwei auf-              Zielgruppen,\neinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abge-           3. Lernbegleitung in und außerhalb von Arbeitsprozes-\nleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte             sen; Organisation der Lernbegleitung auch von Lern-\nBearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschrei-             ungewohnten.\nten und 280 Minuten nicht überschreiten.\n(2) Im Handlungsbereich „Lernpsychologisch, ju-\n§6                               gend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte\nLernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nDurchführung der Prüfung                      den, dass individuelle Lern- und Entwicklungsprobleme\nim Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“              oder -benachteiligungen auf der Grundlage lernpsycho-\n(1) Mit der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädago-        logischer und zielgruppenadäquater pädagogischer\ngisches Handeln“ kann erst nach Bestehen der Prü-             Methoden im Rahmen der Lernbegleitung erkannt und\nfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begon-            gezielt pädagogisch behandelt werden. In diesem Rah-\nnen werden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr          men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\ndanach begonnen werden.                                       den:","2936            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\n1. lernpsychologische, jugend-, erwachsenen- und so-          3. Lernprozesse und Lernsituationen unter Berücksich-\nzialpädagogische Methoden zur Erkennung und Be-               tigung kundenbezogener Anforderungen planen und\nhandlung von Problemen und Benachteiligungen im               modernisieren,\nLernen oder in der Persönlichkeitsentwicklung,\n4. Lernbausteine, Lernunterlagen und Lernsequenzen\n2. Erkennen und Behandeln von Lernproblemen und                   bedarfsorientiert entwickeln,\n-benachteiligungen,\n5. unterschiedliche Lernorte koordinieren, Ausbil-\n3. Erkennen und Behandeln von Entwicklungsproble-                 dungsverbünde und Serviceausbildungen organisie-\nmen und -benachteiligungen,                                   ren.\n4. mit Lernenden angemessen und gewaltfrei kommu-                (2) Im Handlungsbereich „Gewinnung, Eignungsfest-\nnizieren, Feedback geben, Konflikte deeskalieren,         stellung und Auswahl von Auszubildenden“ soll die Fä-\nKonfliktgespräche führen,                                 higkeit nachgewiesen werden, für eine Berufsausbil-\n5. Zusammenarbeit mit sozialpsychologischen, Erzie-           dung geeignete Jugendliche gewinnen und auswählen\nhungsberatungs- und pädagogischen Fachdiensten.           zu können und deren Eignung methodisch unterstützt\nzu diagnostizieren. In diesem Rahmen können folgende\n(3) Im Handlungsbereich „Medienauswahl und -ein-           Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nsatz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lehr-\nund Lernmedien für eine effiziente Gestaltung des Lern-       1. Eignungsanforderungen       an  Bildungsmaßnahmen\nprozesses auszuwählen, einzusetzen sowie anzupas-                 feststellen,\nsen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-              2. Jugendliche für berufliche Bildungswege und Quali-\ntionsinhalte geprüft werden:                                      fikationsangebote interessieren und gewinnen,\n1. Anwenden von Lehrmedien,                                   3. die Eignung von Bewerbern diagnostizieren.\n2. Anwenden von Lernmedien,                                      (3) Im Handlungsbereich „Bewertung von Lernleis-\n3. Lehr- und Lernhilfen erstellen und anpassen; Me-           tungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung“ soll die\ndiendidaktik,                                             Fähigkeit nachgewiesen werden, aus Ausbildungsord-\nnungen Lernzielkontrollen zu erstellen und Lernleistun-\n4. pädagogische und didaktische Grundsätze sowie              gen objektiviert zu bewerten, Prüfungsaufgaben und\ntechnische Möglichkeiten der Medienentwicklung.           Prüfungssituationen zu gestalten. In diesem Rahmen\n(4) Im Handlungsbereich „Lern- und Entwicklungs-           können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nberatung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\n1. Auswählen und Einsetzen von Methoden zur Bewer-\nAuszubildende sowie Beschäftigte auf der Grundlage\ntung von Lernleistungen und zur Qualifikationsfest-\npsychologischen und pädagogischen Wissens zu bera-\nstellung,\nten und den Beratungsbedarf dafür zu erkennen. In die-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-          2. Entwickeln von schriftlichen und mündlichen Lern-\nprüft werden:                                                     zielkontrollen sowie Prüfungsaufgaben unter Be-\nrücksichtigung neuer Prüfungsformen und -metho-\n1. Lernberatung in Bildungsprozessen, insbesondere\nden,\nbei Lernkrisen; Abbruchprophylaxe,\n3. Gestalten von Prüfungssituationen unter psycholo-\n2. Lerntherapien und Kooperation mit lerntherapeu-\ngischen und rechtlichen Gesichtspunkten,\ntischen Dienstleistungen,\n4. Bewerten von Lern- und Prüfungsleistungen.\n3. Umgang mit disziplinarischen Problemen,\n(4) Im Handlungsbereich „Berufspädagogische Be-\n4. Bildungs- und Entwicklungsberatung für die berufs-\ngleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbil-\nbiografische Lebensgestaltung und in betrieblichen\ndung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, neben-\nVeränderungsprozessen.\nberuflich in Lernbegleitungsaufgaben Tätige berufspä-\ndagogisch orientieren und anleiten zu können. In die-\n§8\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nInhalte der Prüfung im Prüfungsteil                prüft werden:\n„Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“\n1. Entwicklung von Konzepten für den Einsatz von\n(1) Im Handlungsbereich „Organisation und Planung              Fachkräften in Lernbegleitaufgaben; Lehrziele für\nberuflicher Bildungsprozesse“ soll die Fähigkeit nach-            Lernstationen analysieren und bestimmen,\ngewiesen werden, komplexe Maßnahmen der Berufs-\n2. Auswahl, Eignung und Einsatz von Fachkräften für\nausbildung sowie betriebliche Weiterbildung zu planen,\nLernbegleitaufgaben,\nzu entwickeln, zu organisieren und dabei die wesent-\nlichen betrieblichen, fachlichen, didaktischen, pädago-       3. berufspädagogische Anleitung von Fachkräften für\ngischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und            Lernbegleitaufgaben,\norganisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu             4. berufspädagogische Beratung bei Problemfällen.\nberücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            (5) Im Handlungsbereich „Qualitätssicherung von\nberuflichen Bildungsprozessen“ soll die Fähigkeit nach-\n1. kundenorientierte Feststellung von betrieblichem           gewiesen werden, Instrumente des Qualitätsmanage-\nLern- und Qualifikationsbedarf,                           ments und des Controlling für die Steuerung und Ver-\n2. betriebliche Ausbildungspläne, betriebliche Zusatz-        besserung selbst verantworteter Bildungsprozesse an-\nqualifikationen sowie Weiterbildungsmaßnahmen             zuwenden. