{"id":"bgbl1-2009-54-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":54,"date":"2009-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/54#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_54.pdf#page=40","order":6,"title":"Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung","law_date":"2009-08-11T00:00:00Z","page":2852,"pdf_page":40,"num_pages":6,"content":["2852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nVerordnung\nüber die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger\nund über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur\nÄnderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung1)\nVom 11. August 2009\nEs verordnen auf Grund                                               2. approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Be-\n– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                              fähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung bean-\nund Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-                          tragten Untersuchungsgebiet (beantragtes Untersu-\ngesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung                            chungsgebiet) oder als Fachtierarzt für öffentliches\nvom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundes-                           Veterinärwesen oder\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                    3. Personen mit naturwissenschaftlichen Universitäts-\nbraucherschutz,                                                           abschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen\n– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in                           einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nach-\nVerbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futter-                       weisen. Die zuständige Behörde kann sich die Un-\nmittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-                            terlagen erläutern lassen.\nmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das                       Eine Zulassung setzt voraus, dass die in Satz 1 ge-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-                     nannten Personen\naktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-                       1. eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungs-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                        erfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet\nbraucherschutz sowie                                                      unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten\n– des § 44 Nummer 1 Buchstabe b des Vorläufigen                              Anforderungen nachweisen,\nTabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                       2. über ein Prüflaboratorium nach § 5 verfügen, das\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt                      eine für das beantragte Untersuchungsgebiet ent-\ndurch Artikel 3a Nummer 6 des Gesetzes vom                                sprechende Akkreditierung aufweist.\n13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist,\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                           (2) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschaft und Verbraucherschutz:                                         schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als\nArtikel 1                                 Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind\nVerordnung                                   und die in Deutschland dauerhaft als Gegenproben-\nüber die Zulassung privater                              sachverständige tätig werden wollen, sind unter den\nGegenprobensachverständiger und über                              Voraussetzungen des Absatzes 1 zuzulassen, soweit\ndieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Nieder-\nRegelungen für amtliche Gegenproben\nlassungsstaat\n(Gegenproben-Verordnung – GPV)\n1. durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gere-\n§1                                        gelt ist oder\nGrundsatz                                   2. nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\ngeregelt ist, wenn sie den Beruf mindestens zwei\nZur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des                         Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeich-                           Niederlassungsstaat ausgeübt haben und im Besitz\nneten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futter-                            eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbil-\nmittel, sind nur solche private Sachverständige befugt,                       dungsnachweise sind, die bescheinigen, dass der\ndie für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden                        Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Gegen-\ndes Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch                           probensachverständigen vorbereitet wurde.\neine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.\nFür Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in\nDeutschland den Beruf des Gegenprobensachverstän-\n§2\ndigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der\nZulassungsvoraussetzungen                                Dienstleistungserbringung ausüben wollen, gilt § 4.\n(1) Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zu-                       (3) Als Gegenprobensachverständige dürfen Perso-\ngelassen werden                                                           nen nicht zugelassen werden,\n1. Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemi-                       1. die nicht zuverlässig sind,\nker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften                        2. die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel-\nLebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüf-                       und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließ-\nten Lebensmittelchemiker,                                               lich -untersuchung, tätig sind oder\n1\n) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/     3. bei denen Interessenkollisionen bei der Durchfüh-\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September             rung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverstän-\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255           dige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in ei-\nvom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 30.9.2007, S. 18, ABl. L 93\nvom 4.4.2008, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/     nem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaft-\n2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist.                licher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009             2853\ndas Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr     arbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der\nbringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet        Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments\nfallen.                                                  und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-\nkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n§3                               30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung an-\nZulassungsverfahren                        zuwenden.\n(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der                                  §4\nzuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag ist an-\nzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulas-                             Anzeigeverfahren\nsung beantragt wird.                                            (1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der\n(2) Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter      zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenproben-\nKopie beizufügen:                                            sachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden\nschriftlich anzeigen und der Anzeige folgende Unterla-\n1. ein Lebenslauf,                                           gen im Original, in beglaubigter Kopie oder, sofern die\n2. ein Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvo-         zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbei-\nraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2,                   tung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubig-\nter Übersetzung beifügen:\n3. eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Straf-\nverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsver-        1. