{"id":"bgbl1-2009-53-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":53,"date":"2009-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/53#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_53.pdf#page=23","order":3,"title":"Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit  (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt  RGU)","law_date":"2009-08-11T00:00:00Z","page":2723,"pdf_page":23,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2723\nGesetz\nzur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n(Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU)\nVom 11. August 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    „(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine\nsen:                                                               Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist\nund die vor dem 1. März 2010 begonnen worden\nArtikel 1                                  sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem\n1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu füh-\nÄnderung des\nren. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nstattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung               der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni                     keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Um-\n2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2          weltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Be-\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)                   hördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3d wie             und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen\nfolgt gefasst:                                                  Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.“\n„§ 3d (weggefallen)“.                                        c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:\n2. § 3d wird aufgehoben.                                              „(12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 3, die der Entscheidung über die\n3. § 14d wird wie folgt geändert:                                  Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur\nAnwendung, wenn das Verfahren nach dem\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren\n4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der\n„(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der                Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben\nAnlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den                nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3\n§§ 3b oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung                bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor\nzur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-               dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind\nfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprü-              nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung\nfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vor-                 des Gesetzes zu Ende zu führen.“\nhabens, einschließlich der Standortalternativen nach      6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes,\na) In der Einleitung wird Satz 3 aufgehoben.\ndurchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas\nanderes bestimmt ist.“                                       b) In der Legende werden die Wörter „L in Spalte 2 =\nUVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts:\n5. § 25 wird wie folgt geändert:                                    siehe § 3d“ gestrichen.\na) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.                    c) In Nummer 3.15 werden die Wörter „mehr als\nb) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                             100 Luftfahrzeuge“ gestrichen.","2724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nc1) Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                      Vorhaben                                 Sp. 1  Sp. 2\n„10.5       Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüf-\nstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, für oder\nmit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von ins-\ngesamt\n10.5.1      10 MW oder mehr,                                                                  A\n10.5.2      300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator               S“.\noder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;\nd) Die Nummern 13 bis 13.16 werden durch folgende Nummern 13 bis 13.18 ersetzt:\nNr.                                      Vorhaben                                 Sp. 1  Sp. 2\n„13.        Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Ge-\nwässers:\n13.1        Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausge-\nlegt ist für\n13.1.1      organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemi-           X\nschen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belaste-\ntes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (aus-\ngenommen Kühlwasser),\n13.1.2      organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als                        A\n9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder\nanorganisch belastetes Abwasser von 900 m3 bis weniger als\n4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),\n13.1.3      organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d               S\nbiochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch\nbelastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in\nzwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);\n13.2        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht\n13.2.1      in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden\nmit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewäs-\nser oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von\n13.2.1.1    1 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist,         X\n13.2.1.2    100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst,                        A\n13.2.1.3    50 t bis weniger als 100 t;                                                       S\n13.2.2      in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem\nFischertrag je Jahr von\n13.2.2.1    mehr als 2 500 t,                                                          X\n13.2.2.2    500 t bis 2 500 t,                                                                A\n13.2.2.3    250 t bis weniger als 500 t;                                                      S\n13.3        Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder\nEinleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranrei-\ncherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von\n13.3.1      10 Mio. m3 oder mehr,                                                      X\n13.3.2      100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3,                                            A\n13.3.3      5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässer-                     S\nbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-\nabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009    2725\nNr.                                      