{"id":"bgbl1-2009-56-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":56,"date":"2009-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/56#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_56.pdf#page=35","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin","law_date":"2009-08-21T00:00:00Z","page":2927,"pdf_page":35,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009             2927\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin\nVom 21. August 2009\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-              beiten und umsetzen sowie die dazu notwendigen\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1                betrieblichen Veränderungsprozesse formulieren\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-                und einleiten;\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert          5. spezifische Betreuungs- und Qualifizierungsange-\nworden ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksord-              bote für Zielgruppen, die zusätzlicher lernpsycholo-\nnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom            gischer, sozialpädagogischer Unterstützung bedür-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,           fen, unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede\nverordnet das Bundesministerium für Bildung und For-              entwickeln.\nschung nach Anhörung des Hauptausschusses des\nBundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen                (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-          erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspä-\nlogie:                                                        dagoge/Geprüfte Berufspädagogin.\n§1                                                          §2\nZiel der Prüfung                                      Zulassungsvoraussetzungen\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen\n1. den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Aus- und\nund Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fort-\nWeiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und\nbildung zum Geprüften Berufspädagogen/zur Geprüf-\nWeiterbildungspädagogin oder einen Fortbildungs-\nten Berufspädagogin erworben worden sind, kann die\nabschluss zum Fachwirt/zur Fachwirtin, zum Fach-\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12\nkaufmann/zur Fachkauffrau, zum Industrie-, Fach-\ndurchführen.\noder Handwerksmeister/zur Industrie-, Fach- oder\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendi-            Handwerksmeisterin oder einen vergleichbaren Fort-\ngen Qualifikationen, um in Einrichtungen der betriebli-           bildungsabschluss nach einer Fortbildungsregelung\nchen und außerbetrieblichen Bildung die Organisation              auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der\nund Planung beruflicher Bildungsprozesse, die Beglei-             Handwerksordnung und eine anschließende min-\ntung der Lernenden und ihres Lernprozesses, das                   destens einjährige Berufspraxis,\nBildungsmarketing, Controlling, Qualitätsmanagement\nund Führungsfunktionen eigenständig und verantwort-           2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen\nlich wahrnehmen zu können. Dazu gehören insbeson-                 staatlich anerkannten Fachschulabschluss nach ei-\ndere die folgenden Aufgaben:                                      ner zweijährigen Fortbildung und eine anschließende\nmindestens zweijährige Berufspraxis oder\n1. die Leitung und Koordination von berufspädagogi-\nschen Prozessen und von Geschäftsprozessen ein-           3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nschließlich der Überprüfung der strategischen Leis-           anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschlie-\ntung von Teams und der Zusammenführung von                    ßende mindestens fünfjährige Berufspraxis und\nWissen aus verschiedenen relevanten Bereichen;            eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-\n2. die betriebsbezogene berufliche Aus- und Weiterbil-        bilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare be-\ndung sowie Personalentwicklung bedarfsgerecht             rufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.\nund wirtschaftlich planen, in den Unternehmen bera-          (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\nten, durchführen sowie in der Qualität weiterentwi-       wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten\nckeln;                                                    Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Fortbil-\n3. den betrieblichen und individuellen Qualifikationsbe-      dungsabschlüsse des Absatzes 1 haben.\ndarf ermitteln, zielgruppengerechte Qualifizierungs-         (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nangebote entwickeln und die Unternehmen hinsicht-         genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-\nlich der für die betriebliche Umsetzung notwendigen       lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\norganisatorischen Veränderungen beraten;                  dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse\n4. den Aufbau von fachlichen, sozialen und methodi-           und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-\nschen Kompetenzen im Unternehmen unterstützen,            ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\nentsprechende Personalentwicklungsprojekte erar-          tigen.","2928            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\n§3                                   (2) Die schriftliche Prüfung erfolgt anhand jeweils ei-\nGliederung der Prüfung                       ner Situationsaufgabe je Handlungsbereich. Die Bear-\nbeitungszeit für die Situationsaufgaben beträgt jeweils\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:        mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten, ins-\n1. Kernprozesse der beruflichen Bildung,                      gesamt jedoch nicht mehr als 500 Minuten.