{"id":"bgbl1-2009-53-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":53,"date":"2009-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/53#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_53.pdf#page=32","order":5,"title":"Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  HOAI)","law_date":"2009-08-11T00:00:00Z","page":2732,"pdf_page":32,"num_pages":78,"content":["2732            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nVerordnung\nüber die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen\n(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)\nVom 11. August 2009\nAuf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Rege-             § 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen\nlung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom              § 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen\n4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes             § 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungs-\nvom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert                    plänen\nworden sind, verordnet die Bundesregierung:\nTeil 3\nInhaltsübersicht                                                  Objektplanung\nTeil 1\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nGebäude und raumbildende Ausbauten\n§  1 Anwendungsbereich\n§  2 Begriffsbestimmungen                                      § 32 Besondere Grundlagen des Honorars\n§  3 Leistungen und Leistungsbilder                            § 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten\n§  4 Anrechenbare Kosten                                       § 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden\nAusbauten\n§  5 Honorarzonen\n§ 35 Leistungen im Bestand\n§  6 Grundlagen des Honorars\n§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen\n§  7 Honorarvereinbarung\n§  8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen\nAbschnitt 2\n§  9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzel-\nleistungen                                                                         Freianlagen\n§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen\n§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars\n§ 11 Auftrag für mehrere Objekte\n§ 38 Leistungsbild Freianlagen\n§ 12 Planausschnitte\n§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen\n§ 13 Interpolation\n§ 14 Nebenkosten\nAbschnitt 3\n§ 15 Zahlungen\n§ 16 Umsatzsteuer                                                                   Ingenieurbauwerke\n§ 40 Anwendungsbereich\nTeil 2                             § 41 Besondere Grundlagen des Honorars\nFlächenplanung                          § 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke\n§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken\nAbschnitt 1\nBauleitplanung                                                  Abschnitt 4\n§ 17 Anwendungsbereich\nVerkehrsanlagen\n§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan\n§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan                               § 44 Anwendungsbereich\n§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen         § 45 Besondere Grundlagen des Honorars\n§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen               § 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen\n§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen\nAbschnitt 2\nLandschaftsplanung                                                   Teil 4\n§ 22 Anwendungsbereich                                                                 Fachplanung\n§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan\nAbschnitt 1\n§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan\n§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan                                             Tragwerksplanung\n§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan        § 48 Besondere Grundlagen des Honorars\n§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan                § 49 Leistungsbild Tragwerksplanung\n§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen             § 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009                       2733\nAbschnitt 2                                sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sa-\nTechnische Ausrüstung                            chen zu dienen;\n§ 51   Anwendungsbereich                                           3. „Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu\n§ 52   Besondere Grundlagen des Honorars                              errichtet oder neu hergestellt werden;\n§ 53   Leistungsbild Technische Ausrüstung                         4. „Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte,\n§ 54   Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung         die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wie-\nderhergestellt werden; sie gelten als Neubauten,\nTeil 5                                  sofern eine neue Planung erforderlich ist;\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n5. „Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vor-\n§ 55 Übergangsvorschrift                                              handenen Objekts;\n§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhande-\nAnlage 1                  Beratungsleistungen                         nen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder\n(zu § 3 Absatz 1)                                                     Bestand;\nAnlage 2                  Besondere Leistungen\n(zu § 3 Absatz 3)\n7. „Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur\nAnlage 3                  Objektlisten\nnachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines\n(zu § 5 Absatz 4 Satz 2)                                              Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6\nAnlage 4                  Leistungen im Leistungsbild Flächen-        oder Nummer 9 fallen;\n(zu § 18 Absatz 1)        nutzungsplan                             8. „raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestal-\nAnlage 5                  Leistungen im Leistungsbild Bebau-          tung oder Erstellung von Innenräumen ohne we-\n(zu § 19 Absatz 1)        ungsplan                                    sentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion;\nAnlage 6                  Leistungen im Leistungsbild Land-           sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach\n(zu § 23 Absatz 1)        schaftsplan\nden Nummern 3 bis 7 anfallen;\nAnlage 7                  Leistungen im Leistungsbild Grünord-\n(zu § 24 Absatz 1)        nungsplan                                9. „Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wieder-\nAnlage 8                  Leistungen im Leistungsbild Land-           herstellung des zum bestimmungsgemäßen Ge-\n(zu § 25 Absatz 1)        schaftsrahmenplan                           brauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) ei-\nAnlage 9                  Leistungen im Leistungsbild Land-           nes Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen\n(zu § 26 Absatz 1)        schaftspflegerischer Begleitplan            oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht\nAnlage 10                 Leistungen im Leistungsbild Pflege-         sind;\n(zu § 27)                 und Entwicklungsplan\nAnlage 11                 Leistungen im Leistungsbild Gebäude\n10. „Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung\n(zu den §§ 33             und raumbildende Ausbauten sowie im         des Soll-Zustandes eines Objekts;\nund 38 Absatz 2)          Leistungsbild Freianlagen              11. „Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen\nAnlage 12                 Leistungen im Leistungsbild Ingenieur-      und Freiräume sowie entsprechend gestaltete An-\n(zu § 42 Absatz 1         bauwerke und im Leistungsbild Ver-          lagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwer-\nund § 46 Absatz 2)        kehrsanlagen\nken;\nAnlage 13                 Leistungen im Leistungsbild Tragwerks-\n(zu § 49 Absatz 1)        planung                                12. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“\nAnlage 14                 Leistungen im Leistungsbild Techni-         sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für\n(zu § 53 Absatz 1)        sche Ausrüstung                             Verfahren, die nach herrschender Auffassung der\nbeteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffent-\nTeil 1                                   lichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der an-\nAllgemeine Vorschriften                             rechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu\nermöglichen und die sich in der Praxis allgemein\n§1                                     bewährt haben oder deren Bewährung nach herr-\nschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevor-\nAnwendungsbereich                                 steht;\nDiese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte           13. „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermitt-\nfür die Leistungen der Architekten und Architektinnen                 lung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung;\nund der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer                  sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungs-\noder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die               überlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse,\nLeistungen durch diese Verordnung erfasst und vom                     Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den\nInland aus erbracht werden.                                           planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und\nBedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück\n§2                                     und zur Erschließung zugrunde; wird die Kos-\nBegriffsbestimmungen                               tenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der\nFür diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe-                   Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezem-\nstimmungen:                                                           ber 2008 (DIN 276-1: 2008-12)*) erstellt, müssen die\nGesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten\n1. „Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten,                  Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;\nFreianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen,\nTragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüs-               14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten\ntung;                                                            auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen\ndurchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch\n2. „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, über-\ndeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betre-            *) Zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e. V. unter\nten werden können und geeignet oder bestimmt                   www.din.de","2734           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nDetailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,          nik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvor-\nMengenberechnungen und für die Berechnung und           schriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu er-\nBeurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zu-      mitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug\ngrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der       genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember\nGrundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Ge-          2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anre-\nsamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten           chenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kos-\nEbene der Kostengliederung ermittelt werden;            ten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht\n15. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad ei-        Bestandteil der anrechenbaren Kosten.\nnes Objekts oder einer Flächenplanung dar.                 (2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Prei-\nse, wenn der Auftraggeber\n§3                               1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,\nLeistungen und Leistungsbilder                   2. von bauausführenden Unternehmen oder von Liefe-\n(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2          ranten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,\nbis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Hono-      3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung aus-\nrare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu             führt oder\ndieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich ge-\nregelt.                                                      4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bau-\nteile einbauen lässt.\n(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung\neines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind                                    §5\nin Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die\ndurch eine Änderung des Leistungsziels, des Leis-                                  Honorarzonen\ntungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs               (1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird\noder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforder-         den folgenden Honorarzonen zugeordnet:\nlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst     1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderun-\nund gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.                                gen,\n(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 auf-\n2. Honorarzone II:   geringe Planungsanforderungen,\ngeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Ho-\nnorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart       3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforde-\nwerden.                                                                           rungen,\n(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung glie-      4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsan-\ndern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:                               forderungen,\n1. Grundlagenermittlung,                                     5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.\n2. Vorplanung,                                                  (2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschafts-\n3. Entwurfsplanung,                                          pläne und die Planung der technischen Ausrüstung den\n4. Genehmigungsplanung,                                      folgenden Honorarzonen zugeordnet:\n5. Ausführungsplanung,                                       1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,\n6. Vorbereitung der Vergabe,                                 2. Honorarzone II:   durchschnittliche Planungsanforde-\nrungen,\n7. Mitwirkung bei der Vergabe,\n8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bau-               3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.\noberleitung),                                               (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden\n9. Objektbetreuung und Dokumentation.                        Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den\nfolgenden Honorarzonen zugeordnet:\n(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungs-\nphasen 1 bis 6.                                              1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforde-\nrungen,\n(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leis-\ntungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen      2. Honorarzone II:   hohe Planungsanforderungen.\nLeistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaft-                (4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungs-\nlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.                 merkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen\n(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser      Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zu-\nVerordnung werden in Prozentsätzen der Honorare be-          rechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach\nwertet.                                                      Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls\n(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem         der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele\nAuftraggeber zu erörtern.                                    in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.\n§4                                                           §6\nAnrechenbare Kosten                                       Grundlagen des Honorars\n(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur             (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verord-\nHerstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instand-         nung richtet sich\nhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den           1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den\ndamit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind                   anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grund-\nnach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Tech-             lage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009            2735\nvorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung                                     §8\nund für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flä-\nchengrößen oder Verrechnungseinheiten,                                       Berechnung des\nHonorars in besonderen Fällen\n2. nach dem Leistungsbild,\n3. nach der Honorarzone,                                        (1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leis-\ntungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die über-\n4. nach der dazugehörigen Honorartafel,                      tragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berech-\n5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35       net und vertraglich vereinbart werden.\nund 36.\n(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungs-\n(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch              phase übertragen, so darf für die übertragenen Leistun-\nkeine Planungen als Voraussetzung für eine Kosten-           gen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden,\nschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können            das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der ge-\ndie Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schrift-        samten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt,\nlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage         wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftrag-\nder anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinba-            nehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koor-\nrung nach den Vorschriften dieser Verordnung berech-         dinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berück-\nnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einver-        sichtigen.\nnehmlich festgelegt.\n§7                                                           §9\nHonorarvereinbarung                                      Berechnung des Honorars\n(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen               bei Beauftragung von Einzelleistungen\nVereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftrags-\n(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbil-\nerteilung im Rahmen der durch diese Verordnung fest-\ndenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken,\ngesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.\nVerkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vor-\n(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten,          planung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in\nWerte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafel-        Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leis-\nwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei verein-      tungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase\nbar.\n1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung\n(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindest-\nzuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Pro-\nsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Aus-\nzentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase\nnahmefällen unterschritten werden.\nund\n(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchst-\nsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder unge-            2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Ent-\nwöhnlich lange dauernden Leistungen durch schrift-               wurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchst-\nliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben           satz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leis-\nUmstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Ho-           tungsphase\nnorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der\nbetragen.\nMindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen\nsind, außer Betracht.                                           (2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Aus-\n(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf       rüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in\nVeranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit          Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leis-\ndes Vertrages mit der Folge von Änderungen der an-           tungsbewertungen der Objektüberwachung\nrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinhei-\n1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der\nten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinba-\nObjektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum\nrung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.\nHöchstsatz des Prozentsatzes der vorangegange-\n(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes          nen Leistungsphase betragen und\nschriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen\nMindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern           2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den\nkeine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen                §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechen-\nworden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der             baren Kosten nach § 32 berechnet werden:\nFlächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des\njeweiligen Honorars zu bewerten.                                 a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,\n(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Aus-               b) 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,\nschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltver-\nträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen            c) 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,\nKostensenkung ohne Verminderung des vertraglich                  d) 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.\nfestgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar\nschriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des        (3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschafts-\nvereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des           plänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in\nÜberschreitens der einvernehmlich festgelegten anre-         Auftrag gegeben, können abweichend von den Leis-\nchenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe              tungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Pro-\nvon bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.         zent für die Vorplanung vereinbart werden.","2736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n§ 10                              Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch\nMehrere Vorentwurfs-                        lineare Interpolation zu ermitteln.\noder Entwurfsplanungen\n§ 14\nWerden auf Veranlassung des Auftraggebers meh-\nrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe                              Nebenkosten\nObjekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderun-             (1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehen-\ngen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs-     den Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit\noder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser          sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1\nLeistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu ver-        des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern\neinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede           neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet\nweitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die an-       werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragsertei-\nteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen          lung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von\nvertraglich zu vereinbaren.                                  Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausge-\nschlossen ist.\n§ 11\n(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:\nAuftrag für mehrere Objekte\n1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,\n(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die\nHonorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes       2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und\nObjekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Ob-            schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Fil-\njekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingun-              men und Fotos,\ngen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und ört-        3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Ein-\nlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme                richtung, Beleuchtung und Beheizung,\ngeplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist\ndann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu              4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von\nberechnen.                                                       15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftrag-\nnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zuläs-\n(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen               sigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwen-\ngleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen           dungen nachgewiesen werden,\nZusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen\ngeplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach       5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familien-\nTypenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste            heimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschal-\nbis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leis-               sätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mit-\ntungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis            arbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers\nsiebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten             auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt\nWiederholung um 90 Prozent zu mindern.                           werden,\n(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits           6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei\nGegenstand eines anderen Auftrags zwischen den                   längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Ent-\nVertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Pro-          schädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich\nzentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug              vereinbart worden sind,\nauf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn              7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende\ndie Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zu-            Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem\nsammenhang erbracht werden sollen.                               Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächen-        (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Ein-\nplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im        zelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Ein-\nSinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse          zelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung\noder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Be-        keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart wor-\nstandsaufnahme und Bewertungen von Landschafts-              den ist.\nplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden,\nist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt\n§ 15\nauch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere\nAuftragnehmer betraut waren.                                                         Zahlungen\n(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes\n§ 12                              vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertrags-\nPlanausschnitte                          gemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschluss-\nrechnung überreicht worden ist.\nWerden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne\n(Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind           (2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten\nbei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des          Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abstän-\nzu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.                 den für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.\n(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern\n§ 13                              bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart\nInterpolation                          worden ist.\nDie Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen              (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich ver-\nder in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren           einbart werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009              2737\n§ 16                               1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstel-\nUmsatzsteuer                                 lung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis\n3 Prozent,\n(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der\ngesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser          2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvor-\nVerordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die               gaben) mit 10 bis 20 Prozent,\nKleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteu-\n3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Pro-\nergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsicht-\nzent,\nlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes\nabziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach          4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent\n§ 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.                     und\n(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leis-       5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige\ntung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende                Planfassung) mit 7 Prozent.\nPosten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich\neiner gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter          Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in\nzu berechnen.                                                 Anlage 4 geregelt.\n(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von po-\nTeil 2\nlitischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im\nFlächenplanung                            Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistun-\ngen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach\nAbschnitt 1                              § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennut-\nBauleitplanung                             zungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend\nvon Satz 1 frei zu vereinbaren.\n§ 17\n§ 19\nAnwendungsbereich\n(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vor-                       Leistungsbild Bebauungsplan\nbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach           (1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf\nAbsatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfas-           Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach\nsungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.                   § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21\n(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für          bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungs-\nBauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.            phase sind in Anlage 5 geregelt.