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,\nfahren anhängig ist,\n2. eine Bescheinigung, dass der Anzeigende in einem\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bun-               Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der\ndeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-            betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und\nkanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                 dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeit-\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3         punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I             nicht vorübergehend, untersagt ist,\nS. 2062) geändert worden ist,\n3. einen Berufsqualifikationsnachweis,\n5. eine Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm kein\nAusschlussgrund nach § 2 Absatz 3 vorliegt und           4. soweit der Beruf des Gegenprobensachverständi-\ndass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige            gen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist,\noder Gegenprobensachverständiger unabhängig                  statt des Nachweises nach Nummer 3 einen Nach-\nund frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt             weis in beliebiger Form darüber, dass der Anzei-\nwerden kann.                                                 gende die Tätigkeit des Gegenprobensachverständi-\ngen während der vorhergehenden zehn Jahre min-\nFerner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des           destens zwei Jahre lang ausgeübt hat.\nGegenprobensachverständigen und die Anschrift des\nSitzes des jeweils nach § 5 bewerteten und anerkann-            (2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die\nten Prüflaboratoriums sowie dessen von einer in An-          zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als\nlage 2 aufgeführten Akkreditierungsstelle vergebenen         Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation\nKenn-Nummer anzugeben.                                       des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksich-\ntigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzurei-\n(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine         chender Qualifikation eine schwerwiegende Beein-\nPerson nach § 2 Absatz 2 Satz 1, sind dem Antrag die         trächtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicher-\nUnterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5         heit bestünde.\nbeizufügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und,\nsofern die für die Zulassung zuständige Behörde dies            (3) Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der\nzur sachgerechten Bearbeitung des Antrages auf Zu-           Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der\nlassung als erforderlich ansieht, die Dokumente in be-       Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Er-\nglaubigter Übersetzung beizufügen.                           gebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung un-\nterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden\n(4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen\nüber die Gründe für die Verzögerung und über den Zeit-\nAusbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Ab-\nplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das\nsatz 1 und 2, dürfen bei Antragstellung nicht älter als      Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von\ndrei Monate sein.\nzwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der voll-\n(5) Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflich-       ständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Ergibt die\ntungserklärung nach Anlage 3. Der Antragsteller erhält       Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwi-\neine Abschrift der Verpflichtungserklärung.                  schen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und\nder im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss\n(6) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulas-\ndie zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb ei-\nsungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt\nnes Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der\nsind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung\nNachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine aus-\nnach Absatz 5 unterzeichnet hat. Die Zulassung eines\nreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach-\nGegenprobensachverständigen wird für das beantragte\nund Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachge-\nUntersuchungsgebiet erteilt.\nspräch nachzuweisen. Wahrt die zuständige Behörde\n(7) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Be-         die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf\nhörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, un-         die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufge-\nverzüglich mitzuteilen. Für die Verwaltungszusammen-         nommen werden.","2854             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\n(4) Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde             darfsgegenstandes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Le-\nwesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen,           bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei demjeni-\nunverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt       gen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller\nentsprechend.                                                  ist, den\n1. sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses erge-\n§5\nbenden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen\nBewertung und Anerkennung                           Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nvon Prüflaboratorien als Voraussetzung für die                 oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nZulassung von Gegenprobensachverständigen                      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,\n(1) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitpro-           oder,\nben untersucht werden sollen, müssen die Anforderun-\n2. falls sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses\ngen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbin-\nein Wirtschaftsbeteiligter nicht ergeben muss, den\ndung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\nunmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses, soweit\nüber amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhal-\ndieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\ntung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie\npäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\nder Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nvom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in\nschaftsraum hat,\nder jeweils geltenden Fassung erfüllen. Prüflaborato-\nrien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder          über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbe-\ndes Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen              wahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich\ndie Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Für die Bewer-         schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.\ntung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1\n(2) Ist der nach Absatz 1 Unterrichtete nicht der Her-\nund 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zu-\nsteller, hat dieser unverzüglich\nständig.