\n2. Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der be-\nruflichen Bildung,                                           (3) Die mündliche Prüfung erfolgt durch ein situati-\nonsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungs-\n3. Spezielle berufspädagogische Funktionen.                   ausschuss gewählten Handlungsbereich nach § 3 Ab-\n(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen          satz 3 Satz 1. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-\nBildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen ge-             fungsteilnehmerin wählt dafür einen aus zwei vom Prü-\nprüft:                                                        fungsausschuss zur Wahl gestellten Fällen aus. Die\n1. Lernprozesse und Lernbegleitung,                           Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer\nund für jede Prüfungsteilnehmerin in der Regel mindes-\n2. Planungsprozesse,                                          tens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine\n3. Managementprozesse.                                        Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch\nDie Prüfung wird schriftlich durchgeführt.                    das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass\npädagogisch angemessen moderiert, geführt und\n(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln           kommuniziert werden kann.\nin Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden\nHandlungsbereichen geprüft:                                      (4) Wurden in der schriftlichen Prüfung in nicht mehr\n1. Berufsausbildung,                                          als einem Handlungsbereich mangelhafte Prüfungsleis-\n2. Weiterbildung,                                             tungen erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergän-\n3. Personalentwicklung und -beratung.                         zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-\nDie Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.       nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-\n(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische          fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-\nFunktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen       fung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei\ngeprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsenta-        wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung\ntion und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungs-          doppelt gewichtet.\nteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungs-\nteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens aus-\n§6\nreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch\nnicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Ab-\nDurchführung der\nschluss begonnen werden.\nPrüfung im Prüfungsteil\n„Spezielle berufspädagogische Funktionen“\n§4\nDurchführung der                             (1) In einer Projektarbeit soll eine komplexe berufs-\nPrüfung im Prüfungsteil                      pädagogische Problemstellung in einer speziellen be-\n„Kernprozesse der beruflichen Bildung“                rufspädagogischen Funktion dargestellt, beurteilt und\n(1) Es ist schriftlich anhand jeweils einer Situations-    gelöst werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-\naufgabe je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung            fungsteilnehmerin schlägt aus den Funktionen nach\ndauert je Handlungsbereich mindestens 150 Minuten,            § 9 Absatz 2 dem Prüfungsausschuss ein Projektthema\nhöchstens 180 Minuten und insgesamt nicht mehr als            vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsaus-\n500 Minuten.                                                  schuss über die Annahme des Themas der Projektar-\nbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit\n(2) Wurden in nicht mehr als einem Handlungsbe-\nanzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang\nreich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in\nder Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt\ndiesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungs-\n30 Kalendertage.\nprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der              (2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Pro-\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note             jektarbeit nach Absatz 1 dargestellt und pädagogisch\nzusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der                 begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüp-\nschriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.             fend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde\nFragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Ab-\n§5                                satz 2 Satz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen\nwerden, dass pädagogisch angemessen argumentiert\nDurchführung der                          und kommuniziert werden kann. Präsentation und\nPrüfung im Prüfungsteil                      Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Mi-\n„Berufspädagogisches Handeln                     nuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger\nin Bereichen der beruflichen Bildung“               als 15 Minuten.