\n§ 18                                   (2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von poli-\ntischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im\nLeistungsbild Flächennutzungsplan                  Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistun-\n(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind          gen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach\nin fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden            § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebau-\nwie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 be-          ungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend\nwertet:                                                       von Satz 1 frei zu vereinbaren.\n§ 20\nHonorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flä-\nchennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 20 Absatz 1 – Flächennutzungsplan\nAnsätze        Honorarzone I       Honorarzone II       Honorarzone III        Honorarzone IV      Honorarzone V\nVerrechnungs-      von        bis       von         bis      von           bis      von        bis      von        bis\neinheiten           Euro                 Euro                   Euro                 Euro                Euro\n5 000     1 041     1 169      1 169      1 305     1 305        1 434     1 434     1 570    1 570      1 698\n10 000     2 087     2 345      2 345      2 604     2 604        2 869     2 869     3 127    3 127      3 386\n20 000     3 335     3 751      3 751      4 168     4 168        4 589     4 589     5 005    5 005      5 422\n40 000     5 838     6 569      6 569      7 301     7 301        8 026     8 026     8 757    8 757      9 488\n60 000     7 924     8 914      8 914      9 904     9 904       10 889    10 889    11 878   11 878     12 868\n80 000     9 786    11 012    11 012      12 233    12 233       13 459    13 459    14 680   14 680     15 905\n100 000    11 389    12 812    12 812      14 241    14 241       15 663    15 663    17 092   17 092     18 515\n150 000    15 005    16 884    16 884      18 757    18 757       20 635    20 635    22 508   22 508     24 387","2738           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnsätze        Honorarzone I      Honorarzone II       Honorarzone III       Honorarzone IV      Honorarzone V\nVerrechnungs-      von         bis     von         bis      von          bis      von        bis      von        bis\neinheiten            Euro               Euro                  Euro                 Euro                Euro\n200 000    18 065     20 326   20 326     22 581    22 581     24 842     24 842    27 097   27 097     29 358\n250 000    20 843     23 448   23 448     26 057    26 057     28 661     28 661    31 271   31 271     33 875\n300 000    23 762     26 732   26 732     29 701    29 701     32 671     32 671    35 641   35 641     38 610\n350 000    26 749     30 095   30 095     33 436    33 436     36 782     36 782    40 124   40 124     43 470\n400 000    28 903     32 514   32 514     36 124    36 124     39 741     39 741    43 351   43 351     46 962\n450 000    30 635     34 465   34 465     38 295    38 295     42 131     42 131    45 961   45 961     49 792\n500 000    32 648     36 731   36 731     40 814    40 814     44 892     44 892    48 975   48 975     53 059\n600 000    35 849     40 332   40 332     44 814    44 814     49 291     49 291    53 774   53 774     58 256\n700 000    37 936     42 677   42 677     47 418    47 418     52 164     52 164    56 906   56 906     61 647\n800 000    40 022     45 022   45 022     50 021    50 021     55 028     55 028    60 027   60 027     65 028\n900 000    41 264     46 422   46 422     51 586    51 586     56 742     56 742    61 906   61 906     67 063\n1 000 000    43 076     48 458   48 458     53 846    53 846     59 228     59 228    64 616   64 616     69 999\n1 500 000    47 935     53 925   53 925     59 920    59 920     65 910     65 910    71 906   71 906     77 895\n2 000 000    50 021     56 276   56 276     62 530    62 530     68 779     68 779    75 032   75 032     81 287\n3 000 000    54 189     60 961   60 961     67 738    67 738     74 510     74 510    81 287   81 287     88 058\n(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze               (6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach\nnach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelan-       den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens\nsätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des         2 300 Euro.\nAbsatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung             (7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an-\ndes Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die               hand folgender Bewertungsmerkmale für die plane-\nAnsätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer             rischen Anforderungen ermittelt:\nHonorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz\nnach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzu-          1. topographische Verhältnisse und geologische Gege-\nordnen.                                                          benheiten,\n2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmal-\n(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgen-\npflege,\nden Ansätzen auszugehen:\n3. Nutzungen und Dichte,\n1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden\nZahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrech-            4. Gestaltung,\nnungseinheiten,                                          5. Erschließung,\n2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete         6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.\nje Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten,               (8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungs-\nmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und\n3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2         bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der\nNummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die            Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist\nnicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs        die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu er-\nnur nachrichtlich übernommen werden sollen, je           mitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe\nHektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,               der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzu-\n4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Num-      ordnen:\nmer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar      1. Honorarzone I:    Ansätze mit bis zu 9 Punkten,\nFläche 35 Verrechnungseinheiten.\n2. Honorarzone II:   Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,\n(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen\nohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit         3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,\ndem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzuset-\n4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,\nzen.\n5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.\n(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unver-\nändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Ab-            (9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans\nsatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach           in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwie-\n§ 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht              rigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7\nzu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen           genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punk-\nnach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.                           ten zu bewerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2739\n§ 21\nHonorare für Leistungen bei Bebauungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen\nsind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 21 Absatz 1 – Bebauungsplan\nHonorarzone I      Honorarzone II       Honorarzone III     Honorarzone IV       Honorarzone V\nFläche\nvon        bis      von         bis      von          bis     von         bis     von         bis\nin ha\nEuro                Euro                  Euro                Euro                Euro\n0,5         472     1 592     1 592      3 516     3 516       5 438    5 438      7 362   7 362       8 481\n1          954     2 907     2 907      6 266     6 266       9 628    9 628     12 987  12 987      14 944\n2        1 895     5 068     5 068     10 512    10 512      15 950  15 950      21 395  21 395      24 566\n3        2 840     7 036     7 036     14 230    14 230      21 428  21 428      28 622  28 622      32 817\n4        3 791     8 813     8 813     17 419    17 419      26 023  26 023      34 628  34 628      39 651\n5        4 736    10 579   10 579      20 602    20 602      30 624  30 624      40 646  40 646      46 489\n6        5 686    12 120   12 120      23 155    23 155      34 189  34 189      45 224  45 224      51 658\n7        6 524    13 464   13 464      25 359    25 359      37 260  37 260      49 156  49 156      56 096\n8        7 149    14 645   14 645      27 502    27 502      40 359  40 359      53 216  53 216      60 713\n9        7 778    15 787   15 787      29 516    29 516      43 239  43 239      56 968  56 968      64 977\n10         8 403    16 918   16 918      31 518    31 518      46 124  46 124      60 724  60 724      69 240\n11         9 021    18 009   18 009      33 414    33 414      48 818  48 818      64 222  64 222      73 211\n12         9 651    19 021   19 021      35 083    35 083      51 152  51 152      67 214  67 214      76 585\n13        10 281    20 033   20 033      36 754    36 754      53 481  53 481      70 201  70 201      79 954\n14        10 832    21 108   21 108      38 722    38 722      56 338  56 338      73 953  73 953      84 228\n15        11 350    22 210   22 210      40 832    40 832      59 459  59 459      78 081  78 081      88 942\n16        11 872    23 323   23 323      42 952    42 952      62 575  62 575      82 203  82 203      93 654\n17        12 396    24 432   24 432      45 062    45 062      65 685  65 685      86 315  86 315      98 351\n18        12 918    25 540   25 540      47 176    47 176      68 813  68 813      90 449  90 449     103 069\n19        13 442    26 648   26 648      49 286    49 286      71 928  71 928      94 566  94 566     107 771\n20        13 959    27 755   27 755      51 400    51 400      75 044  75 044      98 688  98 688     112 484\n21        14 483    28 807   28 807      53 368    53 368      77 935  77 935     102 496 102 496     116 820\n22        15 005    29 871   29 871      55 353    55 353      80 831  80 831     106 315 106 315     121 179\n23        15 511    30 917   30 917      57 322    57 322      83 733  83 733     110 139 110 139     125 544\n24        16 035    31 974   31 974      59 302    59 302      86 624  86 624     113 952 113 952     129 891\n25        16 569    33 042   33 042      61 287    61 287      89 526  89 526     117 772 117 772     134 244\n30        18 796    38 133   38 133      71 287    71 287     104 436 104 436     137 590 137 590     156 927\n35        20 821    43 031   43 031      81 106    81 106     119 188 119 188     157 264 157 264     179 474\n40        22 862    47 777   47 777      90 494    90 494     133 216 133 216     175 931 175 931     200 846\n45        24 899    52 271   52 271      99 195    99 195     146 112 146 112     193 035 193 035     220 407\n50        26 940    56 602   56 602     107 450   107 450     158 293 158 293     209 142 209 142     238 805\n60        30 124    64 099   64 099     122 343   122 343     180 583 180 583     238 827 238 827     272 802\n70        32 896    70 634   70 634     135 324   135 324     200 014 200 014     264 704 264 704     302 442\n80        35 618    77 131   77 131     148 288   148 288     219 446 219 446     290 604 290 604     332 115\n90        38 200    83 648   83 648     161 561   161 561     239 468 239 468     317 380 317 380     362 830\n100        40 736    90 454   90 454     175 689   175 689     260 924 260 924     346 159 346 159     395 877\n(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs      Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geän-\nzu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zu-             derten Größe des Planbereichs zu berechnen.\ngrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förm-\nlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die          (3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebau-\nLeistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des         ungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit","2740            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nder Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt ei-             werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des\nner Honorarzone zuzuordnen ist.                               § 30 bewertet:\n(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach            1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse)\nden Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens                    20 Prozent,\n2 300 Euro.\n2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose)\n20 Prozent,\nAbschnitt 2\nLandschaftsplanung                            3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und\n4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung)\n§ 22                                  10 Prozent.\nAnwendungsbereich                          Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in\n(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen            Anlage 8 geregelt.\ndas Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach            (2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrah-\nAbsatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwir-        menplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungs-\nken beim Verfahren.                                           phase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.\n(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für\nfolgende Pläne:                                                                           § 26\n1. Landschafts- und Grünordnungspläne,                                               Leistungsbild\n2. Landschaftsrahmenpläne,                                              Landschaftspflegerischer Begleitplan\n3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben,             (1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen\ndie den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder          Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammen-\nden Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können,      gefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der\nPflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige land-       Honorare des Absatzes 2 bewertet:\nschaftsplanerische Leistungen.                           1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgaben-\nstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1\n§ 23\nbis 3 Prozent,\nLeistungsbild Landschaftsplan\n2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten\n(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier         der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,\nLeistungsphasen zusammengefasst und werden wie\nfolgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:        3. für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten\ndes Eingriffs) mit 25 Prozent,\n1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgaben-\nstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1       4. für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung)\nbis 3 Prozent,                                               mit 40 Prozent und\n2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungs-         5. für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung)\ngrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,                           mit 10 Prozent.\n3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung           Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in\n– Vorentwurf –) 50 Prozent und                           Anlage 9 geregelt.\n4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.                (2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab\nDie einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden          des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei\nin Anlage 6 geregelt.                                         einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans ent-\nsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars\n(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von po-\nnach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.\nlitischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im\nRahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen\nnach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach                                          § 27\n§ 28 abgegolten.                                                   Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\nDie Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen\n§ 24\nsind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und\nLeistungsbild Grünordnungsplan                   werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des\n(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in         § 31 bewertet:\nvier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden              1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Aus-\nzu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozent-              gangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,\nsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen\nLeistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7            2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungs-\ngeregelt.                                                         grundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,\n(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.                      3. für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und\nEntwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und\n§ 25                              4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung)\nLeistungsbild Landschaftsrahmenplan                     mit 5 Prozent.\n(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen            Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in\nsind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und              Anlage 10 geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009              2741\n§ 28\nHonorare für Leistungen bei Landschaftsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen\nsind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan\nHonorarzone I                      Honorarzone II                   Honorarzone III\nFläche\nvon               bis              von              bis             von                bis\nin ha\nEuro                                Euro                            Euro\n1 000        12 632            15 157           15 157           17 688          17 688             20 214\n1 300        15 321            18 385           18 385           21 451          21 451             24 516\n1 600        18 257            21 907           21 907           25 551          25 551             29 201\n1 900        20 765            24 921           24 921           29 072          29 072             33 228\n2 200        23 104            27 728           27 728           32 344          32 344             36 968\n2 500        25 264            30 315           30 315           35 371          35 371             40 422\n3 000        28 593            34 313           34 313           40 028          40 028             45 747\n3 500        31 782            38 138           38 138           44 493          44 493             50 849\n4 000        34 836            41 804           41 804           48 773          48 773             55 741\n4 500        37 761            45 315           45 315           52 862          52 862             60 415\n5 000        40 550            48 661           48 661           56 766          56 766             64 876\n5 500        43 194            51 833           51 833           60 471          60 471             69 111\n6 000        45 714            54 858           54 858           63 998          63 998             73 143\n6 500        48 099            57 721           57 721           67 339          67 339             76 962\n7 000        50 354            60 421           60 421           70 488          70 488             80 555\n7 500        52 507            63 008           63 008           73 509          73 509             84 009\n8 000        54 572            65 489           65 489           76 399          76 399             87 316\n8 500        56 551            67 861           67 861           79 173          79 173             90 483\n9 000        58 441            70 128           70 128           81 810          81 810             93 497\n9 500        60 235            72 282           72 282           84 329          84 329             96 377\n10 000        61 945            74 335           74 335           86 720          86 720             99 110\n11 000        65 179            78 216           78 216           91 253          91 253           104 290\n12 000        68 334            81 995           81 995           95 663          95 663           109 324\n13 000        71 382            85 663           85 663           99 936          99 936           114 216\n14 000        74 352            89 222           89 222          104 093         104 093           118 963\n15 000        77 226            92 671           92 671          108 120         108 120           123 564\n(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des            Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermit-\nPlangebiets in Hektar zu berechnen.                           teln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Be-\n(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an-             wertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:\nhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:                  1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punk-\n1. topographische Verhältnisse,                                   ten,\n2. Flächennutzung,                                            2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punk-\nten,\n3. Landschaftsbild,\n4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umwelt-               3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punk-\nschutz,                                                       ten.\n5. ökologische Verhältnisse,                                     (5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu\nden Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-\n6. Bevölkerungsdichte.                                        keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungs-\n(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerk-         merkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je\nmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be-              bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Ab-\nstehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der              satz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu\nLandschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die            bewerten.","2742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n§ 29\nHonorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen\nsind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 29 Absatz 1 – Grünordnungsplan\nAnsätze                          Honorarzone I                                      Honorarzone II\nVerrechnungs-                        von                       bis                      von                   bis\neinheiten                             Euro                                               Euro\n1 500                   1 895                     2 368                    2 368                  2 840\n5 000                   6 316                     7 897                    7 897                  9 477\n10 000                  10 483                    13 110                   13 110                 15 731\n20 000                  17 435                    21 794                   21 794                 26 147\n40 000                  28 295                    35 371                   35 371                 42 440\n60 000                  35 618                    44 527                   44 527                 53 430\n80 000                  42 440                    53 053                   53 053                 63 666\n100 000                  48 003                    60 005                   60 005                 72 002\n150 000                  66 321                    82 900                   82 900                 99 475\n200 000                  83 368                  104 211                   104 211                125 055\n250 000                 101 056                  126 320                   126 320                151 578\n300 000                 117 473                  146 848                   146 848                176 218\n350 000                 132 630                  165 791                   165 791                198 950\n400 000                 146 528                  183 163                   183 163                219 794\n450 000                 159 159                  198 950                   198 950                238 736\n500 000                 170 526                  213 164                   213 164                255 795\n600 000                 193 265                  241 582                   241 582                289 900\n700 000                 216 640                  270 795                   270 795                324 950\n800 000                 242 527                  303 162                   303 162                363 791\n900 000                 267 161                  333 955                   333 955                400 742\n1 000 000                  290 530                  363 161                   363 161                435 793\n(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelan-             6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder\nsätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des                     für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen\nAbsatzes 1 zu berechnen.                                            Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrech-\n(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgen-              nungseinheiten,\nden Ansätzen auszugehen:                                         7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßi-\n1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit                     gem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und\nFestsetzungen einer Geschossflächenzahl oder                   Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrech-\nBaumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrech-                    nungseinheiten,\nnungseinheiten,                                             8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maß-\n2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit                     nahmen für Naturschutz und Landschaftspflege\nFestsetzungen einer Geschossflächenzahl oder                   oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft\nBaumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanz-                 und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinhei-\npflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungsein-              ten,\nheiten,                                                     9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz\n3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des                 und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Ver-\nBaugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar                rechnungseinheiten,\nFläche 1 000 Verrechnungseinheiten,                       10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Natur-\n4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Ver-              schutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche\nrechnungseinheiten,                                            100 Verrechnungseinheiten,\n5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Natur-            11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrech-\nschutzes und der Landschaftspflege, die nicht be-              nungseinheiten.\nreits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar               (4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und\nFläche 1 200 Verrechnungseinheiten,                       Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009          2743\nzugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung               4. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten\nschriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale              vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöh-\nsind insbesondere:                                                 ten Arbeitsaufwand sowie\n1. schwierige ökologische oder topographische Ver-             5. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich\nhältnisse,                                                     oder in einem Sanierungsgebiet.\n(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der end-\n2. sehr differenzierte Flächennutzungen,\ngültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24\n3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen                zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfas-\nauf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz,              sung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen\nNaturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstät-       der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung\ntenplanung,                                                zu berechnen.\n§ 30\nHonorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrah-\nmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 30 Absatz 1 – Landschaftsrahmenplan\nHonorarzone I                                     Honorarzone II\nFläche\nvon                       bis                     von                   bis\nin ha\nEuro                                              Euro\n5 000                  32 402                    40 500                  40 500                48 599\n6 000                  37 249                    46 563                  46 563                55 877\n7 000                  41 822                    52 278                  52 278                62 732\n8 000                  46 130                    57 665                  57 665                69 194\n9 000                  50 021                    62 530                  62 530                75 032\n10 000                  53 526                    66 911                  66 911                80 297\n12 000                  60 005                    75 005                  75 005                89 999\n14 000                  65 696                    82 125                  82 125                98 548\n16 000                  71 140                    88 930                  88 930               106 714\n18 000                  76 168                    95 213                  95 213               114 256\n20 000                  81 534                  101 922                  101 922               122 305\n25 000                  94 897                  118 626                  118 626               142 349\n30 000                 106 106                  132 636                  132 636               159 159\n35 000                 115 611                  144 520                  144 520               173 423\n40 000                 123 789                  154 739                  154 739               185 683\n45 000                 130 419                  163 029                  163 029               195 633\n50 000                 138 002                  172 505                  172 505               207 005\n60 000                 151 894                  189 868                  189 868               227 842\n70 000                 164 463                  205 582                  205 582               246 695\n80 000                 174 317                  217 899                  217 899               261 476\n90 000                 184 171                  230 216                  230 216               276 255\n100 000                  194 531                  243 163                  243 163               291 789\n(2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.                        