{"id":"bgbl1-2009-53-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":53,"date":"2009-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/53#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_53.pdf#page=30","order":4,"title":"Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung  KVBEVO)","law_date":"2009-08-11T00:00:00Z","page":2730,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["2730            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nVerordnung\nzur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen\nBeiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes\nim Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes\n(Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO)\nVom 11. August 2009\nAuf Grund des § 10 Absatz 5 und des § 51 Absatz 1             (2) Ein Tarif sieht ein einheitliches Leistungsverspre-\nNummer 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-              chen für alle in ihm Versicherten vor und umfasst Leis-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002                  tungen der privaten Krankenversicherung.\n(BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), von denen § 10 Ab-             (3) Der Beitrag ist das Entgelt, welches für das dem\nsatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009         Tarif zugrunde liegende Leistungsversprechen entrich-\n(BGBl. I S. 1959) neu gefasst worden ist, verordnet die       tet wird.\nBundesregierung:\n(4) Krankentagegeld ist eine Leistung, die den Ver-\ndienstausfall ersetzt, der durch Arbeitsunfähigkeit als\n§1\nFolge von Krankheit oder Unfall entsteht. Krankenhaus-\nAnwendungsbereich und Grundsätze                     tagegeld ist eine in vertraglich festgelegter Höhe ge-\n(1) Durch diese Verordnung wird bezogen auf den            zahlte Leistung für den Zeitraum einer medizinisch not-\nTarif bestimmt, wie der Teil der Beiträge zum Erwerb          wendigen stationären Heilbehandlung.\neines Krankenversicherungsschutzes, der auf das\nKrankentagegeld und auf Leistungen entfällt, auf die                                       §3\nein Anspruch besteht und die in Art, Umfang oder Höhe                         Ermittlung des Abschlags\nden Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften              (1) Zur Ermittlung des nicht abziehbaren Teils des\nBuches Sozialgesetzbuch nicht vergleichbar sind,              Beitrags ist die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden\ndurch einheitliche prozentuale Abschläge auf den zu-          Punkte für die im Tarif vereinbarten Leistungen im Sinne\ngunsten des jeweiligen Tarifs gezahlten Beitrag zu er-        des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 zu ermitteln.\nmitteln ist, soweit diese Versicherungsleistung nicht be-     Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist durch die Summe\nreits als gesonderter Tarif ausgewiesen wird.                 der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif\n(2) Werden in einem gesonderten Tarif ausschließlich       insgesamt versicherten Leistungen zu teilen. Das Er-\nKrankentagegeld oder Leistungen ausgewiesen, auf die          gebnis ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden\nein Anspruch besteht und die in Art, Umfang oder Höhe         und mit dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag\nden Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften           zu multiplizieren. Der sich ergebende Betrag ist auf die\nBuches Sozialgesetzbuch nicht vergleichbar sind, ist          zweite Nachkommastelle zu runden.\nder für diesen Tarif entrichtete Beitrag insgesamt nicht         (2) Den in einem Tarif versicherten Leistungen sind\nabziehbar. Im Übrigen ist der nicht abziehbare Beitrags-      folgende Punkte zuzuordnen:\nanteil nach § 3 zu ermitteln, wenn Leistungen im Sinne\ndes § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 oder Kran-             1. ambulante Leistungen, ohne Leistun-\ngen im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-\nkentagegeldleistungen oder Krankenhaustagegeldleis-\nmer 1                                     54,60 Punkte\ntungen versichert sind.\n2. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1\n§2                                  Nummer 1                                   1,69 Punkte\nDefinitionen und Leistungsbestimmungen                 3. stationäre Leistungen, ohne Leistun-\ngen im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-\n(1) Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 liegen ins-\nmer 2 und Nummer 3                        15,11 Punkte\nbesondere vor bei\n1. ambulanten Leistungen durch einen Heilpraktiker im         4. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1\nNummer 2                                   3,64 Punkte\nSinne des Heilpraktikergesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, ver-      5. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch          Nummer 3                                   9,24 Punkte\nArtikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001\n6. zahnärztliche Leistungen, ohne Leis-\n(BGBl. I S. 2702) geändert worden ist,                        tungen im Sinne des § 2 Absatz 1\n2. der Erstattung von Aufwendungen für ein Einbett-               Nummer 4 und Nummer 5                      9,88 Punkte\nzimmer,\n7. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1\n3. der Erstattung von Aufwendungen für Chefarztbe-                Nummer 4                                   5,58 Punkte\nhandlungen oder eines Zweibettzimmers,\n8. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1\n4. Leistungen für Zahnersatz oder implantologische                Nummer 5                                   0,26 Punkte\nLeistungen,                                                  (3) Sieht ein erstmals nach dem 1. Mai 2009 für das\n5. kieferorthopädischen Leistungen.                           Neugeschäft angebotener Versicherungstarif weder die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009              2731\nErstattung von Aufwendungen für allgemeine Kranken-         tarif im Sinne des § 12 Absatz 1a des Versicherungs-\nhausleistungen, für ambulante Arztbehandlungen noch         aufsichtsgesetzes versichert ist, ist ungeachtet der vor-\nfür Zahnbehandlungen vor, ist vom geleisteten Beitrag       stehenden Regelungen von dem für den Basistarif ge-\nungeachtet der Absätze 1 und 2 ein Abschlag von             leisteten Beitrag ein Abschlag in Höhe von vier Prozent\n99 Prozent vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn in einem        vorzunehmen.\nTarif Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld zu-\nsammen mit anderen Leistungen versichert ist. § 1 Ab-                                  §4\nsatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Für Krankentagegeld,                              Inkrafttreten\ndas zusammen mit anderen Leistungen in dem Basis-\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. August 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}