{"id":"bgbl1-2009-54-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":54,"date":"2009-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/54#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_54.pdf#page=15","order":3,"title":"Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht","law_date":"2009-08-14T00:00:00Z","page":2827,"pdf_page":15,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009                   2827\nGesetz\nzur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht*)\nVom 14. August 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\nsen:                                                                    geleistet werden.\n(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\nArtikel 1\nReligionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine an-\nÄnderung der Patentanwaltsordnung                            dere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966                      der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religi-\n(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des              onsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel\nGesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert                   sprechen.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen\n1. Der Überschrift wird folgende Angabe „(PAO)“ an-                   keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis\ngefügt.                                                           leisten: „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ord-\nnung zu wahren und die Pflichten eines Patentan-\n2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „unmittel-\nwalts gewissenhaft zu erfüllen.“\nbar“ gestrichen.\n3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:                      (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Ab-\nsatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten\n„2. Die Zulassung zur                           an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“ die\nPatentanwaltschaft und ihr Erlöschen“.                     Wörter „einer Patentanwältin“.\n4. Die §§ 15 bis 16 werden aufgehoben.\n(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzu-\n5. Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:                         nehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des\n„§ 18                                  Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von\ndem Patentanwalt und einem Mitglied des Vor-\nZulassung\nstands der Patentanwaltskammer zu unterschrei-\n(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird                  ben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts\nwirksam mit der Aushändigung einer von der Pa-                    zu nehmen.“\ntentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.\n6. In § 20 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter\n(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden,                 „oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der\nwenn der Bewerber vereidigt ist (§ 19) und den Ab-                Zulassung bestandskräftig geworden ist“ eingefügt.\nschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45)\nnachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszu-                  7. § 21 wird wie folgt geändert:\nsage vorgelegt hat.                                               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied                   „Von der Rücknahme der Zulassung kann abge-\nder Patentanwaltskammer.                                              sehen werden, wenn die Gründe, aus denen die\n(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter                    Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht\nder Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Pa-                      mehr bestehen.“\ntentanwalt“ ausgeübt werden.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 19                                      aa) In Nummer 4 werden die Wörter „dem Prä-\nVereidigung                                        sidenten des Patentamts“ durch die Wörter\n„der Patentanwaltskammer“ ersetzt.\n(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Pa-\ntentanwaltskammer zu leisten: „Ich schwöre bei                        bb) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.\nGott dem Allmächtigen und Allwissenden, die ver-                  c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflich-                      und 4 ersetzt:\nten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen,\nso wahr mir Gott helfe.“                                                 „(3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft\nkann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des         1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006\nüber Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,            Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei ein-\nS. 36).                                                                     richtet (§ 26 Absatz 1);","2828             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\n2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der                      tentanwaltskammer“, das Wort „er“ durch\nBefreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Ab-                     das Wort „sie“ ersetzt und nach dem Wort\nsatz 2 gemachte Auflage erfüllt;                               „Erlöschen“ das Komma und die Wörter „die\n3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von                       Rücknahme oder den Widerruf“ gestrichen.\nder Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit          bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nworden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder\n10. Die Überschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst:\nder bisherige Zustellungsbevollmächtigte\nweggefallen ist, einen Zustellungsbevoll-                   „3. Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis“.\nmächtigten bestellt oder                           11. § 25 wird aufgehoben.\n4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der         12. § 26 wird wie folgt gefasst:\nPflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist.\n„§ 26\n(4) Ordnet die Patentanwaltskammer die so-\nfortige Vollziehung der Verfügung an, sind                                         Kanzlei\n§ 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und                   (1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich\n§ 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des                 dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unter-\nAbsatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in                  halten.\nder Regel zu treffen.“\n(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei oder\n8. Die §§ 22 bis 23 werden durch folgenden § 22 er-               errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Patent-\nsetzt:                                                         anwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.