{"id":"bgbl1-2009-54-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":54,"date":"2009-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2009-08-14T00:00:00Z","page":2814,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2814          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nGesetz\nzur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften\nVom 14. August 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,\nsen:                                                            3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen\nzur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärun-\nArtikel 1                                  gen der beruflichen Eignung oder Arbeitserpro-\nÄnderung des                                  bung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),\nBundesdatenschutzgesetzes                          4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Men-\nDas Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der                  schen Beschäftigte,\nBekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),\n5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Be-\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli\nschäftigte,\n2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Un-\nselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Perso-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die\na) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:                  in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\n„§ 28 Datenerhebung und -speicherung für ei-                Gleichgestellten,\ngene Geschäftszwecke“.                           7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäf-\nb) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe                tigungsverhältnis sowie Personen, deren Be-\neingefügt:                                                  schäftigungsverhältnis beendet ist,\n„§ 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und                 8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter\n-speicherung für Zwecke der Markt- oder             des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie\nMeinungsforschung“.                                 Zivildienstleistende.“\nc) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe          3. § 3a wird wie folgt gefasst:\neingefügt:                                                                       „§ 3a\n„§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nut-                   Datenvermeidung und Datensparsamkeit\nzung für Zwecke des Beschäftigungsver-\nhältnisses“.                                        Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-\nsonenbezogener Daten und die Auswahl und Ge-\nd) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe\nstaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an\neingefügt:\ndem Ziel auszurichten, so wenig personenbezo-\n„§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger            gene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten\nKenntniserlangung von Daten“.                    oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezo-\ne) Nach der Angabe zu § 46 werden folgende An-              gene Daten zu anonymisieren oder zu pseudony-\ngaben eingefügt:                                         misieren, soweit dies nach dem Verwendungs-\nzweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu\n„§ 47 Übergangsregelung\ndem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßi-\n§ 48    Bericht der Bundesregierung“.                    gen Aufwand erfordert.“\n2. Dem § 3 wird folgender Absatz 11 angefügt:               4. In § 4b Absatz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 30“\n„(11) Beschäftigte sind:                                 durch die Angabe „§§ 28 bis 30a“ ersetzt.\n1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,                   5. § 4d wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009               2815\na) In Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffenen                 3. die nach § 9 zu treffenden technischen und\nvorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder                      organisatorischen Maßnahmen,\nNutzung der Zweckbestimmung eines Vertrags-                    4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung\nverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrau-                      von Daten,\nensverhältnisses mit dem Betroffenen dient“\ndurch die Wörter „des Betroffenen vorliegt oder                5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten\ndie Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die                    des Auftragnehmers, insbesondere die von\nBegründung, Durchführung oder Beendigung ei-                       ihm vorzunehmenden Kontrollen,\nnes rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäfts-                 6. die etwaige Berechtigung zur Begründung\nähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffe-                    von Unterauftragsverhältnissen,\nnen erforderlich ist“ ersetzt.                                 7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  entsprechenden Duldungs- und Mitwir-\nkungspflichten des Auftragnehmers,\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.                                            8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers\noder der bei ihm beschäftigten Personen\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ angefügt.\ngegen Vorschriften zum Schutz personenbe-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                               zogener Daten oder gegen die im Auftrag\n„3. für Zwecke der Markt- oder Meinungs-                      getroffenen Festlegungen,\nforschung“.                                           9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die\nsich der Auftraggeber gegenüber dem Auf-\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der\ntragnehmer vorbehält,\nZweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses\noder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses                10. die Rückgabe überlassener Datenträger und\nmit dem Betroffenen dient“ durch die Wörter „für                   die Löschung beim Auftragnehmer gespei-\ndie Begründung, Durchführung oder Beendigung                       cherter Daten nach Beendigung des Auf-\neines rechtsgeschäftlichen oder rechtsge-                          trags.“\nschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem              b) In Satz 4 werden nach dem Wort „sich“ die\nBetroffenen erforderlich ist“ ersetzt.                        Wörter „vor Beginn der Datenverarbeitung und\n6. § 4f wird wie folgt geändert:                                    sodann regelmäßig“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „oder der            c) Folgender Satz wird angefügt:\nanonymisierten Übermittlung“ durch die Wörter                 „Das Ergebnis ist zu dokumentieren.“\n„ , der anonymisierten Übermittlung oder für\n8. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nZwecke der Markt- oder Meinungsforschung“\nersetzt.                                                     „(4) Werden personenbezogene Daten für frühe-\nre, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsver-\nb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:              hältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten\n„Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Da-           § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 an-\ntenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des          stelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.“\nArbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn,          9. § 28 wird wie folgt geändert:\ndass Tatsachen vorliegen, welche die verant-\nwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGrund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist                                          „§ 28\nberechtigen. Nach der Abberufung als Beauf-                                   Datenerhebung und\ntragter für den Datenschutz ist die Kündigung                   -speicherung für eigene Geschäftszwecke“.\ninnerhalb eines Jahres nach der Beendigung\nder Bestellung unzulässig, es sei denn, dass              b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\ndie verantwortliche Stelle zur Kündigung aus                  fasst:\nwichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün-                    „1. wenn es für die Begründung, Durchführung\ndigungsfrist berechtigt ist. Zur Erhaltung der zur                oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen\nErfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fach-                    oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldver-\nkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauf-                   hältnisses mit dem Betroffenen erforderlich\ntragten für den Datenschutz die Teilnahme an                      ist,“.\nFort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu er-            c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmöglichen und deren Kosten zu übernehmen.“\n„(2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen\n7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           anderen Zweck ist zulässig\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\n„Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei ins-             Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,\nbesondere im Einzelnen festzulegen sind:                      2. soweit es erforderlich ist,\n1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,                  a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines\n2. der Umfang, die Art und der Zweck der vor-                      Dritten oder\ngesehenen Erhebung, Verarbeitung oder                       b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche\nNutzung von Daten, die Art der Daten und                        oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfol-\nder Kreis der Betroffenen,                                      gung von Straftaten","2816           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nund kein Grund zu der Annahme besteht,                    Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten\ndass der Betroffene ein schutzwürdiges Inte-              dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder ge-\nresse an dem Ausschluss der Übermittlung                  nutzt werden, für den sie übermittelt worden\noder Nutzung hat, oder                                    sind.“\n3. wenn es im Interesse einer Forschungsein-               e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a\nrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher              und 3b eingefügt:\nForschung erforderlich ist, das wissen-\n„(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1\nschaftliche Interesse an der Durchführung\nSatz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt,\ndes Forschungsvorhabens das Interesse des\nhat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen\nBetroffenen an dem Ausschluss der Zweck-\nden Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestä-\nänderung erheblich überwiegt und der Zweck\ntigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektro-\nder Forschung auf andere Weise nicht oder\nnisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand er-\nsicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert\nreicht werden kann.“\nwird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wir-\n„(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personen-              kung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die\nbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels                  Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen\noder der Werbung ist zulässig, soweit der Betrof-             schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktech-\nfene eingewilligt hat und im Falle einer nicht                nisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzu-\nschriftlich erteilten Einwilligung die verantwort-            heben.\nliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber                    (3b) Die verantwortliche Stelle darf den Ab-\nhinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung perso-               schluss eines Vertrags nicht von einer Ein-\nnenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um                willigung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1\nlistenmäßig oder sonst zusammengefasste Da-                   abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein\nten über Angehörige einer Personengruppe han-                 anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen\ndelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffe-            Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder\nnen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-,                  nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter\nBranchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen                   solchen Umständen erteilte Einwilligung ist un-\nNamen, Titel, akademischen Grad, seine An-                    wirksam.“\nschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und\ndie Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist             f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzung“ jeweils\nder verantwortlichen Stelle, die diese Daten                   durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort\nmit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzu-                        „Übermittlung“ jeweils durch das Wort „Nut-\ngehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1                     zung“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugäng-                bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Meinungs-\nlichen Adress-, Rufnummern-, Branchen-                         forschung“ die Wörter „und in den Fällen des\noder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben                     Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Be-\nhat,                                                           gründung des rechtsgeschäftlichen oder\n2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die                      rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis-\nberufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter                 ses“ eingefügt.\nseiner beruflichen Anschrift oder                         cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die                         aaa) Nach dem Wort „Daten“ werden die\nnach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkom-                            Wörter „im Rahmen der Zwecke“ ein-\nmensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.                             