{"id":"bgbl1-2009-56-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":56,"date":"2009-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/56#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_56.pdf#page=28","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik","law_date":"2009-08-21T00:00:00Z","page":2920,"pdf_page":28,"num_pages":7,"content":["2920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\nVom 21. August 2009\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-              vorbeugenden Maßnahmen gegen Gefahren, Orga-\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005               nisieren, Kontrollieren und Dokumentieren von Si-\n(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232               cherheitsmaßnahmen und -unterweisungen;\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-\n3. Projektmanagement:\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-\nnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung               Strukturieren von Projektabläufen, Ermitteln des Be-\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin-                  darfs und Integrieren von internen und externen\nstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem                 Dienstleistungen in Veranstaltungskonzepte, Bewer-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                 ten von Haftungsrisiken und der Möglichkeiten des\nVersicherungsschutzes, Einholen von Genehmigun-\n§1                                     gen, Durchführen von Ausschreibungen, Abschlie-\nZiel der Prüfung und                            ßen von Verträgen, Beachten des Urheberrechts,\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                     Planen des Personalbedarfs, Zusammenstellen von\nProjektteams, Abstimmen und Koordinieren der Ar-\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-             beit im Projektteam und mit anderen Beteiligten, Ein-\ndungsprüfungen zum Geprüften Meister für Veranstal-               und Unterweisen sowie Koordinieren von Dienstleis-\ntungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstal-               tern, externem und eigenem Personal, Überwachen\ntungstechnik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen            und Sicherstellen von Veranstaltungsabläufen, Ein-\ndie auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-            halten von Sicherheits- und Lärmschutzvorschriften,\nrung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen              Überwachen von Budgets und Kostenentwicklung,\nist.                                                              Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi-              und Werterhaltung, Durchführen von Projektnachkal-\ngung, in Betrieben unterschiedlicher Art und Aufga-               kulationen, Erstellen von Abschlussberichten und\nbenstellungen und bei unterschiedlichen Veranstal-                Projektdokumentationen, Einleiten von Maßnahmen\ntungsformen Veranstaltungen zu konzipieren, sicher                der Schadensabwicklung;\ndurchzuführen, zu überwachen und Führungsaufgaben\n4. Technische Umsetzung:\nwahrzunehmen.\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-         Konzipieren und Überwachen technischer Lösungen\nfikation vorhanden ist, insbesondere folgende in Zu-              zur Umsetzung künstlerischer und anderer Vorga-\nsammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meis-                ben, Überwachen des Einsatzes von veranstaltungs-\nters für Veranstaltungstechnik/einer Geprüften Meisterin          technischen Einrichtungen und Betriebsmitteln der\nfür Veranstaltungstechnik wahrnehmen zu können:                   Licht-, Beschallungs-, Medien- und Bühnentechnik,\nim Szenenbau und beim Rigging, einschließlich elek-\n1. Veranstaltungsangebote:                                        trischer Betriebsmittel und deren Energieversor-\nBeurteilen von vorgesehenen Veranstaltungsstätten,            gung, Veranlassung der Beseitigung von Mängeln;\nBeraten der Auftraggeber für die Umsetzung künst-\nlerischer oder anderer Veranstaltungskonzepte, Er-        5. Mitarbeiterführung:\nstellen von Kalkulationen und Angeboten für Veran-            Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der\nstaltungsprojekte, Erstellen und Präsentieren von             Kooperation und Kommunikation, Fördern des Si-\nKonzepten sowie Pflegen von Lieferanten- und Kun-             cherheitsbewusstseins der Mitarbeiter, Verantworten\ndenkontakten;                                                 der Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden;\n2. Sicherheit in Veranstaltungs- und Produktionsstät-         6. Veranstaltungsmarkt:\nten:\nBeobachten und Bewerten der Entwicklung der\nBeurteilen und Gewährleisten der Sicherheit in Ver-\nVeranstaltungsmärkte, insbesondere der Technik,\nanstaltungs- und Produktionsstätten, Erstellen von\nVeranstaltungs- und Darstellungsformen sowie des\nGefährdungsbeurteilungen,      Anwenden      bauord-\nVerhaltens von Wettbewerbern am Markt, fachliches\nnungsrechtlicher Vorschriften, Anwenden und\nBeurteilen von Angeboten.\nDurchsetzen von Maßnahmen des Arbeits- und Ge-\nsundheitsschutzes unter Anwendung aktueller                  (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nrechtlicher Vorgaben, technischer Regeln und Infor-       erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für\nmationen, Veranlassen und Durchführen von techni-         Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstal-\nschen Prüfungen, Erarbeiten und Durchsetzen von           tungstechnik.