2. Verdichtungsräume,\n(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl               3. Erholungsgebiete,\nund Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorar-\nzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragsertei-          4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger\nlung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerk-            Abbau von Bodenbestandteilen,\nmale sind insbesondere:                                        5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen\n1. schwierige ökologische Verhältnisse,                            der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.","2744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n§ 31\nHonorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwick-\nlungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 31 Absatz 1 – Pflege und Entwicklungsplan\nHonorarzone I                     Honorarzone II                   Honorarzone III\nFläche\nvon              bis               von              bis             von             bis\nin ha\nEuro                               Euro                             Euro\n5           2 576            5 146             5 146            7 722           7 722           10 293\n10           3 240            6 474             6 474            9 702           9 702           12 936\n15           3 713            7 424             7 424          11 136           11 136           14 848\n20           4 083            8 161             8 161          12 239           12 239           16 316\n30           4 736            9 477             9 477          14 224           14 224           18 965\n40           5 326           10 658           10 658           15 984           15 984           21 316\n50           5 843           11 688           11 688           17 525           17 525           23 368\n75           6 940           13 886           13 886           20 837           20 837           27 784\n100           7 868           15 731           15 731           23 599           23 599           31 462\n150           9 342           18 673           18 673           28 008           28 008           37 340\n200          10 432           20 871           20 871           31 310           31 310           41 748\n300          11 906           23 813           23 813           35 719           35 719           47 626\n400          13 009           26 017           26 017           39 032           39 032           52 041\n500          13 897           27 789           27 789           41 676           41 676           55 568\n1 000          17 570           35 134           35 134           52 704           52 704           70 269\n2 500          26 389           52 773           52 773           79 160           79 160          105 544\n5 000          37 412           74 824           74 824          112 231          112 231          149 643\n10 000          52 114          104 222          104 222          156 336          156 336          208 445\n(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Pla-         3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit\nnungsbereichs in Hektar zu berechnen.                              25 bis 34 Punkten.\n(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an-                 (5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwick-\nhand folgender Bewertungsmerkmale für die planeri-             lungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend\nschen Anforderungen ermittelt:                                 dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen\n1. fachliche Vorgaben,                                         das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1\nmit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß\n2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der      Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und\nPflanzengesellschaften,                                    die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2\n3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,              und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.\n4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Natur-\nhaushalt und Landschaftsbild sowie                                                  Teil 3\n5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie                                Objektplanung\nPflege- und Entwicklungsmaßnahmen.\n(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan                                  Abschnitt 1\nBewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen                    Gebäude und raumbildende Ausbauten\nanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher\nHonorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zuge-                                       § 32\nordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungs-\npunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und                      Besondere Grundlagen des Honorars\nEntwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungs-               (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden\npunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:                      und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukon-\n1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis            struktion.\nzu 13 Punkten,\n(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und\n2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit           raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für\n14 bis 24 Punkten,                                         Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009              2745\nlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich über-      1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit\nwacht,                                                           je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Aus-\nbauten,\n1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anre-\nchenbaren Kosten und                                      2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Pro-\nzent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,\n2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anre-\nchenbaren Kosten übersteigenden Betrag.                   3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit\n11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raum-\n(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten            bildenden Ausbauten,\nfür das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)\nsowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, so-\nmit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raum-\nweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Be-\nbildenden Ausbauten,\nschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Ein-\nbau fachlich überwacht.                                       5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit\n25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raum-\n(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Be-          bildenden Ausbauten,\nrechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten\nder Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist            6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)\ninsoweit nicht anzuwenden.                                       mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei\nraumbildenden Ausbauten,\n§ 33                               7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga-\nbe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei\nLeistungsbild Gebäude                            raumbildende Ausbauten,\nund raumbildende Ausbauten\n8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bau-\nDas Leistungsbild Gebäude und raumbildende Aus-               überwachung –) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und\nbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanla-                raumbildenden Ausbauten,\ngen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbau-\nten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, In-            9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Do-\nstandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen              kumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und\nsind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und                 raumbildenden Ausbauten.\nwerden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des            Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in\n§ 34 bewertet:                                                Anlage 11 geregelt.\n§ 34\nHonorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und\nraumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten\nAnrechenbare      Honorarzone I        Honorarzone II       Honorarzone III      Honorarzone IV      Honorarzone V\nKosten        von         bis      von         bis       von         bis      von        bis      von        bis\nEuro             Euro                  Euro                 Euro                 Euro                Euro\n25 565     2 182      2 654     2 654      3 290      3 290      4 241     4 241     4 876    4 876      5 348\n30 000     2 558      3 109     3 109      3 847      3 847      4 948     4 948     5 686    5 686      6 237\n35 000     2 991      3 629     3 629      4 483      4 483      5 760     5 760     6 613    6 613      7 252\n40 000     3 411      4 138     4 138      5 112      5 112      6 565     6 565     7 538    7 538      8 264\n45 000     3 843      4 657     4 657      5 743      5 743      7 372     7 372     8 458    8 458      9 272\n50 000     4 269      5 167     5 167      6 358      6 358      8 154     8 154     9 346    9 346     10 243\n100 000     8 531     10 206    10 206     12 442     12 442     15 796    15 796    18 032   18 032     19 708\n150 000    12 799     15 128    15 128     18 236     18 236     22 900    22 900    26 008   26 008     28 337\n200 000    17 061     19 927    19 927     23 745     23 745     29 471    29 471    33 289   33 289     36 155\n250 000    21 324     24 622    24 622     29 018     29 018     35 610    35 610    40 006   40 006     43 305\n300 000    24 732     28 581    28 581     33 715     33 715     41 407    41 407    46 540   46 540     50 389\n350 000    27 566     32 044    32 044     38 017     38 017     46 970    46 970    52 944   52 944     57 421\n400 000    29 999     35 114    35 114     41 940     41 940     52 175    52 175    59 001   59 001     64 116\n450 000    32 058     37 820    37 820     45 498     45 498     57 024    57 024    64 702   64 702     70 465\n500 000    33 738     40 137    40 137     48 667     48 667     61 464    61 464    69 994   69 994     76 392","2746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnrechenbare      Honorarzone I      Honorarzone II        Honorarzone III          Honorarzone IV      Honorarzone V\nKosten         von         bis    von         bis       von          bis         von         bis     von        bis\nEuro              Euro               Euro                  Euro                     Euro                Euro\n1 000 000    60 822      72 089  72 089     87 112     87 112    109 650      109 650     124 674 124 674     135 940\n1 500 000    88 184     104 284 104 284    125 749    125 749    157 951      157 951     179 416 179 416     195 516\n2 000 000   115 506     136 436 136 436    164 341    164 341    206 201      206 201     234 105 234 105     255 036\n2 500 000   142 830     168 598 168 598    202 953    202 953    254 487      254 487     288 842 288 842     314 607\n3 000 000   171 226     200 401 200 401    239 295    239 295    297 639      297 639     336 534 336 534     365 708\n3 500 000   199 766     232 158 232 158    275 353    275 353    340 143      340 143     383 337 383 337     415 731\n4 000 000   228 305     263 920 263 920    311 411    311 411    382 642      382 642     430 133 430 133     465 748\n4 500 000   256 840     295 678 295 678    347 465    347 465    425 145      425 145     476 931 476 931     515 769\n5 000 000   285 379     327 439 327 439    383 522    383 522    467 649      467 649     523 731 523 731     565 792\n10 000 000   570 757     648 805 648 805    752 869    752 869    908 967      908 967 1 013 031 1 013 031   1 091 079\n15 000 000   856 136     964 745 964 745 1 109 559 1 109 559 1 326 782 1 326 782 1 471 595 1 471 595         1 580 205\n20 000 000 1 141 514 1 275 044 1 275 044 1 453 088 1 453 088 1 720 148 1 720 148 1 898 192 1 898 192         2 031 722\n25 000 000 1 426 893 1 586 268 1 586 268 1 798 766 1 798 766 2 117 513 2 117 513 2 330 011 2 330 011         2 489 383\n25 564 594 1 459 117 1 621 426 1 621 426 1 837 835 1 837 835 2 162 447 2 162 447 2 378 856 2 378 856         2 541 160\n(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leis-           5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende\ntungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewer-                 Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.\ntungsmerkmale ermittelt:\n(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind\n1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,          entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungs-\n2. Anzahl der Funktionsbereiche,                             anforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude\nnach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punk-\n3. gestalterische Anforderungen,\nten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2\n4. konstruktive Anforderungen,                               und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Aus-\n5. technische Ausrüstung,                                    bauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu\n6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3\n6. Ausbau.\nNummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.\n(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leis-\ntungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand fol-\n§ 35\ngender Bewertungsmerkmale ermittelt:\n1. Funktionsbereich,                                                            Leistungen im Bestand\n2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,                        (1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisie-\nrungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent\n3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-\nvereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich ver-\nProportion,\neinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein\n4. technische Ausrüstung,                                    Zuschlag von 20 Prozent an.\n5. Farb- und Materialgestaltung,                                (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Mo-\n6. konstruktive Detailgestaltung.                            dernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Num-\n(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden         mer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten,\nAusbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorar-              der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Hono-\nzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,               rartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinn-\nwelcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbil-            gemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.\ndende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die An-\nzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln;                                      § 36\ndas Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach                   Instandhaltungen und Instandsetzungen\nder Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorar-\nzonen zuzuordnen:                                               (1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und In-\nstandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden,\n1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende\nden Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu\nAusbau mit bis zu 10 Punkten,\n50 Prozent zu erhöhen.\n2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende\nAusbau mit 11 bis 18 Punkten,                               (2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen\nund Instandsetzungen von Objekten sind nach den an-\n3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende            rechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungs-\nAusbau mit 19 bis 26 Punkten,                            phasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs-\n4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende             und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu er-\nAusbau mit 27 bis 34 Punkten,                            mitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2747\nAbschnitt 2                            2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen,\nausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefes-\nFreianlagen\ntigung.\n§ 37                                (3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Be-\nrechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Ge-\nBesondere Grundlagen des Honorars                   bäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzu-\n(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei         wenden.\nFreianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanla-\ngen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anla-                                      § 38\ngen, soweit sie der Auftragnehmer plant und über-                             Leistungsbild Freianlagen\nwacht:\n(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Aus-\n1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und            führungen zu den raumbildenden Ausbauten entspre-\nlandschaftsgestalterischen Elementen,                     chend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun\nLeistungsphasen zusammengefasst und werden wie\n2. Teiche ohne Dämme,\nfolgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:\n3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,                1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit\n4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mit-             3 Prozent,\ntel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen        2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Pro-\nnach Teil 4 erforderlich sind,                                zent,\n5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,          3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit\n6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Ver-                15 Prozent,\nkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung,          4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)\nsoweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,        mit 6 Prozent,\n7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach            5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit\nTeil 4 erforderlich sind,                                     24 Prozent,\n8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrver-            6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)\nkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen so-             mit 7 Prozent,\nwie andere Wege und befestigte Flächen, die als Ge-       7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga-\nstaltungselement der Freianlagen geplant werden               be) mit 3 Prozent,\nund für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich     8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bau-\nsind.                                                         überwachung) mit 29 Prozent und\n(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen       9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Do-\nbei Freianlagen für:                                              kumentation) mit 3 Prozent.\n1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten              (2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase\nKosten und                                                sind in Anlage 11 geregelt.\n§ 39\nHonorare für Leistungen bei Freianlagen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in\nder folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 39 Absatz 1 – Freianlagen\nAnrechenbare        Honorarzone I      Honorarzone II       Honorarzone III       Honorarzone IV      Honorarzone V\nKosten          von        bis    von         bis       von          bis      von        bis      von        bis\nEuro               Euro              Euro                   Euro                 Euro                Euro\n20 452      2 616     3 205   3 205      3 988      3 988       5 163     5 163     5 944    5 944      6 535\n25 000      3 186     3 902   3 902      4 853      4 853       6 279     6 279     7 230    7 230      7 946\n30 000      3 798     4 651   4 651      5 785      5 785       7 486     7 486     8 620    8 620      9 468\n35 000      4 409     5 394   5 394      6 710      6 710       8 676     8 676     9 991    9 991     10 977\n40 000      5 015     6 133   6 133      7 624      7 624       9 855     9 855    11 348   11 348     12 465\n45 000      5 610     6 861   6 861      8 524      8 524      11 019    11 019    12 682   12 682     13 932\n50 000      6 200     7 578   7 578      9 412      9 412      12 162    12 162    13 995   13 995     15 373\n100 000     11 730     14 276  14 276     17 665     17 665      22 756    22 756    26 145   26 145     28 690\n150 000     16 590     20 103  20 103     24 785     24 785      31 810    31 810    36 491   36 491     40 004\n200 000     20 814     25 089  25 089     30 781     30 781      39 329    39 329    45 022   45 022     49 297","2748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnrechenbare     Honorarzone I       Honorarzone II       Honorarzone III       Honorarzone IV       Honorarzone V\nKosten        von         bis      von         bis      von          bis      von         bis      von        bis\nEuro             Euro                 Euro                  Euro                 Euro                 Euro\n250 000   24 364     29 196    29 196     35 638    35 638      45 308    45 308     51 750   51 750      56 582\n300 000   29 051     34 471    34 471     41 693    41 693      52 534    52 534     59 755   59 755      65 175\n350 000   33 897     39 806    39 806     47 685    47 685      59 505    59 505     67 384   67 384      73 293\n400 000   38 737     45 026    45 026     53 411    53 411      65 990    65 990     74 373   74 373      80 663\n450 000   43 581     50 122    50 122     58 839    58 839      71 915    71 915     80 633   80 633      87 173\n500 000   48 418     55 091    55 091     63 989    63 989      77 340    77 340     86 238   86 238      92 912\n1 000 000   96 839    107 026   107 026    120 607   120 607     140 982   140 982    154 563  154 563     164 750\n1 500 000  145 255    159 689   159 689    178 937   178 937     207 811   207 811    227 058  227 058     241 492\n1 533 876  148 535    163 260   163 260    182 894   182 894     212 347   212 347    231 982  231 982     246 706\n(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an-            5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,\nhand folgender Bewertungsmerkmale für die plane-             6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanla-\nrischen Anforderungen ermittelt:                                 gen,\n1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,          7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude\n2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung               und Freileitungsmaste.\nvon Natur und Landschaft,\n3. Anzahl der Funktionsbereiche,                                                        § 41\n4. gestalterische Anforderungen,                                      Besondere Grundlagen des Honorars\n5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.                           (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieur-\nbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.\n(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale\naus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen                (2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwer-\ndeswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage         ken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit\nzugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewer-         Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftrag-\ntungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage       nehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er\nist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgen-            oder sie nicht fachlich überwacht,\nden Honorarzonen zuzuordnen:                                 1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen an-\n1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,              rechenbaren Kosten und\n2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,         2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen an-\nrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.\n3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,\n(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragneh-\n4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,        mer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung\n5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.         überwacht, die Kosten für:\n(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Ho-       1. das Herrichten des Grundstücks,\nnorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad           2. die öffentliche Erschließung,\nder Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale\n3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenan-\nnach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punk-\nlagen,\nten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3\nund 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.                   4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,\ndas Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Aus-\nAbschnitt 3                                  stattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Aus-\nrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und\nIngenieurbauwerke\n5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbe-\n§ 40                                   stimmung des Ingenieurbauwerks dienen.\nAnwendungsbereich                                                      § 42\nIngenieurbauwerke umfassen:                                          Leistungsbild Ingenieurbauwerke\n1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,                   (1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leis-\n2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,              tungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungs-\n3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausge-               phasen zusammengefasst und werden wie folgt in Pro-\nnommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,                   zentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:\n4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit          1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit\nGasen, Feststoffen einschließlich wassergefährden-           2 Prozent,\nden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach              2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Pro-\n§ 51,                                                        zent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009              2749\n3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit              9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Do-\n30 Prozent,                                                    kumentation) mit 3 Prozent.\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)              Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in\nmit 5 Prozent,                                             Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung\nder Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird\n5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit           die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6\n15 Prozent,                                                und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Pro-\nzent bewertet.\n6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)\nmit 10 Prozent,                                               (2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.\n7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga-            (3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder\nbe) mit 5 Prozent,                                         Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder\npolitischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12\n8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Pro-       anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach\nzent,                                                      § 43 abgegolten.\n§ 43\nHonorare für\nLeistungen bei Ingenieurbauwerken\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken\nsind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:\nHonorartafel zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)\nAbrechenbare       Honorarzone I        Honorarzone II       Honorarzone III     Honorarzone IV       Honorarzone V\nKosten         von         bis      von          bis      von          bis    von          bis    von         bis\nEuro              Euro                  Euro                  Euro                Euro               Euro\n25 565     2 616      3 290      3 290      3 959     3 959       4 634    4 634      5 303   5 303      5 979\n30 000     2 981      3 735      3 735      4 487     4 487       5 244    5 244      5 996   5 996      6 750\n35 000     3 375      4 215      4 215      5 061     5 061       5 904    5 904      6 749   6 749      7 590\n40 000     3 751      4 681      4 681      5 610     5 610       6 534    6 534      7 465   7 465      8 393\n45 000     4 125      5 134      5 134      6 146     6 146       7 152    7 152      8 165   8 165      9 173\n50 000     4 495      5 585      5 585      6 675     6 675       7 759    7 759      8 851   8 851      9 940\n75 000     6 233      7 687      7 687      9 141     9 141      10 591  10 591      12 045  12 045     13 499\n100 000     7 863      9 649      9 649     11 436    11 436      13 218  13 218      15 004  15 004     16 790\n150 000    10 902     13 286    13 286      15 671    15 671      18 053  18 053      20 437  20 437     22 821\n200 000    13 753     16 680    16 680      19 606    19 606      22 528  22 528      25 454  25 454     28 381\n250 000    16 467     19 892    19 892      23 322    23 322      26 748  26 748      30 177  30 177     33 603\n300 000    19 070     22 970    22 970      26 877    26 877      30 778  30 778      34 684  34 684     38 586\n350 000    21 593     25 948    25 948      30 304    30 304      34 654  34 654      39 010  39 010     43 365\n400 000    24 056     28 839    28 839      33 626    33 626      38 408  38 408      43 196  43 196     47 979\n450 000    26 451     31 653    31 653      36 856    36 856      42 052  42 052      47 255  47 255     52 457\n500 000    28 793     34 399    34 399      40 002    40 002      45 607  45 607      51 209  51 209     56 816\n750 000    39 906     47 363    47 363      54 819    54 819      62 275  62 275      69 732  69 732     77 188\n1 000 000    50 338     59 468    59 468      68 603    68 603      77 733  77 733      86 868  86 868     95 998\n1 500 000    69 798     81 930    81 930      94 062    94 062     106 198 106 198     118 330 118 330    130 462\n2 000 000    88 043    102 884   102 884     117 725   117 725     132 572 132 572     147 413 147 413    162 254\n2 500 000   105 403    122 755   122 755     140 099   140 099     157 451 157 451     174 797 174 797    192 147\n3 000 000   122 104    141 804   141 804     161 504   161 504     181 210 181 210     200 910 200 910    220 611\n3 500 000   138 269    160 202   160 202     182 135   182 135     204 063 204 063     225 996 225 996    247 929\n4 000 000   154 001    178 067   178 067     202 128   202 128     226 193 226 193     250 254 250 254    274 320\n4 500 000   169 349    195 466   195 466     221 580   221 580     247 691 247 691     273 807 273 807    299 922","2750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAbrechenbare        Honorarzone I            Honorarzone II    Honorarzone III       Honorarzone IV       Honorarzone V\nKosten          von           bis        von         bis    von          bis     von          bis     von         bis\nEuro               Euro                    Euro                Euro                 Euro                Euro\n5 000 000   184 370     212 464      212 464    240 558 240 558     268 655   268 655    296 748  296 748    324 842\n7 500 000   255 540     292 695      292 695    329 850 329 850     367 006   367 006    404 161  404 161    441 316\n10 000 000    322 325     367 629      367 629    412 932 412 932     458 236   458 236    503 540  503 540    548 844\n15 000 000    446 895     506 699      506 699    566 498 566 498     626 302   626 302    686 100  686 100    745 903\n20 000 000    563 691     636 474      636 474    709 258 709 258     782 047   782 047    854 831  854 831    927 615\n25 000 000    674 891     759 620      759 620    844 344 844 344     929 073   929 073 1 013 797 1 013 797 1 098 526\n25 564 594    687 391     773 458      773 458    859 520 859 520     945 588   945 588 1 031 649 1 031 649 1 117 717\n(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an-                                            § 45\nhand folgender Bewertungsmerkmale für die plane-\nBesondere Grundlagen des Honorars\nrischen Anforderungen ermittelt:\n1. geologische und baugrundtechnische Gegebenhei-                   (1) § 41 gilt entsprechend.