\n„§ 22                                  (3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Ver-\nÄrztliches Gutachten bei                       meidung von Härten kann die Patentanwaltskam-\nVersagung und Widerruf der Zulassung                   mer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absat-\n(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-                zes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen wer-\ngungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Wider-                   den, wenn es im Interesse der Rechtspflege erfor-\nrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich              derlich ist.“\nist, gibt die Patentanwaltskammer dem Betroffenen          13. § 27 wird wie folgt geändert:\nauf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden ange-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nmessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu be-\nstimmenden Arztes über seinen Gesundheitszu-                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident\nUntersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für not-                      des Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-\nwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung                     tentanwaltskammer“ ersetzt.\ndes Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutach-\ntens hat der Betroffene zu tragen.                                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün-                        „Die Befreiung kann widerrufen werden,\nden zu versehen und zuzustellen. Gegen sie kön-                        wenn es im überwiegenden Interesse der\nnen die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwal-                         Rechtspflege erforderlich ist.“\ntungsakte geltend gemacht werden. Sie haben                    c) In Absatz 3 werden die Wörter „und seines\nkeine aufschiebende Wirkung.                                       Wohnsitzes“ und „dem Präsidenten des Deut-\n(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden                        schen Patentamts und“ gestrichen.\nGrund nicht innerhalb der von der Patentanwalts-               d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-\n14. Die §§ 28 bis 38 mit Zwischenüberschriften werden\ntet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Grün-\ndurch die folgenden §§ 28 bis 34 mit Zwischen-\nden nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf\nüberschriften ersetzt:\neines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben.\nDer Betroffene ist auf die Folgen bei der Fristset-                                     „§ 28\nzung hinzuweisen.“                                                           Zustellungsbevollmächtigter\n9. § 24 wird wie folgt geändert:                                     (1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentan-\n„Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentan-             waltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu\nwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufs-          benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Ge-\nbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentan-               schäftsraum hat.\nwalt“ zu führen.“                                             (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivil-\nprozessordnung) wie an den Patentanwalt selbst\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident\nzugestellt werden.\ndes Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-\ntentanwaltskammer“ ersetzt.                              (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung\ndurch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident             Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten\ndes Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-             nicht ausführbar ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009             2829\n§ 29                                laubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen\nPatentanwaltsverzeichnis                       wird, sind zuzustellen.\n(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektroni-\n§ 33\nsches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte.\nDie Patentanwaltskammer trägt die datenschutz-                                   Bestellung eines\nrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Ver-                   Vertreters im Verwaltungsverfahren\nzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die               Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für\nRechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit              das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll\nder Daten. Das Verzeichnis dient der Information             ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt\nder Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden                werden.\nsowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die\nEinsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgelt-\n§ 34\nlich zu.\n(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt, so-                     Ermittlung des Sachverhalts,\nbald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt                personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten\nist.                                                            (1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermitt-\n(3) In das Verzeichnis sind der Familienname, die         lung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine\nVornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanz-             unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Num-\nleianschrift und die Telekommunikationsdaten, die            mer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Re-\nder Patentanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des           gelanfrage einholen.\n§ 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 2 der Inhalt                 (2) Gerichte und Behörden übermitteln perso-\nder Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen sowie          nenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der\nbestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzu-             übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Patent-\ntragen. Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsver-           anwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen\nbot ein Vertreter bestellt, so ist die Vertreterbestel-      der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer,\nlung unter Angabe von Familiennamen und Vorna-               die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis\nmen des Vertreters einzutragen.                              oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rüge-\n(4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird ge-            verfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfah-\nlöscht, sobald die Zulassung erloschen ist.                  rens erforderlich ist, der Patentanwaltskammer\n(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die           oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle.\nEinzelheiten der Führung des Verzeichnisses und              Die Übermittlung unterbleibt, soweit\nder Einsichtnahme in das Verzeichnis durch                   1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interes-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                     sen des Betroffenen beeinträchtigt würden und\nrates.                                                           