{"id":"bgbl1-2009-56-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":56,"date":"2009-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Medienwirtschaft (Medien-Fortbildungsverordnung)","law_date":"2009-08-21T00:00:00Z","page":2894,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["2894            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nVerordnung\nüber die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Medienwirtschaft\n(Medien-Fortbildungsverordnung)\nVom 21. August 2009\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-             ments flexibel einzustellen und entsprechend den\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005               Kundenforderungen sachgerechte und wirtschaftli-\n(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232               che Lösungen anzubieten sowie den technisch-orga-\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-                 nisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestal-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-           ten.\nnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung              (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin-              fikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang ste-\nstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem             hende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/ei-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:             ner Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Print-\nmedien wahrnehmen zu können:\nTeil 1\n1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der\nFortbildungsabschlüsse                           Printmedienproduktion auf Basis technischer, be-\nin der Medienwirtschaft                          triebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammen-\nhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln\n§1                                    technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe\neinschließlich des Qualitätsmanagements;\nFortbildungsabschlüsse\n2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von\nDiese Verordnung regelt die Prüfungen zu den aner-\nKalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Er-\nkannten Fortbildungsabschlüssen\nstellen von Produktplanungen und Marketingkon-\n1. Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeis-             zepten;\nterin – Fachrichtung Printmedien,\n3. Systematisches und zielorientiertes Anwenden von\n2. Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medien-                Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-\nfachwirtin Print,                                            zen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifi-\n3. Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medien-              zierungsaufgaben.\nfachwirtin Digital.                                         (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industrie-\nTeil 2                             meister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung\nPrüfung                             Printmedien.\nzum anerkannten Fortbildungsabschluss\n§3\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Printmedien                            Umfang der Industriemeister-\nqualifikation und Gliederung der Prüfung\n§2                                   (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/\nZiel der Prüfung und                       zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Print-\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                medien umfasst:\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen            1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\nund Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung         2. Grundlegende Qualifikationen,\nzum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Indus-           3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\ntriemeisterin – Fachrichtung Printmedien erworben wor-\nden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach              (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nden §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durch-             schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü-\nführen.                                                       fung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder\ndurch eine andere erfolgreich abelegte vergleichbare\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-      Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\ntion zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften In-         ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\ndustriemeisterin – Fachrichtung Printmedien und damit         fungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis\ndie Befähigung:                                               ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.\n1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran-              (3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur\nchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Berei-          Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printme-\nchen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens            dien gliedert sich in die Prüfungsteile:\nSach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-\nzunehmen und                                             1. Grundlegende Qualifikationen,\n2. sich auf sich verändernde Methoden und Systeme in          2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nder Produktion, auf sich verändernde Strukturen der         (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist\nArbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der          schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-\nOrganisationsentwicklung und des Personalmanage-         benstellungen nach § 5 zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009             2895\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist                 beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nschriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer             Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\npraxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen                 rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\nPräsentation der Gesamtplanung einschließlich eines            2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nFachgesprächs nach § 6 zu prüfen.                                  fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;\n§4\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nZulassungsvoraussetzungen                          lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-             wie der Arbeitsförderung;\nlifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:         4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem             heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und              Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-\nMedienwirtschaft zugeordnet werden kann, oder                 chen Institutionen;\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem         5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-                insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder             denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-\ntung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\nzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nsche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere der\nnachweist:\nProduktverantwortung, der Produkthaftung sowie\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-                des Datenschutzes.\nlifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück-       (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\nliegt, und                                                Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im\n2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen          Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-\nmindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.                wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und\n(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll        volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften             können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt so-\nIndustriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –         wie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahr-\nFachrichtung Printmedien nach § 2 Absatz 3 haben.              nehmung analysiert und beurteilt werden können. Wei-\nterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieb-\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2             liche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten\nNummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prü-               planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die-\nfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von             sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nZeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,              prüft werden:\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulas-          1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-\nsung zur Prüfung rechtfertigen.                                    zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-\n§5                                   kungen;\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nGrundlegende Qualifikationen\nbau- und Ablauforganisation;\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\n3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:\nlung;\n1. Rechtsbewusstes Handeln,\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,                               der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-               5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und\nnikation und Planung,                                         Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-\n4. Zusammenarbeit im Betrieb.                                      fahren.\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“              (4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen              der Information, Kommunikation und Planung“ soll die\nanwendungsbezogener            Handlungen      einschlägige    Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-\nRechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu             zesse analysieren, planen und transparent machen zu\ngehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und             können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische\nMitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu          Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni-\ngestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Um-             ken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech-\nweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleis-          niken anwenden zu können. In diesem Rahmen können\nten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden            folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nInstitutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen kön-           1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                 und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und             Bewerten visualisierter Daten;\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-         2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-\nbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-            thoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;","2896            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;                                                  §6\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,                    Handlungsspezifische Qualifikationen\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;                        (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;                    kationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und               1. Medienproduktion,\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes         2. Führung und Organisation.\nentsprechender Informations- und Kommunikations-\nmittel.                                                      (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ glie-\ndert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\n(5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll\n1. Produkte und Prozesse der Print- und Digitalme-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an-\ndienproduktion,\nwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge\ndes Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen           2. Printmedienproduktion,\nauf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch ange-          3. Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse,\nmessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effi-\n4. Printmedienkalkulation und Produktionsplanungs-\nziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu ge-\nsysteme.\nhört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-\narbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und so-          (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und\nziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze be-         Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll\nrücksichtigen und angemessene Führungstechniken               die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digital-\nanwenden zu können. In diesem Rahmen können fol-              medienprodukte zu kennen, die Produktionsprozesse\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                   darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten\nbei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-\ngeprüft werden:\nges und unter Beachtung persönlicher und sozialer\nGegebenheiten;                                            1. Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print-\nund Digitalmedienproduktion unter Beachtung auf-\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\ntragsbezogener Gesichtspunkte;\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von       2. Darstellen von Produktionsprozessen unterschiedli-\nMaßnahmen zu deren Verbesserung;                              cher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorberei-\ntung auftragsbezogener Entscheidungsprozesse;\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-           3. Unterscheiden von Produktionsprozessen zur cross-\nwie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;                 medialen Medienproduktion unter Beachtung auf-\ntragsbezogener Gesichtspunkte.\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-               (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienpro-\nzen;                                                      duktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Pro-\nduktionsprozesse von Printmedien auswählen und ent-\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken               sprechende Planungstätigkeiten durchführen zu kön-\neinschließlich von Vereinbarungen entsprechender          nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\nHandlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft             onsinhalte geprüft werden:\nund Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeite-\nrinnen zu fördern;                                         1. Analysieren von Kundenanforderungen, Beraten\nvon Kunden und Planen von Aufträgen;\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher             2. Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und\nProbleme und sozialer Konflikte.                               Daten;\n(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-        3. Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Software;\ngaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten              4. Organisieren des Datenmanagements;\nPrüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht                5. Beurteilen und Organisieren von Crossmediakon-\nStunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes-                zepten;\ntens 90 Minuten.\n6. Bewerten und Anwenden von Workflowmanage-\n(7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistun-              mentsystemen;\ngen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prü-\nfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-              7. Unterscheiden und auftragsbezogenes Beurteilen\nbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche             von Datenausgabeprozessen;\nErgänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-            8. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druck-\nren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese                  vorstufe;\nMöglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-          9. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln\nfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-                 und Materialien für den Druckprozess;\nteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten\ndauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-         10. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druck-\ntung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-                 prozesses;\nden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei          11. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln\nwird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung              und Materialien für den Druckweiterverarbeitungs-\ndoppelt gewichtet.                                                 prozess;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009             2897\n12. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druck-          7. Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkula-\nweiterverarbeitungsprozesses;                               tion und Generieren auftragsbegleitender Doku-\n13. Planen von qualitätssichernden Maßnahmen;                     mente und Daten;\n8. Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergeb-\n14. Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Um-\nnisfeststellung.\nwelt- und Gesundheitsschutzes.\n(7) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Druck- und\ntion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-\nDruckweiterverarbeitungsprozesse“ soll die Fähigkeit\npunkte:\nnachgewiesen werden, Druck- und Druckweiterverar-\nbeitungsprozesse planen, organisieren und überwa-             1. Personalmanagement,\nchen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und                2. Marketing,\nOptimierungsmöglichkeiten der Produktionsprozesse\n3. Kosten- und Leistungsmanagement,\nerkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessopti-\nmierung und Qualitätssicherung einleiten zu können.           4. Medienrechtliche Vorschriften.\nBei technischen Veränderungen sollen die Auswirkun-              (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-\ngen auf den Produktionsprozess erkannt und Maßnah-            ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den\nmen zur Prozessoptimierung eingeleitet werden kön-            Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entspre-\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-            chend den Anforderungen sicherstellen und eine syste-\nonsinhalte geprüft werden:                                    matische Personalentwicklung durchführen zu können.\n1. Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion an-        Dazu gehört die Fähigkeit, sowohl Mitarbeiter und Mit-\nhand von Kundenanforderungen;                             arbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzufüh-\nren, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mit-\n2. Auswählen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen;           arbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele fest-\n3. Mitwirken bei der Auswahl von neuen Maschinen,             zulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzu-\nAnlagen, Anlagenteilen und Betriebseinrichtungen;         stellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\nonsinhalte geprüft werden:\n4. Auftragsbezogenes Auswählen von Maschinen, An-\nlagen, Anlagenteilen und Materialien;                       1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nquantitativen Personalbedarfs und des Personal-\n5. Überwachen, Steuern und Optimieren von Produkti-                entwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung ge-\nonsprozessen;                                                  genwärtiger und zukünftiger Anforderungen;\n6. Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qua-                2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\nlitätsmanagementzielen;                                        gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-\n7. Optimieren von Produktionsprozessen unter Berück-               schreibungen;\nsichtigung von Standardisierungskonzepten;                  3. Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Ein-\n8. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen                  satz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Be-\nzur Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und                rücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie\nUmweltschutzes.                                                der betrieblichen Anforderungen;\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienkalku-          4. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori-\nlation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fä-                schen Rahmenbedingungen beim Einsatz von\nhigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftrags-               Fremdpersonal und Fremdfirmen;\nbezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kunden-             5. Durchführen von Potenzialeinschätzungen;\nanfragen unter technischen Aspekten zu analysieren,\n6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;\nProduktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leis-\ntungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu             7. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-\nüberführen und einen betrieblichen Auftrag zu generie-             und Projektgruppen;\nren. Aus der Ergebnisrechnung sind Informationen und            8. Delegieren von Aufgaben;\nDaten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzulei-\n9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an\nten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und\nkontinuierlichen Verbesserungsprozessen;\n-steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen können\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                10. Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnah-\nmen der Personalentwicklung.\n1. Anwenden von Methoden und Instrumenten der Ar-\nbeitsorganisation;                                           (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorientiert\n2. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im             handeln und dazu Marketingaktivitäten planen, steuern\nRahmen der Produkt- und Materialdisposition;              und kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können\n3. Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und             folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n-steuerung;                                               1. Analysieren von Unternehmens- und Marketingzie-\n4. Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf An-             len;\nforderungen, Produktspezifikationen und betriebli-        2. Nutzen von Marktforschungsdaten, insbesondere für\nche Umsetzbarkeit;                                            die Zielgruppendefinition;\n5. Durchführen von Kalkulationen;                             3. Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integrierter\n6. Ermitteln der Selbstkosten und des Angebotsprei-               Marketingkonzepte;\nses;                                                      4. Planen und Durchführen des Marketing-Controllings.","2898             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\n(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und             Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsauf-\nLeistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewie-             gabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei\nsen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge              Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Hand-\nsowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren          lungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikationsschwer-\nvon Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und               punkte des Handlungsbereichs „Medienproduktion“\nzu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten-          sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.\nund Leistungsbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnah-             Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situations-\nmen zum kosten- und leistungsbewussten Handeln zu              aufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, ins-\nplanen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem           gesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden.\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\n(14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche\nwerden:\nHausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Ge-\n1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von              samtplanung anzufertigen ist und eine mündliche Prä-\nKosten;                                                   sentation der Gesamtplanung einschließlich eines\n2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-               Fachgesprächs. Dabei ist nachzuweisen, als betriebli-\njektkosten;                                               che Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufga-\nben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beur-\n3. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;                   teilen und lösen zu können. Das Thema der Gesamt-\n4. Erstellen und Auswerten der Leistungsrechnung so-           planung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu\nwie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-,        kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nKostenstellen- und Kostenträgerrechnung;                  merin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss\nsoll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bearbei-\n5. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück-           tungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage\nsichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be-        zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindes-\ndarfsgerechter Lagerwirtschaft;                           tens folgende Bestandteile aufweisen:\n6. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter              1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,\nund Mitarbeiterinnen.\n2. Arbeitsablauf- und Terminplanung,\n(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtli-\nche Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-         3. Personalplanung,\nden, mit den für die Medienwirtschaft relevanten\n4. Material- und Kostenplanung einschließlich der Kal-\nRechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen\nkulation eines Medienproduktes,\nder Medienproduktion berücksichtigen zu können. In\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte            5. Medienrechtliche Aspekte,\ngeprüft werden:\n6. Marketingaspekte,\n1. Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Per-\n7. Kostenmanagement.\nsönlichkeits- und Medienrechts;\n2. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber-                    (15) In der mündlichen Präsentation soll die Fähig-\nrechts;                                                   keit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstel-\nlen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellun-\n3. Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbs-             gen dazu beantworten zu können. Die Form der Prä-\nrechtlicher Vorschriften;                                 sentation und der Medieneinsatz steht dem Prüfungs-\n4. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des              teilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die ver-\nDatenschutzes;                                            wendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu\nüberlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und\n5. Berücksichtigen von Grundzügen des Vertrags-                das daran anschließende Fachgespräch beträgt insge-\nrechts;                                                   samt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht\n6. Berücksichtigen von Grundzügen des Handelsrechts            länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das\nund des Steuerrechts.                                     Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die\nschriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit min-\n(12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Si-    destens mit ausreichend bewertet wurde.\ntuationsaufgabe aus den Handlungsbereichen:\n(16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-\n1. Medienproduktion und                                        fungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prü-\n2. Führung und Organisation                                    fungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prü-\nfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\nsowie einer Projektarbeit.\nbieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schrift-\n(13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12          lichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit\nsind unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qua-            nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht\nlifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikations-        länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der\nschwerpunkte aus den Handlungsbereichen nach Ab-               schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen\nsatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal thematisiert           Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der\nwerden. Kern der Situationsaufgabe „Medienprodukti-            Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Be-\non“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikations-            wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge-\nschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Ab-                 wichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Ab-\nsatz 2. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbe-            satz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Er-\nreichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem          gänzungsprüfung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009              2899\n§7                                    (6) Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Da-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 tum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der an-\nderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nach-\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-         weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-       gischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,         einzutragen.\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-                                    Teil 3\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\nfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-                                   Prüfung\nbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der                                zum anerkannten\nBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-                              Fortbildungsabschluss\nfolgt.                                                                     Geprüfter Medienfachwirt Print/\nGeprüfte Medienfachwirtin Print\n§8\nBewerten der Prüfungsteile                                                   §9\nund Bestehen der Prüfung                                         Ziel der Prüfung und\n(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“              Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nund „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ge-              (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen\nsondert zu bewerten.                                          und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung\n(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-       zum Geprüften Medienfachwirt Print/zur Geprüften Me-\nnen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der          dienfachwirtin Print erworben worden sind, kann die zu-\nPunktebewertungen der Leistungen in den einzelnen             ständige Stelle Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 sowie\nPrüfungsbereichen zu bilden.                                  nach den §§ 23 und 24 durchführen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-          (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-\ntionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und       tion zum Geprüften Medienfachwirt Print/zur Geprüften\ndie Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebe-         Medienfachwirtin Print und damit die Befähigung:\nwertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prü-          1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran-\nfungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der                chenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Berei-\nPunktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche                chen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens\nHausarbeit sowie der mündlichen Präsentation und                  Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-\ndes Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen             zunehmen und\nPrüfungsgebiete wie folgt zu gewichten:\n2. sich auf sich verändernde Methoden und Systeme in\n1. schriftliche Hausarbeit                   50 Prozent,          der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der\n2. mündliche Präsentation                    25 Prozent,          Arbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der\nOrganisationsentwicklung und des Personalmanage-\n3. Fachgespräch                              25 Prozent.\nments flexibel einzustellen und entsprechend den\nDie Punktebewertungen der Gesamtplanung als schrift-              Kundenforderungen sachgerechte und wirtschaft-\nliche Hausarbeit nach § 6 Absatz 14 sowie der mündli-             liche Lösungen anzubieten sowie den technisch-or-\nchen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs                ganisatorischen Wandel im Unternehmen mitzuge-\nnach § 6 Absatz 15 sind gesondert auszuweisen. Dabei              stalten.\nist aus den Bewertungen der mündlichen Präsentation              (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-\nund des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach          fikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang ste-\nPunkten zu bilden.                                            hende Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirtes\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil        Print/einer Geprüften Medienfachwirtin Print wahrneh-\n„Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsberei-          men zu können:\nchen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und           1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der\nim Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“            Printmedienproduktion auf Basis technischer, be-\nin den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils              triebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammen-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.               hänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln\nFerner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in               technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe\nder Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch            einschließlich des Qualitätsmanagements;\nin der mündlichen Präsentation einschließlich des\nFachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen              2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von\nerbracht worden sein.                                             Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Er-\nstellen von Produktplanungen und Marketingkon-\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis              zepten;\nnach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2\nauszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die       3. Systematisches und zielorientiertes Anwenden von\nim Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte           Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-\nNote und die Punktebewertungen in den einzelnen Prü-              zen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifi-\nfungsbereichen nach § 5 Absatz 1 sowie die im Prü-                zierungsaufgaben.\nfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in              (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nden einzelnen Prüfungsbereichen nach § 6 Absatz 12            erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medien-\nerzielten Noten und Punktebewertungen einzutragen.            fachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print.","2900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\n§ 10                               Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulas-\nUmfang der Medienfachwirt-                     sung zur Prüfung rechtfertigen.\nqualifikation und Gliederung der Prüfung\n§ 12\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Medienfachwirt\nPrint/zur Geprüften Medienfachwirtin Print umfasst:                           Grundlegende Qualifikationen\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,                (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\nist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:\n2. Grundlegende Qualifikationen,\n1. Rechtsbewusstes Handeln,\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü-         3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-\nfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder                 nikation und Planung,\ndurch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare           4. Zusammenarbeit im Betrieb.\nPrüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen                 (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nPrüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach-               soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen\nweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er-         anwendungsbezogener          Handlungen      einschlägige\nbringen.                                                        Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\ngehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt Print/         Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu\nzur Geprüften Medienfachwirtin Print gliedert sich in die       gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Um-\nPrüfungsteile:                                                  weltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleis-\n1. Grundlegende Qualifikationen,                                ten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden\nInstitutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen kön-\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-              1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nbenstellungen nach § 12 zu prüfen.                                  Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\nbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist                  beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nschriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer              Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\npraxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen                  rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\nPräsentation der Gesamtplanung einschließlich eines\nFachgesprächs nach § 13 zu prüfen.                              2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\n§ 11                                   rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;\nZulassungsvoraussetzungen                      3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-              wie der Arbeitsförderung;\nlifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem              heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und               Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-\nMedienwirtschaft zugeordnet werden kann, oder                  chen Institutionen;\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem          5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-                 insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder              denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.                        