{"id":"bgbl1-2009-55-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":55,"date":"2009-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/55#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_55.pdf#page=9","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH","law_date":"2009-08-17T00:00:00Z","page":2877,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009                 2877\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung\ndes Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH\nVom 17. August 2009\nAuf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2, auch in                          und gegenüber Organismen für gemein-\nVerbindung mit Absatz 2 Satz 3, des Einlagensiche-                           same Anlagen in Wertpapieren mit Sitz\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zu-                            im Ausland,“.\nletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppel-                  dd) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“\nbuchstabe bb und Buchstabe c des Gesetzes vom                            durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen nach                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAnhörung der Entschädigungseinrichtung des Bundes-                  aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent“ durch\nverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH:                         die Angabe „1,1 Prozent“ und die Angabe\n„1 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“\nArtikel 1                                        ersetzt.\nDie Verordnung über die Beiträge zur Entschädi-                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ngungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher                   cc) Folgender Satz wird angefügt:\nBanken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I\n„Besteht für ein Institut nach Absatz 1 Satz 1\nS. 1538), die durch die Verordnung vom 5. Juni 2003\neine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaf-\n(BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ntung, reduziert sich der Jahresbeitrag im\nändert:\nSinne des Satzes 1 auf 1,05 Prozent des po-\n1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange-                    tentiellen Umfangs der Entschädigungsan-\nfügt:                                                                 sprüche nach § 4 des Einlagensicherungs-\n„(EdVÖB-Beitragsverordnung – EdVÖBBeitrV)“.                        und Anlegerentschädigungsgesetzes zum\nZeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufge-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nstellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  beträgt jedoch mindestens 2 500 Euro.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „0,008 Prozent“              c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5\ndurch die Angabe „0,016 Prozent“ und                      ersetzt:\ndie Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe                     „(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der\n„5 000 Euro“ ersetzt.                                     Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrech-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                nungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet wa-\n„Besteht für ein Institut nach Satz 1 eine An-            ren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.\nstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung, re-                (4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet,\nduziert sich der Jahresbeitrag auf 0,010 Pro-             sobald\nzent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten ge-            1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\ngenüber Kunden“ des letzten vor dem 1. Juli                   aufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Ab-\naufgestellten Jahresabschlusses; der Jahres-                  satz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-\nbeitrag beträgt jedoch mindestens 2 500 Eu-                   entschädigungsgesetzes festgestellt hat und\nro.“                                                          diese Feststellung unanfechtbar geworden ist\ncc) Im neuen Satz 3 wird Nummer 4 wie folgt ge-                   oder\nfasst:                                                    2. die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder\n„4. Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalan-                    zurückgegeben worden ist und keine Einlagen\nlagegesellschaften einschließlich der von                sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapier-\nihnen verwalteten Sondervermögen, ge-                    geschäften mehr vorhanden sind, bei denen im\ngenüber Investmentaktiengesellschaften                   Entschädigungsfall ein Entschädigungsan-","2878            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009\nspruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensiche-        5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes\ngegeben ist.                                                                    „§ 4\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Entschä-                              Übergangsvorschrift\ndigungseinrichtung von dem Institut eine von\n(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden\ndessen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprü-\nFassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahres-\nfungsgesellschaft ausgestellte Bestätigung darü-\nbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzu-\nber verlangen, dass entsprechende Einlagen und\nwenden.\nVerbindlichkeiten nicht mehr vorhanden sind.\n(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt             (2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrich-\nhöchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigen-              tung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden\nkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kredit-             sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach § 2 in der\nwesengesetzes.“                                            bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu er-\nheben.“\n3. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „0,03 Prozent“\ndurch die Angabe „0,06 Prozent“ und die Angabe\n„5 000 Euro“ durch die Angabe „15 000 Euro“ er-                                     Artikel 2\nsetzt.                                                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n4. § 3 wird aufgehoben.                                       in Kraft.\nBerlin, den 17. August 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}