\nten,                                                            (2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungs-\n2. technische Ausrüstung und Ausstattung,                        phasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanla-\ngen:\n3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,\n1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbei-\n4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruk-                   ten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren\ntiven oder technischen Anforderungen,                            Kosten nach Absatz 1 und\n5. fachspezifische Bedingungen.                                  2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn\n(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerk-                    dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen\nmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be-                     nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen\nstehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das                     werden.\nObjekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der                (3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungs-\nBewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das                 phasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren\nObjekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale                 durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemein-\nfolgenden Honorarzonen zuzuordnen:                               same Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfs-\n1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,                 gradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteigan-\nlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames\n2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,                Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den\n3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,               Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:\n4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,                1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,\n5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.                 2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,\n(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu              3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,\nden Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-\nkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungs-              4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen\nmerkmale wie folgt zu bewerten:                                      90 Prozent.\n1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punk-                                        § 46\nten,\nLeistungsbild Verkehrsanlagen\n2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,\n(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten ent-\n3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.\nsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für\nVerkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des\nAbschnitt 4                               § 47 bewertet:\nVe r k e h r s a n l a g e n                  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit\n2 Prozent,\n§ 44\n2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Pro-\nAnwendungsbereich                                 zent,\nVerkehrsanlagen umfassen:                                     3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit\n1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen                          30 Prozent,\nselbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege                4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)\nund Freianlagen nach § 2 Nummer 11,                              mit 5 Prozent,\n2. Anlagen des Schienenverkehrs,\n5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit\n3. Anlagen des Flugverkehrs.                                         15 Prozent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009            2751\n6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)        9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und\nmit 10 Prozent,                                               Dokumentation) mit 3 Prozent.\n7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga-\n(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase\nbe) mit 5 Prozent,\nsind in Anlage 12 geregelt.\n8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Pro-\nzent,                                                        (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.\n§ 47\nHonorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen\nsind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt:\nHonorartafel zu § 47 Absatz 1 – Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44)\nAbrechenbare       Honorarzone I       Honorarzone II      Honorarzone III     Honorarzone IV      Honorarzone V\nKosten         von         bis      von         bis     von          bis    von         bis     von        bis\nEuro              Euro                 Euro                 Euro               Euro                Euro\n25 565     2 874      3 610     3 610      4 347    4 347       5 090   5 090      5 827   5 827       6 564\n30 000     3 269      4 094     4 094      4 918    4 918       5 744   5 744      6 568   6 568       7 393\n35 000     3 700      4 624     4 624      5 543    5 543       6 467   6 467      7 385   7 385       8 309\n40 000     4 111      5 124     5 124      6 141    6 141       7 154   7 154      8 172   8 172       9 185\n45 000     4 518      5 619     5 619      6 727    6 727       7 828   7 828      8 934   8 934      10 035\n50 000     4 912      6 101     6 101      7 292    7 292       8 481   8 481      9 671   9 671      10 861\n75 000     6 775      8 357     8 357      9 940    9 940      11 527  11 527     13 109  13 109      14 691\n100 000     8 516     10 452    10 452     12 389   12 389      14 321  14 321     16 258  16 258      18 195\n150 000    11 718     14 280    14 280     16 837   16 837      19 399  19 399     21 955  21 955      24 517\n200 000    14 642     17 758    17 758     20 875   20 875      23 997  23 997     27 113  27 113      30 230\n250 000    17 381     21 002    21 002     24 625   24 625      28 241  28 241     31 864  31 864      35 485\n300 000    19 962     24 045    24 045     28 133   28 133      32 216  32 216     36 303  36 303      40 387\n350 000    22 410     26 927    26 927     31 444   31 444      35 955  35 955     40 471  40 471      44 987\n400 000    24 735     29 657    29 657     34 579   34 579      39 494  39 494     44 417  44 417      49 338\n450 000    26 954     32 254    32 254     37 555   37 555      42 855  42 855     48 156  48 156      53 457\n500 000    29 084     34 746    34 746     40 407   40 407      46 065  46 065     51 725  51 725      57 387\n750 000    38 446     45 634    45 634     52 814   52 814      60 001  60 001     67 181  67 181      74 368\n1 000 000    46 193     54 575    54 575     62 955   62 955      71 332  71 332     79 713  79 713      88 094\n1 500 000    63 820     74 911    74 911     86 004   86 004      97 100  97 100    108 192 108 192     119 283\n2 000 000    80 496     94 064    94 064    107 633  107 633     121 207 121 207    134 775 134 775     148 344\n2 500 000    96 370    112 231  112 231     128 093  128 093     143 956 143 956    159 818 159 818     175 680\n3 000 000   111 639    129 652  129 652     147 663  147 663     165 675 165 675    183 687 183 687     201 699\n3 500 000   126 423    146 474  146 474     166 525  166 525     186 575 186 575    206 626 206 626     226 677\n4 000 000   140 808    162 808  162 808     184 809  184 809     206 806 206 806    228 806 228 806     250 807\n4 500 000   154 832    178 710  178 710     202 588  202 588     226 461 226 461    250 339 250 339     274 218\n5 000 000   168 563    194 249  194 249     219 935  219 935     245 623 245 623    271 310 271 310     296 996\n7 500 000   233 640    267 609  267 609     301 577  301 577     335 551 335 551    369 519 369 519     403 487\n10 000 000   294 697    336 115  336 115     377 533  377 533     418 957 418 957    460 375 460 375     501 794\n15 000 000   408 590    463 264  463 264     517 937  517 937     572 617 572 617    627 292 627 292     681 965\n20 000 000   515 368    581 913  581 913     648 458  648 458     715 009 715 009    781 553 781 553     848 098\n25 000 000   617 043    694 507  694 507     771 967  771 967     849 433 849 433    926 893 926 893   1 004 357\n25 564 594   628 472    707 160  707 160     785 843  785 843     864 531 864 531    943 214 943 214   1 021 902\n(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.","2752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nTeil 4                              9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und\nHolzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in\nFachplanung                                Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder\nIngenieurbauwerks ausgeführt werden,\nAbschnitt 1\n10. die Baunebenkosten.\nTr a g w e r k s p l a n u n g\n(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Inge-\n§ 48                             nieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich\nder zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen.\nBesondere Grundlagen des Honorars\nBei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert\n(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zu-          anrechenbar.\ngehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-\n(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der\nBaukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der\nanrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von\nTechnischen Anlagen.\nArbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind,\n(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit           sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die\neinem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der             in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz\nTragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auf-            oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören,\ntragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anre-        wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehr-\nchenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Ab-             leistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.\nsatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.\n(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwer-                                     § 49\nken die vollständigen Kosten für:                                         Leistungsbild Tragwerksplanung\n1. Erdarbeiten,\n(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für\n2. Mauerarbeiten,                                           Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für\n3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,                           Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den\nin der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6,\n4. Naturwerksteinarbeiten,\nfür Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in\n5. Betonwerksteinarbeiten,                                  den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2\n6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,                             bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Pro-\nzentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:\n7. Stahlbauarbeiten,\n1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit\n8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die an-\n3 Prozent,\nstelle der in den vorgenannten Leistungen enthalte-\nnen Stoffe verwendet werden,                             2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Pro-\n9. Abdichtungsarbeiten,                                         zent,\n10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,                3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit\n12 Prozent,\n11. Klempnerarbeiten,\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)\n12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende\nmit 30 Prozent,\nKonstruktionen,\n5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit\n13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrund-\n42 Prozent,\nerkundung,\n14. Verbauarbeiten für Baugruben,                             6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)\nmit 3 Prozent.\n15. Rammarbeiten,\nDie einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in\n16. Wasserhaltungsarbeiten,                                   der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungs-\neinschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen.        phase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6\nAbsatz 4 bleibt unberührt.                                    und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke\n(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Ab-           des § 42 enthalten.\nsatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:                             (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Ab-\n1. das Herrichten des Baugrundstücks,                       satz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewer-\nten:\n2. Oberbodenauftrag,\n1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auf-\n3. Mehrkosten für       außergewöhnliche       Ausschach-\ntrag gegeben werden,\ntungsarbeiten,\n2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werk-\n4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,\nstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit\n5. nichttragendes Mauerwerk,              das  kleiner als      der Genehmigungsplanung und den Ausführungs-\n11,5 Zentimeter ist,                                         zeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5,\n6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,                       überprüft,\n7. Mehrkosten für Sonderausführungen,                       3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierig-\n8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zu-                 keitsgrad.\nsätzliche Maßnahmen für den Winterbau,                      (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2753\n§ 50\nHonorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen\nsind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerkplanung\nAbrechenbare      Honorarzone I       Honorarzone II       Honorarzone III      Honorarzone IV      Honorarzone V\nKosten        von         bis     von          bis      von         bis      von         bis     von         bis\nEuro             Euro                Euro                  Euro                 Euro                Euro\n10 226    1 119      1 305    1 305       1 760     1 760      2 306     2 306      2 768   2 768       2 947\n15 000    1 539      1 783    1 783       2 385     2 385      3 110     3 110      3 713   3 713       3 956\n20 000    1 948      2 247    2 247       2 999     2 999      3 894     3 894      4 646   4 646       4 945\n25 000    2 335      2 690    2 690       3 574     3 574      4 635     4 635      5 521   5 521       5 874\n30 000    2 716      3 120    3 120       4 132     4 132      5 348     5 348      6 360   6 360       6 764\n35 000    3 086      3 539    3 539       4 673     4 673      6 029     6 029      7 163   7 163       7 616\n40 000    3 435      3 938    3 938       5 189     5 189      6 697     6 697      7 946   7 946       8 449\n45 000    3 792      4 340    4 340       5 705     5 705      7 344     7 344      8 710   8 710       9 258\n50 000    4 132      4 723    4 723       6 200     6 200      7 970     7 970      9 447   9 447      10 039\n75 000    5 762      6 557    6 557       8 547     8 547     10 935    10 935     12 925  12 925      13 721\n100 000    7 292      8 276    8 276      10 737    10 737     13 695    13 695     16 155  16 155      17 139\n150 000   10 166     11 493   11 493      14 809    14 809     18 795    18 795     22 111  22 111      23 439\n200 000   12 872     14 515   14 515      18 612    18 612     23 533    23 533     27 631  27 631      29 273\n250 000   15 452     17 388   17 388      22 221    22 221     28 017    28 017     32 849  32 849      34 785\n300 000   17 952     20 165   20 165      25 691    25 691     32 316    32 316     37 841  37 841      40 054\n350 000   20 368     22 846   22 846      29 030    29 030     36 457    36 457     42 647  42 647      45 120\n400 000   22 729     25 457   25 457      32 283    32 283     40 470    40 470     47 297  47 297      50 024\n450 000   25 038     28 014   28 014      35 450    35 450     44 377    44 377     51 813  51 813      54 789\n500 000   27 298     30 512   30 512      38 548    38 548     48 192    48 192     56 224  56 224      59 439\n750 000   38 041     42 364   42 364      53 167    53 167     66 138    66 138     76 940  76 940      81 264\n1 000 000   48 166     53 503   53 503      66 836    66 836     82 834    82 834     96 173  96 173     101 504\n1 500 000   67 164     74 329   74 329      92 237    92 237    113 733   113 733    131 643 131 643     138 807\n2 000 000   85 039     93 876   93 876    115 959    115 959    142 467   142 467    164 555 164 555     173 386\n2 500 000  102 126    112 520  112 520    138 494    138 494    169 668   169 668    195 644 195 644     206 037\n3 000 000  118 606    130 468  130 468    160 118    160 118    195 700   195 700    225 352 225 352     237 212\n3 500 000  134 591    147 857  147 857    181 013    181 013    220 805   220 805    253 966 253 966     267 227\n4 000 000  150 174    164 787  164 787    201 308    201 308    245 143   245 143    281 665 281 665     296 276\n4 500 000  165 403    181 315  181 315    221 086    221 086    268 819   268 819    308 594 308 594     324 502\n5 000 000  180 330    197 500  197 500    240 424    240 424    291 932   291 932    334 859 334 859     352 028\n7 500 000  251 338    274 330  274 330    331 806    331 806    400 777   400 777    458 253 458 253     481 246\n10 000 000   318 266    346 554  346 554    417 271    417 271    502 132   502 132    572 849 572 849     601 137\n15 000 000   443 713    481 549  481 549    576 137    576 137    689 642   689 642    784 230 784 230     822 066\n15 338 756   452 187    490 667  490 667    586 864    586 864    702 301   702 301    798 498 798 498     836 978\n(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung            oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten,\nnach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad              ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,\nauf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\n2. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierig-\nkeitsgrad, insbesondere\n1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem\nSchwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch          a) statisch bestimmte ebene Tragwerke in ge-\nbestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein               bräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und","2754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nVerbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhen-               l)  schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbau-\nden Lasten,                                                    werke,\nb) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden                m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,\nFlächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabel-\nlen berechnen lassen,                                      n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,\nc) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durch-                o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorar-\ngehenden tragenden Wänden ohne Nachweis                        zone III oder V erwähnt,\nhorizontaler Aussteifung,\np) schwierige Traggerüste und andere schwierige\nd) Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,                   Gerüste für Ingenieurbauwerke,\n3. Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem\nq) schwierige, verankerte Stützwände,\nSchwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige\na) statisch bestimmte und statisch unbestimmte                 r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungs-\nebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten                     prüfung (Ingenieurmauerwerk),\nohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabi-            5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwie-\nlitätsuntersuchungen,                                      rigkeitsgrad, insbesondere\nb) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus\nohne Berücksichtigung des Einflusses von Krie-             a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwie-\nchen und Schwinden,                                            rige Tragwerke,\nc) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tra-                b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,\ngenden beziehungsweise aussteifenden Wände,\nc) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte\nd) ausgesteifte Skelettbauten,                                     räumliche Fachwerke,\ne) ebene Pfahlrostgründungen,                                  d) schwierige Trägerroste und schwierige ortho-\nf) einfache Gewölbe,                                               trope Platten,\ng) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkon-                  e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spann-\nstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,                glieder oder andere Maßnahmen,\nh) einfache Traggerüste und andere einfache Ge-\nf)  Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke,\nrüste für Ingenieurbauwerke,\nSchalen), die die Anwendung der Elastizitäts-\ni) einfache verankerte Stützwände,                                 theorie erfordern,\n4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnitt-\ng) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrö-\nlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere\nßenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung\na) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in                erfordern,\ngebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für\nderen Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis            h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die\nschwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berück-                 nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Unter-\nsichtigen sind,                                               suchungen oder durch Berechnungen mit finiten\nElementen beurteilt werden können,\nb) vielfach statisch unbestimmte Systeme,\nc) statisch bestimmte räumliche Fachwerke,                     i)  Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, so-\nweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,\nd) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,\nj)  seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in\ne) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrö-\nHonorarzone IV erwähnt,\nßenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung\nerfordern,                                                k) schiefwinklige Mehrfeldplatten,\nf)   einfach berechnete, seilverspannte Konstruktio-           l)  schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,\nnen,\ng) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelett-               m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkon-\nbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der                 struktionen und Stabilitätsuntersuchungen,\nNachweis der Stabilität und Aussteifung die               n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr\nAnwendung besonderer Berechnungsverfahren                     schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum\nerfordert,                                                    Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,\nh) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorar-             o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Ver-\nzone III oder V erwähnt,\nbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu\ni)   einfache Trägerroste und einfache orthotrope                  berücksichtigen ist.\nPlatten,\n(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus\nj)   Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersu-           mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des-\nchungen,                                              wegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk\nk) schwierige statisch unbestimmte Flachgründun-           zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die\ngen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgrün-        Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach\ndungen, besondere Gründungsverfahren, Unter-          Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre\nfahrungen,                                            Bedeutung im Einzelfall maßgebend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009               2755\nAbschnitt 2                               teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1\nTe c h n i s c h e A u s r ü s t u n g             gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Bau-\nkonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion\n§ 51                               durch die Leistung der Technischen Ausrüstung we-\nsentlich beeinflusst wird.\nAnwendungsbereich\n(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung um-                                       § 53\nfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.                          Leistungsbild Technische Ausrüstung\n(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende                  (1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ um-\nAnlagegruppen:                                                  fasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten,\n1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,                           Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, In-\n2. Wärmeversorgungsanlagen,                                     standhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen\nbei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leis-\n3. Lufttechnische Anlagen,                                      tungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt\n4. Starkstromanlagen,                                           in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:\n5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,               1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit\n6. Förderanlagen,                                                   3 Prozent,\n7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschi-          2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Pro-\nnen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieur-               zent,\nbauwerken,                                                  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit\n8. Gebäudeautomation.                                               15 Prozent,\n4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)\n§ 52                                   mit 6 Prozent,\nBesondere Grundlagen des Honorars                      5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit\n(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen               18 Prozent,\nAusrüstung richtet sich nach den anrechenbaren                  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)\nKosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51                    mit 6 Prozent,\nAbsatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind              7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga-\nauch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.                     be) mit 5 Prozent,\n(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen         8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bau-\nin einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammen-                 überwachung) mit 33 Prozent,\ngefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zu-\nsammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant,               9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und\nbetrieben und genutzt werden.                                       Dokumentation) mit 3 Prozent.\n(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nicht-         Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in\nöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen            Anlage 14 geregelt.\nin Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht              (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Ab-\nplant oder ihre Ausführung überwacht.                           satz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durch-\n(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Bau-          bruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Pro-\nkonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragspar-           zent der Honorare des § 54 zu bewerten.\nteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder               (3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.\n§ 54\nHonorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen\nsind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung\nAnrechenbare                 Honorarzone I                    Honorarzone II                   Honorarzone III\nKosten                    von                 bis           von               bis            von             bis\nEuro                        Euro                              Euro                             Euro\n5 113              1 626              2 109          2 109             2 593         2 593            3 077\n7 500              2 234              2 886          2 886             3 538         3 538            4 190\n10 000              2 812              3 618          3 618             4 421         4 421            5 227\n15 000              3 903              4 981          4 981             6 053         6 053            7 132\n20 000              4 920              6 262          6 262             7 605         7 605            8 947","2756           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnrechenbare            Honorarzone I                      Honorarzone II                       Honorarzone III\nKosten               von              bis                von               bis                von              bis\nEuro                   Euro                                Euro                                 Euro\n25 000         5 882            7 489              7 489            9 100               9 100           10 707\n30 000         6 795            8 670              8 670           10 552              10 552           12 428\n35 000         7 674            9 804              9 804           11 932              11 932           14 062\n40 000         8 506           10 891            10 891            13 269              13 269           15 653\n45 000         9 336           11 942            11 942            14 541              14 541           17 147\n50 000        10 157           12 991            12 991            15 818              15 818           18 652\n75 000        13 825           17 645            17 645            21 470              21 470           25 290\n100 000        17 184           21 839            21 839            26 490              26 490           31 145\n150 000        23 216           29 252            29 252            35 290              35 290           41 328\n200 000        29 057           36 110            36 110            43 159              43 159           50 212\n250 000        35 152           43 175            43 175            51 203              51 203           59 226\n300 000        41 263           50 245            50 245            59 227              59 227           68 209\n350 000        47 493           57 474            57 474            67 455              67 455           77 437\n400 000        53 700           64 757            64 757            75 819              75 819           86 876\n450 000        59 961           72 030            72 030            84 097              84 097           96 166\n500 000        66 254           79 301            79 301            92 353              92 353          105 400\n750 000        96 686          113 598           113 598           130 516             130 516          147 428\n1 000 000       125 694          144 936           144 936           164 174             164 174          183 415\n1 500 000       180 748          200 873           200 873           220 993             220 993          241 119\n2 000 000       233 881          254 373           254 373           274 869             274 869          295 361\n2 500 000       285 744          308 367           308 367           330 998             330 998          353 621\n3 000 000       335 147          359 125           359 125           383 098             383 098          407 076\n3 500 000       380 361          405 518           405 518           430 680             430 680          455 838\n3 750 000       401 625          427 295           427 295           452 971             452 971          478 641\n3 834 689       408 667          434 499           434 499           460 336             460 336          486 168\n(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an-            Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anre-\nhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:                 chenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.