tung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-              zes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\nsche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes             6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nnachweist:                                                          Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-                 Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie\nlifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück-         des Datenschutzes.\nliegt, und                                                    (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\n2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen           Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im\nmindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.                 Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-\nwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und\n(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll         volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften              können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt so-\nMedienfachwirtes Print/einer Geprüften Medienfachwir-           wie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahr-\ntin Print nach § 9 Absatz 3 haben.                              nehmung analysiert und beurteilt werden können. Wei-\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2              terhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieb-\nNummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prü-                liche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten\nfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von              planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die-\nZeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,               sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            prüft werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009            2901\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-            4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-              rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-              zen;\nkungen;\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-              einschließlich von Vereinbarungen entsprechender\nbau- und Ablauforganisation;                                  Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft\nund Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeite-\n3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nrinnen zu fördern;\nlung;\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nder kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\nProbleme und sozialer Konflikte.\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und            (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-         gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten\nfahren.                                                   Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden              Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes-\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die          tens 90 Minuten.\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-                 (7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistun-\nzesse analysieren, planen und transparent machen zu           gen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prü-\nkönnen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische            fungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-\nUnterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni-           bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche\nken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech-            Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-\nniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können             ren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-         fungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und             teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten\nBewerten visualisierter Daten;                            dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-\ntung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-              den zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei\nthoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;               wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung\n3. Anwenden von Präsentationstechniken;                       doppelt gewichtet.\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\n§ 13\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;\nHandlungsspezifische Qualifikationen\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nkationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\nentsprechender Informations- und Kommunikations-          1. Medienproduktion,\nmittel.                                                   2. Führung und Organisation.\n(5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll          (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ glie-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an-              dert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\nwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge\ndes Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen           1. Produkte und Prozesse der Print- und Digitalme-\nauf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch ange-              dienproduktion,\nmessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effi-          2. Printmedienproduktion,\nziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu ge-\nhört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-      3. Druckvorstufenprozesse,\narbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und so-       4. Printmedienkalkulation und Produktionsplanungs-\nziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze be-             systeme.\nrücksichtigen und angemessene Führungstechniken\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und\nanwenden zu können. In diesem Rahmen können fol-\nProzesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digital-\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung         medienprodukte zu kennen, die Produktionsprozesse\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-        darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten\nges und unter Beachtung persönlicher und sozialer         bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In\nGegebenheiten;                                            diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von          geprüft werden:\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-      1. Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print-\nverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von           und Digitalmedienproduktion unter Beachtung auf-\nMaßnahmen zu deren Verbesserung;                              tragsbezogener Gesichtspunkte;\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf          2. Darstellen von Produktionsprozessen unterschiedli-\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-               cher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorberei-\nwie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;                 tung auftragsbezogener Entscheidungsprozesse;","2902            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\n3. Unterscheiden von Produktionsprozessen zur cross-          6. Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qua-\nmedialen Medienproduktion unter Beachtung auf-                litätsmanagementzielen;\ntragsbezogener Gesichtspunkte.                            7. Optimieren von Produktionsprozessen unter Berück-\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienpro-              sichtigung von Standardisierungskonzepten;\nduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Pro-         8. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen\nduktionsprozesse von Printmedien auswählen und ent-               zur Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und\nsprechende Planungstätigkeiten durchführen zu kön-                Umweltschutzes.\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\nonsinhalte geprüft werden:                                       (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienkalku-\nlation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fä-\n1. Analysieren von Kundenanforderungen, Beraten              higkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftrags-\nvon Kunden und Planen von Aufträgen;                     bezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kunden-\n2. Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und          anfragen unter technischen Aspekten zu analysieren,\nDaten;                                                   Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leis-\n3. Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Software;          tungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu\nüberführen und einen betrieblichen Auftrag zu generie-\n4. Organisieren des Datenmanagements;                        ren. Aus der Ergebnisrechnung sind Informationen und\n5. Beurteilen und Organisieren von Crossmediakon-            Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzulei-\nzepten;                                                  ten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und\n6. Bewerten und Anwenden von Workflowmanage-                 -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen können\nmentsystemen;                                            folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n7. Unterscheiden und auftragsbezogenes Beurteilen            1. Anwenden von Methoden und Instrumenten der Ar-\nvon Datenausgabeprozessen;                                   beitsorganisation;\n8. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druck-          2. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im\nvorstufe;                                                    Rahmen der Produkt- und Materialdisposition;\n9. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln           3. Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und\nund Materialien für den Druckprozess;                        -steuerung;\n10. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druck-          4. Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf An-\nprozesses;                                                   forderungen, Produktspezifikationen und betriebli-\nche Umsetzbarkeit;\n11. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln\nund Materialien für den Druckweiterverarbeitungs-        5. Durchführen von Kalkulationen;\nprozess;                                                 6. Ermitteln der Selbstkosten und des Angebotsprei-\n12. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druck-              ses;\nweiterverarbeitungsprozesses;                            7. Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkula-\n13. Planen von qualitätssichernden Maßnahmen;                     tion und Generieren auftragsbegleitender Doku-\nmente und Daten;\n14. Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Um-\nwelt- und Gesundheitsschutzes.                           8. Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergeb-\nnisfeststellung.\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Druckvorstufen-\nprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,                (7) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-\nDruckvorstufenprozesse planen, organisieren und über-         tion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-\nwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und              punkte:\nOptimierungsmöglichkeiten der Druckvorstufenpro-              1. Personalmanagement,\nzesse erkennen und geeignete Maßnahmen zur Pro-               2. Marketing,\ndukt- und Prozessoptimierung sowie Qualitätssiche-\nrung einleiten zu können. Bei technischen Veränderun-         3. Kosten- und Leistungsmanagement,\ngen sollen die Auswirkungen auf die Druckvorstufen-           4. Medienrechtliche Vorschriften.\nprozesse erkannt und Maßnahmen zur Prozessoptimie-               (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-\nrung eingeleitet werden können. In diesem Rahmen              ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:         Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entspre-\n1. Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion an-        chend den Anforderungen sicherstellen und eine syste-\nhand von Kundenanforderungen;                             matische Personalentwicklung durchführen zu können.\n2. Beurteilen von Gestaltungskonzeptionen unter Be-           Dazu gehört die Fähigkeit sowohl Mitarbeiter und Mit-\nrücksichtigung des gesamten Produktionsprozesses          arbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzufüh-\nund Erarbeiten von Optimierungsvorschlägen;               ren, als auch Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern\nund Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungs-\n3. Mitwirken bei der Auswahl von neuen Geräten und            ziele festzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen\nAnlagen, neuer Hard- und Software sowie von Be-           sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende\ntriebseinrichtungen;                                      Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n4. Auftragsbezogenes Auswählen von Geräten und An-              1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nlagen sowie von Hard- und Software;                             quantitativen Personalbedarfs und des Personal-\n5. Überwachen, Steuern und Optimieren von Druckvor-                 entwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung ge-\nstufenprozessen;                                                genwärtiger und zukünftiger Anforderungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009               2903\n2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-       der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In\ngen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-          diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nschreibungen;                                           geprüft werden:\n3. Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Ein-           1. Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Per-\nsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Be-          sönlichkeits- und Medienrechts;\nrücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie       2. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber-\nder betrieblichen Anforderungen;                             rechts;\n4. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori-        3. Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbs-\nschen Rahmenbedingungen beim Einsatz von\nrechtlicher Vorschriften;\nFremdpersonal und Fremdfirmen;\n4. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des\n5. Durchführen von Potenzialeinschätzungen;\nDatenschutzes;\n6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;\n5. Berücksichtigen von Grundzügen des Vertrags-\n7. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-               rechts;\nund Projektgruppen;\n6. Berücksichtigen von Grundzügen des Handelsrechts\n8. Delegieren von Aufgaben;                                      und des Steuerrechts.\n9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an           (12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Si-\nkontinuierlichen Verbesserungsprozessen;                tuationsaufgabe aus den Handlungsbereichen:\n10. Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnah-          1. Medienproduktion und\nmen der Personalentwicklung.\n2. Führung und Organisation\n(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorientiert           sowie einer Projektarbeit.\nhandeln und dazu Marketingaktivitäten planen, steuern            (13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12\nund kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können         sind unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qua-\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:               lifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikations-\n1. Analysieren von Unternehmens- und Marketingzie-           schwerpunkte aus den Handlungsbereichen nach Ab-\nlen;                                                     satz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal thematisiert\nwerden. Kern der Situationsaufgabe „Medienprodukti-\n2. Nutzen von Marktforschungsdaten, insbesondere für         on“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikations-\ndie Zielgruppendefinition;                               schwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Ab-\n3. Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integrierter       satz 2. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbe-\nMarketingkonzepte;                                       reichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem\nDrittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsauf-\n4. Planen und Durchführen des Marketing-Controllings.\ngabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei\n(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und            Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Hand-\nLeistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewie-           lungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikationsschwer-\nsen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge            punkte des Handlungsbereichs „Medienproduktion“\nsowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren        sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.\nvon Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und             Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situations-\nzu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten-        aufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, ins-\nund Leistungsbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnah-           gesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden.\nmen zum kosten- und leistungsbewussten Handeln zu\nplanen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem             (14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft         Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Ge-\nwerden:                                                      samtplanung anzufertigen ist und eine mündliche Prä-\nsentation der Gesamtplanung einschließlich eines\n1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von            Fachgesprächs. Dabei ist nachzuweisen, als betriebli-\nKosten;                                                  che Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufga-\n2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-             ben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beur-\njektkosten;                                              teilen und lösen zu können. Das Thema der Gesamt-\nplanung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu\n3. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;\nkann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\n4. Erstellen und Auswerten der Leistungsrechnung so-         merin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss\nwie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-,       soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bearbei-\nKostenstellen- und Kostenträgerrechnung;                 tungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage\n5. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück-         zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindes-\nsichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be-       tens folgende Bestandteile aufweisen:\ndarfsgerechter Lagerwirtschaft;                          1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,\n6. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter            2. Arbeitsablauf- und Terminplanung,\nund Mitarbeiterinnen.\n3. Personalplanung,\n(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtli-\nche Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-       4. Material- und Kostenplanung einschließlich der Kal-\nden, mit den für die Medienwirtschaft relevanten                  kulation eines Medienproduktes,\nRechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen         5. Medienrechtliche Aspekte,","2904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\n6. Marketingaspekte,                                          des Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen\n7. Kostenmanagement.                                          Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten:\n(15) In der mündlichen Präsentation soll die Fähig-        1. schriftliche Hausarbeit                  50 Prozent,\nkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstel-          2. mündliche Präsentation                   25 Prozent,\nlen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellun-          3. Fachgespräch                             25 Prozent.\ngen dazu beantworten zu können. Die Form der Prä-\nsentation und der Medieneinsatz steht dem Prüfungs-           Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schrift-\nteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die ver-       liche Hausarbeit nach § 13 Absatz 14 sowie der münd-\nwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu             lichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs\nüberlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und         nach § 13 Absatz 15 sind gesondert auszuweisen. Da-\ndas daran anschließende Fachgespräch beträgt insge-           bei ist aus den Bewertungen der mündlichen Präsenta-\nsamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht        tion und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel\nlänger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das        nach Punkten zu bilden.\nFachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die                    (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil\nschriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit min-       „Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsberei-\ndestens mit ausreichend bewertet wurde.                       chen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und\n(16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-      im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prü-            in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils\nfungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prü-          mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-           Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in\nbieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schrift-         der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch\nlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit           in der mündlichen Präsentation einschließlich des\nnicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht          Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen\nlänger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der               erbracht worden sein.\nschriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen            (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nErgänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der               nach der Anlage 3 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 4\nPrüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Be-          auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 4 sind die\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge-        im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte\nwichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Ab-          Note und die Punktebewertungen in den einzelnen Prü-\nsatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Er-        fungsbereichen nach § 12 Absatz 1 sowie die im Prü-\ngänzungsprüfung.                                              fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den\neinzelnen Prüfungsbereichen nach § 13 Absatz 12 er-\n§ 14                               zielten Noten und Punktebewertungen einzutragen.\nAnrechnung                                 (6) Im Fall der Freistellung nach § 14 sind Ort und\nanderer Prüfungsleistungen                      Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-         anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nach-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-       weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,         gischen Kenntnisse nach § 10 Absatz 2 ist im Zeugnis\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-          einzutragen.\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-                                   Teil 4\nfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-                                   Prüfung\nbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-\nzum anerkannten\nfolgt.                                                                        Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt Digital/\n§ 15                                         Geprüfte Medienfachwirtin Digital\nBewerten der Prüfungsteile\n§ 16\nund Bestehen der Prüfung\n(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“                         Ziel der Prüfung und\nund „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ge-                 Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nsondert zu bewerten.                                             (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen\n(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-       und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung\nnen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der          zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüften\nPunktebewertungen der Leistungen in den einzelnen             Medienfachwirtin Digital erworben worden sind, kann\nPrüfungsbereichen zu bilden.                                  die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 17 bis 24\ndurchführen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und          (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-\ndie Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebe-         tion zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüf-\nwertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prü-          ten Medienfachwirtin Digital und damit die Befähigung:\nfungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der            1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran-\nPunktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche                chenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Berei-\nHausarbeit sowie der mündlichen Präsentation und                  chen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009                2905\nSach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-          praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen\nzunehmen und                                              Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines\n2. sich auf sich verändernde Methoden und Systeme in          Fachgesprächs nach § 20 zu prüfen.