{"id":"bgbl1-2009-55-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":55,"date":"2009-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze","law_date":"2009-08-21T00:00:00Z","page":2870,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2870            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009\nGesetz\nzur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze\nVom 21. August 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben\nsen:                                                          oder geändert werden:\n1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Gan-\nArtikel 1                                derkesee – Wehrendorf,\nGesetz                              2. Leitung Diele – Niederrhein,\nzum Ausbau von Energieleitungen\n(Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG)                 3. Leitung Wahle – Mecklar,\n4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauch-\n§1                                    städt – Redwitz.\n(1) Für Vorhaben nach § 43 Satz 1 des Energiewirt-           (2) Im Falle des Neubaus kann bei den Vorhaben\nschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungs-               nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf einem\nnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder            technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als\nmehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Aus-             Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden,\nbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektri-         wenn die Leitung\nzität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabi-\n1. in einem Abstand von weniger als 400 Meter zu\nlität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen\nWohngebäuden errichtet werden soll, die im Gel-\nUnion, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Ver-\ntungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbe-\nmeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz\nplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Bauge-\ndienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf be-\nsetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend\nsteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage\ndem Wohnen dienen, oder\nbeigefügt.\n2. in einem Abstand von weniger als 200 Meter zu\n(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorha-\nWohngebäuden errichtet werden soll, die im Außen-\nben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Ener-\nbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs lie-\ngiewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen\ngen.\ndamit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und\nder vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind      Zusätzlich kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 im Natur-\nfür die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach         park Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark\nden §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes ver-         Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl für den Frei-\nbindlich.                                                     staat Thüringen S. 300) bei der Querung des Renn-\nsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem tech-\n(3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vor-\nnisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als\nhaben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichts-\nErdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.\nordnung.\n(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend\n(4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Be-\nzu § 43 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein\ntrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und\nPlanfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und\ndie notwendigen Änderungen an den Netzverknüp-\nden Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach\nfungspunkten.\nMaßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes\n(5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an        durchgeführt werden.\nden Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem\n(4) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die\nbestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.\nMehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die\nÄnderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die\n§2                                in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungs-\n(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchst-          netzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die\nspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorha-            Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Stan-\nben zu testen, können folgende der in der Anlage zu           dardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung\ndiesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe                auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009            2871\nund 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetz-         samtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln\nbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten       den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.\nNetzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamt-\nkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungs-                               §3\nnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den\nGesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen                 Nach Ablauf von jeweils drei Jahren prüft das Bun-\nÜbertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich       desministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-\nentsprechend § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-           vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\ngesetzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines          Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundes-\nÜbertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Be-       ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ob\ntrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des            der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversor-\nAbsatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Ge-            gung anzupassen ist und legt dem Deutschen Bundes-\nsamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell       tag hierüber einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober\nauszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertra-       2012, vor. Dabei sind unter Berücksichtigung der Ziel-\ngungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter          setzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\ndem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Ge-       auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen.\nsamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf        In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem\nsie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Ge-      Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen.","2872         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009\nAnlage\nVorhaben nach § 1 Abs. 1, für die ein vordringlicher Bedarf besteht:\nNr.                                                   Vorhaben\n1   Neubau Höchstspannungsleitung Kassø (DK) – Hamburg Nord – Dollern, Nennspannung 380 kV\n2   Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee – Wehrendorf, Nennspannung 380 kV\n3   Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Bertikow/Vierraden – Krajnik (PL), Nennspannung 380 kV\n4   Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Redwitz (als Teil der Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt),\nNennspannung 380 kV\n5   Neubau Höchstspannungsleitung Diele – Niederrhein, Nennspannung 380 kV\n6   Neubau Höchstspannungsleitung Wahle – Mecklar, Nennspannung 380 kV\n7   Zubeseilung Höchstspannungsleitung Bergkamen – Gersteinwerk, Nennspannung 380 kV\n8   Zubeseilung Höchstspannungsleitung Kriftel – Eschborn, Nennspannung 380 kV\n9   Neubau Höchstspannungsleitung Hamburg/Krümmel – Schwerin, Nennspannung 380 kV\n10   Umrüstung der Höchstspannungsleitung Redwitz – Grafenrheinfeld von 220 kV auf 380 kV (als Teil der\nVerbindung Halle/Saale – Schweinfurt)\n11   Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Wustermark (als 1. Teil des Berliner Rings), Nennspannung\n380 kV\n12   Neubau Interkonnektor Eisenhüttenstadt – Baczyna (PL), Nennspannung 380 kV\n13   Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein/Wesel – Landesgrenze NL (Richtung Doetinchem), Nennspan-\nnung 380 kV\n14   Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV\n15   Neubau Höchstspannungsleitung Osterath – Weißenthurm, Nennspannung 380 kV\n16   Neubau Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Gütersloh, Nennspannung 380 kV\n17   Neubau Höchstspannungsleitung Gütersloh – Bechterdissen, Nennspannung 380 kV\n18   Neubau Höchstspannungsleitung Lüstringen – Westerkappeln, Nennspannung 380 kV\n19   Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV\n20   Neubau Höchstspannungsleitung Dauersberg – Hünfelden, Nennspannung 380 kV\n21   Neubau Höchstspannungsleitung Marxheim – Kelsterbach, Nennspannung 380 kV\n22   Umrüstung der Hochspannungsleitung Weier – Villingen von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV\n23   Umrüstung der Höchstspannungsleitung Neckarwestheim – Mühlhausen von Nennspannung 220 kV auf\nNennspannung 380 kV\n24   Neubau Höchstspannungsleitung Bünzwangen – Lindach, Nennspannung 380 kV, sowie Umrüstung der\nHochspannungsleitung Lindach – Goldshöfe von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009             2873\nArtikel 2                                  dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nÄnderung                                         „4. grenzüberschreitende       Gleichstrom-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes                                   Hochspannungsleitungen, die nicht un-\nter Nummer 3 fallen und die im Küsten-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\nmeer als Seekabel verlegt werden sol-\n(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 10\nlen, sowie deren Fortführung landein-\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wird\nwärts als Freileitung oder Erdkabel bis\nwie folgt geändert:\nzu dem technisch und wirtschaftlich\n1. In § 3 Nr. 19a werden die Wörter „ , Flüssiggas, so-                     günstigsten Verknüpfungspunkt des\nfern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1                           nächsten Übertragungs- oder Verteiler-\ndient,“ gestrichen und an das Wort „Biogas“ die                          netzes,“.\nWörter „sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4\nb) In Satz 3 werden die Wörter „zwischen der Küs-\nund 49,“ angefügt.\ntenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüp-\n2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-                 fungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfer-\ndarfsgerecht“ die Wörter „zu optimieren, zu verstär-            nung von nicht mehr als 20 Kilometer von der\nken und“ eingefügt.                                             Küstenlinie landeinwärts“ durch die Wörter „in\neinem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs\n3. § 12 Abs. 3a wird wie folgt geändert:\nder Küstenlinie landeinwärts verläuft,“ ersetzt.\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n7. § 43b Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Der Bericht zur Netzausbauplanung hat auch\n„Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des\nkonkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Ver-\n§ 43 Satz 1 wird\nstärkung und zum Ausbau des Netzes und den\ngeplanten Beginn und das geplante Ende der                a) für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes\nMaßnahmen zu enthalten.“                                     Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb\nsowie die Änderung von Hochspannungsfreilei-\nb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“\ntungen oder Gasversorgungsleitungen, das der\ndurch die Wörter „der Sätze 1 und 2“ ersetzt.\nim Hinblick auf die Gewährleistung der Ver-\nc) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „Sät-                 sorgungssicherheit dringlichen Verhinderung\nzen“ die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe                   oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-,\n„1 bis 3“ ersetzt.                                           Transport- oder Verteilungsengpässe dient,\n4. In § 14 Abs. 1a werden nach den Wörtern „in                  b) für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energie-\ndessen Netz sie“ die Wörter „unmittelbar oder mit-              leitungsausbaugesetz vom 21. August 2009\ntelbar“ sowie nach dem Wort „vermeiden“ ein Se-                 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fas-\nmikolon und die Wörter „dabei gelten die §§ 12                  sung aufgeführt ist,\nund 13 entsprechend“ eingefügt.