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009             2921\n§2                                                           §4\nUmfang der Meisterqualifikation                              Prüfungsteil „Situative Aufgabe“\nund Gliederung der Prüfung                        (1) Der Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ gliedert sich\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Ver-      in die Handlungsbereiche:\nanstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veran-        1. Veranstaltungskonzept,\nstaltungstechnik umfasst:                                    2. Veranstaltungsplanung,\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen           3. Technische Leitung von Veranstaltungen und\nsowie\n4. Sicherheitsmanagement.\n2. Qualifikationen, die in den Prüfungsteilen „Situative     In allen Handlungsbereichen sollen berufstypische Auf-\nAufgabe“ und „Prüfungsprojekt“ nach dieser Verord-       gaben, die möglichst im Zusammenhang eines Veran-\nnung geprüft werden.                                     staltungsprojektes stehen, bearbeitet werden. Dabei\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-             sind die in den Handlungsbereichen nach den Absät-\ngischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte         zen 2 bis 5 aufgeführten Befähigungen nachzuweisen.\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung               (2) Im Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept“\noder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleich-      soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, künstlerische\nbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner-     oder andere Veranstaltungskonzepte hinsichtlich tech-\nkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen       nischer und sicherheitstechnischer Realisierbarkeit so-\nPrüfungsausschuss nachzuweisen. Der Nachweis ist             wie hinsichtlich der Kosten abschätzen, unter Berück-\nbis spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung       sichtigung der technischen Entwicklungen und neuen\nzu erbringen.                                                Veranstaltungsformen Konzepte ausarbeiten sowie\ndiese dem Kunden präsentieren zu können. In diesem\n§3                                Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nwerden:\nZulassungsvoraussetzungen\na) Beurteilen von Ideen und Wünschen des Auftrag-\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Situative Aufgabe“           gebers sowie Beraten des Auftraggebers,\nist zuzulassen, wer\nb) Beurteilen von räumlichen und örtlichen Gegeben-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem             heiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten\nanerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Veran-            im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstal-\nstaltungstechnik und danach eine mindestens ein-             tungen,\njährige Berufspraxis oder\nc) Erstellen von Konzepten, Entwicklung von Varianten,\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem       d) Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes und der\nsonstigen anerkannten gewerblich-technischen                 Kosten, insbesondere von Zeit, Personaleinsatz,\nAusbildungsberuf und danach eine Berufspraxis                Material, Dienstleistungen und Logistik von Veran-\nvon mindestens zwei Jahren oder                              staltungen,\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis                  e) Präsentieren von Konzepten,\nnachweist. Für die Zulassung nach den Nummern 2              f) Erstellen und Aufbereiten von Leistungsverzeichnis-\nund 3 sind zusätzlich Nachweise nach Absatz 4 vorzu-             sen,\nlegen.                                                       g) Erstellen und fachliches Beurteilen von Angeboten.\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ ist     Zum Nachweis der Befähigungen soll in mindestens\nzuzulassen, wer den Prüfungsteil „Situative Aufgabe“         120 Minuten und höchstens 180 Minuten ein Veranstal-\nvor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt hat und außer        tungskonzept schriftlich ausgearbeitet und in zehn bis\nden in Absatz 1 genannten Praxiszeiten ein weiteres          20 Minuten präsentiert werden.\nJahr Berufspraxis nachweist.\n(3) Im Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“\n(3) Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den       soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-\nAufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften            sichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kos-\nMeisterin für Veranstaltungstechnik nach § 1 Absatz 3        ten und der Sicherheit Veranstaltungskonzepte umset-\nhaben.                                                       zen, insbesondere Projektabläufe strukturieren, techni-\nsche Lösungen konzipieren sowie den Bedarf an Mate-\n(4) Durch Nachweise soll belegt werden, dass der\nrial, Dienstleistungen und Personal bestimmen und den\nPrüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Tä-\nEinsatz planen zu können. In diesem Rahmen können\ntigkeiten ausgeübt hat, zu deren Ausübung Fertigkei-\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-\nfähigkeit) benötigt werden, die der beruflichen Hand-        a) Analysieren von Projektaufträgen,\nlungsfähigkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik     b) Beurteilen der Eignung von Veranstaltungs- und\ngleichwertig sind.                                                Produktionsstätten hinsichtlich Sicherheit, Bespiel-\n(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 ge-             barkeit und Umweltschutz, unter Berücksichtigung\nnannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulas-             der aktuellen Regelungen im Arbeits- und Gesund-\nsen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere             heitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie von Si-\nWeise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und               cherheitsbestimmungen,\nFähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben         c) Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und\nzu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.            