das Informationsinteresse der Patentanwalts-\nkammer oder der für die Entscheidung zuständi-\nZweiter Abschnitt                              gen Stelle das Interesse des Betroffenen am Un-\nVerwaltungsverfahren                             terbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder\n2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen\n§ 30                                    entgegenstehen.\nErgänzende Anwendung                          Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes                   schulden können entgegen § 30 der Abgabenord-\nFür Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz               nung zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs\noder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-             der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermit-\nsenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes           telt werden; die Patentanwaltskammer darf die\nbestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die           Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für\nVerwaltungsverfahren können über eine einheitliche           den sie ihr übermittelt worden sind.\nStelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-\n(3) Ist ein Patentanwalt Mitglied einer Berufs-\nfahrensgesetzes abgewickelt werden.\nkammer eines anderen freien Berufs im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes, darf die Patentanwalts-\n§ 31                                kammer personenbezogene Daten über den Pa-\nSachliche Zuständigkeit                       tentanwalt an die zuständige Berufskammer über-\nFür die Ausführung dieses Gesetzes und der                mitteln, soweit die Kenntnis der Information aus\nnach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-               der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung\ngen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit            der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zu-\nnichts anderes bestimmt ist.                                 sammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder\nder Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsge-\n§ 32                                richtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2\nSatz 2 gilt entsprechend.“\nZustellung\n15. § 42 wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsakte, durch die die Zulassung zur\nPatentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der            a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prä-\nPatentanwaltskammer begründet oder versagt wird                  sident des Patentamts“ durch die Wörter „Die\noder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Er-             Patentanwaltskammer“ ersetzt.","2830           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Präsident              b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ ge-\ndes Patentamts“ durch die Wörter „die Patent-                strichen.\nanwaltskammer“ ersetzt.                                   c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen“\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    das Komma und die Wörter „zurückgenommen\n16. § 45 wird wie folgt geändert:                                   oder widerrufen“ gestrichen.\n20. § 49 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsiden-\nfügt:\nten des Deutschen Patentamts und“ gestri-\nchen.                                                      „(2) In Vermittlungsverfahren der Patentan-\nwaltskammer hat der Patentanwalt auf Verlan-\nbb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein\ngen vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz\noder einem beauftragten Mitglied des Vorstan-\nangefügt:\ndes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeord-\n„dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Pa-             net werden, wenn der Vorstand oder das beauf-\ntentanwaltschaft erloschen ist.“                        tragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „der Präsident                 Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung\ndes Deutschen Patentamts“ durch die Wörter                   gefördert werden kann.“\n„die Patentanwaltskammer“ ersetzt.                        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nc) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der Prä-        21. § 52g wird wie folgt geändert:\nsident des Deutschen Patent- und Markenamts“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „die Patentanwaltskammer“ er-\nsetzt.                                                       aa) Satz 1 wird aufgehoben.\n17. § 46 wird wie folgt geändert:                                   bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort\n„Antrag“ die Wörter „auf Zulassung als Pa-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  tentanwaltsgesellschaft“ eingefügt.\n„(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter               b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nselbst bestellen, wenn die Vertretung von einem\nPatentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen                 c) Absatz 4 wird Absatz 2.\nwird. Ein Vertreter kann auch von vornherein für          d) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Wörter „sind § 16\nalle Verhinderungsfälle, die während eines Ka-               Abs. 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1“ werden\nlenderjahres eintreten können, bestellt werden.              durch die Wörter „ist § 18 Absatz 1“ ersetzt.\nIn anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf An-      22. § 52h wird wie folgt geändert:\ntrag des Patentanwalts von der Patentanwalts-\nkammer bestellt werden.“                                  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-\nschen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    und Widerruf“ gestrichen.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident               aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die\ndes Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-                    Wörter „für die Zukunft“ eingefügt.\ntentanwaltskammer“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort\n„Sie“ ersetzt.                                               „§ 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend an-\nzuwenden.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 wer-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident               den jeweils die Wörter „dem Präsidenten des\ndes Patentamts“ durch die Wörter „die Pa-               Patentamts“ durch die Wörter „der Patentan-\ntentanwaltskammer“ und die Angabe                       waltskammer“ ersetzt.\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\n„(5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulas-\nAngabe „Satz 3“ ersetzt.\nsung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwen-\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                  den.“\ne) In Absatz 6 werden die Wörter „dem Präsidenten        23. § 52i wird wie folgt geändert:\ndes Patentamts“ durch die Wörter „der Patent-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und\nanwaltskammer“ ersetzt.