gefügt.\nFür Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die ver-\nbbb) Das Wort „werden“ wird durch die Wör-\nantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten\nter „worden sind“ ersetzt.\nweitere Daten hinzuspeichern. Zusammenge-\nfasste personenbezogene Daten nach Satz 2                     dd) Folgender Satz wird angefügt:\ndürfen auch dann für Zwecke der Werbung über-                      „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmittelt werden, wenn die Übermittlung nach                         mer 1 darf für den Widerspruch keine stren-\nMaßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert                      gere Form verlangt werden als für die Be-\nwird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Da-                  gründung des rechtsgeschäftlichen oder\nten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung ein-                    rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis-\ndeutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen                       ses.“\nder Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen perso-\nnenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für               g) In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3\nfremde Angebote genutzt werden, wenn für den                  Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 2\nBetroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der                  Buchstabe b“ ersetzt.\nWerbung die für die Nutzung der Daten verant-          10. § 29 wird wie folgt geändert:\nwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2\nbis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige In-              aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Auskunfteien“\nteressen des Betroffenen nicht entgegenstehen.                     das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009             2817\nund werden die Wörter „oder der Markt- und            gaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse\nMeinungsforschung“ gestrichen.                        einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuge-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1                ordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1               den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,\nSatz 2 und Absatz 3 bis 3b“ ersetzt.                  soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvor-\nhabens erforderlich ist.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(4) § 29 gilt nicht.\naa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.“\n„1. der Dritte, dem die Daten übermittelt\nwerden, ein berechtigtes Interesse an        12. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:\nihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat                                    „§ 32\nund“.                                                                Datenerhebung,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3                             -verarbeitung und -nutzung\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 3                   für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses\nbis 3b“ ersetzt.                                         (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftig-\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-           ten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhält-\nstrichen.                                             nisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,\nwenn dies für die Entscheidung über die Begrün-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Telefon-“\ndung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach\ndurch das Wort „Rufnummern-“ ersetzt.\nBegründung des Beschäftigungsverhältnisses für\n11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                     dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich\n„§ 30a                               ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen perso-\nnenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann\nGeschäftsmäßige Daten-\nerhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu\nerhebung und -speicherung für\ndokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den\nZwecke der Markt- oder Meinungsforschung\nVerdacht begründen, dass der Betroffene im Be-\n(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten               schäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat,\noder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke                die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Auf-\nder Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig,               deckung erforderlich ist und das schutzwürdige In-\nwenn                                                          teresse des Beschäftigten an dem Ausschluss der\n1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der                Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht über-\nBetroffene ein schutzwürdiges Interesse an                wiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick\ndem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung                 auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.\noder Nutzung hat, oder                                       (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn perso-\n2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen               nenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder ge-\nentnommen werden können oder die verant-                  nutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbei-\nwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und           tet oder in oder aus einer nicht automatisierten Da-\ndas schutzwürdige Interesse des Betroffenen               tei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung\nan dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung              oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben wer-\noder Nutzung gegenüber dem Interesse der ver-             den.\nantwortlichen Stelle nicht offensichtlich über-              (3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertre-\nwiegt.                                                    tungen der Beschäftigten bleiben unberührt.“\nBesondere Arten personenbezogener Daten (§ 3              13. § 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes For-\na) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort „oder“\nschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder ge-\ngestrichen.\nnutzt werden.\nb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\n(2) Für Zwecke der Markt- oder Meinungs-\nforschung erhobene oder gespeicherte personen-                    aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 29 Abs. 2\nbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke                            Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 29\nverarbeitet oder genutzt werden. Daten, die nicht                     Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.\naus allgemein zugänglichen Quellen entnommen                      bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma\nworden sind und die die verantwortliche Stelle auch                   ersetzt.