{"id":"bgbl1-2009-55-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":55,"date":"2009-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/55#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_55.pdf#page=13","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"2009-08-17T00:00:00Z","page":2881,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009               2881\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung\nder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 17. August 2009\nAuf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2, auch in                      schädigungseinrichtung unter Vorlage des\nVerbindung mit Absatz 6 Satz 3, des Einlagensiche-                       festgestellten Jahresabschlusses im Einzel-\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zu-                        nen betragsmäßig anzuzeigen.“\nletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und c                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) ge-                fügt:\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nder Finanzen nach Anhörung der Entschädigungsein-                      „(1a) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes zuge-\nrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der                   ordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Insti-\nKreditanstalt für Wiederaufbau:                                     tute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer\nDienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern\nArtikel 1                                  oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist\nein Jahresbeitrag von mindestens 2 100 Euro zu\nDie Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi-\nerheben. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entspre-\ngungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen\nchend.“\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August\n1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch die Verordnung        c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 2“\nvom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1783) geändert wor-                 gestrichen.\nden ist, wird wie folgt geändert:                            3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt:\n1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange-                                      „§ 2\nfügt:\nBerechnung des Jahresbeitrags\n„(EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV)“.\n(1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den bei-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\ntragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach\naa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 2“ durch            den §§ 2a und 2b.\ndie Wörter „nach den §§ 2 bis 2d“ ersetzt und           (2) Beitragsrelevante Erträge sind alle Brutto-\nwerden die Wörter „ , in jedem Fall jedoch           provisionserträge sowie Bruttoerträge aus Finanz-\nmindestens 300 Euro“ gestrichen.                     geschäften. Der Aufwand aus Sicherungsgeschäften\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                       im Zusammenhang mit Finanzgeschäften kann bei\n„Die Bildung und Auflösung von Rückstellun-          der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge be-\ngen der Institute für Beitragsverpflichtungen        rücksichtigt werden. Nach der Berücksichtigung\nnach dem Einlagensicherungs- und Anleger-            des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können\nentschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung         bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge fer-\ndes Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht             ner unberücksichtigt bleiben:\nberücksichtigt. Die Institute haben die Bil-         1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurück-\ndung und Auflösung von Rückstellungen für                erstattet wurden und zugleich als Bruttoprovi-\nBeitragsverpflichtungen gegenüber der Ent-               sionsaufwand ausgewiesen werden,","2882          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009\n2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute          des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene\nim Sinne des § 1 Absatz 1 des Einlagensiche-             Geschäftsjahr. Handelt es sich dabei um einen Jah-\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder            resabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die\nan andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpa-           Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen.\npierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-              Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpf-\nsatz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen               geschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpf-\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums für            geschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich\ndie Durchführung von Teilen von Wertpapier-              die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeb-\ngeschäften weitergeleitet wurden und zugleich            lichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresab-\nals Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen wer-             schlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen\nden,                                                     Zahlen. Hatten in dem jeweiligen Abrechnungsjahr\n3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie            neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem\ndie Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der           1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresab-\nzusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von                schluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss\nAufgabegeschäften übersteigen,                           aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Ent-\nschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsun-\n4. Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wert-              ternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet,\npapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3               sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die ent-\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-              sprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1\ndigungsgesetzes stammen,                                 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesenge-\n5. Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für            setzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1\nPoolausgleich ausgewiesen sind,                          der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der\n6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Brut-          Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlust-\ntoerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus          rechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend.\nGeschäften mit Kunden stammen, die nach § 3                 (4) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der\nAbsatz 2 des Einlagensicherungs- und Anleger-            für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erfor-\nentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf               derlichen Angaben müssen der Entschädigungsein-\nEntschädigung haben, soweit diese nicht auch             richtung durch die Bestätigung eines Wirtschafts-\naus Geschäften mit entschädigungsberechtigten            prüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nEndkunden resultieren, und                               nachgewiesen werden. Dies gilt nicht für eine Plan-\n7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Brut-          gewinn- und -verlustrechnung im Sinne des Ab-\ntoerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus          satzes 3 Satz 4. Die Vorlage eines von einem\ndenjenigen Geschäften mit anderen Instituten             Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsge-\nstammen, die diese im eigenen Namen getätigt             sellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlus-\nhaben.                                                   ses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht\nFür Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstat-               als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforder-\nbestände des Satzes 3 fallen, kann jeweils nur ein           lichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben.\nErmäßigungstatbestand angewendet werden. Die                 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weiter-\nErmäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 und 3               gehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um\ndürfen nur angewendet werden, wenn das Institut              das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu über-\ngegenüber der Entschädigungseinrichtung deren                prüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillier-\nBerücksichtigung spätestens am 1. Juli des jewei-            ter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, de-\nligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die            ren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides\nInanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände not-              statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines\nwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleiben-              Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-\nden Erträge durch die Bestätigung eines Wirt-                gesellschaft zu bestätigen ist.\nschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesell-              (5) Die für die Berechnung des Jahresbeitrags er-\nschaft nachweist. Die bloße Vorlage eines Jahresab-          forderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben\nschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag           hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spä-\nauch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das            testens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres\nVorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben                einzureichen. Liegen die erforderlichen und bestätig-\nsollte. Liegen die Nachweise nicht spätestens am             ten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut\n1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Ab-       diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Ab-\nsatz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entspre-              rechnungsjahres nachzureichen. Werden die Anga-\nchend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird,          ben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Ab-\nwie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nicht-         rechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädi-\nberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt.           gungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berück-\nWird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder wer-          sichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zu-\nden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August            schlags von 10 Prozent fest. Werden die Angaben\nnachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. Die in den          nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat\nSätzen 5, 7 und 8 genannten Fristen sind Aus-                die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung\nschlussfristen.                                              des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Be-\n(3) Maßgeblich für die Berechnung des Jahres-             rücksichtigung des Umfangs und der Struktur der\nbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst         Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleich-\nPrüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März               barer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009                2883\nschätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des                  des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und\nJahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen.                  die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung\nWerden die Angaben auch bis zum 31. Dezember                       von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz\ndes jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht                      an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu\nnachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung                 verschaffen;\nals Jahresbeitrag, anderenfalls setzt die Entschädi-\ngungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berück-               5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,\nsichtigung der nachgereichten Angaben und Erhe-                    denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a\nbung eines Zuschlags von 25 Prozent fest; die                      Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des\nAbschlagszahlung nach Satz 4 wird auf den nach-                    Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die\nträglich festgesetzten Jahresbeitrag angerechnet.                  befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-\nDie in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind                   dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-\nAusschlussfristen.                                                 dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-\nfen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis\n(6) Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung                  zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im\nvon Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf                      Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder\neinen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. Maßgeblich                 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt der\nist der höchste zu erhebende Zuschlag.                             Beitragssatz 7,7 Prozent;\n§ 2a                               6. 1,23 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,\nHöhe des Beitragssatzes                           denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a\nSatz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kre-\n(1) Der Beitragssatz beträgt                                    ditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht\n1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine Ein-               befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-\nlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d                dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen                  dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-\neine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäf-                  fen;\nten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\noder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden             7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,\nist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung          denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a\nder Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistun-                Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesen-\ngen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wert-                 gesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt\npapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der                sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-\nBeitragssatz 7,7 Prozent.                                      leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen;\n2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter\nNummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute          8. 1,23 Prozent bei Kapitalanlagegesellschaften im\nim Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-                  Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Einlagen-\nwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur                   sicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-\nErbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne                 zes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung\ndes § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2               von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an\noder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden                  Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-\nist und die befugt sind, sich bei der Erbringung               schaffen; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt,\nvon Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz                sich bei der Erbringung von Dienstleistungen\nan Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu                     Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-\nverschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Er-           ren von Kunden zu verschaffen, beträgt der\nlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistun-                Beitragssatz 3,85 Prozent.