\ndie Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen\n5. In § 21a Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe                im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entspre-\n„§ 43“ die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und           chend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umwelt-\ndie Wörter „ ; dies gilt auch für Erdkabel mit einer         verträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbe-\nNennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung               zogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung ein-\nauf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschrif-          schließlich Einwendungen und Stellungnahmen\nten durch einen Planfeststellungsbeschluss zuge-             innerhalb eines Monats nach der Einreichung des\nlassen ist“ gestrichen.                                      vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wo-\nchen zu gewähren ist.“\n6. § 43 wird wie folgt geändert:\n8. Dem § 49 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\nBestimmungen über die Überprüfung dieser Anla-\nKomma ersetzt.\ngen durch Sachverständige sowie über Anforderun-\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Millime-              gen, die diese Sachverständigen erfüllen müssen,\nter“ ein Komma eingefügt.                            getroffen werden.“\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                   9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:\n„3. Hochspannungsleitungen, die zur Netz-                                  „§ 117a\nanbindung von Offshore-Anlagen im\nRegelung bei\nSinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-\nStromeinspeisung in geringem Umfang\nEnergien-Gesetzes vom 25. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils gel-          Betreiber\ntenden Fassung im Küstenmeer als See-\n1. von Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Erneuer-\nkabel und landeinwärts als Freileitung\nbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen\noder Erdkabel bis zu dem technisch\nLeistung von bis zu 500 Kilowatt oder\nund wirtschaftlich günstigsten Verknüp-\nfungspunkt des nächsten Übertragungs-            2. von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-\noder Verteilernetzes verlegt werden sol-            Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektri-\nlen und“.                                           schen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,","2874            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009\ndie nur deswegen als Energieversorgungsunterneh-          1. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Erdkabeln“\nmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschrif-        durch die Wörter „Erd- und Seekabeln jeweils“ er-\nten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des               setzt.\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz ein-            2. In § 50 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Bundes-\nspeisen oder gemäß § 17 des Erneuerbare-Ener-                wasserstraßengesetz“ ein Komma und die Wörter\ngien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich           „dem Energieleitungsausbaugesetz“ eingefügt.\ndieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10\nAbs. 1 ausgenommen. Satz 1 gilt nicht, wenn der                                    Artikel 4\nBetreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist\noder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen                                    Änderung\nverbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröf-                  der Anreizregulierungsverordnung\nfentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften             Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober\nbleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des           2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 2\nSatzes 1 Nr. 1 und 2, die unmittelbar an einem            Abs. 8 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I\nStandort miteinander verbunden sind, gelten als           S. 2006), wird wie folgt geändert:\neine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leis-\n1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „und 13“\ntung zusammenzurechnen ist.“\ndurch die Angabe „ , 13 und 14“ ersetzt.\n10. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 5 bis 7            2. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 43“ die\n„(5) Vor dem 26. August 2009 beantragte Plan-               Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und die Wör-\nfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsver-                 ter „sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs. 4 Satz 3\nfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit ei-               zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgeset-\nner Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr wer-                zes“ gestrichen.\nden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu             b) In Nummer 12 wird das Wort „und“ durch ein\nEnde geführt. Sie werden nur dann als Planfeststel-             Komma ersetzt.\nlungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in\nc) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende des Sat-\nder ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung\nzes durch ein Komma ersetzt.\ndieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des\nVorhabens dies beantragt. Vor dem 26. August                 d) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\n2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und                  „14. dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus\nPlangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspan-                       nach § 2 Abs. 4 des Energieleitungsausbau-\nnungsleitungen mit einer Nennspannung von unter                       gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I\n220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses                      S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung.“\nGesetzes in der ab 26. August 2009 geltenden Fas-\n3. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nsung zu Ende geführt.\na) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 17\n(6) Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzel-              Abs. 2a“ die Wörter „und § 43 Satz 1 Nr. 3“ einge-\ngenehmigungen für Vorhaben, die ab dem 26. Au-                  fügt.\ngust 2009 der Planfeststellung oder Plangenehmi-\ngung nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 unterlie-            b) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:\ngen, werden nach den bis dahin geltenden Vor-                   „6. Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von\nschriften zu Ende geführt. Die Durchführung eines                    Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen\nPlanfeststellungsverfahrens oder Plangenehmi-                        mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als\ngungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3                   Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errich-\nin der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung                      tung und Betrieb des Erdkabels die Gesamt-\ndieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn der Träger                    kosten der technisch vergleichbaren Frei-\ndes Vorhabens dies beantragt.                                        leitung den Faktor 1,6 nicht überschreiten\nund noch kein Planfeststellungs- oder Plan-\n(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete                    genehmigungsverfahren für die Errichtung\nPumpspeicherkraftwerke und andere Anlagen zur                        einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie\nSpeicherung elektrischer Energie, die bis zum                        Erdkabel nach § 43 Satz 3 des Energiewirt-\n31. Dezember 2019 in Betrieb gehen, sind für einen                   schaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energie-\nZeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hin-                      leitungsausbaugesetzes,“.\nsichtlich des Bezugs der zu speichernden elek-\ntrischen Energie von den Entgelten für den Netz-             c) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „bestätigt\nzugang freigestellt.“                                           wird“ das Wort „oder“ gestrichen.\nd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das\nArtikel 3                                  Wort „oder“ ersetzt.\ne) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nÄnderung\nder Verwaltungsgerichtsordnung                         „9. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungs-\nsysteme zum Ausbau der Stromüber-\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der                      tragungskapazitäten und neue grenzüber-\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),                        schreitende     Hochspannungsgleichstrom-\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                         Verbindungsleitungen jeweils als Pilotpro-\n30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert:                 jekte, die im Rahmen der Ausbauplanung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009              2875\nfür einen effizienten Netzbetrieb erforderlich           Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung\nsind.“                                                   gestellt wird, in Abzug zu bringen.“\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 5\n5. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\n„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Ein-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.“\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März\n2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 1                                Artikel 6\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101),\nÄnderung der\nwird wie folgt geändert:\nStromnetzentgeltverordnung\n1. Dem § 3 wird folgender Absatz 17 angefügt:\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\n„(17) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle          (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nnach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine          Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), wird\nBedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom           wie folgt geändert:\n20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Ar-\n1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ntikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3214) geändert worden ist.“                                a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stunden“ ein\nKomma und die Wörter „ab dem 1. Januar 2011:\n2. § 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n7 000 Stunden,“ eingesetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3“        b) In Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „20“\ndurch die Angabe „§ 5a Absatz 1 Nummer 1                       ersetzt.\nund 2“ ersetzt.\nc) In Satz 8 wird das Wort „hat“ durch das Wort\nb) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 7a                   „soll“ ersetzt und das Wort „zu“ gestrichen.\nAbs. 1 Satz 2 und 3“ die Wörter „und die Abzugs-\nbeträge nach § 7a Absatz 3“ eingefügt.                  2. In § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                               „(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der\na) Satz 3 wird aufgehoben.                                    Regulierungsbehörde genehmigt worden und die in\nb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“              § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen im\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                         Kalenderjahr 2008 auch tatsächlich eingetreten sind,\nc) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern               kann auf Antrag die Geltungsdauer dieser Genehmi-\n„Kleine KWK-Anlagen“ die Wörter „nach Satz 2               gung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.\nund 3“ eingefügt.                                          In diesem Falle gelten für den Verlängerungszeit-\nraum die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2\n4. § 7a wird wie folgt geändert:                                 und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Abs. 2\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Finan-            Satz 10 findet insoweit keine Anwendung. § 19\nzierungskosten“ die Wörter „sowie Kosten für die           Abs. 2 Satz 4 findet für den Verlängerungszeitraum\nErrichtung von Verbraucheranschlussstationen               in seiner ab dem 26. August 2009 geltenden Fas-\nund deren Verbindung zum Verbraucherabgang“                sung Anwendung.“\ngestrichen.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                                  Artikel 7\n„(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Ver-                            Inkrafttreten\nbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbrau-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ncherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem        Kraft.","2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. August 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}