{"id":"bgbl1-2009-54-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":54,"date":"2009-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/54#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-54-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_54.pdf#page=46","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte","law_date":"2009-08-17T00:00:00Z","page":2858,"pdf_page":46,"num_pages":4,"content":["2858           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen\nfür die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte\nVom 17. August 2009\nAuf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften               2. Spezifikation des elektronischen Heilberufs-\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-                     ausweises:\nsicherung –, der durch Artikel 256 Nummer 1 des Ge-                   a) Teil 1: Kommandos,        Algorithmen     und\nsetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-                              Funktionen der Betriebssystemplatt-\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                             form in der Version 2.3.2 mit Stand\nGesundheit im Benehmen mit den zuständigen obers-                                vom 5. August 2009,\nten Landesbehörden:\nb) Teil 2: HBA – Anwendungen und Funk-\nArtikel 1                                               tionen in der Version 2.3.2 mit Stand\nvom 5. August 2009,\nÄnderung der\nc) Teil 3: SMC – Anwendungen und Funk-\nVerordnung über Testmaßnahmen für die\ntionen in der Version 2.3.2 mit Stand\nEinführung der elektronischen Gesundheitskarte\nvom 5. August 2009,\nDie Verordnung über Testmaßnahmen für die Einfüh-\n3. Spezifikation des Kartenlesegerätes in der Ver-\nrung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fas-\nsion 2.8.0 mit Stand vom 15. September 2009,\nsung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2199) wird wie folgt geändert:                        4. Spezifikation des Konnektors in der Version\n3.0.0 mit Stand vom 15. September 2009,\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n5. Netzwerkspezifikation in der Version 2.0.0 mit\na) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „ist“ durch                  Stand vom 31. August 2009,\ndas Wort „kann“ und das Wort „aufzubringen“\ndurch die Wörter „aufgebracht werden“ ersetzt.              6. Spezifikation des Regelwerks für die Gültig-\nkeitsprüfung der elektronischen Gesundheits-\nb) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b              karte in der Version 1.1.0 mit Stand vom\nersetzt:                                                        31. Juli 2009.\n„(3) Für die Testung der Komponenten und                    (3a) Für die Testung der Bereitstellung und Ak-\nDienste nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5                 tualisierung von Daten nach § 291 Absatz 2 Satz 1\ngelten die folgenden Spezifikationen, die vom               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf der\nBundesministerium für Gesundheit festgelegt                 elektronischen Gesundheitskarte gelten die fol-\nund im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:                genden Vorgaben, die vom Bundesministerium\n1. Spezifikation der elektronischen Gesundheits-            für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger\nkarte:                                                   veröffentlicht werden:\na) Teil 1: Spezifikation der elektronischen              1. Fachkonzept Versichertenstammdatenmanage-\nSchnittstelle in der Version 2.2.2 mit            ment in der Version 2.9.0 mit Stand vom\nStand vom 16. September 2008,                     15. September 2009,\n2. Facharchitektur Versichertenstammdatenma-\nb) Teil 2: Grundlegende Applikationen in der\nnagement in der Version 2.7.0 mit Stand vom\nVersion 2.2.1 mit Stand vom 19. Juni\n15. September 2009.\n2008,\n(3b) Die Spezifikationen weiterer Komponen-\nc) Teil 3: Äußere Gestaltung in der Version\nten und Dienste nach Absatz 2 Satz 1 einschließ-\n2.2.0 mit Stand vom 2. Juli 2008,\nlich der Fachkonzepte und Facharchitekturen\nd) Spezifikation der Speicherstrukturen der              werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; das\nelektronischen Gesundheitskarte für Ge-              Gleiche gilt für wesentliche Änderungen der in\nsundheitsanwendungen in der Version 1.8.0            den Absätzen 3 und 3a sowie der in diesem Ab-\nmit Stand vom 31. Juli 2009,                         satz genannten Festlegungen. Über das Vorliegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009                 2859\nwesentlicher Änderungen entscheidet das Bun-                  bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Die\ndesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der                     Ergebnisse der Tests“ durch das Wort „Sie“\nGeschäftsführung der Gesellschaft für Telematik.“                   ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      4. § 5a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Stand vom            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n15. September 2006“ durch die Wörter „in der\naa) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort\nVersion 1.7.0 mit Stand vom 31. August\n„Diensten“ die Wörter „einschließlich der\n2009“ ersetzt.\nelektronischen Heilberufsausweise und der\nbb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die                      elektronischen Berufsausweise“ eingefügt.\nWörter „ ; Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend“\neingefügt.                                               