\n1. Anzahl der Funktionsbereiche,\nTeil 5\n2. Integrationsansprüche,\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n3. technische Ausgestaltung,\n4. Anforderungen an die Technik,                                                           § 55\nÜbergangsvorschrift\n5. konstruktive Anforderungen.\nDie Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor\n(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschie-          ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; inso-\ndenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das            weit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.\nHonorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelho-\nnorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen                                     § 56\nermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden.\nFür die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berech-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten an-           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Archi-\nrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Hono-           tekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntma-\nrarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar         chung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt\nberechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem          durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001\nVerhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der            (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2757\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. August 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g","2758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nBeratungsleistungen\nInhaltsübersicht\n1.1    Leistung Umweltverträglichkeitsstudie\n1.1.1  Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie\n1.1.2  Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\n1.2    Leistungen für Thermische Bauphysik\n1.2.1  Anwendungsbereich\n1.2.2  Wärmeschutz\n1.3    Leistungen für Schallschutz und Raumakustik\n1.3.1  Schallschutz\n1.3.2  Bauakustik\n1.3.3  Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik\n1.3.4  Raumakustik\n1.3.5  Raumakustische Planung und Überwachung\n1.3.6  Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung\nund Überwachung\n1.3.7  Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung\n1.4    Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau\n1.4.1  Anwendungsbereich\n1.4.2  Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\n1.4.3  Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und\nGründungsberatung\n1.5    Vermessungstechnische Leistungen\n1.5.1  Anwendungsbereich\n1.5.2  Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung\n1.5.3  Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung\n1.5.4  Leistungsbild Entwurfsvermessung\n1.5.5  Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung\n1.5.6  Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung\n1.5.7  Leistungsbild Bauvermessung\n1.5.8  Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung\n1.1     Leistung Umweltverträglichkeitsstudie\n1.1.1   Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie\n(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammen-\ngefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2\nbewertet werden:\nBewertung der Grundleistungen\nin Prozentsätzen der Honorare\n1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des                                              3\nLeistungsumfangs\n2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen                                             30\nBestandsaufnahme, Bestandsbewertung und\nzusammenfassende Darstellung\n3. Konfliktanalyse und Alternativen                                                          20\n4. Vorläufige Fassung der Studie                                                             40\n5. Endgültige Fassung der Studie                                                               7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2759\n(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:\nGrundleistungen                                  Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-\numfangs\nAbgrenzen des Untersuchungsbereichs\nZusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterla-\ngen, insbesondere\n– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen\n– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten\nErmitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen\nOrtsbesichtigungen\n2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen                     Einzeluntersuchungen zu\na) Bestandsaufnahme                                               natürlichen Grundlagen, zur\nVorbelastung und zu\nErfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und ört-    sozioökonomischen Fragestellungen\nlicher Erhebungen\nSonderkartierungen\n– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen,\ninsbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Ge-     Prognosen\nländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer,       Ausbreitungsberechnungen\nGrundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und     Beweissicherung\nderen Lebensräume\nAktualisierung der Planungsgrundlagen\n– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile\nund schützenswerten Lebensräume                            Untersuchen von Sekundäreffekten\naußerhalb des Untersuchungsgebiets\n– der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und\nVorhaben\n– des Landschaftsbildes und der -struktur\n– der Sachgüter und des kulturellen Erbes\nb) Bestandsbewertung\nBewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des\nNaturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen\nund Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschafts-\npflege\nBewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbe-\nlastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbe-\nlastung) von Natur und Landschaft\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und\nder -bewertung in Text und Karte\n3. Konfliktanalyse und Alternativen\nErmitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen\nVerknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfind-\nlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten\numwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechsel-\nwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren\nErmitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu\nuntersuchenden Alternativen\nÜberprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs\nAbstimmen mit dem Auftraggeber\nZusammenfassende Darstellung in Text und Karte\n4. Vorläufige Fassung der Studie                                     Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel\nErarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile      der Darstellung\nder Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen                    Vorstellen der Planung vor Dritten\na) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich    Detailausarbeitungen in besonderen\nunterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermei-     Maßstäben\ndungs- und/oder Ausgleichsgebots\n– des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt\n– der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes\n– der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruk-\ntur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe\nAufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbe-\nreichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)","2760          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nGrundleistungen                               Besondere Leistungen\nb) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer\nBeeinträchtigungen\nc) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheiden-\nden Alternativen\nAbstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftrag-\ngeber\n5. Endgültige Fassung der Studie\nDarstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebe-\nnen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5 000\neinschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung\n1.1.2 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\n(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale\nermittelt:\n1. Honorarzone I:\nUmweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersu-\nchungsraum\n– mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,\n– mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,\n– mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,\n– mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,\n– mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und\nLandschaft,\nund bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;\n2. Honorarzone II:\nUmweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Un-\ntersuchungsraum\n– mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,\n– mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,\n– mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,\n– mit differenzierten Nutzungsansprüchen,\n– mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von\nNatur und Landschaft,\nund bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;\n3. Honorarzone III:\nUmweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungs-\nraum\n– mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,\n– mit stark gegliedertem Landschaftsbild,\n– mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,\n– mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,\n– mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und\nLandschaft,\nund bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.\n(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen an-\nwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zuge-\nordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltver-\nträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:\n1. Honorarzone I\nUmweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,\n2. Honorarzone II\nUmweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,\n3. Honorarzone III\nUmweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009          2761\n(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem\nSchwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsa-\nmen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu\nbewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigun-\ngen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsinten-\nsität mit je bis zu 9 Punkten.\n(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\nab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Ge-\nsamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:\nHonorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\nHonorarzone I                   Honorarzone II              Honorarzone III\nFläche\nvon            bis              von            bis          von             bis\nin ha\nEuro                            Euro                        Euro\n50         7 581           9 258           9 258          10 927      10 927           12 604\n100        10 107          12 340          12 340          14 566      14 566           16 799\n250        16 423          20 298          20 298          24 167      24 167           28 042\n500        25 421          31 811          31 811          38 200      38 200           44 589\n750        33 239          41 956          41 956          50 680      50 680           59 398\n1 000        40 422          51 411          51 411          62 401      62 401           73 390\n1 250        46 973          60 000          60 000          73 025      73 025           86 051\n1 500        53 053          68 210          68 210          83 368      83 368           98 525\n1 750        59 684          76 636          76 636          93 581      93 581          110 532\n2 000        65 685          84 212          84 212         102 738     102 738          121 264\n2 500        76 580          98 160          98 160         119 739     119 739          141 319\n3 000        87 159        110 842          110 842         134 526     134 526          158 209\n3 500        96 158        121 944          121 944         147 737     147 737          173 524\n4 000      104 841         132 208          132 208         159.581     159 581          186 948\n4 500      112 265         141 635          141 635         171 004     171 004          200 374\n5 000      120 003         151 055          151 055         182 112     182 112          213 164\n5 500      128 531         160 369          160 369         192 213     192 213          224 051\n6 000      136 421         169 266          169 266         202 106     202 106          234 951\n6 500      143.688         177 900          177 900         212 106     212 106          246 318\n7 000      150 318         186 319          186 319         222 320     222 320          258 320\n7 500      158 687         196 583          196 583         234 479     234 479          272 375\n8 000      166 741         206 318          206 318         245 896     245 896          285 474\n8 500      174 474         216 526          216 526         258 585     258 585          300 637\n9 000      181 898         226 425          226 425         270 952     270 952          315 479\n9 500      189 002         236 503          236 503         284 000     284 000          331 503\n10 000       195 790         246 318          246 318         296 846     296 846          347 373\n1.2   Leistungen für Thermische Bauphysik\n1.2.1 Anwendungsbereich\n(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um\nthermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf\nMenschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.\n(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:\n1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach\nden bauordnungsrechtlichen Vorschriften,\n2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,\n3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch\nMinimieren der Bau- und Nutzungskosten,","2762         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,\n5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den\nKonstruktionsquerschnitten,\n6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,\n7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dach-\nkonstruktionen.\n(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen\nan Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestim-\nmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luft-\ngeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.\n1.2.2 Wärmeschutz\n(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen\numfassen:\nBewertung der Grundleistungen\nin Prozent der Honorare\n1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz                                     20\n2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen                               40\nBemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten\nkonstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen\n3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes                                 25\n4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der                                           15\nAusführungsplanung und der Vergabe\n5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung                                                 –\n(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Ge-\nbäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der\nHonorartafel in Absatz 3 richten.\n(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255 646 Euro können\nanhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:\nHonorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz\nAnrechenbare      Honorarzone I      Honorarzone II      Honorarzone III   Honorarzone IV       Honorarzone V\nKosten         von         bis    von          bis     von         bis  von         bis      von         bis\nEuro              Euro                Euro                Euro             Euro                 Euro\n255 646       596        686      686        810      810        990    990     1 113     1 113      1 203\n500 000       768        912      912      1 111    1 111      1 398  1 398     1 597     1 597      1 741\n2 500 000     2 083      2 416    2 416      2 853    2 853      3 512  3 512     3 949     3 949      4 281\n5 000 000     3 136      3 636    3 636      4 300    4 300      5 297  5 297     5 962     5 962      6 460\n25 000 000    12 989     14 436   14 436     16 369   16 369     19 268 19 268    21 200    21 200     22 648\n25 564 594    13 267     14 741   14 741     16 709   16 709     19 663 19 663    21 630    21 630     23 104\n1.3   Leistungen für Schallschutz und Raumakustik\n1.3.1 Schallschutz\n(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um\n1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von\naußen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und\nanderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und\n2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu\nschützen (Schallimmissionsschutz).\n(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:\n1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit ob-\njektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik)\nund\n2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der\nGeräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009           2763\n(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:\n1. schalltechnische Bestandsaufnahme,\n2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,\n3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,\n4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung und\n5. Abschlussmessungen.\n1.3.2 Bauakustik\n(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen um-\nfassen:\nBewertung der Grundleistungen\nin Prozent der Honorare\n1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der                                       10\nSchallschutzanforderungen\n2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der                                35\nNachweise des Schallschutzes\n3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung                                                 30\n4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe                        5\n5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger                              20\nAusführungsarbeiten\n(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den\nAbsätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der\nHonorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.\n(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstech-\nnik und betriebliche Einbauten sein.\n(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.\n(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder\nteilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeits-\naufwand entsteht.\n1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik\n(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:\n1. Honorarzone I:\nObjekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere\n– Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Tech-\nnischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;\n2. Honorarzone II:\nObjekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere\n– Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und\nentsprechendem Ausbau,\n– Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,\n– Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,\n– Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,\n– Universitäten und Hochschulen,\n– Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,\n– Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,\n– Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,\n– Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;\n3. Honorarzone III:\nObjekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere\n– Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,\n– Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,\n– Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der\nVersorgungseinrichtungen,\n– Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,\n– Tonstudios und akustische Messräume.\n(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.","2764         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255 646 Euro können\nanhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:\nHonorartafel zu Leistungen für Bauakustik\nAnrechenbare           Honorarzone I                   Honorarzone II                  Honorarzone III\nKosten                von            bis              von           bis                von            bis\nin Euro                  Euro                            Euro                             Euro\n255 646          1 766          2 025            2 025          2 329            2 329            2 683\n300 000          1 942          2 230            2 230          2 567            2 567            2 961\n350 000          2 135          2 451            2 451          2 823            2 823            3 255\n400 000          2 323          2 662            2 662          3 071            3 071            3 538\n450 000          2 506          2 871            2 871          3 310            3 310            3 809\n500 000          2 670          3 062            3 062          3 533            3 533            4 074\n750 000          3 462          3 971            3 971          4 580            4 580            5 279\n1 000 000          4 171          4 782            4 782          5 512            5 512            6 355\n1 500 000          5 433          6 229            6 229          7 187            7 187            8 284\n2 000 000          6 564          7 527            7 527          8 685            8 685          10 009\n2 500 000          7 605          8 724            8 724         10 065          10 065           11 604\n3 000 000          8 581          9 844            9 844         11 351          11 351           13 086\n3 500 000          9 501         10 898           10 898         12 570          12 570           14 487\n4 000 000        10 382          11 905           11 905         13 734          13 734           15 828\n4 500 000        11 224          12 876           12 876         14 848          14 848           17 114\n5 000 000        12 034          13 803           13 803         15 923          15 923           18 355\n7 500 000        15 740          18 053           18 053         20 822          20 822           24 000\n10 000 000        19 061          21 864           21 864         25 213          25 213           29 068\n15 000 000        24 957          28 628           28 628         33 017          33 017           38 060\n20 000 000        30 230          34 676           34 676         39 993          39 993           46 107\n25 000 000        35 080          40 237           40 237         46 407          46 407           53 496\n25 564 594        35 624          40 860           40 860         47 125          47 125           54 325\n1.3.4 Raumakustik\n(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die\nRaumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungs-\nzweck akustisch anzupassen.\n(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:\n1. raumakustische Planung und Überwachung,\n2. akustische Messungen,\n3. Modelluntersuchungen,\n4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.\n1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung\n(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende\nLeistungen umfassen:\nBewertung der Grundleistungen\nin Prozent der Honorare\n1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts,                                       20\nFestlegen der raumakustischen Anforderungen\n2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs                                                35\n3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung                                                   25\n4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe                           5\n5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger                                  15\nAusführungsarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009            2765\n(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach\nden anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach\nPunkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.\n(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt\ndes Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für\nbetriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.\n(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.\n(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.\n1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung\n(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 ge-\nnannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:\n1. Honorarzone I:\nInnenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;\n2. Honorarzone II:\nInnenräume mit geringen Planungsanforderungen;\n3. Honorarzone III:\nInnenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;\n4. Honorarzone IV:\nInnenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;\n5. Honorarzone V:\nInnenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.\n(2) Bewertungsmerkmale können sein:\n1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,\n2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,\n3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,\n4. akustische Nutzungsart des Innenraums,\n5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.\n(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.\n(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und\nÜberwachung bei Innenräumen ab 51 129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:\nHonorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung\nAnrechenbare     Honorarzone I       Honorarzone II      Honorarzone III   Honorarzone IV    Honorarzone V\nKosten          von       bis       von       bis      von        bis    von        bis    von        bis\nin Euro             Euro                Euro               Euro              Euro              Euro\n51 129    1 192     1 552     1 552     1 912     1 912     2 267   2 267     2 627  2 627      2 987\n100 000    1 370     1 783     1 783     2 192     2 192     2 605   2 605     3 014  3 014      3 428\n150 000    1 546     2 010     2 010     2 473     2 473     2 930   2 930     3 394  3 394      3 858\n200 000    1 712     2 224     2 224     2 742     2 742     3 255   3 255     3 773  3 773      4 287\n250 000    1 877     2 439     2 439     3 007     3 007     3 570   3 570     4 138  4 138      4 700\n300 000    2 047     2 659     2 659     3 271     3 271     3 883   3 883     4 496  4 496      5 108\n350 000    2 198     2 860     2 860     3 521     3 521     4 182   4 182     4 844  4 844      5 506\n400 000    2 356     3 062     3 062     3 769     3 769     4 479   4 479     5 185  5 185      5 892\n450 000    2 516     3 266     3 266     4 021     4 021     4 772   4 772     5 526  5 526      6 277\n500 000    2 662     3 461     3 461     4 260     4 260     5 063   5 063     5 863  5 863      6 662\n750 000    3 403     4 423     4 423     5 437     5 437     6 458   6 458     7 472  7 472      8 493\n1 000 000    4 104     5 334     5 334     6 564     6 564     7 798   7 798     9 028  9 028     10 258\n1 500 000    5 454     7 086     7 086     8 719     8 719    10 355  10 355    11 988 11 988     13 619","2766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnrechenbare      Honorarzone I    Honorarzone II      Honorarzone III  Honorarzone IV    Honorarzone V\nKosten         von        bis   von        bis      von        bis   von        bis    von        bis\nin Euro             Euro             Euro                Euro             Euro              Euro\n2 000 000     6 745      8 768  8 768    10 787    10 787    12 811 12 811    14 828 14 828     16 851\n2 500 000     7 997     10 396 10 396    12 794    12 794    15 193 15 193    17 591 17 591     19 989\n3 000 000     9 226     11 994 11 994    14 762    14 762    17 525 17 525    20 293 20 293     23 060\n3 500 000    10 434     13 561 13 561    16 693    16 693    19 818 19 818    22 949 22 949     26 077\n4 000 000    11 625     15 109 15 109    18 594    18 594    22 083 22 083    25 568 25 568     29 052\n4 500 000    12 799     16 636 16 636    20 473    20 473    24 317 24 317    28 153 28 153     31 991\n5 000 000    13 961     18 151 18 151    22 336    22 336    26 527 26 527    30 711 30 711     34 901\n7 500 000    19 644     25 534 25 534    31 426    31 426    37 318 37 318    43 209 43 209     49 100\n7 669 378    20 028     26 035 26 035    32 041    32 041    38 048 38 048    44 054 44 054     50 061\n1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung\nNachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe\nder in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:\n(1) Honorarzone I:\nPausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;\n(2) Honorarzone II:\nUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen\nbis 1 000 m3, Großraumbüros;\n(3) Honorarzone III:\nUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1 500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1 000\nbis 3 000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m3;\n(4) Honorarzone IV:\nUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m3, Mehrzweckhallen bis 3 000 m3, Filmtheater und\nKirchen über 3 000 m3;\n(5) Honorarzone V:\nKonzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit\nveränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.\n1.4   Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau\n1.4.1 Anwendungsbereich\n(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwi-\nschen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforder-\nlichen Bodenkennwerte festzulegen.\n(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:\n1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die\nBemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung\nvon Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht\nwerden können,\n2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,\n3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,\n4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,\n5. Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leis-\ntungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,\n6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks\noder seiner Gründung,\n7. Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,\n8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,\n9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich\nnicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2767\n1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\n(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann fol-\ngende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:\nBewertung der Grundleistungen\nin Prozent der Honorare\n1. Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrund-                                 15\nverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen\nund Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;\n2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie                                35\nder Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungs-\nbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung;\nFestlegen der Bodenkennwerte;\n3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen                                  50\nBodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentab-\nmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung\nder Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen\nfür die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung\nnach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur\nHerstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des\nBauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf\nNachbarbauwerke.\n(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der\nHonorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.\n(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.\n(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.\n(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei ver-\neinbart werden.\n(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.