Vorhaben                                 Sp. 1  Sp. 2\n13.4        Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;                                      A\n13.5        Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von\nNummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbe-\nwässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen\nan Wasser von\n13.5.1      100 000 m3 oder mehr,                                                            A\n13.5.2      5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässer-                    S\nbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-\nabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;\n13.6        Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung\noder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei\n13.6.1      10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert                X\nwerden,\n13.6.2      weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert                    A\nwerden;\n13.7        Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes,\nausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem\nVolumen von\n13.7.1      – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung          X\nWassermangel verhindert werden soll, oder\n– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnitt-\nliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser\nentnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,\n13.7.2      weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;                             A\n13.8        Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;                                 A\n13.9        Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe\nmit\n13.9.1      mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                           X\n13.9.2      1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                             A\n13.10       Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt;            X\n13.11       Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt ver-\nbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (aus-\ngenommen Fährschiffe), der\n13.11.1     Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,                               X\n13.11.2     Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;                                 A\n13.12       Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jacht-           A\nhafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;\n13.13       Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beein-                  A\nflusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);\n13.14       Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;                                  A\n13.15       Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;                     A\n13.16       Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meeres-                 A\ntechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit\nsich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen\nund sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung\nund Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht\netwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;","2726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nNr.                                     Vorhaben                                  Sp. 1    Sp. 2\n13.17        Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas                         A\nanderes bestimmt ist;\n13.18        sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste\nAusbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes\n13.18.1      soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind,                   A\n13.18.2      naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Tei-                     S“.\nchen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung\nvon Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengrä-\nben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Um-\nsetzung von Kiesbänken in Gewässern;\ne) Die Nummern 17 bis 17.2.2 werden durch folgende Nummern 17 bis 17.2.3 ersetzt:\nNr.                                     Vorhaben                                  Sp. 1    Sp. 2\n„17.         Forstliche Vorhaben:\n17.1         Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit\n17.1.1       50 ha oder mehr Wald,                                                      X\n17.1.2       20 ha bis weniger als 50 ha Wald,                                                   A\n17.1.3       2 ha bis weniger als 20 ha Wald;                                                    S\n17.2         Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der\nUmwandlung in eine andere Nutzungsart mit\n17.2.1       10 ha oder mehr Wald,                                                      X\n17.2.2       5 ha bis weniger als 10 ha Wald,                                                    A\n17.2.3       1 ha bis weniger als 5 ha Wald;                                                    S“.\n7. In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:\n„2.3     Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und\nUmfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):\n2.3.1    Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.2    Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1\nerfasst,\n2.3.3    Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1\nerfasst,\n2.3.4    Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzge-\nsetzes,\n2.3.5    Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.6    geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.7    gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.8    Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Ab-\nsatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\nsowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,\n2.3.9    Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits\nüberschritten sind,\n2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2\ndes Raumordnungsgesetzes,\n2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder\nGebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende\nLandschaften eingestuft worden sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2727\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nÄnderung des                                                   Änderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                            Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002               vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt\n(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 15b des Ge-     durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008\nsetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert          (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                                     Artikel 4\n„soweit nicht“ die Wörter „die sich aus diesem Ge-\nsetz ergebenden Anforderungen für Betriebsberei-                                 Änderung des\nche oder“ eingefügt und wird das Wort „ist“ durch                             Sprengstoffgesetzes\ndas Wort „sind“ ersetzt.                                     § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes in der\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 Fassung der Bekanntmachung vom 10. September\n„(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf         2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des\nauch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach            Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert\nihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer       worden ist, wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechts-        „Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissions-\nverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn            schutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die\naber                                                      Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissions-\n1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beach-          schutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind,\ntung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vor-          gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-\nhaben deutlich und über das durch nachträgliche        sionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.“\nAnordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare\nMaß reduziert wird,                                                             Artikel 5\n2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbe-                                 Änderung des\nsondere Maßnahmen, die über den Stand der                              Bundesleistungsgesetzes\nTechnik bei neu zu errichtenden Anlagen hinaus-\ngehen, durchgeführt werden,                               In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleis-\ntungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immis-\nGliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten\nsionsmanagementplan zur Verringerung seines\nFassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des\nVerursacheranteils vorlegt, um eine spätere Ein-\nGesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert\nhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1\nworden ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundes-\nSatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und\nnaturschutzgesetzes“ gestrichen.\n4. die konkreten Umstände einen Widerruf der\nGenehmigung nicht erfordern.“                                                   Artikel 6\n3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1\nÄnderung des\nwird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort „soll“\nLandbeschaffungsgesetzes\nersetzt.\n4. In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c              In § 16 Nummer 1 Buchstabe a des Landbeschaf-\neingefügt:                                                fungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\n„(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflich-      sung, das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom\ntet werden, den Wechsel eines im Genehmigungs-            17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfäl-          ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundesnatur-\nlen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt          schutzgesetzes“ gestrichen.\nebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte\nAbfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können au-\nßerdem Anforderungen an die Qualität und das                                       Artikel 7\nSchadstoffpotential der angenommenen Abfälle so-                                 Änderung des\nwie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt                          Umweltstatistikgesetzes\nwerden.“\nDas Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                             (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\na) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-         setzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert\nfügt:                                                  worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Ab-           1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „besonders\nsatz 2c können auch nachträglich angeordnet                überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefähr-\nwerden.“                                                   liche“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die An-         2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die\ngabe „4b“ ersetzt.                                         Wörter „besonders überwachungsbedürftiger“ durch\n6. § 66 Absatz 1 wird aufgehoben.                                das Wort „gefährlicher“ ersetzt.","2728           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nArtikel 8                            Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I\nS. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Errichtung eines Umweltbundesamtes              1. Nummer 3.25 wird wie folgt gefasst:\n§ 1 Absatz 2a und die §§ 4 und 5 des Gesetzes über              Nr.         Spalte 1                   Spalte 2\ndie Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli\n1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch das Gesetz            „3.25   Anlagen für Bau         Anlagen für Bau\nvom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,                   und Instandhaltung,     und Instandhaltung,\nwerden aufgehoben.                                                      ausgenommen die         ausgenommen die\nWartung, von Luft-      Wartung, von Luft-\nfahrzeugen, soweit      fahrzeugen, soweit\nArtikel 9                                       je Jahr mehr als        je Jahr mehr als\nÄnderung des Gesetzes                                   50 Luftfahrzeuge        50 Luftfahrzeuge\nzum Chemieübereinkommen/Rhein                                 hergestellt werden      repariert werden\nund Chloridübereinkommen/Rhein                               können                  können“.\nArtikel 2 des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/           2. In Nummer 5.1 werden in Spalte 1 und Spalte 2\nRhein und Chloridübereinkommen/Rhein vom 11. Au-                Buchstabe a, b und c jeweils die Wörter „und die\ngust 1978 (BGBl. 1978 II S. 1053), das durch Artikel 9          Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedin-\nder Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I                   gungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen“ an-\nS. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          gefügt.\n1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter            3. In Nummer 9.11 Spalte 2 werden die Wörter „sowie\n„Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bun-             Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder\ndesministerium“ ersetzt.                                    Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35“ gestrichen.\n2. Nummer 1 wird aufgehoben.                                 