bb) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die\nWörter „ ; § 3 Absatz 3b Satz 2 gilt entspre-\n2. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            chend“ eingefügt.\n„Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind für die            b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nVersicherten organisatorische und technische Ver-\nfahren zur Fernübertragung elektronischer Verord-                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vergeben“\nnungen, organisatorische und technische Verfahren                      die Wörter „oder Konzessionen zu erteilen“\nzur Wahrnehmung ihrer Rechte sowie mobile server-                      angefügt.\nunabhängige Speicher- und Verarbeitungsmedien                    bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nanzubieten und technikoffen zu testen; die Anforde-\n„Die Konzessionserteilung erfolgt in einem\nrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten\ntransparenten und diskriminierungsfreien Ver-\nsowie für die Umsetzung werden von der Gesell-\nfahren. Vor der Erteilung von Konzessionen\nschaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren nach\ndurch beauftragte Organisationen nach Satz 1\n§ 6 festgelegt.“\nist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                           zur Stellungnahme zu geben. Die Möglichkeit\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                    zur Erteilung einer Konzession ist von der Ge-\n„(5) In der vierten Stufe werden in bis zu drei                  sellschaft für Telematik in angemessener Art\nTestregionen die Tests der dritten Stufe auf bis zu                 und Weise bekannt zu machen; über die Be-\n100 000 Versicherte und die für deren Gesund-                       kanntmachung hat die Gesellschaft für Tele-\nheitsversorgung zuständigen Kostenträger und                        matik auf ihrer Internetseite zu informieren.“\nLeistungserbringer erweitert; Tests der dritten           c) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:\nStufe werden nach Beginn der vierten Stufe nur\n„(6) Die Gesellschaft für Telematik beschafft\nnoch in den übrigen Testregionen der dritten\nStufe fortgeführt. Die in den Testregionen der                1. die zur Durchführung der Stufen nach § 5 Ab-\nvierten Stufe verantwortlichen Vertragspartner                    satz 2 und 3 erforderliche Ausstattung sowie\nund die dort zuständigen Organisationen der                   2. die für die Teilnahme an den Tests erforder-\nLeistungserbringer sowie die Gesellschaft für                     liche Ausstattung der Leistungserbringer mit\nTelematik wirken darauf hin, dass in den Testre-                  Ausnahme der elektronischen Heilberufsaus-\ngionen der vierten Stufe alle an der vertragsärzt-                weise und der elektronischen Berufsausweise.\nlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psycho-\ntherapeuten und medizinischen Versorgungszen-                 Absatz 5 gilt entsprechend; die hierfür erforder-\ntren sowie alle Krankenhäuser und Notfallambu-                lichen Verfahren sind unverzüglich einzuleiten.\nlanzen nach § 291a Absatz 7a Satz 5 des Fünften                  (7) Soweit die in den Testverfahren eingesetz-\nBuches Sozialgesetzbuch unverzüglich über die                 ten Software- und Hardwareprodukte anzupas-\nvon der Gesellschaft für Telematik für den Wirk-              sen sind, hat die Gesellschaft für Telematik hier-\nbetrieb zugelassenen Kartenlesegeräte verfügen.               über Verträge mit den beteiligten Unternehmen zu\nDie teilnehmenden Kostenträger statten unver-                 schließen.\nzüglich die bei ihnen Versicherten in den Testre-                (8) Die Gesellschaft für Telematik unterstützt\ngionen der vierten Stufe mit elektronischen                   die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches\nGesundheitskarten aus. Sie wählen aus dem                     Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bei der\nKreis der mit elektronischen Gesundheitskarten                Durchführung ihrer Aufgaben. Sie kann hierzu\nausgestatteten Versicherten geeignete Versi-                  mit den Zertifizierungsdiensteanbietern für die\ncherte aus, die ihre Einwilligung zur Teilnahme               elektronischen Heilberufsausweise und die elek-\nam Test der vierten Stufe erklärt haben. Zur Vor-             tronischen Berufsausweise Verträge schließen.“\nbereitung der Tests der vierten Stufe nutzen die in\nSatz 2 genannten Leistungserbringer und die teil-      5. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:\nnehmenden Versicherten die Kartenlesegeräte                                           „§ 5b\nund elektronischen Gesundheitskarten für die An-\nProjektorganisation\nwendung nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a.“\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            (1) Zur Durchführung der Testmaßnahmen hat die\nGeschäftsführung der Gesellschaft für Telematik\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:            einen Projektmanagementplan im Benehmen mit\n„Die Ergebnisse der Tests sind in den nach-          den Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik\nfolgenden Testabschnitten und Teststufen zu          zu erstellen, fortzuschreiben und die erforderlichen\nberücksichtigen.“                                    Projektgremien einzurichten. Die Projektorganisation","2860           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nist nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 zu               der Informationstechnik können an den Sitzungen\ngestalten.                                                    