\n(2) Die Bewertung der Prüflaboratorien durch andere        1. den Hersteller oder,\nals in Anlage 2 genannte Stellen, die ihrerseits die all-      2. soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittel-\ngemeinen Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC                     baren Lieferanten des Erzeugnisses,\n17011:2005 über Konformitätsbewertung – Allgemeine\nAnforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformi-         soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Eu-\ntätsbewertungsstellen akkreditieren*), in der jeweils gül-     ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\ntigen Fassung erfüllen, sind dabei nach Maßgabe des            des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nAbsatzes 4 zu berücksichtigen, soweit es sich um die           raum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort\nBewertung von Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2           der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu un-\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt.          terrichten. Über die Unterrichtung sind Nachweise zu\nführen und auf Anforderung der nach Absatz 1 zustän-\n(3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten\ndigen Behörde vorzulegen; die Nachweise sind ein Jahr\nLaborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind\nlang aufzubewahren. Ist der nach Satz 1 Nummer 2 Un-\nvon den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maß-\nterrichtete nicht der Hersteller, gelten Satz 1 und 2 ent-\ngabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen.\nsprechend.\n(4) Die Berücksichtigung in den Fällen der Absätze 2\nund 3 erfolgt in der Regel dadurch, dass sich die in der          (3) Die zuständige Behörde hat dem Hersteller auf\nAnlage 2 genannten Stellen auf eine Überprüfung der            Nachfrage Auskunft über die Zielrichtung der Untersu-\nDokumente beschränken, soweit die andere Akkreditie-           chung zu erteilen.\nrungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht                                        §8\nund bewertet hat und keine Anhaltspunkte vorliegen,                               Ordnungswidrigkeiten\ndie gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditie-\nrungsstelle sprechen.                                             Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Num-\nmer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermit-\n§6                             telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nsig\nBestehende Zulassungen\n1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in\nPrivate Sachverständige, die vor dem 20. August\nVerbindung mit Satz 3, den Hersteller nicht, nicht\n2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-\nGegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Unter-\nrichtet,\nsuchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010\nauf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter                 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in\ndurchführen.                                                       Verbindung mit Satz 3, den unmittelbaren Lieferan-\nten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n§7                                 rechtzeitig unterrichtet oder\nUnterrichtung des Herstellers über die                3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung\nZurücklassung von amtlich entnommenen Proben                     mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht\n(1) Die zuständige Behörde hat, sofern eine Probe              vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder aufbe-\neines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Be-                 wahrt.\n*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009        2855\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1)\nAnforderungen an die fachgerechte\nUntersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben\n1. Prüfung der Unverletztheit des amtlichen Siegels und der Veränderungen der\nGegen- oder Zweitprobe bzw. ihrer Verpackung,\n2. Identifizierung und Zustandsbeschreibung der Gegen- oder Zweitprobe, so\ndass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festge-\nstellt werden kann,\n3. Festlegung des fachlichen Untersuchungsziels und dessen Umfangs,\n4. bevorzugte Anwendung von Untersuchungsverfahren der amtlichen Samm-\nlung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, falls diese\nfür den Untersuchungszweck zur Verfügung stehen; Anwendung davon ab-\nweichender Untersuchungsverfahren nur in begründeten Fällen, wenn die\nGleichwertigkeit unter Beachtung von Qualitätskriterien nachgewiesen wird;\ndabei Angabe der verwendeten Untersuchungsverfahren,\n5. Zusammenfassung und Freigabe der Einzelergebnisse aus Untersuchungen\nzu Untersuchungsprotokollen entsprechend den Vorgaben der Norm DIN EN\nISO/IEC 17025:2005 in der jeweils gültigen Fassung,\n6. Aufnahme in die Gutachten insbesondere von\na) Name der oder des Gegenprobensachverständigen,\nb) Angabe der Zulassung gemäß § 3 Absatz 6,\nc) Angabe des Geltungsbereiches der Akkreditierung,\nd) Angabe der Kenn-Nummer des betreffenden Prüflaboratoriums,\ne) technische Angaben zu den Untersuchungsergebnissen entsprechend\nden Angaben in Prüfberichten akkreditierter Prüflaboratorien,\nf) Beurteilung der für das Gutachten relevanten Werte der Untersuchungs-\nprotokolle,\ng) Kenntlichmachung der im Unterauftrag vergebenen Einzeluntersuchungen\nsowie Angabe des Namens und der Kenn-Nummer des Unterauftragneh-\nmers,\nh) Erklärung zur Übernahme der fachlichen Gesamtverantwortung für das\nGutachten sowie zur unparteilichen Durchführung der Gegenprobenunter-\nsuchungen,\n7. Aufbewahrung der für die Untersuchung und Bewertung der Gegen- oder\nZweitprobe relevanten Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren,\n8. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, um die erworbenen Kenntnisse\nzu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten; die Teilnahmenachweise\nsind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-\nlangen vorzulegen.","2856         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 2 und § 5)\nHessisches Ministerium für Umwelt,                                    Staatliche Akkreditierungsstelle\nEnergie, Landwirtschaft und                                           Hannover (AKS Hannover)\nVerbraucherschutz                                                     Niedersächsisches Ministerium\n— Staatl. Anerkennungsstelle der                                      für Ernährung, Landwirtschaft,\nLebensmittelüberwachung (SAL) —                                       Verbraucherschutz\nMainzer Straße 80                                                     und Landesentwicklung\n65189 Wiesbaden                                                       Calenberger Straße 2\n30169 Hannover\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 5)\nVerpflichtungserklärung\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeb. am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nverpflichtet sich hiermit\n– zu einer unparteiischen Durchführung der Gegen- oder Zweitprobenuntersu-\nchung,\n– zur Zurückweisung der Gegen- oder Zweitprobe bei Befangenheit,\n– bei der Vergabe von Unteraufträgen darauf zu achten, dass der Unterauftrag-\nnehmer in einem gemäß § 5 akkreditierten Prüflaboratorium in Untersu-\nchungsgebieten tätig ist, auf die sich der Unterauftrag erstreckt und über\ndie Fachkompetenz verfügt, die eine sachgerechte Durchführung der im Un-\nterauftrag vergebenen Untersuchungstätigkeit erlaubt. (Unteraufträge in die-\nsem Zusammenhang sind an Externe abgegebene Untersuchungen, deren\nErgebnisse in den eigenen Prüfbericht übernommen werden),\n– die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse\nder Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen,\n– keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Tätigkeiten als Unter-\nauftrag zu vergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009               2857\nArtikel 2\nÄnderung der\nGegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung\nIn § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 und 2 der Gegenprobensachverständigen-\nPrüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162), die durch § 3\nAbsatz 10 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geän-\ndert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder“ gestrichen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-\ndung in Kraft. Artikel 1 § 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. August 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}