4. Nummer 10.15 wird wie folgt gefasst:\n3. In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter                 Nr.         Spalte 1                   Spalte 2\n„der Übereinkommen“ durch die Wörter „des Über-\neinkommens“ ersetzt.                                        „10.15 Prüfstände für oder      Prüfstände für oder\nmit                     mit\nArtikel 10                                                              a) Verbrennungs-\nmotoren mit einer\nAuflösung des Gesetzes                                                             Feuerungswärme-\nzur Vermeidung, Verwertung                                                           leistung von insge-\nund Beseitigung von Abfällen                                                          samt 300 Kilowatt\nArtikel 12 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung                                              oder mehr, aus-\ngenommen\nund Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994\n(BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom                                            – Rollenprüfstände,\n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) geändert worden                                                    die in geschlos-\nist, wird aufgehoben.                                                                                 senen Räumen\nbetrieben wer-\nden, und\nArtikel 11\n– Anlagen, in denen\nAuflösung des                                                                    mit Katalysator\nDritten Gesetzes zur                                                                oder Dieselruß-\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes                                                           filter ausgerüstete\nSerienmotoren\nDie Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Ände-                                                 geprüft werden\nrung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August\nGasturbinen oder        b) Gasturbinen oder\n1967 (BGBl. I S. 909) werden aufgehoben.\nTriebwerken mit einer      Triebwerken mit\nFeuerungswärme-            einer Feuerungs-\nArtikel 12                                      leistung von insge-        wärmeleistung von\nAuflösung des                                      samt 200 Megawatt          insgesamt weniger\nSechsten Gesetzes zur                                   oder mehr                  als 200 Megawatt“.\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes                  5. In Nummer 10.22 Spalte 2 werden nach den Wörtern\nDie Artikel 2 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Än-            „Begasungs- und Sterilisationsanlagen“ die Wörter\nderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. Novem-               „sowie Anlagen zur Entgasung“ eingefügt sowie\nber 1996 (BGBl. I S. 1690) werden aufgehoben.                   nach dem Wort „Rauminhalt“ das Wort „der“ durch\ndas Wort „bei“ und das Wort „Sterilisationskammer“\ndurch das Wort „Sterilisationskammern“ ersetzt.\nArtikel 13\nÄnderung der                                                   Artikel 14\nVerordnung über\ngenehmigungsbedürftige Anlagen                                         Aufhebung der\nZweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung\nDer Anhang zur Verordnung über genehmigungsbe-\ndürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung              Die Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung vom\nvom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch        14. November 1977 (BGBl. I S. 2140) wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009               2729\nArtikel 15                                                     Artikel 19\nAufhebung der                                                  Auflösung der\nDritten Abwasserschädlichkeitsverordnung                               Verordnung zur Änderung der\nDie Dritte Abwasserschädlichkeitsverordnung vom                      Neunten Verordnung zur Durchführung\n8. November 1979 (BGBl. I S. 1908) wird aufgehoben.                     des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nArtikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten\nArtikel 16                             Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nAufhebung der                             schutzgesetzes vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 536)\nVerordnung zur Änderung der                       wird aufgehoben.\nErhebungstermine für die Abfallstatistiken\nDie Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine                                     Artikel 20\nfür die Abfallstatistiken vom 12. Januar 1979 (BGBl. I\nAuflösung der\nS. 76) wird aufgehoben.\nZweiten Verordnung zur Änderung der\nAtomrechtlichen Verfahrensverordnung\nArtikel 17\nAufhebung der                                Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der\nVerordnung zur Einstellung der                     Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. No-\nStatistik der Abfallbeseitigung und                  vember 1994 (BGBl. I S. 3455, 3992) wird aufgehoben.\nAbwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß\n§ 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken                                          Artikel 21\nDie Verordnung zur Einstellung der Statistik der                            Bekanntmachungserlaubnis\nAbfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der\nViehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltsta-                 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ntistiken vom 30. April 1984 (BGBl. I S. 669) wird aufge-        und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes\nhoben.                                                          über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom In-\nkrafttreten nach Artikel 22 Absatz 2 an geltenden Fas-\nArtikel 18                             sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nAufhebung der\nVerordnung zur Einschränkung des                                              Artikel 22\nKreises der zu Befragenden in der Statistik der                                    Inkrafttreten\nWasserversorgung und Abwasserbeseitigung im\nBergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n§ 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken                  am 1. März 2010 in Kraft.\nDie Verordnung zur Einschränkung des Kreises der                (2) Artikel 1 Nummer 7 tritt an dem Tag in Kraft, der\nzu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung            auf den Tag folgt, an dem sowohl das Gesetz zur Neu-\nund Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeiten-             regelung des Wasserrechts als auch das Gesetz zur\nden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umwelt-                 Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der\nstatistiken vom 16. August 1995 (BGBl. I S. 1058) wird          Landschaftspflege jeweils in vollem Umfang in Kraft ge-\naufgehoben.                                                     treten sind, jedoch nicht vor dem 1. März 2010.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. August 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}