des Schlichtungsgremiums beratend teilnehmen.\nWeitere beratende Teilnehmer können von der Ge-\n(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Te-          schäftsführung der Gesellschaft für Telematik be-\nlematik hat alle Entscheidungen inhaltlich vorzube-           nannt werden.\nreiten, den Projektgremien vorzulegen und Fristen\nfestzulegen, in denen die Entscheidungen zu treffen              (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann\nsind; sie kann mit den jeweils zuständigen Organisa-          Entscheidungen des Projektausschusses und des\ntionen der Leistungserbringer und Kostenträger die            Schlichtungsgremiums beanstanden. Die Beanstan-\nDurchführung von Teilaufgaben vereinbaren.                    dung muss innerhalb von fünf Werktagen nach Vor-\nlage der Entscheidung beim Bundesministerium für\n(3) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Te-\nGesundheit erfolgen. Werden die Beanstandungen\nlematik hat einen Projektausschuss einzurichten, der\nnicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-\ndie Entscheidungen zur operativen Projektdurchfüh-\nsundheit gesetzten Frist behoben oder kommen Ent-\nrung trifft. Mitglieder des Projektausschusses sind\nscheidungen im Schlichtungsgremium nicht inner-\ndie Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik,\nhalb der von der Geschäftsführung der Gesellschaft\nvon ihr benannte Personen, die von den Organisa-\nfür Telematik gesetzten Frist zustande, entscheidet\ntionen der Leistungserbringer und Kostenträger als\ndas Bundesministerium für Gesundheit. Die Gesell-\nvertretungsberechtigt vorgeschlagen werden, sowie\nschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesmi-\ndrei Vertreter der Testregionen, die von den Ländern\nnisterium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner\nbenannt werden. Die Geschäftsführung der Gesell-\nEntscheidungen unverzüglich nach dessen Weisun-\nschaft für Telematik führt den Vorsitz. Entscheidun-\ngen zuzuarbeiten. Bei Abstimmungsbedarf zu spe-\ngen im Projektausschuss werden einstimmig getrof-\nziellen Fragen lädt die Gesellschaft für Telematik\nfen; stimmberechtigt sind die Vertreter der Testre-\nauf Weisung des Bundesministeriums für Gesund-\ngionen sowie die Mitglieder, deren Organisationen\nheit zu einer Sondersitzung des Projektausschusses\nam Test teilnehmen. Das Bundesministerium für\nund weiterer Sachverständiger ein.\nGesundheit entsendet eine Vertreterin oder einen\nVertreter ohne Stimmrecht. Die oder der Bundesbe-\n(6) Die Entscheidungen des Projektausschusses\nauftragte für den Datenschutz und die Informations-\nund des Schlichtungsgremiums sind für die Projekt-\nfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der\nteilnehmer verbindlich und werden von der Ge-\nInformationstechnik können an den Sitzungen des\nschäftsführung der Gesellschaft für Telematik umge-\nProjektausschusses beratend teilnehmen. Das Bun-\nsetzt.\ndesministerium für Gesundheit kann dem Projekt-\nausschuss Angelegenheiten, die die Durchführung\nder Testmaßnahmen betreffen, zur Befassung vor-                  (7) Der Projektmanagementplan nach Absatz 1 ist\nlegen.                                                        dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb\nvon vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung\n(4) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für              vorzulegen und wird wirksam, wenn er vom Bundes-\nTelematik hat ein Schlichtungsgremium einzurichten,           ministerium für Gesundheit nicht innerhalb von vier\ndas die Entscheidungen trifft, die im Projektaus-             Wochen nach Vorlage beanstandet wird. Wird der\nschuss nicht getroffen wurden. Das Schlichtungs-              Projektmanagementplan nicht vorgelegt oder wer-\ngremium besteht aus vier in der Gesellschaft für              den die Beanstandungen nach Satz 1 nicht innerhalb\nTelematik vertretenen Leistungserbringerorganisa-             einer vom Bundesministerium für Gesundheit ge-\ntionen mit jeweils einer Stimme und dem Spitzenver-           setzten Frist behoben, legt das Bundesministerium\nband Bund der Krankenkassen mit vier Stimmen. Die             für Gesundheit den Projektmanagementplan fest.\nVertreter der Leistungserbringer werden von den in            Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem\nder Gesellschaft für Telematik vertretenen Leis-              Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung\ntungserbringerorganisationen einstimmig benannt.              seiner Festlegung unverzüglich nach dessen Wei-\nKommt eine Benennung innerhalb von drei Wochen                sungen zuzuarbeiten. Bei Fortschreibung des Pro-\nnach Inkrafttreten der Verordnung nicht zustande,             jektmanagementplans gelten die Sätze 1 bis 3 ent-\nbenennen die vier Leistungserbringerorganisationen            sprechend.\nmit den höchsten Geschäftsanteilen in der Gesell-\nschaft für Telematik jeweils eine Vertreterin oder               (8) Werden die Projektgremien nicht innerhalb von\neinen Vertreter. Bei gleichen Geschäftsanteilen be-           vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung ein-\nnennt die Organisation der Leistungserbringer eine            gerichtet, trifft das Bundesministerium für Gesund-\nVertreterin oder einen Vertreter, die die meisten am          heit anstelle der Projektgremien die Entscheidungen.\nTest teilnehmenden Leistungserbringer vertritt. Die           Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem\nGeschäftsführung der Gesellschaft für Telematik               Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung\nführt ohne Stimmrecht den Vorsitz des Schlich-                seiner Entscheidungen unverzüglich nach dessen\ntungsgremiums. Entscheidungen werden mit der                  Weisungen zuzuarbeiten.