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nentwickeln,                                               fikationsinhalte geprüft werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009             2937\n1. qualitätssichernde und -verbessernde Methoden,              schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachge-\nBildungscontrolling, Qualitätsstandards,                  sprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu\n2. Bewertung beruflicher Bildungsprozesse hinsichtlich         einer Note zusammenzufassen.\nihrer Leistungsmerkmale,                                     (4) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruf-\n3. Qualitätsmanagement von Bildungsprozessen.                  lichen Bildung“ sind Punkte und Note aus den Punkte-\nbewertungen der beiden gleich zu gewichtenden Punk-\n§9                                tebewertungen der schriftlichen Aufgabenstellungen\nnach § 5 zu bilden.\nInhalte der Prüfung\nim Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“                  (5) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“\nIm Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ soll         ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer           Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebe-\nAusbilderfunktion im beruflichen Einsatzfeld in einem          wertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und\nkonkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu          die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note\nentwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen,         zusammenzufassen.\nseine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sol-           (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nlen die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädago-        nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im\ngischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und         Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der\norganisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und be-             anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\nrücksichtigt werden. Als Ausbilderfunktionen gelten            des Prüfungsgremiums anzugeben.\nFunktionen, soweit sie den unter § 1 Absatz 2 genann-\nten Aufgaben entsprechen, wie: Ausbilderfunktionen in                                     § 12\nder betrieblichen Lehrwerkstatt, in der außerbetrieb-\nlichen Ausbildung benachteiligter Zielgruppen, in der                          Wiederholen der Prüfung\nüberbetrieblichen Ausbildung, in der Koordination ar-             (1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal\nbeitsprozessintegrierter Ausbildung und andere anlei-          wiederholt werden.\ntende und beratende Ausbilderfunktionen.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\n§ 10\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-         Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-        fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,          nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-           bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-         gemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-          auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt\nfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-           das Ergebnis der letzten Prüfung.\nbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der                (3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 4 nicht\nBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-              bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die\nfolgt.                                                         Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 wiederholt werden.\n§ 11                                                          § 13\nBestehen der Prüfung\nÜbergangsregelung\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-\nfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen                Die Prüfungen zu dem Abschluss „Berufspädagoge/\nerbracht wurden.                                               Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK“ kön-\nnen bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen\n(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert nach Punk-         Vorschriften zu Ende geführt werden.\nten zu bewerten.\n(3) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbeglei-                                     § 14\ntung“ ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der\nschriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus                                 Inkrafttreten\nden beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teiler-           Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in\ngebnissen vorzunehmen. Diese Punktebewertung der               Kraft.\nBonn, den 21. August 2009\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","2938                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nAnlage 1\n(zu § 11 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/\nGeprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbil-\ndungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009                                                                                                      2939\nAnlage 2\n(zu § 11 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/\nGeprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbil-\ndungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934) mit folgen-\nden Ergebnissen*) bestanden:\nPunkte                     Note\nI. Lernprozesse und Lernbegleitung                                                                                                                                                                          ...........\nSchriftliche Prüfungsleistungen                                                                                                                                             ..........\nFachgespräch                                                                                                                                                                ..........\nII. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung                                                                                                                                  ..........                 ...........\nIII. Berufspädagogisches Handeln                                                                                                                                                                            ...........\nProjektarbeit                                                                                                                                                               ..........\nPräsentation und Fachgespräch                                                                                                                                               ..........\n(Im Fall des § 10: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 10 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}