\n(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogi-\nsches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“              (3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durch-\nist erst nach Ablegen der Prüfung nach § 4 durchzufüh-        zuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausrei-\nren.                                                          chende Leistung bewertet wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009              2929\n§7                                2. strategische Planung von Bildungsprodukten und\nInhalte der                               Bildungsmarketing,\nPrüfung im Prüfungsteil                     3. Management einschließlich Controlling beruflicher\n„Kernprozesse der beruflichen Bildung“                   und betrieblicher Bildungsprozesse in Unternehmen,\n(1) Im Handlungsbereich „Lernprozesse und Lernbe-          4. Qualitätsmanagement,\ngleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Pro-        5. Mitarbeiterführung, Personalmanagement und Ent-\nzesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens                wicklung der Teamleistung,\nmethodisch und didaktisch zu gestalten. Im Besonde-\n6. Innovations- und Reorganisationsmanagement, Ent-\nren soll nachgewiesen werden, dass die individuellen              wicklung neuer strategischer Ansätze,\nBegabungen und Fähigkeiten Lernender erkannt, unter-\nstützt und weiter entwickelt werden können. Dabei             7. Kooperationsmanagement,\nsollen kritisches Urteilsvermögen und innovative Denk-        8. Finanzplanung unter Nutzung von Förderprogram-\nansätze sichtbar werden. In diesem Rahmen können                  men und Fördermitteln.\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen für                                       §8\ndie Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozes-                               Inhalte der\nsen,                                                                       Prüfung im Prüfungsteil\n„Berufspädagogisches Handeln\n2. didaktische Aufbereitung und Umsetzung von Lern-\nin Bereichen der beruflichen Bildung“\nund Qualifizierungsprozessen im Rahmen der Ent-\nwicklung von Lernzielen und -inhalten sowie der              (1) Im Handlungsbereich „Berufsausbildung“ soll die\nLernbegleitung unter Berücksichtigung von Ge-             Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse beruflicher\nschäfts- und Arbeitsprozessen,                            Ausbildung ganzheitlich zu planen, zu organisieren,\ndurchzuführen, ihre Qualität zu sichern und zu optimie-\n3. methodische Planung und Gestaltung von Lern- und\nren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nQualifizierungsprozessen unter Einschluss neuester\ninhalte geprüft werden:\nVerfahren, Medien und Technologien.\n1. Planen einer Berufsausbildung in einem ausgewähl-\n(2) Im Handlungsbereich „Planungsprozesse“ soll                ten öffentlich-rechtlich anerkannten Ausbildungsbe-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Geschäftspro-                  ruf unter Berücksichtigung geschäftsprozessorien-\nzesse der betrieblichen und beruflichen Bildung zu                tierter und arbeitsprozessintegrierter Ausbildung,\nplanen und zu entwickeln und dabei die wesentlichen\nbetrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftli-       2. Entwicklung und Organisation von Ausbildungsver-\nchen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen               bünden und Serviceausbildung,\nGesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In           3. Lernbegleitung von Auszubildenden, im besonderen\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte               von denen, die zusätzlicher lernpsychologischer,\ngeprüft werden:                                                   jugend- und sozialpädagogischer Unterstützung be-\ndürfen, auch unter Berücksichtigung interkultureller\n1. Analyse der Markt- und Technikentwicklung, der\nAspekte,\nArbeitsmarktsituation in Bezug auf die Qualifika-\ntionserfordernisse der Zielgruppe sowie Analyse bil-      4. Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden sowie\ndungspolitischer und bildungsrechtlicher Rahmen-              Beratung von Unternehmen,\nbedingungen und Handlungsoptionen,                        5. Prüfen und Prüfungsgestaltung, einschließlich Ge-\n2. Ermittlung von betrieblichem kurz-, mittel- und lang-          staltung von Prüfungsaufgaben nach geltendem\nfristigen Bildungsbedarf,                                     Prüfungsrecht und unter Berücksichtigung neuer\nPrüfungsformen und -methoden,\n3. Planung von Werbemaßnahmen, Bewerbergewin-\nnung und der Teilnehmergewinnung,                         6. Führen und Qualifizieren ausbildender Fachkräfte,\n7. Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozes-\n4. Planung der Kooperation mit Bildungsnetzwerken,\nses der Berufsausbildung, Qualitätssicherung.\nEntwicklungspartnern und Kunden,\n(2) Im Handlungsbereich „Weiterbildung“ soll die Fä-\n5. Umsetzung von Ausbildungs- und Fortbildungsord-\nhigkeit nachgewiesen werden, Prozesse betrieblicher\nnungen,\nund beruflicher Weiterbildung zu planen, zu organisie-\n6. Planung von Bildungs- und Qualifizierungsprogram-          ren, durchzuführen und ihre Qualität zu sichern und zu\nmen und -maßnahmen,                                       optimieren. In diesem Rahmen können folgende Quali-\n7. Planung der Organisation der Lernorte und Lernme-          fikationsinhalte geprüft werden:\ndien.                                                     