“\nMehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getrof-\nfen. Das Bundesministerium für Gesundheit entsen-          6. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:\ndet eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der\nbei Stimmengleichheit entscheidet. Eine Vertreterin           „Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem\noder ein Vertreter der Länder, die oder der Bundes-           Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung\nbeauftragte für den Datenschutz und die Informa-              der Festlegungen unverzüglich nach dessen Wei-\ntionsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in           sungen zuzuarbeiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009                  2861\n7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                                „Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe\n„§ 7a                                        der Pauschalen und nutzungsbezogenen Zu-\nschläge sowie die Auszahlungsvoraussetzun-\nSchulungsmaßnahmen                                    gen nach Absatz 2 Satz 4 nicht innerhalb\nDie Gesellschaft für Telematik hat zur Information                  einer vom Bundesministerium für Gesundheit\nder an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer                      festgesetzten Frist fest oder werden die Be-\nin Abstimmung mit den verantwortlichen Vertrags-                       anstandungen nach Absatz 2 Satz 5 nicht\npartnern in den Testregionen sowie den in der Ge-                      innerhalb einer vom Bundesministerium für\nsellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbrin-                  Gesundheit gesetzten Frist behoben, ent-\ngerorganisationen Schulungsunterlagen zu erstellen                     scheidet das Bundesministerium für Gesund-\nund Schulungsmaßnahmen durchzuführen.“                                 heit im Benehmen mit den zuständigen\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                           obersten Landesbehörden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                „Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,\ndem Bundesministerium für Gesundheit zur\n„1. die Entwicklung, der Aufbau und der Be-                    Vorbereitung seiner Entscheidungen nach\ntrieb der zentralen Komponenten und                        Satz 1 unverzüglich nach dessen Weisungen\nDienste der Telematikinfrastruktur,“.                      zuzuarbeiten.“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                            cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „ , die\n„3. die für die Ausstattung der Leistungser-                   Kosten der elektronischen Heilberufsaus-\nbringer anfallenden testbedingten Kosten                   weise von den zuständigen Berufsorgani-\neinschließlich der Anpassungskosten                        sationen“ gestrichen.\nnach § 5a Absatz 7,“.                               d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und elek-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                tronische Heilberufsausweise“ gestrichen.\n„(2) Soweit den teilnehmenden Leistungser-            9. § 9 Satz 3 wird aufgehoben.\nbringern für die testbedingte Ausstattung Kosten\nentstehen, erhalten sie aus den Mitteln der Ge-                                  Artikel 2\nsellschaft für Telematik eine Pauschale. Für den                        Bekanntmachungserlaubnis\ntestbedingten Zusatzaufwand erhalten alle Leis-\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den\ntungserbringer eine Grundpauschale und darüber\nWortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die\nhinaus nutzungsbezogene Zuschläge. Ebenso er-\nEinführung der elektronischen Gesundheitskarte in der\nhalten die verantwortlichen Vertragspartner in den\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nTestregionen aus den Mitteln der Gesellschaft für\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nTelematik zur Finanzierung technischer Einrich-\ntungen nach Absatz 1 Nummer 6 eine Pauschale.\nArtikel 3\nDie Höhe der Pauschalen und der nutzungsbe-\nzogenen Zuschläge sowie die Einzelheiten der                                   Inkrafttreten\nAuszahlungsvoraussetzungen werden von der                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nGesellschaft für Telematik einheitlich für alle Test-    und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nregionen festgelegt. Die Festlegungen nach Satz 4           (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit er sich\nsind dem Bundesministerium für Gesundheit vor-           auf § 3 Absatz 3 Nummer 5 bezieht sowie Artikel 1\nzulegen und werden wirksam, wenn sie vom                 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa treten\nBundesministerium für Gesundheit nicht inner-            am 1. September 2009 in Kraft.\nhalb von zwei Wochen nach Vorlage beanstandet\nwerden.“                                                    (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt, soweit er\nsich auf § 3 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 sowie\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        auf § 3 Absatz 3a Nummer 1 und Nummer 2 bezieht,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       am 16. September 2009 in Kraft.\nBonn, den 17. August 2009\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nIn Vertretung\nK . T. S c h r ö d e r"]}