\nnicht veröffentlichen darf, dürfen nur für das For-           c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nschungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden,\nfür das sie erhoben worden sind. Für einen anderen                „9. aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-\nZweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt wer-                    mene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der\nden, wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass                      Markt- oder Meinungsforschung gespeichert\nein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden                       sind und eine Benachrichtigung wegen der\nkann.                                                                 Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnis-\nmäßig ist.“\n(3) Die personenbezogenen Daten sind zu\nanonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des             14. § 34 wird wie folgt geändert:\nForschungsvorhabens, für das die Daten erhoben                a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nworden sind, möglich ist. Bis dahin sind die Merk-                „die Empfänger“ durch die Wörter „den Empfän-\nmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelan-                  ger“ ersetzt.","2818            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              fährdet wird. Die Benachrichtigung der Betroffenen\nfügt:                                                      muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen\n„(1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die          Kenntniserlangung und Empfehlungen für Maßnah-\nübermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und            men zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen\nden Empfänger für die Dauer von zwei Jahren                enthalten. Die Benachrichtigung der zuständigen\nnach der Übermittlung zu speichern und dem                 Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung\nBetroffenen auf Verlangen Auskunft über die                möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen\nHerkunft der Daten und den Empfänger zu ertei-             Kenntniserlangung und der von der Stelle daraufhin\nlen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfän-              ergriffenen Maßnahmen enthalten. Soweit die Be-\nger.“                                                      nachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnis-\nmäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an\n„(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum                 ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch\nZweck der Auskunftserteilung an den Betroffe-              Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfas-\nnen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen              sen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden\nZweck sowie für Zwecke der Datenschutzkon-                 Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer\ntrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind            Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betrof-\nsie zu sperren.“                                           fenen gleich geeignete Maßnahme. Eine Benach-\n15. § 38 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:            richtigung, die der Benachrichtigungspflichtige er-\nteilt hat, darf in einem Strafverfahren oder in einem\n„Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Geset-\nVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz\nkeiten gegen ihn oder einen in § 52 Absatz 1 der\nkann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Besei-\nStrafprozessordnung bezeichneten Angehörigen\ntigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung,\ndes Benachrichtigungspflichtigen nur mit Zustim-\nVerarbeitung oder Nutzung personenbezogener\nmung des Benachrichtigungspflichtigen verwendet\nDaten oder technischer oder organisatorischer\nwerden.“\nMängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen\noder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer         17. § 43 wird wie folgt geändert:\nbesonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbei-                  aa) Nach Nummer 2 werden folgende Num-\ntung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Ver-                     mern 2a und 2b eingefügt:\nfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel\nentgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der                      „2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht\nVerhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemes-                            gewährleistet, dass die Datenübermitt-\nsener Zeit beseitigt werden.“                                              lung festgestellt und überprüft werden\nkann,\n16. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:\n2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen\n„§ 42a                                            Auftrag nicht richtig, nicht vollständig\nInformationspflicht bei                                   oder nicht in der vorgeschriebenen\nunrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten                              Weise erteilt oder entgegen § 11 Ab-\nStellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2                    satz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der\nAbsatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Ab-                        Datenverarbeitung von der Einhaltung\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespei-                          der beim Auftragnehmer getroffenen\ncherte                                                                     technischen und organisatorischen\nMaßnahmen überzeugt,“.\n1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3\nAbsatz 9),                                                     bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\neingefügt:\n2. personenbezogene Daten, die einem Berufsge-\nheimnis unterliegen,                                               „3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine\nstrengere Form verlangt,“.\n3. personenbezogene Daten, die sich auf strafbare\nHandlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder                      cc) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:\nden Verdacht strafbarer Handlungen oder Ord-                       „8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in\nnungswidrigkeiten beziehen, oder                                        Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34\n4. personenbezogene Daten zu Bank- oder Kredit-                            Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2\nkartenkonten                                                            Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\noder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5,\nunrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise                           Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-\nDritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind,                            satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nund drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen                               Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht rich-\nfür die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der                          tig, nicht vollständig oder nicht recht-\nBetroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5                          zeitig erteilt oder entgegen § 34 Ab-\nunverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde                              satz 1a Daten nicht speichert,“.