\nZweigniederlassung“ gestrichen.\n18. § 47 wird aufgehoben.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n19. § 48 wird wie folgt geändert:\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 chen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndes Patentamts“ durch die Wörter „die Pa-                    „Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, ist\ntentanwaltskammer“ ersetzt.                                  dies der Patentanwaltskammer unverzüglich\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                       anzuzeigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009             2831\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                             31. Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgeho-\n24. § 52k Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       ben.\n„(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Be-          32. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt ge-\nzeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ enthalten.“            fasst:\n25. § 52m wird wie folgt geändert:                                                      „Fünfter Teil\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Prä-                                 Die Gerichte in\nsidenten des Patentamts und“ gestrichen.                                 Patentanwaltssachen und\ndas gerichtliche Verfahren in\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und Dritten“ ge-              verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen“.\nstrichen und die Wörter „und 50 bis 52“ durch\ndie Wörter „bis 52 und der Dritte Abschnitt des       33. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nFünften Teils“ ersetzt.                                   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n26. § 59 wird wie folgt geändert:                                    „Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht\na) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                     gleichzeitig\n„und“ ersetzt.                                                1. dem Vorstand der Patentanwaltskammer an-\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                         gehören,\nc) Nummer 3 wird Nummer 2.                                       2. bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder\nNebenberuf tätig sein oder\n27. § 69 wird wie folgt geändert:\n3. einem anderen Gericht der Patentanwaltsge-\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-                   richtsbarkeit angehören.“\nfügt:\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\n„Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskam-\nmer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben            34. § 89 wird wie folgt geändert:\nund Befugnisse.“                                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden nach dem                                            „§ 89\nWort „vermitteln“ jeweils ein Semikolon und die                                 Ende des Amtes\nWörter „dies umfasst die Befugnis, Schlich-                           des patentanwaltlichen Mitglieds“.\ntungsvorschläge zu unterbreiten“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:                                                            „(1) Das Amt eines Mitglieds der Kammer für\nPatentanwaltssachen oder des Senats für Pa-\n„(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vor-                 tentanwaltssachen endet, sobald die Mitglied-\nstand den Beschwerdeführer von seiner Ent-                    schaft in der Patentanwaltskammer endet oder\nscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt                 nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87\nnach Abschluss des Verfahrens einschließlich                  Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht,\ndes Einspruchsverfahrens und ist mit einer kur-               und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied\nzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die               und die Patentanwaltskammer haben Umstände\nEntscheidung zu versehen. § 71 bleibt unbe-                   nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen\nrührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“                  Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüg-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach                 lich mitzuteilen. Die Beendigung des Amtes ist\nden Wörtern „Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ werden die                 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen\nWörter „und Absatz 3“ eingefügt.                              Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das be-\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             troffene Mitglied der Beendigung nicht zuge-\nstimmt hat.“\n„(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen ei-\nnem Mitglied der Patentanwaltskammer und sei-             c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\nnem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermitt-            d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die\nlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne              Wörter „den Antrag“ werden durch die Wörter\ndass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf.                  „die Anträge“ ersetzt.\nEin Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich,            e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach\nwenn er von beiden Seiten angenommen wird.“                   dem Wort „gehindert“ werden die Wörter „oder\n28. § 74 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen\n„Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der                  nicht zuzumuten“ eingefügt und das Wort „ord-\nWahlen auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im                  nungsgemäß“ durch das Wort „weiter“ ersetzt.\nBlatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen be-              f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\nkannt.“                                                  35. § 90 wird wie folgt geändert:\n29. In § 77 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beiträge“             a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nein Komma und die Wörter „Umlagen, Gebühren\nund Auslagen“ eingefügt.                                            „(2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden\nsowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesge-\n30. § 82 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                   richtshofs und zwei Patentanwälten als Beisit-\n„4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der                zern. Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des\nUmlagen, Gebühren und Auslagen zu bestim-                    Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender\nmen;“.                                                       Richter.“","2832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „des Gesetzes               richt steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-            § 94d bleibt unberührt.\nrichtsbarkeit“ durch die Wörter „der Verwal-                (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-\ntungsgerichtsordnung“ ersetzt.                           nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter\n36. § 91 wird wie folgt geändert:                                sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen\ndes § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf\n„§ 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu-          Wochen.\nwenden.“                                                (3) Patentanwälte und Patentassessoren können\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              sich selbst vertreten.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-\n37. § 93 wird wie folgt gefasst:                                 klage endet abweichend von § 80b der Verwal-\ntungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit\n„§ 93\ndes Verwaltungsaktes.\nBeendigung des Amtes des Beisitzers\n(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltli-                                     § 94c\nchen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.                           Klagegegner und Vertretung\n(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung                 (1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskam-\naus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4           mer oder Behörde zu richten,\nanzuwenden.\n1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu er-\n(3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat               lassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die be-\ndes Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dür-                rufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteilig-\nfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssa-               ten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies\nchen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind                  sinngemäß;\nder Patentanwalt und der Vorstand der Patentan-\n2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens\nwaltskammer zu hören.“\nist.\n38. Dem Fünften Teil wird folgender Dritter Abschnitt\n(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder\nangefügt:\neinem Mitglied des Vorstands und der Patentan-\n„Dritter Abschnitt                         waltskammer wird die Patentanwaltskammer durch\nDas gerichtliche Verfahren in                    eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident\nverwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen               des zuständigen Gerichts besonders bestellt.\n§ 94a                                                        § 94d\nRechtsweg und sachliche Zuständigkeit                                        Berufung\n(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten              Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,\nRechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitig-         Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-\nkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses            keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer              vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichts-\nSatzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht                hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren\ndie Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem        gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-\nanderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (ver-           ordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandes-\nwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).                     gericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und\n(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das            der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberver-\nRechtsmittel                                                 waltungsgerichts tritt.\n1. der Berufung gegen Urteile des Senats für Pa-                                      § 94e\ntentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,\nKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse\n2. der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des\nGerichtsverfassungsgesetzes.                                (1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Pa-\ntentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüs-\n(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster           sen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für un-\nund letzter Instanz über Klagen gegen Entschei-              gültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter\ndungen, die das Bundesministerium der Justiz ge-             Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zu-\ntroffen hat oder für die es zuständig ist.                   stande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach\nmit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar\n§ 94b                               sind.\nAnwendung                                  (2) Die Klage kann durch den Präsidenten des\nder Verwaltungsgerichtsordnung                    Patentamts oder ein Mitglied der Patentanwalts-\n(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden               kammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds\nBestimmungen über das gerichtliche Verfahren ent-            der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss\nhält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsge-             ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch\nrichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesge-                den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009               2833\n(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur         46. Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Zweiter\ninnerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be-                  Abschnitt eingefügt:\nschlussfassung stellen.“                                                         „Zweiter Abschnitt\n39. § 97 wird wie folgt geändert:                                          Die Kosten in gerichtlichen Verfahren\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                   in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                    § 146\n„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen                              Gerichtskosten\ndesselben Sachverhalts ein Strafverfahren ein-                In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen\ngeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungs-           werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis\nfrist für die Dauer des Strafverfahrens ge-                der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen\nhemmt.“                                                    sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten\n40. In § 123 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter                   der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vor-\n„erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist                 schriften des Gerichtskostengesetzes entspre-\n(§§ 20 bis 23)“ durch die Wörter „erloschen ist                chend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt\n(§ 20)“ ersetzt.                                               