1. innovative Weiterbildungsangebote entwickeln, Ana-\nlyse von Weiterbildungsbedarf, Produktmanage-\n(3) Im Handlungsbereich „Managementprozesse“\nment,\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche\nund berufliche Bildungsprozesse markt- und kunden-            2. Lernbegleitung von Beschäftigten in Arbeitsprozes-\ngerecht aufzubereiten, zu kalkulieren, zu bewerben                sen, Organisation der Lernbegleitung auch von Lern-\nund im Markt zu platzieren. Hierbei sollen Instrumente            ungewohnten,\ndes Qualitätsmanagements angewendet werden. In                3. Coaching und Bildungsberatung in betrieblichen\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte               Veränderungsprozessen,\ngeprüft werden:\n4. Prüfen und Prüfungsgestaltung auf der Grundlage\n1. strategisches Management von Bildungsbereichen,                öffentlich-rechtlicher Fortbildungsregelungen, ein-","2930            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nschließlich Gestaltung von Prüfungsaufgaben nach         2. entwickelnde oder planende Funktionen wie Ent-\ngeltendem Prüfungsrecht und unter Berücksichti-              wicklung von Bildungsprodukten, Medienentwick-\ngung neuer Prüfungsformen und -methoden,                     lung, Innovations- und Förderprojektmanagement in\nder beruflichen Bildung, Bildungsprogrammentwick-\n5. Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen in und\nlung, Prüfungsaufgabenerstellung,\naußerhalb von Arbeitsprozessen, einschließlich der\nBerücksichtigung geltenden Rechts,                       3. Management- und Führungsfunktionen wie Ausbil-\ndungsleitung, Führung von Bildungsunternehmen\n6. Führung und Qualifizierung haupt- und nebenberuf-\noder -bereichen, Qualifizierung von Bildungsperso-\nlicher Weiterbildner,\nnal, Bildungscontrolling, Personalentwicklungspro-\n7. Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozes-              jekte,\nses der betrieblichen sowie außerbetrieblichen Wei-      4. beratende Funktionen wie Ausbildungsberatung,\nterbildung, Qualitätssicherung.                              Weiterbildungsberatung, Telecoaching, Bildungs-\n(3) Im Handlungsbereich „Personalentwicklung und              coaching,\n-beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,            5. prüfende, zertifizierende Funktionen wie Prüfertätig-\ndie vorhandenen fachlichen, sozialen und methodi-                 keiten.\nschen Kompetenzen im Unternehmen zu ermitteln so-\nwie deren weiteren Auf- und Ausbau einzuleiten und            Andere spezialisierte berufs- und betriebspädagogi-\ndurchzuführen. Dabei soll auch die Fähigkeit zur Pla-         sche Funktionen können zugelassen werden, soweit\nnung und Kontrolle entsprechender Personalentwick-            sie nach Breite und Tiefe den vorgenannten gleichwer-\nlungsprojekte, zur Förderung der Zusammenarbeit im            tig sind sowie im Rahmen der unter § 1 Absatz 2 Satz 2\nUnternehmen sowie die Fähigkeit, personalpolitische           genannten Aufgaben liegen.\nZiele und Aufgaben systematisch und entscheidungs-\norientiert zu analysieren und darzustellen nachgewie-                                    § 10\nsen werden. Aus Analysen sollen geeignete Maßnah-                    Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nmen abgeleitet werden können, um Mitarbeiter effektiv            (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nund effizient einzusetzen, zu fördern sowie Führungs-         nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner\nkräfte zu beraten. In diesem Rahmen können folgende           Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                         befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor\n1. Entwickeln und Einsetzen von Konzepten zur Kom-            einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-\npetenzentwicklung, der Qualifikationsanalyse und         einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-\nvon Qualifizierungsprogrammen,                           schuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung\nzur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\n2. Berücksichtigung des Zusammenhangs von Perso-\nder Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\nnalentwicklung und Organisationsentwicklung,\nerfolgt.\n3. Gestaltung lernförderlicher Arbeitsformen,                    (2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerin-\n4. Mitgestaltung beruflicher Entwicklungspfade, Entwi-        nen, die erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbil-\nckeln, Einführen und Umsetzen zielgruppenspezifi-        dung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädago-\nscher Förderprogramme,                                   gen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin\nabgelegt haben, wird auf Antrag die Prüfung in den\n5. Beurteilung von Mitarbeitern, Erkennen und Fördern\nHandlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1\nvon Mitarbeiterpotenzialen,\nund 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.\n6. Beratung von Führungskräften.\n§ 11\n§9                                                Bestehen der Prüfung\nInhalte der                             (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-\nPrüfung im Prüfungsteil                     fungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen\n„Spezielle berufspädagogische Funktionen“              erbracht wurden.\n(1) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische            (2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewer-\nFunktionen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,           ten. Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bil-\nden Prozess einer spezialisierten berufs- und betriebs-       dung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden\npädagogischen Funktion in einem konkreten projekt-            Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Ab-\nförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu           satz 1 zu bilden.