\nsowie den Betroffenen mitzuteilen. Die Benachrich-\ntigung des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen,            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung                        aa) In Nummer 5 werden die Angabe „, indem er\nder Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich                    sie an Dritte weitergibt“ und am Ende das\nerfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr ge-                   Wort „oder“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009                        2819\nbb) Folgende Nummern 5a und 5b werden ange-                 Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfah-\nfügt:                                                   ren.“\n„5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Ab-\nschluss eines Vertrages von der Einwil-                                  Artikel 2\nligung des Betroffenen abhängig macht,                 Änderung des Telemediengesetzes*)\n5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten               Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I\nfür Zwecke der Werbung oder der             S. 179, 251), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nMarkt- oder Meinungsforschung verar-        25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden\nbeitet oder nutzt,“.                        ist, wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                  1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3, § 15\nAbs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5“ durch die An-\n„6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a\ngabe „§ 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4“\nAbsatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2\nersetzt.\nSatz 3 ein dort genanntes Merkmal mit\neiner    Einzelangabe       zusammenführt    2. § 12 wird wie folgt geändert:\noder“.                                           a) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                      b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n„7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung         3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                                 „§ 15a\nnicht rechtzeitig macht.“\nInformationspflicht bei\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten\naa) Das Wort „fünfundzwanzigtausend“ wird                     Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm ge-\ndurch das Wort „fünfzigtausend“ und das               speicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrecht-\nWort      „zweihundertfünfzigtausend“        wird     mäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise\ndurch das Wort „dreihunderttausend“ er-               Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind,\nsetzt.                                                und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-              für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des\nfügt:                                                 betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdaten-\nschutzgesetzes entsprechend.“\n„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-\nteil, den der Täter aus der Ordnungswidrig-       4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in         a) Nummer 2 wird aufgehoben.\nSatz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus,           b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Num-\nso können sie überschritten werden.“                      mern 2 bis 5.\n18. Nach § 46 werden folgende §§ 47 und 48 eingefügt:\n„§ 47                                                       Artikel 3\nÜbergangsregelung                             Änderung des Telekommunikationsgesetzes\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\nFür die Verarbeitung und Nutzung vor dem\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\n1. September 2009 erhobener oder gespeicherter\nzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) geändert wor-\nDaten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung\nden ist, wird wie folgt geändert:\nweiter anzuwenden\n1. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung\nbis zum 31. August 2010,                                      „(3) Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm\ngespeicherte Bestandsdaten oder Verkehrsdaten\n2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August\nunrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige\n2012.\nWeise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt\nsind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigun-\n§ 48                              gen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen\nBericht der Bundesregierung                     des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundes-\nDie Bundesregierung berichtet dem Bundestag               datenschutzgesetzes entsprechend.“\n1. bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkun-         2. § 95 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ngen der §§ 30a und 42a,                                       „(5) Die Erbringung von Telekommunikations-\ndiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teil-\n2. bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkun-\nnehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere\ngen der Änderungen der §§ 28 und 29.\nZwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teil-\nSofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetz-            nehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommuni-\ngeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht\neinen Vorschlag enthalten.“                              *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\n19. Der Anlage zu § 9 Satz 1 wird folgender Satz ange-          verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nfügt:                                                       und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n„Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist               2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 82) geändert worden ist,\ninsbesondere die Verwendung von dem Stand der               sind beachtet worden.","2820          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009\nkationsdiensten ohne die Einwilligung nicht oder in           2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nnicht zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter                kannt machen.\nsolchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirk-\nsam.“                                                                                   Artikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 4\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nBekanntmachungserlaubnis                            1. September 2009 in Kraft. Artikel 1 Nummer 14 und 17\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wort-               Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am 1. April 2010\nlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 1. April           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}