{"id":"bgbl1-2009-55-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":55,"date":"2009-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/55#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_55.pdf#page=11","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","law_date":"2009-08-17T00:00:00Z","page":2879,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009                 2879\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nBeiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH\nVom 17. August 2009\nAuf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2, auch in                 von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirt-\nVerbindung mit Absatz 2 Satz 3, des Einlagensiche-                  schaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nach-\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zu-                   weis über die Höhe der Abzugspositionen zu er-\nletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppel-                  bringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des In-\nbuchstabe bb und Buchstabe c des Gesetzes vom                       stituts ersichtlich sind.“\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist,             c) In Absatz 2 wird die Angabe „1 Prozent“ durch die\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen nach                   Angabe „1,1 Prozent“ und die Angabe „1 000 Eu-\nAnhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher                    ro“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.\nBanken GmbH:\nd) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nArtikel 1                                  bis 5 ersetzt:\nDie Verordnung über die Beiträge zur Entschädi-                     „(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der\ngungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli                 Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrech-\n1999 (BGBl. I S. 1540), die durch die Verordnung vom                nungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet wa-\n5. Juni 2003 (BGBl. I S. 847) geändert worden ist, wird             ren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.\nwie folgt geändert:                                                    (4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet,\n1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange-               sobald\nfügt:                                                            1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\n„(EdB-Beitragsverordnung – EdBBeitrV)“.                        aufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Ab-\nsatz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nentschädigungsgesetzes festgestellt hat und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 diese Feststellung unanfechtbar geworden ist\naa) In Satz 1 wird die Angabe „0,008 Prozent“                     oder\ndurch die Angabe „0,016 Prozent“ und                     2. die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder\ndie Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe                     zurückgegeben worden ist und keine Einlagen\n„15 000 Euro“ ersetzt.                                       sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapier-\nbb) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                       geschäften mehr vorhanden sind, bei denen\nim Entschädigungsfall ein Entschädigungsan-\n„4. Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanla-                 spruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensiche-\ngegesellschaften einschließlich der von                  rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes\nihnen verwalteten Sondervermögen, ge-                    gegeben ist.\ngenüber Investmentaktiengesellschaften\nund gegenüber Organismen für gemein-                 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Ent-\nsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz                schädigungseinrichtung von dem Institut eine\nim Ausland,“.                                        von dessen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-\nprüfungsgesellschaft ausgestellte Bestätigung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 darüber verlangen, dass entsprechende Einlagen\nfügt:                                                         und Verbindlichkeiten nicht mehr vorhanden sind.\n„(1a) Bei einem Institut, das zwingend einer                  (5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt\nanderen Entschädigungseinrichtung im Sinne                    höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigen-\ndes Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG               kapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kredit-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                     wesengesetzes.“\nvom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssys-\nteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) oder des          3. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG des Eu-         a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,05 Pro-\nropäischen Parlaments und des Rates vom                       zent“ durch die Angabe „0,1 Prozent“, die An-\n3. März 1997 über Systeme für die Entschädi-                  gabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1\ngung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)             und 1a“, die Angabe „6 Prozent“ durch die An-\nangehört, können auf Antrag bei der Bemessung                 gabe „12 Prozent“ und die Angabe „15 000 Euro“\ndes Jahresbeitrags von der Bilanzposition „Ver-               durch die Angabe „30 000 Euro“ ersetzt.\nbindlichkeiten gegenüber Kunden“ diejenigen\nVerbindlichkeiten abgezogen werden, die vom                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSchutzumfang der anderen Entschädigungsein-                   aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nrichtung umfasst sind. Macht ein Institut von der                  „15 000 Euro“ durch die Angabe „30 000 Eu-\nMöglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat es einen                     ro“ ersetzt.","2880           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:               5. § 4 wird aufgehoben.\n„Die Verpflichtung nach Satz 4 besteht auch,       6. § 5 wird wie folgt gefasst:\nwenn das Institut vor Erreichen des dritten\n„§ 5\nvollen Geschäftsjahres aus der Entschädi-\ngungseinrichtung ausscheidet. Ist das Institut                          Übergangsvorschrift\nim Zeitpunkt der Erstellung des Jahresab-                (1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden\nschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr          Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahres-\nnicht mehr im räumlichen Geltungsbereich              beiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzu-\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerent-               wenden.\nschädigungsgesetzes tätig, tritt an die Stelle\ndes Jahresabschlusses für das dritte volle               (2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrich-\nGeschäftsjahr der Jahresabschluss für das             tung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden\nvolle Geschäftsjahr, in welchem das Institut          sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2\nletztmalig ganzzeitig im räumlichen Geltungs-         und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August\nbereich des Einlagensicherungs- und Anle-             2009 geltenden Fassung zu erheben.“\ngerentschädigungsgesetzes tätig war.“\n4. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 2“                                Artikel 2\ndurch die Wörter „§ 1 Absatz 1 und 1a oder Ab-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsatz 2“ ersetzt.                                          in Kraft.\nBerlin, den 17. August 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}