\nplanen, zu organisieren, durchzuführen und seine Qua-\n(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln\nlität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen hoch-\nin Bereichen der beruflichen Bildung“ ist eine Note\nspezialisiertes Wissen deutlich und die wesentlichen\naus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen\nbetrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftli-\nder schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung\nchen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen\nnach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden.\nGesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt wer-\nden.                                                             (4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische\nFunktionen“ ist aus den gleich zu gewichtenden Ergeb-\n(2) Spezialisierte berufs- und betriebspädagogische\nnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine\nFunktionen sind:\nPunktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewer-\n1. lehrende Funktionen wie Rehabilitationspädagogik,          tung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu\nIT-Lernprozessbegleitung, Teletutoring,                  einer Note zusammenzufassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009           2931\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis         nen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem\nnach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im          Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\nFalle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der\n(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 2 nicht\nanderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\nbestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die\ndes Prüfungsgremiums anzugeben.\nProjektarbeit nach § 6 Absatz 1 wiederholt werden.\n§ 12\n§ 13\nWiederholen der Prüfung\n(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal                            Übergangsregelung\nwiederholt werden.                                              Die Prüfungen zu den Abschlüssen Berufspädagoge/\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung           Berufspädagogin und Berufspädagoge (IHK)/Berufspä-\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-        dagogin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2013 nach\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn         den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\nLeistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-                                     § 14\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-\nInkrafttreten\nnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht\nbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung                Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in\nangemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen kön-           Kraft.\nBonn, den 21. August 2009\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","2932                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nAnlage 1\n(zu § 11 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/\nGeprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009                                                                                                     2933\nAnlage 2\n(zu § 11 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/\nGeprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927) mit folgenden Ergebnissen*) bestanden:\nPunkte                     Note\nI. Kernprozesse der beruflichen Bildung                                                                                                                                                                     ...........\nLernprozesse und Lernbegleitung                                                                                                                                             ..........\nPlanungsprozesse                                                                                                                                                            ..........\nManagementprozesse                                                                                                                                                          ..........\nII. Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung                                                                                                                                        ...........\nBerufsausbildung                                                                                                                                                            ..........\nWeiterbildung                                                                                                                                                               ..........\nPersonalentwicklung und -beratung                                                                                                                                           ..........\nFachgespräch                                                                                                                                                                ..........\nIII. Spezielle berufspädagogische Funktionen                                                                                                                                                                ...........\nProjektarbeit                                                                                                                                                               ..........\nPräsentation und Fachgespräch                                                                                                                                               ..........\n(Im Fall des § 10: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 10 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}