\n1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\n(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender\nBewertungsmerkmale ermittelt werden:\n1. Honorarzone I:\nGründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem\nSchichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungs-\nfähigkeit innerhalb der Baufläche;\n2. Honorarzone II:\nGründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise\nunterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd\nregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähig-\nkeit innerhalb der Baufläche,\n– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich-\ntenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der\nBaufläche;\n3. Honorarzone III:\nGründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrun-\ndes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,\n– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise\nunterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßi-\ngem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit\ninnerhalb der Baufläche,\n– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich-\ntenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit inner-\nhalb der Baufläche;","2768        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n4. Honorarzone IV:\nGründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit\nunterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,\n– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise\nunterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßi-\ngem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungs-\nfähigkeit innerhalb der Baufläche;\n5. Honorarzone V:\nGründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\n– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit\nstark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.\n(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.\n(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungs-\nberatung ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:\nHonorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\nAnrechenbare       Honorarzone I     Honorarzone II     Honorarzone III    Honorarzone IV    Honorarzone V\nKosten           von        bis    von         bis    von        bis     von        bis    von        bis\nin Euro              Euro              Euro               Euro               Euro              Euro\n51 129       524        945     945      1 361   1 361     1 783    1 783     2 199  2 199      2 621\n75 000       644      1 140   1 140      1 629   1 629     2 124    2 124     2 614  2 614      3 110\n100 000        750      1 307   1 307      1 863   1 863     2 416    2 416     2 971  2 971      3 529\n150 000        922      1 584   1 584      2 241   2 241     2 903    2 903     3 560  3 560      4 222\n200 000      1 077      1 824   1 824      2 570   2 570     3 310    3 310     4 056  4 056      4 802\n250 000      1 207      2 025   2 025      2 844   2 844     3 666    3 666     4 486  4 486      5 304\n300 000      1 333      2 218   2 218      3 103   3 103     3 984    3 984     4 870  4 870      5 755\n350 000      1 445      2 387   2 387      3 329   3 329     4 275    4 275     5 216  5 216      6 158\n400 000      1 550      2 548   2 548      3 544   3 544     4 538    4 538     5 534  5 534      6 531\n450 000      1 646      2 693   2 693      3 740   3 740     4 786    4 786     5 833  5 833      6 882\n500 000      1 739      2 831   2 831      3 928   3 928     5 020    5 020     6 118  6 118      7 211\n750 000      2 149      3 445   3 445      4 743   4 743     6 035    6 035     7 332  7 332      8 627\n1 000 000      2 510      3 969   3 969      5 429   5 429     6 887    6 887     8 346  8 346      9 805\n1 500 000      3 099      4 825   4 825      6 551   6 551     8 281    8 281    10 007 10 007     11 733\n2 000 000      3 610      5 554   5 554      7 502   7 502     9 446    9 446    11 395 11 395     13 339\n2 500 000      4 056      6 189   6 189      8 323   8 323    10 461   10 461    12 594 12 594     14 727\n3 000 000      4 462      6 763   6 763      9 063   9 063    11 364   11 364    13 664 13 664     15 964\n3 500 000      4 840      7 291   7 291      9 742   9 742    12 194   12 194    14 644 14 644     17 095\n4 000 000      5 191      7 780   7 780    10 366   10 366    12 957   12 957    15 543 15 543     18 134\n4 500 000      5 519      8 238   8 238    10 956   10 956    13 670   13 670    16 388 16 388     19 107\n5 000 000      5 834      8 676   8 676    11 513   11 513    14 352   14 352    17 189 17 189     20 030\n7 500 000      7 224     10 570  10 570    13 916   13 916    17 262   17 262    20 607 20 607     23 954\n10 000 000      8 404     12 169  12 169    15 934   15 934    19 698   19 698    23 463 23 463     27 227\n15 000 000     10 395     14 832  14 832    19 270   19 270    23 707   23 707    28 145 28 145     32 582\n20 000 000     12 098     17 083  17 083    22 067   22 067    27 058   27 058    32 043 32 043     37 027\n25 000 000     13 606     19 060  19 060    24 518   24 518    29 973   29 973    35 432 35 432     40 886\n25 564 594     13 774     19 280  19 280    24 792   24 792    30 297   30 297    35 809 35 809     41 316","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009           2769\n1.5   Vermessungstechnische Leistungen\n1.5.1 Anwendungsbereich\n(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und\nAnlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die\nÖrtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit\nbesonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müs-\nsen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der\nLandesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.\n(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:\n1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und\nVerkehrsanlagen,\n2. Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, In-\ngenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,\n3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene\nVermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige\nvermessungstechnische Leistungen.\n1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren\nKosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Hono-\nrartafel unter Punkt 1.5.8 richten.\n(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange\ndiese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach\nder Kostenschätzung.\n(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4\nund\n1. bei Gebäuden nach § 32,\n2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41,\n3. bei Verkehrsanlagen nach § 45.\n(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach\nAbsatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:\n1. bis zu 511 292 Euro                                                                           40 Prozent,\n2. über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro                                                            35 Prozent,\n3. über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro                                                          30 Prozent,\n4. über 2 556 459 Euro                                                                           25 Prozent.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische\nLeistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend inner-\nörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganla-\ngen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.\n(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung\njedes Objektes getrennt berechnet werden.\n1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung\n(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale er-\nmittelt werden:\n1. Honorarzone I:\nVermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit\n– sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,\n– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,\n– sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,\n– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n– sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,\n– sehr geringer Behinderung durch Verkehr,\n– sehr geringer Topographiedichte;\n2. Honorarzone II:\nVermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit\n– guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,","2770        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,\n– guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,\n– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n– geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,\n– geringer Behinderung durch Verkehr,\n– geringer Topographiedichte;\n3. Honorarzone III:\nVermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit\n– befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,\n– durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,\n– befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,\n– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n– durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,\n– durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,\n– durchschnittlicher Topographiedichte;\n4. Honorarzone IV:\nVermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit\n– kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,\n– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,\n– kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,\n– überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-\nkeit,\n– überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,\n– überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,\n– überdurchschnittlicher Topographiedichte;\n5. Honorarzone V:\nVermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit\n– mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,\n– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,\n– mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,\n– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n– sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,\n– sehr hoher Behinderung durch Verkehr,\n– sehr hoher Topographiedichte.\n(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und\nbestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die\nAnzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der\nBewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:\n1. Honorarzone I:    Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,\n2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,\n3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,\n4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,\n5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.\n(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem\nSchwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vor-\nhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und\nHöhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die\nGeländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie\nBehinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit\nbis zu 15 Punkten bewertet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2771\n1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung\n(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermes-\nsungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen\numfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusam-\nmengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8\nbewertet werden:\nBewertung der Grundleistungen\nin Prozent der Honorare\n1. Grundlagenermittlung                                                                     3\n2. Geodätisches Festpunktfeld                                                              15\n3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne                                              52\n4. Absteckungsunterlagen                                                                   15\n5. Absteckung für Entwurf                                                                   5\n6. Geländeschnitte                                                                         10\n(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:\nGrundleistungen                                     Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung                                              Schriftliches Einholen von\nEinholen von Informationen und Beschaffen von                     Genehmigungen zum Betreten von\nUnterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt           Grundstücken, zum Befahren von\nBeschaffen vermessungstechnischer Unterlagen                      Gewässern und für anordnungs-\nbedürftige Verkehrssicherungs-\nOrtsbesichtigung                                                  maßnahmen\nErmitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den\nGenauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad\n2. Geodätisches Festpunktfeld                                        Netzanalyse und Messprogramm\nErkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten             für Grundnetze hoher Genauigkeit\nErstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen          Vermarken bei besonderen\nAnforderungen\nMessungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte\nBau von Festpunkten und Signalen\nAuswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten-\nund Höhenverzeichnisses\n3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne                        Orten und Aufmessen des\nTopographische/Morphologische Geländeaufnahme                     unterirdischen Bestandes\n(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von      Vermessungsarbeiten Untertage,\nZwangspunkten                                                     unter Wasser oder bei Nacht\nAuswerten der Messungen/Luftbilder                                Maßnahmen für umfangreiche\nErstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im              anordnungsbedürftige Verkehrs-\nPlanungsbereich einschließlich der Einarbeitung der               sicherung\nKatasterinformation                                               Detailliertes Aufnehmen bestehender\nDarstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform    Objekte und Anlagen außerhalb\nnormaler topographischer Aufnahmen\nErstellen eines digitalen Geländemodells                          wie z. B. Fassaden und Innenräume\nGraphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln             von Gebäuden\nund unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen           Eintragen von Eigentümerangaben\nEintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen    Darstellen in verschiedenen Maßstäben\nLiefern aller Messdaten in digitaler Form                         Aufnahmen über den Planungsbereich\nhinaus\nAusarbeiten der Lagepläne entspre-\nchend der rechtlichen Bedingungen für\nbehördliche Genehmigungsverfahren\nErfassen von Baumkronen\n4. Absteckungsunterlagen                                             Durchführen von Optimierungs-\nBerechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und             berechnungen im Rahmen der\nErstellen von Absteckungsunterlagen                               Baugeometrie (Flächennutzung,\nAbstandsflächen, Fahrbahndecken)\n5. Absteckung für den Entwurf\nÜbertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit\nÜbertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für\nErörterungsverfahren","2772         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nGrundleistungen                                  Besondere Leistungen\n6. Geländeschnitte\nErmitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus\nterrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen\n1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten\ndes Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter\nPunkt 1.5.8 richten.\n(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei\nIngenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten\nsein.\n(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leis-\ntungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen\nVerkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr – ausgenommen Wasserstraßen –, bei Geh- und\nRadwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei\nvereinbart werden.\n1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung\n(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt\nwerden:\n1. Honorarzone I:\nVermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit\n– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n– sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,\n– sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,\n– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,\n– sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,\n– sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;\n2. Honorarzone II:\nVermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit\n– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n– geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,\n– geringer Behinderung durch den Verkehr,\n– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,\n– geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,\n– geringer Behinderung durch den Baubetrieb;\n3. Honorarzone III:\nVermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit\n– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n– durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,\n– durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,\n– durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,\n– durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,\n– durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;\n4. Honorarzone IV:\nVermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit\n– überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh-\nbarkeit,\n– überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,\n– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,\n– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,\n– überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,\n– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2773\n5. Honorarzone V:\nVermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit\n– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n– sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,\n– sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,\n– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,\n– sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,\n– sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.\n(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.\n(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierig-\nkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch\nGeländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungs-\nmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen\nan die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten\nund das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.\n1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung\n(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungs-\nleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwer-\nken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-\nphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter\nPunkt 1.5.8 bewertet werden:\nBewertung der Grundleistungen\nin Prozent der Honorare\n1.  Baugeometrische Beratung                                                                2\n2.  Absteckung für die Bauausführung                                                       14\n3.  Bauausführungsvermessung                                                               66\n4.  Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung                                    18\n(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:\nGrundleistungen                                    Besondere Leistungen\n1. Baugeometrische Beratung                                           Erstellen von vermessungs-\nBeraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die         technischen Leistungsbeschreibungen\nerforderlichen Genauigkeiten                                      Erarbeiten von Organisationsvor-\nErstellen eines konzeptionellen Messprogramms                     schlägen über Zuständigkeiten,\nVerantwortlichkeit und Schnittstellen\nFestlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs-  der Objektvermessung\nund Benennungssystems\nErstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und\nDeformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die\nBaustelleneinrichtung\n2. Absteckung für Bauausführung\nÜbertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit\nÜbergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte\nund der Absteckungsunterlagen an das bauausführende\nUnternehmen\n3. Bauausführungsvermessung                                           Absteckungen unter\nMessungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunkt-           Berücksichtigung von belastungs-\nfeldes                                                            und fertigungstechnischen\nVerformungen\nMessungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und\nAchspunkten                                                       Prüfen der Maßgenauigkeit von\nFertigteilen\nBaubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden\nBauwerkspunkte nach Lage und Höhe                                 Aufmaß von Bauleistungen, soweit\nbesondere vermessungstechnische\nMessungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen          Leistungen gegeben sind\ndes zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen\nPunkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)                   Herstellen von Bestandsplänen\nStichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen                      Ausgabe von Baustellenbestands-\nplänen während der Bauausführung\nFortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung\nals Grundlage für den Bestandplan                                 Fortführen der vermessungstechni-\nschen Bestandspläne nach Abschluss\nder Grundleistungen","2774         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\n4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung                   Prüfen der Mengenermittlungen\nKontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Mes-         Einrichten eines geometrischen\nsungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen                      Objektinformationssystems\nFertigen von Messprotokollen                                         Planen und Durchführen von\nStichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen               langfristigen vermessungstechnischen\nan konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden               Objektüberwachungen im Rahmen\nObjekts                                                              der Ausführungskontrolle baulicher\nMaßnahmen\nVermessungen für die Abnahme von\nBauleistungen, soweit besondere\nvermessungstechnische Anforderun-\ngen gegeben sind\n(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet\nwerden.\n1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung\nHonorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können\nan der folgenden Honorartafel orientiert werden:\nHonorartafel zu Leistungen bei der Vermessung\nAnrechenbare      Honorarzone I       Honorarzone II     Honorarzone III     Honorarzone IV       Honorarzone V\nKosten in        von        bis       von        bis    von        bis       von        bis       von        bis\nEuro              Euro                 Euro              Euro                 Euro                 Euro\n51 129    2 250      2 643     2 643      3 037   3 037     3 431     3 431      3 825     3 825      4 219\n100 000     3 325      3 826     3 826      4 327   4 327     4 829     4 829      5 330     5 330      5 831\n150 000     4 320      4 931     4 931      5 542   5 542     6 153     6 153      6 765     6 765      7 376\n200 000     5 156      5 826     5 826      6 547   6 547     7 217     7 217      7 939     7 939      8 609\n250 000     5 881      6 656     6 656      7 437   7 437     8 212     8 212      8 994     8 994      9 768\n300 000     6 547      7 383     7 383      8 219   8 219     9 055     9 055      9 892     9 892     10 728\n350 000     7 207      8 098     8 098      9 037   9 037     9 929     9 929     10 867   10 867      11 758\n400 000     7 867      8 859     8 859      9 815   9 815    10 809    10 809     11 765   11 765      12 757\n450 000     8 527      9 584     9 584     10 630  10 630    11 644    11 644     12 690   12 690      13 747\n500 000     9 187     10 299    10 299     11 413  11 413    12 513    12 513     13 625   13 625      14 737\n750 000    11 332     12 667    12 667     14 002  14 002    15 336    15 336     16 672   16 672      18 006\n1 000 000    13 525     14 977    14 977     16 532  16 532    18 086    18 086     19 642   19 642      21 196\n1 500 000    17 714     19 597    19 597     21 592  21 592    23 586    23 586     25 582   25 582      27 576\n2 000 000    21 894     24 217    24 217     26 652  26 652    29 086    29 086     31 522   31 522      33 956\n2 500 000    26 074     28 837    28 837     31 712  31 712    34 586    34 586     37 462   37 462      40 336\n3 000 000    30 254     33 457    33 457     36 772  36 772    40 086    40 086     43 402   43 402      46 716\n3 500 000    34 434     38 077    38 077     41 832  41 832    45 586    45 586     49 342   49 342      53 096\n4 000 000    38 614     42 697    42 697     46 892  46 892    51 086    51 086     55 282   55 282      59 476\n4 500 000    42 794     47 317    47 317     51 952  51 952    56 586    56 586     61 222   61 222      65 856\n5 000 000    46 974     51 937    51 937     57 012  57 012    62 086    62 086     67 162   67 162      72 236\n7 500 000    67 874     75 037    75 037     82 312  82 312    89 586    89 586     96 862   96 862     104 136\n10 000 000    88 672     98 137    98 137    107 612 107 612   117 086   117 086    126 562  126 562     136 036\n10 225 838    90 550    100 223  100 223     109 897 109 897   119 571   119 571    129 245  129 245     138 918","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009           2775\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 3)\nBesondere Leistungen\nInhaltsübersicht\n2.1   Leistungsbild Flächennutzungsplan\n2.2   Leistungsbild Bebauungsplan\n2.3   Leistungsbild Landschaftsplan\n2.4   Leistungsbild Landschaftsrahmenplan\n2.5   Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\n2.6   Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten\n2.7   Leistungsbild Freianlagen\n2.8   Leistungsbild Ingenieurbauwerke\n2.9   Leistungsbild Verkehrsanlagen\n2.10  Leistungsbild Tragwerksplanung\n2.11  Leistungsbild technische Ausrüstung\n2.1   Leistungsbild Flächennutzungsplan\nDas Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:\n2.1.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\nAusarbeiten eines Leistungskatalogs;\n2.1.2 Ermitteln der Planungsvorgaben\nGeländemodelle,\nGeodätische Feldarbeit,\nKartentechnische Ergänzungen,\nErstellen von pausfähigen Bestandskarten,\nErarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial,\nAuswerten von Luftaufnahmen,\nBefragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material,\nStrukturanalysen,\nStatistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-,\nSozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst,\nDifferenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;\n2.1.3 Vorentwurf\nMitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften\nund öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schrift-\nsätze,\nVorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs,\nVorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs,\nErstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen,\nDurchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der\nPlanung berührt werden können;\n2.1.4 Entwurf\nAnfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von\nWege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer\nan der Planung fachlich Beteiligter,\nWesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregun-\ngen,\nAusarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,\nDifferenzierte Darstellung der Nutzung;\n2.1.5 Genehmigungsfähige Planfassung\nLeistungen für die Drucklegung,\nHerstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans,\nÜberarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.\n2.2   Leistungsbild Bebauungsplan\nDas Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:","2776        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n2.2.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\nFestellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die\nbereits überwiegend bebaut sind,\nStellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;\n2.2.2 Ermitteln der Planungsvorgaben\nGeodätische Einmessung,\nPrimärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme),\nErgänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan,\nMitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel,\nStadtbildanalyse;\n2.2.3 Vorentwurf\nModelle;\n2.2.4 Entwurf\nBerechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;\n2.2.5 Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung\nHerstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.\n2.3   Leistungsbild Landschaftsplan\nDas Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:\n2.3.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\nAntragsverfahren für Planungszuschüsse;\n2.3.2 Ermitteln der Planungsvorgaben\nEinzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen,\nEinzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen,\nDaten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,\nÖrtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.\n2.4   Leistungsbild Landschaftsrahmenplan\nDas Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:\n2.4.1 Landschaftsanalyse\nDaten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,\nÖrtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;\n2.4.2 Endgültige Planfassung\nMitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne\ndes Raumordnungsgesetzes.\n2.5   Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\nDas Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere\nLeistungen umfassen:\nFlächendeckende detaillierte Vegetationskartierung,\nEingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.\n2.6   Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten\nDas Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:\n2.6.1 Grundlagenermittlung\nBestandsaufnahme,\nStandortanalyse,\nBetriebsplanung,\nAufstellung eines Raumprogramms,\nAufstellen eines Funktionsprogramms,\nPrüfen der Umwelterheblichkeit,\nPrüfen der Umweltverträglichkeit;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009         2777\n2.6.2 Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)\nUntersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen,\nErgänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen,\nAufstellen eines Finanzierungsplanes,\nAufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse,\nMitwirken bei der Kreditbeschaffung,\nDurchführen der Voranfrage (Bauanfrage),\nAnfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster,\nModelle,\nAufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,\nErgänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteil-\noptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Ener-\ngieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in\nAbstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur\nEnergieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;\n2.6.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\nAnalyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung),\nWirtschaftlichkeitsberechnung,\nKostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog,\nAusarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß\nder Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und\nCO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung\nfachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der\nAnforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik ergeben;\n2.6.4 Genehmigungsplanung\nMitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung,\nErarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren,\nFachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren\noder Ähnliches,\nÄndern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten\nhat;\n2.6.5 Ausführungsplanung\nAufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung\nmit Leistungsprogramm*),\nAufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung\nmit Leistungsprogramm*),\nPrüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungs-\nprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*),\nErarbeiten von Detailmodellen,\nPrüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung\nmit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und\nFundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anre-\nchenbaren Kosten nicht erfasst sind;\n2.6.6 Vorbereitung der Vergabe\nAufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*),\nAufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche,\nAufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung\nfachlich Beteiligter;","2778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n2.6.7      Mitwirkung bei der Vergabe\nPrüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich\nPreisspiegel*),\nAufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;\n2.6.8      Objektüberwachung (Bauüberwachung)\nAufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,\nAufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen,\nTätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die\nGrundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;\n2.6.9      Objektbetreuung und Dokumentation\nErstellen von Bestandsplänen,\nAufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen,\nErstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen,\nObjektbeobachtung,\nObjektverwaltung,\nBaubegehungen nach Übergabe,\nÜberwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen,\nAufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei,\nErmittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten,\nÜberprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;\n2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen\nMaßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß,\nSchadenskartierung,\nErmitteln von Schadensursachen,\nPlanen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz,\nOrganisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene,\nWirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch\nBefragen.