nichts anderes bestimmt ist.\n41. In § 130 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\n§ 147\nzurückgenommen“ gestrichen.\nStreitwert\n42. § 142 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des\na) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesmi-                Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen\nnisterium der Justiz, dem Präsidenten des Pa-              festgesetzt.\ntentamts und dem Präsidenten“ gestrichen.\n(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder\nWiderruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „sind die\nanzunehmen. Unter Berücksichtigung der Um-\nAbsätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „ist\nstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs\nAbsatz 1“ ersetzt.\nund der Bedeutung der Sache sowie der Vermö-\n43. § 143 wird wie folgt geändert:                                 gens- und Einkommensverhältnisse des Klägers,\nkann das Gericht einen höheren oder einen niedri-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeren Wert festsetzen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsiden-                (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Ab-\nten des Patentamts“ durch die Wörter „der            satz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unbe-\nPatentanwaltskammer“ ersetzt.                        rührt.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sind der Vor-         47. Der bisherige Zweite Abschnitt des Achten Teils\nstand der Patentanwaltskammer und“ durch             wird der Dritte Abschnitt.\ndas Wort „ist“ ersetzt.\n48. In § 150 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.             „Erlöschens“ das Komma und die Wörter „Rück-\n44. § 144 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                         nahme oder Widerrufs“ gestrichen.\n49. Der bisherige Dritte Abschnitt des Achten Teils wird\n45. Der Erste Abschnitt des Achten Teils wird wie folgt\naufgehoben.\ngefasst:\n50. § 154b wird wie folgt geändert:\n„Erster Abschnitt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Kosten in Verwaltungs-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\nverfahren der Patentanwaltskammer\nbb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem\n§ 145                                       Wort „Antrag“ die Wörter „auf Aufnahme“\neingefügt.\nErhebung von\ncc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter\nVerwaltungsgebühren und Auslagen\n„dem Präsidenten des Patentamts“ durch\nDie Patentanwaltskammer kann für Amtshand-                          die Wörter „der Patentanwaltskammer“ er-\nlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die                        setzt.\nBearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Pa-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertre-\nters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Ge-                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „19, 25 bis 27,\nbühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben.                        29 bis 32, der Dritte, Vierte und Sechste bis\nDas Verwaltungskostengesetz findet mit der Maß-                        Achte Teil sowie die §§ 163, 165, 184, 185“\ngabe Anwendung, dass die allgemeinen Grund-                            durch die Wörter „18, 19, der Dritte und\nsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Ver-                      Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften\nwaltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzun-                        Teils, und der Sechste bis Achte Teil“ ersetzt.\ngen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 ent-                      bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Verbot, im\nsprechend gelten.“                                                     Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde","2834           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nRechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der           chend. Für Bewerber, die die europäische Eig-\nRechtskraft dieser Entscheidung verliert der         nungsprüfung für die vor dem Europäischen Pa-\nVerurteilte die Mitgliedschaft in der Patent-        tentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben,\nanwaltskammer“ durch die Wörter „der Ver-            beträgt die Frist mindestens acht Jahre.\nlust der Mitgliedschaft“ ersetzt.\n(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 wer sich als ordentlicher Studierender an einer wis-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                     senschaftlichen Hochschule dem Studium natur-\nwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewid-\n51. Der Elfte Teil wird wie folgt gefasst:                       met, dieses Studium jedoch aus besonderen Grün-\n„Elfter Teil                          den nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätig-\nkeit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen min-\ndestens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses\n§ 157\nGesetzes abgeleistet sein.\nMaßgaben\nnach dem Einigungsvertrag                         (3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des\nPatentamts oder des Patentgerichts oder eine Tä-\n(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am            tigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Pa-\n3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deut-              tentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in\nschen Demokratischen Republik geführten Listen               Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.\nder Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht\nnur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen                 (4) Das Studium sowie die Abschlussprüfung an\ngleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den             einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland\nZugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prü-                können in Ausnahmefällen als ausreichend aner-\nfung erlangt haben. Die Patentanwälte, die in die            kannt werden. Über die Anerkennung entscheidet\nbeim Patentamt der Deutschen Demokratischen                  der Präsident des Patentamts im Benehmen mit\nRepublik geführte Liste eingetragen sind, sind zur           der zuständigen obersten Landesbehörde des Lan-\nPatentanwaltschaft zugelassen.                               des, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.\n(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvo-                (5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne\nraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 der Anord-             des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 als gleichwertig\nnung der Deutschen Demokratischen Republik über              neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten\ndie Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März                privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, be-\n1990 (GBl. I Nummer 21 S. 208) erfüllte, kann auf            stimmt der Präsident des Patentamts.\nAntrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patent-\nassessor anerkannt werden. Über den Antrag ent-                 (6) Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2\nscheidet die Patentanwaltskammer nach den Be-                zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese\nstimmungen der Patentanwaltsordnung.                         bestanden haben, erlangen die Befähigung für den\nBeruf des Patentanwalts.\n§ 158\n§ 159\nPatentsachbearbeiter\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10                                Befreiung von der\nAbsatz 2 über den Nachweis der technischen Befä-                       Tätigkeit bei einem Patentanwalt\nhigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des ge-                Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des\nwerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zuge-             § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift\nlassen werden, wer, nachdem er im Inland                     des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem\n1. sich als ordentlicher Studierender an einer wis-          Patentanwalt nicht anzuwenden.\nsenschaftlichen Hochschule dem Studium natur-\nwissenschaftlicher oder technischer Fächer ge-                                   § 160\nwidmet und dieses Studium durch eine staatli-\nche oder akademische Prüfung mit Erfolg abge-                       Inhaber von Erlaubnisscheinen\nschlossen hat oder                                          Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die\n2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten         §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 gel-\nprivaten Ingenieurschule oder einer gleichwerti-         tenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwen-\ngen technischen Lehranstalt eine nach deren              den.\nGrundsätzen abgeschlossene technische Aus-\nbildung erlangt hat,                                                             § 161\nmindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen                              Übergangsregelungen\nDienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis-\nses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Be-              (1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten\nratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet            Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen wer-\ndes gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat                 den in der Lage, in der sie sich an diesem Tag be-\nund im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine sol-             finden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag\nche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend            geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts ande-\nist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entspre-           res bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009                                                          2835\nbis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getrof-                              ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-\nfen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Ver-                              tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-\nwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor                             den Recht.\ndem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind                                     (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen\ndie bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen                             gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen\nRegelungen weiter anzuwenden.                                                 Patentanwaltssachen werden nach den bis zu die-\n(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen                              sem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich\nEntscheidungen, die vor dem 1. September 2009                                 der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“\n52. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Anlage (zu § 148 Satz 1)“ durch die Wörter „Anlage (zu § 146 Satz 1\nund § 148 Satz 1)“ ersetzt.\nb) Die Gliederung wird wie folgt geändert:\naa) Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:\n„Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren“.\nbb) Der Gliederung wird folgender Teil 2 angefügt:\n„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen\nAbschnitt 1    Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1      Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 2      Bundesgerichtshof\nAbschnitt 2    Zulassung und Durchführung der Berufung\nAbschnitt 3    Vorläufiger Rechtsschutz\nUnterabschnitt 1      Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 2      Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache\nUnterabschnitt 3      Bundesgerichtshof\nAbschnitt 4    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.\nc) Dem bisherigen Wortlaut des Gebührenverzeichnisses wird folgende Überschrift vorangestellt:\n„ Te i l 1\nB e r u f s g er i c h t l i ch es Ver f a h re n“ .\nd) Dem Gebührenverzeichnis wird folgender Teil 2 angefügt:\n„ Te i l 2\nG e r i c h t l i c h e Ve r f a h re n i n\nverwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen\nGebührenbetrag oder\nNr.                                    Gebührentatbestand                                                                            Satz der Gebühr\nnach § 34 GKG\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\nOberlandesgericht\n2110      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4,0\n2111      Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem\ndas Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Haupt-\nsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nc) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor\nAblauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder","2836      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nGebührenbetrag oder\nNr.                                     Gebührentatbestand                                                                           Satz der Gebühr\nnach § 34 GKG\n4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161\nAbs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder\ndie Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über\ndie Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-\nten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten\nUrteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 2110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nBundesgerichtshof\n2120     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5,0\n2121     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem\ndas Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermit-\ntelt wird,\nc) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor\nAblauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161\nAbs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder\ndie Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über\ndie Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-\nten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten\nUrteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 2120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nZulassung und Durchführung der Berufung\n2200     Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\n2201     Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderwei-\ntige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             0,5\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.