\nder Produktion, auf sich verändernde Strukturen der\nArbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der                                        § 18\nOrganisationsentwicklung und des Personalmanage-                          Zulassungsvoraussetzungen\nments flexibel einzustellen und entsprechend den\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-\nKundenforderungen sachgerechte und wirtschaftli-\nlifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\nche Lösungen anzubieten sowie den technisch-orga-\nnisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestal-          1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nten.                                                           anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-          Medienwirtschaft zugeordnet werden kann, oder\nfikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang ste-         2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nhende Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirtes Di-                sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\ngital/einer Geprüften Medienfachwirtin Digital wahrneh-            nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder\nmen zu können:\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\n1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-\nDigitalmedienproduktion auf der Basis technischer,\nsche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes\nbetriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammen-\nnachweist:\nhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln\ntechnischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe          1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-\neinschließlich des Qualitätsmanagements;                       lifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück-\n2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von                 liegt, und\nKalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Er-        2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen\nstellen von Produktplanungen und Marketingkon-                 mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.\nzepten;                                                       (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\n3. Systematisches und zielorientiertes Anwenden von           wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\nKommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-            Medienfachwirts Digital/einer Geprüften Medienfach-\nzen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifi-           wirtin Digital nach § 16 Absatz 3 haben.\nzierungsaufgaben.\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-        Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prü-\nerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medien-             fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital.           Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n§ 17                               Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulas-\nUmfang der Medienfachwirt-                      sung zur Prüfung rechtfertigen.\nqualifikation und Gliederung der Prüfung\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Medienfachwirt                                      § 19\nDigital/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital umfasst:                      Grundlegende Qualifikationen\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,               (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\n2. Grundlegende Qualifikationen,                              ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      1. Rechtsbewusstes Handeln,\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-            2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü-       3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-\nfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder                nikation und Planung,\ndurch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare\nPrüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-       4. Zusammenarbeit im Betrieb.\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen                (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nPrüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach-             soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen\nweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er-       anwendungsbezogener            Handlungen      einschlägige\nbringen.                                                      Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt Digi-         gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und\ntal/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital gliedert sich      Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu\nin die Prüfungsteile:                                         gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Um-\nweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleis-\n1. Grundlegende Qualifikationen,\nten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen kön-\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist             nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-            1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nbenstellungen nach § 19 zu prüfen.                                 Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist                  beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\nschriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer             beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter","2906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-       3. Anwenden von Präsentationstechniken;\nrifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;       4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-              Statistiken, Tabellen und Diagrammen;\nfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-          5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-             Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-           entsprechender Informations- und Kommunikations-\nwie der Arbeitsförderung;                                     mittel.\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-             (5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll\nheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in         die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an-\nAbstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-          wendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge\nchen Institutionen;                                       des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,         auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch ange-\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-           messene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effi-\ndenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-      ziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu ge-\ntung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-           hört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-\nzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;            arbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und so-\nziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze be-\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nrücksichtigen und angemessene Führungstechniken\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere der\nanwenden zu können. In diesem Rahmen können fol-\nProduktverantwortung, der Produkthaftung sowie\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ndes Datenschutzes.\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-\nHandeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im\nges und unter Beachtung persönlicher und sozialer\nRahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-\nGegebenheiten;\nwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und\nvolkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu              2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nkönnen. Es sollen Unternehmensformen dargestellt so-              Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nwie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahr-               verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nnehmung analysiert und beurteilt werden können. Wei-              Maßnahmen zu deren Verbesserung;\nterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieb-       3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten               das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-\nplanen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die-            wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nprüft werden:                                                 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-                zen;\nzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-          5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\nkungen;                                                       einschließlich von Vereinbarungen entsprechender\nHandlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-              und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeite-\nbau- und Ablauforganisation;                                  rinnen zu fördern;\n3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-         6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\nlung;                                                         Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und                   Probleme und sozialer Konflikte.\nder kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;             (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und         gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-         Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht\nfahren.                                                   Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes-\ntens 90 Minuten.\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die             (7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistun-\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-              gen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prü-\nzesse analysieren, planen und transparent machen zu           fungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-\nkönnen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische            bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche\nUnterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni-           Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-\nken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech-            ren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese\nniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können             Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                fungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-\nteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-         dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und             tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-\nBewerten visualisierter Daten;                            den zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-              wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung\nthoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;               doppelt gewichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009            2907\n§ 20                              Prozessoptimierung sowie Qualitätssicherung einleiten\nHandlungsspezifische Qualifikationen                zu können. Bei technischen Veränderungen sollen die\nAuswirkungen auf die Produktionsprozesse erkannt\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-       und Maßnahmen zur Prozessoptimierung eingeleitet\nkationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:       werden können. In diesem Rahmen können folgende\n1. Medienproduktion,                                         Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n2. Führung und Organisation.                                 1. Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion von\n(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ glie-             Digitalmedien anhand von Kundenanforderungen;\ndert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:            2. Beurteilen von Gestaltungskonzeptionen unter Be-\n1. Produkte und Prozesse der Print- und Digitalme-               rücksichtigung des gesamten Produktionsprozesses\ndienproduktion,                                              und Erarbeiten von Optimierungsvorschlägen;\n2. Digitalmedienproduktion,                                  3. Prüfen der Funktionalität und Benutzerfreundlichkeit\n3. Digitalmedienprozesse,                                        von Digitalmedienprodukten und Erarbeiten von Op-\n4. Digitalmedienkalkulation und Produktionsplanungs-             timierungsvorschlägen;\nsysteme.                                                 4. Mitwirken bei der Auswahl von neuen Geräten und\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und                Anlagen, neuer Hard- und Software sowie von Be-\nProzesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll            triebseinrichtungen;\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digital-       5. Auftragsbezogenes Auswählen von Geräten und An-\nmedienprodukte zu kennen, die Produktionsprozesse                lagen sowie von Hard- und Software;\ndarzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten\nbei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In            6. Überwachen, Steuern und Optimieren von Produkti-\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte              onsprozessen von Digitalmedien;\ngeprüft werden:                                              7. Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qua-\n1. Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print-             litätsmanagementzielen;\nund Digitalmedienproduktion unter Beachtung auf-         8. Bewerten, Auswählen und Anwenden von Stan-\ntragsbezogener Gesichtspunkte;                               dards;\n2. Darstellen von Produktionsprozessen unterschiedli-\n9. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen\ncher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorberei-\nzur Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und\ntung auftragsbezogener Entscheidungsprozesse;\nUmweltschutzes.\n3. Unterscheiden von Produktionsprozessen zur cross-\nmedialen Medienproduktion unter Beachtung auf-              (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Digitalmedienkal-\ntragsbezogener Gesichtspunkte.                           kulation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fä-\nhigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftrags-\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Digitalmedienpro-       bezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kunden-\nduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fer-        anfragen unter technischen Aspekten zu analysieren,\ntigungsprozesse von Digitalmedien auswählen und ent-         Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leis-\nsprechende Planungstätigkeiten durchführen zu kön-           tungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-           überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generie-\nonsinhalte geprüft werden:                                   ren. Aus der Ergebnisrechnung sind Informationen und\n1. Analysieren von Kundenanforderungen, Beraten von          Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzulei-\nKunden und Planen von Aufträgen;                         ten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und\n2. Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und          -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen können\nDaten;                                                   folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n3. Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Software;          1. Anwenden von Methoden und Instrumenten der Ar-\n4. Organisieren des Datenmanagements;                            beitsorganisation;\n5. Beurteilen und Organisieren von Crossmediakon-            2. Anwenden der Produkt- und Materialdisposition bei\nzepten;                                                      der Digitalmedienproduktion;\n6. Beurteilen von Datenausgabeprozessen sowie Wege           3. Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und\nder Distribution für statische und dynamische Digi-          -steuerung;\ntalmedienprodukte;                                       4. Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf An-\n7. Analysieren und Beurteilen produzierter Digitalme-            forderungen, Produktspezifikationen und betriebli-\ndien;                                                        che Umsetzbarkeit;\n8. Planen von qualitätssichernden Maßnahmen;                 5. Durchführen von Kalkulationen;\n9. Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Um-        6. Ermitteln der Selbstkosten und des Angebotsprei-\nwelt- und Gesundheitsschutzes.                               ses;\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Digitalmedienpro-\n7. Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkula-\nzesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Digital-\ntion und Generieren auftragsbegleitender Doku-\nmedienprozesse planen, organisieren und überwachen\nmente und Daten;\nzu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und Opti-\nmierungsmöglichkeiten der Digitalmedienprozesse er-          8. Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergeb-\nkennen und geeignete Maßnahmen zur Produkt- und                  nisfeststellung.","2908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\n(7) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-           beeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kos-\ntion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-        ten- und leistungsbewussten Handeln zu planen, zu or-\npunkte:                                                      ganisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen kön-\n1. Personalmanagement,                                       nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n2. Marketing,                                                1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von\nKosten;\n3. Kosten und Leistungsmanagement,\n2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-\n4. Medienrechtliche Vorschriften.\njektkosten;\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-\n3. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den\nPersonalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entspre-       4. Erstellen und Auswerten der Leistungsrechnung so-\nchend den Anforderungen sicherstellen und eine syste-             wie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-,\nmatische Personalentwicklung durchführen zu können.               Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung;\nDazu gehört die Fähigkeit, sowohl Mitarbeiter und Mit-       5. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück-\narbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzufüh-               sichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be-\nren, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mit-             darfsgerechter Lagerwirtschaft;\narbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele fest-\nzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzu-         6. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter\nstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-            und Mitarbeiterinnen.\nonsinhalte geprüft werden:                                       (11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtli-\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und            che Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nquantitativen Personalbedarfs und des Personal-         den, mit den für die Medienwirtschaft relevanten\nentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung ge-          Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen\ngenwärtiger und zukünftiger Anforderungen;              der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\n2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-      geprüft werden:\ngen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-\nschreibungen;                                           1. Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Per-\nsönlichkeits- und Medienrechts;\n3. Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Ein-\nsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Be-     2. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber-\nrücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie            rechts;\nder betrieblichen Anforderungen;                        3. Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbs-\n4. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori-            rechtlicher Vorschriften;\nschen Rahmenbedingungen beim Einsatz von                4. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des\nFremdpersonal und Fremdfirmen;                               Datenschutzes;\n5. Durchführen von Potenzialeinschätzungen;                5. Berücksichtigen von Grundzügen des Vertrags-\n6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;            rechts;\n7. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-         6. Berücksichtigen von Grundzügen des Handelsrechts\nund Projektgruppen;                                          und des Steuerrechts.\n8. Delegieren von Aufgaben;                                    (12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Si-\n9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an      tuationsaufgabe aus den Handlungsbereichen:\nkontinuierlichen Verbesserungsprozessen;                1. Medienproduktion und\n10. Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnah-          2. Führung und Organisation\nmen der Personalentwicklung.\nsowie einer Projektarbeit.\n(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll\n(13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorientiert\nsind unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qua-\nhandeln und dazu Marketingaktivitäten planen, steuern\nlifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikations-\nund kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können\nschwerpunkte aus den Handlungsbereichen nach Ab-\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nsatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal thematisiert\n1. Analysieren von Unternehmens- und Marketingzie-           werden. Kern der Situationsaufgabe „Medienprodukti-\nlen;                                                     on“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikations-\n2. Nutzen von Marktforschungsdaten, insbesondere für         schwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Ab-\ndie Zielgruppendefinition;                               satz 2. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbe-\n3. Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integrierter       reichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem\nMarketingkonzepte;                                       Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsauf-\ngabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei\n4. Planen und Durchführen des Marketing-Controllings.        Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Hand-\n(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und            lungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikationsschwer-\nLeistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewie-           punkte des Handlungsbereichs „Medienproduktion“\nsen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge            sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.\nsowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren        Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situations-\nvon Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen.         aufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, ins-\nDazu gehört, Möglichkeiten der Kosten- und Leistungs-        gesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009             2909\n(14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche         Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-\nHausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Ge-          folgt.\nsamtplanung anzufertigen ist, und eine mündliche Prä-\nsentation der Gesamtplanung einschließlich eines                                         § 22\nFachgesprächs. Dabei ist nachzuweisen, als betriebli-\nche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufga-                        Bewerten der Prüfungsteile\nben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beur-                       und Bestehen der Prüfung\nteilen und lösen zu können. Das Thema der Gesamt-\nplanung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu              (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“\nkann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-         und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ge-\nmerin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss          sondert zu bewerten.\nsoll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bearbei-\ntungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage             (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-\nnen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\nzur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindes-\nPunktebewertungen der Leistungen in den einzelnen\ntens folgende Bestandteile aufweisen:\nPrüfungsbereichen zu bilden.\n1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,\n2. Arbeitsablauf- und Terminplanung,                             (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und\n3. Personalplanung,                                           die Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebe-\n4. Material- und Kostenplanung einschließlich der Kal-        wertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prü-\nkulation eines Medienproduktes,                           fungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der\n5. Medienrechtliche Aspekte,                                  Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche\nHausarbeit sowie der mündlichen Präsentation und\n6. Marketingaspekte,\ndes Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen\n7. Kostenmanagement.                                          Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten:\n(15) In der mündlichen Präsentation soll die Fähig-\nkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstel-          1. schriftliche Hausarbeit                   50 Prozent,\nlen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellun-          2. mündliche Präsentation                    25 Prozent,\ngen dazu beantworten zu können. Die Form der Prä-\nsentation und der Medieneinsatz stehen dem Prüfungs-          3. Fachgespräch                              25 Prozent.\nteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die ver-\nwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu             Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schrift-\nüberlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und         liche Hausarbeit nach § 20 Absatz 14 sowie der münd-\ndas daran anschließende Fachgespräch beträgt insge-           lichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs\nsamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht        nach § 20 Absatz 15 sind gesondert auszuweisen. Da-\nlänger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das        bei ist aus den Bewertungen der mündlichen Präsenta-\nFachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die                 tion und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel\nschriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit min-       nach Punkten zu bilden.\ndestens mit ausreichend bewertet wurde.\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil\n(16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-      „Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsberei-\nfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prü-            chen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und\nfungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prü-          im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-           in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils\nbieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schrift-         mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit           Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in\nnicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht          der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch\nlänger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der               in der mündlichen Präsentation einschließlich des\nschriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen         Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen\nErgänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der               erbracht worden sein.\nPrüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Be-\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge-           (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nwichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Ab-          nach der Anlage 5 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 6\nsatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Er-        auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 6 sind die\ngänzungsprüfung.                                              im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte\nNote und die Punktebewertungen in den einzelnen Prü-\n§ 21                               fungsbereichen nach § 19 Absatz 1 sowie die im Prü-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den\neinzelnen Prüfungsbereichen nach § 20 Absatz 12 er-\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-         zielten Noten und Punktebewertungen einzutragen.\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,            (6) Im Fall der Freistellung nach § 21 sind Ort und\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-          Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-        anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nach-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-         weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\nfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-          gischen Kenntnisse nach § 17 Absatz 2 ist im Zeugnis\nbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der            einzutragen.","2910           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nTeil 5                                                         § 24\nÜbergangsregelungen\nGemeinsame Schlussvorschriften\nBegonnene Prüfungsverfahren können bis zum\n30. Juni 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\n§ 23                               geführt werden. Die zuständige Stelle führt auf Antrag\ndes Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehme-\nWiederholen der Prüfung                       rin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung\ndurch; § 23 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-        dung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung\nmal wiederholt werden.                                       bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der\nbisherigen Vorschriften beantragt werden.\n(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt\nund sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom                                       § 25\nTage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungs-\nteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAntrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen            Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in\nzu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen         Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Prü-\nPrüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.             fung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medien-\nfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin vom 26. Oktober\n(3) Wurde im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die          2004 (BGBl. I S. 2670) und die Verordnung über die\nPrüfungsleistung für die Präsentation einschließlich         Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Indus-\ndes Fachgesprächs schlechter als ausreichend bewer-          triemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung\ntet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue          Digital- und Printmedien vom 27. Juni 2003 (BGBl. I\nGesamtplanung anzufertigen.                                  S. 1054) außer Kraft.\nBonn, den 21. August 2009\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009                                                                                                               2911\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Printmedien\nnach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2912                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Printmedien\nnach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894) mit folgenden Ergebnissen1)\nbestanden:\nPunkte                     Note\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                                                             ...........\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                     ..........\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                            ..........\nAnwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                           ..........\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                   ..........\n(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nPunkte                     Note\nSituationsaufgaben\n1. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Medienproduktion“                                                                                                                   ...........                 ............\n2. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Führung und Organisation“                                                                                                           ...........                 ............\n3. Projektarbeit                                                                                                                                                          . . . . . . . . . .2)       ............\nGesamtplanung als schriftliche Hausarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nmündliche Präsentation und Fachgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\n1\n) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2\n) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: Die Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche\nHausarbeit sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gehen mit jeweils 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl der\nProjektarbeit ein. Dabei ist aus den Einzelbewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach\nPunkten zu bilden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009                                               2913\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2914                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nAnlage 3\n(zu § 15 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print\nnach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009                                                                                                        2915\nAnlage 4\n(zu § 15 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print\nnach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894) mit folgenden Ergebnissen1)\nbestanden:\nPunkte                     Note\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                                                             ...........\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                     ..........\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                            ..........\nAnwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                           ..........\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                   ..........\n(Im Fall des § 14: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 15 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nPunkte                     Note\nSituationsaufgaben\n1. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Medienproduktion“                                                                                                                   ...........                 ............\n2. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Führung und Organisation“                                                                                                           ...........                 ............\n3. Projektarbeit                                                                                                                                                          . . . . . . . . . .2)       ............\nGesamtplanung als schriftliche Hausarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nmündliche Präsentation und Fachgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Im Fall des § 14: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 15 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\n1\n) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2\n) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: Die Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche\nHausarbeit sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gehen mit jeweils 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl der\nProjektarbeit ein. Dabei ist aus den Einzelbewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach\nPunkten zu bilden.","2916                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 10 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der\nberufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009                                                                                                               2917\nAnlage 5\n(zu § 22 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital\nnach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2918                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009\nAnlage 6\n(zu § 22 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital\nnach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894) mit folgenden Ergebnissen1)\nbestanden:\nPunkte                     Note\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                                                             ...........\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                     ..........\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                            ..........\nAnwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                           ..........\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                   ..........\n(Im Fall des § 21: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 22 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nPunkte                     Note\nSituationsaufgaben\n1. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Medienproduktion“                                                                                                                   ...........                 ............\n2. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Führung und Organisation“                                                                                                           ...........                 ............\n3. Projektarbeit                                                                                                                                                          . . . . . . . . . .2)       ............\nGesamtplanung als schriftliche Hausarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nmündliche Präsentation und Fachgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Im Fall des § 21: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 22 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\n1\n) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2\n) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: Die Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche\nHausarbeit sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gehen mit jeweils 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl der\nProjektarbeit ein. Dabei ist aus den Einzelbewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach\nPunkten zu bilden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009                                       2919\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 17 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der\nberufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}