\n*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die\nentsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.\n2.7        Leistungsbild Freianlagen\nDas Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.\n2.8        Leistungsbild Ingenieurbauwerke\nDas Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:\n2.8.1      Grundlagenermittlung\nAuswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,\nErmitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;\n2.8.2      Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\nAnfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,\nAnfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,\nGenaue Berechnung besonderer Bauteile,\nKoordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;\n2.8.3      Entwurfsplanung\nBeschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen,\nFortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,\nSignaltechnische Berechnung,\nMitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;\n2.8.4      Genehmigungsplanung\nMitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen,\nHerstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009       2779\n2.8.5  Ausführungsplanung\nAufstellen von Ablauf- und Netzplänen,\nPlanen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1\nbis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen\nIngenieurbauwerke erbringt,\nErstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die einen\nüberdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1\nNummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;\n2.8.6  Mitwirkung bei der Vergabe\nPrüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruk-\ntionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;\n2.8.7  Objektbetreuung und Dokumentation\nErstellen eines Bauwerksbuchs;\n2.8.8  Örtliche Bauüberwachung\nÜberwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten\nUnterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen\nVorschriften,\nHauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im\nObjektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungs-\ntechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen,\nBaugelände örtlich kennzeichnen,\nFühren eines Bautagebuchs,\nGemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,\nMitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,\nRechnungsprüfung,\nMitwirken bei behördlichen Abnahmen,\nMitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage,\nÜberwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel,\nbei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2\nauf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;\n2.8.9  Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrs-\nanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente\noder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung\n– Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,\n– Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,\n– Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der\nPlanung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,\n– Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.\n2.9    Leistungsbild Verkehrsanlagen\nDas Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.\n2.10   Leistungsbild Tragwerksplanung\nDas Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:\n2.10.1 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\nAufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objekt-\nbedingungen,\nAufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungs-\nberatung,\nVorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,\nVorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;\n2.10.2 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\nVorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile,\nVorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung,\nMehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruk-\ntionsdetails,","2780              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nVorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungs-\nteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird,\nNachweise der Erdbebensicherung;\n2.10.3 Genehmigungsplanung\nBauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,\nStatische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände,\nsoweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,\nZeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnit-\nten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur\nVorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,\nAufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC),\nErfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des\nEndzustands abweicht;\n2.10.4 Ausführungsplanung\nWerkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten,\nElementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten,\nBerechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im\nSpannbetonbau,\nWesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten\nsind, erforderlich werden,\nRohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des\nObjektplaners bedürfen;\n2.10.5 Vorbereitung der Vergabe\nBeitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners*),\nBeitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners,\nAufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;\n2.10.6 Mitwirkung bei der Vergabe\nMitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,\nMitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,\nBeitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;\n2.10.7 Objektüberwachung (Bauüberwachung)\nIngenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften\nstatischen Unterlagen,\nIngenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Bau-\ngrubensicherungen,\nKontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische\nAuswertung der Güteprüfungen,\nBetontechnologische Beratung;\n2.10.8 Objektbetreuung und Dokumentation\nBaubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;\n2.10.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen\nMitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.\n*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen\ndieser Leistungsphase.\n2.11       Leistungsbild technische Ausrüstung\nDas Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:\n2.11.1 Grundlagenermittlung\nSystemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durch-\nführbarkeit und Umweltverträglichkeit),\nDatenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches\nBauen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009     2781\n2.11.2 Vorplanung\nDurchführen von Versuchen und Modellversuchen,\nUntersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemis-\nsion (z. B. SO2, NOx),\nErarbeiten optimierter Energiekonzepte;\n2.11.3 Entwurfsplanung\nErarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik,\nDetaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,\nDetaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen,\nBetriebskostenberechnungen,\nSchadstoffemissionsberechnungen,\nErstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungs-\nprogramm des Objektplaners;\n2.11.4 Ausführungsplanung\nPrüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeich-\nnungen auf Übereinstimmung mit der Planung,\nAnfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen,\nAnfertigen von Stromlaufplänen;\n2.11.5 Vorbereitung der Vergabe\nAnfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;\n2.11.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung)\nDurchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen,\nAusbilden und Einweisen von Bedienungspersonal,\nÜberwachen und Detailkorrektur beim Hersteller,\nAufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);\n2.11.7 Objektbetreuung und Dokumentation\nErarbeiten der Wartungsplanung und -organisation,\nIngenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission;\n2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen\nDurchführen von Verbrauchsmessungen,\nEndoskopische Untersuchungen.","2782          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 4 Satz 2)\nObjektlisten\nInhaltsübersicht\n3.1    Gebäude\n3.2    Freianlagen\n3.3    Raumbildende Ausbauten\n3.4    Ingenieurbauwerke\n3.5    Verkehrsanlagen\n3.6    Anlagen der Technischen Ausrüstung\n3.1     Gebäude\nNachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:\n3.1.1   Honorarzone I:\nSchlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung,\nPausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und\nandere einfache landwirtschaftliche Gebäude,\nTribünenbauten, Wetterschutzhäuser;\n3.1.2   Honorarzone II:\nEinfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen,\nGaragenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser,\ngeschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude,\nBootshäuser,\neinfache Werkstätten ohne Kranbahnen,\nVerkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen,\nMusikpavillons;\n3.1.3   Honorarzone III:\nWohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung,\nKinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen,\nJugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere\nBetreuungseinrichtungen,\nFertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser,\nWerkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II\noder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten,\nBürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte,\nMessehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen,\nAmbulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser,\nAusstellungsgebäude, Lichtspielhäuser,\nTurn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;\n3.1.4   Honorarzone IV:\nWohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsauf-\nwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger\nverdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Ein-\nrichtungen,\nZentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude,\nSchulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hoch-\nschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Instituts-\ngebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,\nlandwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken,\nKaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung\nmit überdurchschnittlicher Ausstattung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009       2783\nKrankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweck-\nbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,\nKirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche\nZwecke,\nHallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;\n3.1.5 Honorarzone V:\nKrankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken,\nStahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien,\nStudios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Ge-\nbäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).\n3.2   Freianlagen\nNachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:\n3.2.1 Honorarzone I:\nGeländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft,\nWindschutzpflanzungen,\nSpielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;\n3.2.2 Honorarzone II:\nFreiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaft-\nlichen Aussiedlungen,\nBegleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne\nbesondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen;\nSportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen,\nGeländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen,\nPflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;\n3.2.3 Honorarzone III:\nFreiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,\nBegleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur\nund Landschaft,\nFlächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt,\nEhrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit\nnicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,\nCamping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;\n3.2.4 Honorarzone IV:\nFreiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen\nBauwerken,\ninnerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive\nDachbegrünungen,\nFlächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotop-\nverbundfunktionen,\nSportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze,\nFriedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;\n3.2.5 Honorarzone V:\nHausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, inten-\nsive Dachbegrünungen,\nFreiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze,\nbotanische und zoologische Gärten,\nFreiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.\n3.3   Raumbildende Ausbauten\nNachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:\n3.3.1 Honorarzone I:\nInnere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorüberge-\nhende Nutzung;","2784         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n3.3.2 Honorarzone II:\nEinfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen,\neinfache Verkaufskioske,\nInnenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen\neinfacher Qualität gestaltet werden;\n3.3.3 Honorarzone III:\nAufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume,\nKantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnitt-\nlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung,\nMessestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen,\nInnenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serien-\nmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;\n3.3.4 Honorarzone IV:\nWohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststät-\nten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II\noder III erwähnt,\nEmpfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder über-\ndurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern,\nEinkaufszentren oder Rathäusern,\nParlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,\nRaumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen,\nKirchen,\nInnenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten\nMöbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;\n3.3.5 Honorarzone V:\nKonzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater,\nGeschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr\nhohen technischen Ansprüchen,\nInnenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit\nbesonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.\n3.4   Ingenieurbauwerke\nNachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:\n3.4.1 Honorarzone I:\n– Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,\n– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,\n– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen\nEinzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,\nTeiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne\nDämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern,\neinfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen\nflächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,\n– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche\nFertigbehälter für Tankanlagen,\n– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne\nZusatzeinrichtungen,\n– Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Ufer-\nbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Gelände-\ngestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,\neinfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländege-\nstaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländege-\nstaltung, soweit Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 erforderlich sind,\n– einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke\nund Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009        2785\n3.4.2 Honorarzone II:\n– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z. B. Quellfassungen, Schachtbrunnen,\neinfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z. B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken,\nLeitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungs-\nnetze für Wasser,\n– industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder,\nErdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und weni-\ngen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser,\n– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,\neinfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem geglie-\ndertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,\nTeiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe\nüber Sohle mit Hochwasserentlastung,\nUfer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Boots-\nanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III\noder IV erwähnt,\nBerieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder\nMaterialien,\n– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und\nwenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,\n– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit\neinfachen Zusatzeinrichtungen,\neinfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen,\nPflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen,\n– gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,\nStützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände,\nUferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt,\neinfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4 erforderlich\nsind,\n– einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,\nMaste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und\nSchutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten,\nflach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten,\neinfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;\n3.4.3 Honorarzone III:\n– Tiefbrunnen, Speicherbehälter,\neinfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren,\nLeitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,\nLeitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone,\n– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit\nmechanischen Einrichtungen,\nLeitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,\nLeitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,\n– Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,\nKleinwasserkraftanlagen,\nfeste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,\neinfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit\nungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit\neinigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle\noder bis 100 000 m3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen,\nHäfen, schwierige Deich- und Dammbauten,\nSiele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und\nKanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohr-\ndränung,","2786       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und\nwenigen Zwangspunkten,\nAnlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tank-\nanlagen in Ortbetonbauweise,\neinstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit\nwenigen Verknüpfungen,\n– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in\nHonorarzone I oder II erwähnt,\nAufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,\nBauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,\nBiomüll-Kompostierungsanlagen,\nPflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien,\nsoweit nicht in Honorarzone II erwähnt,\nHausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,\nAbdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,\n– Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,\neinfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen, Kaimauern und Piers, soweit\nnicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,\nSchlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern,\nLärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4\nAbschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,\neinfache Tunnel- und Trogbauwerke,\n– Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme,\nVersorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnis-\nsen,\neinzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten,\nWerft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,\neinfache Docks,\neinfache, selbständige Tiefgaragen,\neinfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungs-\nanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;\n3.4.4 Honorarzone IV:\n– Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanla-\ngen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,\nLeitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,\n– Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt,\nSchlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten,\n– schwierige Pump- und Schöpfwerke,\nDruckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit nicht in Honorarzone III er-\nwähnt,\nmehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen\nZwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässeraus-\nbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen,\nHochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3\nSpeicherraum,\nSchiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen,\nHäfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung,\nbesonders schwierige Deich- und Dammbauten,\nSperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,\nRegenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,\nkombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen,\nBeregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen,\n– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und\nzahlreichen Zwangspunkten,\nmehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009        2787\n– mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von\nSonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen,\nSonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablage-\nrungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur\nBehandlung kontaminierter Böden,\n– schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken,\nschwierige Kaimauern und Piers,\nLärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1\noder Punkt 1.4 erforderlich sind,\nschwierige Tunnel- und Trogbauwerke,\n– schwierige Schornsteine,\nMaste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,\nKühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,\nVersorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit\nzusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen,\nschwierige Docks,\nselbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,\nschwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten,\nschwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;\n3.4.5 Honorarzone V:\n– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe\nGrundwasserdekontaminierungsanlagen,\n– schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte\nVerfahren der Schlammbehandlung,\n– schwierige Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke,\nHochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum,\n– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,\n– besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,\n– besonders schwierige Schornsteine,\nMaste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltür-\nme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Off-\nshore Anlagen.\n3.5   Verkehrsanlagen\nNachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:\n3.5.1 Honorarzone I:\n– Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenom-\nmen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen\nsowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden\nund für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,\neinfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen,\n– Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V\nerwähnt;\n3.5.2 Honorarzone II:\n– Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen\nWege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen\nsowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden\nund für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,\naußerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände,\nTankstellen- und Rastanlagen einfacher Art,\nAnlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche\nKnotenpunkte,\n– Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im\nwenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,\n– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;","2788       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n3.5.3 Honorarzone III:\n– Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen,\naußerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände,\nschwierige Tankstellen- und Rastanlagen,\ninnerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,\nverkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgänger-\nbereiche nach Punkt 3.2.4,\nschwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für\nGüterumschlag Straße/Straße,\n– innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,\nGleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten,\nGleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,\nGleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen,\n– schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;\n3.5.4 Honorarzone IV:\n– außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände,\nsoweit nicht in Honorarzone V erwähnt,\ninnerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger\nstädtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflä-\nchengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,\nsehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,\nVerkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,\n– schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer\nZwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteig-\nanlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,\n– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;\n3.5.5 Honorarzone V:\n– schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrs-\ntechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation,\nsehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,\n– sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.\n3.6   Anlagen der Technischen Ausrüstung\nNachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:\n3.6.1 Honorarzone I:\n– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen,\n– Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne\nbesondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art,\n– einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,\n– Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorar-\nzone II oder III erwähnt,\n– chemische Reinigungsanlagen,\n– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und\nFeinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;\n3.6.2 Honorarzone II:\n– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen,\nHebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,\n– Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze\nmit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit\nzusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),\n– Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I\noder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekom-\nmunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutz-\nanlagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009        2789\n– Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen\nund Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge,\neinfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen,\n– Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,\n– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und\nFeinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Fach-\narzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen,\nLaboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;\n3.6.3 Honorarzone III:\n– Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur\nReinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und\nphysikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit über-\ndurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,\n– Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpan-\nlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung\nund Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,\n– Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und\nUmformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen,\nBeleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und\n-netze,\n– Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende-\nund Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen\nfür Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden\nund Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,\n– Großküchen und Großwäschereien,\n– medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs-\nund Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klima-\nkammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen,\nMedienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe,\nForschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.","2790            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnlage 4\n(zu § 18 Absatz 1)\nLeistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan\nLeistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden,\nb) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,\nc) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer\nfachlich Beteiligter, soweit notwendig,\nd) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung,\ne) Ermitteln des Leistungsumfangs,\nf) Ortsbesichtigungen;\nLeistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben\na) Bestandsaufnahme\n– Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und\nMaßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange,\n– Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf\nTopographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umwelt-\nverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land-\nund forstwirtschaftliche Struktur,\n– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit\nAngaben hierzu vorliegen,\n– kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller\nGegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind,\n– Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder\ngrafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen,\n– Örtlichen Erhebungen,\n– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,\nb) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,\nc) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der\nBevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirt-\nschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber\nsowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen,\nd) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;\nLeistungsphase 3: Vorentwurf\n– grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute-\nrungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheiden-\nden Lösungen nach gleichen Anforderungen,\n– Darlegen der Auswirkungen der Planung,\n– Berücksichtigen von Fachplanungen,\n– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung\nberührt werden können,\n– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,\n– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,\n– Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als\nEntwurfsgrundlage,\n– Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;\nLeistungsphase 4: Entwurf\n– Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläute-\nrungsbericht,\n– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,\n– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009     2791\nLeistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung\nErstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage\nzur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-\nWeiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.","2792           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnlage 5\n(zu § 19 Absatz 1)\nLeistungen im Leistungsbild Bebauungsplan\nLeistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen beste-\nhenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,\nb) Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs,\nc) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der\nPlanung fachlich Beteiligter, soweit notwendig,\nd) Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann,\ne) Ortsbesichtigungen;\nLeistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben\na) Bestandsaufnahme\n– Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der\nStellen, die Träger öffentlicher Belange sind,\n– Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen\nund Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse,\nBaugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen,\nGewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter\nVerwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die\nBestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen be-\nziehungsweise darauf aufbauen,\n– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit\nAngaben hierzu vorliegen,\n– Örtlicher Erhebungen,\n– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,\nb) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,\nc) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen über-\ngeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\nd) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;\nLeistungsphase 3: Vorentwurf\n– Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute-\nrungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheiden-\nden Lösungen nach gleichen Anforderungen,\n– Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung,\n– Berücksichtigen von Fachplanungen,\n– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung\nberührt werden können,\n– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,\n– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,\n– Überschlägige Kostenschätzung,\n– Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde;\nLeistungsphase 