\n2202     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5,0\n2203     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung\noder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht\neingegangen ist:\nDie Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0\nErledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO\nstehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die\nKostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009                                                          2837\nGebührenbetrag oder\nNr.                                     Gebührentatbestand                                                                           Satz der Gebühr\nnach § 34 GKG\n2204     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt\nist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem\ndas Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, oder\nc) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor\nAblauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161\nAbs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder\ndie Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über\ndie Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-\nten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten\nUrteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt\nsind.\nAbschnitt 3\nVorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 2.3:\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b\nAbs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einst-\nweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1\nSatz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein\nVerfahren.\nUnterabschnitt 1\nOberlandesgericht\n2310     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,0\n2311     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem\nder Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161\nAbs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder\ndie Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über\ndie Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-\nten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen\nist:\nDie Gebühr 2310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","2838         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nGebührenbetrag oder\nNr.                                    Gebührentatbestand                                                                            Satz der Gebühr\nnach § 34 GKG\nUnterabschnitt 2\nBundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache\n2320     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5\n2321     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem\nder Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161\nAbs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder\ndie Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über\ndie Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-\nten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen\nist:\nDie Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nBundesgerichtshof\nVorbemerkung 2.3.3:\nDie Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache\nerstinstanzlich zuständig ist.\n2330     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,5\n2331     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem\nder Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161\nAbs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder\ndie Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über\ndie Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-\nten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen\nist:\nDie Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n2400     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . .                                                50,00 EUR“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009                2839\nArtikel 2                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 171\nFolgeänderungen                                          und 172“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt\nund nach dem Wort „beizufügen“ das Komma\n(1) In § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsver-                         und die Wörter „soweit sie nicht schon mit\nfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                           dem Antrag auf Erteilung eines Erlaubnis-\nvom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch                     scheins dem Präsidenten des Deutschen Pa-\nArtikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I                           tent- und Markenamts vorgelegt worden\nS. 2449) geändert worden ist, werden die Wörter „An-                        sind“ gestrichen.\nwalts- und Notarsachen“ durch die Wörter „Anwalts-,\nPatentanwalts- und Notarsachen“ ersetzt.                              bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem § 171 oder\n§ 172“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.\n(2) § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralre-\ngistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                      cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 172 Abs. 2“\nvom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I                             durch die Angabe „§ 158 Absatz 2“ ersetzt.\nS. 195), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Geset-           b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 172 Abs. 4“ durch\nzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert wor-                 die Angabe „§ 158 Absatz 4“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt gefasst:\n3. In § 43a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den\n„11. den Rechtsanwaltskammern oder der Patentan-\n§§ 171 und 172“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.\nwaltskammer für die Entscheidung in Zulassungs-\nverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung            4. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.\noder der Patentanwaltsordnung“.                             (4) Artikel 14 des Zweiten Gesetzes über das Ge-\n(3) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-            meinschaftspatent         vom     20.  Dezember    1991\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom               (BGBl. 1991 II S. 1354), das durch Artikel 4 des Geset-\n8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch          zes vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166; 2008 I\nArtikel 15 Absatz 67 des Gesetzes vom 5. Februar 2009          S. 254) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                   Artikel 3\n1. In § 1 werden die Wörter „oder des § 176“ gestri-                                    Inkrafttreten\nchen.\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n2. § 40 wird wie folgt geändert:                               1. September 2009 in Kraft. § 30 Satz 2 in Artikel 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Nummer 14 tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}