\ngen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4\noder Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt                  (2) Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1\nder Beitragssatz 7,7 Prozent;                              bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor\ndem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres ab-\n3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter          gelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. Erbringt das\nNummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute          Institut Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-\nim Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-              satz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 4\nwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur               oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder Bankge-\nErbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne             schäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10\ndes § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2           des Kreditwesengesetzes, wird vermutet, dass das\noder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden              Institut befugt ist, sich hierbei Besitz oder Eigentum\nist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-        an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-\ngung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder              schaffen. Dies gilt nicht, wenn die erteilte Erlaubnis\nBesitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden             eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das\nzu verschaffen;                                            Institut durch die Bestätigung eines Wirtschafts-\n4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter          prüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nNummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute          nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegen-\nim Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-            über den Kunden tatsächlich nicht besteht. § 2 Ab-\nsengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Er-             satz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 6 gilt\nbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne               entsprechend. Im Fall einer Änderung der Erlaubnis\ndes § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3              oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres","2884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009\nsind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen           Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstruktur-\nhöheren Jahresbeitrag begründen.                             zuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und ein\nVerspätungszuschlag nicht erhoben wird, wenn aus-\n§ 2b                                schließlich der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.\nAbweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen                   (2) Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr\nAuf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in          neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbei-\nfolgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu               trag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn\nden Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vorneh-               das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Ab-\nmen:                                                         rechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung\nzur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich\n1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Bei-        entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne\ntragssätzen zugewiesen werden, wenn es nach-             des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs-\nweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus           und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. Für die\nGeschäften, die zu höheren Beitragssätzen füh-           Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2\nren würden, geringfügig waren; die Erträge waren         und 6 entsprechend. Wird die Erklärung nicht bis\nim Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der        zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres\nbeitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.            nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von\n2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Insti-        5 Prozent festgesetzt. Die in den Sätzen 1 und 3\ntuts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung          genannten Fristen sind Ausschlussfristen.\nvon Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften\nnach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des                                       § 2d\nKreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an                           Ermäßigung des Jahresbeitrags\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-\nschaffen, können der Beitragsbemessung diejeni-             (1) Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich\ngen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die             des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent\neinen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn           für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung\ndas Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im       (Versicherungsabschlag). Die Versicherung muss fol-\nletzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.                gende Bedingungen erfüllen:\nDas Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätes-           1. Die Versicherung muss dem Institut Vermögens-\ntens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres                 schäden, die von Vertrauenspersonen durch\nstellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten                 vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht\nNachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraus-               werden und diese nach den gesetzlichen Bestim-\nsetzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis                 mungen zum Schadensersatz verpflichten, erset-\nzum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 6               zen. Vertrauenspersonen sind sämtliche zum\nmit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag                  Zeitpunkt der Schadensverursachung beim Insti-\nnur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem hö-             tut Beschäftigte einschließlich der Vorstandsmit-\nheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des An-              glieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs-\ntrags führt. Die Entschädigungseinrichtung ist be-               und Beiräte (Organmitglieder). Organmitglieder,\nfugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in                 die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent\nSatz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen.                   am Gesellschaftskapital beteiligt sind, können\nÜber den Antrag entscheidet die Entschädigungs-                  als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sein.\neinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. Die              Während der Laufzeit der Versicherung neu hin-\nin Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.               zukommende Vertrauenspersonen müssen mit\nder Aufnahme ihrer Tätigkeit für das Institut in\n§ 2c                                    die Versicherung eingeschlossen sein. Für aus-\nscheidende Vertrauenspersonen muss der Versi-\nErhöhung des Jahresbeitrags                         cherungsschutz noch bis zum Ablauf von zwölf\n(1) Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zu-                Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim\nschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während                 Institut fortbestehen.