4: Entwurf\n– Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung,\n– Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende\nund sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll,\n– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,\n– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;\nLeistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung\nErstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner\nBegründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-\nAusfertigung nach den Landesregelungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009        2793\nAnlage 6\n(zu § 23 Absatz 1)\nLeistungen im Leistungsbild Landschaftsplan\nLeistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen,\nb) Abgrenzung des Planungsgebiets,\nc) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,\nd) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,\ne) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,\nf) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,\ng) Ortsbesichtigungen;\nLeistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft\nErfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere\n– der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,\n– des Naturhaushalts,\n– der landschaftsökologischen Einheiten,\n– des Landschaftsbildes,\n– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile,\n– der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation,\n– von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern,\n– der Flächennutzung,\n– voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in\nNatur und Landschaft,\nErfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner;\nb) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein-\nschließlich der Erholungsvorsorge,\nBewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen\ndes Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich\n– der Empfindlichkeit,\n– besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen,\n– nachteiliger Nutzungsauswirkungen,\n– geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft,\nFeststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und\nLandschaftspflege,\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext\nund Karten;\nLeistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\nGrundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen\nund Erläuterungen in Text und Karte\na) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungs-\nvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingrif-\nfen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft,\nb) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen,\ninsbesondere für\n– landschaftspflegerische Sanierungsgebiete,\n– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen,\n– Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,","2794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n– Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und\nBodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge,\n– Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für\nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe,\nc) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, ge-\neignet sind,\nd) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme,\nBeteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,\nBerücksichtigen von Fachplanungen,\nMitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen\nBehörde,\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;\nLeistungsphase 4: Entwurf\nDarstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009        2795\nAnlage 7\n(zu § 24 Absatz 1)\nLeistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan\nLeistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen,\nb) Abgrenzen des Planungsbereichs,\nc) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,\nd) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,\ne) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,\nf) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,\ng) Ortsbesichtigungen;\nLeistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen\nErfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere\n– des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren,\n– der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes,\n– der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung,\n– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehen-\nden Objekte,\n– der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder\nAusstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit-\nund Erholungsanlagen,\n– des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen,\n– der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer\nEingriffe in Natur und Landschaft,\n– der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen,\n– der Eigentümer,\nErfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,\nb) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\neinschließlich der Erholungsvorsorge,\nBewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des\nNaturhaushalts, insbesondere hinsichtlich,\n– der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage\nund der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und\nBeeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen,\n– nachteiliger Nutzungsauswirkungen,\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläute-\nrungstext und Karten;\nLeistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach\ngleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung\na) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichts-\npunkten, insbesondere\n– Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder\nVerbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes,\n– landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,\n– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen,\n– Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,\n– Schutzgebiete und -objekte,\n– Freiräume,\n– Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen,","2796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nb) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für\n– Grünflächen,\n– Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen,\n– Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,\n– Fußwegesystem,\n– Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung,\n– Ortseingänge und Siedlungsränder,\n– pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen,\n– klimatisch wichtige Freiflächen,\n– Immissionsschutzmaßnahmen,\n– Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,\n– Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern,\n– Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen,\n– bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag,\n– Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Be-\nfestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen,\n– Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen,\n– Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen,\nc) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege\nVorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, ge-\neignet sind,\nBeteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,\nBerücksichtigen von Fachplanungen,\nMitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen\nBehörde,\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;\nLeistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)\nDarstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009        2797\nAnlage 8\n(zu § 25 Absatz 1)\nLeistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan\nLeistungsphase 1: Landschaftsanalyse\nErfassen und Darstellen in Text und Karten der\na) natürlichen Grundlagen,\nb) Landschaftsgliederung\n– Naturräume\n– ökologische Raumeinheiten,\nc) Flächennutzung,\nd) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;\nLeistungsphase 2: Landschaftsdiagnose\nBewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich\na) Naturhaushalt,\nb) Landschaftsbild\n– naturbedingt\n– anthropogen,\nc) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,\nd) Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,\ne) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbean-\nspruchenden Vorhaben andererseits;\nLeistungsphase 3: Entwurf\nDarstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege in Text und Karten mit Begründung\na) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts\n– Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung,\n– Bereiche mit extensiver Nutzung,\n– Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,\n– Bereiche städtisch industrieller Nutzung,\nb) Ziele des Arten- und Biotopschutzes,\nc) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete,\nd) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft,\ne) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur\n– Sicherung überörtlicher Grünzüge,\n– Grünordnung im Siedlungsbereich,\n– Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klima-\nschutzes,\n– Sanierung von Landschaftsschäden,\nf) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung,\ng) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur,\nh) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:\n– Landschaftspläne,\n– Grünordnungspläne,\n– Landschaftspflegerische Begleitpläne,\nAbstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber;\nLeistungsphase 4: Endgültige Planfassung\nDarstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbe-\nricht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.","2798           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnlage 9\n(zu § 26 Absatz 1)\nLeistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan\nLeistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs\na) Abgrenzen des Planungsbereichs,\nb) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere\n– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,\n– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,\nc) Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen,\nd) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers,\ne) Ortsbesichtigungen;\nLeistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme\nErfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen\n– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie\nRelief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere\nund Pflanzen und deren Lebensräume,\n– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume,\n– der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,\n– des Landschaftsbildes und der -struktur,\n– der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte,\nErfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen,\nb) Bestandsbewertung\nBewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den\nZielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,\nBewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung),\nc) zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte;\nLeistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs\na) Konfliktanalyse\nErmitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und\ndes Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf,\nb) Konfliktminderung\nErarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und\ndes Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten,\nc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,\nd) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs,\ne) Abstimmen mit dem Auftraggeber,\nf) zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unver-\nmeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte;\nLeistungsphase 4: Vorläufige Planfassung\nErarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen\na) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang,\nLage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Aus-\ngleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnatur-\nschutzgesetzes,\nb) vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleiben-\nder, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen,\nc) Kostenschätzung\nAbstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege\nzuständigen Behörde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009       2799\nLeistungsphase 5: Endgültige Planfassung\nDarstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.","2800           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnlage 10\n(zu § 27)\nLeistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\nLeistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen\na) Abgrenzen des Planungsbereichs,\nb) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere\n– ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs,\n– Schutzzweck,\n– Schutzverordnungen,\n– Eigentümer;\nLeistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen,\nb) Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs;\nLeistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen\na) Erfassen und Darstellen von\n– Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll,\n– Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind,\n– Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse,\n– Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur,\nb) Vorschläge für\n– gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten,\n– Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs,\n– Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften,\n– die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,\nc) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,\nd) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,\ne) Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber;\nLeistungsphase 4: Endgültige Planfassung\nDarstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009              2801\nAnlage 11\n(zu den §§ 33 und 38 Absatz 2)\nLeistungen im Leistungsbild Gebäude\nund raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen\nLeistungsphase 1: Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung,\nb) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf,\nc) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\nd) Zusammenfassen der Ergebnisse;\nLeistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\na) Analyse der Grundlagen,\nb) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),\nc) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),\nd) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach\ngleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichne-\nrische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben,\ne) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\nf)  Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysi-\nkalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung\nund der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und\nBedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,\ng) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-\nfähigkeit,\nh) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum\nBeispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalteri-\nschen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und\n-vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel-\nund Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung,\ni)  Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,\nj)  Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;\nLeistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\na) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berück-\nsichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, ener-\ngiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer\nEnergie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung\nfachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,\nb) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\nc) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutz-\nrechtlichen Eingriffsregelung,\nd) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/\noder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab\n1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-,\nSchutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden\nAusbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht-\nund Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,\ne) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,\nf)  Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,\ng) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung,\nh) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;\nLeistungsphase 4: Genehmigungsplanung\na) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen\noder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der\nBeiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,","2802           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nb) Einreichen dieser Unterlagen,\nc) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwen-\ndung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\nd) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von\nZustimmungen und Genehmigungen;\nLeistungsphase 5: Ausführungsplanung\na) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der\nLösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer,\nwirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Ver-\nwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,\nb) zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel\nendgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei\nFreianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne,\nmit den erforderlichen textlichen Ausführungen,\nc) bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1\nmit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung,\nd) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge\nbis zur ausführungsreifen Lösung,\ne) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;\nLeistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe\na) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen\nunter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\nb) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,\nc) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten;\nLeistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe\na) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,\nb) Einholen von Angeboten,\nc) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mit-\nwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,\nd) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,\ne) Verhandlung mit Bietern,\nf)  Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,\ng) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung,\nh) Mitwirken bei der Auftragserteilung;\nLeistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)\na) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung,\nden Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik und den einschlägigen Vorschriften,\nb) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit\ndem Standsicherheitsnachweis,\nc) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,\nd) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,\ne) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),\nf)  Führen eines Bautagebuches,\ng) gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,\nh) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich\nBeteiligter unter Feststellung von Mängeln,\ni)  Rechnungsprüfung,\nj)  Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,\nk) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,\nl)  Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum\nBeispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009     2803\nm) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,\nn) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,\no) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich\nzu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;\nLeistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation\na) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den\nbauausführenden Unternehmen,\nb) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längs-\ntens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten,\nc) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,\nd) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Ob-\njekts.","2804           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnlage 12\n(zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2)\nLeistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke\nund im Leistungsbild Verkehrsanlagen\nLeistungsphase 1: Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung,\nb) Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen,\nc) bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung\nauch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,\nd) Ortsbesichtigung,\ne) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,\nf) Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,\ng) Erläutern von Planungsdaten,\nh) Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen,\nVermessungsleistungen, Immissionsschutz,\ni) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\nj) Zusammenfassen der Ergebnisse;\nLeistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\na) Analyse der Grundlagen,\nb) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landes-\nplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,\nc) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,\nZweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,\nd) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,\ne) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach\ngleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer\nan der Planung fachlich Beteiligter,\nbei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schall-\nimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen\nSchallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in kom-\nplexen Fällen,\nf) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,\ng) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähig-\nkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,\nh) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien,\ni) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,\nj) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,\nk) Kostenschätzung,\nl) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;\nLeistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\na) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksich-\ntigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fach-\nlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,\nb) Erläuterungsbericht,\nc) fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks,\nd) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,\ne) Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie\nVorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bür-\ngerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken\nund Anregungen,\nf) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,\ng) Kostenberechnung,\nh) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009           2805\ni) bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen\naller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Er-\nmitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen\nSchallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter\nschalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betrof-\nfenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswir-\nkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Baupha-\nsen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit,\nj) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;\nLeistungsphase 4: Genehmigungsplanung\na) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf\nAusnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer\nan der Planung fachlich Beteiligter,\nb) Einreichen dieser Unterlagen,\nc) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis,\nd) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen,\ne) Verhandlungen mit Behörden,\nf) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwen-\ndung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\ng) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern,\nh) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken\nbei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen;\nLeistungsphase 5: Ausführungsplanung\na) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der\nLösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer\nan der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,\nb) zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelanga-\nben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben,\nc) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis\nzur ausführungsreifen Lösung,\nd) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;\nLeistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe\na) Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der\nPlanung fachlich Beteiligter,\nb) Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-\nverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen,\nc) Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,\nd) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen;\nLeistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe\na) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,\nb) Einholen von Angeboten,\nc) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels,\nd) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,\ne) Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern,\nf) Fortschreiben der Kostenberechnung,\ng) Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung,\nh) Mitwirken bei der Auftragserteilung;\nLeistungsphase 8: Bauoberleitung\na) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung\ngetrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere\nPrüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter,\nb) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm),\nc) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen,","2806          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nd) Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der\nPlanung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der\nAbnahme,\ne) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,\nf) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Bei-\nspiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle,\ng) Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt,\nh) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,\ni) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,\nj) Kostenfeststellung,\nk) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich\nzu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung;\nLeistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation\na) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche ge-\ngenüber den ausführenden Unternehmen,\nb) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längs-\ntens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,\nc) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,\nd) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009           2807\nAnlage 13\n(zu § 49 Absatz 1)\nLeistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung\nLeistungsphase 1: Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner;\nLeistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\na) Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der\nAnlage 12,\nb) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der\nGebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit,\nc) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten\ndes Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für\ndas Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungs-\nverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart,\nd) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Ge-\nnehmigungsfähigkeit,\ne) Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276;\nLeistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\na) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis\nzum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung,\nb) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung,\nc) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel\nGestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte\nsowie der Verbindungsmittel,\nd) Mitwirken bei der Objektbeschreibung,\ne) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh-\nmigungsfähigkeit,\nf) Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,\ng) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;\nLeistungsphase 4: Genehmigungsplanung\na) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen\nbauphysikalischen Anforderungen,\nb) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen,\nc) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmes-\nsungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die\nEntwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen),\nd) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung,\ne) Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,\nf) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne;\nLeistungsphase 5: Ausführungsplanung\na) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung\nintegrierten Fachplanungen,\nb) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners,\nc) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungs-\npläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen),\nd) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen\nmit Stahlmengenermittlung;\nLeistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe\na) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im\nIngenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners,\nb) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und\nBefestigungsmittel im Ingenieurholzbau,\nc) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leis-\ntungsverzeichnis des Tragwerks;","2808           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nAnlage 14\n(zu § 53 Absatz 1)\nLeistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung\nLeistungsphase 1: Grundlagenermittlung\na) Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objekt-\nplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,\nb) Zusammenfassen der Ergebnisse;\nLeistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\na) Analyse der Grundlagen,\nb) Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile\neinschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzen-\nhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung,\nc) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage,\nd) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,\ne) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit,\nf) Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,\ng) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse;\nLeistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\na) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksich-\ntigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten\nFachplanungen bis zum vollständigen Entwurf,\nb) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile,\nc) Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung,\nd) Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne\nAnfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen),\ne) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh-\nmigungsfähigkeit,\nf) Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,\ng) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;\nLeistungsphase 4: Genehmigungsplanung\na) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder\nZustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhand-\nlungen mit Behörden,\nb) Zusammenstellen dieser Unterlagen,\nc) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen;\nLeistungsphase 5: Ausführungsplanung\na) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der\nLösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die\nObjektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung,\nb) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen),\nc) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen,\nd) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse;\nLeistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe\na) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Bei-\nträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\nb) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen;\nLeistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe\na) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,\nb) Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009       2809\nc) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden:\nnach DIN 276,\nd) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,\ne) Mitwirken bei der Auftragserteilung;\nLeistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)\na) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung,\nden Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,\nb) Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),\nc) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches,\nd) Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen,\ne) Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel,\nf) Rechnungsprüfung,\ng) Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,\nh) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,\ni) Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle,\nj) Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,\nk) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,\nl) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unterneh-\nmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;\nLeistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation\na) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den\nausführenden Unternehmen,\nb) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens\njedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,\nc) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,\nd) Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen\nErgebnisse des Objekts."]}