Brandschutzkonzepten für Veranstaltungs- und","2922           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nProduktionsstätten, für Infrastruktur sowie für Ver-         bietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Ge-\nanstaltungsprojekte,                                         sichtspunkten,\nd) Ermitteln des Bedarfs an anzeige- und genehmi-            b) Auswählen und Beauftragen des geeigneten Perso-\ngungspflichtigen Vorgängen,                                  nals unter Beachtung des Arbeits- und Sozial-\ne) Strukturieren von Projektabläufen, Erstellen von               rechts,\nProjektplänen, Ermitteln des Bedarfs an internen        c) Abschließen von Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmer-\nund externen Leistungen und Integrieren der Leis-            überlassungs-, Miet-, Kauf- und Werkverträgen,\ntungen in Konzepte,                                     d) Erwirken von Genehmigungen und Anzeigen anzei-\nf)   Bewerten von Haftungsrisiken und der Möglichkei-             gepflichtiger Vorgänge,\nten des Versicherungsschutzes, Vorschlagen von          e) Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen,\nMaßnahmen zur Risikominderung,                               Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Be-\ng) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Perso-            rücksichtigen von Prioritäten, Überwachen von\nnalbedarfs, Planen und Zusammenstellen der Pro-              Budgets, Terminen und Qualitätszielen, Erkennen\njektteams, Planen von Personaleinweisungen,                  und Begrenzen von Risiken, Koordinieren der Arbeit\nim Team,\nh) Erstellen von Ablaufplänen unter Beachtung von\nGefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägungen,          f)   Koordinieren von Dienstleistern, externem und ei-\ngenem Personal,\ni)   Erarbeiten von vorbeugenden Maßnahmen der Ge-\nfahrenabwehr, insbesondere zu Unfällen, Bränden         g) Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des\nund Störungen,                                               Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen\nund von elektrischen Einrichtungen in Messe- und\nj)   Erstellen sowie Lesen und Anwenden von Plänen\nSzenenbauten, der Beleuchtungs- und Beschal-\nfür Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs-\nlungstechnik,\nund Beschallungsplänen,\nh) Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des\nk) Projektieren von nicht stationären elektrischen An-\nAbbaus sowie Überwachen von szenentechnischen\nlagen der Veranstaltungstechnik mit Stromkreisen\nund veranstaltungstechnischen Einrichtungen, flie-\nbis 1000 Volt Wechselspannung sowie von elektri-\ngenden und temporären Bauten sowie von Traver-\nschen Einrichtungen in Messe- oder Szenenbauten,\nsensystemen,\nl)   Beurteilen der akustischen Eigenschaften von Räu-       i)   Überwachen von maschinentechnischen Einrich-\nmen, Konzipieren der Beschallungstechnik, Planen             tungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitsein-\nder Frequenznutzung,                                         richtungen,\nm) Konzipieren szenischer, allgemeiner und Sicher-           j)   Veranlassen von Funktions- und Sicherheitsprüfun-\nheitsbeleuchtung sowie von Licht-Spezialeffekten,            gen sowie von Wartungs- und Instandsetzungsar-\nn) Auswählen von Traversensystemen sowie Konzipie-                beiten,\nren und Berechnen von Belastungen an Traversen-         k) Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung\nkonstruktionen, Durchführen von statischen Bewer-            und Werterhaltung der Betriebsmittel,\ntungen und Berechnungen von Belastungen für\nBühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen stati-         l)   Überwachen und Gewährleisten des Veranstal-\nscher Nachweise, Bewerten und Auswählen von                  tungsablaufes, Erkennen und Begrenzen von Risi-\nAnschlagmitteln und Hebezeugen,                              ken, Einteilen und Unterweisen des künstlerischen\nund technischen Personals für szenische Abläufe,\no) Auswählen und Integrieren von Medien- und Kon-\nferenztechnik, Planen von Medieneinsatz unter Be-       m) Bewerten lichttechnischer Größen,\nachtung von Urheber- und Verwertungsrechten,            n) Bewerten von Schallfeldgrößen, Überwachen der\np) Integrieren und Erstellen von Gefährdungsbeurtei-              Einhaltung von Lärmschutzvorschriften,\nlungen von Spezialeffekten, insbesondere Pyro-          o) Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwick-\ntechnik, Laser, Nebel, Wassereffekte, Einsatz von            lung.\nGasen, mechanische Spezialeffekte, Waffen.\nZum Nachweis der Befähigungen sollen in 180\nZum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis              bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis\n240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis            bei der technischen Leitung von Veranstaltungen\nbei der Planung von Veranstaltungen entsprechen, er-         entsprechen, erstellt werden.\nstellt werden.                                                  (5) Im Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement“\n(4) Im Handlungsbereich „Technische Leitung von           soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-\nVeranstaltungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-        sichtigung der künstlerischen oder anderer Intentionen\nden, geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe,          der Auftraggeber die Sicherheit von Besuchern, Mitwir-\nzum Gewinnen und Einsetzen von Personal und von              kenden und Beschäftigten unter Berücksichtigung von\nDienstleistungen, zur Überwachung technischer Ein-           Sicherheitsbestimmungen, der Regelungen im Arbeits-\nrichtungen, zur Kontrolle ausgeführter Arbeiten sowie        und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie\nzur Dokumentation treffen zu können. In diesem Rah-          der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewähr-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-       leisten zu können. In diesem Rahmen sollen mindes-\nden:                                                         tens folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\na) Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von             a) Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Ablei-\nAngeboten, Auswerten der Informationen von An-              tung notwendiger Brandschutzmaßnahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009             2923\nb) Beurteilen von Veranstaltungs- und Produktionsstät-        6. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, techni-\nten hinsichtlich Sicherheit,                                  schen Prüfungen und sicherheitsrelevanter Maßnah-\nc) Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsicht-             men, Abrechnen des Projekts,\nlich Sicherheit,                                          7. Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten\nd) Veranlassen oder Durchführen technischer Prüfun-               von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,\ngen,                                                      8. Reflektieren des Projektablaufs, der Kosten und der\ne) Veranlassen oder Durchführen statischer Berech-                Qualität, Erarbeitung von Verbesserungsvorschlä-\nnungen,                                                       gen.\nf) Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens                (2) Zum Nachweis der Befähigungen ist ein Projekt-\nvon Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hin-         bericht als Hausarbeit über ein durchgeführtes Veran-\nsichtlich Sicherheit,                                     staltungsprojekt anzufertigen. Dazu ist ein gegliedertes\ng) Durchsetzen        sicherheitsgerechten   Verhaltens,      Konzept des Projektberichtes beim Prüfungsausschuss\nDurchführen von Sicherheitsunterweisungen,                zur Genehmigung einzureichen. Das Veranstaltungs-\nprojekt darf bei der Beantragung nicht älter als zwölf\nh) Durchsetzen von vorbeugenden Maßnahmen gegen               Monate sein. Nach der Genehmigung stehen 42 Kalen-\nGefahren, insbesondere zu Unfällen, Bränden und\ndertage zur Erstellung des Projektberichtes zur Verfü-\nStörungen.\ngung. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des\nZum Nachweis der Befähigungen sollen in 180                   Projektberichtes begrenzen. Bei Ablehnung des einge-\nbis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis         reichten Konzepts hat der Prüfungsausschuss ein Be-\nentsprechen, erstellt werden; zusätzlich soll das Span-       ratungsgespräch zur Änderung des Antrags durchzu-\nnungsverhältnis zwischen Intentionen der Auftraggeber         führen.\nund der Sicherheit in einem Fachgespräch von zehn\nbis 20 Minuten reflektiert werden.                               (3) Entspricht der Projektbericht den Anforderungen\nnach Absatz 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prü-\n(6) Wurde in einer der Prüfungen nach Absatz 3             fungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll\n(Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“) und nach           nicht weniger als zehn Minuten und nicht mehr als\nAbsatz 4 (Handlungsbereich „Technische Leitung von            20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und\nVeranstaltungen“) eine mangelhafte Prüfungsleistung           der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteil-\nerbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung          nehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwen-\nanzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung           deten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprü-           überlassen. Der Präsentation schließt sich ein Fachge-\nfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau-       spräch an, das auf der Grundlage des Projektberichtes\nern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung         und der Präsentation geführt wird. Das Fachgespräch\nund die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu            soll nicht weniger als 20 Minuten und nicht mehr als\neiner Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird            40 Minuten dauern.\ndie Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop-\npelt gewichtet.                                                  (4) Projektbericht, Präsentation und Fachgespräch\nsind nach den Fähigkeiten nach Absatz 1 zu bewerten.\n§5\n§6\nPrüfungsteil „Prüfungsprojekt“\n(1) Im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ sollen die fol-                    Bewerten der Prüfungsteile\ngenden Fähigkeiten ganzheitlich an einem Veranstal-                          und Bestehen der Prüfung\ntungsprojekt, an dem der Prüfungsteilnehmer oder die             (1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsberei-\nPrüfungsteilnehmerin wesentlich beteiligt war, nach-          chen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe“ sind geson-\ngewiesen werden:                                              dert nach Punkten zu bewerten und eine Note aus dem\n1. Analysieren von Kundenanforderungen sowie tech-            arithmetischen Mittel der Punktebewertungen zu bil-\nnischer und organisatorischer Schnittstellen,             den. Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Prüfungs-\nprojekt“ ist nach Punkten zu bewerten und eine Note\n2. Konzipieren von technischen Lösungen, einschließ-\nzu bilden.\nlich des Materialeinsatzes, Durchführen von Berech-\nnungen,                                                      (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Hand-\n3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brand-          lungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe“\nschutzkonzepten, Analysieren von Risiken, Planen          und im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ jeweils mindes-\nvon Maßnahmen zur Minimierung der Risiken,                tens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\n4. Strukturieren von Projekten, Planen von Kosten und            (3) Über das Bestehen des Prüfungsteils „Situative\nRessourcen, Untersuchen und Bewerten von Pro-             Aufgabe“ ist eine Bescheinigung auszustellen.\njektalternativen, Beschreiben von Anforderungen an           (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ndas Personal, Planen von sicherheits- und qualitäts-      nach der Anlage 1 und ein Zeugnis nach der Anlage 2\nwirksamen Aktivitäten,                                    auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort\n5. Leiten der Umsetzung der Projekte, Organisieren ef-        und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nfizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes      der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der\nvon Projektmitarbeitern, Einsetzen von Controlling-       Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeits-\nInstrumenten, insbesondere zur Überwachung von            pädagogischen Eignung nach § 2 Absatz 2 ist im Zeug-\nBudgets, Terminen und Qualitätszielen,                    nis einzutragen.","2924            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\n§7                                 Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich\ninnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-         Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-       Wiederholungsprüfung angemeldet hat.\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-             (3) Bestandene Prüfungen in einzelnen Handlungs-\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-        bereichen im Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ können\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss             auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt\nerfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur              das Ergebnis der letzten Prüfung.\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\nder Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung                                        §9\nerfolgt.\nAnwendungsregelung\n§8                                    Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ab-\nlauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden, sind die\nWiederholung der Prüfung\nVorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-         31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.\nmal wiederholt werden.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung                                      § 10\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nmerin von der Prüfung in einzelnen Handlungsberei-\nchen im Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ befreit, wenn           Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten         und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.\nBonn, den 21. August 2009\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009                                                                                                              2925\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstal-\ntungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920)\nbestanden.\nThema des Prüfungsprojekts:\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2926                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstal-\ntungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920) mit folgenden\nErgebnissen bestanden:\nPunkte        Note*)\nPrüfungsteil „Situative Aufgabe“                                                                                                                                                                                   ...........\nVeranstaltungskonzept                                                                                                                                                                                ...........\nVeranstaltungsplanung                                                                                                                                                                                ...........\nTechnische Leitung von Veranstaltungen                                                                                                                                                               ...........\nSicherheitsmanagement                                                                                                                                                                                ...........\nPrüfungsteil „Prüfungsprojekt“                                                                                                                                                                       ...........   ...........\nThema des Prüfungsprojekts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem\nPrüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nBerufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der\nberufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}