\ndes letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindes-             2. Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Mil-\ntens 10 000 grundsätzlich entschädigungsberech-                  lion Euro betragen.\ntigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-                3. Das Versicherungsunternehmen muss eine um-\ngungsgesetzes hatte, mit denen oder für die es in                fassende Einschätzung des übernommenen Risi-\ndem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte                 kos vorgenommen und seine Prämienkalkulation\nim Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs-                daran ausgerichtet haben und eine Prämienerhö-\nund Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat                   hung, eine Prämiensenkung oder die Verände-\n(Kundenstrukturzuschlag). Bei Instituten mit weniger             rung des Selbstbehalts und den zugrunde liegen-\nals 10 000, aber mindestens 5 000 derartigen Gläu-               den Sachverhalt der Entschädigungseinrichtung\nbigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Pro-                unverzüglich mitteilen. Das jeweilige Institut muss\nzent des Jahresbeitrags. Bei Instituten mit weniger              sich damit einverstanden erklärt haben, dass die\nals 5 000, aber mindestens 1 000 derartigen Gläubi-              Entschädigungseinrichtung darüber in Kenntnis\ngern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent               gesetzt wird.\ndes Jahresbeitrags. Für die Angabe und den Nach-             4. Es muss ein Selbstbehalt in Höhe von mindes-\nweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 und 5 mit             tens 10 Prozent bis maximal 20 Prozent verein-\nder Maßgabe entsprechend, dass bei einer etwaigen                bart worden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009             2885\n5. Versichert sein müssen alle während der Ver-               Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu\ntragslaufzeit verursachten Schäden, die dem               einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksich-\nInstitut selbst durch Vertrauenspersonen zuge-            tigung des Antrags nach Satz 1 führt. Wird der An-\nfügt werden oder ihm dadurch entstehen, dass              trag nach dem 1. Juli gestellt oder wird die Bestäti-\nVertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen              gung nicht bis zum 15. August nachgereicht, ist der\nSchaden zufügen, für den das Institut haftet. Ver-        Antrag abzulehnen. Die Kündigung, Beendigung\nsichert sein müssen auch Schäden, die während             oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus\nder Vertragslaufzeit verursacht, aber erst nach           sonstigem Grund sowie Änderungen des Versiche-\nVertragsende entdeckt und dem Versicherer an-             rungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 ge-\ngezeigt werden. Der Versicherer kann sich vorbe-          nannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3\nhalten haben, dass ihm Schäden innerhalb von              Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der\ndrei Jahren nach Vertragsende anzuzeigen sind.            Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzei-\nFolgende Schäden können vom Versicherungs-                    gen. Entfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende\nschutz ausgenommen sein:                                      des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder er-\nfüllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Ab-\n1. Schäden, die durch persönlich haftende Gesell-             satz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Ent-\nschafter sowie Gesellschafter verursacht werden,          schädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den\ndie direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent          Versicherungsabschlag neu festzusetzen. Die in\nam Gesellschaftskapital des Instituts beteiligt           Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.\nsind,\n(3) Der Versicherungsabschlag wird nur gewährt,\n2. Schäden, die durch Vertrauenspersonen verur-               wenn das Institut für das gesamte jeweils folgende\nsacht werden, von denen das Institut bei Versi-           Abrechnungsjahr eine Vertrauensschadenversiche-\ncherungsbeginn oder Einschluss in die Versiche-           rung abgeschlossen hat. Sind Organmitglieder ge-\nrung wusste, dass sie bereits vorsätzliche uner-          mäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 als Vertrau-\nlaubte Handlungen im Sinne des Satzes 2 Num-              ensperson ausgeschlossen oder Schäden gemäß\nmer 1 begangen haben,                                     Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherungs-\n3. Schäden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls           schutz ausgenommen worden, beträgt der Versiche-\nentstanden sind, um diesen abzuwenden oder in             rungsabschlag 7,5 Prozent. Die Höhe des Versiche-\nseinen Auswirkungen zu mindern oder lediglich             rungsabschlags ist auf 10 Prozent der vereinbarten\nmittelbar verursacht werden,                              Versicherungssumme begrenzt.“\n4. Schäden, die durch Aufwendungen für einen Per-          4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsonenschaden entstehen,                                   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1\n5. Schäden, die nach den Grundbedingungen der                     Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1\nFeuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung versi-              Nummer 1 bis 4 und 5 zweiter Halbsatz“, die An-\ncherbar sind, und                                             gabe „1 Prozent“ durch die Angabe „3,5 Prozent“\nund die Angabe „7 300“ durch die Angabe\n6. Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignis-               „25 550“ ersetzt.\nse, innere Unruhen, Terror, Verfügung von hoher\nHand, höhere Gewalt, Kernenergie oder durch               b) In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten, bei\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaf-                    denen nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\ntungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgeset-                  Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen,“ durch\nzes mit verursacht werden.                                    die Wörter „den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster\nHalbsatz genannten Instituten“, die Angabe\nDie Versicherungsbedingungen können auch vorse-                   „1 Prozent“ durch die Angabe „3,5 Prozent“ und\nhen, dass die Versicherungsleistung für Schäden,                  die Angabe „1 250 Euro“ durch die Angabe\ndie von Organmitgliedern verursacht wurden, die                   „4 375 Euro“ ersetzt.\ndirekt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1\nam Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend\nNr. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1\nihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt\nNummer 7 und 8“, die Angabe „0,1 Prozent“\nwird. In Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Num-\ndurch die Angabe „0,35 Prozent“ und die Angabe\nmer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom\n„730 Euro“ durch die Angabe „2 555 Euro“ er-\nInstitut von seiner Haftung freigestellt worden sein.\nsetzt.\n(2) Das Institut muss den Versicherungsabschlag\nd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nbis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrech-\nnungsjahres beantragen und das Vorliegen der Vo-                  „4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genann-\nraussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des                     ten Instituten 0,35 Prozent des haftenden\nVersicherungsunternehmens über das Bestehen und                       Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften\nden Inhalt der Versicherung nachweisen. Der Antrag                    des § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes\nmuss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmit-                        berechnet, mindestens jedoch 300 Euro.“\nglieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz         5. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5b ersetzt:\ngemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3                                        „§ 5\nNummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Ab-\nsatz 1 Satz 5 enthalten. Liegt die Bestätigung des                                Sonderbeiträge,\nVersicherungsunternehmens nicht oder nicht voll-                   Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze\nständig bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2,           (1) Auf Antrag des Instituts tritt im Fall des § 8\n3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein                Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anle-","2886          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009\ngerentschädigungsgesetzes an die Stelle des zuletzt          und Sonderzahlungen zu erheben, sollen Sonderbei-\nfälligen Jahresbeitrags ein fiktiver Jahresbeitrag, der      träge in Teilbeträgen mindestens im Abstand eines\nsich nach den entsprechenden Positionen der nach             Jahres erhoben werden. Die Sonderbeitragspflicht\n§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des                 besteht für alle Unternehmen, die der Entschädi-\nKreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Ab-               gungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjah-\nsatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der               res, in dem ein Teilbetrag erhoben wird, zugeordnet\nAufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plange-                 waren. Die Höhe des von einem Institut zu tragen-\nwinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäfts-          den Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag geson-\njahr bemisst, wenn sich hiernach eine Abweichung             dert nach § 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs-\nzu der einmaligen Zahlung von mindestens 25 Pro-             und Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen.\nzent ergibt.\n(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Insti-\n(2) Die Summe der Sonderbeiträge und Sonder-              tute vor Erhebung des ersten Teilbetrags über die\nzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen               beabsichtigte Vorgehensweise der Beitragserhe-\neinmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrech-          bung zu informieren. Die Information soll den von\nnungsjahr darf zusammen mit dem zuletzt festge-              der Entschädigungseinrichtung festgestellten Mittel-\nsetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des               bedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Insti-\nnach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahres-           tuten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die\nüberschusses nicht übersteigen (Belastungsober-              beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung\ngrenze). Maßgeblich für die Berechnung der Belas-            umfassen.\ntungsobergrenze ist der letzte festgestellte Jahres-\nabschluss nebst dem Prüfungsbericht. § 2 Absatz 3                                     § 5b\nSatz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädi-\ngungseinrichtung die entsprechenden Unterlagen                       Befreiung von der Pflicht zur Leistung\nnicht vorliegen und kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4             von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen\nvorliegt, hat sie das Institut vor Erhebung eines Son-          Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der\nderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern,           Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer\ninnerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen den          Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 7 des Einla-\nletzten festgestellten Jahresabschlusses nebst dem           gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-\nPrüfungsbericht einzureichen. Kommt ein Institut der         zes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts.\nAufforderung der Entschädigungseinrichtung inner-            Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die\nhalb dieser Frist nicht nach, findet Satz 1 keine An-        Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder\nwendung.                                                     Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Wider-\n(3) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kre-          spruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines\ndit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht voll-            Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-\nständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden         gesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit\nMittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn            der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen\nihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagen-              Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für\nsicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes                die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen\ndamit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt           Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzun-\nauch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen               gen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46\nRahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollstän-            Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben\ndig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbe-          wären. Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb\ndarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt wer-           von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonder-\nden kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1             beitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut\nund 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.              bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.“\n6. In § 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\n§ 5a                               und 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 5 und\nErhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen             Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie\n(1) Bei der Entscheidung über die Erhebung von            § 2c Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\nSonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3         7. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 an-\nSatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-               gefügt:\nschädigungsgesetzes hat die Entschädigungsein-\n„(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab\nrichtung die voraussichtliche Dauer des Entschä-\ndem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erst-\ndigungsverfahrens, insbesondere auf Grund der\nmals auf das am 30. September 2009 endende\nAnzahl der Anleger und der Komplexität des Ent-\nAbrechnungsjahr anzuwenden. Soweit in diesen Vor-\nschädigungsverfahrens sowie gegebenenfalls eines\nschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird\nInsolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang\ndieser für das am 30. September 2009 endende Ab-\nder Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Ab-\nrechnungsjahr durch den Stichtag 16. September er-\nsatz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und\nsetzt. Soweit in der Verordnung der 15. August als\nAnlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Si-\nStichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. Sep-\ntuation der beitragspflichtigen Institute und die\ntember 2009 endende Abrechnungsjahr durch den\nvoraussichtlich für den Entschädigungsfall zur Verfü-\nStichtag 30. September ersetzt.\ngung stehenden anderen Mittel zu berücksichtigen.\nUngeachtet der Befugnis der Entschädigungsein-                  (8) Der Kundenstrukturzuschlag nach § 2c in der\nrichtung, in einem Abrechnungsjahr Sonderbeiträge            ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009           2887\nmals für das am 30. September 2010 endende Ab-               §§ 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 25. Au-\nrechnungsjahr zu erheben.                                    gust 2009 geltenden Fassung erhoben.“\n(9) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrich-                            Artikel 2\ntung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsind, wird die einmalige Zahlung weiter nach den          in Kraft.\nBerlin, den 17. August 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}